juristische medienkompetenz ii dr. philipp fidler [email protected] ss 2015

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Juristische Medienkompetenz II Dr. Philipp Fidler [email protected] SS 2015

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JuristischeMedienkompetenz II

Dr. Philipp [email protected]

SS 2015

Programm I

A. Einführung Zweck und Inhalt der Lehrveranstaltung Literatur

B. Grundzüge der Methodenlehre Subsumption und juristischer Syllogismus Notwendigkeit der Auslegung und Auslegungsmethoden Grenzen der Auslegung und Rechtsfortbildung

Analogie und teleologische Reduktion

Programm II

C. Stilkunde

D.. Verfassen wissenschaftlicher Texte Arbeitsphasen korrektes Zitieren Korrekturlesen / Korrekturzeichen

E. Test und Testbesprechung

Einführung / Vorbemerkungen

Zweck und Inhalt der Lehrveranstaltung

Schwerpunkte:

Methodenlehre

Zitierregeln

Literatur – wissenschaftliches ArbeitenKerschner, Wissenschaftliche Arbeitstechnik und Methodenlehre für Juristen 6. Auflage (2014)

Literatur – wissenschaftliches ArbeitenKonrath (Hrsg), SchreibGuide Jus Juristisches Schreiben für Studium und Praxis 3. Auflage (2013)

Literatur – wissenschaftliches ArbeitenLagodny (Hrsg), Juristisches BegründenArgumentations- und Prüfungstraining für ein zentrales Studienziel (2013)

Literatur – MethodenlehreF. Bydlinski (Begr), P. Bydlinski (Bearb)Grundzüge der juristischenMethodenlehre2. Auflage (2012)

Literatur – MethodenlehreF. Bydlinski, Juristische Methodenlehre undRechtsbegriff 2. Auflage (1991)

Literatur – Methodenlehre

Kramer, Juristische Methodenlehre

4. Auflage (2014)

Literatur – Methodenlehre

Kehrer, Gesetzeskonforme Methodik (2013)

Literatur – Methodenlehre

Zippelius,

Juristische Methodenlehre

11. Auflage (2012)

Literatur – Methodenlehre

Larenz/Canaris,

Methodenlehre der Rechtswissenschaft

4. Auflage (2009)

Literatur – MethodenlehreRiesenhuber (Hrsg),Europäische Methodenlehre2. Auflage (2010)

Literatur – MethodenlehreKerschner, Wissenschaftliche Arbeitstechnik und Methodenlehre für Juristen 6. Auflage (2014) 29 ff.

Literatur – Stilkunde

Walter,Kleine Stilkunde für Juristen

2. Auflage (2009)

Literatur – Stilkunde

Fritz Schönherr, Sprache und Recht (1985)

ohne Abbildung

Reiners, Stilfibel,

34. Auflage (2007)

Reiners, Stilkunst – Ein Lehrbuch deutscher Prosa,

2. Auflage (2004)

Scientific WritingSkern, Writing Scientific English 2. Auflage (2011)

Literatur – juristisches Lernen

Palten, Der Lern- und Prüfungsmanager 2. Auflage (2013)

Literatur – Zitierregeln und -technikFriedl/Lobenstein (Begr), Dax/Hopf (Bearb), Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache 7. Auflage (2012)

Juristische Methodenlehre

Setzen Sie auf Verständnis!

Aufgabe von NormenRegelung einer Konfliktsituation (Philipp Heck)Beispiel Irrtumsrecht

TextverständnisJuristische Methodenlehre als Teil der Hermeneutik

Juristische Methodenlehre

Bilden Sie Strukturen!Gesetzestexte „übersetzen“

Beispiel: Gewährleistung - § 932 Abs 2 ABGB

§ 932. (2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.

Juristische Methodenlehre

Beispiel: Gewährleistung - § 932 Abs 2 ABGB

I. Grundregel: Wahlmöglichkeita. Austauschb. Verbesserung

II. Ausnahmen: keine Wahlmöglichkeita. gewählter Behelf unmöglichb. gewählter Behelf – unverhältnismäßig hoher Aufwand

III. unverhältnismäßig hoher Aufwanda. Wert der mangelfreien Sacheb. Schwere des Mangelsc. Mit der anderen Abhilfe verbundene Unannehmlichkeiten

Juristische Methodenlehre

Bilden Sie Strukturen!

Beispiel: Schadenersatzrecht Verschuldenshaftung Gefährdungshaftung

Verschuldenshaftung Deliktische Haftung Vertragshaftung

Rechtswidrigkeit Verschuldenshaftung ex delicto Eingriff in absolut geschützte Rechtsgüter Schutzgesetzverletzung sittenwidrige Schädigung

Juristische Methodenlehre

Bilden Sie Strukturen!Gesetzestexte „übersetzen“

Beispiel: Irrtum - § 871 ABGB

§ 871. War ein Teil über den Inhalt der von ihm abgegeben oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtume befangen, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet oder erklärt wurde, so entsteht für ihn keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlaßt war, offenbar auffallen mußte oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde.

Juristische Methodenlehre

Beispiel: Irrtum - § 871 ABGB

Oberstruktur: Beachtlicher Irrtum

Abwägung der Schutzwürdigkeit (3 Voraussetzungen)

Kausalität

Juristische Methodenlehre

Beispiel: Irrtum - § 871 ABGB

Unterstruktur: Beachtlicher Irrtum

Geschäfts- / Erklärungs- / Motivirrtum Abwägung der Schutzwürdigkeit (3 Voraussetzungen)

Veranlassung / Erkennbarkeit / rechtzeitige Aufklärung Kausalität

Wesentlichkeit / Unwesentlichkeit / Unerheblichkeit

Juristische MethodenlehreSubsumption und juristischer Syllogismus

Juristischer Syllogismus: Löst der Sachverhalt die Rechtsfolge aus?

Obersatz = TatbestandUntersatz = SachverhaltSchlusssatz = Rechtsfolge greift oder greift nicht

T RS = TS R

Juristische MethodenlehreSubsumption und juristischer Syllogismus

Subsumption: Ist eine Norm auf einen Sachverhalt anzuwenden? Aufbau einer Norm:

Wenn T, dann R.Beispiel: § 75 StGB

Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Tatbestand: Wer einen anderen tötet, …Rechtsfolge: … ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.Sachverhalt: A vergiftet B.

Juristische MethodenlehreSubsumption und juristischer Syllogismus

Subsumption:nicht rein mechanischwertende Entscheidung des Rechtsanwenders

Rechtspositivismus / reine Rechtslehre:keine wertenden Entscheidungenbloß Erforschung der NormstrukturBeschreibung der Rechtsvorschriften

Entscheidungszwang: wertende Entscheidung notwendigaber: subjektive Eigenwertungen vermeiden

Wertung anhand rational nachvollziehbarer Kriterien / Methoden

Hans Kelsen(1881-1973)

Juristische MethodenlehreMethodische Hauptströmungen

- Begriffsjurisprudenz

- Interessensjurisprudenz

- Wertungsjurisprudenz

- Rechtspositivismus

Juristische MethodenlehreRechtspositivismus versus Notwendigkeit von

Wertentscheidungen

Beispiel: Schmerzengeld – § 1325 ABGB

§ 1325. Wer jemanden an seinem Körper verletzt, […] bezahlt ihm aus Verlangen […] ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.

Schockschadens-FälleKrankheitswertnaher Angehöriger

Trauerschmerz-Fällereine Trauer (ohne Krankheitswert)naher Angehörigerschweres Verschulden

Juristische MethodenlehreNotwendigkeit der Auslegung / Auslegungsverbote

Normen sind nicht perfekt.

Mehrdeutigkeit hindert Entscheidung.

Entscheidungszwang

Beseitigung der Mehrdeutigkeit durch Auslegung= Ermittlung des Sinnes einer Norm durch wertende Entscheidung

Juristische MethodenlehreAuslegungsverbote

Montesquieu (1689-1755):Richter ist nicht mehr als „der Mund des Gesetzes“.

Friedrich der Große (1712-1786):Verbot „gelehrter Spitzfindigkeiten“ undjedes Versuchs, „die Gesetze zuinterpretieren, auszudehnen odereinzuschränken“.

Juristische MethodenlehreAuslegungsverbote

Allgemeines Landrecht (1794):Anzeigepflicht des Richters an dieGesetzcommission bei Zweifeln überden Sinn des Gesetzes.

Napoléon Bonaparte (1712-1786):Kommentierung des Code Napoléon (1804)„Mon code est perdu!“

Juristische MethodenlehreAuslegungsverbote

Verfassung der UdSSR (1977):Auslegungsmonopol des Präsidiumsdes Obersten Sowjets

Justinian (482-565):Auslegungs- und Kommentierungsverbotdes Corpus Iuris Civils

Juristische MethodenlehreNotwendigkeit der Auslegung

Mehrdeutigkeit von Normen

Entscheidungszwang im konkreten Fall

wertende Entscheidungtransparent und rational nachvollziehbarMaßstab: Methoden der Rechtswissenschaft

keine übertriebene AuslegungskunstJohann Wolfgang v Goethe (1749-1832)

„Im Auslegen seid frisch und munter!Legt ihr's nicht aus, so legt was unter."

Juristische MethodenlehreAuslegungsmethoden

Klassischer Kanon der AuslegungsmethodenFriedrich Carl von Savigny (1779-1861)

ABGB (1811)§ 6§ 7

Juristische MethodenlehreAuslegungsmethoden

§ 6. Einem Gesetz darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher

aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte

Wortinterpretation (grammatische Interpretation) in ihrem Zusammenhang und

systematische Interpretation aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.

historische (subjektive) Interpretation

Juristische MethodenlehreAuslegungsmethoden

§ 7. Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muß auf ähnliche in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. […]

objektiv-teleologische Interpretation

Juristische Methodenlehre

Auslegungsmethoden Wortinterpretation (grammatische Interpretation)systematische Interpretationsubjektiv (historische) Interpretationobjektiv-teleologische Interpretation

GültigkeitPrivatrechtgesamte Rechtsordnungebenso im öffentlichen Recht

Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenBesonderheiten

StrafrechtAnalogieverbot in malam partemPaul Johann Anselm von Feuerbach (1775-1833) )

Verfassungs- und VerwaltungsrechtMethodenstrenge

Steuerrechtwirtschaftliche Betrachtungsweise

Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenWortinterpretation / grammatische Interpretation

Ausgangspunkt jeder Auslegung

Allgemeiner Sprachgebrauch vs. (juristische) Fachsprache

authentische Interpretation / Legaldefinition

Juristische MethodenlehreAuslegungsmethoden

Ehewohnung - § 81 Abs 2 EheG

§ 81. (2) Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hierzu gehören auch […] und die Ehewohnung.

Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenLegaldefinition – Beispiel 1

Eigentumsrecht - § 354 ABGB

§ 354. Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen.

Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenLegaldefinition – Beispiel 2

Innehabung und Besitz - § 309 ABGB

§ 309. Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.

Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenWortinterpretation / grammatische Interpretation

Begriffskern / Begriffshof

äußerst möglicher Wortsinn Grenze jeglicher Auslegung

jenseits davon nur analoge Rechtsanwendung

Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenWortinterpretation / grammatische Interpretation

Beispiel: Gastwirtehaftung - § 970 ABGB

§ 970. (1) Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, daß der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Hause aus- und eingehende Personen verursacht ist.

Hotelbetreiber? Schlafwagenbetreiber? Spitalbetreiber?

Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenSystematisch-logische Interpretation

Ermittlung des Anwendungsbereich einer Norm im Zusammenhang mit der Gesamtregelung

Auflösung von NormenkonfliktenLex specialis derogat legi generaliLex posterior derogat legi prioriBeispiel: § 943 ABGB

Gesetze dürfen Anwendungsbereich nicht verlieren

Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenSystematisch-logische Interpretation

Beispiel: Unmöglichkeit der Leistung - § 878 ABGB

§ 878. Was geradezu unmöglich ist, kann nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages werden. […]

Verkauf einer fremden Sache?

§ 923. […] wer […] eine fremde Sache als die seinige veräußert; […] der hat, wenn das Widerspiel hervorkommt, dafür zu haften.

Vgl auch § 367!

Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenSystematisch-logische Interpretation

Sonderformen

richtlinienkonforme / unionsrechtskonforme Interpretation Vgl EuGH Rs Weber/Putz

verfassungskonforme Interpretation

Stufenbau der Rechtsordnung

Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenSystematisch-logische Interpretation

Beispiel: Eintrittsrecht in den Mietvertrag - § 14 MRG

§ 14. (1) […].(2) Nach dem Tod des Hauptmieters treten in den Mietvertrag […]

die im Abs. 3 genannten eintrittsberechtigten Personen ein […].(3) Eintrittsberechtigt nach Abs. 2 sind […] der Lebensgefährte, […].

Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat; […].

Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenHistorische (subjektive) Interpretation

Wille des historischen Gesetzgebers

Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage,Ausschussberichte (zB Justizausschuss)

Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NationalratsSuche nach Nummer der Beilage und Gesetzgebungsperiode

Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenHistorische (subjektive) Interpretation

Beispiel: Gewährleistung - § 932 ABGB

§ 932. (2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch […] für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach […] den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.

Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenHistorische (subjektive) Interpretation

Suche nach den Materialien

Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz

BGBl I 48/2001

Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner WS 2011/12

Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner WS 2011/12

Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenHistorische (subjektive) Interpretation

Regierungsvorlage Gesetzesentwurf

Vorblatt

Allgemeiner Teil der Erläuterungen

Besonderer Teil der Erläuterungen

Textgegenüberstellung

Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner WS 2011/12

Juristische Methodenlehre

Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner WS 2011/12

Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenHistorische (subjektive) Interpretation

Regierungsvorlage – Besonderer Teil der Erläuterungen

Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenHistorische (subjektive) Interpretation

Zitieren von Gesetzesmaterialien

ErläutRV 422 BlgNR 21. GP 15.

Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenTeleologische (objektive) Interpretation

objektiver Zweck / „natürlicher Sinn“

§ 7. Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muß auf ähnliche in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden.

Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenTeleologische (objektive) Interpretation

kann weiter als der historische Wille des Gesetzgebers gehen

„Normzweckhypothesen“

richtiges Verständnis „älterer“ Vorschriften

Funktionswandel: Beispiel: Prostitutionsvertrag, Stimmrechtsausschlüsse in der schlichten Miteigentumsgemeinschaft

Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenTeleologische (objektive) Interpretation

Exkurs: Rechtsvergleichung

eigenständige Methode?

Teil der objektiv-teleologischen Interpretation

Kein Aneinanderreihen von unterschiedlichen Rechtsgebieten

Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenTeleologische (objektive) Interpretation

Beispiel: Bürgschaft - § 1346

§ 1346. (1) […](2) Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages ist erforderlich, daß die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben wird.

§ 886. Ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, kommt durch die Unterschrift der Parteien […] zustande.

Bürgschaft per Telefax?

Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenVerhältnis zueinander

Reihenfolge

Wertende Ausschöpfung aller Methoden

Gewicht

Bewegliches System

Juristische MethodenlehreErgänzende RechtsfortbildungAnalogie

Wortlautgrenze

Korrektur des zu engen oder überschießenden Gesetzeswortlauts

Analogie

teleologische Reduktion

Juristische MethodenlehreErgänzende RechtsfortbildungAnalogie

Beispiel: Der Vogel Strauß im römischen Recht

Haftung des Eigentümers für Vierfüßer („quadrupes“)

Punischer Krieg –> Der Vogel Strauß kommt nach Italien

Haftung für Zweifüßer? („bipes“)

Prätor gewährt actio utilis

Juristische MethodenlehreErgänzende RechtsfortbildungAnalogie

Beispiel: Bürgschaftsform bei Schuldbeitritt zu Sicherungszwecken

Schuldbeitritt als Form der Interzession

Formfreiheit

Übereilungsschutz

Juristische MethodenlehreErgänzende RechtsfortbildungTeleologische Reduktion

Beispiel: Gesetzwidrigkeit - § 879 Abs 1 ABGB

§ 879. (1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

Juristische MethodenlehreErgänzende RechtsfortbildungTeleologische Reduktion

Beispiel: Sicherungsübereignung

§ 428. Durch Erklärung wird die Sache übergeben, wenn der Veräußerer auf eine erweisliche Art seinen Willen an den Tag legt, dass er die Sache künftig im Namen des Übernehmers innehabe.

Zusammenspiel Teleologische Reduktion und Analogieschluss (§ 451)

Juristische MethodenlehreErgänzende RechtsfortbildungAnalogie

keine Wahlfreiheit

Gleichheitsgrundsatz

wertungsmäßig Gleiches muss gleich behandelt werden

wertungsmäßig Ungleiches muss ungleich behandelt werden

Juristische MethodenlehreErgänzende RechtsfortbildungAnalogie

Regelungslücke und Analogie

oder

Umkehrschluss (e contrario)?

Juristische MethodenlehreErgänzende RechtsfortbildungAnalogie – Umkehrschluss

Beispiel: gesetzliches Erbrecht des Ehegatten - § 757 ABGB

gesetzliches Erbrecht:

Wille des durchschnittlichen und vernünftigen Erblassers

Lebensgefährte?

Juristische MethodenlehreErgänzende RechtsfortbildungAnalogie – Umkehrschluss

Beispiel: Gläubiger einer getöteten Person - § 1327 ABGB

Wortlaut erfasst nur Unterhaltsgläubiger

Analoge Anwendung auf sonstige Gläubiger?

Zweckanalyse: Existentiellen Bedarf an Unterhalt sichern

Ergebnis: Umkehrschluss

Juristische MethodenlehreErgänzende RechtsfortbildungAnalogie – Spielarten

Gesetzesanalogie

Rechtsanalogie

Gesamtanalogie / allgemeine Rechtsgrundsätze

Juristische MethodenlehreErgänzende RechtsfortbildungAnalogie – Spielarten

GesetzesanalogieGrößenschluss

argumentum a minori ad maiusBeispiel: Eigentumsfreiheitsklage - § 523 ABGB

§ 523. […] der Eigentümer kann sich über die Anmaßung einer Servitut beschweren.

argumentum a maiori ad minus

Juristische MethodenlehreErgänzende RechtsfortbildungAnalogie – Spielarten

Gesamtanalogie / allgemeine Rechtsgrundsätze

§ 7. Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muß auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft; so muß solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden.

Juristische MethodenlehreErgänzende RechtsfortbildungAnalogie – Spielarten

Beispiel Gesamtanalogie: „culpa in contrahendo“

§§ 878 S 3, 874, 866 aF ABGB

vorvertragliche Sorgfaltspflichten

Verletzung führt zur Haftung nach vertraglichen Grundsätzen

Juristische MethodenlehreErgänzende RechtsfortbildungAnalogie – Spielarten

Gesamtanalogie / allgemeine Rechtsgrundsätze Gefahrtragung wegen Gefahrenbeherrschung

par conditio creditorum (Gläubigergleichbehandlung)

Rechtsverlust infolge längerer Nichtausübung

Zurechnung von Hilfspersonen

Gleichstellung juristischer Personen

Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbänden

numerus clausus der Sachenrechte

Juristische MethodenlehreGesamtanalogie / allgemeine Rechtsgrundsätze

F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts (1996)

StilkundeTonio Walter:

„Einen trifft es, Schreiber oder Leser.“

präzise

knapp

einfach

Stilkunde

Ludwig Wittgenstein (1844-1900):

„Was sich überhaupt sagen lässt, lässt sich klar sagen;

und wovon man nicht reden kann, darüber muss man schweigen.“

Stilkunde

Oberstes Gebot:

Leserfreundlichkeit

VerständlichkeitKein „Selbstschutz“!Verstellt nur Sicht auf Probleme

Stilkunde

Friedrich Nietzsche (1844-1900):

„Den Stil verbessern – das heißt den Gedankenverbessern und gar nichts weiter.“

Karl Kraus (1874-1936):

„Sprache und Denken sind eins.Wer schief spricht, kann nicht geradeaus denken. “

Stilkunde

Sprachbarrieren vermeiden

präzise und knapp

wenig Schachtelsätze

wenig und kurze Nebensätze

mehr aktiv statt passiv

Fremdwörter reduzieren

klare Gliederung und Struktur

Stilkunde

Komplexität reduzieren

Einfach ist mühsam

Mehrmalige Überarbeitung

Einfache Texte überzeugen

Stilkunde

Amtsdeutsch

Beispiel: Genesis 1, 1-2

Im Anfang schuf Gott Himmel und Erde.Und die Erde war wüst und leer.

Am Anfang erfolgte seitens Gottes die Erschaffungdes Himmel und der Erde, und war es wüst und leer auf derselben.

Stilkunde

Amtsdeutsch

Typische Papierwörter (zB derselbe statt Personalpronomen)

Inversion

Wir bestätigen den Eingang ihres Briefes und müssen wir mit

Bedauern feststellen, dass…

Passive Formulierungen

„ung“-Stil, Substantivierungen

Verlängerte Prädikate (zB in Abrede stellen, Anordnung treffen)

StilkundeAmtsdeutsch – Schachtelsätze: Eisenbahn / ReichsgerichtEine Eisenbahn ist ein Unternehmen, gerichtet auf wiederholte Fortbewegung von Personen oder Sachen über nicht ganz unbedeutende Raumstrecken auf metallener Grundlage, welche durch ihre Konsistenz, Konstruktion und Glätte den Transport großer Gewichtsmassen, bezw. die Erzielung einer verhältnismäßig bedeutenden Schnelligkeit der Transportbewegung zu ermöglichen bestimmt ist, und durch diese Eigenart in Verbindung mit den außerdem zur Erzeugung der Transportbewegung benutzen Naturkräften (Dampf, Elektrizität, tierischer oder menschlicher Muskelthätigkeit, bei geneigter Ebene der Bahn auch schon der eigenen Schwere der Transportgefäße und deren Ladung etc.) bei dem Betriebe des Unternehmens auf derselben eine verhältnismäßig gewaltige (je nach den Umständen nur in bezweckter Weise nützliche, oder auch Menschenleben vernichtende und die menschliche Gesundheit gefährdende) Wirkung zu erzeugen fähig ist.

StilkundeAmtsdeutsch – Schachtelsätze: Reichsgericht

Was ist ein Reichsgericht? Ein Reichsgericht ist eine Einrichtung, welche dem allgemeinen Verständnis entgegenkommen sollende, aber bisweilen durch sie nicht ganz vermeiden haben lassende, nicht ganz unbedeutende beziehungsweise verhältnismäßig gewaltige Fehler im Satzbau auf der schiefen Ebene des durch verschnörkelte und ineinander geschachtelte Perioden ungenießbar gemachten Kanzleistils herabgerollte Definitionen, welche das menschliche Sprachgefühl verletzende Wirkung zu erzeugen fähig sind, liefert!

Stilkunde

Stilsünden des Reichgerichts

Überlange, mehrfache Schachtelung

Überflüssiges en masse

Subjekt des Relativsatzes und seine beiden Prädikate liegen

zu weit auseinander

Stilkunde

Stilsünden heute

Dies auch völlig zurecht, ist doch angesichts der Materialien, die für den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 1 ForstG ausdrücklich auf dieVergleichbarkeit mit den bzw die Weiterführung der Regelungen von§ 1 Abs 2 ZZ 3, 4 und 6 WRG verweisen, das aufgrund derhistorischen Interpretation anzunehmende Auslegungsergebnis dergrundsätzlichen Identität der Tatbestände von § 1 Abs 2 Z 1 ForstG und§ 1 Abs 2 ZZ 3, 4 und 6 WRG zu gewichtig, als dass diegeringfügigen Abweichungen, die im Wortlaut von § 1 Abs 2 Z 1 ForstGgegenüber den Vorgängerbestimmungen im WRG festzustellen sind, als Änderung des Verständnisses der geschildertenAusnahmetatbestände des WRG durch den Gesetzgeber der ForstG gedeutetwerden dürften.

Stilkunde

Kurzzeitgedächtnis und die 12 Silben

Nach 3 Sekunden wird der Speicher gelöscht

Was zusammengehört, gehört zusammen

Stilkunde

Lösungsvorschlag

„Eisenbahnen sind Schienenfahrzeuge, die wegen ihrer großen Masse und Geschwindigkeit besonders gefährlich sind.“

Stilkunde

Wortwiederholungen vermeiden

Synonyme verwenden

Gesetz = Bestimmung = Norm = Vorschrift

Rechtsprechung = Judikatur = OGH = Höchstgericht

= 5. Senat

Thesaurus

Exkurs: Geschäftszahlen OGH

Beispiel: 1 Ob 123/07x

Ob Zivilrechtssachen

ObA Arbeitsrechtssachen

ObS Sozialrechtssachen

Os Strafsachen

Exkurs: Geschäftszahlen

Geschäftsverteilung des OGH / Senate

1. Amtshaftungsklagen, Wasserrecht und Wasserservituten 2. Verkehrsunfälle 3. Exekutionssachen 4. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht 5. Wohnrecht (Bestand- und WEG-Recht); Grundbuchsrecht 7. Versicherungsrecht 8. Konkurs und Ausgleich

Exkurs: Geschäftszahlen VwGHBeispiel VwGH:

2007/13/0123

Beispiel VfGH:

G54/06G - GesetzesprüfungsverfahrenV - VerordnungsprüfungsverfahrenB - Bescheidprüfungsverfahren

Exkurs: OGH-EntscheidungenAufbau Kopf

Senat, Parteien, Verfahrensgegenstand Spruch festgestellter Sachverhalt Parteienvorbringen

KlageEinwendung

Erstgericht Berufungsgericht Entscheidungsgründe

Exkurs: OGH-EntscheidungenAufbau: KopfDer OGH hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des OGH Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des OGH Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****gmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Schuchlenz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 4.849 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des LG Klagenfurt als Berufungsgericht vom 4. Mai 2007, GZ 1 R 108/07p-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des BG Klagenfurt vom 15. Februar 2007, GZ 24 C 579/06d-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Exkurs: OGH-EntscheidungenAufbau: Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 399,74 (darin EUR 66,62 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

103

Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner WS 2011/12

StilkundeWortwiederholungen vermeiden

aber: keine Verwirrung durch Worttausch

Beispiel: Bestohlener = Opfer?

„Dasselbe gilt, wenn BGHSt 26, 95 eine Wortauslegung für möglich hält, wonach auch derjenige Dieb vom Bestohlenen gemäß § 252 auf frischer Tat betroffen wird, der das Opfer niederschlägt, ohne von ihm vorher bemerkt worden zu sein.“

StilkundeWortwiederholungen als StilmittelGustav Radbruch (1878-1949):

Befehl ist Befehl heißt es für den Soldaten. Gesetzist Gesetz sagt der Jurist. Während aber für den Soldaten Pflicht und Recht zum Gehorsam aufhören,wenn er weiß, dass der Befehl ein Verbrechen oder ein Vergehen bezweckt, kennt der Jurist, seit vor etwa hundert Jahren die letzten Naturrechtler unter den Juristen ausgestorben sind, keine Ausnahmen von der Geltung des Gesetzes und vom Gehorsam der Untertanen des Gesetzes. Das Gesetz gilt, weil es Gesetz ist, und es ist Gesetz, wenn es in der Regel der Fälle die Macht hat, sich durchzusetzen.

Stilkunde

„Wortsüchte“ vermeidennun, auch, freilich, naturgemäß, …

Ich/Wir-Form: unwissenschaftlich (?)

bildhafte MetaphernHerzog-Mantel-TheorieRosinentheorieVersteinerungstheorieDer Pascha

starke Worte und Kraftausdrücke vermeiden

Stilkunde

Starke Worte

Die Entscheidung ist mit Rechtsirrtum behaftet.

Die beklagte Partei verkennt/übersieht, dass …

Die beklagte Partei versucht darüber hinwegzutäuschen, dass …

Diese Auffassung greift jedoch zu kurz. Sie übersieht nämlich, dass …

Dieser Standpunkt erscheint fraglich/problematisch.

Mündliche Referate

Tipps

Eigene Vortragsfassung erstellen

Probelauf bei Zeitlimit

Bei Power-Point: Keine Überfrachtung

Handout

Verfassen wissenschaftlicher TexteAllgemeines

Roter Faden

Stringente Gedankenführung

Den Leser durch die Arbeit leiten

Nicht Zuviel voraussetzen

Verfassen wissenschaftlicher TexteAllgemeines

Wissenschaftliche Texte gegenlesen

Genau arbeiten

Keine Sekundärzitate; Fehlzitate

Viel Lesen

Verfassen wissenschaftlicher TexteArbeitsphasen

Fächer- und Themenwahl Zeit- und Arbeitsplan Materialsuche; Dokumentation Problemsichtung, -erkennung Disposition Problemlösung Ausarbeitung und Darstellung

Verfassen wissenschaftlicher TexteThemenwahl

persönliche Interessen

Berufswahl

Aktualität

legistisches Neuland? Vor- und Nachteile

Themeneingrenzungin die Tiefe – nicht in die Breite

Verfassen wissenschaftlicher TexteZeit- und Arbeitsplan

Zumindest Minimum an Planung

Realistische Bedingungen

Flexibel

Arbeitsphasen überschneiden sich

Verfassen wissenschaftlicher TexteMaterialsuche und Dokumentation

Schneeballsystem Lehrbuch

Kommentar

Aufsätze / Monographien

Daneben: Rechtsnormen und Sachprobleme als Ausgangspunkt (Stichwörter!)

Literaturverzeichnis

Verfassen wissenschaftlicher TexteMaterialsuche Datenbanken Monographien

Standzahl:

alpeh.univie.ac.at/ALEPH

Zettelkatalog

Beispiel:Tonio Walter, Kleine Stilkunde für Juristen: ALS W234 K6ALS = Allgemeines 3. OG

Verfassen wissenschaftlicher TexteMaterialsuche

ZeitschriftenaufsätzeJahr, Seite

Gesetzesmaterialien Entscheidungen

www.ris.bka.gv.at/www.bundesgerichtshof.de

Verfassen wissenschaftlicher TexteAuswertung und Dokumentation des Materials

Selektive Materialbeschaffung

Auswahlkriterium: Sachbezug zum gewählten Thema

Selektive Lektüre

Erstbewertung

Intensivlektüre

Verfassen wissenschaftlicher TexteAuswertung und Dokumentation des Materials

Ökonomische Arbeitsweise

Vollständig und exakt dokumentieren

Individuelle Technik (Notizblock, PC/Notebook, Aktenordner…)

Exzerpte vs. Kopien

Verfassen wissenschaftlicher TexteAufbau und Gliederung (Disposition)

Gliederung richtet sich nach dem Thema!

roter Faden; Ordnung nach Sachfragen

formal übersichtlich

Einleitung, Hauptteil, Schluss

Logisch-sachlicher Zusammenhang

Verfassen wissenschaftlicher TexteAufbau und GliederungGliederungsebenen:Beispiel (alpha-nummerische Ordnung):

I.A.1) a) i.)

Statt: 3.2.3.4.2.1.5.4 (nummerisches System)

Verfassen wissenschaftlicher TexteGang einer UntersuchungBeispiel:

A. Einleitung / Problemstellung / Anlassfall

B. MeinungsstandI. SchrifttumII. Rechtsprechung

C. Stellungnahme / Eigene AnsichtI. …II. …III. …

D. Resümee / Zusammenfassung der Ergebnisse / Fazit

Verfassen wissenschaftlicher TexteAusarbeitungAllgemeine Grundsätze:

- Thema muss bereits gedanklich erfasst sein

- Aber: konkrete Sachfragen müssen nicht unbedingt beantwortet sein

- Erstfassung ist niemals Endfassung!

- Von Anfang an: Vollständig und korrekt zitieren

Verfassen wissenschaftlicher TexteAusarbeitungAllgemeine Grundsätze:

- Andeutungen und Auslassungen

- Disposition als Richtschnur„Sklavische Fixierung“ nicht notwendig

- Von Anfang an: Vollständig und korrekt zitieren!

- Grad der Ausformulierung

Verfassen wissenschaftlicher TexteAusarbeitungEndfassung

Überprüfungskriterien

- Stilfragen

- Zitate kontrollieren

- Einheitlichkeit der Abkürzungen

- Literaturverzeichnis kontrollieren

Verfassen wissenschaftlicher TexteMaterielle Zitierregeln

Korrektes Zitieren = vollständiges Zitieren

Plagiat

Regeln guter wissenschaftlicher Praxis

Verfassen wissenschaftlicher TexteMaterielle Zitierregeln

Regeln guter wissenschaftlicher Praxis

Richtlinie des Rektorates (Präambel)

Grundvoraussetzung für wissenschaftliches Arbeiten ist die Redlichkeit der Wissenschafter. Die gebotene Redlichkeit lässt sich aber durch ein Regelwerk allein nicht erzwingen. Wissenschaftliches Fehlverhalten lässt sich nämlich nicht allein an Hand allgemeiner Regeln beurteilen; bei seiner angemessenen Ahndung sind vor allem die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen

Verfassen wissenschaftlicher TexteRegeln guter wissenschaftlicher Praxis

Richtlinie des Rektorates

§ 1. (1) An eine gute wissenschaftliche Praxis sind folgende Anforderungen zu stellen:

(…)

5. Die strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnerinnen und Partnern sowie von Konkurrentinnen und Konkurrenten sind zu wahren. Behinderungen der wissenschaftlichen Arbeiten von Konkurrentinnen oder Konkurrenten sind zu unterlassen.

Verfassen wissenschaftlicher TexteRegeln guter wissenschaftlicher PraxisSanktionen – UG 2002

§ 74. (2) Überdies ist die Beurteilung einer Prüfung, einer wissenschaftlichen Arbeit oder einer künstlerischen Master- oder Diplomarbeit mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.

§ 89. Der Verleihungsbescheid ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

Verfassen wissenschaftlicher TexteMaterielle Zitierregeln

korrekte und einheitliche Zitierweise

Genauigkeit

keine Sekundärzitate

Verfassen wissenschaftlicher TexteMaterielle Zitierregeln

direkte Zitate nur ausnahmsweise

indirekte Rede nur bei prägnanten FormulierungenBeispiel: Wie Franz Bydlinski herausgearbeitet hat, ist eines der grundlegenden Strukturmerkmale des Privatrechts das Prinzip der zweiseitigen Rechtfertigung ...

neutrale und komprimierte Wiedergabe

Verfassen wissenschaftlicher TexteZitieren in indirekter Rede

Original:Die Entdeckung des „beweglichen Systems“ der für bestimmte Rechtsgebiete jeweils maßgebenden „Kräfte“ (Wertungsprinzipien) durch Walter Wilburg ist daher der Wertungsjurisprudenz zuzurechnen und deren wohl bedeutendster Beitrag zum juristischen Denken überhaupt.

Indirekte Rede:Nach F. Bydlinski1) ist die Entdeckung des „beweglichen Systems“ der für bestimmte Rechtsgebiete jeweils maßgebenden Kräfte der Wertungsjurisprudenz zuzurechnen; dies sei deren wohl bedeutendster Beitrag zum juristischen Denken überhaupt. 1) Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff (1991) 137.

Verfassen wissenschaftlicher TexteZitieren in indirekter Rede – Gerichtsentscheidungen

Mit der am 1.3.2006 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger 100.000 € und brachte vor, zwischen ihm und dem Beklagten sei ein Werkvertrag über die Herstellung eines Einfamilienhauses zustande gekommen. Der Beklagte schulde den offenen Werklohn.

Der Beklagte wendete dagegen ein, das Haus weise statische Mängel auf; der Kläger habe das Werk daher mangelhaft erbracht, so dass dem Beklagten die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages zustehe.

Verfassen wissenschaftlicher TexteMaterielle Zitierregeln

keine verschleiernden Zitate

keine Blockübernahmen

Urheber zitieren!

keine Schmuckzitate

Verfassen wissenschaftlicher TexteMaterielle Zitierregeln

Schmuckzitate

Beispiel:

Nach § 863 ABGB können Willenserklärungen ausdrücklich oder konkludent abgegeben werden7).7) Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13 101.

Materielle Zitierregeln

Schmuckzitate

Schmuckzitate

Verfassen wissenschaftlicher TexteFormale Zitierregeln – Zitiertechnik

einheitliche Zitierweise

Auflage als Hochzahl

Beispiel: Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13 (2006) 123.

Lang- und Kurzzitat

Verfassen wissenschaftlicher TexteFormale Zitierregeln – Zitiertechnik

Entscheidungen

OGH 4 Ob 123/00z SZ 48/57.

OGH 5 Ob 67/01y RdW 2002/34.

OGH 6 Ob 71/02x JBl 2003, 56.

OGH 7 Ob 56/06h wobl 2007/56 (Hausmann).

OGH 1 Ob 100/96g JBl 1997, 63 = ecolex 1997/56.

Verfassen wissenschaftlicher TexteFormale Zitierregeln – Zitiertechnik

Monographien / selbständige Werke

Langzitat

Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen (1982) 67 f.

Kurzzitat

Iro, Besitzerwerb 67 f.

Verfassen wissenschaftlicher TexteFormale Zitierregeln – Zitiertechnik

Kommentare

Darstellung von Rechtslage und Meinungsstand

nach dem System/Aufbau des Gesetzes

Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner WS 2011/12 143

Verfassen wissenschaftlicher TexteFormale Zitierregeln – Zitiertechnik

Kommentare

Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner WS 2011/12

Verfassen wissenschaftlicher TexteFormale Zitierregeln – Zitiertechnik

Kommentare - Zitiervorschlag

Verfassen wissenschaftlicher TexteFormale Zitierregeln – ZitiertechnikKommentareLangzitat

Vonkilch in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), Klang-Kommentar zum ABGB, 3. Auflage (2011) § 914 Rz 1.

KurzzitatVonkilch in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 914Rz 1.

Verfassen wissenschaftlicher TexteFormale Zitierregeln – Zitiertechnik

Vorname nur bei Verwechslungsgefahr

F. Bydlinski in Rummel I3 § 6 Rz 2.

P. Bydlinski in KBB³ § 6 Rz 1.

M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/1² § 45 Rz 1.

Verfassen wissenschaftlicher TexteFormale Zitierregeln – Zitiertechnik

Festschriften und Sammelbände

Festschriften

Gedächtnisschriften

Sammelbände

Verfassen wissenschaftlicher TexteFormale Zitierregeln – Zitiertechnik

Sammelbände

Beispiele

Korinek/Krejci (Hrsg), Handbuch zum Mietrechtgesetz (1985)

Krejci (Hrsg), Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz (1981)

Verfassen wissenschaftlicher TexteFormale Zitierregeln – Zitiertechnik

Festschriften und SammelbändeLangzitat:

[Autor], [Titel der Abhandlung], in [Herausgeber], [Titel des Sammelbandes] (Erscheinungsjahr) Seite

Rubin, Billigkeitshaftung Deliktsunfähiger und Versicherungsschutz, in Koban/Rubin/Vonkilch (Hrsg), Aktuelle Entwicklungen im Versicherungsrecht (2005) 85.

Kurzzitat:

Rubin in Koban/Rubin/Vonkilch 85.

Verfassen wissenschaftlicher TexteFormale Zitierregeln – Zitiertechnik

Festschriften und SammelbändeLangzitat:

[Autor], [Titel der Abhandlung], in [FS] [Name des Geehrten] (Erscheinungsjahr) Seite.

Spitzer, Neuordnung der Deliktshaftung der juristischen Person? In FS Iro (2013) 207.

Kurzzitat:

Spitzer in FS Iro 209.

Verfassen wissenschaftlicher TexteFormale Zitierregeln – Zitiertechnik

Zeitschriftenbeiträge

Langzitat[Autor], [Titel], [Zeitschrift] [Jahr], [Anfangsseite] ([Bezugsseite])

Perner, Erweiternde Umsetzung von Richtlinien des Europäischen Verbraucherrechts, ZfRV 2011, 225 (227).

KurzzitatPerner, ZfRV 2011, 229.

Verfassen wissenschaftlicher TexteAufbau eines Zeitschriftenbeitrags

Autorenname

Überschrift

Kurztext / Abstract

Deskriptoren (Schlagworte und Normen)

Langtext

Korrespondenzadresse des Autors

Österreichische ZeitschriftenJuristische Blätter (JBl)•Verlag Österreich•Allgemeines Zivilrecht, Strafrecht, öffentliches Recht•erscheint regelmäßig seit 1878;•Abo: ca 510 €/Jahr

Österreichische Zeitschriftenwirtschaftsrechtliche Blätter (wbl)•Verlag Österreich•Öffentliches und privates Wirtschaftsrecht

Österreichische Zeitschriftenecolex•MANZ Verlag•Privatrecht, Gesellschaftsrecht, Europarecht, Steuerrecht•Abo/Jahr: 225 €

Österreichische ZeitschriftenRecht der Wirtschaft (RdW)•Verlag LexisNexis•Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht•Abo: ca 185 €/Jahr

Österreichische ZeitschriftenÖsterreichische Juristenzeitung (ÖJZ)•MANZ Verlag•Privatrecht, Strafrecht, öffentliches Recht•Abo: ca 345 €/Jahr

Österreichische ZeitschriftenÖsterreichisches Bankarchiv (ÖBA)•Linde Verlag•Bankrecht im weitesten Sinn, Kreditsicherungsrecht, Insolvenzrecht •Abo: ca 155 €/Jahr

Österreichische ZeitschriftenWohnrechtliche Blätter (wobl)•Verlag Österreich• Wohn- und Immobilienrecht inkl des einschlägigen Steuerrechts•Abo: ca 308 €/Jahr