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Folie 1 Werdende und stillende Mütter an Tankstellen 28. September 2010 Werdende und stillende Mütter an Tankstellen Forum Tankstelle 28. September 2010

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Folie 1 Werdende und stillende Mütter an Tankstellen 28. September 2010

Werdende und stillende Mütter an Tankstellen

Forum Tankstelle 28. September 2010

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Folie 2 Werdende und stillende Mütter an Tankstellen 28. September 2010

GESETZLICHE GRUNDLAGEN

Richtlinie 92/85/EWGüber die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (10. Einzelrichtlinie) vom 19.Oktober 1992

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Folie 3 Werdende und stillende Mütter an Tankstellen 28. September 2010

GESETZLICHE GRUNDLAGEN

Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter(Mutterschutzgesetz – MuSchG)i.d.F. vom 20. Juni 2002

Mutterschutzrichtlinienverordnung -MuSchRiVvom 15.April 1997

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Folie 4 Werdende und stillende Mütter an Tankstellen 28. September 2010

MUTTERSCHUTZGESETZ

wesentlicher Inhalt des Mutterschutzgesetzes:

§ 1 Geltungsbereich

§§ 3-8 Beschäftigungsverbote

§ 9 Kündigungsverbot

§ 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten§ 16 Freistellung für Untersuchung§ 17 Erholungsurlaub

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Folie 5 Werdende und stillende Mütter an Tankstellen 28. September 2010

MUTTERSCHUTZGESETZ

Geltungsbereich

gilt für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, damit auch

für Teilzeitkräfte

für 400 €-Kräfte

für Auszubildende

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Folie 6 Werdende und stillende Mütter an Tankstellen 28. September 2010

MUTTERSCHUTZGESETZ

Beschäftigungsverbote stehen u. a. im Mutterschutzgesetz und der Mutterschutzrichtlinienverordnung

(prüfen, ob das Beschäftigungsverbot für werdende und/oder stillende Mütter gilt)

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Folie 7 Werdende und stillende Mütter an Tankstellen 28. September 2010

MUTTERSCHUTZGESETZ

Beschäftigungsverbote Es ist Angelegenheit des Arbeitgebers, zu prüfen, ob ein Beschäftigungsverbot vorliegt und folgend die Betroffene ggf. umzusetzen oder von der Arbeit freizustellen

Adressat des Gesetzes ist der Arbeitgeber!!

Nur wenn dieser seiner Verpflichtung nicht nachkommt, wird die Behörde tätig.

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Folie 8 Werdende und stillende Mütter an Tankstellen 28. September 2010

MUTTERSCHUTZGESETZ

Beschäftigungsverbote Die Behörde stellt fest, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote fällt und fordert den Arbeitgeber auf, Maßnahmen zu ergreifen oder die wM umzusetzen bzw. freizustellen.

Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten.

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Folie 9 Werdende und stillende Mütter an Tankstellen 28. September 2010

MUTTERSCHUTZGESETZ

Beschäftigungsverbote können auch durch jeden approbierten Arzt ausgesprochen werden

§ 3 MuSchG: „Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist“

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Folie 10 Werdende und stillende Mütter an Tankstellen 28. September 2010

MUTTERSCHUTZGESETZ

Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 1MuSchRiV Arbeitgeber muss rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der w/st Mütter durch chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, physikalische Schadfaktoren (s. Anlage 1 MuSchRiV) gefährdet werden können

Art Ausmaß und Dauer der Gefährdung

beurteilen

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Folie 11 Werdende und stillende Mütter an Tankstellen 28. September 2010

MUTTERSCHUTZGESETZ

Die Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzrichtlinienverordnung ergänzt die Beurteilungen nach

ArbeitsschutzgesetzGefahrstoffverordnung

Es ist empfehlenswert, ein gemeinsames Papier zu erstellen

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Folie 12 Werdende und stillende Mütter an Tankstellen 28. September 2010

MUTTERSCHUTZGESETZ

Zweck der Beurteilung:

alle Gefahren für Sicherheit und Gesundheitalle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit

der Arbeitnehmerin abschätzen und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen bestimmen

Das Ergebnis der Beurteilung und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen sind den w/st Müttern, den Arbeitnehmerinnen und der Mitarbeitervertretung mitzuteilen

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Folie 13 Werdende und stillende Mütter an Tankstellen 28. September 2010

MUTTERSCHUTZGESETZ

Ziel:Schwangere

durch ggf. Umgestaltung der Arbeitsbedingungendurch ggf. Umgestaltung der Arbeitszeit

am Arbeitsplatz zu belassen

Ist dies nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreichbar:

Arbeitsplatzwechselganz oder teilweise Freistellung

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Folie 14 Werdende und stillende Mütter an Tankstellen 28. September 2010

MUTTERSCHUTZGESETZ

GrundsätzlichesDie Betroffene kann auf ihren Schutz nicht durch Unterschrift verzichten, es sei denn, es ist im Gesetz selbst vorgesehen(z.B. Schutzfrist 6 Wochen vor Entbindung)

Die Beschäftigungsverbote sind medizinisch nicht immer begründbar (z.B. Nachtzeit ab 20.00 Uhr, regelmäßiges Heben von Gewichten > 5 kg, Zulassung von Ausnahmen für Künstlerinnen) Ausnahmen kann die Behörde jedoch nur von Beschäftigungsverboten nach §§ 4 Abs. 3 und 8 MuSchG erteilen

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Folie 15 Werdende und stillende Mütter an Tankstellen 28. September 2010

MUTTERSCHUTZGESETZ

§ 8 Abs. 1 MuSchGw/st Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit (>8,5 h/d), nicht an Sonn- und Feiertagen und nicht zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr beschäftigt werden.

§ 4 Abs. 2 Nr. 1 MuSchGw/st Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel bewegt oder befördert werden müssen

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Folie 16 Werdende und stillende Mütter an Tankstellen 28. September 2010

MUTTERSCHUTZGESETZ

Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von

gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen Staub Gasen oder Dämpfen Hitze, Kälte oder Nässe Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind (§§ 4 Abs.1, 6 Abs.3 MuSchG)

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Folie 17 Werdende und stillende Mütter an Tankstellen 28. September 2010

MUTTERSCHUTZGESETZ

§ 5 Abs. 1 Nr. MuSchRiVwM dürfen nicht mit Krebs erzeugenden, fruchtschädigenden oder Erbgut verändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden(Benzol, aber auch Tabakrauch)

⇒ keinerlei Exposition zulässig, aber ubiquitäre* Werte beachten

stillende Mütter dürfen diesen Stoffen ausgesetzt sein, wenn der Grenzwert eingehalten ist

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MUTTERSCHUTZGESETZ

beachte folgende derzeit noch gültige Kennzeichnung (R-Sätze) nach GefStoffV:

R 40 (.Verdacht..krebserzeugend..), R 45 (kann Krebs erzeugen), R 46 (..vererbbare Schäden erzeugen), R 61 (Kind im Mutterleibschädigen)

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MUTTERSCHUTZGESETZ

ab 01.12.2010 neue Kennzeichnung nach CLP – Verordnung

bei Schwangeren/Stillenden die H-Reihe beachten (H steht für hazard = Gefahr)

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Folie 20 Werdende und stillende Mütter an Tankstellen 28. September 2010

MUTTERSCHUTZGESETZ

H 340 (genetische Defekte verursachen).....

H 350 (Krebs erzeugen)

H 350i (beim Einatmen Krebs erzeugen)

H 360D (Kind im Mutterleib schädigen)

..bis H 362 (Säuglinge über Muttermilch schädigen)

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Folie 21 Werdende und stillende Mütter an Tankstellen 28. September 2010

MUTTERSCHUTZGESETZ

was ist der ubiquitäre Wert für Benzol?

Benzol ist in den Industriestaaten praktisch überall nachweisbar.

In Deutschland liegen die Werte zwischen 1 µg/m³ und 30 µg/m³ in der Nähe von Emittenten.

Die gesetzliche Vorgabe liegt 2010 bei 5 µg/m³

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Folie 22 Werdende und stillende Mütter an Tankstellen 28. September 2010

MUTTERSCHUTZGESETZ

wie wird die Benzolkonzentration ermittelt?

In Kassenräumen von Tankstellen werden Passivsammler ausgelegt.

Die Analyse einer Probe kostet rund € 350,-

Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Ggf. Messung durch Behörde oder BG.

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Folie 23 Werdende und stillende Mütter an Tankstellen 28. September 2010

MUTTERSCHUTZGESETZ

§ 16 MuSchG Freistellung für Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen

(nicht: normale Krankheit, Schwangerschaftsgymnastik,.)

§ 17 MuSchG Erholungsurlaub

auch für die Zeit der Beschäftigungsverbote

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MUTTERSCHUTZGESETZ

Konnte (Rest)urlaub wg Beschäftigungsverbot nichtangetreten werden, so muss dieser nach Ablauf der Frist im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr gewährt werden

Urlaub steht auch für die Monate vor und nach der Entbindung (Schutzfristen) zu

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MUTTERSCHUTZGESETZ

§ 9 MuSchG Kündigungsverbot

Kündigung einer Schwangeren bis 4 Monate nach der Entbindung ist unzulässig(und dann weiter nach Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz)

Die zuständige Stelle (RLP: SGD Süd und Nord, Referat 21) kann in besonderen Fällen die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären

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VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT

Christa EhlertStruktur- und Genehmigungsdirektion SüdRegionalstelle Gewerbeaufsicht Kaiserstrasse 31, 55116 MainzTelefon: 06131/96030-35Email: [email protected]