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Leitlinien für das Risiko- management der EIB-Gruppe

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Leitlinien für das Risiko- management der EIB-Gruppe

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16. Juli 2015

Leitlinien für das Risikomanagement der EIB-Gruppe

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A. Begriffsbestimmungen

Nachfolgend werden wichtige Begriffe definiert. Die Definitionen sollen es ermöglichen, Risikobegriffe einheitlich zu verwenden, um Risiken zu beschreiben, zu verstehen, darüber zu berichten und sie zu klassifizieren.

Risiko ist die Kombination aus a) der Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses und b) seinen Auswirkungen auf Finanzen und Reputation.

Risiko der Gruppe (konsolidiertes Risiko) ist ein Risiko, dem entweder die EIB oder der EIF jeweils für sich ausgesetzt ist.

Ein Mandat ist eine schriftliche Beauftragung der EIB oder des EIF („Mandatsnehmer“) durch die jeweils andere Partei oder einen Dritten („Mandatgeber“), um eine bestimmte Maßnahme durchzuführen, Dienste zu erbringen und/oder Befugnisse in ihrem Auftrag wahrzunehmen, mit dem Ziel vorab festgelegte Ziele zu erreichen.

Risikobereitschaft beschreibt die Höhe und Art des Risikos, das ein Unternehmen zur Erfüllung seines Auftrags einzugehen bereit ist.

Risikotragfähigkeit ist die maximale Höhe des Risikos, das die EIB oder der EIF technisch übernehmen kann, ohne eine oder mehrere Vorgaben im Hinblick auf Kapitalausstattung, Liquidität, Mittelaufnahmefähigkeit, Reputation und regulatorische Anforderungen zu über- oder unterschreiten.

Risikomanagement ist die Identifizierung, Beurteilung, Konsolidierung, Überwachung, Berichterstattung, Minderung und Steuerung von Risiken.

Der Rahmen für das Risikomanagement umfasst einen Katalog aus integrierten Mechanismen, Werkzeugen, Strategien, Verfahren, Menschen und Prozessen einschließlich der Beaufsichtigung durch das Management und dient der Steuerung des Risikos.

B. Einleitung I. Hintergrund Die EIB und der EIF sind EU-Einrichtungen und supranationale Institutionen, die als internationale Finanzierungsinstitutionen („IFI“) eingestuft werden, beide mit dem Status einer multilateralen Entwicklungsbank („MDB").

Die EIB als Mehrheitseigner bezieht den Abschluss des EIF nach den entsprechenden Rechnungslegungsgrundsätzen in ihren Abschluss ein.

Die vorliegenden Leitlinien für das Risikomanagement der EIB-Gruppe beschreiben gemäß der Best Practice im Bankensektor die Grundsätze des Risikomanagements der Gruppe (konsolidiert) und definieren die entsprechend notwendige Beaufsichtigung. Der Übersichtlichkeit halber werden die Hauptmerkmale der EIB und des EIF nachstehend zusammengefasst.

Europäische Investitionsbank: Die EIB verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht, begibt Schuldtitel am Kapitalmarkt und hebelt ihr Kapital, um Kredite zu vergeben. Die EIB wurde durch Artikel 129 und 130 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) am 27. März 1957 in Rom gegründet. Ihr gezeichnetes Kapital beläuft sich auf 243 Milliarden Euro.

Aufgabe der EIB ist es, wie in Artikel 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEU-Vertrag“) niedergelegt, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Binnenmarkts im Interesse der Union beizutragen; hierzu bedient sie sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen Mittel.

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Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe muss die EIB solide Projekte unterstützen, vor allem um weniger entwickelte Gebiete zu fördern. Nach Artikel 12 ihrer Satzung soll die EIB die Best Practice im Bankensektor beachten.

Wegen ihrer besonderen Merkmale, ihres volkswirtschaftlichen Auftrags und ihrer Eigentümerstruktur unterscheidet sich die EIB in mehreren wichtigen Aspekten von Geschäftsbanken. Diese Unterschiede müssen im Kontext der vorliegenden Leitlinien der EIB-Gruppe zum Risikomanagement erläutert werden.

• Governance – Gemäß ihrer Satzung obliegen die Leitung und die Kontrolle der EIB drei Organen: dem Rat der Gouverneure, dem Verwaltungsrat und dem Direktorium.

• Aufsicht – Grundsätzlich unterliegt die EIB keiner externen Aufsicht, sie ist jedoch bestrebt, die entsprechenden EU-Richtlinien für Banken und die Best Practice im Bankensektor einzuhalten. Dies ist in Artikel 12 der Satzung festgehalten, wonach der Prüfungsausschuss prüfen muss, ob die Bank bei ihren Aktivitäten die Best Practice im Bankensektor einhält.

• Orientierung an übergeordneten Zielen, keine Gewinnerzielungsabsicht – Die EIB unterscheidet sich insofern erheblich von Geschäftsbanken, als sie sich in ihrer Tätigkeit an übergeordneten Finanzierungszielen orientiert und keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, wie in Artikel 309 des AEU-Vertrags festgelegt. Insofern verfolgt die Bank keine spezielle Vorgabe für die Eigenkapitalrendite; vielmehr will sie Erträge erwirtschaften, die es ihr ermöglichen, ihren Verpflichtungen nachzukommen, ihre Kosten zu decken, ihre Risiken abzusichern und einen Reservefonds aufzubauen. Dazu will sie operative Bestleistungen erzielen und kosteneffizient arbeiten.

• Besteuerung – Die EIB unterliegt keiner nationalen Besteuerung, sondern kommt in den Genuss des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem AEU-Vertrag beigefügt ist.

• Status eines bevorrechtigten Gläubigers – Als multilaterale Entwicklungsbank hat die EIB den sogenannten „Status eines bevorrechtigten Gläubigers“. Nach allgemeiner Praxis ist damit eine bevorzugte Behandlung bei Ausfall eines staatlichen Schuldners verbunden.

• Finanzielle Absicherung – Die Satzung sowie politische Vorgaben gewährleisten den Schutz der Gläubigerposition der Bank gegenüber den Mitgliedstaaten. Nach Artikel 26 der Satzung der EIB ist das Vermögen der Bank von jeder Form der Beschlagnahme oder Enteignung ausgenommen. Es wird davon ausgegangen, dass dazu auch die Umstrukturierung der Schulden von Staaten gehört. Dieser finanzielle Schutz und der Status eines bevorrechtigten Gläubigers bedeuten, dass aus dem Engagement gegenüber Mitgliedstaaten oder aus Garantien keine Verluste oder Risiken entstehen.

• Mandate – Die EIB finanziert den größten Teil ihrer Geschäfte aus eigenen Mitteln. Bei einigen Forderungen (im Rahmen von Mandaten) verfügt sie über Garantien oder andere Formen der Bonitätsverbesserung, bei anderen übernimmt sie die Finanzierung und die Risiken auf Rechnung des Mandatgebers.

• Eigentümerstruktur – Die Anteilseigner der EIB sind alle EU-Mitgliedstaaten, die Kapital eingezahlt und sich verpflichtet haben, auf Aufforderung der EIB weiteres Kapital bereitzustellen (nicht eingefordertes Kapital).

• Bewertungen durch Ratingagenturen – Ratingagenturen berücksichtigen die Besonderheiten, durch die sich supranationale und multilaterale Institutionen von Geschäftsbanken unterscheiden. Sie haben besondere Modelle und Messgrößen entwickelt, um die Bonität der EIB und anderer multilateraler Einrichtungen zu beurteilen. • Rechnungslegungsstandards – Die EIB erstellt ihren Einzelabschluss nach den EU-Rechnungslegungsrichtlinien und ihren konsolidierten Abschluss nach den Internationalen

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Standards für die Rechnungslegung (IFRS), wie sie in der EU anzuwenden sind. Seit 2009 erstellt sie auch einen konsolidierten Abschluss nach den EU-Rechnungslegungsrichtlinien.

Europäischer Investitionsfonds: Der EIF wurde 1994 auf Grundlage von Artikel 28 (vormals Artikel 30) der Satzung der EIB (Protokoll Nr. 5 zum AEU-Vertrag) durch Entscheidung des Rates der Gouverneure der EIB gegründet und mit eigener Rechtspersönlichkeit und Finanzautonomie ausgestattet.

Aufgabe des EIF ist es, wie folgt zum Erreichen der Ziele der Europäischen Union beizutragen:

- durch Garantien sowie andere vergleichbare Instrumente für Darlehen und sonstige finanzielle Verbindlichkeiten,

- durch den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen;

- durch sonstige Aktivitäten, die mit den obengenannten Aktivitäten zusammenhängen oder sich daraus ergeben.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der EIF, gestützt auf sein Eigenkapital, Risikopositionen auf eigene Rechnung akzeptieren.

Der Fonds kann es auch akzeptieren, Sondermittel zu verwalten, die ihm per Mandat übertragen werden, sofern sie mit seinem Auftrag vereinbar sind, in einer getrennten Rechnungslegung erfasst werden und dafür eine angemessene Vergütung gewährt wird.

Nach Artikel 24 seiner Satzung „sind die Vergütungen oder sonstigen Einnahmen, die der [EIF] anstrebt, so festzulegen, dass sie die eingegangenen Risiken widerspiegeln, die Bildung von diesen Risiken entsprechenden Rücklagen ermöglichen, die Betriebskosten decken und eine angemessene Verzinsung seiner Mittel gewährleisten.“

Sein gezeichnetes Kapital beläuft sich auf 4,5 Milliarden Euro. Der EIF verwaltet außerdem als Mittelverwalter unterschiedliche Mandate mit und ohne eigene Rechtsform für oder in Zusammenarbeit mit EU-Mitgliedstaaten oder anderen Partnern aus dem öffentlichen oder privaten Sektor.

Wegen seiner besonderen Merkmale, seines Auftrags und seiner Eigentümerstruktur unterscheidet sich der EIF in mehreren wichtigen Aspekten von Akteuren im kommerziellen Bereich. Diese Unterschiede müssen im Kontext der vorliegenden Leitlinien der EIB-Gruppe für das Risikomanagement erläutert werden. Für den EIF gilt Folgendes:

• Governance – Gemäß seiner Satzung obliegen die Leitung und Kontrolle des EIF ebenfalls drei Organen: der Generalversammlung, dem Verwaltungsrat und dem geschäftsführenden Direktor.

• Aufsicht – Grundsätzlich unterliegt der EIF keiner externen Aufsicht, er ist jedoch bestrebt, die geltenden EU-Richtlinien und die Best Practice einzuhalten. Zum Zweck der aufsichtsrechtlichen Konsolidierung der Gruppe sorgt er für die Einhaltung der entsprechenden Best Practice im Bankensektor. Der Prüfungsausschuss des EIF, der von der Generalversammlung bestellt wird, ist nach Artikel 22 der Satzung für die Prüfung des Jahresabschlusses des EIF verantwortlich.

• Orientierung an übergeordneten Zielen – Der EIF hat im Unterschied zu Akteuren im kommerziellen Bereich die Aufgabe, zu den Zielen der Europäischen Union beizutragen. Die Vergütungen oder sonstigen Einnahmen des EIF sollen betragsmäßig so festgelegt werden, dass sie die eingegangenen Risiken widerspiegeln, die Betriebskosten decken, die Bildung von diesen Risiken entsprechenden Rücklagen ermöglichen und eine angemessene Verzinsung der Mittel des Fonds gewährleisten.

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• Besteuerung – Der EIF unterliegt keiner nationalen Besteuerung, sondern kommt in den Genuss des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem AEU-Vertrag beigefügt ist. (Protokoll Nr. 7).

• Status eines bevorrechtigten Gläubigers – Als multilaterale Entwicklungsbank hat der EIF den sogenannten „Status eines bevorrechtigten Gläubigers“. Nach allgemeiner Praxis ist damit eine bevorzugte Behandlung bei Ausfall eines Staates verbunden.

• Finanzielle Absicherung – Der EIF profitiert von einigen Bestimmungen, die seine Gläubigerposition zusätzlich absichern. Laut Artikel 36 der Satzung des EIF gilt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auch für den EIF. In diesem Protokoll wird geregelt, dass das Vermögen und die Guthaben der Europäischen Union ohne Ermächtigung des Gerichtshofs nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein dürfen.

• Mandate – Der EIF finanziert einen Teil seiner Operationen aus eigenen Mitteln. Er kann es auch akzeptieren, Mittel zu verwalten, die ihm von Dritten anvertraut werden (Mandate). Mehrheitlich werden die Operationen des EIF derzeit aus Mitteln von Mandaten finanziert, für die eigene Mandatsvereinbarungen geschlossen wurden. Im Rahmen dieser Mandate setzt der EIF Finanzierungsinstrumente in Form von Beteiligungen, Garantien oder anderen Bonitätsverbesserungen ein.

• Eigentümerstruktur – Die Anteilseigner des EIF sind die EIB (63,7 Prozent1), die Europäische Union (24,3 Prozent2) sowie Finanzierungsinstitute. Die Anteilseigner haben sich verpflichtet, auf Aufforderung der Generalversammlung des EIF zusätzliches Kapital (bis zu 80 Prozent des Nennwerts eines Anteils – nicht eingefordertes Kapital) zum eingezahlten Kapital bereitzustellen, soweit dies erforderlich ist, damit der EIF seine Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern erfüllen kann.

• Bewertung durch Ratingagenturen – Ratingagenturen berücksichtigen die Besonderheiten, durch die sich supranationale und multilaterale Institutionen von kommerziellen Akteuren unterscheiden. Sie haben besondere Modelle und Messgrößen entwickelt, um die Bonität des EIF und anderer multilateraler Einrichtungen zu beurteilen. • Rechnungslegungsstandards – Die Finanzausweise des EIF werden nach den internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt, wie sie in der EU anzuwenden sind.

Die Aktivitäten der EIB und des EIF weisen erhebliche Unterschiede auf und ergänzen sich sehr gut.

In den zurückliegenden Jahren haben die EIB und der EIF ihre Aktivitäten ausgeweitet und als Antwort auf die Wirtschaftskrise gemeinsam neue Aktivitäten und Produkte entwickelt. Dazu werden immer häufiger Produkte eingesetzt, die als gemeinsame Initiativen mit der EIB entwickelt werden, vor allem im Bereich der Verbriefung. Insofern wird die Zahl der gemeinsamen Risiken voraussichtlich steigen.

II. Zweck und Umfang Die vorliegenden Leitlinien für das Risikomanagement spiegeln den Ansatz der EIB-Gruppe für das Risikomanagement wider, der auf soliden Grundsätzen beruht. Damit will die Gruppe sicherstellen, dass ihre Risiken (konsolidiert) wirksam und konsistent gesteuert werden.

1 Stand Ende 2014. 2 Stand Ende 2014.

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C. Grundsätze des Risikomanagements

Die folgenden Grundsätze bilden das Fundament für die Kultur und Strategie des Risikomanagements und sind stets einzuhalten.

BEST PRACTICE IM BANKENSEKTOR

„Die EIB-Gruppe is t best rebt, d ie geltende Best Pract ice im Bankensektor einzuhalten.“

• Die Gruppe wendet bei ihren Geschäftsaktivitäten in allen Bereichen die geltende Best Practice im Bankensektor an.

• Die für die EIB anwendbare Best Practice für das Risikomanagement im Bankensektor wurde in Anlehnung an die quantitativen und qualitativen Aufsichtsanforderungen ermittelt. Das sind jene, die für EU-Banken auf Ebene der Gruppe gelten, wie in Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) und Verordnung 575/2013 (CRR) festgelegt, gestützt durch die delegierte Verordnung und die Umsetzungsverordnung der Kommission sowie die Rahmenregelung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS).

• In Einklang mit der Best Practice im Bankensektor wendet die EIB die Aufsichtsanforderungen auf Ebene der Gruppe an. Der EIF muss deshalb die Einhaltung dieser Anforderungen für die Zwecke der aufsichtsrechtlichen Konsolidierung sicherstellen.

• Die Entscheidungsprozesse orientieren sich an Eckpunkten, die von der betreffenden Einrichtung festgelegt werden. Dabei werden der Governance-Rahmen, die Geschäftsaktivitäten und das Risikomanagement jeweils für die EIB und den EIF definiert, damit die Einrichtungen die entsprechende Best Practice im Bankensektor für die aufsichtliche Konsolidierung einhalten.

RISIKOKULTUR

„Die EIB-Gruppe fördert bei ihren Akt ivi täten eine solide Ris ikokultur.“

• Die Aufgabe des Risikomanagements muss unabhängig von den geschäftlichen und den anderen unterstützenden Funktionen wahrgenommen werden. Der Rahmen für das Risikomanagement beruht auf dem Modell der drei Verteidigungslinien (Front Office, Risikomanagement sowie Innenrevision und externe Prüfung).

• Die Mitarbeiter im Risikomanagement sind aktiv in die Überwachung und Kontrolle der ersten Prüfung der Projekte sowie der weiteren Phasen im Verlauf der Operationen eingebunden.

• Der Rahmen für das Risikomanagement wird regelmäßig neu bewertet, damit er sich in Einklang mit den Geschäftsplänen weiterentwickelt.

PROAKTIVES, ADAPTIVES UND LAUFENDES RISIKOMANAGEMENT

„Jede Einr ichtung ident i f i z iert , versteht und beurtei l t d ie Ris iken kont inuierl ich, die mit ihren Akt iv i täten, Produkten, Mit telquel len und Geschäften verbunden s ind.“

• Jede Einrichtung entwickelt in Einklang mit den vorliegenden Leitlinien Vorgaben für die wichtigsten Risikoarten (Kredit-, Markt-, Liquiditäts- und operationelles Risiko).

• Große Einzelengagements im Sinne der CRD IV werden überwacht, und auf konsolidierter Ebene werden Limite gesetzt für:

o die Kernaktivitäten (nach Produktart),

o die Treasury-Aktivitäten.

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• Es werden interne Risikomodelle entwickelt, um die Risiken der Gruppe sachgerecht zu

identifizieren, zu beurteilen und darüber zu berichten.

• Die Risikoaufschläge entsprechen dem eingegangenen Risiko, damit die Unabhängigkeit der jeweiligen Geschäftsaktivitäten sichergestellt ist.

• Gemäß CRD IV wird Kapital für unerwartete Verluste vorgehalten.

• Das Risikoprofil wird in Einklang mit dem betreffenden Governance-Rahmen von jeder Einrichtung und auf konsolidierter Ebene beurteilt, um ein Funktionieren unter verschiedenen schwierigen Bedingungen sicherzustellen.

• Es wird ein vorsichtiges Liquiditätsmanagement betrieben, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Kernaktivitäten der Einrichtungen sicherzustellen.

LEITLINIEN ZUR RISIKOBEREITSCHAFT

„Grundlage eines eff iz ienten Risikomanagements ist d ie Defin it ion der Risikobereitschaf t.“

• Die EIB überwacht die Risikobereitschaft der Gruppe. Die EIB und der EIF legen in Einklang mit ihrem jeweiligen Rahmen für das Risikomanagement ihre Risikobereitschaft fest. Dabei wird die Risikobereitschaft als das Risiko definiert, das sie bei der Umsetzung ihres Mandats und ihrer Ziele in Einklang mit den für sie maßgeblichen Dokumenten eingehen können und wollen.

• Die Einrichtungen legen ihre Risikobereitschaft fest, damit sie ihren jeweiligen Auftrag zur Unterstützung der EU-Ziele erfüllen können. Dabei gilt die Prämisse, dass sie a) stabile Erträge erzielen und den ökonomischen Wert ihrer Eigenmittel erhalten wollen, um ihre Tragfähigkeit langfristig zu sichern, und b) ihre langfristige Rating-Bestnote (AAA), eine Säule beider Geschäftsmodelle, beibehalten wollen.

• Auf verschiedenen Ebenen der Bank werden operative Limite für die Risikobereitschaft festgelegt, die bei der Projektprüfung eingehalten und dann überwacht werden (auf Basis der Portfolioentwicklung).

• Die Risikobereitschaft ist ein wichtiger Aspekt bei der Erstellung des mehrjährigen Operativen Gesamtplans, da die Geschäftsziele auf die Risikoziele abgestimmt werden. Sie beeinflusst auch die Kapitalplanung.

SPEZIELLE STRATEGIEN, PROZESSE UND VERFAHREN FÜR DAS RISIKOMANAGEMENT

„Jede Einrichtung legt spezie l le Strategien, Prozesse und Verfahren für das Risikomanagement fes t, in Einklang mit ihrer Satzung und ihren jewei l igen Akt ivi täten und unter Beachtung der Leit l inien für das Ris ikomanagement der EIB-Gruppe.“

• Bestimmte Aktivitäten der EIB und des EIF (wie Beratung oder Mittelverwaltung) können von denen einer klassischen Bank abweichen. Gegebenenfalls sollten die Einrichtungen Grundsätze, die für Geschäftsbanken anwendbar sind, sowie die übliche Praxis berücksichtigen und die Best Practice im Bankensektor ergänzen, um Risiken zu identifizieren, zu bewerten, zu konsolidieren, darüber zu berichten und sie zu überwachen und zu steuern.

• Die EIB und der EIF nehmen diese speziellen Anforderungen in ihren jeweiligen Rahmen für das Risikomanagement auf.

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D. Rahmen für das Risikomanagement der EIB-Gruppe

Der Rahmen für das Risikomanagement der EIB-Gruppe ergibt sich aus dem Rahmen für das Risikomanagement der EIB und dem Rahmen für das Risikomanagement des EIF. Seine Ziele sind es:

• die Einhaltung der Aufsichtsvorschriften auf konsolidierter Ebene sicherzustellen,

• sicherzustellen, dass die Bestimmungen, Prozesse und Mechanismen für die interne Governance und das Risikomanagement der EIB und des EIF aufeinander abgestimmt sind,

• sicherzustellen, dass die Umsetzung der jeweiligen Risikopolitik beaufsichtigt wird,

• die Risiken der Gruppe zu identifizieren, zu beurteilen, zu konsolidieren, darüber zu berichten und sie zu überwachen und zu steuern.

In dem Rahmen für das Risikomanagement der EIB-Gruppe wird anerkannt, dass die beiden Einrichtungen einen jeweils eigenen Rahmen für das Risikomanagement benötigen, um die angemessene Identifizierung, Beurteilung und Steuerung der Risiken ihrer jeweiligen Geschäftsaktivitäten sicherzustellen. In dem Rahmen für das Risikomanagement der EIB-Gruppe wird auch der Einfluss von Mandaten berücksichtigt, für die Mandatsvereinbarungen abgeschlossen wurden, einschließlich ihrer jeweiligen Risikogrundsätze und Risikobereitschaft. Wenn eine Einrichtung im Auftrag Dritter als Mandatsverwalter oder Berater handelt, berücksichtigt sie auch ihre Stellung als Beauftragter (Mandatsnehmer) und das damit verbundene finanzielle und nicht-finanzielle Risiko und das Reputationsrisiko. Der Rahmen für das Risikomanagement der EIB-Gruppe berührt nicht die satzungsmäßigen Governance-Bestimmungen der EIB und des EIF.

E. Governance

In der EIB sorgt das Direktorium für die Entwicklung und Umsetzung eines internen Verfahrens zur Ermittlung der angemessenen Eigenkapitalausstattung (ICAAP), von Leitlinien zur Risikobereitschaft der EIB und eines Rahmens für Stresstests in Einklang mit den Richtlinien, dem Rahmen und den Beschlüssen, die die Tätigkeit und das Management der Bank betreffen, wie vom Rat der Gouverneure und vom Verwaltungsrat niedergelegt. Der Ausschuss des Verwaltungsrats für die Risikopolitik legt dem Verwaltungsrat Empfehlungen zur Risikopolitik der Bank vor, um ihm die Entscheidungsfindung zu erleichtern.

Im EIF sind letztlich der Verwaltungsrat und das Management (das „Management“, bestehend aus einem geschäftsführenden Direktor und einem stellvertretenden geschäftsführenden Direktor) für die Aktivitäten und Risiken des EIF verantwortlich. Die Erstellung und Umsetzung des Rahmens gehören zu den Aufgaben der für das Risikomanagement zuständigen unabhängigen Stellen, die an das Management und den Prüfungsausschuss berichten.

Die EIB beaufsichtigt das Risiko auf Ebene der Gruppe. Die Direktion Risikomanagement der EIB koordiniert die aufsichtsrechtliche Konsolidierung des EIF, was beispielsweise die Risikobereitschaft, den ICAAP und die Vorgaben für die Stresstests angeht. Der Prüfungsausschuss der EIB wird regelmäßig über die Entwicklung der konsolidierten Risiken informiert.

F. Verwaltung der Leitlinien

Die vorliegenden Leitlinien für das Risikomanagement der EIB-Gruppe wurden vom Verwaltungsrat der EIB am 16. Juli 2015 auf eine Empfehlung des Ausschusses für die Risikopolitik vom 1. Juni 2015 und des Verwaltungsrats des EIF vom 5. August 2015 genehmigt. Die Leitlinien werden vom Risikomanagement der EIB erstellt und gepflegt und jährlich überprüft. Die Leitlinien für das Risikomanagement der EIB-Gruppe werden an den Prüfungsausschuss der EIB und des EIF verteilt.

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