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Präsentationsbeginn

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Page 1: Präsentationsbeginn. Tag der Wirtschaft 2006 Zukunft Mittelstand Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen Congress Centrum Düsseldorf, 22. Mai 2006 Peter

Präsentationsbeginn

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Tag der Wirtschaft 2006Zukunft Mittelstand

Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen

Congress Centrum Düsseldorf, 22. Mai 2006

Peter Huppertz, LL.M.

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Wer wir sind

Über 300 Berufsträger in elf Büros in den wichtigsten Wirtschaftszentren in Deutschland, Mittel- und Osteuropa sowie in einem Representative Office in New York

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit unserer Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gewährleistet internationale undmultidisziplinäre Beratung

80% Rechtsanwälte, 20% Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

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Überblick

1. Grundkonstellation

2. Urheberrechtsschutz für Computerprogramme

3. Rechtscharakter der Softwareüberlassungsvertrages

4. Urheberrechtliche Bedenken gegen Weiterveräußerung?

5. Vertragliche Weitergabebeschränkungen

6. Rechtsprechung

7. Auswirkungen auf Lizenzmodelle

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Grundkonstellation

Hersteller

ResellerErsterwerber Zweiterwerber

Einmal bereits veräußerte Software soll weiter veräußert werden

Problem?

Standardsoftware (Micorsoft, SAP, Oracle, etc.)

Keine individuell entwickelte Software („Individualsoftware“)

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Grundkonstellation (Fortsetzung)

Hersteller

ResellerErsterwerber Zweiterwerber

Wo liegt das Problem?

1. Software ist urheberechtlich geschützt (§§ 69 a ff. UrhG)

2. Oftmals vertragliche Einschränkung des Ersterwerber für den Fall der Weiterveräußerung (sog. „Weitergabebeschränkungen“):

„Der Kunde darf die Software Dritten nicht überlassen.” oder “Der Kunde erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software.”

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2. Urheberrechtsschutz für Computerprogramme

Gesetzliche Regelungen zum Nutzungsrecht von Computerprogrammen (§ 69c UrhG)– ausschließliche Rechte des Rechtsinhabers:

– dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, (insb. das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms)

– die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms.

– jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken (einschließlich der Vermietung)

– die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe des Computerprogramms (einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung).

Bei Überlassung von Software muss der Rechtsinhaber dem Erwerber Nutzungsrechte einräumen und auf seine Unterlassungsansprüche gegenüber dem Erwerber verzichten = Lizenzvereinbarung

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3. Rechtscharakter des Softwareüberlassungsvertrages

Softwareüberlassungsvertrag: Kauf- und Lizenzvertrag? Auf Überlassung von Standardsoftware findet nach der Rspr. Kaufrecht

Anwendung, wenn– dauerhafte Überlassung gegen Zahlung einer einmaligen Vergütung– Vergleichbarkeit zum normalen Warenkauf

Kaufvertrag enthält: Immanente Lizenzvereinbarung Überlassung von Standardsoftware erfolgt nahezu ausschließlich auf Basis

von Standardbedingungen ohne individuelle Verhandlungen (End User License Agreement „EULA“)

In der Regel finden die strengen AGB-rechtlichen Vorschriften des BGB (§§ 305 ff.) Anwendung – auch im kaufmännischen Verkehr

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3. Rechtscharakter des Softwareüberlassungsvertrages (Fortsetzung)

Hersteller

Reseller Ersterwerber Zweiterwerber

Bestehen gegen die Weiterveräußerung

– urheberechtliche Bedenken?

– wirksame vertragliche Weitergabeverbote?

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4. Urheberrechtliche Bedenken gegen die Weiterveräußerung?

Bei vollständiger Veräußerung des körperlichen Werkexemplars und des konkret übertragenen Datenbestandes gilt gemäß § 69c Nr. 3 UrhG der Erschöpfungsgrundsatz, d.h. dass die gekaufte Software auch ohne Zustimmung des Software-Herstellers weiterveräußert werden darf, wenn das Programm in der EU bzw. in einem EWR-Mitgliedstaat im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden ist.

nur Erstverbreitungsrecht des Urhebers Voraussetzungen:

– Veräußerung liegt vor bei endgültiger Überlassung im Rahmen eines Kauf- oder Werkvertrages

– keine Berechtigung des Weiterveräußerers, Kopien des Programms – auch keine Sicherungskopien – zu behalten

– Weiterveräußerung nach herrschender Auffassung nicht zulässig im Fall des ursprünglichen Erwerbs von Software durch Online-Übertragung per Download (umstritten)

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4. Urheberrechtliche Bedenken gegen die Weiterveräußerung? (Forts.)

Hersteller

ResellerErsterwerber Zweiterwerber

Veräußerung innerhalb der EU

Erschöpfung des Verbreitungerecht

Weiterbreitung kann nicht untersagt werden

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5. Vertragliche Weitergabebeschränkungen

Pauschale Weitergabeverbote in Softwarelizenz-AGBs sind nach Literaturansicht wegen unangemessener Benachteiligung des Lizenznehmers iSd. § 307 II Nr. 1 BGB unwirksam, weil diese mit dem Erschöpfungsgrundsatz des § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG nicht vereinbar sind und den Grundgedanken des Kaufrechts widersprechen.

Beispiele: „Der Kunde darf die Software Dritten nicht überlassen.” oder “Der Kunde erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software.”

Achtung: Individualvertraglich vereinbartes Weitergabeverbot grundsätzlich wirksam.

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5. Vertragliche Weitergabebeschränkungen (Fortsetzung)

Wirksame Einschränkungen bei der Weiterveräußerung:

Mitteilung des Namens und der Anschrift des Zeiterwerbers. Grundsätzlich zulässig, da schützenswertes Interesse des Verkäufers, den Verbleib seines Produkts nachzuvollziehen (Verhinderung von Raubkopien).

Vollständige Löschung der weiterveräußerten Software (auch Sicherungskopien), ggf. Vorgabe das Handbuch, Lizenzzertifikate, etc. an Zweiterwerber zu übergeben sind.

Weiterveräußerung wird bedingt durch Einverständniserklärung des Zweiterwerbers mit Vertragsbedingungen des Softwarelieferanten (streitig).

Erschöpfungsgrundsatz gilt gemäß § 69 c Ziff. 3 a.E.UrhG nichtbei Vermietung, daher Zustimmung des Rechtsinhabers notwendig

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6. Rechtsprechung

OEM-Klauseln

– Nutzung der Software nur zulässig, wenn die Software zusammen mit einem neuen Computer vertrieben wird.

– BGH-Urteil NJW 2000, 3571:„Der freie Warenverkehr würde in unerträglicher Weise behindert werden , wenn der Verkäufer nach der Veräußerung auch alle weiteren Verbreitungsakte daraufhin überprüfen könnte, ob sie mit einer etwaigen Begrenzung des Nutzungsrechts im Einklang stehen oder nicht.“

Handel mit gebrauchter Software

– Entscheidung des LG München (Urt. v. 19.1.2006 – 7 O 23237/05)

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7. Auswirkungen auf Lizenzmodelle

Mögliche Lizenz-Modelle :

– Retail- Einzelplatzlizenz: z. B. Microsoft Office– Volumenlizenz: Überlassung eines Datenträgers für eine

Vielzahl von Installationen– Named-User-Lizenz: fest an eine best. Person oder Funktion

gebundene Lizenz– Concurrent User: an bestimmte Zahl gleichzeitiger Nutzer

gebunden– Firmen-Lizenz: Lizenz für ein bestimmtes Unternehmen– Netzwerk- oder Einzelplatzlizenz

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7. Auswirkungen auf Lizenzmodelle (Fortsetzung)

Retail-Einzelplatzlizenzen:

Weiterverkauf ist grundsätzlich rechtlich zulässig.

Anderslautende Regelungen in AGBs sind in der Regel unwirksam.

Zu prüfen ist, ob besondere Vorgaben in den AGBs für den Fall des Weiterverkaufs enthalten sind (z. B. Mitteilung des Zweiterwerbers).

Alle beim Weiterveräußerer vorhandenen Kopien sind zu löschen.

ACHTUNG: Dies gilt nur bei körperlicher Überlassung auf einem Datenträger; bei Download der Software tritt nach derzeit h.M. (LG München) keine Erschöpfung ein, so dass Weitergabe wirksam vertraglich untersagt werden kann.

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7. Auswirkungen auf Lizenzmodelle (Fortsetzung)

Volumenlizenzen und Rabatte:

Weiterverkauf des gesamten Lizenzpakets dürfte bei „körperlicher“ Erstveräußerung grundsätzlich rechtlich zulässig sein (umstritten).

Bei Erstveräußerung durch Download ist nach Auffassung des LG München eine Weiterveräußerung unzulässig.

Zulässigkeit der Aufspaltung eines Lizenzpakets in einzelne Nutzungsberechtigungen und deren gesonderte Weiterveräußerung ist höchst umstritten.

Empfehlung: Abstimmung mit dem Hersteller. Ist auch bei benötigter Wartung/Support (z.B. Lieferung „Updates“) zu empfehlen.

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8. Weitere Informationen

Fachliteratur:

Huppertz, „Handel mit Second Hand-Software“, CR 2006, 145 ff.

Grützmacher, „Gebrauchtsoftware“ und Erschöpfungslehre“, ZUM 2006, 302 ff.

Schuppert/Greissinger, „Gebrauchthandel mit Softwarelizenzen“, CR 2005, 81 ff.

Rechtsprechung:

OEM-Entscheidung des BGH, NJW 2000, 3571

Entscheidung des LG München (Urt. v. 19.1.2005 – 7 O 23237/05)

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Kontakt

NÖRR STIEFENHOFER LUTZPeter Huppertz, LL.M.Victoriaplatz 2D-40477 Düsseldorf Tel. +49-(0)211-49986-223Fax +49-(0)[email protected]

E-Mail: [email protected] • Internet: www.noerr.de