geschäftsstelle verwaltungsreformbarbara allekotte verwaltung professoren- besoldungsreform

21
Geschäftsstelle Verwaltungsreform Barbara Allekotte VERWALTUNG PROFESSOREN- BESOLDUNGSREFORM

Upload: frideric-geiman

Post on 05-Apr-2015

103 views

Category:

Documents


0 download

TRANSCRIPT

Page 1: Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte VERWALTUNG PROFESSOREN- BESOLDUNGSREFORM

Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte

VERWALTUNG

PROFESSOREN-BESOLDUNGSREFORM

Page 2: Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte VERWALTUNG PROFESSOREN- BESOLDUNGSREFORM

Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte

VERWALTUNG

GRUNDLAGEN

• Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (ProfBesReformG) vom 16.02.2002

• Hochschul- Leistungsbezügeverordnung NW (HLeistBVO)vom 17.12.2004

• Achtes Landesbesoldungsänderungsgesetz (8. ÄndLBesG) vom 14.12.2004

Page 3: Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte VERWALTUNG PROFESSOREN- BESOLDUNGSREFORM

Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte

VERWALTUNG

INHALT DER REFORM

• Ersatz C-Besoldung (aufsteigende Dienstaltersstufen) durch leistungsorientierte Besoldung (festes Grundgehalt und variable Leistungsbezüge)

• Neue Besoldungsgruppen (Stand 08/2004):W1 Juniorprof. 3.405,34 €W2 Univ.-Prof. 3.890,03 €W3 Univ.-Prof. 4.723,61 €

Page 4: Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte VERWALTUNG PROFESSOREN- BESOLDUNGSREFORM

Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte

VERWALTUNG

LEISTUNGSBEZÜGE (1)

• Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezüge

• Funktions- Leistungsbezüge

• besondere Leistungsbezüge

• [Forschungs- und Lehrzulagen]

Page 5: Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte VERWALTUNG PROFESSOREN- BESOLDUNGSREFORM

Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte

VERWALTUNG

LEISTUNGSBEZÜGE (2)

• Ruhegehaltfähig bis max. 40 % des jeweiligen Grundgehalts; in besonders herausragenden Einzelfällen darüber hinausBandbreitenregelung

• Über Gewährung entscheidet Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung Dekan

Page 6: Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte VERWALTUNG PROFESSOREN- BESOLDUNGSREFORM

Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte

VERWALTUNG

BERUFUNGS- UND BLEIBE- LEISTUNGSBEZÜGE (1)

• Bisher nur für C4- Professoren ab 2. Ruf oder aus der Industrie

• An FH bislang nicht möglich

• Bislang Verhandlungen mit MWF, zukünftig mit Hochschulleitung

Page 7: Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte VERWALTUNG PROFESSOREN- BESOLDUNGSREFORM

Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte

VERWALTUNG

BERUFUNGS- UND BLEIBE-LEISTUNGSBEZÜGE (2)

• Können aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen vergeben werden unter Berücksichtigung der-individuellen Qualifikation- vorliegenden Evaluationsergebnisse- Bewerberlage- Arbeitsmarktsituation im jeweiligen Fach

• In der Regel unbefristet und als laufender Bezug

Page 8: Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte VERWALTUNG PROFESSOREN- BESOLDUNGSREFORM

Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte

VERWALTUNG

FUNKTIONS-LEISTUNGSBEZÜGE

• Gewährt für die Dauer der Aufgabe

• ruhegehaltfähig in Anlehnung an die Regelung für Beamte auf Zeit (§ 15 a BeamtVG)

• An hauptberufliche Mitglieder Hochschulleitung (Rektor, Kanzler)

• Weitere zulagenfähige nebenamtliche Funktionen:nicht hauptberufliche Mitglieder der Hochschulleitung, Dekane sowie Funktionsträger mit vergleichbarer Belastung

Page 9: Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte VERWALTUNG PROFESSOREN- BESOLDUNGSREFORM

Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte

VERWALTUNG

BESONDERE LEISTUNGSBEZÜGE (1)

• Können für besondere Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre in

- Forschung- Lehre- Kunst- Weiterbildung- Nachwuchsförderung

erbracht werden, gewährt werden

Page 10: Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte VERWALTUNG PROFESSOREN- BESOLDUNGSREFORM

Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte

VERWALTUNG

BESONDERE LEISTUNGSBEZÜGE (2)

• Können befristet bis zu 5 Jahren oder in begründeten Ausnahmefällen als Einmalzahlung vergeben werden

• Sollen nicht vor Ablauf von 5 Jahren nach Erstberufung vergeben werden

Page 11: Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte VERWALTUNG PROFESSOREN- BESOLDUNGSREFORM

Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte

VERWALTUNG

[FORSCHUNGS- UND LEHRZULAGE]

• Kann aus eingeworbenen Mitteln privater Dritter für Forschungs- und Lehrvorhaben gezahlt werden, sofern Drittmittelgeber dies ausdrücklich vorsieht

• In der Regel begrenzt auf 100 % des jeweiligen Grundgehalt des Professors

Page 12: Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte VERWALTUNG PROFESSOREN- BESOLDUNGSREFORM

Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte

VERWALTUNG

AUSWIRKUNGEN (1)

• Haushaltstechnische Umsetzung in NRW : Umwandlung der Stellen C4 nach W3; C2 und C3 nach W2 , d.h. Verhältnis W3:W2 wie bisher (56,25 % W3)

• Bestandsschutz für C- Professoren; Option zum Wechsel in die neue Besoldungsordnung entsprechend - von C4 nach W3- von C2/C3 nach W2

Page 13: Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte VERWALTUNG PROFESSOREN- BESOLDUNGSREFORM

Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte

VERWALTUNG

WAHRSCHEINLICHKEIT DES WECHSELS

IN W- BESOLDUNG(Quelle: MWF)

3.451 €3.602 €

3.752 €3.903 €

4.053 €4.204 €

4.355 €4.505 €

4.656 €4.807 €

3.824 €3.994 €

4.165 €4.335 €

4.506 €4.676 €

4.846 €5.017 €

5.188 €5.358 €

4.691 €4.802 €

4.974 €5.145 €

5.317 €5.488 €

5.659 €5.831 €

6.002 €6.174 €

3890 3890 3890 3890 3890 3890 3890 3890 3890 3890

4724 4724 4724 4724 4724 4724 4724 4724 4724 4724

3300

3800

4300

4800

5300

5800

6300

6800

6 7 8 9 10 11 12 13 14 15Di ens tal ter s s tuf e

Page 14: Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte VERWALTUNG PROFESSOREN- BESOLDUNGSREFORM

Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte

VERWALTUNG

AUSWIRKUNGEN (2)

• Bei Weg-/Neuberufung bzw. Übernahme hauptberufliche Funktion (Rektor, Kanzler) ab 01.01.2005 zwingender Wechsel in W- Besoldung

• Keine Berufungs- und Bleibegewinne nach BesO C mehr

Page 15: Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte VERWALTUNG PROFESSOREN- BESOLDUNGSREFORM

Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte

VERWALTUNG

VERGABERAHMEN

• Summe der für Leistungsbezüge zur Verfügung stehenden Mittel

• Besoldungsdurchschnitt wird auf Landesebene ermittelt und dynamisiert fortgeschrieben (NRW Unis: 69.000 €/Stand 2001; fortgeschrieben für 2005: 71.176 € bzw. für 10 % der Professuren 73.752 €)

• Auskehrgebot, d.h. keine Deckungsfähigkeit

Page 16: Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte VERWALTUNG PROFESSOREN- BESOLDUNGSREFORM

Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte

VERWALTUNG

BERECHNUNG VERGABERAHMEN

A= dynamisierter Besoldungsdurchschnitt (2005: 71.176 bzw. 73.752 €)

B= Anzahl der besetzten Professuren und Leitungsstellen

C= Anzahl freier Stellen x Differenz zwischen GG W2 oder W3 –Besoldungsdurchschnitt

D= Summe aller Besoldungsausgaben ohne Familienzuschläge

Formel: A x B + C - D

Page 17: Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte VERWALTUNG PROFESSOREN- BESOLDUNGSREFORM

Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte

VERWALTUNG

SPEZIELLE HOCHSCHULREGELUNG

DUISBURG-ESSEN?

• Aufstellung weiterer Kriterien für Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezüge sowie Regelung weiterer Einzelheiten zum Vergabeverfahren für besondere Leistungsbezüge über HLeistBVO hinaus in einer Hochschulordnung nicht vorgeschrieben

Page 18: Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte VERWALTUNG PROFESSOREN- BESOLDUNGSREFORM

Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte

VERWALTUNG

MÖGLICHER REGELUNGSBEDARF FÜR

HOCHSCHULORDNUNG (1)

• Verhältnis Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezüge zu besonderen Leistungsbezügen

• Getrennte oder gemeinsame Töpfe?

• Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezüge:- Befristung mit Zielvereinbarung?

• Funktions- Leistungsbezüge:- Katalog/Höhe zulagenfähige nebenamtliche Funktionen

Page 19: Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte VERWALTUNG PROFESSOREN- BESOLDUNGSREFORM

Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte

VERWALTUNG

MÖGLICHER REGELUNGSBEDARF

HOCHSCHULORDNUNG (2)

• Besondere Leistungsbezüge- Stufenmodell oder freie Vergabe?- Regel- oder Antragsverfahren?- Folgen bei Ablehnung?- Beratungs-/Vertrauenskommission?

Page 20: Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte VERWALTUNG PROFESSOREN- BESOLDUNGSREFORM

Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte

VERWALTUNG

ZUSAMMENSTELLUNG VON INFORMATIONEN

http://www.uni-duisburg-essen.de/zentralverwaltung

Page 21: Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte VERWALTUNG PROFESSOREN- BESOLDUNGSREFORM

Geschäftsstelle VerwaltungsreformBarbara Allekotte

VERWALTUNG

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !