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Fallpapier und Übersichten zur Erfüllung und Nebenpflichten (§ 26 A. und B.)
A. Hauptleistungspflichten und Erfüllung
Sehr geehrte Übungsteilnehmer,
durchdenken Sie bitte zunächst die nachfolgenden Übersichten© und erstellen Sie bitte vor den
jeweiligen Vorlesungseinheiten selbstständig Lösungsskizzen zu den Fällen. Lesen Sie bitte die
nachfolgend zitierten Vorschriften selbstständig im Gesetz nach.
*Anm.: Die Problematik des Annahmeverzugs, §§ 293 ff. BGB wurde bewusst nicht verarbeitet.
���� Zur weiteren Vorbereitung und Vertiefung können Sie Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil,
§§ 13-21 lesen.
Institut für geschichtliche Rechtswissenschaft Vorlesung 8./9. (Kunz) und 15./16. November (Raff)
am richtigen Ort? zur richtigen Zeit? an den richtigen Gläubiger? in der richtigen Art und Weise?
���� Unterscheide:
Leistungsort, §§ 269, 270
BGB � Erfolgsort
Beachte: Nur für die Erfüllung
kommt es auf den Erfolgsort an. Manch-mal wird der Leistungsort (terminologisch verwirrend) auch
als Erfüllungsort bezeichnet.
P1: Stückschuld, Gattungsschuld,
Vorratsschuld, § 243 BGB
P2: Aliud-/Minusleistung und Schlecht-
leistung (sog. Peius)
P3: Teilleistungen, § 266 BGB
P4: Vernetzung zu Leistung an
Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 1), Leistung
erfüllungshalber (vgl. § 364 Abs. 2),
Leistung sicherungshalber
= Leistungszeit, § 271
BGB (� Fälligkeit des
Anspruchs ≠ Erfüllbar-
keit)
P: Stundung und
pactum de non pe-
tendo (Stillhalteab-
kommen)
§ 362 Abs. 2 BGB
P1: Empfangszuständigkeit
P2: Leistung an einen Nichtberechtigten
R E C H T S F O L G E N
���� Der (Primär-)Anspruch erlischt, § 362 Abs. 1 BGB. Die Erfüllung ist eine rechtsvernichtende Einwendung, die unter
dem Prüfungspunkt „Anspruch erloschen“ zu prüfen ist. Beachte: Mit Schuldverhältnis iSd § 362 BGB ist nur das
Schuldverhältnis im engeren Sinne gemeint.
���� Eintritt einer Beweislastumkehr, § 363 BGB
���� Schuldner erwirbt einen Anspruch auf Erteilung einer Quittung, § 368 BGB (sowie ggf. einen Anspruch auf
Rückgabe des Schuldscheins, § 371 BGB)
vom richtigen Schuldner?
§ 267 BGB
§ 268 BGB
P: Höchstpersönliche Pflichten
Wenn der L E I S T U N G S E R F O L G (≠ Leistungshandlung) eintritt, ist das Leistungsbegehren des Gläubigers erfüllt.
(Bsp. im Kaufrecht: Übergabe und Übereignung der Kaufsache; P: Lieferung einer mangelfreien Sache)
L e i s t u n g s h a n d l u n g
Risikostruktur aus Schuldnersicht*: Verzögerungs-, Verschlechterungs- und Untergangsrisiko
L E I S T U N G S E R F O L G, § 362 BGB
I. Erfüllung, § 362 BGB
Fall 1: Mechthild (M) und Friedhelm (F) sind frisch verheiratet und wollen bei dem Reiseveranstalter
SunnySide-GmbH (S) als Hochzeitsreise eine fünftägige „Fortuna-Reise“ nach Spanien buchen. Bei
Fortuna-Reisen handelt es sich um Überraschungsflugreisen, bei denen dem Reiseveranstalter das
Recht zusteht, den genauen Zielort und das Hotel auszusuchen. In dem Katalog heißt es zum Hotel:
„Lehnen Sie sich entspannt zurück. Wir suchen Ihnen eine passende Unterkunft – Verbringen Sie unvergessliche
Tage im Paradies!“.
All das ist M und F bekannt. M und F können hierbei nur das Land wählen und festlegen, dass das
Hotel am Meer belegen sein soll. Der Gesamtpreis (Hin- und Rückflug eingeschlossen) beträgt 998
EUR pro Person.
Das Schicksal bringt Mechthild und Friedhelm schließlich nach Mallorca. In der schönen Bucht von
Alcúdia angekommen werden M und F zunächst in dem Fünf-Sterne-Hotel El Mar untergebracht.
Überglücklich genießen M und F ihre Hochzeitsreise. Nach vier Tagen stellt sich allerdings heraus,
dass das Hotel versehentlich überbucht wurde. Kurzerhand quartiert R die Frischvermählten in das
Ein-Sterne-Hotel La Barata ein. M und F sind empört. So haben sie sich ihre Hochzeitsreise nicht
vorgestellt. Zähneknirschend verbringen sie die letzte Nacht im Hotel. Nachdem sie nach
Deutschland zurückgekehrt sind, verlangen sie von R eine Teilrückerstattung des gezahlten
Reisepreises. R wendet ein, dass er vertragsgemäß erfüllt habe. Bei einem Reisepreis von 998 EUR
pro Person sei nicht damit zu rechnen, dass man in einem Fünf-Sterne-Hotel untergebracht werde.
Im Übrigen seien M und F selbst schuld, wenn sie sich auf eine Überraschungsreise einließen. Das sei
eben das Risiko der Überraschung. Wie ist die Rechtslage? (vgl. hierzu LG Frankfurt a.M., NJW 1985,
143)
Fall 2: L bestellt in der Pastabar Il Sogno eine Portion Gnocchi für 5,50EUR. Auf ausdrückliche Frage
der Verkäuferin hin an der Theke, ob L gegen einen Aufpreis von 0,50EUR auch Parmesan haben
wolle, verneint L dies gegenüber der Verkäuferin. Gegen Zahlung von 5,50EUR überreicht die
Verkäuferin der L einen Beleg, auf dem das bestellte Gericht ausgewiesen ist. Auch die nicht
gewünschte Parmesanzugabe wird aufgeführt. Nach kurzer Zeit servierte die Kellnerin K der L die
Gnocchi und bemerkt, dass jemand aus der Küche versehentlich Parmesan über die Gnocchi gestreut
habe. Da L sehr hungrig ist und nicht warten will, nimmt L das Gericht so wie es ist (also mit
Parmesan). Die Kellnerin ist erleichtert, weil sie erst vor kurzem angefangen hat, in der Pastabar zu
arbeiten und keinen Ärger will. Wie ist die Rechtslage?
Fall 3: Frau A stellt die 14-jährige M mit Einwilligung ihrer Eltern als Babysitterin ein. M soll einen
Stundenlohn von 8 EUR erhalten. Nachdem M das Kind 5 Stunden beaufsichtigt hat, verweigert A die
Bezahlung mit der Begründung, dass Minderjährige keine Verträge erfüllen könnten. Zu Recht?
Variante: Nachdem M vehement gegenüber A auf ihr hart verdientes Geld besteht, lässt sich A dazu
hinreißen, ihr den vereinbarten Betrag von 40 EUR zu zahlen. Auf dem Heimweg verliert M jedoch
das Geld aus Unachtsamkeit. Ihre Eltern verlangen nunmehr von A erneut Zahlung der 40 EUR. Zu
Recht? (nach Looschelders, Schuldrecht AT, Rn. 398)
Fall 4: K, der in Wiesloch wohnt, möchte sich ein neues Auto kaufen. Beim Autohändler Leo Winterle
(W) in Heidelberg findet K schließlich ein passendes Modell. Gemeinsam mit W sucht K die Farbe aus:
Rot soll es sein. Schließlich bestellt er gleich noch Alu-Felgen und weiße Außenspiegel. Außerdem
sollte der neue Pkw ein Faltdach haben. W gibt die Bestellung an das Werk weiter und sagt K zu, dass
der Wagen in 6 bis 8 Wochen gefertigt sei. K müsse den Neuwagen aber nicht bei W abholen,
sondern könne das Herzstück vor seiner Haustür mit einem Glas Sekt in Empfang nehmen. Dieser
Bringservice sei selbstverständlich kostenlos. Ein Mitarbeiter des W werde den Wagen bei K
vorbeibringen. K ist begeistert und stimmt zu. Nach 8 Wochen ist der Wagen schließlich fertiggestellt.
Wie versprochen fährt der Mitarbeiter M den Wagen zu K nach Wiesloch. Doch kurz vor der Einfahrt
in die Straße, in der K wohnt, saust ein Hund über die Straße. M muss abbremsen, verliert die
Kontrolle über den Wagen und fährt gegen eine Straßenlaterne. Was K nun von W verlangen? –
Anm.: Schadensersatzansprüche sind nicht zu prüfen.
Variante: K geht erneut zu W. Dieses Mal möchte er sich aber einen Gebrauchtwagen kaufen. Auf der
Verkaufsfläche stehen drei rote Kraftfahrzeuge der Marke Fiat Modell 500. Alle stammen zwar aus
dem Baujahr 2007, haben aber unterschiedliche Tachostände (Wagen 1: 40.000 km; Wagen 2: 38.000
km; Wagen 3: 48.000 km); ferner unterscheiden sie sich im Hubraum (Wagen 1: 1242 cm3; Wagen 2:
1368 cm3; Wagen 3: 875 cm3). K entscheidet sich schließlich für Wagen 1, weil er ein wenig billiger ist
als Wagen 2. W und K unterschreiben den Vertrag, auf dem W den Wagen 1 mit folgender Notiz
vermerkt:
„Roter Fiat Modell 500, Baujahr 2007, Kilometerleistung ausweislich Tachostand 40.000 km“.
Die Fahrgestellnummer gibt er allerdings nicht an. W und K vereinbaren, dass K den Wagen in drei
Tagen abholen kann. In der darauffolgenden Nacht dringt eine Diebesbande in die Verkaufsräume
des W ein. Da sie aber die Schlüssel für die Ausstellungsstücke nicht finden können, demolieren sie
aus reinem Vandalismus Wagen 1 und 2 mit einem Brecheisen derart, dass beide Fahrzeuge nicht
mehr fahrtauglich sind. K fragt sich nun, ob er von W eigentlich immer noch Übergabe und
Übereignung verlangen könne.
Fall 5: V ist Veganer aus Überzeugung und bestellt bei Vegan-Happy-Kingdom-Foods-GmbH 20
vegane Tafeln Schokolade für insgesamt 40 EUR auf Rechnung. Auf der Rechnung steht „Der
Zahlungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen per Überweisung auf das unten aufgeführte Konto zu
überweisen“. V fragt sich nun, wann er den Rechnungsbetrag zahlen muss, um nicht in
Zahlungsverzug zu geraten.
Holschuld
Der Gläubiger holt den
geschuldeten Gegenstand beim
Schuldner ab.
Bringschuld Der Schuldner bringt den
geschuldeten Gegenstand zum
Gläubiger.
Schickschuld Der Schuldner verschickt den
geschuldeten Gegenstand zum
Gläubiger.
Qualifizierte
Schickschuld?
Leistungsort1 (= Erfüllungsort)
Def.: Leistungsort ist der Ort, an dem die Erfül-lungs- bzw. Leistungs-handlung vorzunehmen
ist (= tatsächliches Ereignis)
beim Schuldner (Wohnsitz)
beim Gläubiger (Wohnsitz)
beim Schuldner (Wohnsitz)
Siehe dazu EuGH
NJW 2008, 1935
(ferner Looschelders,
Schuldrecht AT, Rn.
274 f.) Erfolgsort
Def.: Erfolgsort meint den
Ort, an dem Erfüllungs-wirkung nach § 362 Abs. 1 BGB eintritt, also der
Leistungserfolg (= recht-liches Ereignis).
beim Schuldner (Wohnsitz)
beim Gläubiger (Wohnsitz)
beim Gläubiger (Wohnsitz)
Fall 6: M wohnt bei V zu Miete. Immer wieder konnte M die Miete nicht zahlen und ist daher schon
mit sechs Monatsmieten (Februar, März, Juni, August, Oktober, November) im Rückstand (insgesamt
1 Vgl. dazu die Vorschriften §§ 447, 644 II BGB, § 29 ZPO, die alle auf den Leistungsort bzw. Erfüllungsort Bezug
nehmen.
3.000 EUR). Im Dezember bietet M dem V 1.000 EUR für die Monate Februar und März an. V wendet
ein, dass er sich nur noch auf ganze Sachen einließe. Er wolle von M neben der Dezembermiete die
gesamten 3.000 EUR bar sehen. Zu Recht?
Fall 7: Der Weinliebhaber W bestellt im Onlineshop VineDeLuxe der V-GmbH eine Kiste Chardonnay
Barrique des Weingutes K aus dem Erntejahr 2010 (12 Flaschen) für insgesamt 150 EUR.
Hinzukommen 12 EUR Versandkosten. Nachdem er die Kiste vom Zusteller Z entgegengenommen
hat, stellt er fest,
a) dass nur 10 Flaschen in der Kiste sind.
b) dass ihm keine Kiste Chardonnay Barrique, sondern eine Kiste Blauer Spätburgunder
(Rotwein) geliefert worden ist. Die Rotweinkiste hätte 180 EUR gekostet.
c) dass sich in der Kiste kein Wein, sondern sich 12 Lehrbücher zur Weinsensorik befinden.
d) dass alle 12 Flaschen Chardonnay Barrique korkig sind.
Wie ist die Rechtslage jeweils?
II. Leistung an Erfüllungs Statt
Fall 8: K, der sehr an seinem fünfzehn Jahre alten Mitsubishi Lancer hängt, will beim Autohändler V
für 20.000 EUR schweren Herzens einen Neuwagen kaufen. V erklärt sich bereit, den
Gebrauchtwagen des K für 2.000 EUR in Zahlung zu nehmen. K ist froh, denn so kann er sich ein
wenig Geld sparen. V bittet den K, den Altwagen vorbeizubringen. Daraufhin fährt K mit seinem
Mitsubishi Lancer zu den Geschäftsräumen des V. Auf dem Weg dorthin gerät K aber unverschuldet
in einen Verkehrsunfall. Der Mitsubishi Lancer erleidet einen Totalschaden. Kann V von K die
Zahlung 20.000 EUR verlangen oder muss er sich 2.000 EUR anrechnen lassen? (vgl. Looschelders,
Schulrecht AT, Rn. 307 f., 403)
Fall 9: K möchte für Weihnachten Kerzen kaufen. Hierzu geht er in den Kerzenfachhandel des V. Er
kauft dort auf Rechnung 25 Wachskerzen für insgesamt 75 EUR. Die Kerzen nimmt er gleich mit. Nach
zwei Tagen erhält er die Rechnung. K entschließt sich, weil auf der Rechnung auch eine
Kontonummer steht, den Rechnungsbetrag auf das ausgewiesene Konto zu überweisen. V wendet
ein, dass er nur Bargeld wolle. Kann V von K verlangen, die 75 EUR nochmals und zwar in bar zu
zahlen?
III. Leistung erfüllungshalber
Fall 10: Im Juni 2011 kommt die H-GmbH (H), die Fertighäuser des Hochpreissegments herstellt, auf
die B-GmbH zu. Die B-GmbH (B) ist spezialisiert auf Luxus-Sanitäranlagen. B soll daher für H in ein
Fertighaus, das H für K bauen soll, Sanitäranlagen einbauen. Dies umfasst insbesondere zwei
hochwertige Rainforest-Duschen, in denen man sich nicht nur duschen, sondern auch Musik hören
und sich aromatisch therapieren lassen kann. Weiterhin soll die B auch sog. japanische Toiletten
einbauen. B ist einverstanden. Da die J-GmbH (J) für die Installation japanischer Toiletten
Marktführerin ist, wendet sich die B an die J. J erklärt sich zur Installation gegen 16.000 EUR bereit.
Nachdem die japanischen Toiletten eingebaut sind und B auch mit der Arbeit der J sehr zufrieden ist,
verlangt J von B die Zahlung von 16.000 EUR. Da B gerade in Zahlungsschwierigkeiten ist, wendet sich
B mit folgendem Schreiben an den Geschäftsführer der J:
„Sehr geehrter Herr Jakobs,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 8. August. Zur Begleichung Ihrer Forderung in Höhe von 16.000 EUR für den
Einbau zweier japanischer Toiletten in das Bauvorhaben Luxoria im Neubaugebiet Hollerhain in … treten wir Ihnen
unsere Forderungen gegenüber unserer Hauptunternehmerin H-GmbH in Höhe von ebenfalls 16.000 EUR ab.
Für die vertrauensvolle Zusammenarbeit bedanken wir uns herzlichst.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Berti Bachel“
Der Geschäftsführer der J ist überrascht. Denn er weiß, dass H selbst in Zahlungsschwierigkeiten ist,
weil K nicht zahlen kann. Er hat sein ganzes Geld an der Börse verloren, weil er zu viele Facebook-
Aktien gekauft hat. Mit der Abtretung ist J nicht einverstanden. Dies teilt der Geschäftsführer der J
der B unverzüglich schriftlich mit und fordert zugleich die B auf, unverzüglich die 16.000 EUR
anzuweisen. Kann J von B verlangen, die 16.000 EUR zu zahlen? (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2009,
86022)
Zusatzfrage: Wie könnte B vorgehen, um J davon abzuhalten, die 16.000 EUR gerichtlich
einzuklagen? Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen B zur Verfügung? Was würden Sie der B
raten?
Zusatzfrage: Wie ist zu entscheiden, wenn B für die B-GmbH nicht abtritt, sondern einen Scheck über
16.000 EUR beilegt?
IV. Leistung sicherungshalber
V. Weitere Erfüllungssurrogate
Fall 11 (nach BGH NJW 2009, 3508): Ende Juni kam es zwischen A und B zu einer tätlichen
Auseinandersetzung, wobei A einen Kieferbruch und B unter anderem eine Gehirnerschütterung
erlitt. A fordert von B Schmerzensgeld und den Ersatz seiner Heilbehandlungskosten in Höhe von
insgesamt 4.000 EUR. Dem hält B entgegen, dass auch er Schmerzensgeld und Ersatz seiner
Arztkosten in Höhe von 3.000 EUR fordere. A könne, wenn überhaupt, nur 1.000 EUR fordern. Hat B
Recht?
Beachte: Neben der Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) sind die Hinterlegung unter Verzicht auf das
Rücknahmerecht (§§ 372 ff., 378 BGB) sowie der Erlass (§ 397 BGB) sog. Erfüllungssurrogate.
B. Nebenpflichten (Ergänzungen)
Fall 12: Franz-Joseph und Elisabeth haben ein schönes Schloss in Hechingen. Der schwäbische, etwas
ungelenke Handwerker Rasputin soll eine Zentralheizung einbauen. Bereits am dritten Arbeitstag (Es
ist veranschlagt, dass der Einbau einen Monat lang dauern soll) sticht er mit einem Rohrstock in ein
Ölporträt von Erzherzogin Sophie. Der Schaden beläuft sich auf 3.000 EUR. Kurze Zeit später tritt er
mit seinen schweren Lederschuhen auf die Pfoten eines der beiden Windhunde von Elisabeth. Die
Behandlungskosten belaufen sich auf 5.000 EUR. Franz-Joseph will Ersatz für die Restaurierung des
Ölschinkens, Elisabeth für die Behandlungskosten. Beide wollen im Übrigen am Vertrag mit Rasputin
nicht länger festhalten. Er habe sich unziemlich verhalten. Wie ist die Rechtslage?
C. Annahmeverzug
Fall 13 (Teilleistung und Annahmeverzug): Hobbygärtner H aus Tiefenbach bestellt bei V aus Sulzfeld
2000l Rosenerde (40 x 50l). V und H vereinbaren, dass V die 40 Säcke am 14.4. an H in Tiefenbach
ausliefert. Als V am 14.4. vor der Haustür des H steht, öffnet ihm niemand. Im Laufe des Tages
versucht er nochmals, die Säcke auszuliefern. Wiederum trifft er niemanden an. Kurzerhand
entschließt sich V die Säcke einfach in der Einfahrt des H abzuladen. Hierbei vergisst er aber fünf
Säcke (der insgesamt 40) auszuladen und fährt mit ihnen wieder nach Sulzfeld zurück. Auf dem
Rückweg wird V in einen Verkehrsunfall verwickelt, weil er grob fahrlässig eine rote Ampel
überfahren hat. Außerdem entdeckt D die 35 Säcke in der Einfahrt des H und wittert die Chance, an
kostenlose Rosenerde zu kommen. Er lädt die 35 Säcke in seinen Sprinter und fährt davon. Wie ist
die Rechtslage?
Fall 14 (nach Olzen/Wank, Klausurenlehre, Fall 6): Justin ist in Madonna verliebt. Für einen
romantischen Abend bestellt er beim Nobelrestaurant Czarny ein Abendessen für zwei Personen zum
Preise von 500 EUR. Czarny soll es zwischen 20 und 21 Uhr bei Justin abgeben. Der Angestellte A von
Czarny bringt das vorschriftsmäßig verpackte Menü um 20 Uhr in die Villa von Madonna, die
allerdings auf das Klingeln von A nicht öffnet. Da das Essen innerhalb einer Stunde ungenießbar wäre
und der Rücktransport zu lange dauern würde, bittet A – nach telefonischer Rücksprache mit Czarny
– die Nachbarin von Madonna, Demi, um Aufbewahrung im Backofen. Demi erklärt sich dazu bereit,
da sie weiß, dass Madonna bald zurückkommen muss. Sie stellt das Essen in den Backofen. Um 21.30
Uhr kommt Madonna zurück. Als Demi ihr das Essen übergeben will, stellt sie fest, dass der Backofen
nicht eingeschaltet war und das Essen jetzt verdorben ist. Wie ist die Rechtslage?
Schadensersatzansprüche bleiben außer Betracht.