recht wÄrmegesetz 2009 heizen mit sonne, bild: bilderbox...
TRANSCRIPT
Wer in Baden-Württemberg ein neues Wohnhaus baut, muss teil-
weise mit erneuerbaren Energien heizen oder Ersatzmaß-
nahmen durchführen. Im „Musterländle“ schreibt das Wärmegesetz
(EEWärmeG) seit diesem Jahr vor, dass Bauherren mindestens ein
Fünftel des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser über
Solarenergie, Geothermie, Biomasse usw. abdecken. Alternativ können
sie die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) unter-
schreiten, mit Kraft-Wärme-Kopplung heizen oder das neue
Wohnhaus an ein Wärmenetz anschließen, das ebenfalls mit erneuer-
baren Energien betrieben wird. Ab dem 1. Januar 2009 müssen alle
Bauherren bundesweit neu geplante Wohn- und Nichtwohngebäude
teilweise mit Wärme aus erneuerbaren Energien beheizen. Das ver-
ordnet das neue Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – kurz:
Wärmegesetz oder offiziell abgekürzt EEWärmeG.
Neues Wärmegesetz ab 2009
Heizungsabgase kennen keine Ländergrenzen. Um die Umwelt
zu schonen, hat der Europäische Rat am 7. März 2007 beschlossen,
den Anteil erneuerbarer Energien in der Europäischen Union auf
mindestens 20 Prozent zu erhöhen. Aufgrund dieses Beschlusses und
angesichts steigender Energiepreise musste auch die Bundesrepublik
Wege finden, um den Einsatz erneuerbarer Energien zu erhöhen. Das
neue Wärmegesetz, als Teil des Integrierten Energie- und
Klimaprogramms der Bundesregierung, zielt auf das Potenzial im
Baubereich; das bedeutet 38 Prozent des gesamten Endenergie-
verbrauchs in Deutschland. Bis zum Jahr 2020 soll die Beheizung von
Gebäuden mit erneuerbaren Energien auf 14 Prozent steigen – heute
sind es lediglich 6 Prozent.
Das Wärmegesetz wurde am 18. August 2008 im Bundes-
gesetzblatt verkündet und tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Wer ab die-
sem Tag einen Bauantrag stellt oder eine Bauanzeige erstattet, muss
auch die Anforderungen des neuen Wärmegesetzes erfüllen. Das bun-
desweite Wärmegesetz betrifft also nur neue Bauvorhaben, während in
Baden-Württemberg auch im Bestand das Landes-Wärmegesetz greift.
Wer ab Anfang 2010 seine Heizungsanlage erneuert, muss ein Zehntel
der Wärme mit erneuerbaren Energien decken. Das bundesweite
Wärmegesetz eröffnet auch den anderen Ländern das Recht, im
Bestand erneuerbare Energien vorzuschreiben. Das Wärmegesetz
umfasst folgende Teile:
1. Allgemeine Bestimmungen (Zweck, Ziel und Begriffe)
2. Nutzung erneuerbarer Energien (Pflichten, Ersatzmaßnahmen,
Nachweise)
3. Finanzielle Förderung (Fördermittel, geförderte Maßnahmen,
Konditionen)
4. Schlussbestimmungen (Bußgeld, Übergangsvorschriften,
Inkrafttreten)
In der Anlage zum Wärmegesetz sind die Anforderungen an die
Nutzung von eneuerbaren Energien (Solarstrahlung, Biomasse,
Geothermie und Umweltwärme), Abwärme, Kraft-Wärme-Kopplung,
alternativen Energieeinsparmaßnahmen und Wärmenetze formuliert.
RECHT
46 November 2008 www.facility-manager.de
WÄRMEGESETZ 2009
Heizen mit Sonne,
Erdwärme oder Biomasse
Das neue Bundes-Wärmegesetz verpflichtet Bauherren ab 2009, alle Neubauten teilweise
mit erneuerbaren Energien zu beheizen oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen.
Bild
: Bild
erbo
x
ISEurope is a joint venture partnership of:
For more information visit www.iseurope.org
3-5 February, 2009 Amsterdam RAI, NL
Europe’s No.1 show for professional AVand electronic systems integration
Platinum Sponsors:
Welche erneuerbaren Energien nutzen?
Das Wärmegesetz betrifft die Raumheizung, die Erwärmung des
Trinkwassers sowie die Kühlung von Gebäuden. Als erneuerbare
Energiequellen berücksichtigt das Wärmegesetz die Solarenergie, die
Geothermie und Umweltwärme, die feste Biomasse wie z. B.
Holzpellets oder Hackschnitzel sowie Biogas und Bioöl. Für diese
Energien schreibt das Wärmegesetz den Bauherren vor, wie sie sie nut-
zen sollen und welchen Anteil des Wärmeenergiebedarfs des Gebäudes
sie mindestens abdecken müssen.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick:
Alternativen und Ausnahmen erlaubt?
Als Alternativen erkennt das Wärmegesetz folgende Effizienzmaß-
nahmen an:
• Die energetischen Anforderungen der geltenden EnEV werden um
mindestens 15 Prozent unterschritten (Jahres-Primärenergiebedarf
und Wärmeschutz);
• mindestens die Hälfte des Wärmebedarfs wird über Abwärme oder
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gedeckt;
• der Wärmebedarf erfolgt unmittelbar aus einem Nah- oder
Fernwärmenetz, das zu einem wesentlichen Anteil aus erneuerbaren
Energien, Abwärme oder KWK-Anlagen oder einer Kombination
dieser Energiequellen betrieben wird.
Das Wärmegesetz erlaubt auch Ausnahmen, wenn etwa landes-
baurechtliche Vorschriften im Gegensatz zu dem Bundesgesetz stehen.
www.facility-manager.de
Anforderungen des Wärmegesetzes an die Nutzung erneuerbarer Energien
Erneuerbare Wie wird sie genutzt? Deckungsrate
Energie Wärmeenergiebedarf
Solarenergie Solarkollektoren mit mindestens 15 Prozent
dem europäischen Prüf-
zeichen „Solar Keymark“
Biogas in Kraft-Wärme-Kopp- mindestens 30 Prozent
lungsanlagen – Strom
und Wärme werden
gleichzeitig erzeugt
Flüssige nachhaltig erzeugtes mindestens 50 Prozent
Biomasse Bioöl in effizienten
Heizkesseln (Brenn-
wert-Kessel) genutzt
Feste entsprechende Kessel mindestens 50 Prozent
Biomasse oder Öfen
Geothermie effiziente mindestens 50 Prozent
und Umwelt- Wärmepumpen
wärme
Fachleute sein, die gemäß § 21 der EnEV berechtigt sind, Energie-
ausweise auszustellen.
Was wird finanziell gefördert, was bestraft?
Geld vom Staat können Bauherren über das Marktanreiz-
programm (MAP) erhalten. Gefördert wird der Einsatz von erneuerba-
ren Energien im Neubau und im Bestand, die über die gesetzliche
Nutzungspflicht hinausgehen. Kleinere Anlagen werden über das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bezuschusst.
Für größere Anlagen können Bauherren bei der Kreditanstalt für
Wiederaufbau KfW-Förderbank zinsgünstige Kredite und Tilgungs-
zuschüsse wahrnehmen. Ab 2009 wird der Bund gemäß dem
Wärmegesetz 500 Mio. Euro jährlich Fördermittel gewähren. Bußgeld
– bis zu 50.000 Euro – droht allerdings Bauherren, die ihren
Pflichten nach dem Wärmegesetz nicht nachkommen oder die
Nachweise nicht zufriedenstellend erbringen. Auch die Aussteller von
Nachweisen können mit 50.000 Euro Bußgeld belangt werden, wenn
sich herausstellt, dass die Angaben unvollständig oder falsch sind.
Neue Aufgaben für sachkundige Fachleute
„Der Wohnungsneubau bleibt Sorgenkind“, berichtete die
Kreditanstalt für Wiederaufbau in ihrem KfW-Indikator Eigenheim im
September. So werden Berater und Planer eher für neue Nicht-Wohn-
gebäude ab 2009 erneuerbare Energien vorsehen und das Wärme-
gesetz im Blick behalten. Dass die frühzeitige Kooperation mit den
Fachplanern für Facility Management an Bedeutung gewinnt, wird
durch das Wärmegesetz ab 2009 beschleunigt. Sachkundige Fachleute
werden auch Nachweise ausstellen. In Baden-Württemberg sind dafür
spezielle Formulare verfügbar. Für das Bundes-Wärmegesetz wird das
Bundesbauministerium noch eine Verwaltungsvorschrift erlassen, wie
das bei der EnEV 2002 auch der Fall war. Gewisse Nachweise können
auch die Anlagenhersteller und Installateure ausstellen.
Unterschreitet ein Gebäude als Ersatzmaßnahmen im Sinne des
Wärmegesetzes die geltende EnEV, gilt als Nachweis der Bedarfs-
Energieausweis des Gebäudes gemäß § 18 der EnEV.
Melita Tuschinski ■
RECHT
48 November 2008 www.facility-manager.de
Broschüre zum WärmegesetzDas Wärmegesetz betrifft Bauherren und Betreiber von neuenGebäuden. Sie sind angehalten, durch den Einsatz erneuerbarerEnergien die Umwelt vor Heizungsabgasen zu schonen, die Spiraleder steigenden Heizkosten zu durchbrechen und unsereAbhängigkeit von Energieimporten zu mindern. SachkundigenFachleuten eröffnen die Anforderungen und Nachweise desWärmegesetzes neue Aufgaben und Auftrags-Chancen. Grundgenug für die Autorin, eine Broschüre zum Wärmegesetz 2009herauszugeben. Die kostenfreie Kurzinfo gibt einen Überblick zuAnforderungen, Pflichten, Nachweisen und Zuständigkeiten.Interessierte können die kostenfreie Publikation unter www.EnEV-online.de bestellen.
Dipl.-Ing./UT MelitaTuschinski ist seit 1996als freie Architektin inStuttgart tätig. IhrInstitut für Energie-Effiziente Architekturmit Internet-Medieninformiert mittelsOnline-Workshops undInformations-Systemenzu Energiethemen inGebäuden. Seit 1999gibt Melita Tuschinskidas Fachportal EnEV-online.de heraus.www.EnEV-online.deund www.tuschinski.de
Bauherren können bei der zuständigen Behörde auch eine Befreiung
vom Wärmegesetz beantragen, wenn der Einsatz erneuerbarer
Energien oder die Ersatzmaßnahmen eine unbillige Härte darstellen
oder technisch unmöglich sind. Mit dem Antrag muss der Bauherr
auch die Bescheinigung eines Sachkundigen vorlegen. Das können
Neben Biogas auch auf dem Öko-Energiefahrplan für die Zukunft:Biomasse in Form von Holzhackschnitzeln.
Bild
: Ram
ona
Hei
m -
Fot
olia
.com
Das neue Wärmegesetz, das am 1. Januar 2009 in Kraft treten wird, sollden Einsatz erneuerbarer Energien weiter vorantreiben. Als erneuerbareEnergiequellen berücksichtigt das Wärmegesetz Solarenergie,Geothermie und Umweltwärme, feste Biomasse wie z. B. Holzpelletsoder Hackschnitzel sowie Biogas und Bioöl.
Bild
: Mel
ita T
usch
insk
i
BESTELLEN SIE IHR EXEMPLAR!Einfach ausfüllen und losfaxen an: 08233/381-212
Hiermit bestelle ich
Exemplare der „Marktübersicht CAFM-Software 2008“ zum Preis von EUR 45,- * pro Exemplar
* Der Preis versteht sich inkl. MwSt. zzgl. Versand (2,40 EUR)
_____________________________________________________Name, Vorname Firma
_____________________________________________________Str. Ort
_____________________________________________________Telefon E-Mail
_____________________________________________________Telefax Datum und 1. Unterschrift
Widerrufsrecht: Ich weiß, dass ich die Bestellung innerhalb einer Frist von einer Woche gegenüberder FORUM VERLAG HERKERT GMBH, Abt. Kundenservice, Mandichostraße 18, 86504 Merching,widerrufen kann. Zur Wahrung der Frist genügt das rechtzeitige Absenden des Widerrufs.
_____________________________________________________Datum und 2. Unterschrift
Bestellannahme: 08233/381-361E-Mail: [email protected]
MarktübersichtCAFM-Software 2008GEFMA 940156 Seiten,30 Systeme,11 Implementierer,45 Euro*
Herausgeber:Makon NürnbergDer Facility ManagerIn Kooperation mitGEFMA – Deutscher Verband für Facility Management e.V.
Leistungsmerkmale und Kennzahlen folgender Anbieter:Acadgraph, Aperture, Archibus, AT+C, Bentley Systems, BFM, Byron/BIS,Conject, eTask, FaciWare, FMCD, FMK, GFaI, HL Service, Iffm, InfasEnermetric, Init, Keßler, KMS, Loy & Hutz, N+P, Nemetschek, One Tools,Pit-Cup, Planon, SMB, sMotive, Speedikon, Syskoplan
Implementierungspartner: Arcdata, Axentris, Begis, DS-Plan, Dextra,Grüner, IBS, IC information company, KORASOFT, Mohnke, Reality Consult
ISSN: 0947-0026 B 13382 F
www.facility-manager.de
Das Wärmegesetz in der Praxis
ERFAHRUNGEN AUS BADEN-WÜRTTEMBERG
Franco Dubbers, SDU Architekten Sigel Dubbers Unger in Tübingen:
„Da wir in Baden-Württemberg dieses Jahr ausschließlich
Bestandsgebäude bearbeiten, haben wir mit dem Wärmegesetz
noch keine Erfahrungen gesammelt. In unseren Projekten setzen
wir als erneuerbare Energien im Neubau Sonnenenergie,
Holzpellet- und Hackschnitzelheizungen ein. Bei Bestands-
sanierungen setzen wir auch auf Sonnenenergie und Holzpellet-
Heizungen. Als Ersatzmaßnahmen zum Wärmegesetz wird
Fernwärme/KWK in Städten, wo sie verfügbar ist, sicher oft
genutzt werden – die Wirtschaftlichkeit sollte allerdings stets über-
prüft werden. Der Einsatz erneuerbarer Energien kann durchaus
wirtschaftlicher als die Ersatzmaßnahmen sein, eine Holzheizung
ist oft günstiger als Fernwärme. Die Unterschreitungen der EnEV-
Anforderungen als Ersatzmaßnahme bzw. Neubauniveau bei
Bestandsgebäuden sind auch praktikabel. Wir handhaben diese
Standards bereits seit Jahren im Zuge von Förderanträgen im
Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms der KfW.“
Dr.-Ing. Christian Benoit, Bauingenieur (Univ.), Bauphysik Dr.-Ing.
Benoit GmbH in Remchingen: „Meiner Meinung nach sind sowohl
das Wärmegesetz in Baden-Württemberg als auch das Bundes-
Wärmegesetz überflüssig, da Ersatzmaßnahmen sowieso bereits
durchgeführt werden. Als erneuerbare Energien planen wir im
Neubau und Bestand Solar- und Fotovoltaikanlagen sowie Pellet-
Heizungen ein. Soweit haben wir auch keine Nachweise für
Ausnahmen und Befreiungen nach dem Wärmegesetz in Baden-
Württemberg ausgestellt. Die Ersatzmaßnahmen zum Wärme-
gesetz spielen soweit in unserer Praxis eine große Rolle.“
Ulf Simon, airmetic in Wehr: „Durch das Wärmegesetz Baden-
Württemberg entsteht nur in seltenen Fällen eine erhöhte
Anforderung. Die Forderungen finde ich sehr zurückhaltend, es sind
sehr viele ‚Ohnehin-Erfüllungen’ in der Planung, die den Anteil
erneuerbarer Energien sowieso umsetzen. Hausverwaltungen oder
Bauträger fragen bei uns gelegentlich nach, wie sie das
Wärmegesetz am wirtschaftlichsten umsetzen oder eventuell
umgehen können. Probleme sehe ich bei der Anrechnung von
Biogasanteilen im Netz. Analog zur Anrechnung von Ökostrom ist
der entsprechende Nachweis auch hier meiner Meinung nach nicht
praktikabel. Wie auch die Verpflichtung zu Energieausweisen, kann
das Vorhandensein entsprechender Nachweise bzw. Rechnungen
mit vertretbarem Aufwand nicht geprüft werden. Als erneuerbare
Energien setzen wir bei Eigennutzung meist Wärmepumpen und
Erdsonden-Geothermie ein sowie bei Fremdnutzung und
Bauträgern meist Biomasse (Pellets) oder Solarunterstützung für
Gastherme. Das bundesweite Wärmegesetz sehe ich problemlos
umsetzbar, es ist weniger streng als in Baden-Württemberg. Ob die
politisch erwarteten Umweltziele damit erreicht werden, bleibt
fragwürdig. Meines Erachtens sollte man etwas mehr verlangen.
Wenn schon im eher konservativen und lobbyistenfreundlichen
Baden-Württemberg mehr geht, warum dann nicht bundesweit?“