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EY Scout International Accounting IFRS Aktuell Ausgabe 03.2017 Neueste Entwicklungen in der IFRS-Welt IFRS Interpretations Committee Die aktuellen Agenda-Entscheidungen 2017 Änderungen an IAS 16 Erzielung von Erlösen, bevor sich ein Vermögenswert in seinem betriebsbereiten Zustand befindet Die Darstellungs- und Angabevorschriften des IFRS 15 Darstellung der Änderungen und deren Umsetzung

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EY Scout International Accounting

IFRSAktuell Ausgabe 03.2017

Neueste Entwicklungen in der IFRS-Welt

IFRS Interpretations CommitteeDie aktuellen Agenda-Entscheidungen 2017

Änderungen an IAS 16Erzielung von Erlösen, bevor sich ein Vermögenswert in seinem betriebsbereiten Zustand befindet

Die Darstellungs- und Angabevorschriften des IFRS 15 Darstellung der Änderungen und deren Umsetzung

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Impressum

Redaktion: Arne Weber, Solvy WeigertDesign und Layout: Sabine ReissnerLektorat: Jutta CramDruck: Druck- und Verlagshaus Zarbock Fotos: Gettyimages

Adresse der Redaktion:Ernst & Young GmbH WirtschaftsprüfungsgesellschaftElena MundingRothenbaumchaussee 7820148 Hamburg, DeutschlandTelefon +49 40 36132 16187Telefax +49 181 3943 [email protected]

Bilderserie: Rio de Janeiro

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2017 | 3

In dieser Ausgabe von IFRS Aktuell geben wir Ihnen einen Überblick über die folgenden Themen:

• Überblick über die im zweiten Quartal 2017 veröffentlichten Agenda-Entscheidungen des IFRS IC

• Änderungen an IAS 16 – Erfassung von Erlösen, bevor sich ein Vermögenswert in seinem betriebsbereiten Zustand befindet

• IASB Work Plan: die wesentlichen Projekte des IASB im Überblick

• IFRS 15: die Änderungen in Bezug auf Darstellungs- und Angabepflichten

Haben Sie Fragen oder Anregungen zu dieser Ausgabe von IFRS Aktuell?Wir freuen uns auf Ihre Mail an [email protected].

Editorial

Inhalt

4Weitere Agenda-Entscheidungen des IFRS IC – ein Überblick

12Erzielung von Erlösen, bevor sich ein Vermögenswert in seinem betriebsbereiten Zustand befindet

18Der aktuelle Arbeitsplan des IASB im Überblick

26Die Darstellungs- und Angabevorschriften des IFRS 15

34EY-Veranstaltungen zu IFRS in Deutschland, Österreich und der Schweiz

36EY-Publikationen

38EY IFRS Webcasts

39Ihre Ansprechpartner in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Luxemburg

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In regelmäßigen Abständen diskutiert das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) Anfragen zu Bilanzierungsthemen. Einige dieser Themen werden als sogenannte Interpretations Committee Agenda Decisions veröffentlicht. Diese Agenda-Entscheidun-gen, auch als rejection notices oder NIFRICs bezeichnet, sind Anfragen, die das IFRS IC nicht auf seine aktive Agenda genommen hat. Zusammen mit der Entscheidung wer-den auch die Gründe, warum sich das IFRS IC gegen eine Aufnahme entschieden hat, veröffentlicht. In einigen Fällen veröffent-licht das IFRS IC noch weitere Erläuterungen, um darzulegen, wie die bestehenden Stan-dards auf diese Sachverhalte anzuwenden sind.

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Weitere Agenda-Entscheidungen des IFRS IC — ein Überblick

Diese rejection notices stellen zwar keine offizielle Interpretation des IFRS IC dar, allerdings enthalten sie hilfreiche Anhaltspunkte für die Bilanzierung solcher Sachver-halte. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die im zweiten Quartal 2017 veröffentlichten Agenda-Entscheidungen des IFRS IC.1

Agenda-Entscheidungen des IFRS IC im Juni 2017

Standard Sachverhalt

IAS 19 Leistungen an Bestimmung des Abzinsungssatzes in einem Land, Arbeitnehmer wenn dieses die Währung eines anderen Landes über-

nommen hat

IAS 32 Finanzinstrumente: Zentral abgewickelte Kundenderivate Darstellung

IAS 33 Ergebnis je Aktie Steuern auf Zahlungen aus partizipierenden Eigenkapitalinstrumenten

IAS 41 Landwirtschaft Biologische Vermögenswerte, die auf fruchttragen-den Pflanzen wachsen

1 Zu den im ersten Quartal 2017 veröffentlichten Entscheidungen des IFRS IC vgl. IFRS Aktuell, II. Quartal 2017, „Die bisherigen 2017er Agenda-Entscheidungen des IFRS IC – ein Überblick“, S. 34 ff. Zu den 2016 veröffentlichten Entscheidungen des IFRS IC vgl. IFRS Aktuell, IV. Quartal 2016, „Die 2016er Agenda-Entscheidungen des IFRS IC – ein Überblick“, S. 4 ff.

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IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer – Abzinsungssatz in einem Land, das die Währung eines anderen Landes über-nommen hat (Juni 2017)Das IFRS IC hat die Anfrage erhalten zu klären, wie ein Unterneh-men den Zinssatz für die Abzinsung der Leistungsverpflichtungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Land (in der Anfrage Ecuador) zu ermitteln hat, das die Währung eines anderen Landes als offizielle bzw. gesetzliche Währung (in der Anfrage den US-Dollar) übernommen hat. Die Leistungsverpflichtung des Unternehmens lautet auf US-Dollar. In der Anfrage wurde aus-geführt, dass es in dem Land, in dem das Unternehmen tätig ist, keinen liquiden Markt für erstrangige festverzins liche Industrie - anleihen gibt, die auf US-Dollar lauten.

Weitere Agenda-Entscheidungen des IFRS IC – ein Überblick

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Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das Unterneh-men die Liquidität des Marktes für erstrangige festverzinsliche Industrieanleihen in US-Dollar auf der Grundlage eines anderen Marktes oder eines anderen Landes (z. B. der USA), in dem diese Anleihen begeben werden, beurteilen kann. Wenn es keinen liquiden Markt für erstrangige festverzinsliche Industrieanlei- hen in US-Dollar gibt, muss das Unternehmen gemäß IAS 19 den Abzinsungssatz anhand der Marktrendite für Staatsanleihen in US-Dollar bestimmen. Es wurde weiter gefragt, ob das Unterneh-men Marktrenditen für Staatsanleihen in US-Dollar verwenden kann, die die Regierung von Ecuador emittiert hat, oder ob es die Marktrenditen für Anleihen in US-Dollar heranziehen muss, die von einer Regierung in einem anderen Land oder Markt emittiert wurden.

Das IFRS IC stellte unter Verweis auf IAS 19.83 Folgendes fest:

• Ein Unternehmen, das Leistungsverpflichtungen nach Been-digung des Arbeitsverhältnisses in einer bestimmten Währung hat, muss die Liquidität des Marktes für erstrangige festver-zinsliche Industrieanleihen ebenfalls in dieser Währung beur-teilen. Dabei muss sich das Unternehmen nicht auf den Markt oder das Land beschränken, in dem es tätig ist, sondern kann auch andere Märkte und Länder berücksichtigen, in denen erstrangige festverzinsliche Industrieanleihen in dieser Währung emittiert werden.

• ►Wenn es einen liquiden Markt für erstrangige festverzinsliche Industrieanleihen in dieser Währung gibt, hat das Unterneh-men den Abzinsungssatz unter Heranziehung der Renditen zu bestimmen, die am Abschlussstichtag für erstrangige fest-verzinsliche Industrieanleihen am Markt erzielt werden. So hat das Unternehmen auch vorzugehen, wenn in dem Land, in dem es tätig ist, kein entsprechender liquider Markt für die Anleihen existiert. In diesem Fall greift es bei der Bestimmung des Abzin-sungssatzes also nicht auf Marktrenditen für Staatsanleihen zurück.

• Wenn es keinen liquiden Markt für auf diese Währung lautende erstrangige festverzinsliche Industrieanleihen gibt, hat das Unternehmen den Abzinsungssatz auf der Grundlage von Markt - renditen für Staatsanleihen in dieser Währung zu bestimmen.

• Bei der Beurteilung, ob eine ausreichende Anzahl erstrangige festverzinsliche Industrieanleihen oder Staatsanleihen exis-tiert, um den Abzinsungssatz zu bestimmen, muss das Unter-nehmen Ermessen ausüben. Die Währung und die Fälligkeit der Anleihen sollten mit der Währung und der geschätzten Fäl-ligkeit der Leistungsverpflichtungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses übereinstimmen.

Das IFRS IC hat darauf hingewiesen, dass der Abzinsungssatz nicht die erwarteten Erträge aus dem Planvermögen widerspie-gelt. In der Grundlage für Schlussfolgerungen BC130 zu IAS 19 wird ausgeführt, dass die Bewertung der Verpflichtung unabhän-gig von der Bewertung des tatsächlich gehaltenen Planvermö-gens zu erfolgen hat.

Darüber hinaus hat das IFRS IC die Wechselwirkung zwischen den Vorschriften von IAS 19.75 und IAS 19.83 geprüft. Gemäß IAS 19.75 müssen versicherungsmathematische Annahmen aufeinander abgestimmt sein. Das IFRS IC ist zu dem Schluss gekommen, dass nicht beurteilt werden kann, ob und in welchem Maße ein Abzinsungssatz, der unter Anwendung von IAS 19.83 ermittelt wurde, mit anderen versicherungsmathematischen Annahmen abstimmbar ist. Daher hat das Unternehmen den Abzinsungssatz unter Anwendung von IAS 19.83 zu bestimmen.

Das IFRS IC ist der Ansicht, dass die Regelungen des IAS 19 aus-reichen, um den Abzinsungssatz zu ermitteln, wenn das Unter-nehmen in einem Land tätig ist, das die Währung eines anderen Landes als offizielle oder gesetzliche Währung übernommen hat.

IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung – zentral abge wickelte Kundenderivate (Juni 2017)Als Folge der Finanzkrise im Jahr 2008 haben Regulierungs-behörden in den USA und in Europa Vorschriften eingeführt, nach denen für bestimmte derivative Finanzprodukte das Clearing über eine zentrale Clearingstelle (Central Clearing Counterparty, CCP) erfolgen muss. Für das Clearing über eine CCP muss das ausübende Unternehmen Clearing-Mitglied sein (auch „Clearing Broker“ genannt). Die Mitgliedschaft setzt u. a. wesentliche Kapitaleinlagen und die Erfüllung anderer rechtlicher Vorgaben voraus. Viele große Finanzinstitutionen bieten ihren Kunden solche Clearing-Leistungen an, wobei das Finanzinstitut für die

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Weitere Agenda-Entscheidungen des IFRS IC – ein Überblick

Unternehmen das Clearing übernimmt, entweder als Clearing- Mitglied bei der jeweiligen CCP oder über Beziehungen zu anderen Clearing-Mitgliedern. Die Arten von Produkten, die ein solches Clearing erfordern, und die gesetzlichen Rahmen-bedingungen können dabei in den einzelnen Ländern variieren.

Das IFRS IC wurde gebeten, die Bilanzierungsvorschriften für zentral abgewickelte Kundenderivate aus der Sicht des Clearing- Mitglieds zu präzisieren. Der Anfrage lag die Frage zugrunde, ob die das Clearing ausführende Partei als Prinzipal in einer Back- to-Back-Trading-Transaktion (d. h. Bruttoausweis der derivativen Finanzprodukte in der Bilanz) oder als Agent (d. h. Nettoausweis der derivativen Finanzprodukte in der Bilanz) agiert.

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Das IFRS IC kam zu dem Schluss, dass das Clearing-Mitglied zunächst die Vorschriften für Finanzinstrumente anwenden muss. Insbesondere hat das IFRS IC dazu Folgendes angemerkt:

• Wenn die Transaktion(en) zu Verträgen führt (führen), die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 Finanzinstrumente (oder IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung) fallen, hat das Clearing-Mitglied die Ansatzkriterien gemäß IFRS 9.3.1.1 (bzw. gemäß IAS 39.14) auf diese Verträge anzuwenden. Das Clearing-Mitglied hat die Vermögenswerte und Verbindlich-keiten nach IFRS 9 (bzw. IAS 39) separat in der Bilanz auszu-weisen, sofern nicht gemäß den Saldierungsvorschriften in IAS 32.42 ein Nettoausweis erforderlich ist.

• Nur wenn die Transaktion(en) nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 9 (bzw. IAS 39) oder eines anderen Standards fällt (fallen), muss das Clearing-Mitglied die Hierarchie gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungs-legungsbezogenen Schätzungen und Fehler (Ziffern 10–12) anwenden, um eine geeignete Rechnungslegungsmethode für die Transaktion(en) zu bestimmen.

Das IFRS IC hat festgestellt, dass die Grundsätze und Anforde-rungen in den IFRS für Clearing-Mitglieder ausreichend sind, um zentral abgewickelte Kundenderivate angemessen zu bilanzieren.

IAS 33 Ergebnis je Aktie – Steuern auf Zahlungen von gewinnberechtigten Dividendenpapieren (Juni 2017)Das IFRS IC wurde gebeten zu klären, wie ein Unternehmen bei der Berechnung des unverwässerten Ergebnisses je Aktie das den Inhabern von Stammaktien zuzurechnende Ergebnis zu ermitteln hat. Der in der Anfrage beschriebene Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

• Das Unternehmen verfügt über zwei Klassen von Eigenkapital-instrumenten: Stammaktien und sogenannte gewinnberech- tigte Dividendenpapiere. Die Inhaber von gewinnberechtigten Dividendenpapieren partizipieren wie die Inhaber von Stamm-aktien gemäß einer vorab festgelegten Formel an den Divi - denden.

• Das Unternehmen stuft die gewinnberechtigten Dividenden-papiere gemäß IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung als Eigen-kapital ein. Dividenden werden an Inhaber von gewinnberech-tigten Dividendenpapieren nur dann ausgeschüttet, wenn sie auch an die Inhaber von Stammaktien ausgeschüttet werden.

• Die Dividenden auf gewinnberechtigte Dividendenpapiere sind steuerlich abzugsfähig. Entsprechend mindern solche Zahlungen das zu versteuernde Einkommen und somit die Ertragsteuerverbindlichkeiten gegenüber den Steuerbehörden (Steuervorteil). Dieser Steuervorteil steht nur den Inhabern der Stammaktien zu.

Es wurde gefragt, ob das Unternehmen bei der Ermittlung des den Inhabern von Stammaktien zurechenbaren Ergebnisses im Rahmen der Berechnung des unverwässerten Ergebnisses je Aktie auch den Steuervorteil zu berücksichtigen hat, der sich aus der hypothetischen Gewinnausschüttung an die Inhaber von gewinnberechtigten Dividendenpapieren ergäbe.

Das IFRS IC hat festgestellt, dass das Unternehmen bei der Berechnung des unverwässerten Ergebnisses je Aktie das den Inhabern von Stammaktien zuzurechnende Ergebnis um den Anteil des auf sie entfallenden Steuervorteils anzupassen hat. Grund hierfür ist, dass der Steuervorteil eine direkte Folge der gemäß IAS 33.A14 zu unterstellenden hypothetischen Gewinn-ausschüttung an die Inhaber von gewinnberechtigten Divi den-denpapieren ist. Diese Vorgehensweise erfolgt unabhängig davon, ob der Steuervorteil erfolgsneutral oder erfolgswirksam erfasst wird.

Das IFRS IC ist der Ansicht, dass die Grundsätze und Anforderun-gen in IAS 33 ausreichen, um die im Sachverhalt beschriebene Berechnung des unverwässerten Ergebnisses je Aktie durchführen zu können. Ferner hat das IFRS IC beschlossen, zusammen mit der Agenda-Entscheidung zum besseren Verständnis ein erläu-terndes Beispiel zu veröffentlichen. Ein solches Beispiel wurde nicht zusammen mit der Agenda-Entscheidung veröffentlicht. Der Staff des IFRS IC hatte für die abschließenden Beratungen des IFRS IC jedoch ein Beispiel dargestellt.

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Weitere Agenda-Entscheidungen des IFRS IC – ein Überblick

IAS 41 Landwirtschaft – biologische Vermögenswerte, die auf fruchttragenden Pflanzen wachsen (Juni 2017)Das IFRS IC hat eine Anfrage bezüglich der Bemessung des bei-zulegenden Zeitwerts von Erzeugnissen, die auf fruchttragenden Pflanzen wachsen, erhalten. Insbesondere wurde gefragt, ob das IFRS IC die Früchte der Ölpalme als Beispiel für einen biologi-schen Vermögenswert einstuft, für den das Unternehmen gemäß IAS 41.30 die Annahme widerlegen kann, dass der beizulegende Zeitwert verlässlich bestimmbar ist.

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Dazu hat das IFRS IC Folgendes angemerkt:

• Laut IAS 41.5C sind Erzeugnisse, die auf fruchttragenden Pflanzen wachsen, biologische Vermögenswerte. Daher hat das Unternehmen die Früchte der Ölpalme gemäß IAS 41 zu erfassen.

• Die Ansatzvorschriften in IAS 41.10 präzisieren, in welchen Fällen das Unternehmen die Früchte, die auf einer Ölpalme wachsen, getrennt von der Ölpalme selbst anzusetzen hat. Das Unternehmen hat seine Ölpalmen gemäß IAS 16 Sachanlagen zu bilanzieren. Es hat einen biologischen Vermögenswert zu erfassen, wenn es den Vermögenswert aufgrund eines Ereig-nisses in der Vergangenheit beherrscht, es wahrscheinlich ist, dass ihm ein mit dem Vermögenswert verbundener künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird, und der beizulegende Zeitwert oder die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Vermögenswerts verlässlich ermittelt werden können.

► • Gemäß IAS 41.12 hat das Unternehmen den biologischen Ver-

mögenswert beim erstmaligen Ansatz und an jedem Abschluss-stichtag zu seinem beizulegenden Zeitwert abzüglich Ver-kaufskosten zu bewerten. Ausgenommen hiervon ist der in IAS 41.30 genannte Fall.

• IAS 41.30 stützt sich auf die Annahme, dass der beizulegende Zeitwert für einen biologischen Vermögenswert verlässlich bemessen werden kann. Diese Annahme kann lediglich beim erstmaligen Ansatz eines biologischen Vermögenswerts wider-legt werden, für den keine Marktpreisnotierungen verfügbar sind und für den alternative Schätzungen des beizulegenden Zeitwerts als eindeutig nicht verlässlich gelten. IAS 41.30 führt weiter aus, dass das Unternehmen einen solchen biolo-gischen Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert abzüg-lich Verkaufskosten zu bewerten hat, sobald dieser verlässlich ermittelbar wird.

Das IFRS IC hat daraus gefolgert, dass die Formulierung „ein-deutig nicht verlässlich“ in IAS 41.30 darauf hindeutet, dass ein Unternehmen nachweisen muss, dass jegliche Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eindeutig nicht verlässlich ist, wenn es die Annahme widerlegen will. IAS 41.BC4C legt nahe, dass das Board bei der Entwicklung der Änderungen an IAS 41 in Bezug

auf fruchttragende Pflanzen davon ausgegangen war, dass eine Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Erzeugnissen, die auf fruchttragenden Pflanzen wachsen, dann als eindeutig nicht verlässlich gelten kann, wenn das Unternehmen dabei auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stößt. Das IFRS IC hat allerdings darauf hingewiesen, dass damit nicht automatisch auch der Umkehrschluss gilt, dass jegliche Bewertung dieser Erzeugnisse zum beizulegenden Zeitwert eindeutig nicht verläss-lich ist, wenn das Unternehmen dabei auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stößt.

Unsere Sichtweise Die Agenda-Entscheidungen des IFRS IC tragen zur Präzisie-rung unklarer Sachverhalte und somit zu einer einheitlicheren Anwendung der Regelungen der IFRS in der Praxis bei. Den-noch werden Unternehmen nach wie vor wesentliche Ermes-sensentscheidungen auf der Basis der jeweiligen Sachver-halte und Umstände treffen müssen.

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Am 20. Juni 2017 hat das International Accounting Standards Board (IASB) den Exposure Draft (ED) Property, Plant and Equipment – Proceeds before Intended Use (Proposed amendments to IAS 16) ver-öffentlicht.

In dem ED werden Änderungen von IAS 16 Sachanlagen (IAS 16) vorgeschlagen. Nach diesen Änderungen ist es nicht zulässig, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Sachanlage Erlöse aus dem Verkauf von Gütern abzuziehen, die produziert wur-den, während die Sachanlage zu dem vom Management beabsichtigten Standort und in den beabsichtigten betriebsbereiten Zustand gebracht wurde (d. h. bis zu dem Punkt, ab dem der Vermögenswert für seine beabsich-tigte Verwendung verfügbar ist). Statt-dessen sind diese Erlöse erfolgswirksam zu erfassen.

Das Datum des Inkrafttretens wird nach der Veröffentlichung der vorgeschlagenen Änderungen festgelegt.

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Erzielung von Erlösen, bevor sich ein Vermögenswert in seinem betriebsbereiten Zustand befindet

Wichtige Fakten im Überblick

• ► ►►►Das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) und das IASB haben festgestellt, dass Unternehmen unterschiedliche Methoden anwenden, um Erlöse zu bilanzieren, die erzielt werden, bevor ein Vermögenswert in seinem betriebsbereiten Zustand ist.

• ► Das IASB hat einen ED veröffentlicht, mit dem Änderungen von IAS 16 vorgeschlagen werden.

• ► Gemäß den Änderungen ist es nicht zulässig, Erlöse, die erzielt werden, bevor eine Sachanlage für die beabsichtigte Verwendung verfügbar ist, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Sachanlage abzuziehen. Stattdessen sind solche Erlöse erfolgswirksam zu erfassen.

• ► Die Kommentierungsfrist endet am 19. Oktober 2017.

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14 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2017

Erzielung von Erlösen, bevor sich ein Vermögenswert in seinem betriebsbereiten Zustand befindet

HintergrundWährend ein Vermögenswert zu dem vom Management beab-sichtigten Standort und in den beabsichtigten betriebsbereiten Zustand gebracht wird, können von einem Unternehmen Erlöse erzielt werden. Dies kommt häufig im Bergbau sowie in der Erdöl- und Gasindustrie vor:

• Im Bergbau gibt es zahlreiche Situationen, in denen Erz geför-dert und verkauft wird, bevor ein Vermögenswert in seinem beabsichtigten gebrauchsfähigen Zustand ist. Dies ist beispiels-weise der Fall, wenn bei einer Mine ein Testlauf durchgeführt wird, um die profitabelste und effizienteste Fördermethode zu bestimmen. Außerdem können während des Baus einer tiefen Untertagemine einige verkaufsfähige „Güter“ gefördert werden, z. B. beim Vordringen in die Tiefe, in der sich die Hauptvorkom-men von erzhaltigem Gestein befinden.

• In der Erdöl- und Gasindustrie werden bei Onshore-Bohrungen häufig langfristige Produktionstests im Rahmen des Prozesses zur Genehmigung und Erstellung eines Entwicklungsplans für das Förderfeld durchgeführt. Die erhaltenen Testprodukte kön-nen während dieses Zeitraums verkauft werden.

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2017 | 15

In diesen und anderen Beispielsfällen ist es möglich, dass die Nettoerlöse aus dem Verkauf von Gütern, die während des Testlaufs der Anlage im Bau produziert wurden, die Kosten des Testlaufs übersteigen. IAS 16 sieht zwar im Grundsatz vor, dass Erlöse, die im Rahmen des Testlaufs einer Sachanlage erzielt werden, die Kosten der Sachanlage mindern. Dagegen enthält der Standard keine eindeutigen Vorschriften, ob solche überschüssigen Erlöse erfolgswirksam oder als Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Sachanlage zu erfassen sind.

Das IFRS IC hat eine Eingabe zu zwei spezifischen Aspekten von IAS 16 erhalten. Dabei geht es um die Klarstellung der folgenden Fragen:

a) Beziehen sich die in IAS 16.17(e) genannten Erlöse aus-schließlich auf Güter, die im Rahmen von Testläufen produ-ziert wurden?

b) Mindern Erlöse, welche die Kosten der Testläufe übersteigen, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Sachanlage?

Nach der Analyse verschiedener Lösungsmöglichkeiten für diese Sachverhalte hat das IFRS IC Änderungen von IAS 16 empfohlen, denen das IASB zugestimmt hat.

Was ändert sich im Einzelnen?Erfassung von ErlösenWenn die vorgeschlagenen Änderungen in Kraft treten, dürfen Erlöse aus dem Verkauf von Gütern, die mit Sachanlagen produ-ziert wurden, bevor diese in ihrem beabsichtigten gebrauchs-fähigen Zustand waren, nicht von den Anschaffungs- oder Her-stellungskosten der betreffenden Sachanlagen abgezogen werden. Stattdessen sind sie gemäß IFRS 15 Erlöse aus Verträ-gen mit Kunden (IFRS 15) erfolgswirksam zu erfassen und auszuweisen. Im ED wird darauf hingewiesen, dass den Abschluss- adressaten durch diese Änderung relevantere Informationen geliefert werden, weil nunmehr alle Verkäufe sofort erfolgswirk-sam als Erlöse zu erfassen sind, und zwar unabhängig davon, wann diese Verkäufe stattgefunden haben.

Darüber hinaus sieht das IASB keine Grundlage dafür, dass Vor-räte, die mit einer noch nicht für ihre beabsichtigte Verwendung verfügbaren Sachanlage hergestellt wurden, keinen Output des Unternehmens im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätig-keit darstellen. Demzufolge sind Erlöse aus dem Verkauf von pro-duzierten Vorräten Erlöse aus Verträgen mit Kunden, die in den Anwendungsbereich von IFRS 15 fallen.

Zuordnung von KostenDen Änderungsvorschlägen zufolge sind die Kosten für die Her-stellung von Vorräten, bevor sich ein Vermögenswert in seinem beabsichtigten gebrauchsfähigen Zustand befindet, gemäß dem anzuwendenden Standard, d. h. IAS 2 Vorräte (IAS 2), erfolgs-wirksam zu erfassen.

Der ED enthält jedoch keine zusätzlichen Leitlinien, wie Kosten den folgenden Kostenkategorien zuzuordnen sind:

• ►Kosten von Vorräten, die produziert und verkauft werden, bevor eine Sachanlage für ihre beabsichtigte Verwendung ver-fügbar ist

• Kosten, die sich auf im Bau befindliche Sachanlagen beziehen

• Kosten, die nicht in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vorräten zu erfassen sind, z. B. außergewöhnlich hohe Materialabfälle oder Fertigungslöhne

In den Begründungen zum ED weist das IASB darauf hin, dass ein Unternehmen bei der Bestimmung und Zuordnung der Kosten zwar Ermessensentscheidungen treffen muss, das erforderliche Ermessen jedoch nicht wesentlich über jenes hinausgeht, das bereits bei der Anwendung der aktuellen IFRS bei der Zuordnung angefallener Kosten erforderlich ist.

Ein solcher Ansatz bedeutet außerdem, dass die Kosten für diese Vorräte keine Abschreibung von im Produktionsprozess einge-setzten Sachanlagen beinhalten. Allerdings dürfte ein solcher Ver-brauch von Sachanlagen, bevor sie für ihre beabsichtigte Ver-wendung verfügbar sind, in den meisten Fällen unbedeutend sein.

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16 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2017

In der Praxis, insbesondere in der rohstoffgewinnenden Industrie, werden bereits verschiedene Ansätze verfolgt, um den Betrag zu bestimmen, der als Umsatzkosten für die Verkäufe dieser Pro-dukte erfolgswirksam zu erfassen ist. Unter anderem wird wie folgt vorgegangen:

• Ein Kostenbetrag in Höhe der erfassten Umsatzerlöse wird in den Umsatzkosten verbucht, während die restlichen angefalle-nen Kosten als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswerts erfasst werden. Dies führt dazu, dass auf solche Verkäufe, die vor der Produktion erfolgen, keine Netto-marge anfällt. Dieser Ansatz ist vergleichbar mit den Leitlinien, die in den ehemaligen Statements of Recommended Accounting Practice des britischen Oil Industry Accounting Committee (OIAC SORP) enthalten waren, und mit Ansätzen, die von roh-stoffgewinnenden Unternehmen in Australien gemäß den bis-lang dort geltenden Rechnungslegungsvorschriften üblicher-weise angewandt wurden.

►• Ein Kostenbetrag in Höhe der üblichen oder erwarteten Her-

stellungskosten wird den produzierten Mengen zugewiesen, beispielsweise die gewichteten durchschnittlichen Kosten pro Tonne/Barrel basierend auf den tatsächlichen Ergebnissen über einen historischen Zeitraum (z. B. die letzten zwei oder drei Jahre) oder, bei neuen Minen oder Förderfeldern, die erwarteten Kosten pro Tonne/Barrel gemäß dem Geschäfts-, Minen- oder Förderfeldplan, die zu einer Standardmarge füh-ren, während die restlichen angefallenen Kosten als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswerts erfasst werden.

• Die Kosten, die angefallen sind, um einen Vermögenswert in seinen beabsichtigten betriebsbereiten Zustand zu versetzen, werden in keinem Fall in den Umsatzkosten erfasst. Stattdes- sen werden nur die zusätzlichen Kosten der Verarbeitung des Produkts erfolgswirksam erfasst, sobald sie angefallen sind.

Erzielung von Erlösen, bevor sich ein Vermögenswert in seinem betriebsbereiten Zustand befindet

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2017 | 17

AngabenGemäß der Entscheidung des IASB sind keine weiteren Angabe-vorschriften erforderlich, da die bestehenden Vorschriften der relevanten Standards ausreichend sind. Das IASB ist der Auffas-sung, dass die Angabevorschriften der folgenden Standards anzuwenden sind, wenn die Erlöse und Kosten für die Herstellung von Vorräten, die entstanden sind, bevor eine Sachanlage für ihre beabsichtigte Verwendung verfügbar ist, wesentliche Aus-wirkungen auf den Abschluss eines Unternehmens haben:

• IFRS 15: Diese Angabevorschriften sind auf ihre Relevanz zu prüfen. Insbesondere können Erlöse aus dem Verkauf dieser Vorproduktionsvorräte als Kategorie von Umsatzerlösen ange-sehen werden, wenn Umsatzerlöse nach Kategorien aufgeglie-dert werden.

• IAS 2: Die Angaben über die Herstellungskosten von Vorräten, z. B. die Rechnungslegungsmethode, der Buchwert von Vorrä-ten (sofern vorhanden) und der Betrag von aufwandswirksam erfassten Vorräten, sind erforderlich.

Zeitpunkt des Inkrafttretens und ÜbergangsvorschriftenDer Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Änderungen wurde noch nicht festgelegt.

In Bezug auf die Übergangsvorschriften wird im ED vorgeschla-gen, dass diese rückwirkend nur auf die Sachanlagen anzuwen-den sind, die sich am oder nach dem Beginn der frühesten im Abschluss dargestellten Berichtsperiode, in der die Änderungen erstmals angewendet werden, noch nicht an dem vom Manage-ment beabsichtigten Standort und in dem beabsichtigten betriebs-bereiten Zustand befinden. Der kumulierte Effekt der erstmaligen Anwendung der Änderungen wird als Anpassung des Eröffnungs-bilanzwerts der Gewinnrücklagen (oder ggf. anderer Eigenkapi-talbestandteile) zum Beginn der frühesten dargestellten Berichts- periode ausgewiesen.

Wenn die Änderungen beispielsweise erstmals auf Geschäfts-jahre anzuwenden sind, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen, und die Angabe von Vergleichsinformationen für ein Jahr erforderlich ist, bedeutet dies, dass die Angaben zu allen Entwicklungsprojekten, die sich am 1. Januar 2018 noch nicht

Nächste SchritteDie Kommentierungsfrist endet am 19. Oktober 2017. Wir emp-fehlen allen interessierten Parteien, dem IASB ihre Stellung-nahmen zu den Änderungsvorschlägen zukommen zu lassen.

an dem vom Management beabsichtigten Standort und in dem beabsichtigten betriebsbereiten Zustand befinden, angepasst werden müssen.

Unsere Sichtweise Die vorgeschlagenen Änderungen werden zu einem konsis-tenten Verfahren für die Erfassung von Erlösen aus Sachanla-gen führen (d. h., alle Umsatzerlöse werden erfolgswirksam erfasst, unabhängig davon, wann sie erzielt werden). Unter-schiede bei der Erfassung von Kosten werden jedoch verblei-ben, da die vorgeschlagenen Änderungen nicht spezifizieren, wie Kosten, die angefallen sind, bevor ein Vermögenswert in seinem beabsichtigten betriebsbereiten Zustand ist, zwischen a) dem Vermögenswert, b) den hergestellten Vorräten und c) den Kosten, die sofort erfolgswirksam zu erfassen sind, aufzuteilen sind.

Die vorgeschlagenen Änderungen werden zu einer größeren Transparenz der unterschiedlichen Kategorien von Umsatz-erlösen führen, wenn diese Umsatzerlöse so beträchtlich sein sollten, dass gemäß IFRS 15 gesonderte Angaben erforderlich werden. Gleichzeitig wird sich das Augenmerk noch stärker auf den Zeitpunkt richten, an dem sich ein Vermögenswert in seinem beabsichtigten betriebsbereiten Zustand befindet, d. h. auf den Zeitpunkt der Inbetrieb-nahme. Dies ist ein entscheidender Zeitpunkt, da er Auswir-kungen auch auf andere Aspekte der Bilanzierung solcher Vermögenswerte hat, beispielsweise darauf, ab wann Kosten (einschließlich Fremdkapitalkosten) nicht mehr aktiviert werden, wann sich die Bilanzierung von Abraumkosten ändert (nur bei Bergbauunternehmen) und wann die Abschrei- bung beginnt.

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Das International Accounting Standards Board (IASB) hat im Nachgang zu seiner Julisitzung sein Arbeitsprogramm aktua-lisiert. Bereits im Juni hat das Board im Zusammenhang mit der Überarbeitung seiner Internetpräsenz auch verschiedene Änderungen hinsichtlich der Darstellung und Einteilung der Projekte und des Arbeits-programms vorgenommen. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten des IASB liegt weiterhin in der Fertigstellung der Überarbeitung des IFRS-Rahmenkonzepts und der diversen Teil-projekte im Rahmen der Disclosure Initiative. Darüber hinaus treibt das IASB seine diversen weiteren aktiven Forschungsprojekte weiter voran.

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2017 | 19

Der aktuelle Arbeitsplan des IASB im Überblick

Änderungen im Aufbau des Arbeitsplans

Das IASB unterscheidet die folgenden Kategorien innerhalb des aktuellen Arbeitsprogramms:

• ► Forschungsprojekte (research projects)

• ► Standardsetzungsprojekte (standard-setting projects)

• ► Implementierungsprojekte (maintenance projects)

• ► sonstige Projekte (other projects)

Für jedes Projekt werden der erwartete nächste Arbeitsschritt (milestone) sowie das erwartete Datum der Umsetzung dieses Arbeitsschritts genannt (z. B. H1 2018, Q4 2017 oder September 2017). Ferner stellt das IASB die jährlichen Verbesserungen (annual improvements to IFRSs) nicht mehr als zusammengefasstes Projekt im Arbeits-programm dar, sondern spaltet sie in einzelne Unterprojekte auf.

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20 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2017

Der aktuelle Arbeitsplan des IASB im Überblick

Der folgende Auszug aus dem aktuellen Arbeitsplan des IASB zeigt eine Darstellung der aktuellen und geplan-ten Aktivitäten des IASB.

Die nächsten wesentlichen Arbeitsschritte

Nächster Arbeitsschritt

Erwarteter Zeitrahmen

Sonstige Anmerkungen

Forschungsprojekte

• Disclosure Initiative – principles of disclosures

• Die primären Abschlussbestandteile (primary financial statements)

• Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Beherrschung (business combinations under common control)

• Dynamische Risikosteuerung: Portfolio-Neubewertungs modell (portfolio revaluation approach)

• Diskontierungssätze (discount rates)

• Finanzinstrumente mit Eigenkapitaleigenschaf-ten (financial instruments with characteristics of equity)

• Geschäfts- oder Firmenwerte und Wertminde-rungen (goodwill and impairment)

• Post-Implementation Review von IFRS 13 Fair Value Measurement

• Anteilsbasierte Vergütungen (share-based payment)

Kommentierung Diskussions-papier

Veröffentlichung Diskussions-papier oder Exposure Draft

Veröffentlichung Diskussions-papier

Veröffentlichung Diskussions-papier

Veröffentlichung Zusammen-fassung Forschungsphase

Veröffentlichung Diskussions-papier

Veröffentlichung Diskussions-papier

Auswertung Kommentare

Veröffentlichung Zusammen-fassung Forschungsphase

H1 2018

H1 2018

H1 2018

H2 2018

H1 2018

Q4 2017

H1 2018

Q4 2017

H1 2018

Kommentierungsfrist bis 2. Oktober 2017

Kommentierungsfrist bis 22. September 2017

Standardsetzungsprojekte

• Rahmenkonzept (conceptual framework)

• Disclosure Initiative – definition of materiality

• Disclosure Initiative – materiality practice statement

• Preisregulierte Geschäftsvorfälle (rate-regulated activities)

Veröffentlichung Rahmen konzept

Veröffentlichung Exposure Draft

Veröffentlichtung Practice Statement

Veröffentlichung Diskussions-papier oder Exposure Draft

Q4 2017

Sept. 2017

Sept. 2017

H1 2018

Arbeitsplan des IASB zum 21. Juli 2017

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2017 | 21

Die nächsten wesentlichen Arbeitsschritte

Nächster Arbeitsschritt

Erwarteter Zeitrahmen

Sonstige Anmerkungen

Ausgewählte Implementierungsprojekte

• Definition eines Geschäftsbetriebs (definition of a business)

• Bilanzierung von bislang gehaltenen Anteilen an den Vermögenswerten und Verbindlich-keiten einer gemeinschaftlichen Tätigkeit (previously held interests in a joint operation)

• Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungs-methoden (accounting policy changes)

• Erfassung der ertragsteuerlichen Konsequen-zen von Zahlungen an Eigenkapitalgeber (income tax consequences of payments on instruments classified as equity)

• IAS 16 – Einnahmen vor der beabsichtigten Nutzung eines Vermögenswerts (proceeds before intended use)

Anpassungen an IFRS 3

Anpassungen an IFRS 11

Veröffentlichung Exposure Draft

Anpassungen an IAS 12

Kommentierungen zum Exposure Draft

H1 2018

Q4 2017

H1 2018

Q4 2017

Q4 2017

Kommentierungsfrist bis 19. Oktober 2017

Zu ausgewählten Projekten, bei denen sich im Vergleich zur letz-ten Darstellung des IASB-Arbeitsplans wesentliche Änderungen ergeben haben, wird nachfolgend ein Überblick zum aktuellen Stand und zu den letzten Entwicklungen gegeben:2

Disclosure Initiative – principles of disclosuresIm Rahmen dieses Unterprojekts der Disclosure Initiative wird untersucht, welche prinzipienbasierten Verbesserungen an den Standards IAS 1 Darstellung des Abschlusses, IAS 7 Kapitalfluss-rechnung und IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler vor-genommen werden können oder ob diese Standards gegebenen-falls durch einen neuen „Disclosure-Standard“ ersetzt werden sollten. Am 31. März 2017 hat das IASB ein umfassendes

Diskussionspapier herausgegeben, in dem die vorläufigen Sicht-weisen des Boards zu möglichen Angabeprinzipien enthalten sind. Die Frist für Stellungnahmen läuft bis zum 2. Oktober 2017.

Eine Veröffentlichung der Zusammenfassung der Stellung nahmen zum Diskussionspapier wird im ersten Halbjahr 2018 erwartet.3

Die primären Abschlussbestandteile (primary financial statements)Im Rahmen dieses Forschungsprojekts werden mögliche Ände-rungen an der Struktur und am Inhalt der primären Abschluss-bestandteile erörtert. Der Schwerpunkt der Analysen liegt auf den folgenden Themen:

2 Vgl. IFRS Aktuell IV. Quartal 2016, „Der aktuelle Arbeitsplan des IASB im Überblick“, S. 29 ff. 3 Vgl. IFRS Aktuell II. Quartal 2017, „Disclosure Initiative – Grundsätze für Anhangangaben (Principles of Disclosure)“, S. 11 ff.

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22 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2017

Der aktuelle Arbeitsplan des IASB im Überblick

• ►Struktur und Inhalt der Abschlussbestandteile (mit Schwer-punkt Gewinn- und Verlustrechnung): Dabei wird auch unter-sucht, ob die Angabe eines definierten operativen Ergebnisses und die Verwendung alternativer Leistungskennzahlen (sog. alternative performance measures), die in den derzeitigen Standards nicht definiert sind, vorgeschrieben oder ermöglicht werden sollen.

• ►Mögliche Änderungen der Kapitalflussrechnung und der Bilanz: Dabei sollen auch die Rückmeldungen auf ein Diskussions papier, das derzeit vom Mitarbeiterstab des UK Financial Reporting Council erstellt wird, berücksichtigt werden.

►• Auswirkungen der digitalen Berichterstattung auf die Struktur

und den Inhalt der primären Abschlussbestandteile

Das Board wird seine im März 2017 begonnenen Diskussionen im zweiten Halbjahr 2017 fortsetzen, bevor anschließend über die Veröffentlichung eines Diskussionspapiers oder eines Exposure Draft entschieden wird.

Geschäfts- oder Firmenwerte und Wertminderungen (goodwill and impairment)Ziel dieses Forschungsprojekts ist die Untersuchung der folgen-den Themen, die im Rahmen des Post-Implementation Review (PIR) zu IFRS 3 aufgekommen sind:

• ►möglicher Änderungsbedarf an dem derzeitigen Wertminde-rungstest für Geschäfts- oder Firmenwerte und sonstige lang-fristige nichtfinanziellen Vermögenswerte

• die Vorschriften zur Folgebewertung von Geschäfts- oder Firmenwerten (einschließlich einer Abwägung der relativen Vorteile des impairment-only approach gegenüber einem Ansatz, der sowohl eine planmäßige Abschreibung als auch eine Überprüfung auf Wertminderungen vorsieht)

• Umfang der vom Geschäfts- oder Firmenwert zu separieren-den sonstigen immateriellen Vermögenswerte

Im Rahmen seiner Überlegungen hat das Board am 19. Juli 2017 die zuletzt vom Capital Markets Advisory Committee, vom Global Preparers Forum und vom Accounting Standards Advisory Forum eingegangenen Vorschläge und Anmerkungen berücksichtigt und die folgenden Punkte diskutiert:

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2017 | 23

• eine mögliche Befreiung von der nach IAS 36 bestehenden Verpflichtung, einen jährlichen Wertminderungstest durchzuführen

• mögliche Verbesserungen in Bezug auf die Anhangangaben zum Geschäfts- oder Firmenwert

Das IASB plant nach eingehender Analyse nun die Veröffent-lichung eines Diskussionspapiers im ersten Halbjahr 2018.

Post-Implementation Review von IFRS 13Fair Value MeasurementDas IASB führt seit einer gewissen Zeit nach der Einführung eines jeden neuen IFRS oder einer wesentlichen Änderung einen Post-Implementation Review (PIR) durch. Dieser erfolgt übli-cherweise zwei Jahre, nachdem die neuen Vorschriften verpflich-tend anzuwenden waren und umgesetzt wurden. Dabei liegt die Zielsetzung neben der Beurteilung, ob durch den Standard die beabsichtigten entscheidungsnützlichen Informationen vermit-telt werden, in der Überprüfung wichtiger Sachverhalte, die bei der Entwicklung der Verlautbarung strittig diskutiert wurden, und in der Identifizierung unerwarteter Kosten oder aufgetrete-ner Umsetzungsprobleme.

Bereits im Jahr 2016 hat der Mitarbeiterstab des IASB erste Untersuchungen zum PIR zu IFRS 13 durchgeführt, um den Umfang der Überprüfung zu bestimmen und wesentliche aufge-tretene Fragen zusammenzutragen. Als Ergebnis dieser Analy - sen wurden die folgenden Bereiche identifiziert, die in die Informa-tionsanfrage (request for information) aufgenommen wurden:

• ►Angaben zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, insbesondere bei Bewertungen der Stufe 3

• Definition des Bilanzierungsobjekts (unit of account) und Bewertung zum beizulegenden Zeitwert bei börsennotierten Beteiligungen

►• Anwendung des Konzepts der höchsten und besten

Verwendung bei der Bewertung von nichtfinanziellen Vermögens werten

►• Ausübung von Ermessen in bestimmten Bereichen

Der PIR von IFRS 13 Fair Value Measurement wurde dann im Januar 2017 offiziell auf die Agenda des IASB genommen. Die Informationsanfrage wurde im Mai 2017 veröffentlicht. Stellungnahmen konnten bis zum 22. September 2017 einge-reicht werden. Im Anschluss wird das IASB die eingegangenen Informationen auswerten und im Rahmen eines Berichts die Schlussfolgerungen und Rückmeldungen beurteilen wie auch die aus Sicht des Boards notwendigen weiteren Schritte als Ergebnis der Überprüfung darstellen.

Rahmenkonzept (conceptual framework)Am 28. Mai 2015 hat das IASB den Exposure Draft Conceptual Framework for Financial Reporting veröffentlicht, der umfang-reiche Änderungsvorschläge zum bestehenden Rahmenkonzept enthält.4 Die zu dem Entwurf eingegangenen Stellungnahmen hat das IASB bereits auf seiner Sitzung im März 2016 erstmalig diskutiert. In seiner Sitzung im April 2016 wurden der aktuelle Stand des Projekts und die Strategie für die weiteren Beratungen zu den Vorschlägen erörtert. Dabei hat das IASB entschieden, dass es sich mit den in den Stellungnahmen kontrovers diskutier-ten Vorschlägen erneut beschäftigen wird. Es handelt sich u. a. um die folgenden Bereiche:

• ►Analyse der möglichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Definitionen für Vermögenswerte und Schulden auf andere laufende Projekte

• Analyse möglicher neuer Inkonsistenzen zwischen dem über-arbeiteten Rahmenkonzept und den geltenden Standards, die vonseiten der Kommentatoren in deren Stellungnahmen angesprochen wurden

• Analyse der Auswirkungen des überarbeiteten Rahmen-konzepts für die Abschlussersteller

Derzeit finalisiert das Board die Überarbeitung des Rahmenkon-zepts hinsichtlich der Bereitstellung umfassenderer und klarerer Grundsätze, die im Fall der Entwicklung oder Anpassung beste-hender IFRS anzuwenden sind. Das Board plant, das überarbeitete Rahmenkonzept nun Ende 2017 zu veröffentlichen.

4 Vgl. IFRS Outlook III. Quartal 2015, „IASB veröffentlicht Entwurf zur Änderung des Rahmenkonzepts“, S. 44 ff.

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24 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2017

Der aktuelle Arbeitsplan des IASB im Überblick

Definition eines Geschäftsbetriebs (definition of a business)Am 28. Juni 2016 hat das IASB den Exposure Draft Definition of a Business and Accounting for Previously Held Interests (Propo-sed Amendments to IFRS 3 and IFRS 11) veröffentlicht.5

Nach der Veröffentlichung des Entwurfs erfolgte eine Aufteilung des Projekts in zwei Teilprojekte: „Definition eines Geschäfts-betriebs“ (definition of a business) (Änderungen zu IFRS 3) und „Bilanzierung von bislang gehaltenen Anteilen an den Vermögens-werten und Verbindlichkeiten einer gemeinschaftlichen Tätigkeit“ (previously held interests in a joint operation) (Änderungen zu IFRS 3 und IFRS 11). Durch die Änderungsvorschläge im ED zur Definition eines Geschäftsbetriebs sollte die Anwendung der Definition eines Geschäftsbetriebs präzisiert werden.

In seiner Sitzung vom 22. Juni 2017 erörterte das Board weitere Rückmeldungen, die zu den Vorschlägen im Entwurf eingegangen sind. Auf der Grundlage seiner Analyse hat der Stab empfohlen, dass das Board geringfügige Klarstellungen zu verschiedenen Aspekten der vorgeschlagenen Änderungen vornimmt.

Die Veröffentlichung der endgültigen Änderungen soll im ersten Halbjahr 2018 erfolgen.

Zu dem Teilprojekt „Bilanzierung von bislang gehaltenen Anteilen an den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten einer gemein-schaftlichen Tätigkeit“ ist die Veröffentlichung endgültiger Ände-rungen bereits im vierten Quartal 2017 geplant.

Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (accounting policy changes)Dieses Implementierungsprojekt wurde im Juni 2017 neu in das Arbeitsprogramm des IASB aufgenommen. Das Projekt geht zu-rück auf Erörterungen des Boards zu den Agenda-Entscheidun-gen des IFRS Interpretations Committee (IFRIC IC) im Rahmen seiner Sitzung im Juni 2017. Gegenstand der Diskussionen im Board waren dabei die folgenden Fragestellungen:

• ►Stellt die Änderung einer Bilanzierungs- und Bewertungs-methode aufgrund einer Agenda-Entscheidung des IFRS IC die Korrektur eines Fehlers oder eine freiwillige Änderung dar?

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2017 | 25

• ►Sollte die Nichtumsetzbarkeitsschwelle (Anpassung der Hürde für die Argumentation, dass eine rückwirkende Anwendung von Änderungen „undurchführbar“ ist) für die Durchführung der retrospektiven Anwendung der Änderung gem. IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungsle-gungsbezogenen Schätzungen und Fehler abgesenkt werden?

Das Board hat festgestellt, dass Agenda-Entscheidungen des IFRS IC grundsätzlich nicht verbindlich sind, aber zusätzliche Informationen mit Blick auf die diskutierten Sachverhalte enthal-ten.6 Wenn ein Unternehmen infolge einer Agenda-Entscheidung seine Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ändert (sei es als Korrektur eines Fehlers oder als freiwillige Änderung), hat es die neue Bilanzierungs- und Bewertungsmethode rückwirkend anzu-wenden, es sei denn, dies ist undurchführbar. Da der Nachweis einer „Undurchführbarkeit“ eine sehr hohe Hürde darstellt, soll diese Nichtumsetzbarkeitsschwelle auf einen Kosten-Nutzen- Ansatz gesenkt werden, um eine weitere Ausnahme von der rück-wirkenden Berücksichtigung einer freiwilligen Änderung zu erreichen.

Ein entsprechender Entwurf zu Änderungen an IAS 8 wird für das erste Halbjahr 2018 erwartet.

Erfassung der ertragsteuerlichen Konsequenzen von Zahlungen an Eigenkapitalgeber (income tax consequences of payments on instruments classified as equity)Am 12. Januar 2017 hat das IASB im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses (Zyklus 2015–2017) Änderungs-vorschläge zu IAS 12 Ertragsteuern veröffentlicht. Wie oben aus geführt, stellt das IASB seit Juni 2017 in seinem Arbeits- plan die einzelnen Teilprojekte der jährlichen Verbesserungszyk-len separat dar.

Die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 12 Ertragsteuern bezie-hen sich auf Klarstellungen zur Erfassung von laufenden und latenten Steuern im Rahmen von Zahlungen an Eigenkapital-geber. Gemäß IAS 12.58 müssen Unternehmen bestimmen, ob die Ertragsteuern erfolgswirksam oder erfolgsneutral zu erfas-

sen sind. Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird ein neuer Paragraf IAS 12.52A eingefügt, der klarstellen soll, dass nur Ertragsteuern, die bei einer Gewinnausschüttung entste- hen, erfolgswirksam zu erfassen sind, und zwar dann, wenn die Verbindlichkeit zur Gewinnausschüttung erfasst wird.7

In seiner Sitzung vom 18. Juli 2017 hat das Board die Rückmel-dungen zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 12, die in den jährlichen Verbesserungen enthalten waren, analysiert und diese ohne weitere Anpassungen bestätigt. Die Änderungen sol- len prospektiv auf Dividenden, die am oder nach dem Beginn der frühesten im Abschluss dargestellten Periode angesetzt werden, angewendet werden.

Über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen wird das Board in einer seiner nächsten Sitzungen entscheiden. Die Veröf-fentlichung der Änderungen an IAS 8 wird für das vierte Quartal 2017 erwartet.

IAS 16 – Einnahmen vor der beabsichtigten Nutzung eines Vermögenswerts (proceeds before intended use)Am 20. Juni 2017 hat das IASB den Exposure Draft Property, Plant and Equipment – Proceeds before Intended Use (Proposed Amendments to IAS 16) veröffentlicht. In dem ED werden Ände-rungen von IAS 16 Sachanlagen vorgeschlagen. Ausführliche Erläu- terungen zu den Vorschlägen des Exposure Draft finden Sie in dem Beitrag „Erzielung von Erlösen, bevor sich ein Vermögens-wert in seinem betriebsbereiten Zustand befindet“ auf S. 12 ff. in dieser Ausgabe von IFRS Aktuell.

5 Vgl. IFRS Aktuell III. Quartal 2016, „Änderungsvorschläge zu IFRS 3 und IFRS 11 veröffentlicht – ein Überblick“, S. 25 ff. 6 Vgl. den Beitrag „Weitere Agenda-Entscheidungen des IFRS IC – ein Überblick“, S. 12 ff. in dieser Ausgabe von IFRS Aktuell. 7 Vgl. IFRS Aktuell I. Quartal 2017, „Der Entwurf zum jährlichen Verbesserungsverfahren 2015–2017“, S. 21 ff.

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Im Mai 2014 haben das International Accounting Standards Board (IASB) und das US Financial Accounting Standards Board (FASB) (zusammen „die Boards“) weitgehend vereinheitlichte neue Standards zur Umsatzrealisierung veröffentlicht, welche die bestehenden Vorschriften in den IFRS und US-GAAP zur Erfassung von Umsatzerlösen nahezu vollständig ersetzen.8 Als Reaktion auf die Kritik, die bestehenden Angabevorschriften zur Umsatzrealisierung seien unzureichend, hatten sich die Boards das Ziel gesetzt, umfangreiche und kohären- te Angabepflichten zu erarbeiten. In dieser Hinsicht werden die neuen Standards sowohl in der Übergangsphase als auch in der Zeit danach eine erhebliche Herausforderung für die Unternehmen darstellen.

Nachfolgend werden die Darstellungspflich-ten des IFRS 15 für die primären Abschluss-bestandteile dargestellt. Umfassendere Ausführungen zu den Darstellungs- und Angabepflichten, insbesondere zu den Anhangangaben, anhand von zahlreichen Beispielen finden Sie in unserer Publi ka- tion Applying IFRS. Presentation and dis closure requirements of IFRS 15, auf welcher der nachfolgende Beitrag beruht.9

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2017 | 27

Die Darstellungs- und Angabevorschriften des IFRS 15

Wichtige Fakten im Überblick

• ► IFRS 15 ist verpflichtend erstmals auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.

• ► Es bleiben den Unternehmen somit nur noch wenige Monate bis zur Umsetzung des Standards, in denen sie sich vordringlich auf die neuen Darstellungs- und Angabe-vorschriften vorbereiten sollten.

• ► Die Anwendung von IFRS 15 wird in der Regel eine Änderung der Darstellung von Teilen des Abschlusses sowie eine deutliche Ausweitung des Angabenumfangs erfor-derlich machen, selbst bei Unternehmen, bei denen sich aus der Anwendung des neuen Standards keine wesentlichen Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Umsatz-realisierung oder die Bewertung der Umsatzerlöse ergeben.

• ► Die Unternehmen werden wahrscheinlich bestehende Prozesse, Kontrollen und Systeme anpassen müssen, um die zur Erfüllung der neuen Darstellungs- und Angabevorschriften benötigten Daten ermitteln zu können.

8 IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden und Accounting Standards Codification (ASC) 606 Revenue from Contracts with Customers (hervorgegangen aus Accounting Standards Update (ASU) 2014–09) (zusammen mit IFRS 15 „die Standards“). Wenn in diesem Artikel auf den Standard des FASB verwiesen wird, so sind damit ASC 606 und die entsprechenden Kostenregelungen in ASC 340 40 (einschließlich aller aktuellen Änderungen) gemeint, es sei denn, es ist etwas anderes angegeben.

9 Der vorliegende Artikel ist ein kurzer Ausschnitt aus unserer umfangreichen englischsprachigen Publikation Applying IFRS. Presentation and disclosure requirements of IFRS 15 und ergänzt unsere Broschüre Im Fokus: der neue Standard zur Umsatzrealisierung (aktualisiert im Januar 2017). Beide Publikationen stehen für Sie im Internet unter www.ey.com/IFRS zum Abruf bereit.

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28 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2017

Die Darstellungs- und Angabevorschriften des IFRS 15

Ziel der AngabevorschriftenZiel der Angabevorschriften in den neuen Standards ist es, dass sich die Abschlussadressaten ein ausreichendes Bild von Art, Höhe, Zeitpunkt und Unsicherheit von Erlösen und Zahlungsströ-men aus Verträgen mit Kunden machen können. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Unternehmen Angaben zu den mit Kun-den geschlossenen Verträgen, zu den bei der Anwendung der Standards getroffenen signifikanten Ermessensentscheidungen und zu den aktivierten Kosten, die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Erfüllung der Verträge entstehen, machen.10

Das Board hat darauf hingewiesen, dass die in den Standards aufgeführten Angaben nicht als Checkliste mit Mindestanforde-rungen zu verstehen sind. Das bedeutet: Unternehmen müssen keine Angaben offenlegen, die für sie nicht relevant oder nicht wesentlich sind.

Das Unternehmen hat zu prüfen, welcher Detaillierungsgrad zur Erreichung des mit den Angabepflichten verfolgten Ziels erfor-derlich ist und welcher Stellenwert den einzelnen Anforderungen beizumessen ist. Dabei liegt die Entscheidung, in welchem Um-fang Posten zusammenzufassen oder getrennt darzustellen sind, im Ermessen des Unternehmens. Des Weiteren müssen Unter-nehmen darauf achten, dass nützliche Informationen nicht ver-schleiert werden (z. B. durch ein Übermaß an unwesentlichen Informationen oder durch eine Zusammenfassung von Posten mit substanziell unterschiedlichen Merkmalen).

Änderungen gegenüber den derzeit geltenden IFRSIFRS 15 enthält spezifische Darstellungs- und Angabevorschrif-ten, die detaillierter sind als diejenigen in den derzeit geltenden IFRS (d. h. in IAS 11 Fertigungsaufträge, in IAS 18 Umsatzerlöse und in den dazugehörigen Interpretationen) und deutlich mehr Angaben bei der Erstellung von Zwischenberichten und Konzern- bzw. Jahresabschlüssen verlangen. Viele der neuen Regelungen sehen Informationen vor, die Unternehmen derzeit nicht offen-legen müssen.

Die folgende Tabelle gibt lediglich einen groben Überblick über die Arten von Änderungen, mit denen viele Unternehmen auf-grund der erstmaligen Anwendung von IFRS 15 voraussichtlich rechnen müssen, und stellt keine vollständige Aufzählung dar.

Unsere Sichtweise Unternehmen sollten ihre Angaben dahin gehend überprüfen, ob sie das in dem Standard festgelegte Ziel der Angabe vor-schriften erfüllen und die Abschlussadressaten befähigen, sich ein Bild von Art, Höhe, Zeitpunkt und Unsicherheit von Umsatzerlösen und Zahlungsströmen aus Verträgen mit Kun-den zu machen. Beispielsweise leisten Unternehmen mögli-cherweise große Zahlungen an Kunden, die keine Gegenleis-tung für ein eigenständig abgrenzbares Gut oder eine eigen-ständig abgrenzbare Dienstleistung darstellen und daher den Transaktionspreis mindern und den Betrag und den Zeitpunkt der erfassten Umsatzerlöse beeinflussen. Obwohl die Standards keine gesonderten Vorschriften für die Angabe von Salden in Bezug auf gezahlte oder zu zahlende Gegenleistungen an Kunden enthalten, müssen Unternehmen möglicherweise qualitative und/oder quantitative Angaben zu diesen Verein-barungen machen, um dem Ziel der Angabevorschriften gerecht zu werden, wenn die Beträge wesentlich sind.

10 Siehe IFRS 15.110.

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2017 | 29

Angabevorschrift gemäß IFRS 15 Angabevorschrift gemäß den derzeit geltenden IFRS

Mögliche Änderungen

Aufgliederung von Erlösen (IFRS 15.114–115)

Umsatzerlöse nach Segment und nach bedeut samer Kategorie in Überein-stimmung mit IFRS 8 Geschäftssegmente

• weitere Aufgliederung innerhalb der Segmente

• Aufgliederung nach verschiedenen Kategorien

Vertragssalden (IFRS 15.116–118)

keine expliziten Vorschriften in den IFRS; ggf. Erläuterungen zu den wesentlichen unfertigen Leistungen und abgegrenzten Umsatzerlösen durch das Management im Lagebericht bzw. in der Management’s Discussion and Analysis (MD&A)

• zusätzliche quantitative Angaben zu Vertragssalden

• umfangreichere Vorschriften zu den erläuternden Angaben

• anwendbar auf alle Vertragssalden

Leistungsverpflichtungen (IFRS 15.119–120)

keine expliziten Vorschriften in den IFRS; ggf. Erläuterungen zu Auftragsrück-ständen (backlog) durch das Manage-ment im Lagebericht bzw. in der MD&A

• Angaben zu allen (noch) nicht erfüllten Leistungsver pflichtungen zum Abschlussstichtag (sofern der praktische Behelf nicht in Anspruch genommen wird)

• betrifft lediglich Beträge, die im Transaktionspreis enthalten sind

Signifikante Ermessens-entscheidungen (IFRS 15.123–126)

allgemeine Vorschriften für Angaben zu Quellen von Schätzungs unsicherheiten in Übereinstimmung mit IAS 1.125

• neue erläuternde und quantitative Angaben zu Ermessensentschei- dungen bei der Bestimmung des Erfassungszeitpunkts und der Bewertung von Umsatzerlösen

Aktivierte Kosten, die im Rahmen der Vertragsanbahnung oder der Vertragserfüllung entstehen (IFRS 15.127–128)

derzeit keine Regelung • neue erläuternde und quantita-tive Angaben zu den Salden und Abschreibungen (einschließlich Wertminderungsauf wendungen) von aktivierten Vertragskosten

Angaben über Rechnungs- legungsmethoden (IAS 1.117)

Vorschrift zur Offenlegung wesentlicher Rechnungslegungs methoden

• keine Änderung der Vorschrift, die Unternehmen werden jedoch ihre Angaben über Rechnungs-legungsmethoden überprüfen müssen

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30 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2017

Die Darstellungs- und Angabevorschriften des IFRS 15

Unsere Sichtweise IFRS 15 wird den Umfang der geforderten Angaben in Abschlüssen von Unternehmen deutlich erweitern. Zudem sind viele der geforderten Angaben vollkommen neu.

Die erstmalige Aufnahme der erforderlichen Informationen in den Zwischen- und Konzern- bzw. Jahresabschluss dürfte für zahlreiche Unternehmen mit zusätzlichem Aufwand ver-bunden sein. Schwierig könnte die Beschaffung der für die Angaben benötigten Daten vor allem für Unternehmen sein, die über mehrere Segmente, viele verschiedene Produkt- linien und eine heterogene Systemlandschaft verfügen. Folg-lich werden Unternehmen dafür sorgen müssen, dass sie über geeignete Systeme, interne Kontrollen sowie Richtlinien und Verfahren verfügen, um die erforderlichen Informationen zu erfassen und auszuweisen. In Anbetracht der erweiterten Angabevorschriften und des möglichen Bedarfs an neuen Systemen, welche die für diese Angaben erforderlichen Daten erfassen, empfehlen wir, entsprechende Implementierungs-vorhaben mit hoher Priorität anzugehen.

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2017 | 31

Darstellung von Vertragsvermögenswerten und Vertragsverbindlichkeiten Im Folgenden stellen wir zwei ausgewählte Praxisbeispiele zur Darstellung von Erlösen mit Kunden sowie Vertragssalden gemäß IFRS 15 dar. Die Beispiele sind veröffentlichten Finanzinfor-mationen von US-Unternehmen entnommen, da diese als Erst-anwender bereits für das Jahr 2017 die neuen Vorschriften zur Umsatzrealisierung anwenden müssen.

Erlöse aus Verträgen mit KundenUnternehmen müssen die Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden getrennt von sonstigen Erlösquellen in ihrer Gesamt-ergebnisrechnung darstellen oder im Anhang offenlegen.11

Die Ford Motor Company beispielsweise hat in ihrem Zwischen-bericht für das erste Quartal 2017 diese neue Anforderung wie folgt umgesetzt:

VertragssaldenGemäß dem Standard hat ein Unternehmen die folgenden Pos-ten in seiner Bilanz getrennt darzustellen:12

• Vertragsvermögenswert: Anspruch eines Unternehmens auf Gegenleistung im Austausch für Güter oder Dienstleistungen, die es auf einen Kunden übertragen hat

• Vertragsverbindlichkeit: Verpflichtung eines Unternehmens, Güter oder Dienstleistungen auf einen Kunden zu übertragen, für die es von diesem eine Gegenleistung erhalten (bzw. noch zu erhalten) hat

• Forderung: der unbedingte Anspruch eines Unternehmens auf Gegenleistung (wenn die Fälligkeit automatisch durch Zeitab-lauf eintritt)

11 Siehe IFRS 15.113(a); siehe auch Abschnitt 10.1 unserer Broschüre Im Fokus: der neue Standard zur Umsatzrealisierung (aktualisiert im Januar 2017) für weitere Ausführungen hierzu.

12 Siehe IFRS 15.105–107.

For the period ended March 31, 2017

AutomotiveFinancial services All other Consolidated

Vehicles, parts, and accessories 34,996 — — 34,996

Sale of used vehicles 873 — — 873

Extended service contracts 275 — — 275

Other (primarily includes commissions and vehicle-related design and testing services)

224 49 2 275

Revenues from sales and services 36,368 49 2 36,419

Leasing income 107 1,366 — 1,473

Financing income — 1,214 — 1,214

Insurance income — 40 — 40

Total revenues 36,475 2,669 2 39,146

Praxisbeispiel 3.1a: Ford Motor Company (1. Quartal 2017), USAThe following table disaggregates our revenue by major source (in million USD):

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32 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2017

Die Darstellungs- und Angabevorschriften des IFRS 15

In ihrem Zwischenbericht für das erste Quartal 2017 stellt bei-spielsweise die Raytheon Company diese Beträge unter Verwen-dung der Terminologie aus dem Standard wie folgt getrennt dar:

Praxisbeispiel 3.2: Raytheon Company (1. Quartal 2017), USAConsolidated balance sheets (unaudited) (in million USD, except per share amounts):

April 2, 2017 December 31, 2016

Assets

Current assets

Cash and cash equivalents 2,186 3,303

Short-term investments 399 100

Receivables, net 1,319 1,163

Contract assets 5,555 5,041

Liabilities, redeemable noncontrolling interest and equity

Current liabilities

Notes payable and current portion of long-term debt 251 —

Contract liabilities 2,605 2,646

Accounts payable 1,282 1,520

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2017 | 33

Vertragliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind auf Vertragsebene und nicht auf der Ebene der Leistungsverpflich-tung zu bestimmen. Daher würde ein Unternehmen nicht für jede in einem Vertrag enthaltene Leistungsverpflichtung separat einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit ansetzen, son-dern diese zu einem einzigen Vertragsvermögenswert oder einer einzigen Vertragsverbindlichkeit zusammenfassen.13 Vertrags-vermögenswerte und Vertragsverbindlichkeiten sind für jeden einzelnen Vertrag auf Nettobasis zu ermitteln. Dies trägt der Tat-sache Rechnung, dass sich die Rechte und Pflichten aus einem Vertrag mit einem Kunden gegenseitig bedingen – der Anspruch auf Erhalt der Gegenleistung vom Kunden hängt von der Leis-tungserbringung des Unternehmens ab, während das Unterneh-men seine Leistung nur so lange erbringt, wie der Kunde auch dafür zahlt.14

Wenn ein Unternehmen gemäß IFRS 15 verpflichtet ist, Verträge mit demselben Kunden (oder mit dem Kunden nahestehenden Unternehmen bzw. Personen) zu einem Paket zu bündeln, hat es die Vertragsvermögenswerte bzw. die Vertragsverbindlichkeiten zusammenzufassen (d. h. auf Nettobasis darzustellen). Wenn zwei oder mehr Verträge gemäß dem Standard zusammengefasst werden müssen, stehen die Rechte und Pflichten aus den einzel-nen Verträgen in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis.15 Dies könnte für Unternehmen mit Schwierigkeiten verbunden sein, wenn ihre Systeme dazu konzipiert sind, die für die Erfassungs- und Bewertungsanforderungen des Standards relevanten Daten auf der Ebene der Leistungsverpflichtung zu erfassen.

Da entsprechende Regelungen in IFRS 15 fehlen, haben Unter-nehmen in diesem Fall die Vorschriften anderer IFRS (z. B. IAS 1 oder IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung) anzuwenden, um zu bestimmen, ob eine Saldierung von Vertragsvermögenswerten und Vertragsverbindlichkeiten mit anderen Bilanzposten (z. B. Forderungen) möglich ist.16

Für weiter gehende Erläuterungen und Praxisbeispiele aus bereits veröffentlichten Finanzinformationen verweisen wir auf unsere Publikation Applying IFRS. Presentation and disclosure requirements of IFRS 15. Dort finden sich weitere Ausführungen zu Angaben in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zu folgenden Themen:

• Klassifizierung in Kurzfristig und Langfristig

• Aktivierte Kosten, die im Rahmen der Vertragsanbahnung oder der Vertragserfüllung entstehen

• Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die durch ein Rück-gaberecht entstehen

• Wesentliche Finanzierungskomponenten

In einem weiteren Kapitel der Publikation werden anschließend anhand zahlreicher Praxisbeispiele die umfangreichen Vorgaben für Angaben im Anhang besprochen und anschaulich dargestellt, bevor abschließend auf Besonderheiten in Abhängigkeit von der Anwendung der Übergangsregelungen (voll oder modifiziert rückwirkender Ansatz) eingegangen wird. Die Präsentation der relevanten Angaben in Form einer Checkliste rundet die Darstel-lung in der Publikation ab.

13 Siehe TRG Agenda Paper 7 Presentation of a contract as a contract asset or a contract liability, 31. Oktober 2014.14 Siehe IFRS 15.BC317.15 Siehe TRG Agenda Paper 7 Presentation of a contract as a contract asset or a contract liability, 31. Oktober 2014.16 Siehe TRG Agenda Paper 7 Presentation of a contract as a contract asset or a contract liability, 31. Oktober 2014.

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EY-VeranstaltungenAn verschiedenen Standorten, an denen EY in Deutschland, Österreich und der Schweiz mit Büros vertreten ist, finden in den kommenden Wochen Veranstaltungen zu IFRS-Themen statt.

zu IFRS in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Mit einer guten Ausrüstung und einem verlässlichen Kompass lässt sich jede Strecke bewältigen und jedes Ziel erreichen, egal wie kompliziert der Weg und wie herausfordernd das Ziel ist. Mit unserem IFRS Solutions Center wollen wir Ihnen das passende Rüstzeug zur Verfügung stellen – damit Sie Ihr Unternehmen sicher und erfolgreich durch die vielen IFRS-Neuerungen steuern.

[email protected]

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2017 | 35

EY Scout International Accounting

Wir geben Ihnen einen Überblick über aktuelle Entwicklungen in der IFRS-Rechnungslegung und stellen Ihnen nützliche und aktuelle EY IFRS Solutions vor. Weitere Details zu den IFRS-Praxisforen sowie alle Termine 2017 entnehmen Sie bitte unserem EY-Scout- Veranstaltungskalender im Internet: www.de.ey.com/EYScout. Hier können Sie sich auch online anmelden.

Berlin05.12.2017Anmeldung über Stefanie RiedigerTelefon +49 30 25471 [email protected]

Düsseldorf08.12.2017Anmeldung über Marilyn AtkinsTelefon +49 231 55011 [email protected]

Eschborn06.12.2017Anmeldung überNuriya DemirtasTelefon +49 6196 996 [email protected]

Hamburg13.12.2017 Anmeldung über Beatrix RuhzTelefon +49 40 36132 [email protected]

Hannover30.11.2017Anmeldung überSilke ForkefeldTelefon +49 511 8508 [email protected]

München06.12.2017Anmeldung über Heidi HinterederTelefon +49 89 14331 [email protected]

Nürnberg07.12.2017Anmeldung überAlexandra SchmidtTelefon +49 911 3958 [email protected]

Saarbrücken14.12.2017Anmeldung über Alexandra ParadeTelefon +49 681 2104 [email protected]

Stuttgart07.12.2017Anmeldung überKarin ZaayengaTelefon + 49 621 4208 [email protected]

Wien15.12.2017Anmeldung überAniko ScheedTelefon +43 1 211 [email protected]

Zürich05.12.2017Anmeldung über Romana BrasiTelefon +41 58 286 4541 [email protected]

IV. Quartal 2017

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EY-Publikationen

Accounting Alert: IFRIC Interpreta- tion 23 zur Bilanzie-rung von Unsicher-heiten in Bezug auf Ertragsteuern ver-öffentlichtAm 7. Juni 2017 hat das IASB die IFRIC

Interpretation 23 Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung ver-öffentlicht. IFRIC 23 gilt für Berichtsperi-oden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. In unserer Publikation stel-len wir die wesentlichen Inhalte sowie mögliche nächste Schritte mit Blick auf die Anwendung der neuen Vorschriften dar.

IFRS 16: Der Stan-dard zu Leasing-verhältnissen. Die wichtigsten Punkte zur UmsetzungAm 1. Januar 2019 tritt IFRS 16 in Kraft,

der neue Rechnungslegungsstandard zur Leasingbilanzierung. Danach gilt: Leasing-nehmer müssen die meisten Leasingver-hältnisse bilanziell in Form einer Leasing-verbindlichkeit erfassen, der ein entspre-chendes Nutzungsrecht am Leasinggegen- stand gegenübersteht. Die neuen Regeln bringen vielfältige Anforderungen mit sich – sowohl in den Prozessen als auch im System. In der Publikation stellen wir einen von SAP und EY gemeinsam verfolgten Projektansatz vor, der darauf ausgerichtet ist, die organisatorischen und technischen Herausforderungen der Umstellung syn-chron zu meistern.

International GAAP® 2018

International GAAP® 2018 ist ein um fassendes Handbuch zur Interpretation und Umsetzung der IFRS. Basierend auf den umfangreichen Erfahrungen der Autoren aufgrund ihrer alltäglichen Aus- einandersetzung mit aktuellen IFRS-Themen bietet International GAAP® 2018 einen detaillierten Einblick in die Herausforderungen, die uns bei der praktischen Anwendung der IFRS begeg nen. Die Neuauflage des International GAAP® enthält folgende Highlights:

• Ein neues Kapitel zum gerade veröffentlichten Standard IFRS 17 Versicherungsverträge. IFRS 17 beseitigt Inkonsistenzen, die unter dem bisherigen Standard IFRS 4 existieren, und schafft Voraussetzungen für eine einheitliche Bilanzierung von Versicherungsverträgen, von der Investoren und bilanzierende Unternehmen aus der Versicherungsbranche gleichermaßen profitieren. Aufgrund der zurzeit existierenden Unterschiede in der praktischen Anwendung von IFRS 4 werden die Umstellungseffekte im Zusammenhang mit der Anwendung von IFRS 17 in einigen Ländern signifikanter sein als in anderen.

• Es werden Implementierungsfragen im Zusammenhang mit der 2018 anstehenden Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente und IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden sowie der für 2019 geplanten Anwendung von IFRS 16 Leasingverhältnisse untersucht.

• Es werden die geänderten Standards und die neuen Interpretationen, die seit der letzten Auflage veröffentlicht wurden, berücksichtigt.

• Es werden weitere Themen erläutert, die derzeit beim IASB und beim IFRS Interpretations Committee diskutiert werden, und welche Anforderungen diese an die IFRS-Rechnungslegung stellen.

Exemplare dieser dreibändigen Kommentierung können Sie ab Januar 2018 unter www.wileyigaap.com bestellen.

Im Fokus: Der neue Standard zu Leasing-verhältnissenDas IASB hat vor Kur-zem IFRS 16 Leasing-verhältnisse veröf-fentlicht. Gemäß den überarbeiteten Rege-lungen müssen Lea-

singnehmer künftig Vermögenswerte und Verbindlichkeiten für die meisten Leasing-verhältnisse in der Bilanz ausweisen. Der neue Leasingstandard hat Auswirkungen, die weit über den Finanzbereich hinaus-gehen. In dieser Publikation stellen wir die spätestens für Geschäftsjahre ab 2019 anzuwendenden Neuregelungen anhand zahlreicher Beispiele dar.

Die folgenden Publikationen stehen Ihnen in deutscher Sprache unter www.ey.com/ifrs in der Rubrik „Publi cations“ zum Download zur Verfügung.

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2017 | 37

Applying IFRS: Presentation and disclosure require-ments of IFRS 15Die Anwendung von IFRS 15 könnte für viele Unternehmen eine Änderung der Darstellung von Tei-

len des Abschlusses sowie eine deutliche Ausweitung des Angabenumfangs erfor-derlich machen. In dieser Broschüre wer-den die Darstellungs- und Angabepflich-ten des IFRS 15 mit Blick auf die primären Abschlussbestandteile und den Anhang anhand zahlreicher Praxisbeispiele umfas-send erläutert.

Applying IFRS: IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers. A closer look at the new revenue recog-nition standard Im Mai 2014 haben das IASB und das

FASB weitgehend vereinheitlichte neue Standards zur Umsatzrealisierung ver-öffentlicht, welche die bestehenden Vor-schriften in den IFRS und den US-GAAP zur Erfassung von Umsatzerlösen nahezu vollständig ersetzen. IFRS 15 ist verpflich-tend erstmals auf Berichtsperioden anzu-wenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. In der aktuellen Publika-tion, welche die Änderungen des IASB an IFRS 15 vom April 2016 berücksichtigt, werden die in den vergangenen Monaten erfolgten Diskussionen und Entwicklungen aus IASB und TRG (inklusive der FASB-TRG-Sitzung vom November 2016) analy-siert und umfassend dargestellt.

Die folgenden Publikationen stehen Ihnen in englischer Sprache unter www.ey.com/ifrs in der Rubrik „Publi cations“ zum Download zur Verfügung.

IFRS Update of standards and inter-pretations in issue at 30 June 2017Diese Publikation gibt Ihnen einen Überblick über die Standards und Interpretationen, die auf Geschäfts-

jahre, die am 30. Juni 2017 oder danach enden, verpflichtend anzuwenden sind. Darüber hinaus werden die wesentlichen Entscheidungen bei den laufenden Projek-ten des IASB und die aktuellen Agenda- Entscheidungen des IFRS Interpretations Committee dargestellt.

Good Group (Inter-national) Limited: Unaudited interim condensed con-solidated financial statementsIn dieser Publikation wird ein verkürz- ter Muster-Konzern-

zwischenabschluss nach IFRS der Good Group (International) Limited und ihrer Tochtergesellschaften für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 darge-stellt. Der Muster-Konzernzwischenab-schluss berücksichtigt die bis zum 28. Feb-ruar 2017 veröffentlichten International Financial Reporting Standards und Interpre-tationen, die für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen, anzuwenden sind.

International GAAP® Disclosure ChecklistDie Checkliste enthält sämtliche IFRS, die bis zum 28. Februar 2017 vom IASB ver-öffentlicht wurden und von Unternehmen für Geschäftsjahre

anzuwenden sind, die am oder nach dem 30. Juni 2017 enden.

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WebcastsInformieren Sie sich interaktiv mit den EY IFRS Webcasts über aktuelle Themen der internationalen Rechnungslegung. In einer Gesprächsrunde stellen Ihnen Fachleute neue Standards, Änderungen, aktuelle Problem-stellungen und Entwicklungen vor und diskutieren diese miteinander. Anhand einer Web-Präsentation, die Ihnen auch zum Download zur Ver-fügung steht, wird durch den Webcast geführt. Ihre Fragen zum jewei li-gen Thema können Sie direkt über eine Eingabemaske stellen und so mit den Fachleuten in Interaktion treten.

Die Webcasts stehen Ihnen im Online-Archiv auch nach der Live- Ausstrahlung zur Verfügung. So können Sie selbst bestimmen, wann Sie an den Webcasts teilnehmen.

Haben Sie Interesse? Registrieren Sie sich unter www.de.ey.com/ifrs oder www.ey.com/ifrs für die Live-Webcasts. Der Webcast-Kalender auf unserer Website gibt Ihnen eine Übersicht über die Webcasts der nächsten Monate.

EY IFRS Webcasts

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IFRS Aktuell Ausgabe 03.2017 | 39

AnsprechpartnerDeutschland, Österreich, Schweiz und Luxemburg

Deutschland

Nord/Ost

Olaf BoelsemsTelefon +49 40 36132 [email protected]

Gunnar GlöcknerTelefon +49 30 25471 [email protected]

Jan-Menko Grummer Telefon +49 40 36132 11478 [email protected]

Prof. Dr. Sven HaynTelefon +49 40 36132 [email protected]

Stefania MandlerTelefon +49 341 2526 [email protected]

Astrid Nissen-SchmidtTelefon +49 40 36132 [email protected]

Christoph PiesbergenTelefon +49 40 36132 [email protected]

Arne Weber Telefon +49 40 36132 12353 [email protected]

West

Andreas MuzzuTelefon +49 231 55011 [email protected]

Südwest

Dr. Stefan BischofTelefon +49 711 9881 [email protected]

Ulf BlaumTelefon +49 711 98811 [email protected]

Helge-Thomas GrathwolTelefon +49 621 4208 [email protected]

Prof. Dr. Steffen KuhnTelefon +49 711 9881 [email protected]

Mitte

Jörg BösserTelefon +49 6196 996 [email protected]

Ralf GeislerTelefon +49 6196 996 [email protected]

Gerd WinterlingTelefon +49 6196 996 [email protected]

Bayern

Dr. Christine Burger-DisselkampTelefon +49 89 14331 [email protected]

Christiane HoldTelefon +49 89 14331 [email protected]

Financial Services Organisation

Martina DombekTelefon +49 6196 996 [email protected]

Christoph Hultsch Telefon + 49 6196 996 26833 [email protected]

Österreich

Stefan UherTelefon +43 732 790 [email protected]

Schweiz

Christoph MichelTelefon +41 58 286 [email protected]

Roger MüllerTelefon +41 58 286 [email protected]

Eric OhlundTelefon +41 58 286 [email protected]

Luxemburg

Dr. Christoph HaasTelefon +352 42 124 [email protected]

Petra KarpenTelefon +352 42 124 [email protected]

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