mehr als 60 tote mehr als 100...

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10.03.2016 1 15.03.2016 Auras / Fröhlich FASI-Vortragsveranstaltungen am 15. März 2016 / LRA Böblingen Seite 2 10.03.2016 Seite 2 Freisetzung von 25 40 t Methylisocyanat u. a. > 2500 Tote; > 10.000 Verletzte (Schätzungen sprechen von bis zu 20.000 Toten und bis zu 500.000 Verletzten) Bhopal (Indien) 03.12.1984 Hans-Peter Fröhlich BGHW Düngemittelfabrik Texas April 2013 mehr als 60 Tote mehr als 100 Verletzte Am Freitagvormittag waren die Aufräumarbeiten an der XXXX-Brandruine so weit fortgeschritten, dass sich die Experten der Polizei und der Bezirksregierung erstmals selbst dem vermuteten Ausgangspunkt des Feuers nähern konnten. Foto: Lehmann/IKZ Silo in Frankreich Basel Fa. Sandoz, 1986, Löschwasser gelangte in den Rhein / auf einer Länge von 450 km wird ein gigantisches Fischsterben ausgelöst 11. Dezember 2005 Überfüllung führte zum größten Brandereignis in Europa seit dem 2.Weltkrieg

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10.03.2016

1

15.03.2016

Auras / Fröhlich

FASI-Vortragsveranstaltungen

am 15. März 2016 / LRA

Böblingen

Seite 2 10.03.2016 Seite 2

Freisetzung von 25 – 40 t

Methylisocyanat u. a.

> 2500 Tote; > 10.000 Verletzte

(Schätzungen sprechen von

bis zu 20.000 Toten und

bis zu 500.000 Verletzten)

Bhopal (Indien) 03.12.1984

Hans-Peter Fröhlich BGHW

Düngemittelfabrik

Texas April 2013

mehr als 60 Tote

mehr als 100 Verletzte

Am Freitagvormittag waren die Aufräumarbeiten an der XXXX-Brandruine so weit fortgeschritten,

dass sich die Experten der Polizei und der Bezirksregierung erstmals selbst dem vermuteten

Ausgangspunkt des Feuers nähern konnten.

Foto: Lehmann/IKZ

Silo in Frankreich

Basel Fa. Sandoz, 1986,

Löschwasser gelangte

in den Rhein / auf einer Länge von 450 km wird ein

gigantisches Fischsterben ausgelöst

11. Dezember 2005

Überfüllung führte zum größten

Brandereignis

in Europa seit dem 2.Weltkrieg

300783
VDRI
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Seite 3 10.03.2016 Seite 3

Grundlegende Regelungen nach § 8 GefStoffV

Mengenbegrenzung auf tatsächlichen Tagesbedarf

Festlegung von geeigneten Lagerbedingungen

Geeignete und gekennzeichnete Behälter

Nicht verbrauchte Restmengen vom Arbeitsplatz ins Lager transportieren

Keine unmittelbare Lagerung in der Nähe von Arznei-, Futter- und

Lebensmitteln sowie deren Zusatzstoffen

Giftige, sehr giftige und CMR-Stoffe (Kat. 1, 2) unter Verschluss lagern

(Zugang nur für sachkundige Personen)

Lagerung nach Gefahrstoffrecht

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Seite 4 10.03.2016 Seite 4

SEVESO Bislang größter Chemieunfall in Europa am

10. Juli 1976

Freisetzung von einigen hundert Gramm bis

zu wenigen Kilogramm

2,3,7,8-Tetrachlordibenzodioxin („Dioxin“)

In den folgenden Tagen Welken und

Verdorren der Blätter von Bäumen und Sträuchern

3.300 Tierkadaver wurden aufgefunden

200 Menschen erkrankten an schwerer Chlorakne

Hans-Peter Fröhlich BGHW

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Seite 5 10.03.2016 Seite 5

GefStoffV Anhang I

In Arbeitsräumen dürfen

Gefahrstoffe nur gelagert

werden, wenn die Lagerung mit

dem Schutz der Beschäftigten

vereinbar ist und in besonderen

Einrichtungen erfolgt, die dem

Stand der Technik entsprechen.

Hans-Peter Fröhlich BGHW

§ 8

Allgemeine

Schutzmaßnahmen Abs. 5

Insbesondere dürfen Gefahrstoffe

nicht in solchen Behältern

aufbewahrt oder gelagert werden,

durch deren Form oder

Bezeichnung der Inhalt mit

Lebensmitteln verwechselt

werden kann. Sie dürfen nur

übersichtlich geordnet und …..

§ 8

Allgemeine

Schutzmaßnahmen

Abs. 5

Gefahrstoffe dürfen

nur übersichtlich

geordnet und nicht in

unmittelbarer Nähe

von Arzneimitteln,

Lebens- oder

Futtermitteln

einschließlich deren

Zusatzstoffe

aufbewahrt oder

gelagert werden.

Nicht zulässige Gebinde

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Seite 7 10.03.2016 Seite 7

Bei der Lagerung

brennbarer Flüssigkeit

muss auch der

Explosionsschutz

beachtet werden !

Explosionsschutz in der

Gefahrstoffverordung

geregelt

Hans-Peter Fröhlich BGHW

Seite 8 10.03.2016 Seite 8

Die Verantwortlichkeit

für ein Lager mit

Gefährlichen Stoffen

liegt immer beim

Unternehmer.

Hans-Peter Fröhlich BGHW

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Seite 9 10.03.2016 Seite 9 Hans-Peter Fröhlich BGHW

Seite 10 10.03.2016 Seite 10

Rechtsgrundlagen

Bestimmungen der TRGS 509

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Seite 11 10.03.2016 Seite 11

LöRüRL

VAwS

BetrSichV

„VbF“

TRBS

10.03.2016 Hans-Peter Fröhlich BGHW

Stoffe Mengenschwellen der 4. BImSchV in kg

Vereinfachtes Verfahren

ohne

Öffentlichkeitsbeteiligung

Genehmigungsverfahren

mit

Öffentlichkeitsbeteiligung

Heizöl EL --- 10.000.000

Methanol 10.000 200.000

Methylisocyanat [Nr. 23] 15 150

Hochentzündliche Stoffe

(R12, flüssig) 5.000.000 10.000.000

Leichtentzündliche Stoffe

(R11, flüssig) 5.000.000 10.000.000

Sehr giftige Stoffe [Nr. 29] 2.000 20.000

4. BlmSchV Anhang 1 Nr. 9 (Lagerung von Stoffen und Gemischen) und

Stoffliste nach Anhang 2

10.03.2016 Seite 12 Hans-Peter Fröhlich BGHW

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Seite 13 10.03.2016 Seite 13 Hans-Peter Fröhlich BGHW

Seite 14 10.03.2016 Seite 14

Lagerung ist !

das Aufbewahren zur späteren Verwendung

sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die

Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn

die Beförderung nicht binnen 24 Stunden

nach der Bereitstellung oder am darauf

folgenden Werktag erfolgt.

Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet

die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. GefStoffV § 2

Hans-Peter Fröhlich BGHW

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Seite 15 10.03.2016 Seite 15

Lagerung ist !

Lagern ist das Vorhalten von

wassergefährdenden Stoffen zur weiteren

Nutzung, Abgabe oder Entsorgung.

Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VUmwS)

Hans-Peter Fröhlich BGHW

wahr falsch

a) Bereitgestellte Stoffe für die Beförderung am gleichen Tag

b) Zwischenprodukte zur Weiterverarbeitung in 3 Tagen

c) Vorratsmenge zum verarbeiten innerhalb einer Woche

d) Handmengen an Lösungsmitteln im Labor zum täglichen

Gebrauch

e) Monatsvorrat an Rohstoffen

f) Nicht aufgebrauchte Restmengen an Lacken als stille Reserve

Lagerung von Gefahrstoffen?

10.03.2016 Seite 16 Hans-Peter Fröhlich BGHW

Seite 16

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Seite 17 10.03.2016 Seite 17

Lagerung ist NICHT

im Produktions- oder Arbeitsgang

bereitgehalten in erforderlichen Mengen

Handgebrauch in Laboratorien

transportbedingt zwischengelagert

zur Beförderung bereitgestellt 24h

Hans-Peter Fröhlich BGHW

Seite 18 10.03.2016 Seite 18

Aktive Lagerung ist das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in

Tankcontainern oder ortsbeweglichen Gefäßen, die am Ort ihrer

Lagerung ortsfest als Entnahme- oder Sammelbehälter benutzt

oder zu sonstigen Zwecken geöffnet werden.

Passive Lagerung ist das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten

in gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehältern, die dicht

verschlossen sind und die während des Aufbewahrens im Lager weder

befüllt noch entleert noch zu sonstigen Zwecken geöffnet werden.

Hans-Peter Fröhlich BGHW

Dient der Fußboden als Auffangraum, muss er gegen die gelagerten

Flüssigkeiten ausreichend beständig, nicht brennbar und für die

Dauer der zu erwartenden Beaufschlagung mit ausgelaufenem

Lagergut auch im Brandfall flüssigkeitsundurchlässig sein. (Quelle:

TRGS 510)

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Begriffsbestimmungen

Lager sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im

Freien, die dazu bestimmt sind, in ihnen Gefahrstoffe zu lagern. Hierzu

zählen auch Container oder Schränke.

Lagerabschnitt ist der Teil des Lagers, der von anderen Lagerabschnitten

oder angrenzenden Räumen durch Wände/Decken (die den

sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen) oder im Freien durch

entsprechende Abstände oder Wände getrennt ist. Sicherheitsschränke mit

einer FWF 90 gelten als Lagerabschnitt.

Lagerbereich ist der Teil eines Lagerabschnitts, in dem Gefahrstoffe

gelagert werden.

10.03.2016 Seite 19 Hans-Peter Fröhlich BGHW

Seite 19

Seite 20 10.03.2016 Seite 20 10.03.2016 Hans-Peter Fröhlich BGHW

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Begriffsbestimmungen

Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn sich verschiedene Stoffe in einem

Lagerabschnitt, einem Container, Sicherheitsschrank oder einem Auffangraum

befinden.

Bereitstellung: kurzzeitiges Aufbewahren für konkret vorgesehene Verwen-

dung, z. B. Beförderung (Zeitraum < 24 h oder bis zum darauffolgenden Werktag)

Lagermenge: die Nettomasse eines gelagerten Stoffes. Die Gesamtlager-

menge ist die Summe der Lagermengen der Stoffe.

Lagerklasse: Klassifizierung anhand spezifischer Gefahrenmerkmale. Die

Lagerklassen dienen ausschl. zur Festlegung der Zusammenlagerung.

10.03.2016 Seite 21 Hans-Peter Fröhlich BGHW

Seite 21

Seite 22 10.03.2016 Seite 22 10.03.2016 Hans-Peter Fröhlich BGHW

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Seite 23 10.03.2016 Seite 23

GHS-Verordnung sieht zum Teil relativ lange Übergangsfristen vor:

• 01. Dezember 2010 Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen

• 01. Juni 2015 Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen

In dieser Übergangszeit darf sowohl nach den derzeit gültigen EG-

Richtlinien als auch bereits nach der GHS-Verordnung eingestuft

und gekennzeichnet werden.

Arbeitgeber werden in der Übergangszeit mit beiden

Kennzeichnungssystemen konfrontiert.

Die Gefahrstoffverordnung und das technische Regelwerk legen für das

Ableiten von Maßnahmen gegenwärtig noch die Einstufung und

Kennzeichnung nach den EU-Richtlinien 67/548/EWG und

1999/45/EG zu Grunde.

Dr. Thomas Smola, IFA, Oktober 2009

Hans-Peter Fröhlich BGHW

Seite 24 10.03.2016 Seite 24

Sind Ihnen die Gefahren und sicherheitsrelevanten

Eigenschaften der in Ihrem Betrieb gelagerten Stoffe

bekannt (Flammpunkt usw.)?

Sind zu jedem Stoff die Sicherheitsdatenblätter verfügbar?

Werden die Zusammenlagerungsverbote eingehalten?

Haben Sie ein Lagerkonzept erstellt?

Sind alle Lagerbehälter korrekt beschriftet und

gekennzeichnet?

Weisen alle Lagerbehälter eine genügende mechanische,

thermische und chemische Widerstandsfähigkeit auf?

10.03.2016 Hans-Peter Fröhlich BGHW

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Seite 25 10.03.2016 Seite 25

Sind Fluchtwege und Notausgänge gekennzeichnet und

jederzeit sicher begehbar?

Werden bei der Lagerung im Freien die vorgeschriebenen

Schutzabstände eingehalten?

Sind die Verantwortlichkeiten klar geregelt?

10.03.2016 Hans-Peter Fröhlich BGHW

Seite 26 10.03.2016 Seite 26

TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen

in ortsbeweglichen Behältern

1 Anwendungsbereich 7 Zusammenlagerung

2 Begriffsbestimmungen 8 Lagerung akut toxischer...

3 Gefährdungsbeurteilung 9 Lagerung oxidierender..

4 Allgemeine Maßnahmen fürdie Sicherheit undGesundheitsschutz

10 Lagerung von Gasen unterDruck

5 Ergänzende Maßnahmen fürspezielle Gefahrstoffe

11 Lagerung von Aerosolen....

6 Maßnahmen zumBrandschutz

12 Lagerung entzündbarerFlüssigkeiten

Ausgabe: Januar 2013 *)

GMBl 2013 S. 446-475 [Nr. 22] (v. 15.5.2013)

geändert und ergänzt: GMBl 2014 S.1346 [Nr. 66-67] (v. 19.11.2014)

Hans-Peter Fröhlich BGHW

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Seite 27 10.03.2016 Seite 27

TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern Anlagen

1 Ergänzende Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung

2 Lagerung von bestimmten Gefahrstoffen in Verkaufsräumen und bewohnten Gebäuden

3 Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken

4 Vorgehensweise zur Festlegung der Lagerklassen

5 Besondere Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz bei der Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten

6 Weitere stark oxidierende oder sehr reaktionsfähige Stoffe

7

Lüftung und Vorschriften zum Explosionsschutz

8 Sehr reaktionsfähige oxidierende/brandfördernde Stoffe

9 Maßnahmen bei der Lagerung von Gefahrstoffen bis zu 50 kg (Kleinmengenregelung)

Hans-Peter Fröhlich BGHW

TRGS 510 Kleinmengen (Tabelle 1 und Nr. 4.3.1)

Eigenschaft Mengenschwelle Piktogramm CLP

Extrem entzündbare

Flüssigkeiten < 10 kg

Leicht entzündbare

Flüssigkeiten < 20 kg

Entzündbare

Flüssigkeiten < 100 kg

Brennbare Flüssigkeiten

(Flammpunkt 60 – 370 °C) < 1000 kg

Oxidierende Flüssigkeiten

und Feststoffe der Kat. 1 < 1 kg

10.03.2016 Seite 28 Hans-Peter Fröhlich BGHW

Seite 28

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10.03.2016

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TRGS 510 Kleinmengen (Tabelle 1 und Nr. 4.3.1)

Eigenschaft Mengenschwelle Piktogramm CLP

Gase in Druckgasbehältern < 2,5 l

Aerosolpackungen/

Druckgaskartuschen < 20 kg

Brennbare Gefahrstoffe < 200 kg

Akut toxisch < 50 kg

Karzinogen, keimzell-

mutagen, spez. toxische

Eigenschaften

< 50 kg

10.03.2016 Seite 29 Hans-Peter Fröhlich BGHW

Seite 29

Seite 30 10.03.2016 Seite 30

TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen

in ortsbeweglichen Behältern

Anwendungsbereich

Die TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in

ortsbeweglichen Behältern einschließlich folgender

Tätigkeiten:

Aufbewahrung zur späteren Verwendung sowie Abgabe an andere

Bereitstellung zur Beförderung > 24 Stunden

Ein- und Auslagern

Transportieren innerhalb des Lagers

Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe

10.03.2016 Hans-Peter Fröhlich BGHW

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10.03.2016

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Seite 31 10.03.2016 Seite 31

Anwendungsbereich Diese TRGS gilt nicht 1.für Stoffe, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden, Bereitstellungmenge für

eine Tagesproduktion, sowie für das Bereithalten ortsbeweglicher Druckgasbehälter und

Kleinmengen in Laboratorien

2.Tätigkeiten wie z. B. Umfüllen und Entnehmen, Reinigen von Behältern, Probenahme,

Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten 1)

3.Schüttgüter in loser Schüttung

4.explosionsgefährliche Stoffe und Gemische nach Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

5.Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische (TRGS 511)

6.organische Peroxide (Ausnahmen Nr. 3 und 4 TRGS 510)

7.radioaktive Stoffe nach Atomgesetz bzw. Strahlenschutzverordnung

8.ansteckungsgefährliche Stoffe

Anforderungen anderer Rechtsgebiete bleiben unberührt.

1) separat in Gefährdungsbeurteilung betrachten und bewerten

TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen

in ortsbeweglichen Behältern

10.03.2016 Hans-Peter Fröhlich BGHW

Es geht um die Lagerung von Spirituosen

(hochprozentig, Schnaps, Whisky etc.)

Nach meiner Kenntnis gilt hier nicht die

TGRS 510.

Was ist jedoch anzuwenden???

Für Stoffe, die „erfahrungsgemäß brennbar“ sind, ist

die TRGS Nummer 6 „Brandschutz“ anzuwenden;

das ergibt sich aus Nr. 6.1 (1) Satz 2(entzündbare Flüssigkeiten

(gekennzeichnet mit H224, H225 oder H226 1)) bzw. entzündlich

(gekennzeichnet mit R12, R11 oder R10)), und (2) Satz 1 Nr. 1 TRGS

510. (Materialien, die erfahrungsgemäß brennbar sind)

10.03.2016 Seite 32 Hans-Peter Fröhlich BGHW

Seite 32

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10.03.2016

17

10.03.2016 Seite 33 Hans-Peter Fröhlich BGHW

Seite 33

Seite 34 10.03.2016 Seite 34

Explosionsgefährlich

1

SprengG, 2.SprengV, SprengLR 210-

410, 4. BImSchV, 12. BImSchV

Gas

2

TRGS 510, Anh. I Nr. 1 GefStoffV; 4.

BImSchV,

12. BImSchV;

Entzündbare Flüssigkeiten

3

BetrSichV; TRGS 510, Anhang I Nr. 1

GefStoffV; 4. BImSchV, 12. BImSchV;

Entzündbar fest

4.1

TRGS 510, Anhang I Nr. 1 GefStoffV

Hans-Peter Fröhlich BGHW

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18

Seite 35 10.03.2016 Seite 35

Organisches Peroxid

5.2

BGV B4

4. BImSchV, 12. BImSchV

Sehr giftig und giftig

6.1

TRGS 514 TRGS 510

ChemVerbotsV

4. BImSchV, 12. BImSchV

Ätzend

8

BGI 595

TRGS 510

Verschieden

9

VAwS, TRwS 779 und 786;

LöRüRL; 12. BImSchV; TRGS 510

Hans-Peter Fröhlich BGHW

Seite 36 10.03.2016 Seite 36

7. Zusammenlagerung

(1) Gefahrstoffe dürfen nur zusammengelagert

werden, wenn hierdurch keine

Gefährdungserhöhung entsteht.

TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen

in ortsbeweglichen Behältern

entzündbar

Hans-Peter Fröhlich BGHW

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10.03.2016

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Seite 37 10.03.2016 Seite 37

2NaOCl + Säure

Lagerklassen

Cl2 + Lauge

Bei einem Chlorgas-Unfall im Heilbronner Industriegebiet sind gestern

sechs Menschen durch Reizungen der Augen und Atemwege leicht

verletzt worden. Zwei von ihnen kamen vorsorglich ins Krankenhaus.

Nach Angaben der Polizei musste eine Firma komplett evakuiert werden.

Bei einem Chemieunfall im Frankfurter Stadtteil ....... sind am Freitag

mehr als 50 Menschen verletzt worden, einige davon schwer. Das

Unglück ereignete sich gegen 10.30 Uhr auf dem Gelände der

Chemiehandelsfirma...... Ein Mitarbeiter hatte ersten Erkenntnissen

zufolge eine noch unbekannte Menge Salzsäure versehentlich in einen

Lagerbehälter mit Hypochlorit gegossen, wie die Feuerwehr mitteilte.

Durch die heftige chemische Reaktion entstand eine Chlorgaswolke,

die noch im Umkreis von mehreren hundert Metern wahrgenommen

wurde.

http://www.vch-online.de/images/downloads/MAIN/kundeninfo%20nr.%2012%20april%2009.pdf

Hans-Peter Fröhlich BGHW

Seite 38 10.03.2016 Seite 38

Umsetzung des Lagerkonzepts

des Verbandes der Chemischen Industrie (VCI)

Lagerklasse (LGK): Klassifizierung zu lagernder Stoffe und Gemische anhand spezifischer

Gefahrenmerkmale.

Die Lagerklassen dienen ausschließlich zur Festlegung

der Zusammenlagerung.

Lagerklassen

Anlage 4 zu TRGS 510:

Vorgehensweise zur Festlegung der Lagerklassen

Hans-Peter Fröhlich BGHW

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10.03.2016

20

TRGS 510 Anlage 4 (Bestimmung der Lagerklassen, Auszug)

39

Seite 40 10.03.2016 Seite 40

Lagerklassen

Hans-Peter Fröhlich BGHW

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10.03.2016

21

Seite 41 10.03.2016 Seite 41

Lagerklassen

2. Zusammenlagerung ist nur zulässig wenn,

- maximal 25 gefüllte Druckgasflaschen

gelagert werden und diese

- durch eine mindestens 2 m hohe Wand

aus nicht brennbaren Baustoffen abgetrennt sind

- und zwischen Wand und den brennbaren

Stoffen ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten

wird.

5. Materialien, die ihrer Art und Menge nach geeignet

sind, zur schnellen Entstehung oder Ausbreitung von

Bränden beizutragen, wie z. B. Papier, Textilien, Holz,

Holzwolle, Heu, Stroh, Kartonagen, brennbare

Verpackungsfüllstoffe, dürfen im Lagerabschnitt nicht

gelagert werden, sofern sie nicht zur Lagerung und

dem Transport eine Einheit mit

den ortsbeweglichen Behältern

bilden.

Hans-Peter Fröhlich BGHW

2. Dürfen folgende Gefahrstoffe zusammengelagert werden?

ja nein

a) Aceton, Methanol und Ethanol?

b) Ethanol, Aceton und Schwefelsäure?

c) Kaliumdichromat und Aceton?

d) Propangas und Ethanol?

e) Propangas und Schwefelsäure?

Die Lagermengen liegen bei ca. 1.000 kg für jeden Einzelstoff.

jein (Ziffer 4 nach Zusammenlagerungstabelle beachten)

LGK 3

LGK 8B LGK 3

LGK 5.1B LGK 3

LGK 3 LGK 2

LGK 2 LGK 8B

10.03.2016 Seite 42 Hans-Peter Fröhlich BGHW

Seite 42

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10.03.2016

22

10.03.2016 Seite 43 Hans-Peter Fröhlich BGHW

Seite 43

Seite 44 10.03.2016 Seite 44

Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten in

ortsbeweglichen Behältern

Formale

Anforderungen

Diese ergeben sich aufgrund der

Menge der gelagerten Stoffe

Erlaubnis durch Behörde

12.BImschV

Grundpflichten Erweiterte

Pflichten

Genehmigung

Materielle

Anforderungen

Ausrüstung des Lagers

Feuerbeständige Abtrennung

Belüftung

Auffangraum

LöRüRL

Brandmeldung, Feuerlöschanlage

Ex-Schutz BGHW Mannheim

Tagung „Lagerung von Gefahrstoffen“ am 03.07.2014 in Essen

[email protected]

Hans-Peter Fröhlich BGHW

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10.03.2016

23

TRGS 510 Nr. 4.3 - Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Läger

Lagerorganisation

Sicherung des Lagergutes

Qualifizierung der Beschäftigten

Maßnahmen zur Alarmierung

Persönliche Schutzausrüstung

Hygienische Maßnahmen

Erste Hilfe Maßnahmen

Prüfungen

10.03.2016 Seite 45 Hans-Peter Fröhlich BGHW

Seite 45

Beispielhafte Maßnahmen

Ausreichende Beleuchtung/Belüftung

Zugelassene sichere Verpackungen

Keine Lebensmittelbehälter

Kennzeichnung des Lagergutes

Übersichtliche Aufbewahrung

Ordnungsgemäßer Lagerzustand ...

Regelmäßige Überprüfung auf Beschädigungen oder Freisetzung

Gefahrstoffkataster

Evtl. Zugangsbeschränkungen beachten

10.03.2016 Seite 46 Hans-Peter Fröhlich BGHW

Seite 46

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10.03.2016

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Gebindearten

10.03.2016 Seite 47 Hans-Peter Fröhlich BGHW

Seite 47

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10.03.2016

25

Seite 49 10.03.2016 Seite 49

Checkliste: Lagern gefährlicher Stoffe!

Sicherheitsdatenblatt

Anzeige, Erlaubnis,

Genehmigung

Bauliche Voraussetzungen

Zusammenlagerungsverbote

Verpackung

Kennzeichnung

Name des

Stoffes/Zubereitung

R- und S-Sätze

Dr. Norbert Müller,Duisburg 10/2009

H- und P-Sätze

Gefahrgutunterlagen

Gefahrstoffverzeichnis

Betriebsan-/Unterweisungen

Überprüfungen

Explosionsschutz

Kleinmengenlagerung

etc.......

Hans-Peter Fröhlich BGHW

Seite 50 10.03.2016 Seite 50

TRGS 509

Lagerung von Gefahrstoffen in

ortsfesten Anlagen

sowie

Füll- und Entleerstellen für

ortsbewegliche Behälter

Hans-Peter Fröhlich BGHW

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10.03.2016

26

TRGS 515

Seite 51 10.03.2016 Seite 51

TRGS 509

ortsfest TRGS 510 ortsbeweglich

TRG 280

TRGS 514 TRbF 20

TRbF 30

GHS

Prof. Dr. Bender BASF SE

Hans-Peter Fröhlich BGHW

Aufbau der TRGS 509

Nr. 9

entzündbare

Gefahrstoffe

Flp. < 55°C

Zusätzliche

Anforderungen

Nr. 10

Explosions-

schutzmaß-

nahmen

Nr. 8

Brennbare

Gefahrstoffe

Zusätzliche

Anforderungen

Nr. 11

Sehr giftige,

giftige,

oxidierende,

reaktive

Gefahrstoffe

Zusätzliche

Anforderungen

Nr. 12

Zusammen-

lagerung

7. Notwendigkeit von Ausrüstungsteilen und Anforderungen

6. Abstandsregelungen

5. Bauliche Anforderungen an Läger, Füll- und Entleerstellen

4. Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz

Grundsätze

3. Gefährdungsbeurteilung

2. Begriffsbestimmungen

1. Anwendungsbereich

Allgemein

10.03.2016 Seite 52 Hans-Peter Fröhlich BGHW

Seite 52

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10.03.2016

27

Seite 53 10.03.2016 Seite 53 Hans-Peter Fröhlich BGHW

WHG vom 07.08.2013

legt Maßstab fest, dem Anlagen (z. B. Öltanks, Tankstellen, Lager oder

Destillieranlagen) genügen müssen

Besorgnisgrundsatz und Betreiberpflichten §§ 62 und 63 WHG

konkrete Ausgestaltung VAwS bzw. zukünftig AwSV

technische Ausgestaltung

Betreiberpflichten

Anzeigeverfahren

Eignungsfeststellungsverfahren

WHG1) und VAwS2)

1) Wasserhaushaltsgesetz 2) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

10.03.2016 Seite 54 Hans-Peter Fröhlich BGHW

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10.03.2016

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Grundsatzanforderungen nach § 3 VAwS einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig

Undichtigkeiten aller Anlagenteile müssen schnell und zuverlässig

erkennbar sein

austretende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt,

zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos beseitigt werden

dichter und beständiger Auffangraum

nicht bei doppelwandigen Anlagen mit Leckanzeige

Betriebsanweisung

Überwachungsplan

Instandhaltungsplan

Alarmplan

WHG und VAwS

10.03.2016 Seite 55 Hans-Peter Fröhlich BGHW

Lagerung von wassergefährdenden Stoffen –

Anforderungen an Anlagen Anhang 1 VAwS

Entsprechend der WGK und der Lagergröße sind Anforderungen

an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende

Flüssigkeiten

an infrastrukturelle, organisatorische oder technische

Maßnahmen

erforderlich.

10.03.2016 Seite 56 Hans-Peter Fröhlich BGHW

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10.03.2016

29

Seite 57 10.03.2016 Seite 57

Aus VAwS wird AwSV:

Nur Umstellung eines Buchstabens: Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen-

Verordnung

16 Seiten – das war einmal – und kommt nie wieder

Die neue AwSV – Das ändert sich für Sie!“ am 20. Mai 2015 in Mannheim

© Prof. Dr. Norbert Müller, öffentlich bestellter und vereidigter

Sachverständiger

für Gefahrguttransport und -lagerung

Hans-Peter Fröhlich BGHW

Seite 58 10.03.2016 Seite 58

WGK

Einstufungsmerkmal

Beispiele

Feststoffe und Flüssigkeiten

WKG 1

schwach

wassergefährdend

bestimmte Säuren und Laugen, Ethanol,

Methanol

WGK 2

wassergefährdend

Heizöl EL und Diesel

WGK 3

stark wassergefährdend

Benzin halogenierte Lösemittel, Chromate,

Cyanide, Altöl,

Hans-Peter Fröhlich BGHW

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10.03.2016

30

Seite 59 10.03.2016 Seite 59

Lagerung von Gefahrstoffen und

wassergefährdenden Stoffen !

Was ist eine WGK ?

Wassergefährdungsklassen

Lagerung von wassergefährdenden Stoffen

Hans-Peter Fröhlich BGHW

Seite 60 10.03.2016 Seite 60

Lagerung WGK Stoffe

Formale

Anforderungen

Diese ergeben sich aufgrund der

Menge der gelagerten Stoffe

Anzeige bei der Wasserbehörde

Störfallverordnung

Prüfungen

Materielle

Anforderungen

Ausrüstung des Lagers

Überwachungs-, Instandhaltungs-,

Alarmplan

Abdichtung

LöRüRL

Feuerbeständige Abtrennung

Brandmeldung, Feuerlöschanlage

Hans-Peter Fröhlich BGHW

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10.03.2016

31

Abs. 1: Festlegung von Notfallmaßnahmen und Durchführung von

Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abständen

Abs. 2: Sofortmaßnahmen zur Minderung der Auswirkungen und

Wiederherstellung der normalen Betriebssituation

Abs. 3: Ausstattung mit notwendiger Schutzkleidung und

persönlicher Schutzausrüstung (PSA)

Abs. 4: Bereitstellung von Warn- und Kommunikationssystemen

Abs. 5: Bereitstellung von Informationen über Notfallmaßnahmen für

interne und externe Einsatzkräfte

§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle

(GefStoffV)

10.03.2016 Seite 61 Hans-Peter Fröhlich BGHW

Seite 62 10.03.2016 Seite 62 Hans-Peter Fröhlich BGHW

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10.03.2016

32

Seite 63 10.03.2016 Seite 63

Noch Fragen ! Dank an

Dr. Michael Hermesdorf

BGHW Mainz

und

Dr. Stefan Auras

BGHW Mannheim

Hans-Peter Fröhlich BGHW

Seite 64 10.03.2016 Seite 64

Auszug aus Tabelle 1: Anwendung der Nummern 4 bis 12 und der Anlagen 1 bis 6

Hans-Peter Fröhlich BGHW

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10.03.2016

33

Seite 65 10.03.2016 Seite 65

Einstufung/

Eigenschaft

Gefahrenhin-

weise nach

CLP-VO

R-Satz

nach

EG-RL

Lagerung

außerhalb

von Lagern

unter

Berück-

sichtigung

von Nr. 4.2

zulässig

Zusätzliche

und

besondere

Schutzmaß-

nahmen

Alle

Gefahrstoffe

Soweit nicht

nachfolgend

genannt bis

1000 kg

Nr. 4.3

1000 kg

Bei Zusam-

menlagerung

Nr. 7

< 200 kg

Akut toxische

Gefahrstoffe

H300, H301,

H310, H311,

H330 oder

H331 1

R 23

bis

R 28

Bis 50 kg Nr. 5 und

Nr. 8 jeweils

> 200 kg

Karzinogene

und Keimzell-

mutagene

Gefahrstoffe

H 340, H 350,

H 350i

R 45 … Bis 50 kg Nr. 5

> 200 kg

Gefahrstoffe

mit …

H 370,

H 372

R 39/23

bis …

Bis 50 kg Nr. 5

> 200 kg

Extrem und

leicht …

H 224, H 225 R 11,

R 12

Bis 20 kg,

davon …

Nr. 5, Nr. 5

und Nr. 12 …

Entzündbare

Flüssigkeiten

H 226 1 R 10 Bis 100 kg Nr. 5, Nr. 5

und Nr. 12 …

Tabelle 1: Anwendung der Nummern 4 bis 12 und der Anlagen 1 bis 6

außerhalb

von Lägern in Lägern

Gefahrstoffeinstufung:

Mengenschwellen

in Lägern mit

zusätzlichen

und besonderen

Schutzmaßnahmen

Hans-Peter Fröhlich BGHW

Seite 66 10.03.2016 Seite 66

LGK 8A/8B Säuren/Laugen

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