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4 4.5 Support FM, Technik und Sicherheit Videoüberwachung Nebenzugänge 4.5.40.503 Seite 1/6 1 Zweck Das vorliegende Reglement Videoüberwachung regelt den Einsatz der Videoüberwachungsanlage „Nebenzugänge“ im REHAB Basel. Das Reglement basiert auf dem dem Datenschutzkonzept 1.1.25 und erfüllt die Anforderungen des Informations- und Datenschutzgesetzes des Kantons Basel-Stadt (IDG) Das vorliegende Reglement wird dem Datenschutzbeauftragen des Kantons Basel-Stadt zur Vorabkontrolle vorgelegt (§ 18 Abs. 3 IDG) 2 Reglement für das Videoüberwachungssystem Nebenzugänge REHAB Die Geschäftsleitung REHAB Basel, Klinik für Neurorehabilitation und Paraplegiologie, Im Burgfelderhof 40, 4012 Basel, (nachfolgend REHAB) erlässt gestützt auf das Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt (IDG) vom 9. Juni 2010 und auf die Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) vom 9. August 2011 folgendes Reglement: 2.1 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für den Betrieb des Videoüberwachungssystems aller Nebenzugänge des REHAB. 2.2 Verantwortliches Organ Verantwortliches Organ im Sinne von § 6 IDG bzw. § 5 Abs. 1 lit. B IDV ist die Geschäftsleitung des REHAB. 2.3 Zweck des Videoübewachungssystems Mit dem Videoüberwachungssystem wird bezweckt: Den Schutz der Mitarbeiterinnen und Patientinnen sicherzustellen Schutz der Personen und Anlagen vor strafbaren Handlungen und zur Verfolgung allfälliger strafbarer Handlungen Aufrechterhaltung der Notausgangsfunktion von Nebenzugängen 2.4 Gesetzliche Grundlagen Der Betrieb des Videoüberwachungssystems stützt sich auf § 17 IDG. 2.5 Beschreibung des Videoüberwachungssystems Standort REHAB Basel Freigabe: GL / 28.04.2016 Version: 1.1

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44.5

SupportFM, Technik und Sicherheit

VideoüberwachungNebenzugänge 4.5.40.503

Seite 1/4

1 Zweck

Das vorliegende Reglement Videoüberwachung regelt den Einsatz der Videoüberwachungsanlage „Nebenzugänge“ im REHAB Basel.

Das Reglement basiert auf dem dem Datenschutzkonzept 1.1.25 und erfüllt die Anforderungen des Informations- und Datenschutzgesetzes des Kantons Basel-Stadt (IDG)

Das vorliegende Reglement wird dem Datenschutzbeauftragen des Kantons Basel-Stadt zur Vorabkontrolle vorgelegt (§ 18 Abs. 3 IDG)

2 Reglement für das Videoüberwachungssystem Nebenzugänge REHAB

Die Geschäftsleitung REHAB Basel, Klinik für Neurorehabilitation und Paraplegiologie, Im Burgfelderhof 40, 4012 Basel, (nachfolgend REHAB) erlässt gestützt auf das Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt (IDG) vom 9. Juni 2010 und auf die Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) vom 9. August 2011 folgendes Reglement:

2.1 GeltungsbereichDieses Reglement gilt für den Betrieb des Videoüberwachungssystems aller Nebenzugänge des REHAB.

2.2 Verantwortliches OrganVerantwortliches Organ im Sinne von § 6 IDG bzw. § 5 Abs. 1 lit. B IDV ist die Geschäftsleitung des REHAB.

2.3 Zweck des VideoübewachungssystemsMit dem Videoüberwachungssystem wird bezweckt:

Den Schutz der Mitarbeiterinnen und Patientinnen sicherzustellen Schutz der Personen und Anlagen vor strafbaren Handlungen und zur Verfolgung allfälliger

strafbarer Handlungen Aufrechterhaltung der Notausgangsfunktion von Nebenzugängen

2.4 Gesetzliche GrundlagenDer Betrieb des Videoüberwachungssystems stützt sich auf § 17 IDG.

2.5 Beschreibung des Videoüberwachungssystems

StandortDie Kameras befinden sich bei den Nebenzugängen des REHAB. Ein Situationsplan mit den Kamerastandorten samt Kamerawinkeln ist im Anhang aufgeführt.Ausgeschlossen ist der Haupteingang, welcher rund um die Uhr durch personelle Besetzung der Anmeldung betreut wird.

Technische BeschreibungAnzahl Kameras: 8Zoom-Möglichkeiten: NEIN

Erfasste BereicheNebenzugänge des REHAB

REHAB Basel Freigabe: GL / 28.04.2016 Version: 1.1

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SupportFM, Technik und Sicherheit

VideoüberwachungNebenzugänge 4.5.40.503

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Erfasste PersonenPatientinnen und Patienten des REHAB, welche einen Nebenzugang nutzenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter des REHAB, welche einen Nebenzugang nutzenSämtliche übrigen Personen, die einen Nebenzugang nutzen bzw. sich in dessen Bereich aufhalten

2.6 Betriebszeiten24 Stunden / 7 Tage

2.7 Erkennbarkeit der ÜberwachungDie Kameras sind optisch gut erkennbarBei den Zugängen wird jeweils mit einem Schild auf die Videoüberwachung hingewiesen.

2.8 Übermittlung der ÜberwachungDie Aufnahmen werden via Kabel von den Videokameras direkt auf den Bildschirm an den Empfang des REHAB übertragen.

2.9 Aufzeichnung der VideoaufnahmenDie Aufnahmen werden ereignisgesteuert durch einen Bewegungsmelder auf einem Server aufgezeichnet, der sich im Rechenzentrum des REHAB befindet. Das Rechenzentrum erfüllt Anforderungen an die Datensicherheit und den Datenschutz eines Spitals. Nur autorisiertes Personal hat Zugang zum Rechenzentrum.

2.10 Auswertung der AufnahmenDie am Empfangsschalter mit dem Dienst beauftragte Person (Sicherheitspersonal) wertet die Aufnahmen in Echtzeit aus und löst nötigenfalls Interventionsmassnahmen aus.

2.11 HerausgabeSofern Aufzeichnungen als Beweismittel in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren benötigt werden, werden sie zusammen mit der Anzeige oder Klage den zuständigen Behörden übergeben. Ebenso erfolgt eine Herausgabe auf Anordnung der Kantonspolizei oder der Staatsanwaltschaft. Zuständig für die Herausgabe ist der Direktor des REHAB. Der Datenschutzbeauftragte des REHAB ist in jedem Fall zu involvieren.

2.12 Aufbewahrung und VernichtungDie Aufzeichnungen werden vor Zugriff durch Unbefugte gesichert.Die Aufnahmen werden automatisch nach 7 Tagen überspielt.

2.13 EvaluationDer Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass im Hinblick auf eine Verlängerung der Videoüberwachung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Reglements eine Liste erstellt wird über Vorfälle, die aufgrund der Videoüberwachung erkannt und bereinigt werden konnten. Auch werden allfällige aufgrund der Überwachung ausgelöste Interventionen aufgelistet. Diese Daten bilden die Massnahme für eine sorgfältige Evaluation.

2.14 Inkrafttreten, GültigkeitsdauerDieses Reglement tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft und gilt bis 31. September 2017 (vgl. § 18 Abs. 3 IDG).

REHAB Basel Freigabe: GL / 28.04.2016 Version: 1.1

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VideoüberwachungNebenzugänge 4.5.40.503

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3 Anhang

3.1 Schild Videoüberwachung

3.2 Situationsplan mit Kamerastandorten

EG:

Die Nummerierung der Kameras orientiert sich an den Anschlusspunkten im Netzwerk.

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UG:

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