repetitorium aus zivilrecht allgemeiner teil sebastian wöss [email protected] mit dank...
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Repetitorium aus Zivilrecht
Allgemeiner Teil Sebastian Wö[email protected]
Mit Dank an Dr. Moritz Zoppel und Mag. Sebastian Reiter für die Grundlagen zu diesen Folien.
Überblick
I. Teil: Grundlagen
Begriffe und Abgrenzungen
Aufbau und Inhalt des ABGB
Juristische Methodenlehre: Anwendung und Verständnis des ABGB
Subsumtion Gesetzesauslegung Rechtsfindung
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Überblick
II. Teil: Rechtssubjekte und RechtsobjekteDie natürliche Person
HandlungsfähigkeitDeliktsfähigkeit
Die juristische Person
Schutz der Persönlichkeitsrechte
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Überblick
III. Teil: Grundsätze des Vertragsrechts
Rechtsgeschäftslehre
Der Vertragsschluss
Auslegung von Rechtsgeschäften
Vertragsschluss unter Verwendung von AGB
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Überblick
IV. Teil: Verbraucherrecht
Verbraucherbegriff
Unternehmerbegriff
Informationspflichten
Rücktrittsrechte
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Überblick
V. Teil: Subjektive Rechte und ihre Grenzen
Die VerjährungBeginn und DauerHemmungUnterbrechungWirkung
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Begriffe und Abgrenzungen
•Recht im objektiven Sinn = Die für eine Rechtsgemeinschaft verbindliche Ordnung des menschlichen Zusammenlebens, die unter der Anforderung der Gerechtigkeit steht und allenfalls mit Zwang durchgesetzt wird.
•Recht im subjektiven Sinn = vom objektiven Recht eingeräumte Rechtsmacht, die dem einzelnen zur Befriedigung menschlicher Interessen verliehen ist und deren Geltendmachung allein vom Willen des Berechtigten abhängt.
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Begriffe und Abgrenzungen
• Objektives Recht–Positives Recht
•§ 7 ABGB – Natürliche Rechtsgrundätze?
–Gewohnheitsrecht•§ 10 ABGB
–Richterrecht•§ 12 ABGB•RIS-Rechtssätze?•EuGH-Rsp
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Begriffe und Abgrenzungen
• Subjektive Rechte
Herrschaftsrechte, Ansprüche und Gestaltungsrechte
–Absolute Rechte / Relative RechteEingriff in fremdes Forderungsrecht?
–Pflichten und ObliegenheitenRügepflicht gem § 377 UGBSchadensminderungspflicht § 1304 ABGB
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Begriffe und AbgrenzungenBürgerliches Recht
• Regelungen für alle Bürger: Allgemeingültigkeitsaspekt
• Bsp: ABGB, hL: Verbraucherrecht
Sonderprivatrecht
• Gewisse Spezifizität, zB: bestimmte Personengruppen oder Sachgebiete
• Bsp: Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht, Unternehmensrecht, Arbeitsrecht, gewerblicher Rechtsschutz
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Privatrecht – öffentliches Recht
§ 1 ABGB „Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privatrechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus.“
§ 1 JN Bürgerliche Rechtssachen vor die ordentlichen Gerichte
Vollzugsklausel
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Begriffe und Abgrenzungen
Abgrenzung Privatrecht – öffentliches Recht
• Interessentheorie
• Subjektionstheorie
• Subjektstheorie
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Begriffe und Abgrenzungen
Einteilung des ABGB
Institutionensystem
• Personenrechte (§§ 15 ff ABGB)
• Sachenrechte (§§ 285 ff ABGB)
• Gemeinsame Bestimmungen (§§ 1342 ff ABGB)
Pandektensystem
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Juristische Methodenlehre
• Rechtssatz = Tatbestand + Rechtsfolge
• Tatbestand–Naturereignis
–Handlung
–Eigenschaften
–Rechtliches Verhältnis
• Rechtsfolge
• Sachverhalt
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Juristische Methodenlehre
•Subsumption und juristischer Syllogismus– Subsumption: Ist eine Norm auf einen Sachverhalt
anzuwenden?– Aufbau einer Norm: Wenn T, dann R.
Beispiel: § 75 StGB„Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“
Tatbestand: Wer einen anderen tötet, […]Rechtsfolge: […] ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.Sachverhalt: A vergiftet B.
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Juristische Methodenlehre
Subsumption und juristischer Syllogismus
Juristischer Syllogismus: Löst der Sachverhalt die Rechtsfolge aus?
Obersatz = TatbestandUntersatz = SachverhaltSchlusssatz = Rechtsfolge greift / greift nicht
T RS = TS R
Juristische Methodenlehre
• Fiktion
§ 22 ABGB (Nasciturus) „Insoweit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu tun ist, werden sie [ungeborene Kinder] als Geborene angesehen; ein totegeborenes Kind aber wird in Rücksicht auf die ihm für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre es nie empfangen worden.“
• Doktrinelle Fiktion
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Juristische Methodenlehre
Notwendigkeit der Auslegung / Auslegungsverbote
•Rechtssetzung bedient sich der Sprache
•Normen sind nicht perfekt (gewollt oder ungewollt)
•Worte können mehrdeutig sein
•Beseitigung der Mehrdeutigkeit durch Auslegung = Ermittlung des Sinnes einer Norm durch wertende Entscheidung
•Transparent und rational nachvollziehbar (durch die Methoden der Rechtswissenschaft)
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Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden
• ABGB (1811)
§ 6 „Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.“
§ 7 „Lässt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muss auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft; so muss solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden.“
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Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden
§ 6. Einem Gesetz darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher
•aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte
Wortinterpretation (grammatische Interpretation)
•in ihrem Zusammenhang und
systematische Interpretation
•aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.
historische (subjektive) Interpretation
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Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden
•§ 7. Lässt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muss auf ähnliche in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. […]
objektiv-teleologische Interpretation
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Juristische Methodenlehre
• Auslegungsmethoden– Wortinterpretation (grammatische Interpretation)
– systematische Interpretation
– subjektiv (historische) Interpretation
– objektiv-teleologische Interpretation
• Gültigkeit Privatrecht gesamte Rechtsordnung
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Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden
•Besonderheiten
–StrafrechtAnalogieverbot in malam partem–Steuerrechtwirtschaftliche Betrachtungsweise
–Kartellrecht„more economic approach“
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Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden
•Wortinterpretation / grammatische Interpretation
–Ausgangspunkt jeder Auslegung
–Legaldefinition
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Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden
•Legaldefinition – Beispiel
Eigentumsrecht - § 354 ABGB
§ 354. Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen.
Legaldefinition
• § 2 Abs 1a BWG „ Leitungsorgan“ das Organ oder die Organe eines Kreditinstituts in seiner beziehungsweise ihrer Geschäftsleitungs- und Aufsichtsfunktion, die nach innerstaatlichem Recht eines Mitgliedstaates bestellt werden, um die Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Instituts festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen. Zum Leitungsorgan gehören auch die Personen, die die Geschäfte des Instituts effektiv führen; sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates vor, dass das Leitungsorgan mehrere verschiedene Organe mit spezifischen Funktionen umfasst, so gelten die durch die Richtlinie 2013/36/EU vorgegebenen Anforderungen an das Leitungsorgan lediglich für diejenigen Mitglieder des Leitungsorgans, denen die Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates die entsprechenden Befugnisse zuweisen
• § 2 Abs 1 Z 70 BWG „ Nichtbank“ jeder, der weder Kreditinstitut noch ein in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenes CRR-Kreditinstitut, einschließlich deren Zweigstellen ist
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Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden
•Wortinterpretation / grammatische Interpretation
– Begriffskern / Begriffshof
– äußerst möglicher Wortsinn
Beispiel: „Kinder“ – unmittelbare Nachkommen der Eltern (§ 681 ABGB; Enkel und Urenkel (§ 42 ABGB), Adoptiv- und Pflegekinder - alle jungen Menschen?
Grenze jeglicher Auslegungjenseits davon nur Rechtsfindung durch Analogie
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Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden
•Wortinterpretation / grammatische Interpretation
Beispiel: Gastwirtehaftung (§ 970 ABGB)
§ 970. (1) Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, daß der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Hause aus- und eingehende Personen verursacht ist.
Hotelbetreiber? Schlafwagenbetreiber? Spitalbetreiber?Personen, welche der Gastwirt nicht selber kennt? Welche nicht regelmäßig kommen?
Dauergäste?
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Juristische MethodenlehreAuslegungsmethoden
•Systematisch-logische Interpretation
–Ermittlung des Anwendungsbereich einer Norm im Zusammenhang mit der Gesamtregelung
–Auflösung von NormenkonfliktenLex specialis derogat legi generaliLex posterior derogat legi priori
–Gesetze dürfen Anwendungsbereich nicht verlieren
lex-lata-Grenze
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Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden
•Systematisch-logische Interpretation
–verfassungskonforme Interpretation
–Wirkung der Grundrechte im Privatrecht
–Stufenbau der Rechtsordnung
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Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden•Historische (subjektive) Interpretation
Wille des historischen Gesetzgebers
Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage,Ausschussberichte (Justizausschuss)
Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrats
Suche nach Nummer der Beilage und Gesetzgebungsperiode
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Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden•Historische (subjektive) Interpretation
Beispiel: Gewährleistung - § 932 ABGB
§ 932. (2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch […] für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach […] den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.
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Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden
•Historische (subjektive) Interpretation
Suche nach den Materialien
Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz
BGBl I 48/2001
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Juristische Methodenlehre
•Auslegungsmethoden•Historische (subjektive) Interpretation
Regierungsvorlage – Besonderer Teil der Erläuterungen
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Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden
•Historische (subjektive) Interpretation
Regierungsvorlage
–Gesetzesentwurf
–Vorblatt
–Allgemeiner Teil der Erläuterungen
–Besonderer Teil der Erläuterungen
–Textgegenüberstellung
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Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden
•Teleologische (objektive) Interpretation
•objektiver Zweck / „natürlicher Sinn“
§ 7. Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muß auf ähnliche in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden.
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Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden
•Teleologische (objektive) Interpretation
–kann weiter als der historische Wille des Gesetzgebers gehen
–„Normzweckhypothesen“
–richtiges Verständnis „älterer“ Vorschriften
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Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden
•Teleologische (objektive) Interpretation
Beispiel: Bürgschaft - § 1346
§ 1346. (2) Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages ist erforderlich, dass die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben wird.
§ 886. Ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, kommt durch die Unterschrift der Parteien […] zustande.
Bürgschaft per Telefax?
Juristische Methodenlehre
• Rechtsvergleichung • Ökonomische Analyse des Rechts• Europarechtskonforme Interpretation – Art 288
AEUV– Eine nationale Bestimmung ist RL-konform auszulegen, wenn dies der
Wortlaut zulässt und der Wille des Gesetzgebers dem nicht entgegensteht: Vorrangregel
– Kein contra legem judizieren
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Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden
•Verhältnis zueinander
–Reihenfolge
–Wertende Ausschöpfung aller Methoden
–Gewicht
–Bewegliches System
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Juristische Methodenlehre
Ergänzende Rechtsfortbildung
• Lex-lata-Grenze
– § 6 Wortsinn, Bedeutungszusammenhang und historischer Gesetzgeber
• Korrektur des zu engen oder überschießenden Gesetzeswortlauts
– Analogie
– teleologische Reduktion
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Juristische Methodenlehre
Ergänzende Rechtsfortbildung
• Analogie– Lücke im Gesetz
– Gesetzesanalogie
– Rechtsanalogie
Beispiel: §§ 271, 272 ABGBVorvertragliches Schuldverhältnis
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Juristische Methodenlehre
Ergänzende Rechtsfortbildung
•Teleologische Reduktion
Beispiel: Gesetzwidrigkeit - § 879 Abs 1 ABGB
§ 879 (1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
Getränkebestellung nach Sperrstunde?
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Juristische Methodenlehre
Ergänzende Rechtsfortbildung
• Lückenfüllung
• Gleichheitsgrundsatz
–wertungsmäßig Gleiches muss gleich behandelt werden
–wertungsmäßig Ungleiches muss ungleich behandelt werden
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Juristische Methodenlehre
Ergänzende Rechtsfortbildung
• Regelungslücke und Analogie
oder
• Umkehrschluss (e contrario)?
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Juristische Methodenlehre
Ergänzende Rechtsfortbildung
•Analogie – Umkehrschluss
Beispiel: gesetzliches Erbrecht des Ehegatten - § 757 ABGB
Wille des durchschnittlichen und vernünftigen Erblassers
Lebensgefährte?
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Juristische Methodenlehre
Ergänzende Rechtsfortbildung
•Analogie – Spielarten
–Gesetzesanalogie
–Rechtsanalogie (Gesamtanalogie)
–allgemeine Rechtsgrundsätze
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Juristische Methodenlehre
Ergänzende Rechtsfortbildung
•Analogie – Spielarten
•Gesetzesanalogie
–argumentum a maiori ad minus (Größenschluss)
–Argumentum a minori ad maius
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Juristische Methodenlehre
Ergänzende Rechtsfortbildung
•Analogie – Spielarten
Gesamtanalogie / allgemeine Rechtsgrundsätze§ 7. Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem
natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muß auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft; so muß solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden.
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Juristische Methodenlehre
Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie – Spielarten
Beispiel Gesamtanalogie: „culpa in contrahendo“
• §§ 878 S 3, 875 sowie 866, 932 Abs 1 aF ABGB
• vorvertragliche Sorgfaltspflichten
• Verletzung führt zur Haftung nach vertraglichen Grundsätzen
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Juristische Methodenlehre
Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie – Spielarten
• Natürliche Rechtsgrundsätze
keine Vorteilserlangung durch arglistiges/rechtswidriges
Verhalten (§ 540 ABGB/§ 542 ABGB – Erbunwürdigkeit; Riggs v.
Palmer)
Unredlicher Besitzer darf nicht mehr Aufwandersatz fordern
als ein redlicher
Juristische Methodenlehre
• Billigkeit
• § 277 S 2 Haftung des Sachwalters:
„Der Richter kann die Ersatzpflicht insoweit mäßigen oder ganz erlassen, als sie den Sachwalter (Kurator) unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des Verschuldens oder eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem Pflegebefohlenen und dem Sachwalter (Kurator), unbillig hart träfe.“
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Juristische Methodenlehre
• § 83 Abs 1 EheG Die Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen.
• § 68a Abs 3 EheG Der Unterhaltsanspruch […] vermindert sich oder besteht nicht, soweit die Gewährung des Unterhalts unbillig wäre, […]
• § 4 Abs 2 DHG Der Dienstgeber hat einen Rückgriffsanspruch gegen den Dienstnehmer, „es sie denn, dass der Dienstnehmer den Schaden durch ein Versehen zugefügt hat und das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Rückersatz mäßigt oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, ganz erlässt.“
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Juristische Methodenlehre
Intertemporales (Privat-)Recht
•§ 11 BGBlG (Ablauf des Tages der Kundmachung)•§ 5 ABGB – zeitlicher Anwendungsbereich
–Grds keine Rückwirkung (authentische Interpretation)•§ 9 ABGB – Ende des zeitlichen Anwendungsbereichs•Dauerschuldverhältnisse?
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Juristische Methodenlehre
Authentische Interpretation
•§ 8 ABGB Nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu, ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären. Eine solche Erklärung muss auf alle noch zu entscheidende Rechtsfälle angewendet werden, dafern der Gesetzgeber nicht hinzufügt, dass seine Erklärung bei Entscheidung solcher Rechtsfälle, welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstande haben, nicht bezogen werden solle.
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Authentische Interpretation
• Artikel I § 13a Abs. 2 TabakG 1995, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2008, wird gemäß § 8 ABGB dahingehend authentisch ausgelegt, dass den Gästen auf dem Weg zum Hauptraum bzw. zu anderen rauchfreien Bereichen des Lokals wie sanitären Anlagen bzw. WC-Anlagen ein kurzes Durchqueren des Raucherraumes zumutbar ist.
• Artikel II Art. I ist im Sinne von § 8 ABGB von den Behörden und Gerichten in allen laufenden und künftigen Verfahren anzuwenden.
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Rechtssubjekte und Rechtsobjekte
Rechtssubjekte
• Natürliche Personen = Menschen (§ 16)
• Juristische Personen (§ 26)
Rechtsobjekte
• Sachen: § 285 (auch Immaterialgüter und Forderungen)
• Tiere: § 285a
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Rechtsfähigkeit von natürlichen Personen
Beginn durch die Geburt
•Nasciturus (§ 22 ABGB)
Ende durch den Tod
• TEG: Toderklärung bei Verschollenheit
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Rechtsfähigkeit von natürlichen Personen
• TEG: Toderklärung bei Verschollenheit (§ 1 Abs 1 TEG):
– Unbekannter Aufenthalt
– Nachrichtenlose Abwesenheit
– Ernstliche Zweifel am Überleben
– Bestimmte Dauer (allg. Verschollenheit § 3 TEG oder Gefahrenverschollenheit §§ 4-7 TEG)
• Todesbeweis: § 21 TEG• Folge: Vermutung, dass der Verschollene im Beschluss
festgestellten Zeitpunkt gestorben ist (§ 9 TEG)• Aufhebung: § 23 TEG
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Zivilrechtliche Handlungsfähigkeit
• (Rechts-)Geschäftsfähigkeit
Testierfähigkeit (§ 569 ABGB) Ehegeschäftsfähigkeit (EheG) (Familienrechtliche) Verfahrensfähigkeit (§ 104 AußStrG)
• Deliktsfähigkeit
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Gesetzliche Vertretung
Eltern bei Minderjährigen §§ 167 ff ABGB• Beachte: Einschränkungen in § 167 Abs 2 und Abs 3 ABGB
Psychisch kranke oder geistig behinderte Personen §§ 268 ff ABGB
• Nahe Angehörige (§ 284b ff ABGB)• Vorsorgevollmacht (§ 284f ff ABGB) • Sachwalter (§ 268 ff ABGB)• Patientenverfügung (§ 2 Abs 1 PatVG)
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Geschäfts(un)fähigkeit Minderjähriger
• Kinder 0-7: Vollkommen geschäftsunfähig
Rechtsgeschäfte sind absolut nichtig
§ 170 Abs 3: Taschengeldparagrapho Altersübliche Geschäfteo Geringfügige Angelegenheit des alltäglichen Lebenso Rückwirkend mit der Erfüllung der das Kind treffende Pflicht
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Geschäfts(un)fähigkeit Minderjähriger
• Unmündige Minderjährige 7-14
Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam (§ 865 ABGB)Recht des Dritten zur Verlangung einer angemessen Erklärungsfrist
Bloß zu ihrem Vorteil gemachte Versprechen annehmen (§ 865 ABGB)
Möglichkeit schon bestehende Verpflichtungen zu begleichen (§ 1421 ABGB)
Genehmigung kann auch im Voraus erfolgen
„frei verfügen“ nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
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Geschäfts(un)fähigkeit Minderjähriger
• Mündige Minderjährige 14-18
Einkommen aus eigenem Erwerb und
zur freien Verfügung überlassen Sachen (§ 170 Abs 2 ABGB)
Verplichtungsgeschäfte, welche nicht sofort erfüllt werden müssen, Dauerschuldverhältnisse
Abschluss von Dienstverträgen (gilt nicht für Lehr- und sonstige Ausbildungsverträge) o Außerordentliches Kündigungsrecht der gesetzlichen Vertreter (§ 171
ABGB)
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Geschäfts(un)fähigkeit Minderjähriger
• Medizinische Behandlung § 173 ABGB
Anknüpfung nicht an das Alter, sondern an die Einsichts- und Urteilsfähigkeit.
Wird bei mündigen Minderjährigen vermutet (§ 173 Abs 1)
Rechts zur Ablehnung von Behandlungen
Zustimmungsrecht der Eltern bei möglicher schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit (§ 173 Abs 2)
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Geschäftsunfähigkeit Volljähriger
• Vertretungsbefugnis naher Angehöriger (§§ 284b ff)–Geschäfte des täglichen Lebens, Pflegeleistungen, Geltendmachung von Ansprüchen
–Nächste Angehörige § 284c (numerus clausus, auch Lebensgefährte, wenn drei Jahre in gemeinsamen Haushalt)
–Widerstreitende Erklärungen machen beide unwirksam § 284c Abs 2
–Grundloser Widerspruch des Vertretenen möglich § 284d Abs 2
–Pflichten des nahen Angehörigen + Vertretungsverzeichnis § 284e
• Vorsorgevollmacht (+ Auftragsvertrag) (§ 284f ff)–Rechtsgeschäftliche Vollmacht
–Besondere Formvorschriften §284f Abs 2 und 3
–Pflichten des Vertreters + Vertretungsverzeichnis § 284h
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Geschäftsunfähigkeit Volljähriger
• Sachwalter (§§ 268 ff)–Psyhische Krankheit oder geistige BehinderungErwartete Nachteile für die besachwaltete PersonUltima ratio § 268 Abs 2Umfang der Befugnisse § 268 Abs 3 (einzelne Angelegenheiten, bestimmter Kreis, alle
Angelegenheiten)Freier Wirkungskreis § 268 Abs 4Rechte und Pflichten des SW § 275 ffVerbliebene Geschäftsfähigkeit des Besachwalteten § 280 Abs 2 (vgl § 170 Abs 3)
• Patientenverfügung (PatVG)–Voraussetzung Einsichts- und Urteilsfähigkeit
–Verbindlich (Inhalts- und Formvorschriften erfüllt)
–Beachtlich (Inhalts- und Formvorschriften nicht erfüllt)
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Deliktsfähigkeit
Wer kann durch sein eigenes Verhalten ersatzpflichtig werden?
• Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 176 ABGB)
• Unmündige: §§ 1309, 1310 ABGB
• Geisteszustand: §§ 1307, 1310 ABGB
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Deliktsfähigkeit
• Haftung für schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht Ersatz den bei Minderjährigen oder Unmündigen durch
Aufsichtspersonen nur dann, wenn diese schuldhaft die Obsorge (§ 177 ABGB) vernachlässigt haben
• Haftung des Deliktsunfähigen (§ 1310 ABGB) Im konkreten Fall konnte die Unrechtmäßigkeit seines Handelns
vom Unmündigen erkannt werden Vermögensvergleich Wenn der Geschädigte aus Rücksicht auf den Schädiger die
Verteidigung unterlassen hat
• Mündige Minderjährige – Haftung aus CIC bei Irreführung über die Geschäftsfähigkeit?
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Juristische Personen
• § 26 ABGB – „Moralische Personen“
• Arten juristischer PersonenPersonenverbände (Gesellschaften)/Sachgesamtheiten
(Stiftungen und Anstalten)
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Juristische Personen
• Juristische Personen des öffentlichen Rechts–Gebietskörperschaften
–Andere Körperschaften öffentlichen Rechts
–Stiftungen/Anstalten
• Juristische Personen des Privatrechts–Körperschaften (Vereine, Gesellschaften)
–Stiftungen/Anstalten
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Juristische Personen• Rechtspersönlichkeit„“In der Regel“ allen erlaubten Gesellschaften“ (vgl § 26 ABGB)
– Ja, wenn körperschaftlich organisiert (Organisationsverfassung, Fremdorganschaft, Mehrheitsprinzip, Wechsel der Mitglieder hat keine Auswirkung auf den Bestand der Gesellschaft)
• RechtsfähigkeitIdR gleiche Rechte wie physische Personen (Ausnahme insb Familienrechte)Durch Gesetz eingeräumte Teilrechtsfähigkeit (Eigentümergemeinschaft)Ultra-vires-Lehre
• Trennungsprinzip/DurchgriffInsb Haftungsdurchgriff
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Juristische Personen• Handlungsfähigkeit Handeln der Organe wird der juristischen Person zugerechnet, JP wird
Vertragspartner (ultra-vires) vgl etwa § 126 Abs 2 UGB
• DeliktsfähigkeitRechtswidriges, schuldhaftes Verhalten der Organe wird der JP
zugerechnet > Ersatzpflicht der JPAnknüpfungspunkt „Machthaber“ > RepräsentatenhaftungParallele Haftung der natürlichen Person (DHG)Wissenszurechnung: JP muss sich jedes Wissen der Machthaber in
ihrem Zuständigkeitsbereich zurechnen lassen, wie der Machthaber sich dies selbst zurechnen lassen hätte müssen
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Juristische Personen
• Verein„Eine auf Dauer angelegte, freiwillige Personenvereinigung
(Körperschaft), die in ihrem Bestand vom Mitgliederwechsel unabhängig ist, eine körperliche Verfassung und einen Gesamtnamen hat“
–VereinsG 2002
–Normativsystem (vgl Konzessionensystem),
–Nur mehr ideelle Vereine zulässig
–Zweistufiges Gründungsverfahren - weniger förmlich als bei Personen- und Kapitalgesellschaften
–Eintrag ins Vereinsregister
–Enden durch Wegfall sämtlicher Mitglieder, freiwillige Auflösung od Auflösung durch die Behörde
–Haftung vor entstehen des Vereines > Mitglieder zu ungeteilter Hand, nachher ex lege Übergang (§ 4 Abs 2 VerG 2002)
–Mitgliederversammlung, 2 Vorstände (iZw Gesamtvertretung; unbeschränkbar)
§ 1 Abs 5 KSchG
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Juristische Personen
• Stiftungen• eigentümerloses Zweckvermögen mit Rechtspersönlichkeit
–BStFG (gemeinnützig od mildtätig)
–PSG (auch eigennützig, jeder erlaubte Zweck, vgl jedoch § 1 Abs 2 PSG)
• 70.000 €• Drei Vorstände (iZw gemeinschaftliche Vertretung)• Stiftungsprüfer• Allenfalls Aufsichtsrat• Errichtung durch Stiftungserklärung, entstehen durch FB-Eintrag• keine laufende behördliche Kontrolle
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Juristische Personen
• Fonds– § 22 BStFG: ein durch die Anordnung des Gründers nicht auf Dauer
gewidmetes Vermögen mit eigener RP, das der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dient
– Verwertung des gesamten Fondvermögens
• Sammelvermögen– Treuhänderische Verwaltung
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Persönlichkeitsrechte
§ 16 ABGB:
„ Jeder Mensch hat angeboren, schon durch die Vernunft einleuchtende Recht, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sklaverei oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht wird in diesen Ländern nicht gestattet.“
•Allgemeines Persönlichkeitsrecht oder Persönlichkeitsrechte?
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Zivilrechtliches Schutzinstrumentarium bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten
• Unterlassungs- und (verschuldensunabhängige) Beseitigungsansprüche
• Auch bei bloßer Gefahr einer Verletzung
• Schadenersatzansprüche
Ersatz des immateriellen Schadens?
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Zivilrechtliches Schutzinstrumentarium bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten
• Einzelne Persönlichkeitsrechte (Auswahl)
–Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit § 1325
–Recht auf Wahrung der Privatsphäre § 1328a
–Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung § 1328
–Recht auf Freiheit §§ 16 und 1329(psychisch kranke Personen? UnterbringungsG, HeimAufG)
–Namensrecht § 43 (§ 93) (vgl §§ 17 ff UGB) Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche bei unbefugtem Gebrauch
–Recht am eigenen Bild § 78 UrhG
–Recht am gesprochen Wort § 16 ABGB
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Rechtsgeschäftslehre
•Rechtsgeschäft(Erklärung, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist)
•Vermögensrechtliche und personenrechtliche Rechtsgeschäfte•Ein- und zweiseitige Rechtsgeschäfte•Ein- und zweiseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte•Entgeltliche und unentgeltliche Rechtsgeschäfte•Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft•Abstrakte und kausale Geschäfte
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Rechtsgeschäftslehre
Die Willenserklärung
• Handeln mit Kundgabezweck und dem Willen Rechtsfolgen auszulösen (= gemäßigte Rechtsfolgetheorie)
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RechtsgeschäftslehreAusdrückliche und schlüssige (konkludente) Willenserklärung
§ 863 Abs 1:„Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein anerkannte Zeichen; sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen.“§ 863 Abs 2:Gewohnheiten und Gebräuche des redlichen Verkehrs
Schweigen? (Kauf auf Probe § 1081)
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RechtsgeschäftslehreAndere Formen privatrechtlichen Handelns
• Willensbetätigung => Vgl § 864 Abs 1, § 1016
• Realakt
• Wissenserklärung(Nachricht über bloße Tatsachen => z.B. Drittschuldnerverständigung, Mangelanzeige)
• Willensmitteilung(Erklärungswille auf bloß Tatsächliches gerichtet => z.B. Mahnung, RF treten unabhängig vom Willen des Erklärenden ein)
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Rechtsgeschäftslehre
Willensbetätigung
Die bewusste Vornahme einer Handlung mit Rechtsfolgewillen, ohne damit einem anderen von seinen Absichten Mitteilung machen zu wollen
•Es fehlt der Kundgabezweck•Vollzugs- nicht Erklärungsakt
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Erfordernisse eines mangelfreien Rechtsgeschäftes• Ausreichende Geschäftsfähigkeit
• Ernst, frei von Irrtum und Zwang ( §869 „Wahre Einwilligung)
• Möglich und erlaubt
• Formgültig
• Übereinstimmende Willenserklärung (§ 861)
=> Mangelsanktion–Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit
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Grundsätze des Vertragsrechts
Prinzipien
•Privatautonomie („formelle“ Vertragsfreiheit)
•Äquivalenz
•Vertrauensschutz
•Vertragstreue
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Grundsätze des Vertragsrechts
Vertragsfreiheit
•Abschlussfreiheit
•Formfreiheit
•Inhaltsfreiheit
•Änderungs- und Beendigungsfreiheit
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Grundsätze des Vertragsrechts
Einschränkungen der Vertragsfreiheit (Beispiele)
• Materielle Vertragsfreiheit?
• Grenzen der Abschlussfreiheit: Kontrahierungszwang
• Schutz des Schwächeren: Verbraucherschutzrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht
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Der Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande
Die einleitende Willenserklärung wird Angebot genannt, die zustimmende und zum Vertragsschluss führende nennt man Annahme
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Der Vertragsschluss
Das Angebot: Voraussetzungen
•Inhaltliche Bestimmtheit (Mindestinhalt => wesentliche Punkte des Vertrages)
•Bindungswille => Mehr als invitatio ad offerendum
•Zugang
•Kein Widerruf
90
Der Vertragsschluss
Das Angebot: Zugang und Kenntnisnahme
Willenserklärungen werden rechtlich ab dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie in den Machtbereich des Empfängers gelangen
Das ist dann der Fall, wenn der Empfänger die Möglichkeit hat, sich damit vertraut zu machen
Die tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich
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Der Vertragsschluss
Die Annahme: Voraussetzungen
•Inhaltliche Übereinstimmung mit dem Angebot
•Rechtzeitigkeit der Annahme (§§ 862, 862a)
•Kein Widerruf
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Der VertragsschlussDie stille Annahme durch Willensbetätigung (§ 864 Abs 1)
• Ausnahme vom Zugangserfordernis
• Es wird „nach der Natur des Geschäftes oder einer Verkehrssitte“ keine Annahme erwartet => Vertrag kommt durch „tatsächliches Entsprechen“ zustande
• Das tatsächliche Entsprechen kann in eine Erfüllungs- oder einer Aneignungshandlung bestehen
=> Tatsächlicher Annahmewille + Annahmehandlung
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Der Vertragsschluss
Realangebote: § 864 Abs 2
„Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Empfänger ohne seine Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrags. Der Empfänger ist nicht dazu verpflichtet, die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer auch entledigen. Muss ihm jedoch nach den Umständen auffallen, dass die Sache irrtümlich an ihn gelangt ist, so hat er in angemessener Frist dies dem Absender mitzuteilen oder die Sache an den Absender zurückzustellen.“
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Die VertragsauslegungNatürlicher Konsens• Deckungsgleiche Willenserklärungen (Falsa demonstratio non nocet)
Dissens• Willenserklärungen decken sich schon äußerlich nicht
Liegt weder natürlicher Konsens noch offener Dissens vor, ist die Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen ist und welchen Inhalt er hat nach der Vertrauenstheorie zu beantworten (normativer Konsens)
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Die Vertragsauslegung
•Liegt eine Willenserklärung vor?
•Welchen Inhalt hat sie?
Vertrauenstheorie: Eine Willenserklärung gilt nicht so, wie sie gewollt war, sondern mit ihrem objektivem Erklärungswert.
Von welchem Erklärungswert durfte ein redlicher Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ausgehen?
96
Die Vertragsauslegung
Vorfrage: Liegt nicht ohnehin natürlicher Konsens oder Dissens vor?Auslegungsregeln (§§ 914, 915)
Im Vertrag geregelt „einfache Auslegung“: => primär Wortsinn der Erklärung => jedoch Erforschung des tatsächlichen Parteiwillens => Übung des redlichen Verkehrs
Im Vertrag nicht geregelt „ergänzende Vertragsauslegung“: primär Dispositivnormen, es sei denn, von den Parteien nicht gewollt => was hätten redliche und vernünftige Personen vereinbart („Übung des redlichen Verkehrs“)
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Die Vertragsauslegung
Unklarheitsregeln des § 915
Nur dann, wenn § 914 zu keinem Ergebnis führt
Bei unentgeltlichen Geschäften => leichtere Last
bei entgeltlichen Geschäften => undeutliche Äußerung zulasten desjenigen, der sich derer bedient hat
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Verwendung von AGB
Keine Definition im österreichischen Recht
Orientierung an der deutschen Bestimmung des § 305 BGB
„AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. AGB liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt sind.“
99
Verwendung von AGB
Grund für spezielle Regelungen ?
•Fehlende Einflussmöglichkeiten; „verdünnte Willensfreiheit“
•Verwendung in einer Vielzahl von Verträgen
•Informationskostenasymetrie
100
Verwendung von AGB
• AGB-Kontrolle
–Ex ante
–Ex post
101
Verwendung von AGB
AGB-Kontrolle
•Einbeziehungskontrolle
•Geltungskontrolle
•Inhaltskontrolle
•Transparenzgebot, §§ 915 § 879 Ab1 und 2
102
Verwendung von AGBEinbeziehungskontrolle
•Wurden die AGB Vertragsinhalt?
•Stillschweigende Unterwerfung?
Müssen zumindest zugänglich sein (Möglichkeit der tatsächlichen Kenntnisnahme)
Widerstreitende AGBs?
103
Verwendung von AGB
Geltungskontrolle: § 864a
„Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes in AGB oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen.“
•Versteckte Klauseln sollen nicht Vertragsinhalt werden
104
Verwendung von AGB
Geltungskontrolle: § 864a
• Ungewöhnlich
Regelung wird üblicherweise nicht in AGB getroffen Regelung ist zwar üblich, jedoch nicht an der konkreten Stelle
• Nachteilig
• Überraschend
105
Verwendung von AGBAllgemeine Inhaltskontrolle:
• § 879 Abs 3 ABGB auch zwischen Unternehmern
Inhaltskontrolle im Verbraucherrecht:
• § 6 KSchG Klauseln in Abs 1 und Abs 2 Transparenzgebot Abs 3
106
Verwendung von AGB
Allgemeine Inhaltskontrolle § 879 Abs 3:
„Eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.“
107
Verwendung von AGB
Allgemeine Inhaltskontrolle 879 Abs 3:
Hauptleistungspflichten?
•Kontrolle der Hauptleistungspflichte: Wucher; leasio Enormis, Sittenwidrigkeit
108
Verwendung von AGB
Allgemeine Inhaltskontrolle § 879 Abs 3:
Gröbliche Benachteiligung:
• Indiz: krasse Abweichung vom dispositiven Recht
•Keine dispositive Regelung: Vergleich der beiden Rechtspositionen
•Vermutung der Ungleichgwichtslage (Vorteil ggü § 879 Abs 1)
109
Verwendung von AGB
Allgemeine Inhaltskontrolle 879 Abs 3:
Bsp für gröblich benachteiligende Klauseln:
• Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (3 Ob 2004/96v)
• Haftungsausschluss Personenschäden (6 Ob 160/00y)
110
Verwendung von AGB
Transparenzgebot: § 6 Abs 3 KSchG
„Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformularblättern enthaltene Vertragsbestimmung ist unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist.“
• Verschleierung des Inhaltes => Art der Präsentation
111
Verwendung von AGB
Transparenzgebot
• Fachbegriffe, Abkürzungen
•Mangelhafte Gliederung, unübersichtlicher Aufbau
112
Verwendung von AGBPrüfungsschema
113
Einbeziehungskontrolle§ 863 ABGB
Geltungskontrolle§ 864a ABGB
Unklarheitenregel§ 915 ABGB
Inhaltskontrolle§ 879 Abs 3 ABGB
Transparenzgebot§ 6 Abs 3 KSchG
Inhaltkontrolle§ 6 Abs 1 und 2 KSchG
Inhaltskontrolle§ 879 Abs 3 ABGB
Verbraucher und Unternehmer
• Umsetzung Verbraucherrechte-RL (Vollharmonisierung – kein „gold-plating“)
• Keine Verbraucherrechtskodifikation
• KSchG, VKrG, FernFinG
• FAGG – Inkrafttreten 13.6.2014
114
Verbraucher und Unternehmer
Anwendungsbereich
•Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmer und Verbraucher– UnternehmerbegriffUnternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisationselbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auchnicht auf Gewinn gerichtet sein. (§ 1 Abs 2 KSchG/UGB)
Unternehmer ist jemand der ein Unternehmen betreibt und für den das Geschäft zu seinem Unternehmen gehört
115
Verbraucher und Unternehmer
Anwendungsbereich• Unternehmerbegriff KSchG / UGB
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs 2 KschG, § 343 Abs 1 UGB)Unternehmer kraft Rechtsform (§ 2 UGB analog)Unternehmer kraft unrichtiger Eintragung (§ 3 UGB analog)
Gemischte Geschäfte zur Gänze unternehmensbezogenVorbereitungsgeschäfte natürlicher Personen nicht erfasst (§ 1 Abs 3 KschG, § 343 Abs 3 UGB)
116
Verbraucher und Unternehmer
FAGG§ 1 iVm § 3-Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern-Fernabsatzverträge-Ausnahmen in § 1 Abs 2
KSchG§3 Haustürgeschäfte <=> Auswärtsgeschäfte§3a Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände
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Verbraucher und Unternehmer
• Informationspflichten
–§ 5a KschG
–§§ 4 ff FAGG
118
Verbraucher und Unternehmer
• Rücktrittsrechte
–Unterschiedlicher Fristbeginn
–2 Wochen Frist: § 3 KSchG, § 11 FAGG
–1 Woche Frist: § 3a KSchG
119
Ausübung des Rücktrittsrechts (Je nach SV uU andere bzw weitere Prüfschritte nötig)
• Verbraucher gegen Unternehmer auf Rückzahlung des Kaufpreises gem § 14 iVm § 11 FAGG
1. Anwendungsbereich• Verbrauchergeschäft (§ 1 KSchG)• FAGG – Fernabsatz-/Auswärtsgeschäft (§ 1 iVm § 3 FAGG)
– Bei Auswärtsgeschäft =>§ 3 KSchG nicht anwendbar (§ 3 Abs 2 Z 4 KSchG
2. Keine Ausnahmen vom Rücktrittsrecht (§ 18 FAGG)• zB Werkvertrag (§ 18 Abs 1 Z 3, verderbliche Waren Z 4)3. Frist (§ 11 FAGG) – uU Fristverlängerungen
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Subjektive Rechte und ihre Grenzen
Die Verjährung und ihre Funktion
• Selbstverantwortung
• Schutz der Erwartungen des Schuldners
• Prozessökonomie
• Rechtssicherheit
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Die Verjährung
Beginn und Dauer
•Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem das Recht „an sich schon hätte ausgeübt werden können“ (§ 1478) Auf tatsächliche Kenntnis des Rechtes kommt es nicht an!•Lange Verjährungsfrist: 30 Jahre (§ 1478)Für gewisse juristische Personen: 40 Jahre (§ 1472)
•Kurze Verjährungsfrist: 3 Jahre (§ 1486): Beweisschwierigkeiten üblicherweise besonders hochSchadenersatzansprüche: Ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 Satz 1): maximal 30 Jahre
122
Die Verjährung
Unterbrechung § 1497
• Verjährung beginnt neu zu laufen
Geltendmachung des Rechts durch Klage + gehörige Fortsetzung Anerkenntnis des Verpflichteten
• Personenbezogen
123
Die Verjährung
Hemmung §§ 1494 ff
• Eingriff in den Beginn, Weiterlauf oder Ablauf einer Verjährungsfrist
Fortlaufshemmung (Verjährung „ruht“, nach Wegfall Ablauf der Restzeit)
Ablaufshemmung (Frist läuft, Ablauf jedoch erst nach Wegfall eines bestimmten Ereignisses - Nachfrist)
§ 1494 - Handlungsunfähige
124
Die Verjährung
Wirkung
• Einrede: Nicht von Amts wegen wahrzunehmen (§1501)
• Naturalobligation
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Die Verjährung
Rechtsgeschäftliches Abweichen von gesetzlichen Fristen
• Verzicht und Fristverlängerung ist grundsätzlich unzulässig (§ 1502)
•Verkürzungen ist grundsätzliche zulässig; beachte § 879
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Präklusion
An den Fristablauf knüpft sich gänzlicher Rechtsverlust
•Es muss keine Einrede erhoben werden (amtswegig)
•Irrtümliche Zahlungen können zurückgefordert werden
•Aufrechnung mit präkludierten Forderungen kommt nicht in Betracht
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