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Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

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Page 1: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

Page 2: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

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Zuständigkeit

Stadt DelmenhorstLandkreis OldenburgStadt OldenburgLandkreis AmmerlandLandkreis WesermarschLandkreis FrieslandStadt Wilhelmshaven

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Organisation

1 Führungskraft7 Beratungsfachkräfte7 Vermittlungsfachkräfte3 sachbearbeitende Fachkräfte

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Folie 4

Was ist eine Behinderung?

Abweichung von für das Lebensalter typischen Zuständen (§2 SGB IX) undLänger als 6 Monate (sehr wahrscheinlich) - (§2 SGB IX)Entstehung unbedeutend

Folge: nicht nur Funktions- sondern auch soziale Beeinträchtigung

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körperliche und psychische sowie medizinisch auffällige Auswirkungensie beeinträchtigen den Menschen in seiner Aktion und Reaktion sowie in seiner Unversehrtheit

soziale Auswirkungenerschweren die Sozialen Beziehungen in der Familie, der Freundesgruppe, in der Öffentlichkeit

schulische Auswirkungenerschweren die Erziehung und Bildung und bieten die Veranlassung, nach geeigneten Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen zu suchen

berufliche Auswirkungenverhindern oft eine Beschäftigung des Behinderten in der Berufs- und Arbeitswelt, die seinen Neigungen und Eignungen entsprechend würden

Folie 5

Auswirkungen von Behinderung

Page 6: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

Folie 6

Schweregrad der Behinderung

Der Grad der Behinderung (GdB) macht keine quantifizierbare Aussage über die qualitative Beeinträchtigung einer Behinderung,oder gar über die Betroffenheit.

Die Schwere des Behinderseins muss daher durch Übertragung der Einschätzungen des/der Betroffenen in ein Koordinatensystem von sich überkreuzenden und bedingenden Variablen ausgemacht werden.

Page 7: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

Folie 7

Schwere der Behinderung

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Folie anpassen - Auswirkungen von Behinderungen!!! erster Kasten links oben
Page 8: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

Abgrenzung Personenkreise der Behinderten Menschen

Folie 88

Behinderte Menschen § 2 Abs. 1 SGB IX

Rehabilitanden§ 19 SGB III

Gleichgestellte§ 2 Abs. 3 SGB IX

SchwerbehinderteMenschen§ 2 Abs. 2 SGB IX

i.d.R. dauerhafte Einschränkung

Page 9: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

allgemeine Leistungen nach § 115 SGB III

die allgemeinen Leistungen umfassen Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

(§§ 44 bis 46 SGB III)

Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe ( §§ 48 bis 79 SGB III )

Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung( §§ 81 bis 87 SGB III

Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit(§§ 93 und 94 SGB III)

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Page 10: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

berufliche Ersteingliederung

berufsvorbereitende BildungsmaßnahmeMaßnahme für Jugendliche, die noch nicht ausbildungsreif sind und mit dieser Unterstützung die Ausbildungsreife erlangen sollendie für eine Ausbildung nicht in Betracht kommen, sondern auf den 1. Arbeitsmarkt integriert werden sollen

werden sowohl vor Ort als auch überregional (aufgrund der besonderen Behinderung) durchgeführt.

Dauer: abhängig vom Förderziel und max. 18 Monate

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Page 11: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

berufliche Ersteingliederung

Ausbildung

FachpraktikerausbildungDiese besondere Ausbildungsform ist für alle Jugendlichen möglich, die zwar eine Ausbildung positiv durchlaufen können, allerdings für eine Vollausbildung aufgrund ihrer Behinderung zu schwach sind zumeist liegt eine Lernbehinderung vor

in Oldenburg/Wilhelmshaven in den Berufszweigen:GartenbauHauswirtschaftMetallLandwirtschaft (ab 2014)Lager (ab 2014)

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berufliche Ersteingliederung

BerufsbildungswerkeEs handelt sich hierbei um spezielle Ausbildungseinrichtungen für junge Menschen mit Behinderungenbieten Fachpraktiker- und Vollausbildungen anes gibt spezialisierte Einrichtungen u.a. für Hörgeschädigte, Sehbehinderte, Autisten, schwer Körperbehinderte usw. übers gesamte Bundesgebiet verteilt

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Page 13: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

berufliche Ersteingliederung

abh – ausbildungsbegleitende Hilfen„Nachhilfeunterricht“ für Auszubildende

bbA – begleitete betriebliche Ausbildung„Nachhilfeunterricht“ und sozialpädagogische Begleitung während der Ausbildung für behinderte Jugendliche

beides wird ausschließlich vor Ort angeboten

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Page 14: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

berufliche Wiedereingliederung

BerufsförderungswerkeEs handelt sich hierbei um spezielle Weiterbildungseinrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungenbieten sowohl berufspraktische Weiterbildungen als auch Umschulungen anes gibt spezialisierte Einrichtungen u.a. für Hörgeschädigte, Sehbehinderte, schwer Körperbehinderte usw. übers gesamte Bundesgebiet verteilt

in Oldenburg: bfw Friedehorst mit dem Schwerpunkt auf Maßnahmen für psychisch erkrankte Menschenbfw Weser-Ems

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Page 15: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

berufliche Weiterbildung

InRAM – Integration von Rehabilitanden in den ArbeitsmarktIntegrationsmaßnahme für erwachsene Menschen, die sich über betriebliche Praktikas einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz „erarbeiten“. Dauer: bis zu 9 Monaten

Weiterbildung BerufskompetenzMaßnahme des Jobcenters OldenburgZiel ist die Feststellung und der Ausbau der persönlichen und beruflichen Kompetenzen

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Page 16: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

Diagnosemaßnahmen

im Vorfeld einer BvB, Aus- oder Weiterbildungdienen zur Eignungserprobung und/oder Berufsfindungauch gezielt für einen Beruf als Arbeitserprobung möglichwerden durchweg in Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken angebotenDauer zwischen 1 und 12 Wochen

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Diagnose der Arbeitsmarktfähigkeit (DIA-AM)

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DIA-AM § 33 Abs. 4 SGB IX

Die Entwicklung der Zugangszahlen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) erlangt in der sozialpolitischen Diskussion auf der Ebene des Bundes und der Länder zunehmend Bedeutung. Die prognostizierten Zahlen zur Belegung von WfbM werden signifikant überschritten werden.

Leistungsgegenstand dieser Maßnahme zur Diagnose der Arbeitsmarktfähigkeit besonders betroffener behinderter Menschen (DIA-AM) ist die Feststellung / Diagnose (§ 33 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX -), inwieweit Art oder Schwere der Behinderung einer Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstehen und deshalb ggf. die WfbM die notwendige und geeignete Einrichtung für die Teilhabe am Arbeitsleben ist.

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Page 19: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

DIA-AM § 33 Abs. 4 SGB IX

Zielsetzung:

Durch praxisorientierte Eignungsabklärung realistische und belastbare Aussagen zu der Frage zu erlangen, inwieweit Art oder Schwere der Behinderung einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstehen und deshalb ggf. die WfbM für die jeweilige Person die notwendige Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist (§ 136 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

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Page 20: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

DIA-AM § 33 Abs. 4 SGB IX

Zielgruppe:

behinderte Menschen, bei denen die durchgeführte Eignungsdiagnostik ein berufliches Potenzial im Grenzbereich der Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und der Zugangsvoraussetzungen von WfbM aufzeigt. Zur Zielgruppe gehören insbesondere:

lernbehinderte Menschen im Grenzbereich zur geistigen Behinderung, geistig behinderte Menschen im Grenzbereich zur Lernbehinderung, Menschen mit nachhaltigen psychischen Störungen und / oder Verhaltensauffälligkeiten (nicht im Akutstadium)

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Page 21: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

DIA-AM § 33 Abs. 4 SGB IX

Zwei Phasen der DIA-AM

Eignungsanalyse

Betriebliche Erprobung

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Page 22: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

Unterstützte Beschäftigung

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Unterstützte Beschäftigung (UB-InbeQ) - § 38a SGB IX

Förderinstrument nach § 38a SGB IX (seit 01.01.2009) Leistungsgegenstand ist die Durchführung der individuellen betrieblichen

Qualifizierung (InbeQ) für behinderte Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf im Rahmen der UB nach § 38a Abs. 2 SGB IX.

Ziel ist, durch InbeQ ein unter besonderer Berücksichtigung der Fähigkeiten und Fertigkeiten behinderungsgerechtes, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis - ggf. mit Leistungen der Berufsbegleitung nach § 38a Abs. 3 SGB IX - zu begründen.

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Die Maßnahmedurchführung der InbeQ folgt dem Grundsatz „Erst platzieren, dann qualifizieren“.

Zielgruppe sind behinderte Menschen mit einem Potenzial für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, für die eine Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit anderen (inhaltlich „weiterführenden“) Teilhabeleistungen, insbesondere Leistungen zur Berufsvorbereitung und Berufsausbildung bzw. Weiterbildung nicht, mit Leistungen nach § 38a SGB IX aber möglich erscheint. Nicht zur Zielgruppe zählen behinderte Menschen, die werkstattbedürftig im Sinne des § 136 SGB IX sind.

Unterstützte Beschäftigung (UB-InbeQ) - § 38a SGB IX

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UB-InbeQ - Maßnahmeverlauf

Vermittlung von Schlüsselqualifikationen berufsübergreifenden Lerninhalten sowie Aktivitäten zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sind integraler Bestandteil aller Phasen.

Qualifizierung

1 2 3

Stabili-sierung

Orien-tierung

Regelfall 2 Jahre

Beschäftigungggf. Berufs-begleitung

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Page 26: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

UB-InbeQ – Einordnung in Förderinstrumentarien

Ausbildung Arbeitsauf-nahme

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme

Arbeitsaufnahme (ggf. gefördert)

Sonstige Vorbereitung einer Beschäftigung

(z.B. MAG)

Qualifizierung

Ersteingliederung Wiedereingliederung

Unterstützte Beschäftigung

Werkstatt für behinderte Menschen

Allg

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Page 27: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

Übersicht

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Schulabgänger (Förderschule)

BvBbis 18

Monate

Ausbildung allgemeiner Arbeitsmarkt

indQualUB

24 M(36 M)

Dia-AMbis 3 M

EVbis 3 M

BBB1. Jahr

BBB2. Jahr

Arbeitsbereich

W

f

b

M

Fördergruppe

Page 28: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

Persönliches Budget als besondere Form der Leistungsausführung

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Definition Persönliches Budget (PersB) - § 17 SGBIX

Das PersB ist eine Geldleistung, die ein behinderter Mensch erhält, um sich von dem Geld die Unterstützung, die er braucht, selbst auf einem Dienstleistungsmarkt einzukaufen.

PersB = ein festgelegter Geldbetrag, der dem individuell festgestellten Bedarf entspricht und die Kosten der ohne das PersB zu erbringenden Leistungen nicht überschreitet.

Der Leistungsberechtigte kann damit die notwendigen Unterstützungsleistungen selbst einkaufen und organisieren.

Der behinderte Mensch und der Dienstleister handeln aus, welche Hilfen zu welchem Preis erbracht werde. Der behinderte Mensch sagt, wann und in welcher Form er die Hilfe möchte.

Es handelt sich hierbei um eine Form der Ausführung von Teilhabeleistungen, nicht um eine zusätzliche Leistung.

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Page 30: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

Varianten

Trägereigenes PersB Der zuständige Reha-Träger erbringt Leistungen nach dem SGB IX und seinem

„Hausgesetz“ in eigener Zuständigkeit ohne Beteiligung weiterer Reha-Träger, -dienste oder -einrichtungen.

Trägerübergreifendes PersB Es werden Leistungen aus dem Zuständigkeitsbereich mehrer Reha-

Träger, den Pflegekassen und/ oder den Integrationsämtern durch einen Reha-Träger (Budgetbeauftragten) koordiniert erbracht.

Bei Leistungen nach dem SGB II ist die Agentur (BA) zwar alleiniger Reha-Träger, es ist aber ein Abstimmungsprozess mit dem Jobcenter erforderlich. Daher wird auch dieses PersB als ein trägerübergreifendes Budget behandelt.

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Page 31: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

Quellen zu Rechtsgrundlagen und Umsetzung:

§ 10 SGB IX – Koordinierung der Leistungen§ 17 SGB IX – Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget§ 159 Abs. 5 SGB IX – Rechtsanspruch seit 01. 01. 2008§ 118 S. 2 SGB III – Budgetfähigkeit der besonderen Leistungen Budgetverordnung v. 27. 05. 2004 i. V. m. § 21a SGB IXHandlungsempfehlungen der BAR„Trägerübergreifende Aspekte bei der Ausführung von Leistungen durch ein PersB“ Stand 01.04.2009

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Page 32: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

Sonstige Hilfen (§ 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX)

Aufwendungen für ein Mobilitätstraining zur Bewältigung des ArbeitswegesAufwendungen für einen vorübergehenden Einsatz eines Gebärdensprachdolmetscher im Rahmen Einarbeitung zusätzliche Kosten für Berufsschulunterricht für HörgeschädigteKraftfahrzeughilfe i. V. m. der KfzHV; Ausgleich eines unvermeidbaren Verdienstausfalls des beh. Menschen oder einer erforderlichen BegleitpersonArbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen Hilfsmittel techn. Arbeitshilfen sofern sie in das Eigentum des behinderten Menschen über gehenbehinderungsgerechte Wohnung

i.V.m. § 33 Abs. 8 SGB IX

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Page 33: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

Integrationsunterstützende Leistungen

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Page 34: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

Überblick – Integrationsunterstützende Leistungen•Förderung aus dem Vermittlungsbudget (VB)(§ 44 SGB III)

•Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III)

•Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen(§ 46 SGB III)

•Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbe-hinderter Menschen

(§ 73 SGB III)

•Eingliederungszuschuss (EGZ) / Gründungszuschuss (GZ)(§ 114 i.V.m. §§ 88 – 92 incl. § 131 sowie §§ 93 und 94 SGB III)

•Einschaltung Integrationsfachdienst (IFD)(§ 110 SGB IX)

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Page 35: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

Vermittlungsbudget – VB (§ 44 SGB III)

Mit dem VB soll ein Ausgleich individueller Hemmnisse für die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ermöglicht werden.Hierzu zählen u.a. Bewerbungskosten, Kosten einer Vorstellung bei einem Arbeitgeber, Befähigungsnachweise, GesundheitszeugnisJede Agentur entscheidet über den Leistungsumfang und kann Pauschalen festlegen.Leistungen nach § 44 SGB III unterliegen dem Leistungsverbot nach § 22 Abs. 2 SGB III (bei Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers).

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Page 36: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung – MAT/ MAG (§ 45 SGB III)

Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose sollen je nach Bedarf alternative, zielgerichtete und intensive Unterstützungsangebote erhalten.Für die Aktivierung von Arbeitslosen mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen (insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Alo) sollen spezifische Maßnahmen gefördert werden.Es wird zwischen Maßnahmen bei einem Arbeitgeber und Maßnahmen bei einem Träger unterschieden.Hierzu zählen Praktika bei Arbeitgebern, BewerbungstrainingsLeistungen nach § 45 SGB III unterliegen dem Leistungsverbot nach § 22 Abs. 2 SGB III (bei Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers).

Grundsätzlich gilt:

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Page 37: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung – MAT/ MAG (§ 45 SGB III)

Maßnahmen nach § 45 SGB III sind Ermessensleistungen.Nähere Regelungen können von den AA in dezentraler Verantwortung festgelegt werden.neu eingearbeitet wurde der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in Abs. 4

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Page 38: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

Probebeschäftigung (§ 46 Abs. 1 SGB III)

Ziel: Möglichkeit der Teilhabe am Arbeitsleben

1. verbessern,

2. vollständig und dauerhaft erreichen.

Personenkreis: 1. Rehabilitanden (i.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX)

2. schwerbehinderte/ gleichgestellte Menschen

Dauer: bis zu 3 Monate

Kosten: 100% Kostenübernahme (einschl. SV-Beiträge)

Vorteil: Integration; betriebl. Maßnahme nach §45 SGB III nur für bis zu 6 Wochen möglich

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Page 39: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung (§ 73 SGB III)

AZ-Reha gem. § 73 SGB IIIPersonenkreis: behinderte Auszubildende i. S. d. § 19 SGB III

Dauer: Aus-/ oder Weiterbildungszeit

Höhe: regelmäßig bis zu 60% der Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres

Art: betriebl. Voll- oder Werkerausbildung/ betriebl. Weiterbildung

AZ-SB gem. § 73 SGB III Personenkreis: schwerbehinderte/gleichgestellte Auszubildende

Dauer: Aus/oder Weiterbildungszeit

Höhe: regelmäßig bis zu 80% der Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres

Art : Aus-/oder Weiterbildung

Besonderheit: im Anschluss Förderung mit EGZ möglich39

Page 40: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

EGZ für behinderte Menschen (§ 90 Abs. 1 SGBIII)

unter 50 JahreFörderdauer: max. 24 MonateFörderhöhe: max. 70% über 50 JahreFörderdauer: max. 24 MonateFörderhöhe: max. 70%oderFörderung gemäß § 89 i.V.m. § 131 SGBIIIFörderdauer: max. 36 MonateFörderhöhe: max. 50%Besonderheit: keine Degression

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Page 41: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

EGZ für schwerbehinderte Menschen

unter 50 Jahre (§ 90 Abs. 1 SGBIII)Förderdauer: max. 24 MonateFörderhöhe: max. 70%

über 50 Jahre (§ 90 Abs. 2 S. 1 SGBIII)Förderdauer: max. 60 MonateFörderhöhe: max. 70%über 55 Jahre (§ 90 Abs. 2 S. 2 SGBIII)Förderdauer: max. 96 MonateFörderhöhe: max. 70%

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Page 42: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

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Rechtsgrundlage: § 90 Abs. 2 Satz 1SGBIIIunter 55 JahreFörderdauer: max. 60 MonateFörderhöhe: max. 70%

Rechtsgrundlage: § 90 Abs. 2 Satz 2 SGBIIIüber 55 JahreFörderdauer: max. 96 MonateFörderhöhe: max. 70 %

EGZ für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen

Page 43: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

Besonderheiten (§ 90 Abs. 4 SGBIII)

Nach Ablauf von 12 Monaten ist die Höhe des EGZ um 10 Prozentpunkte jährlich zu vermindern. Sie darf 30% des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes nicht unterschreiten. Der EGZ für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern.

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Page 45: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

Einschaltung Integrationsfachdienste (IFD)

Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden (§ 109 Abs. 1 SGB IX)

Auftraggeber > §§ 109 (1), 111 (1) SGB IX

Auftragsbedingungen > § 111 (2) – (5)SGB IX

Integrations-ämter

Rehabilitations-träger

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Page 46: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

Einschaltung IFD

Für die Einschaltung des IFD gibt es 3 Möglichkeiten:Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für schwerbehinderte Menschen i.S.d. § 109 SGB IX einzelfallbezogene Kosten (§ 45 Abs. 6 SGBIII)

Einzelverträge nach § 113 Abs. 2 SGB IX nur für Rehabilitanden einzelfallbezogene Kosten

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III für schwerbehinderte Menschen i.S.d. § 109 SGB III Einkauf von Maßnahmeplätze über das Ausschreibungsverfahren

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Page 47: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Agentur für Arbeit Oldenburg-Wilhelmshaven

Folie 47

Abschlusszitat - Richard v. Weizsäcker

„Nicht behindert zu sein ist kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns

jederzeit genommen werden kann.“