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Masterarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften, Fachrichtung Agribusiness Aktualisierung von Reinerträgen zur Bemessung der Zuschläge zum Hofeswert gemäß § 12 Abs. 1+2 Höfeordnung vorgelegt von Hendrik Empen Erstgutachter: Prof. Dr. Uwe Latacz-Lohmann Zweitgutachter: Dr. Andreas Piltz Institut für Agrarökonomie Agrar- und Ernährungswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

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Masterarbeit im Studiengang Agrarwissenschaften,

Fachrichtung Agribusiness

Aktualisierung von Reinerträgen zur Bemessung der Zuschläge zum Hofeswert gemäß § 12 Abs. 1+2 Höfeordnung

vorgelegt von Hendrik Empen

Erstgutachter: Prof. Dr. Uwe Latacz-Lohmann Zweitgutachter: Dr. Andreas Piltz

Institut für Agrarökonomie Agrar- und Ernährungswissenschaftlichen Fakultät

der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

II

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis .............................................................................................................. III

Tabellenverzeichnis ................................................................................................................... IV

Abbildungsverzeichnis ............................................................................................................... VI

Einleitung .................................................................................................................................... 1

1. Die Höfeordnung .................................................................................................................... 3

1.1 Erbrechtliche Regelungen der Höfeordnung .................................................................... 3

2. Die Einheitswertermittlung .................................................................................................... 6

3. Die Aktualisierung des Einheitswertes ................................................................................. 13

3.1 Der gesetzliche Hintergrund der Zu- bzw. Abschlagsermittlung .................................... 14

3.2 Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.11.2000 – V ZR 334/99 ............................ 15

4. Die Grundlagen der Berechnung .......................................................................................... 16

4.1 Die Datengrundlage ........................................................................................................ 16

4.2 Die vier Betriebstypen .................................................................................................... 19

4.3 Die Kennzahlen für die Erbabfindung der weichenden Erben ....................................... 48

4.4 Die Vorgaben bei der Berechnung des Zu- bzw. Abschlages zum Hofeswert ................ 55

4.5 Die Erbschaftssteuer ....................................................................................................... 57

5. Die Berechnung des Zu- bzw. Abschlages zum Hofeswert .................................................. 60

5.1. Die Differenz zwischen dem aktualisierten und derzeitigen EAW ................................ 60

5.2. Das Verhältnis von dem aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW im Basisjahr ......... 65

5.3 Geeignete Kennzahlen für die Berechnung des Zu- und Abschlages zum Hofeswert ... 74

5.3.1 Das Verhältnis der Kennzahlen zum aktualisierten EAW ........................................ 79

5.3.2 Das Verhältnis der Kennzahlen zum derzeitigen EAW ............................................ 87

6. Zusammenfassung ................................................................................................................ 97

Literaturverzeichnis ................................................................................................................ 104

Anhang.................................................................................................................................... 106

III

Abkürzungsverzeichnis

a.F. alte Form

Af. Ackerfutter

Akt. aktualisiert

BewG Bewertungsgesetz

BGH Bundesgerichtshof

der. derzeitige

dur. durchschnittlich

EAW Erbabfindungswert

GV Großvieheinheit

HöfeO Höfeordnung

i. d. R. in der Regel

ink. inklusive

k. A. keine Angabe

KF Kraftfutter

LBV Landwirtschaftlicher Buchführungsverband

luf land- und forstwirtschaftlich

lw. landwirtschaftlich

mod. modifiziert

RiGV Rindergroßvieheinheit

Vglw. Vergleichswert

IV

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Umfang der Tierhaltung des schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetriebes .... 25

Tabelle 2: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Spezielle Kennzahlen der

Rinderhaltung ........................................................................................................................... 26

Tabelle 3: Kennzahlen des schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetriebes zum

angedachten Zeitpunkt der Einheitswertfeststellung .............................................................. 27

Tabelle 4: Kennzahlen der Marktfruchtbetriebe zum angedachten Zeitpunkt der

Einheitswertfeststellung........................................................................................................... 33

Tabelle 5: Milchviehbetriebe: Spezielle Kennzahlen der Rinderhaltung ................................. 38

Tabelle 6: Kennzahlen der Milchviehbetriebe zum angedachten Zeitpunkt der

Einheitswertfeststellung ......................................................................................................... 40

Tabelle 7: Veredlungsbetriebe: Spezielle Kennzahlen der Schweinemast .............................. 45

Tabelle 8: Veredlungsbetriebe: Spezielle Kennzahlen der Sauenhaltung ............................... 46

Tabelle 9: Kennzahlen der Veredlungsbetriebe zum angedachten Zeitpunkt der

Einheitswertfeststellung........................................................................................................... 47

Tabelle 10: Auszug aus Anlage 14 BewG .................................................................................. 59

Tabelle 11: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw. Abschlagsberechnung

auf Grundlage der Differenz zwischen dem aktualisierten und derzeitigem EAW.................. 61

Tabelle 12: Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage der Differenz

zwischen dem aktualisierten und derzeitigem EAW ................................................................ 62

Tabelle 13: Milchviehbetriebe: Zu bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage der Differenz

zwischen dem aktualisierten und derzeitigem EAW ................................................................ 64

Tabelle 14: Veredlungsbetriebe: Zuschlagsberechnung auf Grundlage der Differenz zwischen

dem aktualisierten und derzeitigem EAW ............................................................................... 64

Tabelle 15: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw. Abschlagsberechnung

auf Grundlage des Verhältnisses vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW .................. 68

Tabelle 16: Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage des

Verhältnisses vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW ................................................. 69

Tabelle 17: Milchviehbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage des

Verhältnisses vom aktualisierten EAW zur derzeitigen EAW ................................................... 70

Tabelle 18: Veredlungsbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage des

Verhältnisses vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW ................................................. 71

Tabelle 19: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.1 und 5.2 für den schleswig-holsteinischen

Durchschnittsbetrieb ................................................................................................................ 72

Tabelle 20: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.1 und 5.2 für die spezialisierten

Betriebstypen ........................................................................................................................... 73

Tabelle 21: Korrelationskoeffizienten vom aktualisiertem EAW und wirtschaftlichen

Kenngrößen des schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetriebes ........................................ 76

Tabelle 22: Korrelationskoeffizienten vom aktualisiertem EAW und wirtschaftlichen

Kenngrößen der Marktfruchtbetriebe ..................................................................................... 77

V

Tabelle 23: Korrelationskoeffizienten vom aktualisiertem EAW und wirtschaftlichen

Kenngrößen der Milchviehbetriebe ......................................................................................... 78

Tabelle 24: Korrelationskoeffizienten vom aktualisiertem EAW und wirtschaftlichen

Kenngrößen der Veredlungsbetriebe ....................................................................................... 79

Tabelle 25: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw. Abschlag zum

derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis der Milcherlöse je Kuh zum aktualisierten

EAW .......................................................................................................................................... 81

Tabelle 26: Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom

Verhältnis der Erlöse aus der Fruchtfolge zum aktualisierten EAW ........................................ 82

Tabelle 27: Milchviehbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom

Verhältnis des Milchpreises zum aktualisierten EAW .............................................................. 83

Tabelle 28: Veredlungsbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom

Verhältnis des Ferkelpreises zum aktualisierten EAW ............................................................. 84

Tabelle 29: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.1 und Kapitel 5.3.1 für den schleswig-

holsteinischen Durchschnittsbetrieb ....................................................................................... 86

Tabelle 30: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.1 und Kapitel 5.3.1 für die spezialisierten

Betriebstypen ........................................................................................................................... 87

Tabelle 31: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw. Abschlag zum

derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis der Milcherlöse je Kuh zum derzeitigen EAW

.................................................................................................................................................. 88

Tabelle 32: Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom

Verhältnis der Erlöse aus der Fruchtfolge zum derzeitigen EAW ............................................ 90

Tabelle 33: Milchviehbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom

Verhältnis des Milchpreises zum derzeitigen EAW .................................................................. 91

Tabelle 34: Veredlungsbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom

Verhältnis des Ferkelpreises zum derzeitigen EAW ................................................................. 92

Tabelle 35: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.2 und Kapitel 5.3.2 für den schleswig-

holsteinischen Durchschnittsbetrieb ....................................................................................... 94

Tabelle 36: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.2 und Kapitel 5.3.2 für die spezialisierten

Betriebstypen ........................................................................................................................... 95

VI

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Bestandteile des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der

Einheitsbewertung ..................................................................................................................... 7

Abbildung 2: Verfahren zur Bewertung der Bestandteile eines luf Betriebes ........................... 8

Abbildung 3: Berechnung des Reinertrages a. F. ....................................................................... 9

Abbildung 4: Berechnung des modifizierten Reinertrages ........................................................ 9

Abbildung 5: Berechnung des Einheitswertes ......................................................................... 11

Abbildung 6: Mitglieder des LBV und Betriebe in der Kurzauswertung seit dem

Wirtschaftsjahr 1954/55 .......................................................................................................... 18

Abbildung 7: Flächenausstattung des schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetriebs ........ 20

Abbildung 8: Flächennutzung des schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetriebes ............ 21

Abbildung 9: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Erträge und Preise von

Marktfrüchten .......................................................................................................................... 22

Abbildung 10: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Erlöse aus dem Verkauf von

Marktfrüchten .......................................................................................................................... 23

Abbildung 11: Schleswig-holsteinische Durchschnittsbetrieb: Spezialaufwand sowie Kauf-

und Pachtpreise für landwirtschaftliche Flächen ..................................................................... 24

Abbildung 12: Flächenausstattung der Marktfruchtbetriebe .................................................. 28

Abbildung 13: Flächennutzung der Marktfruchtbetriebe ........................................................ 29

Abbildung 14: Marktfruchtbetriebe: Erträge und Preise von Marktfrüchten ......................... 30

Abbildung 15: Erlöse der Marktfruchtbetriebe aus dem Verkauf von Marktfrüchten ............ 31

Abbildung 16: Spezialaufwand der Marktfruchtbetriebe ........................................................ 32

Abbildung 17: Flächenausstattung der Milchviehbetriebe ...................................................... 34

Abbildung 18: Flächennutzung der Milchviehbetriebe ............................................................ 35

Abbildung 19: Milchviehbetriebe: Erträge und Preise von Marktfrüchten ............................. 36

Abbildung 20: Erlöse der Milchviehbetriebe aus dem Verkauf von Marktfrüchten ................ 37

Abbildung 21: Spezialaufwand der Milchviehbetriebe ............................................................ 38

Abbildung 22: Flächenausstattung der Veredlungsbetriebe ................................................... 41

Abbildung 23: Flächennutzung der Veredlungsbetriebe ......................................................... 42

Abbildung 24: Veredlungsbetriebe: Erträge und Preise von Marktfrüchten ........................... 43

Abbildung 25: Erlöse der Veredlungsbetriebe aus dem Verkauf von Marktfrüchten ............. 44

Abbildung 26: Spezialaufwand der Veredlungsbetriebe.......................................................... 45

Abbildung 27: Berechnung der tatsächlich erfolgten Kompensation der weichenden Erben 49

Abbildung 28: Berechnung des aktualisierten EAW ................................................................ 50

Abbildung 29: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Derzeitiger und aktualisierter

EAW .......................................................................................................................................... 52

Abbildung 30: Marktfruchtbetriebe: Derzeitiger und aktualisierter EAW ............................... 53

Abbildung 31: Milchviehbetriebe: Derzeitiger und aktualisierter EAW................................... 54

Abbildung 32: Veredlungsbetriebe: Derzeitiger und aktualisierter EAW ................................ 55

1

Einleitung

Dass Erbschaften, unabhängig von allen gesetzlichen Regelungen, zu Streitigkeiten führen

können, ist lange bekannt. Grund ist in den häufigsten Fällen, dass eine Person entweder

sich nicht genügend gewürdigt sieht oder glaubt, dass andere Personen unverhältnismäßig

viel geerbt haben. Bei landwirtschaftlichen Betrieben in den Bundesländern Schleswig-

Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gibt es in der Regel immer

einen Erben, der sehr viel mehr erbt, als die übrigen Erben. Denn sofern diese Betriebe unter

die Höfeordnung (HöfeO), dem geltenden Erbrecht für die Landwirtschaft in diesen

Bundesländern fallen, kann immer nur ein Erbe den landwirtschaftlichen Betrieb erben. Die

verbleibenden Erben müssen „weichen“. Ihnen steht jedoch eine Abfindung zu, welche sich

nach dem Einheitswert berechnet. Dieser wird nach § 21 Bewertungsgesetz (BewG) alle

sechs Jahre neu festgestellt und damit an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst.

Genau an diesem Punkt der Gesetzgebung setzt diese Arbeit an, denn eine Anpassung des

Einheitswertes hat es seit 1964 nicht gegeben. Im Jahre 1976 wurde lediglich die Abfindung

der weichenden Erben dahingehend geändert, dass alle Erben sich nun den eineinhalbfachen

statt den einfachen Einheitswert untereinander „aufteilen“ können. In den letzten 35 Jahren

wurde die Abfindung der weichenden Erben also nicht an die tatsächlichen wirtschaftlichen

Entwicklungen angepasst, obwohl dies durch die Regelungen des § 21 BewG vorgeschrieben

ist. Wird in Betracht gezogen, wie sich die Ertragsfähigkeit, Preise für Agrarprodukte, Kauf-

und Pachtpreise für landwirtschaftliche Flächen oder die Agrarpolitik in diesen Jahren

entwickelt haben, ist dies kritisch zu betrachten. Im Jahre 2000 klagte eine weichende Erbin

vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen diesen Umstand. Der Bundesgerichtshof gab der

Klägerin Recht und verkündete im Urteil, „dass die an die Einheitsbewertung geknüpfte

Abfindungsregelung des § 12 HöfeO lückenhaft geworden ist“ (BGH 2000).

Sofern der Einheitswert nicht aktualisiert wird, müsste die HöfeO also geändert werden, um

eine gerechte Kompensation der weichenden Erben zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat

jedoch auf das Urteil des Bundesgerichtshofes weder mit einer Änderung der HöfeO noch

mit der Anordnung einer Einheitswertfeststellung reagiert. Statt Vorschläge für die

Neuberechnung der Abfindung weichender Erben zu machen, wird eine Art „Ausharrtaktik“

2

verfolgt. Praxisnahe Vorschläge hat es hierfür auch aus der Wissenschaft bisher kaum

gegeben1 und sollen in dieser Arbeit entwickelt werden. Dazu wird gezeigt, wie sich die

wirtschaftliche Situation von Durchschnittsbetrieben seit der letzten Einheitswertfeststellung

im Jahre 1964 geändert hat und wie die Abfindung der weichenden Erben sich daher bei

gesetzmäßiger Anpassung des Einheitswertes hätte entwickeln müssen. Weiterhin wird

aufgezeigt, wie der aufwendig festzustellende Einheitswert durch einzelne, einfach zu

ermittelnde betriebswirtschaftliche Kennzahlen bei der Berechnung der Abfindung der

weichenden Erben ersetzt werden könnte.

In Kapitel eins wird zunächst ein Überblick über die HöfeO und deren Regelungen gegeben.

Wie der Einheitswert sich laut Gesetzgebung berechnet ist im zweiten Kapitel beschrieben.

Das dritte Kapitel geht auf die ausgebliebene Neufeststellung des Einheitswertes und das

Urteil vom Bundesgerichtshof ein, bevor in Kapitel vier die Grundlagen der angestellten

Berechnungen erläutert werden. Dabei wird die Datengrundlage vorgestellt und die

Entwicklung der vier gebildeten Betriebstypen über den Betrachtungszeitraum beschrieben.

Des Weiteren werden die berechneten Kennzahlen der Erbabfindung sowie die Vorgaben bei

der Zu- und Abschlagsberechnungen erörtert, bevor im fünften Kapitel die Berechnungen

durchgeführt werden. Diskutiert werden die Ergebnisse in der Schlussbetrachtung.

1 Eine Ausnahme stellt KÖHNE (2007) dar

3

1. Die Höfeordnung

Die HöfeO stellt das gültige Erbrecht für landwirtschaftliche Betriebe in den Bundesländern

Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein dar. Die erste

Fassung stammt vom 24.4.1947 und war damals „Besatzungsrecht“ in der Britischen Zone

(WÖHRMANN und STÖCKER 1999, S. 33). Die Voraussetzungen, die ein landwirtschaftlicher

Betrieb erfüllen muss, um unter die HöfeO zu fallen, sind in § 1 der HöfeO aufgeführt.

Beispielsweise muss ein Wirtschaftswert nach § 46 BewG von mindestens 10.000 €

vorhanden sein bzw. 5.000 € wenn der Eigentümer erklärt, sein Betrieb soll ein Hof im Sinne

der HöfeO sein. Erklärt der Eigentümer, dass sein landwirtschaftlicher Betrieb kein Hof im

Sinne der HöfeO mehr sein soll, verliert dieser seine Eigenschaft nach der Löschung des

Hofvermerkes im Grundbuch.

Während es im allgemeinen Erbrecht üblich ist, dass Erben gleicher Ordnung gleich

behandelt werden, wird nach der HöfeO ein Erbe als alleiniger Hoferbe bevorzugt. Dabei

wird der Wert des Hofes, nach welchen sich die Abfindung der weichenden Erben berechnet,

nicht mit dem Verkehrswert bewertet. Wegen der Unvermehrbarkeit des Bodens und der

spekulativen Erwartung an künftige Nutzungsänderungen liegt der Verkehrswert meist über

dem aufgrund von rein landwirtschaftlicher Tätigkeit realisierbaren Wert des Bodens (vgl.

KROESCHELL 1983, S. 51). Durch dieses Sondererbrecht soll die Betriebsstruktur beim

Übergang auf eine neue Generation erhalten und eine Zersplitterung des Betriebes durch

Erbteilung und Erbauseinandersetzungen vermieden werden (vgl. LANGE, WULFF, und

LÜDTKE-HANDJERY 1991).

1.1 Erbrechtliche Regelungen der Höfeordnung

Bei jedem Erbfall entsteht ein Interessenskonflikt zwischen dem Hoferben und den

weichenden Erben. Im Interesse des Hoferben steht die wirtschaftliche Fortführung des

land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Würde sich die zu zahlende Abfindung an die

weichenden Erben an dem tatsächlichen Verkehrswert des Hofes orientieren, wäre die

4

Fortführung oftmals nicht möglich. Die weichenden Erben streben dagegen tendenziell eine

Bewertung des Hofes zum Verkehrswert an, um selber eine „gerechte“ Abfindung zu

erhalten. Können sich alle Beteiligten von sich aus einigen, wird aufgrund der bestehenden

Vertragsfreiheit bei Übergabe- und Erbverträgen keine gesetzliche Regelung gebraucht. Ist

dies jedoch nicht der Fall, wird die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens (§§ 33-67

BewG) des Erblassers und damit die Abfindung der weichenden Erben durch die HöfeO

festgelegt. Für das Grundvermögen (§§ 68-94 BewG), das Betriebsvermögen (§§ 95-109a

BewG) sowie das sonstige Vermögen (§§ 100 und 111 BewG) gibt es keine

Sonderregelungen, ihre Bewertung erfolgt i. d. R. nach dem Verkehrswert.

In der aktuellen Gesetzgebung nach der HöfeO richtet sich die zu zahlende Abfindung an die

weichenden Erben nach dem sogenannten Hofeswert zum Zeitpunkt der Erbfalls (§ 12 Abs. 2

HöfeO). Dieser Hofeswert ist derzeit das Eineinhalbfache des zuletzt festgestellten

Einheitswertes. Der Einheitswert ist ein steuerlicher Wert, der ursprünglich u.a. als

Bemessungsgrundlage der Vermögens-, Gewerbekapital-, Grunderwerbs-, Erbschafts- und

Schenkungssteuer diente. Als Besteuerungsgrundlage wird der Einheitswert heutzutage

allerdings nur noch für die Grundsteuer verwendet. Laut § 21 BewG wird der Einheitswert

für die angesprochenen steuerlichen Zwecke alle sechs Jahre neu festgestellt. Die HöfeO hat

sich für die Abfindung der weichenden Erben gewissermaßen an den Einheitswert

angehängt. Für landwirtschaftliche Betriebe setzt sich der Einheitswert aus Wirtschaftswert

(§ 46 BewG) und dem Wohnwert (§ 47 BewG) zusammen. Durch die Aktualisierung dieser

Werte im sechsjährigen Abstand wird eine Abfindung der weichenden Erben gewährleistet,

die sich ähnlich entwickelt wie die wirtschaftliche Situation der Betriebe.

Abgezogen werden vom Hofeswert Nachlassverbindlichkeiten, die der Hoferbe allein zu

tragen hat. Das können beispielsweise der auf dem Hof lastende Altenteil, die Grundsteuer

oder ein Nießbrauch sein. Keine abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten sind persönliche

Verbindlichkeiten des Hoferben, auch wenn diese im Zusammenhang mit dem Hoferwerb

stehen. Auch die zu zahlende Erbschaftssteuer darf nicht vom Hofeswert abgezogen werden

(vgl. LANGE, WULFF, und LÜDTKE-HANDJERY, 1991 S. 216).

„Kommen besondere Umstände des Einzelfalls, die für den Wert des Hofes von erheblicher

Bedeutung sind, in dem Hofeswert nicht oder ungenügend zum Ausdruck, so können auf

Verlangen Zuschläge oder Abschläge nach billigem Ermessen gemacht werden.“ (§ 12 Abs. 2

5

Sätze 2 und 3 HöfeO). Dies ist insbesondere in Anspruch zu nehmen, wenn seit der letzten

Einheitswertfeststellung Grundstücke, Maschinen oder sonstige Einrichtungen und Anlagen

angeschafft bzw. veräußert wurden. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen entscheidet

das Landgericht darüber, ob gewisse Zu- oder Abschläge angemessen sind.

Nach allen Abzügen muss jedoch 1/3 des Hofeswertes als Grundlage für die Erbabfindung

übrig bleiben. Dieser Wert wird dann unter allen Erben „aufgeteilt“. Weniger, nämlich den

Pflichtteil, bekommen die Erben, wenn der Erblasser sie durch Verfügung von Todes wegen

von der Erbfolge ausgeschlossen hat (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB). Dieser Pflichtteil beträgt die

Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB).

Hat ein landwirtschaftlicher Betrieb also einen Einheitswert von 80.000 €, beträgt der

Hofeswert 120.000 €. Nach allen Abzügen müssen davon mindestens 40.000 € als Grundlage

für die Berechnung der Kompensation der weichenden Erben verbleiben. Sind zwei Erben

vorhanden, von denen einer der Hoferbe ist, hat der weichende Erbe einen Anspruch von

20.000 € gegen den Hoferben. In diesem Beispiel macht der Betrag von 20.000 € den

gesetzlichen Erbteil aus. Wird der weichende Erbe vom Erblasser auf den Pflichtteil gesetzt,

besteht also nur noch ein Anspruch von 10.000 € gegen den Hoferben.

6

2. Die Einheitswertermittlung

Stichtag der letzten Feststellung des Einheitswertes war der 1.1.1964. Damals wurde für

jeden landwirtschaftlichen Betrieb der Einheitswert ermittelt. Seitdem wurde der

Einheitswert eines Betriebes nur geändert, wenn sich die sachlichen Verhältnisse geändert

haben. Hat ein Landwirt beispielsweise Land gekauft, wird der Einheitswerte des

Gesamtbetriebes zwar erhöht, ausgegangen wird bei dieser Erhöhung aber von den

Wertverhältnissen vom 1.1.1964. Da der Einheitswert des Betriebes also nur aufgrund einer

Vergrößerung des Betriebes und nicht aufgrund einer Änderung der wirtschaftlichen

Rahmenbedingungen geändert wurde, wird in diesem Fall von einer „Fortschreibung“ des

Einheitswertes gesprochen. Häufige Gründe für eine Fortschreibung des Einheitswertes sind

neben Flächenveränderungen Veränderungen im Tierbestand (vgl. KÖHNE 1995, S. 106) sowie

Zurechnungsfortschreibungen bei dem Wechsel des Betriebseigentümers.

Der Einheitswert setzt sich aus verschiedenen Ertragswerten zusammen. Die Berechnung

dieser wird in diesem Kapitel grundsätzlich beschrieben. Da die Ertragswerte allerdings für

alle Bestandteile des landwirtschaftlichen Vermögens festgestellt werden müssen, kann

keine ausführliche Erläuterung erfolgen. Der Fokus der Beschreibungen liegt daher im

Folgenden auf der Beschreibung der Ertragswertermittlung für die landwirtschaftliche

Nutzung.

Einheitswert und Ertragswert

Die Berechnung des Einheitswertes erfolgt als Ertragswert nach § 36 BewG. Laut § 36 BewG

ist bei der Ermittlung des Ertragswertes von der Ertragsfähigkeit auszugehen.

Ertragsfähigkeit ist in § 36 Abs. 2 S. 2 definiert als „der bei ordnungsgemäßer und

schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und

nachhaltig erzielbare Reinertrag“. Der Ertragswert ist dann das Achtzehnfache des

Reinertrages.

7

Dieser Ertragswert muss zunächst für alle Bestandteile des land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes (siehe Abb. 1) berechnet werden, dann werden alle einzelnen Ertragswerte

zusammengerechnet. Das Ergebnis der Addition ist dann der Einheitswert des Hofes.

Abbildung 1: Bestandteile des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Einheitsbewertung

Quelle: Eigene Darstellung

Je nachdem, für welchen Bestandteil des luf Vermögens der Ertragswert berechnet wird,

finden verschiedene Verfahren Anwendung (siehe Abbildung 2). Nach § 37 Abs. 1 BewG wird

der Ertragswert der Nutzung durch ein vergleichendes Verfahren ermittelt. Bei dem

Vergleichswert-Verfahren werden unmittelbare Vergleichswerte ermittelt, deren

Bezugsgröße nicht zwingend ein ha ist. Dagegen wird der Vergleichswert (bzw. Ertragswert)

beim Vergleichszahlen-Verfahren immer in der Einheit ein ha ausgedrückt. Dieses Verfahren

wird auch für den in der vorliegenden Arbeit insbesondere wichtigen Vergleichswert der

landwirtschaftlichen Nutzung genutzt. Ist die Durchführung von vergleichenden Verfahren

nicht möglich, werden Einzelertragswerte festgestellt (§ 37 Abs. 2 BewG). Dieses Verfahren,

welches beispielsweise für den Wohnungswert genutzt wird, findet aufgrund des hohen

Aufwandes möglichst selten Anwendung.

Bestandteile des luf Vermögens

Imkerei Fischzucht für

Binnenfischerei und

Teichzucht

Saatzucht Weihnachtsbaum-

kulturen

Binnenfischerei Teichwirtschaft Pilzanbau

weinbauliche

Nutzung

(§ 56 BewG)

gärtnerische

Nutzung

(§ 59 BewG)

sonstige luf

Nutzungen (§ 62

BewG, Abschn. 1.12

fortswirtschaftliche

Nutzung

(§ 53 BewG)

landwirtschaftliche

Nutzung

(§ 50 BewG)

Abbauland (§ 43 BewG) luf Nutzung der Land- und Forstwirtschaft

Geringstland (§ 44 BewG) (§ 34 Abs.2 Nr.1 BewG) dienende Nebenbetriebe (§ 42 BewG)

Unland (§ 45 BewG)

Wirtschaftsteil (§ 34 Abs. 1 Nr.1 BewG) Wohnteil (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 BewG)

Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 BewG)

8

Abbildung 2: Verfahren zur Bewertung der Bestandteile eines luf Betriebes

Quelle: Eigene Darstellung

Berechnung des Reinertrages

Während der Gewinn die Entlohnung der eingesetzten Arbeit und des eingesetzten Kapitals

darstellt, stellt der Reinertrag die Entlohnung des Bodens und des Besatzkapitals ohne

Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse dar. Das bedeutet, dass vom Gewinn der

Lohnansatz für den Unternehmensleiter und Familienarbeitskräfte abgezogen werden muss.

Die in der Gewinn- und Verlustrechnung abgezogenen Zahlungen für Pacht und Fremdzinsen

werden für die Ermittlung des Reinertrages alte Form (a. F.) wieder hinzu addiert (siehe

Abbildung 3). Dividiert durch die landwirtschaftlich genutzte Fläche ergibt sich der

Reinertrag je Flächeneinheit.

Verfahren

Vergleichende Verfahren Einzelertragsverfahren

Vergleichszahlen Vergleichswerte

x

Faktor je 100

Vergleichszahlen

=

Vergleichswerte

Anwendung bei…

landwirtschaftlicher forstwirtschaftlicher Abbauland

weinbaulicher und sonstiger luf Nebenbetriebe

gärtnerischer Nutzung, Wohnhäuser

Nutzung Geringstland

9

Abbildung 3: Berechnung des Reinertrages a. F.

Quelle: Eigene Darstellung

Bei der Berechnung des Reinertrages a. F. wird also von einem pacht- und schuldenfreien

Betrieb ausgegangen. Dies ist in der Praxis jedoch selten der Fall, allerdings kann in

Vererbungsfällen nur das familieneigene Vermögen maßgeblich sein. Für Erbrechtsfragen

wird daher der modifizierte (mod.) Reinertrag verwendet, dessen Berechnung in Abbildung 4

dargestellt wird. Hier werden Pachtzahlungen und Leasingraten nur in der Gewinn- und

Verlustrechnung gewinnmindernd angesetzt, sie senken also den Reinertrag (vgl. KÖHNE

2007, S. 795). Letztendlich unterscheiden sich der Reinertrag a. F. und der modifizierte

Reinertrag also um die Ausgaben für Pachten und Leasingraten.

Abbildung 4: Berechnung des modifizierten Reinertrages

Quelle: Eigene Darstellung

+ Gewinn/Unternehmen

- Lohnansatz für den Unternehmer

und noch nicht entlohnte FAK

+ Pachten und Leasingraten

+ Fremdzinsen

= Reinertrag a. F. des Gesamtbetriebes

÷ Landwirtschaftlich genutzte Fläche

= Reinertrag a. F. je Hektar

+ Gewinn/Unternehmen

- Lohnansatz für den Unternehmer

und noch nicht entlohnte FAK

+ Fremdzinsen

= Mod. Reinertrag des Gesamtbetriebes

÷ Landwirtschaftlich genutzte Fläche

= Mod. Reinertrag je Hektar

10

Berechnung des Ertragswertes aus dem Reinertrag

Der Reinertrag ist jedoch eine Jahresgröße, um den Ertrags- bzw. Vergleichswert zu erhalten

muss dieser über mehrere Jahre kapitalisiert werden. In einigen Bundesländern sind diese

Kapitalisatoren durch Art. 137 EGBGB festgelegt. In den Bundesländern, in denen die HöfeO

gilt, ist das nicht der Fall. Hier wird ein Kapitalisator von 18 empfohlen (vgl. PABSCH, 1994).

Dabei ist zu beachten, dass der Reinertrag nicht langfristig konstant bleibt bzw. einzelne

Komponenten des Reinertrages nicht nachhaltig erwirtschaftet werden können.

Beispielsweise kann eine gepachtete Fläche nur zeitlich begrenzt zur Verfügung stehen oder

es ist absehbar, dass bestimmte Agrarsubventionen in naher Zukunft abgebaut werden.

Daher erfolgt die Berechnung des Reinertrages meistens aufgrund von Daten aus den

vergangenen drei bis fünf Jahren. Voraussehbare Veränderungen werden dabei mit in die

Berechnung einbezogen, um einen nachhaltig erzielbaren Reinertrag zu erhalten (vgl. PABSCH

94, S.8).

Bestandteile des Einheitswertes

Durch Addition aller Ertragswerte wird der Einheitswert ermittelt. In den Wirtschaftswert

fließen neben dem Vergleichswert für die landwirtschaftlich Nutzung auch die

Vergleichswerte für forstwirtschaftliche, weinbauliche, gärtnerische und sonstige luf

Nutzungen mit ein (siehe Abbildung 5). Mit den Vergleichswerten ist dann auch ein üblicher

Bestand an Besatzkapital abgegolten. Zum Besatzkapital gehören das Wirtschaftsgebäude,

Werkswohnungen, Maschinen, Vieh, Vorräte und das Feldinventar. Bei einem übernormalen

Tierbestand, einem erhöhten Gebäudebestand aufgrund von umfangreicher Flächenzupacht

sowie bei einem Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln können jedoch Zuschläge

nach § 41 BewG angesetzt werden. In der vorliegenden Arbeit sind nur Zuschläge aufgrund

von intensiver Tierhaltung von Bedeutung, daher wird die Berechnung dieser im Anhang

erläutert. Dazu zählen zum Wirtschaftswert des Hofes noch die Einzelertragswerte der

Nebenbetriebe sowie der Wert des Abbaulandes und des Geringstlandes. Wohnungswert

und Wirtschaftswert ergeben dann gemeinsam den Einheitswert des Betriebes.

11

Abbildung 5: Berechnung des Einheitswertes

Quelle: Eigene Darstellung

Der Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung

Die Kurzauswertungen des Landwirtschaftlichen Buchführungsverbandes dienen in dieser

Arbeit als Datengrundlage. Da diese sich auf die landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von §

50 BewG beziehen, wird nicht der gesamte Einheitswert, sondern nur der Vergleichswert der

landwirtschaftlichen Nutzung ausgewiesen. Die Berechnung des Vergleichswertes der

landwirtschaftlichen Nutzung soll daher kurz Erläutert werden.

Die derzeit gültigen Vergleichs- bzw. Ertragswerte für die landwirtschaftliche Nutzung

wurden bei der letzten Einheitswertfeststellung zum 1.1.1964 berechnet. Nach dem

Vergleichszahlen-Verfahren wurde für die Fläche mit der höchstmöglichen

„landwirtschaftlichen Vergleichszahl“, für welche der Wert 100 festgesetzt wurde, hierbei

ein Reinertrag von 207 DM/ha festgelegt. Dies entsprach allerdings nicht dem vom

Bewertungsbeirat tatsächlich festgestelltem optimalen Reinertrag. Dieser betrug 420

DM/ha, war aber nach Ansicht des Ernährungsausschusses nicht nachhaltig zu erreichen.

Vergleichswert der...

- landwirtschaftlichen Nutzung

- forstwirtschaftlichen Nutzung

- weinbaulichen Nutzung

- gärtnerischen Nutzung

- sonstigen luf Nuzungen

Zu- oder Abschläge nach § 41 BewG

Einzelertragswert Wert des Abbaulandes

- Nebenbetriebe und des Geringstlandes

Wirtschaftswert Wohnungswert

Einheitswert

12

Aufgrund der damals nicht vollständig absehbaren Auswirkungen der Eingliederung der

Landwirtschaft in die EWG, der nicht absehbaren Ertragsentwicklung sowie des als zu gering

angesehene Lohnanspruches der familieneigenen Arbeitskräfte wurde der im Optimalfall zu

erzielende Reinertrag auf 207 DM/ha gesenkt (vgl. GÜRSCHING und Stenge sowie RÖSSLER und

TROLL). Multipliziert mit dem Kapitalisator von 18 ergab sich somit ein Ertragswert von 3.726

DM/ha bei der landwirtschaftlichen Vergleichszahl 100 bzw. ein „Hektarwert“ von 32,76 DM

je landwirtschaftlicher Vergleichszahl. Bei der Einheitswertfeststellung 1964 wurde für alle

Flächen bzw. jeden Hektar eines Betriebes nun die landwirtschaftliche Vergleichszahl

ermittelt und diese mit dem Faktor von 32,76 DM multipliziert, um den Vergleichswert der

landwirtschaftlichen Nutzung zu erhalten.

Wie diese landwirtschaftliche Vergleichszahl für einen Betrieb ermittelt wird, ist in den

durchgeführten Berechnungen nicht von Bedeutung. Um einen vollständigen Einblick in die

Ermittlung des Vergleichswertes der landwirtschaftlichen Nutzung zu geben, wird diese

Berechnung neben weiteren Einzelheiten der Einheitswertermittlung im Anhang erläutert.

Festzuhalten ist, dass die derzeitigen Vergleichswerte der landwirtschaftlichen Nutzung noch

auf einem höchstmöglichen Ertragswert von 3.726 DM/ha beruhen.

13

3. Die Aktualisierung des Einheitswertes

Laut § 21 des BewG muss der Einheitswert und damit auch der Vergleichswert der

landwirtschaftlichen Nutzung alle sechs Jahre an die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse

angepasst werden. Dies ist jedoch zum einen seit dem 1.1.1964 nicht geschehen, zum

anderen war dieser Einheitswert bereits im Jahre 1964 sehr niedrig im Verhältnis zum

Verkehrswert und zur wirtschaftlichen Situation der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(vgl. KÖHNE 2007 S. 867). Daher wurde die Bemessungsgrundlage der Abfindung weichender

Erben vom Gesetzgeber auf Vorschlag einer Expertenkommission am 26.7.1976 geändert.

Bei dieser Novellierung der HöfeO wurde festgelegt, dass nicht wie bisher der einfache

Einheitswert den Hofeswert ergibt, sondern der eineinhalbfache Einheitswert.

Vorausgegangen waren mehrere Sitzungen einer Kommission bestehend u.a. aus Vertretern

des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bundestages, eines

Rechtsausschusses und der Bundesregierung. Vertreter der Bundesregierung plädierten für

eine Verdopplung des Einheitswertes als Grundlage für die Abfindungsbemessung. Sie

konnten die übrigen Mitglieder der Kommission davon jedoch nicht überzeugen, da diese

eine zu hohe Belastung des Hoferben befürchteten (vgl. LÜNEN 2002). Die sich nach den

Ertragswerten aus dem Jahre 1964 berechnete Abfindung wurde also pauschal um 50

Prozent erhöht. Damit hat der Gesetzgeber die Abfindung erhöht, eine Anpassung an die

aktuellen Ertragswerte in der Landwirtschaft aber umgangen.

Durch die nicht erfolgte Aktualisierung des Einheitswertes ist das Ziel der HöfeO, die

Abfindung der weichenden Erben an die Entwicklung des Ertragswertes zu koppeln, nicht

erreicht worden. Die Abfindungsregelung der HöfeO ist in diesem Punkt lückenhaft, denn

„sie berücksichtigt nicht die Situation, die eingetreten ist, dass die – entgegen den

Vorstellungen des Gesetzgebers – regelmäßig vorzunehmende Hauptfeststellung des

Einheitswertes (§ 21 Abs. 1 BewG) seit dem In-Kraft-Treten der Neufassung der Höfeordnung

im Jahre 1976 ausgeblieben ist“ (BGH, Urteil vom 17.11.2000). Die Abfindungen werden

immer noch nach den wirtschaftlichen Bedingungen aus dem Jahre 1964 berechnet,

wodurch es im Laufe der Zeit zu nicht hinnehmbaren Werteverzerrungen aufgrund der

Entwicklung der Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe gekommen ist (vgl. BT-

Drs. 6/3418, S. 49 und 50). So betrug der durchschnittliche Einheitswert eines land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes im Jahre 1988 gerade einmal 8.864 DM, ein nach Ansicht von

14

JAKOB (1993, S. 30 und 31) viel zu niedriger Wert. Gerade bei einer Aufstockung der

Viehhaltung oder Flächenpacht, produktionstechnischen Verbesserungen oder

kostensenkenden Rationalisierungen in der Arbeitswirtschaft kann der Ertragswert des Hofes

in den letzten Jahrzehnten deutlich gestiegen sein. Bei gegenläufigen Entwicklungen kann

der Ertragswert eines landwirtschaftlichen Betriebes natürlich auch genauso stark gesunken

sein (vgl. KÖHNE 2007, S. 870).

3.1 Der gesetzliche Hintergrund der Zu- bzw. Abschlagsermittlung

„Der Gesetzgeber hat darauf vertraut, dass die Hauptfeststellung der Einheitswerte – wie in

§ 21 Abs. 1 BewG vorgesehen – in Zeitabständen von je sechs Jahren vorgenommen wird. So

finden sich in den Gesetzesmaterialien auch keine Erörterungen dazu, wie bei ausbleibenden

Anpassungen der Einheitswerte zu verfahren sei“ (BGH, Urteil vom 17.11.2000). Das führte

langfristig natürlich zu Konflikten zwischen Hoferben und weichenden Erben. So klagte eine

weichende Erbin gegen den Hoferben, dem mit Hofübergabevertrag vom 6.8/7.10 1987 der

landwirtschaftliche Betrieb vererbt worden ist. Vor dem Landesgericht in Bonn klagte die

weichende Erbin auf einen Zuschlag zum Einheitswert, der bei dem zu vererbenden Betrieb

73.000 DM betrug, weil der tatsächliche Wert des Hofes über eine Millionen DM lag. Die

Klägerin, der als Pflichtteil 1/16 des Hofeswertes zustanden, forderte eine Zahlung von

90.000 DM. Sowohl das Landesgericht in Bonn wie auch die nächst höhere Instanz, das

Oberlandesgericht in Köln, sprachen der Klägerin auf Grundlage des Einheitswerte vom

1.1.1988 aber nur eine Zahlung von 2.300 DM zu. Einen Zuschlag nach § 12 Abs.2 Satz 3

HöfeO (siehe auch Kapitel 1.1) wurde nicht für berechtigt gehalten, da es sich bei der

eingetretenen allgemeinen Änderung der Werteverhältnisse seit 1964 nicht um nur den

Einzelfall betreffende Umstände handelt. Dieses Urteil wurde vom Bundesgerichtshof wieder

aufgehoben.

15

3.2 Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.11.2000 – V ZR 334/99

In der Revision der Verhandlung ließ der Bundesgerichtshof folgendes Urteil verlauten: „Der

Umstand, dass die nach § 21 Abs. 1 BewG in regelmäßigen Zeitabständen von sechs Jahren

vorzunehmende Hauptfeststellung des Einheitswertes seit dem In-Kraft-Treten der

Neufassung der HöfeO im Jahre 1976 unterblieben ist, hat zur Folge, dass die an die

Einheitswertfestsetzung geknüpfte Abfindungsregelung des § 12 Höfeordnung lückenhaft

geworden ist, soweit sich die seinerzeit zugrunde gelegte Wertrelation zwischen

Einheitswert und Ertragswert des Hofes infolge der Entwicklung der allgemeinen

wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich verschoben hat. Diese Lücke ist durch eine

entsprechende Änderung des § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO zu schließen.“

Durch dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof der Klägerin Recht gegeben, jedoch keine

konkreten Vorgaben zur Berechnung des Zuschlages gemacht. Trotzdem muss es natürlich

das Ziel sein, „wieder eine klare und eindeutige Regelung zur Streitvermeidung zwischen

Hoferben und weichenden Erben zu finden“ (HOLL 2002, S.15). Da dies jedoch seit der

Urteilsverkündung im Jahre 2000 nicht geschehen ist, werden in Kapitel fünf verschiedene

Ansätze für die Berechnung von Zu- und Abschlägen vom Hofeswert entwickelt.

16

4. Die Grundlagen der Berechnung

In diesem Kapitel werden alle für die Berechnungen in Kapitel fünf wichtigen Grundlagen

beschrieben. Zunächst werden die Kurzauswertungen des Landwirtschaftlichen

Buchführungsverbandes, welche dieser Arbeit als Datengrundlage dienen, vorgestellt sowie

die Entwicklung der daraus ermittelten vier Betriebstypen seit der letzten

Einheitswertfeststellung veranschaulicht. Einer genaueren Erläuterung bedürfen auch die in

den Kalkulationen verwendeten Kennzahlen der Erbabfindung. Dazu werden die sich aus

dem in Kapitel 3.2 angesprochenen Urteil ergebenen Vorstellungen des BGH für die Zu- bzw.

Abschlagsberechnung präsentiert. Da einer dieser Vorschläge auf eine Anlehnung der Zu-

bzw. Abschlagberechnung an die Erbschaftsteuer abzielt, werden auch die Reformen der

früher einheitswertabhängigen Erbschaftssteuer aufgezeigt

4.1 Die Datengrundlage

Als Datengrundlage für alle betrieblichen Kennzahlen2 dienen die „Kurzauswertungen der

Wirtschaftsergebnisse“ des Landwirtschaftlichen Buchführungsverbandes (LBV) aus den

Wirtschaftsjahren 1961/62 bis 2010/11. Der LBV bietet Unternehmens- und Steuerberatung

für landwirtschaftliche Betriebe an und übernimmt für seine Kunden auch die Buchführung

und die Erstellung von Jahresabschlüssen. Seit der Wiedervereinigung hat der LBV neben

den Niederlassungen im Stammgebiet Schleswig-Holstein auch Bezirksstellen in

Mecklenburg-Vorpommern und in Brandenburg. Da die HöfeO in diesen Gebieten jedoch

nicht greift, wurden in dieser Arbeit ausschließlich die Daten aus Schleswig-Holstein genutzt.

Seit dem Wirtschaftsjahr 1954/55 wird aus den anfallenden Informationen jährlich die

„Kurzauswertung der Wirtschaftsergebnisse“ angefertigt. Diese Auswertungen ermöglichen

es den Mitgliedsbetrieben, ihren Betriebserfolg und die Betriebsentwicklung Jahr für Jahr im

2 Ausnahmen stellen folgende Kennzahlen dar: Pacht und Kaufpreise für landwirtschaftliche Flächen

(entnommen dem Agrarbericht Schleswig-Holstein des Statistikamtes Nord) sowie die Rapspreise aus den Wirtschaftsjahren 1960/61 bis 1962/63 und 1976/76 bis 1986/87 (entnommen dem Statistischen Jahrbuch über Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Bundesrepublik Deutschland)

17

Vergleich mit anderen Mitgliedsbetrieben zu beurteilen. Durch den Fokus auf die

betriebswirtschaftliche Information der Mitgliedsbetriebe unterscheidet sich die

„Kurzauswertung der Wirtschaftsergebnisse“ vom Agrarbericht des Bundesministeriums für

Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Ernährung, der vor allem für agrarpolitische

Fragestellungen geschaffen worden ist. In den Kurzauswertungen finden sich Kennzahlen

bezüglich der Flächenausstattung, Erträgen, Erlösen, Arbeitskräften, Viehbesatz- und

Viehleistung sowie dem wirtschaftlichen und finanziellen Ergebnis. Im Laufe der Jahre wurde

die Kurzauswertung aus verschiedenen Gründen modifiziert, deswegen lassen sich

mittlerweile auch Kennzahlen aus der Geld- und Erfolgsrechnung hier finden.

Um eine Vergleichbarkeit der Betriebe zu gewährleisten, werden in den Kurzauswertungen

Vergleichsgruppen erstellt. In den Anfangsjahren der Kurzauswertungen waren die

landwirtschaftlichen Betriebe noch sehr vielfältig organisiert, daher wurde eine Gliederung

der Betriebe nach Betriebstypen bzw. betriebswirtschaftlicher Ausrichtung bis zum

Wirtschaftsjahr 1973/74 nicht vorgenommen. Stattdessen wurden alle Betriebe eines

bestimmten Raumes im Geschäftsgebiet des LBV zusammengefasst, wobei je

Vergleichsgebiet zunächst mindestens 20 Betriebe und später mindestens 44 Betriebe

vorhanden sein mussten. Alle Kennzahlen wurden dann in Bezug auf eine Flächeneinheit

präsentiert. Neben den „durchschnittlichen“ Betrieben werden auch so genannte „gute“ und

„abfallende“ Betriebe ausgewählt, um die Streuung der Wirtschaftsergebnisse darstellen zu

können. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde aus den vorhandenen Daten von durchschnittlich

2.208 Betrieben der „schleswig-holsteinische Durchschnittsbetrieb“ errechnet.

Aus dem Wirtschaftsjahr 1974/75 wurde keine Kurzauswertung veröffentlicht. Seit dem

Wirtschaftsjahr 1975/76 werden die Betriebe auch nach ihrer betriebswirtschaftlichen

Ausrichtung eingeteilt. Die Aufteilung erfolgt nach dem Standard-Deckungsbeitrag, der für

Schleswig-Holstein vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft

ermittelt wird. Maßgebend ist der prozentuale Anteil am Gesamtstandard-Deckungsbeitrag,

der von einem bestimmten Betriebszweig erwirtschaftet wird. Im Verlauf der Jahre haben

sich die Bezeichnungen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung der Betriebe durch neue

Richtlinien des BMVEL, welche teilweise aufgrund von EU-weiten Vereinheitlichungen nötig

waren, geändert. Im Anhang wird erläutert, welche Betriebstypen in den einzelnen Jahren

als Referenz für den durchschnittlichen Marktfrucht-, Milchvieh- und Veredlungsbetrieb in

18

Schleswig-Holstein heran gezogen worden sind. Im Durchschnitt sind pro Wirtschaftsjahr 423

Marktfruchtbetriebe, 2.112 Milchviehbetriebe und 190 Veredlungsbetriebe ausgewertet

worden. Aus dem gewichteten Mittelwert dieser drei Betriebstypen ist dann ab 1976 in

jedem Jahr der schleswig-holsteinische Durchschnittsbetrieb ermittelt worden. Abbildung 6

zeigt, wie viele Betriebe insgesamt in jedem Jahr in die Kurzauswertungen des LBV

eingegangen sind.

Abbildung 6: Mitglieder des LBV und Betriebe in der Kurzauswertung seit dem Wirtschaftsjahr 1954/55

Aus den Kurzauswertungen wurden alle Daten entnommen, die für die Darstellung der

wirtschaftlichen Situation und die Abfindung der weichenden Erben in den Wirtschaftsjahren

1961/62 bis 2010/11 von Bedeutung sind. Abbildung A 2 im Anhang bietet eine Übersicht

über alle Kennzahlen, die neben dem Reinertrag3und dem Vergleichswert der

landwirtschaftlichen Nutzung für die vier verschiedenen Betriebstypen erhoben worden

sind. Aus den vorhandenen Daten wurden weitere Kennzahlen, beispielsweise der

modifizierte Reinertrag oder der Anteil der Pachtfläche an der gesamten bewirtschafteten

Fläche des Betriebes, berechnet. Da sich die „Kurzauswertung der Wirtschaftsergebnisse“

des LBV über die Jahre verändert hat, mussten einige wenige Kennzahlen aus den

3 Es ist zu beachten, dass vom LBV bei der Berechnung des Reinertrages der jährlich veröffentlichte

Lohnanspruch in der Landwirtschaft des BMVEL angesetzt wird. Dieser berechnet sich unter anderem aus dem bei der Einheitsbewertung festgestelltem Wirtschaftswert des Betriebes. Die Genauigkeit dieses Wertes ist also zu bezweifeln und könnte zu leichten Verzerrungen in den Ergebnissen führen.

Quelle: LBV 2003

19

vorhandenen Daten geschätzt werden. Alle vorgenommenen Berechnungen sind ebenfalls

im Anhang erläutert.

4.2 Die vier Betriebstypen

In diesem Kapitel wird der schleswig-holsteinische Durchschnittsbetrieb sowie der

durchschnittliche Marktfrucht-, Milchvieh- und Veredlungsbetriebe vorgestellt. Da der

Einheitswert und damit die zu zahlende Entschädigung an die weichenden Erben seit 1964

alle sechs Jahre hätte neu festgestellt werden sollen, wird auch die Entwicklung der

Durchschnittsbetriebe in Zeitabständen von jeweils sechs Jahren aufgezeigt. Dabei wurden

soweit vorhanden jeweils Mittelwerte aus den Daten der vorigen drei und folgenden drei

Wirtschaftsjahren gebildet. Diese Berechnungsweise wurde gewählt, weil zur Berechnung

des Ertragswertes der „nachhaltig erzielbare Reinertrag“ ermittelt werden muss. Das

bedeutet, dass neben den Daten der vorigen Jahre auch zukünftige Trends berücksichtigt

werden müssen. Der durchschnittliche Marktfruchtbetrieb aus dem Jahre 1964 wurde also

aus den Daten der Wirtschaftsjahre 1961/1962 bis 1965/1966 ermittelt. Aus dem

Wirtschaftsjahr 1974/75 wurde keine Kurzauswertung veröffentlicht, daher besteht der

Durchschnittsbetrieb aus dem Jahre 1976 aus den Daten von fünf Wirtschaftsjahren. Der

Durchschnittsbetrieb 2010 besteht aus den Daten der vorhandenen Wirtschaftsjahre

2009/10 und 2010/11. In diesem Kapitel werden Grafiken genutzt werden, um die

Betriebstypen und deren Entwicklung darzustellen. Zu jedem Betriebstyp wird aber auch

eine Tabelle, die den Durchschnittsbetrieb im sechsjährigen Durchschnitt über den

Betrachtungszeitraum darstellt, präsentiert.

Der schleswig-holsteinische Durchschnittsbetrieb

Der durchschnittliche landwirtschaftliche Betrieb in Schleswig-Holstein bewirtschaftete zum

Betrachtungszeitpunkt im Jahr 1964 eine Landfläche von 64 ha, wovon 17 ha gepachtet

20

waren. Wie in Abbildung 7 zu sehen ist, nahm die bewirtschaftete Fläche bis auf 55 ha in den

Jahre 1976 und 1982 ab und stieg dann kontinuierlich bis auf 102 ha im Jahre 2010.

Während auch der Bestand an Eigentumsflächen bis zum Jahre 1982 stetig ab und ab dann

wieder zunahm, hat der Umfang der Flächenzupacht von Jahr zu Jahr zugenommen. Ab dem

Jahre 2000 bewirtschaftete der durchschnittliche Betrieb in Schleswig-Holstein erstmals

mehr gepachtete als eigene Fläche. Im Jahre 2010 wurden durchschnittlich 56 ha

zugepachtet, mehr als dreimal so viel wie zu Beginn der Betrachtung.

Abbildung 7: Flächenausstattung des schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetriebs

Quelle: Eigene Darstellung

Genutzt wurde die Fläche in den ersten Jahren vor allem für den Getreideanbau und in Form

von Dauergrünland. Der Getreideanbau nahm dann von 26 ha im Jahre 1964 bis auf 13 ha

im Jahre 1988 ab, um bis 2010 wieder auf 28 ha zuzunehmen. Der Umfang des

Dauergrünlandes war im Jahre 1970 mit 18 ha am niedrigsten. Ab dem Jahre 1988

bewirtschaftete der durchschnittliche Betrieb in Schleswig-Holstein jeweils mehr als 30 ha in

dieser Form. Die stärkste Zunahme verzeichnete der Anbau von „sonstigen“ Ackerfrüchten.

Hinter dieser Kennzahl versteckt sich der Anbau von Kartoffeln und Zuckerrüben,

nachwachsenden Rohstoffen und Silomais sowie sonstigem Ackerfutter. Gerade der

zunehmende Anbau von Silomais hat zu einer Steigerung des Anbaus von „sonstigen

0

20

40

60

80

100

120

1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Land. genutze. Fläche (ha) Eigentumsflächen (ha) Pachtfläche (ha)

21

Ackerfrüchten“ auf bis zu 32 ha im Jahre 2010 geführt (siehe Abbildung 8). Ölsaaten wurden

bis zum Jahre 2000 auf bis zu 5 Hektar angebaut. In den folgenden Jahren stieg die

Anbaufläche auf bis zu 10 Hektar im Jahre 2010.

Abbildung 8: Flächennutzung des schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetriebes

Quelle: Eigene Darstellung

Die Erträge des Getreideanbaus haben im Betrachtungszeitraum kontinuierlich

zugenommen. Zwar unterliegen die Erträge erheblichen jährlichen Schwankungen, diese

werden aber in dieser Betrachtung durch das Bilden von sechsjährigen Mittelwerten stark

geglättet. So nahm der Ertrag des Getreideanbaus von 33,10 dt/ha im Jahre 1964 auf 77,48

dt/ha zum Ende der Betrachtung zu. Der Ertrag aus dem Rapsanbau konnte in diesem

Zeitraum nicht so stark erhöht werden. Eine Steigerung von 23,96 dt/ha auf 44,112 dt/ha

bedeutete aber beinahe eine Verdoppelung der Erträge. Wie die Erträge der Kulturen

unterlagen auch die Erzeugerpreise starken jährlichen Schwankungen. Die erzielten

Getreidepreise waren im Jahre1982 am höchsten und fanden ihr Minimum bei 11,24 €/dt im

Jahre 2000. Wie Abbildung 9 zeigt lag der Rapspreis zwischen 51,19 €/dt im Jahre 1982 und

22,88 €/dt im Jahre 1994.

0

5

10

15

20

25

30

35

1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Getreidanbau (ha) Ölfrüchte (ha) Dauergrünlland (ha) Sonstige (ha)

22

Abbildung 9: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Erträge und Preise von Marktfrüchten

Quelle: Eigene Darstellung

Der starke Rapspreis aus dem Jahre 1988 führte zu den höchsten Erlösen je Hektar im

Betrachtungszeitraum. In diesem Jahr wurden 1.473 €/ha eingenommen, nur im Jahre 2010

wurde mit 1.463 €/ha ein ähnlich hoher Erlös verzeichnet. Die Einnahmen aus dem

Getreideanbau waren mit 1.224 €/ha im Jahre 2010 am höchsten. Wie Abbildung 10 zeigt,

ergaben sich die geringsten Erlöse in den Jahre 1964 und 1970 mit 697 €/ha bzw. 701 €/ha.

Die Kennzahl „Erlöse aus Getreide/Ölsaaten Fruchtfolge“ errechnet sich aus den

tatsächlichen Ölsaaten- und Getreidepreisen multipliziert mit den Erträgen einer fiktiven

Ölsaaten/Getreide Fruchtfolge. Um diese zu erhalten wurde der jeweilige Flächenanteil von

Ölsaaten und Getreide an der gesamten mit Raps und Getreide bestellten Fläche berechnet.

Zur Ermittlung dieser Kennzahl wird also davon ausgegangen, dass in der Fruchtfolge des

Betriebes nur Ölsaaten und Getreide stehen. Im nächsten Schritt wurde mit den

tatsächlichen Erträgen aus dem betreffenden Wirtschaftsjahr nun errechnet, wie viel

Getreide und Ölsaaten bei Anbau eines Hektars dieser Fruchtfolge im Durchschnitt geerntet

werden würden. Multipliziert mit den jeweiligen Preisen ergibt sich der Erlös je Hektar,

welcher zwischen 699 €/ha im Jahre 1964 und 1224 €/ha im Jahre 2010 lag. Da der Anbau

von Ölsaaten erst mit der Umstellung auf die 0- und 00-Sorten 1974 bzw. 1985 an

0

10

20

30

40

50

60

70

80

90

1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Getreide (dt/ha) Ölfrüchteu (dt/ha) Getreide (€/dt) Raps (€/dt)

23

Bedeutung gewann, war der Anbauumfang der Ölsaaten und damit deren Auswirkung auf

die Erlöse der Getreide/Ölsaaten-Fruchtfolge in den ersten Jahren vergleichsweise gering.

Abbildung 10: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Erlöse aus dem Verkauf von Marktfrüchten

Quelle: Eigene Darstellung

Neben den Erträgen und Erlösen werden natürlich auch Kosten betrachtet, die bei der

landwirtschaftlichen Produktion von Marktfruchtbetrieben anfallen. Dazu gehören sowohl

die Spezialausgaben, die sich vor allem aus Aufwendungen für Saatgut, Dünger und

Pflanzenschutz zusammensetzen, wie auch die Pachtpreise in Schleswig-Holstein. Der

Spezialaufwand wird in den Kurzauswertungen das LBV erstmals zum Betrachtungszeitpunkt

im Jahre 1976 gesondert ausgewiesen. Damals betrug dieser Posten 349 €/ha. Die höchsten

Aufwendungen entstanden zum nächsten Betrachtungszeitpunkt im Jahre 1982 mit 437

€/ha, die niedrigsten in den Jahren 1994 und 2000 mit 310 €/ha bzw. 309 €/ha.

Beim Pachtpreis je Hektar war in dieser Durchschnittsbetrachtung mit Ausnahme des Jahres

1994 eine stetige Steigerung zu beobachten. Betrug dieser im Durchschnitt über alle

gepachteten Flächen eines Landwirts im Jahre 1964 noch 117 €/ha, waren es 1982 schon

0

200

400

600

800

1.000

1.200

1.400

1.600

1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Getreide (€/ha) Raps (€/ha) Getreide/Raps FF (€/ha)

24

263 €/ha. In den Jahren 1982 und 2006 lag der Pachtpreis zwischen 253 €/ha und 270 €/ha,

im Jahre 2010 erfolgte dann eine Zunahme auf 292€/ha.

Da der Wert der Eigentumsflächen einen Großteil des Betriebsvermögens ausmacht, werden

auch die Kaufpreise für landwirtschaftliche Flächen in Schleswig-Holstein mit in die

Betrachtung einbezogen. Abbildung 11 zeigt, dass auch die Kaufpreise für landwirtschaftliche

Flächen von 1964 bis 1982 stark angezogen haben. Der Preis stieg in dieser Zeit von 4.603

€/ha auf 12.564 €/ha. In den Jahren bis einschließlich 2006 lag der durchschnittliche

Kaufpreis unter diesem Niveau, 2010 musste dann aber mit 16.511 €/ha wieder ein höherer

Betrag für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen bezahlt werden. Tabelle 3

präsentiert noch einmal alle Kennzahlen des durchschnittlichen Betriebes in Schleswig-

Holstein von 1964 bis 2010 auf einen Blick.

Abbildung 11: Schleswig-holsteinische Durchschnittsbetrieb: Spezialaufwand sowie Kauf- und Pachtpreise für landwirtschaftliche Flächen

Quelle: Eigene Darstellung

Einen Überblick über die Anzahl der gehaltenen Tiere bietet Tabelle 1. Wie in Schleswig-

Holstein nicht anders zu erwarten, zeichnet sich der Durchschnittsbetrieb durch eine

intensive Milchviehhaltung aus. Dabei hat die Anzahl der gehaltenen Kühe stetig

0

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4.000

6.000

8.000

10.000

12.000

14.000

16.000

18.000

0

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200

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500

1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Spezialaufwand (€/ha) Pachtpreise SH (€/ha) Kaufpreise SH (€/ha)

25

zugenommen und sich von 26 Kühen im Jahre 1964 auf 53 Kühe im Jahre 2010 mehr als

verdoppelt.

Tabelle 1: Umfang der Tierhaltung des schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetriebes

Jahr 1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Milchkühe (St.) 26 28 33 42 40 43 46 44 53

Verkauf Mastschweine (St./Jahr)

k.A. k.A. 106 110 89 113 139 170 208

Sauen (St.) k.A. k.A. 4 5 4 5 6 7 5

Quelle: Eigene Berechnung

Der schleswig-holsteinische Durchschnittsbetrieb errechnet sich ab dem Jahre

Wirtschaftsjahr 1975/76 aus dem Durchschnitt der drei spezialisierten Betriebstypen. Da

sowohl für die Marktfruchtbetriebe wie auch für die Veredlungsbetriebe in den

Auswertungen des LBV lediglich der Bestand an Milchkühen ausgewiesen wird, entsprechen

die in Tabelle 2 aufgeführten speziellen Kennzahlen der Rindviehhaltung ab dem Jahre 1982

den Werten des durchschnittlichen Milchviehbetriebes.

Die Milchleistung der Kühe konnte von den Landwirten kontinuierlich von 4.061 Kg/Jahr auf

7.937 Kg/Jahr gesteigert werden. Tabelle 2 zeigt weiterhin, dass der Milchpreis von 0,20

€/Kg auf 0,37 €/Kg im Jahre 1988 anstieg. In den folgenden Durchschnittsjahren lag der

Milchpreis zwischen 0,32 €/Kg und 0,34 €/Kg. Die steigende Milchleistung der Kühe führte

auch zu steigenden Milcherlöse je Kuh. Diese stiegen von 806 €/Kuh auf 1.964 €/Kuh im

Jahre 1988. 1994 wurde ein leicht geringerer Erlös von 1.945 €/Kuh erzielt, dieser stieg dann

aber auf bis zu 2.606 €/Kuh im Jahre 2010. Der erst ab dem Jahre 1976 ausgewiesene

Aufwand für Kraftfutter (KF) lag zwischen 227 €/Rindergroßvieheinheit (RiGV) im Jahre 2000

und 411 €/RiGV im Jahre 1982.

26

Tabelle 2: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Spezielle Kennzahlen der Rinderhaltung

1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Milchleistung (Kg/Kuh) 4.061 4.270 4.743 4.987 5.326 5.879 6.721 7.540 7.937

Milcherlös (€/Kg) 0,20 0,22 0,23 0,34 0,37 0,33 0,34 0,32 0,33

Milcherlös (€/Kuh) 806 924 1.407 1.702 1.964 1.945 2.284 2.447 2.606

KF-Verbrauch (€/RiGV) k.A. k.A. 402 411 304 242 227 283 327

Quelle: Eigene Berechnung

Im Vergleich zur Milchviehhaltung hat die Schweinhaltung eine relativ geringe Bedeutung.

Kennzahlen zur Schweinehaltung werden in den dieser Arbeit zu Grunde liegenden

Kurzauswertungen erst seit dem Jahr 1976 veröffentlicht. Damals wurde im Durchschnitt pro

Jahr 106 Mastschweine verkauft und vier Sauen gehalten. Die Anzahl der verkauften

Mastschweine nahm bis zum Betrachtungszeitpunkt im Jahre 2010 auf 208 Stück zu, die

Anzahl der gehaltenen Sau stieg nie über sieben Sauen im Jahre 2006. Für die weiteren

Kennzahlen der Schweinehaltung wie der Schweinepreis oder die Anzahl der abgesetzten

Ferkel wird auf die Vorstellung des durchschnittlichen Veredlungsbetriebes verwiesen. Da

für die Marktfrucht- und Milchviehbetriebe in den Kurzauswertungen des LBV nur der

Bestand an Schweinen und nicht diese spezielleren Kennzahlen veröffentlicht werden,

entsprechen die speziellen Kennzahlen der Schweinehaltung des Durchschnittsbetriebes

denen der Veredlungsbetriebe.

27

Tabelle 3: Kennzahlen des schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetriebes zum angedachten Zeitpunkt der Einheitswertfeststellung (Quelle: Eigene Berechnungen)

Jahr 1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Anzahl Betriebe 2.137 2.231 1.874 2.775 3.360 3.032 2.866 2.238 2.498

Flächenausstattung

Bewirtschaftete Fläche (ha) 61 58 55 55 59 68 81 93 102

Eigentumsflächen (ha) 43 39 35 34 33 36 39 42 46

Pachtfläche (ha) 17 19 20 21 26 32 42 51 56

Flächennutzung

Getreide (ha) 26 27 22 16 13 13 19 27 28

Ölfrüchte (ha) 2 3 4 4 4 5 5 8 10

Dauergrünland (ha) 20 18 22 27 33 33 32 30 32

Sonstige (ha) 13 10 8 7 8 17 25 27 32

Kennzahlen Ackerbau

Ertrag Getreide (dt/ha) 33,10 37,53 41,10 46,75 52,10 60,12 70,89 73,94 77,38

Ertrag Ölfrüchte (dt/ha) 23,96 23,33 19,44 23,92 31,53 30,93 36,50 40,27 44,12

Preis Getreide (€/dt) 21,07 18,68 22,37 24,07 20,77 14,86 11,24 13,76 15,00

Preis Ölsaaten (€/dt) 30,03 37,05 45,38 51,19 46,54 22,88 23,16 29,53 33,27

Erlös Getreide (€/ha) 697 701 921 1.132 1.083 888 801 1.004 1.153

Erlös Ölsaaten (€/ha) 716 864 890 1.231 1.473 711 846 1.187 1.463

Erlös Getreide/Ölsaaten-Fruchtfolge (€/ha) 696 716 920 1.150 1.147 840 806 1.041 1.224

Spezialaufwand (€/ha) k.A. k.A. 349 437 399 310 309 336 345

Kauf- und Pachtpreise für lw. Flächen Pachtpreise SH (€/ha) 117 133 200 263 265 253 266 270 292

Kaufpreise SH (€/ha) 4.603 4.220 8.323 12.564 10.092 8.362 11.419 12.081 16.511

28

Der durchschnittliche Marktfruchtbetrieb

Abbildung 12 zeigt die Entwicklung der Flächenausstattung des durchschnittlichen

Marktfruchtbetriebes. Die durchschnittlich bewirtschaftete Fläche dieses Betriebstyps hat

von 91 ha zu Beginn des betrachteten Zeitraumes auf 127 ha im Jahr 2010 zugenommen.

Dies resultierte aus einer Zunahme der Pachtflächen. Diese haben sich von 34 ha im Jahre

1975/76 bis auf 70 ha im Wirtschaftsjahr 2010/11 mehr als verdoppelt.

Abbildung 12: Flächenausstattung der Marktfruchtbetriebe

Quelle: Eigene Darstellung

Mit der Zunahme an landwirtschaftlich bewirtschafteter Fläche hat natürlich auch der Anbau

von Getreide und Ölsaaten zugenommen. Abbildung 13 zeigt, dass der Umfang des

Getreideanbaus im Betrachtungszeitraum von 62 ha auf 75 ha stieg während sich der Anbau

von Ölsaaten von 16 auf 31 ha fast verdoppelte. Der Anbau von „sonstigen“ Früchten, zu

denen vor allem andere Markfrüchte wie Kartoffeln und Zuckerrüben oder in späteren

Jahren auch nachwachsende Rohstoffe wie Mais für die Erzeugung von Bioenergie gehören,

nahm ab dem Jahre 1994 stark zu und liegt seitdem über 14 ha.

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1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Bewirtschaftete Fläche (ha) Eigentumsflächen (ha) Pachtfläche (ha)

29

Abbildung 13: Flächennutzung der Marktfruchtbetriebe

Quelle: Eigene Darstellung

Die Erntemengen haben im Durchschnitt des Betrachtungszeitraumes kontinuierlich

zugenommen. Jedoch unterliegen sie wie auch die erzielten Preise für die Marktfrüchte

erheblichen jährlichen Schwankungen, welche aufgrund des Glättungseffektes in den

sechsjährigen Mittelwerten in Abbildung 14 nicht ersichtlich sind. In der

Durchschnittsbetrachtung stieg der Getreideertrag von 56 dt/ha auf 86 dt/ha, der Ertrag des

Anbaus von Ölfrüchten kletterte von 28 dt/ha auf 45 dt/ha. Die Erzeugerpreise für Weizen

sind dagegen tendenziell gefallen, von 24,40 €/dt im Jahre 1976 auf 15,33 €/dt im Jahre

2011. Der erzielte Preis für Ölfruchte fiel von einem Durchschnittswert von 48,93 €/dt auf

ein Zwischentief von 24,77 €/dt im Jahre 2000. Zum letzten Betrachtungszeitpunkt im Jahre

2010 stieg der Preis für Ölsaaten wieder auf 33,44 €/dt.

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1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Getreide (ha) Ölfrüchte (ha) Dauergrünland (ha) Sonstige (ha)

30

Abbildung 14: Marktfruchtbetriebe: Erträge und Preise von Marktfrüchten

Quelle: Eigene Darstellung

Aus den Erträgen und Preisen für die Marktfrüchte lassen sich durch Multiplikation die Erlöse

je Hektar ermitteln. Diese sind in Abbildung 15 dargestellt und lagen im Getreideanbau

zwischen 996 €/ha im Jahre 2000 und 1.491 €/ha im Jahre 1988, bei dem Anbau von

Ölfrüchten zwischen 843 €/ha im Jahre 1994 und 1.582 €/ha im Jahre 1988. Aus der

Berechnungsweise der Getreide/Raps-Fruchtfolge ergibt sich, dass die Erlöse in jedem

Betrachtungsjahr zwischen den Erlösen des Getreide- und Ölsaatenanbaus liegen. Der

höchste Erlös aus dieser fiktiven Fruchtfolge wurde im Jahre 1988 mit 1.503 €/ha

verzeichnet, der niedrigste im Jahre 2000 mit 974 €/ha.

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1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Ertrag Getreide (dt/ha) Ertrag Ölfrüchteu (dt/ha)

Preis Getreide (€/dt) Preis Ölsaaten (€/dt)

31

Abbildung 15: Erlöse der Marktfruchtbetriebe aus dem Verkauf von Marktfrüchten

Quelle: Eigene Darstellung

Die Pacht- und Kaufpreise für landwirtschaftliche Flächen stammen aus dem Agrarbericht

des Statistikamtes Nord. Eine Unterscheidung nach Betriebstypen wird also nicht

vorgenommen und daher werden diese für den Durchschnittsbetrieb bereits vorgestellten

Zahlen weder für die Marktfruchtbetriebe noch für die anderen zwei spezialisierten

Betriebstypen erneut präsentiert. Der Spezialaufwand wurde dagegen aus den

Kurzauswertungen des LBV entnommen und kann daher für alle 4 Betriebstypen gesondert

präsentiert werden. Wie Abbildung 16 zeigt wurde von den Marktfruchtbetrieben in den

Jahre 1994 und 2000 für diesen Posten mit 374 €/ha bzw. 392 €/ha im Vergleich mit den

anderen Jahren wenig ausgegeben. Die höchsten Ausgaben wurden in den Jahren 1982 mit

515 €/ha und 2010 mit 495 €/ha verzeichnet.

600

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1.000

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1.800

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Erlös Getreide (€/ha) Erlös Ölsaaten (€/ha) Erlös Getreide/Ölsaaten-Fruchtfolge (€/ha)

32

Abbildung 16: Spezialaufwand der Marktfruchtbetriebe

Quelle: Eigene Darstellung

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450

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550

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Spezialaufwand (€/ha)

33

Tabelle 4: Kennzahlen der Marktfruchtbetriebe zum angedachten Zeitpunkt der Einheitswertfeststellung

Jahr 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010 Anzahl Betriebe 328 437 597 323 338 471 487

Flächenausstattung

Bewirtschaftete Fläche (ha) 91 89 82 97 91 116 127 Eigentumsflächen (ha) 57 54 47 49 42 53 57 Pachtfläche (ha) 34 35 35 48 49 63 70

Flächennutzung

Getreide (ha) 62 61 53 54 55 71 75 Ölfrüchte (ha) 16 16 21 22 17 22 31 Dauergrünland (ha) 5 4 4 5 5 6 7 Sonstige (ha) 8 8 7 16 14 17 13

Kennzahlen Ackerbau

Ertrag Getreide (dt/ha) 56,00 59,41 67,36 73,27 81,63 81,73 85,95 Ertrag Ölfrüchte (dt/ha) 28,05 27,22 33,61 33,61 37,13 40,56 45,36 Preis Getreide (€/dt) 24,40 25,03 21,93 16,00 12,16 13,93 15,33 Preis Ölsaaten (€/dt) 48,93 50,67 46,82 24,99 24,77 28,11 33,44 Erlös Getreide (€/ha) 1.365 1.491 1.473 1.169 996 1.124 1.307 Erlös Ölsaaten (€/ha) 1.376 1.381 1.582 843 908 1.142 1.510 Erlös Getreide/Ölsaaten-Fruchtfolge (€/ha) 1.367 1.469 1.503 1.077 974 1.127 1.365 Spezialaufwand (€/ha) 409 515 484 374 392 454 495

Kauf- und Pachtpreise für lw. Flächen Pachtpreise SH (€/ha) 213 262 265 253 263 269 292

Kaufpreise SH (€/ha) 8.300 12.636 10.093 8.349 10.981 12.063 16.504

Quelle: Eigene Berechnungen

34

Der durchschnittliche Milchviehbetrieb

Wie die Marktfruchtbetriebe zeichneten sich auch die Milchviehbetriebe im Zeitraum von

1976 bis zum Jahre 2010 durch ein starkes Flächenwachstum aus. Wurden im Jahre 1976

noch 46 ha selbst bewirtschaftet, waren es im Jahre 2010 schon 96 ha. Abbildung 17

verdeutlicht diese Entwicklung. Damit hat sich die Flächenausstattung dieser Betriebe mehr

als verdoppelt. Dies resultierte vor allem aus einer Verdreifachung der gepachteten Fläche,

während der Umfang der Eigentumsflächen von 29 ha im Jahre 1976 auf 43 ha im Jahre 2010

vergleichsweise wenig angestiegen ist.

Abbildung 17: Flächenausstattung der Milchviehbetriebe

Quelle: Eigene Darstellung

Der Großteil der Fläche wurde als Dauergrünland genutzt. Wurden 1976 im Durchschnitt

noch 29 ha in dieser Form bewirtschaftet, waren es 2010 schon 43 ha. Einen starken

Zuwachs verzeichnete auch der Anbau von Silomais und sonstigen Ackerfrüchten. Da der

Anbauumfang dieser Kulturen in den früheren Kurzauswertungen vom LBV nicht erfasst

wurde, kann dieser erst ab dem Durchschnittsjahr 1988 präsentiert werden. Damals baute

der durchschnittliche Milchviehbetrieb 8 ha Silomais und sonstige Ackerfrüchte an, im Jahre

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1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Bewirtschaftete Fläche (ha) Eigentumsflächen (ha) Pachtfläche (ha)

35

2010 waren es 34 ha. Wie in Abbildung 18 zu sehen hat die mit Ölfrüchten bestellte Fläche

dagegen nur wenig zugenommen und liegt in keinem Betrachtungsjahr über 3 ha, die mit

„sonstigen“ Kulturen bestellte Fläche hat tendenziell sogar abgenommen. Der

Getreideanbau hat von 9 ha im Jahre 1976 auf 11 ha im Jahre 2010 nur leicht zugenommen.

Abbildung 18: Flächennutzung der Milchviehbetriebe

Quelle: Eigene Darstellung

Die Naturalerträge des Getreide- und Ölsaatenanbaus der Milchviehbetriebe haben sich

ähnlich entwickelt wie bei den Marktfruchtbetrieben, auch wenn das Ertragsniveau der

Milchviehbetriebe unter dem der Marktfruchtbetriebe lag. Die Erträge des Ölsaatenanbaus

sind von 17 dt/ha auf 44 dt/ha gestiegen, die Getreideerträge haben sich von 37 dt/ha auf

74 dt/ha verdoppelt. Für Dauergrünland und Silomais werden in den Kurzauswertungen des

LBVs keine Ertragskennzahlen veröffentlich. Auch die erzielten Preise liegen unter denen, die

von Marktfruchtbetrieben realisiert werden konnten. Abbildung 19 zeigt den Verlauf der

Kennzahlen von 1976 bis 2010.

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1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Dauergrünland (ha) Silomais und sonstige Af. (ha)

Getreide (ha) Ölfrüchte (ha)

Sonstige (ha)

36

Abbildung 19: Milchviehbetriebe: Erträge und Preise von Marktfrüchten

Quelle: Eigene Darstellung

Aus dem im Vergleich zu den Marktfruchtbetrieben geringeren Ertrags- und Preisniveau

ergibt sich zwangsläufig ein niedrigerer Erlös je Hektar. Wie Abbildung 20 zeigt, lag dieser im

Getreideanbau zwischen 742 €/ha im Jahre 2000 und 1.088 €/ha im Jahre 2010 und im

Ölsaatenanbau zwischen einem Höchstwert von 1.445 €/ha im Jahre 1988 und 694 €/ha im

Jahre 1994. Aus einer Fruchtfolge bestehend aus Raps und Getreide ließen sich im

Betrachtungszeitraum Erlöse zwischen 747 €/ha und 1.165 €/ha erzielen.

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1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Ertrag Getreide (dt/ha) Ertrag Ölfrüchte (dt/ha)

Preis Getreide (€/dt) Preis Ölsaaten (€/dt)

37

Abbildung 20: Erlöse der Milchviehbetriebe aus dem Verkauf von Marktfrüchten

Quelle: Eigene Darstellung

Während die durchschnittlichen Kauf- und Pachtpreise aus Schleswig-Holstein für die

Milchviehbetriebe genauso galten wie für alle anderen Betriebstypen, lag der

durchschnittliche Spezialaufwand je Hektar deutlich unter dem Niveau der

Marktfruchtbetriebe. Die Gründe waren zum einen der geringere Anteil an Ackerland sowie

Einsparungen durch die im Betrieb anfallenden Wirtschaftsdünger. Der geringste

Spezialaufwand fiel im Jahre 2000 mit 278 €/ha an, der höchste im Jahre 1982 mit 420 €/ha

(siehe Abbildung 21).

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1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Erlös Getreide (€/ha) Erlös Ölsaaten (€/ha) Erlös Getreide/Raps Fruchtfolge (€/ha)

38

Abbildung 21: Spezialaufwand der Milchviehbetriebe

Quelle: Eigene Darstellung

Die wichtigsten Kennzahlen zur Rinderhaltung werden in Tabelle 5 präsentiert. Die Anzahl

der gehaltenen Kühe hat im Zeitverlauf stark zugenommen. Wurden 1976 noch 40 Kühe vom

durchschnittlichen Milchviehbetrieb gemolken, waren es im Jahre 2010 bereits 69

Milchkühe. Die Milchleistung ist in diesem Zeitraum kontinuierlich von 4.821 Kg/Kuh auf

7.937 Kg/Kuh gestiegen.

Tabelle 5: Milchviehbetriebe: Spezielle Kennzahlen der Rinderhaltung

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Milchkühe (St.) 40 48 47 50 58 59 69

Milchleistung (Kg/Kuh) 4.821 4.987 5.326 5.879 6.721 7.540 7.937

Milcherlös (€/Kg) 0,31 0,34 0,37 0,33 0,34 0,32 0,33

Milcherlös (€/Kuh) 1.508 1.702 1.964 1.945 2.284 2.447 2.606

KF-Verbrauch (€/RiGV) 402 411 304 242 227 283 327

Quelle: Eigene Berechnungen

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1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Spezialaufwand (€/ha)

39

Der Milchpreis in € je Kilogramm schwankte zwar in dieser Durchschnittsbetrachtung

zwischen höchstens 0,37 €/kg im Jahre 1988 und mindestens 0,31 €/Kg im Jahre 1976, durch

die steigende Milchleistung der Kühe stieg der Milcherlös je Kuh aber von 1.508 €/Kuh zu

Beginn der Zeitreihe auf 2.606 €/Kuh im Jahre 2010. Die Aufwendungen für Kraftfutter je

RiGV variierten dagegen stark von Jahr zu Jahr. Die höchsten Ausgaben fielen im Jahr 1982

mit 411 €/RiGV an, die niedrigsten mit 277 €/RiGV im Jahre 2000. In Tabelle 6 sind mit

Ausnahme speziellen Kennzahlen der Rinderhaltung noch einmal alle die Entwicklung der

Milchviehbetriebe beschreibenden Kenngrößen im sechsjährigen Durchschnitt aufgeführt

40

Tabelle 6: Kennzahlen der Milchviehbetriebe zum angedachten Zeitpunkt der Einheitswertfeststellung (Quelle: Eigene Berechnungen)

Jahr 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Anzahl Betriebe 1.267 2.154 2.728 2.481 2.266 1.790 1.791

Flächenausstattung

Bewirtschaftete Fläche (ha) 46 49 54 64 76 88 96

Eigentumsflächen (ha) 29 31 30 34 38 40 43

Pachtfläche (ha) 16 19 24 30 38 48 52

Flächennutzung

Getreide (ha) 9 6 5 5 7 12 11

Ölfrüchte (ha) 1 1 1 2 1 3 3

Dauergrünland (ha) 29 34 40 40 41 41 43

Silomais und sonstige Af. (ha) k.A. k.A. 8 15 22 27 34

Sonstige (ha) 7 8 9 18 27 32 39

Kennzahlen Ackerbau

Ertrag Getreide (dt/ha) 37,19 43,48 48,63 57,15 66,11 70,68 73,78

Ertrag Ölfrüchte (dt/ha) 16,80 23,04 30,95 30,38 35,10 40,01 43,66

Preis Getreide (€/dt) 23,15 23,82 20,53 14,72 11,22 13,68 14,85

Preis Ölsaaten (€/dt) 48,87 51,26 46,49 22,71 22,46 30,05 33,14

Erlös Getreide (€/ha) 858 1.040 996 834 742 953 1.088

Erlös Ölsaaten (€/ha) 828 1.189 1.445 694 788 1.200 1.442

Erlös Getreide/Raps Fruchtfolge (€/ha) 855 1.067 1.066 795 747 1.002 1.165

Spezialaufwand (€/ha) 336 420 381 300 278 293 291

Kauf- und Pachtpreise für lw. Flächen Pachtpreise SH (€/ha) 213 262 265 253 263 269 292

Kaufpreise SH (€/ha) 8.300 12.636 10.093 8.349 10.981 12.063 16.504

41

Der durchschnittliche Veredlungsbetrieb

Auch der durchschnittliche Veredlungsbetrieb konnte den Umfang der selbst

bewirtschafteten Fläche vergrößern. Gehörten zu diesem Betriebstyp 1976 noch 38 ha,

waren es 2010 mehr als 98 ha. Davon waren zu Beginn der Betrachtung noch 24 ha

Eigenland, 2010 waren es 50 ha. Wie Abbildung 22 verdeutlicht, hat der Anteil von

Pachtflächen an der insgesamt bewirtschafteten Fläche in diesem Zeitraum zugenommen.

Im Jahre 1976 hatte der durchschnittliche Veredlungsbetrieb 13 ha zugepachtet, im Jahre

2010 war es mit 55 ha mehr als viermal so viel. Ab dem Jahre 1994 bewirtschafteten diese

Betriebe im Durchschnitt mehr gepachtete als eigene Flächen.

Abbildung 22: Flächenausstattung der Veredlungsbetriebe

Quelle: Eigene Darstellung

Zu jedem Betrachtungszeitpunkt wurde auf mehr als 50 % der ingesamt bewirtschafteten

Fläche Getreide angebaut. Im Jahre 1976 wurde auf 27 ha mit Getreide geerntet, im Jahre

1988 waren es 22 ha. Von da an stieg der Umfang des Getreidanbaus kontinuierlich auf bis

zu 56 ha im Jahre 2010. Der Anbau von Ölsaaten hat sich im Betrachtungszeitraum beinahe

verdreifacht. So wurden 1976 vom durchschnittlichen Veredlungsbetrieb nur 8 ha mit

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1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Bewirtschaftete Fläche (ha) Eigentumsflächen (ha) Pachtfläche (ha)

42

Ölsaaten bestellt, im Jahre 2010 waren es mehr als 23 ha (siehe Abbildung 23). Stark

zugenommen hat auch der Anbau von sonstigen Kulturen. Wurden bis 1988 weniger als 2 ha

mit Mais, Kartoffeln oder Zuckerrüben bestellt, waren es im Jahre 2000 bereits 11 ha und

2010 16 ha.

Abbildung 23: Flächennutzung der Veredlungsbetriebe

Quelle: Eigene Darstellung

Das Ertragsniveau von Ölsaaten und Getreide war vergleichbar mit dem der

Marktfruchtbetriebe. Der durchschnittliche Getreidertrag stieg im beobachteten Zeitraum

von 49 dt/ha auf 88 dt/ha, der Rapsertrag nahm von 28 auf 45 dt/ha zu. Abildung 24 und

Tabelle 9 zeigen, dass auch die realisierten Preise für die erzeugten pflanzlichen Produkte

denen der Marktfruchtbetriebe entsprachen und über den Verkaufspreisen der

Milchviehbetriebe lagen.

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1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Getreide (ha) Ölfrüchte (ha) Dauergrünland (ha) Sonstige (ha)

43

Abbildung 24: Veredlungsbetriebe: Erträge und Preise von Marktfrüchten

Quelle: Eigene Darstellung

Der aus dem Verkauf des Weizen erzielte Erlös je Hektar war im Jahr 2010 mit 1.345 €/ha am

höchsten, der niedrigste Erlös wurde im Jahre 2000 mit 957 €/ha erlangt. Mit dem

Rapsanbau ließ sich im Jahre 1988 sogar ein Erlös von 1.631 €/ha erzielen. Vergleichsweise

niedrig waren die Erlöse mit 722 €/ha 1994 und mit 901 €/ha im Jahre 2000. Die höchsten

Erlöse aus der Getreide-Raps Fruchtfolge ließen sich im Jahre 2010 mit 1.398 €/ha

realisieren. Ein ähnlich hoher Erlös konnte 1982 mit 1.359 €/ha erzielt werden. Mit 944 €/ha

wurden dagegen im Jahr 2000 die niedrigsten Erlöse verbucht.

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1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Ertrag Getreide (dt/ha) Ertrag Ölfrüchte (dt/ha)

Preis Getreide (€/dt) Preis Ölsaaten (€/dt)

44

Abbildung 25: Erlöse der Veredlungsbetriebe aus dem Verkauf von Marktfrüchten

Quelle: Eigene Darstellung

Die Spezialaufwendungen waren in den Jahren 1982 und 2010, in denen auch die höchsten

Erlöse aus der Fruchtfolge realisiert wurden, am höchsten. In diesen Jahr gab der

durchschnittliche Veredlungsbetrieb 451 €/ha bzw. 450 €/ha für diesen Posten aus (siehe

Abbildung 26). Dagegen hat der durchschnttliche Veredlungsbetrieb im Jahr 1994 nur 331

€/ha für Dünger, Pflanzenschutz und Saatgut aufgewendet. Im Vergleich mit den anderen

Betriebstypen gaben Veredlungsbetriebe also für diesen Posten mehr aus als

Milchviehbetriebe, aber weniger als die spezialisierten Marktfruchtbetriebe.

600

800

1.000

1.200

1.400

1.600

1.800

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Erlös Getreide (€/ha) Erlös Ölsaaten (€/ha)

Erlös Getreide/Raps Fruchtfolge (€/ha)

45

Abbildung 26: Spezialaufwand der Veredlungsbetriebe

Quelle: Eigene Darstellung

In untenstehender Tabelle 7 sind die wichtigsten Kennzahlen der Schweinmast aufgeführt.

Verkaufte der durchschnittliche Veredlungsbetrieb 1976 noch 758 Mastschwine pro Jahr,

stieg diese Zahl bis ins Jahr 2010 kontinuierlich auf 2.058 Mastschweine pro Jahr. Die

erzielten Preise im Verkauf schwankten dabei zwischen 154 €/Mastschwein im Jahre 1976

und 121 €/Mastschwein im Jahre 2000.

Tabelle 7: Veredlungsbetriebe: Spezielle Kennzahlen der Schweinemast

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Verkauf Mastschweine (St./Jahr)

758 984 640 1.039 1.311 1.511 2.058

Schweinepreis (€/St) 153,72 162,31 139,15 143,72 121,12 134,25 138,43

Quelle: Eigene Berechnungen

Daneben hielten Veredlungsbetriebe im Durchschnitt noch zwischen 39 Sauen zu Beginn der

Betrachtung und 73 Sauen im Jahre 2006 (siehe Tabelle 8). Die Leistung dieser Sauen,

gemessen in der Anzahl der aufgezogenen Ferkel je Sau, nahm von 16 Ferkel je Sau im Jahre

200,00

250,00

300,00

350,00

400,00

450,00

500,00

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Spezialaufwand (€/ha)

46

1976 auf 21 Ferkel je Sau in den Jahren 2006 und 20010 zu. Die erzielten Preise im

Ferkelverkauf schwankten zwischen einem Bestwert von 55 €/Ferkel im Jahre 1982 und 49

€/Ferkel zum Betrachtungszeitpunkt 1976. Die Erlöse je Sau waren 1976 mit 770 €/Sau am

niedrigsten und stiegen dann bis in Jahr 2010 vor allem durch die steigende biologische

Leistung der Sauen auf einen höchstwert von 1.142 €/Sau.

Tabelle 8: Veredlungsbetriebe: Spezielle Kennzahlen der Sauenhaltung

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Sauenhaltung (St ink. gedeckte Jungsauen)

39 46 64 48 61 73 52

Aufgezogene Ferkel (St/Sau) 15,68 15,96 16,30 18,60 20,02 21,12 21,08

Ferkelpreis (€/St) 49,41 54,83 51,70 57,90 50,42 53,63 54,09

Erlöse je Sau und Jahr (€) 770 874 840 1.079 1.008 1.128 1.142

Quelle: Eigene Berechnungen

47

Tabelle 9: Kennzahlen der Veredlungsbetriebe zum angedachten Zeitpunkt der Einheitswertfeststellung (Quelle: Eigene Berechnungen)

Jahr 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Anzahl Betriebe 121 183 91 237 240 226 221

Flächenausstattung Bewirtschaftete Fläche (ha) 38 40 34 63 70 87 99

Eigentumsflächen (ha) 24 25 20 31 35 40 44

Pachtfläche (ha) 13 15 14 32 35 47 55

Flächennutzung Getreide (ha) 27 29 22 36 42 53 56

Ölfrüchte (ha) 8 8 7 13 13 17 23

Dauergrünland (ha) 3 3 3 2 3 3 4

Sonstige (ha) 0 1 2 11 11 14 16

Kennzahlen Ackerbau Ertrag Getreide (dt/ha) 49,64 54,95 58,38 74,00 81,71 82,59 87,75

Ertrag Ölfrüchte (dt/ha) 28,21 26,34 35,49 33,14 37,93 41,65 45,17

Preis Getreide (€/dt) 23,92 24,67 20,25 14,88 11,69 14,07 15,49

Preis Ölsaaten (€/dt) 49,33 51,64 46,18 21,88 23,80 28,43 33,91

Erlös Getreide (€/ha) 1.183 1.359 1.184 1.095 957 1.146 1.345

Erlös Ölsaaten (€/ha) 1.394 1.361 1.631 722 901 1.186 1.527

Erlös Getreide/Raps Fruchtfolge (€/ha) 1.231 1.359 1.288 995 944 1.156 1.398

Spezialaufwand (€/ha) 360 451 400 331 367 422 450

Kauf- und Pachtpreise für lw. Flächen Kaufpreise SH (€/ha) 8.300 12.636 10.093 8.349 10.981 12.063 16.504

Pachtpreise SH (€/ha) 213 262 265 253 263 269 292

48

4.3 Die Kennzahlen für die Erbabfindung der weichenden Erben

Als Maß für die Abfindung weichender Erben wird im Folgenden nicht der Hofeswert

genutzt. Dieser berechnet sich wie aufgezeigt aus dem Einheitswert und setzt sich damit aus

verschiedenen Ertragswerten zusammen. In den Auswertungen des LBV ist ausschließlich

der Vergleichswert der Landwirtschaftlichen Nutzung laut Einheitswertfeststellung vermerkt,

da in Schleswig-Holstein weder eine weinbauliche noch eine gärtnerische Nutzung den

durchschnittlichen landwirtschaftlichen Betrieb betrifft. Auch die anderen Komponenten des

Wirtschaftswertes sowie der Wohnungswert sind für eine betriebswirtschaftliche

Auswertung der Wirtschaftsergebnisse eines landwirtschaftlichen Betriebes irrelevant. In

den Kurzauswertungen des LBV wird Ihnen daher keine Beachtung geschenkt. Da diese

Bestandteile des Erbvermögens auf der einen Seite schwer festzustellen und andererseits in

keinem festen Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entwicklung der landwirtschaftlichen

Betriebe stehen, werden sie auch in dieser Arbeit nicht mit in die Betrachtung gezogen.

Aussagen, die in dieser Arbeit zur Abfindung der weichenden Erben nach der HöfeO

getroffen werden, beziehen sich daher nicht auf die gesamte Erbabfindung. Es werden

ausschließlich Aussagen zu dem Erbanteil, den die weichenden Erben laut HöfeO als

Abfindung für den rein landwirtschaftlichen Teil des Betriebes im Sinne von § 50 BewG

zugesprochen wird, gemacht.

Der Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung ersetzt also in der vorliegenden Arbeit

die Summe aller Ertragswerte bei der Berechnung der tatsächlichen Kompensation der

weichenden Erben (siehe Abbildung 27). Bevor aus dem Vergleichswert die Erbabfindungen

berechnet werden kann, sind noch Zuschläge nach § 41 BewG zu berücksichtigen. In Kapitel

zwei wurde beschrieben, das mit dem Einheitswert ein gewisser Bestand an Besatzkapital

abgegolten ist. Darüber hinaus können Zu- bzw. Abschläge für einen übernormalen Bestand

an Gebäuden, umlaufenden Betriebsmitteln und Tieren angesetzt werden. Da über den

Bestand an Gebäuden, der vor allem bei einem hohen Umfang an Pachtflächen oft zu einem

Zuschlag führt, und den Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln keine Informationen

vorliegen, werden diese in der vorliegenden Arbeit nicht weiter betrachtet. Bekannt ist

dagegen der Tierbestand und daher werden Zu- bzw. Abschläge zum Einheitswert aufgrund

eines übernormalen Tierbestandes berücksichtigt. Diese können entweder im normalen

Verfahrensgang (siehe Abbildung A 4) oder nach Ermittlung des Vergleichswertes als

49

besonderer Zu- oder Abschlag laut § 41 BewG erfasst werden. Da die vom LBV in den

Kurzauswertungen ausgewiesenen Vergleichswerte keinen Zu- bzw. Abschlag enthalten,

werden diese nach Ermittlung des Vergleichswertes berechnet. Diese Berechnungen sind im

Anhang erläutert. Ein solcher Zuschlag ist für den schleswig-holsteinischen

Durchschnittsbetrieb sowie für die Milchviehbetriebe in den Jahren 1976 bis 1988

anzusetzen. Für die Veredlungsbetriebe muss in jedem Jahr, für die Marktfruchtbetriebe in

keinem Jahr der Betrachtung solch ein Zuschlag berücksichtigt werden. Ein Abschlag wird nur

dann gewährt, wenn der Landwirt beweisen kann, dass ein geringerer als der gegendübliche

Tierbestand zu einer Reinertragsminderung führt. „Da der entsprechende Beweis häufig

nicht erbracht werden kann, kommen Abschläge in der Praxis selten vor“ (KÖHNE 1995,

S.106) und werden darum in den folgenden Berechnungen auch nicht angesetzt.

Abbildung 27: Berechnung der tatsächlich erfolgten Kompensation der weichenden Erben

Quelle: Eigene Darstellung

Aus Addition der Vergleichswerte und der Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung ergibt

sich der derzeitigen Erbabfindungswert (EAW) bis zum Jahre 1976. Diese Kennzahl bildet in

den Berechnungen das Gegenstück zum Einheitswert aus der HöfeO. Der derzeitige EAW bis

1976 repräsentiert also die Berechnungsgrundlage für die Abfindung, die den weichenden

Erben bis zur Änderung der HöfeO 1976 zugeteilt wurde. Durch die Änderung der HöfeO

1976 beträgt der Hofeswert nun allerdings das Eineinhalbfache des Einheitswertes. Daher

muss der Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung zuzüglich den Zuschlägen

Grundlage der

ErbabfindungBerechnungsschritte

Kennzahl der

Erbabfindung

Summe aller

ErtragswerteZuschläge

Einheitswert

(Hofeswert bis 1976)

Multiplikator

1,5

Hofeswert

(ab 1976)

Vergleichswert der

landwirtschaftlichen

Nutzung

Zuschläge

aufgrund

intensiver

Tierhaltung

Derzeitiger

Erbabfindungswert

bis 1976

Multiplikator

1,5

Derzeitiger

Erbabfindungswert

ab 1976

50

aufgrund der intensiven Tierhaltung mit dem Faktor 1,5 multipliziert werden, um die

tatsächliche Kompensation der weichenden Erben ab dem Jahre 1976 zu ermitteln. Diese

Kennzahl wird als derzeitiger EAW ab dem Jahre 1976 bezeichnet. Die Kenntnis des

Unterschiedes zwischen diesen beiden Kennzahlen wird in den folgenden Berechnungen

vorausgesetzt und aus praktischen Gründen nur vom derzeitigen EAW gesprochen.

Wie Abbildung 28 zeigt, ist der Ausgangspunkt für die Ermittlung der Kompensation, die bei

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung in der Landwirtschaft bzw. erfolgter

Einheitswertfeststellung im sechsjährigen Abstand hätte geleistet werden sollen, der in den

Kurzauswertungen des LBV vermerkten Reinertrag je Hektar. Dieser muss, da es sich nicht

um pachtfreie Betriebe handelt, um die durchschnittlichen Pachtausgaben je Hektar

vermindert werden. Das Ergebnis der Subtraktion ist der in Kapitel 2 beschriebene

modifizierte Reinertrag. Dieser wird dann mit dem Kapitalisator 18 multipliziert, um den

aktualisierten EAW zu erhalten. Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung müssen nicht

beachtet werden, da der Reinertrag aus den Kurzauswerten Erträge aus der Tierhaltung

schon beinhaltet. Auch muss ab dem Jahre 1976 keine Multiplikation mit dem Faktor 1,5

durchgeführt werden. Diese Erhöhung des Hofeswertes bzw. der Abfindung der weichenden

wurde nur aufgrund der ausgebliebenen Einheitswertfeststellungen angesetzt und ist nur

solange gültig, bis es zu einer erneuten Einheitswertfeststellung kommt. Da diese durch die

Berechnungen des aktualisierten EAW simuliert wird, ist keine pauschale Erhöhung des

Hofeswertes vorzunehmen.

Abbildung 28: Berechnung des aktualisierten EAW

Quelle: Eigene Darstellung

Kurzauswertungen

des LBVBerechnungsschritte

Kennzahl der

Erbabfindung

Reinertragabzüglich

Pachtausgaben

Modifizierter

Reinertrag

Kapitalisator

18

Aktualisierter

Erbabfindungswert

51

Grundsätzlich entspricht der aktualisierte EAW dem Vergleichswert der landwirtschaftlichen

Nutzung, der bei Anpassung der Erbabfindung an die wirtschaftliche Situation alle sechs

Jahre hätte festgestellt werden müssen. Es wird aber in den folgenden Berechnungen vom

aktualisierten EAW gesprochen, um eine einheitliche Namensgebung zu gewährleisten.

Dabei ist der aktualisierte EAW nicht zwangsläufig mit der nach wirtschaftlichen

Gesichtspunkten angemessen Abfindung der weichenden Erben gleichzusetzen. Je nach

Interpretation der Rechtsprechung dient dieser nur als Grundlage für die Berechnung der

Erbabfindung bzw. des Zuschlages zum derzeitigen EAW. Für alle vier Betriebstypen werden

die tatsächlichen Werte dieser beiden Kennzahlen nun vorgestellt. Die Berechnung für alle

Betriebstypen und jedes Durchschnittsjahr wird im Anhang präsentiert.

Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Kennzahlen der Erbabfindung

Der niedrigste derzeitige EAW des Durchschnittsbetriebes in Schleswig-Holstein wurde in

den Jahren 1964 und 1970 verzeichnet. Dieser Betrug mit 619 €/ha nur etwas mehr als die

Hälfte des derzeitigen EAW aus dem Jahre 1976. Das resultiert zum einen aus der Änderung

der HöfeO aus dem Jahre 1976. Ab diesem Jahr machte der eineinhalbfache Einheitswert

den Hofeswert aus. Es wird in den Berechnungen also der derzeitige EAW ab dem Jahre 1976

als Grundlage für die Berechnung der Kompensation der weichenden Erben genutzt.

Weiterhin ist es möglich, dass in diesen Jahren Betriebe mit einem höheren Vergleichswert

der landwirtschaftlichen Nutzung in die Kurzauswertungen des LBV eingegangen sind. Dazu

musste in den Jahren 1976 bis 1988 im Gegensatz zu den anderen Durchschnittsjahren ein

Zuschlag zum derzeitigen EAW aufgrund von intensiver Tierhaltung berücksichtigt werden

(siehe Berechnungen im Anhang). Dadurch war der derzeitige EAW mit bis zu 1.271 €/ha in

diesen Jahren am höchsten. Zu den anderen Betrachtungszeitpunkten schwankte der

derzeitige EAW zwischen 906 €/ha und 974 E/ha €/ha. Der aktualisierte EAW lag im

Betrachtungszeitraum immer über dem derzeitigen EAW. Abbildung 29 zeigt, dass schon im

Jahre 1964 der aktualisierte EAW mit 1.659 €/ha mehr als 1.000 €/ha über dem derzeitigen

EAW lag. In den folgenden Jahren stieg der aktualisierte EAW auf bis zu 5.572 €/ha im Jahre

1988. In den Jahren 1994 bis 2006 lag der aktualisierte EAW mit Werten zwischen 3.875 €/ha

und 4.170 €/ha unter diesem Niveau, aber immer noch weit über dem derzeitigen EAW. Im

52

Jahre 2010 betrug der derzeitige EAW mit 7.353 €/ha gar mehr als das Siebenfache des

derzeitigen EAW.

Abbildung 29: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Derzeitiger und aktualisierter EAW

Quelle: Eigene Darstellung

Marktfruchtbetriebe: Kennzahlen der Erbabfindung

Der derzeitige EAW als Maß für die tatsächliche Kompensation der weichenden Erben der

Marktfruchtbetriebe verblieb im Betrachtungszeitraum von 1976 bis 2010 nahezu konstant

auf einem Niveau. Zuschläge zum Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung mussten

in keinem Jahr angesetzt werden. Mit Ausnahme des Jahres 1982 führte das

Berechnungsverfahren zur Ermittlung des Vergleichswertes der landwirtschaftlichen

Nutzung (siehe Anhang) aufgrund der besseren Ertragsbedingungen des Bodens im Vergleich

zum Durchschnittsbetrieb dennoch zu höheren derzeitigen EAW. So schwankte der

derzeitige EAW zwischen 1.208 €/ha im Jahre 1976 und 1.381 €/ha im Jahre 2006. Der die

aktuelle wirtschaftliche Situation der Betriebe berücksichtigende aktualisierte EAW der

Marktfruchtbetriebe nahm dagegen Werte zwischen -921€/ha im Jahre 2000 und 3.379 €/ha

zehn Jahre später an und zeigte somit eine erheblich größere Schwankungsbreite auf. In den

0

1.000

2.000

3.000

4.000

5.000

6.000

7.000

8.000

1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Derzeitiger Erbabfindungswert (€/ha) Aktualisierter Erbabfindungswert (€/ha)

53

Jahren 1982 bis 2006 lag der derzeitige EAW über dem aktualisierten EAW, in den Jahren

1976 und 2010 unter dem aktualisierten EAW. Was das für den Zu- bzw. Abschlag zum

Hofeswert bedeutet, wird in den Kapiteln 5 erläutert.

Abbildung 30: Marktfruchtbetriebe: Derzeitiger und aktualisierter EAW

Quelle: Eigene Darstellung

Milchviehbetriebe: Kennzahlen der Erbabfindung

Der Verlauf des derzeitigen EAW der Milchviehbetriebe wird in Abbildung 31 dargestellt. Zu

den ersten drei Betrachtungszeitpunkten lag der derzeitige EAW zwischen 1.120 €/ha und

1.214 €/ha. Ab dem Jahre 1994 mussten keine Zuschläge zum Ertragswert aufgrund

intensiver Tierhaltung berücksichtigt werden, daher lag der derzeitige EAW in den folgenden

Jahren jeweils unterm dem Niveau der Jahre 1976 bis 1988. Zu jedem Betrachtungszeitpunkt

lag der aktualisierte EAW Milchviehbetriebe über dem derzeitigen EAW. Besonders große

waren die Differenz in Jahren 1988 und 2010, in denen aktualisierte EAW von 6.811€/ha

bzw. 8.549€/ha erreicht wurden.

-1.500

-1.000

-500

0

500

1.000

1.500

2.000

2.500

3.000

3.500

4.000

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Derzeitiger Erbabfindungswert (€/ha) Aktualisierter Erbabfindungswert (€/ha)

54

Abbildung 31: Milchviehbetriebe: Derzeitiger und aktualisierter EAW

Quelle: Eigene Darstellung

Veredlungsbetriebe: Kennzahlen der Erbabfindung

Aufgrund der hohen Viehbesatzdichte ist bei den Veredlungsbetrieben ein höherer Zuschlag

auf den Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung als bei den anderen Betriebstypen

aufzuschlagen, was zu einem im Vergleich erhöhten derzeitigem EAW führt. Da der Zuschlag

aufgrund der intensiven Tierhaltung ab dem Jahre 1989 halbiert wurde (siehe Erläuterung im

Anhang), sinkt der derzeitige EAW in den späteren Durchschnittsjahren. Dies bedeutete

einen derzeitigen EAW von mindestens 2.675 €/ha bis zum Jahr 1988 und von höchstens

1.884 €/ha in den späteren Jahren. Es fällt auf, dass der derzeitige und der aktualisierte EAW

in verschiedenen Jahre ihren höchsten bzw. niedrigsten Wert annahmen. So fand der

aktulisierte EAW im Jahre 2000 mit 3.027 €/ha sein Minimum und im Jahre 2010 mit 6.880

€/ha sein Maximum, während der derzeitige EAW zwischen 1.763 €/ha im Jahre 1994 und

3.068 €/ha im Jahre 1982 schwankte.

0

1.000

2.000

3.000

4.000

5.000

6.000

7.000

8.000

9.000

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Derzeitiger Erbabfindungswert (€/ha) Aktualisierter Erbabfindungswert (€/ha)

55

Abbildung 32: Veredlungsbetriebe: Derzeitiger und aktualisierter EAW

Quelle: Eigene Darstellung

4.4 Die Vorgaben bei der Berechnung des Zu- bzw. Abschlages zum

Hofeswert

In diesem Kapitel sollen zunächst grundsätzliche Vorgaben für die Berechnung des Zu- oder

Abschlages zum Hofeswert beschrieben werden. Darauf folgend werden die aus dem Urteil

vom 17.11.2000 stammende Vorschläge für die Zu- bzw. Abschlagsberechnung des

Bundesgerichtshofes vorgestellt.

Um eine praktische Anwendung zu ermöglichen, muss die Ermittlung möglicher Zu- und

Abschläge vom Hofeswert zunächst einmal mit angemessenem Aufwand durchführbar sein.

„Eine stets notwendige fallspezifische Ertragswertermittlung widerspricht dem Sinn und

Zweck der Abfindungsberechnung nach den Vorgaben der HöfeO. Auch hatte der

Gesetzgeber bei Erlass der HöfeO bewusst auf die generelle Notwendigkeit zur Einholung

von Gutachten verzichtet und eine pauschale Lösung präferiert“ (HOLL 2002, S.14). Durch

eine fall- und damit hofbezogene Berechnung des Zuschlages zum Hofeswert hätten die

weichenden Erben des Weiteren einen Anspruch auf Auskunft über die Ertragsverhältnisse.

Dieser besteht jedoch nicht (vgl. HOLL 2002).

0

1.000

2.000

3.000

4.000

5.000

6.000

7.000

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Derzeitiger Erbabfindungswert (€/ha) Aktualisierter Erbabfindungswert (€/ha)

56

Der Zu- bzw. Abschlag zum Hofeswert nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes

Als die Abfindung der weichenden Erben an den steuerlichen Einheitswert geknüpft wurde,

ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Hauptfeststellungen des Einheitswertes alle sechs

Jahre durchgeführt werden. In der HöfeO sind daher keine Vorkehrungen für den Fall von

ausbleibenden Einheitswertfeststellungen getroffen worden und auch in dem in Kapitel 3.2

vorgestellten Urteil des BGH vom 17.11.200 (V ZR 334/99) wird keine konkrete

Berechnungsweise für den Zu- bzw. Abschlag zum Hofeswert vorgeschlagen.

Die unmittelbare Anwendung von § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO ist explizit für besondere Umstände

des Einzelfalls vorgesehen und soll nicht dazu dienen, „die vom Gesetzgeber festgelegte

Bewertungsgrundlage – den eineinhalbfachen Einheitswert – außer Kraft zu setzen“ (LANGE,

WULFF, LÜDTKE - HANDJERY, 1991). Daher wird diese Lösung in Rechtsprechung und Literatur

vorwiegend abgelehnt (vgl. auch BGH 2000, BECKER 1976, RINCK 1997). Allerdings ist der

Grundgedanke des § 12 Abs. 3 HöfeO, nämlich die Annäherung der Erbabfindung an den

tatsächlichen Ertragswert, verallgemeinerungsfähig. „§ 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO liefert

allerdings noch nicht den erforderlichen Bewertungsmaßstab, um festlegen zu können,

inwieweit der eineinhalbfache Einheitswert durch Zu-oder Abschläge zu korrigieren ist. Das

billige Ermessen, das die Norm eröffnet, bedarf der Konkretisierung“ (BGH, 2000). Der BGH

schlägt dazu vor, sich an die für den Bereich der Erbschafts- und Grundsteuer eingeführten

Bewertungsmaßstäbe (§§ 138 ff. BewG) anzulehnen. Es ist nicht Ziel dieser Arbeit, einen

Vorschlag für die Anpassung der Abfindung weichender Erben an die Regelungen der

Erbschaftsteuer zu entwickeln. Dennoch wird in Kapitel 4.5 ein Überblick über die

erbschaftsteuerlichen Regelungen in der Landwirtschaft und deren Reformen seit dem Jahre

1964 gegeben, weil diese Reformen zeigen, dass der Gesetzgeber steuerrechtlich sehr viel

stärker auf die ausgebliebenen Einheitswertfeststellungen reagiert hat. Weiterhin werden

einzelne Aspekte der Reformen wie die Unterscheidung von verschiedenen

betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen der landwirtschaftlichen Betriebe aufgegriffen und

deren Eignung für eine parallele Anwendung in der HöfeO diskutiert.

Der BGH regt in dem angesprochenen Urteil an, die 1976 „als gerecht bewertete Relation

von eineinhalbfachen Einheitswert und tatsächlichen Ertragswert auch bei einer Anpassung

des Einheitswertes an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung beizubehalten, und zwar

57

auch unter Fortschreibung einer möglicherweise damals bestehenden Wertdifferenz“ (BGH,

2000). Auf diesen Vorschlag wird speziell durch die in Kapitel 5.2 vorgestellte

Berechnungsweise eingegangen. Ein weiterer Berechnungsvorschlag, bei dem die

tatsächlichen Ertragswerte der Landwirtschaft als Grundlage für die Berechnung der

Erbabfindung dienen, wird in Kapitel 5.1 gemacht

Weiterhin sollte ein Zu- bzw. Abschlag nur dann gewährt werden, wenn ein bestimmter

Mindestwert überschritten wird. Der Bundesgerichtshof fordert im Urteil vom 17.11.2000 (V

ZR 334/99) einen Zuschlag bei „gravierenden“ Abweichungen eines aktuell ermittelten und

dem auf den Werten von 1964 beruhenden Einheitswert des Hofes. Eine Quantifizierung ist

dem Urteil allerdings nicht zu entnehmen. In der Regel werden Zu- oder Abschläge vom

Hofeswert nach § 12 Abs. 2 S. 3 angesetzt, wenn diese mindestens ein Zehntel des

Hofeswertes ausmachen (vgl. LANGE, WULFF, LÜDTKE - HANDJERY 1991). KÖHNE (2007)

schlägt dagegen vor, ab einer Differenz von 20 Prozent zwischen den Ertragswerten aus dem

Jahre 1976 und den aktualisierten Ertragswerten einen Zu- oder Abschlag zum Hofeswert

auch tatsächlich anzusetzen. Da es keinen gesetzlich festgeschriebenen Mindestwert gibt,

wird in den folgenden Berechnungen darauf verzichtet, bei geringen Zu- oder Abschlag auf

die Notwendigkeit eines Mindestmaßes hinzuweisen.

4.5 Die Erbschaftssteuer

In Kapitel 1.1 wurde erläutert, dass der Einheitswert ursprünglich unter anderem für die

Berechnung der Erbschaftssteuer eingesetzt wurde (§ 12 Abs. 2 ErbStG). Bis 1996 wurde der

Grundbesitz für die Ermittlung der Erbschaftssteuer mit dem Einheitswert angesetzt (§ 12

Abs. 1 ErbStG). Dies änderte sich durch das Jahressteuergesetz von 1997. Statt eine

Bewertung mit dem Einheitswert vorzunehmen, wurde das landwirtschaftliche Vermögen

(genauer: der Betriebswert nach § 142 BewG) außer in Sonderfällen durch das

Pauschalertragswertverfahren bewertet (vgl. MOENCH und HÖLL 1997). Nach § 142 BewG

errechnete sich der Ertragswert für die landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und

Spargel auf Grundlage der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz aus dem Jahre

58

1935. Je Ar und Ertragsmesszahl wurde ein Wert von 0,35 Cent angesetzt. Multipliziert mit

dem Faktor 100 (da 100 Ar ein ha ausmachen) und der Eigentumsfläche des Betriebes in ha

ergab sich der Grundbesitzwert des Betriebes. So hat der Gesetzgeber steuerrechtlich auf

die ausgebliebenen Hauptfeststellungen des Einheitswertes bzw. die Diskrepanz zwischen

dem Einheitswert und tatsächlichen Ertragswerten reagiert (vgl. LÜNEN 2000, S.170). Zwar ist

eine einheitliche Aussage über die Höhe der neu berechneten Betriebswerte im Vergleich zu

den Wirtschaftswerten der Einheitsbewertung nicht möglich, es wird aber im allgemeinen

davon ausgegangen, dass das Wertniveau der Betriebswerte um etwa 50 bis 100 Prozent.

höher liegt (vgl. MOENCH und HÖLL 1997, S. 164).

Das zum 1.1.2009 gültige Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts

bedeute einen erneuten Kurswechsel. Der Grundbesitzwert wird seitdem auf Grundlage der

nachhaltigen Ertragsfähigkeit berechnet. Diese ergibt sich aus einem kapitalisierten

Reingewinn, der aus den Daten des Testbetriebsnetzes errechnet wurde. Die Berechnung

des Reingewinns wird durch § 163 Abs. 1 und 2 BewG beschrieben. Dazu wird der Gewinn

des Betriebes von zeitraumfremden und außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen

sowie Investitionszulagen bereinigt, bevor der Lohnansatz für nicht entlohnte Arbeitskräfte

und den Betriebsleiter abgezogen wird. Der Reingewinn der landwirtschaftlichen Nutzung

wird laut § 160 Abs. 3 Satz1 BewG je nach Region, Nutzungsart bzw. Betriebsform und

Betriebsgröße ausgewiesen. Die Betriebsgröße richtet sich nach der Europäischen

Größeneinheit (EGE). Diese Größeneinheit wird auf Grundlage von

Standarddeckungsbeiträgen berechnet. Unterschieden wird zwischen kleinen Betrieben (bis

40 EGE), mittleren Betrieben (40 bis 100 EGE) und größeren Betrieben (über 100 EGE). In

Spalte 4 der Anlage 14 des BewG lässt sich der vom Gesetzgeber angenommene Reingewinn

der landwirtschaftlichen Betriebe ablesen. Tabelle 10 zeigt einen Auszug dieser Anlage mit

den Werten für Schleswig-Holstein.

59

Tabelle 10: Auszug aus Anlage 14 BewG

1 2 3 4 5 6

Region Nutzungsart Betriebsgröße Reingewinn EUR/ha LF

Pachtpreis EUR/ha LF

Wert für das Besatzkapital

EUR/ha LF

Schleswig-Holstein

Ackerbau Kleinbetriebe -428 240 129

Mittelbetriebe -19 286 90

Großbetriebe 124 338 78

Milchvieh Kleinbetriebe -572 161 241

Mittelbetriebe -98 201 238

Großbetriebe 143 235 203

Veredlung Kleinbetriebe -917 338 343

Mittelbetriebe -124 338 358

Großbetriebe 224 389 313

Quelle: BewG

„Der Reingewinn ist anschließend – auch bei negativen Beträgen – zu kapitalisieren, wobei

ein Basiszinssatz von 4,5 Prozent und ein Risikozuschlag von 1 Prozent zu einem

Kapitalisierungszinssatz von 5,5 Prozent führen, aus dem als Kehrwert (1 : 5,5 x 100) der

Faktor 18,6 abgeleitet ist“ (MOENCH und ALBRECHT 2009, S. 175). Da bei sämtlichen kleinen

und mittleren Betrieben negative Reingewinne festgestellt worden sind, wurde für die

Erbschaftssteuer eine Untergrenze des Grundbesitzwertes festgelegt. Diese Mindestgrenze

berechnet sich nach der Einzelertragsfähigkeit der Wirtschaftsgüter. Für Grund und Boden

wird dabei der regionale Pachtpreis (Spalte 5 der Anlage 14 des BewG) kapitalisiert bzw. mit

dem Faktor 18,6 multipliziert und danach mit den Eigentumsflächen vervielfältigt. Auch der

Wert des Besatzkapitals (Spalte 6 der Anlage 14 des BewG) wird mit diesem Faktor

multipliziert. Allerdings ist der kapitalisierte Wert des Besatzkapitals für jeden ha der

bewirtschafteten Fläche, also auch für gepachtete Flächen, zu berücksichtigen. Abgezogen

werden dürfen die Verbindlichkeiten, die mit diesen Wirtschaftsgütern in einem

wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

60

5. Die Berechnung des Zu- bzw. Abschlages zum Hofeswert

Nachdem die Grundlagen der Ermittlung der angemessenen Abfindung der weichenden

Erben in den vorigen Kapiteln erläutert wurden, werden in diesem Kapitel die Berechnungen

durchgeführt. Dabei wird zunächst zwischen zwei grundsätzlich verschiedenen Ansätzen der

Zuschlagsberechnung unterschieden, die jeweils auf einer anderen Interpretation der

Zielsetzung der HöfeO basieren. Je nachdem welche Interpretationsweise gewählt wird, ist

eine andere Abfindung der weichenden Erben als „gerecht“ anzusehen. Darauf folgend

werden für alle vier Betriebstypen Kennzahlen ermittelt, die dafür geeignet sind, denn

aktualisierten EAW bei der Berechnung der gerechten Kompensation der weichenden Erben

zu ersetzen. Angelehnt an die in den Kapiteln 5.1 und 5.2 vorgestellten Berechnungsweisen

werden die Zu- oder Abschläge zum Hofeswert bzw. derzeitigen EAW dann mit Hilfe der

gefundenen Kenngrößen ermittelt.

5.1. Die Differenz zwischen dem aktualisierten und derzeitigen EAW

Die erste Herangehensweise der Zu- bzw. Abschlagsberechnung beruht auf der Annahme,

dass der Gesetzgeber durch die Abfindung der weichenden Erben mit dem Hofeswert

versucht hat, die Erbabfindung an die tatsächlich in der Landwirtschaft erzielbaren

Ertragswerte anzupassen. Diese Berechnungsform wurde gewählt, weil die Kompensation

der weichenden Erben durch die regelmäßigen Hauptfeststellungen des Einheitswertes im

sechsjährigen Rhythmus laut § 21 BewG den tatsächlichen Ertragswerten in der

Landwirtschaft bzw. dem aktualisierten EAW entsprechen sollten. Es wird weiterhin

unterstellt, dass durch die pauschale, sich nicht auf aktuelle Ertragswerte stützende

Erhöhung der Erbabfindung im Jahre 1976 versucht wurde, die Kompensation der

weichenden Erben trotz ausbleibender Einheitswertfeststellung an die gestiegenen

tatsächlichen Ertragswerte anzupassen.

Die Differenz aus dem tatsächlichen Ertragswert und dem Hofeswert (bzw. dem

aktualisierten EAW und dem derzeitigen EAW) zeigt folglich, in wie weit die Kompensation

61

der weichenden Erben zum tatsächlichen Ertragswert gelungen ist. Sie muss gleichzeitig als

Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW angesetzt werden. Da der Einheitswert laut Gesetz

alle sechs Jahre aktualisiert werden müsste, werden diese Berechnungen mit den in Kapitel

4.3 vorgestellten Daten aus den sechsjährigen Durchschnitten zu den Zeitpunkten der

angedachten Einheitswertfeststellungen durchgeführt.

Der Schleswig-holsteinische Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf

Grundlage der Differenz zwischen dem aktualisierten und derzeitigen EAW

Die Entwicklung des derzeitigen und des aktualisierten EAW wurde bereits in Kapitel 4.3 für

alle 4 Betriebstypen aufgezeigt. Wird der aktualisierte EAW als gerechte Grundlage für die

Berechnung der Kompensation der weichenden Erben angesehen, hätte bereits zum

Zeitpunkt der Einheitswertfeststellung im Jahre 1964 ein Zuschlag zum derzeitigen EAW von

1.039 €/ha oder dem 1,68-fachen des damaligen derzeitigen EAW angesetzt werden müssen

(siehe Tabelle 11).

Tabelle 11: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage der Differenz zwischen dem aktualisierten und derzeitigem EAW

1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Durch-schnitt

Derzeitiger EAW (€/ha) 619 619 1.121 1.271 1.103 906 939 962 974 946

Aktualisierter EAW (€/ha) 1.659 2.531 2.730 2.805 5.572 4.033 3.875 4.170 7.353 3.859

Zu/Abschlag zum der. EAW (€/ha)

1.039 1.911 1.609 1.534 4.469 3.127 2.936 3.209 6.379 2.913

Zu/Abschlag im Verhältnis zum der. EAW

1,68 3,09 1,44 1,21 4,05 3,45 3,13 3,34 6,55 3,08

Quelle: Eigene Berechnungen

Da in den folgenden Jahren der aktualisierte EAW immer weit über dem Niveau aus dem

Jahre 1964 lag, hätte der Zuschlag zum derzeitigen EAW des schleswig-holsteinischen

Durchschnittsbetriebes jeweils noch höher ausfallen müssen. In den Jahren 1988 und 2010

hätten Zuschläge von 4.469 €/ha bzw. 6.379 €/ha auf den derzeitigen EAW aufgeschlagen

werden müssen. Das ist gleichbedeutend mit einer Erhöhung des Zuschlages um den 4,05-

62

bzw. 6,55-fachen des derzeitigen EAW. Bei einer Berechnung des Zu- bzw. Abschlages zum

derzeitigen EAW auf diese Weise hätten die weichenden Erben im Durchschnitt über alle

Jahre mit einem Zuschlag von 2.913 €/ha oder dem 3,08-fachen des derzeitigen EAW

bedacht werden müssen.

Die Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage der Differenz

zwischen dem aktualisierten und derzeitigen EAW

Die Zu bzw. Abschlagsberechnung für die Marktfruchtbetriebe wird in Tabelle 12 aufgezeigt.

Die Auswertungen der Buchführungsergebnisse des LBV haben gezeigt, dass im Jahre der

Anpassung der HöfeO ein Zuschlag zum derzeitigen EAW von 338 €/ha bzw. dem 0,24 fachen

des derzeitigen EAW gerechtfertigt gewesen wäre. Zu den folgenden

Betrachtungszeitpunkten bis zum Jahre 2006 lag der aktualisierte EAW immer unter dem

derzeitigen EAW. Das bedeutet, dass ein Abschlag vom derzeitigen EAW hätte abgezogen

werden müssen bzw. der Hoferbe die weichenden Erben in dieser Zeit überkompensiert hat.

Im Jahre 2000 war der aktualisierte EAW sogar negativ. Auch wenn die HöfeO für diesen Fall

keine genaue Regelung beinhaltet, würde dies höchstwahrscheinlich nicht dazu führen, dass

der Hoferbe einen Anspruch auf eine Erbabfindung gegenüber den weichenden Erben

gehabt hätte. Eine naheliegende Regelung wäre es, ähnlich wie bei der Erbschaftsteuer,

einen minimalen Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung in Form einer

kapitalisierten Pacht einzuführen.

Tabelle 12: Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage der Differenz zwischen dem aktualisierten und derzeitigem EAW

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Durch-schnitt

Derzeitiger EAW (€/ha) 1.381 1.317 1.232 1.247 1.225 1.208 1.252 1.266

Aktualisierter EAW (€/ha) 1.719 451 1.050 521 -921 209 3.479 930

Zu/Abschlag zum der. EAW (€/ha)

338 -866 -182 -726 -2.146 -999 2.227 -336

Zu/Abschlag im Verhältnis zum der. EAW

0,24 -0,66 -0,15 -0,58 -1,75 -0,83 1,78 -0,27

Quelle: Eigene Berechnungen

63

Im Jahre 2010 hatte sich die Ertragslage für die Marktfruchtbetriebe dann wieder stark

verbessert, was zu einem Zuschlag von 2.227 €/ha bzw. des 1,78-fachen des derzeitigen EAW

hätte führen müssen. Über den gesamten Betrachtungszeitpunkt sind die weichenden Erben

der Marktfruchtbetriebe bei Zugrundelegung des aktualisierten EAW für die Berechnung der

Abfindung allerdings überkompensiert worden. Der derzeitige EAW war im Durchschnitt 336

€/ha zu hoch. Damit wäre ein Abschlag des 0,27-fachen des derzeitigen EAW gerechtfertigt

gewesen.

Die Milchviehbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage der Differenz

zwischen dem aktualisierten und derzeitigen EAW

Tabelle 13 zeigt eindeutig, dass die weichenden Erben der Milchviehbetriebe bei Berechnung

des Zu- bzw. Abschlages zum derzeitige EAW aus der Differenz zwischen dem aktualisierten

und derzeitigem EAW in den Jahren seit 1976 durch die ausgebliebene

Einheitswertfeststellung stark benachteiligt worden sind. Waren die anzusetzende Zuschläge

in den Jahren 1976 und 1982 mit 1.652 €/ha und 1.953 €/ha noch vergleichsweise moderat,

wären in den folgenden Jahren Zuschläge von mindestens 3.482 €/ha bzw. dem 4,16-fachen

des derzeitigen EAW gerechtfertigt gewesen. Im Jahre 2010 wäre sogar ein Zuschlag von

7.647 €/ha bzw. dem 8,75-fachen des derzeitigen EAW anzusetzen gewesen. Der

angemessene Zuschlag beträgt bei dieser Berechnungsweise im Durchschnitt des

Betrachtungszeitraumes 4.156 €/ha bzw. das 4,23-fache des derzeitigen EAW.

64

Tabelle 13: Milchviehbetriebe: Zu bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage der Differenz zwischen dem aktualisierten und derzeitigem EAW

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Durch-schnitt

Derzeitiger EAW (€/ha) 1.173 1.214 1.064 836 852 866 874 983

Aktualisierter EAW (€/ha) 2.825 3.168 6.612 4.319 5.395 5.130 8.521 5.139

Zu/Abschlag zum der. EAW (€/ha)

1.652 1.953 5.549 3.482 4.543 4.264 7.647 4.156

Zu/Abschlag im Verhältnis zum der. EAW

1,41 1,61 5,22 4,16 5,33 4,92 8,75 4,23

Quelle: Eigene Berechnungen

Die Veredlungsbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage der Differenz

zwischen dem aktualisierten und derzeitigen EAW

Dass auch den weichenden Erben der Veredlungsbetriebe eine höhere Erbabfindung

zugestanden hätte, zeigt Tabelle 14. Die niedrigsten Zuschläge zum derzeitigen EAW hätten

bei diesem Betriebstyp in den Jahren 1988 und 2000 mit 535 €/ha und 677 €/ha gewährt

werden müssen. In den Jahren 1994, 2006 und 2010 hätte jeweils mehr als das doppelte des

derzeitigen EAW für die Berechnung der Erbabfindung angesetzt werden müssen. In diesen

Jahren wären Zuschläge von dem 1,69-fachen bis zu dem 2,44-fachen des derzeitigen EAW

gerechtfertigt gewesen. Im Durchschnitt ergab sich ein Zuschlag von 2.187 €/ha, dem 0,96-

fachen des derzeitigen EAW.

Tabelle 14: Veredlungsbetriebe: Zuschlagsberechnung auf Grundlage der Differenz zwischen dem aktualisierten und derzeitigem EAW

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Durch-schnitt

Derzeitiger EAW (€/ha) 2.675 3.068 2.796 1.763 1.884 1.847 1.867 2.272

Aktualisierter EAW (€/ha) 4.141 4.157 3.330 5.625 2.561 4.972 6.421 4.458

Zu/Abschlag zum derzeitigen EAW (€/ha)

1.466 1.088 535 3.862 677 3.125 4.553 2.187

Zu/Abschlag im Verhältnis zum derzeitigen EAW

0,55 0,35 0,19 2,19 0,36 1,69 2,44 0,96

Quelle: Eigene Berechnungen

65

Zusammenfassung der Ergebnisse

Wird angenommen, dass die Bemessungsgrundlage der Abfindung der weichenden Erben

der aktualisierte Ertragswert bzw. der aktualisierte EAW sein soll, sind die weichenden Erben

des durchschnittlichen schleswig-holsteinischen Betriebes sowie der Milchvieh- und

Veredlungsbetriebe durch die ausgebliebenen Einheitswertfeststellungen stark benachteiligt

worden. Im Mittel der betrachteten Jahre fiel der derzeitige EAW des Durchschnittsbetriebes

um 2.913 €/ha, der derzeitige EAW des Veredlungsbetriebes um 2.187 €/ha zu gering aus.

Dies entsprach dem 3,08- bzw. 0,96-fachen des durchschnittlichen derzeitigen EAW. Noch

größer war der Unterschied zwischen tatsächlicher und unter diesen Annahmen gerechter

Kompensation bei den Milchviehbetrieben. Der derzeitige EAW hätte aufgrund der

gestiegenen Ertragswerte im Durchschnitt um 4.156 €/ha oder das 4,23-fache des

derzeitigen EAW höher ausfallen müssen. Die im Vergleich sehr niedrigen Reinerträge bzw.

aktualisierten EAW der Marktfruchtbetriebe führten bei den weichenden Erben dieser

Betriebe durchschnittlich dagegen zu einer Überkompensation. Nur in den Jahren 1976 und

2010, dass bei allen Betriebstypen das wirtschaftlich erfolgreichste Durchschnittsjahr

repräsentierte, hätten Zuschläge zum derzeitigen EAW angesetzt werden müssen. Im

Durchschnitt ist dieser um 336 €/ha oder dem 0,27-fachen des derzeitigen EAW zu hoch

ausgefallen.

5.2. Das Verhältnis von dem aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW im

Basisjahr

Bei der zweiten Berechnungsweise der Zu- oder Abschläge vom Hofeswert bzw. derzeitigen

EAW wird davon ausgegangen, dass dem Gesetzgeber sowohl 1964 wie auch bei der

Gesetzesänderung 1976 die aktuelle wirtschaftliche Situation der Betriebe bzw. die in der

Landwirtschaft erzielbaren Ertragswerte bekannt waren. Schon in dem Entwurf eines

Gesetzes zur Änderung der HöfeO der Bundesregierung aus dem Jahre 1962 (BT-Drs. 4/1880)

wird festgestellt, dass der Einheitswert „meist weit unter den Verkehrswerten und auch

66

noch erheblich unter den nach den wirklichen Ertragsverhältnissen bei wirtschaftlichen

Maßstäben zu ermittelnden Ertragswerten landwirtschaftlicher Grundstücke (liegt)“. Die in

Kapitel 4.3 vorgestellten Kennzahlen der Erbabfindung aus dem Jahre 1964 bestätigen diese

Aussage für alle 4 Betriebstypen. Auch KÖHNE (1982) stellte fest, dass

Buchführungsergebnisse aus der Zeit der letztmaligen Hauptfeststellung des Einheitswertes

deutlich zeigen, dass die tatsächlich erzielbaren Ertragswerte in der Landwirtschaft bei der

Einheitswertfeststellung erheblich unterschätzt worden sind. „Dieses ist allerdings nicht dem

Verfahrensgang der Bewertung anzulasten, sondern politisch bedingt“ (KÖHNE 1982, S.78).

Danach wurde die in Kapitel 2 angesprochene Minderung des im Jahre 1964 im Optimalfall

erzielbaren Reinertrages von 420 DM/ha auf 207 DM/ha also nicht nur aufgrund von

Zweifeln an der Nachhaltigkeit dieses Reinertrages durchgeführt, sondern um die Landwirte

bei allen an den Einheitswert geknüpften Steuern zu entlasten.

Mit der Kopplung der Erbabfindung der weichenden Erben an den steuerlichen Einheitswert

hat der Gesetzgeber 1964 also nicht primär das Ziel verfolgt, die Abfindung der weichenden

Erben exakt an die tatsächliche wirtschaftliche Situation bzw. die erzielbaren Ertragswerte

der zu vererbenden Betriebe anzupassen. So gibt es auch „in den Materialien zur HöfeO

1976 keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Ertragswert gemäß § 2049 BGB für den

Gesetzgeber eine Rolle gespielt hat“ (LÜNEN 2002, S. 171). Vielmehr wurde das in den Jahren

1964 bekannte Verhältnis vom tatsächlichen aktuellen Ertragswert zum Hofeswert als

gerechte Abfindung der weichenden Erben anerkannt und 1976 aufgrund der

ausgebliebenen Einheitswertfeststellung an die wirtschaftliche Situation der Betriebe

angepasst. Diese Berechnungsweise berücksichtigt also die Anregung des BGH, die ab 1976

als gerecht bewertete Relation von eineinhalbfachen Einheitswert und tatsächlichem

Ertragswert beizubehalten. Ein solches Vorgehen wird auch grundsätzlich von KÖHNE (2007)

vorgeschlagen.

Dieses Verhältnis (bzw. das Verhältnis von dem als gerecht anzusehenden derzeitigen EAW

in den Bezugsjahren und dem aktualisierten EAW als Maß für die tatsächlich realisierbaren

Ertragswerte) wurde für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb in den

Basisjahren 1964 und 1976 und für die drei spezialisierten Betriebstypen in dem Jahre 1976

ermittelt. Durch Multiplikation des aktualisierten EAW mit dem errechneten Faktor ergibt

sich der dieser Interpretation der Zielsetzung der HöfeO nach gerechte Soll-EAW zu jedem

67

weiteren Betrachtungszeitpunkt. Aus der Differenz vom derzeitigen EAW und dem Soll-EAW

kann dann jeweils der Zu- bzw. Abschlag berechnet werden, der bei Berücksichtigung der

aktuellen wirtschaftlichen Situation der Betriebe hätte angesetzt werden müssen.

Der schleswig-holsteinische Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf

Grundlage des Verhältnisses vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW im Basisjahr

Da bei dieser Interpretation der Rechtslage der derzeitige EAW in dem Jahre 1964 als

gerecht angesehen wird, ist in diesem Jahr kein Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW zu

beachten. Das für gerecht befundene Verhältnis von aktualisiertem EAW zum derzeitigen

EAW bzw. Soll-EAW im Jahre 1964 betrug 0,37. Wird dieses Verhältnis auch im Jahre 1970

für die Ermittlung des Soll-EAW genutzt, ergib sich ein Soll-EAW von 945 €/ha und damit aus

der Differenz zum derzeitigen EAW ein Zuschlag in Höhe von 326 €/ha bzw. dem 0,53-fachen

des derzeitigen EAW. Im Jahre 1976 wurde das Verhältnis vom aktualisierten EAW zum Soll-

EAW neu angepasst. Daher entspricht der derzeitige EAW in diesem Basisjahr auch dem Soll-

EAW und es ist erneut kein Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW anzusetzen. Wird das

ermittelte Verhältnis von 0,41 (siehe Tabelle 15) auch in den Jahren bis 2010 angewendet,

ergeben sich die Soll-EAW zu den einzelnen Betrachtungszeitpunkten. Im Jahre 1982 hätte

ein Abschlag 119 €/ha vom derzeitigen EAW abgerechnet werden müssen, in den folgen

Jahren war dagegen ein Zuschlag zu berücksichtigen. Dieser lag zwischen 652 €/ha bzw. dem

0,69-fachen des derzeitigen EAW im Jahre 2000 und 2.045 €/ha bzw. dem 2,10-fachen des

derzeitigen EAW im Jahre 2010. Über den gesamten Betrachtungszeitraum hinweg fiel der

derzeitige EAW im Durchschnitt4 um 621 €/ha oder das 0,66-fache des derzeitigen EAW zu

niedrig aus.

4 Es wird darauf hingewiesen, dass alle ausgewiesenen Durchschnittswerte immer den Mittelwert von allen

Betrachtungszeitpunkten einschließlich der Basisjahre 1964 und 1976 ausweisen. Dies erleichtert insbesondere den Vergleich der verschiedenen Ansätze der Zuschlagsberechnung wie auch die Beurteilung der Ergebnisse aus den Kapiteln 5.3.1 und 5.3.2

68

Tabelle 15: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage des Verhältnisses vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW

1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Durch-schnitt

Derzeitiger EAW (€/ha) 619 619 1.121 1.271 1.103 906 939 962 974 946

Aktualisierter EAW (€/ha) 1.659 2.531 2.730 2.805 5.572 4.033 3.875 4.170 7.353 3.859

Verhältnis von akt. EAW zum der. EAW

0,37 0,41

Soll-EAW (€/ha) 619 945 1.121 1.152 2.288 1.656 1.591 1.712 3.020 1.567

Zu/Abschlag zum der. EAW (€/ha)

0 326 0 -119 1.185 751 652 751 2.045 621

Zu/Abschlag im Verhältnis zum der. EAW

0 0,53 0 -0,09 1,07 0,83 0,69 0,78 2,10 0,66

Quelle: Eigene Berechnungen

Die Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage des Verhältnisses

vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW im Basisjahr

Da die drei spezialisierten Betriebstypen erst ab dem Jahre 1976 gebildet worden sind, wird

das Verhältnis vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW nur im Jahre 1976 festgestellt.

Wie Tabelle 16 zeigt, betrug dieses bei den Marktfruchtbetrieben 0,80. Dadurch ergaben sich

Soll-EAW zwischen -740 €/ha im Jahre 2000 und 2.794 €/ha im Jahre 2010. Während sich aus

dieser Berechnungsweise im Jahr 1976 kein Zu- bzw. Abschlag ergibt, hätte in den Jahren

1982 bis 2006 jeweils ein Abschlag vom derzeitigen EAW abgezogen werden müssen. Dieser

lag zwischen 389 €/ha bzw. dem 0,32-fachen des derzeitigen EAW im Jahre 1988 und 1.965

€/ha bzw. dem 1,6-fachen des derzeitigen EAW im Jahre 2000. Auch wenn der Abschlag

größer ist als der derzeitige EAW dürfte der Hoferbe natürlich auch in diesem Fall keine

Kompensation von den weichenden Erben für die Betriebsübernahme erwarten. Aufgrund

der verbesserten Ertragslage wäre 2010 dann wieder ein Zuschlag von 1.543 €/ha bzw. des

1,23-fachen des derzeitigen EAW anzusetzen gewesen. Im Durchschnitt der

Betrachtungszeitpunkte fiel der derzeitige EAW um 519 €/ha zu hoch aus, die weichenden

Erben der Marktfruchtbetriebe sind also dieser Interpretation der HöfeO überkompensiert

worden. Es hätte ein Abschlag von durchschnittlich 0,41 des derzeitigen EAW vom selbigen

abgezogen werden müssen.

69

Tabelle 16: Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage des Verhältnisses vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010 Durch-schnitt

Derzeitiger EAW (€/ha) 1.381 1.317 1.232 1.247 1.225 1.208 1.252 1.266

Aktualisierter EAW (€/ha) 1.719 451 1.050 521 -921 209 3.479 930

Verhältnis von akt. EAW zum der. EAW

0,80

Soll-EAW (€/ha) 1.381 362 843 419 -740 168 2.794 747

Zu/Abschlag zum der. EAW (€/ha)

0 -955 -389 -828 -1.965 -1.040 1.543 -519

Zu/Abschlag im Verhältnis zum der. EAW

0 -0,73 -0,32 -0,66 -1,60 -0,86 1,23 -0,41

Quelle: Eigene Berechnungen

Die Milchviehbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage des Verhältnisses

vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW im Basisjahr

Das für gerecht befundene Verhältnis vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW und

damit dem Soll-EAW im Jahre 1976 betrug 0,42. Das führte in den folgenden Jahren zu Soll-

EAW, die über dem Wert von 1.173 €/ha aus dem Jahr 1976 lagen. Daher wären jeweils

Zuschläge zum derzeitigen EAW zu berücksichtigen gewesen. Wie Tabelle 17 zeigt, hätten

diese in den Jahren 1982 bis 2010 zwischen 101 €/ha oder dem 1,14-fachen des derzeitigen

EAW und 2.664 €/ha oder dem 3,05-fachen des derzeitigen EAW liegen müssen. Daraus

ergab sich ein durchschnittlicher Zuschlag von 1.151 €/ha bzw. dem 1,17-fachen des

derzeitigen EAW.

70

Tabelle 17: Milchviehbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage des Verhältnisses vom aktualisierten EAW zur derzeitigen EAW

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Durch-schnitt

Derzeitiger EAW (€/ha) 1.173 1.214 1.064 836 852 866 874 983

Aktualisierter EAW (€/ha) 2.825 3.168 6.612 4.319 5.395 5.130 8.521 5.139

Verhältnis von akt. EAW zum der. EAW

0,42

Soll-EAW (€/ha) 1.173 1.315 2.745 1.793 2.240 2.130 3.538 2.133

Zu/Abschlag zum der. EAW (€/ha)

0 101 1.682 957 1.388 1.264 2.664 1.151

Zu/Abschlag im Verhältnis zum der. EAW

0 0,08 1,58 1,14 1,63 1,46 3,05 1,17

Quelle: Eigene Berechnungen

Die Veredlungsbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage des Verhältnisses

vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW im Basisjahr

Aus der in diesem Kapitel angewandten Berechnungsweise ergab sich im Jahre 1976 ein

Verhältnis vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW von 0,65. Die aus Multiplikation des

aktualisierten EAW mit diesem Faktor errechneten Soll-EAW schwankten in den folgenden

Jahren zwischen 1.654 €/ha und 4.148 €/ha (siehe Tabelle 18). In den Jahren 1982, 1988 und

2000 ergaben sich anzusetzende Abschläge vom Einheitswert, die zwischen 230 €/ha und

645 €/ha lagen. Die in den weiteren Jahren zu gewährenden Zuschläge betrugen jeweils

mindestens 1.365 €/ha oder das 0,74-fache des derzeitigen Einheitswertes. Diese hohen

Zuschläge führten im Durchschnitt der Jahre dazu, dass ein Zuschlag von 608 €/ha oder dem

0,27-fachen des durchschnittlichen derzeitigen EAW gerechtfertigt gewesen wären.

71

Tabelle 18: Veredlungsbetriebe: Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf Grundlage des Verhältnisses vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Durch-schnitt

Derzeitiger EAW (€/ha) 2.675 3.068 2.796 1.763 1.884 1.847 1.867 2.272

Aktualisierter EAW (€/ha) 4.141 4.157 3.330 5.625 2.561 4.972 6.421 4.458

Verhältnis von akt. EAW zum der. EAW

0,65

Soll-EAW (€/ha) 2.675 2.685 2.151 3.634 1.654 3.212 4.148 2.880

Zu/Abschlag zum der. EAW (€/ha)

0 -384 -645 1.870 -230 1.365 2.280 608

Zu/Abschlag im Verhältnis zum der. EAW

0 -0,12 -0,23 1,06 0 0,74 1,22 0,27

Quelle: Eigene Berechnungen

Zusammenfassung der Ergebnisse

Wird das Verhältnis des aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW in den Bezugsjahren 1964

und 1976 und der daraus errechnete Soll-EAW für die Berechnung der anzusetzenden Zu-

oder Abschläge vom derzeitigen EAW eingesetzt, fallen die Zuschläge im Vergleich zu den in

Kapitel 5.1 durchgeführten Kalkulationen geringer bzw. die Abschläge größer aus. Bei den

Marktfruchtbetrieben hätte diesen Berechnungen zufolge zu jedem Betrachtungszeitpunkt

mit Ausnahme des wirtschaftlich starken Jahres 2010 ein Abschlag vom derzeitigen EAW

abgezogen werden müssen. Dieser Betrug durchschnittlich 519 €/ha oder das 0,41-fache des

derzeitigen EAW. Für die anderen drei Betriebstypen hätten dagegen auch bei dieser

Berechnungsweise im Durchschnitt Zuschläge zum derzeitigen EAW gewährt werden

müssen, die Kompensation der weichenden Erben ist also durch die nicht durchgeführten

Einheitswertfeststellungen zu gering ausgefallen. Der mittlere Zuschlag hätte beim

Durchschnittsbetrieb 621 €/ha oder das 0,66-fache des derzeitigen EAW betragen müssen,

beim Veredlungsbetrieb 608 €/ha oder das 0,27 des derzeitigen EAW. Aufgrund der

stärksten Steigerung des aktualisierten EAW wären auch in dieser Betrachtung die höchsten

Zuschläge bei den Milchviehbetrieben gerechtfertigt gewesen. Diese hätten im Mittel 1.151

€/ha und damit das 1,17-fache des derzeitigen EAW betragen müssen.

72

Einen Vergleich der Ergebnisse aus den Kapiteln 5.1 und 5.2 zeigen die Tabellen 19 und 20.

Unter der (theoretischen) Annahme eines konstanten derzeitigen EAW ergibt sich bei

Anerkennung des aktualisierten EAW als gerechte Bewertungsgrundlage der Erbabfindung

ein Zuschlag immer dann, wenn der aktualisierte EAW größer ist als der derzeitige EAW. Dies

war für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb in jedem Jahr der Fall. In diesem

Kapitel wird allerdings davon ausgegangen, dass nur ein jeweils in den Jahren 1964 und 1976

ermittelter Anteil des aktualisierten EAW als gerechte Berechnungsgrundlage der

Kompensation dient. Diese Interpretation der Zielsetzung der Erbabfindung nach der HöfeO

führt dazu, dass in den Basisjahren kein Zu- oder Abschlag anzusetzen ist. In den weiteren

Jahren ist ein Zuschlag zum derzeitigen EAW nur in den Jahren gerechtfertigt, in denen (bei

einem konstanten derzeitigen EAW) der aktualisierte EAW über dem aktualisierten EAW des

Basisjahres liegt. Ein Abschlag ist (bei konstantem derzeitigen EAW) immer dann vom

derzeitigen EAW abzuziehen, wenn der aktualisierte EAW unter dem des jeweiligen

Basisjahres liegt. Folglich fiel für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb der

Zuschlag im Vergleich mit den Kalkulationen aus Kapitel 5.1 um 2.292 €/ha niedriger aus.

Tabelle 19: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.1 und 5.2 für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb

1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Durch-schnitt

Zu/Abschlag Berechnung 1

1.039 1.911 1.609 1.534 4.469 3.127 2.936 3.209 6.379 2.913

Zu/Abschlag Berechnung 2

0 326 0 -119 1.185 751 652 751 2.045 621

Legende:

Berechnung 1: akt. EAW als Berechnungsgrundlage der Erbabfindung Berechnung 2: Verhältnis vom akt. EAW zum der. EAW als Berechnungsgrundlage der Erbabfindung

Quelle: Eigene Berechnungen

Ähnlich stellt sich die Situation bei den ab 1976 gebildeten Milchvieh- und

Veredlungsbetrieben dar. Der Zuschlag zum derzeitigen EAW fiel bei den Milchviehbetrieben

im Vergleich zu den Berechnungen des vorigen Kapitels im Schnitt um 3.005 €/ha niedriger

aus. Bei den Veredlungsbetrieben ist diese Differenz geringer, sie beträgt 1.579 €/ha. In den

73

Jahren 1982, 1988 und 2000 hätten im Gegensatz zu vorigen Berechnungen Abschläge von

230 €/ha bis 645 €/ha abgezogen werden müssen.

Tabelle 20: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.1 und 5.2 für die spezialisierten Betriebstypen

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Durch-schnitt

Marktfruchtbetriebe

Zu/Abschlag Berechnung 1

338 -866 -182 -726 -2.146 -999 2.227 -336

Zu/Abschlag Berechnung 2

0 -955 -389 -828 -1.965 -1.040 1.543 -519

Milchviehbetriebe

Zu/Abschlag Berechnung 1

1.652 1.953 5.549 3.482 4.543 4.264 7.647 4.156

Zu/Abschlag Berechnung 2

0 101 1.682 957 1.388 1.264 2.664 1.151

Veredlungsbetriebe

Zu/Abschlag Berechnung 1

1.466 1.088 535 3.862 677 3.125 4.553 2.187

Zu/Abschlag Berechnung 2

0 -384 -645 1.870 -230 1.365 2.280 608

Legende:

Berechnung 1: akt. EAW als Berechnungsgrundlage der Erbabfindung

Berechnung 2: Verhältnis vom akt. EAW zum der. EAW als Berechnungsgrundlage der Erbabfindung

Quelle: Eigene Berechnungen

Für die Marktfruchtbetriebe ist in Kapiteln 5.1 ein durchschnittlich anzusetzender Abschlag

von dem derzeitigen EAW von 336 €/ha ermittelt worden. Aus den Kalkulationen dieses

Kapitels ergab sich ein mittlerer Abschlag vom derzeitigen EAW von 519 €/ha. Es fällt auf,

dass der in diesem Kapitel berechnete Abschlag im Jahre 2000 mit 1.965 €/ha niedriger ist

als der Wert von 2.146 €/ha aus Kapitel 5.1. Dies liegt an einem nur bei diesem Betriebstyp

in diesem Jahr auftretenden negativen aktualisierten EAW. Dieser negative aktualisierte

EAW führt in nach beiden Berechnungsweisen zu einem Abschlag. Nur fällt dieser in den

Berechnungen dieses Kapitels nicht so groß aus, weil der Soll-EAW nur aus 80 Prozent des

aktualisierten EAW in diesem Jahr besteht. Der negative aktualisierte EAW wirkt sich also im

Gegensatz zu den Kalkulationen in Kapitel 5.1 nicht voll auf den anzusetzenden Abschlag aus.

74

5.3 Geeignete Kennzahlen für die Berechnung des Zu- und Abschlages zum

Hofeswert

Da die Einheitswertfeststellung sehr aufwendig ist, wurden die nach § 21 BewG im

sechsjährigen Abstand durchzuführenden Einheitswertfeststellungen immer wieder

abgesagt oder verschoben (vgl. LÜNEN 2002, S. 170). Es wurden also keine aktualisieren

Ertragswerte oder Reinerträge ermittelt. Daher sollen in diesem Kapitel andere Kennzahlen

gefunden werden, die als Grundlage für die Berechnung des Zu- oder Abschlages zum

Hofeswert genutzt werden können. Grundsätzlich kommen nur Größen in Frage, die sich

ähnlich entwickeln wie der aktualisierte EAW. Es kommen also nur Kennzahlen in Betracht,

die den wirtschaftlichen Erfolg eines landwirtschaftlichen Betriebes beeinflussen. Das beste

Maß wäre natürlich ein aktualisierter Einheitswert bzw. der modifizierte Reinertrag selber.

Da der Gesetzgeber aber offensichtlich davon absieht diese neu festzustellen, müssen

andere Größen gefunden werden. Um eine praktische Anwendung zu ermöglichen und das

aufwendige Verfahren der Einheitswertfeststellung zu umgehen, sollten diese leicht

feststellbar sein. Dazu sollten die gefundenen Kennzahlen für alle Betriebe einer

Spezialisierungsgruppe anwendbar sein, um eine fallspezifische Anwendung des Verfahrens

zu vermeiden.

In dieser Arbeit werden die Kennzahlen genutzt, die in Kapitel 4.2 bei der Beschreibung der

Durchschnittsbetriebe vorgestellt wurden. Dabei handelt es sich um die Naturalerträge des

Getreide- und Rapsanbaus sowie die dafür erzielten Erzeugerpreise und die daraus

errechenbaren Erlöse je Hektar. Für die Marktfruchtbetriebe wie auch die beiden anderen

Betriebstypen können dazu auch die Spezialausgaben je Hektar und die Pacht- und

Kaufpreise für landwirtschaftliche Flächen in Schleswig-Holstein mit in die Auswertung

einbezogen werden. Für die auf Milchvieh und Veredlung ausgerichteten Betriebe werden

dazu noch spezielle Kenngrößen der Viehhaltung auf ihre Eignung als Grundlage für die

Berechnung eines Zu- oder Abschlages zum Hofeswert geprüft. Auch diese Kennzahlen wie

die Milchleistung der Kühe, der Milchpreis, der Kraftfutteraufwand, die aufgezogenen Ferkel

je Sau und Jahr, der Ferkelpreis oder der erzielte Preis für Mastschweine wurden schon im

Kapitel im sechsjährigen Durchschnitt vorgestellt. Da für jeden Betriebstyp die Kennzahl

gefunden werden sollte, die den aktualisierten EAW in den Zu- bzw. Abschlagsberechnungen

am besten ersetzen kann, wurden Korrelationskoeffizienten zwischen der jeweiligen

75

Kennzahl und dem aktualisierten EAW berechnet. Um die Korrelation zwischen dem

aktualisierten EAW und der jeweiligen Kenngröße besser beschreiben zu können, wurden in

den durchgeführten Berechnungen statt den sechsjährigen Durchschnittswerten die Werte

jedes einzelnen Wirtschaftsjahres genutzt. Im Folgenden werden alle berechneten

Korrelationskoeffizienten der vier Betriebstypen präsentiert.

Alternative Berechnungsgrundlage für den Zuschlag: Schleswig-holsteinischer

Durchschnittsbetrieb

Die im Betrachtungszeitraum sukzessive gesteigerten Erträge aus dem Anbau von Getreide

und Ölsaaten weisen eine signifikante Korrelation mit dem aktualisierten EAW des

Durchschnittsbetriebes aus. Dasselbe gilt für Erlöse aus dem Verkauf von Getreide,

Ölfrüchten und den Ernteprodukten der fiktiven Getreide/Ölsaaten-Fruchtfolge. Den

höchsten Korrelationskoeffizienten dieser drei Kenngrößen wies dabei der Erlös aus dem

Getreideverkauf mit einem Wert von 0,618 auf. Sowohl den Preisen für Getreide und

Ölsaaten wie auch dem Spezialaufwand konnte dagegen keine statistische gefestigte

Korrelation mit dem aktualisierten EAW nachgewiesen werde. Wie Tabelle 21 zeigt,

korrelierten die Kaufpreise bei einem Korrelationskoeffizienten von 0,601 stärker mit dem

aktualisierten EAW als die Pachtpreise für landwirtschaftliche Flächen.

76

Tabelle 21: Korrelationskoeffizienten vom aktualisiertem EAW und wirtschaftlichen Kenngrößen des schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetriebes

Quelle: Eigene Berechnungen

Da der durchschnittliche Betrieb in Schleswig Holstein pro Jahr nur 128 Mastschweine

verkaufte und 5 Sauen hielt, wurden die Kennzahlen der Schweinehaltung nicht mit in die

Betrachtung einbezogen. Aufgrund der für Schleswig-Holstein typischen intensiven

Milchviehhaltung wurden dagegen alle diesen Betriebszweig betreffenden Kennzahlen auf

eine Korrelation mit dem aktualisierten EAW geprüft. Bis auf den Kraftfutter-Verbrauch

zeigten alle Kennzahlen eine signifikante Korrelation auf. Da der Milcherlös (€/Kuh) den

höchsten Korrelationskoeffizienten mit dem aktualisierten EAW aufwies, wurde der Zu- bzw.

Abschlag zum derzeitigen EAW für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb in den

Kapiteln 5.3.1 und 5.3.2 mit Hilfe dieser Kennzahl ermittelt.

Alternative Berechnungsgrundlage für den Zuschlag: Marktfruchtbetriebe

In Tabelle 22 sind alle betrieblichen Kennzahlen der Marktfruchtbetriebe und deren

Korrelationskoeffizienten mit dem aktualisierten EAW aufgeführt. Im Gegensatz zum

schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb zeigen die Erträge aus dem Ackerbau wie

auch die Pacht- und Kaufpreise für landwirtschaftliche Flächen keine signifikanten

Korrelationskoeffizienten auf.

Ertrag Getreide (dt/ha) 0,422**

Spezialaufwand (€/ha) -0,291

Ertrag Ölsaaten (dt/ha) 0,422**

Pachtpreise SH (€/ha) 0,462**

Preis Getreide (€/dt) -0,79

Kaufpreise SH (€/ha) 0,601**

Preis Ölsaaten (€/dt) 0,06

Milchleistung (Kg/Kuh) 0,479**

Erlös Getreide (€/ha) 0,618**

Milchpreis (€/Kg) 0,481**

Erlös Raps (€/ha) 0,413**

Milcherlös (€/Kuh) 0,642**

Erlös Fruchtfolge (€/ha) 0,550**

KF-Verbrauch (€/RiGV) -0,249

* Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (zweiseitig) signifikant

** Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (zweiseitig) signifikant

77

Tabelle 22: Korrelationskoeffizienten vom aktualisiertem EAW und wirtschaftlichen Kenngrößen der Marktfruchtbetriebe

Quelle: Eigene Berechnungen

Der Grund ist, dass dem aktualisierten EAW der Marktfruchtbetriebe im Gegensatz zu diesen

Kenngrößen keine kontinuierliche Steigerung (natürlich mit Ausnahmen in einigen Jahren) zu

unterstellen ist. Alle weiteren Kenngrößen weisen eine statistisch signifikante Korrelation

zum aktualisierten EAW auf. Besonders stark ist diese Korrelation bei den Erlösen aus dem

Verkauf der Ernteprodukte. Dies sind also die Kennzahlen, die als Indikator für die

wirtschaftliche Entwicklung der Marktfruchtbetriebe und damit für eine gerechte Abfindung

der weichenden Erben angesehen werden können. Alle drei Kennzahlen weisen einen auf

einem Niveau von einer Irrtumswahrscheinlichkeit von 0,01 Prozent signifikanten

Korrelationskoeffizienten auf. Da dieser mit 0,694 bei den Erlösen je Hektar aus der

Fruchtfolge am größten ist, wird diese Kennzahl im Folgenden für die alternative Zu- bzw.

Abschlagsberechnung eingesetzt.

Berechnungsgrundlage für den Zuschlag: Milchviehbetriebe

Auch für schleswig-holsteinische Milchviehbetriebe wurden im Betrachtungszeitraum

wirtschaftliche Größen gefunden, die mit dem aktualisierten EAW statistisch signifikant

positiv korreliert sind. Bei einer Irrtumswahrscheinlichkeit von 5 Prozent sind das der Erlös

der Getreide-Raps Fruchtfolge und die Milchleistung der Kühe. In der Übersicht in Tabelle 23

ist abzulesen, dass die Erlöse aus dem Getreideverkauf und der Fruchtfolge, der Milchpreis

Ertrag Getreide (dt/ha) -0,28

Erlös Raps (€/ha) 0,596**

Ertrag Ölsaaten (dt/ha) 0,131

Erlös Fruchtfolge (€/ha) 0,694**

Preis Getreide (€/dt) 0,420*

Spezialaufwand (€/ha) 0,413*

Preis Ölsaaten (€/dt) 0,394*

Pachtpreise SH (€/ha) 0,076

Erlös Getreide (€/ha) 0,685**

Kaufpreise SH (€/ha) 0,097

* Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (zweiseitig) signifikant ** Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (zweiseitig) signifikant

78

sowie der Milcherlös je Kuh ein noch höheres Signifikanzniveau aufzeigen. Den höchsten

Korrelationskoeffizienten von 0,667 weist der Milchpreis auf. Daher wird diese Kennzahl in

den Zu- bzw. Abschlagsberechnungen in den Kapitel 5.3.1 und 5.3.2 als den aktualisierten

EAW ersetzende Berechnungsgrundlage eingesetzt.

Tabelle 23: Korrelationskoeffizienten vom aktualisiertem EAW und wirtschaftlichen Kenngrößen der Milchviehbetriebe

Ertrag Getreide (dt/ha) 0,257

Spezialaufwand (€/ha) -0,63

Ertrag Ölfrüchte (dt/ha) 0,323

Pachtpreise SH (€/ha) 0,316

Preis Getreide (€/dt) -0,19

Kaufpreise SH (€/ha) 0,161

Preis Ölsaaten (€/dt) -0,85

Milchleistung (Kg/Kuh) 0,336*

Erlös Getreide (€/ha) 0,458**

Milchpreis (€/Kg) 0,667**

Erlös Raps (€/ha) 0,283

Milcherlös (€/Kuh) 0,640**

Erlös Fruchtfolge (€/ha) 0,399*

KF-Verbrauch (€/RiGV) -0,116

* Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (zweiseitig) signifikant

** Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (zweiseitig) signifikant

Quelle: Eigene Berechnungen

Berechnungsgrundlage für den Zuschlag: Veredlungsbetriebe

Die ermittelten Korrelationskoeffizienten der Kennzahlen der Veredlungsbetriebe mit dem

aktualisierten EAW werden in Tabelle 24 präsentiert. Es ist ersichtlich, dass alle Kennzahlen

des Ackerbaus sowie die Anzahl der aufgezogenen Ferkel je Sau und die Erlöse je Sau und

Jahr keine signifikante Korrelation mit dem aktualisierten EAW aufweisen. Diese Kennzahlen

konnten den aktualisierten EAW bzw. den modifizierten Reinertrag im betrachteten

Zeitraum nicht so gut beschreiben wie der Schweine- und der Ferkelpreis. Diese beiden

Kenngrößen wiesen eine signifikante Korrelation mit dem aktualisierten EAW auf und

könnten daher als Berechnungsgrundlage für die alternative Zu- bzw. Abschlagsberechnung

herangezogen werden. Da der Ferkelpreis, bei dem es sich um den Verkaufspreis für

aufgezogene Ferkel handelt, die mit einem Korrelationskoeffizienten von 0,796 die höchste

79

Korrelation aufweist, wird diese Kenngröße bei den Veredlungsbetrieben in den folgenden

Berechnungen als Ersatz für den aktualisierten EAW genutzt.

Tabelle 24: Korrelationskoeffizienten vom aktualisiertem EAW und wirtschaftlichen Kenngrößen der Veredlungsbetriebe

Ertrag Getreide (dt/ha) 0,118

Spezialaufwand (€/ha) 0,199

Ertrag Ölsaaten (dt/ha) -0,01

Pachtpreise SH (€/ha) -0,91

Preis Getreide (€/dt) 0,066

Kaufpreise SH (€/ha) -0,112

Preis Ölsaaten (€/dt) 0,068

Schweinepreis (€/St.) 0,642**

Erlös Getreide (€/ha) 0,275

Aufgezogene Ferkel (St/Sau*Jahr) -0,25

Erlös Raps (€/ha) 0,069

Ferkelpreis (€/St.) 0,796**

Erlös Fruchtfolge (€/ha) 0,229

Erlöse je Sau (€/Jahr) 0,54

* Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,05 (zweiseitig) signifikant ** Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0,01 (zweiseitig) signifikant

Quelle: Eigene Berechnungen

5.3.1 Das Verhältnis der Kennzahlen zum aktualisierten EAW

Mit Hilfe der in Kapitel 5.3 gefunden Größen, die für den jeweiligen Betriebstyp die größten

Korrelationskoeffizienten und damit den größten statistischen Zusammenhang mit dem

aktualisierten EAW aufweisen, wird in diesem Teil der Arbeit nun der angemessene Zu- oder

Abschlag zum Hofeswert bzw. in dieser Betrachtung der Zuschlag zum derzeitigen EAW

ermittelt. Das Vorgehen in diesem Kapitel ist dabei vergleichbar mit den Berechnungen aus

Kapitel 5.1, die alternative Zu- bzw. Abschlagsermittlung in Kapitel 5.3.2 orientiert sich

dagegen an der in Kapitel 5.2 angewandten Methode.

Die ermittelten Kennzahlen werden eingesetzt, um zu jedem Betrachtungszeitpunkt den

Soll-EAW zu berechnen. In dem ersten Jahr der Betrachtung wird dazu jeweils der

aktualisierte EAW als gerechte Abfindung und damit als Soll-EAW angesehen. Da der Soll-

EAW in den folgenden Jahren mit Hilfe der betriebsindividuellen Kennzahlen aus Kapitel 5.3

errechnet werden soll, wird im ersten Durchschnittsjahr das in dieser Berechnung für

gerecht befundene Verhältnis vom aktualisierten EAW zu dieser Kennzahl berechnet. In den

80

nächsten Jahren wird der Soll-EAW dann durch Multiplikation des Wertes der jeweiligen

Kennzahl mit dem errechneten Faktor ermittelt. Aus der Differenz des Soll-EAW und des

derzeitigen EAW errechnet sich dann der zu gewährende Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen

EAW.

Alternative Berechnung für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw.

Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis der Milcherlöse je Kuh zum

aktualisierten EAW

Der aktualisierte EAW des durchschnittlichen schleswig-holsteinischen Betriebes betrug im

Jahre 1964 1.659 €/ha. Synonym zu den Berechnungen in Kapitel 5.1 wird diese Zahl als

gerechte Grundlage der Kompensation der weichenden Erben angesehen. Da der

aktualisierte EAW in diesen Berechnungen allerdings durch die Milcherlöse je Kuh und Jahr

ersetzt werden soll, wird in dem Jahre 1964 das Verhältnis zwischen diesen beiden

Kennzahlen ermittelt. Tabelle 25 zeigt, dass dieses bei Milcherlösen von 806 € je Kuh in

diesem Jahr 2,06 betrug. In den folgenden Durchschnittsjahren wird der Soll-EAW nun nicht

mehr aus dem aktualisierten EAW, sondern durch Multiplikation des Milcherlöses je Kuh mit

diesem Faktor errechnet. Da die Milcherlöse je Kuh in den folgenden

Betrachtungszeitpunkten (mit Ausnahme des Jahres 1994) stetig auf bis zu 2.601 € im Jahre

2010 gestiegen sind, ergaben sich auch steigenden Soll-EAW. Die zu gewährenden Zuschläge

zum derzeitigen EAW stiegen durch den steigenden Soll-EAW kontinuierlich von 1.039 €/ha

im Jahre 1964 auf 4.381 €/ha im Jahre 2010. Da der derzeitige EAW aufgrund der in den

Jahren 1976 bis 1988 zu berücksichtigenden Zuschläge aufgrund der intensiven Tierhaltung

in diesen Jahren besonders hoch war, ist der Zuschlag im Verhältnis zum derzeitigen EAW

dagegen nicht kontinuierlich angestiegen. Im Durchschnitt der Betrachtungsjahre ist der

derzeitige EAW um 2.739 €/ha zu niedrig ausgefallen. Das entsprach dem 2,89-fachen des

durchschnittlichen derzeitigen EAW.

81

Tabelle 25: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis der Milcherlöse je Kuh zum aktualisierten EAW

1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Durch-schnitt

Aktualisierter EAW (€/ha) 1.659

Milcherlös (€/Kuh) 806 924 1.407 1.700 1.964 1.946 2.315 2.444 2.601 1.790

Verhältnis Milcherlös zum akt. EAW

2,06

Soll-EAW (€/ha) 1.659 1.903 2.896 3.499 4.044 4.006 4.768 5.033 5.355 3.685

Derzeitiger EAW (€/ha) 619 619 1.121 1.271 1.103 906 939 962 974 946

Zu/Abschlag zum der. EAW (€/ha)

1.039 1.284 1.775 2.228 2.941 3.101 3.828 4.071 4.381 2.739

Zu/Abschlag im Verhältnis zum der. EAW

1,68 2,07 1,58 1,75 2,67 3,42 4,08 4,23 4,50 2,89

Quelle: Eigene Berechnungen

Alternative Berechnung für die Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen

EAW auf Grundlage vom Verhältnis der Erlöse aus der Fruchtfolge zum aktualisierten EAW

Für die Marktfruchtbetriebe wie auch die anderen zwei spezialisierten Betriebstypen werden

die Berechnungen aufgrund der vorhandenen Daten ab dem Jahre 1976 durchgeführt. Bei

einem aktualisierten EAW von 1.719 €/ha und Erlösen aus der Fruchtfolge von 1.367 €/ha

betrug das für die Berechnung des Soll-EAW in den folgenden Jahren ermittelte Verhältnis

dieser beiden Kennzahlen zueinander 1,26. Aufgrund steigender Erlöse aus dem Verkauf der

Ernteprodukte und damit steigenden Soll-EAW hätte in den folgenden beiden

Durchschnittsjahren ein Zuschlag zum derzeitigen EAW von 532 €/ha bzw. 658 €/ha

berücksichtigt werden müssen. Wie Tabelle 26 zeigt, waren auch zu den weiteren

Betrachtungszeitpunkten Zuschläge anzusetzen, diese lagen aber in den Jahre 1994 und

2000 mit 108 €/ha bzw. 1 €/ha unter 10 Prozent des derzeitigen EAW. Im Durchschnitt fiel

der derzeitige EAW um 330 €/ha oder das 0,26-fache des durchschnittlichen EAW zu gering

aus.

82

Tabelle 26: Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis der Erlöse aus der Fruchtfolge zum aktualisierten EAW

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Durch-schnitt

Aktualisierter EAW (€/ha) 1.719

Erlöse Fruchtfolge (€/ha) 1.367 1.469 1.503 1.077 974 1.127 1.365 1.269

Verhältnis Erlöse Fruchtfolge zum akt. EAW

1,26

Soll-EAW (€/ha) 1.719 1.848 1.890 1.355 1.225 1.418 1.717 1.596

Derzeitiger EAW (€/ha) 1.381 1.317 1.232 1.247 1.225 1.208 1.252 1.266

Zu/Abschlag zum der. EAW (€/ha)

338 531 658 108 1 210 465 330

Zu/Abschlag im Verhältnis zum der. EAW

0,24 0,40 0,53 0,09 0,00 0,17 0,37 0,26

Quelle: Eigene Berechnungen

Alternative Berechnung für die Milchviehbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW

auf Grundlage vom Verhältnis des Milchpreises zum aktualisierten EAW

Die den aktualisierten EAW ersetzende Kennzahl der Milchviehbetriebe ist der Milchpreis,

welcher im Jahre 1976 0,31 €/Kg betrug (siehe Tabelle 27). Bei einem aktualisierten EAW von

2.825 €/ha ergab sich ein Verhältnis von Milchpreis zum Soll-EAW von 9.033. In dem Jahre

1976 hätte ein Zuschlag von 1.652 €/ha zum derzeitigen EAW erfolgen müssen. Da der

Milchpreis in den folgenden Jahren nur zwischen 0,34 €/Kg und 0,37 €/Kg schwankte, war

auch der Soll-EAW keinen großen Schwankungen unterworfen. Dieser lag zwischen 2.927

€/ha und 3.331 €/ha und diese Werte hätten zu Zuschlägen zum derzeitigen EAW von 1.868

€/ha bis 2.268 €/ha führen müssen. Im Durchschnitt aller Jahre hätte der derzeitige EAW um

das 2,08-fache des derzeitigen EAW oder 2.044 €/ha höher ausfallen müssen.

83

Tabelle 27: Milchviehbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis des Milchpreises zum aktualisierten EAW

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Durch-schnitt

Aktualisierter EAW (€/ha) 2.825

Milchpreis (€/Kg) 0,31 0,34 0,37 0,33 0,34 0,32 0,33 0,34

Verhältnis von Milchpreis zum akt. EAW

9.033

Soll-EAW (€/ha) 2.825 3.083 3.331 2.991 3.069 2.927 2.963 3.027

Derzeitiger EAW (€/ha) 1.173 1.214 1.064 836 852 866 874 983

Zu/Abschlag zum der. EAW (€/ha)

1.652 1.868 2.268 2.155 2.217 2.061 2.089 2.044

Zu/Abschlag im Verhältnis zum der. EAW

1,41 1,54 2,13 2,58 2,60 2,38 2,39 2,08

Quelle: Eigene Berechnungen

Alternative Berechnung für die Veredlungsbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen

EAW auf Grundlage vom Verhältnis des Ferkelpreises zum aktualisierten EAW

Bei den Veredlungsbetrieben konnte dem Ferkelpreis der größte statistische Zusammenhang

mit dem aktualisierten EAW nachgewiesen werden. Tabelle 28 zeigt, dass ein Ferkelpreis von

46 € je verkauften Ferkel und ein aktualisierter EAW von 4.141 €/ha im Jahr 1975 ein

Verhältnis von 90 zueinander bedeutete. Wird dieses Verhältnis für die Berechnung des Soll-

EAW in den Folgejahren zu Grunde gelegt, ergibt sich aufgrund höherer Ferkelpreise auch

immer ein höherer Soll-EAW und damit in jedem Betrachtungsjahr ein Zuschlag zum

derzeitigen EAW. Dieser fiel mit 1.466 €/ha oder dem 0,55-fachen des derzeitigen EAW im

Jahr 1976 noch vergleichsweise niedrig aus. In den Jahren 2006 und 2010 hätte der

derzeitige EAW dagegen um 2.966 €/ha und 2.987 €/ha höher ausfallen müssen. Der höchste

Zuschlag hätte mit 3.434 €/ha und damit dem 1,95-fachen des derzeitigen EAW im Jahr 1994

berücksichtigt werden müssen. Im Durchschnitt ergab sich bei einem Soll-EAW von 4.727

€/ha ein Zuschlag zum derzeitigen EAW von 2.456 €/ha. Das entspricht dem 1,08-fachen des

derzeitigen EAW.

84

Tabelle 28: Veredlungsbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis des Ferkelpreises zum aktualisierten EAW

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Durch-schnitt

Aktualisierter EAW (€/ha) 4.141

Ferkelpreis (€/Sr.) 46 55 52 58 50 54 54 53

Verhältnis Ferkelpreis zum akt. EAW

90

Soll-EAW (€/ha) 4.141 4.921 4.640 5.197 4.525 4.813 4.855 4.727

Derzeitiger EAW (€/ha) 2.675 3.068 2.796 1.763 1.884 1.847 1.867 2.272

Zu/Abschlag zum der. EAW (€/ha)

1.466 1.852 1.845 3.434 2.641 2.966 2.987 2.456

Zu/Abschlag im Verhältnis zum der. EAW

0,55 0,60 0,66 1,95 1,40 1,61 1,60 1,08

Quelle: Eigene Berechnungen

Zusammenfassung der Ergebnisse

In den Berechnungen dieses Kapitels entscheiden über den Ansatz eines Zu- oder Abschlages

zum derzeitigen EAW neben dem derzeitigen EAW das Verhältnis der in Kapitel 5.3

ermittelten betriebsindividuellen Kennzahl zum aktualisierten EAW im ersten

Betrachtungsjahr sowie die Entwicklung der jeweilig gewählten Kennzahl in den weiteren

Jahren. Eine Steigerung des Wertes der Kennzahl im Vergleich zum Basisjahr führt dabei zu

einem steigenden Soll-EAW. Dies war in jedem Durchschnittsjahr bei den Kennzahlen

Milcherlös je Kuh, Milchpreis und dem Ferkelpreis der Fall. Im Ergebnis führte das beim

Durchschnittsbetrieb zu einem mittleren anzusetzenden Zuschlag von 2.739 €/ha oder dem

2,89-fachen des derzeitigen EAW. Die durchschnittlich zu gewährenden Zuschläge fielen

beim Milchviehbetrieb mit 2.044 €/ha bzw. dem 2,08-fachen des derzeitigen EAW und beim

Veredlungsbetrieb mit 2.456 €/ha bzw. dem 1,08-fachen des derzeitigen EAW niedriger,

aber immer noch sehr hoch aus. Die Erlöse aus der Fruchtfolge, die den aktualisierten EAW

der Marktfruchtbetriebe ersetzende Kennzahl, lagen im betrachteten Zeitraum nicht immer

über dem Wert aus dem Jahre 1976. Da aber dieser Berechnungsweise nach bereits in dem

Basisjahr 1976 ein Zuschlag gerechtfertigt gewesen wäre, führte das in keinem Jahr zu einem

anzusetzenden Abschlag vom derzeitigen EAW. Im Durchschnitt führt also die Kopplung der

Bemessungsgrundlage der Erbabfindung der Marktfruchtbetriebe an die Erlöse aus der

85

Fruchtfolge im Gegensatz zu den anderen Berechnungen für diesen Betriebstyp dazu, dass

ein Zuschlag zum derzeitigen EAW hätte berücksichtigt werden müssen. Dieser betrug 330

€/ha und damit das 0,26-fache des derzeitigen EAW.

Die Kopplung der Kompensation der weichenden Erben an eine Kennzahl wie dem Schweine-

oder dem Milchpreis birgt das Problem, dass sich der wirtschaftliche Erfolg eines

landwirtschaftlichen Betriebes, nach dem sich die Erbabfindung berechnen sollte, nicht nur

aufgrund einer Kennzahl beschreiben lässt. Die in den Kalkulationen dieses Kapitels

genutzten Größen stehen beispielsweise in keinem direkten Zusammenhang mit den Kosten,

die bei der Produktion der Betriebe entstehen. Diese Größen können den aktualisierten EAW

also nicht ohne einen gewissen Verlust an „Abfindungsgerechtigkeit“ ersetzen. Dies

entspricht auch nicht dem Gedanken, der diesen Berechnungen zu Grunde liegt. Es soll

vielmehr geprüft werden, ob die ausgewählten Kennzahlen eine „gerechtere“ Abfindung der

weichenden Erben ermöglichen als der auf den allgemeinen Werteverhältnissen im Jahre

1964 beruhende derzeitige EAW.

Um für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb eine Aussage treffen zu können,

sind in Tabelle 29 der aktualisierte EAW als Berechnungsmaß für die angestrebte und der

derzeitige EAW als Berechnungsmaß für die tatsächliche Kompensation der weichenden

Erben aufgeführt. Der Soll-EAW wurde in den Kalkulationen dieses Kapitels als gerechte

Abfindungsgrundlage errechnet, wenn sich die Erbabfindung statt auf den aktualisierten

EAW auf die Milcherlöse je Kuh bezieht. Die Ergebnisse zeigen deutlich, dass der Soll-EAW in

jedem Jahr der Betrachtung sehr viel näher am aktualisierten EAW lag als der derzeitige

EAW. Während der Soll-EAW im Durchschnitt alle Jahre um 174 €/ha von dem dieser

Interpretation nach gerechten aktualisierten EAW abwich, trennten den aktualisierten und

derzeitigen EAW im Durchschnitt 2.913 €/ha. Wie in Kapitel 5.1 aufgezeigt betrugt der

Unterschied zwischen diesen beiden Kennzahlen bis zu 6.379 €/ha. Dagegen wichen der Soll-

EAW und der aktualisierte EAW um nie mehr als 1.998 €/ha voneinander ab. Damit zeigt sich

eindeutig, dass für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb bei dieser

Interpretation der Zielsetzung der HöfeO eine sich nach den aktuellen Milcherlösen je Kuh

berechnete Erbabfindung sehr viel gerechter gewesen wäre als die tatsächlich erfolgte, nach

den Werteverhältnissen von 1964 ermittelte Kompensation.

86

Tabelle 29: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.1 und Kapitel 5.3.1 für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb

1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010 Durchschnitt

Akt. EAW 1.659 2.531 2.730 2.805 5.572 4.033 3.875 4.170 7.353 3.859

Soll-EAW 1.659 1.903 2.896 3.499 4.044 4.006 4.768 5.033 5.355 3.685

Der. EAW 619 619 1.121 1.271 1.103 906 939 962 974 946

Quelle: Eigene Berechnungen

Ähnlich stellt sich die Situation für die Milchvieh- und Veredlungsbetriebe dar. Der

aktualisierte, derzeitige und Soll-EAW aus den Berechnungen dieses Kapitels wird in Tabelle

30. präsentiert. Bei den Milchviehbetrieben lagen der aktualisierte und der Soll-EAW im

Durchschnitt um 2.112 €/ha auseinander, der derzeitige und der aktualisierte EAW um 4.

156 €/ha. Der aktualisierte EAW und der Soll-EAW der Veredlungsbetriebe unterschieden

sich dagegen durchschnittlich nur um 269 €/ha, allerdings wäre die Abfindung der

weichenden Erben bei der Kalkulation aufgrund des Ferkelpreises anders als beim

Durchschnitts- und beim Milchviehbetrieb zu hoch ausgefallen. Der derzeitige EAW der

Veredlungsbetriebe lag dagegen im Durchschnitt 2.186 €/ha unter dem aktualisierten EAW.

Anders stellt sich die Situation bei den Marktfruchtbetrieben dar. Sowohl der derzeitige wie

auch der Soll-EAW lagen im Durchschnitt aller Jahre über den aktualisierten EAW. Dabei hat

der derzeitige EAW mit einem Wert von 1.266 €/ha aber zu einer unter diesen Annahmen

gerechteren Kompensation geführt als es der Soll-EAW mit einem durchschnittlichen Wert

von 1.596 €/ha getan hätte.

87

Tabelle 30: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.1 und Kapitel 5.3.1 für die spezialisierten Betriebstypen

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010 Durchschnitt

Marktfruchtbetriebe

Akt. EAW 1.719 451 1.050 521 -921 209 3.479 930

Soll-EAW 1.719 1.848 1.890 1.355 1.225 1.418 1.717 1.596

Der. EAW 1.381 1.317 1.232 1.247 1.225 1.208 1.252 1.266

Milchviehbetriebe

Akt. EAW 2.825 3.168 6.612 4.319 5.395 5.130 8.521 5.139

Soll-EAW 2.825 3.083 3.331 2.991 3.069 2.927 2.963 3.027

Der. EAW 1.173 1.214 1.064 836 852 866 874 983

Veredlungsbetriebe

Akt. EAW 4.141 4.157 3.330 5.625 2.561 4.972 6.421 4.458

Soll-EAW 4.141 4.921 4.640 5.197 4.525 4.813 4.855 4.727

Der. EAW 2.675 3.068 2.796 1.763 1.884 1.847 1.867 2.272

Quelle: Eigene Berechnungen

5.3.2 Das Verhältnis der Kennzahlen zum derzeitigen EAW

In diesem Kapitel wird, angelehnt an die Berechnung des Zu- bzw. Abschlages auf Grundlage

des Verhältnisses vom aktualisierten zum derzeitigen EAW, davon ausgegangen, dass der

Gesetzgeber als Bemessungsgrundlage für die Abfindung der Erben ein bestimmtes

Verhältnis vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW akzeptiert hat. Da der aktualisierte

EAW bzw. die tatsächlich in der Landwirtschaft erzielbaren Ertragswerte jedoch nie

festgestellt wurde, ersetzen die in Kapitel 5.3 ermittelten Kennzahlen den aktualisierten

EAW in der Zu bzw. Abschlagskalkulation. Der derzeitige EAW entspricht in den Jahren 1964

und 1976 der gerechten Berechnungsgrundlage für die Erbabfindung, also dem Soll-EAW.

Daher ist in den Basisjahren kein Zu- oder Abschlag zum derzeitigen EAW gerechtfertigt. In

diesen Jahren wurde das Verhältnis der den aktualisierten EAW ersetzenden Kennzahlen

zum derzeitigen EAW berechnet. Dieses Verhältnis wird dann wie in den in Kapitel 5.2

durchgeführten Berechnungen zu den folgenden Betrachtungszeitpunkten wiederum als

gerecht angesehen und für die Berechnung des Soll-EAW eingesetzt. Aus der Differenz des

88

Soll-EAW zum derzeitigen EAW kann dann der anzusetzende Zu- oder Abschlag errechnet

werden.

Alternative Berechnung für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw.

Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis der Milcherlöse je Kuh zum

derzeitigen EAW

Die den Berechnungen zugrunde liegende Kennzahl des durchschnittlichen Betriebes aus

Schleswig-Holstein ist der Milcherlös je Kuh und Jahr. Dieser beträgt im Jahre 1964 806

€/Kuh. Bei einem derzeitigen EAW von 619 liegt das Verhältnis vom Milcherlös zum

derzeitigen EAW bzw. Soll-EAW in diesem Jahr bei 0,77. Soll dieses Verhältnis auch im Jahre

1970 erreicht werden, beträgt der Soll-EAW in diesem Jahr 711 €/ha (siehe Tabelle 31).

Damit hätte in diesem Jahr ein Zuschlag von dem 0,15-fachen des derzeitigen EAW angesetzt

werden müssen. Im Jahre 1976 hat der Gesetzgeber dann auf die Verbesserung der

Ertragssituation und die ausgebliebenen Einheitswertfeststellungen reagiert und den

Hofeswert bzw. derzeitigen EAW angehoben. Damit wurde implizit ein neues, als gerecht

angesehenes Verhältnis von Milcherlös zum derzeitigen EAW bzw. Soll-EAW in diesem Jahr

festgelegt. Der Multiplikationsfaktor betrug nun 0,80, eine Erhöhung des Milcherlöses würde

damit zu einem noch höheren Soll-EAW führen.

Tabelle 31: Schleswig-holsteinischer Durchschnittsbetrieb: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis der Milcherlöse je Kuh zum derzeitigen EAW

1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Durch-schnitt

Derzeitiger EAW (€/ha) 619 619 1.121 1.271 1.103 906 939 962 974 946

Milcherlös (€/Kuh) 806 924 1.407 1.700 1.964 1.946 2.315 2.444 2.601 1.790

Verhältnis Milcherlös zum der. EAW

0,77 0,80

Soll-EAW (€/ha) 619 711 1.121 1.355 1.565 1.551 1.846 1.948 2.073 1.421

Zu/Abschlag zum der. EAW (€/ha)

0 91 0 84 462 645 906 987 1.099 475

Zu/Abschlag im Verhältnis zum der. EAW

0 0,15 0 0,07 0,42 0,71 0,96 1,03 1,13 0,50

Quelle: Eigene Berechnungen

89

Tatsächlich stieg der Milcherlös und damit der Soll-EAW in den Jahren bis 2010

kontinuierlich auf bis zu 2.073 €/ha. Im Jahre 1982 war der zu gewährende Zuschlag zum

derzeitigen EAW mit 84 €/ha bzw. dem 0,07-fachen des derzeitigen EAW 1982 noch

vergleichsweise niedrig. Schon 1988 hätte dann aber ein Zuschlag von 462 €/ha angesetzt

werden müssen. Dieser stieg bis 2010 auf 1.099 €/ha bzw. dem 1,13-fachen des derzeitigen

EAW. Im Durchschnitt hätte der derzeitige EAW somit um 475 €/ha oder das 0,50-fache des

derzeitigen EAW höher ausfallen müssen.

Alternative Berechnung für die Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen

EAW auf Grundlage vom Verhältnis der Erlöse aus der Fruchtfolge zum derzeitigen EAW

Da die Erlöse aus dem Verkauf der Ernteprodukte der Getreide-Ölsaaten Fruchtfolge bei den

Marktfruchtbetrieben den höchsten Korrelationskoeffizienten aufweisen, werden diese nun

als alternative Bemessungsgrundlage für den Zu- bzw. Abschlag zum Hofeswert verwendet.

Die Entwicklung der Erlöse aus der Getreide/Raps-Fruchtfolge sowie die daraus berechnete

Soll-Abfindung und die zu berücksichtigenden Zu- bzw. Abschläge zum derzeitigen EAW

präsentiert Tabelle 32. Im Jahre 1976 lagen die Erlöse aus der Fruchtfolge bei 1367 €/ha,

woraus sich ein Verhältnis zum derzeitigem EAW, der in diesem Jahr auch die Soll-Abfindung

repräsentiert, von 1,01 ergab.

90

Tabelle 32: Marktfruchtbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis der Erlöse aus der Fruchtfolge zum derzeitigen EAW

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Durch-schnitt

Derzeitiger EAW (€/ha) 1.381 1.317 1.232 1.247 1.225 1.208 1.252 1.266

Erlöse aus Fruchtfolge (€/ha)

1.367 1.469 1.503 1.077 974 1.127 1.365 1.269

Verhältnis Erlöse Fruchtfolge zum der. EAW

1,01

Soll-EAW (€/ha) 1.381 1.485 1.518 1.088 984 1.139 1.379 1.282

Zu/Abschlag zum der. EAW (€/ha)

0 168 287 -159 -240 -69 127 16

Zu/Abschlag im Verhältnis zum der. EAW

0 0,13 0,23 -0,13 -0,20 -0,06 0,10 0,01

Quelle: Eigene Berechnungen

Wird vorausgesetzt, dass dieses Verhältnis eine nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten

gerechte Abfindung ermöglicht, musste an die weichenden Erben in den Jahren 1982 und

1988 ein Zuschlag zum derzeitigen EAW gezahlt werden. Dieser hatte einen Wert von 168

€/ha bzw. 287 €/ha, was in diesen Jahren das 0,13 bzw. 0,23-fache des derzeitigen EAW

ausmachte. Danach sanken die Erlöse aus der Fruchtfolge, im Jahr 1994 hätte daher ein

Abschlag in Höhe von 158 €/ha vom derzeitigen EAW abgezogen werden müssen. Auch 2000

und 2006 hätte ein Abschlag berücksichtigt werden müssen, dieser machte 240 €/ha bzw. 69

€/ha aus. Im Jahre 2010 lagen die Erlöse aus der Fruchtfolge allerdings wieder über dem

derzeitigen EAW und daher hätte der derzeitige EAW um 127 €/ha höher ausfallen müssen.

Der durchschnittliche derzeitige EAW betrug im Betrachtungszeitraum 1.266 €/ha. Dagegen

lag die durchschnittliche Soll-Abfindung bei 1.282 €/ha, woraus ein mittlerer Zuschlag zum

derzeitigen EAW von 16 €/ha resultiert. Dies ist das 0,01-fache des derzeitigen EAW.

Alternative Berechnung für die Milchviehbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW

auf Grundlage vom Verhältnis des Milchpreises zum derzeitigen EAW

Als Kennzahle, die den aktualisierten EAW des durchschnittlichen Milchviehbetriebes aus

Schleswig-Holstein am besten ersetzen kann, wurde in dieser Arbeit der Milchpreis je Kg

91

Milch gewählt. Das Verhältnis von Milchpreis in €/kg zum Soll-EAW, das unter der

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der landwirtschaftlichen Betrieben in

dieser Betrachtung zu einer gerechten Kompensation der weichenden Erben führt, lag im

Jahre 1976 bei 3.750. Da der Milchpreis in den folgenden Jahren immer über dem Preis zu

diesem Referenzzeitpunkt lag und der derzeitige EAW tendenziell gesunken ist, hätte an die

weichenden Erben zu allen Betrachtungszeitpunkten ein Zuschlag entrichtet werden

müssen. Dieser machte zwischen 65 €/ha bzw. dem 0,05-fachen des derzeitigen EAW im

Jahre 1982 und 422 €/ha bzw. dem 0,50-fachen des derzeitigen EAW im Jahre 2000 aus

(siehe Tabelle 33). Insgesamt führten ein durchschnittlicher derzeitiger EAW von 983 €/ha

und ein durchschnittlichen Soll-EAW von 1.257 €/ha zu einem Zuschlag zum derzeitigen EAW

von 274 €/ha, gleichbedeutend mit dem 0,28-fachen des derzeitigen EAW.

Tabelle 33: Milchviehbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis des Milchpreises zum derzeitigen EAW

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Durch-schnitt

Derzeitiger EAW (€/ha) 1.173 1.214 1.064 836 852 866 874 983

Milchpreis (€/Kg) 0,31 0,34 0,37 0,33 0,34 0,32 0,33 0,34

Verhältnis Milchpreis zum der. EAW

3.750

Soll-EAW (€/ha) 1.173 1.280 1.383 1.242 1.274 1.215 1.230 1.257

Zu/Abschlag zum der. EAW (€/ha)

0 65 320 406 422 349 356 274

Zu/Abschlag im Verhältnis zum der. EAW

0 0,05 0,30 0,48 0,50 0,40 0,41 0,28

Quelle: Eigene Berechnungen

Alternative Berechnung für die Veredlungsbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf

Grundlage vom Verhältnis des Ferkelpreises zum derzeitigen EAW

Der erzielte Preis für den Verkauf von Ferkeln ist die Kenngröße, die bei den

Veredlungsbetrieben neben dem aktualisierten EAW als Grundlage für die Berechnung des

Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW dient. Der durchschnittliche Ferkelpreis betrug 1976

46 €/Ferkel, was einem für gerecht befundenen derzeitigem EAW von 2.675 €/ha zu einem

Faktor von 58 führte. Wie Tabelle 34 zeigt, lagen der Ferkelpreis und damit die Soll-

92

Abfindung zu allen weiteren Betrachtungszeitpunkten über den entsprechenden Werten aus

dem Jahre 1976. Da der derzeitige EAW aufgrund der voll anzusetzenden

Tierhaltungszuschläge in den Jahren 1982 und 1988 mit 3.068 €/ha bzw. 2.796 €/ha noch

sehr hoch war, waren die zu berücksichtigenden Zuschläge in diesem Jahr mit 110 €/ha und

202 €/ha noch sehr gering. In den folgenden Betrachtungsjahren wären dann aufgrund des

niedrigeren derzeitigen EAW Zuschläge von 1.039 bzw. dem 0,55-fachen des derzeitigen

EAW und 1.594 €/ha bzw. dem 0,90-fachen des derzeitigen EAW anzusetzen gewesen. Bei

einem durchschnittlichen Ferkelpreis von 53 €/Ferkel und einem mittleren Soll-EAW von

3.054 €/ha ergab sich ein durchschnittlicher Zuschlag von 782 €/ha oder dem 0,34-fachen

des derzeitigen EAW.

Tabelle 34: Veredlungsbetriebe: Zu- bzw. Abschlag zum derzeitigen EAW auf Grundlage vom Verhältnis des Ferkelpreises zum derzeitigen EAW

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Durch-schnitt

Derzeitiger EAW (€/ha) 2.675 3.068 2.796 1.763 1.884 1.847 1.867 2.272

Ferkelpreis (€/St.) 46 55 52 58 50 54 54 53

Verhältnis Ferkelpreis zum der. EAW

58

Soll-EAW (€/ha) 2.675 3.178 2.997 3.357 2.923 3.109 3.136 3.054

Zu/Abschlag zum der. EAW (€/ha)

0 110 202 1.594 1.039 1.262 1.269 782

Zu/Abschlag im Verhältnis zum der. EAW

0 0,04 0,07 0,90 0,55 0,68 0,68 0,34

Quelle: Eigene Berechnungen

Zusammenfassung der Ergebnisse

Als Bewertungsgrundlage für die Abfindung der weichenden Erben dient in diesem Kapitel

das Verhältnis der in Kapitel 5.3 gewählten Kennzahlen zum derzeitigen EAW in den

Basisjahren. Durch Multiplikation des Wertes der jeweiligen Kennzahl mit dem errechneten

Faktor ergibt sich der Soll-EAW, aus der Differenz vom Soll-EAW zum derzeitigen EAW der

anzusetzende Zu- bzw. Abschlag. Ein Zuschlag ergibt sich immer, wenn (bei konstantem

derzeitigen EAW) der Wert der Kennzahl, beispielsweise der Milchpreis, im Vergleich zum

Basisjahr steigt. Dies war sowohl bei den Milcherlösen je Kuh und Jahr, dem Milchpreis und

93

dem Ferkelpreis der Fall. Dadurch war (trotz tatsächlich variierendem derzeitigen EAW) beim

schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb sowie bei den Milchvieh- und

Veredlungsbetrieben in jedem Betrachtungsjahr ein Zuschlag anzusetzen. Dieser war absolut

im Durchschnitt beim Veredlungsbetrieb mit 782 €/ha bzw. dem 0,34-fachen des derzeitigen

EAW am höchsten, beim Milchviehbetrieb mit 274 €/ha bzw. dem 0,28-fachen des

derzeitigen EAW am niedrigsten. Im Gegensatz zu den Berechnungen im Kapitel 5.2 ist im

Durchschnitt der Jahre auch für den durchschnittlichen Marktfruchtbetrieb ein Zuschlag

anzusetzen. Dieser beträgt allerdings lediglich 16 €/ha bzw. das 0,01-fachen des derzeitigen

EAW. Wird die Kompensation der weichenden Erben der Marktfruchtbetriebe auf Grundlage

vom Verhältnis der Fruchtfolge zum derzeitigen EAW berechnet, war die durchschnittliche

Erbabfindung in den Jahren 1976 bis 2010 also als gerecht anzusehen. Dabei ist natürlich zu

beachten, dass in einzelnen Jahren Zuschläge von bis zu 287 €/ha oder dem 0,23-fachen der

derzeitigen EAW und Abschläge von bis zu 240 €/ha oder dem 0,20-fachen der derzeitigen

EAW gerechtfertigt gewesen wären.

Um ein Aussage über die Nützlichkeit der in diesem Kapitel erlangten Ergebnisse treffen zu

können, sollen diese mit dem derzeitigen EAW als Maß für die tatsächlich erfolgte

Kompensation verglichen werden. Da die Ergebnisse aus Kapitel 5.2 auf der selbigen

Interpretation der Zielsetzung der Erbabfindung nach der HöfeO beruhen, dienen diese als

Referenz für die angemessen Berechnungsgrundlage der Erbabfindung.

Die durchschnittlich angemessene Bewertungsgrundlage für die weichenden Erben, also der

Soll-EAW ermittelt aus dem Verhältnis vom aktualisierten EAW zum Soll-EAW, betrug bei

dem schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb 1.567 €/ha. Aufgrund des Verhältnisses

von den Milcherlösen je Kuh zum derzeitigen EAW wurde ein durchschnittlicher Soll EAW

von 1.421€/ha ermittelt. Die Differenz zwischen diesen beiden Kennzahlen beträgt also 146

€/ha. Damit wäre die Erbabfindung der weichenden Erben des durchschnittlichen schleswig-

holsteinischen Betriebes auch bei einer Berechnung der Kompensation auf Grundlage der

Milcherlöse je Kuh zu gering ausgefallen. Allerdings wäre diese Kompensation sehr viel

gerechter gewesen als die tatsächlich berechnete Abfindung, denn der durchschnittliche

derzeitige EAW betrug lediglich 946 €/ha und damit 621 €/ha weniger als der aus den

Berechnungen des Kapitels 5.2 folgende Soll-EAW.

94

Tabelle 35: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.2 und Kapitel 5.3.2 für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb

1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010 Durch-schnitt

Soll-EAW Berechnung 2

619 945 1.121 1.152 2.288 1.656 1.591 1.712 3.020 1.567

Soll-EAW Berechnung 4

619 711 1.121 1.355 1.565 1.551 1.846 1.948 2.073 1.421

Der. EAW 619 619 1.121 1.271 1.103 906 939 962 974 946

Berechnung 2: Verhältnis vom akt. EAW zum derzeitigen EAW als Berechnungsgrundlage der Erbabfindung Berechnung 4: Verhältnis von den jeweiligen Kennzahlen zum derzeitigen EAW als Berechnungsgrundlage der Erbabfindung

Quelle: Eigene Berechnungen

Entgegengensetzt stellt sich die Situation bei den weichenden Erben der

Marktfruchtbetriebe dar. Bei einem aus dem Verhältnis vom aktualisierten EAW zum

derzeitigen EAW ermittelten durchschnittlichen Soll-EAW von 747 €/ha sind diese bei einem

durchschnittlichen derzeitigem EAW von 1.266 €/ha im Betrachtungszeitraum

überkompensiert worden. Lediglich im Jahre 2010 war die tatsächliche Erbabfindung

geringer als die nach diesem Maßstab angemessene Kompensation. Wäre der in diesem

Kapitel aus dem Verhältnis vom Milchpreis zum derzeitigen EAW errechnete Soll-EAW als

Berechnungsgrundlage der Abfindung genutzt worden, wäre die Grundlage der

Erbabfindungsberechnung um 16 €/ha höher ausgefallen als der durchschnittliche derzeitige

EAW. Damit wären die weichenden Erben noch weiter überkompensiert worden.

95

Tabelle 36: Vergleich der Ergebnisse aus Kapitel 5.2 und Kapitel 5.3.2 für die spezialisierten Betriebstypen

1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Durch-schnitt

Marktfruchtbetriebe

Soll-EAW (€/ha)

Berechnung 2 1.381 362 843 419 -740 168 2.794 747

Soll-EAW Berechnung 4

1.381 1.485 1.518 1.088 984 1.139 1.379 1.282

Der. EAW 1.381 1.317 1.232 1.247 1.225 1.208 1.252 1.266

Milchviehbetriebe

Soll-EAW Berechnung 2

1.173 1.315 2.745 1.793 2.240 2.130 3.538 2.133

Soll-EAW Berechnung 4

1.173 1.280 1.383 1.242 1.274 1.215 1.230 1.257

Der. EAW 1.173 1.214 1.064 836 852 866 874 983

Veredlungsbetriebe

Soll-EAW Berechnung 2

2.675 2.685 2.151 3.634 1.654 3.212 4.148 2.880

Soll-EAW Berechnung 4

2.675 3.178 2.997 3.357 2.923 3.109 3.136 3.054

Der. EAW 2.675 3.068 2.796 1.763 1.884 1.847 1.867 2.272

Berechnung 2: Verhältnis vom akt. EAW zum derzeitigen EAW als Berechnungsgrundlage der Erbabfindung

Berechnung 4: Verhältnis von den jeweiligen Kennzahlen zum derzeitigen EAW als Berechnungsgrundlage der Erbabfindung

Quelle: Eigene Berechnungen

Bei den Milchvieh- und Veredlungsbetrieben hätte die Berechnung der

Abfindungsrundlage aus dem Verhältnis der jeweiligen den aktualisierten EAW

ersetzenden Größen zum derzeitigen EAW dagegen zu einer gerechteren

Kompensation geführt als der derzeitige EAW. So betrug bei den

Milchviehbetrieben die durchschnittliche Differenz zwischen dem in diesem Kapitel

ermittelten Soll-EAW und dem Soll-EAW aus Kapitel 5.2 876 €/ha im Vergleich zu

einem Unterschied von 1.150 €/ha zwischen dem durchschnittlichen derzeitigen

EAW und dem mittleren Soll-EAW aus Kapitel 5.2. Der durchschnittliche derzeitige

EAW der Veredlungsbetriebe betrug 2.272 €/ha und damit 608 €/ha weniger als

der Soll-EAW aus Kapitel 5.2. Der in diesem Kapitel errechnete Soll-EAW lag

dagegen mit einem durchschnittlichen Wert von 3.054 €/ha um 174 €/ha über dem

96

Soll-EAW aus Kapitel 5.2. Damit wären die weichenden Erben der

Veredlungsbetriebe bei Ermittlung der Kompensation aufgrund des Verhältnisses

des Ferkelpreises zum derzeitigen EAW überkompensiert worden. Die auf diesem

Wege ermittelte Abfindungsgrundlage hätte aber immer noch näher an dem in

diesen Berechnungen als gerecht befundenen Wert von 2.880 €/ha gelegen als der

mittlere derzeitige EAW.

97

6. Zusammenfassung

Die Abfindung weichender Erben nach der HöfeO richtet sich nach dem Hofeswert, welcher

wiederum aus dem Einheitswert der landwirtschaftlichen Betriebe errechnet wird. Da der

Einheitswert für steuerliche Zwecke laut § 21 BewG alle sechs Jahre neu festgestellt wird,

ermöglicht dies eine kontinuierlich an die wirtschaftliche Lage der Betriebe angepasste

Kompensation der weichenden Erben. Trotz der gesetzlichen Regelungen sind diese

sogenannten Hauptfeststellungen aber seit dem Jahre 1964 nicht durchgeführt worden. Der

BGH hat in dem Urteil vom 17.11.2000 (V ZR 334/99) verkündet, dass durch die

unterlassenen Einheitswertfeststellungen die Abfindungsregelung des § 12 HöfeO lückenhaft

geworden ist, sofern sich die damalige Wertrelation zwischen Einheitswert und Ertragswert

des Hofes durch die Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Betriebe

verändert hat. Ist dies der Fall, muss die Erbabfindung der weichenden Erben durch einen

Zu- bzw. Abschlag zum Hofeswert erhöht bzw. verringert werden. Wie diese Zu- oder

Abschläge berechnet werden, ist dem Urteil des Bundesgerichtshofes allerdings nicht zu

entnehmen. Auch von der gesetzgebenden Seite sind seit der Urteilsverkündung keine

Vorschläge hervorgebracht worden.

In dieser Arbeit wurde geprüft, ob bei schleswig-holsteinischen Betrieben in den Jahren nach

der letzten Hauptfeststellung im Jahre 1964 Zu- bzw. Abschläge vom Hofeswert hätten

angesetzt werden müssen. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der seit 1964

geleisteten Kompensation der weichenden Erben wurde aufgrund der Datenlage nicht der

Einheitswert, sondern der auf den Werteverhältnissen aus dem Jahre 1964 beruhende

Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung verwendet. Dieser ist den

Kurzauswertungen der Wirtschaftsergebnisse des LBV zu entnehmen, die der vorliegenden

Arbeit als Datengrundlage dienen. Aus dem Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung

wurde der derzeitige EAW berechnet, welcher die Berechnungsgrundlage für die tatsächlich

erfolgte Kompensation der weichenden Erben repräsentiert. Dazu wurde aus den

tatsächlichen Reinerträgen der schleswig-holsteinischen Betriebe der aktualisierte EAW

ermittelt. Diese Kennzahl entspricht einem aktualisierten Vergleichswert der

landwirtschaftlichen Nutzung, der bei durchgeführter Einheitswertfeststellung alle sechs

Jahre hätte festgestellt werden müssen. Da die HöfeO nicht nach betriebswirtschaftlichen

Ausrichtungen der landwirtschaftlichen Betriebe differenziert, wurden alle Berechnungen

98

zunächst für den durchschnittlichen Betrieb aus Schleswig-Holstein durchgeführt. Seit der

letzten Einheitswertfeststellung hat die Spezialisierung in der Landwirtschaft allerdings stark

zugenommen. So wird seit dem Jahre 2009 auch bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer

zwischen verschiedenen Betriebstypen unterschieden. Daher wurden die Berechnungen ab

dem Jahre 1976 auch für spezialisierte Marktfrucht-, Milchvieh- und Veredlungsbetriebe

durchgeführt.

Den Berechnungen des Zu- bzw. Abschlages liegen zwei unterschiedliche Interpretationen

der Ziele der HöfeO zu Grunde. Bei der ersten Interpretationsweise wird davon

ausgegangen, dass es bei der Kopplung der Erbabfindung an den steuerlichen Einheitswert

das Ziel des Gesetzgebers war, die tatsächlich erzielbaren Ertragswerte als

Bemessungsgrundlage für die Erbabfindung zu nutzen. Sofern der aktualisierte EAW eines

Betriebes zu einem der Betrachtungszeitpunkte über dem derzeitigen EAW lag, wäre also ein

Zuschlag zum Hofeswert berechtigt gewesen. Dies war für den schleswig-holsteinischen

Durchschnittsbetrieb zu jedem Betrachtungszeitpunkt seit dem Jahre 1964 der Fall. Die

weichenden Erben sind also bei dieser Interpretation der Zielsetzung der HöfeO durch die

ausgebliebenen Einheitswertfeststellungen zu jedem Betrachtungszeitpunkt benachteiligt

worden. Im Durchschnitt aller Jahre fiel der derzeitige EAW um 2.913 €/ha bzw. dem 3,08-

fachen des derzeitigen EAW zu niedrig aus. Im Jahre 2010 hätte der derzeitige EAW sogar

6.379 €/ha oder um das 6,55-fache des derzeitigen EAW höher liegen müssen. Die

weichenden Erben des durchschnittlichen Milchviehbetriebes sind noch stärker benachteiligt

worden, es wäre aufgrund der stark verbesserten Ertragswerte im Mittel aller

Durchschnittsjahre ein Zuschlag von 4.156 €/ha, gleichbedeutend mit dem 4,23-fachen das

derzeitigen EAW, berechtigt gewesen. Lediglich die weichenden Erben der

Marktfruchtbetriebe haben von den ausgebliebenen Hauptfeststellungen des Einheitswertes

profitiert. Ein Abschlag von durchschnittlich 336 €/ha oder dem 0,27-fachen des derzeitigen

EAW hätte zu einer aus dieser Sichtweise gerechten Abfindung geführt.

Es ist jedoch zu bezweifeln, ob es das Ziel des Gesetzgebers war, die weichenden Erben nach

den tatsächlich erzielbaren Ertragswerten zu kompensieren. Die Verminderung des im

Optimalfall erzielbaren Reinertrages um mehr als die Hälfte von 420 DM/ha auf 207 DM/ha

bei der Einheitswertfeststellung im Jahre 1964 lassen auf eine politisch bedingte Minderung

des Einheitswertes zur Entlastung der Landwirte schließen (vgl. KÖHNE 1982, S.78). Durch die

99

Kopplung der Abfindung der weichenden Erben an den Einheitswert hat der Gesetzgeber

diese Entlastung also bewusst für den Hoferben übernommen. Die dieser

Interpretationsweise nach als gerecht anzusehende Erbabfindung der weichenden Erben

berechnet sich daher nicht aus dem tatsächlichen Ertragswert. Sie wird aus einem bei der

Hauptfeststellung im Jahre 1964 für gerecht befundenem und 1976 an die wirtschaftliche

Entwicklung angepassten Verhältnis zwischen dem tatsächlich Ertragswert (bzw.

aktualisiertem EAW) und Hofeswert (bzw. derzeitigem EAW) ermittelt. Dieses Verhältnis

wurde in den Basisjahren für alle vier Betriebstypen festgestellt und daraus der Soll-EAW zu

jedem Betrachtungszeitpunkt berechnet. Aus der Differenz dieses Wertes zum derzeitigen

EAW ergibt sich folgerichtig der anzusetzende Zu- bzw. Abschlag. Auch bei dieser

Betrachtungsweise sind die weichenden Erben des durchschnittlichen schleswig-

holsteinischen Betriebes durch die unterlassenen Einheitswertfeststellungen benachteiligt

worden. Der Soll-EAW war im Durchschnitt um 621 €/ha oder das 0,66-fache des derzeitigen

EAW höher als der derzeitige EAW. Bei den Milchviehbetrieben wäre sogar ein

durchschnittlicher Zuschlag von 1.151 €/ha oder dem 1,17-fachen des derzeitigen EAW

anzusetzen gewesen. Auch bei dieser Berechnungsweise sind die Hofereben der

Marktfruchtbetriebe durch die ausgebliebenen Einheitswertfeststellungen benachteiligt

worden, durchschnittlich hätte ein Abschlag von 519 €/ha bzw. dem 0,41-fachen des

derzeitigen EAW abgezogen werden müssen.

Es wurde also in dieser Arbeit bewiesen, dass die Ziele der HöfeO seit dem Jahre 1964 bzw.

1976 verfehlt worden sind. Die weichenden Erben des durchschnittlichen schleswig-

holsteinischen Betriebes sowie der durchschnittlichen Milchvieh- und Veredlungsbetriebe

konnten durch die unterlassenen Einheitswertfeststellungen nicht von den gestiegenen

Ertragswerten in der Landwirtschaft profitieren und sind so bei der Vererbung der Betriebe

stark benachteiligt worden. In Bezug auf die Marktfruchtbetriebe zeigen die Ergebnisse, dass

die weichenden Erben aufgrund von niedrigen Ertragswerten zunächst von den

ausgebliebenen Hauptfeststellungen profitiert haben. In dem Jahre 2010, in dem sehr hohe

Ertragswerte vorlagen, wurden sie dann aber folgerichtig stark benachteiligt.

Die Ergebnisse machen deutlich, dass regelmäßige Einheitswertfeststellungen nötig sind, um

eine nach der HöfeO gerechte Abfindung der Erben zu ermöglich. Dies ist aber auch

zukünftig nicht abzusehen, weil der Einheitswert für die meisten steuerlichen Zwecke seine

100

ursprüngliche Bedeutung verloren hat. Daher wurde in dieser Arbeit der Vorschlag

erarbeitet, anstelle des dem Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung zu Grunde

liegenden modifizierten Reinertrags andere wirtschaftliche Kennzahlen für die Bemessung

der Erbabfindung zu nutzen. Da die verwendeten Kennzahlen wie der Milch- oder Ferkelpreis

jeweils nur einen Bestandteil des Reinertrages ausmachen, ist deren Anwendung natürlich

nicht der Nutzung des Reinertrages vorzuziehen. Sie haben jedoch im Gegensatz zum

modifizierten Reinertrag, dessen Ermittlung nach dem BewG dem Gesetzgeber offensichtlich

zu aufwendig ist, den großen Vorteil, dass sie vergleichsweise einfach festzustellen sind.

Als Kennzahlen, die die höchste signifikante Korrelation mit dem aktualisierten EAW

aufweisen und diesen in den Berechnungen daher am besten ersetzen können, wurden für

den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb die Milcherlöse je Kuh, für die

Marktfurchtbetriebe die Erlöse aus der Fruchtfolge, für die Milchviehbetriebe der Milchpreis

und für die Veredlungsbetriebe der Ferkelpreis ermittelt. Diese Kennzahlen wurden nun

verwendet, um den Soll-EAW zu berechnen. Der anzusetzende Zu- bzw. Abschlag zum

derzeitigen EAW errechnet sich aus der Differenz dieser beiden Werte. Wird davon

ausgegangen, dass die weichenden Erben nach den tatsächlich vorliegenden Ertragswerten

abgefunden werden sollen, muss in dem ersten Jahr der Betrachtung das Verhältnis der

Kennzahlen zum aktualisierten EAW berechnet werden, um in den folgenden Jahren den

Soll-EAW zu bestimmen. Bei der Kopplung der Kompensation der weichenden Erben des

schleswig-holsteinischen Durchschnittbetriebes an den Milcherlös hätte der

durchschnittliche Zuschlag zum derzeitigen EAW 2.739 €/ha bzw. das 2,89-fache des

derzeitigen EAW betragen müssen. In dieser Betrachtung wären sowohl für die

spezialisierten Viehhaltungsbetriebe wie auch, im Gegensatz zu den vorigen Berechnungen,

für den durchschnittlichen Marktfruchtbetrieb Zuschläge zum derzeitigen EAW berechtigt

gewesen.

Wird dagegen angenommen, dass nicht der aktualisierte EAW sondern nur ein für gerecht

befundenes Verhältnis vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW in den Basisjahren zum

gerechten Soll-EAW führt, muss in den Basisjahren 1964 und 1976 das Verhältnis der

verwendeten Kennzahlen zum derzeitigen EAW berechnet werden, um den Soll-EAW zu

berechnen. Für alle vier Betriebstypen wären im Durchschnitt der Jahre Zuschläge zum

derzeitigen EAW gerechtfertigt gewesen, diese hätten zwischen 782 €/ha bzw. dem 0,34-

101

fachen des derzeitigen EAW bei den Veredlungsbetrieben und 16 €/ha bzw. dem 0,01-fachen

des derzeitigen EAW bei den Marktfruchtbetrieben liegen müssen.

Wird der aktualisierte EAW durch die betriebswirtschaftlichen Kennzahlen ersetzt, ergibt

sich bei beiden Berechnungsweisen für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb

sowie die spezialisierten Viehhaltungsbetriebe eine jeweils sehr viel gerechtere

Erbabfindung als bei der Nutzung des derzeitigen EAW. Lediglich bei den

Marktfruchtbetrieben hätte die Verwendung der Erlöse aus der Fruchtfolge bei beiden

Berechnungsarten zu einer Überkompensation der weichenden Erben geführt, die durch die

Verwendung des derzeitigen EAW tatsächlich nicht so stark ausgefallen ist. Auch bei den

Marktfruchtbetrieben führt die Nutzung dieser Kennzahlen aber gerade bei hohen

Ertragswerten in der Landwirtschaft zu einer sehr viel gerechteren Erbabfindung als der auf

den allgemeinen Wertverhältnissen im Jahre 1964 basierende derzeitige EAW.

Fazit

In Schleswig-Holstein sind die weichenden Erben durch die unterlassenen

Einheitswertfeststellungen stark benachteiligt worden. Durch die auf den

Werteverhältnissen von 1964 beruhende Abfindung konnten sie nicht von der Steigerung

der Ertragswerte in der Landwirtschaft profitieren und mussten, sofern der Erblasser im

Testament keine gegenteiligen Entscheidungen getroffen hat, gerade in wirtschaftlich

starken Jahren eine viel zu niedrige Erbabfindung hinnehmen. Dieses Ergebnis bestätigt sich

unabhängig von der Interpretation der Zielsetzung der Abfindungsreglung nach der HöfeO

und der daraufhin gewählten Berechnungsweise des Zu- bzw. Abschlages zum Hofeswert.

Eine der wenigen aus dem Urteil des BGH vom 17.11.2000 hervorgehenden Vorgaben für die

Zuschlagsberechnung ist der Ansatz, dass im Jahre 1976 für gerecht bewertete Verhältnis

von tatsächlichem Ertragswert zum Hofeswert auch in den folgenden Jahren beizubehalten.

Dies wird in der in Kapitel 5.2 vorgestellten Berechnungsweise des Zu- bzw. Abschlages zum

Hofeswert berücksichtigt. Weiterhin lag der Einheitswert bereits 1964 politisch bedingt

(KÖHNE 1982, S.78) unter den tatsächlich in der Landwirtschaft erzielbaren Ertragswerten

(vgl. BT-Drs. 4/1880). Daher erscheint es auch sehr unwahrscheinlich, dass es bei der

102

Kopplung der Erbabfindung der weichenden Erben an den steuerlichen Einheitswert das Ziel

des Gesetzgebers war, die tatsächlich erzielbaren Ertragswerte als Bemessungsgrundlage für

die Erbabfindung zu verwenden. Dies führt dazu, dass die Zu- bzw. Abschlagsberechnung auf

Grundlage des Verhältnisses vom aktualisierten EAW zum derzeitigen EAW der Berechnung

auf Grundlage der Differenz zwischen dem aktualisierten und derzeitigen EAW vorzuziehen

ist.

Eine Differenzierung nach Betriebstypen wird in der HöfeO nicht vorgenommen. Durch die

enormen Spezialisierungsprozesse, die seit der letzten Einheitswertfeststellung

stattgefunden haben, ist dies nicht mehr zeitgemäß. Die Ergebnisse dieser Arbeit zeigen,

dass sich die Ertragswerte der viehhaltenden Betriebe sehr viel besser entwickelt haben als

die Ertragswerte der Marktfruchtbetriebe. Statt einer pauschalen Regelung sollte daher,

ähnlich wie bei der Erbschaftssteuer, auf die betriebswirtschaftliche Ausrichtung der

Betriebe geachtet werden. Eine Einteilung nach Standard-Deckungsbeiträgen hat sich hierbei

bewährt. Weiterhin sollten in der HöfeO für die Berechnung des Vergleichswertes der

landwirtschaftlichen Nutzung ein Mindestwert eingeführt werden, da den weichenden Erben

auch bei einem negativen Reinertrag eine Abfindung zustehen sollte. Ähnlich wie bei der

Erbschaftssteuer wäre hier eine kapitalisierte Pacht zu empfehlen.

Da der Einheitswert für die meisten Steuern seine ursprüngliche Bedeutung verloren hat, ist

auch in Zukunft eine aufwendige Aktualisierung des Einheitswertes nicht absehbar. Die

Ergebnisse dieser Arbeit zeigen, dass eine Kopplung der Kompensation der weichenden

Erben an einfach festzustellende Kennzahlen gerade in Zeiten von hohen Ertragswerten in

der Landwirtschaft die Gerechtigkeit der Erbabfindung stark erhöhen würde. Je weiter sich

die wirtschaftliche Situation der Betriebe von der in dem Jahre 1964 entfernt, umso mehr

führen alternative Bemessungsgrundlagen zu einer gerechteren Erbabfindung. Da die

Bemessung der den weichenden Erben gewährten Abfindung an die in dieser Arbeit

verwendeten Kennzahlen jedoch das Risiko birgt, dass sich diese Kennzahl anders entwickelt

als der Reinertrag des Betriebes, wäre zukünftig auch beispielsweise die Nutzung der in dem

Testbetriebsnetz des BMEVL festgestellten Reinerträge denkbar. Zur Nutzung dieser

Kennzahl ist es allerdings unerlässlich, dass der Lohnanspruch der familieneigenen

Arbeitskräfte sachgerechter ermittelt wird. Sollte der Einheitswert auch weiterhin nicht

aktualisiert werden, muss im Sinne der Abfindungsgerechtigkeit hier weitere

103

Forschungsarbeit geleistet werden. Es muss auch geprüft werden, ob die Ergebnisse dieser

Arbeit auf die weiteren Bundesländer, in denen die HöfeO gilt, übertragen werden können.

Weiterhin soll darauf hingewiesen werden, dass sich die Ergebnisse dieser Arbeit nicht auf

die gesamte Erbabfindung der weichenden Erben beziehen, sondern nur auf die gewährte

Abfindung für den landwirtschaftlichen Teil des Betriebes laut § 50 BewG.

104

Literaturverzeichnis

Bundesgerichtshof (2000): Urteil vom 17.11.2000 – V ZR 334/99 – (12/01) Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (verschiedene Jahrgänge): Statistische Jahrbuch über Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Bundesrepublik Deutschland; Münster-Hiltrup: Landwirtschaftsverlag Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 4/1880

Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 6/3418

Gürsching, L. und Stenge, A. (1968): Kommentar zum Bewertungsrecht. Köln: Verlag Dr. Otto Schmidt KG Holl, H. (2002): Zur Umsetzung des Urteils des BGH vom 17.11.2000 – V ZR 334/99. In: Agrarrecht, 2002, Vol. 1, 13-15

Jakob, W (1993): Möglichkeiten einer Vereinfachung der Bewertung des Grundbesitzes sowie Untersuchung einer befristeten Anwendung von differenzierten Zuschlägen zu den Einheitswerten. Bonn, Schriftenreihe des BMF, Heft 48

Köhne, M (1995): Landwirtschaftliche Steuerlehre. Stuttgart: Eugen Ulmer KG Köhne, M. (2007): Landwirtschaftliche Taxationslehre. Stuttgart: Eugen Ulmer KG Köhne, M. und Wesche, R. (1982): Die Besteuerung der Landwirtschaft. Stuttgart: Eugen Ulmer KG Kroeschell, K (1983): Die Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe beim Zugewinnungsausgleich. Köln, Heymann Landwirtschaftlicher Buchführungsverband (Jahrgänge 1961/62 bis 2010/11): Kurzauswertungen der Wirtschaftsergebnisse Lange, R., Wulff, H. und Lüdtke-Handjery, C. (1991): Die Höfeordnung. 9 Auflage, München: Beck Lünen, H. H. (2002): Richterliche Rechtsfortbildung zum Hofeswert. In: Agrarrecht 2002, Vol. 6, 170 Moench, D. und Albrecht, G. (2009): Studium und Praxis: Erbschaftssteuer. 2. Auflage, München: Beck Moench, D. und Höll, K. (1997): Die neue Erbschaftssteuer – Kurzkommentar. Neuwied: Hermann Luchterhand Verlag GmbH

105

Pabsch, E. (1994): Leitfaden für die Ermittlung des Ertragswertes landwirtschaftlicher Betriebe. In: Agrarrecht 1994 Rinck, W. (1997): Die Abfindung der weichenden Erben gem. § 12 HöfeO nach dem Einheitswert In: Agrarrecht 1997, Vol. 11, 399-400 Rössler. R und Troll, M. (1994): Bewertungsgesetz und Vermögenssteuergesetz: Kommentar. München: Verlag Fritz Vahlen Statistikamt Nord (2007): Agrarbericht Schleswig-Holstein. Verwendete Zahlen wurden veröffentlicht auf dem Internetauftritt des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein http://www.umweltdaten.landsh.de/agrar/bericht/ar_tab_zr_zeilen.php?nseite=33&ntabnr=0&Ref=GSB/ Wöhrmann, H. und Stöcker H. A.(1999): Das Landwirtschaftserbrecht. 7. Auflage, Neuwied: Hermann Luchterhand Verlag GmbH

106

Anhang

Inhaltsverzeichnis des Anhangs

A 1. Die Auswahl der spezialisierten Betriebstypen ........................................................................ 108

A 2. Aus den Kurzauswertungen des LBV aufgenommene Kennzahlen .......................................... 110

A 3. Die Berechnung des Einheitswertes unter besonderer Berücksichtigung der

landwirtschaftlichen Nutzung für einen Hof ................................................................................... 110

A 3.1 Berechnung der Summe der bereinigten, hektarbezogenen Ertragsmesszahlen ............. 111

A 3.2 Berechnung des Vergleichswertes der landwirtschaftliche Nutzung ................................ 113

A 4. Selbst berechnete Kennzahlen ................................................................................................. 114

A 5. Geschätzten Kennzahlen .......................................................................................................... 115

A 6. Die Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung ....................................................................... 116

A 7. Berechnung des derzeitigen Erbabfindungswertes ................................................................. 120

A 8. Die Berechnung des aktualisierten Erbabfindungswertes ....................................................... 121

107

Tabellenverzeichnis des Anhangs

Tabelle A 1: Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung für den schleswig-holsteinischen

Durchschnittsbetrieb ........................................................................................................................... 119

Tabelle A 2: Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung für die Milchviehbetriebe ........................... 119

Tabelle A 3: Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung für die Veredlungsbetriebe......................... 120

Tabelle A 4: Berechnung des derzeitigen EAW für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb

............................................................................................................................................................. 120

Tabelle A 5: Berechnung des derzeitigen EAW für die Marktfruchtbetriebe ..................................... 121

Tabelle A 6: Berechnung des derzeitigen EAW für die Milchviehbetriebe ......................................... 121

Tabelle A 7: Berechnung des derzeitigen EAW für die Veredlungsbetriebe ....................................... 121

Tabelle A 8: Berechnung des aktualisierten EAW für den schleswig-holsteinischen

Durchschnittsbetrieb ........................................................................................................................... 121

Tabelle A 9: Berechnung des aktualisierten EAW für die Marktfruchtbetriebe ................................. 122

Tabelle A 10: Berechnung des aktualisierten EAW für die Milchviehbetriebe ................................... 122

Tabelle A 11: Berechnung des aktualisierten EAW für die Veredlungsbetriebe ................................. 122

Abbildungsverzeichnis des Anhangs

Abbildung A 1: Einteilung der Betriebstypen nach dem Gesamtstandard-Deckungsbeitrag ............. 108

Abbildung A 2: Aus den Kurzauswertungen des LBV aufgenommene Kennzahlen ............................ 110

Abbildung A 3: Ermittlung der bereinigten, hektarbezogenen Ertragsmesszahl ................................ 113

Abbildung A 4: Berechnung des Vergleichswertes der landwirtschaftlichen Nutzung ....................... 114

Abbildung A 5: Zuschlagsberechnung für intensive Tierhaltung für einen Bespielbetrieb ................. 117

Abbildung A 6: Zuschlagsberechnung für intensive Tierhaltung für einen Bespielbetrieb ab dem

1.1.1989 ............................................................................................................................................... 118

108

A 1. Die Auswahl der spezialisierten Betriebstypen

Abbildung A 1: Einteilung der Betriebstypen nach dem Gesamtstandard-Deckungsbeitrag

Betriebe Anteil am Gesamtstandard-Deckungsbeitrag Zweitproduktionsrichtung

Ackerbaubetriebe > 2/3 Getreide, Raps, Eiweißpflanzen,

Stilllegung oder

> 2/3 Ackerbau mit Hackfrucht oder

> 2/3 Ackerbau einschl. Gemüse , Tabak

Getreidebetriebe Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen > 2/3

Marktfrucht - Extensiv Hauptproduktionsrichtung über 75% Getreide und Raps über 50%*

Futterbaubetriebe Rindvieh > 2/3 diverse möglich

Milchviehbetriebe Milchkühe > 2/3

Futterbau - Milch Hauptproduktionsrichtung über 75% Milch über 50%*

Veredlungs-Verbundbetriebe Veredlung > 1/3, Veredlung <2/3

Veredlung Marktfrucht Veredlung 50 bis unter 75% Marktfrucht

* Anteil an Hauptproduktionsrichtung

Quelle: LBV, verändert

Der durchschnittliche Marktfruchtbetrieb

Um den durchschnittlichen Marktfruchtbetrieb abzubilden, wurde in den Wirtschaftsjahren

1975/76 bis 2001/02 der Betriebstyp „Marktfruchtbau – Extensiv“ gewählt. Der Zusatz

„Extensiv“ bezieht sich hierbei nicht auf den extensiven Einsatz von Betriebsmitteln wie

Dünger oder Pflanzenschutzmitteln, sondern auf den hohen Anteil von Raps und Getreide

und damit relativ niedrigen Anteil von „intensiven“ Hackfrüchten in der Fruchtfolge. Anhand

der hohen Anzahl der Betriebe mit dieser Ausrichtung in den Auswertungen des LBV in den

Wirtschaftsjahren von 1975/76 bis 2001/02 kann davon ausgegangen werden, dass diese

den typische Marktfruchtbetrieb in dieser Zeit wiederspiegeln. Im Jahre 2002/03 wurde die

Kurzauswertung verändert und daher die Betriebsausrichtung „Getreidebetriebe“ gewählt.

Betriebe mit dieser Ausrichtung kennzeichnen sich dadurch aus, dass Sie zwei Drittel des

Gesamtstandard-Deckungsbeitrags mit Getreide, Ölsaaten und Eiweißpflanzen

erwirtschaften. In den folgenden Wirtschaftsjahren wurde der „Getreidebetrieb“ durch den

ab 2003/03 neu berechneten Betriebstyp „Ackerbaubetrieb“ ersetzt.

109

Der durchschnittliche Milchviehbetrieb

Im Zeitraum von 1975/76 bis 2001/02 wurde der Betriebstyp „Futterbau-Milch“

herangezogen, um den Durchschnittsbetrieb zu berechnen. Dieser erwirtschaftet über 75%

des Gesamtstandard-Deckungsbeitrages mit Rindvieh und davon über 50% mit der Haltung

von Milchkühen. Wie auch bei den Marktfruchtbetrieben wurde nach diesem Zeitraum die

Auswertung modifiziert, sodass ab dem Wirtschaftsjahr 2002/03 die dann ausgewiesenen

„Milchviehbetriebe“ als Referenz genutzt worden sind.

Der durchschnittliche Veredlungsbetrieb

In den Kurzauswertungen des LBV sind stark spezialisierte Veredlungsbetriebe zu finden, die

mehr als 75% des Gesamtstandard-Deckungsbeitrages mit der Schweinehaltung

erwirtschaften. Diese sind jedoch relativ selten (im Durchschnitt unter 40 Betriebe je

Wirtschaftsjahr) und werden daher auch nicht in jeder Kurzauswertung ausgewiesen. Daher

werden in den Jahren 1975/76 bis 2001/02 die Betriebe mit der Hauptausrichtung

Veredlung, mit der 50 bis 75% des Gesamtstandard-Deckungsbeitrages „verdient“ wird, und

der Zweitproduktionsrichtung Marktfruchtanbau ausgewählt. Da diese Betriebe zahlenmäßig

sehr stark vertreten sind, ist davon auszugehen, dass sie den in dieser Zeit typischen

Veredlungsbetrieb in Schleswig-Holstein repräsentieren. Ab dem Wirtschaftsjahr 2002/03

wird dieser Betriebstyp in den Kurzauswertungen nicht mehr ausgewiesen und zum Zwecke

der Abbildung des durchschnittlichen Veredlungsbetriebes durch die

Veredlungsverbundbetriebe ersetzt, die zwischen einem Drittel und zwei Drittel des

Gesamtstandard-Deckungsbeitrages mit der Schweinehaltung erwirtschaften.

110

A 2. Aus den Kurzauswertungen des LBV aufgenommene Kennzahlen

Abbildung A 2: Aus den Kurzauswertungen des LBV aufgenommene Kennzahlen

Quelle: Eigene Darstellung

A 3. Die Berechnung des Einheitswertes unter besonderer Berücksichtigung

der landwirtschaftlichen Nutzung für einen Hof

In den folgenden Ausführungen soll gezeigt werden, wie nach geltendem Recht in der

Bundesrepublik für einen bestimmten Betrieb der Einheitswert berechnet wird. Da in dieser

Arbeit der Schwerpunkt auf der landwirtschaftlichen Nutzung nach § 50 BewG liegt, wird die

Betrieb

Durchschnitts-

betrieb

Marktfrucht-

betrieb

Milchvieh-

betrieb

Veredelungs-

betrieb

Flächenausstattung

Bewirtschaftete Fläche (ha)

Eigentumsflächen (ha)

Pachtfläche (ha)

Vergleichswert lt. Einheitswertfeststellung (€/ha)

Reinertrag (€/ha)

Flächennutzung

Getreideanbau (ha)

Ölfrüchte (ha)

Zuckerrüben (ha)

sonstige Marktfrüchte (ha)

Silomais und sonstige Ackerfutter (ha)

Dauergrünland (ha)

Sonstige (ha)

Erträge Ackerbau

Getreide (dt/ha)

Ölfrüchteu (dt/ha)

Preise Ackerbau

Getreide (€/dt)

Raps (€/dt)

Aufwendungen

Spezialaufwand (€/ha)

Rinderhaltung

Rindviehbestand (RiGV/100 ha)

Milchkühe (RiHV/100ha)

Milchleistung (Kg/Kuh)

Milcherlös (€/Kg)

KF-Verbrauch (€/RiGV)

Schweinemast

Mastschweineverkauf (St)

Schweinepreis (€/St)

Sauenhaltung

Sauenhaltung (St inc. Gedeckte Jungsauen)

Aufgezogene Ferkel (St/Sau)

Ferkelpreis (€/St)

111

Berechnung des Ertrags- bzw. Vergleichswertes der landwirtschaftlichen Nutzung besonders

ausführlich erklärt.

Da sich die Schutzwürdigkeit durch die HöfeO nur auf den Hof bezieht, muss zunächst einmal

der landwirtschaftliche Betrieb von anderen Erwerbstätigkeiten und Einkunftsquellen

abgegrenzt werden. Dies ist bei Energieanlagen oft recht einfach, bei Einkünften aus

Vermietung und Verpachtung oder Einkünften aus Kapitalvermögen ist das Verfahren

komplizierter. Bei der Tierhaltung gelten hier strengere Grenzen zum Übergang in die

Gewerblichkeit als bei der Einkommenssteuer (§ 51 BewG). Dazu muss das Hofesvermögen

vom sogenannten hofesfreien Vermögen abgegrenzt werden. Das ist größtenteils schon

durch die Abgrenzung des Hofes zu anderen Erwerbstätigkeiten und Einkunftsquellen

geschehen. Zum hofesfreien Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die zu anderen

Einkunftsarten gehören. Das können langfristig verpachtete Wirtschaftsgüter, ausschließlich

kapitalmäßige Beteiligungen an anderen Betrieben, ein Überbestand an Maschinen

oder/und umlaufenden Betriebsmitteln inklusive Finanzvermögen oder befristete staatliche

Zuwendungen, die nicht an die Fortführung des Betriebes oder der Flächenbewirtschaftung

gebunden sind wie Prämien für die Aufgabe der Erzeugung (vgl. KÖHNE 2007, S. 850). Die

Abgrenzung ist nötig, weil das hofesfreie Vermögen meistens mit dem Verkehrswert

bewertet und, wie auch das weitere nicht-landwirtschaftliche Vermögen, nicht nach der

Gesetzgebung der HöfeO vererbt wird.

Vor der eigentlichen Ermittlung des Ertragswertes muss der zu bewertende Betrieb jetzt

noch beschrieben werden. Dazu werden aus Buchführungsdaten Kennziffern in Bezug auf

Produktionskapazitäten, Eigentumsverhältnissen und Erfolg ermittelt. Auch die

Betriebsorganisation, das Umfeld des Betriebes sowie mögliche Wachstumschancen sollten

aufgezeigt werden.

A 3.1 Berechnung der Summe der bereinigten, hektarbezogenen Ertragsmesszahlen

Der erste rechnerische Schritt der Einheitswertbestimmung eines Betriebes ist die

Berechnung der Summe der bereinigten, hektarbezogenen Ertragsmesszahlen. Hierzu

werden zunächst die Acker-und Grünlandflächen des betrachteten Betriebes aufgrund der

112

Ergebnisse der Bodenschätzung von 1935 und der daraus entstanden Acker- und

Grünlandschätzungsrahmen bewertet. Die daraus ableitbaren Ertragsmesszahlen sind für

alle landwirtschaftlichen genutzten Flächen in Deutschland vorhanden und aus Ihnen lässt

sich dann die hektarbezogene Ertragsmesszahl für Acker- bzw. Grünland errechnen (siehe

Abbildung A 3). Auch Hof- und Gebäudeflächen sowie Wirtschaftswege oder Gräben werden

in diese Berechnung mit einbezogen (§ 40 Abs. 3 BewG).

„Diese aus den Ergebnissen der Bodenschätzung stammenden

Ertragsmesszahlen sind sodann zu überprüfen und bei Bedarf zu

korrigieren. Dies soll zu jeder Hauptfeststellung der Einheitswerte

erfolgen, da sich zwischenzeitlich die Reinertragsrelation der Böden

zueinander verschoben haben können. Demgemäß wurden bei der

letzten Hauptfeststellung beim Ackerland Abschläge von der

Ertragsmesszahl sowohl für schwere als auch für extrem leichte

Böden sowie Moorböden vorgenommen. Beim Grünland erfolgte

wegen der relativ verschlechterten Ertragslage generell eine

Abwertung je nach früherer Ertragsmesszahl zwischen 10 v.H. und 30

v.H.“ (KÖHNE 1995, S. 99).

Daraus ergibt sich dann die bereinigte, Hektar-bezogene Ertragsmesszahl für Acker- und

Grünland. Durch Addition dieser beiden Werte wird die Summe der bereinigten,

hektarbezogenen Ertragsmesszahlen errechnet.

113

Abbildung A 3: Ermittlung der bereinigten, hektarbezogenen Ertragsmesszahl

Quelle: Eigene Darstellung

A 3.2 Berechnung des Vergleichswertes der landwirtschaftliche Nutzung

Ist die Summe der bereinigten, Hektar-bezogenen Ertragsmesszahlen gebildet, werden Zu-

und Abschläge für schwankende wirtschaftliche und regionale Bedingungen mit in die

Berechnung einbezogen (siehe Abbildung A 4). Dadurch ergibt sich letztendlich die

landwirtschaftliche Vergleichszahl, die zwischen 1 und 100 liegt.

Ermittlung der bereinigten, hektarbezogenen Ertragsmesszahl

Ackerland Grünland

Bodenart, Entstehung, Zustandstufe Bodenart, -stufe, Klima, Wasserverhältnisse

Ackerschätzungsrahmen Grünlandschätzungsrahmen

= Bodenzahl = Grünlandgrundzahl

Zu- oder Abrechnung für klimatische

Besonderheiten, Geländeneigung u.ä.

Zu- oder Abrechnung für Geländegestaltung

= Ackerzahl = Grünlandzahl

x Fläche in ar = EMZ Acker x Fläche in ar = EMZ Grünland

: 100 : 100

= ha-bezogene EMZ Acker = ha-bezogene EMZ Grünland

Berichtigung der Bodenschätzungsergebnisse

(Abrechnung für Grünland, Fettviehweiden, schwere Böden, extrem leichte Böden, Moorböden,

Bodenwechsel, Neukulturen, pflanzliche und tierische Schädlinge, Sturmschäden,

Überschwemmungen u.a.)

= bereinigte, ha bezogene EMZ Acker = bereinigte, ha-bezogene EMZ Grünland

Summe der bereinigten, ha-bezogenen Ertragsmesszahlen

114

Abbildung A 4: Berechnung des Vergleichswertes der landwirtschaftlichen Nutzung

Quelle: Eigene Darstellung

Durch Multiplikation der landwirtschaftlichen Vergleichszahl mit dem Faktor 37,26 DM wird

der Hektarwert errechnet. Der Faktor ergibt sich aus der aktuellen Berechnung des

Ertragswertes der landwirtschaftlichen Nutzung. Dies ist dann ein Wert mit der Bezugsgröße

ein ha, daher wird der Hektarwert mit der gesamten landwirtschaftlichen Eigentumsfläche

einschließlich der Hof- und Gebäudeflächen multipliziert und das führt dann zum

Vergleichswert für die landwirtschaftliche Nutzung.

A 4. Selbst berechnete Kennzahlen

Die Erlöse je Hektar

Die Erlöse aus dem Ackerbau errechnen sich jeweils aus den durchschnittlichen Erträgen

eines Jahres multipilziert mit den durchschnittlich erzielten Preis für die jeweilige

Ackerfrucht.

Berechnung des Vergleichswertes für die landwirtschaftliche Nutzung

Summe der bereinigten, ha bezogenen Ertragsmeßzahlen

+/- Zu- oder Abrechnungen für vom "Durchschnitt" abweichende wirtschaftliche Ertragsbedingungen

(Innere und äüßere Verkehrslage, Betriebsgröße, Bodennutzung, Viehhaltung,

Gebäudeverhältnisse, Schwierigkeiten der Technisierung, Industrieschäden)

+/- Zu- oder Abrechnungen für vom "Durchschnitt" abweichende regionele Lohn- und Preisverhältnisse

: Fläche in ha LN (einschließlich Hof- und Gebäudefläche)

= Betriebszahl

+/- Zu- oder Abrechnungen für vom "Durchschnitt" abweichende Grundsteuerbelastung

und Entwässerungskosten

= Landwirtschaftliche Vergleichszahl

x 37,26 DM

= Hektarwert

x Fläche in ha LN (einschließlich Hof- und Gebäudefläche)

= Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung

115

Die Erlöse je Kuh

Diese Kennzahl wird aus Mulitplikation der Milchleistung der Kühe mit dem Milchpreis

ermittelt.

Die Erlöse je Sau

Aus der Anzahl der abgesetzten Ferkel multipliziert mit dem Verkaufspreis lässt sich diese

Kennzahl berechnen.

Die durchschnittlichen Pachtausgaben

Um den modifizierten Reinertrag zu berechnen ist es nötig, die durchschnittlichen

Pachtausgaben je Hektar zu ermitteln. Dazu wird der Antail der Pachtflächen an der

insgesamt bewirtschafteten Fläche des Betriebes errechnet. Durch Multplikation des

ermittelten Faktors mit dem derzeitigen Pachtpreis ergeben sich die durchschnittlichen

Pachtausgaben je Hektar.

A 5. Geschätzten Kennzahlen

Der Pachtpreis

In den Jahren 2000, 2002, 2004, 2006 sowie 2008 bis 2010 (Jahr 2011 ist vorhanden) wurde

vom Statistikamt Nord keine Pachtpreise für landwirtschaftliche Flächen ausgewiesen. Es

wurde daher jeweils angenommen, dass sich der Preis vom Vorjahr zu dem auf das nicht

ausgewiesene Jahr folgende Jahr linear entwickelt hat.

Der Umfang des Ölsaatenanbaus

Die mit Ölsaaten bestellte Fläche wird in den Kurzauswertungen des LBV zwischen den

Wirtschaftsjahren 1975/76 und 1988/89 nicht ausgewiesen. Da der Anteil des Ölsaatenbaus

an der insgesamt landwirtschaftlich genutzten Fläche Ab dem Jahre 1988/89 nahezu

konstant geblieben ist, wurde in diesen Jahren die mit Ölsaaten bestellte Fläche aus dem

116

Mittelwert des Anteiles der mit Ölsaaten bestellten Fläche an der landwirtschaftlich

genutzten Fläche multipliziert mit der insgesamt genutzten Fläche berechnet.

A 6. Die Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung

Durch die Flächenbewertung wird mit dem Einheitswert ein üblicher Bestand an

Besatzkapital und damit auch ein üblicher Tierbestand abgegolten. Welcher Tierbestand als

üblich anzusehen ist, lässt sich in Tabelle L 18 der Bewertungs-Richtlinien des land- und

forstwirtschaftlichen Vermögens nachlesen. Weicht der Tierbestand eines Betriebes von den

in dieser Tabelle aufgeführten Werten ab, kann dies bei der Ermittlung des Einheitswertes

im normalen Verfahrensgang oder nach der Berechnung des Vergleichswertes als Zu- oder

Abschlag nach § 41 BewG (siehe Abb. 5, Berechnung des Einheitswertes) berücksichtigt

werden. In den Kalkulationen dieser Arbeit wurde der Zu- bzw. Abschlag jeweils nach der

Ermittlung des Vergleichswertes berechnet. Laut § 41 Abs. 1. BewG ist ein Zu- oder Abschlag

anzurechnen,

- soweit die tatsächlichen Verhältnisse bei einer Nutzung oder einem Nutzungsteil von den

bei der Bewertung unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend um mehr als 20

v.H. abweichen und

- wenn die Abweichung einer Änderung des Vergleichswertes der Nutzung oder des

Nutzungsteils um mehr als 20 v.H., mindestens aber um 500 € oder um mehr als 5.000 €

bewirkt.

Werden die Bedingungen des § 41 Abs. 1 BewG erfüllt, wird ausnahmslos ein Zuschlag zum

Einheitswert angerechnet. Ein Abschlag wird dagegen nur angesetzt, wenn der Landwirt

beweisen kann, dass ein geringerer Tierbestand zu einer Reinertragsminderung von

mindestens 20 Prozent. führt. Dies ist in der Praxis seltenmöglich und daher werden

Abschläge vom Einheitswert aufgrund eines geringen Tierbestandes kaum vorgenommen

(vgl. KÖHNE 1995) und auch in dieser Arbeit nicht berücksichtigt.

Im Folgenden wird die Zuschlagsberechnung für einen Beispielbetrieb durchgeführt, der eine

landwirtschaftliche Fläche von 45 ha bewirtschaftet und zum Zeitpunkt der

117

Zuschlagsberechnung einen Tierbestand von 80,44 Großvieheinheiten (GV) aufweist. Von

dieser ist der gegendübliche Tierbestand zum Zeitpunkt der Einheitswertfeststellung im

Jahre 1964 abzuziehen. Aus der Datengrundlage wurde errechnet, dass der damalig

gegendübliche Tierbestand in Schleswig-Holstein 0,99 GV je ha landwirtschaftlicher Fläche

betrug. Der als gegendüblich anzusehende Tierbestand eines Betriebes mit 45 ha

landwirtschaftlicher Fläche beträgt daher 44,55 GV (siehe Abbildung A 5), das

Zwischenergebnis für den Zuschlag des Beispielbetriebes 35,89 GV. Dieses Zwischenergebnis

ist nach § 41 Abs. 1 Nr.1 BewG um 20 Prozent zu kürzen, woraus sich die Grundlage für den

Zuschlag ergibt. Aus Tabelle L 30 der Bewertungs-Richtlinie ist zu entnehmen, dass jede GV

mit einem Wertansatz von 332 € zu bewerten ist. Daraus ergibt sich für den Beispielbetrieb

ein Zuschlag zum Einheitswert von 8.968 € bzw. 199 €/ha.

Abbildung A 5: Zuschlagsberechnung für intensive Tierhaltung für einen Bespielbetrieb

Tierbestand des Betriebes 80,44 GV

- Gegendüblicher Tierbestand 44,55 GV

= Zwischenergebnis für den Zuschlag 35,89 GV

- Grenzen von 20 v. H. nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG 8,91 GV

= Grundlage für den Zuschlag 26,99 GV

x Wertansatz je GV 332 €

= Zuschlag 8.968 €

÷ Bewirtschaftete Fläche 45 ha

= Zuschlag je Hektar 199 €/ha

Quelle: Eigene Berechnung

Durch den Zuschlag zum Einheitswert erhöhte sich die Belastung bei den

einheitswertabhängigen Steuern für alle Betriebe mit intensiver Tierhaltung. Dies traf vor

allem Betriebe mit intensiver Schweine- und Geflügelhaltung. Um diese Betriebe zu

entlasten werden die anzusetzenden Zuschläge seit dem 1.1.1989 laut § 41 Abs. 2a BewG

um 50 Prozent gekürzt. Abbildung A 6 zeigt daher die Zuschlagsberechnung für den selben

Beispielbetrieb ab dem 1.1.1989.

118

Abbildung A 6: Zuschlagsberechnung für intensive Tierhaltung für einen Bespielbetrieb ab dem 1.1.1989

Quelle: Eigene Darstellung

Die Tabellen A 1 bis A 3 zeigen die Zuschlagsberechnung aufgrund intensiver Tierhaltung für

den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb, den Milchviehbetrieb und den

Veredlungsbeitrieb. Da für den Marktfruchtbetrieb in keinem Jahr Zuschläge anzusetzen

waren, wird die Berechnung für diesen Betriebstyp nicht dargestellt. Erreicht der Zuschlag in

einem Durchschnittsjahr nicht die minimalen Grenzwerte von 20 Prozent des

Vergleichswertes der landwirtschaftlichen Nutzung und 5.000€ je Betrieb, wird der

Einheitswert nicht um den entsprechenden Betrag erhöht. Die Kürzung des Zuschlages um

50 Prozent ab dem Jahre 1989 führte für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb

und Milchviehbetrieb dazu, das ab dem Jahre 1994 keine Zuschläge mehr anzusetzen waren.

Tierbestand des Betriebes 80,44 GV

- Gegendüblicher Tierbestand 44,55 GV

= Zwischenergebnis für den Zuschlag 35,89 GV

- Grenzen von 20 v. H. nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG 8,91 GV

= Grundlage für den Zuschlag 26,99 GV

x Wertansatz je GV 332 €

= Zuschlag 8.968 €

- 50 v. H. nach § 41 Abs. 2a BewG 4.484 €

= Anzusetzender Zuschlag 4.484 €

÷ Bewirtschaftete Fläche 45 ha

= Zuschlag je Hektar 100 €/ha

119

Tabelle A 1: Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb

Jahr 1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Großvieheinheiten (GV)

61 69 86 104 105 116 129 132 147

gegendüblicher Tierbestand (GV)

60 58 54 54 58 67 80 93 101

Zwischenergebnis für den Zuschlag (GV)

1 11 31 50 47 49 49 39 46

Grenze von 20% nach § 41 BewG (GV)

12 12 11 11 12 13 16 19 20

Grundlage für den Zuschlag (GV)

-11 0 20 39 35 36 33 21 26

x Wertansatz €/GV 332 332 332 332 332 332 332 332 332

vorläufiger Zuschlag (€)

-3.581 -96 6.794 13.059 11.681 11.830 10.895 6.880 8.733

minus 50% nach §41 BewG (€)

1.896 5.915 5.447 3.440 4.367

Anzusetzender Zuschlag (€)

-3.581 -96 6.794 13.059 9.786 5.915 5.447 3.440 4.367

Anzusetzender Zuschlag/ha (€/ha)

-59 0 127 238 168 87 69 37 43

Mindestzuschlag 5000€

-3.581 -96 6.794 13.059 9.786 5.915 5.447 3.440 4.367

In % des Vergleichswertes

-9 0 20 39 28 14 11 6 7

Quelle: Eigene Berechnungen

Tabelle A 2: Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung für die Milchviehbetriebe

Jahr 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Großvieheinheiten (GV) 85 98 103 110 128 127 143

gegendüblicher Tierbestand (GV)

45 49 54 64 75 87 95

Zwischenergebnis für den Zuschlag (GV)

40 49 49 46 52 39 48

Grenze von 20% nach § 41 BewG (GV)

9 10 11 13 15 17 19

Grundlage für den Zuschlag (GV)

31 39 39 33 37 22 29

x Wertansatz €/GV 332 332 332 332 332 332 332

vorläufiger Zuschlag (€) 10.382 13.107 12.805 11.080 12.373 7.242 9.755

minus 50% nach §41 BewG (€)

2.108 5.540 6.186 3.621 4.877

Anzusetzender Zuschlag (€) 10.382 13.107 10.698 5.540 6.186 3.621 4.877

Anzusetzender Zuschlag/ha (€/ha)

228 266 199 86 81 41 51

Mindestzuschlag 5000€ 10.382 13.107 10.698 5.540 6.186 3.621 4.877

In % des Vergleichswertes 41 49 36 16 14 7 9

Quelle: Eigene Berechnungen

120

Tabelle A 3: Zuschläge aufgrund intensiver Tierhaltung für die Veredlungsbetriebe

Jahr 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Großvieheinheiten (GV) 162 204 167 220 279 338 390

gegendüblicher Tierbestand (GV)

37 40 33 63 69 86 98

Zwischenergebnis für den Zuschlag (GV)

125 164 134 157 210 252 293

Grenze von 20% nach § 41 BewG (GV)

7 8 7 13 14 17 20

Grundlage für den Zuschlag (GV)

118 156 127 145 196 235 273

x Wertansatz €/GV 332 332 332 332 332 332 332

vorläufiger Zuschlag (€) 39.116 51.922 42.240 48.027 65.175 78.032 90.726

minus 50% nach §41 BewG (€)

3.640 24.014 32.588 39.016 45.363

Anzusetzender Zuschlag (€) 39.116 51.922 38.600 24.014 32.588 39.016 45.363

Anzusetzender Zuschlag/ha (€/ha)

1.039 1.308 1.169 386 466 446 459

Mindestzuschlag 5000€ 39.116 51.922 38.600 24.014 32.588 39.016 45.363

In % des Vergleichswertes 140 178 168 49 59 57 58

Quelle: Eigene Berechnungen

A 7. Berechnung des derzeitigen Erbabfindungswertes

Aus dem Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung und den Zuschlägen aufgrund

intensiver Tierhaltung lässt sich der derzeitige EAW ermitteln (siehe Erläuterung in Kapitel

4.3). Die Tabellen A 4 bis A 7 zeigen die Berechnungen für alle vier Betriebstypen. Es ist zu

beachten, dass der Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung inklusive der

Tierhaltungszuschläge ab dem Jahre 1976 mit dem Faktor 1,5 multipliziert werden muss, um

den derzeitigen EAW ermitteln.

Tabelle A 4: Berechnung des derzeitigen EAW für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb

Jahr 1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Vergleichswert der lw. Nutzung (€/ha) 619 619 621 609 567 604 626 641 650

Vglw. ink. Tierhaltungszuschlag (€/ha) 619 619 747 847 735 604 626 641 650

Der. EAW (€/ha) 619 619 1.121 1.271 1.103 906 939 962 974

Quelle: Eigene Berechnungen

121

Tabelle A 5: Berechnung des derzeitigen EAW für die Marktfruchtbetriebe

Jahr 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Vergleichswert der lw. Nutzung (€/ha) 921 878 821 831 817 805 834

Vglw. ink. Tierhaltungszuschlag (€/ha) 921 878 821 831 817 805 834

Der. EAW (€/ha) 1.381 1.317 1.232 1.247 1.225 1.208 1.252

Quelle: Eigene Berechnungen

Tabelle A 6: Berechnung des derzeitigen EAW für die Milchviehbetriebe

Jahr 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Vergleichswert der lw. Nutzung (€/ha) 554 543 510 558 568 578 583

Vglw. ink. Tierhaltungszuschlag (€/ha) 782 810 709 558 568 578 583

Der. EAW (€/ha) 1.173 1.214 1.064 836 852 866 874

Quelle: Eigene Berechnungen

Tabelle A 7: Berechnung des derzeitigen EAW für die Veredlungsbetriebe

Jahr 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Vergleichswert der lw. Nutzung (€/ha) 745 737 695 789 790 785 786

Vglw. ink. Tierhaltungszuschlag (€/ha) 1.783 2.046 1.864 1.175 1.256 1.231 1.245

Der. EAW (€/ha) 2.675 3.068 2.796 1.763 1.884 1.847 1.867

Quelle: Eigene Berechnungen

A 8. Die Berechnung des aktualisierten Erbabfindungswertes

Das Vorgehen zur Ermittlung des aktualisierten EAW wurde bereits in Kapitel 4.3 erläutert. In

den Tabellen A 8 bis A 11 wird die beschriebene Berechnung des aktualisierten EAW für

jedes Durchschnittsjahr aufgezeigt.

Tabelle A 8: Berechnung des aktualisierten EAW für den schleswig-holsteinischen Durchschnittsbetrieb

Jahr 1964 1970 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Reinertrag (€/ha) 126 184 223 258 425 343 352 379 569

Dur. Pachtausgaben (€/ha) 34 43 71 102 116 119 137 146 160

Mod. Reinertrag (€/ha) 92 141 152 156 310 224 215 232 409

Akt. EAW (€/ha) 1.659 2.531 2.730 2.805 5.572 4.033 3.875 4.170 7.353

Quelle: Eigene Berechnungen

122

Tabelle A 9: Berechnung des aktualisierten EAW für die Marktfruchtbetriebe

Jahr 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Reinertrag (€/ha) 178 128 171 154 90 159 355

Dur. Pachtausgaben (€/ha) 82 103 113 125 141 147 162

Mod. Reinertrag (€/ha) 96 25 58 29 -51 12 193

Akt. EAW (€/ha) 1.719 451 1.050 521 -921 209 3.479

Quelle: Eigene Berechnungen

Tabelle A 10: Berechnung des aktualisierten EAW für die Milchviehbetriebe

Jahr 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Reinertrag (€/ha) 235 278 484 358 431 433 633

Dur. Pachtausgaben (€/ha) 79 102 116 118 132 148 160

Mod. Reinertrag (€/ha) 157 176 367 240 300 285 473

Akt. EAW (€/ha) 2.825 3.168 6.612 4.319 5.395 5.130 8.521

Quelle: Eigene Berechnungen

Tabelle A 11: Berechnung des aktualisierten EAW für die Veredlungsbetriebe

Jahr 1976 1982 1988 1994 2000 2006 2010

Reinertrag (€/ha) 311 328 294 442 276 420 518

Dur. Pachtausgaben (€/ha) 81 97 109 130 133 141 161

Mod. Reinertrag (€/ha) 230 231 185 313 142 276 357

Akt. EAW (€/ha) 4.141 4.157 3.330 5.625 2.561 4.972 6.421

Quelle: Eigene Berechnungen

123

Erklärung

Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne fremde Hilfe angefertigt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet habe. Die eingereichte schriftliche Fassung der Arbeit entspricht der auf dem elektronischen Speichermedium. Weiterhin versichere ich, dass diese Arbeit noch nicht als Abschlussarbeit an anderer Stelle vorgelegen hat.