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Kalkulation und Bemessung von Leistungsgebhren im Bestattungswesen
Verfasser: Rolf Hiller Sigrid Schmitt
Inhaltsbersicht Seite 1. Einfhrung 46 2. Gebhrenbemessung im Bestattungswesen 46
2.1 Einrichtungseinheit oder Getrenntbehandlung 46
2.2 Gebhrenarten 47
2.3 Auswrtigenzuschlge 48
2.4 Kostendeckungsprinzip und Kalkulationszeitraum 49 3. Kostenermittlung; Besonderheiten beim Bestattungswesen 50 4. Kostenzuordnung 52 5. Kalkulation von Bestattungsgebhren 53 6. Grabnutzungsgebhren 53 7. Kalkulation der Grabnutzungsgebhren 54
7.1 Ermittlung der jhrlichen Nutzungsrechte je Grabart 55
7.2 Bewertung der Nutzungsrechte 55
7.3 Kalkulation der Grabnutzungsgebhren nach dem Umfang der Benutzung und unter Kostenverursachungsgesichtspunkten 55
7.4 Zustzliche Besonderheiten bei einzelnen Grabarten 56 7.4.1 Urnennischen, Urnenwnde oder Urnenhallen 56 7.4.2 Grabkammern 57
7.5 Ermittlung der Grabnutzungsgebhrenstze 58 8. Abschlieende Bemerkungen und Kalkulationsbeispiel 58
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Verzeichnis der Tabellen Tabelle 1 Aufteilung der Gesamtkosten des Bestattungswesens Tabelle 2 Ermittlung des Aufwands fr einzelne Bestattungsarten Tabelle 3 Gewichtung der Bemessungseinheiten fr die Bestattungsgebhr Tabelle 4 Obergrenzen der Gebhrenstze fr Bestattungen Tabelle 5 Gebhren fr die Benutzung der Leichenhalle Tabelle 6 quivalenzziffern fr die Grabarten (Kosten- und Leistungsaspekte jeweils
gleich gewichtet) Tabelle 7 Ermittlung der Bemessungseinheiten fr die Grabnutzungsgebhren Tabelle 8 Ermittlung wertgleicher Gebhrenstze je Bemessungseinheit; direkte Zuordnung der Kosten fr Grabkammern auf Erdgrber; direkte Zuordnung der Kosten fr Urnennischen Tabelle 9 Ermittlung der Grabnutzungsgebhren je Grabart fr die Zeit der Ruhefrist und
pro Jahr einer Nutzungsverlngerung
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1. Einfhrung Nach den Erfahrungen bei unseren berrtlichen Rechnungsprfungen ist in vielen Gemeinden der Kostendeckungsgrad im Bestattungswesen relativ gering. Begrndet wird dies meist damit, da aus gebhrenpolitischen Grnden nur eine teilweise Gebhrenfinanzierung mglich sei. Auch fordere die den Friedhofsanlagen als parkhnliche Einrichtung fr die Brger zukom-mende Funktion als ffentliches Grn einen Eigenanteil der Gemeinde, um dem hohen Anteil des Gemeinwohlinteresses Rechnung zu tragen. Wie wir feststellten, lt sich der teilweise niedrige Kostendeckungsgrad auch mit Schwierig-keiten bei der Kalkulation kostendeckender Gebhren erklren. Anders als bei den leitungsge-bundenen Einrichtungen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bieten die Einrich-tungstrger im Bestattungswesen eine Reihe verschiedenster Leistungen an. Die Ermittlung kostendeckender Gebhren fr diese Leistungen erfordert einen wesentlich komplexeren Auf-bau der Kalkulation als bei Einrichtungen, deren Leistungen einheitlich sind und deren Gebh-renstze daher in der Regel durch eine einfache Divisionskalkulation ermittelt werden knnen. In diesem Beitrag versuchen wir, in einem Kalkulationsbeispiel, das sich auf die wesentlichsten Problembereiche konzentriert, im brigen aber stark vereinfacht ist, eine Lsungsmglichkeit aufzuzeigen, Gebhrenstze fr einzelne Teilleistungen im Bestattungswesen sachgerecht zu ermitteln. Hierbei stellen wir auf die in der Praxis weit berwiegend anzutreffenden Satzungs-regelungen ab (Grabnutzungsgebhren fr die gesamte Ruhefrist; keine eigene Friedhofsun-terhaltsgebhr). 2. Gebhrenbemessung im Bestattungswesen 2.1 Einrichtungseinheit oder Getrenntbehandlung Hufig ist eine Gemeinde Trgerin mehrerer technisch selbstndiger Friedhofsanlagen, die je-doch der Erfllung derselben kommunalen Aufgabe (Bestattungswesen) dienen. Hier stellt sich die Frage, ob diese Anlagen jeweils fr sich oder aber gemeinsam zu betrachten sind, d.h. ob nur eine einzige Gebhrenkalkulation fr smtliche Teilanlagen einer Einrichtungseinheit zu er-stellen ist oder ob im Fall einer Getrenntbehandlung fr mehrere Einrichtungen jeweils eigene Gebhren zu kalkulieren sind. Nach Art. 21 Abs. 2 GO1 stehen die Einrichtungseinheit und die Getrenntbehandlung grund-stzlich als gleichermaen zulssige Mglichkeiten der Behandlung gleichartiger technisch ge-trennter gemeindlicher Anlagen nebeneinander. Die Gemeinden knnen also in einer Ermes-sensentscheidung zwischen einer aufgaben- und einer anlagenbezogenen Regelung whlen. Sachfremde Erwgungen, die die Entscheidung als willkrlich erscheinen lassen, mssen da-bei aber auer Betracht bleiben. Entscheidet sich eine Gemeinde fr eine Getrenntbehandlung, mu dies in den Satzungen eindeutig zum Ausdruck kommen. Bei Auslegungszweifeln liegt eine Einrichtungseinheit vor.
1 Gemeindeordnung fr den Freistaat Bayern (GO) - BayRS 2020-1-1-I
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Beabsichtigt eine Gemeinde, fr ihre Friedhfe unterschiedliche Gebhrenstze fr dieselbe Leistung oder Grabart festzusetzen, mssen die einzelnen Friedhfe in der Friedhofsatzung ausdrcklich als rechtlich selbstndige Einrichtungen bestimmt werden. Die Gebhrenstze werden unter Bercksichtigung der Kosten und der Bemessungsgrundlagen der jeweils selb-stndigen Einrichtung getrennt ermittelt. Entscheidet sich die Gemeinde dafr, ihre Friedhfe einheitlich zu behandeln, sind die Gebh-renstze in einer Kalkulation zu ermitteln, in die smtliche Kosten und Bemessungsgrundlagen aller von der Einrichtungseinheit erfaten Anlagen einflieen. Unterschiedliche Gebhrenstze fr die einzelnen, zur Einrichtungseinheit rechnenden Friedhfe sind nur zulssig, soweit die Einrichtung in unterschiedlichem Umfang genutzt wird (z.B. unterschiedliche Grabgren oder Ruhefristen in den einzelnen Friedhfen). Nach der Gesetzesbegrndung zur nderung des Art. 21 Abs. 2 GO zum 01.04.19922 sollte von einer Getrenntbehandlung nicht Gebrauch gemacht werden, wenn mehrere Anlagen be-reits wirksam zu einer Einrichtungseinheit zusammengefat waren. Der BayVGH stellte aber zwischenzeitlich ausdrcklich klar, da bisher als Einrichtungseinheit behandelte, technisch selbstndige Anlagen durch neue Satzungsbestimmungen wieder als getrennte Einrichtungen behandelt werden knnen.3 2.2 Gebhrenarten Im Bestattungswesen werden Verwaltungsgebhren und Gebhren fr die Benutzung der Ein-richtung erhoben. Verwaltungsgebhren fr Amtshandlungen im Vollzug bestattungsrechtlicher Vorschriften, z.B. fr die Genehmigung der Errichtung oder Vernderung von Grabmlern oder die berprfung ihrer Standsicherheit, werden auf der Grundlage einer kommunalen Kostensatzung gem Art. 20 Abs. 1 KG4 erhoben. ber Benutzungsgebhren nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG werden im wesentlichen die Kosten fr die Grabnutzung (berlassung einer Grab- oder Urnenstelle), die Verlngerung oder den Wiedererwerb eines Grabnutzungsrechts, die Bestattung und die allgemeinen Unterhaltungs- und Verwaltungsaufgaben abgegolten.
2 Gesetz zur nderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und der Bezirksordnung vom 10.03.1992
(GVBl 1992, 26), vgl. auch FSt 256/1992 3 Vgl. BayVGH, Urteil vom 10.12.1996, Nr. 23 B 93.3672, GK 59/1997; die Entscheidungsgrnde sind - obwohl zur
Entwsserung ergangen - uneingeschrnkt auch auf die ffentlich-rechtlich betriebenen Einrichtungen des Bestat-tungswesens bertragbar.
4 Kostengesetz (KG), BayRS 2013-1-1-F; siehe auch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des
Innern ber die Erhebung von Verwaltungskosten fr Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden und Gemeindeverbnde vom 20.01.1999, AllMBl S. 135, zuletzt gendert durch IMBek vom 21.01.2002, AllMBl S. 116
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Die Grabnutzungsgebhren sollen die anteiligen Kosten fr den Erwerb und die Erschlieung der Friedhofsflchen sowie die Herstellung der sonstigen Friedhofseinrichtungen decken. Diese Gebhr wird in der Regel einmalig fr die gesamte Nutzungsdauer im voraus erhoben. Bei Wahlgrbern ist im Regelfall eine Gebhr fr die Verlngerung oder den Wiedererwerb eines Grabnutzungsrechts vorgesehen. berschreitet bei einer Beisetzung die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, ist das Nutzungsrecht (zumindest) auf die Dauer der neuen Ru-hefrist auszudehnen. Sachgerecht sollte die Verlngerungsgebhr dem Anteil der Grabnut-zungsgebhr fr die gesamte Ruhefrist entsprechen, der sich aus dem Verhltnis
Verlngerungszeit : Zeitraum der gesamten Ruhefrist ergibt. Bestattungsgebhren werden fr die bei einer Bestattung oder Beisetzung blichen Leistun-gen (z.B. ffnen und Schlieen des Grabes, Aufbewahrung der Leiche in der Leichenhalle, Benutzung einer Klimatruhe, Benutzung der Aussegnungshalle mit einfacher Ausschmckung usw.) erhoben. Die Gebhr kann dabei fr alle erfahrungsgem anfallenden Leistungen als Gesamtgebhr erhoben werden. Nimmt ein Gebhrenpflichtiger die mit der Einheitsgebhr ab-gedeckten Leistungen nur teilweise in Anspruch, wren die Gebhrenstze entsprechend ab-zustufen (vgl. Art. 8 Abs. 4 Halbsatz 1 KAG). Werden Leistungen hufiger nicht in Anspruch genommen oder weisen z.B. die Liegezeiten in der Leichenhalle erhebliche Unterschiede auf, ist es sinnvoll, die Kosten aus der Hauptleistung Bestattung auszugliedern und fr diese Lei-stungen eigene Gebhrenstze festzulegen. In den meisten Fllen werden mit der Grabnutzungsgebhr auch die Kosten fr den allgemei-nen Unterhalt und die Verwaltung der Friedhofsanlagen mit abgedeckt. Dies schliet aber nicht aus, fr den Friedhofsunterhalt eine eigene Gebhr festzusetzen und diese jhrlich zu erhe-ben.5 In diesem Fall knnte der Gebhrensatz der jhrlichen Kostenentwicklung eher folgen als eine Unterhaltsgebhr, die im voraus fr die gesamte Nutzungsdauer der Grabsttte erhoben wird. Eine annhernd gleichmige Belastung aller Friedhofsbenutzer mit den sich verndern-den Kosten und eine Verringerung der Belastung der Benutzer beim Graberwerb durch Vertei-lung der Kosten fr den Unterhalt auf die Gesamtnutzungszeit sprechen fr die Einfhrung ei-ner eigener Friedhofsunterhaltsgebhr. Ob aber der mit der Erhebung einer jhrlichen Unter-haltsgebhr verbundene (zustzliche und erhebliche) Verwaltungsaufwand den eventuell er-zielbaren hheren Kostendeckungsgrad rechtfertigt, sollte vom Einrichtungstrger sorgfltig ab-gewogen werden. 2.3 Auswrtigenzuschlge Einige Gemeinden wollen fr die Bestattung derjenigen, die am Bestattungsort nicht ihren Wohnsitz hatten, hhere Bestattungs- oder Grabgebhren (sog. Auswrtigenzuschlge) erhe-ben als von den Gemeindebewohnern. Sie begrnden dies oft damit, da die Gemeindebe-wohner ber ihre Steuerzahlungen zu den allgemeinen Haushaltsmitteln der Gemeinde beitra-gen. Da das Bestattungswesen in der Regel nicht voll kostendeckend betrieben wird, mten die auftretenden Unterdeckungen aus allgemeinen Haushaltsmitteln aufgebracht werden. Zu diesen Mitteln habe aber ein Ortsfremder nicht beigetragen.
5 vgl. hierzu auch die Ausfhrungen in den BKPV-Mitteilungen 2/1999 RdNr. 16
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Der BayVGH6 hat bisher die Zulssigkeit eines Auswrtigenzuschlags im Bereich des Bestat-tungswesens ausdrcklich offengelassen. In der auerbayerischen Rechtsprechung und der Literatur werden solche Zuschlge berwiegend abgelehnt oder zumindest kritisch gesehen, da sich ein genereller Auswrtigenzuschlag weder auf einrichtungsbezogene Gesichtspunkte sttzen lasse noch mit sozialen Gesichtspunkten zu rechtfertigen sei.7 2.4 Kostendeckungsprinzip und Kalkulationszeitraum Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG8 soll das Gebhrenaufkommen die nach betriebswirtschaftli-chen Grundstzen ansatzfhigen Kosten decken (= Untergrenze der Kostendeckung oder sog. Kostendeckungsgebot). Weiterhin legt das Kostendeckungsprinzip fest, da das Gebhrenauf-kommen die ansatzfhigen Kosten nicht berschreiten soll, wenn die Schuldner zur Benutzung verpflichtet sind (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG = Obergrenze der Kostendeckung oder sog. Kostenberschreitungsverbot). Das Kostendeckungsprinzip ist dabei primr kein Abrechnungs-grundsatz, sondern eine bloe Veranschlagungsmaxime. Um dem Kostendeckungsprinzip ge-recht zu werden, ist es in aller Regel erforderlich, die fr die Einrichtung zu erwartenden Kosten und die festzulegenden Gebhrenstze in einer Vorauskalkulation zu ermitteln. Nach Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG knnen die Gebhren dabei fr einen Zeitraum zwischen einem und vier Jahren im voraus ermittelt werden, wobei der Einrichtungstrger grundstzlich an den von ihm gewhlten Kalkulationszeitraum gebunden ist.9 Das bedeutet, da eine Gebhrenan-passung innerhalb des gewhlten Kalkulationszeitraums grundstzlich nicht zulssig ist. Nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG sind Kostenberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeit-raums ergeben, innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen; Kostenunter-deckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Daher ist eine sog. Nachkalkula-tion im Zusammenhang mit einer neuen Gebhrenkalkulation notwendig. Die Beschrnkung des Kalkulationszeitraums auf maximal vier Jahre steht in einem gewissen Spannungsverhltnis zu den Grabnutzungsgebhren, mit denen meist der Gebhrenbedarf fr die Dauer der Ruhefrist (in der Regel zehn bis teilweise ber 20 Jahre) oder Verlngerungsfrist abgedeckt werden soll. Letztendlich wird Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG nach dem Gesetzeswortlaut und der Systematik auch fr die Einrichtungen im Bestattungswesen heranzuziehen sein, so da die in der Gebhrensatzung fr das Bestattungswesen festgesetzten Gebhren grund-
6 Vgl. BayVGH, Urteil vom 11.03.1992, Nr. 4 B 89.567, GK 120/1993; die Vorinstanz (VG Mnchen, Urteil vom
12.01.1989, Nr. M 10 K 88.5089) ging von einer grundstzlichen Unzulssigkeit eines Auswrtigenzuschlags aus. 7 Vgl. Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Erl. 50 zu Art. 8 KAG; Klingshirn, Bestattungsrecht in
Bayern, Erl. XIII Nr. 23 c; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, Teil I, Kap. 12 Abschnitt 2 mit weiteren Hinweisen. Beispielsweise lehnten das OVG Lneburg (Urteile vom 27.10.1992, Nr. 8 S 4451/91, und vom 30.11.1994, Nr. 8 L 166/92) und das OVG Bremen (Urteil vom 13.12.1994, Nr. 1 BA 7/94) einen Andersglu-bigenzuschlag fr (kirchliche) Friedhfe mit Monopolstellung ab (vgl. FSt 29/1996).
Das StMI hielt in seinem Schreiben vom 15.07.1993, Nr. I B 4 - 1523 - 2, einen Auswrtigenzuschlag - hier bei Mu-sikschulgebhren - zumindest fr uerst problematisch und riet von der Einfhrung ab (vgl. GK 220/1993). Zu den Voraussetzungen fr die Gewhrung eines Einheimischenabschlags (bei den Gebhren fr eine Musikschule) vgl. auch BVerwG, Beschlu vom 30.01.1997, Nr. 8 NB 2.96, GK 231/1997.
Die Entscheidungen des EuGH (Kommission/Italienische Republik Rs. C-388/01 und Kommission/Spanien C-45/93) drften bei Auswrtigenzuschlgen im Bestattungswesen - ebenso wie bei Volkshochschulen und Musik-schulen - nicht einschlgig sein, weil diese Zuschlge wohl weder die Dienstleistungsfreiheit (keine Gewinnerzie-lungsabsicht im Bestattungswesen) noch das Diskriminierungsverbot verletzen; vgl. hierzu ausfhrlich Rlz in KommunalPraxis BY 10/2005, S. 324.
8 Kommunalabgabengesetz (KAG), BayRS 2024-1-I 9 vgl. hierzu Gesetzesbegrndung zur nderung des KAG, Landtags-Drucksache 12/8082; FSt 156/1993, Ziffer 1
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stzlich nicht innerhalb des gewhlten Kalkulationszeitraums von hchstens vier Jahren angepat werden drfen (vgl. hierzu auch Abschnitt 6). Streng genommen mte sich auch die Ermittlung des Kostendeckungsgrads bei den Grab-nutzungsgebhren auf den Zeitraum der Ruhefrist erstrecken. Da andererseits aber Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG die Ermittlung der ber- und Unterdeckungen zum Ende des gewhlten Be-messungszeitraums vorschreibt, sind diese Ergebnisse (analog dem gekrzten Kalkulations- zeitraum) sptestens nach vier Jahren zu ermitteln. Problematisch erscheint auch die Weitergabe von ber- und Unterdeckungen an die Gebh-renpflichtigen. Im Abfallbereich und bei den leitungsgebundenen Einrichtungen bleibt der Kreis der Benutzer innerhalb von zwei Bemessungszeitrumen (maximal acht Jahre) in hohem Ma identisch. Sollten die Benutzer innerhalb eines Bemessungszeitraums zu hohe oder zu niedrige Gebhren gezahlt haben, kann dies nahezu personenidentisch im folgenden Bemessungs-zeitraum ausgeglichen werden. Werden die Grabnutzungsgebhren fr die gesamte Ruhefrist erhoben, ist im Bestattungswe-sen eine Gebhrenpflicht eines Benutzers in zwei aufeinanderfolgenden Bemessungszeitru-men eher eine Ausnahme. Das Problem wird allerdings dadurch entschrft, da berdeckun-gen im Friedhofsbereich - zumindest nach unseren Erfahrungen - nie oder relativ selten vor-liegen und Unterdeckungen von den Kommunen meist billigend in Kauf genommen werden. In letzterem Fall halten wir es fr unzulssig, in einem neuen Kalkulationszeitraum Kostenunter-deckungen des vergangenen Kalkulationszeitraums mit anzusetzen, die von vornherein be-wut in Kauf genommen wurden.10
3. Kostenermittlung; Besonderheiten beim Bestattungswesen Bei einer Gebhrenkalkulation sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundstzen ansetzbaren Kosten einschlielich der Kosten fr die Ermittlung und Anforderung der Gebhren (z.B. Per-sonal- und Sachkosten, die fr die Bescheiderstellung entstehen) zu bercksichtigen (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundstzen ansetzbaren Kosten zhlen nach Art. 8 Abs. 3 KAG insbesondere angemessene Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten (kalkulato-
rische Abschreibungen) und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (kalkulatorische Zinsen) sowie die Betriebskosten im engeren Sinn und die Kosten fr die Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung11, also Personalkosten, Sachkosten,
10 vgl. Schieder/Happ, a.a.O., Erl. 18 zu Art. 8 KAG 11 vgl. IMBek vom 29.07.1974, MABl S. 551
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Kosten fr die Verwaltung der Einrichtung einschlielich Verwaltungskostenbeitrag, Kosten fr den Unterhalt der Einrichtung. Bei der Kalkulation von Gebhren im Bestattungswesen sind folgende Besonderheiten zu be-rcksichtigen: Grundstzlich knnen bei ffentlichen kostenrechnenden Einrichtungen nur die Kosten in
Ansatz gebracht werden, die fr die Leistungserstellung anfallen. Daher sind z.B. kalkulato-rische Kosten fr in Bau befindliche Anlagen in einer Gebhrenkalkulation nicht ansetz-bar.12 Auch drfen nicht mehr der Einrichtung dienende Anlagenteile kostenmig nicht bercksichtigt werden. Im Bestattungswesen hingegen drften Kosten, die auf Friedhfe entfallen, auf denen zwar keine neuen Bestattungen mehr vorgenommen werden, die aber wegen noch nicht abgelaufener Nutzungsrechte nicht entwidmet werden knnen, betriebs-bedingte und damit ansetzbare Kosten sein.
Grundstcke unterliegen im allgemeinen keinem Werteverzehr, d.h. sie werden nicht abge-
schrieben. Ausnahmen bestehen bei Friedhofsgrundstcken (wie auch bei Deponie-grundstcken in der Abfallentsorgung), wenn diese zu einem wesentlich hheren Wert als dem voraussichtlichen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Entwidmung erworben wurden. Der Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und voraussichtlichem Verkehrswert nach der Entwid-mung kann abgeschrieben werden. Auf lange Sicht fhrt eine (Teil-)Abschreibung zu einer Gebhrenreduzierung, da kalkulatorische Zinsen nicht mehr aus dem vollen Kaufwert, sondern nur aus dem um Abschreibungen verminderten knftigen Verkehrswert ermittelt werden.
Fr Anlagegter, die unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde bergegangen sind (z.B.
durch bertragung eines kirchlichen Friedhofs), knnen kalkulatorische Kosten nicht ange-setzt werden.
Befinden sich auf einem Friedhof sog. Ehrengrber (z.B. Kriegsgrber), sind die fr die Er-
richtung und Pflege dieser Grber sowie die bei Gedenkveranstaltungen (z.B. Kranznie-derlegung am Volkstrauertag) anfallenden Kosten nicht betriebsbedingt und drfen daher nicht in eine Gebhrenkalkulation eingestellt werden.
Die Gestaltung von Friedhfen ist sehr unterschiedlich. Bei grozgig angelegten Friedh-
fen mit groen Flchenanteilen von Grnanlagen, Wegen und Gebuden knnte geprft werden, ob ein Teil der Gesamtkosten ber die notwendigen Kosten fr das Bereitstellen von Friedhfen (vgl. Art. 7 Abs. 1 BestG) hinausgeht und daher als ffentlicher Interessen-anteil (ffentliches Grn) aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu decken wre.
Das Bestattungswesen zhlt zu den Einrichtungen, die grundstzlich voll kostendeckend zu betreiben sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V. mit Art. 8 Abs. 2 Stze 1 und 2 KAG). Eine gesetzliche Regelung ber eine gemeindliche Eigenbeteiligung besteht in Bayern nicht. Allerdings drften nach allgemeinen gebhrenrechtlichen Grundstzen Kosten fr Leistungen, die nicht dem Gebhrenschuldner, sondern der Gemeinde zugute kommen oder berwiegend im ffentlichen Interesse liegen, nicht in die Gebhrenkalkulation einbe-zogen werden. Insofern erscheint es mglich, bestimmte Kosten nicht in die Kalkulation der Grabnutzungsgebhren einzustellen, soweit ein Friedhof nicht nur reinen Bestattungs-zwecken dient, sondern auch Funktionen als sog. ffentliches Grn (oder in denkmalpfle-
12 Die auf die Bauzeit treffenden Zinsen sind als Bauzeitzinsen nach Inbetriebnahme der Anlage/des Anlagenteils den
Anschaffungs- und Herstellungskosten der betreffenden Anlage hinzuzurechnen (vgl. FSt 135/1976).
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gerischer Hinsicht) hat. Dieser Kostenanteil lt sich quantitativ nicht allgemein festlegen, denn er hngt unter anderem von den Benutzungsgewohnheiten, dem Bestand sonstiger nahegelegener Grnflchen, der Belegdichte und dem Anteil nicht unmittelbar Bestattungs-zwecken dienender Flchen ab. Bei der Bestimmung des Kostenanteils fr das ffentliche Grn hat die Gemeinde einen Ermessens- und Bewertungsspielraum, der aber aus der Sicht einer kostendeckend zu betreibenden Einrichtung eher zurckhaltend genutzt werden sollte.
Insbesondere bei Erweiterung vorhandener und bei Errichtung neuer Friedhfe knnen
nicht unerhebliche Kosten auf noch nicht belegte Bestattungsflchen entfallen (Vorhalteka-pazitt oder Kapazittsreserve). Die knftigen Bedarfsflchen sind auf der Basis der Be-legplne fr smtliche in Betrieb befindlichen Friedhfe zu ermitteln.
Nach einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen13 sind berkapazitten einer Ein-richtung, die auf realistischen Planungen des in absehbarer Zukunft steigenden Bedarfs der derzeitigen Benutzer beruhen, regelmig schon vor der Vollauslastung der Anlage umlegbar. Ein Kostenabzug fr Kapazittsreserven ist dann geboten, wenn die berkapa-zitt letztlich auf einem Planungsfehler beruht. In diesem Fall drfen die ber eine ange-messene Sicherheitsreserve (bis ca. 30 %) hinausgehenden Kosten der berdimensionie-rung nicht zu Lasten der gegenwrtigen Benutzer gehen.14 Soweit Vorhalteflchen fr knf-tige Erweiterungen eines Friedhofs noch nicht gestalterisch in den vorhandenen Friedhof integriert sind (z.B. durch Umzunung), scheidet unseres Erachtens aber eine Einbezie-hung der Kosten fr die Vorhalteflchen in den Gebhrenbedarf aus.
Die Kosten fr die Verwaltung der Friedhofseinrichtungen drfen nur in dem Umfang in die
Grabnutzungs- und Bestattungsgebhren einflieen, in dem sie nicht bereits ber Verwal-tungsgebhren fr Amtshandlungen gedeckt sind.
4. Kostenzuordnung Die gebhrenfhigen Kosten im Bestattungswesen sind im wesentlichen auf die Leistungsbe-reiche Grabnutzung und Bestattung aufzuteilen. Sowohl die Leistung Grabnutzung als auch die Leistung Bestattung enthalten ihrerseits eine Reihe von Teilleistungen, die entweder mit der Grabnutzungs- oder Bestattungsgebhr abgegolten oder getrennt ermittelt und kalku-liert werden knnen (vgl. hierzu Abschnitt 2.2). So knnen z.B. ber die Grabnutzungsgebhr neben den kalkulatorischen Kosten fr die Friedhofsanlage (Grunderwerb, Erschlieung, Herstellung der allgemeinen Friedhofseinrich-tungen) auch die Kosten fr den Betrieb, den Unterhalt und die Verwaltung der Friedhofsein-richtung(en) gedeckt werden. Es spricht allerdings - zumindest nach bisheriger Rechtspre-chung - nichts dagegen, die Kosten fr den Betrieb, den Unterhalt und die Verwaltung der Friedhofseinrichtungen durch eine separate Gebhr zu finanzieren und ber die Grabnut-zungsgebhren nur die kalkulatorischen Kosten abzudecken.
13 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.02.1982, GemHH 1983, 113; so auch OVG Lneburg, Urteil vom
08.08.1990, DV 1991, 338 14 vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.01.1995, GK 77/1996 - ergangen zur Abwasserbeseitigung
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Neben den Kosten fr das Ausheben und Schlieen der Grber werden oftmals ber die Be-stattungsgebhren auch die Leistungen fr Entfernen und Wiederanbringen von Grabsteinen, Leichenbesorgung, Leichentransport, Leichenhallenbenutzung, Aussegnungshalle, Khlgerte und anderes finanziert. Auch hier ist es grundstzlich mglich, Teilleistungen, wie z.B. die Be-nutzung der Leichenhalle oder von Klimatruhen, ber eine eigene Gebhr abzurechnen. Kosten fr Anlagen, die sowohl der Leistung Grabnutzung als auch der Leistung Bestattung dienen (z.B. Sanitr-, Lager- und Gerterume), sind auf die Leistungsbereiche aufzuteilen. Um die Kosten auf die Leistungsbereiche Grabnutzung und Bestattung, eventuell auch auf andere gebhrenfhige Nebenleistungen aufteilen zu knnen, ist es erforderlich, die Kosten in einer Kostenrechnung (Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostentrgerrechnung) zu erfassen, aufzugliedern und letztlich auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen der einzelnen Kostentr-ger zu verteilen. 5. Kalkulation von Bestattungsgebhren Bestattungsgebhren werden fr Leistungen im Zusammenhang mit der Bestattung von Lei-chen und der Beisetzung von Aschen erhoben. Wie unter Abschnitt 4 bereits dargestellt, kn-nen fr die dazu angebotenen Teilleistungen, soweit sie berwiegend zusammen in Anspruch genommen werden (z.B. Benutzung der Leichenhalle, ffnen und Schlieen des Grabes u..), Einheitsgebhrenstze gebildet werden. Nimmt ein Gebhrenpflichtiger die mit der Einheitsge-bhr abgedeckten Leistungen nur teilweise in Anspruch, wren die Gebhrenstze in der Sat-zung entsprechend abzustufen (vgl. Art. 8 Abs. 4 Halbsatz 1 KAG). Die Gemeinden haben bei der Entscheidung, ob eine einheitliche Bestattungsgebhr festgesetzt wird oder fr welche Teilleistungen eine eigene Gebhr berechnet werden, einen weiten Ermessensspielraum.15 Die Gebhrenstze fr die einheitlichen - oder fr die in Teilleistungen aufgesplitteten - Be-stattungsgebhren werden durch eine sog. Divisionskalkulation ermittelt:
Kosten im Bemessungszeitraum
Bemessungseinheiten im Bemessungszeitraum = Gebhrensatz
6. Grabnutzungsgebhren Grabnutzungsgebhren werden fr die langfristige berlassung von Grabsttten erhoben. Sie werden zu Beginn der Nutzung - in der Regel einmalig fr den gesamten Nutzungszeitraum - festgesetzt. Aus diesem Grund wre daher eine Kalkulation fr diesen gesamten Zeitraum erforderlich. Dies erscheint aber schon deshalb problematisch, weil die Nutzungszeitrume in der Regel un-terschiedlich sind (z.B. unterschiedliche Ruhefristen fr Einzel-, Wahl- oder Kindergrber bzw. Urnen) und die Verlngerungen einzelner Nutzungsrechte unterschiedliche Zeitrume umfas-
15 vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.1984, KStZ 1985, 107
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sen. Zudem ist es unrealistisch, die Kosten unter Bercksichtigung knftiger Entwicklungen und Kostensteigerungen wirklichkeitsnah fr einen Zeitraum von zehn und mehr Jahren hinrei-chend genau zu prognostizieren. Daher werden - von der Rechtsprechung bisher nicht beanstandet - in der berwiegenden Mehrzahl der Flle die jhrlichen Kosten fr die Grabnutzung auf die in diesem Zeitraum ver-gebenen Grabnutzungsrechte verteilt. Unter diesem Gesichtspunkt wre eine jhrliche Neu-festsetzung der Grabnutzungsgebhren erforderlich. Dies lt sich aber durch eine Gebh-renfestsetzung fr einen lngeren, hchstens vier Jahre umfassenden Bemessungszeitraum vermeiden (vgl. Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG). Bei der Festlegung der Gebhrenmastbe sind die allgemeinen abgaberechtlichen Grund-stze zu beachten. Insbesondere dem sog. quivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz kommen erhebliche Bedeutung zu. Nach dem Gleichheitssatz sind gleiche Sachverhalte gleich und ungleiche Sachverhalte un-gleich zu behandeln. Die Folge hieraus ist ein einheitlicher Gebhrenmastab fr gleichgela-gerte Flle. Das aus dem Gleichheitssatz abgeleitete quivalenzprinzip besagt, da die Ge-bhr in einem angemessenen Verhltnis zur gebotenen Leistung stehen mu. Diesen Grund-satz enthlt auch Art. 8 Abs. 4 Halbsatz 1 KAG, wonach die Gebhren in dem Ausma zu be-messen sind, in dem die Gebhrenschuldner die ffentliche Einrichtung benutzen. Durch das Abstellen auf das Ausma der Benutzung wird eine ausschlielich oder berwie-gend an der Kostenverursachung orientierte Betrachtungsweise ausgeschlossen. Das Ma der Leistungsinanspruchnahme (Leistungsproportionalitt) hat damit gegenber dem Ma der da-mit verursachten Kosten (Kostenproportionalitt) regelmig im Vordergrund zu stehen. Ko-stenverursachungsgesichtspunkte knnen zustzlich bercksichtigt werden. Bei den Grabnutzungsgebhren wird diesen abgaberechtlichen Grundstzen dadurch Rech-nung getragen, da fr die unterschiedliche Inanspruchnahme der Einrichtung bei den einzel-nen Grabarten (z.B. Kinder-, Reihen-, Wahl- und Urnengrber) differenzierte Gebhrenstze festgesetzt werden. Die unterschiedliche Inanspruchnahme kann sich dabei durch eine unter-schiedliche Nutzungsdauer, unterschiedliche Grabflchen, unterschiedliche Belegungsmglich-keiten oder die unterschiedliche Lage der Grber ergeben. 7. Kalkulation der Grabnutzungsgebhren Um eine Kostendeckung fr die Grabnutzung zu erreichen, mten die whrend der Gesamt-laufzeit des Friedhofs nach betriebswirtschaftlichen Grundstzen ansatzfhigen Kosten auf die whrend der Laufzeit des Friedhofs insgesamt zu erwerbenden Grabnutzungsrechte verteilt werden. Wie unter Abschnitt 6 bereits dargestellt, besteht aber auch die Mglichkeit, die jhrli-chen Kosten fr die Grabnutzung auf die jhrlich zu vergebenden Grabnutzungsrechte zu ver-teilen. Entscheidend dafr, ob eine volle Kostendeckung erreicht werden kann, ist vor allem die Er-mittlung der in die Kalkulation einzustellenden Bemessungseinheiten.
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7.1 Ermittlung der jhrlichen Nutzungsrechte je Grabart Die jhrlich zu verleihenden Grabnutzungsrechte fr die einzelnen Grabarten mssen nach Erfahrungswerten sorgfltig geschtzt werden. Dazu knnen die durchschnittlichen Sterbeflle je Grabart ber einen lngeren Zeitraum hinweg statistisch ermittelt werden. Es ist auch mg-lich, die durchschnittlichen Sterbeflle im gleichen Verhltnis aufzuteilen, wie sich die verschie-denen Grabarten im Friedhof zueinander verhalten. Neben den neuen Grabnutzungsrechten sind auch die gebhrenpflichtigen Verlngerungen von Nutzungsrechten an Wahlgrbern entsprechend dem Verhltnis der Verlngerungsdauer zur normalen Nutzungsdauer zu bercksichtigen. Auch hier knnen statistisch ermittelte Werte pro Grabart oder die durchschnittlichen Verlngerungen pro Jahr im Verhltnis der verschie-denen Grabarten als Grundlage dienen. 7.2 Bewertung der Nutzungsrechte Wrde jede Nutzung eines Friedhofs zu Bestattungszwecken ohne Unterscheidung nach der Art des Grabes (Erdgrab, Urnennische) gleich bewertet, wrden die Grabnutzungsgebhren nach einheitlichen Stzen pro Grabstelle und Jahr der Nutzung bemessen. Im Ergebnis er-gben sich fr Urnennischen, einfach belegbare Erdgrber (Reihengrber) oder Einfachgrber mit Grabkammern gleich hohe Grabnutzungsgebhren je Jahr der Grabnutzung. Die einzelnen Grabarten sind aber in aller Regel nicht gleichartig und unterscheiden sich in er-ster Linie durch die beanspruchte Flche und den damit verbundenen unterschiedlichen Ko-stenbedarf pro Jahr der Grabnutzung. Eine ausschlielich am Flchenbedarf der Grabstelle orientierte Verteilung der Kosten fr die Friedhofsanlagen ergbe z.B. fr Urnennischen wegen des relativ geringen Flchenbedarfs deutlich geringere Gebhren pro Jahr der Nutzungsdauer als bei Erdgrbern. Eine einheitliche Gebhr pro Grabstelle bercksichtigt nicht den kostenrelevanten Flchenbe-darf; eine nur am Flchenbedarf ausgerichtete Gebhr ist nur bedingt leistungsorientiert. So htte z.B. die Mglichkeit einer Doppelbelegung (Tiefgrab) wegen des unvernderten Fl-chenbedarfs keine gebhrenrelevanten Folgen. Sachgerecht erscheint daher nur eine Bewertung der Nutzungsrechte, die sowohl die einheit-lich gewichtete Leistung Grabstelle als auch die damit verbundenen Kostenunterschiede je Grabstelle bercksichtigt. 7.3 Kalkulation der Grabnutzungsgebhren nach dem Umfang der Benutzung und unter
Kostenverursachungsgesichtspunkten Da nach Art. 8 Abs. 4 Halbsatz 2 KAG sonstige Merkmale bei der Gebhrenbemessung zustzlich bercksichtigt werden knnen,16 kann sich die Kalkulation sowohl an der Art und dem Umfang der Benutzung als auch dem Ma der dadurch verursachten Kosten orientieren. Bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebhren kann dabei wie folgt vorgegangen werden:
16 vgl. Schieder/Happ, a.a.O., Erl. 49 zu Art. 8 KAG
Bayerischer Kommunaler Prfungsverband - Geschftsbericht 2005 55
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Zuerst wird das Verhltnis der je Grabart beanspruchten Nettograbflche (bei Friedhfen mit einheitlich angelegten Grabfeldern) bzw. Bruttograbflche (= Nettograbflche ein-schlielich anteiliger Umgebungsflchen bei Friedhfen mit unterschiedlich angelegten Grabfeldern) ermittelt.
Um die mehrfache Belegbarkeit bestimmter Grber zu bercksichtigen, ist die Zahl der
Grabstellen in die Berechnungen einzubeziehen. Dies schlgt sich bei Mehrfachgrbern mit nebeneinander liegenden Grabstellen grundstzlich bereits in der greren Grabflche nieder. Bei Grbern mit mehreren Grabstellen bereinander wird die mehrfachtiefe Bele-gungsmglichkeit durch den reinen Flchenmastab aber nicht bercksichtigt. Dies htte zur Folge, da ein doppelt tief belegbares Grab mit einem einfach belegbaren Grab glei-cher Gre gleichwertig wre (quivalenzziffer = 1), da beide Grber dieselben Kosten fr die Grabvorhaltung verursachen. Nach rein leistungsorientierter Betrachtung wre hin-gegen ein Grab mit doppelter Belegungsmglichkeit mit einem Zuschlag von 100 % (qui-valenzziffer = 2) zu bewerten. Werden Art und Umfang der Benutzung und das Ma der dadurch verursachten Kosten gleich stark mit je 50 % gewichtet, betrgt die quivalenz-ziffer bei einem doppelt tief belegbaren Grab gegenber einem einfach tief belegbaren Grab gleicher Gre das 1,5fache [(1 + 2) : 2].
Neben den bewerteten Grabflchen und den bewerteten Grabstellen ist auch die unter-
schiedliche Nutzungsdauer (Ruhefrist) bei der Ermittlung der Bemessungseinheiten zu be-rcksichtigen.
Die Summe der Bemessungseinheiten kann sachgerecht nach folgenden Formeln ermittelt werden:
Bewertete Grabgre x bewertete Nutzungsrechte x Nutzungsdauer = Bemessungseinheiten pro Grabart
Summe der Bemessungseinheiten aller Grabarten = Bemessungseinheiten
7.4 Zustzliche Besonderheiten bei einzelnen Grabarten 7.4.1 Urnennischen, Urnenwnde oder Urnenhallen In zunehmendem Mae werden auf Friedhfen Urnennischen, -wnde oder -hallen fr Be-stattungen bereitgestellt. Die Kosten fr die Bereitstellung dieser Bestattungsmglichkeiten knnen erheblich von den Kosten fr die Bereitstellung eines Erdgrabplatzes abweichen. Eine nur am Flchenbedarf orientierte Kalkulation dieser Bestattungsmglichkeit htte unter Umstnden zur Folge, da Urnennischen unverhltnismig gnstig wren. Die Bestattung in einer Urnenhalle bei einer rein an den Kosten orientierten Kalkulation knnte andererseits - wegen der hohen Investitionskosten fr die Erstellung der Halle - zu unverhltnismig hohen Grabnutzungsgebhren fhren (vgl. hierzu Abschnitt 7.2). Die Kombination einer leistungs- und kostenorientierten Kalkulation lt es zu, durch eine zu-stzliche Gewichtung sowohl den geringeren Flchenbedarf einer Urnennische in einer Urnen-wand als auch den hheren Kostenaufwand fr die Bestattung in einer Urnenhalle zu berck-sichtigen. Bei der Bestimmung der Gewichtung knnen sowohl Kostenverursachungsgesichts-punkte als auch Steuerungskomponenten (z.B. Frderung flchensparender Bestattungsfor-
Bayerischer Kommunaler Prfungsverband - Geschftsbericht 2005 56
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men) einflieen. Zur Mglichkeit und Zulssigkeit einer sog. Quersubventionierung vgl. Ab-schnitt 7.4.2. 7.4.2 Grabkammern In verschiedenen Friedhfen ist wegen der Bodenverhltnisse eine normale Verwesung der Leichen nicht oder teilweise nicht mehr gewhrleistet (Stichwort: Wachsleichen). Eine Lsung dieses Problems bietet vielfach die Verwendung von Grabkammern. Die Investitionskosten fr den Einbau einer Grabkammer drften derzeit je nach Gre zwischen rd. 1.500 und 3.000 pro Grab liegen. Unterstellt man eine Nutzungsdauer von 100 Jahren, wrde dies jhrliche Ab-schreibungen zwischen 15 und 30 pro Grab bedeuten. Die kalkulatorischen Zinsen be-tragen (bei Anwendung der Halbwertmethode mit einem Zinssatz von 2,5 %) pro Jahr somit zwischen 37,50 und 75 pro Grab. Auf eine Ruhefrist von 20 Jahren hochgerechnet ergben sich somit fr die Grabkammer kalkulatorische Kosten zwischen 1.050 und 2.100 pro Grab. Wir halten es bei Friedhfen, die teilweise mit Grabkammern ausgestattet sind, wegen der da-mit verbundenen besonderen Kostensituation fr vertretbar, die Kosten fr die Grabkammern nur auf derart ausgestattete Grber umzulegen. Eine bermige Belastung der Gebhren-schuldner fr Grber mit Grabkammern gegenber den Gebhrenschuldnern bei herkmmli-chen Erdgrbern lt sich unter Umstnden vermeiden, wenn mit der Einrichtung einer Grab-kammer die Ruhefrist verkrzt werden kann.17 In diesem Fall blieben zwar die Grabnutzungs-gebhren fr Grber mit Grabkammern pro Jahr deutlich ber denen vergleichbarer Erdgrber, die Gesamtgebhrenbelastung fr die gesamte Zeit der Grabnutzung knnte sich jedoch durch die (unterschiedlichen) Ruhefristen annhern. Gleichwohl drfte es unter dem Gesichtspunkt der Leistungsproportionalitt nicht zu beanstan-den sein, die Kosten fr die Grabkammern zumindest teilweise zu subventionieren, indem Ko-stenanteile fr die Grabkammern auch auf die nicht mit Grabkammern ausgestatteten Grber umgelegt werden.18 Daher sind wir in dem anschlieenden Kalkulationsbeispiel von dieser Mglichkeit ausgegangen. Eine Quersubventionierung der Grber mit Grabkammern zu Lasten der anderen Grabarten kann in Einzelfllen sogar geboten sein, um Gebhrenstze in nicht mehr vertretbarer Hhe zu vermeiden. Wird z.B. ein neues Grabfeld komplett mit Grabkammern ausgestattet (whrend im brigen Friedhof nur normale Erdgrber bestehen), entsteht eine gewisse Vorhaltekapazitt mit entsprechenden Vorhaltekosten. Wrden die jhrlichen kalkulatorischen Kosten fr die er-richteten Grabkammern nur auf die wenigen pro Jahr neu belegten Grber mit Grabkammern verteilt, wrde dies zu nur schwer zu rechtfertigenden Gebhrenstzen fr diese Grabart fh-ren. In diesem Fall mten die kalkulatorischen Kosten zu einem groen Teil auch anderen Grabarten angelastet oder entgegen Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG vom allgemeinen Haushalt ber-nommen werden.
17 Im nachfolgenden Kalkulationsbeispiel wird eine Verkrzung der Ruhefrist um fnf Jahre unterstellt. In der Praxis
kann eine wesentlich deutlichere Verkrzung der Ruhefristen mglich sein. 18 vgl. zur Zulssigkeit der Quersubventionierung BVerwG, Urteil vom 20.12.2000, Nr. 11 C 7.00, GK 122/2001
Bayerischer Kommunaler Prfungsverband - Geschftsbericht 2005 57
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7.5 Ermittlung der Grabnutzungsgebhrenstze Die Kosten fr die Friedhofsanlagen werden durch die Summe der Bemessungseinheiten divi-diert und ergeben einen wertgleichen Gebhrensatz.
Jahreskost fsanlagen
Summe de seinheiten = wertgleiche Grabg hr
en fr Friedho
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Die Gebhrenstze der einze rabarten werden durch die Multiplikation des wertgleichen Gebhrensatzes mit der je nzziffer der Grabart nd der jeweiligen Nut-zungsdauer des Grabes e
Wertgleicher Gebhrensatz x Gesamtquivalenzziffer x Nutzungsdauer = Grabnutzungsgebhr pro Grabart und Ruhefris
Die Gebhr fr die Verlngerung eines Grabnutzungsrechts pro Jahr errechnet sich durch Mul-tiplikation des wertgleichen Gebhrensatzes mit der jeweiligen Gesamtquivalenzziffer der Grabart, die verlngert werden soll.
Wertgleicher Gebhrensatz x Gesamtquivalenzziffer = Grabnutzungsgebhr pro Grabart und Jahr
8. Abschlieende Bemerkungen und Kalkulationsbeispiel Das folgende Kalkulationsbeispiel soll vor allem aufzeigen, wie ko deckende Grabnut-zungsgebhren kalkuliert werden knnen. Wegen der unterschiedlic n Ausgestaltung der Friedhfe und auch wegen des Bewertungsspielraums, der den Kommunen bei der Gebhren-
rmittlung zusteht, wird es hufig notwendig sein, von der im Beispiel aufgezeigten Berech-
gern, in jedem Fall die Ergebnisse einer Kalkulation (wie im eispiel aufgezeigt) zu verproben. Dadurch kann sichergestellt werden, da die Kalkulation
ohne Rech ation von den Ergebnissen der V treffende Kostenpro-
nosen oder eine Vernderung der Sterberate bzw. Belegungsrate je Grabart zurckzufhren.
lnen Gweiligen Gesamtquivale
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enung der Grabnutzungsgebhren abzuweichen. Wir empfehlen den EinrichtungstrB
enfehler durchgefhrt wurde. Grere Abweichungen in der Nachkalkulorausberechnungen sind dann entweder auf unzu
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Tabelle 1
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Bayerischer Kommunaler Prfungsverband - Geschftsbericht 2005 59
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Tabelle 2
Erdbestattung von Personen ber 7 Jahren (quivalenz
Grabffnung und Schlieung 1) 281,10
Begleitung bei Beerdigung 1) 89,40
Verwaltungskosten 2) 46,67
Summe 417,17 1,00000
Erdbestattung von Personen unter 7 Jahren
Grabffnung und Schlieung 1) 179,20
Begleitung bei Beerdigung 1) 89,40
Verwaltungskosten 2) 46,67
Summe 315,27 0,75573
Beisetzung von Urnen in Grabfeldern
Grabffnung und Schlieung 1) 84,10
Begleitung bei Beerdigung 1) 89,40
Verwaltungskosten 2) 46,67
Summe 220,17 0,52776
Beisetzung von Urnen in Urnennischen
Begleitung bei Beerdigung 1) 89,40
Verwaltungskosten 2) 46,67
Summe 136,07 0,32616
Zuschlag Tieferlegung 50%
Zuschlag fr Bestattung am Samstag 50%
1) lt. Preisblatt des Bestattungsunternehmers2) durchschnittlicher Verwaltungsaufwand je Bestattung entsprechend Tabelle 1 (2.800 : 60 Sterbeflle)
Ermittlung des Aufwands fr einzelne Bestattungsarten
ziffer)
000
312
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Bayerischer Kommunaler Prfungsverband - Geschftsbericht 2005 60
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Tabelle 3
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Bayerischer Kommunaler Prfungsverband - Geschftsbericht 2005 62
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Tabelle 5
Alternative 1 (nach Anzahl der Belegungsflle)
Kosten
Flle 1)
Gebhrensatz fr Benutzung der Leichenhalle pro Fall
Alternative 2 (nach Benutzungstagen)
Kosten
Benutzungstage
Gebhrensatz fr Benutzung der Leichenhalle pro Tag
1) Es wird unterstellt, da die Leichenhalle in Fllen von Urnenbestatt
Gebhren fr die Benutzung der Lei
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Bayerischer Kommunaler Prfungsverband - Geschftsbericht 2005 63
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Tabelle 6
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Bayerischer Kommunaler Prfungsverband - Geschftsbericht 2005 65
-
Tabelle 8
Kosten fr die Friedhofsanlagen 59.690
Bemessungseinheiten
59.690 2.877,18041237
Kosten fr die Grabkammern 1.380
Anzahl der zu belegenden Grabstellen 6
1.380 6
Kosten fr die Urnennischen 1.300
Anzahl der zu belegenden Nischen 9
1.300 9
Ermittlung wertgleicher Gebhrenstze je Bemessungseinheit
Direkte Zuordnung der Kosten fr Grabkammern auf Erdgrber
=
2.877,18041237
Wertgleicher Gebhrensatz = 20,74600527
230,00 Zuschlag fr Grber mit Grabkammern
Zuschlag fr Urnennischen = 144,44
Direkte Zuordnung der Kosten fr Urnennischen
Bayerischer Kommunaler Prfungsverband - Geschftsbericht 2005 66
-
Tabelle 9
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Bayerischer Kommunaler Prfungsverband - Geschftsbericht 2005 67
Inhaltsbersicht1. Einfhrung 2. Gebhrenbemessung im Bestattungswesen 2.1 Einrichtungseinheit oder Getrenntbehandlung 2.2 Gebhrenarten 2.3 Auswrtigenzuschlge 2.4 Kostendeckungsprinzip und Kalkulationszeitraum
3. Kostenermittlung; Besonderheiten beim Bestattungswesen 4. Kostenzuordnung 5. Kalkulation von Bestattungsgebhren 6. Grabnutzungsgebhren 7. Kalkulation der Grabnutzungsgebhren 7.1 Ermittlung der jhrlichen Nutzungsrechte je Grabart 7.2 Bewertung der Nutzungsrechte 7.3 Kalkulation der Grabnutzungsgebhren nach dem Umfang der Benutzung und unter Kostenverursachungsgesichtspunkten 7.4 Zustzliche Besonderheiten bei einzelnen Grabarten 7.5 Ermittlung der Grabnutzungsgebhrenstze
8. Abschlieende Bemerkungen und Kalkulationsbeispiel