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27.03.2017 Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Neuregelungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge Tagung für Betriebsräte in Rotenburg an der Fulda 22.03. 23.03.2017

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27.03.2017

Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin

Neuregelungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Tagung für Betriebsräte

in Rotenburg an der Fulda 22.03. – 23.03.2017

27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 2

Gliederung

• Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge(ArbMedVV) 2008

• Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013 Entscheidende Änderungen

Organisation

Auswirkungen im betrieblichen Alltag

• Vorsorge/Eignung

• Beispiele aus der Praxis

• Zusammenfassung

27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 3

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 2008

• Rechtsvereinfachung durch Überführung verschiedener Vorschriften

in eine Verordnung (z.B. VBG 100 -> BGV A4; GefStoffV; BiostoffV)

• Frühzeitiges Erkennen arbeitsbedingter Erkrankungen

• Verhüten arbeitsbedingter Erkrankungen

• Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit

• Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes

• Beurteilung einer Wechselwirkung zwischen Arbeit und Gesundheit auf

individueller Ebene

• Ergänzung zum technischen und organisatorischen Arbeitsschutz

27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 4

Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013

• Entscheidende Änderungen (I)

Fokus liegt auf dem Beschäftigten

Stärkung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes (Recht auf Nichtwissen)

Betonung des Vorsorgegedankens und Abgrenzung zur gesundheitlichen Eignung für berufliche

Anforderungen

Stärkung der Wunschvorsorge

Arbeitgeber erhält weniger Informationen

27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 5

Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013

• Entscheidende Änderungen (II)

Neue Begrifflichkeit - Arbeitsmedizinische Vorsorge statt Arbeitsmedizinische

Vorsorgeuntersuchung

Beratung steht im Vordergrund – kein Untersuchungsautomatismus

Biomonitoring und Impfungen weiterhin Bestandteil der Vorsorge, sofern

Beschäftigte diese nicht ablehnen

• Ärztliche Schweigepflicht gilt selbstverständlich auch für Betriebsärzte

27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 6

Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013

• Entscheidende Änderungen (III)

Neue Bescheinigung

AG erhält jetzt immer eine Bescheinigung – für Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge

AG muss jede Vorsorge in einer Vorsorgekartei dokumentieren

Enthält Angaben darüber, wann eine Vorsorge und aus welchem Anlass stattgefunden hat, wann die nächste Vorsorge ansteht

Keine Angaben mehr darüber, ob gesundheitliche Bedenken bei dem Beschäftigten bestehen oder nicht

27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 7

Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013

• Organisation (I):

Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge

Auflistung von Vorsorgeanlässen im Anhang der ArbMedVV

Wunschvorsorge für nicht aufgelistete Tätigkeiten möglich

Wunschvorsorge muss dem AN auf dessen Wunsch durch den AG ermöglicht werden, solange eine Gefährdung nicht sicher ausgeschlossen werden kann

Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden

27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 8

Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013

• Organisation (II):

Trennung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen

Ausnahme: Erfordernis durch betriebliche Gründe

Betriebsarzt muss in diesem Fall dem Beschäftigten gegenüber die unterschiedlichen Aspekte offenlegen

Nachgehende Vorsorge ist eine Angebotsvorsorge

Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt der AG diese Verpflichtung auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger

27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 9

Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013

• Organisation (III):

Gründung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) 2009

Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu arbeitsmedizinischen

Fragen

Konkretisiert die ArbMedVV durch Erstellen von arbeitsmedizinischen Regeln und

Empfehlungen (AMR; AME)

Bekanntgabe der AMR im Gemeinsamen Ministerialblatt

Geschäftsführung des AfAMed liegt bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

(www.baua.de)

27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 10

Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013

•Organisation (IV):

Konkretisierung erfolgt durch aktuell 14 Arbeitsmedizinische Regeln

BAUA AMR

(http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Ausschuesse/AfAMed/AMR/AMR.html)

Und durch vier Arbeitsmedizinische Empfehlungen

BAUA AME

(http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Ausschuesse/AfAMed/AME.html)

27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 11

Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013

•Organisation (V):

Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige

gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)

ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im

Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die

entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine

andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen

Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 12

Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013

•Organisation (VI):

AMR 2.1 (2016 Aktualisierung erfolgt bzgl. Fristen)

Erste Vorsorge innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit

Zweite Vorsorge spätestens nach 6 Monaten, wenn Exposition gegenüber atemweg- oder

hautsensibilisierenden Gefahrstoffen, sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen oder

Feuchtarbeit

Spätestens nach 24 Monaten bei Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und …

Spätestens 12 Monate bei allen sonstigen Vorsorgeanlässen

Jede weitere Vorsorge, einschließlich nachgehender Vorsorge spätestens 36 Monate nach der

vorangegangenen Vorsorge

Keine Überschreitung der Maximalfristen, zulässig allein kürzere Fristen (Betriebsärzte)

Bei mehreren Vorsorgeanlässen ist eine einheitliche Frist anzustreben

27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 13

Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013

•Organisation (VII):

AMR 11.1 (2016 „Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten

mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B“,

sog. Abschneidekriterien):

Ermittlung und Einhaltung der Hintergrundkonzentration in der Luft

Existenz einer Exposition-Risiko-Beziehung (ERB) nach TRGS 910 und Einhaltung einer

Akzeptanzkonzentration nach TRGS 910

Tätigkeit an einer technisch dichten Anlage gemäß TRGS 500

Labortätigkeiten mit laborüblichen Mengen unter Beachtung der TRGS 526

Oder geringe Gefährdung nach § 6 Absatz 13 GefStoffV in Verbindung mit TRGS 400

Bei Gebrauch von Abschneidekriterien Begründung in der Gefährdungsbeurteilung durch AG

Für Beschäftigte bleibt das Recht auf Wunschvorsorge (§ 5a ArbMedVV), Hinweis bei Unterweisungen

27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 14

Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013

•Organisation (VIII):

AMR 3.2 (2017 „Arbeitsmedizinische Prävention“)

Einbindung des arbeitsmedizinischen Sachverstandes bezogen auf die Gefährdungsbeurteilung und die

arbeitsmedizinische Beratung im Rahmen einer Unterweisung der Beschäftigten

Gefährdungsbeurteilung stellt die Grundlage für arbeitsmedizinische Vorsorge dar. Der Anhang der

ArbMedVV enthält die Anlässe für Pflicht- und Angebotsvorsorge. Wunschvorsorge für alle weitere

arbeitsbedingte Gefährdungen möglich

Rückkopplung der Erkenntnisse aus der Vorsorge zur Verhältnisprävention

Im Rahmen einer Unterweisung ist eine allgemeine arbeitsmedizinische/ allgemein arbeitsmedizinisch-

toxikologische Beratung durchzuführen

Arbeitsmedizinische Vorsorge kann sich auf ein Beratungsgespräch beschränken

Konkretisierung der Aufgaben des die arbeitsmedizinische Vorsorge durchführenden Arztes und der

Konsequenzen aus den Ergebnissen einer Vorsorge

27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 15

Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013

• Auswirkungen im betrieblichen Alltag (I)

für den Betriebsarzt:

Beratung des Beschäftigten über das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Auswertung der Erkenntnisse aus der Vorsorge. Bei unzureichendem Arbeitsschutz erfolgt

(anonymisierte) Information und Beratung des AG

Ist für einen Beschäftigten ein Arbeitsplatzwechsel aus rein medizinischen Gründen angezeigt,

erfolgt Information des AG nur mit Einverständnis des AN

27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 16

Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013

• Auswirkungen im betrieblichen Alltag (II)

für den Beschäftigten:

Stärkung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes

Stärkung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit

Stärkung der Eigenverantwortung für die individuelle Gesundheit

27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 17

Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013

• Auswirkungen im betrieblichen Alltag (III)

für den Arbeitgeber:

Weniger Informationen - bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Keine Änderung bei Untersuchungen zur Feststellung der Eignung (!Thema Eignung ist auch

nicht Gegenstand der ArbMedVV!)

27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 18

Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013

• Auswirkungen im betrieblichen Alltag (IV)

Große Verunsicherung

Seit etwa 25 Jahren erhielten AG Bescheinigungen mit ärztlichen Beurteilungen

Interpretation der ärztlichen Beurteilung als Aussagen zur gesundheitlichen Eignung

Bewertung der DGUV Grundsätze durch Betriebsärzte als gesetzliche Vorgaben und

nicht als Handlungsempfehlungen

27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 19

Vorsorge/Eignung (I)

• Fragen/ Probleme:

Strikte medizinische Trennung zwischen Vorsorge und Eignung möglich?

Verinnerlichung der neuen Begrifflichkeiten erfolgt?

Erfolgen Aktualisierungen von Gefährdungsbeurteilungen?

Auswirkung auf Arbeitsverträge, ggf. Betriebsvereinbarungen?

27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 20

Vorsorge/Eignung (II)

• Eignungsuntersuchungen:

Auf der Basis spezieller Rechtsvorschriften

Auf der Basis arbeitsrechtlicher Rechtsgrundlagen

vor dem Beschäftigungsverhältnis – Einstellungsuntersuchung

im laufenden Beschäftigungsverhältnis

bei Anhaltspunkten für konkrete Zweifel an der Eignung

als regelmäßig wiederkehrende Untersuchung

27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 21

Vorsorge/Eignung (III)

•Eignungsuntersuchung – Rechtsvorschrift vorhanden, z.B.:

Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Druckluftverordnung ( DruckluftV)

Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)

Strahlenschutzverordnung (StrSchV)

Röntgenverordnung (RöV)

27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 22

Vorsorge/Eignung (IV)

• Eignungsuntersuchung – arbeitsrechtliche Rechtsgrundlagen:

Vor der Beschäftigung –Einstellungsuntersuchung, wenn der Arbeitgeber aufgrund der

Tätigkeit eine Eignungsüberprüfung des Bewerbers für geboten hält (Senkung des

Risikos von Arbeitsunfällen)

Grenzen des Fragerechts nach dem Bundesdatenschutzgesetz

Einwilligung des Bewerbers notwendig

27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 23

Vorsorge/Eignung (V)

• Eignungsuntersuchung – während der Beschäftigung:

Rechtsvorschrift vorhanden – z.B. FeV

Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Eignung

Bezüglich Eigen- und Fremdgefährdung

Arbeitsrechtliche Rechtsgrundlagen

Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung

27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 24

Vorsorge/Eignung (VI)

• Eignungsuntersuchungen sind zulässig:

Wenn mit der Untersuchung eine Eignung festgestellt werden kann

Wenn sie das mildeste Mittel zur Feststellung der Eignung (Persönlichkeitsrecht) sind

Wenn die Interessen des AG gegenüber denjenigen des AN überwiegen

27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 25

Vorsorge/Eignung (VII)

• Eignungsuntersuchungen sind nicht zulässig:

Ohne konkrete Anlässe bzw. berechtigtes Interesse des AG

Wenn sie nicht geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn

(angemessen) sind

27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 26

Vorsorge/Eignung (VIII)

• Eignungsuntersuchungen – Rechtmäßigkeit

Einzelfallbewertung – daher gute Ermittlung und Dokumentation der Umstände, aus

denen sich die Erforderlichkeit der Untersuchung ergibt – z.B.:

Anforderungsprofil

Unfall- sowie Beinaheunfallgeschehen

Ggf. ergänzende Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung

27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 27

Vorsorge/Eignung (IX)

• Neuerscheinung der DGUV Information 250-010

Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis

Broschüre DGUV 250-010

(http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/250-010.pdf)

• Bewährte Information zur ArbMedVV – Broschüre des BMAS: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) 2013

Broschüre des BMAS zur ArbMedVV

(http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a453-arbeitsmedizinischenvorsorge.pdf?__blob=publicationFile&v=2)

Beispiele aus der Praxis (I)

…. G24-Untersuchung, (nach ArbMedVV??):

Inzwischen war eine Mitarbeiterin bei der Untersuchung. Die Ärztin hat sich die Hände nicht

angesehen, sondern die Mitarbeiterin nur gefragt, ob sie offene Stellen an den Händen hat. Dafür

kam eine Rechnung über 54,00 €. Unter einer Vorsorgeuntersuchung hat sie sich vorgestellt, dass

ein Arzt ihre Hände auch in die Hand nimmt und sich diese zumindest gründlich ansieht.

Fragen:

• ob diese Untersuchung der Betriebsarzt machen MUSS oder ob dies auch ein Hautarzt des

Vertrauens machen darf

• ob die Untersuchung durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden muss (und überprüft wird)

und wenn ja,

• ob diese auch anerkannt wird, wenn ein Hautarzt - und nicht der Betriebsarzt - sie ausstellt.

27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 28

Beispiele aus der Praxis (II)

Untersuchungen nach der Biostoffverordnung

(Beschäftigte in Kita)

Meine Frage:

Nach welchem DGUV-Grundsatz soll ich untersuchen?

27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 29

Beispiele aus der Praxis (III)

Schilderung Asbest Belastung:

…Montagemitarbeiter nach Russland auf eine Baustelle… fand unser

Monteur in der näheren Umgebung mit Asbest isolierte Rohre…

Von Juli bis Sep.16 war unser Monteur wieder in Russland. Diesmal jedoch

auf einer anderen Baustelle, bei der die Umgebung ähnlich aussah.

Meine Frage :

Notwendigkeit einer Vorsorgeuntersuchung und ..die weitere

Vorgehensweise hierzu..?

27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 30

27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 31

Zusammenfassung

Trennung zwischen Vorsorge und Eignung

Neue Begrifflichkeit – arbeitsmedizinische Vorsorge statt -untersuchung

Formen der arbeitsmed. Vorsorge: Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge

Impfung/ Biomonitoring als Angebot Bestandteil der arbmed.Vorsorge

Stärkung der ärztlichen Beratung – kein Untersuchungsautomatismus

Stärkung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes des Beschäftigten

Ärztliche Bescheinigung enthält weniger Informationen für den AG

DGUV-Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen können weiter als

Handlungsorientierung dienen; keine Unterscheidung zwischen Eignung/Vorsorge

AMR und AME konkretisieren die Anforderungen der ArbMedVV

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !

Kontakt:

Dr. med. Madhumita Chatterjee

Fachärztin für Arbeitsmedizin & Innere Medizin

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie

Kurfürsten-Anlage 62

69115 Heidelberg

Tel: 06221 5108-28254

Fax: 06221 5108-21199

E-Mail: [email protected]

Internet: www.bgrci.de

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