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RECHTLICHER RAHMEN FÜR VEREINE
Informationsquellen
www.gemeinnuetzigkeit.info www.vereinsbesteuerung.de Broschüre „Vereine und Steuern“
ISBN 978-3-00-024568-8
Steuerberater Rechtsanwalt Finanzamt Amtsgericht
Vereinsrecht
Gründung, Organe, Satzung, Mindestanforderungen: §§ 21ff. BGB
Eintragung ins Vereinsregister nach §§ 55ff. BGB
Gemeinnützigkeitsrecht
Bedingungen in §§51ff. Abgabenordnung (AO) Ausschließlich (Satzung darf keinen
nichtbegünstigten Zweck enthalten) Unmittelbar (Verwirklichung durch die
Organisation selbst, außer bei Fördervereinen)
Selbstlos (nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken dienend)
Vier Sparten des Vereins
Geschäftsbetrieb Ideeller Bereich Vermögensverwaltun
g Zweckbetrieb
steuerpflichtig steuerbefreit
Vier-Sparten-Rechnung
1. Ideeller Bereich Originärer Bereich für die Erreichung der
Vereinszwecke (Hilfe, Beratung, Bildung…) Mitgliedsbeiträge Spenden Zuschüsse Erbschaften
Vier-Sparten-Rechnung
2. Vermögensverwaltung Nutzung des Vereinsvermögens gegen
Entgelt Zinserträge Mieten, Pacht Werberechte (Nutzung Logo)
Einige Steuern bleiben auch in den steuerbefreiten Sparten:
Vier-Sparten-Rechnung
3. Wirtschaftlicher Zweckbetrieb Dient dazu, die Vereinszwecke zu
erreichen Seminargebühren Verkauf aus Behindertenwerkstatt Verkauf Vereinszeitschrift Verkauf Informationsmaterial
Körperschafts- und Gewerbesteuer entfällt, jedoch nicht die Umsatzsteuer (Freigrenze)
Vier-Sparten-Rechnung
4. Geschäftsbetrieb Verkauf von Speisen und Getränken Basare, Flohmärkte Sponsoring
Steuer: mal befreit, mal nicht Einige Steuerpflichten bestehen auch in den
steuerbefreiten Sparten: Lohnsteuer KFZ-Steuer Umsatzsteuer …
Abgabenpflichten bestehen ebenfalls, z.B. GEMA-Gebühren bei Veranstaltungen mit Musik Lizenzgebühren für Nutzung von Musik, Fotos… GEZ-Gebühren
Datenschutzrecht
Namen, Adressen und Informationen über Förderer und mögliche Unterstützer sind sehr wichtig für das Fundraising
Im Fundraising werden die Daten für Spendenwerbung beschafft, gespeichert und genutzt
Maßgebend sind das Bundesdatenschutzgesetz und die Landesdatenschutzgesetze
Datenschutz
Daten müssen gegen unbefugte Einsichtnahme und Verwendung gesichert werden
Risiken: PC-Diebstahl, Verlust von Notebook, Stick u.a.
Speichermedien, unzulässige Kopien bei (ehemaligen)
Mitarbeitern, vergessene Sicherungskopien
Datenschutz
Auskunftsrecht des Betroffenen Sperrlisten (z.B. Robinsonliste) bei
Einsatz von Adresslisten beachten
Datenschutz
Darf ein Förderverein einer Schule Name und Adressen der Eltern nutzen?In der Regel Ja, denn der Förderverein setzt sich für die
berechtigten Interessen der speichernden Stelle ein
die Eltern haben kein schutzwürdiges Interesse an der Nichtverwendung ihrer Adresse
Datenschutz
Darf der Förderverein eines Krankenhauses die Adressen der Patienten nutzen?Nein, denn Patienten haben ein schutzwürdiges
Interesse an der Nichtverwendung (ärztliche Schweigepflicht)
Dies hat Vorrang, obwohl der Förderverein sich für die berechtigten Interessen der speichernden Stelle einsetzt
Urheberrecht
Fotos: Einverständnis der abgebildeten Personen
(außer bei Gruppen oder im Hintergrund) Nutzungsrechte des Urhebers (Fotograf):
zeitlich, räumlich, Auflage, Nutzungsart Bei Kunstwerken: Nutzungsrechte des
Urhebers (z.B. verhüllter Reichstag durch Christo)
Urheberrecht
Cartoons Grafiken Texte Slogans Markennamen Logos Musik (Komponist, Interpret,
Lizenzinhaber) Filme
Wettbewerbsrecht
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Keine Zusendung werbender E-mails ohne
Zustimmung (z.B. durch Abo Newsletter, Klick oder Ankreuzen auf Formularen)
Keine werbenden Anrufe ohne Zustimmung Ausnahme: wenn Verbindung zum Angerufenen
bestand, z.B. Anrufe zur Reaktivierung bei ehemaligen Spendern und Mitgliedern, Materialbestellern
Sammlungsrecht
In manchen Bundesländern bestehen Landessammlungsgesetze
Erlaubnispflicht für Straßen- und Haussammlungen (örtl. Ordnungsämter)
z.B. Pflicht zur Verwendung von Sammellisten und sicher verschlossenen Sammelbüchsen