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Handbuch für Musikschulen Fassung vom 24. August 2016 Musikschulmanagement Niederösterreich

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Page 1: Fassung vom 24. August 2016...Musikschulen sind Bildungsinstitutionen, deren Unterricht eine wesentliche Er gänzung zum allgemeinen Schulwesen darstellt, und Kulturinstitutionen ,

Handbuch für Musikschulen

Fassung vom 24. August 2016

Musikschulmanagement Niederösterreich

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Handbuch für Musikschulen / Inhalt

InhaltVORWORT ................................................................................... 13

EINLEITUNG ................................................................................ 14

1 Gesetzliche Grundlagen ............................................................ 15

1.1 Rund um das NÖ Musikschulgesetz 2000.............................................. 15

1.1.1 NÖ Musikschulgesetz 2000 ...................................................................... 15

1.1.2 Motivenbericht ....................................................................................... 16

1.1.3 NÖ Musikschulbeirat ............................................................................... 17

1.1.4 Bildungs- und Kulturauftrag ..................................................................... 17

1.2 Begleitende Verordnungen ................................................................. 20

1.2.1 NÖ Musikschulplan ................................................................................. 20

Schulgrößen und Standorte ........................................................................................ 21

1.2.2 NÖ Musikschulförderungs-Verordnung 2000 ............................................... 23

1.3 Bundesgesetze und Musikschule ......................................................... 24

1.3.1 Privatschulgesetz .................................................................................... 24

1.3.2 Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht ........................................................ 26

1.3.3 Statute samt Schulordnung...................................................................... 27

1.4 Regelungen aus dem Schulwesen ........................................................ 29

1.4.1 NÖ Schulzeitgesetz 1978 ......................................................................... 29

Ferienregelung ......................................................................................................... 29

1.4.2 Aufsichtspflicht an Musikschulen ............................................................... 30

Zweck und Umfang der Aufsichtspflicht ........................................................................ 31

Übergang der Aufsichtspflicht ..................................................................................... 31

Inhalt der Aufsichtspflicht .......................................................................................... 33

Aufsichtspflichtverletzung .......................................................................................... 33

Verkehrssicherungspflicht .......................................................................................... 33

Verantwortlichkeiten .................................................................................................. 34

Zusammenfassung .................................................................................................... 34

1.4.3 Schulveranstaltungen .............................................................................. 35

1.4.4 Schulforen ............................................................................................. 36

1.5 Weitere rechtliche Grundlagen ............................................................ 37

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Handbuch für Musikschulen / Inhalt

1.5.1 Urheberrechtsgesetz ............................................................................... 37

1.5.2 AKM ..................................................................................................... 38

1.5.3 Datenschutzrichtlinien ............................................................................. 39

MusikschülerInnen .................................................................................................... 39

Lehrende ................................................................................................................. 41

2 FINANZIERUNG ........................................................................ 42

2.1 Die drei Träger ................................................................................. 42

2.2 Schulerhalter ................................................................................... 43

2.2.1 Gemeinden/Gemeindeverbände ................................................................ 43

2.2.2 Budgetplanung und Dienstpostenplan ........................................................ 44

Erstellung ................................................................................................................ 44

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) für den Bereich Musikschulen ..... 48

2.2.3 Musikschulbudget ................................................................................... 50

2.3 Land Niederösterreich ....................................................................... 51

2.3.1 Musikschulförderung ............................................................................... 51

2.3.2 Basis- und Wochenstundenförderung ......................................................... 52

Aufnahme von auswärtigen SchülerInnen ..................................................................... 53

Wochenstundenförderung .......................................................................................... 53

2.3.3 Strukturförderung .................................................................................. 56

Sondervertragsförderung ........................................................................................... 56

Mangelinstrumentenförderung .................................................................................... 56

Förderung von LeiterInnenhearings ............................................................................. 57

Leiterakademieförderung ........................................................................................... 57

Talenteförderung ...................................................................................................... 58

2.3.4 Empfehlungen des Musikschulbeirates ....................................................... 59

Ergänzungsfächer ..................................................................................................... 59

E1-Anteil ................................................................................................................. 59

Erwachsenenregelung „neu“ ....................................................................................... 60

2.3.5 Gesamtabrechnung ................................................................................. 60

2.3.6 Schul- und Kindergartenfonds .................................................................. 61

2.4 Eltern .............................................................................................. 62

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Handbuch für Musikschulen / Inhalt

2.4.1 Schulgeld und Tarife ............................................................................... 62

Tarifgestaltung für Musikschulen in Niederösterreich ...................................................... 63

Ermäßigungen .......................................................................................................... 63

2.4.2 Elternvereine und Fördervereine .............................................................. 64

2.5 Weitere Einnahmen ........................................................................... 66

2.5.1 Sponsoring / Fundraising ......................................................................... 66

Unterscheidung zwischen Spenden und Sponsoring ....................................................... 66

Fundraising .............................................................................................................. 66

2.5.2 Veranstaltungsabrechnungen ................................................................... 67

3 PERSONAL ................................................................................ 68

3.1 Dienstrecht ...................................................................................... 68

3.1.1 NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG) ............................. 68

3.1.2 Bundesgesetze (Bezug Dienstrecht) .......................................................... 69

3.1.3 DienstnehmerIn – Begriff ........................................................................ 70

3.1.4 Privatrechtliches Dienstverhältnis ............................................................. 70

Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit ............................................................................ 70

VertretungslehrerIn, Karenzvertretung ......................................................................... 71

Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit ......................................................................... 71

Sonderbestimmungen bei Vertretungen ....................................................................... 71

3.1.5 Dienstvertrag ......................................................................................... 72

3.1.6 Aufnahmeerfordernisse ........................................................................... 73

Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms1 sind vorgesehen: ................... 73

Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms2 sind vorgesehen: ................... 74

Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms3 sind vorgesehen: ................... 75

Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms4 sind vorgesehen: ................... 76

Anmerkung zu ms1 MA Tanzpädagogik/Movement Studies .............................................. 78

3.1.7 Ausschreibung und Aufnahme ................................................................. 78

Musikschulleitungen .................................................................................................. 78

Dienstpostenplan ...................................................................................................... 78

Stellenausschreibung ................................................................................................ 78

Aufnahmeerfordernisse Sonderbestimmungen .............................................................. 79

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Handbuch für Musikschulen / Inhalt

Aufnahmeverfahren................................................................................................... 79

Aufnahme / Betrauung .............................................................................................. 80

MusikschullehrerInnen ............................................................................................... 80

Dienstpostenplan ...................................................................................................... 80

Stellenausschreibung ................................................................................................ 80

3.1.8 Entlohnung ............................................................................................ 81

Monatsbezug ............................................................................................................ 81

Monatsentgelt .......................................................................................................... 81

Sonderza ................................................................................................................. 82

hlungen ................................................................................................................... 82

Studienbeihilfe ......................................................................................................... 82

Jubiläumszuwendung ................................................................................................ 82

Gehaltsschema: IL-Schema ........................................................................................ 83

Stichtag und Vorrückung ............................................................................................ 84

Sonstige Anrechnung ................................................................................................ 86

Deckelung ............................................................................................................... 86

Besondere Anrechnung .............................................................................................. 86

Vorrückung .............................................................................................................. 87

Leitungszulage ......................................................................................................... 89

Standorte, Unterrichtsorte ........................................................................................ 89

Vergütung von Mehrdienstleistungen ........................................................................... 89

Fahrtkostenzuschuss und Pendlerpauschale .................................................................. 91

Dienstreisen, Kilometergeld ........................................................................................ 92

3.1.9 Arbeitszeit ............................................................................................ 95

Jahresarbeitszeitmodell ............................................................................................. 95

Empfehlungen aus der Studie Arbeitsplatz Musikschule .................................................. 96

Leitlinien für die Umsetzung der Regelung im GVBG ...................................................... 97

Umsetzung im MS-Schema ......................................................................................... 99

Umsetzung im IL-Schema: ....................................................................................... 100

Empfehlung für die Praxis bezüglich der Regelung im § 46c Abs. 1 lit. c GVBG: ................. 102

Leiterabsetzstunden ................................................................................................ 103

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Handbuch für Musikschulen / Inhalt

Weitere Absetzstunden ........................................................................................... 104

3.1.10 Sonderurlaube, Dienstfreistellungen, Sabbatical ...................................... 104

Dienstfreistellungen ................................................................................................ 105

Sabbatical .............................................................................................................. 105

3.1.11 Dienstverhinderungen ......................................................................... 106

3.1.12 Dienstpflichtverletzung und Beendigung von Dienstverhältnissen............... 107

Dienstpflichtverletzungen und Zuständigkeiten ........................................................... 107

Abfertigung ............................................................................................................ 109

3.1.13 Personalvertretung, Gewerkschaft und ................................................... 110

Musikschulausschuss ..................................................................................... 110

3.2 LeiterInnen .................................................................................... 111

3.2.1 Rechte und Pflichten ............................................................................. 111

3.2.2 Ausbildung .......................................................................................... 111

Für die Musikschulleitung notwendige Qualifikationen .................................................. 111

Leiterakademie ....................................................................................................... 113

3.2.3 Aufgabenfelder – Überblick .................................................................... 114

Schulmanagement .................................................................................................. 114

Schulentwicklung .................................................................................................... 114

Personalmanagement .............................................................................................. 115

Personalentwicklung ................................................................................................ 115

Unterrichtsmanagement .......................................................................................... 116

Unterrichtsentwicklung ............................................................................................ 116

3.2.4 Personalmanagement ............................................................................ 116

Personalplanung ..................................................................................................... 116

Personalleasing....................................................................................................... 117

Personalauswahl (Hearing) ....................................................................................... 117

Personalführung ..................................................................................................... 120

Checkliste für MusikschulleiterInnen bei der Planung einer Konferenz ............................. 122

Themen für die Konferenz zu Schulbeginn .................................................................. 123

Themen für die Konferenz zu Schulschluss ................................................................. 124

Mögliche Themen für die Semesterkonferenz .............................................................. 124

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Handbuch für Musikschulen / Inhalt

Tipps für den Ablauf der Konferenz ............................................................................ 124

Weitergabe von Informationen aus landesweiten Gremien ............................................ 125

Sprechstunden ....................................................................................................... 125

Konfliktmanagement .............................................................................................. 125

Suchtprävention ..................................................................................................... 127

Korruptionsprävention ............................................................................................. 127

Personaladministration ............................................................................................ 128

Mitarbeitergespräche ............................................................................................... 129

Ziele eines Mitarbeitergesprächs ............................................................................... 129

Fachliche und sonstige Themen des Mitarbeitergesprächs ............................................. 130

Dienstbeurteilung ................................................................................................... 130

3.3 LehrerInnen ................................................................................... 134

3.3.1 LehrerInnen im Spannungsfeld .............................................................. 134

3.3.2 Allgemeine Pflichten .............................................................................. 134

Wohnsitzwahl ohne Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ........................................ 134

Meldung von Nebenbeschäftigungen .......................................................................... 134

3.3.3 Besondere Dienstpflichten (Lehramtspflichten) ......................................... 135

Weisungsgehorsam ................................................................................................. 135

Einhaltung des Dienstweges ..................................................................................... 136

Verschwiegenheitspflicht .......................................................................................... 136

3.3.4 Personalentwicklung ............................................................................. 136

Fort- und Weiterbildungsangebote ............................................................................. 137

Anrechenbare Formen der Fort- und Weiterbildung ...................................................... 138

Neue Formen: „Voneinander Lernen“ ......................................................................... 138

Lernpartnerschaften ................................................................................................ 139

Kollegiale Beratung ................................................................................................. 140

Vernetzende Treffen/Fachgruppentreffen/Austausch Best-Practice-Modelle ...................... 140

Interne Fortbildungen ohne externe ReferentInnen ...................................................... 141

Umsetzung in der Praxis, Freistellungen, Aufwandsentschädigungen .............................. 141

Unterstützung von Fortbildungsbesuchen ................................................................... 142

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Handbuch für Musikschulen / Inhalt

4 UNTERRICHT .......................................................................... 144

4.1 Unterrichtsformen ........................................................................... 144

4.1.1 Unterrichtsformen im Hauptfachunterricht .............................................. 145

4.1.2 Unterrichtsdauer .................................................................................. 145

4.2 Fächerangebot ............................................................................... 147

4.2.1 Fächerspiegel für Musikschulen in Niederösterreich (Empfehlung!) .............. 147

4.2.2 Empfehlungen zur Fächerstruktur ........................................................... 150

Empfehlungen für Standardmusikschulen ................................................................... 151

Empfehlungen für Regionalmusikschulen .................................................................... 151

4.2.3 Empfehlungen zu einzelnen Hauptfächern ................................................ 151

Elementare Musikpädagogik .................................................................................... 151

Tanz ..................................................................................................................... 152

Schlaginstrumente .................................................................................................. 153

Blockflöte .............................................................................................................. 154

Gesang – Jazz/Pop/Rock .......................................................................................... 154

Klavier, Elektronische Tasteninstrumente, Jazz-/Pop-/Rock-Klavier ................................ 154

Jazz/Pop/Rock bei anderen Instrumentalfächern.......................................................... 154

Violine, Viola ......................................................................................................... 155

4.2.4 Empfehlungen zu den Ergänzungsfächern ................................................ 155

Angewandtes gemeinsames Musizieren ...................................................................... 156

4.2.5 Empfehlungen zur Korrepetition ............................................................. 157

4.2.6 Empfehlungen zur Musikkunde .............................................................. 157

4.2.7 Weitere Angebote ................................................................................. 159

Workshops und Projekte .......................................................................................... 159

Lehrgänge ............................................................................................................. 160

4.3 Unterrichtsorganisation ................................................................... 161

4.3.1 Stundenplan ........................................................................................ 161

4.3.2 Unterrichtszeit, Pausenregelung, Verschiebungen ...................................... 161

Unterrichtstätigkeit an mehreren Musikschulen ........................................................... 163

4.3.3 Raum- und Zeitpläne ........................................................................... 164

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Handbuch für Musikschulen / Inhalt

4.4 Musikschulunterricht ....................................................................... 165

4.4.1 Jahresablauf ........................................................................................ 165

4.4.2 Fachgremien ........................................................................................ 171

Wichtige musikschulinterne Fachgremien ................................................................... 171

Wichtige regionale Gremien ...................................................................................... 173

Wichtige landesweite Gremien .................................................................................. 173

Wichtige österreichweite Gremien ............................................................................. 174

4.4.3 Aufnahme ........................................................................................... 175

Aufnahmegespräch ................................................................................................. 175

Aufnahmevertrag .................................................................................................... 176

Warteliste .............................................................................................................. 176

4.4.4 Austritt ............................................................................................... 177

4.4.5 Ausbildung .......................................................................................... 177

Anrechnungen ........................................................................................................ 180

4.4.6 Lehrplan .............................................................................................. 180

Funktion und Wirkung von Lehrplänen ....................................................................... 182

4.4.7 Talentefindung, Talenteförderung, Studienvorbereitung .............................. 183

Talentefindung ........................................................................................................ 183

Talenteförderung .................................................................................................... 184

4.4.8 Prüfungen ........................................................................................... 185

„Prüfung als Chance“ ............................................................................................... 185

Formen von Prüfungen ............................................................................................ 186

Elementarprüfung / Übertrittsprüfung / Abschlussprüfung ............................................ 186

Einstufungsprüfung / Dispensprüfung ........................................................................ 186

Schulnachrichten, Urkunden, Nachweise, Musikschulpass ............................................. 186

Leistungsbeurteilung ............................................................................................... 187

Prüfungsbeurteilung ................................................................................................ 187

Feedbackgespräch .................................................................................................. 188

4.4.9 Dokumentationen ................................................................................. 188

Schülerdokumentation ............................................................................................. 188

Musikschuldokumentation ........................................................................................ 190

Aufbewahrungspflicht .............................................................................................. 191

Sonstige Dokumentationen ...................................................................................... 191

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Handbuch für Musikschulen / Inhalt

4.4.10 Unterrichtsplanung ............................................................................ 192

4.5 Kooperationen ................................................................................ 195

4.5.1 Kooperationen mit Schulen .................................................................... 195

Grundlagen ............................................................................................................ 195

Kooperationsmodelle ............................................................................................... 196

Voraussetzungen .................................................................................................... 196

Kooperationsvereinbarung ........................................................................................ 197

Datenverwaltung der Kooperationen Schule-Musikschule ............................................. 198

Kontakte und Links ................................................................................................. 199

4.5.2 Kooperationen mit Kindergärten ............................................................. 199

Grundlagen ........................................................................................................... 199

Voraussetzungen .................................................................................................... 199

Kooperationsformen ................................................................................................ 200

4.5.3 Kooperationen mit Musik- und Kulturinstitutionen ..................................... 202

Gelebte Zusammenarbeit Musikschulen – Musikvereine ............................................... 202

5 INFRASTRUKTUR .................................................................... 203

5.1 Räume .......................................................................................... 203

5.1.1 Grunderfordernisse ............................................................................... 204

5.1.2 Raumerfordernisse für die Förderung von Musikschulräumen ...................... 206

Administrationsräume ............................................................................................. 207

Unterrichtsräume .................................................................................................... 207

Fächerspezifische Raumerfordernisse ......................................................................... 207

Sonstiges............................................................................................................... 208

5.1.3 Planung von Musikschulräumen und Einreichung zur Förderung .................. 209

5.1.4 Mitbenutzungen ................................................................................... 209

5.2 Ausstattung ................................................................................... 211

5.2.1 Allgemeine Ausstattung der Räume ......................................................... 211

Hauptstandort oder ein Standort ............................................................................... 211

Unterrichtsräume .................................................................................................... 212

Lehrerzimmer ......................................................................................................... 213

Leiterzimmer und Sekretariat ................................................................................... 213

Aufenthaltsräume ................................................................................................... 213

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Handbuch für Musikschulen / Inhalt

5.2.2 Lehrmittel, Instrumente ........................................................................ 214

Mindestausstattung ................................................................................................. 214

5.2.3 Leihinstrumente ................................................................................... 215

5.2.4 Anschaffung und Versicherung von Instrumenten ...................................... 216

Instandhaltung und Wartung der Instrumente ............................................................. 217

Förderung .............................................................................................................. 217

5.2.5 Noten-, Drucksorten- und Tonträgerarchiv ............................................... 218

6 Kommunikation ...................................................................... 220

6.1 Corporate Identity .......................................................................... 220

6.1.1 Verhalten ............................................................................................ 220

6.1.2 Erscheinungsbild .................................................................................. 220

6.1.3 Kommunikation .................................................................................... 221

6.2 Leitbild .......................................................................................... 222

6.2.1 Das Corporate-Identity-Leitbild .............................................................. 222

6.2.2 Das Qualitätsleitbild ............................................................................. 222

6.2.3 Leitlinien für ein Leitbild ........................................................................ 223

6.3 KOMU-Lehrplan – Visionärer Wegweiser ............................................. 224

6.4 Interne Kommunikation ................................................................... 225

6.4.1 Gemeinde ........................................................................................... 225

6.4.2 Schülerkommunikation .......................................................................... 225

6.4.3 Elternkommunikation ............................................................................ 226

6.5 Externe Kommunikation ................................................................... 227

6.5.1 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ............................................................ 227

6.5.2 Medien- und Pressearbeit ..................................................................... 228

Pressekontakte ....................................................................................................... 229

Pressetexte ............................................................................................................ 229

6.5.3 Website ............................................................................................... 231

6.5.4 Drucksorten ........................................................................................ 232

Flyer, Folder und Plakate .......................................................................................... 232

Schulzeitung .......................................................................................................... 233

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Handbuch für Musikschulen / Inhalt

6.6 Konzerte und Veranstaltungen .......................................................... 234

6.6.1 Zielsetzungen ...................................................................................... 234

Zielgruppendefinition ............................................................................................... 234

Zielsetzung des Events ............................................................................................ 235

6.6.2 Checkliste: Interne und externe Terminplanung ........................................ 236

6.6.3 Zeitplan und Checkliste für eine Eventplanung .......................................... 237

6.6.4 Öffentlichkeitsarbeit bei Veranstaltungen ................................................. 238

Tipps für gelungene Öffentlichkeitarbeit ..................................................................... 238

6.6.5 Moderation für Veranstaltungen .............................................................. 239

Informationen sammeln ........................................................................................... 239

Geschichten erzählen .............................................................................................. 240

Vorbereitung .......................................................................................................... 240

Kurz vor dem Konzert .............................................................................................. 241

Stimme ................................................................................................................. 242

Stimmübungen ....................................................................................................... 242

Sprechen mit Mikrofon ............................................................................................. 242

Körpersprache ........................................................................................................ 243

Atmung ................................................................................................................. 243

Auftritt .................................................................................................................. 243

Checkliste Moderation.............................................................................................. 244

6.6.6 Musikvermittlung .................................................................................. 245

Musikvermittlung an Musikschulen ............................................................................ 245

Audience Development ............................................................................................ 247

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Handbuch für Musikschulen / Einleitung

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VORWORT

In Niederösterreich liegt die Verantwortung für die Musikschulen bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden als Musikschulerhalter. Dieses Handbuch soll eine Hilfestel-lung für alle im niederösterreichischen Musikschulwesen Beteiligten bieten und stellt neben einer Erläuterung der gesetzlichen Rahmenbedingungen vor allem eine Abbil-dung der gängigen Praxis dar.

Zielsetzung des Handbuchs ist es, allen Musikschulerhaltern, Musikschulleiterinnen und Musikschulleitern sowie Musikschullehrerinnen und Musikschullehrern im nieder-österreichischen Musikschulwesen Grundlagen und Informationen sowie Empfehlun-gen und Best-Practice-Modelle zur Verfügung zu stellen. Da von den 128 Musikschulen in Niederösterreich 126 von Gemeinden und Gemeindeverbänden getragen werden, sind die Ausführungen, die die Musikschulerhalter betreffen, insbesondere dahinge-hend formuliert. In den beiden Vereinsmusikschulen können diese Bestimmungen sinngemäß angewendet werden (dies gilt auch für Sonderregelungen in den betreffen-den Statutarstädten).

Das Handbuch wurde in einem mehr als zweijährigen Prozess vom Musikschulma-nagement Niederösterreich erarbeitet. Wir bedanken uns bei den vielen Musik-schulleiterinnen und Musikschulleitern sowie Mag. Johannes Landsteiner, Abteilung Gemeinden, und Mag. Simone Kragora, Abteilung Kultur und Kunst im Amt der NÖ Landesregierung, für die Hilfestellung bei der Erarbeitung. Ebenso bedanken wir uns bei den stimmberechtigten Mitgliedern des Musikschulbeirates und den Mitgliedern des Musikschullehrerausschusses der YOUNION für wertvolle Ergänzungen und Impul-se bei der Erstellung.

Dieses Handbuch wird laufend erneuert und ergänzt. Anregungen und Kommentare schicken Sie bitte an das Musikschulmanagement ([email protected]).

Das Team des Musikschulmanagement Niederösterreich

Beteiligte MusikschulleiterInnen: Siegfried Binder, Alexander Blach-Marius, Christian Blahous, Gerhard Brandstätter, Alexander Cachée, Gerhard Cernek, Erna Fasching, Markus Holzer, Richard Jauk, Maria Jenner, Martin Kaburek, Alexander Kastner, Alfred Kellner, Erich Krebs, Martha Lodi-Hobel, Hedi Monetti, Hubert Pöll, Martina Raab, Walter Reindl, Maria Rupf, Anton Straka, Anna Thallauer, Martina Ungersböck, Anton Wagnes, Dietmar Winkler, Katharina Würzl, Franziska Zöberl

Beteiligte Mitglieder des Musikschulausschusses YOUNION: Judith Bernhart, Helenka Fleischmannova, Martina Glatz, Kristin Grünauer, Konrad Jankot, Daniel Kittl, Gottfried Rainel, Barbara Viktoria Ruf sowie Franz Leidenfrost und Gerald Stefl.

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Handbuch für Musikschulen / Einleitung

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EINLEITUNG

Musikschulen sind Bildungsinstitutionen, deren Unterricht eine wesentliche Er-gänzung zum allgemeinen Schulwesen darstellt, und Kulturinstitutionen, die darü-ber hinaus künstlerische und kulturelle Aufgaben in der Region erfüllen.

Musikschulen ergänzen das Schulwesen und bringen im Rahmen ihres allgemeinen Bildungsauftrags wesentliche Aspekte musikalischer Bildung ein, die im österreichi-schen Regelschulwesen (Halbtagsschulwesen) nicht abgedeckt werden können. Die zweite wesentliche Aufgabe der Musikschule ist die Talenteförderung, für die auch eine effiziente Zusammenarbeit mit den weiterführenden Ausbildungsinstitutionen notwendig ist. Neben den sozialen und erzieherischen Aufgaben erfüllen Musikschulen eine wichtige dritte Aufgabe: Sie dienen innerhalb der Gemeinden als Nachwuchs-schmiede für kooperierende Kulturträger, initiieren Ensembles und Orchester und gestalten das regionale Kulturleben entscheidend mit.

In Österreich gibt es in allen Bundesländern gut verankerte Musikschulsysteme, die großteils auf Basis gesetzlicher Grundlagen arbeiten und zu einem hohen Grad öffent-lich finanziert werden. Die Musikschulwesen in den Bundesländern unterscheiden sich vor allem durch zentrale und dezentrale Organisationsformen, d. h. Träger und Erhal-ter der Musikschulen sind entweder das Land (zentrales System1) oder – wie in Nie-derösterreich – die Gemeinden (dezentrales System). Im niederösterreichischen Mu-sikschulwesen sind Gemeinden bzw. Gemeindeverbände und vereinzelt auch Vereine Träger der Musikschulen, die LehrerInnen sind Gemeindevertragsbedienstete. In den Musikschulen aller Bundesländer und Südtirols ist ein gemeinsamer österreichischer Lehrplan für Musikschulen in Anwendung (www.komu.at).

Das NÖ Musikschulgesetz 2000 und seine begleitenden Verordnungen regeln die Vo-raussetzungen, unter denen die finanzielle Förderung des Landes gewährt wird. Das Land Niederösterreich fördert aufgrund dieser gesetzlichen Grundlage die Musik-schulen mit rund einem Drittel der Kosten der Musikschule, wobei dieses Drittel den landesweiten Durchschnitt darstellt und vom finanzierten Kostenanteil der einzelnen Musikschule differieren kann.

Auch dezentrale Musikschulsysteme benötigen landesweite Steuerungsmaßnahmen, die die Gesamtentwicklung der Musikschulen unterstützen. Als Beratungsgremium wurde ein Musikschulbeirat eingerichtet, der die Landesregierung in allen Agenden des Musikschulwesens berät. Mit den zentralen Landesagenden im Musikschulwesen wie auch der Berechnung und Abwicklung der Förderung wurde per Geschäftsbesor-gungsauftrag der Abteilung Kultur im Amt der Landesregierung das Musikschulma-nagement Niederösterreich (als zentrale Servicestelle für die Musikschulen als Teilbe-trieb der Kultur.Region.Niederösterreich GmbH) beauftragt.

1 Teilweise ergänzt durch einzelne Gemeinde- oder andere Musikschulen, z. B. OÖ Landesmusikschulwerk und Musikschule Linz.

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1.1.1 NÖ Musikschulgesetz 2000

Das NÖ Musikschulgesetz 2000 bildet die gesetzliche Grundlage für das niederöster-reichische Musikschulwesen (LGBL 5200-2, Stand April 2016).

Es ist in vier Abschnitte gegliedert:

Abschnitt 1 enthält allgemeine Bestimmungen zu den Musikschulen:

In § 1 wird der Begriff „Musikschule“ definiert und eine Einteilung von Musikschulen nach Größe und Fächerangebot vorgenommen. § 2 führt den kulturellen Bildungsauf-trag sowie die Ziele einer Musikschule im Sinne des Gesetzgebers näher aus. § 3 und § 4 geben Auskunft über die Schulstufen bzw. den Ausbildungsablauf sowie Dauer, Häufigkeit und grundsätzliche Formen des Unterrichts.

Zugänglichkeit sowie grundsätzliche Informationen aus den Bereichen der Aufnahme von SchülerInnen und des Schulgeldes finden sich im § 5 und § 6 wieder. § 7 verweist im Zusammenhang mit den Anstellungs- und Ausbildungserfordernissen sowie dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen auf das NÖ Gemeinde-Vertragsbediens-tetengesetz 1976 (im Speziellen § 46). Allgemeine Informationen zum Aufbau und Inhalt eines Musikschulstatutes, welches zum Bezug der Landesförderung berechtigt, werden in § 8 gegeben.

In Abschnitt 2 wird die Organisation des NÖ Musikschulwesens behandelt. Die folgen-den Paragraphen beschreiben die Aufgaben des Landes NÖ, den Musikschulplan (sie-he 1.2.1) sowie die Zusammensetzung und Aufgaben des Musikschulbeirates (siehe 1.1.3) im Detail.

In Abschnitt 3 werden in § 12 Förderrichtlinien näher erläutert und in § 13 die Bemes-sungsgrundlagen für die Höhe bzw. die Berechnung der Förderung näher ausgeführt.

Abschnitt 4 regelt Übergangsbestimmungen für Musikschulen, die bereits vor dem Jahr 2000 eine Landesförderung bezogen haben.

Belange des Dienstrechtes (Arbeitszeit, Rechte und Pflichten, etc.) sind keine Be-standteile des NÖ Musikschulgesetzes 2000, sondern in den §§ 46 ff. GVBG geregelt.

1 Gesetzliche Grundlagen

1.1 Rund um das NÖ Musikschulgesetz 2000

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1.1.2 Motivenbericht

Per Definition gibt ein Motivenbericht Aufschluss über Zweck und Anlass einer Re-gelung bzw. einer gesetzlichen Regelung. Er soll demnach helfen, ein Gesetz zu in-terpretieren. Der Motivenbericht ist jedoch nicht nur eine Absichtserklärung des Erstellers eines Gesetzes. Er ist zwar kein Gesetzestext, zählt allerdings zu den Ge-setzesmaterialien (per Definition durch das österreichische Parlament gibt ein Moti-venbericht Aufschluss über Zweck und Anlass einer Regelung und gibt Erklärungen zu einzelnen Bestimmungen in Regierungsvorlagen bzw. Gesetzen, Initiativanträgen oder Ausschussberichten, welche zur Interpretation herangezogen werden können) und wird vom Landtag mitbeschlossen. Somit ist er verbindliche Grundlage für die Ausle-gung eines Gesetzes.

Der Motivenbericht zum NÖ Musikschulgesetz 2000 dient somit der näheren Erläu-terung und Interpretation des Gesetzesentwurfes. Im allgemeinen Teil wird auf den Zweck des Entwurfes des NÖ Musikschulgesetzes 2000 und auf die neu zu regelnden dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen der MusikschullehrerInnen an den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden erhaltenen Musikschulen eingegangen. Anschließend werden kurz die finanziellen Auswirkungen für das Land NÖ sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände bei einer Gesetzesänderung, wie im Entwurf des NÖ Musikschulgesetzes 2000 vorgesehen, umrissen.

Im „besonderen Teil“ wird auf einige Paragraphen und Absätze des Gesetzesentwurfes bzw. der Novelle näher eingegangen und diese werden im Detail erklärt. Hier erläutert der Motivenbericht sowohl den kulturellen Bildungsauftrag als auch die Positionierung der Musikschulen im Privatschulgesetz. Ebenso wird ausgeführt, dass auf Dienstver-hältnisse der MusikschullehrerInnen der Gemeinden und Gemeindeverbände in jedem Falle die Bestimmungen des III. Abschnittes des GVBG angewendet werden. Eine dienstvertragliche Vereinbarung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen wie bei-spielsweise dem Angestelltengesetz ist für Gemeinden oder Gemeindeverbände nicht zulässig.

Zum Abschluss des Motivenberichts wird ausgeführt, dass das Inkrafttreten der No-velle des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 zeitgleich mit dem In-krafttreten des NÖ Musikschulgesetzes 2000 erfolgen soll.

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1.1.3 NÖ Musikschulbeirat

Der NÖ Musikschulbeirat berät die NÖ Landesregierung in sämtlichen Musikschulan-gelegenheiten und novelliert den Musikschulplan (§ 11 Abs. 1 NÖ Musikschulgesetz 2000). Gemäß § 11 Abs. 2 NÖ Musikschulgesetz 2000 besteht der Musikschulbeirat aus folgenden Mitgliedern:

• dem für Grundlagenforschung zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsit-zendem/r

• dem für die Abteilung Gemeinden zuständigen Mitglied der Landesregierung• zwei VertreterInnen der musikschulerhaltenden Gemeinden• zwei VertreterInnen der Eltern der MusikschülerInnen• dem/der LeiterIn der für die Förderung der Musikschulen zuständigen Abteilung

des Amtes der Landesregierung

Zur Beratung hat der Musikschulbeirat gemäß § 11 Abs. 8 NÖ Musikschulgesetz 2000 Fachleute beizuziehen. Diese sind jedoch bei Beschlüssen nicht stimmberechtigt, sondern haben lediglich eine beratende Funktion. Fachleute werden insbesondere aus den Musikschulen selbst (MusikschulleiterInnen und MusikschullehrerInnen), aus dem Landesschulrat für NÖ, den Kreativakademien, dem NÖ Blasmusikverband und der Chorszene NÖ, aus dem Bundesfachbeirat prima la musica und aus den Ausbildungs-institutionen (Musikuniversität Wien) beigezogen.

Sitzungen des Musikschulbeirates finden in der Praxis zumeist einmal jährlich statt, im Frühjahr und im Herbst eines jeden Kalenderjahres. Neben der Erarbeitung des NÖ Musikschulplans ist der Musikschulbeirat insbesondere im Bereich der Strukturför-derung von Bedeutung. Der Musikschulbeirat empfiehlt der NÖ Landesregierung alle Maßnahmen innerhalb der Strukturförderung (u. a. Mangelinstrumentenförderung, Förderung von LeiterInnen-Hearings und der Leiterakademie). Aufgrund der ein-gelangten Ansuchen für Strukturförderung formuliert der Musikschulbeirat jährlich Förderempfehlungen, die an die NÖ Landesregierung herangetragen und meist auch umgesetzt werden.

Musikschulbeirat Empfehlungen

1.1.4 Bildungs- und Kulturauftrag

Im § 2 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 werden die Ziele, Aufgaben und der kulturelle Auftrag der Musikschulen definiert. Ziffer 1 verweist dabei auf die Bildungsziele, Ziffer 2 auf die künstlerischen und berufsvorbereitenden Ziele und Ziffer 3 auf den kulturel-len Auftrag in den Gemeinden und der Region:Musikschulen verfolgen insbesondere folgende Ziele:

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1. Die Förderung aktiver musischer Betätigung breiter Bevölkerungskreise, wobei die Musikschulen als pädagogisch hochwertige Bildungseinrichtungen und Zent-ren für eine sinnerfüllte, kreative und gemeinschaftliche Lebensgestaltung allen Altersgruppen offenstehen.

2. Eine künstlerische Basisausbildung, Förderung und gezielte Vorbereitung be-sonders begabter Schüler auf weiterführende Ausbildungseinrichtungen wie z. B. Konservatorien und Universitäten für Musik und darstellende Kunst

3. Eine Weiterentwicklung der Musikschulen zu einem vielfältigen kulturellen Zentrum in Gemeinde und Region. Sie sollen eine Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur, insbesondere auch mit zeitgenössischen Kunstformen und Künstlern ermöglichen, und eine Belebung und/oder Unterstützung regionaler Klangkörper wie zum Beispiel Ensembles, Orchester, Chöre, Blaskapellen sowie kulturelle Ver-anstaltungen anstreben.(NÖ Musikschulgesetz 2000. I. Abschnitt, § 2. Abs. 1–3)

Aufgaben und Bildungsziele einer Musikschule in Niederösterreich im Detail:

1. Die Musikschule ist zugänglich für Personen aller Altersgruppen, insbesondere für Kinder und Jugendliche, um diese an die Musik heranzuführen und zu eigenem Musizieren anzuregen.

2. Alle Schülerinnen und Schüler erwerben Kompetenzen (instrumental, vokal, tän-zerisch) gemäß ihren Begabungen und Entwicklungsmöglichkeiten in drei zent-ralen Bereichen: im sinnlichen und ästhetischen Erleben von Musik, im aktiven Musizieren und Tanzen sowie im Verstehen und Reflektieren (Hören und Erfassen) von Musik.

3. Bildung und Ausbildung an einer Musikschule wird einerseits durch künstle-risch-pädagogisches Fachpersonal und andererseits durch eine Kombination un-terschiedlicher Unterrichtsformen in Verbindung mit kulturellen Aktivitäten ge-währleistet.

4. Die Musikschule bietet je nach den Erfordernissen der einzelnen Ausbildungsbe-reiche einen geregelten Ausbildungsverlauf nach einem österreichweiten Rah-menlehrplan an. Die Unterrichtsangebote ermöglichen eine langjährige und nachhaltige Begegnung mit den gängigsten musikalischen Kunstrichtungen und Musikkulturen.

5. Erweitert verbinden sich Musikschulen auch mit anderen Kunstformen und werden v. a. in den Bereichen Tanz und Bewegung tätig. In Bezug auf weitere Kunstfor-men kooperieren sie mit anderen Institutionen, insbesondere den Kreativakade-mien.

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6. Die Musikschule hat zum Ziel, die aktive musische Betätigung breiter Bevölke-rungskreise zu fördern, eine künstlerische Basisausbildung zu bieten und eine gezielte Vorbereitung besonders begabter SchülerInnen auf weiterführende Aus-bildungseinrichtungen wie z. B. Musikuniversitäten zu gewährleisten.

7. Die Ausbildung an einer Musikschule soll auch die nötigen Vorkenntnisse ver-mitteln, um eine musikverwandte Berufsausbildung bzw. ein musikverwandtes Studium beginnen zu können (u. a. KindergartenpädagogIn, Pflichtschul- und SonderschulpädagogIn, MusikalienhändlerIn, InstrumentenbauerIn, Studium Mu-sikwissenschaft).

8. Die Musikschule wird darüber hinaus als Bildungspartnerin der Kindergärten und Regelschulen tätig und setzt ihre pädagogisch-künstlerischen Kompetenzen in der Unterrichtszusammenarbeit ein (Kooperationen), mit dem Ziel, Musik und musi-kalisches Tun als unverzichtbaren Teil der Allgemeinbildung junger Menschen zu positionieren.

9. Übergeordnete Bildungs- und Erziehungsziele der Musikschule sind die Förderung der Gesamtpersönlichkeit der SchülerInnen und der Aufbau einer Beziehung zur Musik, die von positivem Erleben und Freude geprägt ist. Damit möchte die Mu-sikschule eine Grundlage für eine lebenslange Beschäftigung mit Musik legen.

Der Motivenbericht des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung zum Ge-setzesentwurf NÖ Musikschulgesetz 2000 bestätigt sowohl den kulturellen Bildungs-auftrag als auch die Positionierung der Musikschulen im Privatschulgesetz:

Musikschulen, die eine Förderung nach dem NÖ Musikschulgesetz 2000 in An-spruch nehmen, haben über die Vermittlung von Fertigkeiten (Beherrschen eines oder mehrerer lnstrumente, Befähigung zu Tanz und Schauspiel) hinaus erziehe-rische Ziele zu verfolgen. Insbesondere soll der Unterricht an einer Musikschule zu einer offenen Auseinandersetzung mit Kunst anleiten, aber auch zu einer per-sönlichen Sinnfindung in der Musik, im künstlerischen Tanz, im Schauspiel führen wie auch das Erlebnis gemeinsamen Musizierens und gemeinsamer Darstellung in Tanz und Schauspiel und damit die Fähigkeit zur Kommunikation vermitteln. Durch diese pädagogischen Zielsetzungen, durch die Zusammenarbeit mit regio-nalen Ensembles, Orchestern, Chören, Blaskapellen und durch die Durchführung kultureller Veranstaltungen kann die einzelne Musikschule zu einem hochrangi-gen kulturell-ideellen Zentrum einer Gemeinde oder einer Region werden.(NÖ Musikschulgesetz 2000, Motivenbericht. 1999, Anmerkung zu § 2)

Das Vorliegen eines „erzieherischen Zieles“ im Sinne des Privatschulgesetzes (a.a.O.) wird auch durch die allgemeine Zielsetzung der Musikschulen, neben dem Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten die Persönlichkeitsentwicklung zu fördern, gewährleis-tet.

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Rechtsverordnungen sind verbindliche Anordnungen, die nicht vom Gesetzgeber selbst, sondern von den durch das Gesetz ermächtigten Exekutivorganen erlassen werden. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen im Gesetz selbst be-stimmt sein. Die entsprechende Rechtsgrundlage muss in der jeweiligen Rechtsver-ordnung angegeben werden.

1.2.1 NÖ Musikschulplan

Der NÖ Musikschulplan ist eine Verordnung, die von der niederösterreichischen Lan-desregierung erlassen bzw. beschlossen wird. Er ist ein Raumordnungsinstrument, „in dem die anzustrebenden Ziele, erforderlichen rechtlichen Maßnahmen und Förde-rungsmaßnahmen des Landes im Hinblick auf die Entwicklung des Landes festzulegen sind.“

Der NÖ Musikschulplan wird meist jährlich novelliert, eine jeweils aktuelle Fassung findet sich auch auf der Website des Musikschulmanagenets.

In § 1 wird die Gliederung des Landes Niederösterreich in sechs Musikschulregionen sowie die Anzahl der Regional- und Standardmusikschulen angeführt. § 2 geht in Abs. 1 sowie Abs. 2 auf die Schulstandorte sowie die geförderten Wochenstunden laut Anlage 2 näher ein.

In Abs. 3 wird die Förderung des Musikschulunterrichts von Erwachsenen geregelt.

Abs. 4 definiert• den Anteil an unterrichteten Ergänzungsfächern im Verhältnis zur Gesamtunter-

richtsstundenanzahl (mindestens 5 Prozent, maximal 15 Prozent)• den maximalen Anteil von ganzen Einheiten (50 Minuten) Einzelunterricht in Bezug

auf die gesamte Unterrichtsstundenanzahl (maximal 60 Prozent)

Falls diese Anteile nicht erfüllt werden, verringert sich die Landesförderung prozentu-ell.

In der Anlage 1 zum NÖ Musikschulplan finden sich• die jeweils aktuelle Übersicht der Einteilung der Musikschulregionen in Niederöster-

reich nach Regional- bzw. Standardmusikschulen• Standorte, die aufgrund des Entwicklungskonzepts als zukünftige Regionalmusik-

schulen infrage kommen.

1.2 Begleitende Verordnungen

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Anlage 2 gibt eine aktuelle, detaillierte Aufstellung• der Musikschulen inklusive der Schulerhalter• der Standorte• der Anzahl der geförderten Wochenstunden.

In der Anlage 3 zum Musikschulplan findet sich das Musikschul-Entwicklungskonzept. Dieses umfasst neben einer allgemeinen Definition des Musikschulplans kulturpoliti-sche Ziele, erwünschte zukünftige Entwicklungen sowie die definierten Musikschulty-pen.

Schulgrößen und Standorte

SchultypDer Schultyp einer Niederösterreichischen Musikschule wird durch den NÖ Musikschul-plan festgelegt.

• Standardmusikschulen sind Musikschulen mit mindestens 100 Wochenstunden Un-terricht in Haupt- und Ergänzungsfächern.

• Regionalmusikschulen sind Musikschulen mit einem umfassenden Fächerangebot, einem überörtlichen Einzugsbereich und mindestens 300 Wochenstunden Unter-richt in Haupt- und Ergänzungsfächern.

Eine Zielsetzung dieser Regelung ist die Schaffung von größeren Regionalmusikschu-len, die ein umfassendes Fächerangebot anbieten und dieses auch SchülerInnen aus benachbarten Gemeinden und Musikschulen zur Verfügung stellen.Zur Aufnahme von auswärtigen SchülerInnen siehe Kapitel 2.3.2.

Schulträgerschaften und StandorteDer Unterschied zwischen Gemeindemusikschulen mit Filialmusikschulen und Ver-bandsmusikschulen ist die unterschiedliche Verbindlichkeit und Einbindung der Ge-meinden.

Bei Filialgemeinden wird eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Gemeinden abgeschlossen, bei der in erster Linie der Kostenersatz der von der Trägergemein-de zur Verfügung gestellten Unterrichtsstunden geregelt wird. Die Trägergemeinde bleibt Dienstgeber und Musikschulerhalter, die Filialgemeinde hat üblicherweise kein Mitspracherecht bei Entscheidungen wie beispielsweise bei der Besetzung von Musik-schullehrerstellen. Die Verantwortung für die Musikschule bleibt damit zur Gänze bei der Trägergemeinde, auch hinsichtlich dienstrechtlicher Belange. Eine Filialvereinba-rung zwischen den Gemeinden kann oft auch kurzfristig gelöst oder geändert werden (je nach Vereinbarung).

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Bei Gemeindeverbänden sind die Gemeinden gleichberechtigte Trägergemeinden, d. h. alle Gemeinden treffen die Entscheidungen bezüglich der Musikschule gemeinsam und tragen gemeinsam Verantwortung. Die Verbindlichkeit ist damit eine weit höhere, auch das Austreten einer Gemeinde ist langwieriger und bedarf der Zustimmung aller Verbandsgemeinden.

Musikschulen in Niederösterreich bestehen aus einem Unterrichtsstandort und mögli-chen weiteren Standorten.

• Gemeindemusikschulen führen als zentralen Unterrichtsstandort einen Hauptstand-ort und allenfalls weitere Filialmusikschulen (Zweigstellen) und/oder dislozierte Klassen.

• Verbandsmusikschulen vereinen Standorte aller Verbandsgemeinden und/oder dis-lozierte Klassen. Einer der Standorte ist bei den meisten Verbänden ein zentraler Standort, der über das breiteste Fächerangebot und den Sitz der Musikschulleitung und -verwaltung verfügt. Es werden aber auch Musikschulverbände mit gleichwerti-gen Standorten geführt.

Ab zwei oder drei Stunden (Empfehlung) kann ein Unterrichtsfach an einem Standort eingerichtet und angefahren werden, genaue Regelungen legt der jeweilige Schuler-halter fest. Zentrale Standorte sollten eine für die Musikschule bzw. den Musikschul-verband optimale Infrastruktur aufweisen.

Definition dislozierte Klassen: • Bei Gemeinde- und Verbandsmusikschulen: Unterricht im gleichen Ort eines Musik-

schulstandortes, nur an einer anderen Adresse, in einem anderen Ortsteil (z. B. gilt der Orgelunterricht in der Kirche als dislozierte Klasse; oder bei größeren Städten die Aufteilung des Unterrichts in unterschiedliche Gebäude) oder in einer Katastral-gemeinde

• Bei Gemeindemusikschulen auch: Unterricht in einem anderen Ort außerhalb des Gemeindegebietes, jedoch nur als einzelne Klasse geführt und nicht als Filialschule (z. B. nur Gitarrenunterricht)

Siehe auch:4.2.2 Empfehlungen zur Fächerstruktur5.2.1 Allgemeine Ausstattung der Räume

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1.2.2 NÖ Musikschulförderungs-Verordnung 2000

Die NÖ Musikschulförderungs-Verordnung 2000 regelt die Voraussetzungen für die Vergabe von Förderungen aufgrund des NÖ Musikschulgesetzes 2000 (LGBl. 5200/1-4, Stand April 2016).

§ 2 beinhaltet• die Frist für die Einreichung des Förderantrags (30.11. des dem Förderjahr voran-

gehenden Jahres)• das Datum des Stichtages (30.10. des jeweils aktuellen Kalenderjahres, somit

ebenfalls des dem Förderjahr vorangegangenen Jahres)• den Hinweis, dass der Förderantrag sowohl elektronisch als auch postalisch über-

mittelt werden muss• die Frist für Einreichung der Gesamtabrechnung als Nachweis der widmungsgemä-

ßen Mittelverwendung (bis 15. März des Folgejahres)§ 3 regelt eine eventuelle Einstellung oder Rückerstattung der Förderung und auch die Verwendung der an das Land NÖ zurückerstatteten Mittel für Zwecke der Musik-schulförderung.

Des Weiteren befindet sich in der Anlage der NÖ Musikschulförderungs-Verordnung der Förderantrag für die Musikschulen zur schriftlichen Antragsstellung.

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1.3 Bundesgesetze und Musikschule

In Österreich ist das Schulwesen laut Bundes-Verfassungsgesetz generell Aufgabe des Bundes.

Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens sowie auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenhei-ten der Schüler- und Studentenheime, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.2

Da in Österreich kein Bundesgesetz bezüglich Musikschulen formuliert wurde, aller-dings zahlreiche Landesgesetze zum Musikschulwesen bzw. Richtlinien für die Rege-lung der Angelegenheiten des Musikschulwesens definiert sind (was laut Art. 17 des Bundesverfassungsgesetzes auch zulässig ist), sind die bestehenden Musikschulwesen in den österreichischen Bundesländern Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwal-tung der Bundesländer. Daraus wird abgeleitet, dass durch diese Gesetze keine sub-jektiven Rechte Dritter begründet werden. Die Gesetze im Bereich des Musikschulwe-sens werden daher als sog. Selbstbindungsgesetze bezeichnet. Die österreichischen Bundesländer haben sich mit den jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Musikschulwesen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung also selbst verpflichtet.

Bereits im Jahr 1954 wurde in einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes dem Unterricht an einer Musikschule ein allgemeiner Bildungsauftrag zuerkannt.

Denn es kann auf keinen Fall geleugnet werden, dass die Erteilung des Musikun-terrichtes – sehr zum Unterschied von dem lediglich der Förderung des gesell-schaftlichen Lebens dienenden Tanzschulen oder der bloßen sportlichen Ertüch-tigung dienenden Skischulen und sportlichen Lehranstalten aller anderen Arten – auch sehr wesentliche pädagogische und volkserzieherische Ziele verfolgt und daher geradezu begriffsnotwendig unter den im Art. 14 B.-VG. geprägten Begriff „Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens“ subsumiert werden muss.3

Nach höchstgerichtlicher Judikatur zählen Musikschulen damit zu den Schulen im ver-fassungsrechtlichen Sinn.4

1.3.1 Privatschulgesetz

Das Privatschulgesetz (Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen) regelt die Errichtung und Führung von Privatschulen sowie die Verleihung des Öffent-lichkeitsrechtes und die Gewährung von Subventionen.

2 Bundes-Verfassungsgesetz Art. 14 Abs. 1 (Anlage)3 Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1954. 1670/1954; siehe www.ris.bka.gv.at.4 Wieser, Bernd (2010): Handbuch des österreichischen Schulrechts. Band 1, S. 29.

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Im Gegensatz zu öffentlichen Schulen, deren Erhalter immer der Staat ist, sind Privat-schulen jene Schulen, die nicht vom Staat kraft gesetzlicher Verpflichtung unterhalten werden. Betreiber einer privaten Schule können echte Privatpersonen (sog. natürliche Personen), Kirchen- und Religionsgemeinschaften oder sonstige Personenverbände, Gebietskörperschafen oder juristische Personen sein. In Österreich werden die Musik-schulen von Vereinen, Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden oder Ländern getragen.

Im NÖ Musikschulgesetz 2000 wird im ersten Abschnitt in den allgemeinen Bestim-mungen bezüglich der Zugehörigkeit und des Schulcharakters der Musikschulen auf das Privatschulgesetz verwiesen:

Musikschulen im Sinne des Gesetzes sind von physischen Personen oder von Ge-meinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen juristischen Personen betriebene öffentlich zugängliche Privatschulen für künstlerische Ausbildung in Musik, Tanz und darstellende Kunst in Niederösterreich gemäß Privatschulgesetz, BGBL.Nr. 244/1962, in der Fassung BGBL. I Nr. 75/2001; sie können mit und ohne Öffent-lichkeitsrecht geführt werden.5

Das Privatschulgesetz unterscheidet generell zwischen Privatschulen mit und ohne Öffentlichkeitsrecht. Es definiert• die Voraussetzungen für die Errichtung einer Privatschule (Abschnitt 1 § 3)• Regelungen in Bezug auf Schulräume und Lehrmittel (Abschnitt 1 § 6)• Verleihung und Rechtswirkung des Öffentlichkeitsrechtes (Abschnitt 3 §§ 13–16)• Bestimmungen zur Aufsicht über die Privatschulen• Bedingungen für die Errichtung und Führung hinsichtlich des Schulerhalters, der

Leitung und LehrerInnen sowie der Schulräume und Lehrmittel

Für Privatschulen mit und ohne Öffentlichkeitsrecht gelten zusammenfassend folgende Bedingungen:• Die Errichtung einer Privatschule mit oder ohne Öffentlichkeitsrecht muss der zu-

ständigen Schulbehörde (hier: Landesschulrat für NÖ) mindestens drei Monate vor Unterrichtsbeginn unter Nachweis der Voraussetzungen angezeigt werden, inner-halb von zwei Monaten kann die Schulbehörde die Errichtung untersagen. Falls keine Untersagung erfolgt, ergeht von der Schulbehörde ein Nichtuntersagungsbe-scheid. Dieser ist damit eine Grundlage für den Erhalt von Förderungen nach dem NÖ Musikschulgesetz 2000.

• Die zuständige Schulbehörde ist auch für die Eignung der LeiterInnen und Leh-rerInnen der Musikschulen in Niederösterreich zuständig. Daher müssen Neu-einstellungen an den Landesschulrat für NÖ gemeldet werden (Zeugnisse über Lehrbefähigungen, Gesundheitszeugnis, Strafregisterauszug und Staatsbürger-schaftsnachweis). Dies hat mittels der vom Landeschulrat und dem Musikschul-management Niederösterreich gemeinsam an die Musikschulen verschickten For-mulare „Änderungsmeldungen“ zu erfolgen. Das diesbezügliche Infoblatt sowie die Formulare finden sich im Anhang.

5 NÖ Musikschulgesetz 2000. I. Abschnitt, § 1, Abs. 1.

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• Die Eignung der Unterrichtsräume obliegt ebenfalls der Schulbehörde, soweit diese nicht ohnehin Schulräume sind. Im Zweifel ob der Eignung kann die/der zuständige FachinspektorIn für Musik durch die Besichtigung der Räumlichkeiten dazu Stellung nehmen (siehe auch Kapitel Infrastruktur).

• Bei Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht obliegt der zuständigen Schulbehörde ne-ben den angeführten Bestimmungen auch eine Aufsicht über die Musikschule.

1.3.2 Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht

In Niederösterreich haben derzeit 14 Musikschulen das Öffentlichkeitsrecht. Seit No-vember 2015 gibt es ein niederösterreichisches Statut für Musikschulen mit Öffent-lichkeitsrecht. Dieses ist kompatibel mit den Regelungen des NÖ Musikschulgesetzes 2000 und mit der Prüfungsordnung des Musikschulmanagements Niederösterreich.

Im Privatschulgesetz wird im Abschnitt 3 speziell auf das Öffentlichkeitsrecht einge-gangen, wobei § 13 die besonderen Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes dar-legt:

§ 13. (1) Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes wird einer Privatschule das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustel-len, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechts-wirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen.

(2) Mit dem Öffentlichkeitsrecht sind weiters folgende Rechtswirkungen verbun-den:

a) an der Schule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfun-gen abgehalten werden;

b) der Schule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden;

c) auf die Schule finden die für die entsprechenden öffentlichen Schulen gelten-den schulrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und das Schulgeld betreffen. Bei der Anwendung von landesgesetzli-chen Vorschriften betreffend die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschu-len treten an die Stelle der dort vorgesehenen Behördenzuständigkeiten jene des § 23.

Da es keine gleichartigen öffentlichen Schulen gibt bzw. keine gesetzlich geregelte Schulform „Musikschule“, sind diese Regelungen jedoch nur bedingt anwendbar.

Möchte eine Musikschule bzw. ein Musikschulverband das Öffentlichkeitsrecht bean-tragen, muss der Schulerhalter einen Antrag an den Landesschulrat für NÖ stellen.

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Das Öffentlichkeitsrecht kann nur für die Musikschule, nicht für den Schulerhalter beantragt werden.

Zuständigkeit des Landesschulrats für Musikschulen

1.3.3 Statute samt Schulordnung

Das Statut ist die schriftliche Selbstdarstellung einer Musikschule und hat nach Be-schlussfassung durch den Musikschulerhalter und Genehmigung durch die NÖ Landes-regierung rechtliche Verbindlichkeit. Es enthält alle Angaben zum Aufbau und pädago-gischen Betrieb einer Musikschule sowie sämtliche organisatorischen Regelungen, die der Musikschulerhalter zur Durchführung der Aufgaben der Musikschule festsetzt.

Laut NÖ Musikschulgesetz 2000 § 8 haben Musikschulerhalter, die eine Förderung nach dem NÖ Musikschulgesetz 2000 anstreben, ein Musikschulstatut zu erlassen. Bei erstmaliger Beschließung oder auch bei einer Änderung des Statutes (beispielsweise beim Hinzukommen neuer Außenstellen) muss das Statut der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden bzw. mit dem Förderantrag an das Musikschulma-nagement Niederösterreich übermittelt werden. Um eine Vereinheitlichung und Ver-gleichbarkeit innerhalb Niederösterreichs zu gewährleisten, wurde ein Musterstatut erlassen, das vom jeweiligen Schulerhalter übernommen werden kann.

Den grundlegenden, förderrechtlichen Voraussetzungen des Musterstatutes darf bei der Erstellung eines eigenen Statutes nicht widersprochen werden. In diesem Falle muss das eigene Statut den Bedingungen aus dem Musterstatut angeglichen werden:

§ 1 des Musterstatutes definiert:• Name der Musikschule• Sitz der Musikschule• relevante Daten über den Erhalter• Außenstellen (falls vorhanden)

§ 2 und 3 beinhalten:• Aufbau• Organisation• Betrieb einer Musikschule• Ausbildung der SchülerInnen

§ 5: allgemein gültige UnterrichtsformenDefinitionen von• Gruppenunterricht• Kursunterricht• Klassenunterricht

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§ 7 des Statutes regelt• Aufnahme- bzw. Abmeldungsmodalitäten an der Musikschule• Zuständigkeiten und Kompetenzen

§§ 10, 11 und 12 erläutern Aufgaben bzw. Rechte und Pflichten• der SchülerInnen• des Lehrpersonals• der SchulleitungDie entsprechenden dienstrechtlichen Bestimmungen finden sich im § 46 NÖ GVBG.

Im Anschluss befindet sich die Schulordnung. Hier werden neben dem offiziellen Na-men und dem Sitz der Musikschule grundsätzliche Bestimmungen zum Unterrichtsbe-such, die Vorgehensweise bei versäumten Unterrichtseinheiten, Unterrichtsmittel und in § 5 die Schulgeldzahlungspflicht definiert. Die Schulordnung kann, wie das Statut, nach Bedarf ergänzt bzw. detaillierter ausgeführt werden.

Die Schulordnung ist Teil des Unterrichtsvertrags zwischen Eltern und Musikschule. Sie regelt Pflichten und Rechte der SchülerInnen, Anmeldungs- und Abmeldungsmo-dalitäten, enthält Regelungen zu den abzuhaltenden Unterrichtseinheiten und unter-richtsfreien Zeiten sowie wesentliche Bestimmungen zur Schulgeldzahlung und zur Miete von Instrumenten. Die Schulordnung wird ebenfalls vom Musikschulerhalter beschlossen und ist dem Statut angehängt.

Für Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht kommt das vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur erlassene Organisationsstatut für NÖ Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht zur Anwendung. Dieses Statut regelt in den ersten Paragraphen ebenfalls die Aufgaben und den Aufbau einer Musikschule mit Öffentlichkeitsrecht. In § 5 wird, ebenso wie im Musterstatut für niederösterreichische Musikschulen, als Lehr-plan auf den von der Konferenz der österreichischen Musikschulwerke (KOMU) erstell-ten „Gesamtösterreichischen Rahmenlehrplan für die Musikschule“ verwiesen.

Wichtig bei der Gestaltung oder Änderung des Statutes bzw. der Schulordnung ist, dass sämtliche an der Schule geltende Regelungen verankert und niedergeschrieben werden sollen.

Dies kann beispielsweise auch die Verankerung der Unterrichtstage (inklusive Sams-tag) in der Schulordnung beinhalten. Ebenso verpflichten einige Musikschulen die El-tern bzw. Erziehungsberechtigten per Schulordnung zur Angabe von schweren Krank-heiten der Kinder (siehe Kapitel 1.4.2).

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1.4 Regelungen aus dem Schulwesen

Grundsätzlich sind das Schulpflichtgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulor-ganisationsgesetz, das NÖ Pflichtschulgesetz sowie das NÖ Schulzeitgesetz 1978 für allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen in Niederösterreich nicht für die niederösterreichischen Musikschulen anzuwenden. Um die Bestimmungen auch auf Musikschulen übertragbar zu machen, müssten die Regelungen in das jeweilige Statut der Musikschulen übernommen werden. Die Anwendbarkeit richtet sich daher nach dem vom Schulerhalter zu beschließenden Schulstatut.

Die folgenden Ausführungen zu den Schulgesetzen dienen damit lediglich einer allge-meinen Information und können gegebenenfalls zur Aufnahme von Regelungen in das jeweilige Statut der Musikschule herangezogen werden.

1.4.1 NÖ Schulzeitgesetz 1978

Das NÖ Schulzeitgesetz von 1978 ist in fünf Abschnitte gegliedert und gilt für öffentli-che allgemeinbildende Pflichtschulen und berufsbildende Schulen in Niederösterreich.

In § 2 sind die Hauptferien und schulfreien Tage definiert.

Für Musikschulen nach dem Musterstatut für niederösterreichische Musikschulen und für Musikschulen nach dem Statut für Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht kommt das NÖ Schulzeitgesetz 1978 laut Statut zur Anwendung.

FerienregelungAuf die unterrichtsfreien Tage und die Hauptferien findet das NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBI. 5015, Anwendung.

Für alle anderen schulfreien Tage gilt:Für Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht kommt das NÖ Schulzeitgesetz 1978 zwin-gend zur Anwendung. Bei allen anderen Musikschulen gemäß NÖ Musikschulgesetz 2000 gilt die Regelung des jeweiligen Musikschulstatutes, das im Gemeinderat oder Gemeindeverband bzw. Verein beschlossen wurde (in der Regel ebenfalls das NÖ Schulzeitgesetz 1978, siehe § 6 Abs. 2 des Musterstatutes der NÖ Musikschulen).

Die schulautonomen und vom Landeschulrat für Niederösterreich für schulfrei erklär-ten Tage gelten für vom Land Niederösterreich geförderte Musikschulen nicht, da sie Statut-Schulen sind. Dies gilt für alle vom Land Niederösterreich geförderten Musik-schulen, auch für Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht, bei welchen die Bestimmun-gen des NÖ Schulzeitgesetz 1978 sinngemäß zur Anwendung kommen.

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Erklärung• Schulfreie Tage = alle gesetzlich festgelegten Feiertage und Ferienzeiten (nur diese

gelten automatisch für Musikschulen NÖ) • Vom Landesschulrat für schulfrei erklärte Tage = zusätzliche Tage, die per Verord-

nung als schulfrei erklärt werden • Schulautonome Tage = einzelne schulfreie Tagen, im Rahmen der Schulautonomie

festgelegt

Information auf der Website des Landesschulrats für NÖ

Schulautonome TageDie vom Landesschulrat für NÖ für schulfrei erklärten Tage sind für allgemeinbildende Pflichtschulen sowie für jene mit Unter- und Oberstufe geführten allgemeinbildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, gültig.

Hinsichtlich der Musikschulen führt der Motivenbericht zu § 8 des NÖ Musikschulgeset-zes 2000 verbindlich aus:

Bei einer analogen Anwendung des Schulzeitgesetzes wird zu berücksichtigen sein, dass einzelne Regelungen auf die Musikschulen keine Anwendung finden können. So wird es keine schulautonomen Tage geben.

Dementsprechend gibt es für Musikschulen in Niederösterreich keine schulautonomen Tage. Der Schulerhalter kann jedoch nach eigenem Ermessen an landesweit verordne-ten schulfreien Tagen von einem Unterricht absehen.

Ferientermine siehe Landesschulrat für NÖ

1.4.2 Aufsichtspflicht an Musikschulen

Die folgenden Bestimmungen sind aus dem allgemeinen Schulwesen entnommen und können als Richtlinie für den Musikschulerhalter (in der Umsetzung die Musikschullei-tung), der für die Organisation der Aufsichtspflicht an der Musikschule verantwortlich ist, herangezogen werden.

Die Aufsichtspflicht an Schulen ist grundsätzlich im Schulunterrichtsgesetz geregelt. Sie ist ein Teil der Pflicht zur Pflege des Kindes (vgl. § 160 ABGB) und trifft jene Per-son, die die Obsorge für das Kind hat. Sie erlischt mit Erreichen der Volljährigkeit. Zunächst und in erster Linie trifft diese Verpflichtung daher die Eltern des Kindes (vgl. § 137 Abs. 2 ABGB). Dritte sind dann zur Aufsicht verpflichtet, wenn diese sich dazu bereit erklärt haben und die obsorgeberechtigte Person die Aufsichtspflicht auch über-trägt (vgl. § 139 Abs. 1 ABGB). Dieser Übergang erfolgt aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung, in bestimmten Fällen auch kraft gesetzlicher Bestimmungen oder be-hördlicher Verfügungen (z. B. Jugendwohlfahrt).

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Die Aufnahme der SchülerInnen in die Musikschule beinhaltet die Übertragung der Aufsichtspflicht an den Träger der Musikschule während des Schulbesuchs. Dieser wie-derum hat – im Hinblick auf die wahrzunehmende Aufsichtspflicht – für entsprechend qualifiziertes Personal Sorge zu tragen, wobei der Musikschulleitung ein Anhörungs-recht zukommt (bei Einstellung von Lehrkräften oder vorübergehender Aufsicht). Die Musikschulleitung ist für die Organisation, den administrativen und pädagogischen Betrieb sowie für die Beaufsichtigung des gesamten Unterrichtsbetriebes verantwort-lich und hat für ein zeitgemäßes Organisationsmanagement zu sorgen (§ 46b Abs. 3 GVBG). Die Organisation der Aufsicht fällt in die Zuständigkeit der Musikschulleitung.Die MusikschullehrerInnen sind entsprechend § 46a Abs. 2 GVBG zur Erteilung regel-mäßigen Unterrichts sowie zur Erfüllung der sonstigen Obliegenheiten (Musikschulsta-tut, Schulordnung etc.), die sich aus ihrer lehramtlichen Stellung ergeben oder vom Schulerhalter festgelegt sind, verpflichtet. Die Aufsichtspflicht gehört zu den sonstigen Obliegenheiten, die sich aus der lehramtlichen Stellung ergeben, und damit – wie die Unterrichtspflicht – zu den Dienstpflichten der MusikschullehrerInnen. In dem gemäß § 8 des NÖ Musikschulgesetzes 2000, LGBl. 5200, vom Musikschulerhalter zu erlas-senden Musikschulstatut sind u. a. Aufgaben der Schulleitung und der Lehrkräfte zu regeln. Grundsätzlich findet sich in den jeweiligen Musikschulstatuten ausdrücklich die Verpflichtung der MusikschullehrerInnen zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht (vgl. Musterstatut NÖ Musikschulen, Musikschulmanagement). Eine Verletzung der Aufsichtspflicht stellt eine Dienstpflichtverletzung dar, unabhängig davon, ob dadurch auch ein Schaden entstanden ist. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht allein – also ohne Verursachung eines Schadens – macht aber nicht schadenersatzpflichtig.

Zweck und Umfang der AufsichtspflichtDie Pflicht zur Beaufsichtigung verfolgt einerseits den Zweck, das zu beaufsichtigende Kind selbst vor Schäden zu schützen, und andererseits Dritte vor einer Schädigung durch das zu beaufsichtigende Kind zu schützen. Nach der Judikatur bestimmt sich das Maß der Aufsichtspflicht über Kinder danach, was angesichts des Alters, der Ei-genschaft und der Entwicklung des/der Aufsichtsbedürftigen vom bzw. von der Auf-sichtsführenden vernünftigerweise verlangt werden kann, wobei hinsichtlich des Aus-maßes der Aufsichtspflicht immer die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles maßgeblich sind (vgl. OGH 10 Ob 2441/96k vom 11.02.1997).

Daraus folgt, dass der Umfang der Aufsicht beispielsweise bei Kindern in der musika-lischen Früherziehung intensiver ist als bei Jugendlichen, wenn deren körperliche und geistige Reife eine Reduzierung des Umfangs auf ein minimal erforderliches Ausmaß zulässt. Die MusikschullehrerInnen haben im konkreten Einzelfall die jeweils ange-messene Intensität der Beaufsichtigung eigenverantwortlich zu wählen. Bei Teilnahme an Veranstaltungen oder Wettbewerben sind dabei das Hinzutreten anderer Risikofak-toren (z. B. Straßenverkehr, größere SchülerInnenanzahl) und allenfalls auch die Rele-vanz zusätzlicher Schutzvorschriften (z. B. Jugendschutzgesetz) zu beachten.

Übergang der AufsichtspflichtDer Übergang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung und tritt grundsätzlich mit der Übergabe des Kindes an die Lehrperson, bei älteren Kindern bereits bei Eintritt in den Verfügungsbereich der Musikschule, ein. Regelmä-ßig ist auch den Schulordnungen der Musikschulen zu entnehmen, dass unmündige

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minderjährige SchülerInnen (bis 14 strafunmündig) von einem/einer Erziehungsbe-rechtigten oder einem/einer VertreterIn zum Unterricht gebracht bzw. vom Unterricht abgeholt werden müssen.

Die dienstrechtlichen Bestimmungen (§ 46c Abs. 1 lit. a GVBG) normieren die Dauer der Unterrichtsstunde mit 50 Minuten. Damit wird nicht nur der Lehrkraft die erfor-derliche Vorbereitungszeit auf den Unterricht gegeben und auch eine Verzögerung des Unterrichtsbeginns der nächsten Unterrichtsstunde vermieden, sondern auch der zeitliche Raum für den Übergang der Aufsichtspflicht geschaffen.

Die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. 472/1986 i.d.g.F., dessen § 51 Abs. 3 bestimmt, dass LehrerInnen nach der jeweiligen Diensteinteilung die SchülerInnen auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichts, in den Unterrichtspau-sen und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichts beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen haben, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der SchülerInnen erforderlich ist, gelten nicht für die Musik-schulen. Demnach kommt einer Regelung in der Schulordnung über den Zeitpunkt des Übergangs der Aufsichtspflicht große Bedeutung zu.

Beispiel Musikschule Wachau, Schulordnung, § 2 Abs. 4

Spätestens mit der Übergabe an die obsorgeberechtigte Person geht die Aufsichts-pflicht wiederum an diese über. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Musikschulleitung von den Obsorgeberechtigten eine Aufstellung jener Perso-nen abverlangen sollte, die berechtigt sind, das Kind abzuholen, bzw. die Obsorgebe-rechtigten darüber aufgeklärt werden sollten, dass die Abholung durch andere Perso-nen ihrer (sinnvollerweise schriftlichen) Bevollmächtigung bedarf.

Die Aufsichtspflicht endet aber auch dann, wenn das Kind ohne entsprechende Abho-lung die Musikschule erlaubt verlässt. Ein erlaubtes Verlassen der Musikschule liegt vor, wenn das Kind mit Einverständnis der obsorgeberechtigten Person die Musikschu-le ohne Begleitung verlassen darf, weil es auf seinem individuellen Entwicklungsstand bereits in der Lage ist, den Heimweg allein zu bewältigen. Das selbstständige Verlas-sen der Musikschule sollte nur zu genau festgelegten Zeiten erfolgen. Bei Abweichung von diesen Zeiten (z. B. bei Veranstaltungen) ebenso wie bei ungünstigen Witterungs-bedingungen, Erkrankung oder außergewöhnlichen Straßenarbeiten am Heimweg kann es geboten sein, sich nicht auf die generelle Erlaubnis der obsorgeberechtigten Person zu berufen, sondern auf eine Abholung zu bestehen. Wirkungslos wäre eine Erlaubnis zum selbstständigen Verlassen der Musikschule, wenn die berechtigte Be-fürchtung besteht, dass das Kind – vom pädagogischen Standpunkt aus – nicht in der Lage ist, den Heimweg alleine zu bewältigen (vgl. Nademleinsky, Aufsichtspflicht, 2012, S. 27 f.).

Bei dessen unberechtigtem Verlassen der Musikschule hingegen wird die Aufsichts-pflicht über das Kind nicht beendet. Der/die Aufsichtspflichtige hat alles zu unterneh-men, um die Obhut des Kindes wiederzuerlangen und erforderlichenfalls die Polizei zu verständigen.

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Eine verspätete Abholung des Kindes entbindet jedenfalls nicht von der Aufsichts-pflicht. Die Obsorgeberechtigten verletzen dadurch ihre Verpflichtung, die sie bei Ab-schluss der Aufnahmevereinbarung eingegangen sind, und sollten unmissverständlich zur Einhaltung aufgefordert werden. Widrigenfalls könnte von einer vorzeitigen Been-digung des Vertragsverhältnisses Gebrauch gemacht werden. In derartigen Fällen ist weiterhin eine angemessene Aufsicht durch den Träger der Musikschule sicherzustel-len und Kontakt mit den Obsorgeberechtigten aufzunehmen. Allfällige Auslagen (z. B. Überstunden) des Dienstgebers können dem vertragsbrüchigen Obsorgeberechtigten in Rechnung gestellt werden (vgl. Nademleinsky, Aufsichtspflicht, 2012, S. 29 f).

Im Rahmen von Schulveranstaltungen (z. B. Klassen- oder Vorspielabende) trifft auch bei Anwesenheit der Eltern die Aufsichtspflicht über das Kind den Träger der Musik-schule solange, bis das Kind in die Obhut der Eltern übergeben wurde.

Inhalt der AufsichtspflichtEine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflicht bedeutet, dass der/die Aufsichts-pflichtige sich einerseits ausreichend über mögliche Gefahren (z. B. über die notwen-dige Einnahme von Medikamenten bei bestehenden Krankheiten) informiert und dabei erkannte Gefahren beseitigt oder – falls nicht möglich – darauf hinweist bzw. davor warnt. Begleitend dazu hat sich der Aufsichtspflichtige zu vergewissern, ob seine Er-klärungen oder Warnungen auch verstanden und beachtet werden. Bei Missachtung von Hinweisen oder Warnungen besteht zur Verhinderung eines drohenden Schadens eine Verpflichtung zum Eingreifen. Ebenso können Musikschulen in der Schulordnung verankern, dass Eltern etwaige chronische Krankheiten ihrer Kinder angeben müssen, um somit Transparenz und Schutz bzw. gegebenenfalls ein rasches Eingreifen der Auf-sichtspflichtigen in einem Notfall zu ermöglichen (insbesondere bei der Teilnahme von länger andauernden Projekten z.B. Camps).

AufsichtspflichtverletzungEine Verletzung der Aufsichtspflicht kann zivilrechtliche (Schadenersatz), dienstrecht-liche (z. B. Entlassung), aber auch strafrechtliche Folgen (z. B. bei Körperverletzung infolge einer Aufsichtspflichtverletzung) nach sich ziehen. Ein Schadenseintritt ist aber nicht von vornherein mit der Verletzung der Aufsichtspflicht gleichzusetzen.

VerkehrssicherungspflichtNeben der vom Träger der Musikschule übernommenen Aufsichtspflicht für seine SchülerInnen besteht eine gegenüber jedermann geltende Pflicht zur Warnung vor geschaffenen Gefahrenquellen, die über das übliche Maß hinausgehen und nicht ohne weiteres erkannt werden können (Verkehrssicherungspflicht). Mögliche Gefahren-quellen können freiliegende Kabel als Stolperfallen ebenso wie nicht erkennbare Glas-schiebetüren oder eine bestehende Rutschgefahr im Eingangsbereich durch Schnee auf den Straßenschuhen sein. Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet die Verpflich-tung, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Personen vor ungewöhnlichen Ge-fahren zu schützen. Demnach ist in erster Linie die Gefahrenquelle zu beseitigen oder, wenn dies nicht möglich ist, vor der potenziellen Gefahr zu warnen.

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VerantwortlichkeitenZur zivilrechtlichen Haftung kann es nur kommen, wenn infolge einer Verletzung der Aufsichtspflicht auch ein Schaden (z. B. Sachbeschädigung, Schmerzen nach einer Körperverletzung) entstanden ist. Erleidet ein Kind oder ein Dritter durch eine schuld-hafte Aufsichtspflichtverletzung einen Schaden, dann haftet der Träger der Einrich-tung. Dieser wiederum kann im Rahmen der Bestimmungen des Dienstnehmerhaft-pflichtgesetzes Rückersatz verlangen. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz schränkt die Haftung der DienstnehmerInnen für zugefügte Schäden im Rahmen ihrer Dienstleis-tung weitreichend ein. Einerseits können die DienstnehmerInnen bei entschuldbarer Fehlleistung nicht zum Ersatz herangezogen werden, andererseits bestehen Haftungs-erleichterungen durch das richterliche Mäßigungsrecht. Demnach kann bei leichter Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht gemäßigt oder sogar ganz erlassen und bei grober Fahrlässigkeit nach Billigkeit gemäßigt werden.

An den Sorgfaltsmaßstab werden entsprechend § 1299 ABGB höhere Anforderungen gestellt, als bei anderen Personen, die nicht im Rahmen eines pädagogischen Beru-fes als Aufsichtsperson tätig werden. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann dem-nach nicht durch subjektive Überforderung entschuldigt werden, da Lehrpersonen die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten haben, um die geforderte spezielle Sorgfalt anzuwenden. Pädagogisch begründetes Verhalten schützt jedenfalls vor Aufsichts-pflichtverletzungen. Lediglich für Versäumnisse des Rechtsträgers der Musikschule im Rahmen der Organisation des Betriebes – d. h. für objektive Überforderung z. B. durch Gruppengrößen – hat nicht der Aufsichtspflichtige, sondern der Träger einzustehen (Organisationsverschulden).

In dienstrechtlicher Hinsicht stellt eine Aufsichtspflichtverletzung eine Verletzung von Dienstpflichten dar, die – unabhängig davon, ob daraus ein Schaden resultiert – zum Anlass genommen werden kann, dienst- bzw. disziplinarrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Die vom Dienstgeber zu ergreifende Maßnahme bestimmt sich nach der Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung und kann eine bloße Ermahnung, aber auch die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses sein.

Strafrechtlich können DienstnehmerInnen bei Aufsichtspflichtverletzungen nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn durch die Pflichtverletzung auch ein Straf-tatbestand verwirklicht wurde. Strafrechtlich vorwerfbar ist die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt, wenn die Anwendung dieser Sorgfalt unter den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalles auch zumutbar war.

ZusammenfassungZusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aufsichtspflicht über die SchülerInnen den Träger der Musikschule trifft und die Leitung der Musikschule die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht organisationsrechtlich sicherzustellen hat. Unmit-telbar ist die Aufsicht von der jeweiligen Lehrperson vorzunehmen, deren Intensität in Abhängigkeit der Erfordernisse des Einzelfalles von der Lehrperson zu bestimmen ist. Selbst bei Eintritt eines Schadens (Körperverletzung, Sachbeschädigung) kann der aufsichtspflichtigen Person eine Verletzung der Aufsichtspflicht nicht vorgeworfen

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werden, wenn die Gefahr richtig eingeschätzt und in der Folge eine pädagogisch ver-antwortbare Entscheidung getroffen wurde.

Für Lehrende an NÖ Musikschulen ist daher eventuell, analog zu den Pflichtschulleh-rerInnen, eine zusätzliche Möglichkeit zum Selbstschutz in Form einer beruflichen Zusatzversicherung interessant. Zusätzlich zu den Obsorgepflichten haften die Auf-sichtspersonen für Schäden von Kindern unter ihrer Aufsichtspflicht, falls dem eine Verletzung der Aufsichtspflicht zugrunde liegt. Erst ab dem vollendeten 14. Lebens-jahr haften Jugendliche selbst für den Ersatz von Schäden, die sie rechtswidrig verur-sacht haben. Neben diesbezüglichen Angeboten gängiger Versicherungen gibt es auch ein Zusatzangebot als Gewerkschaftsmitglied.

1.4.3 Schulveranstaltungen

Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die Organisation bei Veranstaltungen auch beim Musikschulerhalter bzw. der Musikschulleitung. Die Aufsichtspflicht liegt dem-nach üblicherweise bei den jeweiligen unterrichtenden Lehrkräften. Lehrkräfte, die bei Veranstaltungen nicht anwesend sein werden, müssen dies der Musikschulleitung und in der Folge den Erziehungsberechtigten rechtzeitig mitteilen, damit die Aufsichts-pflicht gegebenenfalls übertragen werden kann.

Wie bereits erwähnt, gelten die folgenden Regelungen nur für die öffentlichen und die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz gere-gelten Schularten, damit also nicht für die Musikschulen in Niederösterreich. Sie können den Musikschulen in Niederösterreich jedoch als Hilfestellung bzw. Richtlinie für die Betreuungspersonen und für die gesamte Veranstaltungsorganisation dienen.

Schulveranstaltungen werden grundsätzlich in der Schulveranstaltungsverordnung, der Schulordnung und dem Schulunterrichtsgesetz geregelt. In § 1 der SchVV werden die Aufgaben von Schulveranstaltungen näher definiert, z. B. dass Schulveranstaltun-gen als Ergänzung zum lehrplanmäßigen Unterricht zu dienen haben.

Die Schulveranstaltungsverordnung verzichtet bewusst auf konkrete Vorgaben. Schul-veranstaltungen sind nicht länger auf bestimmte inhaltliche Bereiche und Organisa-tionsformen beschränkt (z. B. Sportwochen, Schüleraustausch). Dadurch wurde der Handlungsspielraum der Schulen beträchtlich erweitert. Grundsätzlich kann nun im Rahmen von Schulveranstaltungen alles gemacht werden, was der Ergänzung des Unterrichts dient. Schulveranstaltungen sollen im Wesentlichen den im Unterricht ver-mittelten Lehrstoff durch praktische Erfahrungen festigen. Die Vorbereitungen und die Durchführung von Schulveranstaltungen haben schulautonom zu erfolgen.6

Je nachdem, wie lange Schulveranstaltungen andauern und wie viele TeilnehmerInnen eine solche Veranstaltung umfasst, müssen neben dem Leiter/der Leiterin der Ver-anstaltung zusätzliche Begleitpersonen für die Veranstaltung abgestellt werden. Die Anzahl der Begleitpersonen ist in der Schulveranstaltungsordnung § 2 Abs. 3 bis Abs. 6 geregelt. Das Lehrpersonal ist zwar verpflichtet, an Schulveranstaltungen teilzuneh-

6 Vergl. Informationsblätter zum Schulrecht Teil 5: Schulveranstaltungen S. 5 ff.

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men, jedoch ist bei der Einteilung, beispielsweise bei der Beaufsichtigung der Schüle-rInnen, auf dienstliche und persönliche Umstände Rücksicht zu nehmen.

Schulveranstaltungen mit überwiegend projektbezogenen Inhalten: _ 0 Begleitpersonen: bis 21 Schüler und Schülerinnen _ 1 Begleitperson: 17 bis 43 Schüler und Schülerinnen _ 2 Begleitpersonen: 34 bis 65 Schüler und Schülerinnen _ 3 Begleitpersonen: 51 bis 87 Schüler und Schülerinnen _ 4 Begleitpersonen: 68 bis 109 Schüler und Schülerinnen _ 5 Begleitpersonen: 85 bis 131 Schüler und Schülerinnen _ 6 Begleitpersonen: 102 bis 153 Schüler und Schülerinnen

Für Schulveranstaltungen mit überwiegend leibeserziehlichen Inhalten gelten andere Richtwerte, z. B. bereits ab 15 SchülerInnen eine Begleitperson.

Es ist zu beachten, dass diese Regelungen für schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten. Für z. B. EMP-Gruppen können diese nicht herangezogen werden.

Die Anzahl der Begleitpersonen im konkreten Fall kann allerdings, je nach Inhalt der Veranstaltung, variieren und im Bedarf auch von den schulpartnerschaftlichen Gremi-en selbst festgelegt werden. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Leiter/die Leiterin der Veranstaltung die übrigen Begleitpersonen auf deren Aufsichtspflicht für die Schüle-rInnen ausdrücklich hinzuweisen hat.

1.4.4 Schulforen

Klassen- und Schulforen sind wichtige Gremien an allgemeinbildenden Schulen. Insbesondere MusikschulleiterInnen sollten über die Zusammensetzung und die Auf-gaben dieser Foren informiert sein, da darin wesentliche Entscheidungen z. B. über Kooperationen mit Musikschulen getroffen werden. Nach Möglichkeit sollte Kontakt gehalten werden, um rechtzeitig über diesbezügliche Änderungen informiert zu sein.

Laut SchUG bezeichnet eine Schulgemeinschaft das Zusammenwirken von LehrerIn-nen, Erziehungsberechtigten und SchülerInnen. Um ein solch demokratisches Zusam-menwirken sicherzustellen, haben sowohl SchülerInnen als auch Erziehungsberech-tigte das Recht auf eine Interessenvertretung gegenüber Lehrpersonen, Schulleitung und Schulbehörden.

Dokument Schulforen

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1.5 Weitere rechtliche Grundlagen

1.5.1 Urheberrechtsgesetz

Das Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) wurde zum ersten Mal am 9. Ap-ril 1936 in Österreich ausgegeben. Gerade im Bereich der Schulen und auch der Mu-sikschulen bzw. der Musik generell sind das Urheberrecht und damit verbunden das Urheberrechtsgesetz von zentraler Bedeutung. Das Urheberrechtsgesetz ist in fünf Hauptteile mit diversen Abschnitten gegliedert.

Für Schulen bzw. Musikschulen besonders interessant ist unter anderem § 42, wel-cher die Vervielfältigung von Werken aller Art zum eigenen und zum privaten Ge-brauch behandelt. § 42 Abs. 6 definiert: Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehr-veranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schul-gebrauch) und verbreiten; dies gilt auch für Musiknoten. Auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern ist dies aber nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zulässig. Die Befugnis zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichts-gebrauch bestimmt sind (und über eine Schulbuchnummer verfügen).7

Dementsprechend dürfen an Musikschulen zum Zweck des Unterrichts Musiknoten und Werke der Tonkunst vervielfältigt und verbreitet werden.

Ebenso interessant für Musikschulen ist § 56c. Dieser behandelt die öffentliche Wie-dergabe im Unterricht und besagt, dass Schulen und Universitäten für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Wer-ke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst öffentlich aufführen dürfen. Für die öffentliche Aufführung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsge-sellschaften geltend gemacht werden.8

Demnach steht dem Urheber bzw. der Urheberin bei einer öffentlichen Aufführung des Werkes eine angemessene Vergütung zu, welche von einer Verwertungsgesell-schaft geltend gemacht werden darf. In Österreich ist die in diesem Fall zuständi-ge Verwertungsgesellschaft die AKM (Autoren, Komponisten und Musikverleger reg. Gen.m.b.H.)

7 siehe Urheberrechtsgesetz § 42 Abs. 68 siehe Urheberrechtsgesetz § 56c. Abs. 1 + 2

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1.5.2 AKM

Die Autoren, Komponisten und Musikverleger Genossenschaft m.b.H (AKM) ist die größte Urheberrechtsgesellschaft Österreichs. Als Verwertungsgesellschaft hebt die AKM unter anderem die Tantiemen für KomponistInnen und SongtexterInnen bei öf-fentlichen Veranstaltungen ein und verteilt diese treuhändig an die entsprechenden UrheberInnen. Dies ist auch für die Musikschulen der Berührungspunkt mit der AKM.

Wann eine Aufführung als öffentlich gilt oder nicht, ist nicht immer eindeutig zu be-antworten. Jedoch hatte im Jahr 2008 der Oberste Gerichtshof darüber zu entschei-den, ob die Werknutzung im engen Klassenverband eine öffentliche Wiedergabe darstellt oder nicht. Zur Auslegung der Frage, ob Öffentlichkeit vorliegt oder nicht, bediente sich der OGH der Definition von Öffentlichkeit aus dem deutschen Urheber-rechtsgesetz. Dieses besagt in § 15 Abs. 3:

Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demje-nigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch per-sönliche Beziehungen verbunden ist.

Das Gericht entschied damit, dass die Wiedergabe von Werken selbst an der Schule bzw. innerhalb eines Klassenverbandes öffentlich ist. Der Oberste Gerichtshof stell-te hierzu fest, dass der Besuch des Schulunterrichts nicht freiwillig sei und nicht der Pflege von persönlichen Beziehungen diene. Man muss von einer „Schulöffentlichkeit“ ausgehen. In den Bereich der Musikschulen ist diese Auslegung nicht direkt über-tragbar, da der Besuch des Unterrichts hier ja auf freiwilliger Basis (im Gegensatz zur Pflichtschule) passiert, dennoch dient der Unterricht nicht der Pflege von persönlichen Beziehungen.

Klassenabende bzw. Vortragsabende und sonstige Schulkonzerte bzw. öffentliche Ver-anstaltungen sind jedoch – unabhängig davon, ob ein kommerzieller Nutzen vorliegt oder nicht – nach der Definition von Öffentlichkeit als öffentliche Veranstaltungen zu sehen. Somit müssen Abgaben entrichtet werden.

Meldepflichtig sind alle öffentlichen Veranstaltungen. Die Entgeltpflicht für öffentliche Veranstaltungen besteht grundsätzlich immer, ausgenommen sind lediglich wohltä-tige Veranstaltungen, bei denen alle Mitwirkenden auf eine Bezahlung (auch in Form einer Aufenthaltsvergütung oder eines Reisekostenzuschusses etc.) verzichten und der Ertrag ausschließlich wohltätigen Zwecken zufließt. Selbst wenn bei einer Veran-staltung kein Eintritt, keine Spenden oder sonstige Bezahlung (z. B. durch Verkauf von Getränken, etc.) eingehoben wird, ist diese entgeltpflichtig, sobald die Veranstaltung zu Werbungszwecken dient.

Für Musikschulen gibt es laut der Vereinbarung zwischen der Kultur.Region.Niederös-terreich GmbH und der AKM einerseits einen sogenannten Rahmenvertrag, der die Bedingungen zur öffentlichen Aufführung von Werken regelt und den Musikschulen

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einen erheblichen Rabatt auf die Normaltarife gewährt. Die Musikschulen müssen eine schriftliche Beitrittserklärung zum AKM-Rahmenvertrag unterzeichnen. Je nach Art der Veranstaltung gibt es für die Berechnung der fälligen Tantiemen unterschiedliche Abrechnungsvarianten. Unterschieden wird bei Einzelveranstaltungen zwischen der Fassungsraumabrechnung, der Einnahmenabrechnung und der Aufwandsabrechnung. Welche Berechnungsvariante für die Musikschule nun zum günstigsten Ergebnis führt, berechnet die AKM individuell. Jedenfalls ist jede Veranstaltung spätestens drei Tage vor dem Beginn bei der zuständigen Geschäftsstelle der AKM anzumelden.

Zum anderen wurde zwischen dem Musikschulmanagement Niederösterreich und der AKM ein Pauschalierungsvertrag für alle Musikschulen in Niederösterreich bezüglich der Klassenabende an Musikschulen und der Aufführungen am Tag der Musikschulen geschlossen. Der Rahmenvertrag sowie die Zusatzvereinbarung sind beim Musikschul-management erhältlich. Der Betrag beträgt im Jahr 2014 EUR 71,89 pro Musikschule und wird jährlich indexiert. Alle anderen Veranstaltungen sind grundsätzlich meldepflichtig.

Rahmenvertrag

1.5.3 Datenschutzrichtlinien

Datenschutz spielt eine immer wichtigere Rolle zur Wahrung und Sicherung der Pri-vatsphäre und der persönlichen Freiheit. Im Speziellen sollte bei Kindern und Jugend-lichen dem Datenschutz eine nochmals erhöhte Bedeutung beigemessen werden.

In § 1 Abs. 1 besagt das Datenschutzgesetz:Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezo-genen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

§ 1 Abs. 2 bezieht sich auf die Verwendung der personenbezogenen Daten:Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschrän-kungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind.

MusikschülerInnenDementsprechend dürfen Daten von MusikschülerInnen ohne deren ausdrück-liche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden. Für eine Weitergabe müssen ausdrückliche schriftliche Zustimmungserklärungen eingeholt werden, die auch den Verwendungszweck der Datenweitergabe enthalten.

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Handbuch für Musikschulen / Gesetzliche Grundlagen

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Folgender Passus wird daher zur Aufnahme in alle (Wieder-)Anmeldeformulare der Musikschule empfohlen:

Mit der Anmeldung stimme ich einer Verwendung meiner folgenden Daten bzw. als gesetzliche(r) Vertreter(in) des/der Schülers(in) einer Verwendung seiner/ihrer fol-genden Daten durch das Land Niederösterreich und die Förderstelle für NÖ Musik-schulwesen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung ausdrücklich zu:

• Nachname• Vorname• Geschlecht• Geburtsdatum• Wohnadresse (Straße, Postleitzahl, Ort)• unterrichtete(s) Fach/Fächer• Unterrichtsform• Unterrichtsdauer• unterrichtende Lehrkraft• Leistungsstufe• Lernjahr

oder

Meine Daten aus dem Anmeldeformular werden im Förderantrag an das Musikschul-management Niederösterreich weitergegeben.

Demnach ist auch die Verwendung der schülerbezogenen Daten bei der Übermittlung der Förderanträge im Musikschulmanagement intern gesichert. Selbstverständlich werden die übermittelten Daten vom Musikschulmanagement Niederösterreich nicht an Dritte weitergegeben.

Auch die Rechte am eigenen Bild sind insbesondere durch soziale Netzwerke und eine mögliche unkontrollierte Verbreitung ein aktuelles Thema für Schulen und Musikschu-len. Um Problemen vorzubeugen, sollte auf den Anmeldeformularen auch ein Passus zur Verwendung von Fotos aufgenommen werden:

Ich erkläre mich außerdem damit einverstanden, dass im Rahmen von Veranstaltun-gen der … Musikschule Bild- und Tonaufnahmen der/des oben genannten Schülerin/Schülers gemacht und in diversen Printmedien sowie auf der Website der … Musik-schule verwendet werden dürfen.

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LehrendeEbenso dürfen die Daten von Lehrkräften nicht ohne deren ausdrückliche Einwilligung an Dritte weitergegeben werden. Der Schutz der personenbezogenen Daten der Ge-meindevertragsbediensteten an den NÖ Musikschulen obliegt somit dem Schulerhal-ter.

Da die Daten der Lehrpersonen ein zentraler Bestandteil für die Berechnung der För-derung der NÖ Musikschulen darstellen, wird empfohlen, einen Passus zur Datenwei-tergabe im Zuge der Musikschulförderung an die Förderstelle für das NÖ Musikschul-wesen ebenfalls bei Neueintritt einer Lehrkraft unterzeichnen zu lassen:

Mit der Aufnahme meiner Tätigkeit an der … Musikschule stimme ich einer Verwen-dung aller für die Musikschulförderung relevanten Daten (Name, Sozialversiche-rungsnummer, Wohnadresse, E-Mail-Adresse sowie alle Angaben zur Ausbildung und Lehrverpflichtung) durch das Land Niederösterreich und die Förderstelle für NÖ Mu-sikschulwesen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung ausdrücklich zu.

Erklärung: Diese Daten sind einerseits für die Berechnung der Musikschulförderung des Landes notwendig (Ausbildung, Lehrverpflichtung zur Prüfung der korrekten Ein-stufung und des Unterrichts) und ermöglichen andererseits die Übermittlung von In-formationen des Musikschulmanagements (Wohnadresse, E-Mail-Adresse). Die Sozial-versicherungsnummer ist als Primärschlüssel innerhalb der Datenbank notwendig, um eine eindeutige Verknüpfung aller Daten sicherzustellen (z. B. mehrere Dienstverhält-nisse).

Zum Dienstrecht siehe Kapitel Personal

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Handbuch für Musikschulen / Finanzierung

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2 FINANZIERUNG

2.1 Die drei Träger

Das Musikschulwesen in Niederösterreich ist dezentral organisiert. Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Musikschulgesetz 2000 sind Musikschulen im Sinne des Gesetzes von physischen Personen oder von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen juristischen Per-sonen betriebene, öffentlich zugängliche Privatschulen für künstlerische Ausbildung in Musik, Tanz und darstellender Kunst in Niederösterreich gemäß dem Privatschulge-setz.

Demnach fungieren die Gemeinden oder Gemeindeverbände als Träger und Erhalter der Musikschulen und somit als Dienstgeber. Laut § 6 NÖ Musikschulgesetz 2000 ist für den Unterricht in der Musikschule vom jeweiligen Schulerhalter ein Schulgeld ein-zuheben. Dieses Schulgeld ist so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung der För-derung des Landes Niederösterreich und des vom Erhalter zu leistenden Beitrags ein kostendeckender Betrieb ermöglicht wird.

Daraus ergeben sich auch automatisch die weiteren „Finanzierungspartner“ der Mu-sikschulen in Niederösterreich. Die Eltern leisten mit der Bezahlung des Schulgeldes einen wesentlichen Beitrag zur Deckung der Kosten. Das Land Niederösterreich finan-ziert das Musikschulwesen als dritter Partner durch die Vergabe der Förderungen für Musikschulen. Bedingt durch die Tatsache, dass die Finanzierung durch drei Partner getragen wird, versucht das Land Niederösterreich durch die Landesförderung, die anfallenden Kosten zu einem Drittel abzudecken, sodass für jeden Partner eine Drit-telfinanzierung gewährleistet werden kann.

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2.2.1 Gemeinden/Gemeindeverbände

Dienstgeber, Träger und Erhalter der Musikschulen in Niederösterreich sind im Regel-fall die Gemeinden oder Gemeindeverbände, vereinzelt auch Vereine.

Gemeinden sind Gebietskörperschaften mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zu-gleich Verwaltungssprengel.

Gemeindeverbände sind Zusammenschlüsse von Gemeinden zum Zweck der Besor-gung spezifischer Angelegenheiten, in diesem Fall um eine Musikschule zu führen. Diese Vereinbarung bedarf der übereinstimmenden Willenserklärung der beteiligten Gemeinden zur Bildung eines Verbands und zu den Verbandssatzungen sowie die Ge-nehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Eine Gemeinde ist ein selbstständiger Wirtschaftskörper mit dem Recht, innerhalb der Beschränkungen durch Bundes- und Landesgesetze Vermögen zu besitzen und zu er-werben, darüber zu verfügen sowie wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und im Rahmen der Finanzverfassung den Haushalt selbstständig zu führen. Die rechtli-chen Grundlagen hierfür bilden die NÖ Gemeindeordnung 1973, das NÖ Stadtrechts-organisationsgesetz, die NÖ Kassen- und Buchführungsverordnung sowie die Voran-schlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997.

Jede Gemeinde hat zum Zwecke der Haushaltsführung einen Voranschlag einzubrin-gen. Einer der zentralen Grundsätze für den Voranschlag ist der Grundsatz der Aus-geglichenheit gemäß § 72 Abs. 7 NÖ GO 1973. Demnach ist der Voranschlag so zu erstellen, dass die Gemeinde ihre Verpflichtungen erfüllen kann, jedoch ein Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben gegeben ist. Dementsprechend ist auch bei der Führung einer Musikschule auf ein Gleichgewicht zwischen Einnahmen (Finanzierung über die Gemeinde, das Schulgeld und die Landesförderung) und Ausgaben zu ach-ten. Dadurch erklären sich unter anderem auch Unterschiede beim Schulgeld zwi-schen den Gemeinden.

Der Voranschlagsentwurf für das nächste Haushaltsjahr innerhalb der Gemeinden muss bis spätestens Mitte November vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin bzw. Verbandsobmann/Verbandsobfrau einschließlich des Dienstpostenplans erstellt werden. Bei einem Gemeindeverband muss das Budget bis 20. Oktober des jeweili-gen Jahres beschlossen werden. Dementsprechend sollte der Bedarf an Musikschulen für das kommende Schuljahr vom Musikschulleiter/von der Musikschulleiterin vor den entsprechenden Fristen mit der Gemeinde besprochen werden, da ansonsten keine Berücksichtigung für das kommende Haushaltsjahr mehr stattfinden kann.

2.2 Schulerhalter

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2.2.2 Budgetplanung und Dienstpostenplan

Grundsätzlich gilt es bei der Budgetplanung darauf zu achten, dass das Budget für Musikschulen immer analog zum Kalenderjahr und nicht zum Schuljahr gestaltet wird. Budgeterstellung und Dienstpostenplan müssen meistens bis Mitte Juli des aktuellen Jahres für das kommende Kalenderjahr erstellt werden.

Änderungen betreffend der Musikschulförderung für das kommende Kalenderjahr soll-ten bei der Budgeterstellung für das kommende Schuljahr bereits berücksichtigt wer-den und unmittelbar mit dem Schulerhalter abgesprochen werden, um gegebenenfalls notwendige Änderungen frühzeitig (vor Schulbeginn) einplanen zu können. Laut § 46c Abs. 2 GVBG sind die „[…] Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres […] durch den Schulerhalter in Absprache mit der Musikschulleitung am Beginn des Schuljahres fest-zulegen“.

Dies soll mit folgendem Beispiel verdeutlicht werden:

Ein neuer Lehrer für das Fach Oboe soll im Schuljahr 2015/2016 an der Musikschule beginnen. Dieser Dienstposten muss im Dienstpostenplan 2015 berücksichtigt wer-den. Erst wenn ein freier Dienstposten vorhanden ist, kann die Stelle ausgeschrieben und besetzt werden.

Im Falle von Pensionierungen spielt die mittelfristige Planung eine besondere Rolle:

Bei einer Aufteilung eines nachzubesetzenden Dienstpostens (volle Lehrverpflichtung) auf z. B. zwei neue KollegInnen muss für jede zusätzliche Kraft im Dienstpostenplan eine neue Lehrstelle berücksichtigt werden bzw. muss die neue Stelle im Dienstpos-tenplan aufscheinen.

Bei der Budgeterstellung sollten neben dem Lehrplan bzw. der Stundenverteilung und dem Instrumentarium auch immer Wirtschafts- bzw. Gebrauchsgüter der Musikschule berücksichtigt werden. Vor allem bei Musikschulen mit eigenem Gebäude spielt dies für das kommende Kalenderjahr eine wesentliche Rolle (z. B. Reinigungsgüter, Reno-vierungsarbeiten im bzw. am Gebäude, Sanierungen, kleinere und größere Änderun-gen am und im Gebäude etc.).

ErstellungDas jährlich stattfindende Gespräch (mit dem zuständigen Referenten/der zustän-digen Referentin, PolitikerIn etc.), das zur Vorbereitung der Erstellung des Budgets dient, sollte vom Ablauf her geplant werden. Da solche Gespräche in der Regel in einem sehr engen Zeitkorsett geführt werden, soll folgender Fragenkatalog als An-regung dienen, um innerhalb von fünf bis zehn Minuten ein „Plädoyer“ für die eigene Musikschule zu erstellen.

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• Welche Investitionen sind unbedingt notwendig, um den laufenden Betrieb gewähr-leisten zu können?

• Welche Positionen sollen im kommenden Wirtschaftsjahr angeschafft, welche mit-telfristig finanziert werden?

• Werden bestimmte Instrumente für den Unterricht, für die Erfüllung der gesetzli-chen Vorgaben benötigt?

• Welche Erfolge erzielte die Musikschule im vergangenen Jahr?• Wie viele MusikschülerInnen wurden im vergangenen Jahr unterrichtet?• Welche Konzerte wurden in der Kommune veranstaltet, wie waren sie besucht?• Wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt?• Gibt es positives Feedback der SchülerInnen und/oder Eltern?

Dieser Fragenkatalog stellt nur einen kleinen Querschnitt dar, deckt aber die wesent-lichsten Bereiche ab, die im Rahmen des Budgetgespräches vermittelt werden sollen, um eine persönliche Maximalvariante des eigenen Budgets erreichen zu können. Der/die MusikschulleiterIn ist angehalten, die eigene Musikschule „perfekt zu verkaufen“, um den Stellenwert des Ausbildungsinstitutes zu verdeutlichen und damit den Etat bei Bedarf für das laufende Wirtschaftsjahr zu optimieren.

Als Unterlage für das Gespräch sollten eine kurze Zusammenfassung (max. eine Sei-te) der wichtigsten Punkte und zusätzlich geeignetes Zahlenmaterial übergeben wer-den. Als Zahlenmaterial empfiehlt es sich, die einzelnen Positionen gereiht, eventuell im Vergleich zu den Vorjahren, darzustellen. Positionen des ordentlichen Haushalts sollten von jenen des außerordentlichen Haushalts getrennt angeführt werden. Be-sondere Aufmerksamkeit ist dem mittelfristigen Plan zu widmen, d. h. etwaige in den nächsten Jahren zu erwartende Investitionen sind zu deponieren (z. B. Ankauf eines Konzertflügels, die Erneuerung der Heizungsanlage).

Bei der Erstellung des Zahlenmaterials sollten folgende Hinweise zur Budgetgestal-tung Beachtung finden:• In der Praxis sollten Einnahmen und Ausgaben sehr konservativ bzw. vorsichtig an-

gesetzt werden. Verringern sich ausgabenseitig die Kosten für eine Investition oder sind die Einnahmen höher als im Budget veranschlagt, so kann am Jahresende ein Überschuss ausgewiesen werden.

• Laufende fixe Beträge eines Kontos, die regelmäßig im darauffolgenden Jahr fort-geschrieben werden (z. B. Unterrichtsmittel, Instandhaltungsmaßnahmen), sollten jährlich an die steigenden Kosten angepasst werden.

• Außerdem sollten die Ziele der öffentlichen Finanzwirtschaft nie außer Acht ge-lassen werden: Dementsprechende Hinweise z. B. betreffend Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit fördern die Gewährung der getätigten Bud-get-(Wunsch)liste.

• Budgetdisziplin, d. h. die Einhaltung der im Budget veranschlagten Beträge im lau-fenden Jahr, birgt eine gute Gesprächsgrundlage für etwaige zukünftige Erhöhun-gen.

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Der Voranschlag dient sowohl für die Musikschulen als auch für die Länder und Ge-meinden zur Planung, Durchführung und Kontrolle und kann auch als internes Cont-rolling-Instrument gesehen werden.

Die Planung zur Budgeterstellung beginnt in der Regel im Rahmen eines Budgetge-spräches zwischen der/dem LeiterIn der Musikschule und der/dem AnsprechpartnerIn der jeweiligen Gebietskörperschaft in der zweiten Jahreshälfte. Zu diesem Gespräch sind jene Unterlagen vorzubereiten, die für die Budgetplanung notwendig sind: Im Voranschlag sind die Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen, die voraussichtlich im Laufe des zukünftigen Finanzjahres (1.1. bis 31.12., nicht Schuljahr) fällig werden. Diese Beträge sind ungekürzt, d. h. mit dem Gesamt-(Brutto)betrag anzusetzen. Da nicht alle Einnahmen und Ausgaben in ihrer Höhe feststehen, müssen manche Anga-ben auch geschätzt werden.

Die Beträge des laufenden Betriebes (Fixkosten, Instandhaltungsmaßnahmen, Un-terrichtsmittel usw.) sind im ordentlichen Haushalt (OHH) enthalten. Bei der Bud-getierung ist darauf zu achten, dass der Haushaltsausgleich erfüllt wird, d. h. den ordentlichen Ausgaben auch ordentliche Einnahmen in entsprechender Höhe gegen-überstehen.

Einnahmen und Ausgaben, die der Art nach im Landes-/Gemeindehaushalt selten vor-kommen oder der Höhe nach den normalen Rahmen erheblich überschreiten (wie z. B. der Neu- oder Zubau eines Musikschulgebäudes), sind von den Gemeinden im außer-ordentlichen Haushalt (AOHH) zu erfassen. Voraussetzung ist auch hier eine dement-sprechende finanzielle Bedeckung im Budget wie z. B. durch Einnahmen aus Kreditauf-nahmen, Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen oder durch Entnahmen aus Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt wurden.

Für Investitionen, die nicht in einem Jahr umgesetzt werden, hat der Gemeinderat für die Gemeinde einen Finanzplan über einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren aufzu-stellen (§ 71 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung).

Werden die im Voranschlag vorgesehenen Beträge überschritten, müssen diese im Rahmen eines Nachtragsvoranschlages angepasst werden. Voraussetzung ist selbst-verständlich die Bedeckung dieser Beträge.

Bei der Veranschlagung der Ausgaben sind Bereiche, welche die Leistungen für Perso-nal betreffen, von den Sachausgaben zu trennen.

Zu den Leistungen für Personal gehören:• Geld- und Sachbezüge für die BeamtInnen, Vertrags- und sonstigen Bediensteten• Nebengebühren und Geldaushilfen• Dienstgeberbeiträge und freiwillige Sozialleistungen9

9 vgl. § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemein-den und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rech-nungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997) StF: BGBl. Nr. 787/1996.

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Handbuch für Musikschulen / Finanzierung

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Grundsätzlich folgt die Konsolidierung des öffentlichen Haushalts jenen Intentionen, die auch als Ziele der öffentlichen Finanzwirtschaft bezeichnet werden dürfen:10

• Leistungs- oder Sachziele: _ Bildung (Errichtung und Erhalt von Musikschulgebäuden) _ Kultur- und/oder Sportförderung (Subvention für den Musikverein) _ Raumordnung (Wohnraum erschließen) _ etc.

• Strategische Ziele der Finanzpolitik _ Mehr Mittel für Investitionen erwirtschaften _ Schulden tilgen _ Haushalt konsolidieren _ etc.

• Finanzierungsziele _ Kostendeckung bei einer Einrichtung eines Projektes _ Erzielen eines Überschusses der laufenden Gebarung

• Formalziele _ Liquidität _ Zweckmäßigkeit _ Wirtschaftlichkeit11

In diesem Zusammenhang darf auch auf die Formalziele der Wirtschaftlichkeit hin-gewiesen werden, die im Rahmen der Erstellung von Musikschulbudgets besonderer Beachtung bedürfen:• Minimalprinzip: ein gegebenes Ziel (z. B. die Reinigung der Musikschule gemäß ei-

nem Zeitplan) mit einem möglichst geringen Mitteleinsatz (z. B. Personal, Betriebs-kosten, Maschinen) zu erfüllen

• Maximalprinzip: mit vorgegebenen Mitteln (z. B. ein für Subventionen zur Ver-fügung gestellter Betrag) ist ein größtmögliches Resultat bzw. die bestmögliche Zielerfüllung zu erreichen; z. B. bringt eine Subvention für das Jugendorchester Qualität (Wettbewerbe, Nachwuchs für das Orchester) und Quantität (Anzahl der unterrichteten SchülerInnen).12

10 vgl. Köfel Manuel; Das öffentliche Rechnungswesen; Seminar am 17.10.2011 in St. Pölten; KDZ Managementberatungs- und Weiterbildungs-GmbH, Guglgas-se 13, 1110 Wien.11 vgl. ebenda.12 vgl. ebenda.

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Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) für den Bereich MusikschulenIm folgenden Abschnitt werden die Konten der VRV näher erklärt, die für die Erstel-lung des Budgets von Bedeutung sind.

Die VRV gliedert sich in zehn verschiedene Gruppen bzw. Haushaltshinweise:

0 Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung1 Öffentliche Ordnung und Sicherheit2 Unterricht, Erziehung, Sport und Wissenschaft3 Kunst, Kultur und Kultus4 Soziale Wohlfahrt und Wohnbauförderung5 Gesundheit6 Straßen- und Wasserbau, Verkehr7 Wirtschaftsförderung8 Dienstleistungen9 Finanzwirtschaft

Die einzelnen Gruppen nach Einnahmen und Ausnahmen werden getrennt dargestellt. Für die Musikschulen ist die Gruppe 3 Kunst, Kultur und Kultus von Bedeutung.

Grundsätzlich entspricht die VRV einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung in Form einer Soll-Ist-Rechnung.

Die Haushaltsgliederung beinhaltet den• Haushaltshinweis = Gruppe (Anlage 1 VRV 1997)• Ansätze (Anlage 2 VRV 1997)• Posten (Anlage 3b VRV 1997)

Die Bezeichnungen der gebräuchlichsten Ausgabenkonten13 der ökonomischen Gliede-rung 320 Musikschulen sind:• Betriebsausstattung: z. B. der Ankauf von Musikinstrumenten, Notebooks, Tafeln

etc.• Geringwertige Wirtschaftsgüter: Güter mit geringem Wert, sofern sie nicht unter

einem anderen Posten/Konto gelistet sind• Dienstbekleidung: z. B. Bekleidung für das Reinigungspersonal• Reinigungsmittel• Schreib- und Büromaterial• Druckwerke: z. B. Bücher, sofern sie nicht unter Lehrmittel gelistet sind, Kopierkos-

ten• Sonstige Verbrauchsgüter: z. B. Entkalkungspatronen für Luftbefeuchter

13 vgl. Anlage 3b der Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Ge-meinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rech-nungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997) StF: BGBl. Nr. 787/1996

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• Lehrmittel: z. B. Schulen für den Unterricht (Noten), Software/Programme/Apps für den Unterricht, CDs, MP3/AAC-Downloads

• Lohnkosten laut Sammelnachweis: die gesamten Lohnkosten für Lehrpersonal, Rei-nigung etc. inklusive aller Nebenkosten wie Dienstgeberbeitrag, Zulagen etc.

• Strom: Stromkosten des/der Unterrichtsgebäude/s• Gas: Gaskosten des/der Unterrichtsgebäude/s• Instandhaltung von Gebäuden: z. B. die Erneuerung der Heizungsanlage, Renovie-

rungen am Gebäude (Ausmalen etc.)• Instandhaltung von Maschinen und maschinellen Anlagen: Dieses Konto beinhaltet

die Instandhaltung von Instrumenten (Klavierstimmen, neue Saiten, Service von Musikinstrumenten, Reparatur eines Verstärkers etc.)

• Instandhaltung der Einrichtung: z. B. Renovierung von Sitzbezügen, Austausch von Möbelbeschlägen

• Telekommunikationsdienste: Kosten für Telefon, Telefonanlage und Internet• Versicherungen: Kosten für Versicherungen (Gebäude, Instrumente etc.)• Öffentliche Abgaben: Gebühren für Kanal, Müll etc.• Sonstige Leistungen Firmen: Leistungen von Firmen, die sonst keine Zuordnungen

finden• Sonstige Ausgaben: Rechnungen, die sonst keine Zuordnung finden• Eigenleistungen Wirtschaftshof, Bauhof: Dienstleistungen des örtlichen Wirtschaft-

oder Bauhofes wie z. B. Transport von Instrumenten

Die Bezeichnung der gebräuchlichsten Einnahmenkonten14 der ökonomischen Gliede-rung 320 Musikschulen sind:• Schulbeiträge: betrifft sämtliche Einnahmen aus den Musikschultarifen• Rückersätze von Ausgaben: z. B. Rückersätze anteiliger Kosten einer Konzertreise• Sonstige Einnahmen: z. B. Sponsorengelder• Laufende Transferzahlungen Länder: Landesförderungen für das Musikschulwesen• Laufende Transferzahlungen Gemeinden/Gemeindeverbände: z. B. anteilige Zahlun-

gen von Gemeinden im Musikschulverband

14 vgl. ebenda.

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2.2.3 Musikschulbudget

Anschaffungen der Musikschule werden immer vom Musikschulerhalter getätigt. Die Musikschulleitung sollte während des Schuljahres nach Absprache mit dem Erhalter über ein Budget für ständig anfallende Kosten verfügen können:

• Instrumentenwartung, Stimmung, Lehrmaterial etc.• Drucksorten, Medien und Informationsmaterial wie Website, Informationsbroschü-

re, Musikschulzeitung• Projektkosten, z. B. Veranstaltungskosten, Materialkosten • Maßnahmen der Lehrerentwicklung (Unterstützung von Fortbildungen, Lernpartner-

schaften etc.• Qualitätsmaßnahmen, z. B. Fahrtkosten für PrüfungsbeisitzerInnen, Referentenkos-

ten für Workshops während des Jahres u. a.

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2.3 Land Niederösterreich

2.3.1 Musikschulförderung

Der niederösterreichische Landtag hat in der Sitzung vom 24. Juni 1999 das NÖ Mu-sikschulgesetz 2000 beschlossen. Es ersetzt das 1990 erlassene erste Musikschulge-setz. Im NÖ Musikschulgesetz 2000 finden sich alle Grundlagen für die Förderung von Musikschulen in Niederösterreich.

Da in Niederösterreich die Gemeinden als Träger und Erhalter der Musikschulen fun-gieren, war eine der Folgen des pauschalen Fördersystems im Musikschulgesetz von 1990, dass der prozentuelle Anteil der Musikschulförderung an den Gesamtkosten einer Lehrkraft für die Gemeinde umso höher ausfiel, je billiger die Lehrkraft für den Musikschulerhalter war. Aufgrund dieser Tatsache fehlte jeglicher Anreiz für die Ge-meinden, besser qualifizierte Lehrkräfte an den Musikschulen zu beschäftigen. Dies führte wiederum in letzter Konsequenz zu einem Nachteil für die SchülerInnen, da viele Lehrkräfte auf Werkvertragsbasis bzw. als Nebenbeschäftigung an Musikschulen unterrichteten. Einem steigenden finanziellen Aufwand stand keine flächendeckende Steigerung der Qualität der Ausbildung an den Musikschulen gegenüber. Zusätzlich dazu wurden Gemeinden mit höher qualifizierten Lehrkräften benachteiligt, da ihr An-teil der Landesförderung prozentuell geringer ausfiel.

Aus diesem Grund war ein zentrales Ziel des NÖ Musikschulgesetzes 2000 und der darin definierten Musikschulförderung die Steigerung der Qualität des Unterrichtsan-gebotes an den Musikschulen. Dementsprechend werden seit der Neuregelung der Förderung höher qualifizierte Lehrkräfte überproportional gefördert, sodass sich die von der Gemeinde zu tragenden Kosten bei der Einstellung einer besser qualifizierten Lehrkraft deutlich verringert haben und sogar geringer sind als bei geringer qualifi-zierten Lehrkräften.

Neben der Neuausrichtung der Förderung ist ein zentrales Anliegen des NÖ Musik-schulgesetzes 2000 eine flächendeckende Versorgung mit qualitativ hochwertigem Musikschulunterricht. Da es bis zum Jahr 1999 in Niederösterreich viele Kleinstmusik-schulen gab (unter 80 Wochenstunden), wurde eine Mindestgröße einer Musikschule definiert. Diese bewirkte eine strukturelle Veränderung von Klein- bzw. Kleinstschulen hin zu Musikschulen mit einer Mindestgröße von zunächst 80, später 100 Wochen-stunden, die ein Standardangebot an Musikschulunterricht leisten können.

Um auch im ländlichen Raum ein entsprechendes Angebot an Musikschulunterricht zu gewährleisten, wurde der NÖ Musikschulplan von der Niederösterreichischen Landes-regierung erlassen. Mittels dieser Verordnung wird eine Verteilung der Fördermittel (der geförderten Wochenstunden) zwischen dem ländlichen und urbanen Raum si-chergestellt und somit ein möglichst flächendeckendes Angebot an Musikschulunter-richt in Niederösterreich gewährleistet.

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Durch diese generelle Neustrukturierung im Bereich des Musikschulwesens waren auch zahlreiche Änderungen im Bereich des Dienstrechtes für MusikschullehrerInnen notwendig. Aus diesem Grund wurden zeitgleich die entsprechenden Bestimmungen im NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz novelliert.

Drittes wesentliches Ziel des NÖ Musikschulgesetzes 2000 war die Weiterentwicklung des Musikschulwesens. Zu diesem Zweck wurde die Landesregierung ermächtigt, die Landesaufgaben im Musikschulwesen einer Organisation zu übertragen, dem Musik-schulmanagement Niederösterreich (eigentlich der Kultur.Region.Niederösterreich GmbH, die mit diesen Aufgaben wiederum ihre Tochtergesellschaft Musikschulma-nagement Niederösterreich GmbH beauftragt). Gesteuert wird diese Entwicklung in-haltlich und strukturell durch das Beratungsgremium Musikschulbeirat.

Voraussetzungen für den Erhalt einer Förderung nach NÖ Musikschulgesetz 2000:• Gültiges Statut (in Anlehnung an das Musterstatut für NÖ Musikschulen bzw. das

Statut des Bundesministeriums für Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht)• Nichtuntersagung durch den NÖ Landeschulrat• Beschäftigungsverhältnis gemäß § 46 ff. GVBG• Schule entspricht dem NÖ Musikschulgesetz 2000 und ist im NÖ Musikschulplan

vorgesehen• Fristgerechte Einreichung des Förderantrags gemäß NÖ Musikschulförderungsver-

ordnung 2000 sowie fristgerechter Nachweis der Mittelverwendung mittels Gesamt-abrechnung

2.3.2 Basis- und Wochenstundenförderung

Grundsätzlich wird bei der Musikschulförderung in Niederösterreich zwischen Basis- und Wochenstundenförderung sowie weiteren strukturfördernden Maßnahmen im Rahmen der Strukturförderung unterschieden.

Die Basisförderung stellt einen Beitrag zur Abdeckung der infrastrukturellen Kosten des Schulerhalters dar und ist, ausgehend von den Wochenstunden, in ihrer Höhe gestaffelt (§ 13 Abs. 2 NÖ Musikschulgesetz 2000). Die Gewährung der Basisförderung ist an die Aufnahme von SchülerInnen aus Gebieten außerhalb jener des Musikschu-lerhalters gekoppelt.

• bis zu 150 Wochenstunden € 5.250,– pro Jahr• bis zu 200 Wochenstunden € 7.000,– pro Jahr• bis zu 250 Wochenstunden € 8.750,– pro Jahr• bis zu 300 Wochenstunden € 10.500,– pro Jahr• bis zu 350 Wochenstunden € 12.250,– pro Jahr• bis zu 400 Wochenstunden € 14.000,– pro Jahr

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• bis zu 450 Wochenstunden € 15.750,– pro Jahr• über 450 Wochenstunden € 17.500,– pro Jahr(NÖ Musikschulgesetz 2000 § 13 Abs. 2)

Aufnahme von auswärtigen SchülerInnenRechtliche Grundlage ist der § 13 im Abschnitt III Förderung des NÖ Musikschulgeset-zes 2000. Die Gewährung der Basisförderung ist an die Bedingung geknüpft, dass der Musikschulerhalter sich bereit erklärt, auch Schüler mit anderem Hauptwohnsitz in die Schule aufzunehmen. Die Festsetzung eines erhöhten Schulgeldes ist möglich.

Zur Tarifgestaltung siehe Kapitel 2.4.1.Siehe auch Teil Gesetzliche Grundlagen, Kapitel Förderung.

Der Musikschulbeirat hat in seiner Sitzung vom 4. April 2016 einstimmig die Empfeh-lung für eine gemeinde- und musikschulübergreifende Förderung von Musikschulbesu-chen ausgesprochen.

WochenstundenförderungGemäß § 13 Abs. 3 NÖ Musikschulgesetz 2000 gebührt dem Musikschulerhalter für die Abhaltung des Musikschulunterrichts ein Anspruch auf Wochenstundenförderung. Gefördert wird jedoch immer maximal die Anzahl jener Wochenstunden, die gemäß NÖ Musikschulplan für die entsprechende Musikschule inklusive ihrer Außenstellen vorgesehen ist. Eine weitere Voraussetzung für den Bezug der Wochenstundenförde-rung ist, dass die Lehrkräfte der Musikschule nach dem GVBG angestellt sind. Dem-entsprechend müssen die Lehrkräfte entsprechend ihrer beruflichen Qualifikationen in die entsprechenden Entlohnungsgruppen und Entlohnungsstufen eingereiht sein. Falls eine Gemeinde eine Lehrkraft besser einstuft, als es dieser nach dem GVBG zusteht, erhält sie dennoch die Förderung, als ob die Lehrkraft dem GVBG entsprechend einge-stuft worden wäre.

Bei der Berechnung der Wochenstundenförderung werden die förderbaren unterrich-teten Wochenstunden jeder Lehrkraft mit dem Punktewert der entsprechenden Ent-lohnungsgruppe und Entlohnungsstufe multipliziert. Dieser Punktewert berücksichtigt, dass langjährige Lehrkräfte in eine höhere Entlohnungsstufe aufsteigen und somit für den Musikschulerhalter Mehrkosten entstehen. Daher ist der Punktewert für höhere Entlohnungsgruppen- bzw. Entlohnungsstufen dementsprechend höher.

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Lohnstufe ms1 ms2 ms3 ms4

1 75,68 61,09 39,50 19,21

2 78,83 63,21 40,84 19,70

3 81,98 65,33 42,17 20,18

4 85,13 67,45 43,50 20,66

5 88,28 69,57 44,84 21,15

6 91,43 71,69 46,17 21,63

7 94,58 73,81 47,50 22,12

8 97,73 75,93 48,83 22,60

9 100,87 78,05 50,17 23,09

10 104,03 80,17 51,50 23,57

11 109,28 83,80 53,94 24,54

12 114,52 87,44 56,39 25,51

13 119,78 91,08 58,83 26,48

14 125,03 94,71 61,27 27,45

15 130,28 98,34 63,72 28,42

16 135,53 101,98 66,16 29,39

17 140,78 105,62 68,60 30,36

18 146,03 109,25 71,05 31,33

19 151,28 112,88 73,49 32,30

Die Summe der Punkte aller förderbaren unterrichteten Wochenstunden aller Mu-sikschullehrerInnen an den Musikschulen in Niederösterreich ergibt eine Gesamt-punktezahl. Das zur Verfügung stehende Budget wird durch diese Gesamtpunktezahl dividiert und damit der Punktewert errechnet. Durch die Multiplikation der Gesamt-punkte einer Musikschule mit eben diesem Punktewert ergibt sich der Förderbetrag der einzelnen Musikschule. Dieser wird im folgenden Kalenderjahr (Beispiel: Schuljahr 2013/2014 – Förderjahr/Kalenderjahr 2014) in vier Raten an die Musikschulerhalter ausbezahlt.

Die Intention des NÖ Musikschulgesetzes 2000, die Anstellung von höher ausgebilde-ten LehrerInnen für alle Musikschulen zu ermöglichen und zu fördern, soll nachfolgend an drei Beispielen gezeigt werden:

Grundlage: Gehälter im Jahr 2015 und Punktewert des Jahres 2015 (EUR 9,45)

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Lohnstufe 1 ms1 ms2 ms3 ms4

Punktewert pro Wochenstunde 75,68 61,09 39,5 19,21

Monatsentgelt in EUR (ohne Zula-gen und Nebengebühren) 2.175,90 2.037,50 1.814,60 1.637,10

Jahreskosten (+ 25 %* mal 14) in EUR 38.078,25 35.656,25 31.755,50 28.649,25

Landesförderung in EUR 19.309,75 15.587,11 10.078,43 4.901,43

Gemeindeanteil (inkl. Schul-geld) in EUR 18.768,50 20.069,14 21.677,08 23.747,82

Prozentsatz der Landesförderung 50,71 % 43,71 % 31,74 % 17,11 %

Lohnstufe 9 ms1 ms2 ms3 ms4

Punktewert pro Wochenstunde 100,87 78,05 50,17 23,09

Monatsentgelt in EUR (ohne Zula-gen und Nebengebühren) 2.858,40 2.570,10 2.267,90 1.932,40

Jahreskosten (+ 25 %* mal 14) in EUR 50.022,00 44.976,75 39.688,25 33.817,00

Landesförderung in EUR 25.736,98 19.914,46 12.800,88 5.891,41

Gemeindeanteil (inkl. Schul-geld) in EUR 24.285,02 25.062,29 26.887,37 27.925,59

Prozentsatz der Landesförderung 51,45 % 44,28 % 32,25 % 17,42 %

Lohnstufe 19 ms1 ms2 ms3 ms4

Punktewert pro Wochenstunde 151,28 112,88 73,49 32,3

Monatsentgelt in EUR (ohne Zula-gen und Nebengebühren) 4.207,40 3.640,50 3.242,20 2.634,60

Jahreskosten (+ 25 %* mal 14) in EUR 73.629,50 63.708,75 56.738,50 46.105,50

Landesförderung in EUR 38.599,09 28.801,33 18.750,97 8.241,35

Gemeindeanteil (inkl. Schul-geld) in EUR 35.030,41 34.907,42 37.987,53 37.864,16

Prozentsatz der Landesförderung 52,42 % 45,21 % 33,05 % 17,87 %

* Ungefähre Lohnnebenkosten

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2.3.3 Strukturförderung

Laut NÖ Musikschulgesetz 2000 § 13 Abs. 4 ist von den für die niederösterreichischen Musikschulen zu stellenden Gesamtmitteln ein Betrag von höchstens fünf Prozent als Strukturförderung auf Vorschlag des Musikschulbeirates zu vergeben.

Die Strukturförderung im Sinne des Musikschulgesetztes 2000 gliedert sich für Musik-schulen in folgende Teilbereiche:

SondervertragsförderungDie Sondervertragsförderung ist eine Förderung von Dienstverträgen, die vor der Novelle des GVBG, LGBI. 2420-38 abgeschlossen wurden. Durch diese Förderung ist es möglich, DienstnehmerInnen mit solchen „Altverträgen“ gemäß ihrer theoretischen Einstufung im neuen System zu fördern, jedoch höchstens in der Entlohnungsgruppe ms2.

Die Förderung für Sonderverträge wurde zweimalig an Musikschulen für spezifische Lehrkräfte auf Antrag vergeben und ist auslaufend. Im Jahr 2014 wurden noch 12 Verträge gefördert.

MangelinstrumentenförderungDurch das Inkrafttreten der Bestimmungen des § 13 Abs. 4 NÖ Musikschulgesetz 2000 am 1. Januar 2007 besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Strukturförderung jene Fächer an den niederösterreichischen Musikschulen zu fördern, die im Ausbildungs- bzw. Unterrichtsangebot unterrepräsentiert sind. Die Strukturförderung wird vom Land Niederösterreich auf Vorschlag des Musikschulbeirates vergeben.

In einer Sitzung vom 12. Dezember 2006 wurde seitens des Musikschulbeirates der Vorschlag gemacht, im Rahmen der Strukturförderung den Ankauf von unterrepräsen-tierten Instrumenten für niederösterreichische Musikschulen zu fördern. Vorausset-zung für eine potenzielle finanzielle Unterstützung des Instrumentenankaufes ist ein außerordentlicher und nachgewiesener Bedarf an der jeweiligen Musikschule.

Um eine Förderung für den Instrumentenankauf bis maximal 50 Prozent der Anschaf-fungskosten beantragen zu können (meist werden 40 Prozent gefördert), muss ein vom Schulerhalter unterzeichneter Antrag bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres an das Musikschulmanagement Niederösterreich gerichtet werden. Zusätzlich zu diesem Antrag müssen eine genaue Auflistung des vorhanden Instrumentariums der Musik-schule, unterschiedliche Angebote für die anzukaufenden Instrumente bzw. bei ge-brauchten Instrumenten ein unabhängiges Gutachten, Angaben zum geplanten Unter-richt und der unterrichtenden Lehrkraft sowie eine Begründung für die Notwendigkeit des Instrumentenankaufes an das Musikschulmanagement übermittelt werden. Bei einer positiven Empfehlung des Musikschulbeirates zur Ankaufsförderung des ange-suchten Instruments darf dieses erst im folgenden Kalenderjahr von der Musikschule angekauft werden (Beispiel: Ansuchen bis zum 31.12.2015 für den Instrumentenan-kauf im Kalenderjahr 2016).

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Förderung von LeiterInnenhearingsGemäß § 46e Abs. 1 GVBG ist im Dienstpostenplan der Gemeinde (des Gemeindever-bandes) für die Musikschulleitung ein gesondert bezeichneter Dienstposten vorzu-sehen. Der Besetzung des Dienstpostens der Musikschulleitung hat eine öffentliche Ausschreibung sowie die Benachrichtigung der NÖ Landesregierung durch den/die BürgermeisterIn (oder Obmann/Obfrau des Gemeindeverbandes) voranzugehen, wo-bei für die Bewerbung eine Frist von mindestens vier Wochen zu veranschlagen ist.

Laut § 46e Abs. 2 kann eine öffentliche Ausschreibung unterbleiben, wenn mindestens drei BewerberInnen aus dem Kreis der MusikschullehrerInnen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes vorhanden sind. Nach Ablauf der Bewerbungsfristen hat der Musikschulerhalter die Gesuche mit Beilagen dem Musikschulmanagement Niederös-terreich zu übermitteln. Zum Zwecke der Beurteilung der BewerberInnen sind diese gemäß § 46 Abs. 4 GVBG zu einem Hearing vorzuladen.

In einer Sitzung vom 4. Mai 2007 machte der NÖ Musikschulbeirat den Vorschlag, im Rahmen der Strukturförderung die Durchführung eines LeiterInnenhearings für nie-derösterreichische Musikschulen finanziell zu unterstützen. Im Falle einer öffentlichen Ausschreibung ist eine finanzielle Unterstützung bis zur maximalen Höhe der Gesamt-kosten (exklusive Fahrkosten) möglich, bei einer internen Ausschreibung wird seit 2014 keine Landesförderung gewährt.

Durch den Beschluss in der Musikschulbeiratssitzung vom 22. März 2012 kann als Per-sonalauswahlverfahren für Regionalmusikschulen ein Assessment Center durchgeführt werden. In diesem Fall ist eine finanzielle Unterstützung bei einer öffentlichen Aus-schreibung bis zu einer Höhe von maximal 70 Prozent der Kosten vorgesehen.

Der Antrag für eine Förderung von LeiterInnenhearings, die bis einschließlich 15. Ok-tober des jeweiligen Kalenderjahres stattgefunden haben, kann bis spätestens 15. No-vember des gleichen Kalenderjahres an das Musikschulmanagement Niederösterreich gestellt werden. Für Hearings, die ab dem 16. Oktober stattfinden, kann im darauffol-genden Kalenderjahr um Förderung angesucht werden.

LeiterakademieförderungGemäß § 46 Abs. 4 GVBG ist eine Ausbildung zur Vermittlung pädagogischer und bil-dungspolitischer Grundsätze und einschlägiger gesetzlicher Grundlagen sowie grund-legender Kenntnisse von Arbeits- und Führungsstilen erfolgreich zu absolvieren. Am 8. November 2005 wurde von der NÖ Landesregierung daher die Verordnung über die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern einer Musikschule verordnet:

Gemäß § 1 Abs. 2 hat die Ausbildung mindestens 140 Unterrichtseinheiten zu umfas-sen, wobei die Einheiten auch geblockt abgehalten werden können. § 2 der Verord-nung über die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern besagt, dass der Ausbildung ein Lehrplan zugrunde zu liegen hat, welcher vor allem pädagogische Entwicklungen, bildungspolitische Ziele, Kommunikation und Repräsentation, Führungs- und Rechts-grundlagen, Präsentationstechniken sowie Öffentlichkeitsarbeit und Personalauswahl als Lernziele zu verfolgen hat.

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In einer Sitzung vom 5. Mai 2003 machte der NÖ Musikschulbeirat den Vorschlag, im Rahmen der Strukturförderung die erfolgreiche Absolvierung der Leiterakademie fi-nanziell zu unterstützen. Diesbezügliche Ansuchen sind jeweils vom Musikschulerhal-ter bis spätestens 15. November des Kalenderjahres, in welchem die Leiterakademie erfolgreich absolviert wurde, an das Musikschulmanagement Niederösterreich zu rich-ten. Der formlose Antrag ist von dem/der bzw. den Vertretungsbefugten des Musik-schulerhalters zu unterzeichnen und die Originalbelege bzw. die Zahlungsnachweise der Kosten für die LeiterakademieabsolventInnen sind dem Antrag beizulegen.

Die Auszahlung der Strukturförderung in der Höhe von maximal einem Drittel der Kosten erfolgt jeweils am Ende des Kalenderjahres für alle AbsolventInnen, die die Leiterakademie im betreffenden Kalenderjahr erfolgreich absolviert haben (durch das Ablegen der Abschlusspräsentation und die positive Beurteilung der Abschlussarbeit durch die Prüfungskommission).

TalenteförderungEinem in der Sitzung vom 8. Mai 2013 beschlossenen Vorschlag des NÖ Musikschul-beirates folgend unterstützt das Land Niederösterreich an niederösterreichischen Musikschulen im Rahmen der Strukturförderung finanziell die Förderung von heraus-ragenden Talenten, deren Begabung nachgewiesen wird und die ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben.

Die Talenteförderung gliedert sich in die Talenteförderung SOLO (siehe I.) und in die Talenteförderung KAMMERMUSIK (siehe II.). SchülerInnen mit Orchesterinstrumenten sollen regelmäßig, aber mindestens einmal während Ihrer Teilnahme am Talenteför-derprogramm an einer Orchesterprojektphase mitwirken.

I. Talenteförderung SOLO Die Talenteförderung SOLO richtet sich an talentierte SchülerInnen, die die Absicht haben, auf ihrem Instrument/Stimme hervorragende Leistungen zu erbringen, und dafür einen überdurchschnittlichen Übe- und Leistungsaufwand erbringen möchten. In höheren Altersgruppen richtet sich die Talenteförderung insbesondere an Jugendliche, die ein Musikstudium o. ä. anstreben.

II. Talenteförderung KAMMERMUSIKDie Talenteförderung KAMMERMUSIK richtet sich an talentierte SchülerInnen, deren künstlerischer Schwerpunkt im Ensemblemusizieren liegt.

Die detaillierten Voraussetzungen sowie die Bedingungen für zusätzlichen Unterricht im Rahmen der Talenteförderung finden sich auf der Website des Musikschulmanage-ments Niederösterreich.

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Für das Folgejahr kann um Verlängerung mittels Formular (im Anhang) angesucht werden. Darüber hinaus können die Kinder und Jugendlichen in Ergänzung zum zu-sätzlichen geförderten Unterricht an verschiedenen Angeboten innerhalb des Talen-teförderprogrammes teilnehmen (Workshops, Teilstipendien, Auftrittsmöglichkeiten u. a.).

Nähere Informationen hierzu finden sich auf der Website des Musikschulmanagements Niederösterreich.

2.3.4 Empfehlungen des Musikschulbeirates

Gemäß NÖ Musikschulplan § 2 Abs. 3 gelten in Bezug auf den Anteil der Ergänzungs-fächer sowie des Einzelunterrichts zu 50 Minuten folgende Empfehlungen des Musik-schulbeirates:

ErgänzungsfächerUmsetzung seit dem Schuljahr 2007/08 (gemäß NÖ Musikschulplan § 2 Abs. 3)Regelung: Mindestens 5 Prozent und maximal 15 Prozent der unterrichteten Wochen-stunden müssen als Ergänzungsfächer abgehalten werden.

Rechenbeispiel: Eine Musikschule wird mit 180 Stunden gefördert, unterrichtet jedoch 200 Stunden (ohne Leiterabsetzstunden). An dieser Schule müssen somit mindestens 10 Stunden und maximal 30 Stunden Ergänzungsfächer unterrichtet werden. Als Ergänzungsfä-cher gelten Fächer, die zusätzlich zum Hauptfach besucht und kostenlos angeboten werden (Musikkunde, Ensembles, Orchester etc.). Falls der geforderte Anteil an Er-gänzungsfächern im Vergleich zum Hauptfachunterricht nicht zwischen 5 und 15 Pro-zent liegt, verringert sich die Förderung der Musikschule um 8 Prozent.

Ergänzungsfächer werden nur gefördert, wenn die TeilnehmerInnen überwiegend (mehr als 50 Prozent) Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 24. Lebensjahr) sind. E1-AnteilUmsetzung seit dem Schuljahr 2008/09 (gemäß NÖ Musikschulplan § 2 Abs. 3)Regelung: Maximal 60 Prozent der unterrichteten Wochenstunden dürfen im Einzelun-terricht zu 50 Minuten abgehalten werden.

Rechenbeispiel: Eine Musikschule wird mit 180 Stunden gefördert, unterrichtet jedoch 200 Stunden (ohne Leiterabsetzstunden). An dieser Schule dürfen somit maximal 120 Stunden ganze Ein-heiten (50 Minuten) Einzelunterricht abgehalten werden. Falls der Anteil der Wochen-stunden im Einzelunterricht zu 50 Minuten in Bezug auf die gesamte Unterrichtsstun-

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denanzahl der Musikschule mehr als 60 Prozent beträgt, verringert sich die Förderung für die Musikschule um 10 Prozent.

Erwachsenenregelung „neu“Umsetzung seit dem Schuljahr 2014/2015Das Land NÖ fördert seit dem Schuljahr 2014/15 Hauptfachunterricht von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr (analog zur Familienbeihilfe). Für den Ergänzungsfachunterricht gilt, dass die Mehrzahl der TeilnehmerInnen (mehr als 50 Prozent) Kinder und Jugendliche sein müssen.

Musikschulbeirat Empfehlungen

2.3.5 Gesamtabrechnung

Gemäß § 2 Abs. 3 der NÖ Musikschulförderungs-Verordnung 2000 hat der Schulerhal-ter als Förderungswerber bis spätestens 15. März des dem Förderjahr nachfolgenden Jahres der Förderstelle des NÖ Musikschulwesens einen Nachweis über die widmungs-gemäße Verwendung der Förderung zu liefern. Dieser Nachweis erfolgt in Form der Übermittlung der Gesamtabrechnung der Musikschule, welche im Wesentlichen eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung darstellt. Auf der Einnahmenseite sind seitens des Schulerhalters die Einnahmen durch das Schulgeld, Einnahmen durch die Förde-rung des Landes Niederösterreich, die Gemeindebeiträge, Einnahmen durch Gebäude (z. B. durch Veräußerungen) sowie sonstige Einnahmen anzuführen. Die Ausgabensei-te unterscheidet zwischen Personalkosten für Lehrpersonal und Verwaltungspersonal (das direkt beim Schulerhalter ausschließlich für Verwaltungsagenden der Musikschule angestellt ist) sowie sonstigen Ausgaben (beispielsweise für die Erhaltung oder Neu-anschaffung von Schuleinrichtung, Kosten für Gebäudeerhaltung sowie Abgaben, Ver-sicherungen und sonstigen Entgelten).

Zusätzlich zur Übermittlung der Gesamtabrechnung im Zuge der NÖ Musikschulför-derungs-Verordnung 2000 werden jährlich zufällig ausgewählte Schulerhalter im Rahmen einer stichprobenartigen Kontrolle der zweckmäßigen Verwendung der För-dermittel des Landes Niederösterreich dazu aufgefordert, ihre Daten zum Zweck der Überprüfung der detaillierten Gesamtabrechnung der Förderstelle für das NÖ Musik-schulwesen zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen dieser Überprüfung wird von der Förderstelle für das NÖ Musikschulwesen eine detaillierte Gegenüberstellung der Ein-nahmen und Ausgaben eines spezifischen Förderjahres von den Musikschulen einge-fordert.

Die Überprüfung umfasst:• Kontoauszüge der Buchhaltung der Einnahmen (Schulgelder, Verleihgebühren,

sonstige Einnahmen)• Personalkosten: Lohnkonten aller Lehrkräfte des entsprechenden Steuerjahres,

aufgeschlüsselt nach Lehrkraft pro Monat

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Zusätzlich dazu sind Anwesenheitslisten zufällig ausgewählter Lehrkräfte für das je-weilige Schuljahr sowie Informationen zu verschiedenen Ergänzungsfächern und Ma-terial zu Schulveranstaltungen und Aufführungen an die Förderstelle des NÖ Musik-schulwesens zu übermitteln.

2.3.6 Schul- und Kindergartenfonds

Im NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz wird in § 1 und § 2 definiert, dass ein Fonds eingerichtet wird, um Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als gesetzliche Erhalter von öffentlichen allgemeinen Pflichtschulen, öffentlichen Kindergärten bzw. als Betreiber einer mit einer öffentlichen allgemein-bildenden Pflichtschule oder einem öffentlichen Kindergarten baulich zusammen-hängende Musikschule im Sinne des NÖ Musikschulgesetzes 2000 zu unterstützen. Dieser Fonds dient zur Unterstützung unter anderem bei der Durchführung baulicher Maßnahmen oder dem Ankauf von Gebäuden, bei der Anschaffung von Einrichtungs-gegenständen oder EDV sowie der künstlerischen Ausgestaltung. D. h. auch Com-puter, Drucker und Software können über den Schul- und Kindergartenfonds geför-dert werden (25 % bei Anschaffung von EDV-Anlagen (Hard- und Software): ab EUR 2.500,00).

Für eine Förderung von Musikschulräumen in Verbindung mit öffentlichen Pflichtschu-len oder Kindergärten ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Musikschulmanagement Niederösterreich empfehlenswert. In Absprache mit den Gemeindeverantwortlichen, der Musikschulleitung und dem Architekturbüro kann gemeinsam auf Basis der even-tuell vorhanden Struktur oder Planung bei Neubauten eine bestmögliche Lösung im Sinne des Schulerhalters, der SchülerInnen und der Lehrkräfte unter Berücksichtigung der Empfehlungen für Zu- und Umbauten von Musikschulen im Zusammenhang mit öffentlichen Pflichtschulen und Kindergärten erarbeitet werden.

Gemäß § 3 des NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetzes sind Beihilfen aus dem Fonds nicht rückzahlbare Zuwendungen, wobei bei der Gewährung von Beihilfen auf die Finanzkraft der Gemeinde bzw. der einem Gemeindeverband angehörigen Ge-meinden Bedacht zu nehmen ist. In den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen im Sinne des NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetzes wird näher ausgeführt, dass bei Bauvorhaben über 100.000 Euro und dem Ankauf eines Gebäudes oder von Gebäude-teilen die Förderung aus einer Kostenübernahme von 20 Prozent der von der zustän-digen Hochbauabteilung festgestellten voraussichtlichen Kosten sowie der Übernahme der Zinsen für ein fiktives Darlehen mit einer Laufzeit von 15 Jahren bestehen kann.

Für Bauvorhaben unter 100.000 Euro besteht die Förderung in einer Kostenübernah-me von 20 Prozent der aufgrund der Schlussabrechnung gemäß Kostengliederung ÖNORM B1801-1 festgestellten Kosten.

Nähere Informationen zu den Grunderfordernissen der Musikschulräumlichkeiten, den baulichen Ansprüchen sowie den pädagogischen Grundsätzen finden sich im Teil Infra-struktur.

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2.4 Eltern

2.4.1 Schulgeld und Tarife

Die Finanzierung des Musikschulwesens in Niederösterreich stützt sich auf drei Säu-len. Grundlagen bilden die Förderung des Landes Niederösterreich, der Anteil der Gemeinden als Träger und Erhalter der Musikschulen sowie das Schulgeld, das für den Besuch einer Schule nach Privatschulgesetz zu entrichten ist.

Die Festsetzung der Höhe des Schulgeldes erfolgt jeweils autonom durch den Schul-erhalter und ist stets unter Berücksichtigung des Haushaltsausgleichs, der vom Land Niederösterreich zur Verfügung gestellten Fördermittel sowie des vom Erhalter der Musikschule zu leistenden Beitrags durchzuführen.

Eine Schulgeldobergrenze ist per Gesetz nicht vorgesehen. Dem Schulerhalter obliegt somit die Festsetzung des Schulgeldes unter Berücksichtigung der entsprechenden regionalen und sozialen Bedürfnisse. Entsprechend § 6 Abs. 4 des NÖ Musikschulge-setzes 2000 können Ermäßigungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent des regulären Schulgeldes aus sozialen Gründen oder für besonders förderungswürdige SchülerIn-nen gewährt werden. Neben einer Ermäßigung des Schulgeldes ist derzeit die Einhe-bung eines erhöhten Schulgeldes für SchülerInnen, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Gemeindegebietes liegt, gemäß NÖ Musikschulgesetz 2000 möglich.

Der Hauptfachunterricht von erwachsenen SchülerInnen ab dem vollendeten 24. Le-bensjahr wird vom Land Niederösterreich nicht gefördert, dafür kann ebenfalls ein erhöhtes Schulgeld eingehoben werden. Gemeinden können weiterhin Erwachsenen-unterricht fördern, empfohlen wird insbesondere die Förderung von Erwachsenen, die ins regionale Kulturleben eingebunden sind. Nicht geförderter Erwachsenenunterricht kann aber auch ohne Förderung in folgenden Modellen angeboten werden:• Vierergruppen• Zehnerblöcke• Lehrgänge• andere Mischformen von Einzel-, Kleingruppen- und Klassenunterricht

Die Schulgeldtarife sind öffentlich bekanntzumachen, sie sind Teil der Schulordnung. Schulgeld wird für die Unterrichtsform im Hauptfachunterricht vorgeschrieben. Die Kommunikation gegenüber den Eltern sollte insbesondere folgende Informationen enthalten:• Das Schulgeld ist ein Jahresschulgeld, gesplittet in zehn Monatsraten.• Mit dem Jahresschulgeld wird eine umfassende Ausbildung (musikalische Bildung)

mit Ergänzungsfächern, Veranstaltungen und Infrastruktur mitfinanziert.

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Tarifgestaltung für Musikschulen in NiederösterreichDie durchschnittlichen Personalkosten einer Jahreswochenstunde belaufen sich im Jahr 2015 in Niederösterreich auf ca. 2.230 EUR.

Der durchschnittliche Tarif für eine E-50-Minuten-Einheit liegt im Durchschnitt bei EUR 573 für E-50 für eine/n minderjährige/n SchülerIn aus der Gemeinde; 90 Prozent der Musikschulen liegen mit dem Schulgeld in einem Bereich von EUR 450 bis 650.

Empfehlung zur Tarifgestaltung der Musikschulen:• Tarif für E-40: 85 Prozent von E-50 (ca. EUR 400 bis 585).• Tarif für E-30: 65 Prozent von E-50 (ca. EUR 310 bis 455).• Elementare Musikpädagogik (E-50): 40 Prozent von E-50• Tanzunterricht (E-50): 45 Prozent von E-50

Erwachsene ab 24 Jahren (ohne Förderung der Gemeinde):• Vierergruppe 50 Minuten (dieses Stundenausmaß kann auch als Zehnerblock zu

Einheiten von 45 Minuten angeboten werden): Richtwert EUR 500 pro Person• Lehrgänge mit 6–8 Personen 75 Minuten: Richtwert EUR 400 bis 500 pro Person

Für auswärtige SchülerInnen kann derzeit ein erhöhtes Schulgeld eingehoben werden (NÖ Musikschulgesetz 2000). Es gibt immer wieder Überlegungen hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Gleichheitssatzes, dies ist jedoch nicht ausjudiziert.

Der Musikschulbeirat hat in seiner Sitzung vom 4. April 2016 einstimmig die Empfeh-lung für eine gemeinde- und musikschulübergreifende Förderung von Musikschulbesu-chen aus.

Die Vorschreibung des Musikschulgeldes erfolgt entweder monatlich, alle zwei Monate oder halbjährlich. Idealerweise sollten Einziehungsaufträge mit den Eltern/Erziehungs-berechtigten abgeschlossen werden.

ErmäßigungenDer Musikschulerhalter kann Ermäßigungen bis zu 50 Prozent gewähren:• wenn SchülerInnen mehrere Hauptfächer belegen • wenn mehrere Familienmitglieder Hauptfächer an der Musikschule belegen• aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen (einkommensschwache Familien)

Bei der Berechnung der Ermäßigung sind der teurere Tarif vor dem billigeren Tarif und der Einzelunterricht vor dem Gruppenunterricht zu berücksichtigen.

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2.4.2 Elternvereine und Fördervereine Empfohlen wird die Errichtung und Tätigkeit eines Elternvereins bzw. eines Förder- und Elternvereins, in dem Schulleitung und VertreterInnen der Eltern schulpolitische Belange diskutieren und regeln können.

Schulpolitische Belange in einem Förder- und Elternverein sind zum Beispiel Beratung und Diskussion über:• Schulveranstaltungen• Änderungen der Hausordnung• Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege• Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen• Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen• diverse Beratungstätigkeiten, insbesondere über wichtige Fragen der Erziehung• Baumaßnahmen im Bereich der Schule (siehe auch Schulunterrichtsgesetz § 64 zur

Bildung eines Schulgemeinschaftsausschusses)

Des Weiteren bietet ein Förder- und Elternverein die Möglichkeit, zusätzliche Einnah-men zu verwalten und für die Musikschule zu verwenden. Die Musikschule selbst kann keine zusätzlichen eigenen Einnahmen verwalten, diese werden an die Gemeinde ab-geführt. Der Förder- bzw. Elternverein jedoch kann eigene Einnahmen beispielsweise für den Ankauf von Instrumenten als Verein selbst verwalten.

Im Besonderen können Eltern- und Fördervereine folgende Aufgaben übernehmen:• Verwaltung von Spendeneinnahmen als Verein• Anschaffung von Instrumenten• Vermietung von Leihinstrumenten• finanzielle Unterstützung von Familien und einzelnen SchülerInnen• Herausgabe einer Musikschulzeitung• Bereitstellung von Buffets nach Konzerten• Vertretung der Elterninteressen gegenüber dem Musikschulerhalter

Landesverband der Eltern- und Fördervereine an niederösterreichischen Musikschulen

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Auszug aus einem Artikel von Annelies Kühnelt, Vorsitzende des Landesverbandes, musikinform 01-02/ 2011:

Ein besonderes Anliegen des Landesverbandes ist es, die Vorzüge eines beglei-tenden Elternvereins an Musikschulen zu kommunizieren und Hilfe bei dessen Neugründung anzubieten. Die Musikschule braucht zu ihrer erfolgreichen Ent-wicklung die Wertschätzung der SchülerInnen und deren Eltern, die – zusam-mengeschlossen in einem Verein – als starke Partner die Musikschule in vielfälti-ger Weise begleiten und unterstützen. Der Landeselternverband mit Stimmrecht im Musikschulbeirat, der die Niederös-terreichische Landesregierung in Musikschulfragen berät, ist direkter Ansprech-partner für alle Eltern- und Fördervereine und deren Stimme auf Landesebene.

Aufgaben und Ziele: Der Landesverband vertritt die Anliegen der Eltern und SchülerInnen der niederösterreichischen Musikschulen in den Landesgremien und arbeitet konstruktiv an der steten Weiterentwicklung des niederösterreichischen Musikschulwesens mit, das in allen Regionen des Landes

_ gleichwertig _ von der Frühstufe an _ qualitativ und quantitativ nachhaltig _ ein breites Musizieren fördert und eine optimale Spitzenförderung gewähr-

leistet. Der Landeselternverband bearbeitet Themen, die für das Musikschulwesen in ganz Niederösterreich wichtig sind. Im engen Austausch mit den für das nieder-österreichische Musikschulwesen maßgeblichen EntscheidungsträgerInnen wer-den folgende aktuelle Themen behandelt:

_ umfassendes Fächer- und Bildungsangebot in zumutbarer Entfernung _ sozial verträgliche Unterrichtsgebühren _ landesweit hohe Qualifizierung der MusikschullehrerInnen _ Förderung besonders begabter SchülerInnen _ Versicherungssituation im Musikschulbereich (Unfall-, Haftpflicht-, Instru-

mentenversicherung)

Kontakt: www.ms-eltern-noe.at

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2.5 Weitere Einnahmen

2.5.1 Sponsoring / Fundraising

Egal ob bei der Beschaffung von Spenden oder der Ausgestaltung eines langfristigen Kooperationsprojektes im Rahmen des Sponsorings: Die Beschaffung von externen Geldern erfordert stets ein hohes Maß an Genauigkeit, Verantwortung, Sorgfalt und Kommunikation. Das Beschaffen von zusätzlichen finanziellen Mitteln oder sonstigen Beiträgen zum Schulbetrieb sollte als fester Bestandteil innerhalb der Organisations-struktur einer Musikschule verankert sein. Ein gemeinsames Arbeiten im Sinne der UnterstützerInnen ist hierbei eine zentrale Voraussetzung.

Ein wesentliches Element, um Fundraising überhaupt zu ermöglichen, ist die Kommu-nikation der Ziele und eigenen Anliegen nach außen. Die Botschaften müssen auf die jeweiligen Zielgruppen hin ausgerichtet werden, um Menschen zum Handeln (bzw. Spenden oder Unterstützen) zu bewegen.

Unterscheidung zwischen Spenden und SponsoringIm Gegensatz zu Spenden (welche freiwillig und unentgeltlich erbracht werden), wird beim Sponsoring vertraglich geregelt, welche Gegenleistungen erbracht werden müs-sen (beispielsweise die ausdrückliche Namensnennung bei Veranstaltungen oder in Publikationen). Sponsoring ist meistens zeitlich begrenzt, die Grundlage ist ein Ver-trag. Im Sponsoring darf keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Spenden-budgets der Unternehmen sind meist deutlich kleiner als die Mittel für Marketing- und Werbezwecke, über welche die Sponsoringausgaben laufen. Deshalb kann die Mar-ketingabteilung eines Unternehmens als starker Partner für Musikschulen fungieren. Spenden „passieren“ immer freiwillig, ohne die Erwartung einer Gegenleistung. Die Unterscheidung zwischen Spenden und Sponsoring ist insbesondere aus steuerlichen Gesichtspunkten notwendig, da beides steuerrechtlich unterschiedlich gehandhabt wird.

FundraisingUnter dem Begriff „Fundraising“ versteht man das Sammeln von Geld für einen ganz bestimmten Zweck. Es handelt sich um geplante und langfristige Aktivitäten mit dem Ziel, Beiträge zu gewinnen, die eine Musikschule unterstützen und wachsen lassen. Zu diesen Beiträgen zählen jedoch nicht nur finanzielle Mittel. Auch Zeit, Dienstleistungen und Sachspenden können in diesem Zusammenhang unter dem Begriff Fundraising für die Musikschule lukriert werden. Sowohl Spenden als auch Sponsoring gehören per Definition zum Fundraising. Beispiele für gelungenes Fundraising sind beispiels-weise die Finanzierung eines Klaviers oder einer Orgel durch die Sammlung von Geld für einzelne Tasten oder Orgelpfeifen.

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2.5.2 Veranstaltungsabrechnungen

Ein wichtiger Punkt bei der Abrechnung von Veranstaltungen ist das sorgfältige Ver-buchen von Spenden und Einnahmen, welche bei der Veranstaltung lukriert wurden. Sonstige Einnahmen und sonstige Erlöse (abgesehen vom Schulgeld und von den Fördermitteln des Landes Niederösterreich) müssen sorgsam auf den entsprechenden Konten verbucht werden (Gemeinde, Gemeindeverband).

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3 PERSONAL

3.1 Dienstrecht

Für LeiterInnen und LehrerInnen an Musikschulen in Niederösterreich ist das Dienst-recht mit Sicherheit eines der interessantesten, aber auch komplexesten Themenge-biete. Unterschiedliche Bundes- und Landesgesetze sind hierfür maßgeblich und die gesetzlichen Grundlagen in den verschiedensten Gesetzen verankert. Im Folgenden wird versucht, einen Überblick über die wichtigsten Gesetze und Themen und somit eine Orientierungshilfe bei der Auseinandersetzung mit der Thematik zu geben.

3.1.1 NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG)

Das GVBG ist die Grundlage für alle Personen, die in einem privatrechtlichen Dienst-verhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen.

Der III. Abschnitt des GVBG gilt für VertragslehrerInnen an privaten Unterrichtsan-stalten. Da Musikschulen Privatschulen nach dem Privatschulgesetz sind, ist dieser Abschnitt für alle an einer Musikschule in Niederösterreich zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband beschäftigten Personen maßgeblich:

Der Großteil der spezifischen gesetzlichen Regelungen für MusikschulleiterInnen und -lehrerInnen finden sich in den §§ 46 ff. GVBG:

Der Begriff Personal ist an Musikschulen oft nicht gebräuchlich, wird jedoch hier an-gewendet, da er grundsätzlich alle im Musikschulbetrieb Beschäftigten mit einschließt, so auch administrative MitarbeiterInnen, Schul- und HauswartInnen, Reinigungsper-sonal u. a., sofern diese der Musikschule zugeordnet werden.

Im Weiteren wird insbesondere auf die LeiterInnen und LehrerInnen im Musikschulwe-sen eingegangen, da diese primär im Fokus stehen. Der/die LeiterIn der Musikschule, aber auch die LehrerInnen sollten sich jedoch bewusst sein, dass auch die weiteren an der Musikschule angestellten Personen an der Entwicklung und am Image der Musik-schule mitwirken.

Für administrative MitarbeiterInnen wurde 2016 erstmals ein Entwurf einer Stellenbe-schreibung erarbeitet.

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• § 46a umschreibt die Pflichten der MusikschullehrerInnen• § 46b behandelt die Rechte und Pflichten der Musikschulleitung• § 46c definiert die Arbeitszeit• § 46d fasst die Aufnahmeerfordernisse der MusikschullehrerInnen in den jeweiligen

Entlohnungsgruppen zusammen• § 46e regelt die besonderen Anstellungserfordernisse für die Musikschulleitung• §§ 46f und 46g definieren die Bezüge der MusikschullehrerInnen• § 46h normiert die Berechnung des Stichtages • § 46i regelt die Überstellung in andere Entlohnungsgruppen • § 46j definiert die Regelung von Vertretungen• § 46k legt das Monatsentgelt und die Dienstzulagen für MusikschullehrerInnen des

Entlohnungsschemas IL festZusätzlich zu § 46 aus dem III. Abschnitt des NÖ GVBG sind ebenfalls Paragraphen aus den vorherigen Abschnitten des GVBG für MusikschullehrerInnen maßgeblich:

§ 17a definiert Verjährungsfristen näher. § 32c bezieht sich auf Regelungen für den Fall einer Bildungsfreistellung. § 40 behandelt die Anwendung des betrieblichen Mitar-beiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes für VertragslehrerInnen, deren Dienstver-hältnis nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat.

3.1.2 Bundesgesetze (Bezug Dienstrecht)

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG 1948) kommt sinngemäß zur Anwendung, wenn im III. Abschnitt des GVBG nichts anderes bestimmt ist. Dies ist beispielsweise der Fall bei:• Ansprüchen bei Dienstverhinderungen (§ 90 Abs. 2 und § 24 VBG 1948)• Ferien und Urlaub (§ 91c VBG 1948 in Verbindung mit § 219 Beamten-Dienstrechts-

gesetz 1979 (BDG 1979))• Urlaubsersatzleistung (§ 91c Abs. 3 VBG 1948 in Verbindung mit § 13e des Gehalts-

gesetzes 1956 (GehG 1956))• Fahrtkostenzuschuss (§ 90 Abs. 2 und § 22 VBG 1948 in Verbindung mit § 20b GehG

1956)• Jubiläumszuwendung (§ 90 Abs. 2 und § 22 VBG 1948 in Verbindung mit § 20c GehG

1956)• Abfertigung (§ 91l VBG 1948 und § 84 VBG 1948)

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3.1.3 DienstnehmerIn – Begriff

Der Begriff DienstnehmerIn ist im allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) de-finiert und abgegrenzt. § 4 Absatz 2 ASVG besagt, dass als Dienstnehmer bezeichnet wird, „…wer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäf-tigt wird…“.

Von einer persönlichen Abhängigkeit spricht man im Falle von persönlicher Arbeits-pflicht und Weisungsgebundenheit, eine wirtschaftliche Abhängigkeit entsteht unter anderem durch das Vorhandensein einer Organisationsstruktur, der Räumlichkeiten sowie der Arbeitsmittel.

Bei einem Dienstvertrag in diesem Sinne spricht man auch von einem Dauerschuld-verhältnis, bei einem Werkvertrag handelt es sich um ein Zielschuldverhältnis.

3.1.4 Privatrechtliches Dienstverhältnis

MusikschullehrerInnen und -leiterInnen in Niederösterreich stehen generell im pri-vatrechtlichen Dienstverhältnis zu Gemeinden oder Gemeindeverbänden. Hier spricht man von Vertragsbediensteten, da das Dienstverhältnis aufgrund eines Vertrags zu-stande kommt. Vertragsbedienstete sind – im Gegensatz zu BeamtInnen – pensions-versichert und erhalten bei Beendigung des Dienstverhältnisses und Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt.

Die Aufnahme erfolgt durch Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde (dem Gemeindeverband) und den Vertragsbediensteten. Auf diese Dienstverhältnisse finden grundsätzlich die Bestimmungen des GVBG Anwendung.

Für alle ab 1. September 1999 neu aufgenommenen MusikschullehrerInnen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gelten – unabhängig vom Ausmaß der Lehrverpflichtung – die Bestimmungen des III. Abschnittes des GVBG (§§ 46 bis 46k). Auf die zum 31. August 1999 beschäftigten MusikschullehrerInnen finden diese Be-stimmungen nur dann Anwendung, wenn sie schriftlich ihre Zustimmung erteilt haben (Optionsrecht).15

MusikschulleiterInnen kommt grundsätzlich keine Kompetenz zur Aufnahme von Per-sonal zu, sie sind aber bei der Aufnahme von MusikschullehrerInnen zu hören.16

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit und Dienstverhältnissen auf unbestimmte Zeit.

Dienstverhältnis auf bestimmte ZeitEin Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf

15 vgl. Dienst- und Besoldungsrecht der NÖ MusikschullehrerInnen 2015, S. 4, Mag. Johannes Landsteiner.16 vgl. Dienst- und Besoldungsrecht der NÖ MusikschullehrerInnen 2015, S. 7, Mag. Johannes Landsteiner.

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eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Befristete Dienstverhältnisse von MusikschullehrerInnen dürfen grundsätzlich nur einmal auf bestimmte Zeit verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht übersteigen. Wird das Dienstver-hältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, als wäre es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden (§ 46 Abs. 1 GVBG in Ver-bindung mit § 90 Abs. 2 und § 4 Abs. 4 VBG 1948).

Ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit kann nicht durch Kündigung gelöst werden. Das Dienstverhältnis endet durch Zeitablauf, Entlassung, vorzeitigen Austritt oder einverständliche Auflösung. Für den Abschluss von Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit ist der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin zuständig, wenn die vereinbarte Vertragsdauer sechs Monate nicht übersteigt, sonst der Gemeindevorstand (Stadtrat). Bei Gemeindeverbänden obliegen die Abschlüsse von Dienstverhältnissen auf be-stimmte Zeit dem Obmann oder der Obfrau.

VertretungslehrerIn, KarenzvertretungWenn beispielsweise eine Lehrkraft als VertretungslehrerIn (§ 46j GVBG) an einer Musikschule angestellt wird (Beispiel Karenzvertretung), dann besteht das Dienst-verhältnis bis zum Ende des Vertretungsfalles. Falls die zu vertretende Lehrkraft teil-beschäftigt in geringerem Ausmaß zurückkehrt, sollte eine Veränderung des Vertre-tungsdienstverhältnisses festgehalten werden. Nach Beendigung des Karenzurlaubes oder eines daran angeschlossenen Sonderurlaubes endet das Vertretungsverhältnis und die vertretene Lehrkraft hat ihren Pflichten wieder nachzukommen. Wird das Dienstverhältnis ohne Vertretungsfall über die Vertretungsdauer hinaus fortgesetzt, liegt entsprechend § 46 GVBG iVm § 4 Abs. 4 VBG 1948 ein unbefristetes Dienstver-hältnis vor.

Dienstverhältnis auf unbestimmte ZeitEin Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit liegt vor, wenn das Dienstverhältnis ohne bestimmte Zeitangabe hinsichtlich der Dauer des Dienstverhältnisses abgeschlossen wurde. Wird ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, gilt es von Anfang an als ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit. Für den Abschluss von Dienstverhältnissen auf unbestimmte Zeit ist der Gemeinderat (bei Gemeindeverbänden: der Verbandsvorstand) zuständig.

Sonderbestimmungen bei VertretungenAuf MusikschullehrerInnen, die nur zur Vertretung aufgenommen werden, findet die Einschränkung einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit auf längstens drei Monate keine Anwendung. Der Dienstvertrag hat den (die) Namen der vertretenen Person(en) zu enthalten. Eine Vertretung liegt insbesondere vor, wenn die vertretene Person

1. zur Gänze abwesend ist oder eine Teilbeschäftigung nach den Bestimmungen der Mutterschutzgesetze oder des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, ausübt

oder

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2. einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Z. 1 oder eine Vertretung über-nommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertre-tungsfälle erforderlich geworden ist.

Dienstverträge für Unterrichtstätigkeiten, die vor dem 1. Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und mit dem Unterrichtsjahr enden, haben als Ende des Dienstverhältnisses anstelle des Endes des Unterrichtsjahres (Ende Juni bzw. Anfang Juli) das Ende des betreffenden Schuljahres (Ende August bzw. Anfang September) vorzusehen. Dies gilt jedoch nicht für eine Vertretung, wenn anzunehmen ist, dass der Anlass für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhält-nis ab dem Beginn des anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist.

Die Betrauung mit der Funktion der Musikschulleitung muss angeordnet werden. Eine zeitliche Grenze, wie lange eine Lehrkraft mit der provisorischen Leitung beauftragt werden kann, bis eine neue Leitung per Hearing bestellt wurde, besteht nicht. Jedoch ist der Rechtsträger verpflichtet, im Sinne eines klaglosen und konstanten Musikschul-betriebes eine rasche Neubesetzung für die Musikschulleitung herbeizuführen, und hat den Dienstposten daher bereits vor oder innerhalb kurzer Zeit nach Freiwerden aus-zuschreiben. Eine diesbezügliche Kontaktaufnahme mit dem Musikschulmanagement empfiehlt sich. Für genaue Informationen zu den Aufnahmeerfordernissen für Musik-schulleiterInnen siehe Kapitel 3.1.7.

3.1.5 Dienstvertrag

Das privatrechtliche Dienstverhältnis wird durch den Abschluss eines Dienstvertrags begründet. Der Dienstvertrag ist im beiderseitigen Einvernehmen schriftlich abzu-schließen und von beiden Teilen zu unterfertigen.

Der Inhalt des Dienstvertrags umfasst:• Beginn des Dienstverhältnisses• Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich• Dauer des Dienstverhältnisses auf bestimmte Zeit unter Angabe der Dauer oder auf

unbestimmte Zeit• ob die Aufnahme nur zur Vertretung erfolgt und welche Person vertreten werden

soll• Dienstzweig und Entlohnungsgruppe (Beschäftigungsart)• Beschäftigungsausmaß (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung)• Rechtsgrundlage (III. Abschnitt des GVBG)• Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse

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Dem/der DienstnehmerIn ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnis-ses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrags eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrags und allfälliger Nach-träge zum Dienstvertrag auszufolgen. Der unterfertigte Originaldienstvertrag ist der Musikschullehrkraft bzw. der Musikschulleitung auszuhändigen. Für den Personalakt genügt eine Abschrift (Kopie) des Dienstvertrags.17

Muster Dienstvertrag

3.1.6 Aufnahmeerfordernisse

Für MusikschulleiterInnen und MusikschullehrerInnen, die nach den Bestimmungen des GVBG ab 1. September 1999 aufgenommen werden, ist der Dienstzweig Nr. 108 vorgesehen. Diesem Dienstzweig sind die Entlohnungsgruppen ms1, ms2, ms3 und ms4 zugewiesen. Die Voraussetzungen für die Einreihung in eine Entlohnungsgruppe sind ein freier Dienstposten im Dienstpostenplan der Gemeinde (des Gemeindever-bandes) und die Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse.18

Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 führt in § 46d die Aufnahmeer-fordernisse für die MusikschullehrerInnen in die jeweiligen Entlohnungsgruppen de-tailliert aus:

Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms1 sind vorgesehen:1. die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtsfaches Instrumentalmusikerziehung des Lehramtsstudiums

oder2. der Abschlussa) des Diplomstudiums der Studienrichtung Instrumental(Gesangs-)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung oder b) des Bachelor- und Masterstudiums der Studienrichtung Instrumental(Gesangs-)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung

oder3. der Abschluss a) des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums der Studienrichtung Instrumen-tal(Gesangs-)pädagogik oder der Abschluss des Bachelorstudiums der Studienrichtung Instrumental(Gesangs-)pädagogik und b) des ersten Studienabschnittes einer anderen nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder der Abschluss des Bachelorstudiums einer ande-ren nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach)

17 vgl. Dienst- und Besoldungsrecht der NÖ MusikschullehrerInnen 2015, S. 8, Mag. Johannes Landsteiner.18 vgl. Dienst- und Besoldungsrecht der NÖ MusikschullehrerInnen 2015, S. 9, Mag. Johannes Landsteiner.

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oder4. der Abschlussa) des jeweils ersten Studienabschnittes zweier Diplomstudien der Studienrichtung der Instrumental(Gesangs-)pädagogikoder b) zweier Bachelorstudien der Studienrichtung Instrumental(Gesangs-)pädagogik oder c) des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums der Studienrichtung Instrumen-tal(Gesangs-)pädagogik und der Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplom-studiums oder des Bachelorstudiums der Studienrichtung Musik- und Bewegungser-ziehung oder d) des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums der Studienrichtung Musik- und Bewegungserziehung und der Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplom-studiums oder des Bachelorstudiums der Studienrichtung Instrumental(Gesangs-)pädagogik

oder5. der Abschlussa) des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder der Abschluss des Bache-lorstudiums der Studienrichtung Instrumental(Gesangs-)pädagogik und b) die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtsfaches Musikerziehung des Lehramts-studiums

oder6. Aus Sicht der Abteilung Gemeinden erfüllt der Abschluss des Masterstudiums Tanz-pädagogik/Movement Studies der Anton Bruckner Privatuniversität Linz ebenfalls die Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms1.

Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms2 sind vorgesehen:1. der Abschluss a) des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums der Studienrichtung Instrumen-tal(Gesangs-)pädagogik oder der Studienrichtung Musik- und Bewegungserziehung oder b) des Bachelorstudiums der Studienrichtung Instrumental(Gesangs-)pädagogik oder der Studienrichtung Musik- und Bewegungserziehung

oder2. die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtsfaches Musikerziehung des Lehramts-studiums

oder3. der Abschluss a) des Diplomstudiums einer nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder

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b) des Bachelor- und Masterstudiums einer nichtpädagogischen, künstlerischen Studi-enrichtung (Konzertfach)

oder4. der Abschluss des Diplomstudiums der Studienrichtung Musiktherapie

oder5. der Abschluss des Studiums Tanzpädagogik an einem Konservatorium mit Öffent-lichkeitsrecht

oder6. der Abschluss des Studiums Ballett an einem Konservatorium mit Öffentlichkeits-recht oder die erfolgreiche Ablegung der Bühnenreifeprüfung für Tanz oder Musical vor der paritätischen Bühnenprüfungskommission

Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms3 sind vorgesehen:1. der Abschluss a) des ersten Studienabschnittes einer nichtpädagogischen, künstlerischen Studien-richtung (Konzertfach) oder b) des Bachelorstudiums einer nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach)

oder2. der Abschluss a) des Diplomstudiums Katholische und Evangelische Kirchenmusik oder b) des Bachelor- und Masterstudiums der Studienrichtung Katholische Kirchenmusik oder der Studienrichtung Evangelische Kirchenmusik

oder3. der Abschluss a) des Diplomstudiums des Lehramtes an Volksschulen oder Sonderschulen an einer Pädagogischen Akademie oder b) des Diplomstudiums des Lehramtes an Hauptschulen, wenn als zweites Studienfach Musikerziehung oder Instrumentalmusikerziehung abgeschlossen wurde

oder4. der Abschluss eines Tanz- oder Ballettgymnasiums

oder5. der Abschluss a) eines facheinschlägigen Lehrgangs (Elementarmusikerziehung, Volksmusik, Instru-mente wie Gambe, etc.) an einem Konservatorium oder einer Universität oder

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b) eines facheinschlägigen Kurzstudiums an einer Universität

oder6. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Verwendung als Musikschullehrer einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes in Niederösterreich in der Entlohnungs-gruppe ms4, wenn die erfolgreiche Ablegung des dreijährigen Kurses des NÖ Musik-schulwerkes (Lehrgang C) nachgewiesen wird

Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms4 sind vorgesehen:1. die erfolgreiche Ablegung des dreijährigen Kurses des NÖ Musikschulwerkes (Lehr-gang C)

oder 2. hervorragende künstlerische oder kunstpädagogische Leistungen

Zur leichteren Auffindbarkeit wurden in der folgenden Tabelle19 die Anfordernisse nach den Einstufungen einzeln aufgelistet:

Abgeschlossene Ausbildung ms1 ms2 ms3 ms4

LA IME x

DS IGP oder Musik- und Bewegungserziehung x

BA und MA IGP oder Musik- und Bewegungserziehung x

1. StA IGP und 1. StA Konzertfach x

1. StA IGP und BA Konzertfach x

BA IGP und 1. StA Konzertfach x

BA IGP und BA Konzertfach x

Jeweils 1.StA zweier DS IGP x

2 BA IGP x

1. StA IGP und 1. StA Musik- und Bewegungserziehung x

1. StA IGP und BA Musik- und Bewegungserziehung x

1. StA Musik- und Bewegungserziehung und BA IGP x

1. StA IGP und Lehramtsstudium ME x

BA IGP und Lehramtsstudium ME x

MA Tanzpädagogik/Movement Studies (Anton Bruckner Privatuniversität Linz), siehe Anmerkung dazu x

19 vgl. Dienst- und Besoldungsrecht der NÖ MusikschullehrerInnen 2015, S. 11 ff., Mag. Johannes Landsteiner.

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Abgeschlossene Ausbildung ms1 ms2 ms3 ms4

1. StA IGP Musik- und Bewegungserziehung x

BA IGP Musik- und Bewegungserziehung x

Lehramtsstudium ME x

DS Konzertfach x

BA und MA Konzertfach x

DS Musiktherapie x

Tanzpädagogik an Kons. mit ÖR x

Ballett an Kons. mit ÖR x

Bühnenreifeprüfung für Tanz oder Musical x

1. StA Konzertfach x

BA Konzertfach x

DS Kath. oder Ev. KiMu x

BA und MS Kath. oder Ev. KiMu x

DS Lehramt VS oder SS an PA x

DS Lehramt HS (2. Studienfach ME oder IME) x

Tanz- oder Ballettgymnasium x

facheinschlägiger Lehrgang (Elementarmusikerziehung, Volksmusik, Instrumente wie Gambe, etc.) an Kons. oder Universität

x

facheinschlägiges Kurzstudium an einer Universität x

Mind. 6 Jahre erfolgreiche Verwendung als ML einer Ge-meinde oder GV in NÖ in ms4 und Lehrgang C NÖ Musik-schulwerk

x

dreijähriger Kurs des NÖ Musikschulwerkes (Lehrgang C) x

hervorragende künstlerische oder kunstpädagogische Leistungen x

Legende:

MA … Masterstudium StA…StudienabschnittBA … Bachelor ÖR…ÖffentlichkeitsrechtME … Musikerziehung Kons. …KonservatoriumIME … Instrumentalmusikerziehung LA.......LehramtHS … Hauptschule(n) DS......Diplomstudium

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VS … Volksschule(n) IGP.....Instrumental(Gesangs-)pädagogikSS … Sonderschule Kath....katholischePA … Pädagogische Akademie Ev.......evangelischeKiMu … Kirchenmusik ML......MusikschullehrerInGV......Gemeindeverband

Anmerkung zu ms1 MA Tanzpädagogik/Movement StudiesEine Einstufung für das Studium Tanzpädagogik ist bislang im GVBG nur unter ms2 im Zusammenhang mit dem „Abschluss des Studiums Tanzpädagogik an einem Konser-vatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder der Abschluss des Studiums Ballett an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder die erfolgreiche Absolvierung der Bun-destheaterballettschule“ vorgesehen.

In Österreich gibt es nun seit 2014 (die letzte diesbezügliche Änderung im GVBG war 2013) neben dem Masterstudium für Musik- und Bewegungserziehung (am Orff-Insti-tut oder Rhythmik an der mdw), das zu einer Einstufung in ms1 berechtigt, das Mas-terstudium Tanzpädagogik/Movement Studies an der Anton Bruckner Privatuniversität Linz.

Durch den Abschluss des vorliegenden Bachelor- und Masterstudiums wird eine pä-dagogische Studienrichtung abgeschlossen, die mit dem Abschluss des Studiums der Instrumental(Gesangs-)pädagogik gleichwertig zu sehen ist, weshalb aus Sicht der Abteilung Gemeinden die Voraussetzungen gemäß § 46d Abs. 2 Z. 2 lit. b GVBG für eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe ms1 erfüllt sind.

3.1.7 Ausschreibung und Aufnahme

MusikschulleitungenDienstpostenplanFür MusikschulleiterInnen ist ein gesondert bezeichneter Dienstposten im Dienstpos-tenplan der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) vorzusehen.

StellenausschreibungEine öffentliche Ausschreibung von Musikschulleitungen ist gesetzlich vorgesehen. Im Rahmen der Strukturförderung werden die Kosten einer öffentlichen Ausschreibung vom Land Niederösterreich gefördert. Dabei ist für die Bewerbung eine Frist von min-destens vier Wochen einzuräumen.

Die Ausschreibung ist dem Amt der NÖ Landesregierung und dem Musikschulmanage-ment Niederösterreich durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (Obmann oder Obfrau des Gemeindeverbandes) zur Kenntnis zu bringen. Das Musikschulma-nagement versendet die Ausschreibung an alle Musikschulen Niederösterreich, alle

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StellenbewerberInnen der Datenbank des Musikschulmanagements sowie an viele Fa-chinstitutionen und weiterführende Ausbildungsinstitutionen (z. B. Musikuniversitäten) in Österreich.

Sollten nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht mindestens drei Bewerbungen einge-langt sein, ist die Stellenausschreibung mit einer Bewerbungsfrist von mindestens sechs Wochen zu wiederholen und jedenfalls in den „Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung“ zu verlautbaren. In der ersten Stellenausschreibung ist auf eine al-lenfalls erforderliche zweite öffentliche Ausschreibung hinzuweisen.

Eine öffentliche Ausschreibung muss nicht vorgenommen werden, wenn mindestens drei BewerberInnen für den Dienstposten der Musikschulleitung aus dem Kreis der MusikschullehrerInnen der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) vorhanden sind. Für die interne Ausschreibung des Dienstpostens ist eine Bewerbungsfrist von mindestens zwei Wochen vorzusehen. Sollten nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht mindestens drei Bewerbungen eingelangt sein, muss die Stellenausschreibung mit einer Bewer-bungsfrist von mindestens vier Wochen öffentlich gemacht werden.

Die Stellenausschreibung ist überdies diskriminierungsfrei zu gestalten.

Musterausschreibung

Aufnahmeerfordernisse SonderbestimmungenAuf den Dienstposten der Musikschulleitung darf nur eine Person aufgenommen wer-den, die die Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms1 oder ms2 er-füllt, eine mindestens fünfjährige Unterrichtspraxis an einer öffentlichen Musikschule nachweisen kann und organisatorische und kommunikative Fähigkeiten hat, welche die kompetente Leitung einer Musikschule gewährleisten. Von der Erfüllung der An-stellungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms1 oder ms2 darf nur abgesehen werden, wenn nach der zweiten öffentlichen Stellenausschreibung keine BewerberIn-nen mit einer derartigen Qualifikation zur Verfügung stehen. Die Erfüllung der Anstel-lungserfordernisse für ms1 oder ms2 wird durch den Abschluss eines Doktoratsstudi-ums (PhD) im Fachgebiet Kunst- und Kulturmanagement ersetzt.

AufnahmeverfahrenNach Durchführung der Stellenausschreibung darf eine Aufnahme oder Betrauung erst im Anschluss an ein obligatorisches dreistufiges Verfahren erfolgen:

1. Die Gemeinde (der Gemeindeverband) hat die Stellenbewerbungen samt Beilagen der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen (NÖ Musikschulmanagement GmbH) zur Begutachtung zu übermitteln.

2. Die Förderstelle hat schriftlich eine kurze Beurteilung samt Begründung zur Eig-nung oder Nichteignung der einzelnen BewerberInnen zur angestrebten Anstel-lung zu erstellen.

3. Diese ist der Gemeinde (dem Gemeindeverband) zur Kenntnis zu bringen.

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Danach lädt die Gemeinde (der Gemeindeverband) zu einem Hearing ein. In die Hea-ringkommission entsenden die Gemeinde (der Gemeindeverband) und die Förderstelle jeweils zwei stimmberechtigte VertreterInnen. Weitere Mitglieder können mit bera-tender Stimme beigezogen werden. Die Vorgangsweise und der Ablauf beim Hearing sind vom Musikschulbeirat festzulegen. Derzeit wird das Hearing nach dem Muster der Hearings für PflichtschuldirektorInnen und einem speziell erarbeiteten Anforderungs-profil an MusikschulleiterInnen mit der Firma Deloitte durchgeführt. Der Bericht über das Ergebnis des Hearings wird der Gemeinde (dem Gemeindeverband) vom Musik-schulmanagement übermittelt.

Aufnahme / BetrauungDie erstmalige Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung darf nur be-fristet auf höchstens zwei Jahre erfolgen. Die befristete Betrauung kann einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Die befristete Betrauung endet mit Ablauf der Zeit, auf die sie abgestellt war, sofern vor Ablauf der Frist keine Verlängerung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgt.

Die Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung (befristet und unbefristet) obliegt ebenso wie die Beendigung der Betrauung dem Gemeinderat/Verbandsvor-stand.Im Falle der Beendigung einer Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung entfällt die Leiterzulage ersatzlos. Als Lehrverpflichtung nach Beendigung der Funk-tion ist jenes Ausmaß maßgebend, welches vor Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung vereinbart war. Ist aber die Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung gleichzeitig mit Begründung des Dienstverhältnisses erfolgt, so gilt als Lehrverpflichtung nach Beendigung der Betrauung jedenfalls jenes Ausmaß, wel-ches unmittelbar vor Beendigung unterrichtet wurde, sofern nicht gleichzeitig eine Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt.20

MusikschullehrerInnen

DienstpostenplanFür MusikschullehrerInnen sind entsprechende Dienstposten im Dienstpostenplan der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) vorzusehen.

StellenausschreibungGenerell wird eine öffentliche Ausschreibung von MusikschullehrerInnen empfohlen, soweit frei werdende Unterrichtsstunden nicht von bereits beschäftigten Musikschul-lehrerInnen, die eine entsprechende fachliche Ausbildung aufweisen, übernommen werden können.

Die Ausschreibung kann dem Musikschulmanagement Niederösterreich durch die Musikschulleitung übermittelt werden. Das Musikschulmanagement versendet die Ausschreibung dann an alle Musikschulen in Niederösterreich, alle entsprechenden

20 vgl. Dienst- und Besoldungsrecht der NÖ MusikschullehrerInnen 2015, S. 32 f., Mag. Johannes Landsteiner.

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StellenbewerberInnen der Datenbank des Musikschulmanagements sowie an viele Fa-chinstitutionen und weiterführende Ausbildungsinstitutionen (z. B. Musikuniversitäten) in Österreich.

Die Stellenausschreibung ist überdies diskriminierungsfrei zu gestalten.

Musterausschreibung

Bezüglich des Aufnahmeverfahrens und der Aufnahme gibt es keine bindenden recht-lichen Grundlagen. Entsprechende Empfehlungen werden vom Musikschulmanage-ment Niederösterreich erarbeitet.

3.1.8 Entlohnung

MonatsbezugDer Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt, einem allfälligen Kinderzuschuss gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 und einer allfälligen Leitungszulage. Teilbe-schäftigte MusikschullehrerInnen erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezuges.

Die Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe in die jeweilige Entlohnungsstufe sowie die Vorrückungen richten sich nach dem Stichtag. Der Stichtag wird durch Vor-anstellung bestimmter Zeiträume vor dem Eintrittstag ermittelt.

MonatsentgeltDas Monatsentgelt der vollbeschäftigten MusikschullehrerInnen beträgt ab 1.1.2016:

Musikschullehrergültig ab 1.1.2016

Stufe Entlohnungsgruppe

ms1 ms2 ms3 ms4

1 2.204,2 2.064,0 1.838,2 1.658,4

2 2.291,2 2.131,5 1.894,2 1.695,6

3 2.377,9 2.198,9 1.950,8 1.732,8

4 2.464,7 2.266,9 2.008,0 1.770,2

5 2.551,1 2.334,3 2.065,6 1.807,5

6 2.637,2 2.402,0 2.123,6 1.844,8

7 2.723,2 2.469,5 2.181,5 1.882,0

8 2.809,4 2.536,5 2.239,1 1.919,4

9 2.895,6 2.603,5 2.297,4 1.957,5

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10 2.981,3 2.670,6 2.355,1 1.995,6

11 3.125,1 2.785,0 2.461,7 2.072,3

12 3.249,5 2.881,0 2.547,7 2.130,1

13 3.394,1 2.995,4 2.652,7 2.207,6

14 3.538,6 3.110,2 2.758,2 2.284,7

15 3.683,1 3.225,2 2.863,2 2.362,0

16 3.828,0 3.340,6 2.968,4 2.439,5

17 3.972,6 3.456,4 3.073,9 2.516,1

18 4.117,3 3.572,1 3.179,0 2.592,6

19 4.262,1 3.687,8 3.284,3 2.668,8

Leiterzulage

Stunden 80 bis 149 150 bis 239 ab 240 Regional

ms1 213,11 340,97 511,45 639,32

ms2 184,39 295,02 442,54 553,17

SonderzahlungenAußer dem Monatsbezug gebührt den MusikschullehrerInnen für jedes Kalendervier-teljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 Prozent des Monatsbezuges. Stehen MusikschullehrerInnen während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil (es sei denn, dass die Minderung des Mo-natsbezuges auf Krankheit zurückzuführen ist). Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

StudienbeihilfeLaut OGH-Urteil vom 28.06.2000 geht aus dem Wortlaut des § 46 GVBG klar hervor, dass auf jene VertragslehrerInnen, die an den von den Gemeinden erhaltenen pri-vaten Unterrichtsanstalten verwendet werden, die Bestimmungen des Vertragsbe-dienstetengesetzes 1948 sinngemäß Anwendung finden. Für MusikschullehrerInnen gilt dies mit den sich aus den §§ 46a ff ergebenden Ausnahmen. Die davorliegenden Abschnitte des GVBG gelten für MusikschullehrerInnen nur, sofern nichts anderes be-stimmt ist. Daraus ergibt sich klar, dass der Anspruch auf Erhalt einer Studienbeihilfe gemäß § 15 GVBG für MusikschullehrerInnen nicht anzuwenden ist.

JubiläumszuwendungLaut § 20c GehG ist eine Jubiläumszuwendung nach 25 und 40 Dienstjahren als Kann-Bestimmung formuliert. Am 27. November 2012 wurde vom OGH entschieden (OGH 27.11.2012, 8 ObA 67/12d), dass es sich, abgehend von der bisherigen Recht-

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sprechung, bei der Kann-Bestimmung um kein freies, sondern ein gebundenes Ermes-sen handelt. Somit sollte die Jubiläumszuwendung grundsätzlich gewährt werden, es sei denn, der/die Bedienstete hat sich einer Belohnung für treue Dienst unwürdig er-wiesen. Hierfür müssen objektive Gründe vorliegen, demnach ein Fehlverhalten, wel-ches bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen Vertrauensverlust zu begründen. Die Kann-Bestimmung verpflichtet die Dienstgeber aber nicht zum amtswegigen Tä-tigwerden. MusikschullehrerInnen können eine Jubiläumsbelohnung beim Dienstgeber beantragen. Wird ein Antrag innerhalb von drei Jahren nach Erfüllung der Vorausset-zungen gestellt, ist der Anspruch noch unverjährt. Vor dem Hintergrund des vorzitier-ten OGH-Erkenntnisses birgt die Ablehnung der Zahlung einer Jubiläumszuwendung ohne sachliche Rechtfertigung ein erhebliches Risiko des Prozessverlusts.

Gehaltsschema: IL-SchemaAuf die zum 31. August 1999 beschäftigten MusikschullehrerInnen finden die Bestim-mungen des derzeit geltenden III. Abschnittes des GVBG nur dann Anwendung, wenn sie schriftlich ihre Zustimmung zum Abschluss eines Erneuerungsvertrags erteilt ha-ben, wodurch sie von den neuen Arbeitszeitregelungen jedenfalls erfasst sind.

Ist aber eine Zustimmung zum Abschluss eines Erneuerungsvertrags nicht erfolgt, gelten die zum 31. Dezember 1999 geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Be-stimmungen grundsätzlich weiter. Jedoch kann künftig eine Erhöhung des Beschäfti-gungsausmaßes um mehr als zwei Wochenstunden über das zum 31. Dezember 1999 (wenn es für die betreffenden MusikschullehrerInnen günstiger ist, über das zum 30. Juni 1999) vereinbarte Ausmaß hinaus bzw. eine Änderung der Entlohnungsgrup-pe nur erfolgen, wenn dem Abschluss eines Erneuerungsvertrags im Sinne der Über-gangsbestimmungen zugestimmt wird.

Für diese Gruppe der MusikschullehrerInnen bedeutete das weiterhin eine Entlohnung nach dem Entlohnungsschema IL – konkret nach den Entlohnungsgruppen l1, l2a2, l2a1, l2b1 und l3 – unter Zugrundelegung einer vollen Lehrverpflichtung von 25 Wo-chenstunden. Begleitend dazu galt aber weiterhin auch die bis zum 31. Dezember 1999 geltende Regelung der Mehrdienstleistungsvergütung, ebenso wie die Regelung der Leitungsstunden und der Leitungszulage (Dienstzulage).

Die mit der 2. GVBG-Novelle 2006 vorgesehene Neuordnung der Arbeitszeit der Musik-schullehrerInnen brachte aber durch das Erfordernis der Einheitlichkeit eine zwingen-de Einbeziehung jener MusikschullehrerInnen mit sich, die nicht den Bestimmungen des III. Abschnittes des GVBG unterliegen, sondern entsprechend der Übergangsbe-stimmungen nach den bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Bestimmungen behan-delt werden (alteVerträge, l-Schema).

Diese Einbeziehung erfolgte aber unter Wahrung des Besitzstandes. Der Umstand einer vollen Lehrverpflichtung von 25 Wochenstunden wurde in der Weise berücksich-tigt, dass die Bestimmungen über die Arbeitszeit der MusikschullehrerInnen mit den Maßgaben anzuwenden sind, dass

21 vgl. Dienst- und Besoldungsrecht der NÖ MusikschullehrerInnen 2015, S. 31 ff., Mag. Johannes Landsteiner.

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a) anstelle der Unterrichtsverpflichtung von 999 Jahresstunden eine Unterrichtsver-pflichtung von 925 Jahresstundenb) anstelle des für Vor- und Nachbereitung vorgesehenen Ausmaßes von 473 Jahres-stunden ein Ausmaß von 519 Jahresstunden undc) anstelle des für sonstige Tätigkeiten vorgesehen Ausmaßes von 296 Jahresstunden ein Ausmaß von 324 Jahresstunden traten.

Bezüglich der für die Musikschulleitung vorgesehenen administrativen Stunden erfolg-te die Beibehaltung des bisherigen Besitzstandes ebenso unter gleichzeitiger Umrech-nung auf das Jahresarbeitszeitmodell.21

Stichtag und VorrückungDie Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe in die jeweilige Entlohnungsstufe sowie die Vorrückungen richten sich nach einem Stichtag. Der Stichtag wird durch Voranstellung bestimmter Zeiträume vor dem Eintrittstag ermittelt. Verankert ist die gesetzliche Regelung für die Stichtagsberechnung im § 46h GVBG.LeiterInnen und Erhalter können sich bei Fragen zur Stichtagsberechnung an die Ab-teilung Gemeinden wenden. Mitglieder der Gewerkschaft können eine Nachrechnung der Stichtagsberechnung der Gewerkschaft in Anspruch nehmen.

§ 46h Absatz 1 sagt aus, dass der Stichtag folgendermaßen ermittelt wird:

Dem Tag der Aufnahme werden vorangesetzt:• Anrechnung zur Gänze (Vollanrechnung):

bestimmte Zeiten vor dem Eintrittstag und nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären

• vorrückungsabhängige Anrechnung:Zeiten eines Sonderurlaubes in jenem Ausmaß, in dem er nach den Vorschriften des GVBG für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam gewesen wäre oder einge-schränkt bis zum Höchstausmaß von drei Jahren (sonstige Zeiten, z. B. Arbeitsver-hältnisse in der Privatwirtschaft, Zeiten ohne Beschäftigung etc.)

Bei der Halbierung ist zugunsten der aufzunehmenden Person immer auf volle Tage zu runden. Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist ausge-schlossen.

Diese Stichtagsberechnung wurde infolge einer Entscheidung des EuGH mit der 2. GVBG-Novelle 2012 eingeführt, da die bisherigen Bestimmungen eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters beinhalteten. Bei Aufnahmen vor Verlautbarung dieser Novelle am 30. August 2012 durften der Ermittlung des Stichtages keine Zeit-räume vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zugrunde gelegt werden. Eine Än-derung der bisherigen Stichtagsberechnungen war aber nur vorzunehmen, wenn ein Antrag auf Neufestsetzung des Stichtages bis zum 31. Dezember 2013 gestellt wurde.

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Folgende Zeiträume werden angerechnet:

Vollanrechnung4. Dienstzeiten in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder im Lehr-

beruf an einer öffentlichen Schule, Universität, Hochschule oder an der Akademie der bildenden Künste im Inland oder in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule

5. Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und des Zivildienstes6. Zeiten einer Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwick-

lungshelfergesetzes7. Zeiten einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft,

soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeits-marktförderungsgesetzes anzuwenden waren, sowie die Zeit einer allgemeinen öffentlichen Dienstverpflichtung (einschließlich der zur Wiederherstellung der Ge-sundheit erforderlichen Zeit)

8. Zeiten einer Tätigkeit in einem Berufsorchester in einem EU- oder EWR Mitglied-staat

9. Zeiten eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das Aufnahmeerfordernis gewesen ist

• bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren• sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß

des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums10. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums oder eines abgeschlossenen Studien-

abschnittes an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das Aufnahmeer-fordernis gewesen ist

Die Anrechnung eines Studiums umfasst:

a) bei Bachelor- und Masterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002 anzuwenden ist, höchstens jene Studiendauer, die sich bei Teilung der in betreffen-den Curricula für die Bachelor- und Masterstudien insgesamt vorgesehenen ECTS-An-rechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bachelor- und Masterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen.b) bei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 die in Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) für die betreffende Studienrichtung vorge-sehene Studiendauerc) bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) und die aufgrund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studien-dauer

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d) bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul- Studiengesetz erlassenen besonderen Studienge-setze aufgrund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den beson-deren Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer

Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember.

Sonstige AnrechnungSonstige Zeiten, die nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, und vor dem Tag des Dienstantrittes liegen (z. B. Arbeitsverhältnisse in der Privatwirtschaft, Zeiten ohne Beschäftigung etc.) bis zum Höchstausmaß von drei Jahren

DeckelungBei der Ermittlung des Stichtages anzurechnende • Zeiten eines Lehrverhältnisses und• sonstige Zeiten (ohne Gemeinderatsbeschluss)sind in Summe mit maximal drei Jahren begrenzt.

Der Zeitraum der Deckelung erhöht sich, wenn eine Lehre mit einer höheren als 36 Monate dauernden Lehrzeit absolviert wurde, um jeden über 36 Monate hinausgehen-den Monat (z. B. Landmaschinentechnik).

Besondere AnrechnungSonstige Zeiten, in denen eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben wurde, können mit Zustimmung des Gemeinderates bzw. des Verbandsvorstandes im öffent-lichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung von besonderer Bedeutung sind.

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Abbildung 1: Quelle: Workshop Dienstrecht für administrative Mitarbeite-rInnen 2015, Mag. Johannes LandsteinerHandout

VorrückungMit dem Stichtag beginnt die Dienstlaufbahn in der jeweils niedrigsten Entlohnungs-stufe jener Entlohnungsgruppe, in die die Aufnahme erfolgt.

Die Vorrückung • von der Entlohnungsstufe 1 in die Entlohnungsstufe 2 erfolgt nach 5 Jahren und• in alle weiteren Entlohnungsstufen nach jeweils 2 Jahren

Die Vorrückung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Januar ein, wenn die für die Vorrückung erforderliche Dienstzeit in der Zeit vom 2. Oktober bis 1. April vollstreckt wird, sonst mit Wirksamkeit vom 1. Juli.

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Abbildung 2: Quelle: Workshop Dienstrecht für administrative Mitarbeite-rInnen 2015, Mag. Johannes LandsteinerHandout

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LeitungszulageDen MusikschulleiterInnen gebührt eine Leitungszulage bei einer Gesamtlehrverpflich-tung (= Summe der Lehrverpflichtungen der MusikschullehrerInnen) zu Beginn eines Schuljahres

• ab 80 Wochenstunden 5 %• ab 150 Wochenstunden 8 %• ab 240 Wochenstunden 12 %des Monatsentgelts der letzten Entlohnungsstufe ihrer jeweiligen Entlohnungsgruppe.

Den MusikschulleiterInnen einer Regionalmusikschule (Musikschulen mit einem um-fassenden Fächerangebot, einem überörtlichen Einzugsbereich und mindestens 300 Wochenstunden Unterricht) gebührt die Leitungszulage im Ausmaß von 15 Prozent des Monatsentgelts der letzten Entlohnungsstufe ihrer jeweiligen Entlohnungsgrup-pe.22

Standorte, Unterrichtsorte Laut § 1 Abs. 3 NÖ Musikschulgesetz 2000 können Musikschulerhalter neben der Schu-le am Hauptstandort auch Filialmusikschulen und dislozierte Ausbildungsklassen als Außenstellen führen.

Außenstellen sind Unterrichtsstandorte in Filialgemeinden oder in gemeindever-bandsangehörigen Gemeinden. Da der Unterricht an einem Standort bzw. einer Au-ßenstelle regelmäßig und wöchentlich stattfinden muss (vgl. Musterstatut NÖ Mu-sikschulen), ist diese eine zentrale Voraussetzung für einen Unterrichtsstandort. Des Weiteren müssen sämtliche Außenstellen der Musikschule oder des Musikschulverban-des im Statut der Musikschule angeführt werden. Da die Anzahl der Standorte auch bei der Berechnung der Leiterabsetzstunden eine Rolle spielt, ist ein Statut im Falle einer Änderung der Außenstellen immer mit dem Förderantrag an das Musikschulma-nagement zu übermitteln.

Falls innerhalb einer Gemeinde der Unterricht an mehreren Standorten stattfindet, sind diese Standorte innerhalb einer Gemeinde als dislozierte, also verlagerte oder verschobene Ausbildungsklassen zu sehen und gelten nicht als eigene Außenstellen.

Vergütung von MehrdienstleistungenEine Vergütung von Mehrdienstleistungen gebührt nur, wenn diese vom Schulerhalter angeordnet sind und das zugewiesene Stundenausmaß gemäß § 46c Abs. 1 lit. a GVBG zuzüglich einer allfälligen Anhebung nach § 46 Abs. 7 GVBG oder § 46 Abs. 1 lit. c GVBG überschritten wird. Diese Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde bei einem vollbeschäftigten Musikschullehrer 1,73 Prozent des mit dem Faktor 0,75 vervielfach-ten Monatsbezuges und bei einem teilbeschäftigten Musikschullehrer 1,15 Prozent des

22 vgl. Dienst- und Besoldungsrecht der NÖ MusikschullehrerInnen 2015, S. 43, Mag. Johannes Landsteiner.

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mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges eines/einer vergleichbaren voll-beschäftigten Musikschullehrers/-lehrerin. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des nach § 46c Abs. 1 lit. a GVBG vorgesehenen Stundenaus-maßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf diese Vergütung.

Entsteht die Mehrdienstleistung infolge einer längerfristigen Vertretung, handelt es sich nicht um eine bloße Anordnung zur Mehrarbeit, sondern um Eingriffe in das dienstvertraglich vereinbarte Beschäftigungsausmaß. Demnach wäre es erforderlich, für die Dauer der Vertretungszeit (also auf befristete Dauer) eine schriftliche Ver-einbarung über die Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes mit der entsprechenden Lehrkraft vorzunehmen.

Änderung der LehrverpflichtungDas Beschäftigungsausmaß kann vom Dienstgeber herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert. Kündigt die Musik-schullehrkraft aus diesem Grund, so gilt diese Kündigung als durch den Dienstgeber wegen Änderung des Arbeitsumfangs erfolgt (§ 32 Abs. 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948). Die Änderung des Arbeitsumfangs „nicht nur vorübergehend wesentlich“ wird im Streitfall durch das zuständige Gericht entschieden. Diesbezügliche Urteile sind regelmäßig Einzelfallentscheidungen; sie können allenfalls als Richtwert herangezogen werden.

Urteil OLG Wien vom 21.3.2013 9Ra 93/12f:Für Dienstnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht haben, bezieht sich die Einschränkung einer Struktur-kündigung nur auf die Beendigung eines Dienstverhältnisses. Das (Dienst-)Alter hin-dert jedenfalls keine einseitige Herabsetzung der Unterrichtsstunden. Änderungen in den Schülerzahlen, der Zusammensetzung von Schulklassen, im jeweiligen Anteil der unterrichteten Musikinstrumente und auch in anderen derartigen Aspekten liegen im Wesen des Betriebes einer Musikschule, deren Besuch regelmäßig auf Freiwilligkeit beruht, und sind daher naturgemäß kaum vorhersagbar (9ObA127/02w). Die Herab-setzung der Lehrverpflichtung beruhte in diesem Fall auf objektiven und nicht will-kürlichen Gründen, eine Änderung von 15 Prozent wurde als nicht mehr unwesentlich angesehen.

Bei Auflösung der Musikschule kann eine Kündigung durch den Dienstgeber auch dann erfolgen, wenn das Dienstverhältnis der Musikschullehrkraft durch die Kündigung zu einem Zeitpunkt enden würde, zu dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.

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Fahrtkostenzuschuss und PendlerpauschaleDie Bestimmungen über das Ausmaß des Fahrtkostenzuschusses wurden im GehG 1956 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 umfassend geändert. Durch die Novellierung des GVBG mit Wirkung vom 1. September 2010 wurden diese Bestimmungen auch für MusikschullehrerInnen zur Anwendung gebracht. Diesbezüglich ist auch die im Ge-haltsgesetz vorgesehene Übergangsbestimmung anzuwenden, wenn im August 2010 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nach den bisher geltenden Bestimmungen be-stand.23

Die Neuregelung des Fahrtkostenzuschusses (§ 20b Gehaltsgesetz 1956) definiert:

Anspruchsvoraussetzungen:• Eintritt nach dem 31. August 2010• Inanspruchnahme der Pendlerpauschale durch Erklärung beim Dienstgeber

Ausmaß des Fahrtkostenzuschusses:

a) bei kleiner Pendlerpauschale:für jeden vollen Kalendermonat bei einer einfachen Fahrtstrecke von• 20 km bis 40 km …………………………………………18,63 Euro• 40 km bis 60 km …………………………………………36,84 Euro• über 60 km ………………………………………………...55,08 Euro

b) bei großer Pendlerpauschale:für jeden vollen Kalendermonatbei einer einfachen Fahrtstrecke von• 2 km bis 20 km ….………………………………………...10,14 Euro• 20 km bis 40 km ………………………………………..…40,23 Euro• 40 km bis 60 km ……………………………………..……70,02 Euro• über 60 km ………………………………………………...100,00 Euro

c) bei weniger als 11 Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte gebühren• zwei Drittel des zutreffenden vorstehenden Betrages, bei mindestens 8, aber nicht

mehr als 10 Tagen im Kalendermonat• ein Drittel des zutreffenden vorstehenden Betrages, bei mindestens 4, aber nicht

mehr als 7 Tagen im Kalendermonat

Hat ein/e DienstnehmerIn mehrere Dienstverhältnisse nebeneinander, so steht ihm/ihr die Pendlerpauschale nur für ein Dienstverhältnis zu, nämlich für jenes, für das „Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum“ zutrifft.

23 Quelle: Workshop Dienstrecht für administrative MitarbeiterInnen 2015, Mag. Johannes Landsteiner; Handout

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Eine zusätzliche Pendlerpauschale steht für ein weiteres Dienstverhältnis nur dann zu, wenn dadurch im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zusätzliche Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt werden. In diesem Fall ist für die Zuerkennung der Pendlerpauschale bei jedem Dienstverhältnis die jeweilige Wegstre-cke Wohnung – Arbeitsstätte maßgebend. Im Zweifel sollte dieser Fall direkt mit dem zuständigen Finanzamt geklärt werden.

Fahrtkostenzuschuss nach der bis zum 31.08.2010 geltenden Rechtslage:

Unter bestimmten Voraussetzungen gilt die bisherige Fahrtkostenzuschussregelung weiter:• Im August 2010 bestand Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nach der „alten“ Rege-

lung.• Diese Voraussetzungen werden ab 1. September 2010 unverändert erfüllt.

Die Neuregelung des Fahrtkostenzuschusses ist aber trotz Erfüllung der vorstehen-den Voraussetzungen anzuwenden, wenn auch nach den neuen Bestimmungen ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss besteht und der Fahrtkostenzuschuss nach der „Altregelung“ geringer ist als jener nach der Neuregelung. Bei Weiteranwendung der „Altregelung“ sind die Höhe des Fahrtkostenzuschusses und Zugrundelegung eines Eigenanteils von € 49,50 neu festzusetzen. Künftige Fahrpreisänderungen bleiben auf die Höhe des Fahrtkostenzuschusses ohne Auswirkung.

In allen Fällen, in denen abgesehen von Fahrpreisänderungen sonstige Tatsachen (z. B. Wohnsitzwechsel)eintreten, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses von Bedeutung gewesen wären, endet der Anspruch auf den Fahrtkostenzuschuss (nach der „Altregelung“) mit Ablauf jenes Tages, an dem diese Tatsachen eingetreten sind. Die Anspruchsberechtigten haben solche Tatsachen bin-nen einem Monat nach deren Eintreten der Dienstbehörde zu melden.

Dienstreisen, KilometergeldDie Regelung über Reisegebühren für MusikschullehrerInnen findet sich in § 46f Abs. 7 GVBG iVm § 43 GBDO. Demnach liegt die Erlassung einer allgemeingültigen Rege-lung der Reisegebühren – wie auch für alle anderen Gemeinde(verbands-)bediens-teten – beim Gemeinderat bzw. Verbandsvorstand. Dementsprechend obliegt es der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband zu entscheiden, in welcher Höhe bei Fahrten zwischen den Standorten Kilometergeld bezahlt wird. In Bezug auf dieses Thema gibt es teilweise unterschiedliche Rechtsmeinungen der Gewerkschaft und der Abt. Ge-meinden.

Ebenso verhält es sich im Falle von Personalüberlassungen. Gegenständlich liegt für Reisebewegungen zwischen Dienstort und Überlassungsort keine Dienstreise vor, weshalb auch kein Anspruch auf Reisegebühren besteht. Gemäß den Bestimmungen des NÖ Personalüberlassungsgesetzes, LGBI. 2010, ist über die Überlassung zwischen dem Dienstgeber und dem Dritten eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, die ne-

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ben dem Zweck und dem Beginn bzw. dem Ende der Überlassung auch zu regeln hat, ob und in welchem Ausmaß der Dritte dem Dienstgeber den während der Überlassung entstehenden Personalaufwand zu refundieren und einen Beitrag zur Deckung des Personalaufwandes zu leisten hat.

Der Dienstreiseauftrag wird immer vom Dienstgeber bzw. der Schulleitung angeord-net. Im Anhang findet sich ein Musterexemplar für eine Kilometergeldabrechnung.

Muster eines Dienstreiseauftrags

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REI

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Handbuch für Musikschulen / Personal

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3.1.9 Arbeitszeit

JahresarbeitszeitmodellRechtliche Grundlage: § 46c GVBG Arbeitszeit der Musikschullehrer

Die Gesamtstundenanzahl eines/einer vollbeschäftigten MusikschullehrerIn pro Schul-jahr beträgt 1.768 Jahresstunden, aufgeteilt wie folgt:• Unterrichtsverpflichtung: 999 Jahresstunden

Unterrichtseinheiten mit mindestens neun SchülerInnen sind mit dem Faktor 1,2 zu bewerten. Eine Jahresstunde ist als eine mit 50 Minuten angesetzte Unterrichts-einheit zu verstehen. In der Praxis bedeutet das beispielsweise eine volle Lehrver-pflichtung mit 27 Wochenstunden über (im Schnitt) 37 Schulwochen.

• Vor- und Nachbereitung des Unterrichts: 473 JahresstundenZur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zählen unter anderem auch:

- administrative Aufgaben aus der Unterrichtsverpflichtung - freiwillige regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen

• Sonstige Tätigkeiten: 296 JahresstundenIm Fachbereich Elementare Musikpädagogik verringert sich diese Tätigkeit um sechs Stunden für je 37 Jahresstunden Unterrichtsverpflichtung. Hat die Musik-schule mehrere Standorte und ist der/die MusikschullehrerIn verpflichtet, während eines Unterrichtstages an mehreren Standorten Unterricht zu erteilen, verringert sich diese Tätigkeit um bis zu 74 Stunden. Dabei ist auf die gefahrenen Kilometer, die Anzahl der Reisebewegungen und die Anzahl der Standorte, an denen der/die MusikschullehrerIn unterrichtet, Bedacht zu nehmen.Sonstige Tätigkeiten sind:

- Schulkonzerte - Schulprojekte - öffentliche Auftritte - Wettbewerbe - ähnliche Bereicherungen des kulturellen Lebens in den Gemeinden (doppelt ge-rechnet an Sonn- und Feiertagen)24

- angeordnete Teilnahme an FortbildungsveranstaltungenDazu zählen auch Vorbereitungen für diese Tätigkeiten.

Berechnungsblatt zu den sonstigen Tätigkeiten (C-Topf-Liste)

Für administrative Tätigkeiten werden bis zu fünf Jahresstunden angerechnet. Ergibt sich am Ende des Schuljahres, dass die sonstigen Tätigkeiten nicht im vorgesehenen

24 Auch hierzu gibt es teilweise unterschiedliche Rechtsmeinungen der Gewerk-schaft und der Abt. Gemeinden.

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Ausmaß erbracht werden konnten, wird im darauf folgenden Schuljahr die Unter-richtsverpflichtung im Ausmaß der Differenz zwischen geleisteten und den für diese Tätigkeiten vorgesehenen Stunden angehoben. Die Anhebung darf bei vollbeschäftig-ten MusikschullehrerInnen das Ausmaß von 74 Jahresstunden nicht überschreiten.

Demnach können sich keine nachteiligen Konsequenzen für das nachfolgende Schul-jahr für eine Musikschullehrkraft ergeben, wenn nicht ausreichend sonstige Tätig-keiten angeordnet wurden. Es ist jedoch auch von beiden Seiten (Dienstgeber und DienstnehmerIn) darauf zu achten, dass Mehrdienstleistungen nur bei einer tatsäch-lichen Anordnung der Mehrdienstleistungen durch den Musikschulerhalter/die Musik-schulleitung entstehen. Die Musikschullehrkraft kann sich keine sonstigen Tätigkeiten selbst anordnen. Bezüglich des tatsächlichen Zeitaufwands ist gegebenenfalls das Gespräch mit der Musikschulleitung zu suchen.

Im § 46c Absatz 2 GVBG wird festgehalten, dass die entsprechenden Jahresstunden für die Dauer eines Schuljahres durch den Schulerhalter in Absprache mit der Musik-schulleitung schriftlich festzulegen (und der Musikschullehrkraft zur Kenntnis zu brin-gen) sind. Dazu hat das Musikschulmanagement Niederösterreich gemeinsam mit der Abteilung Gemeinden eine Excel-Tabelle erarbeitet, die diese Stunden automatisch berechnet. Diese Tabelle ist auf der internen Website des Musikschulmanagements zu finden.

Der Schulerhalter hat in Absprache mit der Musikschulleitung darauf zu achten, dass die für sonstige Tätigkeiten festgelegten Jahresstunden vom Musikschullehrer/von der Musikschullehrerin auch erfüllt werden können. Es ist insbesondere bei länger andau-ernden Krankenständen auch der anteilige Zeitaufwand der sonstigen Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Empfehlungen aus der Studie Arbeitsplatz MusikschuleGrundlage für die folgenden Ausführungen sind die Auswertungen und Ergebnisse der Studie Arbeitsplatz Musikschule, insbesondere die folgenden beiden Grafiken:

Abbildung 3: Präsentation der Ergebnisse der Studie, Roland Berger, 2010.

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Leitlinien für die Umsetzung der Regelung im GVBGDas Jahresarbeitszeitmodell der NÖ MusikschullehrerInnen gemäß § 46c GVBG soll aufgrund der Ergebnisse der Studie Arbeitsplatz Musikschule mit möglichst gerin-gem administrativem Aufwand umgesetzt werden. Die individuelle Festlegung der Administration der Arbeitszeit obliegt dem jeweiligen Musikschulerhalter, Planung, Umsetzung und Kontrolle in der Praxis der Musikschulleitung.

Das Jahresarbeitszeitmodell geht von 1.768 Stunden pro Jahr aus, die sich in drei Be-reichen abbilden lassen:• Lehrverpflichtung (999 Stunden)• Vor- und Nachbereitung des Unterrichts (473 Stunden)• Sonstige Tätigkeiten (296 Stunden)

Die Lehrverpflichtung wird im Durchschnitt in 37 Wochen im Jahr abgehalten, die restlichen Tätigkeiten werden in 45 Wochen im Jahr erbracht (52 Wochen abzüglich fünf Wochen Ferien und zwei Wochen Feiertage).

Aus diesem Grund ist eine einheitliche 40-Stunden-Woche für MusikschullehrerInnen kaum umzusetzen. Alle Daten werden in dieser Empfehlung daher auf Jahresstun-denbasis angegeben, wobei zur Veranschaulichung alle Tätigkeiten ausgenommen der Lehrverpflichtung (Berechnungsgrundlage: 50 Minuten Unterricht plus 10 Minuten Pause sind 60 Minuten) zusätzlich auch in wöchentlicher Arbeitszeit bei 45 Arbeitswo-chen pro Jahr angegeben sind.

Abbildung 4: Präsentation der Ergebnisse der Studie, Roland Berger, 2010.

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MS-Schema Stunden pro Jahr

Stunden pro Woche bei 45 Wochen

Stunden pro Woche bei 37 Wochen

Summe Arbeitszeit 1768 39,29 47,78

Lehrverpflichtung 999 22,2 27,00

Vor- und Nachbereitung des Unterrichts 473 10,51 12,83

Sonstige Tätigkeiten 296 6,58 8

IL-Schema Stunden pro Jahr

Stunden pro Woche bei 45 Wochen

Stunden pro Woche bei 37 Wochen

Summe Arbeitszeit 1768 39,29 47,78

Lehrverpflichtung 925 20,56 25,00

Vor- und Nachbereitung des Unterrichts 518 11,51 14

Sonstige Tätigkeiten 325 7,22 8,78

In der Studie Arbeitsplatz Musikschule wurde mit einem gewichteten Mittelwert der zwei Gehaltsschemen MS und lL gearbeitet. Für die Empfehlung muss nun jedes Schema einzeln betrachtet werden.

Nachfolgend wird bei den sonstigen Tätigkeiten zwischen schülerzentrierten und all-gemeinen Tätigkeiten unterschieden. Im Sinne der Zielsetzungen der Musikschule soll der Schwerpunkt auf der Umsetzung der schülerzentrierten Tätigkeiten liegen.

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Umsetzung im MS-SchemaEine Aufteilung der einzelnen Tätigkeiten ergibt sich wie folgt. Wie in der Studie ist der Tätigkeitsbereich der Vor- und Nachbereitung zulasten der sonstigen Tätigkeiten geringfügig größer (um 0,23 Stunden pro Vollbeschäftigtem pro Woche):

Tätigkeiten pro Woche(45 Arbeitswochen pro Jahr)

Minuten pro LV-Std. laut Studie pro Woche

Prozent

Stunden Vollbe-schäftigte/r MS-Schema pro Woche

Stunden Vollbe-schäftigte/r MS-Schema pro Jahr

Üben für den Unterricht 5,8 14,56 2,49 111,97

Literaturbeschaffung, Stimme einrichten, Arrangieren, Übungser-stellung, Musikzusammenstellung, Choreografie

5 12,55 2,15 96,53

Freiwillige Fortbildung 4 10,04 1,72 77,22

Planung der Unterrichtsziele und Analyse des Lernfortschritts 3,1 7,78 1,33 59,85

Unterrichtsorganisation 2,3 5,77 0,99 44,40

Instrumentenbeschaffung, Be-ratung, Wartung, Erstellung von Unterrichtsmaterialien

2,2 5,52 0,94 42,47

Eltern- und Beratungsgespräche 1,3 3,26 0,56 25,09

Forschung 0,8 2,01 0,34 15,45

SUMME VOR- UND NACHBEREI-TUNG DES UNTERRICHTS 24,5 61,51 10,51 473,00

Allgemeine Verwaltung 2,1 5,57 0,95 42,87

Fahrtzeiten vom Hauptdienstort zu den Unterrichtsstandorten 2 5,31 0,91 40,83

Konferenzen, Teambesprechungen, Fachgruppentreffen 1 2,65 0,45 20,42

Betreuung der technischen Aus-stattung 1 2,65 0,45 20,42

Angeordnete Fortbildung 0,7 1,86 0,32 14,29

SUMME SONSTIGE TÄTIGKEI-TEN ALLGEMEIN 6,8 18,05 3,08 138,82

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Klassen-, Vortragsabende, Konzer-te in der Musikschule 2 5,31 0,91 40,83

Veranstaltungen und Konzerte im Bildungs- und Kulturnetzwerk 3 7,96 1,36 61,24

Pädagogische Projekte, Prüfungen, Korrepetition (soweit keine Lehr-verpflichtung)

1,9 5,04 0,86 38,78

Wettbewerbe 0,8 2,12 0,36 16,33

SUMME SONSTIGE TÄTIGKEI-TEN SCHÜLERZENTRIERT 7,7 20,44 3,49 157,18

SUMME VOR- UND NACHBEREI-TUNG DES UNTERRICHTS UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

39,00 100,00 17,09* 769

* 17,09 Stunden ergeben sich als Arbeitsausmaß, wenn die im GVBG vorgesehenen Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und sonstige Tätigkei-ten addiert und durch 45 (Arbeits-)Wochen dividiert werden.

Umsetzung im IL-Schema:Eine Aufteilung der einzelnen Tätigkeiten ergibt sich wie folgt. Wie in der Studie ist der Tätigkeitsbereich der Vor- und Nachbereitung zulasten der sonstigen Tätigkeiten geringfügig größer (um 0,25 Stunden pro Vollbeschäftigtem pro Woche):

Tätigkeiten pro Woche(45 Arbeitswochen pro Jahr)

Minuten pro LV-Std. laut Studie pro Woche

Prozent

Stunden Vollbe-schäftigte/r MS-Schema pro Woche

Stunden Vollbe-schäftigte/r MS-Schema pro Jahr

Üben für den Unterricht 5,8 14,57 2,73 122,87

Literaturbeschaffung, Stimme einrichten, Arrangieren, Übungser-stellung, Musikzusammenstellung, Choreografie

5 12,56 2,35 105,92

Freiwillige Fortbildung 4 10,05 1,88 84,73

Planung der Unterrichtsziele und Analyse des Lernfortschritts 3,1 7,79 1,46 65,67

Unterrichtsorganisation 2,3 5,78 1,08 48,73

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Handbuch für Musikschulen / Personal

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Instrumentenbeschaffung, Be-ratung, Wartung, Erstellung von Unterrichtsmaterialien

2,2 5,53 1,04 46,60

Eltern- und Beratungsgespräche 1,3 3,27 0,61 27,54

Forschung 0,8 2,01 0,38 16,94

SUMME VOR- UND NACHBEREI-TUNG DES UNTERRICHTS 24,5 61,57 11,53 519,00

Allgemeine Verwaltung 2,1 5,57 1,04 46,92

Fahrtzeiten vom Hauptdienstort zu den Unterrichtsstandorten 2 5,30 0,99 44,69

Konferenzen, Teambesprechungen, Fachgruppentreffen 1 2,65 0,50 22,35

Betreuung der technischen Aus-stattung 1 2,65 0,50 20,35

Angeordnete Fortbildung 0,7 1,86 0,35 15,64

SUMME SONSTIGE TÄTIGKEI-TEN ALLGEMEIN 6,8 18,02 3,38 151,95

Klassen-, Vortragsabende, Konzer-te in der Musikschule 2 5,30 0,99 44,69

Veranstaltungen und Konzerte im Bildungs- und Kulturnetzwerk 3 7,95 1,49 67,03

Pädagogische Projekte, Prüfungen, Korrepetition (soweit keine Lehr-verpflichtung)

1,9 5,04 0,94 42,46

Wettbewerbe 0,8 2,12 0,40 17,87

SUMME SONSTIGE TÄTIGKEI-TEN SCHÜLERZENTRIERT 7,7 20,41 3,82 172,05

SUMME VOR- UND NACHBEREI-TUNG DES UNTERRICHTS UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

39,00 100,00 18,73* 843

* 18,73 Stunden ergeben sich als Arbeitsausmaß, wenn die im GVBG vorgesehenen Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und sonstige Tätigkei-ten addiert und durch 45 (Arbeits-)Wochen dividiert werden.

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Empfehlung für die Praxis bezüglich der Regelung im § 46c Abs. 1 lit. c GVBG:Für die Praxis steht zur Berechnung des Stundenausmaßes der sonstigen Tätigkeiten ein Berechnungsblatt zur Verfügung. Dies sollte für Lehrkraft zu Beginn jedes Schul-jahres (nach Feststehen der Lehrverpflichtung) berechnet werden und der betreffen-den Lehrkraft zur Verfügung gestellt werden.

Im Regelfall sollte die Musikschulleitung die schülerzentrierten Tätigkeiten (oben: sonstige Tätigkeiten schülerzentriert) vereinbaren und kontrollieren. Diese Tätigkei-ten umfassen alle über den Unterricht hinausgehenden Aktivitäten, bei denen mit den SchülerInnen künstlerisch-pädagogisch gearbeitet wird (Konzerte, Projekte, Wettbe-werbe etc.). Sollten sich während des Schuljahres relevante Abweichungen (geringe-rer oder höherer Zeitaufwand) ergeben, wird empfohlen, das Gespräch mit der Musik-schulleitung zu suchen.

Diese schülerzentrierten Tätigkeiten würden nach der Aufteilung der Stunden im fol-genden Ausmaß wahrgenommen werden (in der nachfolgenden Tabelle einmal auf 45 Arbeitswochen und einmal auf 37 Schulwochen aufgeteilt):

Schüler-zentrierteTätigkeiten

Stunden pro Woche (45 Arbeits-wochen)

Stunden pro Woche (37 Arbeits-wochen)

Stunden pro Jahr

LehrerIn im MS-Schema (vollbeschäf-tigt)

3,49 = 3 h 29,4 min 4,24 = 4 h 14,7 min 157,18 = 157 h 10,8 min

LehrerIn im IL-Schema (vollbeschäf-tigt)

3,82 = 3 h 49,2 min 4,65 = 4 h 38,8 min 172,05 = 172 h 3 min

Dieses Ausmaß kann durch folgende variable Tätigkeiten (sonstige – nicht schülerzen-trierte – Tätigkeiten) verringert oder erhöht werden: • Fahrten zwischen Unterrichtsstandorten (Wert laut Studie 41–45 Jahresstunden)• Betreuung der technischen Ausstattung (Wert laut Studie 20–22 Jahresstunden) • angeordnete Fortbildungen (Wert laut Studie 14–16 Jahresstunden

Insbesondere ist darauf zu achten, dass dieses Ausmaß bei LehrerInnen, die umfang-reiche Fahrtzeiten zwischen Unterrichtsstandorten erbringen, erheblich vermindert sein kann (bis zu max. 74 Stunden pro Jahr können dafür angerechnet werden, in der Studie wurde ein durchschnittlicher Wert von 40–45 Stunden eruiert).

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LeiterabsetzstundenRechtsgrundlage § 46c Abs. 6 GVBGDie Anzahl der laut NÖ Musikschulplan geförderten Wochenstunden erhöht sich je-weils um die Leiterabsetzstunden. Unter Leiterabsetzstunden werden gemäß GVBG, LGBI. 2420 jene Stunden verstanden, die für die administrative, pädagogische und künstlerische Leitung und Beaufsichtigung des Unterrichtsbetriebes der Musikschule zur Verfügung stehen. Für die Förderung der Leiterabsetzstunden maßgeblich sind die geförderten Wochenstunden der Musikschule gemäß NÖ Musikschulplan, unabhängig von der Lehrverpflichtung des/der jeweiligen Leiters/Leiterin.

ab einer Gesamtunterrichts-verpflichtung der Musikschule Lehrverpflichtung

Jahresstunden WS Jahresstunden WS

2.960 80 222 6

5.550 150 296 8

7.400 200 370 10

9.250 250 444 12

11.100 300 555 15

12.950 350 629 17

14.800 400 740 20

18.500 500 814 22

22.200 600 925 25

In Musikschulverbänden, die in gemeindeverbandsangehörigen Gemeinden Außenstel-len als Unterrichtsstandorte führen, erhöht sich das Ausmaß der Leiterabsetzstunden wie folgt:

Anzahl der Außenstellen Jahresstunden WS

Mehr als 3 Außenstellen 18,5 0,5

Mehr als 5 Außenstellen 37 1

Mehr als 7 Außenstellen 55,5 1,5

Mehr als 9 Außenstellen 74 2

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Weitere Absetzstunden Die Jahresstunden einer Musikschullehrkraft können bei Besorgung von Archivtätig-keiten, Bibliotheksbetreuung und Fachgruppenleitungen unterschritten werden, und zwar um höchstens:

Gesamtunterrichtsverpflichtung der Musikschule

Lehrverpflich-tung

Vor- undNachbereitung

KulturelleAktivitäten

bis 18.500 Jahresstunden(= bis 500 WS) 74 (= 2 WS) 35 22

über 18.500 Jahresstunden(= bis 500 WS) 222 (= 6 WS) 105 66

Die Aufteilung hat entsprechend der voraussichtlichen Arbeitsbelastung durch den Schulerhalter in Absprache mit der Musikschulleitung zu erfolgen, wobei die Summe keine Überschreitung des vorgesehenen Höchstausmaßes ergeben darf.

3.1.10 Sonderurlaube, Dienstfreistellungen, Sabbatical

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen• Sonderurlauben unter Aufrechterhaltung der Bezüge• Sonderurlauben unter Entfall der Bezüge

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Sonderurlaub.

Sonderurlaub mit Bezügen (§ 46 GVBG Abs. 1, iVm, § 29a ff VBG 1948)Für MusikschullehrerInnen sind im Falle von Sonderurlauben mit Bezügen entspre-chend § 46 Abs. 1 GVBG die Bestimmungen des VBG 1948 zu Sonderurlaub anzuwen-den (§ 29a VBG 1948):

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönli-chen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstli-chen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dau-er nicht übersteigen.(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit mit Bezügen des Vertragsbediensteten nicht übersteigen.

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Arztbesuch:Arzt-/Ambulanzbesuche sind Dienstverhinderungen, wenn sie nicht außerhalb der Ar-beitszeit möglich/zumutbar sind (z. B. akute Schmerzen, Ordinationszeiten, ambulante Behandlung bei ärztlich verordneter Therapie – keine privaten Massagebehandlun-gen!). (OLG Wien 33 Ra 124/94, ARD 4628/5/95)

Sonderurlaube ohne Bezüge (§ 29 ff VBG 1948)Des Weiteren gibt es eine Vielzahl von Sonderurlaubsformen unter Entfall der Bezüge wie beispielsweise Karenzurlaub, Pflegefreistellung, Familienhospizfreistellung etc.

Dienstfreistellungen

SabbaticalFür MusikschullehrerInnen sind in Bezug auf die Inanspruchnahme eines Sabbaticals die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 GVBG iVm §§ 20a, 20b und 91d VBG 1948 an-zuwenden. Gemäß § 91d Z. 1 VBG 1948 haben die Rahmenzeit und die Freistellung grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeit-raum vom 1. September bis zum 31. August. Gemäß § 20a Abs. 3 zweiter Satz ist die Freistellung ungeteilt zu verbrauchen. Als Varianten steht eine Freistellung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Jahren zur Verfügung. Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurückle-gung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

Ein Rechtsanspruch auf ein Sabbatical besteht nicht. Es wird ausdrücklich darauf hin-gewiesen, dass es sich in diesem Fall um eine Kann-Bestimmung handelt. Eine der-artige Dienstfreistellung kann mit Bediensteten nur vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe dem entgegenstehen und das Dienstverhältnis seit mindestens fünf Jahren besteht. Nach § 20a Abs. 2 VBG 1948 sind Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung schriftlich zwischen Musik-schullehrerIn und dem Dienstgeber zu vereinbaren. Eine derartige Vereinbarung darf dann nicht eingegangen werden, wenn für die Dauer der Freistellung voraussichtlich eine Vertretung erforderlich sein wird und nicht gewährleistet ist, dass die erforder-liche Vertretung entweder durch geeignete vorhandene MusikschullehrerInnen oder durch eine ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmende geeignete Person wahrgenommen werden können wird.

Sollte vom Dienstgeber die gewünschte Herabsetzung (Sabbatical) nicht gewährt wer-den, so besteht alternativ die Möglichkeit der Gewährung eines Karenzurlaubes (Son-derurlaub ohne Bezug) gemäß § 29b Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) mit Beschluss des Gemeinderates (bzw. bei Gemeindeverbänden der Verbands-versammlung). Dieser Karenzurlaub ist jedoch für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Auch im Falle des Vorliegens einer Bildungsfreistellung gemäß § 32c GVBG, wird angemerkt, dass diese Zeit ebenso

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für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksich-tigen ist.Nach Rückkehr des/der Musikschullehrkraft ist weiters zu beachten, dass durch die-sen nicht anzurechnenden Zeitraum eine Änderung des Vorrückungstermins eintreten könnte.

3.1.11 Dienstverhinderungen

Die Rechtsgrundlagen für die Vorgehensweise bei einer Dienstverhinderung finden sich in den §§ 7 und 24 Vertragsbedienstetengesetz.

Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er nach § 7 Abs. 1 VBG 1948 dies ohne Verzug seinem/seiner Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen/deren Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen. Der Grund ist jedenfalls zu bescheinigen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert. Als Dienstverhinde-rungsgründe gelten hierbei nicht nur Krankheiten und Unfälle, sondern auch wichtige persönliche Gründe und höhere Gewalt. Falls eine ärztliche Bestätigung nicht vorge-legt werden kann, dann entfallen die Bezüge für die Gesamtdauer der ungerechtfer-tigten Abwesenheit.

Für VertragslehrerInnen sieht das Vertragsbedienstetengesetz 1948 in § 24 Folgendes vor:Wenn der/die Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühes-tens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Diensterfüllung verhindert ist und die Verhinderung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hat, so be-hält er/sie Anspruch auf das Monatsentgelt bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. Hat das Dienstverhältnis allerdings fünf Jahre gedauert, beträgt dieser Anspruch bis zu 91 Kalendertage, bei 10 Jahren bis zu 182 Kalendertage.

Dauert die Dienstverhinderung länger an, gebührt dem/der Bediensteten eine Weiter-bezahlung der Hälfte der Bezüge für den gleichen Zeitraum. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Für den Zeitraum, in welchem der/die VertragslehrerIn im Kran-kenstand die halben Bezüge erhält, bekommt er/sie vom Krankenversicherungsträger das halbe Krankengeld. Entfällt die Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber gänz-lich, gebührt das volle Krankengeld.

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3.1.12 Dienstpflichtverletzung und Beendigung von Dienstverhält-nissen

Dienstpflichtverletzungen und ZuständigkeitenEine Dienstpflichtverletzung liegt beispielsweise dann vor, wenn ein/e MitarbeiterIn (i.d.S. Angestellte/r oder Bedienstete/r) einer Weisung eines/einer Vorgesetzen nicht folgeleistet. In diesem Fall spricht man von einer vorsätzlichen Widersetzlichkeit oder einer bewussten Gleichgültigkeit gegenüber den erteilten Weisungen. Durch das Er-bringen einer „schwachen Leistung“ oder gelegentlicher „Flüchtigkeit“ können norma-lerweise die Pflichten zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben nicht verletzt werden. (vgl. Entscheidung der Disziplinaroberko-mission, 22.09.2005, 106/8-DOK/05)

Liegt eine Dienstpflichtverletzung vor, gilt der Grundsatz der Anwendung des mildes-ten zum Ziel führenden Mittels.

Maßnahmen bei Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung können sein:• nachweisliche Ermahnung, Verweis, Verwarnung, Abmahnung• Funktionsabberufung (bei MS-Leitung)• Kündigung bei Vertragsbediensteten• Entlassung bei Vertragsbediensteten

Eine Ermahnung bzw. ein Verweis, eine Verwarnung oder auch eine Abmahnung sollte immer folgende Punkte enthalten:• Sachverhaltsdarstellung• gegen welche Vorschriften wurde verstoßen oder welches Verhalten war uner-

wünscht• Anleitung über die künftige Vorgehensweise oder das künftige Verhalten• je nach Schwere oder Häufigkeit der Dienstpflichtverletzung(en): Androhung von

Konsequenzen im Wiederholungsfall (z. B. Kündigung)

Eine Funktionsabberufung ist dann gerechtfertigt, wenn die weitere Ausübung der Funktion durch die Dienstpflichtverletzung unvertretbar erscheint:• Zuständigkeit: Gemeinderat bzw. Verbandsvorstand (mit Dienstauftrag)• Voraussetzung:• Dienstpflichtverletzung(en), welche die weitere Ausübung der Funktion unvertret-

bar erscheinen lassen• Rechtsfolge:• Entfall der Leitungszulage; bisherige Lehrverpflichtung lebt wieder auf (wenn Neu-

aufnahme erfolgte, entfallen die Leitungsstunden bei Weiterbestehen des Dienst-verhältnisses)

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Kündigung:• Zuständigkeit: Gemeinderat bzw. Verbandsvorstand (schriftlich!!)• Bürgermeisterzuständigkeit, wenn der Beschluss nicht rechtzeitig eingeholt werden

kann; der Beschluss ist aber nachzuholen!Voraussetzung:

• grobe Dienstpflichtverletzung(en)• Verhalten ist untragbar• angemessener Arbeitserfolg wird (trotz Ermahnungen) nicht erreicht

Rechtsfolge:• Kündigungsfrist• Beendigung des Dienstverhältnisses

Entlassung von Vertragsbediensteten:• Zuständigkeit: Gemeinderat bzw. Verbandsvorstand• Bürgermeisterzuständigkeit, wenn der Beschluss nicht rechtzeitig eingeholt werden

kann; der Beschluss ist aber nachzuholen!Voraussetzung:

• besonders schwere Dienstpflichtverletzung(en), verbunden mit Vertrauensunwür-digkeit

• Weigerung zur Erfüllung von WeisungenRechtsfolge:

• sofortige (fristlose) Beendigung des Dienstverhältnisses

Bei jeder Maßnahme, die aufgrund einer Dienstpflichtverletzung gesetzt wird, sind stets die Befugnisse der Personalvertretung zu beachten.

Diese sind zum Beispiel:• nachweisliche Verständigung eine Woche vor der beabsichtigten Kündigung• Beratung vor der Funktionsabberufung• Verständigung nach der erfolgten Entlassung25

Dienstverhältnisse von Vertragsbediensteten enden• mit Ende der Vertragsdauer (Zeitablauf) bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit• durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist bei Dienstverhältnissen auf unbe-

stimmte Zeit• durch einverständliche Lösung

25 Quelle: Workshop Dienstrecht für administrative MitarbeiterInnen 2015, Mag. Johannes Landsteiner

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Handbuch für Musikschulen / Personal

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• durch vorzeitige Auflösung• durch Zeitablauf bei einer Dienstverhinderung, die ein Jahr gedauert hat• durch Tod• durch Amtsverlust infolge einer strafrechtlichen Verurteilung• durch sonstigen dienstrechtlichen Amtsverlust

Die Kündigungsfristen von Gemeindebediensteten sind im Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG 1948) § 33 definiert.

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile:

Dauer des Dienstverhältnisses Kündigungsfrist

weniger als 6 Monate 1 Woche

6 Monate 2 Wochen

1 Jahr 1 Monat

2 Jahre 2 Monate

5 Jahre 3 Monate

10 Jahre 4 Monate

15 Jahre 5 Monate

AbfertigungDie Einführung der Bestimmungen über die Mitarbeitervorsorge (Abfertigung neu) bewirkt, dass für Dienstverhältnisse von VertragslehrerInnen, die vor 1. Januar 2003 begonnen haben, die Übergangsbestimmungen der §§ 84 und 92c VBG 1948 anzu-wenden sind und somit die Mitarbeitervorsorge nicht zum Tragen kommt.

Gemäß VBG 1948 § 84 Abs. 4 beträgt die Abfertigung nach einer Dauer des Dienstver-hältnisses von• 3 Jahren das Zweifache• 5 Jahren das Dreifache• 10 Jahren das Vierfache• 15 Jahren das Sechsfache• 20 Jahren das Neunfache• 25 Jahren das Zwölffachedes dem/der Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses ge-bührende Monatsentgelts.

Bei einvernehmlicher Auflösung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Abfer-tigung.

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Für jene VertragslehrerInnen, deren Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2002 begonnen haben, sind jedoch die neuen Abfertigungsbestimmungen (§ 40 GVBG) sinngemäß anzuwenden. Monatlich werden gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG 1,53 Prozent des Monatsbezuges als Mitarbeitervorsorge vom Dienstgeber geleistet. Der Betrag geht auch bei Beendigung des Dienstverhältnisses nicht verloren.

3.1.13 Personalvertretung, Gewerkschaft undMusikschulausschuss

Erster Ansprechpartner und Hilfesteller von MusikschulleiterInnen und -lehrerInnen ist die Personalvertretung in der Gemeinde bzw. innerhalb des Gemeindeverbands. Die Personalvertretung ist die offizielle und gesetzlich geregelte Vertretung der DienstnehmerInnen. Sie kann hilfreich sein, um beispielsweise bei Regelungen zu Nebengebühren oder Räumlichkeiten mitwirken zu können, die speziell den jeweiligen Betrieb (Musikschule oder Verband) betreffen, oder KollegInnen zu helfen, deren Pro-bleme über rein rechtliche Fragen hinausgehen oder die einvernehmlich besser gelöst werden können als gerichtlich.

Um insbesondere MusikschullehrerInnen in Musikschulverbänden die Einrichtung einer Personalvertretung zu erleichtern, hat die Gewerkschaft eine Broschüre mit allen er-forderlichen Fristen und aufbereiteten Unterlagen zusammengestellt.

Weiters gibt es die Möglichkeit, Mitglied der Gewerkschaft zu werden. Die Gewerk-schaft der Gemeindevertragsbediensteten (Younion) ist für die Durchsetzung der Interessen, die Vertretung der Vertragsbediensteten in Rechtsangelegenheiten sowie für eine umfassende Rechtsberatung ihrer Mitglieder zuständig. Sie unterstützt nicht nur ihre Mitglieder durch individuelle Beratung und Rechtsschutz, sondern den gesam-ten Berufsstand durch überregionale Mitbestimmung etwa bei Gehaltsverhandlungen oder Gesetzesänderungen. Die Landesgruppe Niederösterreich ist für knapp 14.000 Bedienstete in Österreichs größtem Bundesland verantwortlich. Sie vertritt dabei rund 100 Berufsbilder, wobei der Großteil der Gemeindebediensteten im Ver- und Entsor-gungsbereich arbeitet.

Zu den Leistungen der Landesgruppe Niederösterreich zählt als oberstes Ziel, die Interessen der Mitglieder zu vertreten. Soziale Absicherung, umfassender Arbeit-nehmerschutz sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zählen ebenfalls zu den vorrangigen Leistungen der Gewerkschaft. Die jeweiligen AnsprechpartnerInnen der Landesgruppe finden sich auf der Website der Younion.

Innerhalb der Gewerkschaft stellt der Musikschulausschuss die Organisationseinheit zur Interessensvertretung der NÖ MusikschullehrerInnen dar. Der Ausschuss besteht aus MusikschullehrerInnen, die Gewerkschaftsmitglieder, PersonalvertreterInnen an den Musikschulen und/oder GewerkschaftsvertreterInnen in den Ortsgruppen ihrer Gemeinden sind. Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Anliegen der MusikschullehrerIn-nen zusammenzutragen, zu diskutieren und sowohl die Gremien der Gewerkschaft als auch den/die Vorsitzende/n des Ausschusses zu beraten.

Personalvertretung gründen für MusikschullehrerInnen leicht gemacht

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Handbuch für Musikschulen / Personal

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3.2 LeiterInnen

3.2.1 Rechte und Pflichten

Rechte und Pflichten von MusikschulleiterInnen gehen aus dem NÖ Musikschulgesetz 2000 und dem GVBG und der Fürsorgepflicht AGB 1557 hervor.

Fürsorgepflicht des Dienstgebers:

§ 1157. (1) Der Dienstgeber hat die Dienstleistungen so zu regeln und bezüglich der von ihm beizustellenden oder beigestellten Räume und Gerätschaften auf seine Kos-ten dafür zu sorgen, daß Leben und Gesundheit des Dienstnehmers, soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist, geschützt werden.

(2) Ist der Dienstnehmer in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen, so hat dieser in Ansehung des Wohn- und Schlafraumes, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit die mit Rücksicht auf Gesundheit, Sittlichkeit und Religion des Dienstnehmers erforderlichen Anordnungen zu treffen.

3.2.2 Ausbildung

Für die Tätigkeit als MusikschulleiterIn muss man sich zahlreiche Kenntnisse in recht-licher, administrativer und organisatorischer Hinsicht aneignen. Da es keine universi-täre Ausbildung für MusikschulleiterInnen gibt, haben manche Bundesländer in Öster-reich eigene Modelle entwickelt. In Niederösterreich übernimmt diese Funktion eine Leiterakademie, die auch interessierten MusikschullehrerInnen (nach Maßgabe freier Plätze) zugänglich ist. MusikschulleiterInnen haben die für diese Funktion notwendi-gen Kenntnisse und Fertigkeiten meist nicht in der eigenen musikalisch-künstlerischen Ausbildung erworben. Viele Kompetenzen werden im Laufe des Berufslebens erwor-ben, einige erst in der Tätigkeit als MusikschulleiterIn.

Für die Musikschulleitung notwendige QualifikationenGesetzliche Grundlagen• NÖ Musikschulgesetz 2000• NÖ Musikschulplan• NÖ Musikschulförderungs-Verordnung• Dienstrecht: GVBG, insb. Kenntnisse der Bestimmungen für

- die Einstufung neuer LehrerInnen - Vertretungen - Dienstverschiebungen - Krankenstände - Sonderurlaube

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• Musterstatut für NÖ Musikschulen bzw. eigenes Organisationsstatut samt Schulord-nung

• relevante Schulbestimmungen - Privatschulgesetz - Aufsichtspflicht - Projekterlass - Broschüre „Kooperationen Schulen und Musikschulen“

Praxisgrundlagen• AKM• Versicherungen• Projektmanagement• Öffentlichkeitsarbeit• Vereins- und Veranstaltungsrecht

Führung• Grundlagen von Führung• Entwicklung eines eigenen Führungsstils

Pädagogik• KOMU-Lehrplan• zeitgemäße Unterrichtsprinzipien und Unterrichtsformen• aktueller Forschungsstand zu pädagogisch-künstlerischen Themen, z. B.

- Erkennen und Fördern von begabten SchülerInnen - verhaltensauffällige Kinder - gesellschaftliche Trends und deren Auswirkungen auf Musikschulen etc.

Künstlerische Fähigkeiten• Erhaltung der eigenen musikalisch-künstlerischen Fertigkeiten• Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur, insbesondere mit zeitgenössischen

Kunstformen und KünstlerInnen etc.• Kenntnis und Auseinandersetzung mit allen Arten der Musizierformen (Kammermu-

sik, Ensembles, Orchester) und mit europäischen und außereuropäischen Musizier-kulturen

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Handbuch für Musikschulen / Personal

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LeiterakademieMusikschulleiterInnen haben spätestens drei Jahre nach der Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung eine Ausbildung erfolgreich zu absolvieren. Diese Ausbildung soll der Vermittlung von pädagogischen und bildungspolitischen Grund-sätzen, einschlägigen gesetzlichen Grundlagen sowie grundlegenden Kenntnissen von Arbeits- und Führungsstilen dienen.

§ 46b Abs. 4 GVBG besagt, dass „eine Ausbildung zur Vermittlung pädagogischer und bildungspolitischer Grundsätze und einschlägiger gesetzlicher Grundlagen sowie grundlegender Kenntnisse von Arbeits- und Führungsstilen erfolgreich zu absolvieren ist“.Die Vorschriften über Umfang und Dauer der Ausbildung, den Lehrplan, die Anrechen-barkeit von Aus- und Fortbildungen und die Abschlussarbeit anlässlich der Ausbil-dung werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt (vgl. Verordnung über die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern einer Musikschule, LGBl. 2420/1-1). Der Schulerhalter kann bei längerer Krankheit, Entfall der Ausbildungsveranstaltung oder anderen triftigen Gründen die Frist über Ansuchen um höchstens zwei Jahre verlän-gern.

Die Bestimmungen umfassen• Umfang und Zweck der Ausbildung

- mindestens 140 Unterrichtseinheiten - Blockung möglich

• Inhalt der Ausbildung - Unterteilung in Unterrichtsgegenstände - pädagogische Entwicklungen - bildungspolitische Ziele - Kommunikation und Repräsentation - Führungs- und Rechtsgrundlagen - Präsentationstechniken - Öffentlichkeitsarbeit - Personalauswahl

• Abschlussarbeit• Anerkennung und Anrechenbarkeit von anderen Ausbildungen

Link zur Leiterakademie

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Handbuch für Musikschulen / Personal

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3.2.3 Aufgabenfelder – Überblick

Die wichtigsten Aufgabenfelder setzen sich aus drei großen Bereichen zusammen:• Schule• Personal• Unterricht

In diesen Feldern können wiederum• Organisationsaufgaben (Management) und• Entwicklungsaufgabenunterschieden werden.

Schulmanagement• Beaufsichtigung der Einhaltung der Richtlinien des eigenen Statutes, gegebenen-

falls Novellierung• Erstellung und Abwicklung eines Jahresbudgets, ev. Lukrierung zusätzlicher finan-

zieller Mittel für die Musikschule (Sponsoring z. B. für Lehrmittel, Workshops, Talen-teförderung etc.)

• Erstellen von Vorschlägen zur Tarifentwicklung inkl. Unterstützungsmaßnahmen z. B. für bedürftige Familien

• Öffentlichkeitsarbeit für die Musikschule (Medienbetreuung, Kooperationen etc.)• Organisation und Beaufsichtigung der Erhaltung und des Ausbaus der Infrastruktur

am Hauptgebäude und den Außenstellen sowie Erstellen der Rahmenbedingungen (Heizung, Licht, Infrastruktur), Koordination der Nutzung der Räumlichkeiten

• Regelmäßige Sprechstunden für Eltern, Elterngespräche• Repräsentation der Musikschule (Begrüßungen bei Musikschulveranstaltungen, Be-

such von Veranstaltungen in der Region)• Vernetzung intern und extern (z. B. mit anderen Musikschulen, Regelschulen, Verei-

nen etc.)• Elternarbeit (z. B. AnfängerInnenelternabend, Sprechstunden, Organisation von

Elternwochen; Ziel: Kontakt zwischen LehrerInnen und Eltern, ähnlich dem Eltern-sprechtag)

• etc.

Schulentwicklung

Leitbild• Formulierung gemeinsam mit allen Beteiligten• auf Grundlage und in Spezifizierung des visionären Wegweisers des KOMU-Lehr-

plans

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• unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten: - Kooperationen mit regionalen Kulturträgern - spezielle Schwerpunkte - Orchester- und Ensemblearbeit - Talenteförderung - Mangelinstrumente - Erwachsenenbetreuung - Zusammenarbeit mit anderen Musikschulen sowie weiterführenden Ausbildungs-institutionen

Kooperation:• Kontaktpflege mit einem unterstützenden Eltern- oder Förderverein• Kontaktierung und Förderung musiknaher Vereine in der Gemeinde• Organisation und Koordination von Kooperationen• Zusammenarbeit mit anderen Musikschulen

Weiterentwicklung:• Strategien zur Weiterentwicklung der Musikschule als Bildungsinstitution und

kulturelles Zentrum• Zusammenarbeit mit dem Musikschulmanagement im Hinblick auf eine Weiterent-

wicklung des NÖ Musikschulwesens

Personalmanagement• Personalplanung und -auswahl• Personalführung• Mitarbeitergespräche• Dienstbeurteilung

Personalentwicklung• die individuellen Kompetenzen der LehrerInnen erkennen und in entsprechenden

Arbeitsfeldern fördern• LehrerInnen zu Fort- und Weiterbildung motivieren und sie dabei unterstützen• LehrerInnen zur Durchführung von Lernpartnerschaften, internen und regionalen

Fortbildungen sowie Fortbildungen in Kooperationen motivieren und sie dabei un-terstützen

• Organisation und Unterstützung der kollegialen Beratung, Supervision

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Handbuch für Musikschulen / Personal

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• Motivation zum Besuch von Fachgruppentreffen sowie zum Austausch von Good-Practice-Modellen

• Einführung und Unterstützung von Mentoring (Konzept in Ausarbeitung)

Unterrichtsmanagement• An- und Abmeldeformalitäten• Organisation und Kontrolle des Unterrichtsablaufes• Organisation und Durchführung von Übertrittsprüfungen• Vorbereitung und Begleitung bei Wettbewerben• Planung und Unterstützung von Talenteförderung

Unterrichtsentwicklung• Begleitung und Unterstützung von schulinternen Lernpartnerschaften• Organisation und Durchführung von Workshops und Projekten• Organisation von internen Fortbildungen ohne externe ReferentInnen • Hospitationen bei Klassenabenden und Ensembletätigkeiten

3.2.4 Personalmanagement

PersonalplanungGrundsätzlich stellt der Dienstpostenplan der Gemeinde die Basis für die Personalsi-tuation an einer Musikschule dar. Für die Festsetzung der Dienstposten innerhalb des Dienstpostenplans und die entsprechende Zuordnung der Funktionsdienstposten zu den einzelnen Funktionsgruppen gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 2 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung.

Die Tatsache, dass eine Aufnahme eines/einer Vertragsbediensteten nur erfolgen darf, wenn im Dienstpostenplan ein entsprechender vorgesehener Dienstposten frei ist und die Aufnahmeerfordernisse erfüllt sind, ist für die Personalplanung an einer Musik-schule entscheidend. Umso wichtiger ist daher eine gute und frühzeitige Kommunika-tion zwischen der Musikschulleitung einerseits und der Dienstgeberseite andererseits.

Für die Planung der personellen Entwicklung an der Musikschule sind jedoch stets vor allem inhaltliche Kriterien, die Entwicklung der Schüler- und Stundenzahlen, die Ent-wicklung des Unterrichtsangebotes sowie Kompetenzen und Kenntnisse des bereits bestehenden Lehrkörpers maßgebend.

Als Ausgangslage sollte für eine mittelfristige Planung stets die Ist-Situation an der Musikschule dienen. Ausgehend vom Fächerspiegel, der Schülerstruktur, der Lehrer-struktur sowie eventuell ausmachbaren Tendenzen und Trends sind Soll-Ziele für die nächsten Jahre zu definieren und dahingehend frühzeitig mit entsprechenden Maß-nahmen zur Erreichung der Ziele zu beginnen. Beispielsweise kann bei Vertretungs-

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Handbuch für Musikschulen / Personal

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lehrerInnen oder insbesondere bei der Einstellung neuer Lehrkräfte aufgrund von Pensionierungen oder sonstigen Ursachen auf die Soll-Ziele für eine mittel- bis lang-fristige Entwicklung der Musikschule hinsichtlich der Fächer- bzw. Unterrichtsstruktur Rücksicht genommen werden.

Wesentlich bei der Einstellung von neuen Lehrkräften ist wiederum immer die gute Kommunikation zwischen der Musikschulleitung und dem Dienstgeber. Auch vonseiten der Musikschulleitung sollten bei einem Personalwechsel immer die entstehenden und bisherigen Personalkosten für den Dienstgeber auf Basis der entsprechenden Entloh-nungsgruppe bzw. -stufe berücksichtigt werden. Im Falle eines geförderten Unter-richts kann beim Musikschulmanagement Niederösterreich jederzeit die aktuelle Auf-stellung anfallender Kosten im Vergleich zur Musikschulförderung angefordert werden, um eine solide Argumentationsgrundlage mit dem Dienstgeber zu schaffen.

PersonalleasingSowohl bei der Erstellung des Dienstpostenplans für das folgende Kalenderjahr als auch bei der Budgetplanung kann die Personalüberlassung eine wichtige Rolle spielen. Im Falle eines Ausfalles von Lehrkräften, längerer Krankenstände oder beim Aufbau von neuen Fächern und Unterrichtsangeboten stellt diese Form der Beschäftigung eine kurzfristige Planungsvariante dar.

Zur Veranschaulichung soll das Personalleasing kurz an einem Beispiel erklärt werden:Musikschule A beschäftigt eine Lehrkraft mit 15 Wochenstunden. Diese Lehrkraft wird für ein Schuljahr mit fünf Wochenstunden an einen Gemeindeverband verleast. Die Lehrkraft unterrichtet damit insgesamt 20 Wochenstunden. Im Förderantrag scheinen die geleasten fünf Wochenstunden beim Verband auf, diese fünf Stunden werden auch beim Verband gefördert (da sie ja dort auch gehalten werden). Der Verband überweist die Vollkosten für diese fünf Stunden an die verleasende Musikschule.

Vom wirtschaftlichen Standpunkt aus gesehen ist eine Personalüberlassung dann sinn-voll, wenn das Ausmaß der Vollbeschäftigung beim Überlasser nicht ausgeschöpft ist. Befindet sich die zu überlassende Lehrkraft dort bereits in einem Dienstverhältnis mit voller Lehrverpflichtung, sind die durch die Überlassung entstehenden Überstunden dementsprechend teuer zu vergüten. In derartigen Fällen wird vorgeschlagen, eine Zweitbeschäftigung einzugehen und keine Überlassung zu vereinbaren.

Informationsblatt zum Personalleasing von der Gesamtleitertagung 2015

Personalauswahl (Hearing)Die Musikschulleitung ist bei der Aufnahme von MusikschullehrerInnen zu hören (GVBG § 46b Abs. 2). In der Praxis erfolgen Ausschreibung, Hearing und Aufnahme meist auf Vorschlag der Musikschulleitung.

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Bei Neuaufnahmen sollte stets eine ausführliche Analyse durchgeführt werden, bevor die Ausschreibung formuliert wird. Auf folgende Parameter sollte geachtet werden:• Fachkompetenz

- Instrument(e) - Ausbildung ms1/ms2 (IGP I,II, Konzertfach, sonstige Schwerpunkte)

• Stundenausmaß• Aufgabenfelder und notwendige Zusatzqualifikationen

- Orchesterleitung - Korrepetition - Klassenmusizieren etc.

• Weitere mögliche Qualifikationen - organisatorische Fähigkeiten - künstlerische Tätigkeit - Networking - etc.

• Weitere Anforderungen - eigener PKW (Mobilität) - Entfernung des Wohnortes

In der Ausschreibung sollte zwischen unbedingt notwendigen und erwünschten Kom-petenzen (z. B. Erfahrung in der Orchesterleitung) unterschieden werden. Es ist auch darauf zu achten, dass die Anforderungen realistisch erscheinen (ein/e LehrerIn für Cello und Fagott wird nicht häufig sein). Die Ausschreibung sollte direkt an allen Mu-sikschulstandorten (Schwarzes Brett) und auf der Website der Musikschule veröffent-licht sowie an das Musikschulmanagement Niederösterreich gesendet werden (Bewer-berdatenbank für Stellenausschreibungen).

Zunächst müssen die in der Ausschreibung formulierten notwendigen Kompetenzen erfüllt werden. Die Auswahl aus den nun verbliebenen Bewerbungen richtet sich nach der Anzahl der Bewerbungen. Sollten es mehr als zehn geeignete Bewerbungen sein, empfiehlt es sich, eine Vorauswahl für das Hearing zu treffen. Hier kann eine Auswahl im Hinblick auf die in der Ausschreibung formulierten erwünschten zusätzlichen Kom-petenzen getroffen werden. Außerdem sollte auf Vollständigkeit und Verständlichkeit der Bewerbungen geachtet werden.

Sollten dennoch mehr als zehn geeignete Bewerbungen übrigbleiben, kann noch hin-sichtlich der speziellen fachlichen Ausbildung unterschieden werden. Wird in der Aus-schreibung z. B. eine Zusatzqualifikation erwünscht, so können BewerberInnen mit einer spezifischen Ausbildung (z. B. Lehrgang Klassenmusizieren, wenn Kooperations-stunden besetzt werden) vorgezogen werden.

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Sollten immer noch mehr als zehn geeignete Bewerbungen übrigbleiben, kann eine telefonische Vorauswahl erfolgen. Für dieses Gespräch empfehlen sich ein Gesprächs-leitfaden sowie die Dokumentation der Gespräche. Mögliche Punkte für eine Entschei-dung: • Kommunikationsverhalten• Motivation für die Bewerbung• Auseinandersetzung mit der Musikschule

Es empfiehlt sich, maximal zehn BewerberInnen zu einem Hearing einzuladen. Das Hearing soll aus drei Teilen bestehen:• Künstlerisches Vorspiel: Empfohlen wird die Stückwahl durch die BewerberInnen.• Lehrauftritt mit zwei Kindern/Jugendlichen: Empfohlen werden ein/e AnfängerIn,

ein/e Fortgeschrittene/r oder auch Einzel- und Gruppenunterricht, je nach Anforde-rungen der Ausschreibung.

• Persönliches Gespräch - Motivation - Vorstellungen über die Musikschule und das eigene Einbringen - fachlich-pädagogische Orientierung - Kenntnisse über Lehrplan und Unterrichtsliteratur - Teamfähigkeit - Sozialkompetenz - Kommunikation - Ziel- und Lösungsorientierung - organisatorische Fähigkeiten und Erfahrungen - Lernfähigkeit und -willen etc.

Der Schwerpunkt sollte auf dem Lehrauftritt liegen. Das künstlerische Vorspiel dient in erster Linie dazu, dass der/die BewerberIn sein/ihr künstlerisches Profil darlegen kann. Es soll keine Leistungsschau sein.

Die Besetzung der Kommission ist im Einvernehmen mit dem Schulerhalter festzu-legen. Es empfiehlt sich, mindestens eine weitere Fachlehrkraft hinzuzuziehen (falls an der Musikschule nicht vorhanden, aus benachbarten Musikschulen oder Fachgrup-penkoordinatorIn des Musikschulmanagements). Es können sowohl interne (Vertre-terIn des Schulerhalters, PersonalvertreterIn, LehrerInnen) als auch externe Kom-missionsmitglieder (KapellmeisterIn, VolksschuldirektorIn, Elternverein) zugelassen werden, allerdings sollte die Kommission nur in begründeten Fällen mehr als sechs Personen umfassen. Die Kommission muss sich im Vorfeld über die Bewertungskriteri-en verständigen und einen gemeinsamen Ablauf des Hearings vereinbaren. Über den Verlauf und das Ergebnis des Hearings soll dem Dienstgeber eine schriftliche Zusam-

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menfassung vorgelegt und als Aktenvermerk (für spätere Nachfragen) angelegt wer-den.

Die Anstellung von MusikschullehrerInnen erfolgt durch den Schulerhalter (nicht die Musikschulleitung!). Bei vorübergehenden bzw. kurzfristigen Vertretungen (bis zu drei Monaten) können auch interne Lösungen oder vereinzelt auch Lehrpersonen ohne Hearing aufgenommen werden, dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen und in zeitlicher Befristung zu empfehlen.

Achtung: Für die Berechnung der Förderung wird die Lehrkraft herangezogen, die zum Stichtag (30.10.) unterrichtet.

PersonalführungDie/der MusikschulleiterIn hat darauf zu achten, dass alle Mitarbeitenden ihre dienst-lichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Sie/er hat die Mitarbeitenden anzuleiten, Hilfestellungen anzubieten, erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände zu be-seitigen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen.

Die/der MusikschulleiterIn soll darauf achten, dass angemessene Arbeitsbedingungen sowie entsprechende Hilfsmittel wie Unterrichtsbehelfe, Literatur und nach Bedarf und Möglichkeit EDV zur Verfügung stehen, damit die MusikschullehrerInnen motiviert, flexibel und möglichst eigenverantwortlich handeln können.

Die Verantwortung für einen effizienten Schulbetrieb schließt die Pflicht zur Dienstauf-sicht durch die Vorgesetzten mit ein. Vorgesetzte haben dafür zu sorgen, dass sie stets den Überblick über die Arbeit der Bediensteten innerhalb des Wirkungsbereiches haben (z. B. durch Berichts- bzw. Dokumentationspflicht).

Anwesenheit Die Arbeitszeit der MusikschulleiterInnen richtet sich nach den Bestimmungen im GVBG. Es ist darauf zu achten, dass die Leiterabsetzstunden nach den Berechnungen des Arbeitszeitmodells in etwa mal 1,5 (1,481481) zu rechnen sind, d. h. pro Leiter-absetzstunde sollten pro Schulwoche 1 h 29 min Arbeitszeit absolviert werden (Leite-rInnen im alten IL-Schema: 1 Stunde 36 Minuten).

Natürlich kann bzw. soll die Arbeitszeit flexibel eingeteilt werden. So empfiehlt es sich, einige Tätigkeiten in die unterrichtsfreie Zeit zu legen. Es wird in jedem Fall empfohlen, mit dem Schulerhalter die regelmäßige Anwesenheit zu vereinbaren. Die oben angeführte Arbeitszeit sollte im Regelfall und im überwiegenden Ausmaß in der Musikschule bzw. in Räumen, die dem Musikschulverband zugehörig sind, stattfinden. In jedem Fall wird allen MusikschulleiterInnen empfohlen, in der letzten Ferienwoche vor Schulbeginn in der Musikschule anwesend zu sein.

Zur Anwesenheitspflicht gehört auch die Abhaltung von Sprechstunden für Eltern. In vielen Schulen bewähren sich die nach außen kommunizierten Sprechstunden für

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Eltern und Interessierte. Weiters wird empfohlen, dass MusikschulleiterInnen mindes-tens einmal pro Jahr Eltern zu einem Besuch einer Unterrichtsstunde einladen (z. B. im Rahmen einer „Woche der Eltern“), um den Austausch mit den MusikschullehrerIn-nen zu unterstützen (ähnlich dem Elternsprechtag).

Grundsätzlich ist vorgegeben, dass die Anwesenheit von MusikschulleiterInnen (inklu-sive Absetzstunden) auf fünf Tage pro Woche aufzuteilen ist, weil der Präsenz an der Musikschule eine hohe Bedeutung zukommt. Da zudem die Vernetzung mit anderen Kulturinstitutionen, Bildungseinrichtungen etc. von großer Wichtigkeit ist, kann es die Leitung darüber hinaus erfordern, dass Termine auch an Wochenenden wahrgenom-men werden.

KommunikationDie tägliche Anwesenheit von MusikschulleiterInnen ist insbesondere notwendig, um den regelmäßigen Kontakt zu allen MusikschullehrerInnen halten zu können. Die Auf-teilung auf mehrere Unterrichtsstandorte kann zu einer Isolation von einzelnen Musik-schullehrerInnen führen. Regelmäßige Kommunikation des Musikschulleiters/der -lei-terin mit allen MusikschullehrerInnen kann diesen Tendenzen entgegenwirken.

In manchen Musikschulen wurde eine gemeinsame Pause bzw. ein Zeitrahmen für eine gemeinsame Pause eingeführt. Dies ist nicht überall möglich oder sinnvoll, kann aber ebenfalls zur gelungenen Kommunikation beitragen.

Die/der MusikschulleiterIn sollte alle zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel nutzen, um mit allen MusikschullehrerInnen regelmäßigen Kontakt und Austausch zu pflegen, und auch sicherstellen, dass alle MusikschullehrerInnen an diesen Kontakt-aufnahmen teilhaben können:• Informations-E-Mails an alle MusikschullehrerInnen• interne Kommunikationskanäle• traditionelle Formen wie Lehrerfächer• Plakate und Aushänge im Lehrerzimmer• In dringenden Fällen auch SMS oder What’s-App-Gruppen• etc.

KonferenzenAn den Musikschulen finden pro Jahr mindestens zwei Gesamtkonferenzen statt, eine davon ist vor bzw. zu Schulbeginn. Es empfiehlt sich, auch eine Konferenz zum Se-mesterwechsel anzusetzen, die insbesondere auch für fachliche Diskussionen geeignet ist. Die/der MusikschulleiterIn schreibt die Einladung zu den Konferenzen und die Ta-gesordnungspunkte rechtzeitig vorher aus. Bei Lehrpersonen, die an mehreren Mu-sikschulen tätig sind, sollten die Musikschulleitungen die Termine für die Konferenzen koordinieren.

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Für MusikschulleiterInnen ist es wichtig, Konferenzen gut vorzubereiten und recht-zeitig zu planen. Im Idealfall gehen alle MitarbeiterInnen aus der Konferenz mit dem Bewusstsein, dass viele Dinge geklärt werden konnten oder zumindest eine spätere Zielerreichung in Aussicht gestellt wurde.

Checkliste für MusikschulleiterInnen bei der Planung einer KonferenzRecherche bzw. Einholen von folgenden Informationen• TeilnehmerInnen

- neue MusikschullehrerInnen - aus der Karenz zurückkommende LehrerInnen - letztmalig teilnehmende MitarbeiterInnen (Pension, Karenz)

• Informationen der Gemeinde - Neuerungen - geplante Jubiläen - Besuche von Partnergemeinden - Wünsche der Gemeinde

• Informationen der Kooperationspartner - Blaskapellen - Orchester - Chöre - Schulen - Kindergarten

• Informationen des Landes NÖ/Musikschulmanagements: werden laufend in News-lettern übermittelt

Vorbereitung der Musikschulthemen• Wochenstunden/Schülerzuteilung

- letzte Änderungen: vorab in Einzelgesprächen besprechen und vereinbaren • besondere Themen für das kommende Schuljahr• Veranstaltungstätigkeit

- Terminvereinbarung der fächerübergreifenden Veranstaltungen - Klassenabende

• Prüfungen - Aufstellung der SchülerInnen, die zur Prüfung antreten können/sollten - Planung der Teilnahmen an Musikkunde - bei kleineren Musikschulen Abstimmung mit anderen Musikschulen bezüglich der Abhaltung von Musikkunde 3 (ev. auch 2) oder auch Musikkunde Popularmusik

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• Talenteförderung - Aufstellung der SchülerInnen im Talenteförderprogramm - Erweiterung um SchülerInnen, die innerhalb der Musikschule besonders geför-dert werden sollten

- mögliche Fördermaßnahmen• Fachbereiche

- Überblick über die verschiedenen Fachgruppen - erreichte Ziele - mögliche weitere Ziele: vorab mit den betreffenden MusikschullehrerInnen ver-einbaren

• Ensembles und Orchester: - Ist-Stand - mögliche Ziele: vorab mit den betreffenden MusikschullehrerInnen vereinbaren

• weitere Themen: entweder vorher erfragen oder unter Allfälliges

Nacharbeit• Protokoll: Unterstützung für spätere Besprechungen• To-Do-Liste• Erinnerung und Kontrolle der Einhaltung der Vereinbarungen und Ergebnisse

Themen für die Konferenz zu Schulbeginn• SchülerInnenzuteilung (Letztstand)• Jahresplanung• Einführung neuer LehrerInnen (Mentoring)• Neuerungen aus der Musikschule und aus dem Musikschulmanagement• Veranstaltungsplanung (Klassenabende, Konzerte etc.)• Prüfungsplanung, Wettbewerbsplanung, besondere Vorhaben (Projekte etc.)• Terminplanung (Konferenzen, interne Fachgruppen- oder Teamsitzungen, Weih-

nachtsfeier, Betriebsausflug…)• Information über Fortbildungsveranstaltungen des Musikschulmanagements• Terminplanung von Lernpartnerschaften innerhalb und außerhalb der Musikschule • Planen von internen Fortbildungen (mit und ohne externe ReferentInnen)

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Themen für die Konferenz zu Schulschluss• SchülerInnenzuteilung (Stand zum Schulschluss)• Planung der wichtigsten Termine für das kommende Schuljahr (insbesondere Ter-

min für die Konferenz zu Schulbeginn)• Resümee des Schuljahres, kurze Evaluierung aller absolvierten Vorhaben sowie Än-

derungsvorschläge für das kommende Schuljahr

Mögliche Themen für die Semesterkonferenz• Zwischenbericht und Ausblick• Veranstaltungsplanung• Wettbewerbe• pädagogische/fachliche Themen• Themen aus dem Team oder den Fachgruppen• Themen aus dem Lehrplan

Tipps für den Ablauf der Konferenz• straffer Ablauf: pünktlicher Beginn, pünktliches Ende• ProtokollschreiberIn einteilen: Vereinbarungen und wichtige Punkte schriftlich fest-

halten• Agenda einhalten und lange Diskussionen vermeiden bzw. zeitlich einzuplanen: auf

einen späteren Zeitpunkt außerhalb der Konferenz verschieben oder, falls notwen-dig, Hinweis auf den Exkurs und Kürzung von anderen Gesprächspunkten

• nützliche Ergebnisse produzieren: Entscheidungen, Problemlösungen und festge-legte Vorgangsweisen

• Alle Beteiligten sollten die Ergebnisse und Vereinbarungen verstehen und auch Be-denken äußern können.

• konkrete Aufgabenteilung mit verbindlichen Terminen vereinbaren• vor dem Ende des Treffens den nächsten Termin und die wichtigsten vereinbarten

Vorgangsweisen und Ergebnisse, die bis dahin erledigt werden sollten, festlegen

In größeren Musikschulen mit Teams von mehr als 25 MusikschullehrerInnen müssen die Konferenzen anders geplant werden als in kleineren Musikschulen, wo noch offene Diskussionen möglich sind. In so großen Musikschulen sollten komplexe Themen nicht über eine Diskussion gelöst, sondern vorab z. B. in Fachgruppensitzungen oder ande-ren Teambesprechungen behandelt werden. In größeren Musikschulen sind regelmäßi-ge Fachgruppensitzungen zu empfehlen.

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Weitergabe von Informationen aus landesweiten GremienLeiterInnen sind dazu aufgefordert, im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der landeswei-ten Entwicklung des Musikschulwesens mitzuarbeiten. Dies erfolgt einerseits durch Aufnahme der Informationen, die aus dem Musikschulmanagement Niederösterreich kommen, andererseits durch Sammlung und Weitergabe von Themen und Anliegen aus der Musikschule bzw. der Region an das Musikschulmanagement.

Insbesondere muss die/der LeiterIn ihre/seine LehrerInnen über aktuelle landesweite Entwicklungen und Vorhaben informieren. Um eine direkte Informationsweitergabe durch das Musikschulmanagement Niederösterreich zu ermöglichen, wurde ein Leh-rernewsletter eingerichtet, der an alle niederösterreichischen MusikschullehrerInnen versendet wird. Die/der LeiterIn sollte auf ihre/seine LehrerInnen einwirken, dass dieser Newsletter regelmäßig gelesen wird.

Es gibt zahlreiche landesweite Gremien. Wesentlich sind die RegionalsprecherInnen, die regelmäßig im Musikschulmanagement zusammen kommen, um aktuelle Entwick-lungen zu diskutieren und Anliegen und Wünsche aus den Regionen weiterzutragen. Die RegionalsprecherInnen sind mit zwei Mitgliedern in beratender Funktion im Musik-schulbeirat vertreten. Sie veranstalten auch regionale Leitertagungen, deren Teilnah-me für MusikschulleiterInnen in jedem Fall empfohlen wird.

SprechstundenFixe Sprechstunden haben den Vorteil der Verlässlichkeit und der niederschwelligen Kontaktaufnahme. • Fixe Sprechstunde des Sekretariats mehrmals pro Woche• Fixe Sprechstunde der Musikschulleitung zweimal pro Woche Bei der Festlegung der Zeiten sind frühe Vormittagszeiten ebenso wie späte Nachmit-tags- und Abendzeiten zu berücksichtigen. Sprechstunden und Erreichbarkeit müssen an allen Standorten ausgehängt werden.

Telefonische Erreichbarkeit:• Wenn nicht zu fixen Zeiten über eine Festnetznummer, über eine Mobilnummer der

Musikschule• Möglichkeit eines Anrufbeantworters

Konfliktmanagement Ein wesentliches Element für den gemeinsamen Erfolg sind zufriedene und motivierte MitarbeiterInnen. Eine positive und von Vertrauen geprägte Unternehmenskultur und ein partnerschaftliches Miteinander auch in schwierigen Situationen sind daher ein wichtiges Anliegen. Die Fähigkeit, mit Konflikten konstruktiv umzugehen und sich um Problemlösungen sachlich, ziel- und lösungsorientiert zu bemühen, wird durch ent-sprechende Fortbildungen sowie daran ansetzende Maßnahmen unterstützt.

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Die Gestaltung eines positiven, von Wertschätzung und Anerkennung geprägten Be-triebsklimas liegt in der Verantwortung jeder einzelnen Mitarbeiterin/jedes einzelnen Mitarbeiters selbst und ist in besonderer Weise Aufgabe jeder Führungskraft. Gemein-sam kann das tägliche Miteinander so gestaltet werden, dass sich alle am Arbeitsplatz wohlfühlen.

Dabei sollte bewusst sein, dass alle durch ihr persönliches Verhalten wesentlich zur Gestaltung eines positiven Arbeitsklimas beitragen. Das Erkennen und Aufgreifen möglicher Problemfelder und die neutrale, unterstützende Haltung bei der Lösung von Konflikten stellen eine wesentliche Führungsaufgabe dar.

Für eine gelungene Zusammenarbeit sind insbesondere folgende Aspekte wichtig:• Gefühl von Sicherheit und Zugehörigkeit• gegenseitige Wertschätzung• Wertschätzung von Individualitäten bzw. Schaffen von autonomen Wahlmöglichkei-

ten • Respekt der/dem anderen gegenüber• Offenheit, Akzeptanz und Toleranz gegenüber den Ansichten und Meinungen ande-

rer• offene Kommunikation• klare, transparente und von allen getragene Arbeitsstrukturen• gemeinsame Zielgestaltungsräume von LeiterInnen und LehrerInnen• Lösungsorientierung statt Problemhypnose bei gleichzeitiger Wertschätzung des

Problems• Begrenzungen des Möglichen auf „was kann geleistet werden“• Sinnerleben (Aufgaben müssen als sinnvoll erlebt werden)

In der Zusammenarbeit können durch unterschiedliche Interessen, Ansprüche, Wert-vorstellungen und Haltungen Meinungsverschiedenheiten und Missstimmungen ent-stehen, weshalb Konflikte oft unausweichlich sind. Je früher die Sensoren einer Füh-rungskraft mögliches Konfliktpotenzial wahrnehmen, desto rascher können offene, konstruktive und sachliche Gespräche geführt und eventuelle Eskalationen zwischen den Parteien vermieden werden.

Ziel der Konfliktlösung sollte sein, für die unterschiedlichen Sichtweisen und Stand-punkte einen gemeinsamen Lösungsweg (Ziel- und Lösungsorientierung) zu finden. Gelingt es, Konflikte konstruktiv aufzulösen, so ergibt sich daraus eine Chance zur Veränderung. Im Idealfall sind Konflikte bzw. Probleme wertvolle Ressourcen, solange sie als wichtiges Bedürfnis aller Beteiligten, die Ziele der Musikschule besser verwirk-lichen zu können, dienen. Das Problem wird zur Lernchance, sobald es Möglichkeiten der Kommunikation gibt. Geschieht dies nicht, wird der Lernprozess einer Musikschule behindert.

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Im Konfliktfall ist als erster Schritt mit dem Schulerhalter bzw. der Personalvertretung Kontakt aufzunehmen. Sollten alle Möglichkeiten des Schulerhalters erschöpft sein bzw. die Konflikte in fachlicher Hinsicht bestehen, kann das Musikschulmanagement durch Information oder Hilfestellung unterstützen: • fachliche und rechtliche Auskünfte• Hilfestellung bei der Suche nach professioneller Unterstützung (Mediation, Supervi-

sion …)

Um Konflikt- und Problemfälle in ihrer Entstehung zu erkennen bzw. ihre Eskalation zu vermeiden, ist es wichtig, dass MusikschulleiterInnen die psychische Gesundheit ihrer MitarbeiterInnen ein Anliegen ist. Überlastung, fehlende Problem- und Teamlö-sungsstrategien und dergleichen sind oft Auslöser von Konflikten oder wirken sowohl aufseiten der MusikschulleiterInnen als auch der MusikschullehrerInnen konfliktver-stärkend. In den meisten Berufen, in denen der Mensch im Mittelpunkt steht (soziale, pflegende, sonstige pädagogische Berufe und dergleichen), ist Supervision Teil der Arbeit und Ausbildung. Diese Form der professionellen Unterstützung fällt nicht in den Kompetenzbereich eines/einer Musikschulleiters/-leiterin. Sie muss von SupervisorIn-nen, MediatorInnen oder dergleichen abgedeckt werden. Dies ist zumeist mit hohen Kosten verbunden.

Das Musikschulmanagement versucht daher, sein diesbezügliches Angebot zu erwei-tern (siehe Kollegiale Beratung/Supervision), um zumindest ein Kennenlernen dieser Art der Teamentwicklung zu ermöglichen. Zudem beinhalten sowohl die Jahresfortbil-dungen als auch die Fortbildungswoche in Zeillern Fortbildungen mit ähnlichem Cha-rakter.

SuchtpräventionDas Thema Suchtprävention und -intervention spricht eine in der Arbeitswelt und Gesellschaft verbreitete Problematik an, der man durch frühzeitiges Erkennen und rechtzeitiges Helfen begegnen kann. Ziel ist es, die Gesundheit aller MitarbeiterInnen zu erhalten und zu fördern, die Sicherheit am Arbeitsplatz zu erhöhen sowie die Be-diensteten und Führungskräfte im Umgang mit dieser Problematik im Berufsalltag zu unterstützen. Durch Sensibilisierung und gezielte Schulung sollen frühzeitiges Erken-nen von problematischem Konsum und konsequentes Handeln im Anlassfall erleichtert und die Gesundheitskompetenzen der Bediensteten gefördert werden. Entsprechende Schulungen für MusikschulleiterInnen werden innerhalb der Angebote der NÖ Kom-munalakademie (Kommunikation, Konfliktmanagement) angeboten.

KorruptionspräventionRund um das Thema Korruptionsprävention und Integrität ist die öffentliche Verwal-tung verstärkt ins Blickfeld gerückt. Neben gesetzlichen Änderungen im Dienstrecht wurde am 27. Juni 2012 vom Österreichischen Nationalrat das Antikorruptionspaket

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beschlossen. Es ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Wesentlicher Teil dieses Pa-kets sind strengere Regelungen im Bereich des sogenannten „Anfütterns“. Alles, was auf eine Beeinflussung der Amtstätigkeit abzielt, wird nunmehr unter Strafe gestellt.Als Leitfaden wurde ein Verhaltenskodex zur Korruptionsprävention erstellt. Dieser • erläutert auf Grundlage der geltenden Rechtslage (Dienstrecht, Strafrecht etc.) klar

und leicht verständlich, wo potenzielle Interessenskonflikte und korruptionsgefähr-dete Situationen liegen

• gibt den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern Richtlinien und Anhaltspunkte zur Bewälti-gung solcher Interessenskonflikte und Situationen

• macht Führungskräfte und Organisationsverantwortliche auf ihre spezielle Verant-wortung im Bereich der Korruptionsprävention aufmerksam

• spricht alle Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und Führungskräfte direkt an• ist offen genug formuliert, um für den Einsatz in allen Gebietskörperschaften ge-

eignet zu seinDer Verhaltenskodex zur Korruptionsprävention steht auf der Website des Bundes-kanzleramtes zum Download.

Die Publikation Korruptionsstrafrecht neu steht auf der Website der Justiz zum Down-load.

Personaladministration• Die Verwaltung der Personalakten obliegt dem Dienstgeber. In der Praxis kann es

je nach Gegebenheiten sinnvoll sein, auch in der Musikschule für jede Musikschul-lehrkraft eine Aktensammlung zu führen. Diese kann beinhalten

• Bewerbungsschreiben• Lebenslauf• Hearingunterlagen• Diplome• Dienstbeginn/Dienstende• Karenzierungen/Karenzvertretungen• Unterrichtsfächer/Veränderungen bei Unterrichtsfächern• Übernahme von Funktionen• Fortbildungsbesuche, Zusatzqualifizierungen• Protokolle der Mitarbeitergespräche• Personalbeurteilungen (Dienstbeurteilung)• Verwarnungen• Aktenvermerke und Aufzeichnungen bei Problemen• Vereinbarungen bezüglich der Jahresarbeitszeit (sonstige Tätigkeiten)

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Ein empfehlenswertes Service für die MusikschullehrerInnen ist die Herausgabe eines Sammeldokuments, das Arbeitsabläufe in der Musikschule sowie Bring- und Holschuld für die LehrerInnen übersichtlich darstellt.

Sammlung möglicher Arbeitsabläufe von A-Z

MitarbeitergesprächeDas Mitarbeitergespräch ist ein wichtiger Bestandteil der Personal- und Schulentwick-lung. Im persönlichen Gespräch ist Raum für gegenseitigen Austausch, persönliche Rückmeldung, Behandlung offener Fragen, Besprechung anlassbezogener Inhalte sowie für die Thematisierung von Entwicklungsmöglichkeiten und Weiterbildungen. Es dient sowohl der Orientierung als auch der Zieldefinition.

Das Mitarbeitergespräch sollte keinesfalls unvorbereitet eingeführt werden. Es bedarf vor der Einführung einer intensiven Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Formen und Möglichkeiten. Das Musikschulmanagement bietet hierzu Unterlagen, aber auch Fortbildungsangebote an.

Mit neu in Musikschulen eingetretenen Lehrpersonen sollen MusikschulleiterInnen während der ersten drei Dienstjahre zumindest jährlich ein Mitarbeitergespräch füh-ren. Anschließend soll es weiterhin jährlich bzw. zumindest in einem Intervall von zwei bis drei Jahren stattfinden. Ein Mitarbeitergespräch kann darüber hinaus jeder-zeit einmal jährlich von der Lehrperson beantragt sowie jederzeit auch von der/dem MusikschulleiterIn festgesetzt werden. Die/der MusikschulleiterIn sollte dies, soweit möglich, in den Jahresbetrieb einplanen.

Ziele eines Mitarbeitergesprächs• Förderung eines harmonischen Arbeitsklimas • Verbesserung der Zusammenarbeit, Stärkung des Wir-Gefühls• Gelegenheit, die Leistung der Gesprächspartnerin/des Gesprächspartners zu würdi-

gen• Verbesserung des Informationsflusses• Chance, Missverständnisse auszuräumen• Förderung der Motivation• Möglichkeit für gegenseitiges, strukturiertes Feedback der Beteiligten• hilfreiches Mittel zum Erreichen gemeinsamer Ziele• Rückschlüsse auf die eigene Arbeit ermöglichen• mehr Klarheit über Handlungsspielräume• organisatorische Abläufe erleichtern

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Fachliche und sonstige Themen des Mitarbeitergesprächs• Leistungsstand und weitere Entwicklung der SchülerInnen der Klasse• Verankerung der Lern- und Bildungsziele des KOMU-Lehrplans (Punkt 11.) im Un-

terricht • Unterrichtsplanung• Unterrichtsreflexion • pädagogische Zielsetzungen • Übertrittsprüfungen, Wettbewerbsteilnahmen • regelmäßige Auftritte aller SchülerInnen • fächerübergreifende Klassenabende (Jour fixe)• Verankerung der SchülerInnen in der regionalen Kulturszene• Elterngespräche• Teilnahme an Veranstaltungen aus dem Bereich „Voneinander lernen“• Fortbildungsbesuche• Rahmenbedingungen, Ausstattung, Lehrmittel, Instrumente• Team, Arbeitsklima, Zusammenarbeit innerhalb und außerhalb der Musikschule

Ein Mitarbeitergespräch muss von beiden Seiten gut vorbereitet werden. Es ist ausrei-chend Zeit dafür einzuplanen. Innerhalb des Mitarbeitergespräches können gemein-sam Ziele für das kommende Schuljahr vereinbart werden. Die Vorbereitung sollte mit einheitlichen Unterlagen bzw. Materialien vorgenommen werden, die rechtzeitig vor-her verteilt werden müssen. Unterlagen und Informationen dazu können vom Musik-schulmanagement angefordert werden.

Das Mitarbeitergespräch bietet beiden GesprächspartnerInnen die ausführliche Mög-lichkeit zum Austausch und für Feedback. Das Mitarbeitergespräch ist KEIN einseitiges Feedbackgespräch, KEIN Kritikgespräch, KEIN Konfliktgespräch o. ä.

Muster Vorbereitungsbögen

DienstbeurteilungDie/der MusikschulleiterIn ist für den pädagogischen Betrieb der Musikschule verant-wortlich (GVBG § 46b Abs. 2). Damit muss er/sie kontinuierlich die Qualität an der Musikschule evaluieren (unter anderem durch Dienstbeurteilungen) und weiter entwi-ckeln. Die Qualität des Unterrichts wird zum größten Teil von der Schülerin bzw. vom Schüler selbst, den Eltern sowie von der Lehrkraft verantwortet. Die/der LeiterIn kann die Leistungserbringung nur indirekt unterstützen.

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Beurteilungskriterien Die Dienstbeurteilung von LehrerInnen dient in erster Linie der Qualitätserhaltung bzw. -steigerung der Musikschule und folgt gemeinsam (MusikschullehrerInnen/MusikschulleiterIn) vereinbarten Leistungs- und Beurteilungskriterien, die sich vor-wiegend am Rahmenlehrplan, der Prüfungsordnung und an vereinbarten Zielen aus vorangegangenen Mitarbeitergesprächen orientieren sollen. Zudem sollen speziell vereinbarte Zielsetzungen zwischen LehrerInnen, SchülerInnen und Eltern ebenfalls berücksichtigt werden.

Weitere mögliche Beurteilungskriterien:• individuelle Fähigkeiten• Auffassungsgabe• Fleiß• Ausdauer• Gewissenhaftigkeit• Verlässlichkeit• Bereitschaft zur Fortbildung• Ausdrucksfähigkeit• Engagement• Verhalten im Dienst• Verhalten außerhalb des Dienstes mit Rückwirkungen auf den Dienst• Vorbildwirkung• etc.

Dienstbeurteilung in der PraxisIm Schulbetrieb empfiehlt sich grundsätzlich die regelmäßige Beurteilung an-hand von Klassenabenden, Konzerten, Prüfungen und anderen Veranstaltun-gen bzw. Projekten. Diese Beurteilungen sollen in das jährliche Mitarbeitergespräch einfließen.

Der Besuch möglichst vieler Veranstaltungen durch die/den MusikschulleiterIn sorgt nicht nur für eine regelmäßige Kommunikation mit den LehrerInnen, sondern auch für einen Überblick über die SchülerInnen an der Musikschule. Ein Feedback zur Ver-anstaltung an die Lehrkraft ist dabei ein wesentlicher Bestandteil. So können anhand eines Klassenabends nicht nur fachliche (pädagogische und künstlerische) Kompeten-zen der Lehrkraft beurteilt werden, sondern auch weitere wie Kommunikation, soziale Kompetenz, Zielorientierung, Lernfähigkeit etc.

Zur Dienstbeurteilung können in bestimmten Fällen punktuell auch Unterrichtsbesu-che sinnvoll sein (Beschwerden einer einzelnen Schülerin bzw. eines einzelnen Schü-lers, Überprüfen der pädagogischen und fachlichen Qualität des Unterrichts und des-

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sen gewissenhafte Vorbereitung nach mehrmaliger Thematisierung in Gesprächen, Ersuchen der Lehrkraft um Hilfe etc.). Über den Umstand des Unterrichtsbesuchs soll in entsprechender Form auch der Schüler/die Schülerin informiert werden. Grundsätz-lich stellen punktuelle Unterrichtsbesuche aber immer nur eine Momentaufnahme dar. Punktuelle Beobachtungen unterliegen zudem immer den subjektiven Annahmen des Beobachters/der Beobachterin und sind daher nur bedingt von Relevanz, es sei denn, eine klarer Dienstverstoß wird beobachtet. Zudem führt eine punktuelle Bewertung ei-ner Unterrichtssituation noch zu keiner Erhaltung bzw. Verbesserung der Unterrichts-qualität, welche das primäre Ziel der Dienstbeurteilung sein sollte.

DienstbeurteilungenEs empfiehlt sich, dass MusikschulleiterInnen den MusikschullehrerInnen positive Dienstbeurteilungen im Rahmen des Mitarbeitergespräches bzw. bei gegebenem An-lass mitteilen. Diese Form des Feedbacks ist eine Form der Hilfestellung, wirkt moti-vierend und gibt den LehrerInnen Rückhalt und Sicherheit.

Liegt eine Dienstbeurteilung vor, die den vereinbarten Leistungs- und Beurteilungskri-terien nicht entspricht, muss ein anlassbezogenes Gespräch stattfinden, in dem auch mögliche unterschiedliche Auffassungen thematisiert werden sollen. Es wird empfoh-len, dass die/der MusikschulleiterIn der/dem MusikschullehrerIn ein umfangreiches Gesamtpaket an Unterstützungs- und Entwicklungsmaßnahmen vorschlägt.

Dienstbeurteilungen können auch anlassbezogen erfolgen z. B. bei der Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses.

Leistungsverweis/VerwarnungBei einer leichten Verletzung der Dienstpflichten und/oder Verschlechterung der Dienstleistung empfiehlt es sich, eine schriftliche Verwarnung zu erstellen. Diese Maßnahme wird insbesondere im Falle einer schleichenden bzw. kontinuierlichen Leis-tungsverschlechterung erforderlich sein. Diese Maßnahme muss vom Musikschuler-halter bewilligt sein, der/die MusikschulleiterIn muss die Verwarnung daher im Vorfeld mit dem Erhalter vereinbaren. Es wird empfohlen, eine Verwarnung auch der Perso-nalvertretung zur Kenntnis zu bringen.

Die Verwarnung ist ein schriftlicher Hinweis an eine Lehrperson, der darüber infor-miert, dass sich die Dienstleistung verschlechtert hat bzw. ungenügend ist und die Lehrperson ihre Leistung verbessern soll. Es wird empfohlen, die genauen Gründe anzuführen, warum eine Verwarnung erforderlich wird. Weiters sollen Möglichkeiten aufgelistet werden, die zu einer Verbesserung der Dienstleistung führen könnten (z. B. Fortbildungen und sonstige Maßnahmen). In diesem Leistungsverweis soll darauf hin-gewiesen werden, dass die Leistung in regelmäßigen Abständen erneut beurteilt wird. Verwarnungen sollen abschriftlich an den Schulerhalter, die Lehrperson und die Perso-nalvertretung (wenn die Lehrperson dies wünscht) übermittelt sowie im Personalakt abgelegt werden.

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Einmalige und mehrmalige Verwarnungen können einen Kündigungsgrund darstellen, dies soll den DienstnehmerInnen auch kommuniziert werden. Eine Kündigung muss der/dem DienstnehmerIn schriftlich ergehen und zugehen. Der Dienstnehmer kann eine Stellungnahme zur Verwarnung abgeben, hierzu kann die Personalvertretung bei-gezogen werden.

Fachliche Beratung durch die/den FachgruppenkoordinatorInStellt die/der MusikschulleiterIn eine schleichende oder kontinuierliche Verschlechte-rung der Dienstleistung einer Lehrperson fest und/oder wünscht sich Unterstützung bei der Überlegung von Unterstützungsmaßnahmen zur Verbesserung der Leistungen, so kann er/sie beim Musikschulmanagement Niederösterreich um die fachliche Unter-stützung einer FachgruppenkoordinatorIn/eines Fachgruppenkoordinators ansuchen. Diese Maßnahme ist nur in Abstimmung und mit Zustimmung der betreffenden Lehr-person bzw. Personalvertretung möglich. Die/der FachgruppenkoordinatorIn kann eine schriftliche Stellungnahme über die beobachteten Eindrücke und die vorgeschlagenen Unterstützungsmaßnahmen verfassen, dies kann dem Schulerhalter, der/dem Musik-schulleiterIn, der/dem Musikschullehrer/In und (auf Wunsch) dem/der Personalvertre-terIn übermittelt werden.

Grobe Verletzung von DienstpflichtenIm Falle einer groben Verletzung von Dienstpflichten (insbesondere Tätlichkeiten, wiederholte Nichtbefolgung von Anordnungen, Verletzung der Aufsichtspflicht) muss unverzüglich der Musikschulerhalter informiert werden, der entsprechende Schritte setzen wird. Hier gilt der Grundsatz der Unverzüglichkeit.

EntlassungEine Entlassung ist eine sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses, die mit Aus-spruch der Entlassung ausschließlich durch den Musikschulerhalter (BürgermeisterIn, Verbands obmann/-obfrau, Vereinsobmann/-obfrau) wirksam wird. Mögliche Gründe dafür sind insbesondere absoluter Vertrauensverlust bzw. wenn es nicht zumutbar ist, das Dienstverhältnis noch einen Tag fortzusetzen.

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3.3 LehrerInnen

3.3.1 LehrerInnen im Spannungsfeld

Der Lehrplan für Musikschulen bietet Spielraum in der Auswahl und Gewichtung des Lehrstoffes: Der Österreichische Lehrplan der KOMU ist als Rahmen formuliert. Die Methodenfreiheit der LehrerInnen ist an Musikschulen ebenso verankert wie im Schul-bereich. Wie der Unterricht konkret gestaltet, vorbereitet, reflektiert und weiterentwi-ckelt wird, liegt überwiegend in der Verantwortung der einzelnen Lehrkraft.

Pädagogische Autonomie ist für PädagogInnen notwendig, da es sich beim Unterricht um einen komplexen Prozess handelt, der nur mit entsprechendem Freiraum begon-nen, fortgeführt und beendet werden kann. Diese Autonomie geht daher mit einem besonders verantwortungsvollen Umgang mit dem gegebenen Handlungsspielraum sowie einer professionellen Ethik einher. Abgesehen von der Schülerin bzw. dem Schüler ist daher die Musikschullehrkraft der entscheidende Faktor für den erfolgrei-chen Musikschulbesuch. Aufgrund der oben genannten Faktoren sind es maßgeblich die MusikschullehrerInnen (neben organisatorischen Wirkkräften), die im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Schulentwicklung mitwirken und diese vorantreiben.

Aus diesen Voraussetzungen ergeben sich Spannungsfelder für die einzelne Lehrkraft:• pädagogische Autonomie – Lehrplan für Musikschulen• freiwilliger Besuch – Leistungsnachweise (Prüfungen u. a.)• Kundenorientierung – Lehrplan für Musikschulen (ganzheitlicher Unterricht, breites

Spektrum)• eigene Vorstellungen – Erwartungen der Schülerin/des Schülers bzw. der Eltern

hinsichtlich der Schülerin/des Schülers• eigene Qualitätsansprüche – Qualitätsansprüche von außen• Musikschullehrkraft als EinzelkämpferIn – Musikschulteam

3.3.2 Allgemeine Pflichten

Wohnsitzwahl ohne Beeinträchtigung dienstlicher InteressenDer Wohnsitz ist so zu wählen, dass die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht be-einträchtigt ist. Aus der Lage der Wohnung können grundsätzlich keine Ansprüche auf dienstliche Begünstigungen abgeleitet werden.

Meldung von NebenbeschäftigungenEine Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die außerhalb des Dienstverhältnis-ses ausgeübt wird. Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer

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solchen sind unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform be-zweckt. Nennenswerte Einkünfte werden jedenfalls dann vorliegen, wenn die Tätigkeit der Vollversicherung unterliegt (Übersteigen der Geringfügigkeitsgrenze, z. B. 2015 ab 405,98 EUR monatlich). Der VwGH knüpft bereits an die einkommensteuerrechtliche Veranlagungsgrenze an (2015: ab 730 EUR jährlich).

Nebenbeschäftigungen, die Bedienstete an der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindern, die Vermutung der Befangenheit hervorrufen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden, dürfen nicht ausgeübt werden. Die Ausübung einer unzulässigen Nebenbeschäftigung ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftli-cher Weisung zu untersagen.

Eine Nebenbeschäftigung, die das Recht des Dienstgebers auf Untersagung der Aus-übung enthält, liegt aber dann nicht vor, wenn diese bereits vor Begründung des Dienstverhältnisses ausgeübt wurde. War dem Dienstgeber diese Beschäftigung nicht bekannt, könnte bei späterer Kenntnis ein Grund vorliegen, der zur Beendigung des Dienstverhältnisses berechtigt. Daraus wird aber auch zu folgern sein, dass bei Kennt-nis und Aufrechterhaltung bestehender Beschäftigung(en) zum Zeitpunkt der Begrün-dung des Dienstverhältnisses der (neue weitere) Dienstgeber diese akzeptiert und eine mögliche Beeinträchtigung dienstlicher Interessen in Kauf nimmt. Bei Aufnahme einer zweiten Beschäftigung in einer anderen Gemeinde kann nämlich nur der erste Dienstgeber die Beschäftigung untersagen. Dem künftigen (weiteren) Dienstgeber sind die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse vor Begründung des Dienstverhält-nisses bloß zur Kenntnis zu bringen.

3.3.3 Besondere Dienstpflichten (Lehramtspflichten)

Rechtgrundlage § 46a GVBG(1) Der Musikschullehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erzie-hungs- und Verwaltungsaufgaben zu besorgen.(2) Der Musikschullehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts (Lehrver-pflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden oder vom Schulerhalter festgelegten Obliegenheiten (Musik-schulstatut, Schulordnung etc.) wie z. B. schulische Veranstaltungen und Konzer-te usw. verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.(3) Der Musikschullehrer hat die Weisungen des Leiters der Musikschule zu befol-gen.

WeisungsgehorsamEine „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm, die an einen oder an eine Gruppe von dem/der WeisungsgeberIn untergeordneten VerwaltungsorganwalterInnen ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwal-tungsorganisation.

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Weisungen von Vorgesetzten (z. B. MusikschulleiterIn, BürgermeisterIn) sind grund-sätzlich immer zu befolgen. Eine Weisung darf nicht befolgt werden, wenn sie entwe-der von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung offensicht-lich gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Erscheint die Weisung von Vorgesetzten aus einem anderen Grund rechtswidrig, sind die Bedenken dem Vorge-setzten mitzuteilen. Die Weisung ist auf Verlangen der betreffenden Lehrkraft schrift-lich zu erteilen, widrigenfalls gilt sie als zurückgezogen.

Fallbeispiel: MusikschullehrerInnen steht es z. B. nicht zu, die Befolgung einer Wei-sung zu verweigern, wenn sie lediglich ihren Vorstellungen über die optimale Gestal-tung der Arbeitstätigkeit nicht entspricht. Verweigert ein(e) MusikschullehrerIn die Einhaltung des Stundenplans (Verlegen von Stunden auf andere Wochentage, Nichter-scheinen in der Schule zur vorgesehenen Unterrichtszeit) ungeachtet entsprechender Abmahnung, so berechtigt dieses Verhalten den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflö-sung des Dienstverhältnisses (vgl. OGH 9ObA127/02w vom 22.01.2003; OGH).

Einhaltung des DienstwegesDie Einhaltung des Dienstweges bedeutet, dass dienstliche Anliegen (z. B. Ansuchen, Wünsche, Beschwerden) an die unmittelbar vorgesetzte Person oder an die überge-ordnete Dienststelle zu richten sind.

VerschwiegenheitspflichtDie Pflicht zur Verschwiegenheit tritt dann ein, wenn es sich um Tatsachen handelt, die ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind, und ein Ge-heimhaltungsinteresse besteht. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses (z. B. Krankheiten der SchülerInnen).

Keine Verpflichtung besteht, wenn eine amtliche Mitteilung (z. B. gegenüber dem/der BürgermeisterIn) zu machen ist. Hingegen dürfen Aussagen, die der Verschwiegen-heitspflicht unterliegen, vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde nur ge-macht werden, wenn zuvor eine Entbindung von der Amtsverschwiegenheit durch die Dienstbehörde erfolgt ist.

3.3.4 Personalentwicklung

Alle Bediensteten sind verpflichtet, die eigene Weiterentwicklung im Sinne der Zie-le der Musikschulen in Niederösterreich aktiv zu betreiben, an Veranstaltungen der Aus- und Fortbildung aktiv teilzunehmen, die gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden und soweit wie möglich mit anderen LehrerInnen zu teilen. Musikschul-lehrerInnen und -leiterInnen haben sowohl im fachlichen als auch im pädagogischen Bereich ständig ihren Standort zu überprüfen und sich auf dem Laufenden zu halten. Die ständige Weiterentwicklung der LehrerInnen und der Leitung muss auch dem Mu-sikschulerhalter als Dienstgeber ein Anliegen sein. Eine entsprechende Unterstützung kann auch mittels Einrichtung eines Fortbildungsbudgets für die Musikschule erfolgen. Der Wille zu ständigen Weiterentwicklung soll damit von beiden Seiten erkennbar werden.

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Fort- und WeiterbildungsangeboteEs wird empfohlen, das Ausmaß von mindestens acht Unterrichtseinheiten pro Schul-jahr im Durchschnitt nicht zu unterschreiten. Fort- und Weiterbildungen der Musik-schullehrerInnen sollen von der Leitung auch laufend dokumentiert werden. Das Mu-sikschulmanagement führt daher Fortbildungsveranstaltungen durch.

Die/der MusikschulleiterIn hat die laufende Aus- und Fortbildung der Lehrpersonen und auch administrativen MitarbeiterInnen zu unterstützen (z. B. durch interne An-gebote, fachliche/pädagogische Beratung, Bereitstellen von Informationen und Fach-literatur etc.), die MitarbeiterInnen über das laufende Angebot zu informieren und die Teilnahme zu dokumentieren. Die Fortbildung ist auch ein Thema bei den Mitar-beitergesprächen, in deren Rahmen gemeinsam und unter Rücksichtnahme auf die individuelle Situation einer Lehrperson bzw. eines/einer administrativen Mitarbeiters/Mitarbeiterin (derzeitige und zukünftige Aufgaben, bereits absolvierte Veranstaltun-gen, Ausmaß der Arbeitsbelastung etc.) geeignete Fortbildungsmaßnahmen festgelegt werden.

Im Sinne der Verantwortung für die Qualitätskontrolle (Prüfungsvorsitz, Besuch von Klassenabenden, Unterrichtsbesuch etc.) kann die/der MusikschulleiterIn den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen auch anordnen. Für die Durchführung dieser Maß-nahmen ist mit den betreffenden Lehrpersonen ein vernünftiger zeitlicher Rahmen zu vereinbaren.

Wenn andere MitarbeiterInnen die bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen ver-mittelten Inhalte ebenfalls für ihre dienstliche Tätigkeit verwerten können, hat die/der teilnehmende MitarbeiterIn für die entsprechende Weitergabe der Information zu sorgen.

Zu Schulbeginn erscheint ein Jahreskalender, in dem die Fortbildungen für das neue Schuljahr angeführt sind. Zum Beginn des zweiten Semesters erscheint das Angebot der Fortbildungswoche, die jeweils in der letzten Ferienwoche stattfindet. Besonders wichtig sind die sichtbare Auflage von Informationsmaterial sowie die Ankündigung der Fortbildungsveranstaltungen bei Konferenzen.

Lehrpersonen haben die Möglichkeit, Anregungen und Ideen für künftige Fortbildungs-veranstaltungen bei ihren zuständigen FachgruppenkoordinatorInnen einzubringen. Plant und veranstaltet eine Musikschule zusätzliche Fortbildungen (interne, regiona-le), kann beim Musikschulmanagement um einen Mitveranstaltungsbeitrag angesucht werden.

Nähere Informationen auf der Website des Musikschulmanagements.

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Anrechenbare Formen der Fort- und WeiterbildungDas Musikschulmanagement empfiehlt (wie bereits weiter oben erwähnt) ein jährli-ches Mindestausmaß an Fort- und Weiterbildungsbesuchen von acht Unterrichtsein-heiten. Zur genaueren Orientierung soll an dieser Stelle ein Abriss der gängigsten For-men anrechenbarer Fort- und Weiterbildungen aufgelistet werden:

Vom Musikschulmanagement durchgeführte FortbildungenJahresfortbildungen (dezentral in den Musikschulen)• Fortbildungswoche in Zeillern • Leiterakademie (auch für LehrerInnen zugänglich)• Fortbildungen in Kooperation • Fachgruppentreffen • Teilnahme an regionalen Vernetzungstreffen• NeueinsteigerInnentreffen

Von Musikschulen durchgeführte Fortbildungen• interne Fortbildungen• regionale Fortbildungen• Fortbildungen in Kooperation

Von externen Anbietern durchgeführte Fortbildungen:Diese Fortbildungen müssen einen klar erkennbaren pädagogischen, fachlichen oder unterrichtsrelevanten Bezug aufweisen, z. B.: • Seminare über Kommunikation• anerkannte pädagogische Richtungen• Meisterkurse u.v.m.

Letztendlich liegt die Entscheidung, ob die Fortbildung von externen Anbietern unter-richtsrelevant ist oder nicht, bei der jeweiligen Leiterin/beim jeweiligen Leiter.

Weiters soll darauf hingewiesen werden, dass die unten angeführten „Neuen Formen: Voneinander Lernen“ ebenfalls eine Möglichkeit der Fort- und Weiterbildung darstellen und als solche anzurechnen sind.

Neue Formen: „Voneinander Lernen“• interne Fortbildung ohne externe ReferentInnen• Lernpartnerschaften• kollegiale Beratung

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• Besuch von Wettbewerben (ohne SchülerInnen)• Prüfungsbesuche von KollegInnen

Auszug aus dem Jahreskalender 2015/16:

Voneinander Lernen – ein neuer Weg in der Fortbildung

„Aus der Praxis für die Praxis“, „Best Practice“, „Lernpartnerschaft“, „kollegiale Beratung“ – all dies sind Bezeichnungen für das gleiche Anliegen: Fortbildung durch Erfahrungsaustausch. Diese Form der Vernetzung wird in Zukunft bei den Fortbildungsangeboten unter der Bezeichnung „Voneinander Lernen“ zusam-mengefasst.

Jede Pädagogin bzw. jeder Pädagoge ist ExpertIn seines/ihres Unterrichts und somit für all ihre/seine KollegInnen ein/e potenzielle/r LernpartnerIn. Dieses Po-tenzial liegt noch weitgehend brach. Durch die gezielte Vernetzung der LehrerIn-nen soll es zu einem Austausch von Literatur, Unterrichtserfahrungen, Methoden, fachspezifischem, didaktischem und pädagogischem Wissen kommen, das sich in der Praxis bewährt hat und deshalb sofort anwendbar ist.

Vor allem die Wichtigkeit von Supervision bzw. Intervision im pädagogischen Umfeld bedarf besonderer Aufmerksamkeit. Durch die Hervorhebung und Neu-einführung dieser Aspekte der Fortbildung soll das Augenmerk auf diese Möglich-keiten des Lernens gerichtet und damit ihr Wert und ihre Selbstverständlichkeit gesteigert werden. „Voneinander lernen“ vereinigt in sich Effizienz und direkte Anwendbarkeit bei geringem äußerem Aufwand. Es bedarf nur wenig: Der Bereit-schaft, sich zu öffnen, und dem Vertrauen, für das eingebrachte „Knowhow“ die Expertise der anderen zu erhalten.

LernpartnerschaftenBis 2018 wird in drei Pilotschulen das Modell der Lernpartnerschaften erprobt. Diesem Modell liegt ein Manuskript zugrunde, das von Elke Theil und Andreas Weiss konzipiert wurde. In dieser Zeit soll das Modell durch Evaluation erweitert bzw. vereinfacht und optimiert werden. Grundsätzlich soll es den fachlichen Austausch unter KollegInnen fördern – ein Austausch, der im Wesentlichen im Beobachten und Reflektieren von mehreren Unterrichtsstunden eines Kollegen/einer Kollegin besteht. Zusätzlich gibt das Manuskript auch Anleitungen zu kollegialem Feedback, falls Feedback der Wunsch beider LernpartnerInnen ist. Die Lernpartnerschaft unterliegt grundsätzlich der Frei-willigkeit, da das Konzept auf der freiwilligen Teilnahme beruht und daher nur in die-ser Form sinnvoll ist. Es sollte daher auf keinen Fall von MusikschulleiterInnen ange-ordnet werden.

Um Missbrauch vorzubeugen (Mobbing), sollten sich die teilnehmenden LehrerInnen gegenseitig dazu verpflichten, negative Bemerkungen an Dritte über den beobachte-ten Unterricht zu unterlassen. Wertschätzenden Bemerkungen kann natürlich immer Raum gegeben werden.MusikschulleiterInnen sollten ebenso keinesfalls von LehrerInnen inhaltliche Auskunft über hospitierte Stunden verlangen. Lernpartnerschaften sollten niemals Inhalt eines

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Mitarbeitergesprächs, einer Anlassbeurteilung oder einer Verwarnung sein (Ausnah-me: strafrechtlich relevante Handlungen der Lehrkraft).

Interessierten MusikschulleiterInnen und -lehrerInnen steht es natürlich frei, schon vor dem Ende der Pilotphase das Modell Lernpartnerschaften zu erproben. Es wird der/dem MusikschulleiterIn empfohlen, beim Musikschulmanagement um eine Ein-schulung für den Lehrkörper anzusuchen. Um bei der Evaluierung berücksichtigt zu werden, ist es wichtig, sich an den Ablauf im Manuskript zu halten.

Zudem ist es im Sinne des Modells, dass für eine Lernpartnerschaft eine Dienst-freistellung gewährt wird und diese als Fortbildung anerkannt wird. Bei einer Dienst-freistellung ist von der/dem MusikschulleiterIn unbedingt darauf zu achten, dass das im Statut zugesicherte Mindestausmaß an abgehaltenen Unterrichtsstunden nicht gefährdet ist. Eine Einsicht in den Klassenkatalog/das Klassenbuch wird empfohlen. In diesem Fall muss die/der LehrerIn einen Nachweis über die abgehaltene Lernpart-nerschaft in Form einer unterschriebenen Anwesenheits-Bestätigung des Gastgebers erbringen. (Formulare dazu sind in Arbeit).

Zusätzliche Information sowie eine elektronische Fassung des Lernpartnerschaf-ten-Manuskripts

Kollegiale BeratungAb dem Sommersemester 2016 bietet das Musikschulmanagement Einführungen zum Thema „kollegiale Beratung“ an. Diese sollen und können eine Supervision (siehe Konfliktmanagement) nicht ersetzen, sondern sollen vielmehr die beteiligten LehrerIn-nen befähigen, die nötigen kommunikativen Fähigkeiten zu erwerben, um in einfacher Weise Probleme des Unterrichts und Unterrichtens in beratender Form in kollegialen Gruppen zu besprechen. Beratung wird dabei nicht im Sinne von „Ratschläge geben“ gesehen, sondern orientiert sich am Beratungsbegriff der Lebens- und Sozialberatung.

Im Sinne der Offenheit dieser Runden ist es angebracht, dass die/der Musikschulleite-rIn nicht teilnimmt, da es in solchen Gruppen keine Abhängigkeitsverhältnisse geben darf. Die MusikschulleiterInnen werden jedoch angehalten, diese Form der Fortbildung bei den Konferenzen anzukündigen und von den Einschulungen Gebrauch zu machen. Da diese Einschulungen vom Musikschulmanagement kostenlos angeboten werden, sind sie aus personellen Gründen leider limitiert.

Vernetzende Treffen/Fachgruppentreffen/Austausch Best-Practice-ModelleÄhnlich wie bei den Lernpartnerschaften werden ab dem Schuljahr 2015/16 vermehrt Fortbildungen angeboten, die auf dem Erfahrungsaustausch der MusikschullehrerIn-nen basieren. Die Intention dieser Art der Fortbildung ist ein Austausch von Wissen, das in der Praxis entstanden und dort bereits zur Anwendung gekommen ist und so-mit unmittelbar angewendet werden kann.Mögliche Schwerpunkte:

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• Methodenaustausch• didaktischer Austausch (z. B. Curriculum einer Improvisationsklasse) • fachliches Wissen (z. B. Rhythmus im Volksschulalter, spezifische Instrumental-,

Gesangs- und Tanztechniken)• pädagogische Themen• Auftrittspraxis• Wettbewerbsvorbereitungen etc.

Die Möglichkeiten sind unbegrenzt. Ziel und Hoffnung ist, dass diese Form des Aus-tausches Teil des pädagogischen Selbstverständnisses wird.

Interne Fortbildungen ohne externe ReferentInnenHierbei handelt es sich wie bei den Best-Practice-Fortbildungen um einen kollegialen Austausch von Fachwissen. Allerdings findet hier der Austausch meist innerhalb ei-ner Musikschule statt. Bei internen Fortbildungen ohne externe ReferentInnen sollten MusikschulleiterInnen ihre Lehrkräfte zu einem Austausch ihrer speziellen Expertisen anregen. Das heißt, alle LehrerInnen einer Musikschule können als ReferentInnen auf-treten. Bei Schulanfangskonferenzen könnte ein interner Jahreskalender mit Beiträgen der MusikschullehrerInnen erstellt werden.

Beispiel aus der Musikschule Behamberg-Ernsthofen-Haidershofen: Nach einer Abfrage bei der Anfangskonferenz wurden folgende Themen von Musik-schullehrerInnen angeboten:• Bühnentechnik• Notenschreibprogramme• Improvisation für KlassikerInnen• lunare und solare Atemtechniken • Qi-Gong-Übungen gegen Haltungsschäden

Der/die MusikschulleiterIn entscheidet autonom, ob die jeweils abgehaltene interne Fortbildung den Status einer anrechenbaren Fortbildung erhält und ob Nachbarschulen eingeladen werden. Ob diese Form der Fortbildung von den internen ReferentInnen auf freiwilliger Basis abgehalten oder von den Teilnehmenden bzw. der Musikschullei-tung entlohnt wird, entscheiden die Beteiligten.

Umsetzung in der Praxis, Freistellungen, AufwandsentschädigungenDie Musikschulen in Niederösterreich fördern die Teilnahme ihrer MusikschullehrerIn-nen bei Wettbewerben, Fort- und Weiterbildungen und Fachgruppentreffen.

Die Fahrten zu Wettbewerben mit eigenen SchülerInnen bzw. KorrepetitionsschülerIn-nen der Musikschule sind grundsätzlich als Dienstreisen anzusehen (Diensttätigkeit,

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Fahrtkostenersatz, ev. auch Dienstfreistellung). Wettbewerbe können auch als freiwil-lige oder angeordnete Fortbildungen besucht werden.

Bei einer möglichen Dienstfreistellung (Entfall der Unterrichtsstunden) muss der/die MusikschulleiterIn unbedingt darauf achten, dass das im Statut zugesicherte Min-destausmaß an abgehaltenen Unterrichtsstunden nicht gefährdet ist. Eine Einsicht in den Klassenkatalog/das Klassenbuch wird empfohlen. Im Falle einer Wettbewerbsteil-nahme ohne Dienstfreistellung sollte der/die SchulleiterIn zumindest Möglichkeiten alternativer Unterrichtseinbringungen für ausgefallenen Unterricht gewähren.

Möglichkeiten alternativer Unterrichtseinbringung: • Einladung der am Wettbewerbstag unterrichteten SchülerInnen zum Wettbewerb.

Die Form der passiven Teilnahme kann eine motivierende Wirkung auf SchülerIn-nen haben, selbst an Wettbewerben teilzunehmen. (Falls Eltern ihre Kinder nicht selbst transportieren können, ist für einen eventuellen Transport durch die Lehre-rInnen unbedingt eine Einwilligung der Eltern erforderlich!)

• Gruppenunterricht als Ersatz

Unterstützung von FortbildungsbesuchenAngeordnete Fortbildungen müssen vom Dienstgeber finanziert werden. Freiwillige Fortbildungsbesuche von MusikschullehrerInnen können generell unterstützt werden durch:• Fahrtkostenersatz• Teilweise oder vollständige Übernahme der Kurskosten• Unterrichtsfreistellung

Bei Vorliegen einer Anordnung zur Verrichtung dienstlicher Tätigkeiten außerhalb des Dienstortes (Weisung) gebührt der Ersatz des entstandenen Aufwandes. Das gilt grundsätzlich auch für angeordnete Fortbildungen. Es ist aber durchaus möglich eine Differenzierung zwischen den Fortbildungsveranstaltungen in Bezug auf den dienstlich zu verwertenden Inhalt der Veranstaltung vorzunehmen (z.B. ausschließlich dienstli-ches Interesse; überwiegendes dienstliches Interesse; im beiderseitigem Interesse; teilweise dienstliche Interessen auf Wunsch Dienstnehmer; ...). Nach derartigen Re-geln kann im Vorhinein festgelegt werden, welcher Aufwand ersetzt wird, in welchem Ausmaß die Seminarkosten und die Verpflegung übernommen werden und ob Über-stunden abgegolten werden.

Der Besuch von Fachgruppentreffen von MusikschullehrerInnen kann unterstützt wer-den:• Fahrtkostenersatz• Dienstreiseauftrag

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Die/der MusikschulleiterIn sollte die Teilnahme an Lernpartnerschaften in der Pilot-phase und darüber hinaus unterstützen, fördern und dafür eine Dienstfreistellung ermöglichen. Bei einer Dienstfreistellung ist vom Musikschulleiter/von der Musikschul-leiterin unbedingt darauf zu achten, dass das im Statut zugesicherte Mindestausmaß an abgehaltenen Unterrichtsstunden nicht gefährdet ist. Eine Einsicht in den Klassen-katalog/das Klassenbuch wird empfohlen.

Musterformulare für Dienstreisen

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Die Verteilung der Unterrichtsformen hat wesentlichen Einfluss auf den Unterrichtser-folg. Im Folgenden sind einige pädagogische Kriterien für den sinnvollen Einsatz be-stimmter Unterrichtsformen ausgeführt. Grundlage ist der Punkt 5.5 im KOMU-Lehr-plan „Allgemeiner pädagogisch-didaktisch-psychologischer Teil“.

Die Vorteile des Einzelunterrichts sind die Nachteile des Gruppenunterrichts, die Vor-teile des Gruppenunterrichts sind die Nachteile des Einzelunterrichts – daher ist beim Instrumental(Gesangs-)unterricht die Kombination der Unterrichtsformen anzustre-ben. In den vielfältigen Formen des elementaren Musizierens (Elementare Musikpäda-gogik) und in den Formen des Klassenunterrichts (Klassenmusizieren) machen Kinder in jungem Alter (zwischen drei und zehn Jahren) wichtige und wertvolle gemein-schaftliche Erfahrungen. Beide Formen besitzen ein hohes Motivationspotenzial durch das frühe gemeinsame Klangerleben. Der Tanzunterricht findet generell im Gruppen-unterricht statt.

Flexible Formen des Lehrens und Lernens können sein:• eigenständige Arbeit der SchülerInnen im Nebenraum (Übeprobleme lösen)• Selbstinstruktion der SchülerInnen (gegenseitiges Unterrichten)• Vor- und Nachspielzeiten, die um die eigentliche Unterrichtsstunde herumgelagert

sind• Partnerunterricht• Teamteaching• klassenübergreifender Unterricht

Im Fachbereich der Popularmusik haben sich Formen des Coachings als Unterrichts-form für Bands entwickelt: Die Lehrerin/der Lehrer betreut die Band in mehrwöchent-lichen Abständen, die Band probt mehrere Wochen hindurch selbstständig.

Im Rahmen der Jahreswochenstunden sollen Musikschulen daher eine gewisse Flexi-bilität der Unterrichtsformen und Unterrichtsmethoden zulassen, soweit pädagogisch sinnvoll und administrierbar.

4 UNTERRICHT

4.1 Unterrichtsformen

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4.1.1 Unterrichtsformen im Hauptfachunterricht

Einzelunterricht (E): 1 SchülerInGruppenunterricht (G): 2–3 SchülerInnenKursunterricht (K): 4–8 SchülerInnenKlassenunterricht (L): 9–12 SchülerInnen

Sonderformen: _ Partnerunterricht bzw. Überlappungen: SchülerIn A und B haben je E-30, Schü-

lerIn B kommt 10 Minuten vorher und SchülerIn A bleibt 10 Minuten länger, dadurch entstehen je 20 Minuten Einzel-, Gruppen- und wieder Einzelunterricht und die SchülerInnen haben insgesamt 40 Minuten Unterricht. Diese Form kann zeitlich variiert werden.

_ Flexibler Unterricht (F): kombinierter Einzel- und Gruppenunterricht für mehrere SchülerInnen, der wöchentlich unterschiedlich organisiert wird. Dies bedarf auch einer hohen Flexibilität der Erziehungsberechtigten und ist daher nur in Ausnah-mefällen und mit Einverständnis aller Beteiligten umzusetzen.

Nur für erwachsene SchülerInnen: _ Abwechselnder Unterricht: Zwei SchülerInnen wechseln sich zur gleichen Unter-

richtszeit wochenweise ab (SchülerIn X kommt in der 1. und 3. Woche, Schüle-rIn Y in der 2. und 4. Woche)

_ 14-tägiger Unterricht: Der/die SchülerIn kommt nur alle zwei Wochen zum Unter-richt, bei einer E-30 Unterrichtseinheit dauert der Unterricht damit 60 Minuten und findet alle zwei Wochen statt.

4.1.2 Unterrichtsdauer

Die wöchentliche Unterrichtsdauer für Haupt- und Ergänzungsfächer ist im Umfang von 25 bzw. 30 bis 120 Minuten in einem Intervall von 10 Minuten wählbar (25, 30, 40, 50, 60, 70, 80, 90, 100, 110, 120 Minuten).Die Einheit 25 Minuten ist nach wie vor eine häufige und mögliche Unterrichtseinheit für Musikschulen in Niederösterreich. Langfristig wird jedoch die Einführung der 30 Minuten Einheit angestrebt.

Aus pädagogischen Gründen soll beim Hauptfachunterricht eine Mindestzeit pro Mu-sikschülerIn garantiert werden, daher gibt es auch Untergrenzen, die der Mindestun-terrichtszeit pro Woche entsprechen.

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Unterrichtsform für Hauptfächer MindestunterrichtszeitMinuten/Woche

MaximalunterrichtszeitMinuten/Woche

Einzelunterricht 25 Minuten 100 Minuten

Gruppenunterricht (2–3 SchülerIn-nen) 40 Minuten 100 Minuten

Kursunterricht (4–8 SchülerInnen) 40 Minuten 120 Minuten

Klassenunterricht (9–12 SchülerIn-nen) 40 Minuten 120 Minuten

Die Einteilung der Unterrichtseinheiten (Form und Dauer) obliegt der Musikschullei-tung im Einvernehmen mit der Hauptfachlehrerin/dem Hauptfachlehrer und in Abstim-mung mit dem/der Erziehungsberechtigten der Schülerin/des Schülers und sollte für jedes Schuljahr in einem Planungsgespräch mit der Hauptfachlehrerin/dem Haupt-fachlehrer neu besprochen werden.

Grundsätzlich ist für die/den SchülerIn jene Unterrichtseinheit zu wählen, die im Rah-men der Möglichkeiten der Musikschule dem Leistungsstand und der Leistungsfähig-keit der Schülerin/des Schülers am besten gerecht wird.

Bei der Vergabe der Unterrichtseinheiten ist auch innerhalb einer Klasse auf Ausgewo-genheit zwischen Einzel- und Gruppenunterricht zu achten, im Speziellen ist der Ein-zelunterricht in den Formen E-50, E-40 und E-30 sorgsam aufzuteilen.

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4.2 Fächerangebot

4.2.1 Fächerspiegel für Musikschulen in Niederösterreich (Emp-fehlung!)

Die Anzahl der eingerichteten Haupt- und Ergänzungsfächer obliegt dem Musikschul-erhalter und soll sich an folgenden Kriterien orientieren:• Schulgröße bzw. Musikschultyp Standardmusikschule oder Regionalmusikschule,

dabei ist der Empfehlung des Musikschulbeirates (Fächerspiegel für Musikschulen in Niederösterreich, 4. März 2009) zu folgen

• erwünschte Vielfalt an Musizierformen in Ergänzungsfächern (Orchester, Ensemb-les, Volksmusik, Jazz und Popularmusik etc.)

• regionale Gegebenheiten, insbesondere Bevölkerungsstruktur (Bevölkerungsent-wicklung Kinder und Jugendliche, Anzahl an Kindergärten und Schulen) und kultu-relles Umfeld

• durchschnittliche Fächerverteilung in Niederösterreich (Prozentzahlen der Schüle-rInnen bzw. Stunden pro Fächergruppe)

Abbildung 5: Fächerverteilung an den Musikschulen Niederösterreichs nach SchülerInnen und Stunden im Schuljahr 2012/13, ohne Kooperationen

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Hauptfächer Standardmusik-schule

Regionalmusik-schule

Optional

ElementareMusikpädagogik

MusikalischeFrüherziehung,Musikalische Grund-ausbildung

MusikalischeFrüherziehung,Musikalische Grund-ausbildung

RhythmikKooperationenKindersingschuleEltern-Kind-Gruppe

Tanz --- BallettJazz- und Musical-danceModerner und zeit-genössischer Tanz

VolkstanzHistorischer TanzKreativer TanzHip Hop

Gesang Gesang GesangStimmbildung

Jazz- undPopulargesangSprecherziehung

Holzblasinstrumente BlockflöteQuerflöteKlarinette

BlockflöteQuerflöteKlarinetteSaxofonOboeFagott

Blechblasinstrumente TrompeteHornTenorhorn/Posaune

Trompete/FlügelhornHornTenorhornPosauneTuba

Bariton

Zupfinstrumente Gitarre GitarreHarfeE-GitarreE-Bass

HackbrettZitherMandoline

Streichinstrumente ViolineVioloncello

ViolineViolaVioloncelloKontrabass

Viola da gamba

Tasteninstrumente Klavier KlavierElektron. Tasten-instrumenteAkkordeonSteir. Harmonika

JPR-KlavierOrgelCembalo

Schlaginstrumente Modul DrumsetOrchestermodul

Modul DrumsetOrchestermodulModul Stabspiele

Modul Ethno-PercussionModul Jazzmallets

Lehrgänge OrchesterleitenKompositionMusical

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Ergänzungsfächer Standardmusik-schule

Regionalmusik-schule

Optional

Musiktheoretische Ergänzungsfächer

Elementare Musik-kundeMusikkunde 1Musikkunde 2

Elementare Musik-kundeMusikkunde 1Musikkunde 2Musikkunde 3

SolmisationGehörbildungRhythmustrainingMK PopularmusikMK f. Aufnahmeprüf.Tonsatz/Harmonie-lehreKompositionTanzkunde

MusikpraktischeErgänzungsfächerKorrepetition Korrepetition Korrepetition

Chor Kinderchor KinderchorJugendchor

ChorGospelchor

Orchester JugendblasorchesterStreicher-Vororches-ter

JugendblasorchesterSinfonisches Blasor-chesterStreicher-Vororches-terKammerorchester

Jazz-/RockorchesterSinfonieorchester

Jazz & Popular --- Pop-/Rock-BandJazzband

Big Band

Volksmusik --- Volksmusikensemble SaitenmusikFolkensemble

Alte Musik --- --- Ensemble für alte Musik

ZeitgenössischeMusik

--- --- Ensemble für zeitge-nössische Musik,Komponieren mit Kindern und Jugend-lichen

Gesang Vokalensemble Vokalensemble GospelensembleVolksliedensemble

Holzblasinstrumente BlockflötenensembleQuerflötenensembleKlarinettenensemble

BlockflötenensembleQuerflötenensembleKlarinettenensembleSaxofonensembleHolzbläserensemble

BlockflötenquartettHolzbläserquintett

Blechblasinstrumente TrompetenensembleBlechbläserensemble

TrompetenensembleBlechbläserensemble

HornensemblePosaunenensemble

Zupfinstrumente Gitarrenensemble GitarrenensembleSaitenensemble

Saitenmusik

Streichinstrumente Streicherensemble Streicherensemble Streichquartett

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Tasteninstrumente Klavier vierhändig Klavier vier-/mehrhändigKlavierkammermusik

Band

Schlaginstrumente Schlagwerkensemble Schlagwerkensemble Stabspielensemble

PercussionensembleJazzmalletensemble

Fächerübergreifende Ensembles

so viele wie möglich so viele wie möglich WorkshopsProjekteImprovisation

Tanz Tanz für Instrumen-talistInnen und Sän-gerInnen

Tanztheater

4.2.2 Empfehlungen zur Fächerstruktur

Das Musikschul-Entwicklungskonzept (Anhang 3 im NÖ Musikschulplan) soll in den kommenden Monaten überarbeitet werden (Stand April 2016), derzeit ist im Punkt 3 Entwicklungen Folgendes formuliert:

Steigerung im Bereich der Elementaren Musikpädagogik an den Musikschulen auf jeweils mindestens 2 % der gesamten Unterrichtsstundenanzahl

Steigerung des Anteils an Streicherunterrichtsstunden an den Musikschulen auf jeweils mindestens 5 % der gesamten Unterrichtsstundenanzahl

Schaffung von mindestens drei Unterrichtsmöglichkeiten in jeder Musikschulre-gion für folgende Instrumente: Oboe, Fagott, Kirchenorgel, Harfe, Zither, Cello, Kontrabass und E-Bass

Das Musikschul-Entwicklungskonzept (Anhang 3 im Musikschulplan Fassung 2014/15) formuliert im Punkt 4 Musikschultypen:

A Regionalmusikschulen (§ 1 Abs. 2 Z. 2 NÖ Musikschulgesetz 2000): Die Regio-nalmusikschule soll mit ihrem(n) Standort(en) ein umfassendes Fächerangebot in qualitativ hochwertigen Unterricht bieten. Sie steht einer qualitativen Entwick-lung der umliegenden Standardmusikschulen jedoch nicht entgegen. Findet sich in einer Region keine entsprechende Musikschule, die als Regionalmusikschule geeignet erscheint, dann kann der Musikschulplan folgende Entwicklungen för-dern bzw. steuern:• Bildung von Gemeindeverbänden• Spezielle Förderung und Unterstützung einer Musikschule

B Standardmusikschule (§ 1 Abs. 2 Z. 1 NÖ Musikschulgesetz 2000): Stan-dard-Musikschulen sollen in ihrem Einzugsgebiet einen qualifizierten Unterricht mit einem relativ breiten Fächerangebot anbieten. Sie sollen aber auch Entwick-lungen, die unter Punkt 3 angeführt wurden, nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten fördern.

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Empfehlungen für StandardmusikschulenDie meistgewählten Instrumente Klavier und Gitarre sind in ihrem Stundenumfang zugunsten der Entwicklung der Schülerzahlen in den anderen Hauptfächern zu be-schränken. Schwerpunktsetzungen sind in Standardmusikschulen nur schwer möglich und gehen meist zulasten anderer Fachbereiche. Dies ist auch bei starker Nachfrage bei bestimmten Hauptfächern zu berücksichtigen.

Hauptfächer des Fächerspiegels in Regionalmusikschulen und optionale Hauptfächer sollten nur angeboten werden, wenn deren Einrichtung zur Förderung der Musizierkul-tur notwendig ist (z. B. Saxofon) oder ein größeres Schülerinteresse vorliegt (z. B. für Oboe, Harfe). Mit wenigen SchülerInnen (unter drei) auf Dauer eine Klasse zu führen, ist nur bedingt sinnvoll. Fehlende Instrumental-, Vokal- oder andere Fächer sollten vielmehr durch Kooperationen mit benachbarten Regionalmusikschulen aufgebaut werden (Finanzierung des erhöhten Schulgeldbeitrags (Auswärtigenbeitrag), Lehrer-leasing o. ä.).

Empfehlungen für RegionalmusikschulenDie meistgewählten Instrumente Klavier und Gitarre sind in ihrem Stundenumfang zugunsten der Entwicklung der Schülerzahlen in den anderen Hauptfächern zu be-schränken. Schwerpunktsetzungen sind in Regionalmusikschulen insbesondere bei größeren Schulen leichter möglich. Grundsätzlich jedoch ist eine gleichberechtigte Förderung aller Fachrichtungen anzustreben, auf diese Weise öffnen sich die Mu-sikschulen dem breiten Interesse auf Schülerseite. Bei der Auswahl von optionalen Hauptfächern und Ergänzungsfächern ist insbesondere auf regionale Gegebenheiten und spezielle Kompetenzen im bestehenden Lehrerkollegium zu achten.

Da Standardmusikschulen nur ein begrenztes Angebot an Hauptfächern anbieten kön-nen, sollen Regionalmusikschulen von sich aus Kooperationen mit den umliegenden Standardmusikschulen anbieten bzw. gemeinsam erarbeiten. Dabei ist darauf zu ach-ten, dass die Standardmusikschulen nicht „ausgehöhlt“ werden, d. h. dass z. B. nicht die weiter fortgeschrittenen SchülerInnen abgezogen werden und in Ensembles spie-len, die nur am Standort der Regionalmusikschule auftreten. Kooperationen erfordern ein „Zugehen“ aufeinander und ein Miteinander mit dem gemeinsamen Ziel, allen SchülerInnen die bestmöglichen Voraussetzungen für ihre individuelle musikalische Entwicklung zu bieten. Die Strukturen im niederösterreichischen Musikschulwesen müssen dies bewerkstelligen können.

4.2.3 Empfehlungen zu einzelnen Hauptfächern

Elementare Musikpädagogik Im Zentrum der Elementaren Musikpädagogik (=EMP) steht das gemeinsame Ele-mentare Musizieren. Elementar bedeutet, dass das Musizieren gleichermaßen für alle Menschen, auch ohne musikalische Vorbildung, möglich gemacht wird. Die Richtwerte zu Gruppengrößen und Gruppenformen (Alter, Zeitausmaß) im fachspezifischen Teil des KOMU-Lehrplans sind unbedingt einzuhalten.

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Laut KOMU-Lehrplan, Fachspezifischer Teil Elementare Musikpädagogik, Punkt 16./S. 23 ff.Eltern-Kind-Gruppen: • Gruppengröße: max. 8 Erwachsenen-Kind-Paare• Unterrichtsdauer: wöchentlich 40 bis 60 Minuten• Empfehlenswert sind altershomogene Gruppen (bis zu 6 Monate Unterschied)

Elementarer Musikunterricht für Kinder von 4 bis 6 Jahren (z. B. Musikalische Früher-ziehung): • Ideale Gruppengröße: zwischen 8 und 10 Kinder; bis max. 12 Kinder• Unterrichtsdauer: wöchentlich 40 bis 60 Minuten• Zu empfehlen sind altershomogene Gruppen, 2 Jahre fortlaufend

Elementarer Musikunterricht für Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren (z. B. Musikali-sche Grundausbildung):• Gruppengröße: zwischen 4 und 10 Kindern• Unterrichtsdauer: 50 bis 100 Minuten wöchentlich oder geblockte Unterrichtsein-

heiten• Sowohl altershomogene als auch heterogene Gruppen sind möglich

Tanz Der KOMU-Lehrplan – Fachspezifischer Teil Tanz und Bewegung enthält keine Anga-ben über Gruppengrößen und Gruppenformen. Er verweist auf die unterschiedlichen Strukturen in den Bundesländern.

Deshalb haben für den Tanzunterricht an Musikschulen in Niederösterreich die Anga-ben im Lehrplan für Tanz an NÖ Musikschulen Verbindlichkeit (siehe Prüfungsordnung Musikschulen NÖ).

Grundsätzlich erfolgt der Tanzunterricht an Musikschulen in Niederösterreich in einer der drei Hauptfachrichtungen:A BallettB Moderner und zeitgenössischer Tanz C Jazz- und Musicaldance

Gruppengröße: 4 bis 12 SchülerInnen; Teilungsziffer 14Elementarstufe: Alter: 4–6-jährige und 6–8-jährige Kinder, Dauer max.

4 JahreUnterrichtsdauer: mind. 50 Minuten/Woche

Unterstufe: Alter: 8–12 JahreUnterrichtsdauer: mind. 75 Minuten/Woche

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Mittelstufe: Alter: 12–16 JahreUnterrichtsdauer: mind. zweimal 50 Minuten/Woche oder einmal 100 Minuten/Woche

Oberstufe: Alter: 14–20 JahreUnterrichtsdauer: mind. zweimal 100 Minuten/Woche

SchlaginstrumenteFür den Unterricht auf Schlaginstrumenten wurde mit dem KOMU-Lehrplan ein Mo-dulsystem eingeführt (siehe KOMU-Lehrplan „Schlaginstrumente“ Punkt 12/S. 7 und 8). Es sollte den individuellen Bedürfnissen und Neigungen der SchülerInnen besser entsprechen sowie höhere Leistungsgewinne durch erhöhte Motivation erreichen. Die Vorbereitung für Aufnahmeprüfungen an Musikuniversitäten und Konservatorien kann im Modulsystem zielgerichteter erfolgen.

Der Unterricht auf Schlaginstrumenten kann in fünf Modulen stattfinden. • Die SchülerInnen können sowohl innerhalb einer Stufe als auch nach jeder Stufe

das Modul wechseln. • Die Übertrittsprüfungen sind in einem bestimmten Modul abzulegen. • Die Elementarstufe findet außerhalb des Modulsystems statt (d. h. keine Fixierung

auf ein bestimmtes Instrumentarium).• Zu jedem Hauptmodul muss ein Nebenmodul (andere Instrumentenkategorie) ge-

wählt werden. Beim Orchestermodul entfällt das Nebenmodul.• Das Leistungsabzeichen des Österreichischen Blasmusikverbandes erlangt man nur

mit Absolvierung des Orchestermoduls.

Die Fächerbezeichnungen sowohl an der Musikschule als auch im Verwaltungspro-gramm musicoffice sind an die fünf Modulnamen anzupassen.

Die fünf Hauptmodule heißen:• Orchestermodul• Modul Stabspiele • Modul Drumset • Modul Ethno-Percussion • Modul Jazz-Mallets

Für die Elementarstufe ist die allgemeine Bezeichnung Schlaginstrumente zu wählen.

Die wählbaren Nebenmodule (ohne verbindliche Lehrplaninhalte) heißen:• Kleine Trommel• Stabspiele

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• Pauken• Drumset• Ethno-Percussion• Multiple Percussion (Set-up)

BlockflöteDen Blockflötenunterricht an Musikschulen kennzeichnet nach wie vor, dass sowohl Hauptfach- als auch NebenfachlehrerInnen unterrichten. Auf die Beschäftigung zumin-dest einer ausgebildeten Hauptfachlehrkraft für Blockflöte ist zu achten. Standardmä-ßig werden im Unterricht ausschließlich Instrumente mit barocker Griffweise verwen-det. Ziel ist weiter, das Spiel sowohl der C- als auch der F-Flöten zu erlernen. Neben ihrer vielfach praktizierten Verwendung als Einstiegsinstrument sollen die Blockflöte und ihre Instrumentenfamilie als vollgültige Instrumente mit einer reichen Spiellitera-tur von der Renaissance bis zur Musik unserer Tage im Fächerspiegel einer Musikschu-le verankert und SchülerInnen bis zur Oberstufe geführt werden.Siehe KOMU-Lehrplan – Fachspezifischer Teil Blockflöte

Gesang – Jazz/Pop/RockDie stilistische Bandbreite im Unterrichtsfach Gesang ist groß. Das Konzept der Pro-gramme für die Übertrittsprüfungen folgt dem Gedanken, dass die Basisausbildung für alle Stilrichtungen (Klassik, Jazz, Pop/Rock, Musical) gemeinsam ablaufen soll (siehe Punkt 4 und 5 des KOMU-Lehrplans Gesang und Stimme). Ab der zweiten Übertritts-prüfung gibt es die Möglichkeit der stilistischen Spezialisierung im Prüfungsprogramm: Schwerpunkt Klassik oder Schwerpunkt Jazz/Pop/Rock. Aber auch eine Mischform ist möglich.

Klavier, Elektronische Tasteninstrumente, Jazz-/Pop-/Rock-Klavier Im Sinne einer zeitgemäßen Musikschulpädagogik ist vorgesehen, dass die Prüfungs-anforderungen für Klavier, Elektronische Tasteninstrumente und Jazz-/Pop-/Rock-Kla-vier durchlässig sind und die SchülerInnen im Lauf ihrer Ausbildung die Richtungen wechseln können. So ist in allen Prüfungsprogrammen ein Stück aus einer anderen Instrumentenkategorie willkommen. Diese Durchlässigkeit in der Ausbildung sollte an den Musikschulen praktiziert werden.

Jazz/Pop/Rock bei anderen InstrumentalfächernBei einigen weiteren Instrumenten und Fächern ist die Jazz/Pop/Rock-Ausrichtung bereits im Unterricht der Unterstufe möglich. Wenn Lehrkräfte mit Qualifikationen in diesem Bereich an der Musikschule angestellt sind, soll der Bereich Jazz/Pop/Rock im instrumentalen/vokalen Lernen gefördert werden. Dies betrifft u.a. alle Streichinstru-mente, die Blechblasinstrumente Trompete, Flügelhorn und Posaune, die Holzblasins-trumente Querflöte und Saxofon, das Zupfinstrument akustische Gitarre, Tasteninst-rumente siehe oben sowie bei Schlaginstrumenten vor allem das Drumset, die Mallets

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und Ethno-Percussion. Ebenso kann Gesang als eigenes Unterrichtsfach Gesang JPR eingerichtet werden. Ausformulierte Lehrpläne liegen nur zum Teil vor (KOMU-Lehr-plan Violine, Kontrabass, Jazz/Pop/Rock).

Violine, Viola Beim Unterrichtsfach Violine soll darauf geachtet werden, dass die Violinlehrkraft auch das Spiel auf der Viola in den Unterricht integriert und ViolaschülerInnen heranzieht. Dies gilt für Musikschulen, die für Viola keine eigene Fachlehrkraft anstellen können. In der Prüfungsordnung ist beispielsweise auch verankert, dass ein Stück der Über-tritts- und Abschlussprüfungen in Violine auf der Viola gespielt werden kann.

4.2.4 Empfehlungen zu den Ergänzungsfächern

Musikschulunterricht hat das Ziel des gemeinsamen Musizierens. Ergänzungsfächer dienen der Ergänzung und Vertiefung der im Hauptfachunterricht erlernten Fertig-keiten, ohne die der Lehrplan für Musikschulen nicht erfüllt werden kann. Alle Musik-schülerInnen sollen daher von Beginn an über alle Leistungsstufen ins Ensemblespiel eingebunden werden.

Neben den fächerspezifischen Ensembles sollen insbesondere fächerübergreifende Ensembles an den Musikschulen gebildet werden. Dies soll durch die Musikschullei-tung unterstützt und gefördert werden. Im Hinblick auf die Wertungskategorie „Offe-ne Kammermusik“ bei prima la musica können auch ungewöhnliche Besetzungen mit talentierten SchülerInnen gebildet werden, wobei der Altersunterschied nicht zu groß sein sollte.

Regionalmusikschulen haben bei der Einrichtung der Ergänzungsfächer auf stilistische Vielfalt zu achten. Instrumentenspezifische Ergänzungsfächer sind für verschiedene Leistungsstufen bzw. den Altersgruppen entsprechend sowie unterschiedliche Beset-zungen einzurichten.

Aus dem KOMU-Lehrplan „Allgemein pädagogisch-didaktisch-psychologischer Teil“ Punkt 1.3:

Musikschulen befähigen ihre SchülerInnen nicht nur zu einem persönlich befrie-digenden Musizieren, sondern auch zur Teilnahme an und zur Gestaltung von Musikkulturen: Musikschulen sorgen für den Nachwuchs in den verschiedenen Musikkulturen, vom Familienmusizieren über die Kirchenmusik, die örtlichen Laienorchester, Chöre und Blaskapellen bis hin zur Volksmusik und zum Volks-tanz oder zur lokalen Jazz-, Rock- oder Hip Hop-Szene. Darüber hinaus haben sie die Aufgabe, den Nachwuchs in musikalischen und musikpädagogischen Beru-fen sowie im Tanzbereich heranzubilden, d.h. Grundlagen für ein professionelles Handeln zu legen, das die vielfältigen Musikkulturen des Musiklandes Österreich erhält und weiterentwickelt.

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Abbildung 6: Ausbildungswege an NÖ Musikschulen – Angewandtes/Gemeinsames Musizieren

Angewandtes gemeinsames MusizierenVon der örtlichen Musikschule zur regionalen Vernetzung

Neben Haupt- und Ergänzungsfächern ist der Ausbildungsweg, den ein/e SchülerIn in der Musikschule durchläuft, essenziell. Dabei sollte der nächste Schritt allen am Aus-bildungsweg Beteiligten (SchülerInnen, LehrerInnen und Eltern) stets vor Augen sein. Das gemeinsame Musizieren als Herzstück der Musikschularbeit sollte dabei stets im Mittelpunkt stehen. Ein Weg könnte dabei so aussehen (von innen nach außen zu le-sen):

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Ausgehend vom/von der SchülerIn, die in Haupt- und Ergänzungsfächern an der Musikschule unterrichtet wird, ergeben sich Ausbildungswege in unterschiedliche Richtungen, alle aber orientiert am gemeinsamen Musizieren. Gerade im elementa-ren Bereich sind die Möglichkeiten, die die Musikschule einem/einer SchülerIn bie-ten kann, mannigfaltig. Vom Klassenmusizieren in Kooperation mit Kindergärten und Pflichtschulen bis hin zu Mini- oder Midi-Strings, Bläserbanden (den elementaren Blasorchestern), den „Crazy Notes“, ersten Bands bis hin zu Musikschulchören oder Klavierkammermusik – all das kann ein/e SchülerIn an einer Musikschule finden. Auch jenseits der Möglichkeiten einer Musikschule muss dem/der SchülerIn immer der nächste Schritt vor Augen sein. Hierbei ist es sicher wesentlich, die regionale Vernet-zung voranzutreiben – oft ist ein/e SchülerIn den Midi-Strings entwachsen und hat an der Musikschule nicht mehr die Möglichkeit, in einem ihrem/seinem Niveau entspre-chenden Ensemble/Orchester zu musizieren. Wenn der/die SchülerIn noch nicht das Niveau für das Jugendsinfonieorchester NÖ hat, so wäre er/sie bestimmt gut in einem regionalen Orchester (bestückt aus MusikschülerInnen der Region) aufgehoben. Hier-bei gilt es, neue Möglichkeiten der Vernetzung und Zusammenarbeit mehrerer regio-naler Musikschulen zu finden, um auch MusikschülerInnen seltener Instrumente oder bereits fortgeschrittenen MusikschülerInnen die Möglichkeit zu bieten, gemeinsam mit Gleichgesinnten zu musizieren. Die überregionalen Angebote wie das Jugendsinfonie-orchester NÖ, das Jugendjazzorchester NÖ oder überregionale Ensembles im Bereich der Talenteförderung sollen für alle als eine Möglichkeit und ein anstrebenswertes und erreichbares Ziel gesehen werden.

4.2.5 Empfehlungen zur Korrepetition

Jede Musikschule muss mit einem ausreichenden Ausmaß an Klavierkorrepetition aus-gestattet sein. Als Richtwert sind mindestens 1,5 Prozent der Unterrichtsstunden im Hauptfach anzunehmen.

Korrepetitionsstunden richten sich grundsätzlich nach den zeitlichen Möglichkeiten der SchülerInnen, die diese in Anspruch nehmen sollen. Die Koordination der Korrepe-tition ist zwischen den LehrerInnen zu vereinbaren, wobei darauf geachtet werden soll, dass nur tatsächlich notwendige und in Anspruch genommene Zeiten als Kor-repetitionsstunden gelten (z. B. hat es sich nicht bewährt, eine wöchentliche Korrepe-titionsstunde zwischen 15.30 und 16.20 Uhr anzubieten, die von der Mehrheit der SchülerInnen nie besucht werden kann). Bei der Einteilung ist auch darauf zu achten, dass die Fachgruppen alle ausreichend Korrepetitionsstunden erhalten. Für Wettbe-werbsteilnahmen sind organisatorische Vorkehrungen zu treffen – siehe dazu auch Kapitel 3.3.4, Umsetzung in der Praxis

4.2.6 Empfehlungen zur Musikkunde

Die Angaben sind dem Beiblatt für Musikkunde (Prüfungsordnung) entnommen. Grundlage ist der KOMU-Lehrplan Musikkunde.

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Musikkundekurse:• Elementarstufe:

- Elementare Musikkunde - Altersstufe: in der Regel ab 6 Jahren

• Unterstufe: - Musikkunde 1 - Altersstufe: in der Regel ab 10 Jahren

• Mittelstufe: - Musikkunde 2 - Altersstufe: in der Regel ab 13 Jahren

• Oberstufe - Musikkunde 3 - Altersstufe: in der Regel ab 15 Jahren

Für MusikschülerInnen mit einem Instrument der Popularmusik (Jazz-Pop-Rock) kön-nen Musikschulen den Kurs Musikkunde 3 als Jazztheorie-Kurs einführen, der den Kurs Musikkunde 3 ersetzt.

Gruppengrößen:• Elementare Musikkunde, Musikkunde 1 und 2: max. 16 SchülerInnen • Musikkunde 3: Gruppengröße nach Bedarf (max. 16 SchülerInnen)

Zur Vorbereitung auf Zulassungsprüfungen an Musikuniversitäten und Konservatorien sollen StudienanwärterInnen gezielt geschult werden (mit individuellen Kursen/Unter-richt).

Umfang:Grundsätzlich soll das Fach Musikkunde als kontinuierlicher Unterricht (Jahreswo-chenstunde Oktober–Mai) geführt werden, mindestens jedoch in zehn Modulen à zwei Wochenstunden.

Verbindung mit Instrumental- bzw. Vokalunterricht: Ein vollwertiger Musikunterricht kann nur dann erzielt werden, wenn auch im Haupt-fachunterricht von Beginn an Wert auf musikalische Allgemeinbildung und damit auf Musikkunde gelegt wird. Somit schließt der Instrumental(Gesangs-)unterricht nicht nur die technisch-musikalische Ausbildung am Instrument, sondern auch die Erläute-rung musiktheoretischer Begriffe – sofern sie die zu erarbeitende Literatur betreffen – mit ein.Der/die HauptfachlehrerIn ist somit „SchnittstellenmanagerIn“ für ihre/seine Schü-lerInnen und hat die wichtige Aufgabe, sie im Hinblick auf den Besuch des theoreti-schen Ergänzungsfaches zu beraten und zu motivieren.

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Das Fach Musikkunde soll auch für TanzschülerInnen geöffnet werden (Details dazu siehe Fachspezifisches Beiblatt Tanz S. 4 Punkt 2 oder Beiblatt Musikkunde S. 2 Punkt 3).

LehrerInnen im Fach Musikkunde wird dringend empfohlen (in Musikschulen mit Prü-fungsordnung sind sie verpflichtet), das Fortbildungsseminar Forum Musikkunde des Musikschulmanagements Niederösterreich zumindest einmal zu besuchen. Ein wie-derholter Besuch der Veranstaltung wird empfohlen. Die Inhalte im Fach Musikkunde sollen den Instrumental- und GesangslehrerInnen einer Musikschule kommuniziert und von diesen im Unterricht praktisch umgesetzt werden.

Weitere Angaben zur Musikkunde, z. B. Anrechnungen

4.2.7 Weitere Angebote

Workshops und ProjekteEinige Unterrichtsinhalte können in anderen Formen als jener des wöchentlichen Un-terrichts angeboten werden. Diese Unterrichtsinhalte dienen der Erweiterung und Bereicherung des musikalischen Horizonts und eignen sich besser für Gruppen- als für Einzelunterricht. Die Organisation ist projektartig und eignet sich auch gut für das Sammeln von Stunden für das verpflichtende musikpraktische Ergänzungsfach.

Praxismodelle• spezielle Themen aus dem Repertoire der kreativen Musikwahrnehmung oder des

kreativen Umgangs mit Musik (z. B. Malen zu Musik, Arrangieren, Improvisation, Musik und Bewegung), spezielle Instrumente oder Musizierstile kennenlernen (z. B. irische Musik) oder Begleitpraxis erproben (z. B. Gitarrenbegleitung oder einfache Begleitmuster für Kinderlieder am Klavier)

• Workshoptage mit vielfältigem fachspezifischem Angebot, z. B. für die große Grup-pe der KlavierschülerInnen, für die es weniger instrumentenspezifische ganzjährige Ergänzungsfächer gibt

• fächerübergreifende Modelle, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Haupt-fachunterrichts stattfinden und mehrere MusikschullehrerInnen sowie auch externe Kräfte einbinden (z. B. Komponierwerkstatt, Musicalprojekte)

• musikpädagogische Projekte als Verlängerung des Schuljahres in den Ferienbeginn oder zu Ferienende (z. B. Sommercamp einer Gitarrenklasse – gemeinsames Üben, gemeinsames Musizieren, gemeinsames Reflektieren)

• Modell für Workshops: Nach dem Vorbild der bayrischen Musikschule Unterhaching haben einige Musikschulen in NÖ ganzjährige Workshops als Unterrichtserwei-terung eingeführt. Umfang: rund 33 Workshops, jeweils mehrstündig oder auch mehrteilig.Themenpalette:

- praktisches Musizieren in allen Facetten - Konzertfahrten

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- Instrumentenpflege - Klavierbau - Noten üben - Liedbegleitung - etc.

Aufwandsabgeltung:Wenn das Projekt nicht als ganzjähriges Ergänzungsfach geführt wird, kann der Auf-wand der MusikschullehrerInnen entweder innerhalb der sonstigen Tätigkeiten oder über Mehrdienstleistungen abgegolten werden.

Play piano Play, Musikrezeption – Musikschule TullnWorkshops der Musikschule Deutsch Wagram

LehrgängeFächerübergreifende Unterrichtsinhalte wie z. B. Orchesterleiten, Musical, Volksmusik, chorische Stimmbildung, Jazz o. a. können auch als Lehrgänge an den Musikschulen entwickelt werden. Dies hat sich insbesondere für erwachsene SchülerInnen bewährt, da dadurch der Musikschulunterricht auch ohne Landes- oder Gemeindeförderung finanzierbar bleibt.

Lehrgang Blasorchester-Leiten/Dirigieren – Musikschule Retz , Lehrgang Ensemblelei-tung Blasorchester Sieghartskirchen

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4.3 Unterrichtsorganisation

4.3.1 Stundenplan

Die Festlegung des Stundenplans liegt bei der jeweiligen Lehrkraft im Einvernehmen mit den SchülerInnen. Die dafür zur Verfügung stehenden Unterrichtstage werden im Vorhinein mit der Musikschulleitung vereinbart und richten sich nach den zur Verfü-gung stehenden geeigneten Räumlichkeiten sowie weiteren pädagogischen Überle-gungen (welche Lehrkräfte unterrichten an denselben Tagen, wann sind Orchester- bzw. Ensemblestunden geplant).

4.3.2 Unterrichtszeit, Pausenregelung, Verschiebungen

Die Pünktlichkeit der MusikschullehrerInnen ist eine wesentliche Qualität der Musik-schule. Das Zuspätkommen von LehrerInnen bringt außerdem erhebliche Probleme mit der bereits bestehenden Aufsichtspflicht für SchülerInnen mit sich. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auch das zu frühe Entlassen der Schü-lerInnen aus dem Unterricht nicht zulässig ist.

Eine Unterrichtsstunde besteht grundsätzlich aus 50 Minuten Unterrichtszeit und 10 Minuten Pause. Es wird empfohlen, von der MusikschullehrerIn eine Anwesenheits-pflicht von mindestens zehn Minuten vor Unterrichtsbeginn einzufordern.

Die allgemeinen Arbeitszeitbestimmungen verlangen die Abhaltung einer Pause von mindestens 30 Minuten nach sechs Stunden Arbeitszeit. Dies ist ein Minimumerfor-dernis, das für die Lehrenden an Musikschulen nicht adäquat ist. Für die Musikschulen werden daher andere Pausenregelungen empfohlen. An den einzelnen Unterrichtsta-gen sollte jede Lehrkraft wahlweise entweder nach jeder Unterrichtseinheit von 50 Mi-nuten eine kürzere (5–10 Minuten) und/oder nach spätestens drei Unterrichtseinhei-ten eine längere (min. 15 Minuten) Pause abhalten, Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Unterrichtsqualität für jede/n einzelne/n SchülerIn unabdingbar, die während der gesamten Unterrichtszeit gewährleistet sein muss. Auf lokale und organisatorische Rahmenbedingungen muss, soweit notwendig Rücksicht genommen werden, dennoch muss im Sinne der betreuten SchülerInnen auf ausreichende Pausen geachtet wer-den.

Pausen stellen auch eine gute Möglichkeit dar, um mit anderen LehrerInnen Kontakt aufzunehmen und sich auszutauschen. Die/der MusikschulleiterIn kann dazu auch eine gemeinsame Pause bzw. eine Rahmenzeit für gemeinsame Pausen einplanen, dies ist jedoch aus organisatorischen Gründen nicht in allen Musikschulen sinnvoll bzw. möglich.

Anmerkung: An manchen Musikschulen ist es gängige Praxis, nach jeder beendeten Unterrichtseinheit mindestens fünf Minuten Pause einzuplanen. Damit wird eine klare

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Trennung der jeweiligen Unterrichtseinheiten und eine mögliche Vorbereitung auf die/den nächste/n SchülerIn gewährleistet. Zur Erholung der LehrerInnen sind diese Pau-sen jedoch nicht ausreichend.

Die Gesamtunterrichtszeit pro Unterrichtstag sollte acht Unterrichtseinheiten nicht überschreiten, die Leitung sollte nur in begründeten Ausnahmefällen und ausnahms-weise eine höhere Gesamtunterrichtszeit bis zu zehn Unterrichtseinheiten zulassen.

UnterrichtsverschiebungenJe mehr Flexibilität Lehrpersonen in puncto künstlerischer Tätigkeit, Fortbildungen etc. im Rahmen der Lehrtätigkeit gewährt wird, desto mehr Flexibilität wird ihrerseits im Hinblick auf die Regelmäßigkeit des Unterrichts und auf möglichst geringen Stun-denentfall erwartet. Jede Unterrichtsverschiebung ist der Musikschulleitung rechtzeitig im Vorhinein bekannt zu geben, muss von dieser genehmigt werden und ist immer schriftlich zu dokumentieren.

Bei Ausfall einer oder mehrerer Unterrichtseinheiten am Ende des Unterrichtstages darf daher der/die LehrerIn den Unterrichtsort (auch aus versicherungstechnischen Gründen) nur dann frühzeitig verlassen, wenn der/die SchulleiterIn vorab bzw. zeit-gleich informiert wird (Kommunikation nach Vereinbarung, z. B. SMS-Mitteilungen). Dies ist auch im Hinblick auf mögliche Notfälle wesentlich (Brand im Schulgebäude o. ä.).

Im Regelfall sind Unterrichtsverschiebungen für einen im dienstlichen Interesse gele-genen Anlass bis zum Ausmaß in der Höhe der wöchentlichen Lehrverpflichtung pro Schuljahr zu empfehlen, z. B. bei:

• eigenen Konzerttätigkeiten• Mitwirkung oder Teilnahme der Lehrkraft an kulturellen Veranstaltungen von kultur-

politischer Wichtigkeit• Teilnahme der Lehrkraft an internen oder externen Veranstaltungen zur Aus- und

Fortbildung• Teilnahme der Lehrkraft an Tagungen und Konferenzen• sonstige im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben

Zwischen dem/der MusikschulleiterIn und dem Schulerhalter muss eine Vereinbarung getroffen werden, in welchem Ausmaß der/die MusikschulleiterIn selbst Verschiebun-gen von Unterrichtsstunden genehmigen kann und ab welchem Umfang eine Geneh-migung durch den Dienstgeber erfolgen muss. Sollte das oben vereinbarte Ausmaß überschritten werden, muss die Bewilligung in jedem Fall durch den Schulerhalter erfolgen. Es wird empfohlen, dass der/die MusikschulleiterIn Verschiebungen, die eine durchgängige Abwesenheit im Ausmaß von ein bis drei Kalendertagen mit sich brin-gen, selbstständig genehmigt.

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In der Regel ist nur eine Unterrichtsverschiebung auf reguläre Unterrichtstage mög-lich, d. h., dass Feiertage und Ferien grundsätzlich unterrichtsfrei zu halten sind. In begründeten Ausnahmefällen kann der/die MusikschulleiterIn auch andere Tage ge-nehmigen (z. B. Dienstag am Ende der Osterferien, Samstag zu Beginn der Oster-ferien etc.). Können SchülerInnen den Unterricht an diesen zusätzlich festgelegten Einbringungstagen nicht besuchen, ist jedenfalls eine Ersatzunterrichtsstunde festzu-legen und abzuhalten (Nachweis mittels Stundenverschiebungsformulars).

Kann ein/e SchülerIn eine reguläre Unterrichtsstunde nicht besuchen und ersucht er/sie die Lehrperson rechtzeitig um Verlegung, so besteht grundsätzlich kein Recht auf Einholung dieser Unterrichtsstunde. Die Lehrkraft kann aber unter Berücksichtigung aller Umstände (Stundenplan, eventueller Stundenausfall in der Vorwoche oder in der Woche danach, bevorstehende Aufführung etc.) diesem Wunsch auch entsprechen. Falls es nicht möglich ist, die reguläre Unterrichtsform und -dauer (z. B. Einzelunter-richt à 40 min) anzubieten, kann die/der jeweilige SchülerIn auch eine andere Unter-richtsform bzw. -dauer erhalten.

In Hinblick auf das in NÖ überdurchschnittlich hohe Schulgeld sowie die öffentliche Wahrnehmung der Arbeit der Musikschule ist ein aufrichtiges Bemühen um bestmögli-che Betreuung der SchülerInnen auch in diesem Punkt sinnvoll.

Jedenfalls erforderlich ist eine Dokumentation aller gehaltenen Unterrichtsstunden sowie Entschuldigungen der abgesagten Stunden. Für spätere Gespräche mit Erzie-hungsberechtigten ist es ev. von Nutzen, den angegebenen Grund einer Absage (falls bekannt) zu notieren.

MusikschulleiterInnen sind aufgrund ihrer vielfältigen Verpflichtungen (z. B. Tagun-gen, regionalen und landesweiten Veranstaltungen) immer wieder mit der Situation konfrontiert, Unterrichtsstunden verschieben zu müssen. Dem Umgang mit Unter-richtsverschiebungen bzw. die verlässliche und regelmäßige Betreuung der eigenen SchülerInnen ist aufgrund der Vorbildwirkung ein hoher Stellenwert beizumessen. Neben den durch die Leitungstätigkeit verursachten Stundenverschiebungen dürfen MusikschulleiterInnen aus denselben Gründen wie Lehrpersonen Unterrichtsstunden verschieben.

Unterrichtstätigkeit an mehreren MusikschulenWenn eine Lehrperson gleichzeitig in zwei Musikschulen benötigt wird (z. B. Tag der Musikschulen, Konferenzen), müssen sich die betroffenen MusikschulleiterInnen ab-sprechen, eine Entscheidung treffen und diese der Lehrperson mitteilen. Die Lehrper-son kann zuvor einen entsprechenden Wunsch einbringen.

Zur FerienregelungSiehe Kapitel 1.4.1

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4.3.3 Raum- und Zeitpläne

An jedem Standort muss ein Raum- und Zeitplan ausgehängt und laufend aktualisiert werden, am zentralen Standort ein Gesamtplan für alle Standorte. Raum- und Zeitplä-ne beinhalten folgende Angaben: Standort, Gebäude, Raum (Stock), Lehrkraft oder Unterrichtsfach/Probe/Chor/etc., Unterrichtszeit von-bis pro Tag.

Türschilder mit Benützungsübersichten unterstützen die gute Organisation einer Mu-sikschule. Übersichtliche Zeitpläne für wichtige Räume (z. B. Ensembleprobenräume, Säle) unterstützen die Koordination von Unterrichtsaktivitäten und Proben.

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4.4 Musikschulunterricht

4.4.1 Jahresablauf

Zeitleiste: Ablauf eines Schuljahres als Muster

Monat MusikschulleiterInArt der Tätigkeit

LehrpersonArt derTätigkeit

Individuell • Anmelden der Prüfungen 4 Wo-chen vor Prüfungstermin

• Nachmelden der Prüfungen an den NÖBV, Prüfungsprotokolle und Abzeichengebühren

• Änderungsmeldungen des Perso-nalstandes an den Landesschul-rat für NÖ und an das MSM

• Teilnahme an Regionalleitersit-zungen

• Teilnahme an Gesamtleitertagun-gen

• Einführung neuer Lehrpersonen

• Einberufung von Fachgruppensit-zungen

• Stellenausschreibungen und He-arings

• Aktualisierung der Liste ehemali-ger Schülerinnen/Schüler, die ein Musikstudium begonnen haben bzw. AbsolventInnen von Studi-en sind oder andere berufliche Engagements als MusikerInnen eingegangen sind

• Betriebsausflug

• Vereinbarung über Verstän-digung der SchülerInnen bei Krankheit der Lehrkraft

• Bekanntgabe der Prüfungskan-didatInnen und Ausfüllen der Protokolle

• Bekanntgabe einer Nebenbe-schäftigung

• bei unentschuldigtem Fernblei-ben von Schülerinnen/Schülern Kontaktaufnahme mit Erzie-hungsberechtigten, bei zweima-ligem Fehlen Verständigung der Musikschulleitung

• bei eigenem Unterrichtsentfall Verständigung der Schülerinnen/Schüler in geeigneter Form26

• Anwesenheit bei Konferenzen

• Gestaltung von Klassenabenden

• regelmäßige Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten

• Meldung von Vortragsabenden und Mitwirkungen an schulüber-greifenden Veranstaltungen samt Programmübermittlung (Angabe des gespielten Werks + Kompo-nist!)

• Mitwirkung bei schuleigenen Ver-anstaltungen

• gewissenhafte Vorbereitung und Abhaltung des eigenen Unter-richts, Anwesenheit in der Schule 10 min. vor Unterrichtsbeginn

26 Grundsätzlich ist der Dienstnehmer nicht verpflichtet die SchülerInnen zu verständigen. In der Praxis empfiehlt es sich, eine musikschulinterne Regelung darüber zu vereinbaren. In vielen Fällen kann es einfacher und sinnvoller sein, wenn die Lehrkraft die SchülerInnen bzw. Erziehungsberechtigten selbst infor-miert, z. B. per SMS.

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Allgemein:

• Bis Schulende sollte die gesamte Schüler- und Stundenplanung für das nächste Schuljahr größtmög-lich abgeschlossen sein. Emp-fohlener Stichtag für sämtliche Neu-, Um-, Weiter- und Abmel-dungen: Bis 31. Mai Abmeldun-gen / Bis Ende des Schuljahres Neuanmeldungen

• Die erste und die letzte Ferien-woche und die erste Schulwoche sollen auch für Lehrerkonferen-zen, Fachgruppengespräche und Elterngespräche zur Verfügung

• rechtzeitige Ansuchen und Rück-gabe von Stundenverschiebun-gen; Einbringung verschobener Unterrichtseinheiten nach Ver-einbarung

• Führung des Klassenkataloges

• laufende Kontrolle der Fächer im Lehrerzimmer sowie der E-Mails (mind. einmal wöchentlich)

• bei vorhersehbarem, längerem Unterrichtsentfall (mehr als eine Woche) vonseiten der Schülerin/des Schülers ist die Musikschul-leitung zu informieren (z. B. bei längerer Erkrankung, Berufs-schulbesuch etc.)

• BetriebsausflugSeptember • Eröffnungskonferenz

• Letzte Nachnennungen von An-meldungen

• Raumplanerstellung

• Liste der Kandidaten für Über-tritts- und Abschlussprüfungen im Schuljahr

• Gruppen für Musikkunde-Unter-richt fixieren

• Grober Veranstaltungsplan für das gesamte Schuljahr mit al-len Großveranstaltungen und landesweiten Terminen (Tag der Musikschulen, prima la musica etc.)

• Beginn der Detailplanung für das Wintersemester

• Termine für Prüfungen im Win-tersemester

• Fort- und Weiterbildungspla-nung, Anmeldung zur Teilnahme an Fortbildungen ab Oktober

• Anmeldung für FG-Treffen des MSM

• Planung der Teilnahme an Wett-bewerben und Ensembletreffen des MSM

• Kontaktaufnahme mit Schülerin-nen/Schülern – Verständigung neu zugeteilter Schülerinnen/Schüler

• Teilnahme an Konferenz

• Unterrichtsbeginn in der ersten Schulwoche für alle SchülerInnen (empfohlene Vorgangsweise: Stundenplan des Vorjahres)

• Planung Schuljahr

• Anmeldung für Fortbildungssemi-nare und FG-Treffen vom Okto-ber

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September– Oktober

• Erstellung sämtlicher Schülerlis-ten und weiterer Unterlagen für das Klassenbuch einer Lehrper-son

• Fixierung der Stundenpläne

• Weitergabe der Stundenpläne an DirektorInnen von Schulge-bäuden, in denen MS-Unterricht stattfindet

• Aushang der Stundenpläne und Jahresveranstaltungen in allen Standorten

• Elterninformationsabende für neue SchülerInnen (Anfänger-In-foabend)

• Einreichfrist Musikkundetest 31. Oktober

• Veranstaltungsplanung und -durchführung

• Termine für Prüfungen im Som-mersemester

• Fort- und Weiterbildungspla-nung, Anmeldung zur Teilnahme an Fortbildungen ab Jänner

• Anmeldung für FG-Treffen des MSM

• Planung der Teilnahme an Wett-bewerben und Ensembletreffen des MSM

• Budgetplanung des nächsten Kalenderjahres

• Anfänger-Infoabend

• Fixierung der Stundenpläne

• Überprüfen der Schülerdaten im Klassenkatalog, Bekanntgabe von Änderungen im Sekretariat

• Anmeldung für Fortbildungssemi-nare und FG-Treffen vom No-vember

15. November • Förderanträge bis 15.11. (spä-testens 30.11. – gesetzliche Frist!)

• Ansuchen für die Auszahlung der Strukturförderung (Leiterhea-ring, Leiterakademie, Mangelins-trumentenförderung) bis spätes-tens 15.11.

• Übermittlung der Programme des Vorjahres für AKM an MSM bis 30.11.

November • Budgetgespräche mit der Ge-meinde

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bis spätestens 15. Dezember

• Abgabe Wettbewerbsanmeldung prima la musica

• Abgabe Wettbewerbsanmeldung prima la musica

Dezember • Anträge für Mangelinstrumen-ten-förderung für das Folgejahr bis spätestens 31.12.

Januar–Februar

• Semesterkonferenz Januar oder Februar

• Termin: Landeswettbewerb pri-ma la musica Ende Februar/An-fang März

• Prüfungsanmeldungen

• Planung der An- und Abmelde-meldephase, Tag der offenen Tür bzw. Schnuppertage

• Planung Tag der Musikschulen (Koordination bezüglich Musik-schullehrerInnen mit mehreren Dienstverträgen)

• Veranstaltungsplanung und Öf-fentlichkeitsarbeit

• Fort- und Weiterbildungspla-nung, Anmeldung zur Teilnahme an Fortbildungen ab Jänner

• Anmeldung für FG-Treffen des MSM

• Planung der Teilnahme an Wett-bewerben und Ensembletreffen des MSM

• Terminisierung/Planung der Mit-arbeitergespräche

• Teilnahme an Konferenz

• Klassenabend-Planung

• Veranstaltungsplanung

• Anmeldung der SchülerInnen für Sommerkurse

Februar • Einreichfrist Musikkundetest 28. Februar

• Zuhören/Teilnahme beim Wett-bewerb prima la musica

• Anmelden für Sommercamps und Ferienaktivitäten

März • Anmelden für den NÖ Volksmu-sikwettbewerb

• Anmelden für podium jazz.pop.rock

• Detailplanungen der Prüfungen

• Kommissionsbesetzungen orga-nisieren

• Anmelden für Ensembletreffen

• Anmelden für den NÖ Volksmu-sikwettbewerb

• Anmelden für podium jazz.pop.rock

• Anmelden für Ensembletreffen

• Anmeldung zur Teilnahme an Fortbildungen ab Jänner

• Anmeldung für FG-Treffen des MSM

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• Preisträgerkonzerte prima la musica

• Fort- und Weiterbildungspla-nung, Anmeldung zur Teilnahme an Fortbildungen ab Jänner

• Anmeldung für FG-Treffen des MSM

15. März • Abgabefrist der Gesamtabrech-nung für Förderung

April–Mai • Landespreisträgerkonzert prima la musica im April

• Tag der Musikschulen im April oder Mai

• Volksmusikwettbewerb im Mai podium jazz.pop.rock im Mai

• Musikkundetests und Übertritts- und Abschlussprüfungen

• Tag der offenen Tür, Schnupper-tage

• Start der An- und Abmeldephase

• Mitarbeitergespräche

• Planung des nächsten Schuljah-res

• Veranstaltungsdurchführung

• Teilnahme an Ensembletreffen

• Musikkundetests und Übertritts- und Abschlussprüfungen

• Tag der Offenen Tür, Schnupper-tage

15. Mai • Meldung der Teilnahme am Ta-lenteförderprogramm

• Talenteförderung: Ansuchen um Förderung einer zusätzlichen Unterrichtseinheit

Mai–Juni • Neuanmeldungen, Weitermel-dungen, Ab- und Ummeldungen

• Musikkundetests

• Übertritts- und Abschlussprüfun-gen

• Mitarbeitergespräche

• Mitarbeitergespräche

• Wiederanmeldungen, Abmeldun-gen, Neuanmeldungen

• Musikkundetests

• Übertritts- und Abschlussprüfun-gen

Juni • Musikkundetests, Übertritts- und Abschlussprüfungen

• Schlusskonferenz

• Weitere Mitarbeitergespräche

• Abschluss aller weiteren Prüfun-gen

• Ausgabe der Schulnachrichten und Kursbestätigungen

• Anmelden für die Fortbildungs-woche bis 10. Juni

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• Ausgabe der Schulnachrichten und Kursbestätigungen

• Anmeldeschluss für die Fortbil-dungswoche 10. Juni

• Teilnahme an Konferenz

• Kontaktaufnahme mit neuen SchülerInnen

Vorbereitung des neuen Schuljahres

• Planung des nächsten Schuljah-res

• Termin Eröffnungskonferenz

• Nachmeldungen von neuen SchülerInnen

• Weitermeldung von alten Schüle-rInnen

• Schülerzuteilungen

• Raumplan für das nächste Schul-jahr entwerfen

• Fächerplanung für das nächste Schuljahr

• Planung des nächsten Schuljah-res

• Mitarbeitergespräche

letzteSchulwoche

• Einsammeln der Klassenkataloge

• Nachmeldungen, Weitermeldun-gen

• Abgabe der Klassenkataloge

• Aufzeichnung Korrepetition, En-semble/Blockunterricht

Juli–August • Ferienaktivitäten (Camps, Musik-wochen)

• Nacharbeiten in den ersten bei-den Juliwochen

• Ferien/Urlaub

• Teilnahme an Fortbildungssemi-naren und Sommerkursen

• Vorarbeiten im August (Anwe-senheit zumindest in der letzten Ferienwoche!)

• Ferienaktivitäten (Camps, Musik-wochen)

• Nacharbeiten

• Ferien/Urlaub

• Teilnahme an Fortbildungssemi-naren und Sommerkursen

• Vorarbeiten im August

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Handbuch für Musikschulen / Unterricht

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4.4.2 Fachgremien

Wichtige musikschulinterne Fachgremien

LehrendenteamDas Lehrerteam besteht aus der Gesamtheit der an einer Musikschule haupt- und ne-benberuflich tätigen Lehrpersonen.

FachgruppenteamEs wird empfohlen, an größeren Musikschulen zur Koordination und Vertiefung der Fachgruppenarbeit Fachgruppenteams zu bestellen. Die Anzahl der Personen richtet sich nach der Schulgröße. Bei kleineren Musikschulen können die Fachgruppen auch zusammengefasst eingerichtet werden (z. B. Blechblas- und Holzblasinstrumente oder auch Tasteninstrumente und Musikkunde).

Fachgruppenteams können für folgende Bereiche eingerichtet werden:• Elementare Musikpädagogik• Tanz• Gesang und vokale Fächer• Tasteninstrumente• Streichinstrumente• Zupfinstrumente• Holzblasinstrumente• Blechblasinstrumente• Schlaginstrumente• Musikkunde und Musiktheorie• Popularmusik• Volksmusik

Die/der FachgruppenvertreterIn wird entweder von der Musikschulleitung bestellt oder innerhalb der Fachgruppe bestimmt. Die Dauer der Vertretungsfunktion kann die Mu-sikschule beliebig festlegen, eine Kontinuität über mehrere Jahre ist empfehlenswert. Die dafür aufgewendete Arbeitszeit kann entweder im Rahmen der sonstigen Tätigkei-ten geleistet werden oder bei großen Musikschulen und bei entsprechendem Mehrauf-wand (z. B. Übernahme von Aufgaben der Musikschulleitung für die eigene Fachgrup-pe) auch durch Absetzstunden vergütet werden. Zumindest einmal im Schuljahr sollte eine Fachgruppensitzung aller LehrerInnen der Fachgruppe stattfinden. Inhalte der Sitzung können die Entwicklung des Fachbe-reiches der Musikschule sein, fachspezifische Projekte und Kooperationen, die fach-spezifischen Inhalte der Prüfungsordnung sowie deren praktische Umsetzung und die

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lehrplanmäßige Koordination und Vernetzung (z. B. praktische Umsetzung der Inhalte des Faches Musikkunde im Instrumental- und Gesangsunterricht; Umstieg von Schü-lerInnen in ein anderes Unterrichtsfach).

LeitungsteamAls Gremium, das in vielen Fragen der Gestaltung der Musikschule für die Musikschul-leitung beratend tätig ist, kann die Musikschulleiterin/der Musikschulleiter insbeson-dere bei größeren Musikschulen ein Leitungsteam einrichten, das z. B. aus den Fach-gruppenvertreterInnen, den LehrervertreterInnen und den StandortkoordinatorInnen besteht.

Inhalte der Sitzung könnten die Entwicklungen der Fachbereiche einer Musikschule sein, die lehrplanmäßige Koordination und Vernetzung (z. B. praktische Umsetzung der Inhalte des Faches Musikkunde im Instrumental- und Gesangsunterricht; Umstieg von SchülerInnen in ein anderes Unterrichtsfach) und die Prüfungsordnung, aber auch regionale Themen wie Kooperationen an den einzelnen Standorten, Infrastruktur, Aus-stattung etc.

Interne LehrervertretungLehrervertretungen sind eine freiwillige und nicht rechtswirksame Einrichtung einer Musikschule. Da Personalvertretungen von Gemeinden oft nicht mit Musikschullehre-rInnen besetzt sind, haben einige Musikschulen ein Modell der internen Lehrervertre-tung in der Musikschule entwickelt, das aber keine gesetzliche Vertretung darstellt.

PersonalvertretungZu Personalvertretungen siehe Kapitel 3.1.13Personalvertretung gründen

Modellvorschlag: • Wahl von ein bis zwei LehrervertreterInnen aus dem Kreis des Lehrerkollegiums für

mindestens zwei Jahre• Aufgaben:

- Anliegen der Lehrerschaft hören und an die Musikschulleitung herantragen - Anliegen der Schulleitung hören - Vertrauensmaßnahmen zur Lehrerschaft einleiten - vertrauliche Ansprechperson bei persönlichen Problemen - Hilfe bei innerschulischen Konflikten zwischen Lehrkräften und Schulleitung - Übernahme von bestimmten Themengebieten in dienstrechtlichen Belangen - Kontakt zur Personalvertretung der Gemeinde

Die Lehrervertretung kann als innerschulische Einrichtung zu einem guten Arbeitskli-ma beitragen.

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Wichtige regionale Gremien

Regionale LeitersitzungenDiese sechs Arbeitskreise der LeiterInnen aller Musikschulregionen werden mehrmals jährlich zu Sitzungen geladen. Die Einladung dazu erfolgt durch den/die Regionalspre-cherIn. Die RegionalsprecherInnen und deren StellvertreterInnen einer Region werden aus dem Kreis der MusikschulleiterInnen spätestens alle vier Jahre gewählt.

FachgruppentreffenDie Fachgruppentreffen mit MusikschullehrerInnen werden regional oder überregional von den FachgruppenkoordinatorInnen des Musikschulmanagements durchgeführt und dienen dem Informationsaustausch und der Diskussion von fachgruppenrelevanten Themen. Die Einladung erfolgt direkt an die LehrerInnen einer Fachgruppe. Die Musik-schulleiterInnen entsenden die LehrerInnen zu den Fachgruppentreffen.

Wichtige landesweite Gremien

GesamtleitertagungDiese Informationstagung wird meist einmal jährlich vom Musikschulmanagement Niederösterreich einberufen. Bei Verhinderung der Musikschulleiterin/des Musikschul-leiters ist eine Vertretung zu entsenden.

Arbeitskreis RegionalsprecherInnenDieser Arbeitskreis wird mehrmals jährlich vom Musikschulmanagement Niederöster-reich einberufen. Mitglieder sind je zwei RegionalsprecherInnen bzw. deren Stellver-treterInnen aller sechs Musikschulregionen.

Arbeitskreis Kultur.Region, NÖ Blasmusikverband und NÖ MilitärmusikZweimal jährlich findet eine Arbeitssitzung zwischen VertreterInnen der Kultur.Region.Niederösterreich, des Musikschulmanagements Niederösterreich, VertreterInnen des NÖ Blasmusikverbands und VertreterInnen der Militärmusik Niederösterreich statt. Mitglieder des Arbeitskreises sind weiters einige nominierte MusikschulleiterInnen und die FachgruppenkoordinatorInnen der Bereiche Holz- und Blechblasinstrumente, Schlaginstrumente und Musikkunde.

Fachbeirat TalenteförderungDieser Arbeitskreis wird bei Bedarf vom Musikschulmanagement Niederösterreich einberufen. Mitglieder im Arbeitskreis sind VertreterInnen des Musikschulmanagement Niederösterreich sowie nominierte MusikschulleiterInnen von Musikschulen, die die meisten SchülerInnen ins Talenteförderungsprogramm entsenden.

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Landesfachbeirat prima la musicaDer Landesfachbeirat prima la musica ist bei Bedarf als Beratungsgremium zur Durch-führung des NÖ Landeswettbewerbs eingerichtet. Er tagt meist zweimal jährlich und wird vom Musikschulmanagement Niederösterreich einberufen. Mitglieder sind Ver-treterInnen des Musikschulmanagements Niederösterreich, nominierte Musikschullei-terInnen, VertreterInnen der FachgruppenkoordinatorInnen, VertreterInnen aus dem Bereich der zeitgenössischen Musik und weiterer NÖ Musikorganisationen, Vertrete-rInnen des Landesschulrates für NÖ und der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.

Landesfachbeirat podium.jazz.rock.popDer Landesfachbeirat podium.jazz.rock.pop ist bei Bedarf als Beratungsgremium zur Durchführung des NÖ Landeswettbewerbs eingerichtet. Er tagt zweimal jährlich und wird vom Musikschulmanagement Niederösterreich einberufen. Mitglieder sind Ver-treterInnen des Musikschulmanagements Niederösterreich, nominierte Musikschul-leiterInnen, VertreterInnen der FachgruppenkoordinatorInnen, ExpertInnen aus dem Bereich Popularmusik, VertreterInnen weiterer NÖ Musikorganisationen und Vertrete-rInnen höherer Ausbildungseinrichtungen für Popularmusik.

Weitere GremienLandesfachbeirat Volksmusik, Landesfachbeirat Musikvermittlung

Wichtige österreichweite Gremien

KOMUDie Konferenz der österreichischen Musikschulwerke ist als Expertenkonferenz auf Bundesebene konstituiert. Die LeiterInnen der österreichischen Musikschulwerke und der Südtiroler Musikschulen sind Delegierte zu den Expertenkonferenzen.

KOMU-BundesfachgruppentreffenDie FachgruppenvertreterInnen der österreichischen Musikschulwerke und der Süd-tiroler Musikschulen treffen sich alle zwei Jahre zu einer gemeinsamen Tagung.

KOMU-MusikschulleiterkongressAlle zwei Jahre findet (gemeinsam mit Südtirol) ein gesamtösterreichischer Musik-schulleiterkongress statt (Herbst 2017, Herbst 2019…).

Ein Meilenstein in der Arbeit der KOMU war 2007 die Herausgabe eines gesamtöster-reichischen Lehrplans für Musikschulen und die Erstellung von umfassenden Literatur-listen.

Siehe KOMU

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4.4.3 Aufnahme

Eine Musikschule in Niederösterreich ist vornehmlich Kindern und Jugendlichen all-gemein zugänglich, steht aber auch Erwachsenen nach Maßgabe freier Plätze offen. Voraussetzung für die Aufnahme an die Musikschule ist, dass die räumlichen und per-sonellen Verhältnisse an der Musikschule die Aufnahme auch zulassen.

OrientierungsangeboteDie Musikschule bietet InteressentInnen für Musikschulunterricht mehrere Möglichkei-ten an, sich im Angebot zu orientieren:• Tag der offenen Tür• Schnupperstunden• Mitmachstunden• Instrumentenkarussell• Zuhören im Unterricht• Informationstage• Instrumentenvorstellungen in Schulen

Das erste Lernjahr im Hauptfach Instrument/Gesang/Tanz kann als erstes Jahr der Orientierung gelten. Wenn Kinder nach dem Besuch der Elementaren Musikpädagogik (EMP) in instrumentale oder vokale Hauptfächer aufgenommen werden, sollte die/der EMP-LehrerIn gehört werden.

Buchtipps:• Nicolai Petrat, Kinder machen gerne Musik. Was Eltern wissen sollten. Bosse Verlag • Andrea Rittersberger, Jedes Kind will musizieren. Musik macht Kinder intelligenter

und selbstbewusster. Beust-Verlag• Andrea Rittersberger, Viktoria Stopa, Wenn die Sprache hüpft und singt. Sprachför-

derung mit Musik für Kinder von 0–3 Jahren. Verlag Cornelsen

AufnahmegesprächDie Aufnahme von SchülerInnen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Musikschul-leiterin/des Musikschulleiters. Zwischen Schulleitung, SchülerIn und Eltern bzw. Er-ziehungsberechtigten findet ein Aufnahmegespräch statt (z. B. Erstgespräch bei der Anmeldung, Schnupperunterricht). Wünsche und Ziele von der Schülerin/dem Schüler an den Musikschulunterricht einerseits und Wünsche und Anforderungen an die/den SchülerIn vonseiten der Musikschule sind Inhalte des Gespräches. Die Ergebnisse des Schnupperunterrichts und Rückmeldungen der MusikschullehrerInnen sind ebenfalls Teil des Aufnahmeverfahrens in ein bestimmtes Unterrichtsfach.

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AufnahmevertragDie Aufnahme in eine Musikschule erfolgt durch die Anmeldung (Aufnahmevertrag). Zwischen Erziehungsberechtigten und der Musikschule wird damit ein privatrechtlicher Vertrag zur Aufnahme abgeschlossen. Wichtig: Mit der Anmeldung nimmt die/der Er-ziehungsberechtigte die Schulordnung, die Verpflichtung zur Schulgeldzahlung und die aktuellen Schulgeldtarife zur Kenntnis.

Es gibt zwei Möglichkeiten der Gültigkeit des Aufnahmevertrags:a. Der Unterrichtsvertrag gilt jeweils für die Dauer eines Schuljahres. Die Erzie-

hungsberechtigten müssen am Ende jedes Schuljahres bis zu einem festgesetzten Termin (z. B. Mitte/Ende Mai) eine Weitermeldung bei der Musikschulleitung abge-ben.

b. Der Unterrichtsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Wenn der Un-terricht im darauf folgenden Schuljahr nicht fortgesetzt werden soll, müssen die Erziehungsberechtigten bis zu einem festgesetzten Termin eine Abmeldung bei der Musikschulleitung abgeben.

Die erste Form (a.) hat sich als praktikabler erwiesen. Es wird daher empfohlen, die Anmeldungen dahingehend umzustellen.

SchülerInnen, denen vor dem Eintritt bereits Instrumental(Gesangs-, Tanz-)unterricht erteilt wurde, und die sich im Spielen auf dem Instrument bzw. Singen oder Tanzen eine gewisse Fertigkeit erworben haben, können aufgrund eines Vorspiels oder durch Vorlage einer entsprechenden fachlichen Urkunde in eine höhere Ausbildungsstufe eingereiht werden (= Einstufungsprüfung; siehe Prüfungsordnung).

WartelisteDie Warteliste ist ein Sammelbegriff für alle in der Musikschule eingelangten Anmel-dungen von Personen für ein bestimmtes Unterrichtsfach, die bei der Zuteilung der Stunden noch nicht berücksichtigt werden konnten. Ein grundsätzliches Bestreben ist es, interessierten Kindern und Jugendlichen möglichst rasch einen Unterrichtsplatz anbieten zu können. In manchen Unterrichtsfächern ist die Nachfrage so groß, dass nicht ausreichend Ausbildungsplätze zur Verfügung gestellt werden können. Dadurch kann es zu Wartezeiten kommen.

Um Verständnis für diese Situation zu erreichen, ist es wichtig, eine transparente und möglichst gerechte Vorgangsweise zu wählen. Es obliegt der Musikschulleitung, hier-für geeignete Kriterien zu definieren und diese auch zu kommunizieren. Beispiele für Kriterien sind:• Anmeldezeitpunkt• Alter• Vorbildung• Dringlichkeit wegen Aufnahme in Schulen mit musikalischem Schwerpunkt (Mu-

sikgymnasium, BORG) oder weiterführende Ausbildungsinstitutionen (Lehramt HS oder VS, Kindergarten)

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Die Führung einer Warteliste hat auch positive Aspekte: Sie zeigt die Attraktivität der Musikschule und sichert mittelfristig die Lehrverpflichtungen der LehrerInnen. Durch verschiedene Maßnahmen können lange Wartelisten (insbesondere bei stark nachge-fragten Instrumenten) etwas entschärft werden, beispielsweise durch Beratungsge-spräche bezüglich der Wahl des Instruments, das Einfordern der Leistungsbereitschaft der bestehenden SchülerInnen und möglicherweise auch durch den Einsatz von Grup-penunterricht in der Eingangsphase.

4.4.4 Austritt

Der Musikschulunterricht kann auf Wunsch der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten mit Ende eines Schuljahres beendet werden.

Formaler Vorgang: Es erfolgt keine Wiederanmeldung ODER die Abmeldung ist schrift-lich bekanntzugeben. Den Zeitpunkt der Abgabe einer Abmeldung setzt die Musik-schulleiterin/der Musikschulleiter fest.

Ein Austritt während des Schuljahres kann in begründeten Fällen in Verbindung mit einem Entfall der Schulgeldzahlungspflicht durch die Musikschulleitung in Abstimmung mit dem Schulerhalter genehmigt werden. Mögliche Begründungen:• Wechsel des Wohnortes• Wechsel der Schule• Antritt einer Lehre• schwere Krankheit u. ä.

Wurde ein vorzeitiger Austritt von dem/der MusikschulleiterIn nicht genehmigt und erscheint die Schülerin/der Schüler dennoch nicht zum Unterricht, bleibt die Verpflich-tung zur Schulgeldzahlung aufrecht.

Im Elementarbereich (Kurse der Elementaren Musikpädagogik) kann ein Austritt wäh-rend des Schuljahres akzeptiert werden.

4.4.5 Ausbildung

Die Ausbildung an einer niederösterreichischen Musikschule umfasst Ausbildungsstu-fen, die im Regelfall aufbauend durchlaufen werden.

Nach der Elementarstufe (Elementare Musikpädagogik, Elementarstufe im künstleri-schen Hauptfach) umfasst der Musikschulbesuch• Unterstufe• Mittelstufe• Oberstufe

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Der Übertritt in die nächsthöhere Stufe ist nach erfolgreicher Ablegung einer Über-trittsprüfung möglich. Die Oberstufe schließt mit einer erfolgreich abgelegten Ab-schlussprüfung ab. Danach kann ein weiterführender Unterricht angeschlossen wer-den.

Alle SchülerInnen besuchen den Unterricht in einem oder mehreren Hauptfächern und den verpflichtenden Ergänzungsfächern. Es können auch zusätzliche Ergänzungsfä-cher gewählt werden.

Elementarstufe HauptfachElementare Musikpädagogik

HauptfachInstrument/Gesang/Tanz

Eltern-Kind-GruppenMusikalische FrüherziehungMusikalische GrundausbildungKinderchorKlassenmusizieren

Hauptfachangebot der Musik-schule

Die beiden Formen der Elementarstufe können aufeinander fol-gend oder zeitgleich absolviert werden. Der Besuch der elemen-taren Musikpädagogik ist keine Voraussetzung für den Besuch der Elementarstufe im Hauptfach.

Dauer 1 bis 4 Jahre in der Regel 2 Jahre (Dauer Tanz siehe Lehrplan) Bei Überschreiten der Lernzeit ist das Einvernehmen mit der Schulleitung herzustellen.

Unterrichtsform Kurs- oder Klassenunterricht Einzel-, Gruppen-, Kurs- oder Klassenunterricht

Ergänzungsfächer keine optional frei wählbare Ergän-zungsfächer

Prüfung keine Übertritt in die Unterstufe: Ele-mentarprüfung – Junior

Sonstiges Der Übertritt in die Unterstufe sollte nicht vor dem 8. Lebens-jahr erfolgen.

Alle SchülerInnen an der Musikschule absolvieren mindestens einmal pro Lernjahr einen öffentlichen Auftritt.

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UnterstufeMittelstufeOberstufe

HauptfachInstrument/Gesang/Tanz

Dauer in der Regel 3 bis 4 JahreBei Überschreiten der Lernzeit auf Vorschlag der Lehrkraft ist das Einvernehmen mit der Schulleitung herzustellen.

Unterrichtsform Einzel- oder GruppenunterrichtTanz: auch Kurs- und Klassenunterricht

Ergänzungsfächer pro Ausbildungsstufe im Ausmaß einer Jahreswochenstunde:

• Unterstufe: Musikkunde 1

• Mittelstufe: Musikkunde 2

• Oberstufe: Musikkunde 3

• in allen Stufen: ein musikpraktisches Ergänzungsfach oder ein ergänzendes Fächerbündel

Prüfung Übertritt in die Mittelstufe: erste Übertrittsprüfung – BronzeÜbertritt in die Oberstufe: zweite Übertrittsprüfung – SilberAbsolvierung der Oberstufe: Abschlussprüfung – Gold

Ein vorzeitiger Übertritt in die nächstfolgende Ausbildungsstufe bei überdurchschnittlichen Lernerfolgen durch eine vorgezogene Übertrittsprüfung ist möglich.

Sonstiges Der Übertritt in die Mittelstufe sollte nicht vor dem 10. Lebens-jahr erfolgen.Um die zeitlichen Ressourcen der Schülerin/des Schülers nicht zu überfordern, sollte der Besuch des Faches Musikkunde nicht im Jahr der Übertrittsprüfung stattfinden.

Alle SchülerInnen an der Musikschule absolvieren mindestens einmal pro Lernjahr einen öffentlichen Auftritt.

Das musiktheoretische Ergänzungsfach Musikkunde wird in der Regel innerhalb eines Jahres besucht und kann wöchentlich oder geblockt abgehalten werden (min-destens zehn Module). Der Musikkundeunterricht schließt mit einem Musikkundetest (Theorieprüfung) ab. Details zur Durchführung des Unterrichtsfaches Musikkunde und der Erstellung der Musikkundetests siehe Fachspezifisches Beiblatt Musikkunde der Prüfungsordnung für Musikschulen Niederösterreich.

Der Besuch des musikpraktischen Ergänzungsfaches umfasst den Umfang einer Jahreswochenstunde innerhalb der Ausbildungsstufe. Das Ausmaß einer Jahreswo-chenstunde ergibt sich aus den Angaben laut Organisationsstatut der jeweiligen Mu-sikschule.

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Musikpraktische Ergänzungsfächer sind• Ensembles• Kammermusik• Band• Orchester• Chor• Musiktheater• Tanz• etc.

Das musikpraktische Ergänzungsfach wird in erster Linie instrumentenspezifisch zu wählen sein, also zum Beispiel für das Hauptfach Trompete Blechblasensemble oder Blasorchester. Bei manchen Instrumenten (zum Beispiel Klavier) ist die Auswahl an entsprechend sinnvollen Ergänzungsfächern jedoch schwieriger. Das musikpraktische Ergänzungsfach kann auch als Fächerbündel in unterschiedlichen Ergänzungsfächern absolviert werden, um die erforderliche Stundenanzahl zu sammeln.

AnrechnungenAnrechnung Musiktheoretisches Ergänzungsfach (Musikkunde): Der/die SchülerIn kann vom Besuch des Musikkundeunterrichts befreit werden, wenn er/sie ein gleich-wertiges Fach an einer anderen Schule besucht. Der Musikkundetest muss in Form einer Dispensprüfung (siehe Prüfungsordnung) an der Musikschule abgelegt werden. Ein beim NÖ Blasmusikverband abgelegter Musikkundetest oder ein an einer anderen Musikschule abgelegter, genehmigter Musikkundetest kann als Dispensprüfung aner-kannt werden.

Anrechnung Musikpraktisches Ergänzungsfach: Der Besuch eines musikpraktischen Faches in einer anderen Schule (zum Beispiel Schulchor, Schulorchester) oder in einer anderen kulturellen Einrichtung (zum Beispiel Musikkapelle, Band, Chor) kann nach Vorlage einer Bestätigung als Nachweis von der Musikschulleitung angerechnet wer-den.

4.4.6 Lehrplan

An den Musikschulen in Österreich wird bereits seit 1994 nach einem gemeinsamen Lehrplan unterrichtet. In einem zweijährigen Prozess (bis 2007) wurde der erste Rah-menlehrplan der KOMU gemeinsam überarbeitet, wobei über 2.500 LehrerInnen aus ganz Österreich und Südtirol in diesem Prozess eingebunden waren (Lehrplankonfe-renzen, Regionaltreffen etc.).

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Der „Lehrplan für Musikschulen“ der Konferenz der Österreichischen Musikschulwerke (KOMU-Lehrplan 2007) ist daher relativ neu und zukunftsweisend gestaltet. Er be-steht aus insgesamt vier Modulen: 1. Visionärer Wegweiser (Leitlinien; Faltfolder)2. Allgemeiner pädagogisch-didaktisch-psychologischer Text (Basis für die Musik-

schularbeit; kleine Broschüre)3. Fachspezifische Teile (pro Instrument bzw. Hauptfach; nur als pdf) 4. Literaturdatenbank

Acht Punkte sind im allgemeinen pädagogisch-didaktisch-psychologischen Teil ausge-führt. Wertvolle Texte zur Musikschularbeit:1. Der gesellschaftliche Auftrag der Musikschulen2. Musizieren und Musik – die „Sache“, um die es geht3. Die SchülerInnen – die Menschen, um die es geht4. Pädagogische Grundsätze des Musikschulunterrichts5. Lehren und Lernen an der Musikschule – didaktische Grundsätze6. Musizieren und Üben zu Hause – ein wesentlicher Lernprozess7. Erfolge und Leistungen – wie die Resultate der Musikschularbeit sichtbar und hör-

bar werden8. Anforderungen an MusikschullehrerInnen – Aufgaben im beruflichen Alltag

Die fachspezifischen Teile und die Literaturdatenbank sind ausschließlich elektronisch verfügbar und durch eine gemeinsame Strukturierung verbunden. Die Texte der fach-spezifischen Lehrpläne sind – alle gleich – nach 16 Themenfeldern gegliedert:1. Repertoire2. Musizierformen3. Eignung und Lernvoraussetzungen4. Ganzheitliche Pädagogik5. Körper und Instrument, Technik6. Kultur-, musikhistorisches und musikkundliches Wissen7. Lebendiger Unterricht und vielfältige Unterrichtsformen8. Übeformen, Übepraxis9. Einbeziehung und Mitarbeit der Eltern10. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts11. Lernziele, Bildungsziele12. Empfehlungen für Übertrittsprüfungen13. Besondere Hinweise zum „frühinstrumentalen Unterricht“ und zum Unterricht mit

„jugendlichen und erwachsenen Anfängern“14. Hinweise zum Unterricht mit „Menschen mit Behinderungen“15. Instrumentenkundliches16. Fachspezifische Besonderheiten

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Funktion und Wirkung von LehrplänenLehrpläne sind Rahmen, nicht Vorschrift und nicht Rezept. Optimal wäre eine motivie-rende, bestätigende Wirkung von Lehrplänen.

• für SchülerInnen und Eltern: Lehrpläne sind verlässliche und verschriftlichte Bil-dungsinhalte (egal an welchem Ort ich bin, habe ich als Kunde/Kundin einer Musik-schule den Anspruch auf die Vermittlung der gleichen Inhalte); sie vermitteln eine Struktur des Lernweges durch die Ausbildungsstufen.

• für Lehrende: Lehrpläne geben Anlass zur Reflexion eigener Unterrichtserfahrung. Jede/r Lehrende ist zutiefst geprägt durch die eigene Unterrichtserfahrung. Sie/er trägt einen ganz persönlichen Lehrplan in sich selbst und wendet diesen im Unter-richt auch an. In der Auseinandersetzung mit Lehrplänen objektivieren wir unsere Erfahrung. Die Struktur gibt den Lehrenden auch Halt und Orientierung in der Viel-falt technisch-musikalischer Lernprozesse.

Immer sollen Unterrichtende beachten: Im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit steht der lernende Mensch. Für ihn gilt die Formel Leistung = Fähigkeit (Können) x Bereitschaft (Wollen) x Möglichkeiten (Dürfen)

Das gemeinsame Musizieren ist wesentlicher Bestandteil der Musikschularbeit, dies zeigt sich auch in der Prüfungsordnung am Ensemblestück bzw. an der Voraussetzung des Ergänzungsfaches (Ensemble, Orchester, Chor, Kammermusik) pro Leistungsstufe.

Die/der MusikschulleiterIn ist für die Einhaltung des Lehrplans verantwortlich. Bei der Aufnahme von MusikschullehrerInnen ist auf die Kenntnis des Lehrplans zu achten. Der Lehrplan ist außerdem Grundlage für die Prüfungsordnung, wobei darauf zu ach-ten ist, dass der Lehrplan nicht auf die Bestimmungen in der Prüfungsordnung redu-ziert wird.

Zur praktischen Umsetzung und inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Lehrplan kann die/der MusikschulleiterIn z. B. durch folgende Anstöße beitragen:

• pädagogische bzw. musikalische Jahresschwerpunkte für die gesamte Musikschule• Beispiel: Umsetzung von Themen aus dem Punkt „Lehrplan – Visionärer Wegwei-

ser“ wie „Selbstständigkeit der Schüler“, „Teamarbeit in der Musikschule“, „Vernet-zung mit anderen Künsten“ u. v. m.

• Anregen von pädagogischen Diskussionen innerhalb der Fachgruppen im Lehrkör-per

• Diskussion oder Brainstorming von inhaltlichen Schwerpunkten des Lehrplans bei der Semesterkonferenz in Verbindung mit brisanten Themen

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Beispiele (pointierte Titel, die zur Diskussion anregen): - Punkt 1.5. Musik hören: Hören die SchülerInnen Musik und wie kann man sie dazu animieren?

- Punkt 3.3.1. Lernziele der SchülerInnen, Lehrziele der LehrerInnen und Bil-dungsauftrag der Musikschule: Tonleitern, Playalong und prima la musica – Wie-derspruch oder Ergänzung?

- Punkt 4. Pädagogische Grundsätze des Musikschulunterrichts: begeisternde LehrerInnen, konstruktive Kritik, beratende LehrerInnen – Überforderung oder berechtigter Anspruch?

4.4.7 Talentefindung, Talenteförderung, Studienvorbereitung

TalentefindungDer Prozess der musikalischen Talentefindung und Talenteförderung beginnt zumeist an der Musikschule. Um die besondere Begabung oder Hochbegabung von jungen Mu-sikerInnen, SängerInnen und TänzerInnen in größerem Kontext zu überprüfen, eignen sich neben der Beobachtung der musikalischen Entwicklungsmöglichkeiten durch die Lehrenden auch (landes-, bundesweite, internationale) Wettbewerbe, bei denen sich eine besondere Begabung junger MusikerInnen, SängerInnen und TänzerInnen häufig im direkten Vergleich innerhalb von Altersgruppen und Fächern zeigt.

Eine Teilnahme an Wettbewerben dient jedoch nicht nur der Feststellung der Bega-bung innerhalb des Kontexts des jeweiligen Wettbewerbs, sondern bietet Teilneh-merInnen und deren Lehrenden zudem die Möglichkeit zum kollegialen Austausch und zur Vernetzung sowie häufig auch für wertvolles, persönliches Feedback seitens der JurorInnen. Nicht zuletzt stärkt die Fokussierung auf das Ereignis des Vorspiels vor zumeist unbekannter Fachjury die Motivation der MusikschülerInnen erheblich.

Ausgewählte Beispiele von Wettbewerben: _ prima la musica (Landes- und Bundeswettbewerb) _ podium.jazz.pop.rock (Landes- und Bundeswettbewerb) _ NÖ Volksmusikwettbewerb (Landeswettbewerb) _ Joe Zawinul Award (Landeswettbewerb) _ Strauß Music Contest (Bundeswettbewerb) _ Internationaler Wettbewerb Violoncello Liezen: alle PreisträgerInnen _ Internationaler Jenö Takács Klavierwettbewerb für junge Pianistinnen und Pianis-

ten: alle PreisträgerInnen _ Klavierpodium München: alle PreisträgerInnen _ Internationaler Wettbewerb für junge Pianisten Ettlingen: 2. Runde _ Weitere internationale Jugendwettbewerbe finden sich auf der Website der Euro-

pean Union of Music Competitions for Youth

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TalenteförderungMusikschülerInnen, deren besondere Begabung festgestellt wurde und die eine per-sönliche Zukunft im Umfeld der Musik als SolistIn, Lehrende/r, MusiktherapeutIn, DirigentIn, KomponistIn etc. anstreben, sollen an der Musikschule nach Möglichkeit verstärkte Förderung erhalten. Welche SchülerInnen die Talenteförderung in welchem Ausmaß in Anspruch nehmen können, liegt in der Verantwortung der Musikschullei-tung auf Vorschlag der Hauptfachlehrkraft. Letztere ist nicht nur häufig maßgeblich für die Initialzündung hin zu einer musikalischen Schwerpunktsetzung bei Kindern und Jugendlichen, sondern fördert die weitere Entwicklung durch Stückauswahl, Empfeh-lungen zu Vorspielen und Meisterkurs- und Wettbewerbsteilnahmen, berät hinsichtlich des Instruments und schafft Situationen der Berufsrealität, in denen sich die talen-tierten jungen MusikerInnen bereits im Rahmen ihrer Musikschulausbildung erproben können.

Mag. Dr. Magdalena Bork, Dozentin an der Universität für Musik und darstellendeKunst Wien und Autorin der AbsolventInnen-Studie „Traumberuf Musiker?“ empfiehlt im Zuge der Förderung herausragender MusikschülerInnen

_ Freiräume zum eigenständigen Arbeiten/Üben (Zeit, Zeit, Zeit) _ Schaffung von Rahmenbedingungen für positive emotionale Erlebnisse mit Musik _ Stärkung der emotionalen Aspekte der Musik in der Ausbildung _ vor allem einen offenen Blick auf das Individuum: Die Faszination, die Bedürfnisse

und die Stärken des einzelnen begabten Kindes sind als Dreh- und Angelpunkt seiner Förderung zu sehen.

Zudem empfiehlt sie die Beachtung folgender wesentlicher Faktoren im Rahmen der Förderung Hochbegabter:

_ Autonomie: Selbstbestimmtheit fördern _ Soziale Eingebundenheit: Anerkennung geben _ Streben nach Weiterentwicklung und Kompetenz: Anregungen und Impulse geben _ Interesse identifizieren: inneres Feuer erhalten

Mögliche Maßnahmen, welche die Musikschule zur Förderung von Talenten anbieten können, sind u. a.:

_ Schaffung einer musikschulinternen Struktur für Begabtenförderung (Vernetzung von Lehrenden mit besonders begabten SchülerInnen innerhalb der Musikschu-le, Bildung von gemeinsamen Ensembles, gemeinsamer Kontaktaufbau zu Musi-kuniversitäten etc.)

_ Intensivunterricht (längere bzw. zusätzliche Unterrichtseinheiten auf in Summe E-60 bis max. E-100)

_ zusätzliche Hauptfächer (z. B. als Nebeninstrument Klavier) sowie Ergänzungsfä-cher (u. a. Solfeggio, Gehörbildung, Rhythmusschule, Tonsatz, Chor)

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_ Schaffung von Auftrittsmöglichkeiten sowohl solistisch als auch in unterschiedli-chen Besetzungen (z. B. gemeinsame Konzerte von Lehrenden und SchülerIn-nen, solistische Auftritte mit Orchester)

_ Unterricht durch Gastlehrende/Meisterkurse/Workshops (aktive und/oder passive Teilnahme)

_ Kennenlernen von künftigen berufsimmanenten Situationen (z. B. Probespiele, Lehrunterricht)

_ Hilfestellung bei und Vorbereitung auf Zulassungsprüfungen an Musikuniversitä-ten (eine Übersicht aller Zulassungsprüfungen der fünf österreichischen Musi-kuniversitäten finden sich auf der Website des Musikschulmanagements)

_ Individuelle Beratung und Vorbereitung für die nächsten Schritte unter Einbezie-hung der Erziehungsberechtigten und Eltern

Das Land Niederösterreich unterstützt zudem die Förderung junger, sehr begabter MusikerInnen an den Musikschulen mittels einer Strukturförderung (Förderung von zusätzlichem Unterricht, siehe Kapitel 2.3.3 Strukturförderung) und eines maßge-schneiderten Talenteförderprogrammes (Workshops, Teilstipendien, Auftrittsmöglich-keiten u. a.).

4.4.8 Prüfungen

„Prüfung als Chance“Wiewohl sich das grundlegende Ziel der österreichischen Musikschulen, möglichst vielen Menschen lebenslange Freude an Musik zu vermitteln, einem rein quantitati-ven Messinstrumentarium entzieht, haben Prüfungen, wenn sie fest im Geschehen der Musikschule und in der Aufmerksamkeit der Eltern verankert sind, motivierenden Charakter.

Impulsreferat 2015 von Andreas Weiss, "Prüfung als Chance"

Im allgemeinen Teil des KOMU-Lehrplans, Punkt 7.3., schreibt Peter Röbke:Die SchülerInnen der Bildungseinrichtung Musikschule haben einen Anspruch auf die explizite Feststellung, ob die definierten Lehr- und Lernziele auch wirklich erreicht wurden. Diesen Anspruch erhebt auch der öffentliche Träger der Musik-schule. Die Evaluation der Unterrichtsergebnisse erlaubt auch das Nachjustieren der Ziele und die sich daraus ergebenden Veränderungen im Ausbildungsgang. Formelle Lernerfolgsnachweise sollen motivierend wirken.

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Formen von Prüfungen

Elementarprüfung / Übertrittsprüfung / AbschlussprüfungAlle Musikschulen in Niederösterreich sind aufgrund ihres Organisationsstatutes (mit oder ohne Öffentlichkeitsrecht) verpflichtet, Formen der Leistungsfeststellungen durchzuführen. Die Leistungsfeststellungen folgen dabei den Prüfungsbestimmungen der Prüfungsordnung des Musikschulmanagements Niederösterreich, den KOMU-Lehr-plänen (jeweils Punkt 12), den Prüfungsbestimmungen laut Organisationsstatut der Musikschule oder dem Statut mit Öffentlichkeitsrecht.

Die Übernahme der Prüfungsordnung des Musikschulmanagements Niederösterreich erfolgt per Annahmeformular. Die Prüfungsordnung des Musikschulmanagements Niederösterreich ist mit dem Statut für Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht abge-stimmt.

An Musikschulen, die die Prüfungsordnung des Musikschulmanagements Niederöster-reich angenommen haben, werden die Übertrittsprüfungen bzw. Abschlussprüfungen zur Erlangung des Leistungsabzeichens des Österreichischen Blasmusikverbandes automatisch anerkannt.

Prüfungsordnung des Musikschulmanagements Niederösterreich in der ab 1.9.2015 gültigen Fassung

Einstufungsprüfung / DispensprüfungEinstufungsprüfungen dienen dazu, neuangemeldete SchülerInnen mit Vorkenntnis-sen in die passende Ausbildungsstufe einzuordnen. Dispensprüfungen werden zur Absolvierung eines Musikkundetests angewendet, wenn die Schülerin/der Schüler das Ergänzungsfach Musikkunde nicht besuchen kann oder wegen Anrechnung nicht besu-chen muss.

Schulnachrichten, Urkunden, Nachweise, MusikschulpassDas Musikschulmanagement NÖ stellt Vordrucke für Schulnachrichten und Prüfungs-urkunden entgeltlich zur Verfügung, ebenso sind Schulnachrichten und Prüfungsur-kunden direkt aus musicoffice ausdruckbar.

Außerdem gibt es den sogenannten Musikschulpass, in dem der Ausbildungsverlauf eines Schülers/einer Schülerin pro Hauptfach dokumentiert werden kann.

Übersicht der Schulnachrichten, Urkunden, Abzeichen und Anstecker

bezüglich Logos auf Drucksorten siehe Kapitel 6.5.4 Drucksorten

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Alle SchülerInnen im Hauptfachunterricht erhalten eine Schulnachricht am Ende des Schuljahres, ordentliche SchülerInnen an Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht erhal-ten ein Jahreszeugnis. Die SchülerInnen der Elementaren Musikpädagogik erhalten nach Ablauf der Kurse eine Schulnachricht über den Kursbesuch. Nach positiver Ab-solvierung des Faches Musikkunde erhalten die SchülerInnen eine Musikkunde-Urkun-de. Nach den bestandenen Übertrittsprüfungen bzw. der Abschlussprüfung erhalten die SchülerInnen eine Prüfungsurkunde, ordentliche SchülerInnen an Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht erhalten ein Zeugnis über die Ablegung einer Prüfung.

Leistungsbeurteilung

Leistungsbeurteilung im Hauptfachunterricht Elementare MusikpädagogikIn den Fächern der Elementaren Musikpädagogik wird auf eine Leistungsbeurteilung verzichtet. Der Unterricht in den elementaren Fächern hat in erster Linie die Aufgabe, die sinnliche, motorische und kognitive Aufnahmefähigkeit der Kinder für musikali-sches Geschehen zu fördern und zu bilden.

Leistungsbeurteilung im Hauptfachunterricht Instrument/Gesang/TanzDie Schulnachrichten enthalten mindestens folgende Angaben:• Musikschule• Schuljahr• Name des Schülers/der Schülerin, Geburtsdatum• Hauptfach – Leistungsstufe/Ausbildungsstufe – Lernjahr• Beurteilung: nach Schulnoten (sehr gut | gut | befriedigend | genügend | nicht

genügend)• Absolvierte Ergänzungsfächer• Absolvierte Übertrittsprüfung: Bezeichnung, Prädikat Gesamtergebnis• Ort und Datum• Unterschriften HauptfachlehrerIn, MusikschulleiterIn• Logos Kultur Niederösterreich, Musikschulen Niederösterreich, Musikschule

Optional kann die Jahresbeurteilung in der Schulnachricht zusätzlich auch verbal er-folgen.

PrüfungsbeurteilungDie Beurteilung der ersten und zweiten Übertrittsprüfung sowie der Abschlussprüfung setzt sich aus der Beurteilung der Musikkundeprüfung und der Beurteilung der Haupt-fachprüfung zusammen. Diese Beurteilungen erfolgen in Schulnoten. Für Elementar-prüfungen sind Beurteilungen nicht verpflichtend vorgesehen. Nach einem festgeleg-ten Schlüssel ergeben beide Beurteilungen ein Gesamtergebnis mit Prädikat.Leitfaden „Prüfungen an Musikschulen bewerten“

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FeedbackgesprächWesentliche Bedeutung bei der Prüfung kommt dem Feedback an die Schülerin/an den Schüler zu. In unmittelbarer zeitlicher Folge auf die Hauptfachprüfung soll der Schülerin/dem Schüler in wenigen Sätzen ein persönliches Feedback (Vorzugsweise von der beisitzenden Fachlehrkraft) zu ihrem/seinem Prüfungsauftritt gegeben wer-den.

Ein Beispiel für ein schriftliches Feedback (MS Ybbsfeld).

4.4.9 Dokumentationen

Schülerdokumentation

Dokumentation Anwesenheit: Klassenkatalog (Klassenbuch)Der Klassenkatalog ist ein lückenlos geführtes Blatt über jede/n SchülerIn zur Anwe-senheit. Es kann mit Angaben zum Unterrichtsverlauf (Lehrinhalte) ergänzt werden.

Jede Musikschullehrkraft hat einen Klassenkatalog (oder Klassenbuch) zu führen. Folgende Pflichtpunkte hat der Klassenkatalog zu enthalten:• Daten zu SchülerIn / Eltern / Unterrichtsfach• alle Schulwochen• Datum oder verschobenes Datum der Unterrichtsstunde• Kommentarzeile, um Begründungen für die Abwesenheit von SchülerIn oder Lehre-

rIn bzw. Verschiebung festzuhalten (jede Verschiebung bzw. Nicht-Anwesenheit ist zu dokumentieren)Zum Eintragen des Unterrichtsstoffes:

• weitere Kommentarzeile

Der Klassenkatalog ist für alle Hauptfächer, auch für EMP-Gruppen, für jedes Ergän-zungsfach sowie für Korrepetition und für Ensemblefächer zu führen.

Muster Klassenkatalog

Dokumentation Unterricht 1: AusbildungsprotokollDie Aufzeichnung der Lehrstoffvermittlung kann wöchentlich (siehe Klassenkatalog), ganzjährig oder in anderer Weise erfolgen.

Empfohlen wird die Form des jährlichen Ausbildungsprotokolls (andere Bezeichnun-gen möglich). So erhält man eine kompakte Übersicht über das vergangene Unter-richtsjahr. Im Lauf der Lernjahre gewinnt man so eine Übersicht über das von der Schülerin/vom Schüler geleistete Pensum. Dies gibt dem/der MusikschullehrerIn die Möglichkeit der Reflexion und erleichtert bei einem Lehrerwechsel die Übergabe der Schülerin/des Schülers.

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Notwendige Informationen:• SchülerIn • besuchte Hauptfächer • besuchte Ergänzungsfächer • Wettbewerbsteilnahmen/Prüfungen

Weitere Informationen: • Schulen • Stücke der klassischen Literatur • Stücke der Popularmusik und Folklore • Etüden • technische Arbeit • allgemeine Musiklehre • Liedbegleitung • Improvisation • Auswendigspielen • Improvisation • kammermusikalisches Spiel im Unterricht

Muster eines Ausbildungsprotokolls (MS Tulln)

Dokumentation Unterricht 2: Schülerheft (Aufgabenheft)Es ist allgemeiner Usus, dass SchülerInnen ein Aufgabenheft besitzen, in das die Leh-rerin/der Lehrer jede Stunde die Aufgaben einträgt. Aufgabenhefte werden meist bis zu einem Schüleralter von 14 Jahren geführt, danach geht das Notieren der Aufgaben in die Selbstverantwortung der Schülerin/des Schülers über. Parallel dazu führt jede Lehrerin/jeder Lehrer für sich Aufzeichnungen über die Unterrichtsstunden ihrer/sei-ner Klasse, um die Unterrichtsplanung und -vorbereitung optimal gestalten zu kön-nen.

Viele Lehrerinnen entwickeln für Ihre SchülerInnen auch Übetagebücher. Bunt und grafisch ansprechend gestaltet sind diese Hefte besonders in den ersten Lernjahren eine Motivationshilfe.

Beispielseite eines Übetagesbuchs für Gitarre (MS Kirchberg/Wechsel)

Dokumentation Ausbildungsverlauf 1: SchülerstammdatenblattDas Stammdatenblatt enthält die wichtigsten Eckdaten über den Ausbildungsverlauf von der Elementarstufe bis zur Oberstufe in einem Hauptfach.

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Angaben:• Hauptfach• Lehrkraft• Ergänzungsfächer• Lernjahre• Prüfungen Zusätzlich: Wettbewerbsteilnahmen, Auftritte, Mitwirkungen

Aus musicoffice kann ein Schülerstammdatenblatt ausgedruckt werden.

Dokumentation Ausbildungsverlauf 2: MusikschulpassDer Musikschulpass ist ein Dokument für die Schülerin/den Schüler. Er enthält eben-falls die wichtigsten Eckdaten über den Ausbildungsverlauf von der Elementarstufe bis zur Oberstufe in einem Hauptfach.

Der Musikschulpass des Musikschulmanagements Niederösterreich stellt die Min-destanforderung an diese Dokumentationsform dar. Er kann auch als elektronisches Büchlein geführt werden.

Im Anhang:Beispiel „Musikschulpass“ der Musikschule RetzBeispiel „Studienbuch“ der Musikschule Bisamberg/Leobendorf/EnzersfeldBeispiel „Musikschulpass“ des Musikschulmanagement Niederösterreich

MusikschuldokumentationSpätestens zum Zeitpunkt eines Jubiläums wird jede Musikschule auf eine gut geführ-te Dokumentation ihrer Arbeit zurückgreifen wollen.

Eine gut geführte Dokumentation (Chronik) sollte pro Schuljahr umfassen:• alle Programme, Einladungen und Plakate • Informationsblätter, Elternbriefe, Formulare• Monats- und Jahreskalender• Fotoarchiv• Pressespiegel

Programme von Klassenabenden, Vorspielen und Konzerten sollten enthalten:• Musikschule, Titel der Veranstaltung, Ort, Datum• Stücke, Komponist (ausgeschriebener Vor- und Zuname)

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• SchülerInnen (Vor- und Zuname) und Lehrkraft/Klasse• Logos

Genaue Angaben machen Arbeit, haben jedoch aus mehrerer Hinsicht für eine Ver-anstaltungskultur Bedeutung: Musikschulen wollen sich als Kompetenzzentrum prä-sentieren. Jedes noch so kurze Stück ist ein Stück mit Herkunft und InterpretIn. Das (oft nicht kundige) Publikum soll die Namen von KomponistInnen vollständig erfahren (Wertschätzung). Ein vollständiges Anführen der Schülernamen ist ebenfalls ein Zei-chen der Wertschätzung und in Hinsicht einer Chronik essenziell. Das Anführen der Klasse und des Namens der Lehrkraft sollte Standard sein.

Beispiele von Programmen und kreative Möglichkeiten, auch mit einer Vielzahl an mit-wirkenden SchülerInnen zurechtzukommen.

Studienabschlüsse von LehrerInnen der Musikschule geben eine gute Gelegenheit, dass sich die Themen der Bachelor- und Masterarbeiten der jeweiligen Musikschule widmen.

AufbewahrungspflichtDie Aufbewahrungspflicht von Schülerdokumenten ist im Privatschulgesetz nicht ge-regelt. Die Verordnung des Bundesministeriums über die Aufbewahrungsfristen in den Schulen ist für Musikschulen gesetzlich nicht verpflichtend. Es wird deshalb empfoh-len, dass der Schulerhalter gemeinsam mit der Musikschule im Organisationsstatut Fristen zur Aufbewahrung von Schülerdokumenten vorsieht. Als Orientierung könnte hierbei die Verordnung des Bundesministeriums vom 11. August 1978 über die Aufbe-wahrungsfristen von den in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen dienen. Nach § 1 sind beispielsweise Klassenbücher drei Jahre nach Ende des betreffenden Schul-jahres aufzubewahren, Schülerstammblätter 60 Jahre nach der letzten Eintragung, Prüfungsdokumente und -protokolle drei Jahre nach Ablegen der Prüfung.

Sonstige Dokumentationen

Inventarverwaltung, LeihinstrumenteDie Verwaltung und Wartung des Inventars beinhaltet das Führen einer Inventarliste gesamt und pro Raum sowie die Dokumentation von Wartungsmaßnahmen und Repa-raturen (z. B. Klavierstimmungen). Bei sorgfältiger Führung der Inventarliste können Neuanschaffungen und größere Reparaturen zielführender geplant werden.

In musicoffice ist eine Inventarverwaltung integriert.

Muster für Inventarliste

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Konferenzen, BesprechungenAlle Konferenzen und Besprechungen in einer Musikschule sollten zumindest in Stich-worten dokumentiert sein.

In Konfliktfällen mit LeiterInnen, LehrerInnen, Eltern oder SchülerInnen ist in jedem Fall eine schriftliche Dokumentation durchzuführen:• Mitschrift von Vorfällen (z. B. ständiges Zuspätkommen einer Lehrkraft)• sofortige kurze zusammenfassende Niederschrift von Gesprächen

Es ist empfehlenswert, Aktenvermerke in problematischen Fällen auch an den Dienst-geber laufend weiterzugeben.

Die Lehrkraft kann selbst in ihren Personalakt einnehmen, die Personalvertretung kann auch von der Lehrkraft bevollmächtigen werden, Einsicht in die Personalakten zu nehmen.

PädagogiktageAls Sonderform können Lehrerkonferenzen in verlängerter Form der Weiterbildung zu pädagogischen Themen, die für die Gesamtheit der MusikschullehrerInnen von Inte-resse sind, dienen. Es bietet sich z. B. an, den Tag der Eröffnungskonferenz dazu zu benutzen: Vormittag Konferenz, Nachmittag Weiterbildung.

Fortbildungsbesuche Eine jährliche Abfrage und Dokumentation der Fortbildungsbesuche der LehrerInnen ist wichtig und kann auch motivierend sein. Die einfachste und unkomplizierteste Form ist, bei der Eröffnungskonferenz ein Blatt verteilen: 1. Welche Seminare und Workshops habe ich im vergangenen Schuljahr besucht? 2. Bei welchen Veranstaltun-gen im vergangenen Schuljahr war ich als ReferentIn/WorkshopleiterIn/Vortragende tätig? Die Blätter werden in einem Ordner gesammelt (unbürokratisch) oder in eine elektronische Liste bzw. ein Musikschulverwaltungsprogramm eingetragen (Zeitauf-wand).

4.4.10 Unterrichtsplanung

Die folgenden Angaben verstehen sich als Leitfaden für Lehrkräfte, um planvoll an den Unterricht heranzugehen.

Eine Verschriftlichung (ev. in Form eines Vorbereitungsprotokolls oder als Beifügung zum Klassenkatalog) ist eine Möglichkeit, um der Lehrkraft am Ende eines Schuljahres die Evaluierung des eigenen Unterrichts gezielter zu ermöglichen. Auch kann es für den/die SchülerIn von Interesse sein, am Ende des Schuljahres den Unterschied zwi-schen dem Vorgenommenen und dem Erreichten zu sehen.

Die Unterrichtsplanung hat einerseits auf Forderungen des Lehrplans einzugehen und andererseits auf Fähigkeiten, Bedürfnisse, Interessen der SchülerInnen sowie auf ak-tuelle Ereignisse Rücksicht zu nehmen.

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Unterrichtsplanung beinhaltet• fachbezogene Ziele• fächerübergreifende Lernbereiche• Auswahl des Lehrstoffes• zeitliche Verteilung• Festlegung der Methoden• Auswahl der Lehrmittel• Einplanen von Auftritten• Klassenabende• Übertrittsprüfungen• Wettbewerbsteilnahmen• etc.

Arten der Unterrichtsplanung• organisatorische Jahresplanung• inhaltlich-fachliche Jahresplanung• individuelle Stundenplanung • Sammlung von Unterrichtsbehelfen

Verschriftlichung der UnterrichtsplanungFür die Lehrperson kann es sinnvoll sein, dem Ausbildungsprotokoll eine Vorbereitung gegenüberzustellen, in der am Anfang des Schuljahres je nach Entwicklungsstand gemeinsam mit dem/der SchülerIn die zu erwartenden Unterrichtsziele aufgelistet und festgelegt werden (z. B. in einer Stunde während des ersten Unterrichtsmonats). Dies ist auch für den Gruppenunterricht z. B. bei TänzerInnen analog sinnvoll. Folgen-de Fragen könnten dabei berücksichtigt werden (Fragen aus einem Coaching-Prozess entlehnt):

Berücksichtigung der Individualität des Schülers/der SchülerinWichtige Parameter• Persönlichkeit

- Alter - Geschlecht - Begabungen - Vorlieben - vermutete Persönlichkeitsstruktur - etc.

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• Musikalische Vorbilder• äußere Verhältnisse

- vorhandene Unterrichtsbehelfe am Übungsort zuhause - zeitliche Begrenzungen der Übezeit - unterstützende oder nichtunterstützende Eltern - etc.

• Vermutete benötigte Hilfestellungen - z. B. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts durch längere selbstständige Ein-spielphasen sowie Erfüllen von kleinen Aufgabenstellungen in einem Nebenraum nach Ende des Unterrichts)

Ziele der Lehrkraft und des Schülers/der Schülerin und deren Motivation (grob und genau)

Zielunterteilungen / Zielkontrollen

Die Terminisierung kann mit der/dem SchülerIn festgelegt werden, durch Fragen wie: „Woran wirst du merken, dass du für die Übertrittsprüfung gut vorbereitet bist“. Eine daraus resultierende „Kontrolle“ wäre z. B. das Festlegen von ein bis zwei Klassen-abenden. Diese Form der Festlegung zeigt der/dem LehrerIn etwaige ungewollte Ziel-veränderungen oder Über- und Unterforderungen, aber auch ungewollte Einseitigkei-ten.

Möglichkeiten alternativer Lernwege

Abschließende Frage: „Was könnte passieren, das dich von deinen Zielen abbringt, und welche Möglichkeiten der Vorbeugung hast du?“

Mustervorlagen von Unterrichtsdokumentationen

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4.5 Kooperationen

4.5.1 Kooperationen mit Schulen

GrundlagenZiele im Interesse der Musikschulen und Schulen sind: • Bereitstellen vertiefter musikalischer Bildung für möglichst viele Kinder• musikalisches Erleben mit künstlerisch ausgebildeten Lehrkräften der Musikschule

(ExpertInnen)• Impulse zum aktiven Musizieren, Singen und Tanzen• Förderung von unterrepräsentierten Instrumenten• Zusammenarbeit im Sinne der Begabungs- und Exzellenzförderung• positive Synergieeffekte durch vertiefte Zusammenarbeit mit den musikalischen

Sonderformen wie Musikvolksschule, Musikhauptschule bzw. Musikmittelschule

Die Grundlage für Formen und Bedingungen von Kooperationen mit Schulen bilden die Informationen in der Broschüre „Kooperationen von Schulen und Musikschulen“, he-rausgegeben vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur im Dezember 2013 (jetzt: Bundesministerium für Bildung und Frauen).

BroschüreLandesschulrat für Niederösterreich

Musikschulen bieten mit ihrer fachlich hohen Qualität und Kontinuität sowie mit ihrer regional-kulturellen Verankerung gute Voraussetzungen für eine Verschrän-kung mit dem Schulwesen. (Broschüre, Seite 4)

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Kooperationsmodelle(siehe Broschüre ab Seite 7)

Als mögliche Modelle der Kooperationen zwischen Schulen und Musikschulen werden in der Broschüre definiert:

Modell A Räumliche Kooperationen

Modell B Musikklassen

Modell C Teamteaching mit Musikschullehrkraft

Modell D Klassenmusizieren mit lehrplanintensivierendem Charakter

Modell E Klassenmusizieren im Rahmen einer unverbindlichen Übung

Modell F Kooperation im Rahmen des Modells „Schulische Tagesbetreuung neu“

Detailbeschreibungen siehe Broschüre

Voraussetzungen(siehe Broschüre Seite 6 und 10)• Die Modelle B, C und D benötigen eine Abstimmung im Klassen-/Schulforum bzw.

im Schulgemeinschaftsausschuss.• Für gemeinsame Unterrichtsprojekte der Modelle C, D und E gilt der Projekterlass,

d. h. KlassenlehrerInnen für das Fach Musikerziehung und ExpertInnen der Musik-schule (MusikschulpädagogInnen) führen den Unterricht. Der Unterricht muss von KlassenlehrerIn und MusikschulpädagogIn gemeinsam geplant und durchgeführt werden.

• Erfüllung des Lehrplans und Leistungsbeurteilung: Beides obliegt den LehrerInnen aus dem Regelschulbereich und kann nicht auf MusikschulpädagogInnen übertra-gen werden.

• Aufsichtspflicht: Die Aufsichtspflicht liegt bei den LehrerInnen aus dem Regel-schulbereich und kann laut Grundsatzerlass für Projektunterricht für einen Teil der Schulklasse für begrenzte Zeit an MusikschulpädagogInnen übertragen werden.

• Lose Formen der Kooperationen wie Instrumentenvorstellungen oder gemeinsame Schul-/Musikschulveranstaltungen (z. B. Musical) bedürfen der Absprache zwischen LehrerIn und Musikschule, sind aber grundsätzlich jederzeit möglich.

Finanzplanung / Prinzip der Schulgeldfreiheit:Für die Modelle C, D, E und F muss das Prinzip der Schulgeldfreiheit gewährlistet sein, d. h. die Musikschulen können keine Elternbeiträge (ausgenommen Leihgebühren für Instrumente) einheben (siehe Broschüre Seite 12). Instrumente können als Lern- und Arbeitsmittel gelten, die von der Schulgeldfreiheit ausgenommen sind.

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Zusätzliche FinanzierungsmöglichkeitenFür Projekte nach Modell F „Schulische Tagesbetreuung neu“ sind Finanzierungsmög-lichkeiten gemäß Artikel 15a Bundesverfassungsgesetz über den Ausbau der ganztä-gigen Schulformen möglich (siehe Broschüre Seite 13). Dadurch können die Beschaf-fung von Instrumenten, die Adaptierung von Räumlichkeiten, die Einrichtung von Übungszimmern etc. in Zusammenhang mit der schulischen Tagesbetreuung durch Unterstützungsleistungen des Bundes finanziell unterstützt werden (siehe Broschüre Seite 13).

Verlassen der schulischen Tagesbetreuung für den Besuch einer Musikschule(siehe Broschüre Seite 10)Das Verlassen des Betreuungsbereiches für den Besuch einer Musikschule ist möglich. Dies gilt auch für den Fall einer punktuellen oder regelmäßigen Teilnahme an Proben oder Veranstaltungen. Notwendig sind ein Antrag der Eltern und eine Erlaubnis der Schulleitung bzw. seitens der Leitung des Betreuungsteils der Tagesbetreuung.

Entschließung des Nationalrats vom 19.01.2012:[…] dass bei ganztägigen Schulformen verstärkt Musikschulen, Musikkapellen, Chöre, Gesang und dergleichen, Theater- und Tanzprojekte – auch Schulerhalter übergreifend – zur kreativen Bildung beigezogen werden können.

KooperationsvereinbarungEs wird empfohlen, für die Modelle C, D, E und F eine schriftliche Vereinbarung zwi-schen den Kooperationspartnern abzuschließen. Diese soll enthalten (Checkliste in der Broschüre, Seite 11):• Kooperationspartner (Kontaktdaten, Ansprechpersonen)• Art der Kooperation (Modell)• Koordination der gemeinsamen Unterrichtstätigkeit (Lehrinhalte, Lernziele, Unter-

richtsplanung etc.)• zeitliche Koordination (Dauer der Kooperation, Stundenpläne, Anzahl der Unter-

richtseinheiten, Zeitfenster zum Üben, unterrichtsfreie Tage)• Infrastruktur (Räume, Übungsräume, Lehrmittel, Musikinstrumente etc.)• personelle Ressourcen (Qualifikation der Lehrenden und eingesetzte LehrerInnen-

stunden, Vertretungen)• Regelung der Finanzierung• Schuladministration• Schulveranstaltungen

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Datenverwaltung der Kooperationen Schule-Musikschule Die Kooperationsstunden der Musikschullehrkräfte sind Teil des Stundenkontingents der Musikschule.

Die Modelle D, E, F werden als Hauptfächer im Förderantrag eingegeben. Folgende Bezeichnungen sind im Verwaltungsprogramm musicoffice vorgesehen und je nach Bedarf zu erweitern. Wünschenswert ist eine exakte Bezeichnung der Kooperationsart im Subfach:

Fach Subfach

Kooperation Kooperation Sonderschule

Kooperation Kooperation Kindergarten

Kooperation Hauptschule Singklasse

Kooperation Hauptschule Rhythmusklasse

Kooperation Hauptschule Bläserklasse

Kooperation Hauptschule Streicherklasse

Kooperation Hauptschule Blockflötenklasse

Kooperation Hauptschule andere Kooperation

Kooperation Hauptschule Gitarrenklasse

Kooperation Volksschule Rhythmusklasse

Kooperation Volksschule Singklasse

Kooperation Volksschule andere Kooperation

Kooperation Volksschule Streicherklasse

Kooperation Volksschule Gitarrenklasse

Kooperation Volksschule Blockflötenklasse

Kooperation Volksschule Bläserklasse

Die SchülerInnen der Modelle D, E und F werden als HauptfachschülerInnen im För-derantrag erfasst.

Leitfaden zur Eröffnung einer Bläserklasse

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Kontakte und Links

Musikpädagogik an SchulenLandesschulrat für NÖMusikAmt der NÖ Landesregierung – Abteilung SchulenMusikschulmanagement NiederösterreichLehrgänge KlassenmusizierenBroschüre

4.5.2 Kooperationen mit Kindergärten

Die folgenden Angaben finden sich auch auf dem Informationsblatt über Kooperatio-nen zwischen Musikschulen und Kindergärten vom November 2014.

Die Punkte stellen die Möglichkeiten der Zusammenarbeit von Kindergärten und Mu-sikschulen in Niederösterreich vor. Die Abteilung Kindergärten beim Land NÖ bezieht sich ebenfalls auf das Informationsblatt und verlässt sich auf die Einhaltung der Ko-operationsregelungen. Bei Unstimmigkeiten zwischen Kindergarten und Musikschule sollte rasch der Kontakt zum Musikschulmanagement Niederösterreich gesucht wer-den.

Infoblatt Kooperationen Kindergarten – Musikschule

Grundlagen Kooperationen von öffentlichen Kindergärten und Musikschulen stehen im Einklang mit dem Bildungsplan für Kindergärten in Niederösterreich mit dem Ziel, die musikali-sche Bildung der Kindergartenkinder zu fördern und zu vertiefen.

Gesetzliche Grundlagen NÖ Kindergartengesetz 2006 § 3 Abs. 4 (Aufgaben des Kindergartens), § 28 (Kin-dergartenversuche) und § 15 Abs. 2 (Widmung und Verwendung von Gebäuden und Liegenschaften)

Inhaltliche Grundlagenim Lehrplan für Musikschulen der Konferenz der österreichischen Musikschulwerke (KOMU-Lehrplan 2007)/Fachspezifischer Teil Elementare Musikpädagogik und im Bil-dungsplan für Kindergärten in Niederösterreich

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VoraussetzungenKooperationen sind während der Öffnungszeiten des Kindergartens und außerhalb dieser möglich.

Während der Öffnungszeiten ist der Aufenthalt der Kinder eingeteilt in• Bildungszeit (in der Regel von 8.00 bis 12.00 Uhr)• Erziehungs- und Betreuungszeit (vor und nach der Bildungszeit)

Für die Kooperation bedarf es • der Zustimmung durch den Kindergartenerhalter (Gemeinde)• der Anzeige bei der NÖ Landesregierung durch die Gemeinde

Für alle Kooperationen gilt es, das Einvernehmen für die Kooperation herzustellen: • Erste AnsprechpartnerInnen sind die/der KindergartenleiterIn und die Kindergar-

tenpädagogInnen.• in weiterer Folge der Kindergartenerhalter (Gemeinde)• Auf nächster Ebene ist die jeweilige Kindergarteninspektorin des Bezirks (Bezirks-

hauptmannschaft) die Ansprechpartnerin.• Auf höchster Ebene ist die Abteilung Kindergärten im Amt der NÖ Landesregierung

zuständig.

Kooperationsformen

Kooperationen in der BildungszeitDie Bildungszeit umfasst vier Stunden am Vormittag, in der Regel von 8.00 bis 12.00 Uhr, dieser Zeitrahmen kann aber auch verlegt werden.

Voraussetzungen:• Die Kooperation muss kostenlos sein.• Die Kooperation muss allen Kindern zugänglich gemacht werden.• Die Eltern müssen über Projekte während der Bildungszeit informiert werden.• Antrag der Gemeinde an das Amt der NÖ Landesregierung

Durchführung:• Die Teilnahme erfolgt auf freiwilliger Basis.• Die Durchführung erfolgt gemeinsam mit KindergartenpädagogIn und Musikschul-

lehrerIn.• Das Angebot muss als integrativer Bestandteil der Bildungsarbeit des Kindergar-

tens geführt werden.

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• Die Aufsichtspflicht liegt beim Kindergarten.• Inhalte der Kooperationen: Musikalische Früherziehung, Elementare Musikpädago-

gik, musikalische Projekte

Ganz wichtig: Während der Bildungszeit ist kein Musikschulunterricht im herkömmli-chen Sinn (z. B. Musikalische Früherziehung mit ausgewählten Gruppen, Einzelunter-richt) möglich.

Der Kindergartenerhalter (Gemeinde) muss einen Antrag (jährlich bei fortgesetzter Kooperation) an die Abteilung Kindergärten im Amt der NÖ Landesregierung stellen, daraufhin wird eine bescheidmäßige Bewilligung erteilt. Der Antrag erfolgt formlos mit einem Projektplan und einer Projektbeschreibung (pädagogisches Konzept).

Kooperationen in der Betreuungszeit Die Betreuungszeit ist die Zeit vor oder nach der Bildungszeit. Der Unterricht findet während der Öffnungszeiten des Kindergartens statt.

Voraussetzungen:• Die Kinder sind als SchülerInnen der Musikschule gemeldet.• Für den Unterricht darf Schulgeld eingehoben werden.• Die Aufsichtspflicht wird an die Musikschule übertragen.• Formloser Antrag seitens der Musikschule an die Gemeinde.

Durchführung und Inhalte:• Kinder melden sich für ein bestimmtes Angebot in der Musikschule an (EMP-Grup-

pen, Einzelunterricht) • Musikalische Früherziehung, Elementare Musikpädagogik• Einzel- und Gruppenunterricht in den Räumlichkeiten des Kindergartens

Kooperationen außerhalb der Öffnungszeiten Diese Kooperationsform ist eine Mitbenutzung der Räumlichkeiten des Kindergartens durch die Musikschule zur Durchführung von Musikschulunterricht. Dafür ist das Ein-vernehmen mit der Gemeinde (dem Kindergartenerhalter) herzustellen.

Beispiele von Kooperationen zwischen Musikschule und Kindergärten anhand der MS Hollabrunn

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4.5.3 Kooperationen mit Musik- und Kulturinstitutionen

Im Sinne ihrer Aufgabe als musikalisches Kompetenzzentrum sollte eine niederöster-reichische Musikschule mit allen relevanten lokalen und regionalen Partnern kooperie-ren. Die Pflege der Zusammenarbeit betrifft u. a. Institutionen wie Kultur- und Musik-veranstalter, regionale Klangkörper (Chöre, Orchester, Kirchen(-musik), Blasmusik), die Popularmusikszene, die Volksmusikszene, Kreativakademien und Tanzschulen.

Die Kooperation wird deutlich durch• gegenseitigen Informationsaustausch• Maßnahmen der Vertrauensbildung• Zusammenarbeit hinsichtlich der Nachwuchsförderung• Durchführung gemeinsamer Projekte und Konzerte• Personalunionen, z. B. MusikschullehrerInnen und -schülerInnen als Mitwirkende

und konzertierende KünstlerInnen

Die Musikschulen in Niederösterreich verfolgen das Ziel, dass ihre LehrerInnen auch außerhalb der Musikschule tätig sind und das regionale Kulturleben mitgestalten, z. B. in lokale und regionale Veranstaltungen integriert werden, in Kultur- und Musikein-richtungen der Region Funktionen übernehmen o. ä. Leitung und Lehrerteam reprä-sentieren mit ihrem Wirken die Wertschätzung von Kunst, Kultur und lokalen Traditi-onen und nehmen alle Beteiligten (SchülerInnen, Eltern, Öffentlichkeit, Institutionen, Schulerhalter) mit auf ihren Weg.

Gelebte Zusammenarbeit Musikschulen – Musikvereine „Wir sitzen nicht nur im gleichen Raum, sondern im gleichen Boot“. (Helmut Schmid, Bundesjugendreferent der ÖBJ, Tiroler Musikschulwerk, anlässlich einer Weiterbil-dungsveranstaltung des NÖ Blasmusikverbandes).

Die musikalisch-pädagogische Kooperation mit den örtlichen Musikvereinen nimmt eine besondere Stellung ein. Der Nachwuchs für die Kapellen wird an der Musikschule ausgebildet, MusikschullehrerInnen und -leiterInnen sind vielfach als Kapellmeiste-rInnen tätig und Mitglieder in den Vereinen. Die Kooperation mit dem NÖ Blasmusik-verband ist mit der Abstimmung der Prüfungen zur Erlangung der Leistungsabzeichen Bestandteil einer gelebten Zusammenarbeit. Räumliche Zusammenarbeit ist ebenfalls sehr oft gegeben: Einerseits befindet sich der Probenraum des Musikvereins oft in un-mittelbarer Nähe der Musikschule, häufig auch im selben Gebäude, andererseits wird der Probenraum eines Musikvereins vielfach als Unterrichtsraum für Schlaginstrumen-te zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich wichtig für Musikschulen ist eine gute Zusam-menarbeit mit der/dem Jugendreferentin bzw. Jugendreferenten.

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5 INFRASTRUKTUR

5.1 Räume

Für Musikschulen in Niederösterreich kommt das Privatschulgesetz zur Anwendung. Die Verantwortung für geeignete Musikschulräume und Ausstattung liegt beim Mu-sikschulerhalter. Der Landesschulrat für NÖ kann als zuständige Schulbehörde für die Prüfung der Eignung von Räumen und Ausstattung herangezogen werden.

§ 6 Privatschulgesetz:Der Schulerhalter hat nachzuweisen, dass er über Schulräume verfügt, die bau-lich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie Grundsätzen der Pädagogik und Schulhygiene entsprechen. Ferner hat er nachzuweisen, dass die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes not-wendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist.

Die geeigneten Bedingungen für die Infrastruktur sind an jedem Unterrichtsstandort einer Musikschule herzustellen. Räume und Ausstattung sind von entscheidender Be-deutung für die Ausführung des Lehrplans und für die künstlerische Qualität der musi-kalischen Leistungen (gute Instrumente, akustisch gute Räume).

Geeignete Räumlichkeiten und entsprechende Ausstattung tragen zur positiven Au-ßenwirkung der Musikschule und auch zur Arbeitsplatzzufriedenheit der Lehrenden bei. Musikschulräume sollen kulturelle Treffpunkte sein können und zum gemeinsa-men Musizieren anregen.

Die Räume einer Musikschule können eigene Räumlichkeiten oder Räume einer Schu-le, eines Kindergartens oder einer anderen Institution in Mitbenützung sein. In allen Fällen sind die Grunderfordernisse bindend sowie die baulichen und pädagogischen Ansprüche zu berücksichtigen.

In Abstimmung mit dem Fachinspektor für Musikerziehung und Instrumentalunterricht im Landesschulrat für NÖ ist bei mitbenutzten Räumen zu beachten: Durch die Mitbe-nutzung darf die Musikschule keine Nachteile haben – die mitbenutzten Klassenräume sind als solche zu kennzeichnen und müssen außerhalb der Klassenunterrichtszei-ten der Volksschule und der Neuen Mittelschule gleichberechtigt in Verwendung sein können. Für mitbenutzte Räume sollte ein Schallschutz angedacht werden bzw. ist mit Akustikmaßnahmen zu rechnen. Diese Räume sollten gemäß den erforderlichen Schallschutz – und Akustikmaßnahmen in Rücksprache mit der Musikschulleitung aus-gerüstet werden.

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5.1.1 Grunderfordernisse

• Unterrichtsräume• kleinere und größere Säle• Leiterzimmer• Lehrerzimmer• Archiv- und Abstellräume• Toiletten• Aufenthaltsbereich für Eltern und SchülerInnen• Garderoben• Natürliche Belichtung• angemessenes Raumklima

Unterrichtsräume, für die besondere Erfordernisse an ihre Größe und akustische Taug-lichkeit gelten, sind: • Raum für Elementare Musikpädagogik (inklusive Garderoben)• Raum für Unterricht Schlaginstrumente • Raum für Unterricht Musikkunde/Musiktheorie • Raum für Schulband und Popularmusik (wechselseitig nutzbar für Schlaginstrumen-

te)• Raum für Ensembleproben (wechselseitig nutzbar für Musikkunde)• Raum für Orchesterproben • Raum für Tanzunterricht (inklusive Garderoben, Dusche)• Vortragssaal für Klassenabende (wechselseitig nutzbar für Orchesterproben)

Bauliche Ansprüche:• Raumform: Die quadratische Form kommt dem musikalischen Unterricht prinzipiell

eher entgegen als die rechteckige Form (ausgenommen Tanzraum und Vortrags-saal).

• Raumgröße: - mindestens 15 m² - Idealgröße für einen Unterrichtsraum für Einzel-/ Gruppenunterricht sind 25 m² - Größe Vortragssaal mit mind. 120 m² soll angestrebt werden

• Raumhöhe: eine Mindestraumhöhe von 2,80 m ist anzustreben.• Akustische Erfordernisse:

- Bauakustik: Schalldämmung nach außen - Bauakustik: Schalldämmung von Raum zu Raum - Raumakustik: je nach Instrumentengruppe und Nutzung unterschiedlich

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• Boden: vorzugsweise Holzböden (ausgenommen Unterrichtsraum Schlaginstrumen-te)

• Licht: ausreichend und blendfrei• Farben: siehe Dokument „Farbberatung“ mit Beispielbildern von Musikschulräumen

„Farbberatung für Musikschulen“

Pädagogische Ansprüche:• Räume sind „Miterzieher“• Räume für Musikschulunterricht sollen die Atmosphäre eines musikalischen Arbeits-

raums vermitteln und Identifikation leicht machen, u. a. durch - sichtbare Instrumente - sichtbare Notenhefte - sichtbare Notenständer - Bildbotschaften an den Wänden - idealerweise Klavierräume, Gitarrenräume, Holzbläserräume, Blechbläserräume, Streicherräume, Gesangsräume etc.

• Elementare Musikpädagogik ist Unterricht in Bewegung: - Der Bewegungsraum muss störungsfrei sein. - Die Kinder sitzen und bewegen sich meist im Kreis. - Die Kinder bewegen sich am Boden. - Die Begleitinstrumente Klavier und Gitarre und Hilfsmittel (Tonanlage) müssen greifbar sein, das EMP-Instrumentarium sollte idealerweise im Unterrichtsraum verstaut sein und ebenfalls schnell und flexibel zur Hand sein können.

• Bewegung spielt jedoch auch im Einzel- und Gruppenunterricht des Instrumental- und Gesangsunterrichts eine entscheidende Rolle, z. B.: Rhythmen gehen, musika-lische Linien in Bewegung nachempfinden, musikalische Spiele einbauen

• Auch für den Einzelunterricht ist ein störungsfreier Aktionsraum von ca. 15 m² rund um den zentralen Unterrichtsplatz notwendig. Dies ist insbesondere für Unter-richt in nicht adaptierten Schulklassen zu beachten:

- Mangelnder Platz führt oft zu starren Unterrichtssituationen (LehrerIn sitzt/steht – SchülerIn sitzt/steht).

- Ausreichender Platz fördert den Methodenwechsel und die Flexibilität während des Unterrichtens, Wechsel vom zuhörenden zum bewegenden Agieren müssen möglich sein (LehrerIn dirigiert, singt, gestikuliert, tanzt, bewegt sich zur Mu-sik).

- Begleitinstrumente (Klavier, Gitarre) und Hilfsmittel (CD-Player) sollten auf kur-zer Distanz erreichbar sein, damit die Unterrichtsdynamik keine Unterbrechung erfährt.

- Schreibarbeiten an einem Tisch sollten zwischendurch möglich sein.

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• Große und gut klingende Räume sind wichtig: - zur Vorbereitung von Konzertauftritten und Wettbewerben - für das Zuhören der Lehrerin/des Lehrers aus weiterer Distanz - zur Förderung der Entwicklung der solistischen Tragfähigkeit und Ausdruckskraft der Schülerin/des Schülers, zur Entwicklung des Tons, der Klangentwicklung und Klangproduktion am Instrument

• Große Räume (Säle) sind ein unabdingbares Mittel in der Talenteförderung.

Buchtipp: Hubert Pöll, „Musikschulräume“ Positionierung der Musikschule als kulturelle Bildungs-institution am Beispiel der Musikschule Krems, Hrsg. Musikschulmanagement Nieder-österreich

5.1.2 Raumerfordernisse für die Förderung von Musikschulräumen

Wenn Gemeinden im Zuge eines Neu- oder Umbaus von Schulen oder Kindergärten auch Musikschulräume integrieren oder bestehende Räumlichkeiten adaptieren oder umwidmen wollen, folgen sie den Angaben im Dokument „Raumerfordernisse“ des Musikschulmanagements Niederösterreich. Die Angaben sind bindend, wenn eine finanzielle Förderung aus dem Schul- und Kindergartenfonds beansprucht wird. Für Musikschulbauten unabhängig von einer Schule oder einen Kindergarten gelten die Anforderungen als Richtlinie.

Das Raumerfordernis für eine Musikschule richtet sich nach • den angebotenen Fächern• der Schüleranzahl am Standort

Im Dokument Raumerfordernisse werden weiters ausgeführt: technische und bauliche Anforderungen an• Raumhöhe• Bauakustik• Raumakustik• Beleuchtung• E-Installation• Einrichtung• Grundausstattung

Dokument „Raumerfordernisse“NÖ Schul- und Kindergartenfonds

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Administrationsräume

Raumfunktion Einheiten m² / Einheit Bemerkungen

Leiterzimmer 1 ab 15 m² Büro und Besprechungszimmer

Lehrerzimmer 1 ab 20 m²

Sekretariat 1 ab 10 m² betrifft Regionalmusikschulen und Gemeindeverbände

Musikalienraum/Archiv 1 ab 20m²

Unterrichtsräume

Standardmusik-schule

Regionalmusik-schule

Raumfunktion Einheiten m² / Einheit Bemerkungen

Unterrichtsraum für Gruppen- und Einzel-unterricht

pro 35 SchülerInnen 1 Unterrichts-raum

1. Raum ab 25 m², 2. und 3. Raum ab 15 m²

Raumhöhe mindestens 2,80 m

Unterrichts-raum für En-sembleprobe (Mitnutzung für musikalische Früherziehung/Musikkunde)

1 2 60–80 m² Raumhöhe mindestens 3 m;vorzugsweise quadratisch; Garderobe au-ßerhalb

Fächerspezifische Raumerfordernisse

Raumfunktion Einheiten m² / Einheit Bemerkungen

Schlagwerkraum 1 40–60 m² Raumhöhe min. 2,80 m;erhöhter BauaufwandFalls nicht vorhanden:Mitnutzung des Unterrichts-raums für Schulband, Popular-musik

Unterrichtsraum für Schulband, Popular-musik (Mitnutzung für Schlagwerk/E- Gitar-re/E-Bass)

1 50–70 m² Raumhöhe min. 2,80 m;erhöhter Bauaufwand

Unterrichtsraum für Ballett bzw. Tanz

1 80–100 m² Raumhöhe min. 3 m

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Sonstiges

Raumfunktion Einheiten m² / Einheit Bemerkungen

Kleiner Saal (Vor-spielabende, Proben, Orchesterproben, Se-minare u. a.)

1 120–150 m² Raumhöhe min. 4,50 m;Mitverwendung für andere Zwe-cke (Schule, Vereine etc.) soll möglich seinFalls nicht vorhanden:1 zusätzlicher 60–80 m²-Raum

Großer Saal (Konzer-te, Vorspielabende, Schlusskonzerte u. a.)

1 ab 150 m² Je nach örtlichem Bedarf; Raumhöhe min. 4,50 m;Mitverwendung für andere Zwe-cke (Schule, Vereine etc.) soll möglich sein

Warte- und Aufent-haltsbereich

nach Bedarf (falls nicht mit-verwendbar)

Raumhöhe min. 3 m

WC-Anlagen nach Bedarf (falls nicht mit-verwendbar)

je nach Anzahl der SchülerIn-nen/LehrerInnen entsprechende Menge von Schüler- und Leh-rer-WCs, behindertengerecht

Garderoben nach Bedarf (falls nicht mit-verwendbar)

Abstellräume nach Bedarf (falls nicht mit-verwendbar)

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5.1.3 Planung von Musikschulräumen und Einreichung zur Förde-rung

Bei der Planung von Musikschulräumen kann und soll die Beratung durch das Musik-schulmanagement Niederösterreich in Anspruch genommen werden.

Vorgangsweise: (siehe auch Kapitel Finanzierung):• Besichtigung guter/geeigneter Beispiele von Musikschulräumen bzw. -gebäuden • ein Gesamtkonzept erstellen (mit Architekt und Baumeister)• Nach Vorlage der Baupläne beim Musikschulmanagement Niederösterreich folgt

eine Stellungnahme des Musikschulmanagements Niederösterreich gemeinsam mit dem Landesschulrat für NÖ an die Abteilung Schulen im Amt der NÖ Landesregie-rung.

• Die Pläne und die Stellungnahme werden vom Amt der NÖ Landesregierung auf ihre Förderungwürdigkeit überprüft und genehmigt.

In Absprache mit den Gemeindeverantwortlichen, dem Musikschulleiter/der Musik-schulleiterin und in weiterer Folge dem Architekten bzw. der Architektin werden dann die besten Lösungen vor Ort auf Grundlage der Richtlinien und unter dem Grundsatz der Sparsamkeit gesucht. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass mit Flexi-bilität und Entgegenkommen aller Beteiligten oft Möglichkeiten gefunden werden, die sowohl der Finanzlage der Gemeinden als auch den Raumerfordernissen entsprechen können.

Der Förderzuschuss aus dem Schul- und Kindergartenfonds beträgt in der Regel 20 Prozent der Bausumme.

Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen im Sinne des NÖ Schul- und Kindergarten-fondsgesetzes

5.1.4 Mitbenutzungen

Die häufigste Mitbenutzung sind Räume von öffentlichen Schulen, in den überwiegen-den Fällen Volksschulen. Eine weitere häufige Mitbenutzung ist der Probenraum der Musikvereine für den Unterricht mit Schlaginstrumenten. Auch Mitbenutzungen von Räumlichkeiten der öffentlichen Kindergärten in Niederösterreich sind üblich.

Wie bei jeder Zusammenarbeit sind bei Mitbenutzungen Regeln für das friktionsfreie Zusammenleben zu beachten:• gegenseitiges Respektieren der Arbeitsbereiche und Aufgaben• genaues Festlegen und Vereinbaren der Formen und Zeiten der Nutzung• genaues Absprechen der möglichen Verschiebungen und Abweichungen vom regu-

lären Stundenplan und wie damit umgegangen wird

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• Musikschule: genaues Benennen dessen, was benötigt wird • personelle Verantwortlichkeiten innerhalb des jeweilseigenen Bereichs festlegen• sachliche Verantwortlichkeiten festlegen (Fenster, Türen schließen etc.)• Sauberkeit, Rückstellen von verstelltem Inventar• regelmäßiges Feedback vereinbaren• Die handelnden Personen sollten einander kennen.

Für alle Mitbenutzungen gilt, dass die Räume für den Musikschulunterricht nicht bloß zur Verfügung gestellt, sondern entsprechend adaptiert werden. Die Musikschule hat Anspruch auf Deckung folgender Grundbedürfnisse:• Positionierung von Instrumenten und Lehrmitteln• freie Aktionsräume • Unterbringung des Inventars (Kästen, Räume)• Kopiermöglichkeit• Zugänglichkeit (Schlüssel)• Informationswand• eigene Raumbezeichnungen• Schild „Musikschule“ am Gebäude• Wegweiser zum Gebäude

Abbildung 7: Beispiele für Musikschulbeschriftungen und Wegweiser

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5.2 Ausstattung

Ausstattung und instrumentales Inventar müssen der Umsetzung der lehrplanbezoge-nen Unterrichtsarbeit dienen.

Die Ausstattung einer Musikschule besteht aus:• Einrichtung (Möbel, Vorhänge, Teppiche)• technische Hilfsmittel• Lehrmittel• schulfestes Musikinstrumentarium• Leihinstrumentarium• elektronisches Equipment• Tanzausstattung• Noten/Bücher/Tonträger-Inventar• Kücheninventar• Reinigungsinventar

5.2.1 Allgemeine Ausstattung der Räume

Hauptstandort oder ein Standort

Grundausstattung Hauptstandort oder ein Standort:

• Zugang zu Kopiergerät• Zugang zu Telefon• Zugang zu Computer• WLAN soweit möglich

Zugang = durchgehend an Unter-richtstagen

Tipp zur Anschaffung von Hard- und Software: Computer, Drucker und Software können über den Schul- und Kindergartenfonds gefördert werden (25 % bei Anschaffung von EDV-Anla-gen/Hard- und Software: ab EUR 2.500).

Tipp zur Einrichtung von WLAN:Breitbandinitiative des Landes NÖ: Musikschu-len müssen den Bedarf bei den Gemeinden melden, diese können im Rahmen der Klein-regionen in Zusammenarbeit mit der NÖGIG flächendeckenden Breitbandzugang planen und umsetzen.

NÖGIGnoe regional

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Grundausstattung der Einrichtung im Unter-richtsraum (laut Raumerfordernissen an nie-derösterreichischen Musikschulen):

• 1 Schreibtisch• 1 Aktenhochschrank• Garderobe• 3–4 Stühle• 3–4 Notenpulte• 1 Wandspiegel• 1 Pinntafel• akustische Maßnahmen

Empfehlung für weitere Ausstattung im Unterrichtsraum:

• 1 Whiteboard-Notentafel an der Wand

• 1 CD-Player• 1 Internetzugang• 1 Stimmgerät• 1 Metronom• 1 Wanduhr

Erweiterte Ausstattungen für spezielle Un-terrichtsräume (Elementare Musikpädagogik, Schlaginstrumente, Bandprobenraum):

• Kinderstühle, Kindertische• Tonanlagen• Beamer und Leinwand• Musikanlagen und Boxen• Mikrofone• Klavier

Für Tanzunterrichtsräume ist folgendes Inven-tar vorgesehen:

• großer Tanzspiegel• Ballettstangen (höhenverstellbar)• Musikanlage• Turnmatten• Orff-Instrumentarium, Schwungtücher,

Gymnastikbänder, Bälle, Reifen• Klavier

Die empfohlene und wünschens-werte Ausstattung eines Unter-richtsraums für Musikkunde/Musik-theorie ist:

• großer und heller Raum• Tische und Sessel• Notentafel• Klavier• CD-Player• Tonanlage• Percussion-/Orff-Instrumenta-

rium• Kopierer (zur Verfügung im

Haus)• Fachliteratur• Beamer/Overhead• Computer/Laptop• Internetanschluss

Unterrichtsräume

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LehrerzimmerZu achten ist weiters auf räumlich getrennte Garderoben für SchülerInnen und Lehre-rInnen und Toiletten in verfügbarer Nähe.

Bei der Ausstattung mit Stühlen gibt es in manchen Fächern spezielle Bedürfnisse, die zu berücksichtigen sind, z. B. Sitzpositionen bei GitarristInnen und CellistInnen. Die Stühle für einen Vortragssaal sollten stapelbar und leicht sein.

Neben der erforderlichen Möbeleinrich-tung:

• 1 große Pinnwand• Postfächer für die LehrerInnen• versperrbare Fächer oder Kästchen

Zusätzlich: • 1 Computerarbeitsplatz• Papierschneidmaschine• CD-Player• Wanduhr• Kopiergerät in erreichbarer Nähe

Neben der erforderlichen Möbeleinrichtung: • Telefon, Mobiltelefon• PC, Drucker• Faxgerät und/oder Scanner• Fotoapparat• Aufnahmegerät• Videokamera• Besprechungsplatz• CD-Player• Wanduhr

In einem Lehrerzimmer sollten idealerweise auch Besprechungen mit einem kleineren Personenkreis stattfinden können.

Wenn keine eigene Teeküche für die Musikschule zur Verfügung steht, sind im Lehrer-zimmer eine Kaffeemaschine, eine Wasserstelle und ein Kühlschrank vorzusehen.

Leiterzimmer und Sekretariat

AufenthaltsräumeIm Foyer oder Aufenthaltsbereich einer größeren Musikschule wird das Aufstellen eines Kaffeeautomaten und/oder Getränkeautomaten für die SchülerInnen und Eltern empfohlen.

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Je 12–20 Stück (Gruppenstärke): • Handtrommeln oder Soundshapes• Klanghölzer• Triangeln• Rasselinstrumente (Chickenshakes

oder Mini Maracas)• Chiffontücher• Gymnastikspringseile

• Drumset• Große Trommel (Marschtrommel

oder Konzerttrommel schwenkbar)• Kleine Trommel mit Ständer• 1 Paar Tschinellen• 2 Pauken

• Xylofon• Glockenspiel• Congas, Bongos• Klassik-Percussion (Triangel, Schel-

lenkranz, Tamburin)• Small Percussion (Shaker, Claves,

Guiro, Cowbell)

Je 2–4 Stück:• Tenor oder Bassklangstäbe• Schellenkränze• Lotusflöten• Holzblocktrommeln

Mind. 1 Satz (10–15) • Klangbausteine, Altlage samt Schlä-

gel in Gruppenstärke

Mindestausstattung Schlaginstrumente

Mindestausstattung Elementare Musikpädagogik

5.2.2 Lehrmittel, Instrumente

Der Musikschulerhalter ist aufgefordert, jährlich Mittel für den Ankauf von Lehrmitteln und Instrumenten zur Verfügung zu stellen. Dabei sind alle Standorte zu berücksich-tigen.

MindestausstattungDer Musikschulbeirat hat im Jahr 2009 Empfehlungen zur Mindestausstattung für Kla-vierunterricht, Unterricht in Elementarer Musikpädagogik und Unterricht für Schlag-instrumente herausgegeben. Die Empfehlungen gelten für alle Standorte, wo dieser Unterricht angeboten wird, und sind als Minimalvarianten anzusehen:

Mindestausstattung Klavier

• Flügel (engl. Mechanik) oder Pianino (kein elektronisches Tasteninstrument)• Wartung: Klavierstimmung und Service mindestens einmal pro Schuljahr

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Handbuch für Musikschulen / Infrastruktur

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• Zumeist sind es Kinderinstrumente in kleineren Größen.• Leihinstrumente in anderen Stimmtonlagen als der originalen sind mit Bedacht als

erste Lerninstrumente zu wählen (z. B. Quintfagott, C-Klarinette).• Gute Klangqualität und einwandfreier technischer Zustand der Leihinstrumente

sind wichtig (Ersterfahrungen der Kinder).• Zunehmend bieten auch Instrumentenhändler Mietmöglichkeiten für Kinderinstru-

mente an.• Im Bereich der Blasinstrumente unterstützt oft der örtliche Musikverein mit Leihin-

strumenten.

Harfe:Die Ausführungen sind analog auch bei anderen Mangelinstrumenten, z. B. Stabspiele, sowie für Bandproben anwendbar.

Als Alternative zum Verleihen von Hakenharfen oder der schon kostspieligeren Volks-harfe ist folgender Lernweg empfehlenswert: Die Musikschule stellt einen Übungs-raum mit zumindest einer Einfachpedalharfe/Volksharfe, wenn nicht Konzertharfe zur Verfügung. Die SchülerInnen kommen nach einem bestimmten Übungsplan in die Mu-sikschule üben, auf jeden Fall im ersten Lernjahr. Wenn absehbar ist, dass die Schüle-rin/der Schüler das Instrument weiter lernen möchte, können sich die Eltern leichter zum Ankauf eines Instruments (ab Einfachpedalharfe/Volksharfe) entschließen.

5.2.3 Leihinstrumente

Mit Leihinstrumenten wird die Schwelle für das Erlernen des Instruments niedrig ge-halten. Eine Musikschule stellt vorrangig für folgende Instrumentalfächer Leihinstru-mente zur Verfügung:

• Akkordeon• Steirische Harmonika

• Harfe• Zither• Hackbrett

• Trompete/Flügelhorn• Horn• Tenorhorn• Posaune• Tuba

• Violine• Viola• Violoncello• Kontrabass

• Klarinette• Saxofon• Oboe• Fagott

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Empfehlung für Leihinstrumente: Festlegen einer Leihgebühr (halbjährliche Vorschrei-bung) inklusive einer Jahresversicherungsgebühr (z. B. in der Höhe von 1,25 Prozent des Kaufpreises).

5.2.4 Anschaffung und Versicherung von Instrumenten

Grundsätzlich sollten alle Instrumente an der Musikschule versichert sein, vor allem Leihinstrumente, die von der Musikschule zur Verfügung gestellt werden. Es ist auch möglich, den Versicherungsschutz individuell nach dem Ort der Instrumentenbenut-zung abzugrenzen. Bei Unfällen an der Musikschule (im Gebäude) ist das Instrument (auch das Leihinstrument) über die Musikschule versichert. Bei Unfällen außerhalb der Schule könnten die Erziehungsberechtigten dies möglicherweise bei der Haushaltsver-sicherung berücksichtigen, wobei dies nicht immer und nicht im vollen Ausmaß mög-lich ist.

Für die korrekte Abwicklung der Versicherung im Schadensfall ist eine sorgfältige Ver-waltung des Instrumentariums der Musikschule die Grundvoraussetzung. Die Nummer des inventarisierten Instruments sollte mit der angegebenen Nummer des versicher-ten Instruments stets identisch sein, um Streitfälle zu vermeiden. Auch Abspielgeräte und sonstiges Zubehör (Verstärker, Boxen, Notenständern, etc.) sollten inventarisiert sein und ein Ausmustern sollte in der Inventarliste vermerkt werden.

Als weiteres Beispiel kann die Benutzung des Leihinstruments durch den/die Musik-schülerIn im Regelschulunterricht angeführt werden. Wird das Leihinstrument in die-sem Fall beschädigt, obliegt der Schadensfall der Aufsichtspflicht der Regelschule und der Schaden müsste von der Regelschule getragen werden, da die Lehrkraft der Re-gelschule ihrer Aufsichtspflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.

Um einen Teil der anfallenden Versicherungskosten abzudecken, sollten diese in der Leihgebühr Berücksichtigung finden. Zur Tarifgestaltung der Leihgebühr wird emp-fohlen, bei umliegenden InstrumentenbauerInnen Orientierung einzuholen (Tarifver-gleich) und, wenn möglich, einen günstigeren Tarif anzubieten.

Bei unregelmäßigen oder vereinzelten Vermietungen (zum Beispiel im Rahmen eines Konzerts) sollte der/die MieterIn des Instruments schriftlich dazu verpflichtet werden, im Schadensfall die Kosten für den entstandenen Schaden am Instrument selbst zu übernehmen, da in solch speziellen Fällen oftmals der gewöhnliche Versicherungs-schutz der Musikschule nicht mehr gültig ist.

Für die Anschaffung von Lehrmitteln wird empfohlen, ab einem Betrag von 0,05 Pro-zent der veranschlagten Einnahmen des ordentlichen Haushalts Kostenvoranschläge einzuholen, da ab dieser Grenze in jedem Fall die Zustimmung der Entscheidungsgre-mien des Schulerhalters eingeholt werden muss. Der Schulerhalter kann aber auch andere Grenzen festlegen.

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Auch bei der Budgeterstellung ist die Anschaffung von Lehrmitteln ein wesentlicher Faktor und muss mit dem Schulerhalter abgestimmt werden, es sei denn, die Musik-schulleitung verfügt über eine Finanzselbstverwaltung. In diesem Fall muss der An-kauf von beispielsweise einem Instrument, falls die finanziellen Mittel dafür im Budget vorhanden sind, nicht extra vom Musikschulerhalter genehmigt werden.

Instandhaltung und Wartung der InstrumenteFür das gesamte Instrumenteninventar muss im Budget ein jährlicher Betrag zur Wartung vorgesehen werden. Die konsequente Wartung der Instrumente dient dem möglichst langen Erhalt ihrer Funktionstüchtigkeit. Die Finanzierung der Wartung der Leihinstrumente sollte über die Leihgebühren im Lauf der Zeit selbstfinanzierend sein. Es empfiehlt sich, verliehene Instrumente (Streich- und Blasinstrumente) jährlich zu Ferienbeginn rückzuholen und nach Mängeln durchzusehen. Für die Wartung der Schulinstrumente empfiehlt es sich, einen Jahres- und Mehrjahresplan zu erstellen. Jährlich fallen in jedem Fall die Klavierstimmungen (vorzüglich vor und nach der Heiz-periode) und kleine Servicearbeiten an den Klavieren an.

FörderungZur Finanzierung von Instrumenten, für die ein außerordentlicher, nachgewiesener Bedarf besteht, gibt es die Möglichkeit, um eine Strukturförderung beim Land Nieder-österreich, die sogenannte Mangelinstrumentenförderung, anzusuchen.

Für Unterrichtsprojekte im Zusammenhang mit schulischer Tagesbetreuung sind Fi-nanzierungsmöglichkeiten gemäß Artikel 15a Bundesverfassungsgesetz über den Ausbau der ganztägigen Schulformen möglich: Damit können auch die Beschaffung von Instrumenten, die Adaptierung von Räumlichkeiten, die Einrichtung von Übungs-zimmern etc. im Zusammenhang mit schulischer Tagesbetreuung finanziell unterstützt werden.

Für Projekte nach Modell F sind Finanzierungsmöglichkeiten gemäß Artikel 15a Bun-desverfassungsgesetz über den Ausbau der ganztägigen Schulformen möglich.

Informationsblatt zu den Finanzierungsmöglichkeiten nach Artikel 15a

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5.2.5 Noten-, Drucksorten- und Tonträgerarchiv

Das Notenarchiv einer Musikschule soll unterrichtete Literatur enthalten. Je nach Grö-ße stellt eine Musikschule Noten für den Unterricht zur Verfügung.

Standardliteratur in allen Fächergruppen• Schulen• Sammelbände auf allen Ausbil-

dungsniveaus• Standardwerke der Klassik• Etüden

Kammermusik mit Klavier bzw. Cembalo• Barock• Klassik• Romantik• frühe Moderne

Orchesternoten: je nach Ambitionen der Orchester

Volksmusik• vielfältige Genres: Ländler, Walzer,

Polka etc.• für unterschiedliche Besetzungen:

Duo bis Quartett Streicher, Bläser, Saitenmusik

• Sammelhefte mit Regionalstilen

Ensembleliteratur• homogene Besetzungen• gemischte Besetzungen• Arrangements für bunt gemischte

Besetzungen von alter bis neuer Musik

Chorliteratur• Kinderchor• Oberchor• gemischter Chor

Popularmusik• die gängigsten Schulen in Jazz/

Rock/Popgemischte Besetzungen• Real-Books• Sammelbände mit den populärsten

Liedern und Stücken

Die gängigsten Liederbücher: traditionel-le und neue Lieder

Notenrätsel, NotenspieleLehrwerke der Elementaren Musikpäda-gogik: z. B. Musik und Tanz

Zeitgenössische Musik quer durch alle Fächerbereiche

Das Notenarchiv steht vorrangig für den Gebrauch in der Musikschule und im Unter-richt zur Verfügung und weniger als Entlehnbibliothek.

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Bücher• Lexika zu Musikgeschichte, Konzerten, Komponisten etc.• Lexika zu Musiktheorie und Instrumentenkunde• kindgerechte Bücher zu Instrumentenkunde• Übungsbücher für Musikkunde• Nachschlagewerke für Fachtermini• Standardliteratur der Musik- und Instrumentalpädagogik

Themenkreise: - Wie lernen Kinder - Welches Instrument für welches Kind - Instrumental/Gesangsdidaktik - Gehirnforschung - Musizieren und Ausdruck

Drucksorten• Lehrpläne:

- Konferenz der Österreichischen Musikschulwerke (KOMU) - andere: z. B. Verband der deutschen Musikschulen (VDM)

• Zeitschriften: Üben & Musizieren, andere Fachzeitschriften

Tonträger• CD-Reihen:

- Musik aus bestimmten Epochen - Musik in bestimmten Besetzungen - Musik mit bestimmten Instrumenten - Musik aus bestimmten Stilrichtungen (z. B. die gängigsten Klavierwerke, die wichtigsten Liederzyklen etc.)

• Einzel-CDs• Play alongs für Streichinstrumente, Holz- und Blechblasinstrumente• DVDs

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Handbuch für Musikschulen / Kommunikation

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6 Kommunikation

6.1 Corporate Identity

Wird die Selbstdarstellung einer Musikschule strategisch geplant und bewusst umge-setzt, handelt es sich um eine Corporate Identity, d. h. eine Unternehmenspersönlich-keit. Will eine Musikschule nach außen hin professionell auftreten, so sollte sie eine Corporate Identity aufweisen.

Um geschlossen nach außen hin auftreten zu können, gilt es, alle wesentlichen Infor-mationen vorher intern abzustimmen und zu kommunizieren. Die Corporate Identity wird umgesetzt durch• Verhalten• Erscheinungsbild• Kommunikation

6.1.1 Verhalten

Das Verhalten ist die Art und Weise, wie die Musikschule mit externen und internen Bezugsgruppen interagiert.

6.1.2 Erscheinungsbild

Das Erscheinungsbild der Musikschule ergibt sich aus sämtlichen Designformen:• grafische Gestaltung aller Drucksorten (Briefpapier, Kuverts etc.)• Auftreten im Web• Logogestaltung• Farbkombinationen im Gebäude• etc.

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Um das Bewusstsein für das gesamte NÖ Musikschulwesen zu schärfen und einen gemeinsamen Auftritt der Musikschulen in Niederösterreich zu ermöglichen, kann das Logo „Musikschulen Niederösterreich“, das vom Musikschulmanagement Niederöster-reich zur Verfügung gestellt wird, verwendet werden. Dieses Logo kann modifiziert auch in die eigene CI einfließen. Zu diesem Zweck stehen die einzelnen Bestandteile (Spirale, Schriftzug etc.) sowie auch die Farbcodes im internen Bereich der Website des Musikschulmanagements zum Download zur Verfügung.

Erstellung eines Musikschullogos: Neben der professionellen Aufbereitung könnte der gestalterische Prozess auch innerhalb der Musikschule (LehrerInnen, SchülerInnen) erfolgen.

6.1.3 Kommunikation

Die Kommunikation umfasst sämtliche interne und externe Kommunikationsprozesse an der Musikschule. Wichtig ist, das Fremdbild der Musikschule (Corporate Image) mit dem Selbstbild (Corporate Identity) in Einklang zu bringen. Werkzeuge dafür sind (re-gelmäßige) Mitarbeiterbefragungen, Fragebögen nach den Konzerten, Gespräche mit KonzertbesucherInnen sowie Eltern-, Schüler-, und Lehrergespräche, um Meinungen, Wünsche, Anregungen und Vorschläge von außen zu bekommen.

Abbildung 8: Beispiel – Logo der Musikschule der Stadtgemeinde Kirch-schlag in der Buckligen Welt mit Filiale Bad Schönau

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Das Leitbild ist eine schulspezifische Konkretisierung ihres Bildungs-, Erziehungs- und Kulturauftrags. Im Leitbild kommt das Selbstverständnis der Musikschule zum Aus-druck. Ein wichtiges Element eines Musikschulleitbilds ist der Prozess, durch den es entsteht. Ein Leitbild zu entwickeln ist eine zeitintensive, jedoch lohnende Arbeit. Alle am Schulleben Beteiligten – Schulleitung, Lehrerkollegium, Schülerschaft, Eltern, Schulerhalter, nicht lehrendes Personal wie administrative MitarbeiterInnen – sollten an der Leitbildentwicklung mitwirken. Daneben sollten aber auch externe Anspruchs-gruppen in diesen Prozess einbezogen werden: Kooperationspartner und regionale Klangkörper (Blaskapellen, Chöre, Orchester …), Schulen und Kindergärten u. a. Der Aufwand der Leitbildentwicklung besteht über einen längeren Zeitraum neben der All-tagsarbeit.

Die Erstellung eines Leitbildes ist für Musikschulen in Niederösterreich nicht verpflich-tend, da ohnehin die Leitlinien des KOMU-Lehrplans gelten. Wenn ein Leitbild erstellt wird, muss dieses als einvernehmlicher Prozess mit allen Beteiligten gestaltet werden.

Zwei Formen von Leitbildern können als Vorbilder dienen27:

6.2.1 Das Corporate-Identity-Leitbild

• besteht aus kurzen, prägnanten Leitsätzen zur Vision der Musikschule, zum vor-handenen und angestrebten Profil sowie zu grundlegenden Werten und zur Philoso-phie der Musikschule

• fordert die Beteiligten auf, sich mit der Schule zu identifizieren, stellt die Musik-schule nach außen dar und bietet gewissermaßen „Verkaufsargumente“ gegenüber den „Kunden“

6.2.2 Das Qualitätsleitbild

Es enthält diejenigen Qualitätsziele, zu deren Erreichung in überschaubarer Zeit sich die Musikschule vorrangig verpflichtet:• Das Qualitätsleitbild zielt auf die interne Gestaltung der Musikschule ab.• Es besteht aus Leitsätzen zu den wesentlichen Qualitätsbereichen der Musikschule.• Es ist ein praxisnahes Werkzeug zur Qualitätssicherung und -entwicklung.• Im Mittelpunkt stehen die mittelfristigen Entwicklungsziele der Musikschule.• Es dient als Grundlage für die Selbst- und Fremdevaluation der Musikschule.

6.2 Leitbild

27 vgl. Unterlage der Leiterakademie 2012: Erstellung eines Leitbildes, Ministeri-um für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg, Abteilung Berufliche Schu-len, 2008

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6.2.3 Leitlinien für ein Leitbild

Für Musikschulen in Niederösterreich sind die Leitlinien des KOMU-Lehrplans für Mu-sikschulen als verbindliche Grundlage für die Erstellung eines Leitbilds heranzuziehen.

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6.3 KOMU-Lehrplan – Visionärer Wegweiser

1. Musikschulen sind Zentren künstlerisch-musikalischer Bildung.

2. Musikschulen bieten Bedingungen, in denen Lernen und Lehren in einer Atmo-sphäre gegenseitiger Wertschätzung stattfinden und kulturelles Bewusstsein ent-stehen und wachsen kann.

3. Die LehrerInnen führen die SchülerInnen zu selbstständigem Umgang mit Musik.

4. Musikschularbeit ist Teamarbeit.

5. Musikschulen sind Orte der Begegnung und der Auseinandersetzung mit allen Künsten.

6. Die Musikschulen stellen sich den Herausforderungen der Zukunft.

KOMU-Lehrplan – Visionärer Wegweiser

Das Verfassen des Leitbilds ist ein erster Schritt, doch im Weiteren ist es wichtig, dass die formulierten Leitsätze auch von allen Beteiligten eingehalten und gelebt werden. Das Leitbild muss keinen ganzen Katalog mit Forderungen enthalten, sondern kann sich auch auf zwei bis drei Sätze mit dem Inhalt „Was wollen wir? Wofür stehen wir?“ beschränken.

im Anhang: Erstellung eines Leitbildes, Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Ba-den-Württemberg, Abteilung Berufliche Schulen, 2008

im Anhang: Die Entwicklung eines Musikschulleitbildes. Abschlussarbeit für die Musik-schulleiterakademie des Musikschulmanagement NÖ, verfasst von Dr. Friedrich Anzen-berger, 2008. – Zahlreiche Literaturhinweise und Beispiele!

Beispiele von Musikschulleitbildern

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6.4 Interne Kommunikation

Die internen Bezugsgruppen können in vier Gruppen unterteilt werden:• MusikschullehrerInnen/MitarbeiterInnen• Gemeinde• Eltern• SchülerInnen

Die Kommunikation mit dem Musikschulerhalter (Gemeinde) und den MitarbeiterInnen wird im Personalteil näher behandelt. Im folgenden Kapitel finden sich in erster Linie Informationen zur Kommunikation mit SchülerInnen und ihren Eltern mit besonderem Blick auf die Öffentlichkeitsarbeit.

6.4.1 Gemeinde

In jeder Schule sollte es einmal pro Woche, mindestens einmal pro Monat, eine Dienstbesprechung zwischen der Leiterin/dem Leiter und der Gemeinde/dem Gemein-deverband geben (AnsprechpartnerInnen sind: Bürgermeisterin/Bürgermeister bzw. Verbandsobfrau/Verbandsobmann oder von diesen beauftragte MitarbeiterInnen).

6.4.2 Schülerkommunikation

Eine sehr effektive Art, viel Publikum mit wenig Aufwand zu erreichen, ist der Flugzet-tel. Drei bis vier Wochen vor dem Konzert an alle SchülerInnen verteilt erreicht man mit diesem einfachen Werbemittel eine große Anzahl an Personen. Eine Woche vor dem Konzert sollte noch einmal nachgefragt werden, ob die Zettel von den SchülerIn-nen weitergegeben wurden.

Tipps zur Gestaltung von Flyern, Foldern, Flugzetteln und Plakaten finden sich im Ka-pitel 6.5.4 Drucksorten.

Grundsätzlich ist der persönliche Kontakt sehr wichtig. Viele Informationen verbreiten sich über den direkten Kontakt mit SchülerInnen, die wiederum Freunde und Ge-schwister zu Klassenabenden mitbringen etc.

Als Kommunikationsmittel kann auch ein gezieltes Schnupperangebot gelten. Freun-dInnen und Geschwister der SchülerInnen werden eingeladen, am Unterricht teilzu-nehmen, und können erleben, wie eine Stunde abläuft. Wichtig ist auch die/der Leh-rerIn als Vorbild: Der Lehrer spielt z. B. in einer Band oder in einem Ensemble und überträgt die Begeisterung auf die SchülerInnen.

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6.4.3 Elternkommunikation

Neben den Flugzetteln sind Eltern sehr gut via E-Mail zu erreichen. Eine E-Mail-Vertei-lerliste aller Eltern sollte dafür erstellt werden. Zwei bis drei Wochen vor dem Konzert-termin können alle Eltern zu den Konzerten eingeladen werden. Ein fixer E-Mail-Ver-teiler oder Newsletter sollte in regelmäßigen Abständen (immer an bestimmten Tagen, z. B. an jedem Ersten des Monats) versendet werden.

Beispiel: Newsletter Ybbsfeld

Eine Möglichkeit ist auch, die Inhalte der Musikschule im Newsletter der Gemeinde mitzukommunizieren. Ein weiteres Medium, um die Eltern zu erreichen, ist die Ge-meindezeitung, die sich aufgrund der hohen Leserfrequenz sehr eignet.

Um Eltern über die Musikschule zu informieren, können außerdem Informationsaben-de veranstaltet werden. Bei großen Konzerten sollten Eltern und wichtige Persönlich-keiten des öffentlichen Interesses schriftlich eingeladen werden. Diese Aufgabe kann auch ein Förder- bzw. Elternverein übernehmen. Für die Informationsweitergabe kön-nen auch gemeindeeigene Veranstlatungskalender und die Websites der Gemeinden benutzt werden.

siehe auch Kapitel 6.5.3

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6.5 Externe Kommunikation

6.5.1 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Öffentlichkeitsarbeit, englisch Public Relations, gewinnt für Musikschulen immer mehr an Bedeutung. Das Ziel der Öffentlichkeitsarbeit wird zentral mit dem Aufbau von Bekanntheit als eine Basis von Vertrauen angegeben, um langfristig konsistente Images zu erlangen und zu gestalten. Öffentlichkeitsarbeit soll demnach eine positive Gesamteinstellung gegenüber der Organisation aufbauen. Nach dem Motto „Tu Gutes und rede darüber“ sollen außerdem neue Zielgruppen angesprochen, MitarbeiterInnen motiviert und das Meinungsklima positiv beeinflusst werden.

Die Begriffe Marketing und Werbung beziehen sich auf KonsumentInnen – die Kun-dInnen – als wichtigste Zielgruppe. Im Unterschied zu Marketing und Werbung soll die Öffentlichkeitsarbeit alle Bezugsgruppen ansprechen. Im Fall einer Musikschule sind dies neben den internen Bezugsgruppen – MusikschullehrerInnen, SchülerInnen, Eltern – auch externe Partner. Zu diesen gehören die Verwandten der SchülerInnen und Eltern, politische Entscheidungsträger, benachbarte Institutionen und die Öffent-lichkeit. Die/der MusikschulleiterIn ist immer auch Repräsentant der Musikschule nach außen, hauptverantwortlich für die Musikschule ist jedoch der Musikschulerhalter.

Wichtig für MusikschulleiterInnen ist die Abstimmung mit dem Musikschulerhalter bezüglich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Es muss allen bewusst sein, dass die/der VertreterIn der Musikschule hauptverantwortlich für die Musikschule ist. Es sollte daher vereinbart werden, welche Schritte die/der MusikschulleiterIn selbstständig im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit setzen kann und soll (z. B. Medienarbeit für Veranstal-tungen, Beiträge für regionale Medien, Website etc.) und in welchen Fällen Kommuni-kation nach außen mit dem Musikschulerhalter vorab geklärt werden muss (z. B. Kom-munikation nach außen in Krisenfällen). Diese Vereinbarung kann je nach Musikschule und Musikschulerhalter unterschiedlich aussehen.

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6.5.2 Medien- und Pressearbeit

Der wichtigste Teil der Öffentlichkeitsarbeit ist für viele die Medienarbeit. Dazu gehö-ren sämtliche PR-Aktivitäten, die sich an die Presse bzw. an JournalistInnen richten. In diese Arbeit kann auch die/der für Öffentlichkeitsarbeit und Presse zuständige/r MitarbeiterIn einer Gemeinde einbezogen werden.

Die Gründe für professionelle Medienarbeit sind vielfältig:• sinkenden Schülerzahlen entgegenwirken• Konkurrenzdruck anderer Freizeitangebote• Bekanntheitswert der Kultureinrichtung stärken• positives Image erzeugen• Handlungen auslösen (Anmeldung, Konzertbesuch)• Einstellungen zum Kultur- und Unterrichtsbetrieb „Musikschule“ positiv verändern Es gibt verschiedene Kommunikationskanäle, um mit den Medien in Kontakt zu tre-ten:

PR-Verantwortliche(r)

mündliche Information

Nachrichtenagenturen

schriftlich:Fax, Aussendung

elektronisch:E-Mail, Website,

Facebook (Twitter, Google+)

über JournalistInnen

persönlicher Kontakt

Pressekonferenz

Abbildung 9: Kommunikationskanäle

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PressekontakteInsbesondere nachfolgende Medien sind für die Medienarbeit der Musikschule rele-vant:• Tages- und Wochenzeitungen (Bezirkszeitungen)• Gemeindezeitungen aller Einzugsgemeinden• öffentliches und privates Fernsehen bzw. Radio

Unerlässlich für die Pressearbeit ist ein möglichst zuverlässiger, spezifischer Verteiler, in dem alle relevanten Medien bzw. die jeweiligen AnsprechpartnerInnen mit Namen und E-Mail-Adressen bzw. im besten Fall auch mit Telefonnummern aufgelistet sind.

Beim Knüpfen von Kontakten zu lokalen MedienvertreterInnen ist es sinnvoll, sich bei der zuständigen Redakteurin/dem zuständigen Redakteur persönlich vorzustellen und ggf. Informationen über die Musikschule mitzubringen. Eine Kontaktpflege zu den JournalistInnen vor Ort ist ebenso unerlässlich, wie Material bereits vorab zu senden, damit die Musikschule auch in den nachrichtenschwächeren Zeiten wie Ferienmonaten oder an verlängerten Wochenenden medial präsent ist.

Die Pressearbeit der Musikschulen ist in den meisten Fällen regional ausgerichtet, das heißt, die Regionalmedien Niederösterreichische Nachrichten, Bezirksblätter und in vielen Fällen auch Tipps sind die Hauptansprechpartner. Dennoch reicht die Pressear-beit oft über die Regionalität hinaus und einzelne Meldungen werden auch in Tageszei-tungen (Kronen Zeitung, Kurier …) oder den Gratis-Zeitungen (Heute, Österreich …) abgedruckt.

PressetexteDas gebräuchlichste Tool der Pressearbeit von Musikschulen ist die Presseaussendung. Dabei wird von der Musikschule (der/dem MusikschulleiterIn oder einer/m PR-Ver-antwortlichen) ein Text verfasst und an eine oder mehrere Redaktionen gemailt. Eine Studie von Prof. Lothar Rolke von der FH Mainz ergab, dass das Verhältnis von Presse-aussendungen und der darauffolgenden Berichterstattung zwischen Selbstdarstellung und Fremdbeobachtung bei 70:30 liegt. Demnach verwenden 70 Prozent der Jour-nalistInnen zur Verfügung gestelltes Pressematerial von Unternehmen, während 30 Prozent selbst recherchieren.28

Bei dem Verfassen eines Pressetexts gilt es, sich vorerst selbstkritisch einige Grund-fragen zu stellen:• Welchen Anlass hat die Musikschule, sich an die Medien zu wenden?

- Neues Schuljahr in der Musikschule - Veranstaltung - Personalia - Zahlen und Fakten - runde Daten bzw. Jubiläen

28 vgl. Rolke, Lothar (1992): Messen und Bewerten. Die Wirkung von PR. PR-Magazin 8, S. 80–84.

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• Welche Bedeutung hat der Anlass für das lokale, regionale, nationale Umfeld?• Welche Relevanz hat der Anlass für die Printmedien, für die elektronischen Medien?• Lässt sich der angestrebte Kommunikationseffekt nicht mit anderen Mitteln viel

effektiver erreichen? • Welche Zielgruppe soll erreicht werden? Welche Reichweite erfordert der Anlass?• Welches Material wird benötigt, was kann ich zur Verfügung stellen?

- Bildmaterial, Hintergrundgeschichten, Interviews, etc.• Wann ist Exklusivität geboten? Wen verprellt man durch Exklusivität?JournalistInnen wählen aus einer Vielzahl an Informationen, die ihnen zufließen aus. Kriterien sind hierbei vor allem öffentliches bzw. Leserinteresse, Aktualität und Neuig-keitswert.

Erstellen eines Pressetexts:• das Wichtigste von oben nach unten – RedakteurIn kann von hinten nach vorne

kürzen• sechs Ws: Wer, Was, Wann, Wo, Wie, Warum• KISS – Keep it simple and short

Aufbau:• Titel: einzeilig, ist der Blickfang• Untertitel: bis zu drei Zeilen• Fließtext

- objektives Schreiben, der Text soll kein Werbetext sein und keine Übertreibun-gen enthalten

- sachlich und objektiv informieren, vermeiden von Schachtelsätzen - Fachausdrücke können an geeigneter Stelle erscheinen, sollen nicht den größten Teil des Texts ausmachen und bei Verwendung stets kurz erläutert werden.

- immer nur eine Geschichte pro Pressemitteilung - Zitate sind beliebte Möglichkeiten, um Stellungnahmen in Presseaussendungen zu integrieren, die Glaubwürdigkeit zu erhöhen und die Mitteilung etwas auf-zulockern (z. B. „Die korrekte Zeichensetzung beim Verwenden der indirekten Rede ist unerlässlich“, erklärte Paul Pressetext, Vorsitzender der Pressebeispiel GmbH.).

• max. eine A4-Seite • Bei längeren Texten empfehlen sich Zwischenüberschriften.• Schriftgröße 12 pt (nicht kleiner) • Zeilenabstand 1,5 (RedakteurIn kann den Text redigieren)• Angabe eines Rückfragehinweises inkl. Ansprechperson, Telefonnummer und

E-Mail-Adresse

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Jede Zeitung lebt von Bildern, Grafiken, aktuellen Darstellungen etc. Bei jedem Foto muss auf die Urheberschaft geachtet werden. Wenn das Foto von der eigenen Organi-sation gemacht wurde, reicht der Name der Organisation. Quellenhinweise und Copy-right werden in der Bildunterschrift vermerkt.

Fotos für die Presse (siehe auch Kapitel 6.6.4 Öffentlichkeitsarbeit bei Veranstaltun-gen): • 300 dpi Auflösung• keine zu kleinen Auflösungen oder gar verwackelte Bilder• Bei zu großen Bildern (über 5 MB) können Schutzsysteme wie eine Firewall die

Übermittlung blockieren.• Viele Schulen drucken auf ihre Anmeldeformulare eine Textpassage, dass die Eltern

die Bildrechte ihrer Kinder automatisch an die Institution abtreten. Dies kann vor Urheberrechtsklagen bewahren!

Nach dem Versenden des Pressetexts ist es wichtig, auch telefonischen Kontakt mit der/dem zuständigen RedakteurIn aufzunehmen.

6.5.3 Website

Eine Website der Musikschule gehört mittlerweile zum Standard. Das Online-Medium kann eine enorme Verbreitung erzielen und dient als erste Anlaufstelle für Interessen-tInnen. Oberstes Gebot für eine Webpräsenz sind redaktionelle Pflege und Aktualität. BesucherInnen müssen sicher sein können, dort immer die aktuellsten Informationen vorzufinden. Daher sollten auf der Website oder im Impressum Datum und Uhrzeit des letzten Updates zu finden sein. Um eine Website einzurichten, sollte man auf pro-fessionelle Dienste zurückgreifen. Wird die Betreuung der Website musikschulintern übernommen, so soll diese Arbeit entweder als sonstige Tätigkeit im Jahresarbeits-zeitmodell berücksichtigt oder entgolten werden.

Wichtig ist der nutzerorientierte Aufbau der Seite.29 Primär geht es um• Übersichtlichkeit• Aktualität• Qualität der Informationen und• Schnelligkeit beim Laden der Bilder

Checkliste für die zeitgemäße Website einer Musikschule:• klare Struktur der verschiedenen Bereiche: zugunsten der Übersicht nicht zu viele

Bereiche

29 vgl. Scheurer, Hans (Hrsg.) (2001): Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für Kul-tureinrichtungen. Bielefeld, S. 111 ff.

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• Vorstellung der Bildungseinrichtung Musikschule - Adresse, Sprechstunden, Erreichbarkeit - Anfahrtsskizze und/oder Wegbeschreibung

• Info-Buttons - Formulare - Fächerangebot - Team mit Kontaktadressen (via E-Mail)

• ev. Einbau eines internen Bereichs für die MusikschullehrerInnen mit Termin- und Raumplanung

• aktuelle Veranstaltungen klar ersichtlich - 6 Ws: Wer, Wann, Wo, Was, Wie, Warum - Bilder der letzten Veranstaltungen

• eigener Pressebereich mit Downloads• Download von Statistiken, allgemeinen Infos zur Schule, Bildern• Social-Media-Verknüpfungen

- Facebook, Twitter, Google+ etc. können als Kommunikationsplattformen (Ankün-digung, Nachbericht, Fotos, …) für Veranstaltungen und Projekte genutzt wer-den.

- Leitfaden Social Media für LehrerInnen

Auch hier sind die urheberrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Bei der Veröffentli-chung von Ton-, Video- und Bildaufnahmen ist stets die Genehmigung der Mitwirken-den einzuholen, persönliche Daten dürfen nicht veröffentlicht werden.

6.5.4 Drucksorten

Flyer, Folder und PlakateEine Möglichkeit, über das Angebot der Musikschule zu informieren und Veranstaltun-gen zu bewerben, sind Flyer, Folder und Plakate. Bei der Erstellung dieser Drucksorten ist Folgendes zu beachten:• Übersichtlichkeit: nicht zu viel Information!

- Titel der Veranstaltung (ev. Wochentag) - Datum (+ Jahreszahl) - Uhrzeit - Ort - kurze Beschreibung (bei Flyern und Foldern)

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- ev. Mitwirkende (wenn es um Konzerte etc. geht) - Sponsoren, Logos - Eintritt ja/nein (ggf. Kontakt zu Kartenbüro oder Modalitäten für eine Kartenre-servierung)

• Anbringung von Logos: - Logo von Musikschule, Gemeinde, ev. Kooperationspartner - Durch die Verwendung des Logos der Kulturabteilung des Amtes der NÖ Lan-desregierung ist in angemessener und lesbarer Form und wenn möglich durch Anbringung des Hinweises „Gefördert durch das Land Niederösterreich“ auf sämtlichen geeigneten Medien auf die Förderung des Landes Niederösterreich hinzuweisen. Das Logo steht auf der Website des Musikschulmanagements Nie-derösterreich zum Download bereit.

- Um das Bewusstsein für das NÖ Musikschulwesen zu schärfen und einen ge-meinsamen Auftritt der Musikschulen Niederösterreich zu ermöglichen, wurde das Logo „Musikschulen Niederösterreich“ geschaffen, das ebenfalls zum Down-load bereitsteht.

SchulzeitungEine Schulzeitung sollte in regelmäßigen Abständen erscheinen.Mögliche Inhalte:• Informationen für Eltern zu Unterrichtsfächern, Instrumenten etc.• Veranstaltungsankündigungen und -rückschauen• Wettbewerbserfolge• Porträts von MusikschullehrerInnen• etc.

Die Zielgruppe sind SchülerInnen, ihre Eltern und andere Interessierte.

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6.6 Konzerte und Veranstaltungen

6.6.1 Zielsetzungen

Konzerte und Veranstaltungen sind die beste Möglichkeit für Musikschulen, sich gut zu präsentieren. Auch Workshops und diverse Projekte sollten in jedem Fall mit einem Abschlusskonzert enden, welches beworben werden soll. Durch den gezielten Einsatz von Veranstaltungen können Verantwortliche für Kultureinrichtungen die Kommunika-tion mit der Öffentlichkeit fördern.

• Tag der offenen Tür • verschiedene Arten von großen Konzerten:

- Benefizkonzert - Jubiläumskonzert - Preisträgerkonzert - Jahreskonzert - Musicalaufführungen

• Musikvermittlungsveranstaltungen• Kooperationsprojekte mit anderen Institutionen• fächerübergreifende Klassenabende, Ensembleabende• Klassen- und Vortragsabende• Umrahmungen, Festakte• Integration von Musikschulaktivitäten in regionale und/oder überregionale Veran-

staltungen

Als Veranstalter liegen die großen Chancen darin, direkt mit den potenziellen Multi-plikatoren, Sponsoren, BesucherInnen und UnterstützerInnen in Kontakt zu treten und emotionale Bindungen herzustellen. Im Gegensatz zur Aussendung oder Presse-mitteilung erfolgt der Kontakt direkt, persönlich und unmittelbar.

ZielgruppendefinitionBevor mit der eigentlichen Planung begonnen wird, muss die Zielgruppe definiert wer-den. Veranstaltungen sollten nicht in jedem Fall möglichst viele, sondern vor allem die richtigen Personen erreichen.30 Dabei spielt die Programmauswahl eine entscheidende Rolle.

30 vgl. ebenda, S. 123 ff.

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Zielsetzung des EventsWas soll erreicht werden? Neben Auftrittserfahrung für MusikschülerInnen kann das Folgendes sein: • Präsentation der Leistungen der Musikschule• Steigerung des Bekanntheitsgrades der Kultureinrichtung• Schwerpunktbildung wie z. B. Förderung bestimmter Instrumente oder Aufbau ei-

ner neuen Abteilung, z. B. Volksmusik• Erreichen vieler Neuanmeldungen• interne Zielsetzungen (verstärkte Teamarbeit der MusikschullehrerInnen, stärkere

Kooperation mit Partnern etc.)

Erst wenn die Zielsetzung klar ist, kann die Veranstaltung darauf abgestimmt und durchgeführt werden. Im Nachhinein kann anhand eines Feedbackbogens erhoben werden, ob die Zielvorgaben erreicht wurden.

Die Dauer des Programms sollte nicht nur aus Schulsicht (möglichst viele SchülerIn-nen und Ensembles), sondern auch aus Publikumssicht (wie viele Beiträge kann ich aufmerksam verfolgen) geplant werden. Insbesondere Klassenabende sollten eine Länge von einer Stunde nicht überschreiten. Ein Abschlusskonzert oder Jubiläumskon-zert kann natürlich auch länger dauern, jedoch sollte eine Programmdauer von einein-halb Stunden nicht wesentlich überschritten werden.

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6.6.2 Checkliste: Interne und externe Terminplanung

Musikschuleandere Institution (z. B. Elternverein Musikverein, etc.)

Arbeitsschritte erledigt/geprüft erledigt/geprüft

Interne Termine

Kann das geplante Event mit einem anderen Event kombiniert werden?

Mitarbeiterplanung:

Welche MitarbeiterInnen können mitarbeiten?Genaue Zuteilung der MitarbeiterInnenWer ist auf Urlaub?Sonstiges

Externe Termine

FeiertageFerientermine: z. B. verlängertes WochenendeÜberschneidungen mit anderen Events (regio-nal und überregional)Zusammenlegung/Kombination mehrerer Events möglich:z. B. Tag der offenen Tür & Festkonzertz. B. Ausstellungen, KongresseTermine EhrengästeTermine von ReferentInnenSonstiges

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6.6.3 Zeitplan und Checkliste für eine Eventplanung

Wann Was Wer (MS oder EV)

1 Jahr vorher • Terminisierung und Veranstaltungs-ort aussuchen/buchen (vor allem bei Großveranstaltungen)

erledigt/geprüft

6–8 Monate vorherBei großen Veranstaltungen entsprechend früher (Jubi-läen, Musicalveranstaltun-gen, etc.) mind. 1 Jahr

• Sponsorensuche

6 Monate vorher • Besprechung mit Projektleiter vor Ort (Ablauf, Technik, benötigte Infra-struktur)

• Kalkulation der Zusatzkosten/Mach-barkeit

• Externe Dienstleister kontaktieren

• (Catering, Getränkelieferanten)

• Angebote einholen

4 Monate vorher • Buchen der externen Dienstleister (Catering, Hilfskräfte, Technik)

• Presseverteiler aufbauen/aktualisie-ren

• Gästeliste erstellen

• Terminabsprache mit den Ehrengäs-ten: z. B. Ehrenschutz

3–4 Monate vorher • Versand der Einladungen: E-Mail und postalisch für die Ehrengäste

2 Monate vorher • Pressemappe zusammenstellen

• Einsatz von Werbemitteln: Flyer dru-cken …

1 Woche bis einige Tage vorher

• laufende Besprechungen mit dem Projektleiter vor Ort zu den Details

• Artikel schreiben und an Presse sen-den

• telefonisches Durchrufen: Presse und Ehrengäste

nach dem Event • Nachbesprechung

• Nachbericht mit Fotos für die Presse

• Aktualisierung des Verteilers

• Aufbau einer Besucherkartei

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Ein Elternverein kann der Musikschulleitung bei der Veranstaltungsplanung und -ab-wicklung viel Arbeit abnehmen. In diesem Fall empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Planungen die Aufgaben genau abzustecken.

6.6.4 Öffentlichkeitsarbeit bei Veranstaltungen

Im Vorfeld der Veranstaltungen und Konzerte muss die Pressearbeit intensiviert wer-den. Dies erfolgt durch Aussendungen, durch Flyer an die Eltern und/oder durch eine Postwurfsendung, durch Vorankündigungen in der Presse und über Mundpropaganda.

Tipps für gelungene ÖffentlichkeitarbeitAnkündigung: Plakate, Veranstaltungskalender, Newsletter, Website, Social Media etc. • neugierig machen durch Hervorheben der Besonderheiten• Gutes Bildmaterial ist wichtig, um aufmerksam zu machen.• Plakatwände der Gemeinde reservieren (lange Vorlaufzeit)Programm(-heft): die wichtigsten Informationen zu• Mitwirkenden• Programm (Hintergrundinformationen)• Institution• ev. Vorwort der Verantwortlichen• Anbringung von Logos der UnterstützerFotos sind für die Pressearbeit unerlässlich und können zusätzlich in der Öffentlich-keitsarbeit verwendet werden, um Fotorückblicke auf der Website, in der Musikschul-zeitschrift etc. zu gestalten. • Falls bereits Kontakt zu bestimmten Lokalredaktionen von Zeitungen besteht, kann

man die Fotowünsche bereits im Vorfeld besprechen und dementsprechend einrich-ten.

• Sujetfotos in Action (nicht gestellt) eignen sich für Fotorückblicke und Dokumenta-tionen.

• Gestellte Fotos mit den wichtigsten Ehrengästen und Mitwirkenden eignen sich für Lokalzeitungen. Wichtig ist, dass nicht zu viele Personen abgebildet sind. Ein Foto mit 20 Personen kann nicht so groß abgedruckt werden, sodass die Gesichter aller Personen sichtbar sind. Ideal sind max. fünf Personen (Datenschutzrichtlinien siehe Kapitel 1.5.3).

- Alle Personen sollen in die Kamera schauen. - Urkunden oder Instrumente sollten ggf. abgebildet sein, dürfen jedoch nicht die Gesichter verdecken.

- genügend Licht und angemessener Hintergrund: kein Publikum oder leere Glä-ser im Hintergrund

- Fotos sollten qualitativ hochwertig und nicht verschwommen, überbelichtet oder zu dunkel sein.

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6.6.5 Moderation für Veranstaltungen

Moderation kann Veranstaltungen zu einem Erlebnis werden lassen. Unerlässlich für eine gelungene Moderation ist die Vorbereitung. Natürlich kann immer ein gewisser offener Rahmen für spontane Einfälle bzw. Reaktionen auf das Publikum oder Ak-tionen auf der Bühne bleiben. Ein Gerüst sollte aber dennoch fix stehen. Was will ich meinem Publikum sagen? Was sollte es wissen? Welche Informationen möchte ich gerne weitergeben? Prinzipiell gilt: Moderieren muss dem/der ModeratorIn Spaß machen – das Publikum merkt sofort, wenn sich ein/e ModeratorIn nicht wohl fühlt, schlecht vorbereitet ist oder keinen Spaß daran hat, sich selbst zuzuhören. Im Gegen-zug dazu merkt ein Publikum aber auch sofort, wenn ein/e ModeratorIn gut vorbe-reitet ist, Geschichten erzählt, Bilder erzeugt, das Publikum fesselt und selbst Freude daran hat.

Informationen sammelnSobald das Programm feststeht, kann der Ablauf geplant werden. Zwischen welchen Stücken soll moderiert werden? Können manche Stücke ohne Moderation aufeinander folgen? Sollen Interviews eingeplant werden (mit wichtigen Personen wie SponsorIn-nen oder BürgermeisterInnen oder aber auch mit MusikerInnen)? Steht der genaue Ablauf fest, müssen Informationen zu den Stücken eingeholt werden? Das Internet ist dabei oft eine gute erste Quelle. Achtung aber – es kursieren auch viele unklare Infor-mationen im Internet. Wenn man sich bei Informationsquellen nicht sicher ist, sollte man immer besser noch eine weitere Quelle zur Rate ziehen. Sind Uraufführungen geplant, so müssen Informationen jedenfalls beim Komponisten/bei der Komponistin eingeholt werden. Falls er oder sie vor Ort ist, liegt ein Interview auf der Hand. Das macht die Komposition für das Publikum noch greifbarer.

Wichtig:• nicht zu viele Fakten: Jahreszahlen, Geburtsdaten etc. interessieren das Publi-

kum meist nur in kleinen Dosen und bleiben ohnehin meist nicht im Gedächtnis.• Informationen prüfen: dabei nicht nur Hintergründe zu den Werken suchen, son-

dern auch Informationen über Orchester, Ensembles, MusikerInnen, DirigentIn und Probenarbeit einholen und aufbereiten

• Ablauf – Stücke zusammenfassen: Manchmal bietet es sich an, zwei oder drei Stücke auf einmal anzumoderieren und dann dazwischen nicht reden zu müssen. Das lockert auf und bringt Abwechslung in den Konzertverlauf.

• Organisatorische Details abklären: Falls der/die ModeratorIn nicht selbst Ver-anstalterIn ist, muss unbedingt abgeklärt werden, ob gewisse Dinge gesagt wer-den müssen: Die Begrüßungsliste mit VIP-Gästen, Sponsoren und Partnern sollte durchgegangen werden. Auch hier gilt: Wer kann zusammengefasst begrüßt wer-den? Lange Begrüßungslisten am Beginn des Konzerts sind für das Publikum sehr ermüdend. Wie lange wird die Pause dauern? Gibt es Verpflegung in der Pause? Gibt es eine Website oder eine Newsletter-Liste, in die man sich eintragen kann? Wann ist das nächste Konzert? – Es sollte am Ende angekündigt werden. Der Ver-anstalter sollte auch eine Person stellen, die die Augen offen hält, welche Ehren-gäste tatsächlich anwesend sind, und diese dann dem/der ModeratorIn nennen, damit auch wirklich begrüßt wird, wer da ist.

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Geschichten erzählenEine lebendige Moderation lässt das Publikum leichter folgen und zaubert Bilder in die Köpfe. Wenn Kommunikation mit dem Publikum nicht möglich ist, so ist eine Mode-ration meist nichts anderes, als dem Publikum ein bisschen etwas zu erzählen. Hier gilt es, gute Überleitungen zu finden, Verbindungen herzustellen (zum Orchester, den Ausführenden, dem Ort, der Komposition) und Anknüpfungspunkte zu finden (an aktuelle Ereignisse, Festivitäten, die Lage des Publikums, die Konzertsituation). Oft gibt es zu Musikstücken Geschichten zur Entstehung, zum Leben der KomponistIn-nen, rund um die Komposition, Zitate anderer KomponistInnen zur Komposition/zum Komponisten. All diese Geschichten können eine Moderation zum Leben erwecken und die ZuhörerInnen in eine eigene Welt eintauchen lassen. Hat ein/e ModeratorIn noch nicht so oft moderiert, ist es der sicherere Weg, den Text komplett ausformuliert auf-zuschreiben. Manche ModeratorInnen machen allerdings nur Stichworte und bringen diese dann spontan in einen Zusammenhang. Bei ungeübten ModeratorInnen ist hier-bei allerdings Vorsicht vor Hängern, unzusammenhängenden Sätzen, Vergessen von Wörtern etc. geboten.

Wichtig: • In der Kürze liegt die Würze: nicht zu lange Geschichten erzählen und alle In-

formationen in eine Moderation packen wollen. Eine gute Methode ist, sich selbst die Fragen zu stellen: Was will ich wissen? Was interessiert auch mich? Interessiert es mich nicht wirklich, so wird es auch mein Publikum nicht interessieren.

• Bilder entstehen lassen: Stellen Sie sich vor, Sie wären auf einem orientalischen Markt. Obst überall... Oder: Wir schreiben das Jahr 1830, die Straßen sind leer,... Das hilft dem Publikum, sich in eine Situation und ein Stück hineinversetzen zu können.

• Hörbeispiele und -aufgaben geben: Ist in einem Stück ein Thema besonders vorherrschend, das das Publikum kennen könnte, so kann man die Aufgabe geben, darauf zu achten. Hat die Querflöte in einem Werk für Orchester eine Stimme, die einen Vogel imitieren soll, so kann man den Querflötisten/die Querflötistin bitten, diese Stelle einmal anzuspielen (Achtung: unbedingt vorab mit dem/der MusikerIn ausmachen – keine Überraschungen beim Konzert), sodass das Publikum sie im Stück wiedererkennt. Achtung: Dies sollte nur gemacht werden, wenn das Thema wirklich wichtig für das Stück ist – keine unbedeutenden Stellen herausnehmen, nur um ein Hörbeispiel zu haben.

VorbereitungIst der Moderationstext einmal vorbereitet, so gilt es, ihn möglichst gut zu verinner-lichen. Moderationen sind dabei mit einem Flug zu vergleichen – ein guter Start und eine gute Landung sind das Wichtigste. Den ersten bzw. letzten Satz/Absatz sollte man möglichst ohne Blick in die Moderationskärtchen direkt an das Publikum richten.

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Wichtig:• Moderationskärtchen schreiben: Bevor man den Text auf Kärtchen schreibt,

sollte man ihn jedenfalls noch einmal laut durchsprechen. Schriftsprache unter-scheidet sich von gesprochener Sprache. Da kann es sein, dass einige Sätze noch umgestellt werden. Achtung vor zu langen Schachtelsätzen – sie sind für das Pu-blikum schwer zu verfolgen und stellen der/dem ModeratorIn selbst oft die Hürde, nicht den Faden zu verlieren. Das Format A5 hat sich bei vielen ModeratorInnen bewährt – in jedem Fall nicht zu klein schreiben, der Text muss problemlos zu le-sen sein. Stichworte sollten markiert werden, falls man den Faden verliert.

• Moderationskärtchen nummerieren: Nichts ist schlimmer, als vor dem Konzert die Moderationskärtchen unabsichtlich fallen zu lassen und sie dann nicht in Sekun-denschnelle ordnen zu können. Daher: Unbedingt nummerieren!

• Aussprache der Namen probieren: Oft sind Namen, die sich „leicht lesen“, schwer auszusprechen. Die Aussprache sollte man unbedingt vorab ausprobieren und bei Unsicherheiten nachfragen. Dies gilt auch für SolistInnen, DirigentInnen usw. Ein falsch ausgesprochener Name kann schnell zum Stolperstein werden, der jedoch vermieden werden kann.

Kurz vor dem KonzertAuch hier gilt: Vorbereitung ist alles. Dazu gehört• sich mit der Situation auf der Bühne vertraut zu machen• der/m TontechnikerIn einen Besuch abzustatten, um zu klären, wie die technische

Organisation während der Moderation verläuft• Sprechprobe mit Mikrofon, Soundcheck• etwaige InterviewpartnerInnen aufzusuchen, um die Fragen noch einmal durchzu-

gehen und abzustimmen, ob alles klar ist• mit jener Person zu sprechen, die die Augen nach Ehrengästen offen hält• die Frage, wer wirklich begrüßt wird (im Zweifelsfall immer lieber mehr Leute be-

grüßen als jemanden zu vergessen)

Wichtig:• Das Mikrofon ist mein Freund: Wer noch nicht viel mit Mikrofon gearbeitet hat,

sollte unbedingt vorab genug Zeit einplanen, um sich damit vertraut zu machen. Ein/e TechnikerIn hilft meist, Lautstärke und Akustik einzustellen.

• Bühnensituation erkunden: Wo werde ich stehen? Pfeift das Mikrofon an dieser Stelle? Ist dort genug Licht vorhanden? Kann ich meine Moderationskärtchen le-sen? Sieht mich das Publikum?

• Begrüßungsliste durchgehen: Wer von den Ehrengästen ist nun wirklich anwe-send? Wo sitzen sie (jeder Ehrengast freut sich, wenn er/sie vom Moderator/von der Moderatorin angesehen wird, wenn er/sie begrüßt wird)? Gibt es Personen, die spontan dazukommen sind? Titel? Genaue Berufsbezeichnung? Besondere Verbin-dung zum Veranstalter?

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Stimme„Die beste Voraussetzung für eine gute Stimme ist die gute Stimmung.“Quelle: http://starke-stimme.de/stimmuebungen/

Die Stimme wird bei den meisten Menschen höher, wenn sie Nervosität ausgesetzt sind und lauter bzw. deutlicher sprechen müssen.

Stimmübungen• Dehnen des Körpers: auf die Zehenspitzen steigen, Fingerspitzen bis zur Decke –

10 Minuten strecken und räkeln. Dann Knie und Arme locker hängen lassen. Kiefer lockern.

• Pferdemund: Pferde-Schnauben nachmachen, Ober- und Unterlippe flattern: Brrr – 30 Sekunden lang.

• Zunge kreisen: mit der Zunge über die Außenseite der Zähne streifen, Mund offen, Kiefer locker. Dreimal in jede Richtung, dann drei bis vier Grimassen schneiden.

• Klangvolumen: eine einfache Melodie (z. B. Alle meine Entchen) auf „mmm“ und „nnn“ summen, Vibrationen im Mund-, Lippen- und Nasenbereich wahrnehmen. 60 Sekunden.

Stimmliche Kraft und Sicherheit beginnen bei den Fußsohlen. Daher ist ein guter Stand unerlässlich, um einen guten Stimmsitz zu haben. Die Zehen in den Schuhen einzurollen und zu strecken sowie ein bewusstes Fuß-Gefühl zu erzeugen, können helfen. Hilfreich ist die Vorstellung, dass die Füße Wurzeln in den Boden schlagen. Wichtig sind dabei auch lockere Knie: nicht durchdrücken, das verklemmt – auch die Stimme!

Sprechen mit Mikrofon• Das Mikrofon ist ein Freund! Einige Regeln gilt es aber zu beachten:• Das Mikrofon verstärkt die normale Sprechstimme – nicht schreien.• Weg von den Lautsprechern wegen der Gefahr der Rückkopplung• Welche Hand nimmt das Mikrofon, welche die Moderationskärtchen (falls ge-

braucht)? Vorher ausprobieren! Achtung: Nicht umblättern, während man ins Mik-rofon spricht.

• Bei einem Standmikrofon: Höhe des Mikrofonständers vorab einstellen.• Erst sprechen, wenn man steht und Blickkontakt hat, danach Blickkontakt halten.• Keine wichtigen Informationen in den Applaus sprechen.

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KörperspracheSei du selbst!Liebe dein Publikum!Sei selbstbewusst!

Die Körpersprache und die innere Haltung entscheiden maßgeblich die Ausstrahlung. Innere Haltung prägt die äußere. Dabei ist es wichtig, man selbst zu bleiben und keine Rolle zu spielen. Jede/r begeistert auf seine/ihre ganz individuelle Art und Wei-se für ein Thema – das ist das Geheimnis erfolgreicher RednerInnen. Wenn sich das Publikum dabei wertgeschätzt fühlt, wird es alles dafür tun, dass auch der/die Mo-deratorIn sich wohl fühlen. Wer zu sehr mit sich selbst beschäftigt ist, kann nicht im Kontakt mit dem Publikum stehen – das aber ist genau die Aufgabe des Moderators/der Moderatorin. Dabei darf man niemals gelangweilt sein. Selbstbewusstes und muti-ges Auftreten sind schon die halbe Miete.

• Standort prüfen, bevor man zu sprechen beginnt (Pult, Kärtchen, Mikrofon etc.)• Blickkontakt suchen• aufrechte Haltung, Knie locker, Schultern unten• „Ein Faden zieht den Kopf (wie bei einer Marionette) nach oben.“

AtmungBei Anspannung neigen wir dazu, weniger tief zu atmen und vor allem zu wenig aus-zuatmen. Mit einigen wenigen Übungen bekommt man schnell wieder mehr Luft und atmet auch gleich ein Stück Anspannung aus:• Hände auf den Bauch und bewusst an diese Stelle atmen. Mit jedem Einatmen

strömen Ruhe und Kraft ein, mit jedem Ausatmen verlässt ein Stück Angst und Unruhe den Körper.

• Aufrecht auf einen Sessel setzen – die Hände locker auf die Oberschenkel legen. Beim Einatmen die Arme heben – die Fingerspitzen zeigen nach oben. Beim Aus-atmen die Arme mit einem tiefen Seufzer nach unten fallen lassen – ein paar Mal wiederholen.

AuftrittEin Auftritt gelingt dann besonders gut, wenn er bewusst abläuft. Daher sollte man die vier As zu einem gelungenen Auftritt mitnehmen:• Aufrichten – auf die Körperhaltung achten (ein Faden zieht nach oben).• Auftreten – schreiten (nicht schlürfen oder rennen), präsent sein, ZuschauerInnen

wahrnehmen.• Ankommen – erst zu sprechen beginnen, wenn man angekommen ist, mit einer

Pause beginnen.• Anfangen – der Anfang muss sitzen (frei/auswendig sprechen), ein guter Start

stellt die Weichen für eine gelungene Moderation.

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Checkliste Moderation

Vorab

Was? erledigt/geprüft

Informationen sammeln:

- zu den Stücken

- zum Orchester/den MusikerInnen/den Ausführenden

- zu den organisatorischen Gegebenheiten (Hintergrund der Veranstaltung, Geschichte zur Veranstaltung – gab es diese schon einmal? etc.)

Begrüßungsliste besorgen (VIPs, Sponsoren, Partner)

Person bestimmen (lassen), die am Tag der Veranstaltung kontrol-liert, wer anwesend ist

Ablauf klären (Abfolge der Stücke, Interviews)

Interviewfragen überlegen (falls gewünscht)

Interviewfragen mit InterviewpartnerInnen abstimmen

Moderation schreiben

Moderation durchsprechen

Namen (MusikerInnen, KomponistInnen ...) und Titel aussprechen – ggf. um Rat fragen, falls es Unklarheiten gibt

Moderationskärtchen schreiben

Moderationskärtchen nummerieren

Am Veranstaltungstag

Was? erledigt/geprüft

Mikrofon testen

Bühnensituation erkunden (Bühnenaufgang, Standpunkte, Licht …)

Begrüßungsliste durchgehen

InterviewpartnerInnen begrüßen

Kurz vor dem Auftritt

Was? erledigt/geprüft

Fokussieren (nichts und niemand sollte stören)

in Bewegung bleiben (baut Lampenfieber ab)

frische Luft für einen klaren Kopf

Moderationskärtchen nach Nummerierung durchsehen

Glas Wasser hinstellen

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6.6.6 Musikvermittlung

Musikvermittlung als kulturelles Praxisfeld hat sich in Europa in den letzten zwanzig Jahren entwickelt – im deutschsprachen Raum wurde dies zunächst Musikvermittlung, danach auch Konzertpädagogik genannt. Musikvermittlung setzt dafür an der Schnitt-stelle zwischen Kunst und Bildung an und schafft mit Impulsen aus der kulturellen Bildung, dem Kulturmanagement und der Kulturpolitik Räume und persönliche Begeg-nungen zwischen KünstlerInnen und Publikum.

Längst gilt das Feld der Musikvermittlung als fester Bestandteil unseres Konzertlebens – sei es der Einführungsvortrag vor dem Konzert, das begleitende Programmheft oder die Moderation zwischendurch, all das kann genauso Musikvermittlung genannt wer-den wie speziell für Kinder zugeschnittene Konzertformate oder ein Hörbuch. Ebenso vielfältig ist auch die Umsetzung der einzelnen Projekte – so wie die Definition des Begriffes nicht existiert, gibt es auch die Methode nicht. Das Anknüpfen an Traditio-nen sowie die Öffnung für Innovationen machen Musikvermittlung insofern zu einem Möglichkeitsraum, in dem etwas Neues entstehen kann – nicht nur für Kinder und Jugendliche oder Erwachsene, sondern für die Gesellschaft selbst und insbesondere für die Musikkultur.

Musikvermittlung an MusikschulenDie Disziplin Musikvermittlung hat nach erster Betrachtung recht wenig mit Musik-schulen zu tun. Die meisten denken dabei an Klassenabende und Vorpielsituationen. Zu allererst steht im Instrumental- und Gesangsunterricht das Erlernen und Spielen des Instruments im Vordergrund. Erst wenn die notwendige Technik erlernt ist, kann auch musiziert werden. Die Berliner Instrumentalpädagogin Franziska Kraft beschreibt dies so:

Wir bringen mit viel Einsatz, Geduld und Ideen unseren SchülerInnen bei, wie sie richtig sitzen oder stehen, wie man ein „f“ oder „fis“ musiziert, wie man einen möglichst schönen Ton hervorbringt, wie man Noten liest oder Rhythmen klopft. Was wir ihnen – in der Regel – nicht beibringen, ist der ganze Rest, der zur Ge-staltung eines erfolgreichen, emotionalen Konzerterlebnisses gehört: Was weiß das Publikum eigentlich über das Stück, was ich vorspiele? Was weiß ich selber darüber? Könnte man vielleicht mein Stück und das der anderen SchülerInnen zu einem Thema zusammenfassen? Ist das Konzert/sind die Stücke (zu) lang oder (zu) kurz? Könnten wir den Raum anders gestalten? Wie könnte ein selbstge-machtes Programmheft aussehen? Und was heißt eigentlich das Wort Bühnen-präsenz?31

Bianka Wüstehube, Direktorin des Instituts für Musikpädagogik an der Anton Bruck-ner Privatuniversität Linz, beschreibt diesen Umstand in ihrem Artikel „Musikver-mittlung im Kontext Musikschule“32 mit folgender Frage: „Lernst du noch oder spielst du schon?“ Als Lehrende für Violine hat sich Bianka Wüstehube ganz besonders mit den Vorspielabenden an einer Musikschule beschäftigt. In Erinnerung an ihre eige-

31 Quelle: http://violinorum.de/musikvermittlung-in-der-musikschule-ein-para-doxon/32 In: Rüdiger, Wolfgang (2014): Musikvermittlung – wozu?. Umrisse und Pers-pektiven eines jungen Arbeitsfeldes. Mainz, S. 99 ff.

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nen Klassenabende kam in ihr sofort das Gefühl der Langeweile hoch. Dies galt es für sich selbst und ihre eigene Klasse zu verändern. Natürlich war das leichter gesagt als getan. Mit den Augen eines Veranstalters gesehen hatten die üblichen Klassenabende nicht gerade die besten Voraussetzungen, um gut verkauft werden zu können, würde folgendes Angebot gemacht werden:

Es werden 30 Flöten zu hören sein. Das Repertoire geht vom einminütigen Kin-derlied über massenhaft pädagogische bzw. instrumentaltechnische Literatur bis hin zum 30 Minuten dauernden anspruchsvollen Solokonzert. Des Weiteren wird mitgeteilt, dass die Musiker und Musikerinnen zwischen sechs und 18 Jahre alt sind. […] Alle geben sich natürlich größte Mühe, aber bei manchen klingt es halt noch nicht so gut. Die Gesamtzeit des Konzerts wird ohne Pause mit ca. zwei bis zweieinhalb Stunden berechnet. […] Einige würden auch das Konzert verlassen, wenn ihr Kind gespielt habe, wodurch manchmal eine leichte Unruhe entstehen würde ....

Stellt man sich selbst die Frage, was einen eigentlich motiviert, ins Konzert zu gehen, so sind es die Musikerinnen und Musiker, die mit ihrer Musik berühren, Geschichten erzählen und bewegen. Ist dies der Fall, wird auch gerne ein falscher Ton in Kauf ge-nommen. Als junge Musikschullehrende wollte Wüstehube das übliche Format verändern.

Zunächst webte ich kleine Geschichten um die Stücke meiner Schülerinnen he-rum. In diesen ging z. B. Hänschen Klein (mit Hut) in den Wald und traf da den Fuchs, der die Gans gestohlen hatte (mit Fuchsschwanz) und anschließend das Häschen in der Grube (mit Hasenohren). […] Auf einer Tafel im Hintergrund war ein entsprechendes Bühnenbild gemalt. […] Ich begann das Publikum mit einzu-beziehen, und spannte den Bogen auch zum Theater und zur bildenden Kunst. Durch die übergreifenden Themen wurden die einzelnen Beiträge quasi zu Mosa-iksteinen eines Ganzen, und die herkömmliche Programmreihenfolge – zu Beginn die Anfänger und am Ende die Stars der Klasse – wurde aufgelöst. […] Es ging um das Gelingen des Ganzen miteinander. Die gesamte Instrumentalklasse war in die Planung und Vorbereitung involviert und auch verantwortlich. Der Mehrauf-wand lohnte sich. Die Schüler und Schülerinnen freuten sich auf die Klassenaben-de, hatten weniger Lampenfieber und mehr Lust aufzutreten. Sie identifizierten sich mit den Konzerten und begannen, ihre Freunde einzuladen.

Dieser Prozess beginnt natürlich schon viel früher als auf der Bühne. Jede Unterrichts-stunde kann ein Kunstwerk sein.

Wenn ich als Lehrerin erreichen möchte, dass meine Schülerinnen in der eben beschriebenen Weise musizieren, dann muss ich ihnen das bereits im Unterricht vorleben. […] Denn als Musikvermittlerin wirke ich hier bereits als Vorbild für die Art und Weise, wie die Schüler einem Publikum Musik vermitteln.

Mehr zum Thema Klassenabend, Unterrichtsgestaltung, Musikvermittlung in der Musikschule usw. findet sich in „Musikvermittlung – wozu?“ von Wolfgang Rüdiger (Hrsg.) und dabei insbesondere im Artikel von Bianka Wüstehube „Musikvermittlung im Kontext Musikschule“ bzw. auch immer wieder im Artikel auf der Website des Mu-sikschulmanagements Niederösterreich.

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Audience DevelopmentWenn ich ins Parkett hinunterschaue, was sehe ich? Einen Silbersee. Lauter Glat-zen, lauter weiße Haarkränze. (Arno Wüstenhofer)

Der Begriff Audience Development (Publikumsentwicklung) wurde Mitte der 1990er-Jahre in den angelsächsischen Ländern als Bezeichnung für die strategische Gewinnung und Bildung neuen Publikums für Kultureinrichtungen eingeführt. Die Strategien des Audience Developments bedienen sich dabei Ansätzen aus Kulturmar-keting, Public Relations oder Kulturvermittlung zur Gewinnung von Erkenntnissen zum derzeitigen potenziellen Publikum.

Gründe für das wachsende Interesse am Audience Development könnten (um nur ei-nige wenige zu nennen) unter anderem das stetig wachsende Kulturangebot sein, das längst die Nachfrage übersteigt, bzw. auch der demografische Wandel des Publikums.

Mein Antrieb, meine Motivation war immer meine Liebe zum Publikum.(Ella Fitzgerald)

Wer sein Publikum kennt, sich darüber Gedanken macht und es wertschätzt, wird er-folgreich Publikum gewinnen können. Auch für Klassenabende gilt: • Wer sitzt in meinem Publikum (Eltern? Großeltern? Freunde?)?• Wo hole ich mein Publikum ab? • Was ist die maximale Dauer, die ich einem Publikum zumuten kann? • Was möchte mein Publikum wissen? Gibt es Informationen, die zusätzlich interes-

sant sein könnten (Geschichten aus den Proben mit dem/der SchülerIn – natürlich nur solche, die auch erzählt werden dürfen, Gedanken zu den Werken …)?

• Welche Fragen stellt sich mein Publikum?• Wen hätte ich gerne als mein Publikum? Was kann ich dazu tun, diese Personen ins

Publikum zu bekommen?• Ist das Programm für mein Publikum vielleicht interessanter, wenn ich es inszenie-

re bzw. Geschichten um die Stücke herum baue?• Kann ich mein Publikum einbeziehen?