mehrwertsteuer 2011: Änderungen - handlungsbedarf

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YOUR LOGO Mehrwertsteuer 2011: Änderungen - Handlungsbedarf Jürg Pfister lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer

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Mehrwertsteuer 2011: Änderungen - Handlungsbedarf. Jürg Pfister lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer. Referent. Jürg Pfister:. Kurz-Biographie: - Jahrgang 1964 Universität St. Gallen, Abschluss 1988: lic. oec. HSG 1988 – 1992: Price Waterhouse Coopers Zürich/London - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Mehrwertsteuer 2011: Änderungen - Handlungsbedarf

YOUR LOGOMehrwertsteuer 2011:Änderungen - Handlungsbedarf

Jürg Pfister

lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer

Page 2: Mehrwertsteuer 2011: Änderungen - Handlungsbedarf

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Referent

Jürg Pfister:

Kurz-Biographie:- Jahrgang 1964- Universität St. Gallen, Abschluss 1988: lic. oec. HSG- 1988 – 1992: Price Waterhouse Coopers Zürich/London- Berufsbegl. Ausbildung und 1992 Diplom als dipl. Wirtschaftsprüfer - 1992 selbständige Erwerbstätigkeit Pfister Treuhand AG in Uster- 1998 Partnerschaft ATN Audit and Tax Network AG, Zürich- 2010 Gründung erpirion gmbh mit Christophe Galli, Wollerau

Page 3: Mehrwertsteuer 2011: Änderungen - Handlungsbedarf

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Agenda

Uebersicht

Subjektive Steuerpflicht

Ort der Dienstleistung

Bezugssteuerpflicht

Vorsteuerabzug

Option bei ausgenommenen Umsätzen

1

2

3

4

5MWSt-Kontrolle/Finalisierung

Steuersatzerhöhung/neue Abrechnungsformulare

Aufbewahrung

6

7

8

9 UID

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Subjektive Steuerpflicht

Neuer Grundsatz: Steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt

Steuerbefreiung: Umsatzgrenze CHF 100‘000

Steuerzahllast kein Kriterium mehr

Beginn der Steuerpflicht bei mutmasslichem Erreichen der Umsatzgrenze

Freiwillige Unterstellung jederzeit gegeben

Steuerpflicht ausländischer Unternehmen bei Umsatz in der Schweiz

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Ort der Dienstleistung

Neue Grundregel: Empfängerortsprinzip

Ausnahmekatalog mit Sonderbestimmungen

Prüfungsreihenfolge: Ausnahmekatalog

Wenn keine Sonderregelung greift: Grundregel

Neue Beweislastverteilung

Harmonisierung mit EU-MWSt-Paket

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Bezugssteuerpflicht

Der Bezugssteuer unterliegen von ausl. Unternehmen (im CH-MWSt-Register nicht eingetragen) erbrachte Dienstleistungen, die gemäss Art. 8. Abs. 1 MWSt nach dem Empfängerortprinzip beurteilt werden, z.B.: Werbedienstleistungen, Beratung, Treuhand, Anwalt, usw.

Der Bezugssteuer nicht unterliegen von ausl. Unternehmen (im CH-MWSt-Register nicht eingetragen) erbrachte Dienstleistungen, die gemäss Art. 8. Abs. 2 MWSt beurteilt werden, z.B.: Gastgewerbliche Dienstleistungen

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken

Personenbeförderung

etc.

Page 7: Mehrwertsteuer 2011: Änderungen - Handlungsbedarf

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Bezugssteuerpflicht (Abklärungsraster)

Page 8: Mehrwertsteuer 2011: Änderungen - Handlungsbedarf

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Vorsteuerabzug

Neue Grundregel: Im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit angefallene Vorsteuer ist

grundsätzliche voll abziehbar

Voraussetzungen Subjektive Steuerpflicht

Wirtschaftliche Vorsteuerbelastung

Verwendung für unternehmerische Tätigkeit

Einschränkungen Ausschluss (für von Steuerausgenommene Leistungen, ohne Option)

Korrekturen (Privatanteile)

Kürzung (gemischte Verwendung)

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Option bei ausgenommenen Umsätzen

Neuer Grundsatz: Durch offenen Steuerausweis kann grundsätzlich für jede ausgenommene

Leistung optiert werden Keine Bewilligungspflicht

Ausübung für jeden einzelnen Umsatz möglich

Keine Mindestdauer

Option ausgeschlossen bei: Versicherungs- und Finanzumsätzen

Nutzung für ausschliesslich private Zwecke im Bereich der Immobilien

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MWSt-Kontrolle / Finalisierung

Neu: Gesuch um Durchführung einer Kontrolle möglich Abschluss einer Kontrolle mittels Einschätzungsmitteilung

EStV wendet 2-stufiges Verfahren an: Mitteilung prov. Kontrollergebnis vor Ort Erlass Einschätzungsmitteilung als Verfügung (30-tägige Einsprachefrist)

Finalisierung: Gesetzliches Erfordernis ab Steuerperiode 2010: d.h. Uebereinstimmen der

MWSt-Abrechnungen mit dem Geschäftsabschluss (Umsatz- und Vorsteuerabstimmung Frist: Abrechnungsperiode, in welcher der 180. Tag nach Abschluss des

Geschäftsjahres liegt Separates Formular zur Berichtigung

Keine Fehler festgestellt: kein Handlungsbedarf Unterlassung ist strafrechtlich relevant

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Steuersatzerhöhung 2011 / neue Abrechnungsformulare

Erhöhung der Steuersätze per 1.1.2011 bis 31.12.2017: Neue Sätze

8.0% Normalsatz (alt 7.6%)

2.5% reduzierter Satz (als 2.4%)

3.8% Sondersatz Beherbergung (alt 3.6%)

Anpassung Gesetz + Verordnung

MWST-Info 19

Neue Formulare

Massgebend ist Zeitpunkt der Leistungserbringung

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Steuersatzerhöhung 2011 / neue Abrechnungsformulare

Page 13: Mehrwertsteuer 2011: Änderungen - Handlungsbedarf

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Steuersatzerhöhung 2011 / neue Abrechnungsformulare

Publikationen der EStV: MWSt-Infos (19 Broschüren)

26 MWSt-Branchen-Infos

MWSt-Praxis-Infos

Noch nicht alle Broschüren und Infos publiziert

Keine Wegleitung mehr im bisherigen Sinne

Rückwirkende Gültigkeit der neuen Praxis?

Page 14: Mehrwertsteuer 2011: Änderungen - Handlungsbedarf

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Aufbewahrung

Grundsätze in OR 961: Bilanz und Erfolgsrechnung unterzeichnet und in Papierform

Die übrigen Belege (insbesondere Rechnungen, Gutschriften, Quittungen, Abrechnungen etc.) sowie Geschäftskorrespondenzen können sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form aufbewahrt werden; in elektronischer Form aufbewahrt, entwickeln sie die gleiche Rechtskraft wie Papierbelege

Bedingung: jederzeitige Lesbarkeit gegeben, Hilfsmittel für Lesbarmachung sind durch pflichtiges Unternehmen zur Verfügung zu stellen

Einscannen ist zulässig: Risiko der Vernichtung der Papierbelege trägt das aufbewahrungspflichtige Unternehmen

Quelle: Geschäftsbücherverordnung GebüV)

Page 15: Mehrwertsteuer 2011: Änderungen - Handlungsbedarf

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Aufbewahrung

E-Rechnung: Elektronisch übermittelte Daten (z.B. Rechnungen, Zollveranlagungen e-dec,

NCTS) können heute bereits nur elektronisch aufbewahrt werden. Diese Daten stellen dann einen Beleg dar, wenn der Nachweis des Ursprungs

und der Integrität der Daten erfüllt ist. Digitale Signatur als Voraussetzung gemäss VO des EFD über elektronische

Daten und Informationen (EIDI-V).

Aufbewahrungsdauer: 10 Jahre für Korrespondenzen, Bestellungen, Lieferantenrechnungen, Kopien

der Ausgangsrechnungen, Kaufverträge, Zahlungsbelege, Kassenstreifen, Ein- und Ausfuhrveranlagungsverfügungen der EZV, Hilfsbücher, MWSt-Abrechnungen usw.

20 Jahre für Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen (Immobilien)

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UID

UID = Unternehmens-Identifikationsnummer Jedes Unternehmen in der Schweiz erhält einheitliche Nummer

Aufbau: CHE-999.999.999 plus Zusatz MWSt (oder Handelsregister etc.)

Diese Nummer ersetzt die bisherige MWSt-Nummer

Nicht zu verwechseln mit in der EU verwendeten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Uebergangsfrist bis 31.12.2013

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Download Präsentation: www.erpirion.ch

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