learningz: content, copyright & social media
TRANSCRIPT
1
Content, Copyright und Social Media
learningZ. bei Digicomp Academy AG vom 10. Oktober 2012
Dr. Oliver Staffelbach, LL.M.
2
Einleitung (1)
3
Einleitung (2)
� Max lädt Filme und Musik von einer Schweizer Plattform herunter.
� Max überlässt einige Musikstücke seiner Schwester und einige Filme seinem Bruder.
� Ein guter Freund fragt Max, ob er ihm einen heruntergeladenen Film gebe. Max erfüllt dem Freund diesen Wunsch.
Fälle
4
Einleitung (3)
Que
lle: h
ttp://
ww
w.ta
gesa
nzei
ger.
ch/d
igita
l/int
erne
t/US
A-s
etze
n-S
chw
eiz-
weg
en-I
nter
netP
irate
rie-a
uf-s
chw
arze
-Li
ste/
stor
y/30
7503
81
5
Einleitung (4)
� Ein Unternehmen verwendet Bilder, die es im Internet entdeckt hat, im Rahmen seiner Website.
� Ein Blogger integriert fremde Artikel in seinen Blog.
� Max verbreitet fremde Bilder auf XING und Facebook. Auf XING hat er 20, und auf Facebook 230 Freunde.
Fälle
6
Übersicht (1)
� Relevante Rechtsquellen und Regeln
� Persönlichkeitsrecht
� Urheberrecht
� Markenrecht
� Fremde Inhalte und Erlaubnis
� Folgen von Rechtsverletzungen
7
Übersicht (2)
1 Vgl. Art. 28 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
Rechtsquellen
Persönlichkeitsrecht1
Urheberrechtsgesetz
Markenschutzgesetz
Weitere
8
Übersicht (3)
Que
lle: h
ttp://
ww
w.2
0min
.ch/
finan
ce/n
ews/
stor
y/27
5677
34
9
Persönlichkeitsrecht (1)Fall 1
10
Persönlichkeitsrecht (2)Fall 2
11
Persönlichkeitsrecht (3)Fall 3
12
Persönlichkeitsrecht (4)Fall 4
13
Urheberrecht (1)
Bilder
Fotos
Videos
Texte
Musik
Weitere
Werkkategorien des Urheberrechts
14
Urheberrecht (2)Fall 1 (i)
15
Urheberrecht (3)
BGE 130 III 168
"[Das Obergericht hält zu Recht fest,] dass die Fotografie von Bob Marley ansprechend und interessant sei, und bezeichnet als Grund dafür die besondere Mimik und Haltung des Abgebildeten, vor allem die fliegenden Rasta-Locken und ihre an eine Skulptur gemahnenden Formen, wobei ein besonderer Akzent durch den Schatten gesetzt werde, den eine horizontal fliegende Locke auf das Gesicht werfe. […] Aus diesen Gründen ist die vom Kläger aufgenommene Fotografie als urheberrechtlich geschütztes Werk […] zu beurteilen."
Fall 1 (ii)
16
Urheberrecht (4)Fall 2 (i)
17
Urheberrecht (5)
BGE 130 III 714
"Der Umstand, dass die Klägerin "zur richtigen Zeit am richtigen Ort" war, um Christoph Meili zusammen mit den Folianten zu fotografieren, führt nicht automatisch zum Urheberrechtsschutz für ihre Fotografie. Darin mag eine journalistisch wertvolle Leistungliegen, die jedoch als solche für die Zuerkennung urheberrechtlichen Schutzes nicht ausreicht."
Fall 2 (ii)
18
Urheberrecht (6)Fall 3
19
Urheberrecht (7)
Ich bin doch nicht blöd, Mann
Fall 4 (i)
20
Urheberrecht (8)Fall 4 (ii)
21
Urheberrecht (9)
Que
lle: h
ttp://
ww
w.y
outu
be.c
om/w
atch
?v=
xaP
epC
Vep
Cg
Fall 5
Urheberrecht (10)
22
Wiki AGWiki AG
Schafft Inhalt ausserhalb der Arbeitszeit
Schafft Inhalt ausserhalb der Arbeitszeit
Schafft Inhalt teilweise ausserhalb der Arbeitszeit
Schafft Inhalt teilweise ausserhalb der Arbeitszeit
Schafft Inhalt ausserhalb seines TätigkeitsbereichesSchafft Inhalt ausserhalb seines Tätigkeitsbereiches
……
Fall 6
23
Urheberrecht (11)Fall 7
24
Urheberrecht (12)
Art. 10 Abs. 1 URG
"Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird."
Art. 10 Abs. 2 lit. c URG
"Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht, das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln […] anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben."
Urheberrechtlich relevante Handlungen: Gesetzestext
25
Urheberrecht (13)
� Ein Unternehmen verwendet Bilder, die es im Internet entdeckt hat, im Rahmen seiner Website.
� Ein Blogger integriert fremde Artikel in seinen Blog.
� Ein Blogger führt auf seinem Blog die URL einer fremden Website auf.
� Max verbreitet fremde Bilder auf XING und Facebook. Auf XING hat er 20, und auf Facebook 230 Freunde.
Urheberrechtlich relevante Handlungen: Fälle
26
Urheberrecht (14)
Schranken des Urheberrechts
Eigengebrauch1
Zitat2
Berichterstattung über aktuelle Ereignisse3
Weitere
Persönlicher Bereich
Lehrperson für Unterricht in Klasse
Weitere
1 Art. 19 f. URG2 Art. 25 URG3 Art. 28 URG
Schranken des Urheberrechts: Übersicht
27
Urheberrecht (15)
� Das Bild eines Referats ist auf dem Internet abrufbar.
� Eigengebrauch?
� Zitatrecht?
Schranken des Urheberrechts: Fälle (i)
28
Urheberrecht (16)
Max lädt Filme und Musik von einer Schweizer Plattform herunter.
Schranken des Urheberrechts: Fälle (ii)
Urheberrecht (17)
29
USA
Schweiz
State Court
Schranken des Urheberrechts: Fälle (iii)
30
Markenrecht (1)Fall 1 (i)
31
Markenrecht Fall 1 (ii)
32
MarkenrechtFall 1 (iii)
33
MarkenrechtFall 1 (iv)
34
MarkenrechtFall 2 (i)
35
MarkenrechtFall 2 (ii)
36
Fremde Inhalte und Erlaubnis (1)
� In der Regel ist vor der Verwendung von fremden Inhalten die Erlaubnis der Rechteinhaber einzuholen.
� Idealerweise wird eine schriftliche Erlaubnis eingeholt (Beweisbarkeit).
Grundsatz
Fremde Inhalte und Erlaubnis (2)
37
Fremde Inhalte und Erlaubnis (3)
38
Folgen von Rechtsverletzungen (1)
39
1 Rechtsbehelfe gemäss URG
Rechtsbehelfe
Zivilrechtliche
Strafrechtliche
Weitere
Unterlassungsklage
Schadenersatzklage
Weitere
Übersicht1
40
Folgen von Rechtsverletzungen (2)
"Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:
[…]
g. ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt […] oder anderswo wahrnehmbar macht;
[…]"
Art. 67 URG: Urheberrechtsverletzung
41
Folgen von Rechtsverletzungen (3)
� Ein Unternehmen verwendet Bilder, die es im Internet entdeckt hat, im Rahmen seiner Website.
� Ein Blogger integriert fremde Artikel in seinen Blog.
� Max verbreitet fremde Bilder auf XING und Facebook. Auf XING hat er 20, und auf Facebook 230 Freunde.
Fälle
42
Folgen von Rechtsverletzungen (4)
Que
lle: h
ttp://
ww
w.2
0min
.ch/
digi
tal/w
ebpa
ge/s
tory
/139
7863
5
Haftung für User Generated Content (i)
Zürich, 11. Oktober 2012 43
Folgen von Rechtsverletzungen (5)
Que
lle: h
ttp://
ww
w.2
0min
.ch/
digi
tal/w
ebpa
ge/s
tory
/206
1116
9
Haftung für User Generated Content (ii)
44
Folgen von Rechtsverletzungen (6)
Que
lle: h
ttp://
ww
w.n
zz.c
h/na
chric
hten
/dig
ital/s
kylo
ad_k
inot
o_fe
stna
hme_
one-
clic
k-ho
ster
_1.1
5174
506.
htm
l
Haftung für User Generated Content (iii)
45
Folgen von Rechtsverletzungen (7)
User
User
User
User
VerletzerRechte-inhaber
Plattform
Plattform-betreiber
Haftung für User Generated Content (iv)
46
Folgen von Rechtsverletzungen (8)
� Rechtslage in der Schweiz nicht geklärt
� Orientierung an Rechtslage in der EU
� Keine Pflicht zur Vorab-Kontrolle
� "Notice & Take Down"
Haftung für User Generated Content (v)
47
Zusammenfassung (1)
Staatsverträge
48
Zusammenfassung (2)
� Fremde Inhalte im Internet sind oft geschützt und dürfen daher vielfach nicht ohne Erlaubnis der Berechtigten verwendet werden.
� Relevant sind insbesondere das Persönlichkeitsrecht und das Urheberrecht.
� Nicht nur das Verwenden von fremden Inhalten auf einer Website, sondern auch im Rahmen von Blogs oder sozialen Netzwerken kann rechtlich relevant sein.
� Die Erlaubnis zur Verwendung fremder Inhalte kann individuell oder gegenüber einer Vielzahl von Nutzern (z.B. Creative Commons) bestehen.
49
Quellenverzeichnis
© jwisser© fPat © fPat© jwisser
50
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!Dr. Oliver Staffelbach, LL.M.Wenger & Vieli AGDufourstrasse 56 ¦ Postfach 1285 ¦ 8034 ZürichT +41 (0)58 958 58 58E-Mail: [email protected]: http://twitter.com/OStaffelbach XING: https://www.xing.com/profile/Oliver_StaffelbachLinkedIn: http://www.linkedin.com/pub/oliver-staffelbach/8/480/b44