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Hessisches Sozialministerium Heimarbeit

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Page 1: heimarbeit titel 05 4 - Hesse · Nähere Auskünfte im Einzelfall erteilt das Regierungs-präsidium Darmstadt, Dezernat 22.1 in Frankfurt am Main (siehe Anhang). In Heimarbeit Beschäftigte

Hessisches Sozialministerium

Heimarbeit

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Hessisches Ministeriumfür Soziales und Integration

Hinweis zu redaktionellen Änderungen der Broschüre Heimarbeit , Stand März 2014 Über Ihr Interesse an der Broschüre Heimarbeit freuen wir uns. Bitte haben Sie Ver-ständnis dafür, dass sich seit Erscheinen der Broschüre 2005 einige Änderungen er-geben haben. Mit der Neubildung der Hessischen Landesregierung am 18. Januar 2014 haben wir das Thema Integration hinzubekommen und heißen jetzt Hessisches Ministerium für Soziales und Integration. Ebenso entspricht das Vorwort nicht mehr der aktuellen Situation und einige Kontaktdaten haben sich zwischenzeitlich geändert. Der Inhalt hat jedoch in weiten Teilen weiterhin Gültigkeit. Der Umwelt zu Liebe und um wirtschaftlich mit den öffentlichen Geldern umzugehen, die für diese Broschüre bereit gestellt wurden, werden die restlichen Druckexemplare weiterhin angeboten.

Aktuelles Vorwort des Hessischen Ministers für Soziales und Integration

Heimarbeit gehört heute zum Wirtschafts- und Arbeitsleben dazu. Wer in der eigenen Wohnung oder in einer selbst gewählten Betriebs-stätte arbeitet, wird durch das Heimarbeitsgesetz (HAG) geschützt. Da diese Arbeitsplätze oftmals schlecht einsehbar sind, soll dem Risiko vorgebeugt werden, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sozial benachteiligt werden. Die vorliegende Broschüre wendet sich sowohl an die in Heimarbeit Beschäftigten als auch an Auftraggebe-rinnen und Auftraggeber. Ziel ist es, alle Betroffenen über die wich-

tigsten Bestimmungen, Rechte und Pflichten bei der Heimarbeit zu unterrichten. Wir möchten Sie mit dieser Informationsschrift ermutigen, sich nicht auf Beschäftigungs-verhältnisse in Grauzonen einzulassen. Wer Heimarbeit in Auftrag gibt, muss dies dem Regierungspräsidium Darmstadt, Dienststelle Frankfurt am Main melden. Hierhin kön-nen sich in Zweifelsfragen auch Betroffene und Interessenten an Heimarbeit wenden, denn wir möchten, dass Sie Heimarbeit auf einem juristisch soliden Fundament ver-richten können.

Stefan Grüttner

Hessischer Minister für Soziales und Integration

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Bitte beachten Sie die folgenden Aktualisierungen:

Änderung der Adresse des Regierungspräsidiums Darmstadt

(Vorwort Seite 1 letzter Absatz):

Regierungspräsidium Darmstadt, Dienststelle Frankfurt am Main

Gutleutstrasse 114, 60327 Frankfurt am Main

Tel. 069/2714-0

Anschriftenaktualisierungen (Seite 60):

Regierungspräsidium Darmstadt

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt

Wilhelminenstr. 1-3, 64283 Darmstadt

Tel.: 06151 / 12-4001, Fax: 06151 / 12-4100

E-Mail: [email protected]

Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt

Dezernat 45.1, Entgeltüberwachungsstelle (Heimarbeit)

Postanschrift: Gutleutstraße 114,

60327 Frankfurt am Main

Tel: 069 / 2714-0 , Fax: 069 / 2714-5951

E-Mail: [email protected]

Dezernat 45.1 in Frankfurt am Main ist zuständig für die Entgeltüberwachung (Heimarbeit)

und die Überwachung des Arbeitsschutzes im Lande Hessen

Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Arbeitsschutz und Inneres

Südanlage 17, 35390 Gießen

Tel.: 0641 / 303-0, Fax: 0641 / 303-3203

E-Mail: [email protected]

Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz

Steinweg 6, 34117 Kassel

Tel.: 0561 / 106-0, Fax: 0561-106-2789

E-Mail: [email protected]

Bundesversicherungsamt - Mutterschaftsgeldstelle -

Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn

Tel.: 0228 / 619-1877 (Antragsformulare und weitere Informationen unter www.bva.de)

Informationen zum Heimarbeitsgesetz finden Sie auch im Internet unter:

https://www.hessen.de/arbeit/arbeitsschutz/sozialer-arbeitsschutz/heimarbeit-hessen

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Heimarbeit ist nach wie vor ein fester Bestandteil des Wirt-schafts- und Arbeitslebens. In Hessen sind offiziell mehr als4.200 Menschen als Heimarbeiterinnen und Heimarbeitergemeldet, zu einem Großteil Frauen. Schwerpunkte vonHeimarbeitstätigkeiten liegen vor allem in der Eisen-, Metall-und Elektroindustrie, der Gummi-, Kunststoff- und Lederver-arbeitung, der Büroheimarbeit sowie im Textilgewerbe.

Durch das Heimarbeitsgesetz (HAG) wird geschützt, wer ineigener Wohnung oder in einer selbst gewählten Betriebsstätte im Auftrag vonGewerbetreibenden oder Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeistern arbeitet.Damit soll dem Risiko sozialer Benachteiligung dieser schlecht einsehbaren Arbeits-plätze vorgebeugt werden. Die Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes sindzwingend. Sie können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden, noch könneneinzelne Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter nachträglich darauf verzichten. Beider Vergabe und Ausübung von Heimarbeit sind die Vorschriften des Heimarbeits-gesetzes zu beachten und einzuhalten. Die Entlohnung richtet sich nach bindendenFestsetzungen, die den Charakter eines Tarifvertrages haben.

Die vorliegende Broschüre wendet sich sowohl an die in Heimarbeit Beschäftigtenals auch an Auftraggeberinnen und Auftraggeber sowie Zwischenmeisterinnen undZwischenmeister. Ziel ist es, alle Betroffenen über die wichtigsten Bestimmungen,Rechte und Pflichten bei der Heimarbeit zu unterrichten. Gerade Frauen, die vonder Heimarbeit wirtschaftlich und sozial oft stark abhängig sind, zögern häufig, ihreRechte wahrzunehmen und durchzusetzen. Wir wollen sie mit dieser Informations-schrift ermutigen, sich nicht auf Beschäftigungsverhältnisse in illegalen Grauzoneneinzulassen.

Arbeitgeber, die Heimarbeit vergeben, haben dies dem RegierungspräsidiumDarmstadt, Dezernat 22.1 in Frankfurt am Main, zu melden. Alle Betroffenen und Interessenten an Heimarbeit können sich in Zweifelsfragen ebenfalls an dasRegierungspräsidium Darmstadt, Dezernat 22.1 in Frankfurt am Main, Rudolfstraße 22-24, 60327 Frankfurt am Main, Tel. 069/27211-0 wenden.

Silke LautenschlägerHessische Sozialministerin

Vorwort

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1. In Heimarbeit Beschäftigte 4

2. Vergütungsvorschriften 5

2.1 Arbeitsentgelt 5

2.2 Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld 6

2.3 Feiertagsgeld 8

2.4 Krankengeldausgleich 9

2.5 Mutterschaftsgeld und Stillzeitentschädigung 10

2.6 Heimarbeitszuschlag 11

2.7 Vermögenswirksame Leistungen 11

2.8 Jahressonderzahlungen 12

2.9 Kurzarbeitergeld 12

2.10 Insolvenzgeld 12

2.11 Vergütung ohne Arbeitsleitung/Verringerung der Auftragsmenge 13

3. Geringfügige Beschäftigung 13

4. Allgemeine Schutzvorschriften 14

4.1 Anzeige bei erstmaliger Ausgabevon Heimarbeit 14

4.2 Listenführung 14

4.3 Unterrichtungspflicht 15

4.4 Gefahrenschutz 15

4.5 Entgeltverzeichnisse 16

Inhalt

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4.6 Entgeltbelege 17

4.7 Auskunftspflicht 18

4.8 Kündigung 18

4.9 Mutterschutz 22

4.10 Elternzeit 23

4.11 Jugendarbeitsschutz 23

4.12 Pfändungsschutz 23

4.13 Betriebsverfassung 24

5. Entgeltschutz 24

6. Bildungsurlaub 25

7. Ausgabeverbot 26

8. Strafbestimmungen 26

Anhang 27

1. Entgeltbuch, Abrechnungsblatt, Urlaubsentgelt und Feiertagsgeld und Heimarbeitsliste (Muster) 27

2. Übersicht über die wichtigsten Gesetze und Verordnungen im Bereich der Heimarbeit 31

3. Heimarbeitsgesetz 32

4. Anschriften 60

Inhalt

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Heimarbeit ist jede erwerbsmäßige Arbeit, die ineigener Wohnung oder selbstgewählter Arbeitsstättefür Gewerbetreibende, Zwischenmeisterinnen bzw.Zwischenmeister oder andere Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber, denen die Verwertung der Arbeits-ergebnisse überlassen ist, ausgeübt wird von:

Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern, die alleinoder mit ihren Familienangehörigen tätig sind,

Hausgewerbetreibenden, sofern sie nicht mehr alszwei fremde Hilfskräfte oder Heimarbeiterinnenbzw. Heimarbeiter beschäftigen und selbst wesent-lich am Stück mitarbeiten.

Diesen können bei Schutzbedürftigkeit gleichgestelltwerden z.B.:

Personen, die nicht im Auftrag von Gewerbe-treibenden oder Zwischenmeisterinnen bzw.Zwischenmeistern arbeiten, oder deren Tätigkeitnicht als Gewerbe anzusehen ist,

Hausgewerbetreibende mit mehr als zwei fremdenHilfskräften oder Heimarbeiterinnen und Heim-arbeitern,

sonstige im Lohnauftrag arbeitende Gewerbe-treibende,

Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister.

Ob jemand in Heimarbeit beschäftigt ist, beurteilt sichnach den gesetzlichen Begriffsmerkmalen. Die oderder in Heimarbeit Beschäftigte wird nicht durchAbschluss eines „Werk- oder Dienstvertrages“ oderdurch „Arbeiten auf Rechnung“ dem Schutz desGesetzes entzogen.

1. In Heimarbeit Beschäftigte

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Hausgewerbetreibende können auch Personen sein,die ihren Betrieb als selbstständiges Gewerbe an-gemeldet haben oder die als Handwerkerin oderHandwerker in die Handwerksrolle eingetragen sind,jedoch im Lohnauftrag arbeiten, wobei die Verwertungdes Arbeitsergebnisses den Auftraggebendenüberlassen wird. Die Eigenschaft als Hausgewerbe-treibende oder Hausgewerbetreibender wird auchnicht dadurch beeinträchtigt, dass vorübergehendunmittelbar für den Absatzmarkt gearbeitet wird.

Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber muss beider von ihr/ihm zu erwartenden Branchenkundewissen, dass und an wen sie/er Heimarbeit ausgibt. Bei auftretenden Zweifeln ist sie/er verpflichtet, sich in zumutbarer Weise zu vergewissern, ob die vonihr/ihm mit Lohnaufträgen beschäftigten Personendem Anwendungsbereich des Heimarbeitsgesetzesunterliegen.

Das Entgelt für Heimarbeit kann bestimmt sein

durch bindende Festsetzungen der Heimarbeits-ausschüsse. Diese wirken wie für allgemeinver-bindlich erklärte Tarifverträge und werden imBundesanzeiger veröffentlicht. Die Festsetzungenlehnen sich an Tarifverträge an,

durch Tarifverträge,

ausnahmsweise durch einzelvertraglicheVereinbarung zwischen Auftraggeberinnen bzw.Auftraggebern und in Heimarbeit Beschäftigten.

Entgelte für Heimarbeit sind in der Regel alsStückentgelte geregelt.

2.1 Arbeitsentgelt

2. Vergütungsvorschriften

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Die in den Entgeltregelungen festgesetzten Stück-oder Stundenentgelte sind Mindestentgelte. Siedürfen nicht unterschritten, wohl aber überschrittenwerden. Wenn in Entgeltregelungen nur Stunden-entgelte, aber keine Arbeitszeiten festgesetzt sind, hat die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber dieFertigungszeiten nach anerkannten Zeitermittlungs-methoden, z.B. nach REFA, zu ermitteln und die Stückentgelte so festzusetzen, dass die in HeimarbeitBeschäftigten mindestens das festgesetzte Mindest-stundenentgelt erzielen. Die ermittelten Arbeitszeitensollen in das Entgeltverzeichnis aufgenommenwerden.

Die Ansprüche aus verbindlichen Entgeltregelungensind unverzichtbar. Soweit ausnahmsweise keineverbindlichen Entgeltregelungen vorliegen, sind dieArbeitsentgelte zwischen Auftraggeberin bzw. Auf-traggeber und der/dem in Heimarbeit Beschäftigtenoder Gleichgestellten zu vereinbaren. Als Anhaltdienen die üblichen Lohnsätze für dieselbe odervergleichbare Betriebsarbeit.

Nähere Auskünfte im Einzelfall erteilt das Regierungs-präsidium Darmstadt, Dezernat 22.1 in Frankfurt amMain (siehe Anhang).

In Heimarbeit Beschäftigte über 18 Jahre und nach § 1 Abs. 2 Buchst. a HAG Gleichgestellte haben, sofernnicht durch bindende Festsetzungen oder Tarifver-träge günstigere Regelungen getroffen sind, nachdem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) im Kalenderjahreinen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen. Als Werk-tage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- undgesetzliche Feiertage sind, also auch arbeitsfreieSamstage. Das hierfür zu zahlende Urlaubsentgelt be-trägt 9,1 % des in der Zeit vom 1. Mai des vergange-nen bis zum 30. April des laufenden Jahres verdientenArbeitsentgeltes (Arbeitsentgelt ist das Entgelt vor

2.2 Urlaub, Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld

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Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgenohne den Kostenzuschlag und ohne die für den Lohn-ausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krank-heit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen).

Hausgewerbetreibende und Gleichgestellte habenAnspruch auf Urlaubsentgelt in gleicher Höhe.

Schwerbehinderte erhalten einen zusätzlichen Urlaubvon fünf Arbeitstagen im Jahr. Die Bezahlung des zu-sätzlichen Urlaubs erfolgt nach den für die Bezahlungihres sonstigen Urlaubs geltenden Berechnungs-grundsätzen.

Sofern eine solche Regelung (bindende Festsetzun-gen, Tarifverträge usw.) nicht besteht, erhalten dieSchwerbehinderten ein zusätzliches Urlaubsgeld von 2 % des verdienten Arbeitsentgeltes ausschließ-lich der Kostenzuschläge.

Der Urlaub für jugendliche Heimarbeiterinnen undHeimarbeiter beträgt nach dem Jugendarbeitsschutz-gesetz (JArbSchG) für:

unter 16 Jahren 30 Werktage bei einem Urlaubsentgelt von 11,6 %

unter 17 Jahren 27 Werktage bei einem Urlaubsentgelt von 10,3 %

unter 18 Jahren 25 Werktage bei einem Urlaubsentgelt von 9,5 %

Stichtag für die Berechnung des Lebensalters ist der 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres.

Für die Höhe des Urlaubsanspruchs ist stets das Rechtmaßgebend, das am Arbeitsort des/der in HeimarbeitBeschäftigten gilt (nicht das Recht, das am Sitz desAuftraggebers gilt).

Die Erfüllung einer Wartezeit ist nicht erforderlich. Der Urlaubsanspruch entsteht auch, wenn das Arbeits-verhältnis schon nach kurzer Zeit wieder beendet

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wird. Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld sind aus dem in dieser Zeit erzielten Bruttoentgelt zuberechnen.

Bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses hat derAuftraggeber das Urlaubsentgelt und zusätzlichesUrlaubsgeld aus dem gesamten bis zum Ausscheidenverdienten Arbeitsentgelt zu berechnen und bei derletzten Entgeltauszahlung mit auszuzahlen.

Nähere Auskünfte im Einzelfall sowie zur Möglichkeitder monatlichen Pauschalauszahlung des Urlaubsent-geltes und zusätzlichem Urlaubsgeldes erteilt dasRegierungspräsidium Darmstadt, Dezernat 22.1 inFrankfurt am Main.

In Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte habenAnspruch auf Bezahlung aller gesetzlichen Feiertage,die auf einen Werktag fallen. Maßgebend sind dieFeiertage am Ort der selbstgewählten Arbeitsstelle.

Das Feiertagsentgelt beträgt für jeden Feiertag 0,72 %des im jeweiligen Berechnungszeitraum verdientenreinen Arbeitsentgeltes.

Für die Bezahlung der Feiertage, die in die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober fallen, ist der Verdienst aus demvorhergehenden Berechnungszeitraum vom 1. November bis 30. April zugrunde zu legen. Für dieBezahlung der Feiertage, die in die Zeit vom 1. Novem-ber bis 30. April fallen, bildet der Verdienst aus demvorhergehenden Zeitraum 1. Mai bis 31. Oktober dieBerechnungsgrundlage.

In Heimarbeit Beschäftigte haben daher erstmalsAnspruch auf Feiertagsgeld nach Ablauf des erstenBerechnungszeitraumes ihrer Beschäftigung.

Dafür ist den in Heimarbeit Beschäftigten bei Been-digung des Heimarbeitsverhältnisses bei der letztenEntgeltzahlung das Feiertagsgeld für alle noch fälligen

2.3 Feiertagsgeld

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Feiertage des laufenden sowie für alle Feiertage desfolgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen.

Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der letzten Entgelt-zahlung vor dem Feiertag fällig und auszuzahlen.

In Hessen sind die folgenden 10 gesetzlichenFeiertage zu beachten:

Neujahr

Karfreitag

Ostermontag

1. Mai

Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Fronleichnam

3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit)

1. Weihnachtsfeiertag

2. Weihnachtsfeiertag

Werden am Sitz des Auftraggebers (z.B. in Bayern)andere Feiertage gefeiert als am Arbeitsort des inHeimarbeit Beschäftigten, so ist der Arbeitsort des inHeimarbeit Beschäftigten maßgebend.

Nähere Auskünfte im Einzelfall erteilt das Regierungs-präsidium Darmstadt, Dezernat 22.1 in Frankfurt amMain.

Zur wirtschaftlichen Absicherung im Krankheitsfallhaben die in Heimarbeit Beschäftigten und Gleich-gestellten gegen die Auftraggeberin bzw. den Auftrag-geber oder die Zwischenmeisterin bzw. den Zwischen-meister Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zumArbeitsentgelt, der im Entgeltbuch (Entgeltzettel) ge-sondert einzutragen ist. Das gilt auch dann, wenn sie

2.4 Krankengeld-ausgleich

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nicht in der gesetzlichen Krankenversicherungversichert sind.

Der Zuschlag wird berechnet als Prozentsatz desArbeitsentgeltes vor Abzug der Steuern und der Sozial-versicherungsbeiträge ohne Kostenzuschlag und ohnedie für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen,den Urlaub und den Ausfall infolge Krankheit zuleistenden Zahlungen. Er beträgt

für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, für Haus-gewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte sowiefür die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a des HAGGleichgestellten 3,4 v.H.,

für Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als zweifremden Hilfskräften und die nach § 1 Abs. 2 Buch-staben b und c des HAG Gleichgestellten 6,4 v.H.

Der Zuschlag ist einkommens- und lohnsteuerpflichtig,aber beitragsfrei in der Sozialversicherung. Er ist ge-sondert in die Entgeltbelege einzutragen (siehe Anhang). Für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiterkann durch Tarifvertrag auch die Anwendung der fürArbeiterinnen und Arbeiter geltenden Lohnfortzah-lungsvorschriften bestimmt werden.

Nach dem Mutterschutzgesetz haben Heimarbeiter-innen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld für dieZeit der Mutterschutzfristen. Sozialversicherungs-pflichtig beschäftigte Heimarbeiterinnen bekommenals Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzügeverminderte durchschnittliche kalendertäglicheArbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalen-dermonate vor Beginn der Mutterschutzfrist, maximaljedoch 13 € pro Kalendertag. Nicht sozialversiche-rungspflichtig beschäftigte Heimarbeiterinnen habenebenfalls einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, insgesamt jedoch maximal 210 €, auf Antrag beimBundesversicherungsamt (siehe Anhang).

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2.5 Mutterschaftsgeldund Stillzeit-entschädigung

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Stillende Mütter, die in Heimarbeit beschäftigt odergleichgestellt sind, erhalten nach dem Mutterschutz-gesetz für die Stillzeit ein Entgelt von 75 v.H. einesdurchschnittlichen Stundenverdienstes, mindestensaber 0,38 € für jeden Werktag. Im Falle einer Tätigkeitfür mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister ha-ben diese den Betrag zu gleichen Teilen zu gewähren.

Der Heimarbeitszuschlag ist zu zahlen, soweit dies ineiner bindenden Festsetzung oder tariflich bestimmtist. Er ist als pauschaler Kostenbeitrag zur Abgeltungder allgemeinen Aufwendungen der in Heimarbeit Be-schäftigten für Licht, Heizung, Abnutzung des Arbeits-raumes, der Maschinen und Werkzeuge gedacht. DerHeimarbeitszuschlag ist kein Entgelt für geleistete Ar-beit. Er ist zwar vom Bruttoarbeitsentgelt zu berechnen,jedoch erst dem Nettoarbeitsentgelt zuzuschlagen.Sofern er 10 % des verdienten Arbeitsentgeltes nichtübersteigt, ist er steuer- und sozialversicherungsfrei.

Die in Heimarbeit Beschäftigten und Gleichgestelltenhaben auch dann Anspruch auf die in dieser Broschüreaufgeführten Zuschläge, wenn sie nur kurze Zeit füreine Auftraggeberin bzw. einen Auftraggeber gear-beitet haben oder wenn das erzielte Entgelt gering ist.Alle Zuschläge müssen im Entgeltbuch bzw. Entgelt-beleg gesondert ausgewiesen werden. Pauschalab-geltungen sind möglich.

In Heimarbeit Beschäftigte haben im Rahmen der Be-stimmungen des Fünften Vermögensbildungsgesetzes(5. VermBG) in der jeweils geltenden Fassung die Mög-lichkeit, Teile ihres Arbeitsentgeltes vermögenswirk-sam anzulegen. Vermögenswirksame Leistungen sindzu zahlen, soweit dies in einer bindenden Festsetzung,einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder ineinem Einzelvertrag mit dem in Heimarbeit Beschäftig-ten vereinbart ist. Die vermögenswirksamen Leistun-

2.6 Heimarbeits-zuschlag

2.7 Vermögens-wirksameLeistungen

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gen sind im Entgeltbuch gesondert auszuweisen. Dievermögenswirksamen Leistungen sind lohnsteuer- undsozialversicherungspflichtig.

Ansprüche auf Jahressonderzahlungen können dannentstehen, wenn sie in bindenden Festsetzungen,Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzel-verträgen festgelegt sind. Ein gesetzlicher Anspruchbesteht nicht. Auch Jahressonderzahlungen müssenim Entgeltbeleg gesondert ausgewiesen werden (siehe Anhang).

Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Heimarbeite-rinnen und Heimarbeiter, die ihren Lebensunterhaltausschließlich oder weitaus überwiegend aus demHeimarbeitsverhältnis beziehen.

Wenn Kurzarbeit eintritt, muss die Auftraggeberin bzw.der Auftraggeber dies unverzüglich bei der Bundes-agentur für Arbeit anzeigen. Das ist deshalb wichtig,weil die betroffenen Heimarbeiterinnen und Heimar-beiter Kurzarbeitergeld frühestens ab dem ersten Tagdes Kalendermonats erhalten, der auf den Eingangder Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit folgt.

Nähere Auskünfte erteilen die Bundesagenturen fürArbeit.

Die in Heimarbeit Beschäftigten haben im Falle derInsolvenz – wie die im Betrieb Beschäftigten – beiVorliegen bestimmter Voraussetzungen Anspruch aufAusgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgeltes, fürhöchstens drei Monate. Das sog. Insolvenzgeld wirdvon der zuständigen Bundesagentur für Arbeit aufAntrag gewährt.

Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist vonzwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

2.10 Insolvenzgeld

2.9 Kurzarbeitergeld

2.8 Jahressonder-zahlungen

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gestellt werden. Deshalb sollten sich Betroffene unver-züglich mit der zuständigen Bundesagentur für Arbeitin Verbindung setzen. Dasselbe gilt, wenn das Insol-venzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-verfahrens mangels Masse abgewiesen hat oder wenn– ohne Insolvenzverfahren – der Betrieb eingestelltwurde.

Nähere Auskünfte erteilen die Bundesagenturen fürArbeit.

Wird die Arbeitsmenge, die mindestens ein Jahr langregelmäßig an eine oder einen Beschäftigte(n) aus-gegeben wurde, um mindestens ein Viertel verringert,so hat die oder der in Heimarbeit Beschäftigte An-spruch auf Arbeitsentgelt wie bei Verringerung derArbeitsmenge während der Kündigungsfrist.

Nähere Auskünfte zur Besteuerung der geringfügigenBeschäftigungsverhältnisse erteilen die Finanzämter;nähere Auskunft zur Sozialversicherungspflicht dergeringfügigen Beschäftigungsverhältnisse erteilen dieSozialversicherungsträger.

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2.11 Vergütung ohneArbeitsleistungVerringerung der Auftragsmenge

3. Geringfügige Beschäftigung

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Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigenwill, hat dies dem Regierungspräsidium Darmstadt,Dezernat 22.1 in Frankfurt am Main mitzuteilen. Art undUmfang der zu vergebenden Heimarbeit, Namen undWohnung der Personen, die Heimarbeit erhaltensollen, sind anzugeben. Diese Mitteilung kann formloserfolgen. Sie ist auch dann erforderlich, wenn unregel-mäßig oder nur in geringem Umfang Heimarbeitausgegeben werden soll.

Jeder Auftraggeber oder Zwischenmeister hat die vonihm beschäftigten Heimarbeiter, Hausgewerbetreiben-den, Zwischenmeister und sonstigen gleichgestelltenPersonen in vorschriftsmäßigen Listen auszuweisen.Die Vordrucke sind im Formularfachhandel erhältlich.Die Listen müssen folgende Angaben enthalten:

Vollständige Firmenanschrift der Auftraggeberinoder des Auftraggebers mit Angabe des Gewerbe-zweiges,

Vor- und Zuname der in Heimarbeit Beschäftigten,

Geburtsdatum,

Genaue Anschrift der Wohnung oder der Arbeits-stätte, sofern von der Wohnung getrennt (Straße,Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort),

Art der Beschäftigung,

Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung,

Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens.

Die Listen müssen alle Personen ausweisen, die inner-halb eines Kalenderhalbjahres beschäftigt werden,unabhängig von der Höhe des erzielten Arbeits-entgeltes und auch bei nur vorübergehender oder

4. Allgemeine Schutzvorschriften

4.1 Anzeige bei erst-maliger Ausgabe von Heimarbeit

4.2 Listenführung

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geringfügiger Beschäftigung. Für jedes neue Kalender-halbjahr sind neue Listen anzulegen. Die Listen sind inden Ausgaberäumen an gut sichtbarer Stelle auszu-hängen und laufend zu ergänzen.

Je drei Abschriften der Listen sind halbjährlich demRegierungspräsidium Darmstadt, Dezernat 22.1 inFrankfurt am Main, und zwar für das erste Kalender-halbjahr bis spätestens 31. Juli – und für das zweiteKalenderhalbjahr bis spätestens 31. Januar desfolgenden Jahres einzureichen.

Die Listen sind möglichst mit PC, ansonsten in gutlesbarer Schrift zu führen und dürfen nur einseitigbeschrieben werden. Die alten Listen müssen bisAblauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr ihrerAnlegung folgt, aufbewahrt werden.

Vor Aufnahme der Beschäftigung hat die Auftrag-geberin bzw. der Auftraggeber oder die Zwischen-meisterin bzw. der Zwischenmeister die Personen, diedie Arbeit entgegennehmen, über die Art und Weiseder zu verrichtenden Arbeit, die Unfall- und Gesund-heitsgefahren sowie über die Maßnahmen und Einrich-tungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unter-richten und sich dies schriftlich bestätigen zu lassen.

Die Arbeitsstätten der in Heimarbeit Beschäftigten,aber auch die verwendeten Maschinen, Werkzeugeund Geräte müssen so beschaffen, eingerichtet undunterhalten sein, und die Heimarbeit muss so ausge-führt werden, dass keine Gefahren für Leben, Gesund-heit und Sittlichkeit der Beschäftigten und ihrer Mitar-beiter sowie für Dritte entstehen.

Verantwortlich für den Gefahrenschutz ist die Auftrag-geberin bzw. der Auftraggeber bezüglich der techni-schen Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, die sie/er den inHeimarbeit Beschäftigten zur Verwendung überlässt.

4.3 Unterrichtungspflicht

4.4 Gefahrenschutz

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Insbesondere sind die Vorschriften der Gefahrstoff-verordnung zu beachten. Sie enthält spezielleRegelungen für die Beschäftigung in Heimarbeit. Danach dürfen

in Heimarbeit Beschäftigte nur solche Gefahrstoffeverwenden, die ihnen vom Auftraggeber oderZwischenmeister überlassen worden sind;

sehr giftige, giftige, explosionsgefährliche, hoch-entzündliche, krebserzeugende, fruchtbarkeitsge-fährdende, erbgutverändernde oder in sonstigerWeise den Menschen chronisch schädigendeGefahrstoffe oder Gefahrstoffe, die ihrer Art nacherfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragenkönnen, nicht zur Verwendung in Heimarbeitüberlassen werden.

Außerdem besteht neben der allgemeinen auch einebesondere Anzeigepflicht der Auftraggeberin bzw.des Auftraggebers oder der Zwischenmeisterin bzw.des Zwischenmeisters, die/der die Heimarbeit ausgibt.Sie/er hat dem Regierungspräsidium Darmstadt,Dezernat 22.1 in Frankfurt am Main und der Polizei-behörde Namen und Arbeitsstätte der von ihr/ihm mitHeimarbeit Beschäftigten anzuzeigen.

Die Maßnahmen zur Durchführung des Gefahren-schutzes werden in Einzelfällen vom Regierungs-präsidium Darmstadt, Dezernat 22.1 in Frankfurt amMain getroffen, das die Aufsichtsbefugnis nach derGewerbeordnung hat.

In den Räumen, in denen Heimarbeit ausgegebenoder abgenommen wird, sind Entgeltverzeichnisseund Nachweise über die sonstigen Vertragsbedingun-gen offen und sichtbar auszulegen.

Wird die Arbeit in die Wohnung oder Betriebsstätteder in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestelltengebracht, so ist auch dort Gelegenheit zur Einsicht-nahme in die Entgeltverzeichnisse zu geben.

4.5 Entgeltverzeichnisse

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Die Entgeltverzeichnisse müssen die Entgelte für jedeseinzelne Arbeitsstück enthalten. Die Preise für mitzu-liefernde Roh- und Hilfsstoffe sind besonders auszu-weisen. Können die Entgelte für das einzelne Arbeits-stück nicht aufgeführt werden, ist eine zuverlässigeund klare Berechnungsgrundlage anzugeben.

Sofern Stückentgelte oder Arbeitszeiten in bindendenFestsetzungen oder Tarifverträgen geregelt sind, sinddiese ebenfalls auszulegen.

Wer Heimarbeit ausgibt, hat den in Heimarbeit Be-schäftigten und Gleichgestellten auf seine Kosten die vorgeschriebenen Entgeltbücher auszuhändigen.Bezugsnachweise für die vorgeschriebenen Entgelt-bücher und Entgeltmappen sind beim Regierungs-präsidium Darmstadt, Dezernat 22.1 in Frankfurt amMain erhältlich.

In besonderen Ausnahmefällen kann das Regierungs-präsidium Darmstadt, Dezernat 22.1 in Frankfurt amMain anstelle der vorgeschriebenen Entgeltbücher dieFührung von besonderen Entgeltzetteln mit zu ord-nungsgemäßer Sammlung geeigneten Entgeltmappengenehmigen. Ohne ausdrückliche Genehmigung istnur die Verwendung der vorgeschriebenen Entgelt-bücher gestattet.

In die Spalten der Entgeltbücher oder Entgeltzettelsind bei jeder Ausgabe oder Ablieferung von Arbeitihre Art und Umfang, die Entgelte und die Tage derAusgabe und der Ablieferung einzutragen. Zuschlägeund sonstige neben dem Entgelt zu zahlende und aufeinem Rechtsanspruch beruhende Geldleistungen (Urlaubsvergütung, Feiertagsgeld, Krankengeldaus-gleich, Heimarbeitszuschlag, vermögenswirksameLeistungen, Jahressonderzahlungen, Transportkosten)sind gesondert auszuweisen. Die Urlaubsvergütungund das Feiertagsgeld sind im Entgeltbuch sowohl bei

4.6 Entgeltbelege

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der laufenden Entgeltabrechnung als auch auf dendafür vorgesehenen vorletzten bzw. letzten Blätterneinzutragen.

Der/die in Heimarbeit Beschäftigte oder Gleichge-stellte hat das Entgeltbuch sorgfältig aufzubewahrenund bei jeder Entgegennahme oder Ablieferung vonHeimarbeit zur Vornahme der Eintragungen mitzubrin-gen. Die Entgeltbücher gehen in das Eigentum der inHeimarbeit Beschäftigten über. Die Auftraggeber oderZwischenmeister dürfen also nach Beendigung desHeimarbeitsverhältnisses die Entgeltbücher nichtzurückverlangen oder zurückbehalten. Der/die inHeimarbeit Beschäftigte oder Gleichgestellte musssein/ihr abgeschlossenes Entgeltbuch bis zum Ablaufdes vierten Kalenderjahres, das auf das Jahr der letztenEintragung folgt, aufbewahren. Dasselbe gilt für Ent-geltmappen einschließlich Entgeltzettel und für denAuftraggeber, der Entgeltbelege in seinem Besitz hat.Die Entgeltbelege müssen auf Verlangen den Entgelt-prüfern vorgelegt werden.

Auftraggeber, Zwischenmeister, Hausgewerbetreiben-de, Heimarbeiter, Gleichgestellte und fremde Hilfs-kräfte der Hausgewerbetreibenden haben den Heimar-beitsausschüssen und den Entgeltprüfern Auskunft, aufVerlangen auch schriftlich, über alle die Entgelte be-rührenden Fragen zu erteilen und hierbei insbesonde-re die Entgeltbücher, aber auch Arbeitsstücke, Stoff-proben und sonstige Unterlagen für die Entgeltfest-setzung oder Entgeltprüfung vorzulegen. Sie sindverpflichtet, bei Erhebungen über Arbeitszeiten füreinzelne Arbeitsstücke mitzuwirken.

Wenngleich den Heimarbeiterinnen und Heimarbei-tern jeweils einzelne Aufträge erteilt werden, bedarf es zur Beendigung des Rechtsverhältnisses der Kün-digung.

4.7 Auskunftspflicht

4.8 Kündigung

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Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigemGrund ist im Heimarbeitsverhältnis jederzeit möglich(§ 29 Abs. 6 HAG, § 626 BGB).

Das Heimarbeitsverhältnis kann beiderseits täglich anjedem Tag für den folgenden Tag gekündigt werden.

Das Kündigungsschutzgesetz findet auf die in Heim-arbeit Beschäftigten keine Anwendung. BesondereKündigungsgründe sind somit nicht erforderlich.

Werden in Heimarbeit Beschäftigte länger als vierWochen beschäftigt, so kann das Beschäftigungsver-hältnis nur mit einer Frist von zwei Wochen gekündigtwerden.

Werden in Heimarbeit Beschäftigte überwiegend voneiner Auftraggeberin bzw. einem Auftraggeber odereiner Zwischenmeisterin bzw. einem Zwischenmeisterbeschäftigt, gilt folgendes:

Das Beschäftigungsverhältnis kann mit einer Fristvon vier Wochen zum 15. oder zum Ende einesKalendermonats gekündigt werden.

Während einer vereinbarten Probezeit (längstens 6 Monate) beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen.

Werden in Heimarbeit Beschäftigte überwiegendvon einem Auftraggeber oder Zwischenmeisterbeschäftigt, dann erhöht sich die Kündigungsfristfür eine vom Auftraggeber oder Zwischenmeister ausgesprochene Kündigung, wenn dasBeschäftigungsverhältnis:

zwei Jahre bestanden hat, auf einen Monat zum Ende des Kalendermonats,

fünf Jahre bestanden hat, auf zwei Monate zum Ende des Kalendermonats,

acht Jahre bestanden hat, auf drei Monate zum Ende des Kalendermonats,

außerordentlicheKündigung

ordentliche Kündigung,Fristen

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zehn Jahre bestanden hat, auf vier Monate zum Ende des Kalendermonats,

zwölf Jahre bestanden hat, auf fünf Monate zum Ende des Kalendermonats,

fünfzehn Jahre bestanden hat, auf sechs Monate zum Ende des Kalendermonats,

zwanzig Jahre bestanden hat, auf siebenMonate zum Ende des Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer wer-den Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebens-jahres des/der in Heimarbeit Beschäftigten liegen,nicht berücksichtigt.

Für die Dauer der Kündigungsfrist von zweiWochen und länger haben die in HeimarbeitBeschäftigten auch bei Ausgabe einer geringerenArbeitsmenge Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe eines je nach Dauer der Kündigungsfristbestimmten Bruchteils des Gesamtbetrages, der inden letzten 24 Wochen vor Zugang der Kündigungerzielt wurde:

Der Anspruch beträgt:

1/12 bei einer Kündigungsfrist von zwei Wochen

2/12 bei einer Kündigungsfrist von vier Wochen

3/12 bei einer Kündigungsfrist von einem Monat

4/12 bei einer Kündigungsfrist von zwei Monaten

6/12 bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten

8/12 bei einer Kündigungsfrist von vier Monaten

10/12 bei einer Kündigungsfrist von fünf Monaten

12/12 bei einer Kündigungsfrist von sechs Monaten

14/12 bei einer Kündigungsfrist von sieben Monaten

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Unabhängig davon gilt grundsätzlich bei eigenerKündigung der in Heimarbeit Beschäftigten nur dieMonatsfrist.

Verringert der Auftraggeber oder Zwischenmeister dieArbeitsmenge, die er mindestens ein Jahr regelmäßigan einen Beschäftigten ausgegeben hat, um mindes-tens ein Viertel, hat der in Heimarbeit BeschäftigteAnspruch auf Arbeitsentgelt wie bei der Verringerungder Arbeitsmenge während der Kündigungsfrist.

Der Betriebsrat hat bei denjenigen in Heimarbeit Be-schäftigten, die in der Hauptsache für den Betriebarbeiten, ein Mitwirkungsrecht bei Kündigungen.

Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprocheneKündigung dieser Beschäftigten ist unwirksam, dasBeschäftigungsverhältnis besteht weiter.

Für Schwerbehinderte verlängert sich die Kündigungs-frist von zwei auf vier Wochen. Bei der Ausgabe einergeringeren Arbeitsmenge besteht Anspruch aufArbeitsentgelt entsprechend der längeren Kündi-gungsfrist.

Der besondere Kündigungsschutz des SGB IX gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte und diesen gleichgestellten Schwerbehinderten.

Für die Kündigung von Frauen während der Schwan-gerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nachder Entbindung gelten die Bestimmungen des Mutter-schutzgesetzes. D.h., ein Ausschluss bei der Vergabevon Heimarbeit gegen den Willen der Frau ist unzu-lässig. Während des Erziehungsurlaubs kann ein Be-schäftigungsverhältnis grundsätzlich nicht gekündigtwerden. Für die Kündigung von Eltern ist während derElternzeit das Bundeserziehungsgeldgesetz zu beach-ten. Nähere Auskünfte erteilen die Regierungsprä-sidien.

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Mitwirkung des Betriebsrates

Kündigungsschutz beiSchwerbehinderten

Kündigungsschutz beiSchwangerschaft und bei Elternzeit

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In Heimarbeit Beschäftigte, die Mitglieder einesBetriebsrates oder einer Jugend- und Auszubilden-denvertretung sind, haben im Rahmen der Betriebs-verfassung einen besonderen Kündigungsschutz.

Für in Heimarbeit Beschäftigte, die ihren Lebensunter-halt überwiegend aus der Heimarbeit bestreiten,gelten für den Fall der Einberufung zum Wehr- oderZivildienst die Kündigungsschutzbestimmungen desArbeitsplatzschutzgesetzes.

Wird einer Heimarbeiterin oder einem Heimarbeitervon einer Auftraggeberin bzw. einem Auftraggebergekündigt, so ist zu raten, dass sie oder er sich unver-züglich bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeitarbeitslos meldet. Das gilt insbesondere, wenn bisdahin Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahltwurden. Unter bestimmten Voraussetzungen habenauch arbeitslose Heimarbeiterinnen und HeimarbeiterAnspruch auf Arbeitslosengeld.

Nähere Auskünfte erteilen die Bundesagenturen fürArbeit.

Das Mutterschutzgesetz gilt auch für in Heimarbeitbeschäftigte Frauen. In den Räumen der Ausgabe undAbnahme von Heimarbeit ist ein Abdruck des Mutter-schutzgesetzes an geeigneter Stelle auszulegen oderauszuhändigen. Die Auftraggeberin bzw. der Auftrag-geber oder die Zwischenmeisterin bzw. der Zwischen-meister ist verpflichtet, dem jeweils zuständigen Re-gierungspräsidium die Beschäftigung werdenderMütter mitzuteilen. Weitere Auskünfte über Fragendes Mutterschutzes erteilen die Regierungspräsidien.

Zum Thema „Mutterschutz, Erziehungsgeld, Elternteil-zeit“ ist eine kostenlose Broschüre beim Herausgeber(s. S. 61) erhältlich.

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4.9 Mutterschutz

Kündigungsschutz derOrganmitglieder

Kündigungsschutz beiWehr- und Zivildienst

Arbeitslosenmeldung

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In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte,soweit sie am Stück mitarbeiten, haben unter dengleichen Voraussetzungen wie Arbeitnehmerinnenbzw. Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit nach demBundeserziehungsgeldgesetz.

Nähere Auskünfte erteilen die Versorgungsämter.

Bei der Beschäftigung von Heimarbeiterinnen bzw.Heimarbeitern, die noch nicht 18 Jahre alt sind, ist dasJugendarbeitsschutzgesetz zu beachten.

Wichtig ist vor allem das Verbot der Beschäftigung vonKindern unter 15 Jahren und von Jugendlichen, dieder Vollzeitschulpflicht unterliegen, sowie dieDurchführung der ärztlichen Untersuchungen.

Jugendlichen darf Heimarbeit nur in solchem Umfangund mit solchen Fertigungsfristen ausgegeben wer-den, dass sie diese während der für sie zugelassenentäglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit an fünfWerktagen einer Woche ausführen können. Die für die Berufsschule aufzuwendende Zeit ist hierbeiabzuziehen und zu vergüten.

Auskünfte über Fragen des Jugendarbeitsschutzeserteilen die Regierungspräsidien. Ein kostenlosesFaltblatt zum Thema „Jugendarbeitsschutz“ ist beimHerausgeber (s. S. 61) erhältlich.

Heimarbeitsentgelt ist wie normales Arbeitsentgelt nur beschränkt pfändbar. Insbesondere gelten die Pfändungsfreigrenzen (§§ 850 ff. Zivilprozessordnung).Soweit Pfändungsverbote bestehen, kann die Auf-traggeberin bzw. der Auftraggeber auch nicht mit eigenen Ansprüchen gegen Heimarbeitsentgeltaufrechnen.

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4.10 Elternzeit

4.11 Jugendarbeits-schutz

4.12 Pfändungsschutz

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Für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, die in derHauptsache für den Betrieb arbeiten, gilt das Betriebs-verfassungsgesetz. D.h., diese in Heimarbeit Beschäf-tigten sind aktiv und passiv wahlberechtigt und diebetriebsverfassungsrechtlichen Normen sind von derAuftraggeberin bzw. vom Auftraggeber zu beachten.

Nach dem Heimarbeitsgesetz sind die Länder ver-pflichtet, für eine wirksame Überwachung der Entgelteund sonstigen Vertragsbedingungen durch Entgelt-prüfer zu sorgen. Diese kontrollieren regelmäßig so-wohl die Heimarbeit vergebenden Betriebe als auchdie in Heimarbeit Beschäftigten. Sie sind berechtigt,die Arbeits- und Betriebsräume ebenso wie die Räumeder Ausgabe und Abnahme von Heimarbeit zu betre-ten; sie sind verpflichtet, die Geschäfts- und Betriebs-geheimnisse zu wahren. Auftraggeberinnen bzw.Auftraggeber und Zwischenmeisterinnen bzw. Zwi-schenmeister sind auskunftspflichtig.

Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber, Zwischen-meisterinnen bzw. Zwischenmeister, in HeimarbeitBeschäftigte und Gleichgestellte sowie deren fremdeHilfskräfte haben den mit der Entgeltprüfung Beauf-tragten Auskunft, auf Verlangen auch schriftlich, überalle die Entgelte berührenden Fragen zu erteilen.

Hierbei sind außer den Entgeltbelegen auch Arbeits-stücke, Stoffproben und sonstige Unterlagen vor-zulegen und zur Durchführung der erforderlichenPrüfung zu überlassen. Die mit der EntgeltprüfungBeauftragten können Erhebungen über Arbeitszeitenfür einzelne Arbeitsstücke anstellen.

Stellen sie bei ihren Kontrollen Minderentlohnungenfest, werden die Auftraggeberinnen bzw. Auftrag-geber oder Zwischenmeisterinnen bzw. Zwischen-

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4.13 Betriebsverfassung

5. Entgeltschutz

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meister unter Fristsetzung aufgefordert, die Minder-beträge an die in Heimarbeit Beschäftigten nachzu-zahlen. Der Zahlungsnachweis ist dem Regierungs-präsidium Darmstadt, Dezernat 22.1 in Frankfurt amMain vorzulegen.

Das Land Hessen kann die Forderungen der in Heim-arbeit Beschäftigten in eigenem Namen gerichtlichgeltend machen. Der gesetzliche Schutz der in Heim-arbeit Beschäftigten kann nicht durch vertraglicheVereinbarung ausgeschlossen werden, die in Heim-arbeit Beschäftigten können auch nachträglich nichtauf ihn verzichten.

Um Nachzahlungen möglichst zu vermeiden, wirdempfohlen, sich regelmäßig über Änderungen vongesetzlichen Bestimmungen, bindenden Festsetzun-gen oder Tarifverträgen zu informieren.

Das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat 22.1 in Frankfurt am Main erteilt im Einzelfall Auskunft undleistet bei der Errechnung der Stückentgelte aufAntrag Berechnungshilfe.

Auch in Heimarbeit Beschäftigte haben Anspruch aufBildungsurlaub. Ausführliche Informationen enthält die Broschüre „Bildungsurlaub Hessen“, die kostenlosbeim Herausgeber (s. S. 61) erhältlich ist.

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6. Bildungsurlaub

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Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die vonihr bestimmte Stelle kann einer Person die Aus- undWeitergabe von Heimarbeit verbieten, die

in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen einesVerstoßes gegen die Vorschriften des Heimarbeits-gesetzes rechtskräftig verurteilt oder mit Geldbußebelegt worden ist,

dem Hessischen Sozialministerium, 65187 Wies-baden, oder dem Regierungspräsidium Darmstadtfalsche Angaben gemacht oder falsche Unterlagenvorgelegt hat, um sich der Pflicht zur Nachzahlungvon Minderbeträgen zu entziehen, oder

der Aufforderung des Hessischen Sozialministe-riums oder des Regierungspräsidiums Darmstadtzur Nachzahlung von Minderbeträgen wiederholtnicht nachgekommen ist oder die Minderbeträgenach Aufforderung zwar nachgezahlt, jedochweiter zu niedrige Entgelte gezahlt hat.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Heim-arbeitsgesetzes können – je nach Schwere der Tat – alsStraftaten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder alsOrdnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu10.000 € geahndet werden.

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8. Strafbestimmungen

7. Ausgabeverbot

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1. Entgeltbuch

Anhang

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Abrechnungsblatt

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Urlaubsentgelt und Feiertagsgeld

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Heimarbeitsliste

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Heimarbeitsgesetz (HAG) vom 14. März 1951 (BGBl. IS. 191), zuletzt geändert durch Artikel 82 des Gesetzesvom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)

Erste Rechtsverordnung zur Durchführung desHeimarbeitsgesetzes (HAG DV 1) in der Fassung vom 27. Januar 1976 ( BGBl. I S. 222)

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)

Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)

Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)

Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)

Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Gewerbeordnung (GewO)

Insolvenzordnung (InsO)

Nachzulesen im Internet unterhttp://bundesrecht.juris.de

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2. Übersicht über die wichtigsten Gesetze und Verordnungen im Bereich der Heimarbeit

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Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951, zuletztgeändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2003(BGBl. I S. 2848)

(1) In Heimarbeit Beschäftigte sind

a) die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1);

b) die Hausgewerbetreibenden (§ 2 Abs. 2).

(2) Ihnen können, wenn dieses wegen ihrer Schutz-bedürftigkeit gerechtfertigt erscheint, gleich-gestellt werden

a) Personen, die in der Regel allein oder mit ihrenFamilienangehörigen (§ 2 Abs. 5) in eigenerWohnung oder selbstgewählter Betriebsstätteeine sich in regelmäßigen Arbeitsvorgängenwiederholende Arbeit im Auftrage einesanderen gegen Entgelt ausüben, ohne dassihre Tätigkeit als gewerblich anzusehen oderdass der Auftraggeber ein Gewerbetreibenderoder Zwischenmeister (§ 2 Abs. 3) ist;

b) Hausgewerbetreibende, die mit mehr als zweifremden Hilfskräften (§ 2 Abs. 6) oder Heimar-beitern (§ 2 Abs. 1) arbeiten;

c) andere im Lohnauftrag arbeitende Gewerbe-treibende, die infolge ihrer wirtschaftlichenAbhängigkeit eine ähnliche Stellung wie Haus-gewerbetreibende einnehmen;

d) Zwischenmeister (§ 2 Abs. 3).

Für die Feststellung der Schutzbedürftigkeit ist dasAusmaß der wirtschaftlichen Abhängigkeit maßge-bend. Dabei sind insbesondere die Zahl der frem-

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3. Heimarbeitsgesetz

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

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den Hilfskräfte, die Abhängigkeit von einem odermehreren Auftraggebern, die Möglichkeiten desunmittelbaren Zugangs zum Absatzmarkt, die Höheund die Art der Eigeninvestitionen sowie derUmsatz zu berücksichtigen.

(3) Die Gleichstellung erstreckt sich, wenn in ihr nichtsanderes bestimmt ist, auf die allgemeinen Schutz-vorschriften und die Vorschriften über die Entgelt-regelung, den Entgeltschutz und die Auskunfts-pflicht über Entgelte (Dritter, Sechster, Siebenterund Achter Abschnitt). Die Gleichstellung kann aufeinzelne dieser Vorschriften beschränkt oder aufweitere Vorschriften des Gesetzes ausgedehntwerden. Sie kann für bestimmte Personengruppenoder Gewerbezweige oder Beschäftigungsartenallgemein oder räumlich begrenzt ergehen; auchbestimmte einzelne Personen können gleich-gestellt werden.

(4) Die Gleichstellung erfolgt durch widerrufliche Entscheidung des zuständigen Heimarbeitsaus-schusses (§ 4) nach Anhörung der Beteiligten. Sieist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und bedarfder Zustimmung der zuständigen Arbeitsbehörde(§ 3 Abs. 1) und der Veröffentlichung im Wortlautan der von der zuständigen Arbeitsbehörde be-stimmten Stelle. Sie tritt am Tage nach der Ver-öffentlichung in Kraft, wenn in ihr nicht ein andererZeitpunkt bestimmt ist. Die Veröffentlichung kannunterbleiben, wenn die Gleichstellung nur be-stimmte einzelne Personen betrifft; in diesem Falleist in der Gleichstellung der Zeitpunkt ihres Inkraft-tretens festzusetzen.

(5) Besteht ein Heimarbeitsausschuss für den Gewer-bezweig oder die Beschäftigungsart nicht, soentscheidet über die Gleichstellung die zuständigeArbeitsbehörde nach Anhörung der Beteiligten.Die Entscheidung ergeht unter Mitwirkung derzuständigen Gewerkschaften und Vereinigungen

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der Auftraggeber, soweit diese zur Mitwirkungbereit sind. Die Vorschriften des Absatzes 4 überdie Veröffentlichung und das Inkrafttreten findenentsprechende Anwendung.

(6) Gleichgestellte haben bei Entgegennahme vonHeimarbeit auf Befragen des Auftraggebers ihreGleichstellung bekannt zu geben.

(1) Heimarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer inselbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnungoder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mitseinen Familienangehörigen (Absatz 5) im Auftragvon Gewerbetreibenden oder Zwischenmeisternerwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung derArbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbarauftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt.Beschafft der Heimarbeiter die Roh- und Hilfsstoffeselbst, so wird hierdurch seine Eigenschaft alsHeimarbeiter nicht beeinträchtigt.

(2) Hausgewerbetreibender im Sinne dieses Gesetzesist, wer in eigener Arbeitsstätte (eigener Wohnungoder Betriebsstätte) mit nicht mehr als zwei frem-den Hilfskräften (Absatz 6) oder Heimarbeitern(Absatz 1) im Auftrag von Gewerbetreibendenoder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitetoder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stückmitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeits-ergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auf-traggebenden Gewerbetreibenden überlässt.Beschafft der Hausgewerbetreibende die Roh- undHilfsstoffe selbst oder arbeitet er vorübergehendunmittelbar für den Absatzmarkt, so wird hierdurchseine Eigenschaft als Hausgewerbetreibender nichtbeeinträchtigt.

(3) Zwischenmeister im Sinne dieses Gesetzes ist, wer,ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm von Gewerbe-

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§ 2 Begriffe

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treibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiteroder Hausgewerbetreibende weitergibt.

(4) Die Eigenschaft als Heimarbeiter, Hausgewerbe-treibender und Zwischenmeister ist auch danngegeben, wenn Personen, Personenvereinigungenoder Körperschaften des privaten oder öffentlichenRechts, welche die Herstellung, Bearbeitung oderVerpackung von Waren nicht zum Zwecke derGewinnerzielung betreiben, die Auftraggeber sind.

(5) Als Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzesgelten, wenn sie Mitglieder der häuslichen Ge-meinschaft sind,

a) Ehegatten und Lebenspartner der in Heimar-beit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) oder der nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a Gleichgestellten;

b) Personen, die mit dem in Heimarbeit Beschäf-tigten oder nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a Gleich-gestellten oder deren Ehegatten bis zum drittenGrad verwandt oder verschwägert sind;

c) Mündel, Betreute und Pflegekinder des inHeimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Abs. 2Buchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehe-gatten sowie Kinder oder Jugendliche, die sichbei einem in Heimarbeit Beschäftigten odernach § 1 Abs. 2 Buchstabe a Gleichgestelltenoder deren Ehegatten in freiwilliger Erziehungs-hilfe oder Fürsorgeerziehung befinden.

(6) Fremde Hilfskraft im Sinne dieses Gesetzes ist, werals Arbeitnehmer eines Hausgewerbetreibendenoder nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b und c Gleich-gestellten in deren Arbeitsstätte beschäftigt ist.

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(1) Zuständige Arbeitsbehörde im Sinne dieses Ge-setzes ist die Oberste Arbeitsbehörde des Landes.Für Angelegenheiten (§§ 1, 4, 5, 11, 19 und 22),die nach Umfang, Auswirkung oder Bedeutungden Zuständigkeitsbereich mehrerer Länder um-fassen, wird die Zuständigkeit durch die OberstenArbeitsbehörden der beteiligten Länder nachnäherer Vereinbarung gemeinsam im Einverneh-men mit dem Bundesministerium für Wirtschaftund Arbeit wahrgenommen. Betrifft eine Angele-genheit nach Umfang, Auswirkung oder Bedeu-tung das gesamte Bundesgebiet oder kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht zustande, soist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zuständig.

(2) Den Obersten Arbeitsbehörden der Länder undden von ihnen bestimmten Stellen obliegt dieAufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes.Die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnungüber die Aufsicht gelten für die Befugnisse der mit der Aufsicht über die Durchführung diesesGesetzes beauftragten Stellen auch hinsichtlich der Arbeitsstätten der in Heimarbeit Beschäftigtenentsprechend.

(1) Die zuständige Arbeitsbehörde errichtet zur Wahr-nehmung der in den §§ 1, 10, 11, 18 und 19genannten Aufgaben Heimarbeitsausschüsse fürdie Gewerbezweige und Beschäftigungsarten, in denen Heimarbeit in nennenswertem Umfanggeleistet wird. Erfordern die unterschiedlichenVerhältnisse innerhalb eines Gewerbezweigesgesonderte Regelungen auf einzelnen Gebieten,so sind zu diesem Zweck jeweils besondere Heim-arbeitsausschüsse zu errichten. Die Heimarbeits-ausschüsse können innerhalb ihres sachlichen

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§ 4 Heimarbeits-ausschüsse

Zweiter Abschnitt. Zuständige Arbeitsbehörde, Heimarbeitsausschüsse

§ 3 ZuständigeArbeitsbehörde

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Zuständigkeitsbereichs Unterausschüsse bilden, wenn dies erforderlich erscheint. Für Heimarbeit,für die nach den Sätzen 1 und 2 dieses AbsatzesHeimarbeitsausschüsse nicht errichtet werden, ist ein gemeinsamer Heimarbeitsausschuss zuerrichten.

(2) Der Heimarbeitsausschuss besteht aus je dreiBeisitzern aus Kreisen der Auftraggeber undBeschäftigten seines Zuständigkeitsbereichs undeinem von der zuständigen Arbeitsbehördebestimmten Vorsitzenden. Weitere sachkundigePersonen können zugezogen werden; sie habenkein Stimmrecht. Die Beisitzer haben Stellvertreter,für die Satz 1 entsprechend gilt.

(3) Der Heimarbeitsausschuss ist beschlussfähig, wennaußer dem Vorsitzenden mindestens mehr als dieHälfte der Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüssedes Heimarbeitsausschusses bedürfen der Mehr-heit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder.Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzendezunächst der Stimme zu enthalten; kommt eineStimmenmehrheit nicht zustande, so übt nachweiterer Beratung der Vorsitzende sein Stimmrechtaus.

(4) Der Heimarbeitsausschuss kann sonstige Bestim-mungen über die Geschäftsführung in einerschriftlichen Geschäftsordnung treffen. Für dieBeschlussfassung über die Geschäftsordnung giltAbsatz 3.

(1) Als Beisitzer oder Stellvertreter werden von derzuständigen Arbeitsbehörde geeignete Personenunter Berücksichtigung der Gruppen der Beschäf-tigten (§ 1 Abs. 1 und 2) auf Grund von Vor-schlägen der fachlich und räumlich zuständigenGewerkschaften und Vereinigungen der Auftrag-geber oder, soweit solche nicht bestehen oder

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§ 5 Beisitzer

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keine Vorschläge einreichen, auf Grund von Vor-schlägen der Zusammenschlüsse von Gewerk-schaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern(Spitzenorganisationen) für die Dauer von dreiJahren berufen. Soweit eine Spitzenorganisationkeine Vorschläge einreicht, werden die Beisitzeroder Stellvertreter dieser Seite nach Anhörunggeeigneter Personen aus den Kreisen der Auftrag-geber oder Beschäftigten des Zuständigkeits-bereichs, für den der Heimarbeitsausschuss errichtet ist, berufen.

(2) Auf die Voraussetzungen für das Beisitzeramt, dieBesonderheiten für Beisitzer aus Kreisen der Auf-traggeber und der Beschäftigten, die Ablehnungdes Beisitzeramtes und den Schutz der Beschäf-tigtenbeisitzer finden die für die ehrenamtlichenRichter der Arbeitsgerichte geltenden Vorschriftenmit den sich aus Absatz 3 ergebenden Abweich-ungen entsprechend Anwendung.

(3) Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die Be-rufung nachträglich bekannt oder fällt eineVoraussetzung nachträglich fort oder verletzt einBeisitzer gröblich seine Amtspflichten, so kann ihndie zuständige Arbeitsbehörde seines Amtesentheben. Über die Berechtigung zur Ablehnungdes Beisitzeramtes entscheidet die zuständigeArbeitsbehörde.

(4) Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt. Die Bei-sitzer erhalten eine angemessene Entschädigungfür den ihnen aus der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiterwachsenden Verdienstausfall und Aufwand sowieErsatz der Fahrkosten entsprechend den für dieehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichte gel-tenden Vorschriften. Die Entschädigung und dieerstattungsfähigen Fahrkosten setzt im Einzelfallder Vorsitzende des Heimarbeitsausschusses fest.

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Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat jeden,den er mit Heimarbeit beschäftigt oder dessen er sichzur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in Listenauszuweisen. Die Listen sind in den Ausgaberäumenan gut sichtbarer Stelle auszuhängen. Je drei Ab-schriften sind halbjährlich der Obersten Arbeits-behörde des Landes oder der von ihr bestimmtenStelle einzusenden. Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle hat der zuständigen Gewerkschaft und der zuständigenVereinigung der Auftraggeber auf Verlangen jederzeit Abschriften zu übersenden.

Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigenwill, hat dies der Obersten Arbeitsbehörde des Landesoder der von ihr bestimmten Stelle mitzuteilen. Der Mitteilung sind zwei Abschriften beizufügen; § 6 Satz 4 gilt entsprechend.

Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat diePersonen, die die Arbeit entgegennehmen, vorAufnahme der Beschäftigung über die Art und Weiseder zu verrichtenden Arbeit, die Unfall- und Gesund-heitsgefahren, denen diese bei der Beschäftigungausgesetzt sind, sowie über die Maßnahmen undEinrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zuunterrichten. Der Auftraggeber hat sich von derPerson, die von ihm Arbeit entgegennimmt, schriftlichbestätigen zu lassen, dass sie entsprechend dieserVorschrift unterrichtet worden ist.

(1) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in den Räumen der Ausgabe und Abnahme Entgelt-verzeichnisse und Nachweise über die sonstigenVertragsbedingungen offen auszulegen. Soweit

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§ 6 Listenführung

§ 7 Mitteilungspflicht

§ 7a Unterrichtungs-pflicht

Dritter Abschnitt. Allgemeine Schutzvorschriften

§ 8 Entgeltverzeichnisse

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Musterbücher Verwendung finden, sind sie denEntgeltverzeichnissen beizufügen. Wird Heimarbeitden Beschäftigten in die Wohnung oder Betriebs-stätte gebracht, so hat der Auftraggeber dafür zusorgen, dass das Entgeltverzeichnis zur Einsicht-nahme vorgelegt wird.

(2) Die Entgeltverzeichnisse müssen die Entgelte fürjedes einzelne Arbeitsstück enthalten. Die Preisefür mitzuliefernde Roh- und Hilfsstoffe sind be-sonders auszuweisen. Können die Entgelte für das einzelne Arbeitsstück nicht aufgeführt werden,so ist eine zuverlässige und klare Berechnungs-grundlage einzutragen.

(3) Bei Vorliegen einer Entgeltregelung gemäß den §§ 17 bis 19 ist diese auszulegen. Hierbei ist für dieÜbersichtlichkeit dadurch zu sorgen, dass nur derTeil der Entgeltregelung ausgelegt wird, der für dieBeschäftigten in Betracht kommt.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für neue Muster, die als Einzelstücke erst auszu-arbeiten sind.

(1) Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat denPersonen, welche die Arbeit entgegennehmen, aufseine Kosten Entgeltbücher für jeden Beschäftigten(§ 1 Abs. 1 und 2) auszuhändigen. In die Entgelt-bücher, die bei den Beschäftigten verbleiben, sindbei jeder Ausgabe und Abnahme von Arbeit ihreArt und ihr Umfang, die Entgelte und die Tage derAusgabe und der Lieferung einzutragen. DieseVorschrift gilt nicht für neue Muster, die als Einzel-stücke erst auszuarbeiten sind.

(2) An Stelle von Entgeltbüchern (Absatz 1) könnenauch Entgelt- oder Arbeitszettel mit den zu einerordnungsmäßigen Sammlung geeigneten Heftenausgegeben werden, falls die Oberste Arbeits-

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§ 9 Entgeltbelege

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behörde des Landes oder die von ihr bestimmteStelle dieses genehmigt hat.

(3) Die in Heimarbeit Beschäftigten haben für dieordnungsmäßige Aufbewahrung der Entgelt-belege zu sorgen. Sie haben sie den von derObersten Arbeitsbehörde des Landes bestimmtenStellen auf Verlangen vorzulegen. Diese Verpflich-tung gilt auch für die Auftraggeber, in deren Hän-den sich die Entgeltbelege befinden.

Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat dafür zusorgen, dass unnötige Zeitversäumnis bei der Aus-gabe oder Abnahme vermieden wird. Die ObersteArbeitsbehörde des Landes oder die von ihr be-stimmte Stelle kann im Benehmen mit dem Heimar-beitsausschuss die zur Vermeidung unnötiger Zeitver-säumnis bei der Abfertigung erforderlichen Maß-nahmen anordnen. Bei Anordnungen gegenübereinem einzelnen Auftraggeber kann die Beteiligungdes Heimarbeitsausschusses unterbleiben.

(1) Wer Heimarbeit an mehrere in Heimarbeit Be-schäftigte ausgibt, soll die Arbeitsmenge auf dieBeschäftigten gleichmäßig unter Berücksichtigungihrer und ihrer Mitarbeiter Leistungsfähigkeitverteilen.

(2) Der Heimarbeitsausschuss kann zur Beseitigungvon Missständen, die durch ungleichmäßigeVerteilung der Heimarbeit entstehen, für einzelne Gewerbezweige oder Arten von Heimarbeit dieArbeitsmenge festsetzen, die für einen bestimmtenZeitraum auf einen Entgeltbeleg (§ 9) ausgegebenwerden darf. Die Arbeitsmenge ist so zu bemes-sen, dass sie durch eine vollwertige Arbeitskraft

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§ 10 Schutz vorZeitversäumnis

§ 11 Verteilung derHeimarbeit

Vierter Abschnitt. Arbeitszeitschutz

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ohne Hilfskräfte in der für vergleichbare Betriebs-arbeiter üblichen Arbeitszeit bewältigt werdenkann. Für jugendliche Heimarbeiter ist eine Ar-beitsmenge festzusetzen, die von vergleichbarenjugendlichen Betriebsarbeitern in der für sie üb-lichen Arbeitszeit bewältigt werden kann. DieFestsetzung erfolgt durch widerrufliche Entschei-dung nach Anhörung der Beteiligten. Sie ist vomVorsitzenden zu unterschreiben und bedarf derZustimmung der zuständigen Arbeitsbehörde undder Veröffentlichung im Wortlaut an der von derzuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle. Sie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft,wenn in ihr nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmtist. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 über die Aus-legung und Vorlegung von Entgeltverzeichnissengelten entsprechend.

(3) Soweit für einzelne Gewerbezweige oder Arten vonHeimarbeit Bestimmungen nach Absatz 2 getroffensind, darf an einen in Heimarbeit Beschäftigteneine größere Menge nicht ausgegeben werden.Die Ausgabe einer größeren Menge ist zulässig,wenn Hilfskräfte (Familienangehörige oder fremdeHilfskräfte) zur Mitarbeit herangezogen werden.Für diese Hilfskräfte sind dann weitere Entgelt-belege nach § 9 auszustellen.

(4) Aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn nachAuskunft der Agentur für Arbeit geeignete unbe-schäftigte Heimarbeiter und Hausgewerbetreiben-de nicht oder nicht in ausreichender Zahl vorhan-den sind oder wenn besondere persönliche Ver-hältnisse eines in Heimarbeit Beschäftigten esrechtfertigen, kann der Vorsitzende des Heimar-beitsausschusses einem Auftraggeber die Ausgabegrößerer Arbeitsmengen auf einen Entgeltbeleggestatten. Die Erlaubnis kann jeweils nur für einenbestimmten Zeitraum, der sechs Monate nichtüberschreiten darf, erteilt werden.

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(1) Die Arbeitsstätten der in Heimarbeit Beschäftigteneinschließlich der Maschinen, Werkzeuge undGeräte müssen so beschaffen, eingerichtet undunterhalten und Heimarbeit muss so ausgeführtwerden, dass keine Gefahren für Leben, Gesund-heit und Sittlichkeit der Beschäftigten und ihrerMitarbeiter sowie für die öffentliche Gesundheit im Sinne des § 14 entstehen.

(2) Werden von Hausgewerbetreibenden oder Gleich-gestellten fremde Hilfskräfte beschäftigt, so geltenauch die sonstigen Vorschriften über den Betriebs-schutz und die sich daraus ergebenden Verpflich-tungen des Arbeitgebers seinen Arbeitnehmerngegenüber.

(1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung desBundesrates für einzelne Gewerbezweige oder be-stimmte Arten von Beschäftigungen oder Arbeits-stätten Rechtsverordnungen zur Durchführung desArbeitsschutzes durch die in Heimarbeit Beschäf-tigten und ihre Auftraggeber erlassen.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung desBundesrates Heimarbeit, die mit erheblichenGefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeitder Beschäftigten verbunden ist, durch Rechts-verordnung verbieten.

(1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung desBundesrates für einzelne Gewerbezweige oderbestimmte Arten von Beschäftigungen oderArbeitsstätten Rechtsverordnungen zum Schutz derÖffentlichkeit gegen gemeingefährliche und über-tragbare Krankheiten und gegen Gefahren, die

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§ 12 Grundsätze desGefahrenschutzes

§ 13 Arbeitsschutz

§ 14 Schutz deröffentlichenGesundheit

Fünfter Abschnitt. Gefahrenschutz(Arbeitsschutz und öffentlicher Gesundheitsschutz)

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beim Verkehr mit Arznei-, Heil- und Betäubungs-mitteln, Giften, Lebens- und Genussmitteln sowieBedarfsgegenständen entstehen können, erlassen.

(2) Die Polizeibehörde kann im Benehmen mit demGewerbeaufsichtsamt und dem Gesundheitsamtfür einzelne Arbeitsstätten Verfügungen zur Durch-führung des öffentlichen Gesundheitsschutzes imSinne des Absatzes 1 treffen, insbesondere zurVerhütung von Gefahren für die öffentlicheGesundheit, die sich bei der Herstellung, Verarbei-tung oder Verpackung von Lebens- und Genuss-mitteln ergeben.

(3) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung desBundesrates Heimarbeit, die mit erheblichenGefahren für die öffentliche Gesundheit im Sinnedes Absatzes 1 verbunden ist, durch Rechtsver-ordnung verbieten.

Wer Heimarbeit ausgibt, für die zur Durchführung desGefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, hatdem Gewerbeaufsichtsamt und der PolizeibehördeNamen und Arbeitsstätte der von ihm mit HeimarbeitBeschäftigten anzuzeigen.

(1) Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat dafürzu sorgen, dass Leben oder Gesundheit der in derHeimarbeit Beschäftigten durch technischeArbeitsmittel und Arbeitsstoffe, die er ihnen zurVerwendung überlässt, nicht gefährdet werden.

(2) Die zur Durchführung des Gefahrenschutzes er-forderlichen Maßnahmen, die sich auf Räume oderBetriebseinrichtungen beziehen, hat der zu treffen,der die Räume und Betriebseinrichtungen unter-hält.

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§ 15 Anzeigepflicht

§ 16 Durchführungs-pflicht

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Das Gewerbeaufsichtsamt kann in Einzelfällen anord-nen, welche Maßnahmen zur Durchführung der §§ 12,13 und 16 sowie der auf § 13 und § 34 Abs. 2 gestütz-ten Rechtsverordnungen zu treffen sind. Neben denauf Grund von § 3 Abs. 2 bestimmten Stellen nimmtdas Gewerbeaufsichtsamt die Aufsichtsbefugnissenach § 139b der Gewerbeordnung wahr.

(1) Als Tarifverträge gelten auch schriftliche Verein-barungen zwischen Gewerkschaften einerseits undAuftraggebern oder deren Vereinigungen anderer-seits über Inhalt, Abschluss oder Beendigung vonVertragsverhältnissen der in Heimarbeit Beschäf-tigten oder Gleichgestellten mit ihren Auftrag-gebern.

(2) Entgeltregelungen im Sinne dieses Gesetzes sindTarifverträge, bindende Festsetzungen von Ent-gelten und sonstigen Vertragsbedingungen (§ 19)und von Mindestarbeitsbedingungen für fremdeHilfskräfte (§ 22).

Der Heimarbeitsausschuss hat die Aufgaben:

a) auf das Zustandekommen von Tarifverträgenhinzuwirken;

b) zur Vermeidung und Beendigung von Gesamt-streitigkeiten zwischen den in § 17 Abs. 1 genann-ten Parteien diesen auf Antrag einer Partei Vor-schläge für den Abschluss eines Tarifvertrages zuunterbreiten; wird ein schriftlich abgefassterVorschlag von allen Parteien durch Erklärunggegenüber dem Heimarbeitsausschuss angenom-men, so hat er die Wirkung eines Tarifvertrags;

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§ 16a Anordnungen

Sechster Abschnitt. Entgeltregelung

§ 17 Tarifverträge,Entgeltregelungen

§ 18 Aufgaben desHeimarbeits-ausschusses auf dem Gebiet derEntgeltregelung

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c) bindende Festsetzungen für Entgelte und sonstigeVertragsbedingungen nach Maßgabe des § 19 zutreffen.

(1) Bestehen Gewerkschaften oder Vereinigungen derAuftraggeber für den Zuständigkeitsbereich einesHeimarbeitsausschusses nicht oder umfassen sienur eine Minderheit der Auftraggeber oder Be-schäftigten, so kann der Heimarbeitsausschussnach Anhörung der Auftraggeber und Beschäf-tigten, für die eine Regelung getroffen werden soll,Entgelte und sonstige Vertragsbedingungen mitbindender Wirkung für alle Auftraggeber undBeschäftigten seines Zuständigkeitsbereichs fest-setzen, wenn unzulängliche Entgelte gezahltwerden oder die sonstigen Vertragsbedingungenunzulänglich sind. Als unzulänglich sind insbeson-dere Entgelte und sonstige Vertragsbedingungenanzusehen, die unter Berücksichtigung der sozialenund wirtschaftlichen Eigenart der Heimarbeit unterden tarifvertraglichen Löhnen oder sonstigendurch Tarifvertrag festgelegten Arbeitsbedingun-gen für gleiche oder gleichwertige Betriebsarbeitliegen. Soweit im Zuständigkeitsbereich einesHeimarbeitsausschusses Entgelte und sonstigeVertragsbedingungen für Heimarbeit derselben Art tarifvertraglich vereinbart sind, sollen in derbindenden Festsetzung keine für die Beschäftigtengünstigeren Entgelte oder sonstigen Vertrags-bedingungen festgesetzt werden.

(2) Die bindende Festsetzung bedarf der Zustimmungder zuständigen Arbeitsbehörde und der Ver-öffentlichung im Wortlaut an der von der zustän-digen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle. Derpersönliche Geltungsbereich der bindendenFestsetzung ist unter Berücksichtigung der Vor-schriften des § 1 zu bestimmen. Sie tritt am Tag

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§ 19 BindendeFestsetzungen

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nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn in ihr nichtein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Beabsichtigtdie zuständige Arbeitsbehörde die Zustimmung zueiner bindenden Festsetzung insbesondere wegenUnzulänglichkeit der Entgelte oder der sonstigenVertragsbedingungen (Absatz 1 Satz 2) zu ver-sagen, so hat sie dies dem Heimarbeitsausschussunter Angabe von Gründen mitzuteilen und ihmvor ihrer Entscheidung über die Zustimmung Ge-legenheit zu geben, die bindende Festsetzung zuändern.

(3) Die bindende Festsetzung hat die Wirkung einesallgemeinverbindlichen Tarifvertrags und ist in dasbeim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeitgeführte Tarifregister einzutragen. Von den Vor-schriften einer bindenden Festsetzung kann nurzugunsten des Beschäftigten abgewichen werden.Ein Verzicht auf Rechte, die auf Grund einer bin-denden Festsetzung eines Beschäftigten entstan-den sind, ist nur in einem von der OberstenArbeitsbehörde des Landes oder der von ihrbestimmten Stelle gebilligten Vergleich zulässig.Die Verwirkung solcher Rechte ist ausgeschlossen.Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung könnennur durch eine bindende Festsetzung vorgesehenwerden; das gleiche gilt für die Abkürzung vonVerjährungsfristen. Im Übrigen gelten für diebindende Festsetzung die gesetzlichen Vorschrif-ten über den Tarifvertrag sinngemäß, soweit sichaus dem Fehlen der Vertragsparteien nicht etwasanderes ergibt.

(4) Der Heimarbeitsausschuss kann nach Anhörungder Auftraggeber und Beschäftigten bindendeFestsetzungen ändern oder aufheben. Die Absätze1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für dieFestsetzung von vermögenswirksamen Leistungenim Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes.

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Die Entgelte für Heimarbeit sind in der Regel alsStückentgelte, und zwar möglichst auf der Grundlagevon Stückzeiten zu regeln. Ist dieses nicht möglich, sosind Zeitentgelte festzusetzen, die der Stückentgelt-berechnung im Einzelfall zugrunde gelegt werdenkönnen.

(1) Für Zwischenmeister, die nach § 1 Abs. 2 Buch-stabe d den in Heimarbeit Beschäftigten gleich-gestellt sind, können im Verhältnis zu ihren Auftraggebern durch Entgeltregelungen gemäßden §§ 17 bis 19 Zuschläge festgelegt werden.

(2) Zahlt ein Auftraggeber an einen Zwischenmeisterein Entgelt, von dem er weiß oder den Umständennach wissen muss, dass es zur Zahlung der in derEntgeltregelung festgelegten Entgelte an dieBeschäftigten nicht ausreicht, oder zahlt er aneinen Zwischenmeister, dessen Unzuverlässigkeiter kennt oder kennen muss, so haftet er nebendem Zwischenmeister für diese Entgelte.

(1) Für fremde Hilfskräfte, die von Hausgewerbe-treibenden oder Gleichgestellten beschäftigtwerden, können Mindestarbeitsbedingungenfestgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass dieEntgelte der Hausgewerbetreibenden oder Gleich-gestellten durch eine Entgeltregelung (§§ 17 bis19) festgelegt sind.

(2) Für die Festsetzung gilt § 19 entsprechend mit derMaßgabe, dass an die Stelle der Heimarbeits-ausschüsse Entgeltausschüsse für fremde Hilfs-kräfte der Heimarbeit treten. Für die Auslegungder Mindestarbeitsbedingungen gilt § 8 Abs. 3entsprechend.

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§ 21 Entgeltregelung für Zwischenmeister, Mithaftung desAuftraggebers

§ 22 Mindestarbeits-bedingungen fürfremde Hilfskräfte

§ 20 Art der Entgelte

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(3) Die Entgeltausschüsse werden im Bedarfsfall durch die zuständige Arbeitsbehörde errichtet. Für ihre Zusammensetzung und das Verfahren vorihnen gelten § 4 Abs. 2 bis 4 und § 5 entsprech-end. Die Beisitzer und Stellvertreter sind ausKreisen der beteiligten Arbeitnehmer einerseitssowie der Hausgewerbetreibenden und Gleich-gestellten andererseits auf Grund von Vorschlägender fachlich und räumlich zuständigen Gewerk-schaften und Vereinigungen der Hausgewerbe-treibenden oder Gleichgestellten, soweit solchenicht bestehen oder keine Vorschläge einreichen,nach Anhörung der Beteiligten jeweils zu berufen.

(1) Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes hat füreine wirksame Überwachung der Entgelte undsonstigen Vertragsbedingungen durch Entgelt-prüfer Sorge zu tragen.

(2) Die Entgeltprüfer haben die Innehaltung der Vor-schriften des Dritten Abschnittes dieses Gesetzesund der gemäß den §§ 17 bis 19, 21 und 22geregelten Entgelte und sonstigen Vertrags-bedingungen zu überwachen sowie auf Antrag beider Errechnung der Stückentgelte Berechnungs-hilfe zu leisten.

(3) Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes kann dieAufgaben der Entgeltprüfer anderen Stellen über-tragen, insbesondere für Bezirke, in denen Heim-arbeit nur in geringerem Umfang geleistet wird.

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§ 23 Entgeltprüfung

Siebenter Abschnitt. Entgeltschutz

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Hat ein Auftraggeber oder Zwischenmeister einem inHeimarbeit Beschäftigten oder einem Gleichgestelltenein Entgelt gezahlt, das niedriger ist als das in einerEntgeltregelung gemäß den §§ 17 bis 19 festgesetzteoder das in § 29 Abs. 7 oder 8 bestimmte, so kann ihndie Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die vonihr bestimmte Stelle auffordern, innerhalb einer in derAufforderung festzusetzenden Frist den Minderbetragnachzuzahlen und den Zahlungsnachweis vorzulegen.Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Vertragsbedin-gungen, die gemäß den §§ 17 bis 19 festgesetzt sindund die Geldleistungen an einen in HeimarbeitBeschäftigten oder einen Gleichgestellten zum Inhalthaben. Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes sollvon einer Maßnahme nach Satz 1 absehen, wennglaubhaft gemacht worden ist, dass ein Gleichge-stellter im Falle des § 1 Abs. 6 nicht oder wahrheits-widrig geantwortet hat.

Das Land, vertreten durch die Oberste Arbeitsbehördeoder die von ihr bestimmte Stelle, kann im eigenenNamen den Anspruch auf Nachzahlung des Minder-betrags an den Berechtigten gerichtlich geltendmachen. Das Urteil wirkt auch für und gegen den inHeimarbeit Beschäftigten oder den Gleichgestellten. § 24 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Hat ein Hausgewerbetreibender oder Gleich-gestellter einer fremden Hilfskraft ein Entgeltgezahlt, das niedriger ist als das durch Mindest-arbeitsbedingungen (§ 22) festgesetzte, so geltendie Vorschriften der §§ 24 und 25 über die Auf-forderung zur Nachzahlung der Minderbeträgeund über die Klagebefugnis der Länder sinnge-mäß.

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§ 25 Klagebefugnis der Länder

§ 26 Entgeltschutz fürfremde Hilfskräfte

§ 24 Aufforderung zur Nachzahlung der Minderbeträge

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(2) Das gleiche gilt, wenn ein Hausgewerbetreibenderoder Gleichgestellter eine fremde Hilfskraft nichtnach der einschlägigen tariflichen Regelung ent-lohnt. Voraussetzung ist, dass die Entgelte desHausgewerbetreibenden oder Gleichgestelltendurch eine Entgeltregelung (§§ 17 bis 19) fest-gelegt sind.

Für das Entgelt, das den in Heimarbeit Beschäftigtenoder den Gleichgestellten gewährt wird, gelten dieVorschriften über den Pfändungsschutz für Vergü-tungen, die auf Grund eines Arbeits- oder Dienst-verhältnisses geschuldet werden, entsprechend.

(1) Auftraggeber, Zwischenmeister, Beschäftigte undfremde Hilfskräfte haben den mit der Entgeltfest-setzung oder Entgeltprüfung beauftragten Stellenauf Verlangen Auskunft über alle die Entgelteberührenden Fragen zu erteilen und hierbei auchaußer den Entgeltbelegen (§ 9) Arbeitsstücke,Stoffproben und sonstige Unterlagen für die Ent-geltfestsetzung oder Entgeltprüfung vorzulegen.Die mit der Entgeltfestsetzung oder Entgeltprüfungbeauftragten Stellen können Erhebungen überArbeitszeiten für einzelne Arbeitsstücke anstellenoder anstellen lassen.

(2) Der in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestelltekann von seinem Auftraggeber verlangen, dass ihmdie Berechnung und Zusammensetzung seinesEntgelts erläutert wird.

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§ 28 Auskunftspflichtüber Entgelte

§ 27 Pfändungsschutz

Achter Abschnitt. Auskunfts- und Aufklärungspflicht über Entgelte

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(1) Das Beschäftigungsverhältnis eines in HeimarbeitBeschäftigten kann beiderseits an jedem Tag fürden Ablauf des folgenden Tages gekündigtwerden.

(2) Wird ein in Heimarbeit Beschäftigter von einemAuftraggeber oder Zwischenmeister länger als vierWochen beschäftigt, so kann das Beschäftigungs-verhältnis beiderseits nur mit einer Frist von zweiWochen gekündigt werden.

(3) Wird ein in Heimarbeit Beschäftigter überwiegendvon einem Auftraggeber oder Zwischenmeisterbeschäftigt, so kann das Beschäftigungsverhältnismit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehntenoder zum Ende eines Kalendermonats gekündigtwerden. Während einer vereinbarten Probezeit,längstens für die Dauer von sechs Monaten,beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.

(4) Unter der in Absatz 3 Satz 1 genannten Voraus-setzung beträgt die Frist für eine Kündigung durchden Auftraggeber oder Zwischenmeister, wenn dasBeschäftigungsverhältnis

1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zumEnde eines Kalendermonats,

2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zumEnde eines Kalendermonats,

3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zumEnde eines Kalendermonats,

4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zumEnde eines Kalendermonats,

5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zumEnde eines Kalendermonats,

6. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monatezum Ende eines Kalendermonats,

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§ 29 AllgemeinerKündigungsschutz

Neunter Abschnitt. Kündigung

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7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monatezum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauerwerden Zeiten, die vor der Vollendung des 25.Lebensjahres des Beschäftigten liegen, nichtberücksichtigt.

(5) § 622 Abs. 4 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchsgilt entsprechend.

(6) Für die Kündigung aus wichtigem Grund gilt § 626des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(7) Für die Dauer der Kündigungsfrist nach den Ab-sätzen 2 bis 5 hat der Beschäftigte auch bei Aus-gabe einer geringeren Arbeitsmenge Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von einem Zwölftel beieiner Kündigungsfrist von zwei Wochen, zwei Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist von vier Wochen, drei Zwölfteln bei einer Kündigungsfristvon einem Monat, vier Zwölfteln bei einer Kündi-gungsfrist von zwei Monaten, sechs Zwölfteln beieiner Kündigungsfrist von drei Monaten, achtZwölfteln bei einer Kündigungsfrist von vier Mona-ten, zehn Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist vonfünf Monaten, zwölf Zwölfteln bei einer Kündi-gungsfrist von sechs Monaten und vierzehnZwölfteln bei einer Kündigungsfrist von siebenMonaten des Gesamtbetrages, den er in den dem Zugang der Kündigung vorausgegangenen24 Wochen als Entgelt erhalten hat. Bei Entgelt-erhöhungen während des Berechnungszeitraumsoder der Kündigungsfrist ist von dem erhöhtenEntgelt auszugehen. Zeiten des Bezugs vonKrankengeld oder Kurzarbeitergeld sind in denBerechnungszeitraum nicht mit einzubeziehen.

(8) Absatz 7 gilt entsprechend, wenn ein Auftraggeberoder Zwischenmeister die Arbeitsmenge, die ermindestens ein Jahr regelmäßig an einen Beschäf-tigten, auf den die Voraussetzungen der Absätze 2,

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3, 4 oder 5 zutreffen, ausgegeben hat, um min-destens ein Viertel verringert, es sei denn, dass dieVerringerung auf einer Festsetzung gemäß § 11Abs. 2 beruht. Hat das Beschäftigungsverhältnis im Falle des Absatzes 2 ein Jahr noch nicht er-reicht, so ist von der während der Dauer desBeschäftigungsverhältnisses ausgegebenenArbeitsmenge auszugehen. Die Sätze 1 und 2finden keine Anwendung, wenn die Verringerungder Arbeitsmenge auf rechtswirksam eingeführterKurzarbeit beruht.

(9) Teilt ein Auftraggeber einem Zwischenmeister, der überwiegend für ihn Arbeit weitergibt, einekünftige Herabminderung der regelmäßig zuverteilenden Arbeitsmenge nicht rechtzeitig mit, so kann dieser vom Auftraggeber Ersatz der durch Einhaltung der Kündigungsfrist verursachtenAufwendungen insoweit verlangen, als währendder Kündigungsfrist die Beschäftigung wegen desVerhaltens des Auftraggebers nicht möglich war.

(1) Die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisseseines in Heimarbeit beschäftigten Mitglieds einesBetriebsrats oder einer Jugend- und Auszubil-dendenvertretung ist unzulässig, es sei denn, dassTatsachen vorliegen, die einen Arbeitgeber zurKündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wich-tigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungs-frist berechtigen würden, und dass die nach § 103des Betriebsverfassungsgesetzes erforderlicheZustimmung vorliegt oder durch gerichtlicheEntscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung derAmtszeit ist die Kündigung innerhalb eines Jahres,jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amts-zeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dassTatsachen vorliegen, die einen Arbeitgeber zur

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§ 29a Kündigungsschutzim Rahmen der Betriebs-verfassung

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Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wich-tigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungs-frist berechtigen würden; dies gilt nicht, wenn dieBeendigung der Mitgliedschaft auf einer gericht-lichen Entscheidung beruht.

(2) Die Kündigung eines in Heimarbeit beschäftigtenMitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunktseiner Bestellung an, die Kündigung eines inHeimarbeit beschäftigten Wahlbewerbers vomZeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags anjeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnissesunzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen,die einen Arbeitgeber zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohneEinhaltung einer Kündigungsfrist berechtigenwürden, und dass die nach § 103 des Betriebs-verfassungsgesetzes erforderliche Zustimmungvorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidungersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nachBekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündi-gung unzulässig, es sei denn, dass Tatsachenvorliegen, die einen Arbeitgeber zur Kündigungeines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grundohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berech-tigen würden; dies gilt nicht für Mitglieder desWahlvorstands, wenn dieser nach § 18 Abs. 1 desBetriebsverfassungsgesetzes durch gerichtlicheEntscheidung durch einen anderen Wahlvorstandersetzt worden ist.

(3) Wird die Vergabe von Heimarbeit eingestellt, so istdie Kündigung des Beschäftigungsverhältnissesder in den Absätzen 1 und 2 genannten Personenfrühestens zum Zeitpunkt der Einstellung der Ver-gabe zulässig, es sei denn, dass die Kündigungzu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

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Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die vonihr bestimmte Stelle kann einer Person, die

1. in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen einesVerstoßes gegen die Vorschriften dieses Gesetzesrechtskräftig verurteilt oder mit Geldbuße belegtworden ist,

2. der Obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle falsche Angabengemacht oder falsche Unterlagen vorgelegt hat,um sich der Pflicht zur Nachzahlung von Minder-beträgen (§ 24) zu entziehen, oder

3. der Aufforderung der Obersten Arbeitsbehördedes Landes oder der von ihr bestimmten Stelle zurNachzahlung von Minderbeträgen (§ 24) wieder-holt nicht nachgekommen ist oder die Minderbe-träge nach Aufforderung zwar nachgezahlt, jedochweiter zu niedrige Entgelte gezahlt hat,

die Aus- und Weitergabe von Heimarbeit verbieten.

(1) Wer Heimarbeit, die nach einer zur Durchführungdes Gefahrenschutzes erlassenen Rechtsvorschrift(§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Satz 2)verboten ist, ausgibt oder weitergibt, wird mitFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mitGeldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die StrafeFreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geld-strafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

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Elfter Abschnitt. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 31 AusgabeverbotenerHeimarbeit

§ 30 Verbot derAusgabe vonHeimarbeit

Zehnter Abschnitt. Ausgabeverbot

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer, abgesehen von denFällen des § 31, vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer zur Durchführung des Gefahrenschutzeserlassenen Rechtsvorschrift (§§ 13, 14 Abs. 1, 3,§ 34 Abs. 2 Satz 2), soweit sie für einen bestimm-ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriftverweist, oder

2. einer vollziehbaren Verfügung nach § 14 Abs. 2oder § 16a

zuwiderhandelt.

Die in Satz 1 Nr. 1 vorgeschriebene Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die dort genanntenRechtsvorschriften vor Inkrafttreten dieses Gesetzeserlassen sind.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbußebis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 bezeichnetenHandlungen begeht und dadurch in HeimarbeitBeschäftigte in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheitgefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einemJahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahrfahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zueinhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oderfahrlässig einem nach § 30 ergangenen vollzieh-baren Verbot der Ausgabe oder Weitergabe vonHeimarbeit zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oderfahrlässig

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§ 32a SonstigeOrdnungs-widrigkeiten

§ 32 Straftaten undOrdnungswidrig-keiten im Bereichdes Arbeits- undGefahrenschutzes

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1. einer Vorschrift über die Listenführung (§ 6), dieMitteilung oder Anzeige von Heimarbeit (§§ 7,15), die Unterrichtungspflicht (§ 7a), die Offen-legung der Entgeltverzeichnisse (§ 8), dieEntgeltbelege (§ 9) oder die Auskunftspflichtüber die Entgelte (§ 28 Abs. 1) zuwiderhandelt,

2. einer vollziehbaren Anordnung zum Schutz derHeimarbeiter vor Zeitversäumnis (§ 10) zuwider-handelt,

3. einer Regelung zur Verteilung der Heimarbeitnach § 11 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie füreinen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-geldvorschrift verweist oder

4. als in Heimarbeit Beschäftigter (§ 1 Abs. 1) oderdiesem Gleichgestellter (§ 1 Abs. 2) duldet, dassein mitarbeitender Familienangehöriger eineZuwiderhandlung nach § 32 begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann miteiner Geldbuße bis zu zehntausend Euro, dieOrdnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einerGeldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Eurogeahndet werden.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeitwird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesratesund nach Anhörung der Spitzenverbände der Ge-werkschaften und der Vereinigungen der Arbeit-geber die zur Durchführung dieses Gesetzeserforderlichen Rechtsverordnungen zu erlassenüber

a) das Verfahren bei der Gleichstellung (§ 1 Abs. 2 bis 5);

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Zwölfter Abschnitt. Schlussvorschriften

§ 33 Durchführungs-vorschriften

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b) die Errichtung von Heimarbeitsausschüssenund von Entgeltausschüssen für fremdeHilfskräfte der Heimarbeit und das Verfahrenvor ihnen (§§ 4, 5, 11, 18 bis 22);

c) Form, Inhalt und Einsendung der Listen und derAnzeige bei erstmaliger Ausgabe von Heim-arbeit (§§ 6 und 7);

d) Form, Inhalt, Ausgabe und Aufbewahrung vonEntgeltbelegen (§ 9).

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeitkann mit Zustimmung des Bundesrates und nachAnhörung der Spitzenverbände der Gewerk-schaften und der Vereinigung der Arbeitgeberallgemeine Verwaltungsvorschriften für die Durch-führung dieses Gesetzes erlassen.

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RegierungspräsidiumDarmstadtAbteilung Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik

Postfach 11 12 5364278 DarmstadtTel.: 06151 / 12-40001 oder 4146Fax: 06151 / 12-4100E-Mail: [email protected]

RegierungspräsidiumDarmstadtAbteilung II – Arbeitsschutzund Sicherheitstechnik

Dezernat 22.1Rudolfstraße 22–2460327 Frankfurt am MainTel.: 069 / 27211-0Fax: 069 / 27211-111E-Mail: [email protected]

Dezernat 22.1 in Frankfurtam Main ist zuständig fürdie Entgeltüberwachung im Lande Hessen

RegierungspräsidiumGießenAbteilung Soziales

Südanlage 1735390 GießenTel.: 0641 / 303-3620Fax: 0641 / 303-3604E-Mail: [email protected]

4. Anschriften

Regierungspräsidium KasselAbteilung Umwelt undArbeitsschutz

Steinweg 634117 KasselTel.: 0561 / 106-2788E-Mail: [email protected]

Bundesversicherungsamt– Mutterschaftsgeldstelle –

Friedrich-Ebert-Allee 3853113 BonnTel.: 0228 / 619-1888(Antragsformulare undweitere Informationen unterwww.bva.de)

Informationen zum Heimarbeitsgesetz findenSie im Internet unter:http://www.sozialnetz.de/ca/ud/shc/

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Anmerkung zur Verwendung der Broschüre

Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der

Hessischen Landesregierung herausgegeben. Sie darf weder von

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werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags- und Kommunal-

wahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf

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wie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer

Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die

Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch

ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die

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Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner politi-

scher Gruppen verstanden werden können. Die genannten

Beschränkungen gelten unabhängig davon, wann, auf welchem

Wege und welcher Anzahl diese Druckschrift dem Empfänger

zugegangen ist. Den Parteien ist es jedoch gestattet, die

Druckschrift zur Unterrichtung ihrer Mitglieder zu verwenden.

Stand: Dezember 2005

Herausgeber: Hessisches SozialministeriumReferat ÖffentlichkeitsarbeitDostojewskistraße 465187 Wiesbadenwww.hessen.de/hsm

Redaktion: Margot Schäfer, i.V. Patrick Henry Engelke (verantwortlich),Michael Schröder (RP Darmstadt)

Produktion: Herbert Ujma

Gestaltung/ ansicht, kommunikationsagenturFotos: www.ansicht.com

Druck: Dinges & Frick GmbH, Wiesbaden

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