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Normtext BBT
Abschnitt 7: Lern- und Leistungsdokumentation
Art. 12 im Betrieb1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.2 die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.3 Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.
Vorgaben und RollenzuteilungVorgabe gemäss Bildungsverordnung Art. 12 (verbindlich)
Instrument Rolle Betrieb Rolle ÜK Rolle BfG
Bildungsbericht
(Standort)
X1x pro Semester
keineEvtl. Rückmeldungen
Zeugnis
Lerndokumentation
(Reflektion)
X1x pro Semester
keineEvtl. Unterstützung
keineEvtl. sprachliche Unterstützung
Kompetenznachweis
(Qualifikation)
Xpro Semester
keineRessourcenaufbau
keineRessourcenaufbau
Vorgabe im Ausbildungshandbuch (Register H) (unverbindlich)unverbindlich)Strukturierte Besprechungen
X keine keine
Lerndokumentation
Ziele der Dokumentation• Arbeitsmittel für die Lernenden• Instrument zur Standortbestimmung • Instrument zur Förderplanung • Transfer• Aufbau der Reflexionsfähigkeit• Vorbereitung Qualifikationsverfahren (QV)• Vernetztes Lernen an allen drei Lernorten• Ressourcenorientierte Sprachförderung