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Gewerbeaufsicht des Saarlandes Jahresbericht für das Jahr 2014

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Gewerbeaufsicht des Saarlandes

Jahresbericht für das Jahr 2014

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Jahresbericht der Gewerbeaufsicht des Saarlandes für das Jahr 2014

Impressum:

Herausgeber: Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes Redaktion: Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz, Friedbert Theis, Christian Miceli, Benno Becker Referat C/4 Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Koordination: Damian Müller, Rita Pitz Referat M/3 Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Bildnachweis: Titelbild: Bundesverband Medizintechnologie e. V., Berlin, Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

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Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser, von A wie Arbeitsschutz bis Z wie Zahnbehandlungseinheit, das Aufgabengebiet der Gewerbeaufsicht ist von großer inhaltlicher Vielfalt geprägt. Die Beschäftigten der Gewerbeaufsicht überprüfen Betriebe und werden bei auftretenden Mängeln für deren Beseitigung tätig. Auch die Beratung, Zulassungsverfahren und Planungsvorhaben fallen in den Aufgabenbereich der Behörde. Einer Behörde, deren Bedienstete sich täglich für die Belange der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Verbraucherinnen und Verbraucher im Saarland einsetzen.

Ob es um den Schutz der Beschäftigten vor Unfällen und Berufskrankheiten, vor ge-fährlichen physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen oder um die menschengerechte Gestaltung der Arbeit geht, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht stehen als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.

Im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie arbeitet die Gewerbe-aufsicht eng mit den Unfallversicherungsträgern zusammen.

Durch Produktkontrollen im Verbraucherschutz sowie der Medizinprodukte-Überwachung wird der ungefährliche Umgang mit zum Beispiel Spielzeug, Maschinen und Medizintech-nik gewährleistet.

Die Veröffentlichung des Jahresberichts der Gewerbeaufsicht bietet für mich eine gute Gelegenheit, allen Beschäftigten der saarländischen Gewerbeaufsicht für ihr Engagement zum Wohle der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Verbraucherinnen und Verbraucher zu danken.

Reinhold JostMinister für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes

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Jahresbericht der Gewerbeaufsicht des Saarlandes für das Jahr 2014

Inhalt

1. Allgemeines ......................................................................................................................................5

1.1 Organisation und Personal ..................................................................................................5 1.2 Zusammenarbeit mit den Berufsgenossenschaften ...................................................5

2. Aus Unfällen lernen .............................................................................................................................6

2.1 Schwerer Arbeitsunfall mit einer Rangierlok ..................................................................6 2.2 Arbeitsunfall an einer 15000-Volt-Oberleitung der Bahn .........................................7 2.3 Tödlicher Arbeitsunfall beim Sturz durch ein Asbestdach ........................................8 2.4 Tödlicher Arbeitsunfall auf einem Golfplatz ..................................................................8

3. Technischer Arbeitsschutz, Betriebssicherheit und Gefahrstoffe ...................................... 10

3.1 Asbest Abbruch-, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten .............................. 10 3.2 Überbauung eines Asbestdaches verhindert .............................................................. 10 3.3 Arbeitsschutz in Dachdecker-Betrieben ....................................................................... 10 3.4 Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen .............................................................. 16 . 3.5 Notfallmanagement bei Aufzugsanlagen .................................................................... 17 3.6 Sicherheit bei Flüssiggasanlagen auf Volksfesten .................................................... 18 3.7 Sicherheitstechnische Überprüfung von Kegel- und Bowlingbahnen ............... 19 3.8 Sicherheit bei Teppich- und Kabelpaternostern........................................................ 20

4. Gefahrenabwehr beim Umgang mit Sprengstoff .................................................................... 21

4.1 Sichere Sprengung eines Glockenturms ..................................................................... 21 4.2 Kontrolle des Verkaufs von Silvesterfeuerwerk ......................................................... 22

5. Sozialer Arbeitsschutz ..................................................................................................................... 23 5.1 Arbeitszeitschutz ................................................................................................................ 23 5.2 Mutterschutz ........................................................................................................................ 24 5.3 Sozialvorschriften im Straßenverkehr .......................................................................... 24

6. Technischer Verbraucherschutz .................................................................................................... 25

6.1 Keine Probleme bei Leitern und Gerüsten .................................................................. 25 6.2 Gefährliche Laser im Fokus ............................................................................................. 26

7. Medizinprodukte ................................................................................................................................ 28

7.1 Betrieb einer mobilen Zahnbehandlungseinheit untersagt ................................... 28 7.2 Aufbereitung von Medizinprodukten ............................................................................ 29

Abbildungsverzeichnis…………………………………………………………………………………………. ....................... 30

Anhang…………………………………………………………………………………… .......................................................... 31

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1. Allgemeines

1.1 Organisation und PersonalIm Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz sind zwei Fachbereiche für den Arbeits-schutz und ein dritter Fachbereich für den technischen Verbraucherschutz sowie für die Überwachung der Sicherheit von Medizinprodukten zuständig. Der Personalbestand ist in Tabelle 1 des Anhangs ersichtlich.

Die Mitarbeiter des Arbeitsschutzes und des Technischen Verbraucherschutzes haben im Berichtsjahr 704 saarländische Betriebe aufgesucht (siehe Anhang Tabelle 3.1) und dabei 1.100 Dienstgeschäfte durchgeführt. Den Schwerpunkt der Dienstgeschäfte außerhalb der Betriebsstätten (siehe Tabelle 3.2) bildeten – wie auch in den vergangenen Jahren – mit 347 Dienstgeschäften die Baustellen-Revisionen. Eine produktorientierte Darstellung der Tätigkeiten im Jahr 2014 beinhaltet Tabelle 4 des Anhangs.

1.2 Zusammenarbeit mit den BerufsgenossenschaftenAm 11. Dezember 2014 fand im Kongresszentrum der SHG-Kliniken in Völklingen der jährliche Erfahrungsaustausch der Gewerbeaufsichtsbeamten und der Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger statt.

Zentrale Themen waren die weitere Durchführung der Programme zur Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) und das Thema „Gefährdungsbeurteilung“. Zu den beiden GDA-Programmen Muskel-Skelett-Erkrankungen (MSE) und Psyche wurden der jeweilige Sachstand sowie die Kern- und Begleitprozesse vorgestellt. Nach einem Impulsvortrag diskutierten die Teilnehmer anhand von Fallbeispielen über Gefährdungs-beurteilungen in Betrieben.

  Dienstgebäude LUA in Saarbrücken-St. Arnual

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2. Aus Unfällen lernen

2.1 Schwerer Arbeitsunfall mit einer RangierlokEin Mitarbeiter eines Transportunternehmens führte Rangierarbeiten durch. Zu diesem Zweck war eine Durchfahrt durch die Werkhalle einer Fremdfirma notwendig. Der vor-geschriebene Ablauf der Hallendurchfahrt sieht wie folgt aus: Der Lokführer stellt die Lok vor dem Rolltor ab und öffnet die beiden Rolltore. Danach begibt er sich auf einen aus-gewiesenen Platz in der Halle, damit er einen guten Überblick über die Situation bei der Durchfahrt der Lok hat. Die Lok steuert er bei der Durchfahrt mittels Fernbedienung. Der Standort des Lokführers befindet sich normalerweise in Fahrtrichtung rechts neben der Lok (siehe Abb. 1). So ist ein Einklemmen zwischen Betonmauer und der linken Seite der Lok ausgeschlossen.

Am Tag des Unfalles stand der Lokführer vermutlich unzulässigerweise auf der Lok. Er wurde während der Fahrt seitlich vom Geländer auf der Begrenzungsmauer mitgerissen und zwischen Mauer und Lok eingeklemmt. (Abb.2). Um den Verunfallten bergen zu kön-nen, versuchten die Rettungskräfte die Rangierlok mittels Hebekissen anzuheben. Diese Versuche schlugen jedoch fehl, weil die Lok ein Eigengewicht von ca. 60 Tonnen hat. Zur Befreiung des Verunfallten mussten die Rettungskräfte das Geländer auf der seitlichen Begrenzungsmauer auftrennen (Abb. 3 und 4).

Abbildung 1: Enge Verhältnisse bei der Hallendurchfahrt

Abbildung 3: Unfallstelle

Abbildung 4: Unfallstelle aus anderem Blickwinkel

Abbildung 2: Blick auf die Rückseite der Lok

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Damit der Betrieb weiterlaufen konnte, wurden vor Ort folgende Maßnahmen festgelegt:Die Beschäftigten, zu deren Aufgaben auch Rangierfahrten gehören und alle Beschäf-tigten im Hallenbereich erhielten eine dokumentierte Sonderunterweisung. Gegenstand der Unterweisung war auch eine Erläuterung des Unfallgeschehens. Außerdem wurde veranlasst, dass ein akustisches und optisches Warnsystem in der Halle installiert wird. Dadurch sollen zukünftig alle Beteiligten bei der Durchfahrt der Lok durch die Halle auf die Gefahrensituation aufmerksam gemacht werden.

2.2 Arbeitsunfall an einer 15000 Volt-Oberleitung der BahnAus der Tagespresse erhielt die Gewerbeaufsicht Kenntnis von einem Stromunfall auf einer Baustelle. Zusammen mit der Bau-Berufsgenossenschaft wurde die Baustelle aufge-sucht und nachfolgender Unfallhergang ermittelt.

Am Unfalltag war der Verunfallte mit der Strukturgebung des Estrichbetons auf einer hoch gelegenen Parkebene eines Parkhauses beschäftigt. Er benutzte einen Stahlbesen mit einem Aluminiumstiel von etwa 5 m Länge. Diese Länge war notwendig, um eine Bearbeitungsfläche von 4 m bearbeiten zu können ohne den Beton betreten zu müssen. Der Arbeiter stand bei dem Bearbeitungsvorgang an der gesicherten Betondeckenkante am Außenwandbereich. Die Absturzsicherung bestand aus einem oberen und einem mittleren Geländerholm aus Metallrohren, die mit der Stahlkonstruktion des Gebäudes verbunden waren. Den 5 m langen Stiel des Besens bewegte er ausgestreckt vom Ge-bäudeinneren nach außen, so dass dieser am Ende der Arbeitsbewegung ca. 4,5 m aus dem Gebäude herausragte. Bei der Bewegung des Stiels nach außen wurde dieser über den mittleren Geländerholm hinausgeführt.

Zum Unfallzeitpunkt war noch ein Streifen von ca. 1 m Breite und 4 m Länge zu struk-turieren. Die restliche Parkplatzfläche auf dieser Parkebene mit einer Länge von ca. 30 m war durch den Verunfallten bereits bearbeitet worden. Außerhalb des Gebäudes befand sich in ungefähr gleicher Höhe etwa 4 m entfernt eine 15000 Volt führende Oberleitung der Bahn. Nach Angaben des Verunfallten hatte er nicht aufgepasst und sei bei der Rück-wärtsbewegung des Besens mit dem Aluminiumstiel an die Oberleitung gekommen, was zu einem Stromschlag und einem Kurzschluss führte.

Der Verunfallte konnte trotz seiner Verletzungen das Gebäude selbst verlassen und infor-mierte die Bauleitung, die dann die Berufsfeuerwehr alarmierte. Der Bauarbeiter wurde mit einem Rettungswagen in ein Klinikum gebracht. Das gesamte Gebäude wurde durch die Berufsfeuerwehr geräumt und gesichert bis die Oberleitung in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbahn abgeschaltet war. Die Nachfrage beim Verunfallten im Kran-kenhaus ergab, dass er nicht genau wusste, ob die Leitung unter Spannung stand. Er habe aber von sich aus aufgepasst, dass er die Leitung nicht berühre – bis auf die eine Unacht-samkeit.

Nachforschungen ergaben, dass eine Unterweisung nach §12 Arbeitsschutzgesetz wegen einer Gefährdung durch Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehender Teile nicht durchgeführt wurde. Eine Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung nach den Tech-nischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.3 war auf der Parkhausebene nicht vorhanden. Auch waren keine Maßnahmen zum Schutz gegen die Gefährdung durch Stromeinwir-kung umgesetzt worden, obwohl in der vorhandenen Baustellenordnung unter Punkt 6 des Kapitels Arbeitssicherheit die Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen durch die Baustellenleitung bzw. des Koordinators festgeschrieben war.

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Zur Vermeidung weiterer Unfälle wurde mit dem Baustellenleiter folgende Vorgehens-weise festgelegt:

1. Bei noch durchzuführenden Arbeiten an der Fassadenverkleidung ist die Ober- leitung durch die Bahn spannungsfrei zu schalten. 2. Auf der Arbeitsebene ist durch ausreichende Sicherheitskennzeichnung auf die spannungsführende Oberleitung hinzuweisen. 3. Alle in diesem Bereich tätigen und zukünftig tätigen Arbeitnehmer sind auf die Gefahrensituation hin zu unterweisen.

2.3 Tödlicher Arbeitsunfall beim Sturz durch ein AsbestdachEin Sägewerksbesitzer stellte nach einem starken Regenschauer fest, dass sein Welleternit-dach an einer Stelle undicht war. Der Firmenchef kletterte daraufhin ohne jegliche Schutz-maßnahmen selbst auf das Dach, um nach der Ursache der Undichtigkeit zu suchen. Dabei zerbrach eine der Eternitplatten und er stürzte aus weniger als 3 m Höhe auf den Hallenbo-den. Kurze Zeit später erlag er im Krankenhaus seinen schweren Verletzungen.

Asbesthaltige Welleternitplatten dürfen nicht ohne geeignete Schutzmaßnahmen be-treten werden. Sie sind nicht durchtrittsicher und dürfen nur über lastverteilende Beläge oder Laufstege begangen werden.

2.4 Tödlicher Arbeitsunfall auf einem GolfplatzIm Sommer ertrank ein Arbeiter während seiner Arbeitszeit im Wassersammelbecken eines Golfplatzes. Der Verunfallte war in der Frühjahrs- und Sommersaison zur Rasen-pflege des Golfgeländes angestellt. Zusammen mit einem Arbeitskollegen war er damit beschäftigt, das Tauwasser von der Grünfläche abzuziehen, um Schäden durch das Was-ser zu vermeiden.

Während einer kurzen Arbeitspause näherte sich der Verunfallte dem Wassersammelbe-cken, um dort nach Fischen zu schauen. Dabei rutschte er auf der mit Algen bedeckten glatten Teichfolie aus und fiel in das Becken, das ca. 2,5-3 m tief ist. Da er nicht schwim-men konnte, warf ihm sein Kollege, der ebenfalls Nichtschwimmer ist, einen Rettungsring zu, den er jedoch nicht zu fassen bekam.

Der Arbeitskollege verständigte daraufhin den Personalverantwortlichen des Golfclubs, welcher umgehend die Rettungskräfte alarmierte und zum Unfallort eilte. Dieser konnte jedoch selbst nicht helfen, da er ebenfalls Nichtschwimmer ist. Der Verunfallte wurde mit

Abbildung 5: Absturzstelle im Dach

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schwachen Vitalfunktionen von den eintreffenden Rettungskräften geborgen und in ein Krankenhaus gebracht, wo er am folgenden Tag verstarb.

Zur Abgrenzung der Wasserfläche ist um das Becken ein etwa 2 Meter breiter Grob-schotterstreifen angelegt. Als Rettungsmittel werden drei Rettungsringe am Ufer vorgehal-ten. Zur Verhinderung weiterer Unfälle wurden weitergehende technische und organisa-torische Maßnahmen vereinbart. Zu den drei bereits vorhandenen Rettungsringen werden Rettungsstangen und sich im Wasser befindliche Rettungsleitern installiert. Weiterhin werden Hinweisschilder aufgestellt, die von wasserseitiger Sicht auf die Rettungsleitern und von Außen auf die Gefährdungen der Wassersammelstelle hinweisen.

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Abbildung 6: Wassersammelbecken mit markierter Unfallstelle

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3. Technischer Arbeitsschutz, Betriebssicherheit und Gefahrstoffe

3.1 Asbest Abbruch-, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten Seit 1993 besteht in Deutschland ein generelles Asbestverbot. In den 60er und 70er Jahren war der Einsatz asbesthaltiger Materialien in der Bauwirtschaft allgegenwärtig. Asbesthaltige Produkte wurden z.B. als Dachwellpappen, Zementrohre, Blumenkästen, Fensterbänke, Brandschutzmatten, Vinylasbestplatten, Brüstungs- und Deckenplatten sowie in Nachtspeicheröfen verbaut. Asbest wurde auch in Isolierungen an Lüftungsklap-pen und Rohrdämmungen bei Heizungsrohren sowie in Fensterkitte, Kleber und Spach-telmassen gemischt.

Viele dieser nicht schwach gebundenen Asbestprodukte stellten mengen- und flächen-mäßig den Hauptteil der verbauten Asbestprodukte dar. Heute rund 30 bis 50 Jahre nach dem Einbau erreichen viele Gebäude einen Zustand, in dem sie grundlegend moderni-siert, umgebaut oder abgebrochen werden.

Asbest ist somit ein bei der Planung und Ausführung von Bauarbeiten, insbesondere bei Abbruch- Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten (ASI) zu berücksichtigender Gefahr-stoff.

Für das Jahr 2014 wurden dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz insgesamt 581 (2012: 554; 2013: 556) sogenannte „Objektbezogene Anzeigen zu Tätigkeiten mit asbest-haltigen Gefahrstoffen“ nach der Gefahrstoffverordnung übermittelt. Bei 103 (2012: 139; 2013: 81) gewerblichen ASI - Arbeiten musste weitergehend und vor Ort geprüft werden. Bei 28% (2012: 23%; 2013: 36%) der Kontrollen stellte das LUA insgesamt 84 (2012: 131; 2013: 81) Mängel in Zusammenhang mit Asbestarbeiten fest. Insgesamt wurden vier (2012: 14; 2013: 7) Bußgeldverfahren eingeleitet; 28 (2012: 6; 2013:16) Strafanzeigen wurden an das Landeskriminalamt weitergeleitet.

Auch im privaten Bereich kontrollierte das LUA im Jahr 2014 in acht (2012: sechs; 2013: sechs) Fällen nach Eingang einer telefonischen Beschwerde von Anwohnern. Fünf (2012: eine; 2013: vier) Beschwerden wurden zur Tatbestandsprüfung einer Straftat ans LKA weitergeleitet.

3.2 Überbauung eines Asbestdaches verhindertDurch einen anonymen Anruf wurde die Gewerbeaufsicht darüber informiert, dass eine Halle mit asbesthaltiger Dacheindeckung (Welleternitplatten) mit Trapezblechen über-deckt werden sollte.

Bei der Baustellenrevision wurde festgestellt, dass beim Aufbringen der Trapezbleche auf der asbesthaltigen Dacheindeckung auch noch Bohrarbeiten durchgeführt wurden. Die Arbeiten an der asbesthaltigen Dacheindeckung mussten sofort eingestellt werden, da Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern ge-mäß Gefahrstoffverordnung, Anhang II Nummer 1 „Asbest“ verboten sind. Nach Anhang II Abs. 4 der GefStoffV gelten diese Verbote auch für private Haushalte.

Bei unsachgemäß ausgeführten Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien werden As-bestfasern freigesetzt. Dabei wird die stabile Zementmatrix der Dacheindeckung aus As-bestzement zerstört und die Asbestfaser kann so ungehindert freigesetzt werden. Wenn

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dabei Fasern mit einer Faserlänge von kleiner als 5 μm und einem Durchmesser von max. 3 μm freigesetzt werden, können diese Asbestfasern in die Alveolen (Lungenbläschen) der Lunge gelangen und schon bei geringer Belastung eine Asbestose auslösen. In den Lungenbläschen findet der Gasaustausch zwischen Blut und Atemluft statt. Die kritische Fasergeometrie ist der Grund für die gesundheitsgefährdende Wirkung. Das Risiko an Lungenkrebs zu erkranken ist sehr stark erhöht. Außerdem ist Asbest einer der wichtigs-ten Auslöser des Pleuramesothelioms, eines Tumors des Bauch- und Rippenfells. Asbest wurde daher bereits 1970 offiziell als karzinogen eingestuft. Gesundheitsschädlich ist dabei in erster Linie das Einatmen von Asbestfasern. Besonders gefährlich sind in diesem Zusammenhang Produkte mit nur schwach gebundenem Asbest, die einen Faseranteil von 60 % und mehr besitzen und diese leicht wieder abgeben.

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010 lässt keine Ausnahmen von dem unter Anhang II Nummer 1 „Asbest“ genannten Verwendungsverbot mehr zu, so dass dieses jetzt auch uneingeschränkt für die Installation von Trapezblech auf Asbestze-mentdächern gilt. Zulässig sind nur Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten nach Maßgabe des Anhangs I Nummer 1 Ziffer 2.4 der Gefahrstoffverordnung i.V.m. der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 „Asbest- Abbruch-, Sanierungs-, Instand-haltungsarbeiten“.

Durch das Überdeckungsverbot soll sichergestellt werden, dass die für die Umwelt gefährlichen Asbestmaterialien dem Wirtschaftskreislauf langfristig entzogen und ord-nungsgemäß entsorgt und nicht einer neuen, langfristig festgelegten Nutzung zugeführt werden. Die Nichtbeachtung des Verbotes stellt einen Straftatbestand dar. Aus diesem Grund wurde zusätzlich das Landespolizeipräsidium über den Sachverhalt informiert.

Von Seiten der Gewerbeaufsicht wurde eine Rückbauverfügung gefertigt, die dem Eigen-tümer der Halle umgehend zugestellt wurde.

3.3 Arbeitsschutz in Dachdecker-BetriebenIm Berichtsjahr wurde im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) eine Überprüfung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes im Dachde-ckerhandwerk durchgeführt. Dazu wurden nach einer Informationsveranstaltung bei der Innung des Dachdeckerhandwerks für das Saarland insgesamt 16 Dachdeckerbetriebe im Saarland überprüft.

In 37,5% der kontrollierten Betriebe war die Gefährdungsbeurteilung nicht angemessen durchgeführt bzw. dokumentiert.

Unfälle und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz entstehen meist durch menschliches Fehlverhalten. Dagegen helfen Unterweisungen des Arbeitgebers, die regelmäßig und zielorientiert erfolgen müssen. Die Unterweisung muss bei der Einstellung von Beschäf-tigten, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Sie muss Anweisungen und Erläuterungen, die auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind umfassen, an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

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Jahresbericht der Gewerbeaufsicht des Saarlandes für das Jahr 2014

In 43,8 % der besuchten Betriebe, also fast jedem zweiten Betrieb, wurde keine bzw. kei-ne regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit durchgeführt. Eine Mängelübersicht über das Themengebiet „Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes und Gefährdungsbeurteilung“ zeigt das nachfolgende Diagramm.

Neben der „Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes und Gefährdungsbeurteilung“ wurde auch noch der Themenblock „Pflichten nach Betriebssicherheitsverordnung“ ge-prüft.

In 18,8 % der kontrollierten Betriebe fehlte die Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf die verwendeten Arbeitsmittel. Unter einem Arbeitsmittel versteht man z. B. den auf Bau-stellen verwendeten Schrägaufzug, mit dem die Ziegel auf das Dach transportiert werden.

Der Arbeitgeber hat in der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbe-sondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeits-mittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.

In 31,3 % der Fälle lagen keine Betriebsanweisungen bezüglich der Arbeitsmittel vor. Der Arbeitgeber hat für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsanweisungen müssen mindestens Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare Betriebsstö-rungen und über die bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrun-gen enthalten.

In 25 % der besuchten Betriebe findet keine regelmäßige Prüfung der verwendeten Ar-beitsmittel statt. Gemäß Betriebssicherheitsverordnung müssen die verwendeten Arbeits-mittel in regelmäßigen Abständen geprüft werden.

Diagramm 1: Mängelübersicht zur „Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes und Gefährdungsbeurteilung“

Mängelübersicht „Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes und Gefährdungsbeurteilung“

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Das nachfolgende Diagramm zeigt eine Mängelübersicht über das Themengebiet „Pflich-ten nach Betriebssicherheitsverordnung“.

Ein weiteres Themengebiet bei den durchgeführten Kontrollen waren die Pflichten nach der Arbeitsstättenverordnung. Diese Verordnung enthält Zielvorgaben für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeits-stätten.

So werden z. B. die Mindestanforderungen an Pausen- Umkleide und Sanitärräume defi-niert. In jeweils 6,3 % der revidierten Betriebe konnten Mängel in Bezug auf Pausen- Um-kleide und Sanitärräume festgestellt werden.

In 12,5 % der besuchten Arbeitsstätten war der Fluchtweg nicht gekennzeichnet bzw. zu-gestellt. Dies ist im Hinblick auf den Brandschutz äußerst bedenklich. Ob Verkehrswege, Rettungs- oder Fluchtwege – Sicherheit im Notfall bieten sie nur, wenn sie nicht zuge-stellt sind. Wenn es schnell gehen muss, viele aufgeregt in die gleiche Richtung laufen oder die Sicht durch Rauch behindert ist, kann ein Karton im Weg schnell zur Stolperfalle mit gravierenden Folgen werden. Fluchtwege in Büros ohne erhöhte Brandlasten dürfen höchstens 35 Meter lang sein. Abweichungen sind nur möglich, wenn die Sicherheit auf andere Weise garantiert ist. Einrichtungen, Anlagen oder Mobiliar verlängern den Laufweg. Dieser darf aber letztlich maximal das 1,5-fache der Luftlinie betragen.

Des Weiteren müssen aus brandschutzrechtlicher Sicht in den Betrieben Feuerlösch-einrichtungen (z.B. Feuerlöscher) vorhanden sein. In einigen Dachdeckerbetrieben findet noch in größerem Umfang Holzbearbeitungsmaßnahmen statt. Wegen der hohen Brand-last muss daher eine funktionierende und geprüfte Feuerlöschvorrichtung vorhanden sein. In 6,3 % der kontrollierten Firmen konnten hier Beanstandungen festgestellt werden.

Diagramm 2: Mängelübersicht über das Themengebiet „Pflichten nach Betriebssicherheitsverordnung“

Mängelübersicht „Pflichten nach Betriebssicherheitsverordnung“

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Jahresbericht der Gewerbeaufsicht des Saarlandes für das Jahr 2014

Das nachfolgende Diagramm zeigt eine Mängelübersicht über das Themengebiet „Pflich-ten nach Arbeitsstättenverordnung“. Auch aus gefahrstoffrechtlicher Sicht müssen vom Arbeitgeber bestimmte Maßnahmen des Arbeitsschutzes umgesetzt werden.

In 31,3 % der kontrollierten Betriebe wurde in der Gefährdungsbeurteilung nicht auf die Gefahrstoffe eingegangen. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst auf-nehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung für die Gefahrstoffe vorgenom-men wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.

In 31,3 % der besuchten Betriebe existierte kein Gefahrstoffverzeichnis. Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird.

Die Sicherheitsdatenblätter von den eingesetzten Gefahrstoffen waren ebenfalls in 31,3% der revidierten Betriebe nicht vorhanden. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Be-schäftigten Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern über die Stoffe und Zubereitungen haben, mit denen Beschäftigte Tätigkeiten durchführen.

Die Betriebsanweisungen zum Umgang mit den verwendeten Gefahrstoffen waren in auch in 31,3 % nicht vorhanden. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäf-tigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die Unterweisung der Arbeitnehmer im Umgang mit den verwendeten Gefahrstoffen ist in 25% der Fälle nicht erfolgt. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftig-ten anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor Aufnah-me der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiese-nen durch Unterschrift zu bestätigen.

Diagramm 3: Mängelübersicht über das Themengebiet „Pflichten nach Arbeitsstättenverordnung“

Mängelübersicht „Pflichten nach Arbeitsstättenverordnung“

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Das nachfolgende Diagramm zeigt eine Mängelübersicht über das Themengebiet „Pflich-ten nach Gefahrstoffverordnung“. Eine Besonderheit im Dachdeckerhandwerk ist der regelmäßige Umgang mit asbesthalti-gen Gefahrstoffen.

Die Hochkonjunktur des Baus mit Asbest war um das Jahr 1970 erreicht. Zu diesem Zeitpunkt waren bis zu 3.000 verschiedene Produkte mit Asbest im Einsatz. Gerade im Bauwesen wurden oft Produkte mit Asbest verwendet, in Form von Isolierungen, Dach-pfannen oder Wellplatten.

Nach 1973 wurde die Verwendung von Asbest reglementiert, 1993 endgültig verboten. Viele Altbauten sind also mit Asbest im Dach belastet.

Hier werden spezielle Anforderungen an das Unternehmen gestellt. Die sichere Aus-führung von Asbestarbeiten setzt voraus, dass qualifiziertes Personal eingesetzt wird. Der Fachbetrieb muss über eine sachkundige Person verfügen. „Sachkunde“ setzt die erfolg-reiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang voraus. Erfreu-lich ist, dass alle kontrollierten Betriebe, die solche asbestarbeiten durchführen, über eine sachkundige Person verfügen.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im Dachdeckerhandwerk immer noch ein großer Handlungsbedarf bezüglich der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, der Durchführung von Unterweisungen der Arbeitnehmer, der Erstellung von Betriebsanwei-sungen und der Durchführung der regelmäßigen Prüfung von Arbeitsmittel besteht.Insgesamt wurden 56,25% der kontrollierten Betriebe mittels Revisionsschreiben aufge-fordert, die festgestellten Mängel in einer vorgegebenen zeitlichen Frist zu beheben. Die Gewerbeaufsicht wird die Abstellung dieser Mängel nachprüfen.

Diagramm 4: Mängelübersicht über das Themengebiet „Pflichten nach Gefahrstoffverordnung“

Mängelübersicht „Pflichten nach Gefahrstoffverordnung“

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3.4 Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen2014 wurde vermehrt festgestellt, dass Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen im-mer sorgloser durchgeführt werden. Oft war es den Unternehmern gar nicht bewusst, welchen Gefahren und Risiken sie sich und ihren Arbeitnehmern aussetzen. So wurden bei den Betriebs- und Baustellenrevisionen insbesondere der unsachgemäße Gebrauch zusammengebastelter Arbeitsmittel, wie z.B. von Gerüsten aus Holzlatten oder Gerüsten mit fehlenden Absturzsicherungen festgestellt.

Gemäß § 3 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

Des Weiteren hat der Arbeitgeber nach § 3a Arbeitsstättenverordnung dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefähr-dungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Zu den Ar-beitsstätten zählen per Definition auch Baustellen.

Abbildung 7: Zusammengebastelte Holz-Metall-Gerüste

Abbildung 8: Fehlende Sicherungen gegen Absturz

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3.5 Notfallmanagement bei AufzugsanlagenBei einer landesweiten Kontrolle des Notfallmanagements von Aufzügen wurden zum Teil gravierende Mängel durch die Gewerbeaufsicht festgestellt. Überprüft wurden Aufzugsan-lagen in Wohnanlagen, Hotelanlagen, Verwaltungsgebäuden, Geschäfts- und Ärztehäu-sern, Seniorenheimen und Banken sowie in Industrieobjekten.

Hierbei konnte die Erkenntnis gewonnen werden, dass trotz moderner Steuerungs- und Kommunikationstechnik in modernen Aufzugsanlagen immer noch all zu häufig die Gefahr des ungewollten Eingeschlossenseins mit den einhergehenden psychischen und physischen Belastungen eintreten kann. Bei fast 80% der überprüften Altanlagen die bereits vor 1999 in Betrieb genommen wurden und noch mit einer akustischen Notrufein-richtung oder einfachen Klingel betrieben werden dürfen, kann eine Personenbefreiung vielfach schon an organisatorischen Mängeln scheitern. Die in der Betriebssicherheitsver-ordnung zum ordnungsgemäßen Betrieb einer Aufzugsanlage festgeschriebenen Betrei-berpflichten umfassen nicht nur den technischen Teil dieser als überwachungsbedürftig eingestuften Anlage, sondern auch die Verpflichtung des Betreibers auf Notrufe aus dem Fahrkorb zu reagieren und in angemessener Zeit erforderliche Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchzuführen. Hierbei sollen moderne Notrufleitsysteme den Aufzugsbe-treiber von seinen Aufgaben entlasten.

Die Überprüfung des Notrufsystems ergab, dass fast 5 % der Anlagen im Ernstfall von einer Störung betroffen wären, die eine schnelle Befreiung eingeschlossener Personen unmöglich gemacht hätte. Ursächlich hierfür war in 60 % der Störungen eine fehlende Weiterleitung des Notrufes an eine hilfeleistende Stelle und in weiteren 40 % eine mangelnde Sprachqualität des Systems, die eine Kommunikation mit eingeschlossenen Personen nur eingeschränkt zuließ. Aufgrund dieser hohen Anzahl von fehlerhaften Not-rufeinrichtungen insbesondere bei Altanlagen mit akustischen Signalen ist eine regelmä-ßige Überprüfung der Betreiberpflichten unerlässlich.

Bei der landesweiten Schwerpunktaktion wurde neben der Funktion des Alarmsystems auch die Organisation der Befreiungsmaßnahmen, die gesetzlich geregelt spätestens nach 30 min eingeleitet werden soll, kontrolliert.

Überprüft wurden 152 Aufzugsanlagen. Hiervon befanden sich 38 % in Wohnanlagen und 62 % in öffentlich zugänglichen Gebäuden. Bereits 43 % der Altanlagen waren auf moder-ne Notrufleitsysteme umgerüstet.

Im Falle der vorgefundenen Mängel wurde dafür Sorge getragen, dass diese entweder vom Betreiber mit Hilfe einer Aufzugsfachfirma umgehend beseitigt wurden oder dass der mangelhafte Aufzug bis zur Fehlerbehebung vorübergehend außer Betrieb genommen wurde.

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Jahresbericht der Gewerbeaufsicht des Saarlandes für das Jahr 2014

3.6 Sicherheit bei Flüssiggasanlagen auf VolksfestenDer Energieträger Flüssiggas weist neben seinen vielen Einsatzmöglichkeiten auch Ei-genschaften auf, die eine ausreichende Sicherheitsvorsorge beim Umgang erforderlich machen. Flüssiggas ist in der Gasphase ein brennbares Gas, das mit Luft bzw. Sauerstoff explosionsfähige Gemische bilden kann. Diesem Risikopotential wird durch einschlägige Vorschriften Rechnung getragen, die wiederum auf die unterschiedlichen Situationen beim Umgang sowie auf Gasverbrauchsgeräte bezogen sind. Die EG-Richtlinie über Gas-verbrauchseinrichtungen „2009/142“, die seit dem 5. Januar 2010 verbindlich anzuwen-den ist, stellt grundlegende Sicherheitsanforderungen an Geräte und deren Ausrüstungs-teile. Andere Vorschriften wie z.B. die Betriebssicherheitsverordnung und die TRGS 510 begründen spezielle Anforderungen an die Lagerung von Flüssiggas und den Betrieb von Flüssiggasanlagen.

Im Frühjahr 2014 wurde von der Gewerbeaufsicht eine Schwerpunktaktion „Sicherheit von Flüssiggasanlagen auf Volksfesten“ durchgeführt. Insgesamt wurden 15 Stände auf fünf Volksfesten überprüft. Durch die Schwerpunktaktion sollte die Sicherheit für den Standbetreiber, Arbeitnehmer und Besucher erreicht werden. Dabei wurden folgende Ziele verfolgt:

− Verbesserung der Informationen der Unternehmer über den sicheren Umgang mit Flüssiggas, − Überprüfung der Flüssiggasanlagen im Hinblick auf die Lagerung der Druckgas- behälter und die regelmäßig von einer befähigten Person durchzuführenden Prüfungen, − Überprüfung, ob das Arbeitsschutzgesetz und die Betriebssicherheitsverordnung beispielsweise hinsichtlich der erforderlichen Betriebsanweisungen und der Durchführung von Unterweisungen eingehalten werden.

Das Ergebnis der Überprüfungen war erschreckend. Es wurde festgestellt, dass in drei Fällen keine Unterweisungen durchgeführt wurden und keine Betriebsanweisungen vorla-gen. Somit war den Mitarbeitern nicht bewusst, welche Gefahr von dem Medium „Flüs-siggas“ ausgeht. Zudem war die sichere Benutzung der Anlage z.B. aufgrund fehlender Anlagenprüfungen in mehreren Fällen nicht gewährleistet. Einem Betreiber musste sogar die Benutzung der Flüssiggasanlage wegen eines defekten Ventils von der Gewerbeauf-sicht untersagt werden. Bei den übrigen Betreibern von Flüssiggasanlagen wurde auf die Behebung der Mängel hingewiesen.

Abbildung 9: Angeschlossene Gasflaschen und Kennzeichnung

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3.7 Sicherheitstechnische Überprüfung von Kegel- und BowlingbahnenIn der Vergangenheit kam es (beispielsweise in den Niederlanden) zu schweren Unfällen mit zum Teil erheblichen oder tödlichen Verletzungen von Beschäftigten bei Störungsbe-seitigungen an Bowling- und Kegelbahnen. Um zu vermeiden, dass sich derartige Unfälle auch in Deutschland ereignen, beauftragte der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) die Bundesländer damit Betriebe mit Bowling- und Kegelbahnen zu überprüfen.

Die Gewerbeaufsicht kam dem im Rahmen einer Sonderaktion im Frühjahr 2014 nach. Als Rechtsgrundlagen wurden die Betriebssicherheitsverordnung i.V.m. der BGI 8689 und für die Bahnpflege die Gefahrstoffverordnung herangezogen. Die Gewerbeaufsicht im Saarland überprüfte zehn Anlagen mit folgenden Ergebnissen:

Ein häufig anzutreffender Mangel war das Fehlen wichtiger Unterlagen wie Betriebs-anweisungen und Prüfungsnachweise. So wurden Beschäftigte zwar im Umgang mit dem Arbeitsmittel „Bowlinganlage“ unterwiesen, diese Unterweisung war jedoch nicht dokumentiert. Ebenfalls konnte in fast allen Fällen die Durchführung einer Gefährdungs-beurteilung nicht nachgewiesen werden. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass an allen überprüften Anlagen technische und organisatorische Mängel festgestellt wurden. Als technische Maßnahmen wurden – auf Veranlassung der Gewerbeaufsicht – nachträg-lich Schutzgitter oder Sicherheitsschranken, als zusätzliche organisatorische Maßnahmen entsprechende Warn-/ Verbotsschilder angebracht.

Abbildung 10: Großbowlinganlage

Abbildung 11: Kegelaufstellungsanlage

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Jahresbericht der Gewerbeaufsicht des Saarlandes für das Jahr 2014

3.8 Sicherheit bei Teppich- und KabelpaternosternIn Möbelhäusern und Baumärkten sind oft Teppich- und Kabelpaternoster älteren Baujah-res anzutreffen. Teppich- und Kabelpaternoster dienen zur Lagerung und Demonstration von Kabeln, Teppichböden und/oder Auslegeware in Lager- und Verkaufsräumen von Einrichtungsmärkten.

Das hohe Gefährdungspotential der Anlagen war für die saarländische Gewerbeaufsicht Anlass, im Frühjahr 2014 die Projektarbeit „Überprüfung von Teppich- und Kabelpater-nostern in Einrichtungsmärkten“ durchzuführen. Ziel der Projektarbeit war die Verbesse-rung der Anlagensicherheit, des Arbeitsschutzes und ein erhöhter Schutz der Öffentlich-keit. Insgesamt wurden saarlandweit 33 Betriebe überprüft.

Das Ergebnis der Überprüfungsaktion war im Grunde erfreulich. Bei der Überprüfung zeigte sich nämlich, dass der technische Zustand der Anlagen in recht gutem Zustand war. Im organisatorischen Bereich wurden insgesamt elf Mängel festgestellt (fehlende Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, Betriebsanweisungen). Bei einer Anlage war das Typenschild nicht ordnungsgemäß angebracht.

Die schriftlichen Einzelnachweise bezgl. der Anlagenprüfungen und ihrer Anlagenteile waren in in der Regel vorhanden. Aufgrund von Wartungsverträgen mit externen Firmen werden die Anlagen zumeist automatisch jährlich geprüft und überwacht.

Drei der 36 gelisteten Betriebe waren zum Zeitpunkt der Überprüfung geschlossen und neun Betriebe hielten keine Paternosteranlagen vor.

Abbildung 12: Gefahren an Teppichpaternostern

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4. Gefahrenabwehr beim Umgang mit Sprengstoffen

4.1 Sichere Sprengung eines GlockenturmsAm Stahlbeton eines 26 m hohen Glockenturms einer Kirche waren so viele Schäden festgestellt worden, dass ein Weiterbetrieb aus schwerwiegenden statischen Gründen nicht mehr möglich war. Das Abbruchunternehmen entschied sich für eine Sprengung, da dies eine wirtschaftliche Methode für den Rückbau darstellt. Der Turm stand in einem für die Sprengdurchführung ausreichendem Abstand zur Kirche und zur angrenzenden Wohnbebauung. Bei einer Ortsbegehung der Gewerbeaufsicht mit allen für die Sprengung verantwortlichen Perso-nen wurden diverse Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und Dritter festgelegt:

− genaue Terminierung des Sprengtermins,

− die Sperrung der benachbarten Landstraße,

− Erstellung eines Fallbetts für den zu sprengenden Turm,

− Festlegung eines ausreichenden Sprengbereichs von in diesem Fall 100 Meter,

− schriftliche Information der Anwohner,

− Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung,

− Erstellung und Verifizierung der Sprengdokumente (Spreng- und Zündpläne),

− Beschreibung der Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohnhäuser gegen Steinflug,

− der Nachweis der Prüfung der Zündmaschinen inklusive der Vorlage des Befähi- gungsscheins der ausführenden Firma und

− die Demontage der asbesthaltigen Fassadenverkleidung sowie der vorhandenen künstlichen Mineralfasern (KMF).

Am Tag der Sprengung wurden zwischen der Gewerbeaufsicht und dem Sprengberech-tigten sicherheitshalber noch einmal alle beim vorangegangenen Ortstermin besproche-nen Punkte zur Vorgehensweise abgefragt. Alle Maßnahmen waren wie von der Gewerbe-aufsicht gefordert umgesetzt worden.

Gegen 14.12 Uhr erfolgte das erste Sprengsignal. Vor dem zweiten Sprengsignal wurde der Sicherheitsbereich lt. Absperrplan durch das Sicherheitspersonal des Sprengberech-tigten, der Freiwilligen Feuerwehr, sowie der Polizei über Rückversicherung per Funk an den Sprengberechtigten für die Sprengung freigegeben

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Die Sprengung erfolgte planmäßig gegen 14.15 Uhr. Nach dem dritten Sprengsignal wurde die Sprengbaustelle durch den Sprengberechtigten überprüft. Es gab weder Sach- noch Personenschäden.

4.2 Kontrolle des Verkaufs von SilvesterfeuerwerkDer Verkauf und die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände unterliegen den Bestimmun-gen des Sprengstoffgesetzes. Die Sicherheitsvorschriften des Sprengstoffrechtes haben zum Ziel, einen unbeabsichtigten Brand bei der Aufbewahrung und Unfälle beim Erwerb der Feuerwerkskörper zu verhindern.

Die Überprüfung des Verkaufs und der Lagerung von Silvesterfeuerwerk der Klassen I und II vor Ort dient der Einhaltung der Vorschriften des Sprengstoffrechts zum Schutz der Beschäftigten und der Kunden.

Im Jahr 2014 wurde im Rahmen einer Schwerpunktaktion in 33 Betrieben die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände vor dem Verkaufsstart kontrolliert. In 32 der überprüften Betriebe war der Verkauf pyrotechnischer Gegenstände vorgesehen und angemeldet. 28 dieser Betriebe waren zum Kontrollzeitpunkt bereits beliefert und hatten pyrotechnische Gegenstände gelagert. Bei der Kontrolle dieser 32 Betriebe stellte die Gewerbeaufsicht in 15 Betrieben insgesamt 33 Mängel fest:

• In15FällenbefandensichimdirektenUmfeldderpyrotechnischenGegenstände im Lagerraum brennbare Stoffe (Papier, Wachskerzen, Grillkohle, Flüssiggas-Druck- gaspackungen) • InzwölfFällenwurdeimLagerraumnichtaufdasRauchverbotunddasVerbotzum Umgang mit offenem Feuer hingewiesen. • BeivierBetriebenfehlteimLagerraumeingeeigneterFeuerlöscher. • IneinemBetriebwarendiebetroffenenArbeitnehmernichtimUmgangmit pyrotechnischen Gegenständen unterwiesen. • BeieinerVerkaufsstellewurdediemaximaleNettoexplosivmenge(NEM)imLager- raum überschritten.

Abbildung 13: Glockenturm zur Sprengung vorbereitet und bei der Sprengung

Abbildung 14: Gefallener Glockenturm nach der Sprengung

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Mängelverteilung 2014 Vergleich der Mängel Anzahl kontrollierter Betriebe: 33 Gesamtzahl Mängel : 33

5. Sozialer Arbeitsschutz

5.1 ArbeitszeitschutzIm Berichtsjahr gingen beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vermehrt Be-schwerden über unzulässige Arbeitszeiten in Betrieben ein. Die Beschwerden betrafen sowohl Industriebetriebe, Handels- und Dienstleistungsunternehmen als auch Betriebe aus dem Gesundheits- und Veterinärwesen.

Zur Überprüfung der Arbeitszeiten forderte das Landesamt für Umwelt- und Arbeits-schutz für einen Zeitraum von drei oder sechs Monaten die Arbeitszeitnachweise der in bestimmten Bereichen beschäftigten Mitarbeiter an. Diese und weitere spezielle Unterla-gen zur Regelung der Arbeitszeiten wie Tarifverträge und Dienstvereinbarungen wertete die Gewerbeaufsicht aus.

− Im Berichtsjahr wurden aufgrund erheblicher Verstöße gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes bei neun Betrieben insgesamt 14 Ordnungswidrigkeitsver- fahren eingeleitet. Folgende Verstöße lagen dabei vor: Überschreiten der höchstzu- lässigen Arbeitszeit von 10 Stunden in 1581 Fällen − Unterschreiten der Mindestruhezeit von 11 Stunden in 497 Fällen − unzulässige Beschäftigung an Sonn- oder Feiertagen in 29 Fällen − fehlende Freistellung für eine zulässige Beschäftigung an einem Sonn- oder Feier- tage in 2 Fällen.

Eine besondere Problematik bestand oftmals darin, die Zuständigkeiten innerhalb des Betriebs zu klären und festzustellen, wer im Betrieb für die Einhaltung der Bestimmungen des ArbZG verantwortlich zeichnet.

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5.2 MutterschutzIm Berichtsjahr hat sich die Zahl der beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ein-gegangenen Schwangerschaftsmitteilungen gegenüber 2012 um 29 % auf 2796 beschäf-tigte werdende Mütter erhöht.

36 Mitteilungen leitete das LUA an Arbeitsschutzbehörden in anderen Bundesländern weiter, da der Beschäftigungsort der werdenden Mutter außerhalb des Saarlandes ist.Das LUA erteilte neun Ausnahmegenehmigungen auf der Grundlage des § 8 Abs. 6 Mut-terschutzgesetz. Die Beschäftigung nach 20:00 Uhr wurde dreimal im Bereich Kranken-anstalten und Heime, dreimal im gewerblichen Bereich, zweimal für die Mitwirkung bei Konzerten und Theateraufführungen sowie einmal im kirchlichen Bereich zugelassen.Im Berichtsjahr mussten 13 Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden, weil der Arbeitgeber trotz mehrmaliger Aufforderung seiner Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 1 MuSchG und seiner Pflicht nach § 19 Abs. 1 MuSchG, weitere Angaben zu den Arbeitsbe-dingungen zu machen, nicht nachkam.

Neben der intensiven Beratung von Schwangeren, Arbeitgebern und Ärzten stellte die Be-arbeitung von vorläufigen ärztlichen Beschäftigungsverboten auch im Berichtsjahr 2014 einen Schwerpunkt der für den sozialen Arbeitsschutz zuständigen Gewerbeaufsichtsbe-amten dar.

Im Berichtsjahr gingen beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz 394 Atteste ein. Etwa 45% betrafen Berufe aus dem Gesundheitswesen sowie der Jugend- und Altenpfle-ge. 18 Beschäftigungsverbote leitete das LUA an Aufsichtsbehörden in anderen Bundes-ländern weiter, weil der Arbeitgeber außerhalb des Saarlandes ansässig ist.In 67% der verbleibenden 199 Fälle musste der Arbeitgeber zunächst aufgefordert wer-den, Schwangerschaftsmitteilung und Gefährdungsbeurteilung an die Aufsichtsbehörde zu schicken. In 17 % der Fälle entsprachen die Arbeitsbedingungen den gesetzlichen Bestimmungen. In 34 % der Fälle konnten die Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber angepasst werden. In 35 % der Fälle erfolgte auf Grund der generellen Beschäftigungsver-bote eine Freistellung durch den Arbeitgeber. In 17 Fällen erfolgte eine Umwandlung des vorläufigen in ein individuelles Beschäftigungsverbot.

5.3 Sozialvorschriften im StraßenverkehrAlle Unternehmen, die Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,8 Tonnen oder Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen einsetzen, müssen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr beachten. Die Kontrollen bezüglich der Einhaltung dieser Vorschriften sind auch weiterhin ein wichtiger Faktor der Verkehrssicherheit. Zahlreiche Unfälle mit Omnibussen oder Gütertransportfahrzeugen sind auf Übermüdung der Fahrer und Fahrerinnen sowie immer größer werdende sons-tige Belastungen zurückzuführen. Der stetig wachsende Straßenverkehr, die zeitgenauen, sogenannten Just-in-Time-Anlieferungen und nicht zuletzt der immer stärker werden-de internationale Wettbewerbsdruck führen zu hohen körperlichen Belastungen beim Fahrpersonal. Immense Schwierigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Lenk- und Ruhe-zeitvorschriften bereiten den Fahrern und Fahrerinnen auch die oft überfüllten Rast- und Parkplätze.

Im Berichtsjahr wurden durch die Gewerbeaufsicht aufgrund der durch europäische Richtlinien vorgegebenen Kontrollen zahlreiche Betriebe der Personen- und Güterbe-förderung hinsichtlich der Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten überprüft.. Bei der

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Überprüfung von 28.179 Arbeitstagen der Fahrer und Fahrerinnen wurden 4.844 Zu-widerhandlungen gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr festgestellt. Die Zuwi-derhandlungen betrafen hauptsächlich die tägliche, wöchentliche und zweiwöchentliche Lenkzeit, die fehlenden Aufzeichnungen zu anderen Arbeits- und/oder Bereitschaftszeiten sowie die Fahrtunterbrechungen.

Seit Einführung des digitalen Kontrollgerätes sind die Zuwiderhandlungen gegen Form-vorschriften stark rückläufig. Dies resultiert daraus, dass die Fahrer und Fahrerinnen immer öfter Fahrerkarten einsetzen können und keine Schaublätter benutzen müssen beziehungsweise handschriftlich auszufüllen haben. Andererseits werden nun minuten-genau Lenk- und Ruhezeiten aufgezeichnet und absolut jeder auch noch so kleine Ver-stoß angezeigt.

Von Seiten der Bußgeldstelle wurden insgesamt 214 Verwarnungen mit Verwarnungsgeld ausgesprochen und 366 Bußgeldbescheide verhängt. Um die Gesundheit und das Leben aller Verkehrsteilnehmer zu schützen, sind Betriebs-überprüfungen hinsichtlich Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr weiterhin ein wichtiges Instrument. Dies haben die Überprüfungen der Lenk- und Ruhezeiten sowie der sonstigen Arbeitszeiten im Berichtsjahr erneut gezeigt.

6. Technischer Verbraucherschutz

6.1 Keine Probleme bei Leitern und GerüstenFür die Aktion wurden in Baumärkten, Handelsketten bei Discountern und Fachhändlern 55 Leitern und sechs Gerüste zunächst gesichtet und bildtechnisch erfasst. Bei der Sich-tung wurden keine konstruktionsbedingten Beanstandungen festgestellt.Weitere Prüfungen orientierten sich an den Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes bezüglich des GS-Zeichens, an den Definitionen der Norm EN 131-1 bezüglich Benen-nungen, Bauarten und Funktionsmaßen und insbesondere an der anzubringenden Kenn-zeichnung sowie der bereitzustellenden Benutzerinformation nach Teil 3 der EN 131.

Die EN 131-3 benennt unter Punkt 5 die häufigsten Unfallursachen bei der Benutzung von Leitern, z. B. Wegrutschen der Leiter, Aufstellung auf nicht befestigtem Untergrund, zu weites seitliches Herauslehnen. Auf diese Gefährdungen sind die Benutzer durch Pikto-gramme auf der Leiter und durch zusätzliche in Text gefasste Informationen und/oder durch Verweis auf die Website des Herstellers hinzuweisen. Nach EN 131 Teil 3 sind für die Kennzeichnungsprüfung 28 Positionen für Piktogramme und nochmals 42 Positionen für die Benutzerinformation je Leiter vorgesehen.

Zum GS-Zeichen wurde in zwei Fällen bemängelt, dass der ausgewiesene Inverkehrbrin-ger kein eigenes GS-Zeichen-Zertifikat besaß. Mit dem GS-Zeichen darf nur geworben werden, wenn der GS-Zeichen-Zertifikatsinhaber neben dem GS-Zeichen ausgewiesen wird. Den Unternehmen, unter dessen Namen diese Produkte innerhalb der EU in den Verkehr gebracht werden, war dies vor einer Kontaktaufnahme des LUA nicht bekannt . Für die Produktkennzeichnung war in einzelnen Fällen zu bemängeln, dass die voll-ständige Anschrift des Herstellers und Piktogramme fehlten, die Piktogramme nicht für die Leiterart zutreffend waren, diese nicht in kontrastierenden Farben ausgeführt wurden bzw. von der Gestalt des Verbot-Zeichens abwichen .

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Jahresbericht der Gewerbeaufsicht des Saarlandes für das Jahr 2014

Die durchgeführte Marktüberwachungsaktion des LUA zeigte, dass auf dem Markt aus-schließlich geprüfte Leitern und Gerüste mit GS-Zeichen angeboten werden.

Auf Grund der eher geringfügigen Mängel wurde auf weitergehende behördliche Maßnah-men verzichtet.

6.2 Gefährliche Laser im FokusBlendangriffe auf Piloten, Busfahrer oder Polizisten mit Laserpointern sind gleich aus zweierlei Gründen gefährlich. Nach medizinischen Erkenntnissen können durch den Laserbeschuss irreversible schwere Schäden der Augen entstehen. Außerdem kann es durch temporäre Blendungen von Fahrzeugführern zu Unfällen kommen.

Im Produktsicherheitsgesetz wird gefordert, dass nur Produkte auf dem Markt bereit-gestellt werden dürfen, die bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter nicht gefährden. Diese allge-meine Forderung wird durch die nationale technische Spezifikation „Laser als bzw. in Verbraucherprodukte(n)“, die von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bekannt gemacht wurde, konkretisiert.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat im Berichtsjahr sechs Laserpoin-termodelle und drei Motivlaser als Probe genommen.

Abbildung 15: GS-Kennzeichnung eines aus mehreren Teilen bestehenden Kleingerüsts

Abbildung 17: Verschiedene Laserpointer

Abbildung 16: Piktogrammkennzeichnung einer Traverse

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Bei den Laserpointern ist insbesondere die Kennzeichnung beanstandet worden: die Schriftgröße von 0,8 mm bei den Warnhinweisen und die mehrfach zerstörungsfrei abnehmbaren Aufkleber entsprachen nicht den Anforderungen. Das Produktsicher-heitsgesetz fordert, dass Warnhinweise lesbar und dauerhaft anzubringen sind. Bei den Herstellerangaben fehlte die Kontaktanschrift des Inverkehrbringers. Die Angaben auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung waren ebenfalls zu bemängeln: fehlende Modellbezeichnung, falsche Darstellung des Laserwarnsymbols für die korrekte Kenn-zeichnung.

Da der Inverkehrbringer seinen Sitz in einem anderen Bundesland hatte, wurde der Vor-gang an die zuständige Überwachungsbehörde zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet.Bei den Motivlasern, die für Lichtprojektionen eingesetzt werden, war eine hohe Laser-leistung von ca. 5 mW bis zu 500 mW zu beanstanden. Laser mit dieser hohen Leistung sind als Verbraucherprodukt nicht verkehrsfähig. Die Obergrenze für Verbraucherprodukte liegt gemäß der technischen Spezifikation bei 1 mW. Der Inverkehrbringer hat diese Laser durch Eingreifen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz aus dem Verkauf ge-nommen. Da der Inverkehrbringer seinen Sitz in einem anderen Bundesland hatte, wurde der Vorgang ebenfalls an die zuständige Überwachungsbehörde zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet.

Im Berichtszeitraum hat der Zoll für zwei Laserpointer dem LUA Anmeldungen für den zollrechtlich freien Verkehr mitgeteilt. Diese Laserprodukte waren falsch klassifiziert, be-ziehungsweise verfügten sie über eine zu hohe Leistung. Beide Lieferungen waren durch Privatleute veranlasst worden, die im Online-Handel direkt in China bestellt hatten. Da gemäß der technischen Spezifikation Laser für Verbraucher eine Leistung von max. 1 mW für die Laserklasse 1 haben dürfen, wurden die Zollbehörden informiert, um die Einfuhr zu untersagen.

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7. Medizinprodukte

7.1 Betrieb einer mobilen Zahnbehandlungseinheit untersagtMedizinprodukte dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. Die CE-Kennzeichnung darf ange-bracht werden, wenn die Produkte die grundlegenden Anforderungen erfüllen und das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde. Dies war einer saarländischen Zahnarztpraxis scheinbar nicht bekannt. Sie wollte eine Zahnbehandlung mit einer tragbaren Behandlungseinheit, die nicht den Anforderungen des Medizinproduk-tegesetzes entsprach, für nicht mehr mobile bzw. ans Haus gebundene Patienten anbie-ten. Der Zahnarzt hatte das Gerät auf seiner Internetseite eingestellt.

Bei der Betriebsrevision der Zahnarztpraxis konnten keine Unterlagen, wie z.B. eine EG-Konformitätserklärung sowie eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung vorgelegt werden. Der Zahnarzt hatte das Gerät über den Internethandel in China erworben. Der Betrieb der Behandlungseinheit wurde von der Gewerbeaufsicht sofort untersagt. Nach nachträglicher Zusendung einer EG-Konformitätserklärung durch den Arzt wurde auch eine Überprüfung im Medizinprodukte-Informationssystem DIMDI durchgeführt. Das Medizinprodukte-Informationssystem DIMDI ist eine Medizinproduktedatenbank, die der Kommunikation von Herstellern, Betreibern und Behörden dient. Die mobile Zahn-behandlungseinheit war in der DIMDI-Datenbank nicht registriert. Außerdem konnte die Benannte Stelle aufgrund der nachgereichten Konformitätserklärung nicht ermittelt werden.

Die weiteren Recherchen ergaben, dass der Mediziner die umfangreichen Anforderungen für die Verwendung dieses Gerätes nicht kannte. Nachdem ihm der Aufwand zur Errei-chung der rechtskonformen Anforderungen erläutert worden war, hat er auf den Einsatz des Gerätes verzichtet und das Foto dieses Medizinproduktes von seiner Internetpräsenz entfernt. Aufgrund der Einsicht des Zahnarztes wurde von der Einleitung weiterer Maß-nahmen abgesehen.

Abbildung 18: Mobile Zahnbehandlungseinheit

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7.2 Aufbereitung von MedizinproduktenMit Krankheitserregern kontaminierte Medizinprodukte (z.B. Instrumente) können die Quelle für Infektionen beim Menschen sein. Medizinprodukte dürfen nicht betrieben und angewendet werden, wenn sie Mängel aufweisen, durch die Patienten, Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. Die Anwendung solcher Medizinprodukte setzt daher eine vorhergehende Aufbereitung, an die definierte Anforderungen zu stellen sind, voraus.Gemäß § 3 Abs. 14 Medizinproduktegesetz ist die „Aufbereitung von bestimmungs-gemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten“ die nach deren Inbetriebnahme zum Zwecke der erneuten Anwendung durchgeführte Reinigung, Desinfektion und Sterilisation. Die damit zusammenhängenden Arbeitsschritte sowie die Prüfung und Wiederherstellung der technisch-funktionellen Sicherheit zählen ebenfalls zur Aufbereitung.

Auch an die Qualifikation der mit der Aufbereitung befassten Personen und an die säch-liche Ausstattung werden im Medizinprodukterecht Anforderungen gestellt. Diese sind erfüllt, wenn die mit der Instandhaltung Beauftragten auf Grund ihrer Ausbildung und praktischen Tätigkeit über die erforderlichen Sachkenntnisse bei der Instandhaltung von Medizinprodukten und über die hierfür erforderlichen Räume einschließlich deren Be-schaffenheit, Größe, Ausstattung und Einrichtung sowie über die erforderlichen Geräte und sonstigen Arbeitsmittel verfügen.

Im Berichtszeitraum hat die Gewerbeaufsicht 33 Einrichtungen in Krankenhäusern und ambulanten OP-Zentren, die Medizinprodukte reinigen, desinfizieren und sterilisieren, überprüft. Mit Hilfe einer Prüfliste wurden zahlreiche Anforderungen, die an die Einrich-tung gestellt werden, abgefragt. Prüfumfang waren insbesondere die Qualifikation des Personals, die Risikobewertung und die Einstufung der Medizinprodukte, die Festlegung des Verantwortlichen für die Aufbereitung, Arbeitsanweisungen sowie die Wirksamkeit des Reinigungs- und Desinfektionsgerätes.

Das Ergebnis aufgrund der Überprüfungen lässt vermuten, dass insgesamt gesehen die Aufbereitung der Medizinprodukte ordnungsgemäß erfolgt. Bei 231 Überprüfungen konnten nur 20 Beanstandungen, was umgerechnet 0,9 % entspricht, festgestellt werden. Lediglich eine Praxis fiel aufgrund gleich mehrerer Mängel im Bereich der Aufbereitung besonders negativ auf. Hier wurde ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingeleitet und auf die umgehende Abstellung der Mängel hingewirkt.

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Jahresbericht der Gewerbeaufsicht des Saarlandes für das Jahr 2014

Abbildungsverzeichnis Abbildung 1 „Enge Verhältnisse bei der Hallendurchfahrt“

Abbildung 2 „Blick auf die Rückseite der Lok“

Abbildung 3 „Unfallstelle“

Abbildung 4 „Unfallstelle aus anderem Blickwinkel“

Abbildung 5 „Absturzstelle im Dach“

Abbildung 6 „Wassersammelbecken mit markierter Unfallstelle“

Abbildung 7 „Zusammengebastelte Holz-Metall-Gerüste“

Abbildung 8 „Fehlende Sicherungen gegen Absturz“

Abbildung 9 „Angeschlossene Gasflaschen und Kennzeichnung“

Abbildung 10 „Großbowlinganlage“

Abbildung 11 „Kegelaufstellungsanlage“

Abbildung 12 „Gefahren an Teppichpaternostern“

Abbildung 13 „Glockenturm zur Sprengung vorbereitet und bei der Sprengung“

Abbildung 14 „Gefallener Glockenturm nach der Sprengung“

Abbildung 15 „GS-Kennzeichnung eines aus mehreren Teilen bestehenden Kleingerüsts“

Abbildung 16 „Piktogrammkennzeichnung einer Traverse“

Abbildung 17 „Verschiedene Laserpointer“

Abbildung 18 „Mobile Zahnbehandlungseinheit“

Hinweis: Sofern keine andere Quelle angegeben wurde, handelt es sich bei den Abbildungenum Aufnahmen oder Darstellungen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA).

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Anhang

Tabelle 1 Personal

Tabelle 2 Betriebsstätten und Beschäftigte

Tabelle 3.1 Dienstgeschäfte in Betriebsstätten

Tabelle 3.2 Dienstgeschäfte außerhalb von Betriebsstätten

Tabelle 4 Produktorientierte Darstellung der Tätigkeiten

Tabelle 5 Marktüberwachung nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Tabelle 6 Begutachtete Berufskrankheiten

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Tabelle 1

Personal der Arbeitsschutzbehörden laut Stellenplan

Übersicht Personalressourcen in den Arbeitsschutzbehörden des Landes Saarland

Beschäftigte, Aufsichtsbeamte/-beamtinnen, Gewerbeärzte/-innen in Vollzeiteinheiten* - Übersicht 2014 (Stichtag 30.06.2014)

Personal Beschäftigte insgesamt** Aufsichtsbeamtinnen/-beamte *** AB mit Arbeitsschutzaufgaben **** AB in Ausbildung Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte

weibl. männl. Gesamt weibl. männl. Gesamt weibl. männl. Gesamt weibl. männl. Gesamt weibl. männl. Gesamt hD 2,50 3,50 6,00 0,50 2,00 2,50 0,50 1,00 1,50 0,00 2,50 2,00 4,50 gD 6,85 10,00 16,85 4,35 9,00 13,35 2,75 4,00 6,75 2,00 1,00 3,00 0,00

mD 2,50 9,00 11,50 9,00 9,00 8,00 8,00 0,00 0,00

Summe 11,85 22,50 34,35 4,85 20,00 24,85 3,25 13,00 16,25 2,00 1,00 3,00 2,50 2,00 4,50

* Vollzeiteinheiten sind alle Vollzeitbeschäftigten sowie die entsprechend ihrer Arbeitszeit in Vollzeitarbeitsplätze umgerechneten Teilzeitbeschäftigten. ** Beschäftigte insgesamt: alle Beschäftigten in den für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden (z.B. Ministerien, Senatsverwaltung) und den oberen, mittleren bzw. unteren Arbeitsschutzbehörden sowie Einrichtungen (z.B. Landesanstalten, Landesinstitute, Zentralstellen) einschließlich Leitungs-, Verwaltungs-, Service- und Büropersonal *** Aufsichtsbeamte/-innen (AB) sind - unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus als Angestellte oder Beamte - diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Arbeitsschutzbehörde, denen die Befugnis zum hoheitlichen Handeln (u. a. Anordnungsbefugnis) erteilt worden ist und die zum Vollzug der den Arbeitsschutzbehörden insgesamt übertragenen Aufgaben (Gruppen A, B und C gemäß Ziffer 2.4.4 der LV 1) eingesetzt werden. **** Aufsichtsbeamte/-innen mit Arbeitsschutzaufgaben sind - unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus als Angestellte oder Beamte - diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Arbeitsschutzbehörde, denen die Befugnis zum hoheitlichen Handeln (u. a. Anordnungsbefugnis) erteilt worden ist und die zum Vollzug der Arbeitsschutzaufgaben (Gruppe A gemäß Ziffer 2.4.4 der LV 1) eingesetzt werden - ggf. in Zeitanteilen geschätzt) Arbeitsschutzaufgaben (Gruppe A der LV 1) sind alle Aufgaben der staatlichen Arbeitsschutzbehörden, die sich aus dem Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitssicherheitsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Mutter- und des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, dem Vollzug einschlägiger EU-Verordnungen zum Fahrpersonalrecht und der Berufskrankheitenverordnung ergeben. Fachaufgaben sind alle weiteren den Arbeitsschutzbehörden per Zuständigkeitsverordnung zugewiesenen Vollzugsaufgaben a) mit einem teilweise bestehenden Bezug zum Arbeitsschutz (Gruppe B der LV 1) (z.B. Produktsicherheits-, Sprengstoff-, Atom-, Chemikalien-, Gefahrgutbeförderungs-, Medizinprodukte-, Gentechnik-, Bundesimmissionsschutz-, Heimarbeits-, Bundeserziehungsgeld-, Pflegezeit- und Heimarbeitsgesetz sowie einzelne darauf beruhende Rechtsverordnungen) sowie b) ohne Bezug zum Arbeitsschutz (Gruppe C der LV 1) (z.B. Rechtsvorschriften zu nichtionisierender Strahlung oder zur Energieeffizienz von Produkten)

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Tabelle 2

Betriebsstätten und Beschäftigte im Zuständigkeitsbereich

Betriebs-

stättenBeschäftigte

Jugendliche Erwachsene Summe

männlich weiblich Summe männlich weiblich Summe

Größenklasse 1 2 3 4 5 6 7 8

1: Großbetriebsstätten

1000 und mehr Beschäftigte 31 728 69 797 46126 18876 65002 65799

500 bis 999 Beschäftigte 48 445 336 781 19844 12183 32027 32808

Summe 79 1173 405 1578 65970 31059 97029 98607

2: Mittelbetriebsstätten

250 bis 499 Beschäftigte 90 156 88 244 17702 13040 30742 30986

100 bis 249 Beschäftigte 307 292 147 439 27611 16755 44366 44805

50 bis 99 Beschäftigte 1006 193 90 283 19940 11481 31421 31704

20 bis 49 Beschäftigte 1174 392 154 546 21838 13260 35098 35644

Summe 2577 1033 479 1512 87091 54536 141627 143139

3: Kleinbetriebsstätten

10 bis 19 Beschäftigte 1824 456 194 650 13863 9322 23185 23835

1 bis 9 Beschäftigte 24873 561 538 1099 27882 24245 52127 53226

Summe 26697 1017 732 1749 41745 33567 75312 77061

Summe 1 - 3 29353 3223 1616 4839 194806 119162 313968 318807

4: ohne Beschäftigte 129

Insgesamt 29482 3223 1616 4839 194806 119162 313968 318807

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Tabelle 3.1

Dienstgeschäfte in Betriebsstätten

erfasste

Betriebsstätten *)

aufgesuchte

Betriebsstätten

Dienstgeschäfte

in den BetriebsstättenÜberwachung/Prävention Entscheidungen

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Schl. Leitbranche 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

01 Chemische Betriebe 4 46 153 203 1 4 4 9 1 5 7 13 1 8 32 12 95 1 1

02 Metallverarbeitung 6 161 560 727 3 17 10 30 3 22 16 41 5 2 31 104 35 161 1 7

03 Bau, Steine, Erden 6 322 3448 3776 1 17 55 73 2 33 68 103 13 2 78 3 371 83 1 596 15 44

04 Entsorgung, Recycling 57 431 488 10 8 18 11 14 25 3 20 83 46 4

05Hochschulen,

Gesundheitswesen11 325 3242 3578 8 25 111 144 19 31 124 174 117 10 43 302 61 1700 1 4

06 Leder, Textil 15 176 191 1 4 5 1 4 5 4 10 6 1 1

07 Elektrotechnik 1 62 131 194 3 1 4 3 2 5 5 4 14 40 2

08 Holzbe- und -verarbeitung 11 115 126 1 2 3 1 2 3 2 1 10 3 19

09 Metallerzeugung 9 31 34 74 5 2 7 9 4 13 10 1 48 41 119

10 Fahrzeugbau 8 36 41 85 5 2 2 9 9 2 3 14 1 12 21 19 101 2

11Kraftfahrzeugreparatur;

-handel, Tankstellen98 1560 1658 7 15 22 15 18 33 6 1 20 50 36 2 126 3 7

12Nahrungs- und

Genussmittel3 135 1993 2131 1 14 14 29 2 29 22 53 3 2 38 2 198 27 129 13

13 Handel 7 395 4852 5254 59 81 140 82 104 186 16 27 132 2 1025 51 1 561 4 86

14Kredit-,

Versicherungsgewerbe4 93 947 1044 1 6 7 2 7 9 9 7 5 187 1

15Datenverarbeitung,

Fernmeldedienste23 85 108 3 3 3 3 3 31 42 2

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erfasste

Betriebsstätten *)

aufgesuchte

Betriebsstätten

Dienstgeschäfte

in den BetriebsstättenÜberwachung/Prävention Entscheidungen

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Schl. Leitbranche 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

16Gaststätten,

Beherbergung103 3135 3238 4 22 26 6 24 30 1 28 1 43 56 3

17 Dienstleistung 5 212 2802 3019 1 4 27 32 1 8 36 45 6 1 33 2 181 25 291 1 12

18 Verwaltung 3 132 621 756 7 3 10 11 4 15 1 6 3 1 26 276 3

19Herstellung von Zellstoff,

Papier und Pappe4 12 16

20 Verkehr 4 133 1533 1670 17 63 80 57 193 250 181 1 3430 14 255 251

21

Verlagsgewerbe, Druck-

gewerbe,

Vervielfältigungen

2 30 163 195 5 7 12 8 7 15 15 42 8 19

22 Versorgung 2 44 310 356 3 19 22 6 27 33 1 31 1 4 23

23 Feinmechanik 24 229 253 1 7 8 6 9 15 2 3 10 1 104 2

24 Maschinenbau 4 85 124 213 2 5 4 11 4 9 4 17 14 3 21 30 86 1 2

Insgesamt 79 2577 26697 29353 27 209 468 704 50 352 698 1100 173 51 733 19 6015 495 4 5038 28 447

*) Größe 1: 500 und mehr Beschäftigte

Größe 2: 20 bis 499 Beschäftigte

Größe 3: 1 bis 19 Beschäftigte

**) Zahlen in Klammern sind aus datenschutzrechtlichen Gründen zusammengefaßt

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Tabelle 3.2

Dienstgeschäfte außerhalb der Betriebsstätte

Entscheidungen

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Pos. Art der Arbeitsstelle bzw. Anlage 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

1 Baustellen 347 19 165 162 1 490

2 überwachungsbedürftige Anlagen 43 43 18

3 Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz 3 1 2

4 Lager explosionsgefährlicher Stoffe 14 4 10 6

5

Märkte und Volksfeste (fliegende Bauten, ambulanter

Handel)2 1 1 12

6 Ausstellungsstände 5 1 4 6

7 Straßenfahrzeuge 1 1

8 Schienenfahrzeuge

9 Wasserfahrzeuge

10 Heimarbeitsstätten

11 private Haushalte (ohne Beschäftigte) 2 2 2

12 Übrige 23 4 1 17 1 27 4 515 8 10

Insgesamt 440 24 172 242 2 541 4 535 8 10

13 sonstige Dienstgeschäfte im Außendienst*) 12

*) sofern sie nicht in Betriebsstätten nach Tabelle 3.1 oder in den Positionen 1 bis 12 dieser Tabelle durchgeführt wurden.

Überwachung/Prävention

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Tabelle 4

Produktorientierte Darstellung der Tätigkeiten

Beratung/

InformationEntscheidungen

Zwangs-

maßnahmenAhndung

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Anzahl der Tätigkeiten 3683 35 209 259 1282 27 2978 1008 578 4 14270 32 5 215 640 61

Pos. Dabei berührte Sachgebiete 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

1Technischer Arbeitsschutz, Unfall-

verhütung und Gesundheitsschutz

1.1 Arbeitsschutzorganisation 489 22 174 392 12 251 208 439 25 2 2750 12 4 18

1.2 Arbeitsplätze, Arbeitsstätten, Ergonomie 365 43 157 349 6 840 112 329 2 684 12 2 15

1.3 Arbeitsmittel, Medizinprodukte 509 136 146 447 7 81 212 535 25 1181 9 1 8

1.4 überwachungsbedürftige Anlagen 104 6 2 149 1 19 62 10 22 111 2 1

1.5 Gefahrstoffe 167 16 17 203 3 23 89 230 4 1143 3 1 3 28

1.6 explosionsgefährliche Stoffe 39 2 4 52 2 13 23 431 512

1.7 Biologische Arbeitsstoffe 3 1 1 8 1 1

1.8 Gentechn. veränderte Organismen 4

1.9 Strahlenschutz 76 34 9 1 9 28 122 2545

1.10 Beförderung gefährlicher Güter

1.11 psychische Belastungen 2 1 1 1

Summe Position 1 1754 1 261 500 1610 29 1218 705 1595 631 2 8931 38 9 44 28

2Technischer Arbeits- und

Verbraucherschutz2.1 Geräte- und Produktsicherheit 33 21 10 270 2 23 10 340 91 3 2

2.2Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe und

Zubereitungen11 7 6 7 4 82 35 1 1

2.3 Medizinprodukte 59 41 7 18 21 3 2523 1

Summe Position 2 103 69 23 295 2 23 35 425 2649 4 3 1

3 Sozialer Arbeitsschutz

3.1 Arbeitszeit 207 6 62 13 30 1 367 2 260 1 12

3.2 Sozialvorschriften im Straßenverkehr 1196 251 1 53 4844 278 214 583 32

3.3 Kinder- und Jugendarbeitsschutz 8 2 10 1 22 1

3.4 Mutterschutz 1033 2 25 325 556 1 11 2796 3 13

3.5 Heimarbeitsschutz 7 1

Summe Position 3 2444 10 355 1 391 587 4846 400 2 3336 3 215 608 32

4 Arbeitsmedizin 9 35 1 15 7 1569 8 1

5 Arbeitsschutz in der Seeschifffahrt

Summe Position 1 bis 5 4310 36 341 523 2275 39 3201 1327 6874 1031 4 14917 45 9 215 655 61

Überwachung/Prävention

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Tabelle 5

Marktüberwachung nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Risikoeinstufung nach der Handlungsanleitung für die Ausführung der

Marktüberwachung in Deutschlandergriffene Maßnahmen

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Überprüfung bei 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

Hersteller/

Bevollmächtigter54 18 36 13 10 1 6 1 10 11 19 14 6 6 5

Einführer 4 27 2 15 2 2 4 5 4 25 4 25 17 2

Händler 877 61 245 12 26 5 18 4 18 24 10 100 21 367 25 24 11 9 2 3 1 5

Aussteller

private Verbraucher/

gewerbliche Betreiber13 12 1 1 1 2 3 8 1 4 6 12 7 1

Insgesamt 948 118 284 41 26 8 32 12 32 30 11 118 63 402 71 30 35 9 4 3 1 10

Reaktive Marktüberwachung wurde veranlasst durch

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Tabelle 6

Begutachtete Berufskrankheiten

Zuständigkeitsbereich Summe

Arbeitsschutzbehörden Bergaufsicht sonstiger, unbestimmt

begutachtet berufsbedingt begutachtet berufsbedingt begutachtet berufsbedingt begutachtet berufsbedingt

Nr. Berufskrankheit 1 2 3 4 5 6 7 8

1 Durch chemische Einwirkungen

verursachte Krankheiten

11 Metalle oder Metalloide 7 1 7 1

12 Erstickungsgase

13

Lösemittel,

Schädlingsbekämpfungsmittel

(Pestizide)

42 2 4 1 1 47 3

2

Durch physikalische

Einwirkungen verursachte

Krankheiten

21 Mechanische Einwirkungen 120 11 56 11 6 1 182 23

22 Druckluft

23 Lärm 165 107 13 10 6 3 184 120

24 Strahlen 6 6

3

Durch Infektionserreger oder

Parasiten verursachte

Krankheiten sowie

Tropenkrankheiten

4 1 2 1 6 2

4

Erkrankungen der Atemwege

und der Lungen, des Rippenfells

und Bauchfells

41Erkrankungen durch

anorganische Stäube266 89 375 190 2 2 643 281

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42Erkrankungen durch organische

Stäube7 2 7 2

43Obstruktive

Atemwegserkrankungen64 14 5 1 3 1 72 16

5 Hautkrankheiten 48 30 13 13 61 43

6 Krankheiten sonstiger Ursache

-Insgesamt 729 257 453 213 33 21 1215 491

-

-

-

BK noch nicht festgelegt

99 Nicht unter die VO fallende BK-

Ziffern

92Entscheidungen nach § 9 Abs. 2

SGB VII 37 14 2 1 5 4 44 19

<weitere BK's>

Nicht zugeordnete Berufskrankheiten

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Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Keplerstraße 18 66117 Saarbrücken

www.umwelt.saarland.de