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Konfessioneller Religionsunterricht in Niedersachsen Henning Eden, Arbeitsstelle für Religionspädagogik

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Page 1: Konfessioneller Religionsunterricht in Niedersachsen Henning Eden, Arbeitsstelle für Religionspädagogik

Konfessioneller Religionsunterricht

in Niedersachsen

Henning Eden, Arbeitsstelle für Religionspädagogik

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Religionsunterricht in Niedersachsen

Der konfessionelle Religionsunterricht ist im deutschen Normalfall,

denn er wird vom Grundgesetz abgeleitet!

These:

Page 3: Konfessioneller Religionsunterricht in Niedersachsen Henning Eden, Arbeitsstelle für Religionspädagogik

Gesetzliche Grundlage des RU

Grundgesetz Art. 7 (3)

• „Der RU ist in den öffentlichen Schulen ... ordentliches Lehrfach.“

• Der RU wird „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften“ erteilt.

[GG Art. 7 (3)]

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Gesetzliche Grundlage des RU

Mit diesem Grundgesetzartikel ist eine gemeinsame Verantwortung von Staat und Kirche formuliert („res mixta“), um jedem einseitigen staatlichen Missbrauch des RU zu eigenen Zwecken zu wehren:

„So etwas wie ab 1933 (nämlich dass die Weltanschauung für staatliche Macht missbraucht wurde) darf es in Deutschland nie wieder geben!“

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Rahmenbedingungen für den konfessionellen RU

• Der Staat ist verantwortlich, dass der RU stattfindet und wie er qualifiziert erteilt wird.

• Die Religionsgemeinschaften verantworten die grundsätzliche Ausrichtung des RU und entscheiden, wer ihn erteilt.

• Die Religionsgemeinschaften fördern den RU und sind für die Fortbildung verantwortlich.

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Der Religionsunterricht ist Ländersache!

Page 7: Konfessioneller Religionsunterricht in Niedersachsen Henning Eden, Arbeitsstelle für Religionspädagogik

Loccumer Vertrag vom 19. März 1945

Artikel 1 (1) Das Land Niedersachsen gewährt der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz. (2) Die evangelischen Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst bleibt öffentlicher Dienst. Artikel 5 (1) Die Landesregierung und die Kirchenbehörden werden in Durchführung der in den §§ 2, 3 und 5 des Gesetzes über das öffentliche Schulwesen in Niedersachsen vom 14. September 1954 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 89; GVBI. Sb. I S. 379) festgestellten Grundsätze für das öffentliche Schulwesen und für den Religionsunterricht Bestimmungen über die Einsichtnahme in den evangelischen Religionsunterricht und über Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den evangelischenReligionsunterricht vereinbaren.

Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in

Niedersachsen (Loccumer Vertrag) Vom 19. März 1955

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Konkordat zwischen Vatikan und Niedersachsen

KONKORDATZWISCHEN DEM

HEILIGEN STUHLEUND DEM

LAND NIEDERSACHSEN Seine Heiligkeit Papst Paul VI. und der Niedersächsische Ministerpräsident, die in dem Wunsche einig sind, das Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und dem Lande Niedersachsen in freundschaftlichem Geiste zu festigen und zu fordern,

haben beschlossen,

eine feierliche Übereinkunft zu treffen, durch die die Rechtslage der katholischen Kirche in Niedersachsen, die sich namentlich aus den fortgeltenden Konkordaten zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Freistaate Preußen vom 14. Juni 1929 und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 ergibt, fortgebildet und dauernd geregelt wird.

Page 9: Konfessioneller Religionsunterricht in Niedersachsen Henning Eden, Arbeitsstelle für Religionspädagogik

Zusammenarbeit von Staat und Kirche beim RU:

Aufgaben des Staates:• Dass der RU ordentliches

Unterrichtsfach ist• Dass es qualifizierte

Fachlehrer/innen gibt• Dass er benotet wird und

versetzungs-relevant ist• Dass es genehmigte

Lehrbücher gibt

Aufgaben der Kirchen• Was im RU vom

Grundsatz her unterrichtet wird

• Wie die Ausbildung und Fortbildung ist

• Wer als Fachlehrer/in eingesetzt wird

• Welche spezifischen Ziele und Inhalte der RU hat

Staat und Kirche

Page 10: Konfessioneller Religionsunterricht in Niedersachsen Henning Eden, Arbeitsstelle für Religionspädagogik

Konfessionalität des Religionsunterrichtes

Ev. Religionslehre:1. Ev. Lehrkraft mit

kirchlicher Lehrerlaubnis(vocatio)

2. Ev. Lehrplan

Kath. Religionslehre:1. Kath. Lehrkraft mit

kirchlicher Lehrerlaubnis(missio canonica)

2. Kath. Lehrplan

3. Katholische Schülerinnen und Schüler

3. Für alle Schüler offen

Konfessionell-kooperativer Religionsunterricht

Mit Beginn des Schuljahres 1998/99 trat der Erlaß „Organisatorische Regelungen für den Religionsunterricht und

den Unterricht „Werte und Normen” in Kraft.

Page 11: Konfessioneller Religionsunterricht in Niedersachsen Henning Eden, Arbeitsstelle für Religionspädagogik

Organisationserlass „RU“/Werte und Normen“

• Der Religionsunterricht ist das einzige ordentliche Unterrichtsfach, zu dem sich Schüler/innen an- und von dem sie sich abmelden können.

• So wird die Religions- und Gewissensfreiheit als ein hochrangiges Grundrecht umgesetzt und auch von den Kirchen geschützt.

• der Religionsunterricht und der Unterricht Werte und Normen nicht stärker als andere Unterrichtsfächer von unvermeidbaren Kürzungen betroffen sein dürfen

• und dass es unzulässig ist, den Religionsunterricht oder den Unterricht Werte und Normen durch Konferenz-beschluss für einen bestimmten Schuljahrgang aus-zusetzen.

Page 12: Konfessioneller Religionsunterricht in Niedersachsen Henning Eden, Arbeitsstelle für Religionspädagogik

Religionsunterricht ist „Be-Heimatung“ und„Reise“

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Dialogformen im Religionsunterricht

Page 14: Konfessioneller Religionsunterricht in Niedersachsen Henning Eden, Arbeitsstelle für Religionspädagogik

EvangelischeS.

KatholischeS.

Werte und

Normen

Dialogformen im Religionsunterricht

Page 15: Konfessioneller Religionsunterricht in Niedersachsen Henning Eden, Arbeitsstelle für Religionspädagogik

Dialogformen im Religionsunterricht

Page 16: Konfessioneller Religionsunterricht in Niedersachsen Henning Eden, Arbeitsstelle für Religionspädagogik

Konfess.-kooperative

Gruppe

Werteund

Normen

Dialogformen im Religionsunterricht

Page 17: Konfessioneller Religionsunterricht in Niedersachsen Henning Eden, Arbeitsstelle für Religionspädagogik

Dialogformen im Religionsunterricht

Konfess.Koop.

GruppeIslam-

unterrichtWerte

und Normen

Page 18: Konfessioneller Religionsunterricht in Niedersachsen Henning Eden, Arbeitsstelle für Religionspädagogik

Dialogformen im Religionsunterricht

Konfess.Koop.

Gruppe

Islam-unterricht

Werteund Normen

Page 19: Konfessioneller Religionsunterricht in Niedersachsen Henning Eden, Arbeitsstelle für Religionspädagogik

Fächerübergreifender RU an IGSen

Klasse 5.1LehrkraftReligion

Klasse 5.2Lehrkraft

Werte/Normen

Klasse 5.3Lehrkraft

Werte/Normen

Integrationphase (SuS im Klassenverband)

Thema: Ich und die Gruppe

KursReligion

KursWerte/Normen

KursWerte/Normen

Differenzierungsphase

Thema: Woher stammen wir?

Page 20: Konfessioneller Religionsunterricht in Niedersachsen Henning Eden, Arbeitsstelle für Religionspädagogik

Fächerübergreifender RU an IGSen

Klasse 5.1LehrkraftReligion

Klasse 5.2Lehrkraft

Werte/Normen

Klasse 5.3Lehrkraft

Werte/Normen

Schlussphase (SuS im Klassenverband)

• Schülerinnen und Schüler tragen in den Klassen die Ergebnisse ihrer Kurse vor

• Praktizieren Dialog• Setzen Ergebnisse gestalterisch um

Page 21: Konfessioneller Religionsunterricht in Niedersachsen Henning Eden, Arbeitsstelle für Religionspädagogik

Einzelthemen für die Differenzierungsphase

Weltbild der Bibel in den SchöpfungsgeschichtenVerantwortung für die Schöp-fung

Kurs Werte/NormenKurs Religion

Mythen und Theorien zurWeltentstehung in Antike und Gegenwart, Verantwor-tung für Welt und Umwelt

1.

2. Der Gott Israels und die Götter der Nachbarvölker

Aktuelle und historische Gottesvorstellungen: altägyptische, griechische, römische Gottheiten

3. Der Gott Israels und der Exodus aus Ägypten (Befreiungs-geschichten)

Zukunftsentwürfe einer gerechten Welt

Page 22: Konfessioneller Religionsunterricht in Niedersachsen Henning Eden, Arbeitsstelle für Religionspädagogik

Konfessionell-kooperativer Religionsunterricht

Beschluss der Fachkonferenz

Beschluss des Schulvorstandes

Soweit schulische Bedingungen eine über die Hälfte der Schuljahrgänge einer Schulform hinausgehende Regelung für die Erteilung von konfessionell-kooperativem Religionsunterricht erforderlich machen

Genehmigung der SchulbehördeIm Einvernehmen

mitden Kirchen

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