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Page 1: Pflegefehler und ihre Folgen - Standard Systeme...Aktualisierung Juni 2017) Schmerzmanagement in der Pflege bei akuten Schmerzen (1. Aktualisierung Dezember 2011) Sturzprophylaxe (1

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Pflegefehler und ihre Folgen

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1. Definition „Pflegefehler“

2. Rechtliche Grundlagen

3. Pflegewissenschaftliche Aspekte

4. Wer haftet wann für was?

5. Beispiele aus der Praxis

Andreas Rüppel

Agenda

Pflegefehler und ihre Folgen

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„Sorgfaltspflichtverstoß bei der Durchführung von

Pflegehandlungen bzw. Unterlassung gebotener

Pflegehandlungen. Sie liegen immer dann vor,

wenn der allgemein anerkannte Stand der Pflege

nicht beachtet wurde.“ (Georg/Frowein in: Pflegelexikon, 2. Auflage, Bern 2001, S. 684)

Beispiele: Unterlassene Prophylaxen, unnötige Schmerz-

zufügung, unterlassene allgemeine Krankenbeobachtung, nicht

legitimierte Zwangsmaßnahmen der Pflege

Andreas Rüppel

Definition „Pflegefehler“

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Ein „Pflegefehler“ ist ein Tun oder Unterlassen einer Pflegeperson im Rahmen professioneller Pflege, das nicht dem Pflegestandard entspricht oder vom aktuellen Erkenntnisstand der Pflegewissenschaft negativ abweicht.

Ein Pflegefehler kann zu einer Schädigung (Körperverletzung, Tod) bei der gepflegten Person führen, z. B. Dekubitus (Wundliegen) oder Exsikkose (Austrocknen). Quelle: Wikipedia

Andreas Rüppel

Definition „Pflegefehler“

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Zivilrechtlich: „Schlechterfüllung pflegerischer

und betreuerischer Aufgaben“, woraus sich ein

Schadenersatz für Personen oder Sachen ergibt. (Markus in: Rechtsfragen in der Altenarbeit, Bonn 1995, S. 223)

Strafrechtlich: „Getanes Unrecht“, woraus sich

eine Bestrafung für Fehlverhalten ergibt. (Markus in: Rechtsfragen in der Altenarbeit, Bonn 1995, S. 257)

Andreas Rüppel

Definition „Pflegefehler“

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„Pflegefehler“ können strukturelle Ursachen,

wie Personalmangel, Mangel an qualifizierten

Pflegerinnen und Pflegern, haben oder auf

individuelle Unachtsamkeit oder Leistungs-

mängel des Pflegepersonals zurückgehen. Quelle: Wikipedia

Andreas Rüppel

Ursachen „Pflegefehler“

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- Nichteinhaltung des aktuellen pflegerischen

Wissensstandes (Expertenstandard, neue Konzepte)

- Fehlerhafte Umsetzung behandlungs-

pflegerischer Maßnahmen (Injektionstechnik,

moderne Wundversorgung)

- Mangelhafte Ausführung von Maßnahmen,

die nicht dem Qualifikationsstand

entsprechen (i.v.-Injektionen, endotracheale Intubation)

Andreas Rüppel

Was sind „Pflegefehler“

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Pflegefehler, Fehlerkultur und Fehlermanagement in

stationären Versorgungseinrichtungen (Forschungsprojekt der Hochschule Bremen von 2008 – 2010)

Fehlerangaben: 54,1% Pflegende benennen Medikationsfehler

Ursachen: 60% Pflegende äußern hohen Arbeitsanfall,

45% melden Überarbeitung, zusätzlich benannt sind

Dokumentationslücken, Motivationsverluste,…

Verteilung (Eigenangabe – ½ Jahr): Pflegeheim ( 2,8),

Krankenhaus ( 1,5)

Andreas Rüppel

Was sind „Pflegefehler“

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Delegation ärztlicher Tätigkeiten

Differenzierung von 3 Fallgruppen:

1. Ärztliche Tätigkeiten, die grundsätzlich

delegationsfähig sind

(z.B. s.c.-/i.m.-Injektionen, Wundversorgung, Legen

diverser Zu- und Abgänge)

Andreas Rüppel

Rechtliche Grundlagen zum

Pflegeberuf

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Delegation ärztlicher Tätigkeiten

Bei dieser Fallgruppe handelt es sich um die

regulär verordnete Behandlungspflege.

Die delegierten durchzuführenden Leistungen

sind Bestandteil der qualifizierten Ausbildung.

Andreas Rüppel

Rechtliche Grundlagen zum

Pflegeberuf

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Delegation ärztlicher Tätigkeiten

Eine Ablehnung dieser Maßnahmen durch das

Pflegefachpersonal kann unter bestimmten

Voraussetzungen notwendig werden.

- Besonders gefährlichen Medikamenten

- Nicht bekannten Medikamenten

- Besonderer gesundheitlicher Zustand des Bew./Pat.

Andreas Rüppel

Rechtliche Grundlagen zum

Pflegeberuf

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Delegation ärztlicher Tätigkeiten

Differenzierung von 3 Fallgruppen:

2. Ärztliche Tätigkeiten, die grundsätzlich

nicht delegationsfähig sind

(z.B. i.v.-Injektionen, Blutentnahmen, ZVK entfernen)

Andreas Rüppel

Rechtliche Grundlagen zum

Pflegeberuf

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Delegation ärztlicher Tätigkeiten

Bei dieser Fallgruppe handelt es sich um die

erweiterte verordnete Behandlungspflege.

Die delegierten durchzuführenden Leistungen

sind nicht Bestandteil der qualifizierten

Ausbildung, können aber erworben werden.

Andreas Rüppel

Rechtliche Grundlagen zum

Pflegeberuf

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Delegation ärztlicher Tätigkeiten

Eine Ablehnung dieser Maßnahmen durch das

Pflegefachpersonal muss unter bestimmten

Voraussetzungen notwendig werden.

- Fehlende formelle Qualifikation zur Durchführung (Wissen)

- Fehlende materielle Qualifikation (praktische Erfahrung)

- Die Maßnahme wird als nicht aktueller wissenschaftlicher

Wissensstand gesehen

Andreas Rüppel

Rechtliche Grundlagen zum

Pflegeberuf

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Delegation ärztlicher Tätigkeiten

Differenzierung von 3 Fallgruppen:

3. Ärztliche Tätigkeiten, die nicht

delegationsfähig sind

(z.B. PEG anlegen, ZVK anlegen, Verabreichen von

Zytostatika)

Andreas Rüppel

Rechtliche Grundlagen zum

Pflegeberuf

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Delegation ärztlicher Tätigkeiten

Bei dieser Fallgruppe handelt es sich um

ausschließlich ärztliche Tätigkeiten.

Bei Delegationsversuch dieser Maßnahmen

muss eine Ablehnung durch die Einrichtung

erfolgen.

Andreas Rüppel

Rechtliche Grundlagen zum

Pflegeberuf

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Qualifikationsunterscheidung

1. Pflegefachkraft (3-jährige Ausbildung)

Sozialgerichtlich gleichgestellt:

2. Pflegehilfskraft (1-jährige Ausbildung)

3. Angelernte Pflegekräfte (max. Schwestern-

helferinnenlehrgang, etc.)

Andreas Rüppel

Rechtliche Grundlagen zum

Pflegeberuf

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Durchführung von Behandlungspflege

1. Ausschließlich durch Pflegefachkräfte

2. Ausnahme auf Pflegehelfer, wenn außer der

formalen auch eine materielle Qualifikation

festgestellt und nachgewiesen ist

3. Keine Ausnahme für angelernte Pflegekräfte

Andreas Rüppel

Rechtliche Grundlagen zum

Pflegeberuf

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Beispiel

Die Einrichtungsleitung einer vollstationären

Einrichtung fordert über eine schriftliche

Dienstanweisung eine angelernte Pflegekraft

auf, Insulininjektionen bei den Bewohnern

durchzuführen. Die entsprechende materielle

Qualifikation ist gegeben.

Andreas Rüppel

Rechtliche Grundlagen zum

Pflegeberuf

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Beispielurteil

Anstiftung zur Körperverletzung – wenn eine

angelernte Pflegekraft s.c.-Injektionen lt.

Einrichtungsleitung durchführen soll, obwohl sie

diese Injektionstechnik praktisch beherrscht

(nicht Bestandteil der Qualifikation, formelle

Qualifikation) .

(Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 23.03.2004)

Andreas Rüppel

Rechtliche Grundlagen zum

Pflegeberuf

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Dokumentationspflicht

Basiert auf

- Krankenpflege- und Altenpflegegesetz

- SGB V

- SGB XI

- Heimgesetz

- Begutachtungsrichtlinie

- aktuelle Expertenstandards als Rechtsgrundlage

Andreas Rüppel

Rechtliche Grundlagen zum

Pflegeberuf

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Dokumentationspflicht

BGH-Urteil 18.März 1986 – mangelnde Dokumentation

- Beweiserleichterung – der Kläger wird von der alleinigen Beweispflicht entlastet

- Beweislastumkehr – der Beklagte muss seine Unschuld nachweisen

- Mittels vollständiger Dokumentationsunterlagen kann der Beweislastumkehr Rechnung getragen werden

Andreas Rüppel

Rechtliche Grundlagen zum

Pflegeberuf

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Dokumentationsmangel

- unzulängliche Dokumentation

- lückenhafte Dokumentation

- unterlassene Dokumentation

- nachträglich manipulierte Dokumentation

= Dokumentenfälschung

Andreas Rüppel

Rechtliche Grundlagen zum

Pflegeberuf

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Andreas Rüppel

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Andreas Rüppel

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Andreas Rüppel

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Andreas Rüppel

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Andreas Rüppel

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Andreas Rüppel

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Rechtliche Grundlagen zum

Pflegeberuf

Aktuelle Expertenstandards als Rechtsgrundlage

- vorweggenommenes Prozessgutachten – Pflegesach-

verständigenprüfung

- „Wäre trotz Umsetzung des nationalen Expertenstandard

der Schadensfall bzw. die Folgenschwere in gleichem

Ausmaß aufgetreten?“

Andreas Rüppel

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Rechtliche Grundlagen zum

Pflegeberuf

Berufsordnung/Berufsrecht regelt die ärztliche

Dokumentationspflicht

- § 10 der deutschen Berufsordnung (2011) regelt die

Dokumentationspflicht des Arztes

- Abs. 1 – eigene ärztliche Aufzeichnungen

- Abs. 2 – Patienteneinsichtsrecht mit Ausnahmen

- Abs. 3 – Aufbewahrungspflicht (i.d.R. 10 Jahre)

- Deliktsrecht § 810 BGB – Pflicht zur schriftlichen

Fixierung ärztlicher Anordnungen

Andreas Rüppel

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Rechtliche Grundlagen zum

Pflegeberuf

Ordnungsgemäße Anordnung

- Grundsätzlich schriftlich

- Im Notfall mündlich mit nachträglichem Eintrag im Bericht

- Bedarfsmedikation mit Indikationsangabe und

Einzel-/Maximaldosis für 24h

- Medizinische Übertragungen (Medikamente, etc.) nur mit

Bestätigung durch den Arzt

- Verordnungen – nicht aktueller wissenschaftl. Stand –

Ablehnung der Maßnahme

Andreas Rüppel

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Pflegewissenschaftliche

Aspekte

Andreas Rüppel

Entwicklung von Pflegewissenschaft in

Deutschland:

- Stete Aktualisierung der Ausbildung im Bereich

grundpflegerischer Versorgung sowie behandlungs-

pflegerischer Aspekte

- Entwicklung und Aktualisierung von national gültigen

Expertenstandards insbesondere für Risiken

(Ausnahme Entlassungsmanagement)

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Aktuelle Expertenstandards

Andreas Rüppel

Entlassungsmanagement (1. Aktualisierung Juli 2009)

Ernährungsmanagement zur Sicherstellung und Förderung der oralen

Ernährung (Mai 2010)

Dekubitusprophylaxe (2. Aktualisierung Juni 2017)

Schmerzmanagement in der Pflege bei akuten Schmerzen (1. Aktualisierung

Dezember 2011)

Sturzprophylaxe (1. Aktualisierung Januar 2013)

Schmerzmanagement in der Pflege bei chronischen Schmerzen (März 2014)

Förderung der Harnkontinenz (1. Aktualisierung März 2014)

Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege (Fachkonf. März 2014)

Pflege von Menschen mit chronischen Wunden (1. Aktualisierung September 2015)

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Vorgabe und

Verbindlichkeit von ES

Sozialgesetzbuch

SGB XI § 113a

Pflegeweiterentwicklungsgesetz (seit 01.01.2009)

verbindliche Umsetzung der Expertenstandards

Anerkannter/aktueller Stand der Pflegeforschung

Maßstab pflegerischer Sorgfalt!

Andreas Rüppel

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Generelle rechtliche

Verbindlichkeit

Unterscheidung

Sozialrecht – Sozialwesen (stationär, ambulant)

verankert im SGB XI

Zivilrecht – Gesundheits-/Sozialwesen

verankert in der Berufsordnung Berufsstand

Strafrecht – Gesundheits-/Sozialwesen

verankert im Strafgesetz – vorsätzliche Handlung

Andreas Rüppel

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Generelle rechtliche

Verbindlichkeit

Zivilrechtes Fazit (Prof. Dr. jur. Klaus Theuerkauf, Hochschule Osnabrück)

1. Auch im Zivilrecht ist der Berufsstand einzuhalten, direkt, ohne „Umweg“ über das SGBXI

2. Die Expertenstandards sind unter gleichen Voraussetzungen wie im Sozialrecht verbindlich

3. Die Expertenstandards haben zwei Indizwirkungen:

a. Existenz = Vermutung für Berufsstand

b. Abweichen = Vermutung für Pflegefehler

4. Daher sind Expertenstandards wahrscheinlich ein sicherer Hafen zumindest ein guter Ankerplatz

5. Leistungen unterhalb der Berufsstandes haben zwei Voraussetzungen

a. Aufklärung über Vergütung und Risiken

b. Entscheidung des Pflegeempfängers

Andreas Rüppel

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Generelle rechtliche

Verbindlichkeit

Gesamtfazit

Expertenstandards sind im Sozialrecht und Zivilrecht in

gleicher Weise verbindlich, wenn sie die Voraussetzungen

für den Berufsstand erfüllen.

1. DNQP- und § 113a-Expertenstandards sind grundsätzlich

gleichwertig (- wenn sie die Voraussetzungen erfüllen)

2. Haftungsrechtlich ist es empfehlenswert

Expertenstandards einzuhalten; ein Abweichen ist zu

vereinbaren.

Prof. Dr. jur. Klaus Theuerkauf, Hochschule Osnabrück

Andreas Rüppel

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Verbindlichkeit

in der Pflege (SGBXI)

Frage

Wird ein Expertenstandard, welcher ohne Auftrag durch den

GKV-Spitzenverband vom DNQP entwickelt wurde, für

SGBXI-Einrichtungen, überhaupt verbindlich?

Andreas Rüppel

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Verbindlichkeit

in der Pflege (SGBXI)

Frage

Wird ein Expertenstandard, welcher ohne Auftrag durch den GKV-Spitzenverband vom DNQP entwickelt wurde, für SGBXI-Einrichtungen, überhaupt verbindlich?

Antwort

Im Sinne des §113a SGBXI haben diese Expertenstandards keine verbindliche Umsetzung im Sozialwesen zur Folge. Allerdings gilt auch hier, dass die Freigabe des Standards als aktueller pflegewissenschaftlicher Wissenstand gilt und die Implementierung haftungsrechtlich zu empfehlen ist – Gutachterprüfung

Andreas Rüppel

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Pflegefehler

Organisationsverschulden:

Trägerebene: Vorgaben entsprechen nicht der wissenschaftlichen Aktualität

Einrichtungsebene: Vorgaben und vorgehaltene Hilfsmittel entsprechen nicht der wissenschaftlichen Aktualität

Mitarbeiterebene: Wissen und praktische Umsetzung entsprechen nicht der wissenschaftlichen Aktualität

Andreas Rüppel

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Pflegefehler

Verantwortlichkeiten:

PDL – Gesamtverantwortliche PFK der Einrichtung

delegiert Verantwortlichkeiten an WBL überprüft Einhaltung/Umsetzung

WBL – Verantwortliche PFK im Wohn-/Pflegebereich

delegiert Verantwortlichkeiten an PFK, überprüft Einhaltung/Umsetzung

PFK – Verantw. PFK in dieser Schicht/bei bestimmten Bew.

delegiert im Rahmen der Zulässigkeit an PK, überprüft Einhaltung/Umsetzung

PK – Verantwortlich in der Umsetzung der Grundpflege

zieht im Bedarfsfall PFK zur fachlichen Unterstützung in der Beurteilung hinzu

Andreas Rüppel

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Pflegefehler

Es folgen nun 7 Fallbeispiele aus der

Praxis – bitte überlegen Sie genau,

ob in der ein oder anderen Situation

ein Pflegefehler abgeleitet werden

könnte!

Versuchen Sie Ihre Entscheidung zu

begründen!

Andreas Rüppel

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1. Pflegefehler - ja/nein?

Gemäß der aktuellen und individuellen

Pflegeprozessplanung wird der Bewohner

während der Körperpflege am

Waschbecken angeleitet und beaufsichtigt.

Die durchführende PK nutzt die Zeit um

das Bett teilweise neu zu beziehen.

Der Bewohner stürzt, als er stehend vor

dem Waschbecken den Halt verliert.

Andreas Rüppel

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45 45

1. Pflegefehler - ja!

Gemäß der aktuellen und individuellen

Pflegeprozessplanung wird der Bewohner

während der Körperpflege am

Waschbecken angeleitet und beaufsichtigt.

Die durchführende PK nutzt die Zeit um

das Bett teilweise neu zu beziehen.

Der Bewohner stürzt, als er stehend vor

dem Waschbecken den Halt verliert.

Andreas Rüppel

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1. Pflegefehler - ja, warum?

Anleitung und Beaufsichtigung = ständige

Anwesenheit und Aufmerksamkeit

erforderlich

Tatbestand der Fahrlässigkeit (evtl. grobe

Fahrlässigkeit) wird erfüllt

Vermeidbarkeit des Sturzes muss per

Gutachten geprüft werden

Andreas Rüppel

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2. Pflegefehler - ja/nein?

Gemäß der aktuellen und individuellen Pflegeprozessplanung wird der Bewohner regelmäßig hinsichtlich seines vorhandenen Sturzrisikos informiert und beraten.

Die Beratung wird protokolliert und von Pflege und Bewohner unterschrieben.

Der Bewohner stürzt, als er nicht von dem vereinbarten Hilfsmittel Gehstock Gebrauch macht.

Andreas Rüppel

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2. Pflegefehler - nein!

Gemäß der aktuellen und individuellen Pflegeprozessplanung wird der Bewohner regelmäßig hinsichtlich seines vorhandenen Sturzrisikos informiert und beraten.

Die Beratung wird protokolliert und von Pflege und Bewohner unterschrieben.

Der Bewohner stürzt, als er nicht von dem vereinbarten Hilfsmittel Gehstock Gebrauch macht.

Andreas Rüppel

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2. Pflegefehler - nein, warum?

Umsetzung des Expertenstandards ist

erfolgt – Beratung hinsichtlich Sturzrisiko

Beratung und Ergebnis/Vereinbarung ist

dokumentiert

Bewohner ist kognitiv uneingeschränkt und

hat eigenverantwortlich gehandelt

Andreas Rüppel

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3. Pflegefehler - ja/nein?

Gemäß der aktuellen und individuellen Pflegeprozessplanung wird der Bewohner bis auf Weiteres 3-stdl. gelagert.

Der Fingertest wurde bislang einmal zu Beginn der Versorgung durchgeführt.

Nach 2 Tagen erkennt die PK bei der Körperpflege, dass ein ca. 3 cm großer Hautdefekt an der rechten Gesäßhälfte existiert.

Andreas Rüppel

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3. Pflegefehler - ja!

Gemäß der aktuellen und individuellen Pflegeprozessplanung wird der Bewohner bis auf Weiteres 3-stdl. gelagert.

Der Fingertest wurde bislang einmal zu Beginn der Versorgung durchgeführt.

Nach 2 Tagen erkennt die PK bei der Körperpflege, dass ein ca. 3 cm großer Hautdefekt an der rechten Gesäßhälfte existiert.

Andreas Rüppel

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3. Pflegefehler - ja, warum?

Expertenstandard ist nicht vollständig

umgesetzt

Fingertest nur einmal durchgeführt

Gewählter Lagerungsintervall zu lang (2h)

Hautinspektion erst nach 2 Tagen

Andreas Rüppel

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4. Pflegefehler - ja/nein?

Gemäß der aktuellen und individuellen

Pflegeprozessplanung wird die erforderliche

Lagerung des Bewohners aufgrund der

starken Schmerzen im finalen Stadium eines

metastasierten Knochenkarzinoms (in

Absprache und Verordnung mit Hausarzt) auf

5-stdl. reduziert.

In Folge entwickelt der Bewohner bereits

nach 24h einen Dekubitus der Kategorie 2

Andreas Rüppel

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4. Pflegefehler - nein!

Gemäß der aktuellen und individuellen

Pflegeprozessplanung wird die erforderliche

Lagerung des Bewohners aufgrund der

starken Schmerzen im finalen Stadium eines

metastasierten Knochenkarzinoms (in

Absprache und Verordnung mit Hausarzt) auf

5-stdl. reduziert.

In Folge entwickelt der Bewohner bereits

nach 24h einen Dekubitus der Kategorie 2

Andreas Rüppel

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4. Pflegefehler - nein, warum?

Umsetzung Expertenstandard muss

aufgrund des Gesundheitszustands

überprüft werden

In diesem Fall steht die Schmerzfreiheit

über der Risikoelimination

Rückendeckung durch behandelnden Arzt

in Form der Anordnung ist erfolgt

Andreas Rüppel

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5. Pflegefehler - ja/nein?

Gemäß der aktuellen und individuellen Pflegeprozessplanung hat der Bewohner ein Einfuhrprotokoll (1000ml / 24h), da die selbst eingenommene Flüssigkeitsmenge von max. 600ml / 24h nicht ausreicht

Aufgrund einer turbulenten Woche mit erhöhtem Mitarbeiterkrankenstand erreicht der Bewohner laut Protokoll eine durchschnittliche Maximaltrinkmenge von 700ml / 24h – Folge: Lebensbedrohliche Exsikkose – KH-Einweisung

Andreas Rüppel

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5. Pflegefehler - ja!

Gemäß der aktuellen und individuellen Pflegeprozessplanung hat der Bewohner ein Einfuhrprotokoll (1000ml / 24h), da die selbst eingenommene Flüssigkeitsmenge von max. 600ml / 24h nicht ausreicht

Aufgrund einer turbulenten Woche mit erhöhtem Mitarbeiterkrankenstand erreicht der Bewohner laut Protokoll eine durchschnittliche Maximaltrinkmenge von 700ml / 24h – Folge: Lebensbedrohliche Exsikkose – KH-Einweisung

Andreas Rüppel

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5. Pflegefehler - ja, warum?

Expertenstandard wurde in der

Grundstruktur umgesetzt

Flüssigkeitsbedürfnis liegt unter dem

Bedarf – ist aber deutlich erhöht

Nichteinhaltung der definierten Vorgabe

führt in diesem Fall zur Exsikkose

Andreas Rüppel

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6. Pflegefehler - ja/nein?

Gemäß der aktuellen und individuellen

Pflegeprozessplanung hat der Bewohner eine

Inkontinenz, welche mit Hilfe eines

Toilettengangtrainings kompensiert wird

Durch mehrfache Verschiebung der

Toilettengangintervalle ist die Haut im

Intimbereich gerötet und es zeigt sich bereits

eine inkontinenzassoziierte Dermatitis

Andreas Rüppel

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6. Pflegefehler - ja!

Gemäß der aktuellen und individuellen

Pflegeprozessplanung hat der Bewohner eine

Inkontinenz, welche mit Hilfe eines

Toilettengangtrainings kompensiert wird

Durch mehrfache Verschiebung der

Toilettengangintervalle ist die Haut im

Intimbereich gerötet und es zeigt sich bereits

eine inkontinenzassoziierte Dermatitis

Andreas Rüppel

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6. Pflegefehler - ja, warum?

Expertenstandard ist mit Erfolg in der

Strukturebene umgesetzt

Kompensation und somit Ziel der

Erhaltung des Kontinenzprofils ist gegeben

Nichteinhaltung der Kompensations-

maßnahme führt zur Gesundheits-

beeinträchtigung

Andreas Rüppel

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7. Pflegefehler - ja/nein?

Gemäß der aktuellen pflegefachlichen Einschätzung der aufnehmenden PFK hat der kognitiv uneingeschränkte Bewohner eine bereits vorliegende Form der Inkontinenz, welche er selbst kompensiert (Vorlagen)

Nach Information und Beratung des Betroffenen erkennt dieser das Problem nicht – er hätte hier kein Problem oder gar ein Risiko und möchte hier weder Gespräche noch Interventionen – Folge: Das Kontinenzprofil verändert sich negativ!

Andreas Rüppel

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7. Pflegefehler - nein!

Gemäß der aktuellen pflegefachlichen Einschätzung der aufnehmenden PFK hat der kognitiv uneingeschränkte Bewohner eine bereits vorliegende Form der Inkontinenz, welche er selbst kompensiert (Vorlagen)

Nach Information und Beratung des Betroffenen erkennt dieser das Problem nicht – er hätte hier kein Problem oder gar ein Risiko und möchte hier weder Gespräche noch Interventionen – Folge: Das Kontinenzprofil verändert sich negativ!

Andreas Rüppel

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7. Pflegefehler - nein, warum?

Risiko/bestehende Inkontinenz ist gemäß

Expertenstandard erkannt und beraten

Betroffener entscheidet selbstständig

Risikoelimination kann nur mit

Einverständnis des Betroffenen erfolgen

Andreas Rüppel

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Pflegefehler

Andreas Rüppel

Haben auch Sie eigene

Praxisbeispiele oder Fragen zu

erlebten bzw. möglichen Situationen?

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Pflegefehler vermeiden!

Reflektieren Sie Ihr Tun – auch im Team!

Aktualisieren Sie Ihr Wissen!

Seien Sie sich Ihrer Verantwortung in der Versorgung pflegebedürftiger Menschen bewusst!

Führen Sie nur Tätigkeiten aus, die Sie auch beherrschen und gelernt haben!

Dokumentieren Sie Ausnahmesituationen, Aussagen der Beteiligten und weiteres Prozedere bis zum Abschluss der Situation!

Andreas Rüppel

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Pflegefehler vermeiden!

Informieren Sie sich im Vorfeld über hausinterne Strukturen und Abläufe in unsicheren Situationen!

Hinterfragen Sie nicht eindeutige oder Ihres Wissen nach nicht fachlich korrekte Anordnungen!

Prüfen Sie die Leistungen der Berufshaftpflichtversicherung Ihres Arbeitgebers auf den Tatbestand „Grobe Fahrlässigkeit

Andreas Rüppel

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Pflegefehler

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Vielen Dank für Ihre

Aufmerksamkeit!