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RECHTLICHER RAHMEN FÜR VEREINE

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Page 1: RECHTLICHER RAHMEN FÜR VEREINE. Informationsquellen   Broschüre Vereine und Steuern ISBN 978-3-00-024568-8

RECHTLICHER RAHMEN FÜR VEREINE

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Informationsquellen

www.gemeinnuetzigkeit.info www.vereinsbesteuerung.de Broschüre „Vereine und Steuern“

ISBN 978-3-00-024568-8

Steuerberater Rechtsanwalt Finanzamt Amtsgericht

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Vereinsrecht

Gründung, Organe, Satzung, Mindestanforderungen: §§ 21ff. BGB

Eintragung ins Vereinsregister nach §§ 55ff. BGB

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Gemeinnützigkeitsrecht

Bedingungen in §§51ff. Abgabenordnung (AO) Ausschließlich (Satzung darf keinen

nichtbegünstigten Zweck enthalten) Unmittelbar (Verwirklichung durch die

Organisation selbst, außer bei Fördervereinen)

Selbstlos (nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken dienend)

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Vier Sparten des Vereins

Geschäftsbetrieb Ideeller Bereich Vermögensverwaltun

g Zweckbetrieb

steuerpflichtig steuerbefreit

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Vier-Sparten-Rechnung

1. Ideeller Bereich Originärer Bereich für die Erreichung der

Vereinszwecke (Hilfe, Beratung, Bildung…) Mitgliedsbeiträge Spenden Zuschüsse Erbschaften

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Vier-Sparten-Rechnung

2. Vermögensverwaltung Nutzung des Vereinsvermögens gegen

Entgelt Zinserträge Mieten, Pacht Werberechte (Nutzung Logo)

Einige Steuern bleiben auch in den steuerbefreiten Sparten:

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Vier-Sparten-Rechnung

3. Wirtschaftlicher Zweckbetrieb Dient dazu, die Vereinszwecke zu

erreichen Seminargebühren Verkauf aus Behindertenwerkstatt Verkauf Vereinszeitschrift Verkauf Informationsmaterial

Körperschafts- und Gewerbesteuer entfällt, jedoch nicht die Umsatzsteuer (Freigrenze)

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Vier-Sparten-Rechnung

4. Geschäftsbetrieb Verkauf von Speisen und Getränken Basare, Flohmärkte Sponsoring

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Steuer: mal befreit, mal nicht Einige Steuerpflichten bestehen auch in den

steuerbefreiten Sparten: Lohnsteuer KFZ-Steuer Umsatzsteuer …

Abgabenpflichten bestehen ebenfalls, z.B. GEMA-Gebühren bei Veranstaltungen mit Musik Lizenzgebühren für Nutzung von Musik, Fotos… GEZ-Gebühren

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Datenschutzrecht

Namen, Adressen und Informationen über Förderer und mögliche Unterstützer sind sehr wichtig für das Fundraising

Im Fundraising werden die Daten für Spendenwerbung beschafft, gespeichert und genutzt

Maßgebend sind das Bundesdatenschutzgesetz und die Landesdatenschutzgesetze

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Datenschutz

Daten müssen gegen unbefugte Einsichtnahme und Verwendung gesichert werden

Risiken: PC-Diebstahl, Verlust von Notebook, Stick u.a.

Speichermedien, unzulässige Kopien bei (ehemaligen)

Mitarbeitern, vergessene Sicherungskopien

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Datenschutz

Auskunftsrecht des Betroffenen Sperrlisten (z.B. Robinsonliste) bei

Einsatz von Adresslisten beachten

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Datenschutz

Darf ein Förderverein einer Schule Name und Adressen der Eltern nutzen?In der Regel Ja, denn der Förderverein setzt sich für die

berechtigten Interessen der speichernden Stelle ein

die Eltern haben kein schutzwürdiges Interesse an der Nichtverwendung ihrer Adresse

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Datenschutz

Darf der Förderverein eines Krankenhauses die Adressen der Patienten nutzen?Nein, denn Patienten haben ein schutzwürdiges

Interesse an der Nichtverwendung (ärztliche Schweigepflicht)

Dies hat Vorrang, obwohl der Förderverein sich für die berechtigten Interessen der speichernden Stelle einsetzt

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Urheberrecht

Fotos: Einverständnis der abgebildeten Personen

(außer bei Gruppen oder im Hintergrund) Nutzungsrechte des Urhebers (Fotograf):

zeitlich, räumlich, Auflage, Nutzungsart Bei Kunstwerken: Nutzungsrechte des

Urhebers (z.B. verhüllter Reichstag durch Christo)

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Urheberrecht

Cartoons Grafiken Texte Slogans Markennamen Logos Musik (Komponist, Interpret,

Lizenzinhaber) Filme

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Wettbewerbsrecht

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Keine Zusendung werbender E-mails ohne

Zustimmung (z.B. durch Abo Newsletter, Klick oder Ankreuzen auf Formularen)

Keine werbenden Anrufe ohne Zustimmung Ausnahme: wenn Verbindung zum Angerufenen

bestand, z.B. Anrufe zur Reaktivierung bei ehemaligen Spendern und Mitgliedern, Materialbestellern

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Sammlungsrecht

In manchen Bundesländern bestehen Landessammlungsgesetze

Erlaubnispflicht für Straßen- und Haussammlungen (örtl. Ordnungsämter)

z.B. Pflicht zur Verwendung von Sammellisten und sicher verschlossenen Sammelbüchsen