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Repetitorium aus Zivilrecht. Gesetzliche Schuldverhältnisse: Bereicherungsrecht. Univ. -Ass . Dr. Philipp Fidler, Institut für Zivilrecht [email protected]. I. Zielsetzung und Einteilung des Bereicherungsrechts. Grundidee. - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
Repetitorium aus ZivilrechtGesetzliche Schuldverhältnisse: Bereicherungsrecht
Univ. -Ass. Dr. Philipp Fidler,Institut für Zivilrecht
I. Zielsetzung und Einteilung des Bereicherungsrechts
- Sanktionierung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen
- Kern der Problematik: Wann liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung überhaupt vor?
- Maßstab: gesamte Rechtsordnung!unzweifelhaft: (aufrechte) Verträge, gutgläubiger Erwerb
nach § 367, Verjährungfraglich(er): (uneigentliche) Ersitzung
Grundidee
I. Zielsetzung und Einteilung des Bereicherungsrechts
Abgrenzung Haftpflicht- und Bereicherungsrecht
- Zwei bedeutende Unterschiede- Bereicherungsrecht: knüpft an einen Vorteil an- Schadenersatzrecht: verlangt Nachteil im Vermögen
- Bereicherungsrecht: Verschulden ist nicht erforderlich
- Schadenersatzrecht: Verschulden erforderlich
Auswirkungen vor allem bei der unzulässigen Verwendung von Immaterialgüterrechten
I. Zielsetzung und Einteilung des Bereicherungsrechts
Leistungskondiktion und Bereicherung in sonstiger Weise
- Keine allgemeine Bereicherungsnorm- Sehr unsystematisch
- Differenzierungsansatz: Art der VermögensverschiebungLeistung führt zur Leistungskondiktionansonsten Bereicherung in sonstiger Weise
Vorrang der Leistungskondiktion!
II. Leistungskondiktionen
Allgemeines 1
Leistung: bewusste, zweckgerichtete Vermögenszuwendung- Faktischer Teil: Vermögensverschiebung durch Tun oder
Unterlassen - Rechtlicher Teil: Zweckbestimmung als
empfangsbedürftige Willenserklärung
Zweck:- Erfüllung einer Verbindlichkeit- Erlangung einer Gegenleistung- Erwartung/Hoffen auf eine/r bestimmten Entwicklung
II. LeistungskondiktionenAllgemeines 2
- Leistungszweck wird nicht erreicht/kein ausreichender Rechtsgrund: grundsätzlich Rückforderung
- Leistungskondiktion als technisches Hilfsmittel
- Korrektiv: Ist der Leistende schutzwürdig?
- Dingliche Berechtigung nicht ausschlaggebend!
- Feststellung der Leistungsbeziehung durch Zweckbestimmung: objektiver Erklärungswert
III. Condicito indebiti (§ 1431)
§ 1431:
„Wenn jemanden aus einem Irrtum, wäre es auch ein Rechtsirrtum, eine Sache oder eine Handlung geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat; so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert, im zweiten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden.“
III. Condictio indebiti (§ 1431)
Irrtümliche Leistung einer Nichtschuld 1
- Voraussetzungen:
LeistungFehlen einer Verbindlichkeit Irrtum des Leistenden: Rechtsirrtum, Tatsachenirrtum
- Bestand der Schuld- Gegenstand der Schuld- Person des Gläubigers/Schuldners
III. Condictio indebiti (§ 1431)
Weitere Merkmale
- Verschuldeter Irrtum schadet nicht (vgl §1432)- Anfechtungsvoraussetzungen des § 871/1 nicht notwendig- Zweifel über Verbindlichkeit: Leistung uU als Anerkenntnis - Nichtschuld gleichgestellt: Zahlung einer aufschiebend
bedingten Schuld (vgl § 1434 Satz 1)
System der kausalen Übereignung (§ 380): Konkurrenz mit der rei vindicatio
III. Condictio indebiti (§ 1431)
Kondiktionsausschlüsse 1
§ 1432: „Doch können Zahlungen einer verjährten, oder einer solchen Schuld, welche nur aus Mangel der Förmlichkeiten ungültig ist, oder zu deren Eintreibung das Gesetz bloß das Klagerecht versagt, eben so wenig zurückgefordert werden (…)“
= Keine Rückforderung bei Naturalobligationen, außer Formzweck verlangt Rückabwicklung
III. Condictio indebiti (§ 1431)
Kondiktionsausschlüsse 2
§ 1434 Satz 2: „Die Bezahlung einer richtigen und unbedingten Schuld kann aber deswegen nicht zurückgefordert werden, weil die Zahlungsfrist noch nicht verfallen ist.“
= Keine Rückforderung bei bloß noch nicht fälligen Schulden
- Kondiktionsausschlüsse finden bei nicht (voll) geschäftsfähigen Personen keine Anwendung (§§ 1421,1433)!
IV. Condictio causa finita (§ 1435)
§ 1435: „Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger zurückfordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat.“
IV. Condictio causa finita (§ 1435)
Anwendungsfälle
Rücktritt nach Verzug (§ 918); Aufhebung/Auflösung wegen nachträglicher/zufälliger Unmöglichkeit (§ 920/§ 1447); Wandlung (§ 932); Schenkungswiderruf (§ 948); Rücktrittsrechte des Verbrauchers (§§ 3 ff KSchG); laesio enormis (§ 934, hA); Vorausleistungen bei Dauerschuldverhältnis, das verfrüht endet
- Bei Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich keine Rückabwicklung (Ausnahme: List, Zwang)!
- Wiederholung des § 1435 an mehreren Stellen im ABGB!
V. Condictio ob rem (§ 1435 p.a.)
Voraussetzungen
- Nichterreichen eines erkennbaren Zweckes (objektiver Erklärungswert)
- Kein Schuldverhältnis, keine irrtümliche Leistung, sondern bloße Zweckabrede
Hintergrund: Vertragliche Verpflichtung ist (noch) nicht gewolltGegenleistung kann nicht wirksam versprochen werden
V. Condictio ob rem (§ 1435 p.a.)
Zuwendungen unter Lebensgefährten
- Lebensgemeinschaft beruht auf unentgeltlichen Leistungen beider Partner
- „Echte Schenkungen“: Nur Widerruf (§§ 947 ff, 1247, 1435),
oder Anfechtung (§§ 870 ff, 877, 901)
- Condictio causa finita bzw sine causaKeine condictio ob rem!
V. Condictio ob rem (§ 1435 p.a.)
Sonderfall der Berechnung und Ausschluss
- Arbeiten, die einem Dienstverhältnis entsprechen = Ersatz unabhängig vom Nutzen, wenn bewusst entgegengenommen (§ 1152 p.a.)
- Vgl dagegen § 1431!
- Ausschluss - bei treuwidriger Leistungsvereitelung - bei Unmöglichkeit der Zweckerreichung (§ 1174 Satz 1)
VI. Condictio sine causa (§ 877)
§ 877: „Wer die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung verlangt, muss dagegen auch alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrage zu seinem Vorteile erhalten hat.“
VI. Condictio sine causa
Anwendungsbereich
- Unmittelbar: Anfechtung wegen List, Drohung, Irrtum- Unterschied zu condictio indebiti: Irrtum im Zeitpunkt der
Leistung nicht erforderlich!
- Anwendungsbereich wesentlich weiter: auch bei Scheingeschäften (§ 916), sowie Ungültigkeit wegen Gesetz- oder Sittenwidrigkeit (§ 879)
VI. Condictio sine causa
Kondiktion bei Unerlaubtheit (§ 879) 1
- Gültigkeit der Verpflichtung zu trennen von der Rückforderung!
- Verbotszweck ist maßgeblich! Rückforderung bei Schutz einer Partei oder bei
verpöntem Leistungsaustausch – unabhängig von Zweckerreichung!
- Rückforderung als Regelfall grundsätzlich möglich
VI. Condictio sine causa
Kondiktion bei Unerlaubtheit (§ 879) 2
Kondiktionsausschluss nach § 1174/1:
„Was jemand wissentlich zur Bewirkung einer (…) unerlaubten Handlung gegeben hat, kann er nicht wieder zurückfordern.“
VI. Condictio sine causa
Kondiktion bei Unerlaubtheit 3
- § 1174 wird eng interpretiert- Leistung als „Prämie“ für Unerlaubtheit- Nicht Entgelt für Sachleistungen bei verbotenen
„Kaufverträgen“Ratio: Keine „Drucksituation“ für Empfänger (er
selbst freilich auch nicht schützenswert)
Annex: - Condictio ob turpem causam: § 1174/1 Satz 3 - Darlehen für verbotenes Spiel: § 1174 Abs 2
VII. Kondiktion bei Unmöglichkeit und Dissens
Unmöglichkeit
Anfängliche Unmöglichkeit
Geradezu (§ 878)
schlicht
§ 1431§ 1435 p.a.
§ 1435
Nachträgliche Unmöglichkeit
§ 1435
VII. Kondiktion bei Unmöglichkeit und Dissens
Dissens
- Rückabwicklung nach § 1431: Irrtumserfordernis!
- Bsp: Nicht erkannter („versteckter“) Dissens bei
kollidierenden AGB von Unternehmern
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck
Vorbemerkung
- Verteilung des Insolvenzrisikos
- Grundsatz: vorgestellte Zweckbestimmung, nicht faktische Leistung
- Abermals: System der kausalen Übereignung Eigentumsverhältnisse beachten!
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck
Ausgangsbeispiel für Dreieckskonstellationen bis zur Bürgschaft
B kauft von A 10 Fässer Bier. B wiederum verkauft diese Fässer an C. Die Fässer sollen direkt von A an C geliefert werden.
A B
B C
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck
Anweisung
Ang = A
Anw = B
AnwE = C
DV EV
VV
Faktische Leistung
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck
Anweisung: Konstellation 1: DV ungültig
Ang = A
Anw = B
AnwE = C
DV EV
VV
Faktische LeistungRückabwicklung
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck
Anweisung: DV ungültig, sachenrechtliche Lage bei ex-tunc Aufhebung/Ungültigkeit
Anw = B
Ang = A
AnwE = C
Keine durchgehende Titelkette!- § 367 analog: Vertrauen auf
gültiges DV - AnwE ist ET- kein § 366/§ 1041 des Ang
§ 366/§ 1041
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck
Anweisung: Konstellation 2: VV ungültig
Ang = A
Anw = B
AnwE = C
DV EV
VV
Faktische Leistung
Rückabwicklung
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck
Anweisung: VV ungültig, sachenrechtliche Lage bei ex-tunc Aufhebung/Ungültigkeit
Anw = B
Ang = A
AnwE = C
Keine durchgehende Titelkette!§ 367 mangels Titels nicht möglich!
Wer ist Eigentümer?- Im langen Weg Anweisender, bei
verkürzter Abwicklung aber kein Modus
- Ang bleibt ET- Geltendmachung von § 366/§
1041 verstößt gg DV!
§ 366/§ 1041
Kein Modus
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck
Anweisung: Konstellation 3: VV ungültig, DV ungültig
Ang = A
Anw = B
AnwE = C
DV EV
VV
Faktische Leistung
Rückabwicklung
Rückabwicklung
VIII. Die Rückabwicklung im DreieckAnweisung: VV ungültig/ex-tunc aufgehoben, DV ungültig/ex-tunc aufgehoben, sachenrechtliche Lage
Anw = B
Ang = A
AnwE = C
- Ursprüngliche ET-Verhältnisse
- Ang bleibt ET- Geltendmachung von §
366/§ 1041 zulässig, da kein gültiges DV
- Auswirkungen auf Kondiktion?
§ 366/§ 1041
Kondiktion?
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck
Anweisung: Konstellation 4: Anweisung ungültig, widerrufen, nie abgegeben
Ang = A
Anw = B
AnwE = C
DV EV
VV
Faktische Leistung
Rückabwicklung: str; ob Kondiktion oder § 1041
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck
Anweisung: Konstellation 5: Annahme der Anweisung
- Keine Besonderheiten bei Rückabwicklung, aber abstraktes Schuldverhältnis
- Jedenfalls keine Bereicherungs-/Herausgabeansprüche des Angewiesenen gg den Anweisungsempfänger
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck
Unechter Vertrag zugunsten Dritter
Versprechender
Versprechensempfänger Begünstigter
DV EV
VV
Nach Regeln bei der Anweisung!
VIII. Die Rückabwicklung im DreieckEchter Vertrag zugunsten Dritter (Unterschied zur angenommenen Anweisung)
Versprechender
Versprechensempfänger Begünstigter
DV EV
VV
Kondiktion?
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck
Bürgschaft und Garantie
Bürge
Gläubiger
Schuldner
Kondiktion
Akzessorietät der Bürgschaft
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck
Bürgschaft und Garantie
Garant
Garantieauftraggeber Begünstigter
DV
VV
Abstraktes Verhältnis!Nur Rechtsmissbrauch oder Ungültigkeit des Garantievertrages
§ 1014: Aufwandersatzanspruch
Kondiktion
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck
Zession 1: Ungültiges Verhältnis Zedent – Debitor cessus
Zedent Zessionar
Debitor cessus
Kondiktion?
Kondiktion?
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck
Zession 2: schuldbefreiende Zahlung
Zedent Zessionar
Debitor cessus
Schuldbefreiende Zahlung nach § 1395
§ 1041
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck
Zession 2: schuldbefreiende Zahlung
Zessionar
Debitor cessus
Scheinzessionar
Schuldbefreiende Zahlung nach § 1395 p.a.
§ 1041Zedent
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck
Zession 3: keine schuldbefreiende Zahlung
Zedent Zessionar
Debitor cessus
§ 1041 ?
§ 1431 Anspruch
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck
Zession 3: keine schuldbefreiende Zahlung
Zedent Zessionar
Debitor cessus
Scheinzessionar§ 1041 ?
§ 1431Anspruch
VIII. Die Rückabwicklung im Dreieck
Scheinvertretung
Verkürzte
GeschäftsherrFalsus
- Kondiktion (§ 1431) gg Geschäftsherr falls Empfangsberechtigung des Falsus/direkte Leistungserbringung
- Ansonsten: § 1041 gg Falsus (str)
Keine Weiterleitung:§ 366/§ 1041
IX. Der Verwendungsanspruch
§ 1041:
„Wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines Andern verwendet worden ist; kann der Eigentümer sie in Natur, oder, wenn dies nicht mehr geschehen kann, den Wert verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist“
IX. Der Verwendungsanspruch
Tatbestand und Voraussetzungen 1
- Historisches Verständnis mittlerweile überholt
- Voraussetzung nach heutiger Ansicht: Gezogener Vermögensvorteil aus einer Sache
- Rechtlich jemand anderem zugewiesen
IX. Der Verwendungsanspruch
Tatbestand und Voraussetzungen 2
- Vgl für dingliche Rechte bereits § 354
- § 1041 nicht auf körperliche Sachen beschränkt
- Weiter Sachbegriff des § 285: Körperliche und unkörperliche Sachen
- „Eigentümer“ iSd § 1041: Jeder, dem Rechtsgut zugewiesen ist
IX. Der Verwendungsanspruch
Schutzbereich
- Nicht nur Vollrechtsinhaber, aber umfassend geschützt
- Ausschließliche Zuweisung
- Mehrere Berechtigte: Wessen Recht ist von Eingriff betroffen?
- Grundgedanke des Verwendungsanspruchs: „Rechtsfortwirkung“
IX. Der Verwendungsanspruch
Abgrenzungen
- Schaden nicht Voraussetzung
- Auch kein Verschulden
- Vorrang der Regeln über die GoA gem § 1041
- Vorrang der Leistungskondiktion (nur im zweipersonalen Verhältnis!)
IX. Der Verwendungsanspruch
Arten der Verwendung
- Vgl passiven Gesetzeswortlaut von § 1041: „…verwendet worden ist“
- Folge: Verwendung auf mehrere Arten denkbar- (Rechtswidriger) Eingriff des Bereicherten- Handlung des Verkürzten (aber keine Leistung!)- Weder Zutun des Bereicherten noch des Verkürzten
IX. Der Verwendungsanspruch
Ausschlussgründe
Grundregel: Kein Anspruch bei gerechtfertigter Vermögensverschiebung
- Zweipersonales Verhältnis: - Vertrag (Umfang beachten!), familienrechtliches
Verhältnis, Ersitzung, Verjährung, Urteil
- Mehrpersonales Verhältnis: - Gutgläubiger Erwerb nach §§ 367, 371 (regelt zwei
Erwerbstatbestände!), 824, 916/2, §§ 63 ff GBG- Geschlossene Vertragskette
IX. Der Verwendungsanspruch
Der Versionsanspruch
Werkunternehmer
Vorbehaltskäufer
Vertraglicher Anspruch
Eigentümer
Verwendungsanspruch?
IX. Der Verwendungsanspruch
Der Versionsanspruch 2
- Lösung sehr umstritten - Relative Wirkung von Schuldrechten?- Übernahme des Kreditrisikos?
- Zusammenhang beachten! - Kein Problem wenn Vertrag ungültig/sachenrechtlich ex-
tunc aufhebbar- Retentionsrecht gem § 471 ggü Eigentümer bei
Bejahung von § 1041! - Ansonsten: Gutgläubiger Erwerb?
X. Der Aufwandersatzanspruch
§ 1042:
„Wer für einen Andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern.“
X. Der Aufwandersatzanspruch
Tatbestand und Ausschlussgründe
- Leistung an einen Dritten, dadurch Vermögensvorteil bei Bereicherten
X. Der Aufwandersatzanspruch
Tatbestand und Ausschlussgründe 2
- § 1042: „…nach dem Gesetz“ = auch vertragliche Verbindlichkeiten
- Abgrenzung zu anderen Rückgriffsnormen (§§ 1358, 1422) erforderlich
- § 1042 ist subsidiär
- „Allzweckregressnorm“
X. Der Aufwandersatzanspruch
Tatbestand und Ausschlussgründe 3
- Aufwand: jede vermögensmäßige Leistung- Geld- oder Arbeitsleistungen, Eingehen von
Verbindlichkeiten
- Nutzen: besteht in der Befreiung von einer Verbindlichkeit- Problem: Vorläufige oder endgültige Befreiung?
X. Der Aufwandersatzanspruch
Scheinvater
Tochter Wahrer Vater
§ 1042?Leistungskondiktion § 1431
Unterhaltsanspruch
(Vermeintliche) Gefahr: Doppelte Inanspruchnahme
X. Der Aufwandersatzanspruch
Scheinvater
Tochter Wahrer Vater
§ 1042
NachträglicheGenehmigung
X. Der Aufwandersatzanspruch
Scheinvater
Tochter Wahrer Vater
§ 1042§ 1431Unechte Gesamtschuld!
„vorläufige“ Befreiung reicht
X. Der Aufwandersatzanspruch
Tatbestand und Ausschlussgründe 4
- Ausschluss bei eigener Rechtspflicht
- Ausschluss bei „animus donandi“
- Animus obligandi? (Rsp)
- Doppelte Begrenzung: Aufwand + Umfang der Verpflichtung
- Problem: Anwendbarkeit des § 1042 in zweipersonalen Beziehungen
X. Der Aufwandersatzanspruch
Voreilige Selbstverbesserung: § 1042 im zweipersonalen Verhältnis
- Gewährleistungsrecht: Prinzip der 2. Chance
- Ersatz der Verbesserungskosten ohne 2. Chance für Übergeber?
- Keine Preisminderung!
- § 1042? §§ 1155, 1168?
XI. Aufopferung (§1043)
Anwendungsbereich
- Lex rhodia de iactu: Schifffahrt
- Gefahrengemeinschaft
- Zerstörung eigener Sachen zur Abwendung von Schäden
- Kein Geschäftsführungswille, aber: Rettungswille
- Anwendungsbereich: Straßenverkehr, Asymmetrische Gesellschaftssanierung?
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs
Problematik
- Allgemeine Frage: unabhängig von Art des Anspruchs
- Mehrere Problembereiche- Bereicherung fällt später weg?- Subjektive Elemente beim Bereicherten von Relevanz?- Objektive Berechnung? Subjektive Berechnung?
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs
Rückgabe in natura
- Rückgängigmachung durch „contrarius actus“
- Bei körperlichen Sachen: dingliche Ansprüche beachten!System der kausalen Übereignung
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs
Wertersatz
- Rückgabe nicht möglich/nicht tunlich
- Wertersatz = Rückgabe des erlangten Vorteils
- Veräußerungserlös, Ersparnis von Auslagen, Bestimmungsgemäßer Verbrauch
- Wertersatz nach konkretem Nutzen im Zeitpunkt der Vermögensverschiebung (Leistung, Verwendung)
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs
Umfang des Wertersatzes 1
- Differenzierung nach Redlichkeit (vgl § 1437)
- Redlich: Wer nicht wissen musste, dass ihm die Leistung nicht zusteht bzw zur Verwendung nicht berechtigt war
- Nachträgliche Unredlichkeit möglich
- Redlichkeit wird vermutet (§ 328)
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs
Umfang des Wertersatzes 2
- Redliche ersetzt maximal gemeinen Wert- Bei geringerem Nutzen entsprechend weniger- Überhaupt kein Nutzen wegen zufälligem Untergang (§
1447): keine Wertersatzpflicht
- Unredliche ersetzt mindestens gemeinen Wert, aber auch darüber hinausgehenden Betrag- Keine Berufung auf geringeren Nutzen- bei bestimmungsgemäßen Verbrauch Höchstwert (§ 417
p.a.)
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs
Benützungsentgelt
- Zusätzlich zur Sachrückgabe oder alleiniger Inhalt
- Höhe des Ersatzes nach Redlichkeit
- Redliche Bereicherungsschuldner: Aufwandersparnis = gewöhnliches Benützungsentgelt (zugleich Obergrenze)
- Unredliche Bereicherungsschuldner: höchstes am Markt erzielbare Entgelt (§ 417 p.a.)
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs
Benützungsentgelt 2
- Wissentliche Inanspruchnahme verpflichtet zur Zahlung unabhängig von tatsächlichem Nutzen
- Unterschiedliche Berechnung:- Sachen, die üblicherweise gekauft werden nicht nach
Mietzins- Ratio: Schutz des Bereicherten – keine uferlose
Bereicherungshaftung
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs
Aufwandersatz (§ 331, 336)
- Redlichkeit (§ 331): objektive Werterhöhung begrenzt mit tatsächlich getätigtem Aufwand
= Aufwendende trägt Gefahr, dass Aufwand zu keiner Wertsteigerung führt
- Unredlichkeit (§ 336): Ersatz wie bei nützlicher GoA- Ausnahmsweise individuelle Verhältnisse des
Bereicherungsgläubigers maßgebend!
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs
Vergütung der Früchte
- Redliche: muss die gezogenen Früchte herausgeben (entgegen § 330, im Detail strittig)
- Unredliche: hat alle erlangten Vorteile herauszugeben (§ 335)- Auch das, was der Verkürzte hätte erzielen können- Keine Spekulation mit fremden Gütern!- Ausnahme: Gewinn geht auf besondere Fähigkeiten und
Kenntnisse zurück
- Bei Geldleistungen: Vergütungszinsen
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs
Nutzungsvergütung bei Rückabwicklung von Verträgen
- OGH beim Liegenschaftskauf: wechselseitige Aufhebung der Nutzungen
- Pauschalverrechnungsthese: Gebrauchsvorteil und Verzinsung heben sich auf
- Praktisch, aber teilweise nicht haltbar:- Starke gebrauchsbedingte Wertminderung- Benützung war eingeschränkt- Äquivalenz grob gestört: Irrtum über wertbildende
Eigenschaften
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs
Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache
- Regeln kommen in vollem Umfang zur Anwendung
- Rückabwicklung im (fehlgeschlagenem) Synallagma Zug-um-Zug (§ 877)
- Was passiert bei zufälligem Untergang der Sache? - Blockiert/verändert Wegfall der Herausgabepflicht
Gegenleistungspflicht (Kondiktion des Entgelts)?
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs
Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache 2
Verkäufer Käufer
Entgelt
Wert der Sache: 100
Kaufpreis: 120
Sache
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs
Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache 3
- Frage der Gefahrtragung
- Mehrere Lösungswege:- Zwei-Kondiktionen-Theorie- Saldotheorie- Je nach sachenrechtlicher Wirkung der
Auflösung/Aufhebung
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs
Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache 4
Zwei-Kondiktionen-Theorie: Sachgläubiger trägt Gefahr, Empfänger kann Entgelt in vollem Umfang zurückfordern
Verkäufer Käufer
Kondiktion auf 120
Wert der Sache: 100
Kaufpreis: 120
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs
Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache 5
Saldotheorie: Empfänger trägt die Gefahr, Entgelt kann nur insoweit gefordert werden, als es den Wert der Sache übersteigt
Verkäufer Käufer
Kondiktion auf 20
Wert der Sache: 100
Kaufpreis: 120
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs
Rückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache 6
- Allgemeine Regeln
- Je nach sachenrechtlicher Wirkung der Auflösung/Aufhebung
- Sachenrechtliche ex-tunc Wirkung: Ergebnis Zwei-Kondiktionen-Theorie
- Sachenrechtliche ex-nunc Wirkung: Ergebnis Saldotheorie
XII. Inhalt des BereicherungsanspruchsRückabwicklung von Verträgen und Untergang der Sache 7
- Gilt nur, wenn Empfänger redlich!
- Untergang bei Geschäftsunfähigen: Jedenfalls volle Kaufpreiskondiktion des Geschäftsunfähigen
- Untergang wegen Mangelhaftigkeit der Sache: Jedenfalls volle Kaufpreiskondiktion des Käufers
- Empfänger hätte eigenes Rechtsgut verwendet: Jedenfalls Gefahrtragung des Käufers!
- Regeln gelten auch bei zufälliger Verschlechterung
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs
Nachteilsausgleich und aufgedrängte Bereicherung
- Bereicherung durch sorgloses Verhalten des Verkürzten entstanden
- Bereicherte ist redlich
- Anspruch wird gekürzt: Nachteilsausgleich, rein subjektiv wertmindernde Umstände
- Gutgläubiger Verbrauch von Unterhaltsleistungen
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs
Bereicherung eines Geschäftsunfähigen
- § 1424 Satz 2: direkter Anwendungsbereich: Frage der Tilgungswirkung bei Zahlung an Geschäftsunfähigen
- Analoge Anwendung im Bereicherungsrecht: Geschäftsunfähige versucht selbst zu kontrahieren
- Vertragspartner erbringt Leistung (= Geldleistung)
- Rückforderung nur, wenn Geld noch vorhanden oder zum Vorteil des Geschäftsunfähigen verwendet
XII. Inhalt des Bereicherungsanspruchs
Sonderregeln im Verbraucherrecht (§§ 4, 5g KSchG)
- Grundsätzlich allgemeine Regeln: §§ 4, 5g KSchG als Sonderfälle der condictio causa finita
- Verbraucher: Wertersatzpflicht bei Sachuntergang nur bei klaren + überwiegenden Vorteil
- Unternehmer muss:- Geldleistungen verzinst rückerstatten, kann keine geringere Bereicherung geltend machen- notwendigen und nützlichen Aufwand ersetzen (vgl § 331 ABGB)
XIII. Verjährung von Bereicherungsansprüchen
Allgemeines
- Keine Sonderbestimmung für Bereicherungsansprüche
- Allgemeine Verjährungsfrist: 30 Jahre
- Zahlreiche Durchbrechungen: 3-jährige Frist für Leistungskondiktionen anstelle von Erfüllungsansprüchen (§ 1486)
- § 1042: Verjährung nach bezahlter Forderung
XIV. IPR
Dreistufige Anknüpfungsleiter (Art 10 ROM II-VO)
- Abs 1: Anknüpfung an bestehendes Rechtsverhältnis für Leistungskondiktionen
- Abs 2: Anknüpfung an gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien für Bereicherung in sonstiger Weise
- Abs 3: Falls Anknüpfung nach Abs 1 – Abs 2 nicht möglich, Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist
- Abs 4: Ausweichklausel
Allgemeine Hinweise zur bereicherungsrechtlichen Falllösung und Zusammenfassung
- Anspruchsgrundlage Leistungskondiktion/Verwendungsanspruch
- Richtige Leistungskondiktion
- Nicht auf die Rückabwicklung vergessen!
- Redlich oder unredlich
- Wertangaben im SV beachten (wichtig auch bei Anspruchskonkurrenz, zB Schadenersatzrecht)!