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Inhalt Gesetze / Verordnungen / Andere Normen Kirchengesetz zur Neufassung des Kirchenge- setzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Ev. Kirche von Westfalen sowie zur Änderung des Kirchengesetzes über rechtsfähige Ev. Stiftungen des bürgerlichen Rechts................................. 55 Satzungen / Verträge Kirchenvertrag zwischen der Ev. Kirche im Rheinland, der Ev. Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche zur Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werkes RWL e. V. ............................................. 58 Ist jemand in Christus, so ist er eine neue Kreatur (2. Korintherbrief 5,17) Gott, der Herr ist über Leben und Tod, hat unseren Bruder Ephorus i. R. Dr. Hans Berthold * 17. September 1932 † 29. Januar 2016 im Alter von 83 Jahren aus dieser Zeit zu sich in die Ewigkeit gerufen. Hans Berthold wurde in Hamm geboren und entschied sich, geprägt durch das evangelische Elternhaus und die kirchliche Ju- gendarbeit, zum Studium der Theologie. Nach dem Studium in Bethel, Basel und Münster, einem Auslandsvikariat in Leices- ter (England) sowie dem Entsendungsdienst im Kirchenkreis Herford nahm Dr. Hans Berthold im Jahre 1967 seinen Dienst als Pfarrer der Kirchengemeinde Dahl in Hagen auf. Von August 1972 bis zum September 1983 war er Superintendent des Kirchenkreises Hagen. Anschließend leitete er bis zu seinem Ruhestand im Jahre 1997 das Pastoralkolleg unserer Landeskirche. Als nebenamtliches Mitglied der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Zeit von 1978 bis 1996 hat Dr. Hans Berthold für die Verkündigung des Evangeliums und die Gestalt und Zukunft der Kirche Verantwortung getragen. Geprägt durch die Theologie Karl Barths wusste er seine intellektuelle Leidenschaft mit einer stets spürbaren Liebe zur Kirche zu verbinden und hat damit Menschen beeindruckt und geprägt. Zur Trauer um einen unverwechselbaren Menschen und einen besonderen Pfarrer und Theologen unserer Kirche tritt die Dankbarkeit für alles, was uns durch den Dienst von Dr. Hans Berthold geschenkt wurde. Wir trauern mit den Angehörigen und befehlen den Verstorbenen der Gnade Gottes an. In der festen Hoffnung auf die Auferstehung von den Toten wissen wir ihn in Gott geborgen. Evangelische Kirche von Westfalen Das Landeskirchenamt Annette Kurschus Präses 53 Nr. 2 Bielefeld, 29. Februar 2016

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Page 1: Landeskirche zur Bildung eines Westfalen und der ... · Inhalt Gesetze / Verordnungen / Andere Normen Kirchengesetz zur Neufassung des Kirchenge-setzes über die Ordnung der diakonischen

Inhalt

Gesetze / Verordnungen / Andere NormenKirchengesetz zur Neufassung des Kirchenge-

setzes über die Ordnung der diakonischenArbeit in der Ev. Kirche von Westfalensowie zur Änderung des Kirchengesetzesüber rechtsfähige Ev. Stiftungen desbürgerlichen Rechts................................. 55

Satzungen / VerträgeKirchenvertrag zwischen der Ev. Kirche

im Rheinland, der Ev. Kirche vonWestfalen und der LippischenLandeskirche zur Bildung einesgemeinsamen Diakonischen WerkesRWL e. V. ............................................. 58

Ist jemand in Christus,so ist er eine neue Kreatur

(2. Korintherbrief 5,17)

Gott, der Herr ist über Leben und Tod, hat unseren Bruder

Ephorus i. R.D r . H a n s B e r t h o l d

* 17. September 1932 † 29. Januar 2016im Alter von 83 Jahren aus dieser Zeit zu sich in die Ewigkeit gerufen.Hans Berthold wurde in Hamm geboren und entschied sich, geprägt durch das evangelische Elternhaus und die kirchliche Ju-gendarbeit, zum Studium der Theologie. Nach dem Studium in Bethel, Basel und Münster, einem Auslandsvikariat in Leices-ter (England) sowie dem Entsendungsdienst im Kirchenkreis Herford nahm Dr. Hans Berthold im Jahre 1967 seinen Dienst als Pfarrer der Kirchengemeinde Dahl in Hagen auf.Von August 1972 bis zum September 1983 war er Superintendent des Kirchenkreises Hagen. Anschließend leitete er bis zu seinem Ruhestand im Jahre 1997 das Pastoralkolleg unserer Landeskirche.Als nebenamtliches Mitglied der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Zeit von 1978 bis 1996 hat Dr. Hans Berthold für die Verkündigung des Evangeliums und die Gestalt und Zukunft der Kirche Verantwortung getragen.Geprägt durch die Theologie Karl Barths wusste er seine intellektuelle Leidenschaft mit einer stets spürbaren Liebe zur Kirche zu verbinden und hat damit Menschen beeindruckt und geprägt.Zur Trauer um einen unverwechselbaren Menschen und einen besonderen Pfarrer und Theologen unserer Kirche tritt die Dankbarkeit für alles, was uns durch den Dienst von Dr. Hans Berthold geschenkt wurde.Wir trauern mit den Angehörigen und befehlen den Verstorbenen der Gnade Gottes an.In der festen Hoffnung auf die Auferstehung von den Toten wissen wir ihn in Gott geborgen.

Evangelische Kirche von WestfalenDas Landeskirchenamt

Annette KurschusPräses

53

Nr. 2 Bielefeld, 29. Februar 2016

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Satzung des Diakonischen Werkes Westfalen-Lippe e. V. ............................................ 59

Satzung für die Tageseinrichtungen für Kinderdes Ev. Kirchenkreises Dortmund.............. 66

Satzung der Ev. Georgs-Kirchengemeinde Dort-mund..................................................... 70

UrkundenAufhebung der 4. Kreispfarrstelle des Ev. Kir-

chenkreises Soest.................................... 72Aufhebung der 2. Pfarrstelle der Ev. Kirchen-

gemeinde Langendreer............................. 72Aufhebung der 3. Pfarrstelle der Ev. Kirchen-

gemeinde Langendreer............................. 73Bestimmung des Stellenumfanges der 8. Kreis-

pfarrstelle des Ev. Kirchenkreises Hattin-gen-Witten............................................. 73

BekanntmachungenZusammensetzung der Kirchenleitung der Ev.

Kirche von Westfalen.............................. 73Auflösung des Fachverbandes „Ev. Kur- und Er-

holungsdienst in den Diakonischen Werkender Ev. Kirchen von Westfalen und Lippe“ 74

Siegel der Birger-Forell-Sekundarschule, Ev.Kirche von Westfalen.............................. 74

Siegel der Ev. Kirchengemeinde Bredenscheid-Sprockhövel, Ev. Kirchenkreis Hattingen-Wittten.................................................. 74

Einzug aller Siegel der Ev. KirchengemeindeBulmke, Ev. Kirchenkreis Gelsenkirchenund Wattenscheid.................................... 74

Siegel der Ev. Miriam-Kirchengemeinde Dort-mund, Ev. Kirchenkreis Dortmund............ 74

Verlust eines Kleinsiegels mit dem BeizeichenRaute der Ev. Kirchengemeinde Methler,Ev. Kirchenkreis Unna............................. 75

Seelsorge an Urlaubsorten im Ausland im Jahr2016...................................................... 75

Aus-, Fort- und WeiterbildungVerwaltungsausbildung und -fortbildung

Kirchliche Zusatzausbildung 2016............. 76Ausschreibung des Zertifikatskurses der Ev. Kir-

che von Westfalen und der Lippischen Lan-deskirche im Fach Ev. Religionslehre fürLehrerinnen und Lehrer der Primarstufe undder Sekundarstufe I im Schuljahr 2016/2017 77

Ausschreibung einer Urlauberseelsorgestelle aufder Nordseeinsel Wangerooge der Ev.-Luth.Kirche in Oldenburg................................ 77

PersonalnachrichtenOrdinationen................................................ 77Berufungen.................................................. 77Versetzungen................................................ 78Ruhestand.................................................... 78Todesfälle.................................................... 78Titelverleihungen.......................................... 78

StellenangebotePfarrstellen................................................... 78Evangelische Kirche von Westfalen................. 78

Kreispfarrstellen..................................... 78Gemeindepfarrstellen............................... 78

54 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 2 vom 29. Februar 2016

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Gesetze / Verordnungen /Andere Normen

Kirchengesetzzur Neufassung des Kirchengesetzes

über die Ordnungder diakonischen Arbeit

in der Evangelischen Kirchevon Westfalen sowie

zur Änderung des Kirchengesetzesüber rechtsfähige Evangelische

Stiftungen des bürgerlichen RechtsVom 19. November 2015

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz be-schlossen:

Artikel 1Neufassung des Diakoniegesetzes

Das Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischenArbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalenvom 13. November 2003 (KABl. 2003 S. 373), zuletztgeändert durch die gesetzesvertretende Verordnungzur Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnungder diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirchevon Westfalen vom 4. Dezember 2014 (KABl. 2014S. 344), wird wie folgt neu gefasst:

„Kirchengesetzüber die Ordnung

der diakonischen Arbeitin der Evangelischen Kirche

von Westfalen(Diakoniegesetz – DiakonieG)

I. Kirchlicher Auftrag

§ 1Auftrag zur Diakonie

1Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe in JesusChristus allen Menschen zu bezeugen. 2Diakonie isteine Dimension dieses Zeugnisses und eine Wesens-und Lebensäußerung der Kirche. 3Die Diakonie nimmtsich insbesondere der Menschen in leiblicher Not, see-lischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhält-nissen an und sucht die Ursachen dieser Nöte zu be-heben. 4Da die Entfremdung von Gott die tiefste Notdes Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbarzusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wortund Tat als ganzheitlicher Dienst mit und an den Men-schen. 5Diakonie richtet sich an Einzelne und Gruppenungeachtet des Geschlechts, der Abstammung, derHerkunft oder der Religion.

§ 2Diakonie in der Kirche

Der diakonische Auftrag wird wahrgenommena) durch die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und

kirchlichen Verbände der Evangelischen Kirchevon Westfalen,

b) durch die Evangelische Kirche von Westfalen inVerbindung mit dem Diakonischen Werk,

c) durch rechtlich selbstständige Träger diakonisch-missionarischer Arbeit,

die sich im Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe(Diakonisches Werk) als Landesverband zusammen-schließen.

II. Diakonie in der Kirchengemeinde

§ 3Aufgaben der Kirchengemeinde

(1) Die Kirchengemeinde nimmt im Rahmen ihrerMöglichkeiten diakonische Aufgaben wahr.(2) Zu den diakonischen Aufgaben der Kirchenge-meinde gehören insbesondere:a) Stärkung der diakonischen Dimension kirchli-

cher Arbeit,b) Förderung der diakonischen ehrenamtlichen Ar-

beit,c) Organisation diakonischer Angebote,d) finanzielle Förderung diakonischer Arbeit,e) Durchführung der vom Diakonischen Werk be-

schlossenen Sammlungen,f) Vertretung diakonischer Anliegen der Kirchen-

gemeinde in der Öffentlichkeit vor Ort.(3) Die Kirchengemeinde soll mit im Gemeindegebiettätigen Trägern diakonischer Arbeit zusammenarbei-ten und für diakonische Aufgaben, die sie selbst nichtwahrnehmen kann, die Einrichtung und Unterhaltungder erforderlichen Angebote anregen.

§ 4Diakoniepresbyterin, Diakoniepresbyter,

Diakonieausschuss(1) Das Presbyterium kann für die Dauer seiner Amts-zeit eine Diakoniepresbyterin oder einen Diakonie-presbyter wählen und einen Diakonieausschuss be-stellen.(2) 1Die Diakoniepresbyterin oder der Diakoniepres-byter trägt dafür Sorge, dass der diakonische Auftragin der Arbeit des Presbyteriums, im gottesdienstlichenLeben, in der Gemeindearbeit und im kirchlichen Un-terricht wahrgenommen wird. 2Dies geschieht unteranderem durcha) regelmäßige Berichte im Presbyterium aus der

diakonischen Arbeit in der Kirchengemeinde,

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b) Vorschläge zur finanziellen Ausstattung derDiakonie im Rahmen der Haushaltsberatungender Kirchengemeinde,

c) Mitwirkung im Diakonieausschuss der Kirchen-gemeinde,

d) Mitarbeit in den übergemeindlichen diakoni-schen Gremien als Vertretung der Kirchenge-meinde,

e) Förderung der Verbindung zwischen der Kir-chengemeinde und ihrem Diakonieausschuss,den örtlichen diakonischen Einrichtungen, denbenachbarten Kirchengemeinden und dem Kir-chenkreis sowie anderen Einrichtungen derWohlfahrtspflege.

(3) 1Der Diakonieausschuss hat die Aufgabe, das dia-konische Handeln der Kirchengemeinde anzuregenund zu fördern. 2Der Diakonieausschuss kann als be-ratender oder beschließender Ausschuss nach der Kir-chenordnung gebildet werden. 3Ihm sollen im Regel-fall nicht mehr als acht Personen angehören, darunterdie Diakoniepresbyterin oder der Diakoniepresbyter.

III. Diakonie in der Region

§ 5Aufgaben des Kirchenkreises

(1) 1Der Kirchenkreis trägt die Verantwortung für diediakonische Ausrichtung der kirchlichen Arbeit undfür die Förderung der diakonischen Arbeit in seinemBereich. 2Zur Wahrnehmung der diakonischen Auf-gaben wird für den Bereich eines Kirchenkreises odermehrerer Kirchenkreise ein regionales DiakonischesWerk gebildet. 3Der Kirchenkreis pflegt eine enge Zu-sammenarbeit mit dem regionalen DiakonischenWerk.(2) 1Die Kreissynode kann einen Diakonieausschussnach der Kirchenordnung bilden. 2Die Kreissynodeoder der Kreissynodalvorstand beruft eine Diakonie-beauftragte oder einen Diakoniebeauftragten. 3Zu ih-ren oder seinen Aufgaben gehört es auch, die Diako-niepresbyterinnen und Diakoniepresbyter regelmäßig,mindestens aber einmal jährlich, zu Diakoniekonfe-renzen einzuladen. 4Die Diakoniekonferenz dient derwechselseitigen Information zwischen regionalemDiakonischen Werk und Diakoniepresbyterinnen und-presbytern.

§ 6Regionales Diakonisches Werk

(1) 1Das regionale Diakonische Werk kann als recht-lich selbstständige oder unselbstständige Einrichtungeines oder mehrerer Kirchenkreise gebildet werden.2Das regionale Diakonische Werk nimmt als regionaleGliederung des Spitzenverbands der freien Wohl-fahrtspflege der Evangelischen Kirche von Westfalen(Diakonisches Werk) in der Regel die Vertretung derDiakonie in der Region gegenüber den staatlichen,kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen wahr.

(2) 1Im Aufsichtsorgan des regionalen DiakonischenWerkes müssen Kirchenkreis und Kirchengemeindenangemessen vertreten sein. 2Die Superintendentinoder der Superintendent sowie die oder der Diakonie-beauftragte, soweit sie oder er nicht Mitglied im Lei-tungsorgan ist, sind geborene Mitglieder des Auf-sichtsorgans; die Superintendentin oder der Superin-tendent hat in der Regel den Vorsitz. 3Bilden mehrereKirchenkreise ein gemeinsames regionales Diakoni-sches Werk, wird die Vertretung der Superintenden-tinnen und Superintendenten sowie der Diakonie-beauftragten im Aufsichtsorgan in der Satzung gere-gelt.(3) Die Berufung der Mitglieder des Leitungsorgansdes regionalen Diakonischen Werkes erfolgt im Be-nehmen mit dem Diakonischen Werk und dem Lan-deskirchenamt.

§ 7Arbeitsgemeinschaft Diakonie

(1) 1Die Arbeitsgemeinschaft Diakonie dient der Ab-stimmung der diakonischen Position in der Region.2Sie wird von der oder dem Diakoniebeauftragten ein-berufen. 3Der Arbeitsgemeinschaft Diakonie gehörendie in der Region tätigen Mitglieder des DiakonischenWerkes an. 4Das Diakonische Werk kann an den Sit-zungen der Arbeitsgemeinschaft teilnehmen.(2) Das Diakonische Werk unterstützt die Bildungund die Arbeit der regionalen Arbeitsgemeinschaften.

IV. Diakoniein der Evangelischen Kirche von Westfalen

§ 8Landeskirche

1Die Evangelische Kirche von Westfalen trägt die Ver-antwortung für die diakonische Ausrichtung der kirch-lichen Arbeit und für die Förderung diakonischer Ar-beit in ihrem Bereich. 2Der Wahrnehmung dieser Auf-gaben dient das Diakonische Werk.

§ 9Diakonisches Werk

(1) 1Das Diakonische Werk ist ein missionarisch-dia-konisches Werk im Sinne der Artikel 163 bis 165 Kir-chenordnung. 2Es führt die Arbeit des DiakonischenWerkes der Evangelischen Kirche von Westfalen –Landesverband der Inneren Mission – e. V., vormalsEvangelisches Hilfswerk Westfalen, fort. 3Im Diako-nischen Werk sind die Evangelische Kirche von West-falen, ihre Kirchenkreise und Kirchengemeinden so-wie deren Verbände und andere selbstständige Trägerzu gegenseitiger Förderung und Unterstützung und zurDurchführung gemeinsamer Aufgaben zusammenge-schlossen und zeigen damit ihre kirchliche Bindungund Ausrichtung. 4Näheres regelt die Satzung desDiakonischen Werkes.(2) 1Alle Mitglieder des Diakonischen Werkes sindnach Maßgabe der Satzung des Diakonischen Werkesund nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur ver-

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trauensvollen und geschwisterlichen Zusammenarbeitverpflichtet. 2Sie unterrichten sich im erforderlichenUmfang in der Region und darüber hinaus.(3) Das Diakonische Werk vertritt als anerkannterSpitzenverband der freien Wohlfahrtspflege die dia-konische Arbeit und ihre Träger im Bereich der Evan-gelischen Kirche von Westfalen bei staatlichen, kom-munalen, kirchlichen und anderen Stellen sowie beiden anderen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege.

§ 10Zusammenarbeit von Landeskirche

und Diakonischem Werk(1) 1Die Landeskirchen und das Diakonische Werksind zur Erfüllung ihres Auftrages auf enge Zusam-menarbeit angewiesen. 2Zu gewährleisten sinda) gegenseitige Information und Beratung in den

Grundsatzfragen der einzelnen Arbeitsbereiche,b) rechtzeitige Abstimmung vor der öffentlichen

Stellungnahme zu Grundsatzfragen,c) rechtzeitige Abstimmung vor der Übernahme

neuer Aufgaben,d) rechtzeitige Abstimmung in Fragen der Abgren-

zung der Arbeit im diakonisch-missionarischenBereich.

3Die Landeskirche und das Diakonische Werk treffennach Abstimmung mit den anderen beteiligten Lan-deskirchen Regelungen, die eine enge Zusammenar-beit sicherstellen.(2) 1Die Landeskirche stellt dem Diakonischen Werkeinen angemessenen Zuschuss nach Maßgabe ihresHaushaltsplanes zur Verfügung. 2Durch diesen Zu-schuss wird die Beitragspflicht der Landeskirche ab-gegolten.(3) Dem Vorstand des Diakonischen Werkes wird inregelmäßigen Zeitabständen oder auf seinen Antragdie Gelegenheit gegeben, in einer Sitzung der Kir-chenleitung zu berichten.

§ 11Mitwirkung der Landeskirche

bei Entscheidungen des Diakonischen WerkesDie folgenden Entscheidungen des DiakonischenWerkes oder seiner Mitglieder werden getroffen1. im Einvernehmen mit der Kirchenleitung:

a) Erlass, Änderung und Aufhebung der Satzungdes Diakonischen Werkes,

b) Auflösung des Diakonischen Werkes,c) Bildung, Veränderung und Auflösung von re-

gionalen Diakonischen Werken in der Evan-gelischen Kirche von Westfalen einschließ-lich ihrer Rechtsgrundlagen,

d) Bildung, Veränderung und Auflösung vonFachverbänden des Diakonischen Werkeseinschließlich ihrer Rechtsgrundlagen,

e) Wahl der oder des Vorsitzenden des Verwal-tungsrates des Diakonischen Werkes und derStellvertretung,

f) Berufung des Vorstandes des DiakonischenWerkes einschließlich einer Vorsitzfunktion,

g) Erlass von Musterordnungen über die diako-nische Arbeit,

2. im Benehmen mit der Kirchenleitung:a) die Berufung der Mitglieder des Leitungsorgans

von Trägern diakonisch-missionarischer Arbeit,die von besonderer Bedeutung sind,

b) Stellungnahmen des Diakonischen Werkes zuGrundsatzfragen.

§ 12Vertretung der Landeskirche

in Organen des Diakonischen Werkes1Die Evangelische Kirche von Westfalen entsendetVertreterinnen oder Vertreter in die Organe des Dia-konischen Werkes. 2Das Nähere regelt die Satzung desDiakonischen Werkes.

V. Schlussbestimmungen

§ 13Ausführungsbestimmungen

Die Kirchenleitung kann im Benehmen mit dem Dia-konischen Werk durch Verordnung Regelungen zurAusführung dieses Kirchengesetzes erlassen.“

Artikel 2Änderung des Stiftungsgesetzes EKvW

Das Kirchengesetz über rechtsfähige EvangelischeStiftungen des bürgerlichen Rechts vom 15. Novem-ber 2007 (KABl. 2007 S. 417) wird wie folgt geändert:Im § 2 Absatz 2 werden die Worte „dem DiakonischenWerk der Evangelischen Kirche von Westfalen“ durchdie Worte „dem Diakonischen Werk Rheinland-West-falen-Lippe“ ersetzt.

Artikel 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Dieses Kirchengesetz tritt an dem Tag in Kraft, andem die Satzung des Diakonischen Werkes Rhein-land-Westfalen-Lippe e. V. in Kraft tritt. 2Die Kir-chenleitung stellt das Inkrafttreten durch Verordnungfest.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes trittdas Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischenArbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalenvom 13. November 2003 (KABl. 2003 S. 373) außerKraft.

Bielefeld, 19. November 2015Evangelische Kirche von Westfalen

Die Kirchenleitung(L. S.) Winterhoff Dr. KupkeAz.: 230.11

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Satzungen / Verträge

Kirchenvertragzwischen

der Evangelischen Kircheim Rheinland,

der Evangelischen Kirchevon Westfalen

und der Lippischen Landeskirchezur Bildung eines gemeinsamen

Diakonischen Werkes RWL e. V.

PräambelDie Evangelische Kirche im Rheinland, die Evange-lische Kirche von Westfalen und die Lippische Lan-deskirche nehmen mit der Bildung eines gemeinsamenDiakonischen Werkes den kirchlichen Auftrag zurDiakonie gemeinsam wahr.Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe in JesusChristus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie isteine Dimension dieses Zeugnisses und eine Wesens-und Lebensäußerung der Kirche. Die Diakonie nimmtsich insbesondere der Menschen in leiblicher Not, see-lischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhält-nissen an und sucht die Ursachen dieser Nöte zu be-heben. Da die Entfremdung von Gott die tiefste Notdes Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbarzusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wortund Tat als ganzheitlicher Dienst mit und an den Men-schen. Diakonie richtet sich an Einzelne und Gruppenungeachtet des Geschlechts, der Abstammung, derHerkunft oder der Religion.Aller Dienst des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. richtet sich nach diesem Auf-trag.

§ 1Gemeinsames Diakonisches Werk

Das Diakonische Werk Rheinland-Westfalen-Lippee. V. (nachfolgend Diakonisches Werk genannt) ist eingemeinsames Werk der Evangelischen Kirche imRheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalenund der Lippischen Landeskirche. Es führt die Arbeitdes Diakonischen Werkes der Evangelischen Kircheim Rheinland e. V., des Diakonischen Werkes derEvangelischen Kirche von Westfalen – Landesver-band der Inneren Mission – e. V., vormals Evangeli-sches Hilfswerk Westfalen, sowie des DiakonischenWerkes der Lippischen Landeskirche e. V. fort. Es istgleichzeitig der gemeinsame Spitzenverband der frei-en Wohlfahrtspflege für die beteiligten Landeskir-chen.

§ 2Zuordnung der Mitglieder

des Diakonischen Werkes RWLDie Mitglieder des Diakonischen Werkes sind derevangelischen Kirche nach Maßgabe der jeweiligenlandeskirchlichen Diakoniegesetze zugeordnet. DieZuordnung der aufzunehmenden Mitglieder trifft dasDiakonische Werk nach Maßgabe der mit den Lan-deskirchen für eine Aufnahme abgestimmten Voraus-setzungen.

§ 3Förderung des Diakonischen Werkes RWL

(1) Die Mitwirkung der drei Landeskirchen in der Ar-beit des Diakonischen Werkes erfolgt insbesonderedurch:1. die Entsendung von Personen in die Organe und

Gremien des Diakonischen Werkes,2. finanzielle und personelle Unterstützung nach

Maßgabe gesonderter Regelungen,3. die abgestimmte Vertretung diakonischer Anlie-

gen in der Öffentlichkeit und gegenüber Dritten.(2) Das Diakonische Werk koordiniert die Abstim-mung der Prozesse nach Absatz 1.

§ 4Zusammenarbeit der Landeskirchen

(1) Grundsätzliche Entscheidungen bedürfen einer in-haltlichen Abstimmung aller drei Landeskirchen. Ver-fahren zu grundsätzlichen Entscheidungen des Diako-nischen Werkes sollen in Gesetz oder Satzung näherbeschrieben werden.(2) Die Landeskirchen schaffen aufeinander abge-stimmte rechtliche Rahmenbedingungen für das Dia-konische Werk, insbesondere durch die landeskirch-lichen Diakoniegesetze, die das Herstellen des Ein-vernehmens mit den Kirchenleitungen für die Satzungdes Diakonischen Werkes vorsehen. Das setzt einegeordnete Beteiligung der anderen Landeskirchen beiÄnderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen vo-raus.

§ 5Laufzeit

Dieser Kirchenvertrag wird auf unbestimmte Zeit ge-schlossen. Er kann jederzeit einvernehmlich geändertoder aufgehoben werden.

§ 6Übergangsbestimmungen

(1) Die Errichtung des gemeinsamen DiakonischenWerkes (Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.) erfolgt nach Zustimmung der drei Lan-deskirchen.(2) Für die Jahre 2016 und 2017 soll der Gesamtbetragder drei Landeskirchen an das Diakonische Werk inder Höhe dem Gesamtbetrag der Zuweisungen aus denVorjahren entsprechen (ca. 3,3 Mio. Euro). Der Anteil

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der Evangelischen Kirche im Rheinland beträgt dabeica. 1,8 Mio. Euro, der Evangelischen Kirche vonWestfalen ca. 1,4 Mio. Euro und der Lippischen Lan-deskirche ca. 0,1 Mio. Euro.1

(3) In dieser Übergangszeit soll zwischen den Lan-deskirchen eine Vereinbarung über die künftige Zu-weisung getroffen werden, die insbesondere dieGrundlagen des Verteilungsschlüssels beinhaltet.

§ 7Freundschaftsklausel

Eine in Zukunft etwa zwischen den Vertragschließen-den entstehende Meinungsverschiedenheit über dieAuslegung einer Bestimmung dieses Vertrages wirdauf freundschaftliche Weise beigelegt.

§ 8Inkrafttreten

Dieser Kirchenvertrag tritt mit Unterzeichnung derLandeskirchen in Kraft. Er wird in den KirchlichenAmtsblättern der Evangelischen Kirche im Rheinlandund der Evangelischen Kirche von Westfalen sowieim Gesetz- und Verordnungsblatt der Lippischen Lan-deskirche veröffentlicht.Berlin, 2. Juli 2015

Evangelische Kirche im RheinlandDie Kirchenleitung

(L. S.) Rekowski Dr. Weusmann

Evangelische Kirche von WestfalenDie Kirchenleitung

(L. S.) Kurschus WinterhoffAz.: 242.00/02

Lippische LandeskircheLippischer Landeskirchenrat

(L. S.) Arends Dr. Schilberg

1 Diese Übergangsregelung gilt ungeachtet etwaiger Sondervereinbarungen.

Satzungdes Diakonischen Werkes

Westfalen-Lippe e. V.

Landeskirchenamt Bielefeld, 04.12.2014Az.: 241.00/02

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche vonWestfalen hat das Einvernehmen mit der folgendenSatzung hergestellt, die hiermit bekannt gegeben wird:

Satzungdes Diakonischen Werkes

Westfalen-Lippe e. V.Vom 26. November 2014

PräambelDie Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt inJesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonieist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich be-sonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischerBedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissenan, sucht die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sierichtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne undGruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und Nicht-christen. Da die Entfremdung von Gott die tiefste Notdes Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbarzusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wortund Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen.In Bindung an den Auftrag der Kirche hat sich derDiakonisches Werk Westfalen-Lippe e. V. die folgen-de Satzung gegeben:

§ 1Name, Rechtsform, Sitz

(1) Das Diakonische Werk Westfalen-Lippe e. V. –im Folgenden „Diakonisches Werk“ genannt – ist dieGemeinschaft der Träger diakonisch-missionarischerDienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke im Be-reich der Evangelischen Kirche von Westfalen und imBereich der Lippischen Landeskirche (beteiligte Kir-chen).Es ist ein missionarisch-diakonisches Werk im Sinnedes ersten Teils, siebenter Abschnitt der Kirchenord-nung der Evangelischen Kirche von Westfalen undArtikel 3 Absatz 3 der Verfassung der LippischenLandeskirche.(2) Das Diakonische Werk ist ein eingetragener Ver-ein. Es hat seinen Sitz in Münster (Westfalen).

§ 2Aufgaben

Das Diakonische Werk hat folgende Aufgaben:1. Zweck des Diakonischen Werkes ist die Beschaf-

fung von Mitteln zur Förderung aller Gebiete derDiakonie als Religionsausübung der Evangeli-schen Kirche, namentlich zur Förderung der Reli-gion, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichenGesundheitswesens und der öffentlichen Gesund-heitspflege, der Bildung und Erziehung, des Wohl-fahrtswesens, des Schutzes der Familie, der Unter-stützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des§ 53 Abgabenordung sowie kirchlicher Zwecke imSinne des § 54 Abgabenordnung durch eine andereKörperschaft oder eine Körperschaft des öffentli-chen Rechts.

2. Es soll die Träger diakonisch-missionarischerDienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke imBereich der beteiligten Kirchen ungeachtet ihrer

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Rechtsform zusammenschließen, fördern, sie zugegenseitiger Unterstützung aufrufen und dafürsorgen, dass die einheitliche Durchführung der ge-meinsamen Aufgaben gewährleistet ist.

3. Es soll in den Gemeinden der beteiligten Kirchenzum Dienst christlicher Liebe im Gehorsam desGlaubens aufrufen und bei der Gestaltung diesesDienstes helfen.

4. Es soll bei der Planung und Koordinierung derdiakonischen Arbeit im Bereich der beteiligtenKirchen mitwirken, die Träger der diakonischenDienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke infachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fra-gen beraten sowie Menschen für die Mitarbeit inder Diakonie gewinnen und deren Aus-, Fort- undWeiterbildung fördern.

5. Das Diakonische Werk pflegt die Zusammenarbeitmit den Trägern des diakonisch-missionarischenDienstes im Bereich der Evangelischen Kirche inDeutschland, in Europa und in der Ökumene.

6. Das Diakonische Werk vertritt als anerkannterSpitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege diediakonische Arbeit und ihre Träger im Bereich derbeteiligten Kirchen gegenüber staatlichen, kom-munalen, kirchlichen und anderen Stellen sowiegegenüber den anderen Verbänden der FreienWohlfahrtspflege.

Das Diakonische Werk betreibt in Erfüllung seinersatzungsgemäßen Aufgaben Öffentlichkeitsarbeit undgibt Veröffentlichungen heraus.

§ 3Mitglieder

(1) Mitglieder des Diakonischen Werkes können wer-den:1. a) Kirchengemeinden, Kirchenkreise sowie

Verbände von Kirchengemeinden und Kir-chenkreisen der Evangelischen Kirche vonWestfalen und

b) Kirchengemeinden sowie Verbände von Kir-chengemeinden der Lippischen Landeskir-che,

2. andere Träger diakonisch-missionarischer Diens-te, Diakoniegemeinschaften, Einrichtungen, An-stalten und Werke, ungeachtet ihrer Rechtsform,

3. freikirchliche Träger diakonisch-missionarischerArbeit.

(2) Die Mitgliedschaft wird wie folgt erworben:1. Mitglieder nach Absatz 1 Ziffer 1 erlangen die

Mitgliedschaft aufgrund einer schriftlichen Bei-trittserklärung, die gegenüber dem Vorstand abzu-geben ist und wirksam wird, wenn der Vorstandnicht binnen sechs Monaten widerspricht.

2. Mitglieder nach Absatz 1 Ziffer 2 und 3 erlangendie Mitgliedschaft aufgrund eines schriftlichenAufnahmeantrages, der gegenüber dem Vorstandabzugeben ist und über den der Vorstand entschei-det.

Gegen ablehnende Entscheidungen des Vorstandes inden Fällen der Ziffer 1 und 2 kann der Verwaltungsratangerufen werden.(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt zum En-de eines Kalenderjahres oder durch Ausschluss gemäߧ 4 Absatz 4. Der Austritt muss in schriftlicher Formgegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Mo-naten zum Jahresende erklärt werden.

§ 4Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht auf Förderungdurch das Diakonische Werk, insbesondere auf:1. Information in allen einschlägigen Fragen,2. Beratung in Fragen der Planung und Durchführung

ihrer Arbeit, insbesondere in Fachfragen, in Fragender Organisation, in Fragen der Finanzierung so-wie in Rechtsfragen,

3. Förderung ihrer Arbeit im Rahmen der gegebenenMöglichkeiten,

4. Hilfe bei der Koordinierung diakonischer Arbeitverschiedener Träger,

5. Vertretung ihrer Interessen gegenüber staatlichen,kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen,

6. gutachterliche Stellungnahmen gegenüber staatli-chen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stel-len bei Planungen und Förderungsanträgen,

7. Durchführung von Fort- und Weiterbildungsver-anstaltungen für ihre Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,1. a) durch ihre Satzung oder Ordnung ihre Bin-

dung an den diakonisch-missionarischenAuftrag der Kirche festzulegen und in ihrerGeschäftsführung die Erfüllung dieses Auf-trages anzustreben,

b) das Bewusstsein der diakonisch-missionari-schen Verpflichtung in der Kirche zu stärkenund nach Kräften die Sammlung des Diako-nischen Werkes durchzuführen sowie denjährlichen „Tag der Diakonie“ und anderegemeinsame Veranstaltungen mitzutragen,

c) dafür zu sorgen, dass der christliche Cha-rakter ihrer Dienste, Einrichtungen, Anstal-ten und Werke gewahrt bleibt,

d) sicherzustellen, dass ihren Vorständen odersonstigen Leitungsorganen nur Personen an-gehören können, die Mitglied der Evangeli-schen Kirche sind oder einer anderen Kircheder Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kir-chen in Deutschland e. V. angehören, sowiedass spätestens mit der Vollendung des75. Lebensjahres die Mitgliedschaft in denVorständen und sonstigen Leitungsorganenendet,

e) den Bezeichnungen ihrer diakonischen Ein-richtungen einen Vermerk hinzuzufügen,

60 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 2 vom 29. Februar 2016

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aus dem sich die Zugehörigkeit zum Diako-nischen Werk ergibt,

2. in ihrer Satzung und in ihrer Geschäftsführungden Bestimmungen des Abschnitts „Steuerbe-günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung Rech-nung zu tragen und eine eventuelle Aberkennungder Gemeinnützigkeit unverzüglich der Ge-schäftsstelle des Diakonischen Werkes mitzutei-len,

3. ihre Satzung oder sonstige Rechtsgrundlage demDiakonischen Werk in Abschrift einzureichenund beabsichtigte Änderungen rechtzeitig anzu-zeigen. Satzungsänderungen betreffenda) den Vereinszweck bzw. den Gegenstand des

Unternehmens,b) die Konfessionszugehörigkeit der Mitglie-

der des Leitungsorgans,c) die Zugehörigkeit zum Spitzenverband,d) die Gemeinwohlorientierung,e) die Anfallklausel im Fall der Auflösung der

Einrichtungbedürfen vor der Anmeldung bei dem entspre-chenden Register der Zustimmung des Verwal-tungsrates des Diakonischen Werkes,

4. der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes diezur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Aus-künfte über ihre Planungen und über die Durch-führung ihrer Arbeit zu geben,

5. die vom Evangelischen Werk für Diakonie undEntwicklung gemäß § 6 seiner Satzung beschlos-senen Rahmenbedingungen zu beachten,

6. die vom Diakonischen Werk und der Evangeli-schen Kirche von Westfalen und der LippischenLandeskirche gemeinsam beschlossenen Grund-sätze zu beachten und die kirchenrechtlichen Re-gelungen der Evangelischen Kirche von Westfa-len und der Lippischen Landeskirche, deren Ver-bindlichkeit der Verwaltungsrat für den Bereichder jeweils beteiligten Kirchen festgestellt hat, zuerfüllen,

7. a) mit den Mitarbeitenden in den Arbeitsver-trägen den Bundesangestellten-Tarifver-trag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) sowiedie Ordnungen und Arbeitsrechtsregelun-gen, welche die Arbeitsrechtliche Kommis-sion Rheinland-Westfalen-Lippe beschließt,oder die Arbeitsvertragsrichtlinien des Dia-konischen Werkes der EKD (AVR DWEKD) nach Maßgabe der kirchengesetzli-chen Bestimmungen zu vereinbaren,

b) sich der Kirchlichen Zusatzversorgungskas-se Rheinland-Westfalen oder einer gleich-wertigen Kasse anzuschließen, mit der eineÜberleitungsregelung besteht,

c) das jeweilige Mitarbeitervertretungsrechtder Evangelischen Kirche von Westfalen be-ziehungsweise der Lippischen Landeskircheanzuwenden und den Vollzug der Wahl der

Mitarbeitervertretung unverzüglich der Ge-schäftsstelle des Diakonischen Werkes mit-zuteilen,

d) das Kirchengesetz über die Ordnung derdiakonischen Arbeit in der Ev. Kirche vonWestfalen (Diakoniegesetz) beziehungswei-se das Kirchengesetz über die Ordnung derdiakonischen Arbeit in der Lippischen Lan-deskirche (Diakoniegesetz) für den jeweilsgültigen Bereich in der jeweils gültigen Fas-sung anzuwenden,

8. als Träger von betriebswirtschaftlich zu führen-den Einrichtungen, Anstalten und Werkena) sich jährlich einer wirtschaftlichen Prüfung

durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaftoder durch eine(n) öffentlich bestellte(n)Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin zuunterziehen oder – mit Zustimmung desDiakonischen Werkes – einer anderen sach-verständigen Prüfung zu unterziehen,

b) dem Diakonischen Werk den Vollzug derPrüfung unter Beifügung des Bestätigungs-vermerkes anzuzeigen und alles zu tun, umetwaige Beanstandungen zu beheben,

c) bei eintretenden wirtschaftlichen oder finan-ziellen Schwierigkeiten dem DiakonischenWerk zum Zweck der Beratung und Hilfeunverzüglich Anzeige zu erstatten, insbe-sondere wennaa) unverhältnismäßig hohe Fehlbeträge

vorliegen oder zu erwarten sind,bb) die Fortführung der Einrichtung durch

unzureichende Pflegesätze, Ausfallgrößerer Forderungen, Erschwerungder Absatzverhältnisse für Arbeitspro-dukte oder dergleichen gefährdet wird,

cc) die Verbindlichkeiten sich in einer dasAnsehen oder die Kreditwürdigkeit derEinrichtung gefährdenden Weise durchungedeckte Schulden entwickeln,

dd) Zahlungsunfähigkeit oder Überschul-dung droht,

d) in solchen Fällen wirtschaftlicher oder fi-nanzieller Schwierigkeiten oder bei Bean-standungen, die zu einer Einschränkung desPrüfungsvermerks Anlass gaben, dem Dia-konischen Werk ein Exemplar des Prüfungs-berichts mit der Anzeige zuzuleiten,

9. bei Berufung oder Abberufung der hauptamtli-chen Leitungskräfte von Einrichtungen, Anstal-ten und Werken der Diakonie, die in einer Listevom Verwaltungsrat im Benehmen mit der Kir-chenleitung der Evangelischen Kirche von West-falen für alle westfälischen Einrichtungen unddem Landeskirchenrat der Lippischen Landeskir-che für alle lippischen Einrichtungen zusammen-gestellt sind, sich mit dem Vorstand des Diako-nischen Werkes zu beraten sowie die Berufungoder Abberufung im Benehmen mit der Kirchen-

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leitung der Evangelischen Kirche von Westfalenbeziehungsweise dem Landeskirchenrat der Lip-pischen Landeskirche vorzunehmen,

10. die finanziellen Lasten des Diakonischen Werkesdurch Zahlung von Mitgliedsbeiträgen mitzutra-gen, die jährlich im Voraus jeweils zum 1. Sep-tember fällig werden. Über die Höhe des Mit-gliedsbeitrags sowie über weitere Einzelheitenentscheidet die Hauptversammlung. Für bundes-weit tätige Mitglieder kann der Vorstand mit Zu-stimmung des Verwaltungsrates eine ergänzende,gesonderte Vereinbarung treffen.

(3) Das Kronenkreuz ist das eingeführte Markenzei-chen der Diakonie und steht als solches für kontinu-ierliche Qualität diakonischer Arbeit. Die Mitgliedersind gehalten, das Zeichen zu führen. Der Verwal-tungsrat des Diakonischen Werkes kann auf AntragÜbergangsregelungen erlassen, um einen angemesse-nen Zeitraum für die Einführung des Kronenkreuzeszu gewährleisten.(4) Gegenüber Mitgliedern, die ihren Pflichten nichtnachkommen, sind folgende Maßnahmen zulässig:1. Erinnerung an die Pflichten oder Mahnung durch

den Vorstand,2. Feststellung, dass die Mitgliedschaftsrechte ganz

oder teilweise ruhen, oder Ausschluss aus demDiakonischen Werk durch den Verwaltungsrat.

Gegen die Maßnahmen des Vorstandes kann der Ver-waltungsrat und gegen die Maßnahmen des Verwal-tungsrates die Hauptversammlung angerufen werden,und zwar innerhalb eines Monats nach Zugang derschriftlichen Mitteilung der Maßnahme.

§ 5Gastmitgliedschaft

(1) Träger von Diensten, Einrichtungen, Anstaltenund Werken sowie Verbände und Vereine, die die Vo-raussetzungen für die Mitgliedschaft im DiakonischenWerk nicht voll erfüllen, jedoch bestrebt sind, imGeiste diakonisch-missionarischer Verantwortungnach evangelischem Verständnis zu wirken, könnenGastmitglieder im Diakonischen Werk werden.(2) Von den Verpflichtungen nach § 4 Absatz 2 Nr. 1Buchstabe d (ACK-Klausel), Nr. 6, Nr. 7 Buchstabe cund Nr. 7 Buchstabe d kann der Vorstand des Diako-nischen Werkes auf Antrag eines Mitgliedes Ausnah-men zulassen, aber nur dann, wenn gleichwertige Al-ternativen nachgewiesen werden. Im Übrigen geltenfür Gastmitglieder die Bestimmungen des § 4 entspre-chend.(3) Über die Zulassung einer Gastmitgliedschaft ent-scheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Ent-scheidung des Vorstandes ist Anrufung des Verwal-tungsrates möglich. Über den Ausschluss von Gast-mitgliedern entscheidet auf Antrag des Vorstandes derVerwaltungsrat.(4) Gastmitglieder sind in der Regel nicht berechtigt,das Zeichen des Diakonischen Werkes zu führen und

den Bezeichnungen ihrer Einrichtungen einen Ver-merk hinzuzufügen, aus dem sich die Zugehörigkeitzum Diakonischen Werk ergibt. Aus besonderenGründen kann der Vorstand Ausnahmen zulassen.

§ 6Gliederung des Diakonischen Werkes

Das Diakonische Werk ist fachlich in Fachverbändeentsprechend den einzelnen Fachgebieten und in derEvangelischen Kirche von Westfalen regional in dieDiakonischen Werke auf der Ebene der Kirchenkreisegegliedert.

§ 7Regionale Gliederung

(1) Das regionale Diakonische Werk kann in derEvangelischen Kirche von Westfalen als kreiskirchli-che oder als rechtlich selbstständige Einrichtung ge-bildet werden.Das regionale Diakonische Werk nimmt als regionaleGliederung des Diakonischen Werkes in der Regel dieVertretung der Diakonie in der Region gegenüber denstaatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderenStellen wahr.(2) Das regionale Diakonische Werk und die in seinerRegion tätigen Mitglieder des Diakonischen Werkesverpflichten sich zur gegenseitigen Rücksichtnahmeauf die jeweiligen Interessen.(3) Bildung, Veränderung oder Auflösung von regio-nalen Diakonischen Werken erfolgen im Einverneh-men mit dem Verwaltungsrat und der Kirchenleitungder Evangelischen Kirche von Westfalen. Das Einver-nehmen ist vor der Anmeldung bei dem Registerge-richt herzustellen. Die Berufung der Mitglieder desLeitungsorgans des regionalen Diakonischen Werkeserfolgt im Benehmen mit dem Diakonischen WerkWestfalen-Lippe und dem Landeskirchenamt derEvangelischen Kirche von Westfalen.

§ 8Fachliche Gliederung (Fachverbände)

(1) In den Fachverbänden sind die Träger diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen, Anstaltenund Werke nach fachlichen Gesichtspunkten zusam-mengeschlossen. Sie gehören je nach ihrem Arbeits-bereich einem oder mehreren Fachverbänden an.(2) Die Fachverbände leisten ihre Arbeit in engemZusammenwirken mit dem Vorstand des Diakoni-schen Werkes. Sie dienen der fachlichen Förderungund Qualifizierung der Arbeit auf ihrem Fachgebiet,und zwar insbesondere durch Beraten und Klären vonFachfragen, durch Aufstellen von Richtlinien für dieArbeit, durch Mitarbeit in anderen fachlichen Zusam-menschlüssen, durch Anregen, Beraten und Informie-ren der Mitglieder sowie durch Publikationen und Öf-fentlichkeitsarbeit.(3) Die Fachverbände sind verpflichtet, ihre Ordnun-gen (Satzung, Geschäftsordnung u. a.) dem Diakoni-schen Werk in Abschrift einzureichen, beabsichtigte

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Änderungen anzuzeigen und der Geschäftsstelle desDiakonischen Werkes die Möglichkeit zur Beratungzu geben. Das Diakonische Werk stellt für die Ord-nungen der Fachverbände Richtlinien auf.(4) Die Bildung, Veränderung oder Auflösung einesFachverbandes bedarf unabhängig von seiner Rechts-form der Zustimmung des Verwaltungsrates und er-folgt im Einvernehmen mit der Kirchenleitung derEvangelischen Kirche von Westfalen und dem Lan-deskirchenrat der Lippischen Landeskirche.

§ 9Arbeitsgemeinschaft

Die Arbeitsgemeinschaft Diakonie dient der Abstim-mung der diakonischen Position in der Region. Siewird vom Diakonischen Werk oder einer von diesembeauftragten Person einberufen. Der Arbeitsgemein-schaft Diakonie gehören die in der Region tätigen Mit-glieder des Diakonischen Werkes an. Das DiakonischeWerk nimmt in der Regel an den Sitzungen der Ar-beitsgemeinschaft teil.

§ 9aDiakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.

(1) Zur Zusammenarbeit der ursprünglich drei Dia-konischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippewurde ein gemeinsamer Verein gebildet. Satzungsän-derungen des gemeinsamen Vereins bedürfen der Zu-stimmung der beteiligten Kirchen und der Mitglieder-versammlungen der Diakonischen Werke.(2) Das Diakonische Werk wird gemäß der Satzungdes Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe indessen Organen vertreten.(3) Die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk be-gründet die Mitgliedschaft im Verein Diakonie Rhein-land-Westfalen-Lippe, welche abhängig ist von derMitgliedschaft im gliedkirchlichen Werk. Die Mit-glieder des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe sind in einer Delegiertenversammlung alsMitgliederversammlung (Hauptversammlung) nachMaßgabe der Satzung des Vereins Diakonie Rhein-land-Westfalen-Lippe vertreten.

§ 10Organe des Diakonischen Werkes

Organe des Diakonischen Werkes sind:1. die Hauptversammlung,2. der Verwaltungsrat,3. der Vorstand.

§ 11Die Hauptversammlung

(1) Die Anzahl der von den Mitgliedern des Diakoni-schen Werkes in die Hauptversammlung zu entsen-denden Personen richtet sich nach der Anzahl der beiden Mitgliedern beschäftigten Mitarbeiterinnen undMitarbeitern (Vollzeitäquivalente).

Die Anzahl der bei den Mitgliedern Beschäftigtennach Satz 1 bezieht die dem Mitglied organschaftlichverbundene Einrichtungen und Dienste ein.Die Anzahl der Entsandten richtet sich nach folgendenSchwellenwerten:

ab 100 Mitarbeitende eine Personab 1000 zwei Personenab 2000 drei Personenab 4000 vier Personenab 5000 fünf Personen.

(2) Die Diakonischen Werke der Kirchenkreise derEvangelischen Kirche von Westfalen entsenden min-destens eine Person. Diakonische Werke, die vier odermehr Kirchenkreise umfassen, entsenden eine weiterePerson. Die Lippische Landeskirche entsendet bis zuzwei Personen.(3) Die Fachverbände (und die Diakoniegemeinschaf-ten) entsenden in die Hauptversammlung eine vomVerwaltungsrat festgestellte Anzahl von Personen.(4) Die Landessynode der Evangelischen Kirche vonWestfalen entsendet in die Hauptversammlung bis zufünf Personen, die Landessynode der Lippischen Lan-deskirche eine Person.(5) Der Verwaltungsrat kann bis zu fünf Personen indie Hauptversammlung berufen.(6) Die Listen für die in die Hauptversammlung zuentsendenden Personen werden jährlich vom Verwal-tungsrat festgestellt.

§ 12Aufgaben der Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:1. sie berät und beschließt über Grundsatzfragen der

Arbeit des Diakonischen Werkes,2. sie wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates,3. sie nimmt den über jedes Geschäftsjahr zu erstat-

tenden Bericht über die Arbeit des DiakonischenWerkes entgegen,

4. a) sie stellt den Wirtschaftsplan des Diakoni-schen Werkes fest,

b) sie beschließt über die Höhe der Mitglieds-beiträge,

c) sie beschließt über die Jahresrechnung,5. sie erteilt dem Verwaltungsrat und dem Vorstand

Entlastung,6. sie beschließt über Änderungen der Satzung und

über die Auflösung des Diakonischen Werkes.(2) Die Hauptversammlung kann den Verwaltungsratermächtigen, Beschlüsse nach Absatz 1 Ziffer 4 Buch-stabe a anstelle der Hauptversammlung zu fassen.

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§ 13Einberufung und Beschlussfassung

der Hauptversammlung(1) Die Hauptversammlung ist durch die Vorsitzendeoder den Vorsitzenden des Verwaltungsrates mindes-tens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist vonmindestens zwei Wochen schriftlich mit Angabe derTagesordnung einzuberufen. Sie muss einberufenwerden und innerhalb von zwei Monaten stattfinden,wenn mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder esmit schriftlicher Begründung bei der oder dem Vor-sitzenden des Verwaltungsrates beantragen.(2) Die Hauptversammlung wird von der oder demVorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet. Sie istbeschlussfähig, wenn mindestens 50 Mitglieder an-wesend sind. Muss die Hauptversammlung wegen Be-schlussunfähigkeit vertagt werden, so ist sie in einemzweiten Termin unabhängig von der Anzahl der er-schienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist inder Einladung hinzuweisen.(3) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse miteinfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungenkönnen nur mit den Stimmen von mindestens zweiDrittel der anwesenden Mitglieder, mindestens abervon 50 Mitgliedern beschlossen werden. Stimment-haltungen und ungültige Stimmen werden nicht mit-gerechnet; bei Stimmengleichheit ist ein Beschlussnicht zustande gekommen. Beschlüsse über Satzungs-änderungen bedürfen der Bestätigung durch die Kir-chenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalenund durch den Landeskirchenrat der Lippischen Lan-deskirche.(4) Über die Beschlüsse der Hauptversammlung isteine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von der oderdem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und zweiweiteren Mitgliedern der Hauptversammlung zu un-terzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden.(5) Die Hauptversammlung kann sich eine Geschäfts-ordnung geben.

§ 14Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens 13 Mit-gliedern.(2) Zum Verwaltungsrat gehören die Präses oder derPräses der Evangelischen Kirche von Westfalen, eineBeauftragte oder ein Beauftragter der Kirchenleitungder Evangelischen Kirche von Westfalen und die Lan-dessuperintendentin oder der Landessuperintendentder Lippischen Landeskirche.Die Präses oder der Präses der Evangelischen Kirchevon Westfalen kann sich von einem Mitglied der Kir-chenleitung vertreten lassen.Die Landessuperintendentin oder der Landessuperin-tendent der Lippischen Landeskirche kann sich voneinem Mitglied des Landeskirchenrates vertreten las-sen.

(3) Acht Mitglieder des Verwaltungsrates werden vonder Hauptversammlung gewählt. Zwei weitere Mit-glieder werden von den neu gewählten Mitgliedern desVerwaltungsrates kooptiert.(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsratesbeträgt fünf Jahre. Sie bleiben so lange im Amt, bis einneuer Verwaltungsrat gebildet wird.(5) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Verwaltungs-rates vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann dieHauptversammlung an seine Stelle für den Rest seinerAmtszeit ein neues Mitglied wählen.Scheidet ein kooptiertes Mitglied des Verwaltungsra-tes vorzeitig aus, kann der Verwaltungsrat ein neuesMitglied kooptieren. Beim vorzeitigen Ausscheideneines Mitglieds nach § 14 Absatz 2 dieser Satzung be-stimmt die Kirchenleitung beziehungsweise der Lan-deskirchenrat die Nachfolgerin oder den Nachfolger.(6) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eineVorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stell-vertretung. Die Wahl erfolgt im Einvernehmen mit derKirchenleitung der Evangelischen Kirche von West-falen und dem Landeskirchenrat der Lippischen Lan-deskirche.

§ 15Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat berät und beschließt auf derGrundlage der Beschlüsse der Hauptversammlungüber die Grundsätze für Planung, Gestaltung undDurchführung der Arbeit im Bereich des Diakoni-schen Werkes. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.(2) Der Verwaltungsrat beschließt über:1. die Berufung und Abberufung der Mitglieder des

Vorstandes (§ 17 Absatz 2),2. den Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand

und die Geschäftsordnung für den Vorstand,3. die Bildung von Ausschüssen, insbesondere für

folgende Bereiche: Theologie und Sozialpolitik,Personalwesen, Finanzen, wirtschaftliche Fra-gen,

4. die Berufung gegen ablehnende Entscheidun-gen des Vorstandes über Anträge zur Aufnahmeals Mitglied oder Gastmitglied (§ 3 Absatz 2Satz 2, § 5 Absatz 2 Satz 2),

5. die Berufung gegen die Erinnerung eines Mit-gliedes an seine Pflichten oder die Mahnungdurch den Vorstand (§ 4 Absatz 4 Ziffer 1),

6. die Feststellung, dass die Mitgliedschaftsrechteeines Mitgliedes ganz oder teilweise ruhen, undden Ausschluss von Mitgliedern und Gastmit-gliedern aus dem Diakonischen Werk (§ 4 Ab-satz 4 Ziffer 2, § 5 Absatz 2 Satz 3),

7. die Vorlage des Wirtschaftsplans an die Haupt-versammlung zur Beschlussfassung (§ 12 Ab-satz 1 Ziffer 4a),

8. Musterordnungen über die diakonische Arbeitauf der Ebene der Kirchenkreise im Einverneh-

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men mit der Kirchenleitung der Ev. Kirche vonWestfalen (§ 7 Absatz 3),

9. die Zustimmung zur Bildung, Veränderung oderAuflösung von regionalen diakonischen Werken(§ 7 Absatz 3),

10. Richtlinien über die Ordnung der Fachverbände(§ 8 Absatz 3 Satz 2),

11. die Zustimmung zur Bildung, Veränderung oderAuflösung von Fachverbänden (§ 8 Absatz 4).

(3) Der Verwaltungsrat, vertreten durch seine Vorsit-zende oder seinen Vorsitzenden, ist Dienstvorgesetz-ter der Mitglieder des Vorstandes.

§ 16Einberufung und Beschlussfassung

des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, jedoch min-destens vierteljährlich, zusammen. Er wird von deroder von dem Vorsitzenden unter Einhaltung einerFrist von mindestens zehn Tagen schriftlich mit An-gabe der Tagesordnung eingeladen. Er muss unver-züglich eingeladen werden, wenn es von mindestens10 v. H. der Mitglieder mit schriftlicher Begründungbei der oder dem Vorsitzenden beantragt wird.(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn min-destens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die oderder Vorsitzende oder die Stellvertretung, anwesendist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werdennicht mitgerechnet; bei Stimmengleichheit ist ein Be-schluss nicht zustande gekommen.(3) Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist eineNiederschrift anzufertigen. Sie ist von der oder demVorsitzenden und von der protokollführenden Personzu unterzeichnen und den Mitgliedern des Verwal-tungsrates zu übersenden.(4) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an denSitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stim-me teil, soweit der Verwaltungsrat im Einzelfall nichtsanderes beschließt.

§ 17Der Vorstand

(1) Der Vorstand hat bis zu zwei Mitglieder. Der Vor-stand wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzen-den des Vorstandes geleitet, die ordinierte Theologinoder der ordinierter Theologe sein soll. Die oder derVorsitzende des Vorstandes repräsentiert das Diako-nische Werk gegenüber allen Institutionen in Kircheund Gesellschaft: Die Zuständigkeiten im Vorstandregelt die Geschäftsordnung für den Vorstand, dievom Verwaltungsrat beschlossen wird.(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Ver-waltungsrat für die Dauer von acht Jahren berufen.Wiederholte Berufungen sind möglich. Die Berufun-gen erfolgen im Einvernehmen mit der Kirchenleitungder Evangelischen Kirche von Westfalen und demLandeskirchenrat der Lippischen Landeskirche.

(3) Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Führungder Geschäftsstelle verantwortlich und ist Dienstvor-gesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ge-schäftsstelle.Er pflegt eine enge Zusammenarbeit mit den Diako-nischen Werken auf Ebene der Kirchenkreise derEvangelischen Kirche von Westfalen, insbesonderemit den Diakoniebeauftragten, mit den Fachverbändensowie mit den großen Anstalten und Werken.Der Vorstand entwickelt Vorschläge für eine zeitge-mäße Weiterführung der Arbeit.(4) Der Verwaltungsrat kann den gesetzlichen Ver-treterinnen und Vertretern Befreiung von den Be-schränkungen des § 181 BGB im Einzelfall oder fürdie Vertretung gegenüber als gemeinnützig anerkann-ten juristischen Personen auch generell erteilen.

§ 18Vertretung des Diakonischen Werkes

Die Mitglieder des Vorstandes nach § 17 bilden denVorstand nach § 26 Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-setzbuchs. Jedes Mitglied des Vorstandes ist mit Aus-nahme von Grundstücksgeschäften einzeln vertre-tungsberechtigt. Rechtsverbindliche Erklärungen, dieden Erwerb, die Veräußerung oder Belastung vonGrundstücken betreffen, können vom Vorstand nurgemeinsam nach Zustimmung des Verwaltungsratesabgegeben werden.

§ 19Trägerkonferenz Diakonie

(1) Der Vorstand des Diakonischen Werkes lädt in derRegel vierteljährlich den Diakoniebeauftragten oderdie Diakoniebeauftragte, das Leitungsorgan der re-gionalen Diakonischen Werke sowie die Träger vonEinrichtungen mit mehr als 100 Mitarbeitenden zurKonferenz der Diakonischen Werke und der Trägerein.(2) Die Konferenz hat insbesondere folgende Aufga-ben:1. Information der Diakoniebeauftragten und der

Mitglieder vor allem in wirtschaftlichen und recht-lichen Fragen,

2. unmittelbarer Erfahrungsaustausch der Diakonie-beauftragten und der Mitglieder,

3. Beratung des Vorstandes bei der Durchführungseiner Aufgaben,

4. Förderung der diakonisch-missionarischen Arbeitim Bereich des Diakonischen Werkes.

§ 20Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 21Gemeinnützigkeit des Diakonischen Werkes

(1) Die Arbeit des Diakonischen Werkes dient aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützigen und

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kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steu-erbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. DasDiakonische Werk ist Mitglied des als Spitzenverbandder Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Evangeli-schen Werkes für Diakonie und Entwicklung e. V.(EWDE).(2) Das Diakonische Werk ist selbstlos tätig; es ver-folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-cke.(3) Mittel des Diakonischen Werkes dürfen nur für diesatzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. DieMitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Ei-genschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwen-dungen aus Mitteln des Diakonischen Werkes. Sie ha-ben bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung oderAufhebung des Diakonischen Werkes keinerlei An-spruch auf das Vereinsvermögen.(4) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zweckendes Diakonischen Werkes fremd sind, oder durch un-verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wer-den.

§ 22Auflösung des Diakonischen Werkes

(1) Die Auflösung des Diakonischen Werkes kann nurbei Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder derHauptversammlung mit einer Mehrheit von mindes-tens drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlos-sen werden. Die Auflösung des Diakonischen Werkesbedarf der Herstellung des Einvernehmens mit derKirchenleitung der Evangelischen Kirche von West-falen und mit dem Landeskirchenrat der LippischenLandeskirche.(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des DiakonischenWerkes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckesfällt das gesamte Vermögen der Evangelischen Kirchevon Westfalen zu. Sie hat es ausschließlich und un-mittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchli-che Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegüns-tigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden.

§ 23Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Herstellung des Einver-nehmens mit der Kirchenleitung der EvangelischenKirche von Westfalen und dem Landeskirchenrat derLippischen Landeskirche am Tage der Eintragung indas Vereinsregister, aber nicht vor dem 1. Januar 2015in Kraft.

§ 24Übergangsbestimmung

(1) Der Vorstand des Diakonischen Werkes der Evan-gelischen Kirche von Westfalen setzt seine Arbeit alsVorstand des Diakonischen Werkes Westfalen-Lippefort.

(2) Der Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes derEvangelischen Kirche von Westfalen setzt seine Ar-beit als Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes

Westfalen-Lippe fort und wird ergänzt um eine Personnach § 14 der Satzung, die von dem Landeskirchenratinnerhalb der ersten drei Monate nach Inkrafttreten derSatzung benannt wird.(3) Die bisherigen Mitglieder des Diakonischen Wer-kes der Lippischen Landeskirche können dem Diako-nischen Werk abweichend von § 3 Absatz 2 Ziffer 2der Satzung durch schriftliche Erklärung gegenüberdem Vorstand beitreten.

Einvernehmenhergestellt am 4. Dezember 2014

Evangelische Kirche von WestfalenDas Landeskirchenamt

In Vertretung(L. S.) Dr. Conring

Satzungfür die Tageseinrichtungen

für Kinderdes Evangelischen Kirchenkreises

DortmundVom 30. November 2015

Die Kreissynode beschließt für die Arbeit der Tages-einrichtungen für Kinder in der Trägerschaft des Evan-gelischen Kirchenkreises Dortmund gemäß Arti-kel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung der Evangeli-schen Kirche von Westfalen folgende Satzung:

PräambelDer Auftrag der Kirche, Tageseinrichtungen für Kin-der zu betreiben, gründet sich in der Praxis der Kin-dertaufe und dem damit verbundenen Lehr- und Ver-kündigungsauftrag sowie dem sozialdiakonischenAuftrag zur Erziehung, Bildung und Betreuung. Die-ser Auftrag umfasst zum einen die Mitwirkung an derchristlichen Erziehung und Sozialisation in Familieund Kirchengemeinde und zum anderen das Angebotder Bildung und Erziehung aller Kinder sowie die Un-terstützung und Förderung von Familien in den Ta-geseinrichtungen.Die Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemein-schaftsfähigkeit und der Fähigkeit der Kinder im Um-gang mit ihrer Umwelt sind wesentliche Ziele diesesBildungs- und Erziehungsauftrags. Die evangelischenTageseinrichtungen helfen Kindern und Eltern, christ-lichen Glauben gemeinsam zu leben und in die Kirchehineinzuwachsen.

§ 1Bildung einer Gemeinsamen Trägerschaft

und Grundlagen für die Tageseinrichtungenfür Kinder

(1) Der Kirchenkreis bietet den Kirchengemeindendie Gemeinsame Trägerschaft zur Führung evangeli-

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scher Tageseinrichtungen für Kinder an. Die Gemein-same Trägerschaft ist eine „besondere Einrichtung“im Sinne des Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenord-nung.(2) Mit der Bildung der Gemeinsamen Trägerschaftfür Tageseinrichtungen für Kinder unterstützt der Kir-chenkreis die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ih-rer Aufgaben in Bezug auf die Arbeit mit Kindern unddie evangelische Erziehung. Er begleitet die Kirchen-gemeinden bei ihren Aufgaben nach Artikel 191 derKirchenordnung und trägt aktiv dazu bei, dass Kinderund Familien in den Kirchengemeinden Heimat fin-den. Die Kindertageseinrichtungen sind ein Teil derKirchengemeinden und fördern deren Arbeit. Kir-chengemeinden und Kindertageseinrichtungen arbei-ten partnerschaftlich zusammen.(3) Der Auftrag der Arbeit evangelischer Tagesein-richtungen für Kinder ergibt sich aus der Kirchenord-nung und wird konkretisiert in den Richtlinien für Ta-geseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kir-che von Westfalen (TfK-RL) vom 27. November 2008(KABl. 2008 S. 336).(4) Darüber hinaus gelten die landes- und bundes-rechtlichen Grundlagen, insbesondere das Gesetz zurfrühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinder-bildungsgesetz – KiBiz) sowie das Kinder- und Ju-gendhilfegesetz (SGB VIII).(5) Die evangelischen Tageseinrichtungen für Kindersind über den Kirchenkreis Mitglied im DiakonischenWerk der Evangelischen Kirche von Westfalen alsSpitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und da-mit zugleich dem Bundesspitzenverband der Diakonie„Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklunge. V.“ angeschlossen.

§ 2Aufgaben der Gemeinsamen Trägerschaft

(1) Die Gemeinsame Trägerschaft hat die Aufgabe,die Trägerschaft von evangelischen Tageseinrichtun-gen für Kinder für den Kirchenkreis und seine Kir-chengemeinden wahrzunehmen.(2) Die Gemeinsame Trägerschaft kann Tagesein-richtungen für Kinder aufnehmen, gründen, auf andereTräger übertragen und schließen.

§ 3Aufnahme in die Gemeinsame Trägerschaft

Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchen-kreises Dortmund können ihre Trägerschaft der Ta-geseinrichtungen für Kinder durch Presbyteriumsbe-schluss jeweils zum 1. August eines Jahres (Beginndes Kindergartenjahres) auf den Kirchenkreis übertra-gen. Die Übertragung der Trägerschaft erfolgt im Ein-vernehmen mit dem Kreissynodalvorstand. Der Lei-tungsausschuss ist vorher zu hören.

§ 4Durchführung der Trägerschaftsaufnahme

(1) Der Kirchenkreis beantragt die Betriebserlaubnisfür die aufgenommenen Tageseinrichtungen für Kin-der.(2) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehendurch einen Betriebsübergang nach Maßgabe des§ 613a BGB auf den neuen Träger über.(3) Die von der Kirchengemeinde für ihre Tagesein-richtung oder Tageseinrichtungen gemäß dem Kin-derbildungsgesetz (KiBiz) angesammelten zweckge-bundenen Rücklagen sind auf den Evangelischen Kir-chenkreis Dortmund zu übertragen.(4) Die Nutzung von Grundstück, Gebäude und In-ventar der aufgenommenen Tageseinrichtungen durchdie Gemeinsame Trägerschaft ist in einem Nutzungs-vertrag zu regeln. Er soll insbesondere Regelungenenthalten über:a) das Grundstück, die Gebäude und Gebäudeteile,

die den Tageseinrichtungen für Kinder zur Ver-fügung stehen,

b) das jeweils dazugehörige Inventar,c) die ordnungsgemäße Unterhaltung des Grund-

stückes, der Gebäude und Gebäudeteile sowiedes Inventars,

d) die regelmäßige Wartung der Sachausstattungund der Spielgeräte im Innen- und Außenbereich,

e) Dauerschuldverhältnisse, betriebsnotwendigeVersicherungen und Verkehrssicherungspflich-ten.

§ 5Schließung von Einrichtungen

Der Kreissynodalvorstand kann durch Beschluss eineTageseinrichtung für Kinder schließen. Die Kirchen-gemeinde, auf deren Gebiet eine solche Tageseinrich-tung liegt, und der Leitungsausschuss sind vorher dazuzu hören.

§ 6Organisation der Gemeinsamen Trägerschaft

Neben der Kreissynode und dem Kreissynodalvor-stand wird für die Gemeinsame Trägerschaft gemäߧ 11 Kreissatzung ein Leitungsausschuss eingerichtet.Der Kreissynodalvorstand bestellt für die Gemeinsa-me Trägerschaft eine Geschäftsführung.

§ 7Aufgaben der Kreissynode

(1) Die Kreissynode entscheidet insbesondere über:a) Änderung und Aufhebung der Satzung,b) die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen

der Finanzsatzung des Kirchenkreises,c) den Haushaltsplan.(2) Die Kreissynode bildet gemäß § 11 der Kreissat-zung einen Leitungsausschuss für die GemeinsameTrägerschaft.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 2 vom 29. Februar 2016 67

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(3) Die Kreissynode nimmt die geprüfte Jahresrech-nung und den Jahresbericht des Leitungsausschussesentgegen und entlastet die Geschäftsführung Gemein-same Trägerschaft.

§ 8Aufgaben des Kreissynodalvorstandes

(1) Der Kreissynodalvorstand entscheidet insbeson-dere:a) über die Trägerschaftsaufnahme, Trägerschafts-

abgabe, Neuerrichtung und Schließung von Ta-geseinrichtungen für Kinder,

b) über die Einstellung und Kündigung von Mitar-beiterinnen und Mitarbeitern in den Tagesein-richtungen für Kinder bzw. über Delegationen imRahmen der Kreissatzung,

c) über die Feststellung der Jahresrechnung und lei-tet diese an die Gemeinsame Rechnungsprü-fungsstelle weiter, die die geprüfte Jahresrech-nung der Kreissynode zur Entlastung vorlegt,

d) über die Genehmigung von Investitionsvorhabenunbeschadet des § 76 Verwaltungsordnung unddie Aufnahme von Darlehen,

e) bei Streitigkeiten zwischen Leitungsausschuss,Geschäftsführung und den Presbyterien. Er ent-scheidet nach Anhörung der Beteiligten endgül-tig.

(2) Der Kreissynodalvorstand kann eine Geschäfts-ordnung für den Leitungsausschuss und eine Dienst-anweisung für die Geschäftsführung erlassen.(3) Der Kreissynodalvorstand lädt mindestens einmalim Jahr die an der Gemeinsamen Trägerschaft betei-ligten Presbyterien zu einer Informationsveranstal-tung ein. Da die Trägerschaft einer Tageseinrichtung(Kirchenkreis) und deren Anbindung (Kirchenge-meinde) nicht in einer Hand liegen, wird so die not-wendige Kommunikation gesichert, die sich aus § 1Absatz 2 dieser Satzung ergibt.

§ 9Leitungsausschuss

(1) Die Kreissynode wählt nach Maßgabe der Rege-lungen des Absatzes 2 die Mitglieder des Leitungs-ausschusses für die Dauer von vier Jahren. Die Amts-zeit richtet sich nach der Wahlperiode der Kreis-synode. Nachwahlen im Laufe einer Sitzungsperiodeerfolgen durch den Kreissynodalvorstand.(2) Dem Leitungsausschuss gehören an:a) die Superintendentin oder der Superintendent,b) ein weiteres vom Kreissynodalvorstand entsand-

tes Mitglied des Kreissynodalvorstands,c) bis zu neun auf Vorschlag des Nominierungsaus-

schusses durch die Kreissynode gewählte Mit-glieder von Presbyterien, auf deren Gebiet eineTageseinrichtung für Kinder liegt, die zur Ge-meinsamen Trägerschaft gehört.

(3) Die Zahl der nicht ordinierten Mitglieder des Aus-schusses soll mindestens der Zahl der ordinierten Mit-glieder im Leitungsausschuss entsprechen.(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Tagesein-richtung für Kinder der Gemeinsamen Trägerschaftkönnen nicht Mitglied des Leitungsausschusses sein.(5) An den Sitzungen des Leitungsausschusses neh-men mit beratender Stimme teil:a) eine Arbeitsgebietsleiterin oder ein Arbeitsge-

bietsleiter auf Vorschlag der Geschäftsführerinoder des Geschäftsführers,

b) die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungs-leiter,

c) zwei Leiterinnen oder Leiter von Tageseinrich-tungen für Kinder aus der Gemeinsamen Träger-schaft. Sie werden von der Fachkonferenz vor-geschlagen,

d) die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer,e) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fachkon-

ferenz,f) eine Fachberatung des Kirchenkreises.(6) Der Leitungsausschuss bereitet die Entscheidungüber die Besetzung von Leitungsstellen einer Tages-einrichtung für Kinder vor und unterbreitet demBeschlussorgan den Personalvorschlag. Der Personal-vorschlag soll in Zusammenarbeit mit der Kirchenge-meinde, auf dessen Gebiet die Tageseinrichtung liegt,erarbeitet werden. Dazu nehmen zu dem entsprechen-den Tagesordnungspunkt zwei bevollmächtigte Mit-glieder des Presbyteriums stimmberechtigt an derSitzung des Leitungsausschusses teil. Ein Personal-vorschlag ist zustande gekommen, wenn der Leitungs-ausschuss mehrheitlich und die zwei Bevollmächtig-ten zugestimmt haben.(7) Für Einladungen, Verhandlungen und Beschluss-fassungen des Leitungsausschusses gelten die Bestim-mungen der Kirchenordnung für den Kreissynodal-vorstand sinngemäß.

§ 10Aufgaben des Leitungsausschusses

(1) Der Leitungsausschuss sorgt dafür, dass die Arbeitder Tageseinrichtungen für Kinder entsprechend ih-rem Auftrag durchgeführt wird und die Haushaltsfüh-rung im Rahmen des durch die Kreissynode beschlos-senen Haushaltsplanes ordnungsgemäß erfolgt.(2) Der Leitungsausschuss hat insbesondere folgendeAufgaben:a) Wahl von Vorsitz und Stellvertretung aus den

stimmberechtigten Mitgliedern des Leitungsaus-schusses. Vorsitz und Stellvertretung sollen nichtder gleichen Kirchengemeinde angehören,

b) Empfehlung an den Kreissynodalvorstand zurGründung oder Aufnahme von Tageseinrichtun-gen für Kinder,

68 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 2 vom 29. Februar 2016

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c) Errichtung, Veränderung oder Schließung vonGruppen auf Vorschlag der GeschäftsführungGemeinsame Trägerschaft,

d) Festlegung von Grundsätzen zur Konzeptions-entwicklung und Qualitätssicherung,

e) Vorbereitung der Beschlussfassung über dieHaushalts- und Stellenpläne der Einrichtungen,

f) Vorlage eines Jahresberichtes an die Kreissyno-de.

(3) Der Leitungsausschuss informiert das zuständigePresbyterium über wesentliche strukturelle Verände-rungen, die die jeweilige Tageseinrichtung für Kinderbetreffen, vor allem bei Gruppen- und Altersstruktu-ren.

§ 11Aufgaben der Geschäftsführung

Gemeinsame Trägerschaft(1) Die Geschäftsführung Gemeinsame Trägerschaftleitet unbeschadet der Vorgaben der Kreissatzung unddieser Satzung die Gemeinsame Trägerschaft. Unmit-telbare Dienstvorgesetzte oder unmittelbarer Dienst-vorgesetzter ist die Superintendentin oder der Super-intendent.(2) Die Geschäftsführung Gemeinsame Trägerschaftist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Kreissy-node, dem Kreissynodalvorstand, der Geschäftsfüh-rung des Kirchenkreises oder dem Leitungsausschussvorbehalten sind. Näheres wird in einer Dienstanwei-sung durch den Kreissynodalvorstand geregelt.(3) Die Geschäftsführung Gemeinsame Trägerschaftist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:a) sie führt die Geschäfte des Leitungsausschusses,b) sie ist unbeschadet von § 10 Absatz 2 Kreissat-

zung Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen undMitarbeiter in den Tageseinrichtungen für Kinderder Gemeinsamen Trägerschaft,

c) sie erstellt die Jahresrechnung und leitet sie überden Kreissynodalvorstand an die Kreissynodeweiter,

d) sie nimmt die Funktion der Synodalbeauftragtenoder des Synodalbeauftragten für die Tagesein-richtungen für Kinder im Kirchenkreis wahr,

e) sie sorgt für die Weiterleitung von Informationeninnerhalb der Gemeinsamen Trägerschaft undzum Evangelischen Fachverband der Tagesein-richtungen für Kinder in Westfalen und Lippe(evta.).

(4) Das Recht des Kreissynodalvorstandes, einenVorgang vor Vollzug des Rechtsgeschäfts an sich zuziehen, bleibt unberührt.

§ 12Mitverantwortung der Presbyterien

(1) Die Kirchengemeinden stehen in der Gemein-schaft des Kirchenkreises und der Evangelischen Kir-che von Westfalen. Sie sind verpflichtet, deren Ord-nungen einzuhalten.

(2) Die Tageseinrichtungen für Kinder und das Pres-byterium der jeweils zugehörigen Kirchengemeindearbeiten intensiv und kontinuierlich zusammen. In ei-nem verbindlichen Konzept der Zusammenarbeit wer-den insbesondere geregelt:a) die Mitwirkung in dem Rat der Tageseinrichtung,b) die religionspädagogische Arbeit in den Tages-

einrichtungen für Kinder,c) die Gestaltung und Durchführung gemeinsamer

Gottesdienste,d) die Mitgestaltung von Gemeindefesten und sons-

tigen gemeindlichen Veranstaltungen,e) die vorgesehene Öffentlichkeitsarbeit,f) die Gestaltung von Kontakten zu anderen Ge-

meindegruppen wie z. B. Eltern-Kind-Gruppen,g) die Beteiligung von Gemeindevertreterinnen

oder Gemeindevertretern bei Veranstaltungender Tageseinrichtung (z. B. Basare, Feste undFeiern),

h) die regelmäßige Einladung der Leitung der Ta-geseinrichtung für Kinder in die Sitzung des Pres-byteriums zu gegenseitiger Information und Ab-sprache.

§ 13Fachkonferenz

der Tageseinrichtungen für Kinder(1) Kreissynodalvorstand und Leitungsausschuss la-den Vertreterinnen und Vertreter der Kirchengemein-den, auf deren Gebiet die Tageseinrichtungen für Kin-der in Trägerschaft des Kirchenkreises liegen, insbe-sondere die in die Räte der Tageseinrichtungen fürKinder nach § 12 Absatz 2 Buchstabe a entsandtenMitglieder der Presbyterien und die Leitungen dieserTageseinrichtungen für Kinder, mindestens einmaljährlich zur Beratung und zum Informations- und Er-fahrungsaustausch zu einer Fachkonferenz ein.(2) Die Fachkonferenz sammelt, analysiert und be-wertet Informationen über fachliche, politische undkirchliche Entwicklungen.(3) Die Fachkonferenz berät den Leitungsausschussund gibt Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptio-nellen Arbeit und Qualitätsentwicklung in den Tages-einrichtungen für Kinder.

§ 14Deckung des Finanzbedarfs

Die Finanzierung der Tageseinrichtungen für Kinderin der Gemeinsamen Trägerschaft setzt sich insbeson-dere zusammen aus:a) Zuschüssen des Landes,b) Zuschüssen der Kommunen,c) sonstigen Leistungen der Kommunen,d) Zuweisungen des Kirchenkreises nach § 3 Buch-

stabe a der Finanzsatzung,e) sonstigen zweckgebundenen Einnahmen wie Zu-

schüsse, Spenden und freiwillige Beiträge.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 2 vom 29. Februar 2016 69

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§ 15Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch dasLandeskirchenamt der Evangelischen Kirche und Ver-öffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt zum 1. Au-gust 2016 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Tagesein-richtungen für Kinder der Vereinigten KirchenkreiseDortmund vom 25. Mai 2009 (KABl. 2009 S. 206)außer Kraft.

Dortmund, 30. November 2015Evangelischer Kirchenkreis Dortmund

Der Kreissynodalvorstand(L. S.) Schlüter Auras-Reiffen

GenehmigungIn Verbindung mit dem Beschluss der Kreissynode desEvangelischen Kirchenkreises Dortmund am 30. No-vember 2015 gemäß Artikel 104 Absatz 3 Satz 2 derKirchenordnung

kirchenaufsichtlich genehmigt.

Bielefeld, 2. Februar 2016Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) Dr. ConringAz.: 271-2500

Satzungder Ev. Georgs-Kirchengemeinde

Dortmund

Die Evangelische Georgs-Kirchengemeinde Dort-mund gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeitauf Grund der Artikel 74 und 77 der Kirchenordnungder Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) fol-gende Satzung:

§ 1Presbyterium

(1) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium ge-leitet (Artikel 55 KO). Es vertritt die Kirchengemeindeim Rechtsverkehr (Artikel 57 Buchstabe r KO). DasPresbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten,die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriftenübertragen sind.(2) Das Presbyterium kann sich und den Fachaus-schüssen eine Geschäftsordnung geben.

§ 2Gliederung der Gemeinde

(1) Die Evangelische Georgs-Kirchengemeinde Dort-mund wird zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Ge-meindebezirke und Fachbereiche gegliedert.

(2) Das Presbyterium bildet folgende Gemeindebe-zirke:a) Aplerbeck Süd,b) Aplerbeck Nord,c) Sölde & Sölderholz.

§ 3Fachbereiche und Fachausschüsse

(1) Das Presbyterium bildet folgende Fachbereiche,für die ein Fachausschuss gebildet wird:a) Personal, Organisation und Finanzen,b) Bauwesen, Grundstücke und Umwelt,c) Kirchenmusik,d) Diakonie,e) Jugendarbeit,f) Kindergarten.(2) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnenübertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage desvom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans undanderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.(3) Die Mitglieder der Fachausschüsse sinda) bis zu acht in den Fachbereichen tätige Mitglieder

des Presbyteriums,b) bis zu drei in den Fachbereichen tätige haupt- und

nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter der Kirchengemeinde und

c) bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder, die dieBefähigung zum Amt einer Presbyterin oder ei-nes Presbyters haben.

Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichti-gung von Frauen und Männern anzustreben.(4) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzenden unddie stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte. DerVorsitz der Fachausschüsse muss bei einem Mitglieddes Presbyteriums liegen.(5) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durchdie Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen undgeleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüssesind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliederndes jeweiligen Fachausschusses und der oder demVorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu ge-ben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit,Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fach-ausschüsse die entsprechenden Bestimmungen derKirchenordnung für Presbyterien.(6) Grundsätzlich können bei Sitzungen der Fachaus-schüsse auch andere Mitglieder des Presbyteriumsnach Absprache mit den Ausschussvorsitzenden alsberatende Gäste teilnehmen.(7) Das Presbyterium kann zur Wahrnehmung vonAufgaben weitere beratende Ausschüsse nach Arti-kel 73 KO bilden oder Beauftragte bestimmen.

70 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 2 vom 29. Februar 2016

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§ 4Ausschuss für Personal,

Organisation und FinanzenDer Ausschuss berät über:a) die Aufstellung des Haushaltsplanes einschließ-

lich des Stellenplans unter Berücksichtigung derBedarfsmeldungen der Fachausschüsse,

b) die Erstellung von Kostendeckungsplänen,c) die Aufstellung von Dienstanweisungen,d) Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung,e) Angelegenheiten der Gemeindeorganisation,f) die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung

von Mitarbeitenden der Kirchengemeinde,g) die Bewilligung von Zuschüssen im Rahmen der

verfügbaren Haushaltsmittel, soweit kein andererAusschuss zuständig ist.

§ 5Fachausschuss für Bauwesen,

Grundstücke und Umwelt(1) Der Fachausschuss berät über:a) die Erstellung und Fortschreibung der Prioritä-

tenliste für Neubauten, Umbauten und Sanie-rungsmaßnahmen sowie Finanzierungspläne fürEinzelmaßnahmen,

b) die Erstellung und Verwirklichung ökologischerKonzepte, die den Gedanken der Verantwortungfür die Umwelt fördern,

c) die Haushaltsplanung und die Anmeldung der er-forderlichen Haushaltsmittel für die Unterhal-tung von Gebäuden und Liegenschaften,

d) Ergebnisse der regelmäßigen Begehung der Bau-und Liegenschaften,

e) Kauf, Verkauf oder Tausch von Grundstücken,f) Grundsatzfragen der Vermietung und Verpach-

tung kirchlichen Grundeigentums.(2) Der Fachausschuss entscheidet über:a) die Vergabe von Aufträgen innerhalb der Rah-

menbeschlüsse des Presbyteriums,b) die Vorbereitung von Beschlüssen des Presbyte-

riums zu Erbbaurechtsfragen,c) Angelegenheiten zur Abwicklung der Miet- und

Pachtverhältnisse, soweit diese nicht der Geneh-migungspflicht unterliegen.

§ 6Fachausschuss für Kirchenmusik

(1) Der Fachausschuss berät über:a) die Koordination der kirchenmusikalischen Ar-

beit in der Kirchengemeinde im Zusammenwir-ken mit den Verantwortlichen für die Arbeit inden Gemeindebezirken und allen haupt- und ne-benberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeite-rinnen und Mitarbeitern der Kirchenmusik,

b) die Haushaltsplanung der kirchenmusikalischenArbeit und die Anmeldung der dafür erforderli-chen Haushaltsmittel.

(2) Der Fachausschuss entscheidet über die Verwen-dung der für die Aufgabenfelder der Kirchenmusikvorgesehenen Haushaltsmittel innerhalb der Rahmen-beschlüsse des Presbyteriums. Dazu zählt auch dieVergabe von Aufträgen und Leistungen in den Auf-gabenfeldern des Fachbereichs.

§ 7Fachausschuss für Diakonie

(1) Der Fachausschuss berät über:a) die Konzeption der diakonischen Arbeit der Kir-

chengemeinde,b) Maßnahmen, die die Kontakte zum Diakonischen

Werk Dortmund und den übrigen örtlichen dia-konischen, karitativen und sozialen Einrichtun-gen vertiefen,

c) die Haushaltsplanung und die Anmeldung der fürden diakonischen Bereich erforderlichen Haus-haltsmittel,

d) Anregungen, die die Werbung und Begleitungehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterin der Diakonie zum Ziel haben.

(2) Der Fachausschuss entscheidet über:a) die Durchführung von Maßnahmen innerhalb sei-

nes Fachbereichs im Rahmen der beschlossenenHaushaltsansätze,

b) Einzelanträge zur Abhilfe von Notständen inner-halb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.

§ 8Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern

und Jugendlichen(1) Der Fachausschuss besteht aus:der oder dem für die Jugendarbeit zuständigen Pfar-rerin oder Pfarrer, fünf Mitgliedern des Presbyteriums,der hauptberuflichen Mitarbeiterin oder dem hauptbe-ruflichen Mitarbeiter für Jugendarbeit sowie bis zufünfzehn ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitar-beitern der Kinder- und Jugendarbeit. Letztere werdenvom Ausschuss vorgeschlagen.(2) Der Fachausschuss berät über:a) Fragen der Konzeption und Gestaltung der evan-

gelischen Kinder- und Jugendarbeit in der Kir-chengemeinde,

b) die Haushaltsplanung für diesen Fachbereich unddie Anmeldung der erforderlichen Mittel für dieKinder- und Jugendarbeit,

c) die Raumbedarfsplanung.(3) Der Fachausschuss entscheidet über:a) die Planung und Durchführung von Aktivitäten

in der Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen desHaushaltsplanes,

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 2 vom 29. Februar 2016 71

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b) die Vergabe von Aufträgen und Leistungen sowiedie Bewilligung von Zuschüssen innerhalb derRahmenbeschlüsse des Presbyteriums.

§ 9Fachausschuss für Kindergartenarbeit

(1) Der Fachausschuss berät über:a) die Aufgaben, die sich für die Kirchengemeinde

aus der Arbeit der Kindergärten ergeben, insbe-sondere auch die jeweiligen pädagogischen Kon-zeptionen und ihre Anwendung,

b) die Raumbedarfsplanungen und Vorschläge fürnotwendige bauliche Veränderungen,

c) die Haushaltsplanung und die Anmeldung der er-forderlichen Haushaltsmittel für die Kindergar-tenarbeit.

(2) Der Fachausschuss entscheidet über:a) die Vergabe der im Haushaltsplan für die Kin-

dergartenarbeit bereitgestellten Finanzmittel in-nerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyte-riums,

b) die Festlegung der Arbeitsfelder für die Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter im Kindergartenbe-reich.

§ 10Grundsatz der Zusammenarbeit

(1) Die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitigbei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sichdie erforderlichen Informationen und Unterlagen zurVerfügung.(2) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrererAusschüsse berühren, werden im gegenseitigen Ein-vernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nichterzielt, entscheidet das Presbyterium.

§ 11Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzungbedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung undder Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.(2) Die Satzung tritt zum 1. März 2016 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Satzung vom 4. Dezember 2008(KABl. 2008 S. 345) außer Kraft.

Dortmund, 14. Januar 2016Evangelische Georgs-Kirchengemeinde

DortmundDas Presbyterium

(L. S.) Knorrek Ruhnau Zehender

GenehmigungIn Verbindung mit den Beschlüssen des Presbyteriumsder Evangelischen Georgs-Kirchengemeinde Dort-mund vom 14. Januar 2016 und des Kreissynodalvor-standes des Evangelischen Kirchenkreises Dortmundvom 11. Februar 2016

kirchenaufsichtlich genehmigt.

Bielefeld, 12. Februar 2016Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) Dr. ConringAz.: 010.21-2510

Urkunden

Aufhebungder 4. Kreispfarrstelle

des Ev. Kirchenkreises Soest

Gemäß Artikel 12 Kirchenordnung der EvangelischenKirche von Westfalen wird nach Anhörung der Betei-ligten Folgendes festgesetzt:

§ 1Im Ev. Kirchenkreis Soest wird die 4. Kreispfarrstelle(Ev. Religionslehre an Schulen) aufgehoben.

§ 2Die Urkunde tritt am 1. März 2016 in Kraft.

Bielefeld, 9. Februar 2016Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) WallmannAz.: 302.2-4900/04

Aufhebungder 2. Pfarrstelle der

Ev. Kirchengemeinde Langendreer

Gemäß Artikel 12 Kirchenordnung der EvangelischenKirche von Westfalen wird nach Anhörung der Betei-ligten Folgendes festgesetzt:

§ 1In der Ev. Kirchengemeinde Langendreer, Ev. Kir-chenkreis Bochum, wird die 2. Pfarrstelle aufgehoben.

§ 2Die Urkunde tritt am 1. März 2016 in Kraft.

72 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 2 vom 29. Februar 2016

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Bielefeld, 9. Februar 2016Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) WallmannAz.: 302.1-2316/02

Aufhebungder 3. Pfarrstelle der

Ev. Kirchengemeinde Langendreer

Gemäß Artikel 12 Kirchenordnung der EvangelischenKirche von Westfalen wird nach Anhörung der Betei-ligten Folgendes festgesetzt:

§ 1In der Ev. Kirchengemeinde Langendreer, Ev. Kir-chenkreis Bochum, wird die 3. Pfarrstelle aufgehoben.

§ 2Die Urkunde tritt am 1. März 2016 in Kraft.

Bielefeld, 9. Februar 2016Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) WallmannAz.: 302.1-2316/03

Bestimmung des Stellenumfangesder 8. Kreispfarrstelledes Ev. Kirchenkreises

Hattingen-Witten

Gemäß Artikel 12 Kirchenordnung der EvangelischenKirche von Westfalen wird nach Anhörung der Betei-ligten Folgendes festgesetzt:

§ 1Die Bestimmung der 8. Kreispfarrstelle des Ev. Kir-chenkreises Hattingen-Witten (Krankenhausseelsor-ge) als eine, in der ausschließlich eingeschränkterpfarramtlicher Dienst (75 %) wahrgenommen wird,wird aufgehoben.

§ 2Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt nach Maßgabedes Kirchengesetzes über die kreiskirchlichen Pfarr-stellen in der Evangelischen Kirche von Westfalenvom 6. Dezember 1985 (KABl. 1985 S. 172).

§ 3Die Urkunde tritt am 1. März 2016 in Kraft.

Bielefeld, 9. Februar 2016Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) WallmannAz.: 302.2-3600/08

Bekanntmachungen

Zusammensetzung der Kirchenleitungder Ev. Kirche von Westfalen

Landeskirchenamt Bielefeld, 02.02.2016Az.: 062.221

Nach der am 7. Dezember 2015 erfolgten Einführungdes von der Landessynode der Evangelischen Kirchevon Westfalen am 19. November 2015 neu gewähltennebenamtlichen Mitgliedes der Kirchenleitung, HerrnSuperintendent Andreas Huneke, setzt sich die Kir-chenleitung wie folgt zusammen:Mitglieder im Hauptamt gemäß Artikel 146 Ab-satz 1 der Kirchenordnung:Präses Annette KurschusTheologischer Vizepräsident Albert HenzOberkirchenrätin Doris DamkeOberkirchenrat Dr. Ulrich MöllerOberkirchenrätin Petra WallmannJuristischer Vizepräsident Klaus WinterhoffOberkirchenrat Dr. Arne KupkeMitglieder im Nebenamt gemäß Artikel 146 Ab-satz 2 der Kirchenordnung:Prof. Dr. Traugott JähnichenSuperintendent Andreas HunekePfarrerin Birgit Worms-NigmannSigrid BeerDr. Michael BertramsDirk GelleschUte KerlenChrista KronshageAnne RabenschlagDr. Manfred ScholleUwe Wacker

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 2 vom 29. Februar 2016 73

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Auflösung des Fachverbandes„Evangelischer Kur-und Erholungsdienst

in den Diakonischen Werkender Evangelischen Kirchenvon Westfalen und Lippe“

Landeskirchenamt Bielefeld, 03.12.2015Az.: 443.481

Die Evangelische Kirche von Westfalen hat am 2. De-zember 2015 das Einvernehmen hergestellt mit derAuflösung des Fachverbandes „Evangelischer Kur-und Erholungsdienst in den Diakonischen Werken derEvangelischen Kirchen von Westfalen und Lippe“.

Siegelder Birger-Forell-Sekundarschule,

Ev. Kirche von Westfalen

Landeskirchenamt Bielefeld, 10.02.2016Az.: 060.12

Die Birger-Forell-Sekundarschule, Evangelische Kir-che von Westfalen, führt nunmehr folgendes neuesSiegel:

Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grundvon § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in derEvangelischen Kirche in Deutschland (Siegelord-nung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).Das bisher geführte Siegel der Birger-Forell-Real-schule Espelkamp ist außer Kraft gesetzt und einge-zogen.

Siegelder Ev. Kirchengemeinde

Bredenscheid-Sprockhövel,Ev. Kirchenkreis Hattingen-Wittten

Landeskirchenamt Bielefeld, 18.01.2016Az.: 010.12-3623

Die Evangelische Kirchengemeinde Bredenscheid-Sprockhövel, Evangelischer Kirchenkreis Hattingen-Witten, führt nunmehr folgendes neues Siegel:

Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grundvon § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in derEvangelischen Kirche in Deutschland (Siegelord-nung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).Die bisher geführten Siegel der Evangelischen Kir-chengemeinde Bredenscheid-Stüter und der Evange-lischen Kirchengemeinde Sprockhövel sind außerKraft gesetzt und eingezogen.

Einzug aller Siegelder Ev. Kirchengemeinde Bulmke,

Ev. Kirchenkreis Gelsenkirchenund Wattenscheid

Landeskirchenamt Bielefeld, 10.02.2016Az.: 010.12-3008

Nach Eingliederung der Evangelischen Kirchenge-meinde Bulmke in die Evangelische Apostel-Kirchen-gemeinde Gelsenkirchen werden die abgebildeten Sie-gel der Evangelischen Kirchengemeinde Bulmke au-ßer Geltung gesetzt.

Siegelder Ev. Miriam-Kirchengemeinde

Dortmund,Ev. Kirchenkreis Dortmund

Landeskirchenamt Bielefeld, 08.02.2016Az.: 010.12-2530

Die Evangelische Miriam-Kirchengemeinde Dort-mund, Evangelischer Kirchenkreis Dortmund, führtnunmehr folgendes neues Siegel:

74 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 2 vom 29. Februar 2016

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Die Bekanntmachung des Siegels erfolgt auf Grundvon § 26 der Richtlinien für das Siegelwesen in derEvangelischen Kirche in Deutschland (Siegelord-nung) vom 31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137).Die bisher geführten Siegel der Evangelisch-Lutheri-schen Kirchengemeinde Huckarde und der Evange-lisch-Lutherischen Kirchengemeinde Kirchlinde-Rahm sind außer Kraft gesetzt und eingezogen.

Verlust eines Kleinsiegelsmit dem Beizeichen Raute

der Ev. Kirchengemeinde Methler,Ev. Kirchenkreis Unna

Landeskirchenamt Bielefeld, 26.01.2016Az.: 010.12-5212

Das abgebildete Kleinsiegel mit dem Beizeichen Rau-te der Evangelischen Kirchengemeinde Methler istverloren gegangen.

Das abhandengekommene Siegel wird hiermit nach§ 24 der Richtlinien für das Siegelwesen in der Evan-gelischen Kirche in Deutschland (Siegelordnung) vom31. August 1965 (KABl. 1966 S. 137) außer Geltunggesetzt.

Seelsorge an Urlaubsortenim Ausland im Jahr 2016

Landeskirchenamt Bielefeld, 01.02.2016Az.: 443.37Die ausgeschriebenen Stellen der Urlaubsseelsorgeder Evangelischen Kirche in Deutschland (KABl.EKvW 2015 S. 246) konnten bisher noch nicht aus-reichend an Pfarrerinnen und Pfarrer vergeben wer-den. Das Kirchenamt der EKD hat deshalb um Veröf-fentlichung der nachfolgenden Liste gebeten:

Liste der noch freien Stellender Urlaubsseelsorge im Ausland 2015

(Stand: 28. Januar 2016,Änderungen vorbehalten)

D ä n e m a r kBlåvand und Henne Strand/Westjütland25. Juli bis 21. August und OktoberHune/Nordjütland1. bis 23. JuliHvide Sande/Nordjütland1. bis 22. Juli und 13. bis 31. AugustMarielyst/FalsterJuli und 17. bis 31. AugustInsel Rømø/Kongsmark25. Juli bis 13. AugustI t a l i e nBrixen und Bruneck1. bis 15. JuliGardone/Gardasee28. Juni bis 12. JuliLazise und Bardolino/GardaseeJuniVenedig20. Mai bis 19. Juni und19. August bis 2. SeptemberL i t a u e nNiddenMitte Mai bis 15. JuniN i e d e r l a n d eInsel Ameland/Westfriesische InselnJuli und AugustCadzand/Zeeland1. bis 18. JuliOostkapelle/Zeeland21. bis 29. AugustInsel Texel/Westfriesische Inseln1. bis 18. Juli und 13. bis 29. AugustÖ s t e r r e i c hBurgenlandBad Tatzmannsdorf1. bis 11. JuliNickelsdorf, Dt. Jahrndorf, ZurndorfJuli oder AugustKärntenBad KleinkirchheimJuli und AugustMillstatt und Unterhaus26. August bis 5. SeptemberOssiach und Tschöran15. bis 25. Juli

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 2 vom 29. Februar 2016 75

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Pörtschach und Moosburg22. Juli bis 8. AugustWeißensee (Techendorf)3. Juni bis 4. JuliVelden am Wörthersee und WernbergJuli und AugustOberösterreichAttersee12. bis 29. AugustGmunden1. bis 18. Juli und 12. bis 29. AugustMondsee und Unterach1. Juli bis 8. AugustScharnsteinJuli oder AugustSt. Wolfgang/Wolfgangsee1. bis 11. JuliTirolKitzbühel1. bis 11. JuliKufstein15. Juli bis 8. AugustMedraz und Neustift12. bis 29. AugustSeefeld und TelfsJuli und AugustWildschönau und WörglJuli und AugustSalzburgBad Gastein und Bad HofgasteinJuli und 19. bis 29. AugustLoferJuli oder AugustMittersill1. bis 11. Juli und 12. bis 29. AugustZell am See1. bis 25. Juli und 12. bis 29. AugustSteiermarkBad Aussee und Bad MitterndorfJuliRamsau am Dachstein12. bis 29. AugustP o l e nGizycko/Masuren29. Juni bis 12. JuliZur Vorbereitung auf die Urlaubsseelsorge lädt dasKirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland(EKD) die mit der Urlaubsseelsorge beauftragtenPfarrerinnen und Pfarrer zu einer eintägigen Veran-staltung ins Michaeliskloster nach Hildesheim ein.

Aufgeteilt nach Urlaubsregionen findet die Tagung inder Zeit vom 11. bis 15. April 2016 statt.

Aus-, Fort- und Weiterbildung

Verwaltungsausbildungund -fortbildung

Kirchliche Zusatzausbildung 2016

Landeskirchenamt Bielefeld, 02.02.2016Az.: 326.48 (2016)

Kirchliche Zusatzausbildung 2016

Tagungsstätte: Haus Salem in Bielefeld-Bethel

Teilnahmegebühr: zurzeit 12 € pro Veranstaltungs-tag

Termine: 22.–26. August 201626.–28. September 20165.–7. Oktober 2016

Kolloquium: 2. November 2016

Anmeldeschluss: 17. Juni 2016

Terminänderungen vorbehalten!Bitte richten Sie den Antrag auf Zulassung zur Kirch-lichen Zusatzausbildung mit nachfolgend genanntenUnterlagen auf dem Dienstweg an das Landeskirchen-amt:- Lebenslauf mit Lichtbild,- letztes Schulzeugnis sowie Prüfungszeugnis der

Ausbildung zur/zum Verwaltungsfachangestell-ten,

- Stellungnahme der Dienststellenleitung nach be-sonderem Vordruck (im Landeskirchenamt erhält-lich),

- Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur evan-gelischen Kirche.

Ansprechpartnerinnen:Dorita Heudis (Sachbearbeitung), Tel.: 0521 594-455Brigitte Dickersbach (Sekretariat), Tel.: 0521 594-111Sonja Verstegen (Sekretariat), Tel.: 0521 594-378

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Ausschreibung des Zertifikatskursesder Ev. Kirche von Westfalen

und der Lippischen Landeskircheim Fach Ev. Religionslehre

für Lehrerinnen und Lehrer derPrimarstufe und der Sekundarstufe I

im Schuljahr 2016/2017Im kommenden Schuljahr 2016/2017 wird das Päda-gogische Institut der Ev. Kirche von Westfalen erneuteinen Zertifikatskurs im Fach Evangelische Religi-onslehre für Lehrerinnen und Lehrer in der Primarstu-fe und in der Sekundarstufe I in Westfalen und Lippezum Erwerb der kirchlichen Bevollmächtigung (Vo-kation) durchführen. Die Teilnahmevoraussetzungenund die Durchführung orientieren sich an den ein-schlägigen Erlassregelungen des Landes NRW undbeziehen sich auf Lehrerinnen und Lehrer in unbefris-teten Anstellungsverhältnissen.Der Kurs soll in wöchentlich stattfindenden Studien-zirkeln in der Region Hagen sowie in sieben Block-veranstaltungen am Pädagogischen Institut in Schwer-te-Villigst durchgeführt werden.Der Kursumfang beträgt 320 Stunden, beginnt am16. September 2016 und endet am 20. Mai 2017 mitder Vokation.Die Teilnehmerzahl ist auf 24 Personen begrenzt.Die Anmeldung selbst erfolgt beimPädagogischen InstitutIserlohner Straße 2558239 SchwerteTel.: 02304 755-159/-268Anmeldeschluss ist der 18. März 2016.Kursnummer: 1675001Az.: 520.561

Ausschreibungeiner Urlauberseelsorgestelle

auf der Nordseeinsel Wangeroogeder Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg

Die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg sucht für den Pfarr-dienst in den Ferien auf der Nordseeinsel Wangeroogefür die Zeit von Ende Juli bis Mitte September 2016für jeweils ein bis drei Wochen Pastorinnen bzw. Pas-toren, die Freude an der Urlauberseelsorge haben oderneu entwickeln möchten.Zusammen mit dem Inselpastor, der Gemeindediako-nin und ehrenamtlich Mitarbeitenden werden derSonntagsgottesdienst und die Kinderkirche vorberei-tet und gestaltet. Mit einer wöchentlichen Abendan-dacht und einem Vortrags- bzw. Gesprächsabend be-reichern die Ferienpastorinnen und -pastoren daskirchliche Angebot. Auch sind ein oder zwei Konzertepro Woche zu begleiten. Gerne können weitere Ver-anstaltungsideen – vor allem auch für Kinder – einge-bracht werden. Insgesamt gestalten wir diese Zeit zu-

sammen mit den Gästen in Offenheit und Experimen-tierfreude.Als Unterkunft steht im 1. Stock des Pfarrhauses einegroße, frisch renovierte Wohnung für die Ferienpas-torinnen und -pastoren mit ihren Familien kostenloszur Verfügung. Sie ist für vier Personen eingerichtetund verfügt über ein Eltern- und ein Kinderschlafzim-mer. Bei Bedarf kann ein weiteres Schlafzimmer ge-nutzt werden.Bei Interesse, terminlichen oder sonstigen Anfragensetzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung:Inselpastor Günther RaschenTel.: 04469 261E-Mail: [email protected]. Kirchengemeinde WangeroogeDorfplatz 3426486 WangeroogeTel.: 04469 261Fax: 04469 8415www.kirche-am-meer-wangerooge.deoderPfarrer Andreas ZuchLeitung Referat GemeindediensteTel.: 0441 7701-474E-Mail: [email protected] Bewerbung schicken Sie bitte bis zum 30. April2016 an denEv.-Luth. OberkirchenratDezernat IReferat GemeindedienstePfarrer Andreas ZuchPhilosophenweg 126121 OldenburgTel.: 0441 7701-474E-Mail: [email protected]

Personalnachrichten

OrdinationenPfarrerin Runa Noreen Ahl am 17. Januar 2016 inFröndenberg.

BerufungenPfarrerin Claudia Boge-Grothaus zur Pfarrerin derEv.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Quelle-Brock,1. Pfarrstelle, Ev. Kirchenkreis Gütersloh;Pfarrer Carsten Casdorff zum Pfarrer der Ev. St. Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest, 2. Pfarrstelle, Ev. Kir-chenkreis Soest;Pfarrerin Katharina Kenter-Töns zur Pfarrerin derEv.-Luth. Kirchengemeinde Hausberge, 1. Pfarrstelle,Ev. Kirchenkreis Vlotho;

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Pfarrerin Katja Lueg zur Pfarrerin der Ev. Kreuz-Kir-chengemeinde Herne, 2. Pfarrstelle, Ev. KirchenkreisHerne;Pfarrerin Eva-Maria Schnarre zur Pfarrerin der Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Herford, 1.1 Pfarr-stelle, Ev. Kirchenkreis Herford;Pfarrer Dietmar Schorstein zum Pfarrer der Ev.Auferstehungskirchengemeinde Olsberg-Bestwig,2. Pfarrstelle, Ev. Kirchenkreis Arnsberg.

VersetzungenPfarrer Hendrik Blank, Ev.-Luth. KirchengemeindePetershagen, Ev. Kirchenkreis Minden, mit Wirkungvom 1. März 2016 zur Ev.-Luth. LandeskircheSchaumburg-Lippe (§ 79 PfDG.EKD);Pfarrer Christoph Felten, Ev. Kirchengemeinde Wei-denau, Ev. Kirchenkreis Siegen, mit Wirkung vom1. April 2016 zur Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (§ 79PfDG.EKD).

RuhestandPfarrer Friedrich Pankoke, 6. Kreispfarrstelle, Ev.Kirchenkreis Münster, zum 1. April 2016;Pfarrer Andreas Prybylski-Wessels, Ev. KirchenkreisHerford, zum 1. März 2016.

TodesfälleSuperintendent i. R. und Ephorus i. R. Dr. Hans Bert-hold, zuletzt Leiter des Pastoralkollegs der Ev. Kirchevon Westfalen, am 29. Januar 2016 im Alter von83 Jahren;Pfarrer i. R. Rüdiger Bremme, zuletzt Pfarrer der Ev-Luth. Kirchengemeinde Holtrup-Uffeln, Ev. Kirchen-kreis Vlotho, am 12. Januar 2016 im Alter von 88 Jah-ren;Pfarrer i. R. Dr. theol. Rüdiger Hauth, zuletzt Pfarrerbeim Amt für Missionarische Dienste, am 31. Dezem-ber 2015 im Alter von 75 Jahren;Pfarrer i. R. Ihno Leding, zuletzt Pfarrer der Ev. Kir-chengemeinde Lengerich, Ev. Kirchenkreis Tecklen-burg, am 11. Dezember 2015 im Alter von 86 Jahren;Pfarrer i. R. Harald Rohr, zuletzt Pfarrer des Ev. Kir-chenkreises Herne, am 12. Januar 2016 im Alter von75 Jahren;Pfarrer i. R. Heinz-Gerhard Schünemann, zuletztPfarrer des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-

Borken, am 27. Dezember 2015 im Alter von 84 Jah-ren.

TitelverleihungenHerrn Andreas Westermann, Ev. KirchengemeindeHeessen, Ev. Kirchenkreis Hamm, ist der Titel „Kan-tor“ verliehen worden.

Stellenangebote

Pfarrstellen

Evangelische Kirche von Westfalen

KreispfarrstellenBesetzung durch Wahl des Kirchenkreises:11. Kreispfarrstelle (Krankenhausseelsorge), Ev. Kir-chenkreis Siegen, zum 1. März 2016 (Dienstumfang100 %).Bewerbungen sind an den Superintendenten des Ev.Kirchenkreises Siegen zu richten.

GemeindepfarrstellenI. Kirchengemeinden mit Luthers KatechismusBesetzung durch Gemeindewahl:1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch-lengern, Ev. Kirchenkreis Herford, zum 1. März 2016(Dienstumfang 100 %);1. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Schwerte, Ev.Kirchenkreis Iserlohn, zum 1. März 2016 (Dienstum-fang 100 %);1. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Witten-Sto-ckum, Ev. Kirchenkreis Hattingen-Witten, zum 1. Ok-tober 2016 (Dienstumfang 100 %).Bewerbungen sind über die Superintendentin/den Su-perintendenten des jeweiligen Kirchenkreises an diePresbyterien zu richten.

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Stand 02/2016. Irrtum/Änderungen vorbehalten.

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Gebühr bezahlt

Herausgeber: Evangelische Kirche von Westfalen, Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 BielefeldPostadresse: Postfach 10 10 51, 33510 BielefeldTelefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: [email protected]. 2000043012 bei der KD-Bank e.G. Münster (BLZ 350 601 90)

Redaktion: Reinhold Huget, Telefon: 0521 594-213, E-Mail: [email protected] Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: [email protected]

Abonnentenverwaltung: Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: [email protected]

Herstellung: W. Bertelsmann Verlag GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld

Der Jahresabonnementpreis beträgt 30 € (inklusive Versandkosten); der Einzelpreis beträgt 3 € (inklusive Versandkosten).

Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1999 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.

Die Kündigung des Jahresabonnements muss schriftlich an das Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich