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Handreichung zum FQA-Prüfbericht für stationäre Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung Vorbemerkung Zur Prüfung: Die Veröffentlichung der Prüfberichte in geeigneter („standardisierter“) Form ändert nichts an der schon bisher geltenden Art und Weise der Durchführung der Prüfungen auf der Grundlage der Bestimmungen des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) und der dazu ergangenen Bestimmungen. Materieller Prüfmaßstab ergibt sich – wie bisher - aus Art. 11 PfleWoqG sowie Art. 3 PfleWoqG. Grundlage der Prüfung sind die in Art 1 Abs 1 Punkt 1 - 4 und Art. 3 des PfleWoqG enthaltenen Qualitätsanforderun- gen/Qualitätsbereiche. Im Prüfleitfaden für stationäre Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung aufgeführte Qualitätsanforderungen/Qualitätsbereiche orien- tieren sich am Pflege- und Wohnqualitätsgesetz. Da die starre Vorgabe einheitlicher Prüf- kriterien den methodischen und konzeptionellen Ansätzen in der Pflege und Betreuung sowie den vielfältigen unterschiedlichen Versorgungskonzepten in der stationären Versor- gung nicht hinreichend gerecht werden, hat die zuständige Behörde nach Art. 11 Pfle- WoqG einen Ermessensspielraum dahingehend, Schwerpunkte bei der Überprüfung der materiellen Qualitätsanforderungen zu setzen. Bei der Beurteilung der Einrichtungen sollte stets die Ergebnisqualität im Vordergrund stehen. Durch die Beschreibung der geprüften Schwerpunkte und der dabei festgestellten Ergebnisse in den standardisierten Prüfberichten wird Transparenz über die im Prüfungszeitpunkt festgestellte Qualität der jeweiligen Einrichtung nach den Anforderungen des Pflege und Wohnqualitätsgesetzes in nachvollziehbarer und nicht verzerrender Weise geschaffen. Eine unmittelbare Vergleich- barkeit zwischen den verschiedenen Einrichtungen wird dadurch nicht erreicht, ist aber vom Gesetz und der darin vorgesehenen Veröffentlichung der FQA-Prüfberichte auch nicht intendiert.

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Handreichung zum FQA-Prüfbericht für stationäre Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung

Vorbemerkung

Zur Prüfung:

Die Veröffentlichung der Prüfberichte in geeigneter („standardisierter“) Form ändert nichts

an der schon bisher geltenden Art und Weise der Durchführung der Prüfungen auf der

Grundlage der Bestimmungen des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) und

der dazu ergangenen Bestimmungen. Materieller Prüfmaßstab ergibt sich – wie bisher -

aus Art. 11 PfleWoqG sowie Art. 3 PfleWoqG. Grundlage der Prüfung sind die in Art 1

Abs 1 Punkt 1 - 4 und Art. 3 des PfleWoqG enthaltenen Qualitätsanforderun-

gen/Qualitätsbereiche. Im Prüfleitfaden für stationäre Einrichtungen der Pflege und für

Menschen mit Behinderung aufgeführte Qualitätsanforderungen/Qualitätsbereiche orien-

tieren sich am Pflege- und Wohnqualitätsgesetz. Da die starre Vorgabe einheitlicher Prüf-

kriterien den methodischen und konzeptionellen Ansätzen in der Pflege und Betreuung

sowie den vielfältigen unterschiedlichen Versorgungskonzepten in der stationären Versor-

gung nicht hinreichend gerecht werden, hat die zuständige Behörde nach Art. 11 Pfle-

WoqG einen Ermessensspielraum dahingehend, Schwerpunkte bei der Überprüfung der

materiellen Qualitätsanforderungen zu setzen. Bei der Beurteilung der Einrichtungen

sollte stets die Ergebnisqualität im Vordergrund stehen. Durch die Beschreibung der

geprüften Schwerpunkte und der dabei festgestellten Ergebnisse in den standardisierten

Prüfberichten wird Transparenz über die im Prüfungszeitpunkt festgestellte Qualität der

jeweiligen Einrichtung nach den Anforderungen des Pflege und Wohnqualitätsgesetzes in

nachvollziehbarer und nicht verzerrender Weise geschaffen. Eine unmittelbare Vergleich-

barkeit zwischen den verschiedenen Einrichtungen wird dadurch nicht erreicht, ist aber

vom Gesetz und der darin vorgesehenen Veröffentlichung der FQA-Prüfberichte auch

nicht intendiert.

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Zum Prüfbericht:

Ergebnis der Prüfung:

Die Erstellung von Prüfberichten binnen einen Monats nach Abschluss von Prüfungen der

Qualität der unter das PfleWoqG fallenden Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit

Behinderung durch die FQA stellt die gängige Verwaltungspraxis dar und ist dem Pfle-

WoqG sowie den hierzu ergangenen Vorschriften immanent (vgl. Art. 6 Abs. 2, Art. 11

Abs. 10 PfleWoqG).

Große Bedeutung für die Feststellung der Ergebnisse am Tag der Überprüfung der Ein-

richtung hat das nach dem Prüfleitfaden für stationäre Einrichtungen der Pflege und für

Menschen mit Behinderung nach dem Konsensprinzip durchzuführende Abschlussge-

spräch. Hier sollen die Ergebnisse der Begehung prägnant und vollständig zusammenge-

fasst werden. Dabei werden Beurteilungen stets mit konkreten Beobachtungen belegt. Es

werden zunächst die positiven Ergebnisse der Begutachtung präsentiert, die Qualitätsent-

wicklung und Empfehlungen. Erst danach werden ggf. (erhebliche) Mängel mit den sich

ergebenden Beratungen oder ordnungsrechtlichen Maßnahmen erläutert. Sollten noch

nicht alle Aspekte der Überprüfung dargelegt werden können (z.B. Auswertung der

Dienstpläne), ist auf diesen Umstand sowie insoweit auf die Vorläufigkeit des Abschluss-

gesprächs hinzuweisen. Empfehlenswert ist es, ein stichpunktartiges Kurzprotokoll über

die Inhalte des Abschlussgesprächs anzufertigen, das den Gesprächspartnern nach dem

Abschlussgespräch ausgehändigt wird.

Zur Abfassung eines Prüfberichtes in Sonderfällen:

1. Nach Durchführung einer anlassbezogenen Überprüfung:

Soweit die Überprüfung durch eine konkrete Beschwerde oder sonstige Kenntniser-

langung der FQA von einem etwaig (drohenden) Mangel ausgelöst wurde, ist dieser

konkrete Anlass im Prüfbericht nicht zu benennen. Im Prüfbericht erfolgt nur die Wie-

dergabe der von der FQA am Tag der Begehung festgestellten Sachverhalte und ggf.

deren Bewertung (entsprechend dem Muster-Prüfbericht).

2. Nach Abschluss mehrerer situativ kurz aufeinander folgender Überprüfungen:

Wenn in Einrichtungen situativ kurz aufeinander folgende Überprüfungen der FQA

notwendig sind (z.B. vier-wöchentliche Überprüfungen), um immer wieder denselben

Qualitätsbereich / dieselben Qualitätsbereiche einer genaueren Überprüfung

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zu unterziehen, braucht erst dann ein Prüfbericht zu diesem speziellen

Qualitätsbereich / zu diesen speziellen Qualitätsbereichen erstellt und veröffentlicht

werden, wenn sich die FQA über die jeweiligen Punkte ein abschließendes Bild ver-

schafft hat. In den daraufhin zu erstellenden Prüfbericht sollten die Termine dieser

zeitlich kurz aufeinanderfolgenden Prüfungen aufgenommen werden.

Rechtsqualität:

Bei dem Prüfbericht handelt es sich nach seiner Bekanntgabe (entgegen missverständli-

cher Formulierung in dem Kommentar zum PfleWoqG) um einen feststellenden Verwal-

tungsakt, sofern sich der Prüfbericht nicht auf eine bloße Sachverhaltsschilderung be-

schränkt, sondern eine verbindliche Feststellung von Mängeln enthält. Für den Träger

ergibt sich insoweit die gesetzliche Verpflichtung zur Abstellung dieser Mängel (Art. 3

PfleWoqG: Sicherstellung der Qualitätsanforderungen an den Betrieb). Der Prüfbericht ist

daher - wegen der Feststellung eines Sachverhaltes mit unmittelbarer Rechtspflicht - eine

hoheitliche Maßnahme im Sinn von Art. 35 BayVwVfG. Sollten keine Mängel festgestellt

werden und sich der Prüfbericht daher auf positive Aspekte bzw. allgemeine Informationen

wie Aussagen zur Qualitätsentwicklung und unverbindliche Qualitätsempfehlungen be-

schränken, hat der Prüfbericht lediglich informatorischen Charakter. Zur Vermeidung von

Abgrenzungsschwierigkeiten (informatorischer Hinweis/Qualitätsempfehlung/ Mängelfest-

stellung) empfiehlt es sich jedoch, in jedem Fall bei der Abfassung des Prüfberichts die

Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zugrunde zu legen.

Dies bedeutet insbesondere:

� Vor der Bekanntgabe des Prüfberichts gegenüber dem Träger der Einrichtung hat eine

ca. zweiwöchige Anhörung zu den bei der Prüfung festgestellten Mangelsachverhalten

zu erfolgen (Muster-Prüfbericht 1). Aufgrund des Charakters der Einrichtungsbege-

hung bzw. Prüfung als Momentaufnahme kann allerdings eine etwaige im Nachgang

zu der Prüfung erfolgte Mängelbeseitigung im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht

berücksichtigt werden (insoweit ist der Träger auf sein Recht zur Gegendarstellung zu

verweisen, dazu siehe gleich).

� Mit der Bekanntgabe des Prüfberichts ist dem Träger der stationären Einrichtung eine

Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. Zudem soll der Träger darauf hingewiesen wer-

den, dass er für den Zeitraum von einer Woche nach Bekanntgabe des Prüfberichts

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die Möglichkeit zur Gegendarstellung hat, bevor die Veröffentlichung des Prüfberichts

erfolgt (Muster-Prüfbericht 2). Die Gegendarstellung ermöglicht dem Träger insbeson-

dere den Hinweis auf eine im Nachgang zur Prüfung erfolgte Mängelbeseitigung. Sie

soll als eigenständiges Dokument zu dem jeweiligen Prüfbericht veröffentlicht werden.

� Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Prüfbericht als Maßnahme der Prüfung

haben - soweit es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt - gemäß

Art. 11 Abs. 5 PfleWoqG keine aufschiebende Wirkung.

Betreffend die einzuhaltenden Bestimmungen des Datenschutzes bei der Erstellung der

Prüfberichte wird auf das AMS vom 3. Juli 2009 verwiesen.

Zur Veröffentlichung:

Geeignete („standardisierte“) Form:

Art. 6 Abs. 2 PfleWoqG sieht vor, die über die in stationären Einrichtungen durchgeführten

Prüfungen erstellten Berichte ab dem 1. Januar 2011 in geeigneter Form zu veröffentli-

chen. Angesichts der durch die Veröffentlichung berührten Rechtspositionen ist zur Ge-

währleistung einer objektiven Information neben einer sorgsamen Sachverhaltsaufklärung

(vgl. Art. 12 Abs. 1 PfleWoqG) ein standardisiertes Verfahren zur Abfassung der Prüfbe-

richte den gesetzlichen Vorgaben der Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 PfleWoqG immanent. Die

Kreisverwaltungsbehörden sind als die nach Art. 24 Abs. 1 PfleWoqG für die Durchfüh-

rung des Gesetzes zuständigen Behörden daher gehalten, die Prüfberichte über stationä-

re Einrichtungsbegehungen künftig entsprechend der Formular-Vorlagen Muster-

Prüfbericht 1 und 2 abzufassen und auf der Homepage der jeweiligen Kommune zu veröf-

fentlichen. Bei der Veröffentlichung im Internet ist darauf zu achten, dass die Prüfberichte

zwar ausgedruckt werden können, jedoch eine Abänderung der Inhalte ausgeschlossen

ist. Insbesondere sollte ein kopieren von Inhalten aus einem veröffentlichten Prüfbericht

zur Übertragung in ein anderes Textdokument am Computerbildschirm verhindert werden.

Um diesem nachzukommen können beispielsweise PDF-Dateien entsprechend geschützt

werden.

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Die Vorlagen Muster-Prüfbericht 1 und 2 wurden als Verwaltungsvorschrift erlassen und in

die Datenbank Bayern Recht eingestellt. Dieser Muster-Prüfbericht ersetzt den Prüfbericht

aus dem Prüfleitfaden.

Wegen der hohen Bedeutung einer zuverlässigen, nicht marktverzerrenden Information ist

bezüglich der Veröffentlichung der Prüfberichte Folgendes zu beachten:

� Alle turnus- und anlassgemäßen standardisierten Prüfberichte entsprechend dem Mus-

ter-Prüfbericht 2 sind für einen Zeitraum von drei Jahren zu veröffentlichen, um die bei

den Prüfungen festgestellte Qualität der Leistungen der stationären Einrichtung aussa-

gekräftig darzustellen. Gleiches gilt für etwaige Gegendarstellungen des Trägers, die

als eigenständiges Dokument zu veröffentlichen sind.

� Die FQA sind gemäß Art. 6 Abs. 2 PfleWoqG verpflichtet, sämtliche ab dem 5. April

2011 verfassten Prüfberichte in der standardisierten Form zu erstellen und zu veröf-

fentlichen (Veröffentlichungspflicht). Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung

wird darauf hingewiesen, dass eine Veröffentlichung der ab dem 5. April 2011 verfass-

ten Prüfberichte durch die Kreisverwaltungsbehörden bereits zum jetzigen Zeitpunkt

möglich ist. Aus Sicht des StMAS kann allerdings mit der Veröffentlichung gewartet

werden, bis eine Anzahl von Prüfberichten nach Muster 2 vorliegt, die ein aussagekräf-

tiges Bild entstehen lässt. Davon ist auszugehen, sobald in dem jeweiligen Regie-

rungsbezirk für 10 Prozent der stationären Einrichtungen standardisierte Prüfberichte

nach Muster 2 vorliegen. Spätestens am 1. Oktober 2011 hat dann allerdings bayern-

weit die Veröffentlichung der Prüfberichte nach Muster 2 zu erfolgen.

Rechtsqualität:

Bei der Veröffentlichung handelt es sich um einen vom Prüfbericht zu unterscheidenden

hoheitlichen Akt. Während der Prüfbericht die Qualität eines Verwaltungsaktes haben

kann, handelt es sich bei der Veröffentlichung um einen Realakt. Hiergegen steht dem

Träger, der sich durch die Veröffentlichung eines aus seiner Sicht unzutreffenden Prüfbe-

richts in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 GG verletzt sieht, ein aus der Abwehrfunktion der

Grundrechte abzuleitender öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Vorbeugen-

den Rechtsschutz zur Verhinderung der Veröffentlichung des sofort vollziehbaren

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Prüfberichts kann der Träger durch eine einstweilige Anordnung erreichen. Neben dem

Vorgehen gegen die Veröffentlichung kann der Träger parallel hierzu gegen den Prüfbe-

richt (durch Widerspruch/Anfechtungsklage) vorgehen. Sollte der Prüfbericht in Bestands-

kraft bzw. Rechtskraft erwachsen, entfällt auch die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung

(denn durch ein objektiv rechtmäßiges Prüfverfahren nach den Grundsätzen des Pfle-

WoqG werden die Rechte des Einrichtungsträgers nicht verletzt).

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!!Wichtig!! Allgemeine Hinweise zu den Musterprüfberichten (Vorlagen)

� Alle in Normalschrift (d.h. nicht kursiv) gehaltenen Angaben sind zwingend und daher

in den Prüfbericht 1 und 2 zu übernehmen bzw. mit konkreten Angaben zum jeweiligen

Einzelfall auszufüllen. Dies gilt auch für die in Klammern gesetzten Passagen in Nor-

malschrift.

� In Kursivschrift gehaltene Angaben beziehen sich auf im konkreten Fall zu ergänzende

Daten oder zeigen mögliche Alternativen auf. Die hiervon jeweils zutreffenden Anga-

ben sind von der FQA in Normalschrift in den Prüfbericht aufzunehmen.

� Alle grau hinterlegten Angaben sind interne Erläuterungen und Hinweise zum Vorge-

hen der FQA; sie sind in den Prüfbericht 1 und 2 nicht aufzunehmen.

_______________________________________________________________

Adressfeld

Der Prüfbericht ist dem Einrichtungsträger zu übersenden. Die Einrichtung selbst erhält

einen Abdruck über das Ergebnis der Überprüfung.

Betreff

Bei den Angaben der Daten der Träger sollte auch die Internet-Adresse des Trägers der

stationären Einrichtung aufgeführt werden (soweit die FQA von Seiten des Trägers hierauf

nicht aufmerksam gemacht wird, sollte die FQA von sich aus gezielt danach fragen).

Anlagen:

Erforderlich ist wegen der Anonymisierung des Prüfberichts eine solche Anlage, die es

dem Träger ermöglicht die Sachverhalte zuzuordnen. Diese ist nicht zu veröffentlichen.

Ansonsten ist die Weitergabe von Anlagen grundsätzlich nicht zwingend, es wird der FQA

nur die Möglichkeit gegeben, dem Prüfbericht eine Anlage beizufügen.

Stichprobencharakter

Der Stichprobencharakter der Überprüfung wird durch die Nennung des Überprüfungsta-

ges und der geprüften Qualitätsbereiche deutlich gemacht.

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Beteiligte an der Prüfung

Die Aufzählung der an der Prüfung beteiligten Personen erfolgt ausschließlich im Mus-

terprüfbericht 1. Bei der Aufzählung im Musterprüfbericht 1 der an der Überprüfung Betei-

ligten genügt die Angabe der Professionen bzw. der Funktionen. Die seitens der Einrich-

tung und der FQA an der Prüfung Beteiligten sind aus datenschutzrechtlichen Gründen

nicht im Musterprüfbericht 2 aufzuführen.

Daten zur Einrichtung

Hier sind die Angaben aufzuführen, die seitens der Einrichtungsträger bzw. der Einrich-

tungen angezeigt werden und die seitens der FQA bestätigt werden können. Dabei kön-

nen die Formulierungen der Versorgungsverträge berücksichtigt werden.

Bei den Daten ist jeweils auf den Tag der Überprüfung abzustellen. Im Nachhinein aufge-

tretene Veränderungen sind nicht in dem zu veröffentlichenden Prüfbericht nachzutragen.

Eine Aktualisierung der Daten erfolgt erst bei der nächsten Überprüfung.

Einrichtungsart (nur Zutreffendes ist aufzuführen):

Beispiel: Bei einer stationären Pflegeeinrichtung, die situativ Kurzzeitpflegeplätze anbietet

und Plätze für Menschen mit Mehrfachbehinderung vorhält ist anzuführen:

Stationäre Pflegeeinrichtung, Stationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung für alte Menschen so-

wie Einrichtung für Menschen mit Mehrfachbehinderung.

Angebotene Wohnformen (nur Zutreffendes ist aufzuführen):

Beispiel: Betreffend die angebotenen Wohnformen ist bei entsprechend vorliegendem

Angebot in einer stationären Pflegeeinrichtung anzuführen:

Stationäre Hausgemeinschaften, Pflegeoasen, Offene gerontopsychiatrische Wohnberei-

che, Wohnbereiche für Menschen mit geistiger Behinderung.

Therapieangebote (nur Zutreffendes ist aufzuführen):

Die Angabe von z.B. Physiotherapie oder Logopädie erfolgt nur, wenn die Einrichtung

dauerhaft diese Angebote (Struktur/Räumlichkeiten/Personal) vorhält.

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Angebotene und Belegte Plätze (stets aufzuführen):

Betreffend die angebotenen Plätze für Rüstige kann auf den Versorgungsvertrag Bezug

genommen werden.

Einzelzimmerquote (stets aufzuführen):

Betreffend die Einzelzimmerquote ist ausnahmsweise nicht auf den Tag der Überprüfung

abzustellen (mit der Folge der Berücksichtigung der vorübergehenden Belegung eines

Doppelzimmers als Einzelzimmer). Hier ist der vom Träger bei Aufnahme des Betriebs

bzw. bei nachträglicher baulicher Änderung angezeigte Anteil an Einzelzimmern an-

zugeben. Diese Quote bemisst sich nach der Zimmerzahl der Einrichtung, nicht der Be-

wohneranzahl. Dabei können auch die Vereinbarungen mit den jeweiligen Kostenträgern

Berücksichtigung finden.

Fachkraftquote (stets aufzuführen):

Die einschlägigen Bestimmungen zur Fachkraftquote enthalten eine allgemein gefasste

Mindestanforderung, die ihren aktuellen Verpflichtungsgehalt erst durch die organisatori-

schen, personellen und räumlichen bzw. baulichen Gegebenheiten (z. B. mehrere Gebäu-

de, Wohnbereiche über mehrere Stockwerke) des jeweiligen Betriebs und die durch die

individuellen Ressourcen der Bewohnerinnen und Bewohner bedingten Betreuungs- und

Pflegeanforderungen erhalten.

Die Bestimmungen sehen eine Fachkraftquote von 50 Prozent vor. Bei der Berechnung der

Fachkraftquote können die zwischen den Einrichtungen und den Kostenträgern vereinbar-

ten Personalschlüssel als Orientierung herangezogen werden.

Prinzipiell ist die Anzahl der Bewohner am Stichtag der Einrichtungsbegehung zu erfassen

und der Personalbedarf (unter Zuhilfenahme des im Versorgungsvertrag angegebenen Per-

sonalschlüssels oder des über die Leistungsvereinbarung finanzierten Personals) zu ermit-

teln. Von diesem ermittelten Personalbedarf (z. B. 23,5 Planstellen) müssen 50 Prozent

Fachkräfte sein (hier: 11,75 Planstellen müssen mit Fachkräften besetzt sein, 11,75 Plan-

stellen können auf Hilfskräfte entfallen). Sollte jetzt eine Einrichtung ihre Planstellen für die

Fachkräfte regulär mit 11,75 und zudem 13 Planstellen mit Pflegehilfskräften besetzt haben,

so spricht das für das Bestreben einer Einrichtung, die Qualität zu verbessern.

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Keinesfalls kann jedoch auf der Grundlage dieser (von der Einrichtung zusätzlich vorgehal-

tenen) 13 Planstellen für Hilfskräfte der Fachkräfteanteil berechnet werden.

Zu den Fachkräften zählen grundsätzlich Fachkräfte aus dem Bereich Pflege, der Therapie

(u.a. Pädagogik, Psychologie, Medizin- und Psychotherapie) und Betreuung. Je nach

zugrunde liegendem Konzept der jeweiligen Einrichtung sind verschiedene Professionen als

Fachkräfte anzuerkennen.

Beispiele:

� In einer vollstationären Altenpflegeeinrichtung mit einem Pflege- und Betreuungskon-

zept ohne besonderen Schwerpunkt im Bereich der Therapie und Betreuung leben aus-

schließlich Bewohner mit den Pflegestufen 0, 1, 2 und 3. Hier liegt der Schwerpunkt

ausschließlich im Bereich der Pflege, d. h. die Fachkräfte in der Pflege sind in dieser

Einrichtung Pflegefachkräfte in den Professionen Altenpfleger/in, Gesundheits- und

Krankenpfleger/in.

� Hat eine vollstationäre Altenpflegeeinrichtung ein Konzept nach Kneipp, Bobath etc. und

ist in diesem Konzept klar und deutlich beschrieben, dass z.B. Ergotherapeuten im

Rahmen eines Trainings zum Wiedererlernen bzw. Wiedererreichen von Fähigkeiten

und Kompetenzen des Bewohners tätig werden, so sind in dieser Einrichtung beispiels-

weise auch Ergotherapeuten als Fachkräfte im Bereich der Therapie anzurechnen.

Wichtig hierbei ist zu wissen, dass Ergotherapeuten zwar als Fachkräfte anzurechnen

sind, diese aber nicht als Schichtleitung eingeteilt werden können, da diese Berufsgrup-

pe beispielsweise keine Injektionen verabreichen darf. Insofern wird jede Einrichtung

(Pflegedienstleitung) bestrebt sein, nicht zu viele Stellenanteile mit „pflegefremden“ Be-

rufsgruppen zu besetzen.

� Wiederum sind in Einrichtungen für junge erwachsene Menschen mit Behinderung an-

dere Professionen als Fachkräfte notwendig als in Pflegeeinrichtungen für alte Men-

schen

� Werden in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung auch Pflegeleistungen be-

nötigt, so sind neben Heilerziehungspflegern auch andere Pflegefachkräfte in der Fach-

kraftquote zu berücksichtigen.

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Nur die tatsächlich am Pflege- und Betreuungsprozess direkt Beteiligten sind bei der Be-

rechnung der Fachkraftquote zu berücksichtigen.

Entscheidend ist, dass insbesondere eine angemessene Qualität der Betreuung und Ver-

sorgung der Bewohnerinnen und Bewohner nach dem jeweils anerkannten Stand fachlicher

Erkenntnisse erbracht wird. Falls eine angemessene Qualität der Betreuung und Versor-

gung der Bewohnerinnen und Bewohner nicht erbracht wird, kann trotz des Erfüllens des

Personalschlüssels von der 50 %igen Fachkraftquote nach oben abgewichen werden und

dies Gegenstand einer Mangelfeststellung sein.

Von der zuständigen Behörde kann wegen drohender oder bereits eingetretener Mängel

auch der Einsatz von mehr Personal gefordert werden.

Liegt eine Befreiung von der Fachkraftquote vor so ist neben der Nennung der hinter der

gesetzlichen Mindestanforderung zurückbleibenden Quote zudem der Hinweis erforderlich,

dass eine nach dem Gesetz zulässige Befreiung vorliegt.

!Zusätzlich!:

Anzahl der Auszubildenden in der Einrichtung (stets zwingend aufzuführen):

Um für die Einrichtung einen Anreiz zu schaffen Pflege- und Betreuungsfachkräfte auszu-

bilden, ist dieses Qualitätskriterium im Prüfbericht stets zu nennen.

Informationen zur Einrichtung

Unter diesem Punkt wird dem umfassenden Informationsinteresse der (künftigen) Bewoh-

nerinnen und Bewohner Rechnung getragen. Hier sind Ausführungen zu positiven Aspek-

ten bzw. allgemeinen Informationen sowie zur Qualitätsentwicklung der Einrichtung, vor

allem im Hinblick auf die Ergebnisqualität der Einrichtung stets erforderlich. Die in Art 1

und 3 PfleWoqG enthaltenen Qualitätsanforderungen/Qualitätsbereiche bilden hierfür die

auf die jeweilige Einrichtung ausgerichtete Prüfungsgrundlage. Qualitätsempfehlungen

sind demgegenüber nicht erforderlich. Soweit hierzu dennoch Ausführungen gemacht

werden, sollten diese knapp und stichpunktartig, vor allem aber auch nur zu den wesentli-

chen Aspekten der Lebens- und Wohnqualität erfolgen.

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• Positive Aspekte und allgemeine Informationen

Hier erfolgt eine prägnante Wiedergabe von Aspekten, die bei der Prüfung der Einrich-

tung positiv aufgefallen bzw. die aus Sicht der FQA als allgemeine Informationen her-

vorzuheben sind. Ziel muss es sein, statt der sehr ausführlichen Darstellung nur eines

Qualitätsbereiches eine kurze, dafür aber vielschichtige Darstellung mehrerer Quali-

tätsbereiche zu erreichen. Auch bei den positiven Aspekten der Einrichtung sollte stets

die Ergebnisqualität im Vordergrund stehen. (Diesem berechtigten Anliegen von Sei-

ten der Einrichtungsträger, dass positive Aspekte angemessenen Raum in der Darstel-

lung im Prüfbericht einzuräumen, ist Rechnung zu tragen.)

Beispiele können sein:

- Wertschätzender und würdevoller Umgang mit den Pflege- und Betreuungsbedürf-

tigen;

- es erfolgt eine umfassende Betreuung und Versorgung der Bewohnerinnen und

Bewohner;

- die Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Bewohner wird gezielt gefördert

und unterstützt

- die Teilhabe der Bewohner am Leben der örtlichen Gemeinschaft wird gepflegt

- die umfassende Mitwirkung der Bewohner in allen Angelegenheiten ihrer Einrich-

tung ist gesichert

- die Pflege und Betreuung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Bewohnerinnen

und Bewohner ausgerichtet, wodurch eine hohe Lebensqualität erreicht wird;

- hohe Einzelzimmerquote.

Aber auch:

- Die ärztliche Versorgung ist auf vorbildliche Weise sichergestellt;

- die von der Einrichtung geprägte Abschiedskultur ist besonders hervorzuhe-

ben;

- eine Vielzahl von Angehörigengruppen und die Einbindung von ehrenamtlichen

Kräften bereichert das Angebot der Einrichtung;

- Qualitätsempfehlungen insbesondere im Hinblick auf die Lebens- und Wohnquali-

tät werden umgesetzt.

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Sollten – was allerdings kaum vorstellbar ist – keinerlei positiven Aspekte benannt

werden können, so sind jedenfalls allgemeine Informationen aufzuführen. Ein aus-

drücklicher Hinweis darauf, dass positive Aspekte nicht vorlagen, hat vor allem im Hin-

blick auf die Wertschätzung und Motivation der sich im Einzelfall in der Einrichtung en-

gagierenden Fach- und Hilfskräfte sowie der Bemühungen um die Aufwertung des Al-

tenpflegeberufes zu unterbleiben.

• Qualitätsentwicklung

Von zentraler Bedeutung im Rahmen der Informationen über eine Einrichtung ist die

Darstellung der Qualitätsentwicklung einzelner Qualitätsbereiche der jeweiligen Ein-

richtung, wobei auch hier stets die Ergebnisqualität im Vordergrund stehen sollte. Da-

bei sind die jeweilige Einrichtung sowie die Qualitätsbereiche differenziert zu betrach-

ten. Die Einrichtung sollte möglichst knapp und stichpunktartig, dafür aber in vielen ih-

rer Facetten/Qualitätsbereichen (im Hinblick auf positive bzw. negative Tendenzen)

dargestellt werden (z.B. Betreuung, Pflege, Hygiene, Umgang mit Medikamenten). An

dieser Stelle können wertschätzend und für die Einrichtung motivierend die Bemühun-

gen der Einrichtung zur Verbesserung der Qualität der erbrachten Leistungen gewür-

digt werden. Die Betrachtung der Qualitätsentwicklung erfolgt über mindestens zwei

turnusgemäße Überprüfungen hinweg (z.B. die Wohnqualität hat sich seit der letzten

Überprüfung weiter verbessert).

• Qualitätsempfehlungen (nur wenn diese keinen Mangel-Sachverhalt darstellen)

Ergänzend zu den positiven Aspekten und der Qualitätsentwicklung können stich-

punktartig Empfehlungen zur weiteren Qualitätsentwicklung ausgesprochen werden.

Ausführungen hierzu sind nach dem Verständnis des PfleWoqG jedoch nicht zwingend

erforderlich, da gemäß Art. 12 Abs. 2 PfleWoqG nach der gesetzlichen Intention eine

Empfehlung im Sinn einer Beratung nur bei Feststellung eines Mangel-Sachverhaltes

erfolgt. Soweit die FQA dennoch Ausführungen zu Qualitätsempfehlungen i.S.d. Ziffer

II.3. des Muster-Prüfbericht 1 oder 2 machen will, sollten sie im Abschlussgespräch

Erwähnung finden und müssen die Optimierung der Qualitätsentwicklung und die Ver-

besserung der Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner zum Ziel haben.1

1 HLL Feststellen von Mängeln und erheblichen Mängeln, S. 2 zu Qualitätsempfehlungen.

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Dabei kann es sich nur um Sachverhalte handeln, bei denen die Anforderungen des

PfleWoqG sowie der hierzu erlassenen Bestimmungen erfüllt sind, die also keinen

Mangel darstellen. Abweichungen vom PfleWoqG (Mängel) sind als solche zu benen-

nen und dürfen nicht als Qualitätsempfehlung versteckt werden; es besteht ansonsten

keine verbindliche gesetzliche Verpflichtung der Träger zur Abstellung der – als Quali-

tätsempfehlung versteckten - Mängel. Mit unverbindlichen Empfehlungen können also

nur Punkte angesprochen werden, deren Erfüllung wünschenswert wäre, die jedoch

über die Mindestanforderungen des Gesetzes hinausgehen.

Angesichts des empfehlenden - unverbindlichen - Charakters haben Ausführungen mit

der Formulierung „es wird angeregt/ empfohlen/ angeraten“ bzw. im Konjunktiv zu er-

folgen, da sie ansonsten als Anordnung mit Verwaltungsaktcharakter missverstanden

werden könnten. Insbesondere können keine Fristen zur Erfüllung der im Prüfbericht

enthaltenen Empfehlungen gesetzt werden oder eine Einbeziehung in die Anhörung

nach Art. 28 BayVwVfG erfolgen. Eine Festsetzung von Gebühren für die außerhalb

der Mängelfeststellung erfolgenden Empfehlungen ist ebenfalls nicht möglich.

Die Qualitätsempfehlungen sind im Muster-Prüfbericht 2 nur dann aufzuführen

und infolgedessen zu veröffentlichen, wenn hierzu das Einverständnis des Ein-

richtungsträgers vorliegt.

Allgemein: Festgestellte Mängel und erhebliche Mängel nach dem PfleWoqG

� Hinsichtlich des Feststellens von Mängeln wird auf die diesbezügliche Handlungsleitli-

nie Bezug genommen.

� Bei der Beurteilung der Einrichtung sollte stets die Ergebnisqualität im Vordergrund

stehen.

� Die Darstellung der Sachverhalte zu den einzelnen Mängeln hat kurz und prägnant –

stichpunktartig – zu erfolgen.

� Im Prüfbericht erfolgt die Darstellung von erstmaligen, wiederholt festgestellten und

erheblichen Mängeln getrennt voneinander.

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� Sollten bei einer Überprüfung keine Abweichungen vom Gesetz (Mängel) festgestellt

werden, kann der Musterprüfbericht 2 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) verwendet wer-

den (und auf die Versendung des Musterprüfberichts 1 verzichtet werden).

� Sollten bei einer Überprüfung keine Abweichungen vom Gesetz (Mängel) festgestellt,

jedoch Qualitätsempfehlungen ausgesprochen werden, ist stets der Muster-

Prüfbericht 1 zu verwenden. Zur Veröffentlichung der Qualitätsempfehlungen ist das

Einverständnis des Trägers einzuholen. Sollte das Einverständnis verweigert werden,

ist Ziffer II.3. des Prüfberichts nach Muster 2 zu streichen und damit die Qualitätsemp-

fehlungen nicht zu veröffentlichen.

Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel)

Hier handelt es sich um erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Ge-

setzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer eine Mängelberatung nach

Art. 12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG in Betracht kommt. Die Aufstellung muss alle Qualitätsberei-

che umfassen, in denen am Tag der Prüfung erstmalig Abweichungen festgestellt wurden

und zu denen eine Beratung in Betracht kommt.

Für jede/n überprüfte/n, mangelrelevante/n Qualitätsanforderung / Qualitätsbereich erfolgt

ein dreigliedriger Aufbau:

– zunächst eine kurze, zusammenfassende Schilderung aller erstmalig vorliegenden

mangelrelevanten Sachverhalte im jeweiligen Qualitätsbereich (z.B. können mehrere

pflegerische Mängel – auch aus mehreren Schlüsselsituationen - im Qualitätsbereich

Pflege und Dokumentation stichpunktartig zusammengefasst werden) und

– unmittelbar im Anschluss hieran die Feststellung: „Der Träger ist kraft Gesetzes ver-

pflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den

Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG)“ und

– danach im Regelfall eine kurze (und stichpunktartige) Beratung über Möglichkeiten zur

Abstellung der im jeweiligen Qualitätsbereich festgestellten Mängel.

Trotz der zusammenfassenden Sachverhalt-Schilderung und Beratung ist unab-

dingbar, dass bei mehreren Mängeln innerhalb eines/r Qualitätsbe-

reichs/Qualitätsanforderung stets ein Bezug von Mangelsachverhalt und

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Mangelberatung hergestellt werden kann. Dies kann bei einer Mehrzahl von Män-

geln z.B. durch eine entsprechende (Unter-)Nummerierung erfolgen.

Erst wenn alle erstmalig vorliegenden Mängel im Rahmen einer/s Qualitätsanforde-

rung/Qualitätsbereichs entsprechend dem dreigliedrigen Aufbau im Prüfbericht behandelt

wurden, erfolgt die Diskussion der/s nächsten Qualitätsanforderung/Qualitätsbereichs.

Bei der Mängelberatung ist dringend darauf zu achten, dass eine im Prüfbericht enthaltene

Mängelberatung des Trägers durch die FQA (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG) nicht als

vermeintliche Anordnung von Maßnahmen zur Mängelbeseitigung formuliert wird (keine

Formulierung: „Sie müssen/Sie haben“). Die Mängelberatung soll nach dem PfleWoqG nur

Möglichkeiten zur Abstellung des Mangels aufzeigen, hat also lediglich Empfehlungscha-

rakter und ist daher immer eindeutig dahingehend zu formulieren, dass der Einrichtung nur

eine Lösungsmöglichkeit aufgezeigt, diese aber von der FQA nicht angeordnet wird. Bei

der Beratung sind insbesondere Formulierungen zu verwenden wie: es wird empfohlen, es

wird dringend empfohlen, es wird (an)geraten bzw. wenn mehrere Möglichkeiten des Trä-

gers zur Abstellung der festgestellten Mängel bestehen, hat die Beratung im Konjunktiv zu

erfolgen. Damit wird deutlich, dass der Träger bzw. die Einrichtung den festgestellten

Mangel auch auf eine von der Beratung abweichende Weise abstellen kann.

Die Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der erstmalig festgestellten Abweichun-

gen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise

der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger

überlassen.

Sollte bereits vor Ort eine mündliche Mängelberatung erfolgt sein, so ist im Prüfbericht auf

die vor Ort erfolgte Mängelberatung hinzuweisen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird

empfohlen, stichpunktartig die mündliche Mängelberatung wiederzugeben. Dabei ist auf

die vorstehenden Formulierungshinweise zu achten.

Sollten keine erstmaligen Mängel festgestellt worden sein, ist zwingend folgender Satz

aufzunehmen:

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Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erstmaligen

Mängel festgestellt.

Erneut festgestellte Mängel, zu denen im Regelfall bereits eine Beratung erfolgt ist

Hier handelt es sich um erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Geset-

zes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG nach im Regelfall bereits erfolgter Beratung über

die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13

Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt. Die Aufstellung muss

alle Qualitätsbereiche umfassen, in denen am Tag der Prüfung erneute Mängel festgestellt

wurden. (Sollte ein Mangel bei der vorhergehenden Überprüfung bereits festgestellt wor-

den sein, hierzu aber keine Beratung erfolgt sein, ist dieser erneut festgestellte Mangel

ebenfalls unter diesem Punkt aufzuführen.)

Sofern die FQA (in den aufgeführten Qualitätsbereichen) den Erlass einer Anordnung be-

absichtigt, ist folgender Text im Muster-Prüfbericht 1 aufzunehmen (um nicht den Träger

zu einer geplanten Anordnung von Maßnahmen getrennt von den im mangelrelevanten

Sachverhalt getroffenen Feststellungen im Prüfbericht anhören zu müssen):

„Hiermit wird Ihnen Gelegenheit gegeben, bis ………. zu den nachfolgend geplanten An-

ordnungen Stellung zu nehmen. Sie werden darauf hingewiesen, dass nach Ablauf dieser

Frist Anordnungen gem. Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG ergehen können. Die Gelegenheit zur

Stellungnahme entspricht einer Anhörung gem. Art. 28 BayVwVfG zu den geplanten An-

ordnungen.“

Für jede/n überprüfte/n, mangelrelevante/n Qualitätsanforderung / Qualitätsbereich erfolgt

ein dreigliedriger Aufbau:

– zunächst eine kurze, zusammenfassende Schilderung aller erneut vorliegender man-

gelrelevanten Sachverhalte im jeweiligen Qualitätsbereich (z.B. können mehrere pfle-

gerische Mängel – auch aus mehreren Schlüsselsituationen - im Qualitätsbereich Pfle-

ge und Dokumentation stichpunktartig zusammengefasst werden) und

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– unmittelbar im Anschluss hieran die Feststellung: „Der Träger ist kraft Gesetzes ver-

pflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den

Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG)“ und

– danach die konkrete Benennung der geplanten Anordnung zur Abstellung des Mangels

oder eine kurze (und stichpunktartige) Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der

im jeweiligen Qualitätsbereich erneut festgestellten Mängel. Im Fall einer erneuten

Feststellung eines Mangels muss die FQA entscheiden, ob deswegen eine Anordnung

oder eine Beratung erfolgt.

Beispiele für die Formulierung einer geplanten Anordnung:

Geplant ist daher (soweit der wiederholt vorliegende Mangel nicht abgestellt wird) fol-

gende Anordnung zu erlassen: „…..“ bzw.

Folgende Anordnung soll erlassen werden (soweit der wiederholt vorliegende Mangel

nicht abgestellt wird): „…….“

Trotz der zusammenfassenden Schilderung von Sachverhalten und Folgemaßnah-

men ist unabdingbar, dass bei mehreren Mängeln innerhalb eines/r Qualitätsbe-

reichs/Qualitätsanforderung stets ein Bezug von Mangelsachverhalt und Mangelfol-

ge hergestellt werden kann. Dies kann bei einer Mehrzahl von Mängeln z.B. durch

eine entsprechende (Unter-)Nummerierung erfolgen.

Erst wenn alle erneut festgestellten Mängel im Rahmen einer/s Qualitätsanforde-

rung/Qualitätsbereichs entsprechend dem dreigliedrigen Aufbau im Prüfbericht behandelt

wurden, erfolgt die Diskussion der/s nächsten Qualitätsanforderung/Qualitätsbereichs.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei fehlender Beratung bei der erstmaligen Feststellung

des Mangels im Fall einer erneuten Mangelfeststellung nur eine Beratung zulässig ist.

Eine Anordnung gemäß Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG kann nur ergehen, wenn festgestellte

Mängel nach bereits erfolgter Beratung nicht abgestellt wurden.

Sollten keine erneuten Mängel festgestellt worden sein, ist zwingend folgender Satz auf-

zunehmen:

Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erneuten

Mängel festgestellt.

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Festgestellte erhebliche Mängel

Dabei handelt es sich um festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des

Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 des PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anord-

nung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt. Die Aufstellung muss alle Qualitätsbereiche

umfassen, in denen am Tag der Prüfung erhebliche Mängel festgestellt wurden.

Soll aufgrund der festgestellten erheblichen Mängel (in den aufgeführten Qualitätsberei-

chen) noch eine Anordnung ergehen, ist folgender Zusatz stets erforderlich:

„Zu den nachfolgend angeführten erheblichen Mängeln ergeht ein gesonderter Anord-

nungsbescheid zur Mängelbeseitigung.“

Sollte der Anordnungsbescheid bereits vor der Versendung des Prüfberichts erteilt worden

sein, bitte die Formulierung verwenden:

„Zu den nachfolgend angeführten erheblichen Mängeln wurde bereits gesondert ein An-

ordnungsbescheid erteilt.“

Für jede/n überprüfte/n, mangelrelevante/n Qualitätsanforderung / Qualitätsbereich erfolgt

ein dreigliedriger Aufbau:

− zunächst eine kurze, zusammenfassende Schilderung aller festgestellten erheblichen

mangelrelevanten Sachverhalte im jeweiligen Qualitätsbereich (z.B. können mehrere

pflegerische Mängel – auch aus mehreren Schlüsselsituationen - im Qualitätsbereich

Pflege und Dokumentation stichpunktartig zusammengefasst werden) und

− unmittelbar im Anschluss hieran die Feststellung: „Der Träger ist kraft Gesetzes ver-

pflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den

Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG)“ und

− danach die konkrete Benennung der geplanten/erfolgten Anordnung zur Abstellung der

Mängel oder in Abweichung vom Regelfall eine kurze (und stichpunktartige) Beratung

über Möglichkeiten zur Abstellung der im jeweiligen Qualitätsbereich festgestellten er-

heblichen Mängel. Im Fall einer Feststellung eines erheblichen Mangels muss die FQA

entscheiden, ob deswegen eine sofortige Anordnung oder in Abweichung vom Regelfall

eine Beratung erfolgt.

Beispiel für die Formulierung einer geplanten Anordnung:

Geplant ist daher folgende Anordnung zu erlassen: „ ….. “

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Beispiele für die Formulierung einer erteilten Anordnung:

Es wurde angeordnet: („ ….. “) bzw.

Folgende Anordnung wurde erteilt: („ …… „)

Trotz der zusammenfassenden Schilderung von Sachverhalten und Folgemaßnah-

men ist unabdingbar, dass bei mehreren Mängeln innerhalb eines/r Qualitätsbe-

reichs/Qualitätsanforderung stets ein Bezug von Mangelsachverhalt und Mangelfol-

ge hergestellt werden kann. Dies kann bei einer Mehrzahl von Mängeln z.B. durch

eine entsprechende (Unter-)Nummerierung erfolgen.

Erst wenn alle festgestellten erheblichen Mängel im Rahmen einer/s Qualitätsanforde-

rung/Qualitätsbereichs entsprechend dem dreigliedrigen Aufbau im Prüfbericht behandelt

wurden, erfolgt die Diskussion der/s nächsten Qualitätsanforderung/Qualitätsbereichs.

Sollten keine erheblichen Mängel festgestellt worden sein, ist zwingend folgender Satz

anzuführen:

Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen

Mängel festgestellt.

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Muster-Vorlage 1: Anhörung

Notwendigkeit von zwei Anhörungen, soweit zwei Verwaltungsakte vorliegen:

• Prüfbericht = Feststellender Verwaltungsakt

• Ggf. geplante Anordnung = Verpflichtender Verwaltungsakt

Es sind zwei Sachverhalte zu unterscheiden:

• Anhörung zu den jeweils festgestellten Mangel-Sachverhalten (Ziffer III.1.1 ff, IV.1.1 ff

und V.1.1 ff des Prüfberichts).

Dies entspricht der Anhörung unter Ziffer VI des Muster-Prüfbericht1.

• Weitere Anhörung, soweit eine Anordnung gem. Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist.

Dies entspricht der Anhörung unter Ziffer IV des Muster-Prüfbericht 1.

Bei erheblichen Mängeln (gem. Art. 13 Abs 2 PfleWoqG) entfällt eine Anhörung im Regel-

fall aufgrund der vorliegenden Gefährdungssituation der Bewohnerinnen und Bewohner;

regelmäßig ergeht hier der Anordnungsbescheid noch vor dem Versand des Prüfberichts.

Das Anhörungsverfahren:

Die Gelegenheit zur Stellungnahme entspricht einer Anhörung gem. Art. 28 BayVwVfG.

Maßgeblich sind die Feststellungen am Tag der Überprüfung der Einrichtung.

Dies bedeutet, dass auch dann, wenn der Einrichtungsträger eine Beseitigung der Mängel

im Nachgang zu der Prüfung mitteilt, es in dem zu veröffentlichenden FQA-Prüfbericht bei

der Benennung der am Prüfungstag festgestellten Mängel bleibt.

Die Benennung von Mängeln kann nur dann entfallen, wenn der Einrichtungsträger im

Rahmen des Anhörungsverfahrens zum FQA-Prüfbericht aus Sicht der FQA aus berech-

tigten Gründen geltend macht, dass wesentliche Gesichtspunkte bei der Überprüfung der

Einrichtung durch die FQA außer Acht gelassen worden sind. Diese Gesichtspunkte

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müssen so gewichtig sein, dass die FQA nach deren Würdigung zu einer anderen Bewer-

tung des Sachverhalts kommt und diesen nicht mehr als Mangel qualifizieren würde.

Muster-Vorlage 1: Unterschrift

Der Prüfbericht ist von demjenigen zu unterzeichnen, der im Rahmen der Organisations-

hoheit der Kommunen hierfür vorgesehen ist.

Muster-Vorlage 2: Veröffentlichung des Prüfberichts

In jedem Fall ist der Einrichtungsträger im Muster-Prüfbericht 2 darauf hinzuweisen, dass

der ihm übersandte Prüfbericht veröffentlicht werden soll.

Seitens des Trägers kann der zuständigen Behörde binnen einer Woche nach Bekanntga-

be des Prüfberichts eine Gegendarstellung in elektronischer Form übermittelt werden, die

als gesondertes Dokument zeitgleich mit dem Prüfbericht veröffentlicht wird. Die Gegen-

darstellung ist kein Bestandteil des Prüfberichts der FQA. Der Einrichtungsträger übersen-

det der FQA ggf. ein eigenständiges Dokument, aus dem eindeutig ersichtlich ist, dass es

sich dabei um ein Dokument des Einrichtungsträgers handelt. Dieses Dokument wird zu-

sätzlich zu dem FQA-Prüfbericht auf der Internetseite der Kommune als gesondertes Do-

kument neben dem FQA-Prüfbericht veröffentlicht.

Die Gegendarstellung muss den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen

entsprechen und darf sich ausschließlich auf die von der zuständigen Behörde für den Tag

der Überprüfung der Einrichtung getroffenen Tatsachenfeststellungen beziehen. Für die

Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen soll der Träger der Einrichtung Sor-

ge tragen. Ggf. ist die Gegendarstellung dem Träger mit einem entsprechenden Hinweis

zurückzugeben und nicht von der FQA nicht zu veröffentlichen. Eine datenschutzrechtlich

unzureichende Form der Gegendarstellung führt nicht zu einer Verzögerung des Zeit-

punkts der Veröffentlichung der Prüfberichte nach Muster 2.

In der Gegendarstellung kann beispielsweise dargestellt werden, inwieweit seitens der

Einrichtung die im Prüfungszeitpunkt festgestellten Mängel mittlerweile abgestellt wurden.

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Die Gegendarstellung muss durch den Träger persönlich unterzeichnet werden und darf

nur Tatsachenbehauptungen bzw. die daraus gezogenen rechtlichen Wertungen beinhal-

ten. Entspricht die Gegendarstellung nicht diesen Vorgaben, ist die FQA zwar nicht ver-

pflichtet diese zu veröffentlichen, in Zweifelsfällen sollte aber dennoch eine Veröffentli-

chung erfolgen.

Bei der angegebenen Frist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist. Wenn die Ge-

gendarstellung des Trägers später eintrifft, muss diese seitens der FQA dennoch veröf-

fentlicht werden. Wird die Veröffentlichung der Gegendarstellung unberechtigterweise

verweigert, kann der Träger sie auf dem Rechtsweg nach den Vorschriften für eine einst-

weilige Anordnung erzwingen.

Muster-Vorlage 2: Rechtsbehelfsbelehrung

Die Rechtsbehelfsbelehrung hat stets zu erfolgen, soweit die Feststellung eines mangelre-

levanten Sachverhaltes erfolgt, da sich unmittelbar aus dieser Feststellung für den Träger

die gesetzliche Verpflichtung zur Abstellung des Mangels ergibt (feststellender Verwal-

tungsakt).

Muster-Vorlage 2: Unterschrift

Die Fassung der Mustervorlage 2, die dem Einrichtungsträger zugeht, muss entsprechend

den einschlägigen Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes un-

terschrieben sein. Eine Unterschrift der Version des Prüfberichts, der in das Internet ein-

gestellt bzw. zusätzlich auf andere Weise veröffentlicht wird, ist nicht erforderlich.

Muster-Vorlage 2: Abdruck

Einen Abdruck des Prüfberichtes erhalten die überprüfte Einrichtung, die zuständige Regie-

rung (ggf. mit Gegendarstellung der Einrichtung), die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekas-

senverbände in Bayern, der MDK-Bayern (Ressort Pflege) und der Überörtliche Träger der

Sozialhilfe.

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Ein Abdruck des Prüfberichts mitsamt der Gegendarstellung der Einrichtung ist auch an die

jeweilige Bewohnervertretung der stationären Einrichtung zu übermitteln, damit diese den

Prüfbericht und die Gegendarstellung nach der Veröffentlichung im Internet in Papierform

auch vor Ort durch Aushang am Schwarzen Brett veröffentlichen kann.

Gesonderter Bescheid: Kostenentscheidung

Bei festgestellten Mängeln ist ein gesonderter Bescheid über die Kostenfestsetzung gemäß

dem Kostengesetz zu erlassen.

(Die Problematik bei einem Anfügen der Kostenentscheidung an den Muster-Prüfbericht 2

besteht darin, dass - trotz der grundsätzlich möglichen isolierten Anfechtung der Kostenent-

scheidung - bei einem unbestimmten Klageantrag das Gericht das Rechtschutzziel des Klä-

gers durch Auslegung bestimmt und im Zweifel der ganze Bescheid als angefochten gilt).