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I. Rücktritt vom unbeendeten Versuch II. Rücktritt vom beendeten versuch III. Freiwilligkeit IV. SONDERFALL: RÜCKTRITT VOM ERFOLGSQUALIFIZIERTEN VERSUCH Der Rücktritt - Teil 2

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Page 1: I. Rücktritt vom unbeendeten Versuch II. Rücktritt vom beendeten versuch III. Freiwilligkeit IV.SONDERFALL: RÜCKTRITT VOM ERFOLGSQUALIFIZIERTEN VERSUCH

I. Rücktritt vom unbeendeten Versuch II. Rücktritt vom beendeten versuch

III. Freiwilligkeit

IV. SONDERFALL: RÜCKTRITT VOM ERFOLGSQUALIFIZIERTEN VERSUCH

Der Rücktritt - Teil 2

Page 2: I. Rücktritt vom unbeendeten Versuch II. Rücktritt vom beendeten versuch III. Freiwilligkeit IV.SONDERFALL: RÜCKTRITT VOM ERFOLGSQUALIFIZIERTEN VERSUCH

Übersicht: Der Rücktritt des Alleintäters nach § 24 Abs. 1 StGB

I. Fehlschlag?

Ja: Rücktritt - Nein: Rücktritt möglich

II. Abgrenzung beendeter – unbeendeter Versuch (nach Rücktrittshorizont)

Unbeendet Beendet

Tataufgabe (S. 1 Var. 1) Aktive Erfolgsverhinderung (S. 1 Var.2)Ernsthaftes Bemühen (S.2)

III. Freiwilligkeit?

Page 3: I. Rücktritt vom unbeendeten Versuch II. Rücktritt vom beendeten versuch III. Freiwilligkeit IV.SONDERFALL: RÜCKTRITT VOM ERFOLGSQUALIFIZIERTEN VERSUCH

Übersicht: Der Rücktritt des Alleintäters nach § 24 Abs. 1 StGB

I. Fehlschlag?

Ja: Rücktritt - Nein: Rücktritt möglich

II. Abgrenzung beendeter – unbeendeter Versuch (nach Rücktrittshorizont)

Unbeendet Beendet

Tataufgabe (S. 1 Var. 1) Aktive Erfolgsverhinderung (S. 1 Var.2)Ernsthaftes Bemühen (S.2)

III. Freiwilligkeit?

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I. Rücktritt vom unbeendeten Versuch

Fall 8 (vereinfacht nach BGHSt 35, 184):T will den Freund seiner geschiedenen Ehefrau, den M, und die

geschiedene Ehefrau, die F, töten und begibt sich zu diesem Zweck auf den Parkplatz des Betriebs, in dem die F arbeitet. Wenigstens diese hofft T anzutreffen, um sie töten zu können. Als T den Parkplatz erreicht, trifft er auf den M und setzt sogleich dazu an, diesen zu töten. Doch bricht der T den Angriff auf den bereits erheblich, aber - wie T erkennt - noch nicht lebensgefährlich verletzten M ab, weil dem T plötzlich der Gedanke kommt, er laufe Gefahr, die F zu verpassen. T trifft alsbald auf die F und tötet diese.

Variante a): T lässt von M ab, ohne zu diesem zurückkehren zu wollen.Variante b): T lässt von M ab, um sich diesem alsbald nach vollbrachtem

Tötungswerk zulasten der F wieder zuzuwenden. Nach der Tötung der F macht sich T wieder auf den Weg zu M, wird jedoch von einer Polizeistreife gestellt, bevor er wieder in die Nähe des M gelangen konnte.

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Fall 8: Tataufgabe trotz „Deliktsvorbehalts“

I. Fehlschlag?

Nein: Rücktritt möglich

II. Abgrenzung beendeter – unbeendeter Versuch (nach Rücktrittshorizont)

Unbeendet (+)

Aufgabe der Tat (S. 1 Var. 1) ?

III. Freiwilligkeit?

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Fall 8: Tataufgabe trotz „Deliktsvorbehalts“

Frage: Welche Anforderungen sind an die „Aufgabe“ der Tat zu stellen?

Das Rücktrittsverhalten erfordert einen vollständigen Verzicht auf die Vollendung der konkret angestrebten Tat.

P: Vorübergehendes Innehalten ausreichend? Nein!

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Fall 8: Tataufgabe trotz „Deliktsvorbehalts“

P: Endgültige Distanzierung des Täters von der kriminellen Handlung erforderlich? (Fall 8b)

(1)mM: Kein § 24, wenn sich T „äquivalenten Angriff auf dasselbe Tatobjekt“ vorbehält (+), wenn Täter bei der Abstandnahme vom fraglichen Ausführungsakt bereits das konkretisierte Ziel einer erneuten ähnlichen Tatbegehung vor Augen hat

(2)hM und Rspr.: Konkrete Betrachtungsweise der „Tat“Täter muss die konkrete „Tat“ – im Sinne der §§ 52, 53 StGB - aufgeben.Maßgebliches Kriterium: Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit zwischen Versuch und vorgestellter Fortsetzung.

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Fall 8: Tataufgabe trotz „Deliktsvorbehalts“

Lösung Fall 8b:

Es kommt darauf an, ob die Fortsetzung des Angriffs auf M nach zwischenzeitlicher Tötung der F eine natürliche Handlungseinheit mit dem Angriffsbeginn gebildet hätte.

Beantwortung hängt von konkreten Abläufen ab. Wohl Tataufgabe und somit Rücktritt nach § 24 I 1, 1. Alt. (+), da

Zäsur durch Tötung der F.

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II. Rücktritt vom beendeten Versuch

Abgrenzung „unbeendet“ – „beendet“

Zur Erinnerung: Problem der (doppelten) Korrektur des Rücktrittshorizontes

Der Versuch ist unbeendet, solange der Täter davon ausgeht, noch nicht alles Erforderliche zur Verwirklichung des Tatbestandes getan zu haben.

Der Versuch ist unbeendet, solange der Täter davon ausgeht, noch nicht alles Erforderliche zur Verwirklichung des Tatbestandes getan zu haben.

Beendet ist ein Versuch demgegenüber, wenn der Täter mit der Möglichkeit rechnet, der Erfolg werde bereits aufgrund seiner bisherigen Handlungen eintreten.

Beendet ist ein Versuch demgegenüber, wenn der Täter mit der Möglichkeit rechnet, der Erfolg werde bereits aufgrund seiner bisherigen Handlungen eintreten.

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Rücktritt nach § 24 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. StGB

Fall 9 (BGHSt 48, 147):T öffnet in Selbsttötungsabsicht zwei Gashähne in seiner im

Erdgeschoß eines 12-Familien-Hauses gelegenen Wohnung. Hierbei denkt er nicht daran, dass hierdurch möglicherweise andere Hausbewohner zu Schaden kommen könnten. Nach dem Öffnen der Gashähne wird T die tödliche Explosionsgefahr für die Hausbewohner bewusst; diese nimmt er zunächst billigend in Kauf. Dann ändert T seine Willensrichtung, ruft Feuerwehr und Polizei an und gibt seinen Namen sowie seine Anschrift an. Gleichzeitig fordert er diese Stellen auf, für die Rettung der Hausbewohner zu sorgen. An seiner Selbsttötungsabsicht hält T fest und lehnt deshalb die Forderung der Polizei ab, den Gashahn abzudrehen. Die Feuerwehr trifft noch rechtzeitig ein, um die Hausbewohner zu evakuieren und um eine Explosion zu verhindern.

Ist T strafbefreiend zurückgetreten?

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Fall 9: Vollendungsverhinderung

I. §§ 212, 22, 13- Unterlassungsversuch durch Ingerenzgarantenstellung

II. Rücktritt?1) Kein Fehlschlag (+)2) Beendeter Versuch (+)

P: Beendigung beim Unterlassungsdelikt ?3) Erforderliches Rücktrittsverhalten

Verhinderung der Vollendung?

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Übersicht: Der Rücktritt des Alleintäters nach § 24 Abs. 1 StGB

I. Fehlschlag?

Ja: Rücktritt - Nein: Rücktritt möglich

II. Abgrenzung beendeter – unbeendeter Versuch (nach Rücktrittshorizont)

Unbeendet Beendet

Tataufgabe (S. 1 Var. 1) Aktive Erfolgsverhinderung (S. 1 Var.2)

Ernsthaftes Bemühen (S.2)

III. Freiwilligkeit?

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Verhinderung der Vollendung (§ 24 Abs. 1 S. 1, 2. Alt.)

Frage: Welche Anforderungen sind an die Verhinderung der Vollendung zu stellen?

Muss der Täter eine optimale Rücktrittsleistung erbringen oder genügt jeder für die Nichtvollendung mitursächliche Beitrag?

Bestleistungstheorie Chanceneröffnungstheorie (hM)

Unter mehreren möglichen Verhaltensweisen muss der Täter diejenige wählen, die den Erfolgseintritt am sichersten zu verhindern vermag.

Unter mehreren möglichen Verhaltensweisen muss der Täter diejenige wählen, die den Erfolgseintritt am sichersten zu verhindern vermag.

Es genügt, dass sich das auf Erfolgsabwendung gerichtete Handeln des Versuchstäters als erfolgreich und für die Verhinderung der Tatvollendung ursächlich (kausal) erweist.

Es genügt, dass sich das auf Erfolgsabwendung gerichtete Handeln des Versuchstäters als erfolgreich und für die Verhinderung der Tatvollendung ursächlich (kausal) erweist.

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Bestleistungstheorie oder Chanceneröffnungslehre?

PRO Bestleistungstheorie:

1) Ratio des RücktrittsprivilegsZur vollständigen Rückkehr des Täters in die Legalität muss er sämtliche Möglichkeiten zur Abwendung des Erfolgseintritts ausschöpfen und darf sich nicht auf den Zufall verlassen.

2) Systematik§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB setzt nach hM optimale Rettungsbemühungen voraus. Habe der Täter eines untauglichen Versuchs die bestmögliche Gegenmaßnahme zu wählen, müsse dies angesichts der erhöhten Gefahr für das Rechtsgut erst recht für den Täter eines tauglichen Versuchs gelten.

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Bestleistungstheorie oder Chanceneröffnungslehre?

PRO Chanceneröffnungslehre:

1) SystematikBei § 24 Abs. 1 S. 2 liegt gerade keine Kausalität vor. Kriterium der Bestleistung notwendig zur Konturierung der Rücktrittsvoraussetzungen!

2) WortlautWortlaut des § 24 Abs. 1 S. 1 fordert „verhindert“ – d.h. keine über die Kausalität hinausgehenden Anforderungen an das Rücktrittsverhalten

3) Ratio (Opferschutz)Aus Opferperspektive: Einleitung von wenigstens mitursächlichen Rettungsmaßnahmen gegenüber einer bloßen Untätigkeit des Täters von Vorteil.

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Bestleistungstheorie oder Chanceneröffnungslehre?

BGHSt 48, 147 (150) :

„Erweist sich das auf Erfolgsabwendung gerichtete Handeln des Versuchstäters als erfolgreich und für die Verhinderung der Tatvollendung ursächlich, so kommt es nicht darauf an, ob dem Täter schnellere oder sicherere Möglichkeiten der Erfolgsabwendung zur Verfügung gestanden hätten; das Erfordernis eines ‚ernsthaften Bemühens’ gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt für diesen Fall nicht.

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Fall 9: Vollendungsverhinderung

Lösung Fall 9:

Nach der hM ist T durch die (kausale) Verhinderung der Vollendung gem. § 24 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. wirksam vom Versuch der Tötung durch Unterlassen zurückgetreten.

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Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB

Fall 10 (BGHSt 11, 324):Kindesmutter T möchte sich und ihr Kleinkind O töten. T gibt O eine Dosis Gifts, von der sie irrig annimmt, sie reiche zur Tötung hin, und legt sich neben O zu Bett. Am Morgen erwacht T wegen eines Brechreizes und bemerkt, dass O noch lebt. Die Mutter der T, die M, tritt hinzu, weil sie den Brechreiz der T bemerkt hat und erkundigt sich nach dem Befinden der T. Da enthüllt die T ihr Tun und sagt der M, sie solle einen Arzt rufen. Der Arzt weist T und O in ein Krankenhaus ein, wo beide geheilt werden. O war nie in Lebensgefahr.

Ist T strafbefreiend zurückgetreten?

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Fall 8: Tataufgabe trotz „Deliktsvorbehalts“

I. Fehlschlag?

Nein: Rücktritt möglich

II. Abgrenzung beendeter – unbeendeter Versuch (nach Rücktrittshorizont)

Beendet (+)

Vollendungsverhinderung Ernsthaftes Bemühen ohne Zutun(§24 Abs. 1 S. 1 Var. 2) (§24 Abs. 1 S. 2)

III. Freiwilligkeit?

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Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB

Voraussetzungen von § 24 I 2 StGB:

(1) Der tatbestandliche Erfolg bleibt ohne Zutun des Täters aus.

(2) Der Täter wird straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung bemüht.

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Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB

Voraussetzungen von § 24 I 2 StGB:

(1) Der tatbestandliche Erfolg bleibt ohne Zutun des Täters aus.

(2) Der Täter wird straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung bemüht.

Page 22: I. Rücktritt vom unbeendeten Versuch II. Rücktritt vom beendeten versuch III. Freiwilligkeit IV.SONDERFALL: RÜCKTRITT VOM ERFOLGSQUALIFIZIERTEN VERSUCH

Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB

1. Voraussetzung: Der tatbestandliche Erfolg bleibt ohne Zutun des Täters aus.

Denkbare Konstellationen:

Der Versuch ist untauglich; die Handlungen des Täters waren von vornherein zur Tatbestandsverwirklichung ungeeignetDer Versuch ist objektiv fehlgeschlagen, der Täter erkennt den Fehlschlag jedoch nichtOhne Kenntnis des Täters verhindern Dritte die VollendungDie Vollendung tritt ein, ist dem Täter jedoch nicht zurechenbar

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Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB

1. Voraussetzung: Der tatbestandliche Erfolg bleibt ohne Zutun des Täters aus.

Denkbare Konstellationen:

Der Versuch ist untauglich; die Handlungen des Täters waren von vornherein zur Tatbestandsverwirklichung ungeeignet Keine Maßnahme des Täters könnte kausal sein; Erfolg bleibt immer „ohne Zutun“ aus.

Der Versuch ist objektiv fehlgeschlagen, der Täter erkennt den Fehlschlag jedoch nichtOhne Kenntnis des Täters verhindern Dritte die VollendungDie Vollendung tritt ein, ist dem Täter jedoch nicht zurechenbar

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Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB

1. Voraussetzung: Der tatbestandliche Erfolg bleibt ohne Zutun des Täters aus.

Denkbare Konstellationen:

Der Versuch ist untauglich; die Handlungen des Täters waren von vornherein zur Tatbestandsverwirklichung ungeeignetDer Versuch ist objektiv fehlgeschlagen, der Täter erkennt den Fehlschlag jedoch nicht

Bsp.: T schießt – mit nur einer Kugel in der Pistole - auf O und nimmt irrig an, O sei lebensgefährlich

verletzt. T bringt ihn ins Krankenhaus.Ohne Kenntnis des Täters verhindern Dritte die VollendungDie Vollendung tritt ein, ist dem Täter jedoch nicht zurechenbar

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Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB

1. Voraussetzung: Der tatbestandliche Erfolg bleibt ohne Zutun des Täters aus.

Denkbare Konstellationen:

Der Versuch ist untauglich; die Handlungen des Täters waren von vornherein zur Tatbestandsverwirklichung ungeeignetDer Versuch ist objektiv fehlgeschlagen, der Täter erkennt den Fehlschlag jedoch nichtOhne Kenntnis des Täters verhindern Dritte die Vollendung Bsp: Während T den Krankenwagen verständigt, hat der

zufällig hinzugekommene Arzt bereits Hilfe geleistet.Die Vollendung tritt ein, ist dem Täter jedoch nicht zurechenbar

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Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB

1. Voraussetzung: Der tatbestandliche Erfolg bleibt ohne Zutun des Täters aus.

Denkbare Konstellationen:

Der Versuch ist untauglich; die Handlungen des Täters waren von vornherein zur Tatbestandsverwirklichung ungeeignetDer Versuch ist objektiv fehlgeschlagen, der Täter erkennt den Fehlschlag jedoch nichtOhne Kenntnis des Täters verhindern Dritte die VollendungDie Vollendung tritt ein, ist dem Täter jedoch nicht zurechenbar Bsp.: Das Opfer verweigert die lebensrettende

Behandlung und verstirbt.

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Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB

Fall 10:

Ist der tatbestandliche Erfolg ohne Zutun des Täters ausgeblieben? Der Versuch ist untauglich; die Verabreichung des Gifts war von vornherein zur Tatbestandsverwirklichung ungeeignet.

Page 28: I. Rücktritt vom unbeendeten Versuch II. Rücktritt vom beendeten versuch III. Freiwilligkeit IV.SONDERFALL: RÜCKTRITT VOM ERFOLGSQUALIFIZIERTEN VERSUCH

Fall 8: Tataufgabe trotz „Deliktsvorbehalts“

I. Fehlschlag?

Nein: Rücktritt möglich

II. Abgrenzung beendeter – unbeendeter Versuch (nach Rücktrittshorizont)

Beendet (+)

Vollendungsverhinderung Ernsthaftes Bemühen ohne Zutun(§24 Abs. 1 S. 1 Var. 2) (§24 Abs. 1 S. 2)

III. Freiwilligkeit?

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Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB

2. Voraussetzung: Der Täter wird straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung bemüht.

Page 30: I. Rücktritt vom unbeendeten Versuch II. Rücktritt vom beendeten versuch III. Freiwilligkeit IV.SONDERFALL: RÜCKTRITT VOM ERFOLGSQUALIFIZIERTEN VERSUCH

Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB

2. Voraussetzung: Der Täter wird straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung bemüht.

Bestleistungstheorie (hM und Rspr)Vor.: Subjektiven Bestleistung des Täters Von einer Ernsthaftigkeit ist allein dann auszugehen, wenn der Täter unter den ihm bekannten Gegenmaßnahmen die aus seiner Sicht wirksamste wählt.

Bestleistungstheorie (hM und Rspr)Vor.: Subjektiven Bestleistung des Täters Von einer Ernsthaftigkeit ist allein dann auszugehen, wenn der Täter unter den ihm bekannten Gegenmaßnahmen die aus seiner Sicht wirksamste wählt.

Kausalität (mM)Es genügt – wie bei § 24 Abs. 1 S. 2 – eine kausale Handlung des Täters.

Kausalität (mM)Es genügt – wie bei § 24 Abs. 1 S. 2 – eine kausale Handlung des Täters.

PRO: (1) Wortlaut und Systematik: Bewusst

differenzierte Regelung(2) Sonst zu geringe Anforderungen, da keine

Kausalität erforderlich ist

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Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB

Fall 10:

(1) Der tatbestandliche Erfolg bleibt ohne Zutun des Täters aus. (+)

(2) Der Täter wird straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung bemüht.

Hilfe durch Dritte reicht aus, wenn T sie veranlasst hat und sie die beste Rettungschance bietet (BGHSt 33, 295)(+)

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III. Freiwilligkeit

Fall 11 (BGH NStZ 1994, 428):T möchte seine Ehefrau töten, lässt jedoch von

seinem Totschlagsversuch ab, weil plötzlich seine beiden Söhne, die vom Kampfgeschehen erwacht sind, an der Schlafzimmertür erscheinen und weil ihn dies „seelisch hemmt”, weiter zu handeln.

Ist T strafbefreiend zurückgetreten?

Page 33: I. Rücktritt vom unbeendeten Versuch II. Rücktritt vom beendeten versuch III. Freiwilligkeit IV.SONDERFALL: RÜCKTRITT VOM ERFOLGSQUALIFIZIERTEN VERSUCH

III. Freiwilligkeit

Wie ist „Freiwilligkeit“ zu bestimmen?

Psychologisierende Betrachtung

(Rspr und wohl hM)

Rücktritt beruht auf autonom getroffener Willensentscheidung

Täter ist Herr seiner Entschlüsse Unerheblich, ob die Beweggründe des Täters sittlich billigenswert sind

Psychologisierende Betrachtung

(Rspr und wohl hM)

Rücktritt beruht auf autonom getroffener Willensentscheidung

Täter ist Herr seiner Entschlüsse Unerheblich, ob die Beweggründe des Täters sittlich billigenswert sind

Normative Betrachtung(mM, v.a. Roxin)

Rücktritt demonstriert den Willen

des Täters zur Rückkehr in die Legalität

Rücktritt aus Gründen der „Verbrechervernunft“ nicht freiwillig (siehe Fall 8)

Normative Betrachtung(mM, v.a. Roxin)

Rücktritt demonstriert den Willen

des Täters zur Rückkehr in die Legalität

Rücktritt aus Gründen der „Verbrechervernunft“ nicht freiwillig (siehe Fall 8)

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III. Freiwilligkeit

Fall 11 :

Psychologisierende Betrachtung Normative Betrachtung

Freiwilligkeit (-)Nicht autonom, da unüberwindliche seelische Zwangslage:„Die psychische Erschütterung, die das Erscheinen der Kinder beim Angekl. ausgelöst hatte, bestand fort und machte ihn unfähig, die Tat zu vollbringen.“

Freiwilligkeit (+)Handeln als Ausdruck einer Rückkehr in die Legalität, nicht „verbrechervernünftig“

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III. Freiwilligkeit

Psychologisierende Betrachtung Normative Betrachtung

PRO: Abstellen auf einen „freien Willen“ entspricht dem Wortlaut („frei-willig“)

CONTRA: Schwierige Abgrenzung zwischen innerem Drang durch „sittlich lobenswerte“ Motive und innerem Zwang (mangelnder Autonomie)

Weshalb soll Empathie in Fall 11 den Rücktritt ausschließen, wenn das Gefühl besonders stark empfunden wird?

PRO: Entspricht Sinn und Zweck des Rücktritts als goldene Brücke zur Rückkehr in die Legalität

CONTRA: Wortlaut. Wenn Täter bei nüchterner Abwägung zur Tataufgabe gelangt, ist dies „frei-willig“.

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III. Freiwilligkeit

Examensrelevante Beispiele nach der Rspr. und hM für heteronome Motive:

Freiwilligkeit ReueSchamMitgefühlGewissensbisseAngst vor StrafeZureden durch das Opfer

Freiwilligkeit ReueSchamMitgefühlGewissensbisseAngst vor StrafeZureden durch das Opfer

Unfreiwilligkeit

Erhebliche Risikoerhöhung durch unvorhergesehene UmständeAngst vor EntdeckungÜbermächtige Angst, Schock

Unfreiwilligkeit

Erhebliche Risikoerhöhung durch unvorhergesehene UmständeAngst vor EntdeckungÜbermächtige Angst, Schock

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IV. Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch

Fall 11a:T beschließt, den O auszurauben. Um den O zu

verletzen und eine Gegenwehr zu vermeiden, sticht er ihn von hinten mit einem Messer in den Rücken. Als T den O blutend auf dem Boden liegen sieht, kommen ihm Gewissensbisse. Ohne das Portemonnaie des O an sich zu nehmen, ergreift T die Flucht; O verstirbt.

Ist T strafbefreiend vom Versuch des §249 I StGB zurückgetreten?

Page 38: I. Rücktritt vom unbeendeten Versuch II. Rücktritt vom beendeten versuch III. Freiwilligkeit IV.SONDERFALL: RÜCKTRITT VOM ERFOLGSQUALIFIZIERTEN VERSUCH

IV. Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch

Problem: Ist der Rücktritt vom Versuch des Grunddelikts möglich, wenn die schwere Folge bereits eingetreten ist?

Problem: Ist der Rücktritt vom Versuch des Grunddelikts möglich, wenn die schwere Folge bereits eingetreten ist?

Page 39: I. Rücktritt vom unbeendeten Versuch II. Rücktritt vom beendeten versuch III. Freiwilligkeit IV.SONDERFALL: RÜCKTRITT VOM ERFOLGSQUALIFIZIERTEN VERSUCH

IV. Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch

Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch möglich?

Nein: „Materielle Beendigung“ der Tat (mM)

Tatbestandsspezifische Gefahr mit Eintritt der schweren Folge bereits realisiertUnrecht des versuchten Grundtatbestandes habe sich in der Verwirklichung der Erfolgsqualifikation abschließend manifestiert und könne durch einen Rücktritt nicht mehr beseitigt werden

Nein: „Materielle Beendigung“ der Tat (mM)

Tatbestandsspezifische Gefahr mit Eintritt der schweren Folge bereits realisiertUnrecht des versuchten Grundtatbestandes habe sich in der Verwirklichung der Erfolgsqualifikation abschließend manifestiert und könne durch einen Rücktritt nicht mehr beseitigt werden

Ja: Rücktritt möglich (Rspr. und hL)

Nach Wortlaut und Systematik keine Einschränkung der Rücktritts-möglichkeit vorgesehen; Ausschluss verstoße gegen Art. 103 II.Akzessorietät zwischen Grunddelikt und schwerer Folge : mit Rücktritt vom Grunddelikt (§ 249) entfällt Anknüpfung für § 251

Ja: Rücktritt möglich (Rspr. und hL)

Nach Wortlaut und Systematik keine Einschränkung der Rücktritts-möglichkeit vorgesehen; Ausschluss verstoße gegen Art. 103 II.Akzessorietät zwischen Grunddelikt und schwerer Folge : mit Rücktritt vom Grunddelikt (§ 249) entfällt Anknüpfung für § 251

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IV. Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch

Lösung Fall 11a:

T ist strafbefreiend vom Versuch des Raubes zurückgetreten.Damit entfällt der Anknüpfungspunkt für § 251 StGB.In Betracht kommt eine Strafbarkeit z.B. wegen § 227 StGB.

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Zum Schluss