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Partizipation, Arbeit und volle Arbeitnehmerrechte Fachforum der Tagung „Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zwischen Alltag und Vision“, 16.04.2008 (Berlin) Präsentation von Wolfgang Rombach, Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Page 1: Partizipation, Arbeit und volle Arbeitnehmerrechte Fachforum der Tagung Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zwischen Alltag

Partizipation, Arbeit und volle ArbeitnehmerrechteFachforum der Tagung „Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit

Behinderungen zwischen Alltag und Vision“,

16.04.2008 (Berlin)

Präsentation von Wolfgang Rombach,

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Page 2: Partizipation, Arbeit und volle Arbeitnehmerrechte Fachforum der Tagung Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zwischen Alltag

Artikel 27Arbeit und Beschäftigung

Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit

Vorläufervorschriften: Artikel 6 Sozialpakt, Artikel 23 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikels 11 Frauenrechtskonvention gelten auch für behinderte Menschen

Artikel 27 fordert, das Recht auf Arbeit in einem offenen, integrativen und zugänglichen Arbeitsmarkt verwirklichen zu können

Artikel 27 zählt beispielhaft die zu treffenden Maßnahmen auf

Page 3: Partizipation, Arbeit und volle Arbeitnehmerrechte Fachforum der Tagung Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zwischen Alltag

Artikel 27Arbeit und Beschäftigung

Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit

Vorläufervorschriften: Artikel 6 Sozialpakt, Artikel 23 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikels 11 Frauenrechtskonvention gelten auch für behinderte Menschen

Artikel 27 fordert, das Recht auf Arbeit in einem offenen, integrativen und zugänglichen Arbeitsmarkt verwirklichen zu können

Artikel 27 zählt beispielhaft die zu treffenden Maßnahmen auf

Page 4: Partizipation, Arbeit und volle Arbeitnehmerrechte Fachforum der Tagung Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zwischen Alltag

Artikel 27Arbeit und Beschäftigung

Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit

Vorläufervorschriften: Artikel 6 Sozialpakt, Artikel 23 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikels 11 Frauenrechtskonvention gelten auch für behinderte Menschen

Artikel 27 fordert, das Recht auf Arbeit in einem offenen, integrativen und zugänglichen Arbeitsmarkt verwirklichen zu können

Artikel 27 zählt beispielhaft die zu treffenden Maßnahmen auf

Page 5: Partizipation, Arbeit und volle Arbeitnehmerrechte Fachforum der Tagung Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zwischen Alltag

Artikel 27Arbeit und Beschäftigung

Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit

Vorläufervorschriften: Artikel 6 Sozialpakt, Artikel 23 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikels 11 Frauenrechtskonvention gelten auch für behinderte Menschen

Artikel 27 fordert, das Recht auf Arbeit in einem offenen, integrativen und zugänglichen Arbeitsmarkt verwirklichen zu können

Artikel 27 zählt beispielhaft die zu treffenden Maßnahmen auf

Page 6: Partizipation, Arbeit und volle Arbeitnehmerrechte Fachforum der Tagung Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zwischen Alltag

Artikel 27Arbeit und Beschäftigung

Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit

Vorläufervorschriften: Artikel 6 Sozialpakt, Artikel 23 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikels 11 Frauenrechtskonvention gelten auch für behinderte Menschen

Artikel 27 fordert, das Recht auf Arbeit in einem offenen, integrativen und zugänglichen Arbeitsmarkt verwirklichen zu können

Artikel 27 zählt beispielhaft die zu treffenden Maßnahmen auf

Page 7: Partizipation, Arbeit und volle Arbeitnehmerrechte Fachforum der Tagung Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zwischen Alltag

Artikel 27Arbeit und Beschäftigung

Hinweis: EG ist rechtlich für die Umsetzung im Umfang

der Richtlinie zur Bekämpfung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf zuständig

Umgang der EG mit Artikel 27 derzeit unklar Grundsatz des Artikels 27:

keine Verpflichtung, jedem einen einzelnen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen

aber: Beschäftigungspolitik betreiben, die auf den offenen Arbeitsmarkt zielt

Page 8: Partizipation, Arbeit und volle Arbeitnehmerrechte Fachforum der Tagung Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zwischen Alltag

Unterstützte Beschäftigung

Koalitionsvertrag vom 11. November 2005: mehr Menschen mit Behinderung sollen die Möglichkeit haben, ihren Lebensunterhalt außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen auf allgemeinen Arbeitsmarkt zu erarbeiten

langjährige positive Erfahrungen mit Unterstützter Beschäftigung

Page 9: Partizipation, Arbeit und volle Arbeitnehmerrechte Fachforum der Tagung Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zwischen Alltag

Unterstützte Beschäftigung

Konzept: individuelle betriebliche Qualifizierung und

Berufsbegleitung behinderter Menschen mit besonderen

Unterstützungsbedarfen auf Arbeitsplätzen in Betrieben des allgemeinen

Arbeitsmarktes Ziel:

der Abschluss eines Arbeitsvertrages und damit die Integration des behinderten Menschen in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.

Grundsatz: „Erst platzieren, dann qualifizieren“

Page 10: Partizipation, Arbeit und volle Arbeitnehmerrechte Fachforum der Tagung Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zwischen Alltag

Unterstützte Beschäftigung

derzeitige Situation: Leistungen zur Teilhabe umfassen bislang keine

Maßnahme zur Förderung der Unterstützten Beschäftigung

daher ist die Finanzierung der bisher durchgeführten regionalen Projekte unterschiedlich

geplantes Vorhaben: durch gesetzliche Änderungen, insbesondere im SGB IX

wird ein neuer Fördertatbestand eingeführt, der ermöglicht, dass Unterstützte Beschäftigung bundesweit angeboten wird

Page 11: Partizipation, Arbeit und volle Arbeitnehmerrechte Fachforum der Tagung Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zwischen Alltag

Betriebliches Eingliederungsmanagement

zum 01. Mai 2004 eingeführt in § 84 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Grundsatz: Prävention und Rehabilitation vor Entlassung oder

Rente Ziel:

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesund und arbeitsfähig zu halten

mit den im Betrieb vorhandenen Akteuren und Strukturen sowie unter Nutzung der dort gegebenen oder herstellbaren spezifischen Potentiale

um das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft zu sichern

Page 12: Partizipation, Arbeit und volle Arbeitnehmerrechte Fachforum der Tagung Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zwischen Alltag

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Konzept: alle Arbeitgeber sind – bei Vorliegen der gesetzlichen

Voraussetzungen – zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) verpflichtet

keine konkrete gesetzlich Definition, wie BEM auszusehen hat

das BEM ist im Einzelfall auf die konkrete Situation des Betroffenen und auf die jeweiligen betrieblichen Anforderungen individuell anzupassen

Page 13: Partizipation, Arbeit und volle Arbeitnehmerrechte Fachforum der Tagung Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zwischen Alltag

Betriebliches Eingliederungsmanagement

BMAS unterstützt diverse Forschungsprojekte und Modellvorhaben

seit 01. Oktober 2007 Projekt „Gute Arbeit“ nachhaltiger Beitrag zur Verbesserung der

Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeiter, insbesondere in kleineren und mittelgroßen Unternehmen

gefördert aus Mitteln des Ausgleichsfonds und aus Mitteln des BMAS – Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA)

Errichtung von fünf regionalen „Netzwerkstellen Gesunde Arbeit“ mit Modellcharakter zur Koordination von Beratungsleistungen zum Thema Beschäftigungsfähigkeit

Mittel- bis langfristiges Ziel ist die Übertragung solcher Netzwerkstellen auf weitere Regionen bundesweit

Page 14: Partizipation, Arbeit und volle Arbeitnehmerrechte Fachforum der Tagung Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zwischen Alltag

RehaFutur

berufliche Rehabilitation steht vor neuen Herausforderungen durch massive Veränderungen in der Arbeitswelt stetige Zunahme wissensgestützter

Dienstleistungen und Produkte steigenden Anforderungen an Fach- und

Handlungskompetenz höhere Bedeutung von

Schlüsselqualifikationen

Page 15: Partizipation, Arbeit und volle Arbeitnehmerrechte Fachforum der Tagung Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zwischen Alltag

RehaFutur

mit RehaFutur wird der nötige Veränderungsprozess eingeleitet durch Mobilisierung vorhandener Fähigkeiten und

Fertigkeiten Individualisierung von Leistungen und Konzentration

auf Integration BMAS hat Gespräche zwischen Rehabilitationsträgern und

Berufsförderungswerken initiiert, die von Anfang 2006 bis Mitte 2007 in gemeinsamen Arbeitsgruppen Perspektiven entwickelt haben

verstärkte Kooperation und Vernetzungen mit Betrieben und Unternehmen

permanente Entwicklung wirksamer Leistungsangebote