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Persönliche Haftungsrisiken der Unternehmensleitung Versicherungslösungen Prof. Dr. Martin Schulze Schwienhorst IHK Duisburg 05.03.2015

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Persönliche Haftungsrisiken der

Unternehmensleitung

Versicherungslösungen

Prof. Dr. Martin Schulze Schwienhorst

IHK Duisburg 05.03.2015

Agenda

2015 © Kleist Prof. Dr. Martin Schulze Schwienhorst 1

Typische „Versicherungen“

Schwerpunkte der Schadenpraxis

Strafen und Bußen versichert?

Unternehmensnachfolge und Verkauf

„Typische Versicherungen“

2015 © Kleist Prof. Dr. Martin Schulze Schwienhorst 2

Betriebshaftpflichtversicherung

Strafrechtsschutzversicherung

D&O-Versicherungen

Vertrauensschadenversicherung

Anstellungsrechtsschutz

D&O-Versicherung im Mittelpunkt des

Management-Versicherungsschutzes

3

GmbH/

GesellschaftDritte

Innenhaftung Außenhaftung

2015 © Kleist Prof. Dr. Martin Schulze Schwienhorst

Wer ist versichert?

2015 © Kleist Prof. Dr. Martin Schulze Schwienhorst 4

Alle Mitglieder der Geschäftsführung

Beirat, Aufsichtsrat usw.

Leitende Mitarbeiter

„Mann (Frau) und Maus-Prinzip“

Rechtsnachfolger und Erben

Was leisten D&O-Versicherungen?

5

Grobe Fahrlässigkeit ist versichert.

D&O-Versicherungen sind Haftpflichtversicherungen:

Rechtsprüfung, Abwehr unberechtigter oder

Befriedigung berechtigter Ansprüche.

2015 © Kleist Prof. Dr. Martin Schulze Schwienhorst

„Wissentliche“ Pflichtverstöße sind ausgeschlossen.

D&O-Versicherungen sind „preiswert“.

D&O-Versicherung im Mittelpunkt des

Management-Versicherungsschutzes

6

GmbH/

GesellschaftDritte

Innenhaftung Außenhaftung

2015 © Kleist Prof. Dr. Martin Schulze Schwienhorst

Haftung bei „Drittansprüchen“

7

Krise

Steuern

2015 © Kleist Prof. Dr. Martin Schulze Schwienhorst

Steuer

8

Haftung gegenüber dem Finanzamt

FG München, Beschluss vom 15.07.2010 - 14 V 1552/10: Haftung des

technischen Geschäftsführers einer GmbH für Steuerschulden bei interner

Aufgabenverteilung

2015 © Kleist Prof. Dr. Martin Schulze Schwienhorst

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Haftung des GmbH-Geschäftsführers –

„Außenhaftung“

„Wurstfein“(BGH, Urteil vom 02. März 1988

– VIII ZR 380/86 –)

Metzger

Redlich GmbH

Fleischlieferungen Wurstfein GmbH

2015 © Kleist Prof. Dr. Martin Schulze Schwienhorst

Haftung des GmbH-Geschäftsführers –Außenhaftung

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„Vertrauenshaftung“:

Diese liegt vor, wenn der andere Vertragsteil vorleistet und der

beteiligte Geschäftsführer weiß oder wissen muss, dass die GmbH ihre

eigene Verbindlichkeit nicht erfüllen können wird.

Sind Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten, so besteht

eine generelle Warnpflicht, BGH NJW 1988 2234, 2235 mwN.

OLG Hamm, Urteil vom 02.12.2009 - 11 U 151/08: Haftung des GmbH-

Geschäftsführers durch vorwerfbar falsche Feststellung der

Überschuldung der Gesellschaft.

2015 © Kleist Prof. Dr. Martin Schulze Schwienhorst

Beispiel „Krise“

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Verantwortung des Geschäftsführers, den Insolvenz-

Antrag rechtzeitig zu stellen:

§64 GmbHG, 130 a Abs. 1 i. V. m. 177 a HGB

Der Geschäftsführer muss wegen Zahlungsunfähigkeit einen

Insolvenzantrag stellen, wenn eine Zahlungslücke in der Art besteht,

dass er 10 % oder mehr der fälligen Verbindlichkeiten nicht erfüllen

und er diese Unterdeckung auch nicht binnen drei Wochen durch die

Erlangung neuer Zahlungsmittel beseitigen kann (BGH NJW 2005, 3062).

Der Geschäftsführer muss die Umstände beweisen, auf Grund derer

er dennoch vom Fortbestehen der Zahlungsfähigkeit ausgegangen ist!

2015 © Kleist Prof. Dr. Martin Schulze Schwienhorst

Versicherungsschutz in der Insolvenz

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Mitversicherung der Insolvenz in D&O-Versicherung bis

zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens sicherstellen

2015 © Kleist Prof. Dr. Martin Schulze Schwienhorst

Insolvenzverfahren darf nicht zur automatischen

Beendigung des Versicherungsschutzes führen

Haftung des GmbH-Geschäftsführers –

„Innenhaftung“

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GmbH/

GesellschaftDritte

Innenhaftung Außenhaftung

2015 © Kleist Prof. Dr. Martin Schulze Schwienhorst

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Haftung des GmbH-Geschäftsführers -

Innenhaftung

§ 43 Abs. 1 GmbHG – „Sorgfaltsmaßstab“

„Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft

die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.“

§ 43 Abs. 2 GmbHG – Haftung

„Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der

Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden“

Beweislast: Liegt beim Geschäftsführer.

§ 43 Abs. 4 GmbHG – Verjährung

„Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren

in fünf Jahren.“

Vorsicht: Verjährungsbeginn erst nach Bekanntwerden des Anspruchs

2015 © Kleist Prof. Dr. Martin Schulze Schwienhorst

D&O-Versicherung bei geschäfts-

führenden „Gesellschaftern“?

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„Ich werde mich schon nicht verklagen“…

Der Insolvenzverwalter entscheidet ohne die

Gesellschafter.

2015 © Kleist Prof. Dr. Martin Schulze Schwienhorst

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Schadenschwerpunkte in der „GmbH“

Mitarbeiterkriminalität

Bonitätsprüfungen

Controlling (Finanzwesen, Kalkulation)

2015 © Kleist Prof. Dr. Martin Schulze Schwienhorst

Strafen und Bußen versichert?

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Versicherungen sehen eine „ausdrückliche“

Mitversicherung nicht vor.

Regress gegen die Geschäftsführung eines

Unternehmens versichert?

Strafrechtsschutzversicherungen (aber:

Kein Versicherungsschutz bei Kartellrecht und UWG)

Unternehmensstrafrecht?

2015 © Kleist Prof. Dr. Martin Schulze Schwienhorst

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Unternehmensnachfolge und Verkauf

Prüfung des Unternehmens nach Kauf durch neue

Gesellschafter

Versicherungsschutz für die Garantien eines

Unternehmenskaufvertrages

„Durchgehende“ Versicherungshistorie sicherstellen

Lücken durch „Rückwärtsversicherungen“ schließen

2015 © Kleist Prof. Dr. Martin Schulze Schwienhorst

19

Kontakt

2015 © Kleist Prof. Dr. Martin Schulze Schwienhorst

Kleist Versicherungsmakler GmbH

Pottkamp 17

48149 Münster

0251-2707670

[email protected]