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Europäische Normen zur Ergonomie – Kommission Arbeitsschutz und Normung 7 Bestandsaufnahme Systematisierung und Verein zur Förderung der Arbeitssicherheit in Europa

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EuropäischeNormenzur Ergonomie –

KommissionArbeitsschutz undNormung 7

Bestandsaufnahme

Systematisierungund

Verein zur

Förderung

der Arbeitssicherheit

in Europa

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Europäische Normenzur Ergonomie –Bestandsaufnahmeund Systematisierung

KAN-Bericht 7

Verein zurFörderungder Arbeitssicherheitin Europa

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Das Projekt „Kommission Arbeitsschutz und Normung“ wird finanziell durch das Bundes-ministerium für Arbeit und Sozialordnung gefördert.

Autoren Dipl.-Ing. Christian GutzmannProf. Dr.-Ing. Johannes-Henrich KirchnerDipl.-Ing. Kerstin WolbergTechnische Universität BraunschweigAbt. Arbeitswissenschaft des Instituts fürWirtschaftswissenschaftenPostfach 3329, D-38023 Braunschweig

Redaktion Kommission Arbeitsschutz und Normung – KANGeschäftsstelle

Herausgeber Verein zur Förderung derArbeitssicherheit in Europa e.V.Alte Heerstraße 111, 53754 Sankt AugustinTelefon (0 22 41) 2 31−03Telefax (0 22 41) 2 31−4 64

– August 1996 –

Gesamtherstellung Druckerei Plump oHG

ISBN 3−88383−423−8

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Zu diesem Bericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7Zusammenfassung der Studie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8Empfehlungen der KAN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

This report . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16Summary . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17KAN’s recommendations . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

A ce propos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25Résumé . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26Recommandations de la KAN . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

1 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

2 Ein Grundkonzept für die Ergonomie . . . . . . . . . . . . . . 39

3 Beschreibung des Klassifikationsschemas . . . . . . . . . . . . . 43

3.1 Inhaltliche Dimension des Klassifikationsschemas . . . . . . . . . . 43

3.2 Formale Dimension des Klassifikationsschemas . . . . . . . . . . . 46

3.3 Darstellung des Klassifikationsschemas . . . . . . . . . . . . . . . 47

4 Gemeinsamer Standpunkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51

4.1 Entscheidungshilfen zur Bewertung von Normungsvorhaben . . . . . 51

4.2 Regelungsbereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

4.3 Mögliche bzw. sinnvolle Bereiche für eine Normung . . . . . . . . 56

4.4 Von der Normung auszunehmende Bereiche . . . . . . . . . . . . 60

4.5 Überschneidungen und mögliche Widersprüche . . . . . . . . . . 63

5 Richtlinien der Europäischen Union zur Ergonomie . . . . . . . . 65

5.1 Binnenmarkt-Richtlinien nach Artikel 100a EG-Vertrag . . . . . . . . 66

5.2 Arbeitsschutz-Richtlinien nach Artikel 118a EG-Vertrag . . . . . . . 69

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6 Ergonomie-Normen – Beschreibung und Diskussion . . . . . . . . 71

6.1 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 716.1.1 Ergonomie-Norm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71

6.1.2 Typologie von Ergonomie-Normen . . . . . . . . . . . . . . . . 73

6.1.3 Lücke – Defizit – Bedarf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74

6.1.4 Gliederung der Ergonomie-Normen . . . . . . . . . . . . . . . . 75

6.1.5 Datensatz für die bearbeiteten Normen . . . . . . . . . . . . . . 75

6.2 Vorgehen bei der Recherche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76

6.3 Europäische Normen zur Ergonomie . . . . . . . . . . . . . . . 79

6.4 Normen zu Menschlichen Eigenschaften . . . . . . . . . . . . . . 826.4.1 Körpermaße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82

6.4.2 Körperhaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86

6.4.3 Körperkräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87

6.4.4 Körperbewegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88

6.4.5 Kognitive Eigenschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89

6.4.6 Belastbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91

6.4.7 Mehrfach zugeordnete Normen zu Menschlichen Eigenschaften . . . 93

6.5 Normen zu Technischen Arbeitsbedingungen . . . . . . . . . . . . 966.5.1 Allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96

6.5.2 Arbeitsobjekt/Arbeits- und Gefahrstoffe . . . . . . . . . . . . . . 97

6.5.3 Arbeitsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 976.5.3.1 Arbeitsmittel allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 976.5.3.2 Maschinen allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 986.5.3.3 Stellteile, Anzeigen, Kennzeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . 1046.5.3.4 Nicht-elektrische handgehaltene Maschinen . . . . . . . . . . . . 1076.5.3.5 Elektrische handgeführte Maschinen . . . . . . . . . . . . . . . . 1076.5.3.6 Maschinen, spezielle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1086.5.3.7 Geräte allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1136.5.3.8 Geräte, spezielle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113

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6.5.3.9 Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1166.5.3.10 Werkzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1166.5.3.11 Arbeitsbühnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1176.5.3.12 Ladebrücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1186.5.3.13 Leitern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1196.5.3.14 Arbeitsmittel Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120

6.5.4 Arbeitsumgebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1226.5.4.1 Luftbeschaffenheit; Raumklima . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1226.5.4.2 Akustische Arbeitsumgebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1236.5.4.3 Optische Arbeitsumgebung; Lichtverhältnisse . . . . . . . . . . . . 1266.5.4.4 Mechanische Schwingungen und Stöße (Vibrationen) . . . . . . . . 127

6.5.5 Arbeitsplatz (räumlicher Bereich) . . . . . . . . . . . . . . . . . 1286.5.5.1 Arbeitsplatz, allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1286.5.5.2 Bildschirmarbeitsplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1306.5.5.3 Warten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1326.5.5.4 Möbel, Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1336.5.5.5 Geländer (Binnenschiffahrt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1346.5.5.6 Fahrzeugsitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134

6.5.6 Persönliche Schutzausrüstungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1356.5.6.1 Kopfschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1366.5.6.2 Gehörschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1366.5.6.3 Augenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1376.5.6.4 Atemschutz; Atemgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1386.5.6.5 Hand-, Armschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1396.5.6.6 Fußschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1416.5.6.7 Schutzschürzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1416.5.6.8 Schutz-, Warnkleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1426.5.6.9 Rettungswesten; Schwimmhilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1446.5.6.10 Rettungsausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1446.5.6.11 Absturzschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145

6.5.7 Allgemeine Schutzausrüstungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146

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6.6 Normen zu Organisatorischen Arbeitsbedingungen . . . . . . . . . 146 6.6.1 Allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147 6.6.2 Arbeitsinhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147 6.6.3 Arbeitsablauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148 6.6.4 Ausbildung und Unterweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148

6.7 Normen zu Psycho-sozialen Arbeitsbedingungen . . . . . . . . . . 149

6.8 Normen zu Auswirkungen/Effekte . . . . . . . . . . . . . . . . . 149

7 Gestaltungsgegenstände/-aspekte . . . . . . . . . . . . . . . . 151

7.1 Technische Arbeitsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151

7.2 Organisatorische Arbeitsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . 156

7.3 Psycho-soziale Arbeitsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . 156

8 Nutzung der Ergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157

9 Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159

10 Schrifttum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161

Anhang

11.1 Richtlinien der Europäischen Union zur Gebrauchssicherheit und zur Ergonomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163

11.2 Richtlinien der Europäischen Union zum Arbeitsschutz und zur Ergonomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171

11.3 Liste der Europäischen Normen zur Ergonomie . . . . . . . . . . . 175

11.4 *Ergonomie-Normen nach der inhaltlichen Dimension . . . . . . . . 197

11.5 *Ergonomie-Normen nach Inhalten . . . . . . . . . . . . . . . . 201

* Von den Anhängen 11.4 (128 Seiten) und 11.5 (143 Seiten) ist wegen des Umfangs nur die Gliederungwiedergegeben. Die vollständige Fassung ist auf Diskette (als WINWORD-Datei) erhältlich und kann bei derKAN-Geschäftsstelle angefordert werden.

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Zu diesem BerichtDie Kommission Arbeitsschutz und Nor-mung (KAN) wurde 1994 eingerichtet, umdie Belange des deutschen Arbeitsschutzesvor allem in der Europäischen Normunggeltend zu machen. Sie setzt sich zu-sammen aus Vertretern der Sozialpartner(Arbeitgeber, Arbeitnehmer), des Staates(Bund, Länder), des Hauptverbandes dergewerblichen Berufsgenossenschaften(HVBG) und des DIN Deutsches Institut fürNormung. Die KAN hat u.a. die Aufgabe,die öffentlichen Interessen im Arbeitsschutzzu bündeln und mit Stellungnahmen auf lau-fende oder geplante NormungsvorhabenEinfluß zu nehmen.

Zur Analyse von arbeitsschutzrelevantenSachverhalten in der Normung und zur Er-mittlung von Defiziten oder Fehlentwick-lungen in der Normungsarbeit vergibt dieKAN u.a. Studien und Gutachten.

Der vorliegenden Studie lag folgender Auf-trag zugrunde:

Die Berücksichtigung ergonomischerGesichtspunkte gewinnt bei der Planungund Ausführung von Arbeitsmitteln und derArbeitsumgebung eine zunehmende Bedeu-tung. Insbesondere in den EG-Richtlinienzur Verbesserung der Arbeitsumwelt wirdzum Teil ausdrücklich die Anwendung ergo-nomischer Prinzipien bei der Ausgestaltungvon Arbeitsplätzen gefordert. Von dieserEntwicklung ist die Normung in mehrfacherHinsicht betroffen. Einerseits besteht Bedarfan originären Ergonomie-Normen (z.B.

physiologische Kenngrößen), andererseitssind ergonomische Gestaltungshinweisein arbeitsmittelspezifische Normen zuintegrieren (z.B. Schnittstellen Mensch/Maschine).

1. Bestandsaufnahme vorhandener und inVorbereitung befindlicher EG-Richtlinienmit Festlegungen zur Anwendung ergo-nomischer Prinzipien und der entspre-chenden nationalen Umsetzung.

2. Bestandsaufnahme des im Hinblick aufergonomische Gesichtspunkte relevantenNormenwerks und Analyse des weiterenNormungsbedarfs einschließlich

l einer Auflistung der Gestaltungsgegen-stände (z.B. Mensch-Maschine-Schnitt-stelle, Arbeitsmittel, Faktoren der Arbeits-umgebung),

l Berücksichtigung des „GemeinsamenDeutschen Standpunkts zur Normung imBereich der Richtlinien nach Artikel 118aEG-Vertrag“,

l Angabe jener Gestaltungsgegenständefür die in der Praxis ein Regelungsbedarfbesteht.

3. Bewertung laufender Normvorhaben imBereich Ergonomie sowie des Erforder-nisses neuer Normen aus der Sicht desArbeitsschutzes.

4. Bericht zu den festgestellten Defizitenbei der Informationsgewinnung (zu denPunkten 1 bis 3).

Zu diesem Bericht

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Die KAN dankt Prof. Dr. Kirchner undseinen Mitarbeitern für die Durchführungdes Projekts und die Vorlage des Berichtssowie den folgenden Experten für die kri-tische Begleitung und die Unterstützung beider Auswertung der Arbeit:

Hans-Jürgen Bieneck, Bundesministerium fürArbeit und SozialordnungMarianne Giesert, DGB-BildungszentrumBad KreuznachDr. Fritz-Jürgen Kador, Bundesvereinigungder Deutschen ArbeitgeberverbändeProf. Dr. Jürgen Kupfer, Berufsgenossen-schaftliches Institut für ArbeitssicherheitProf. Dr. Hans Munker, Mannesmann AGMargot Pilz, Siemens AGDr. Klaus-Peter Scheuermann, Berufsgenos-senschaft Nahrungsmittel und GaststättenWolfgang Schultetus, Institut fürangewandte Arbeitswissenschaft e.V.Bruno Zwingmann, Deutscher Gewerk-schaftsbund

Die folgende Zusammenfassung der Studieund die Empfehlungen wurden von derKAN am 16. April 1996 verabschiedet.

Zusammenfassung der Studie

Einleitende Gesichtspunkte

1. Der Begriff „Ergonomie“ wird in derStudie weit gefaßt und mit dem Begriff„Arbeitswissenschaft“ (einschl. Arbeitssicher-heit) inhaltlich gleichgesetzt: Erfaßt werdendamit nicht nur die Gestaltung von tech-nischen Erzeugnissen, Arbeitsstätten u.ä.nach gegebenen menschlichen Eigen-schaften, sondern auch die Aspekte derArbeit und der Arbeitsorganisation.

2. In der Studie wird der derzeitigeBestand an Europäischen Normen mitDefinitionen, Festlegungen und Aussagenzur Ergonomie (im folgenden: Ergonomie-Normen) festgestellt und systematisch (s. Zif-fer 4) aufbereitet. Darüber hinaus werdendie Felder der Ergonomie aufgezeigt, indenen ein möglicher Normungsbedarf be-stehen kann. Die Normen wurden anhandvon Stichworten geordnet; dabei bliebunberücksichtigt, ob die inhaltlichen Aus-sagen der Normen den fachlichen Anforde-rungen der Ergonomie (z.B. hinsichtlich Voll-ständigkeit oder Richtigkeit) genügen.

3. Die vorliegenden Ergebnisse könnenmehrfach genutzt werden. Schwerpunktesind,

l über ergonomisch relevante Normenzu informieren, wobei das Informations-system nach Themen und nach Aus-sageformen durchsucht werden kann,

Zu diesem Bericht

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l auf Lücken hinzuweisen, die ggf. durchweitere Regelungen gefüllt werden können(Normungsbedarf), sofern dies im Sinnedes „Gemeinsamen Deutschen Stand-punkts“ zur Europäischen Normung ausdeutscher Sicht sinnvoll erscheint,

l Stellen aufzufinden, die Mehrfach-nennungen enthalten,

l die Informationen für die ergonomischeGestaltung und Beurteilung von Arbeits-mitteln, Arbeitsplätzen und Arbeitsumge-bung heranzuziehen.

Das Informationssystem schafft damit fürdas Gebiet der Ergonomie eine sinnvolle Er-gänzung und Erweiterung der DatenbankPERINORM, des allgemeinen Informations-systems über Normen.

Systematik der Analyse, Methodik

4. Die zum Stichtag 1. 8. 1995 vorlie-genden Europäischen Normen mit Bezugzur Ergonomie – einschl. Normentwürfenund einigen Normvorlagen – wurdenanhand eines zweidimensionalen Klassi-fikationsschemas hinsichtlich ihrer thema-tischen Dimension (in den drei BereichenArbeitsbedingungen, Auswirkungen undmenschliche Eigenschaften) und ihrerAussage (z.B. Begriffe und Definitionen,Schutz- und Gestaltungsziele, Prüf-, Meß-und Probenahmeverfahren) analysiert undgeordnet.

5. In das Klassifikationsschema wurde derGemeinsame Deutsche Standpunkt (GDS) ein-bezogen, um erkennen zu können, in wel-chen Bereichen Normung danach als proble-matisch erachtet wird, weil diese der verbind-lichen Regelsetzung der Mitgliedstaatenvorbehalten sind. Dabei zeigte sich, daß dieKriterien im Anhang des GDS unterschiedlichinterpretiert werden können. Eine Einordnungin das Klassifikationsschema ist dementspre-chend variabel. Die in dieser Studie vor-genommene Einordnung ist daher als Dis-kussions- bzw. Arbeitsgrundlage aufzufassen.Hierbei sich ergebende Widersprüche undUnklarheiten könnten zu einer Weiterentwick-lung des GDS führen.

6. Die Liste der im DIN-Katalog im Ab-schnitt „Ergonomie“ aufgeführten Normenergibt kein umfassendes Bild der Ergo-nomie-Normung im Sinne dieser Studie.Dort findet man vor allem solche Europä-ischen Normen, bei denen im Titel ent-weder das Wort „Ergonomie“ oder „Körper-maße“ vorkommt (z.B. ENV 26385 „Prinzi-pien der Ergonomie in der Auslegung vonArbeitssystemen“, EN 28996 „Ergonomie;Bestimmung der Wärmeerzeugung immenschlichen Körper“). Umgekehrt sindnicht alle Normen, in deren Titel „Ergo-nomie“ oder „ergonomisch“ vorkommt,diesem Abschnitt des Katalogs zugeordnet.

7. Es wurde ein Suchprofil aus der Kombi-nation geeigneter arbeitswissenschaftlicherbzw. ergonomischer Begriffe entwickeltund damit in PERINORM recherchiert. Von

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den so ermittelten ca. 1200 EuropäischenNormen (EN und EN ISO) einschl. Ent-würfen verblieben nach inhaltlicher Bewer-tung rund 250 Normen, die als ergonomie-relevant aufgenommen und in das Ord-nungsschema eingetragen wurden. Hierbeiwurden auch Ergonomie-Normen entdeckt,die anhand des Titels keinen Bezug zurErgonomie vermuten lassen.

Struktur und Inhalt der Normen

8. Eines der zentralen Ergebnisse der Re-cherche besteht darin, daß grundlegendeoder übergeordnete Normen sowie eineentsprechende Systematik weitgehendfehlen. Demgegenüber existiert im BereichMaschinen ein übersichtlich in überge-ordnete Typ-A- und -B-Normen und maschi-nenspezifische C-Normen strukturiertesNormenwerk. Die B-Normung könnte hierallgemein die ergonomischen Anforde-rungen an Maschinen behandeln, zu-mal die Maschinenrichtlinie ausdrücklichdie Beachtung der Ergonomie oderergonomischer Prinzipien fordert. In Erman-gelung einer umfassenden Ergonomie-B-Normung wird die Ergonomie daher teil-weise in Typ-C-Normen behandelt, diedaher meist spezifische Fragestellungenbeinhalten.

9. Beispiele für Strukturmängel:

l Mangels übergeordneter Normen sindgrundlegende Anforderungen in einzelnen

Typ-C-Normen geregelt (z.B. prEN 474−1„Allgemeine Anforderungen – Fahrerplatz“)oder auf eine Vielzahl von Normen verteilt(z.B. Belastbarkeitswerte des Menschenoder Temperaturen berührbarer heißerOberflächen in EN 563, prEN 461,prEN 521), die an einer Stelle zusammen-gefaßt werden könnten.

l Während bei den Maschinen Wieder-holungen durch Verweise auf übergeord-nete Normen vermieden werden, enthaltenin anderen Bereichen dagegen Typ-C-Normen, die dem gleichen Gestaltungs-bereich zuzuordnen sind, häufig gleicheoder nur leicht modifizierte ergonomischeFestlegungen (z.B. EN 140).

In allen drei Teilen von prEN 894 „Ergo-nomische Anforderungen für die Gestaltungvon Anzeigen und Stellteilen“ und inbeiden Teilen von prEN 50099 „Grund-sätze für Anzeiger, Bedienteile (Stellteile)und Kennzeichnung“ werden Begriffe undDefinitionen behandelt. Ein eigener Teil„Begriffsbestimmungen“ oder die Nennungvon Definitionen nur im jeweils ersten Teilwürde der Übersichtlichkeit dienen undMehrfachdefinitionen vermeiden.

l Anforderungen, die sich nicht nur aufeinen speziellen Gestaltungsgegenstandbeziehen (z.B. Temperaturangaben bei„berührbaren Oberflächen“ in prEN 521),sollten sinnvollerweise in einer allgemei-neren, übergeordneten Norm festgelegtwerden.

Zu diesem Bericht

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10. Aus Anforderungen in Normen in be-zug auf menschliche Eigenschaften gehthäufig nicht hervor, auf welcher Grundlagesie beruhen. So wird nicht klar, ob dieWerte wissenschaftlich begründbar sind,durch Versuche mit Arbeitspersonen evalu-iert, mehr oder weniger willkürlich fest-gelegt oder gar nicht von menschlichenEigenschaften abgeleitet wurden, obwohldies an entsprechender Stelle angemessenwäre (z.B. EN 441−2 „Verkaufskühl-möbel“).

11. Ein Beispiel für fehlende Abstimmunginnerhalb von Normen ist die prEN 711„Fahrzeuge und Binnenschiffahrt; Geländerfür Decks; Anforderungen, Bauarten“.Darin werden z.B. für den Fahrgastbereichund den Arbeitsbereich unterschiedlicheMaße für die Höhe der Geländer an-gegeben.

12. In vielen in der Studie eingestuftenNormen werden die darin enthaltenenergonomischen Anforderungen nicht alssolche aufgefaßt oder kenntlich gemacht.Teils wird gar kein Bezug zur Ergonomiegesehen, teils sind an einigen Stellendirekte Ergonomie-Verweise enthalten. Beianderen ebenfalls ergonomischen Anforde-rungen in der gleichen Norm wirdhingegen kein Bezug zur Ergonomie her-gestellt.

l DIN EN 25353 „Erdbaumaschinen“,die eine Typ-C-Norm ist, enthält Angabenüber den Sitzindexpunkt, die auch für an-dere Maschinen erforderlich sind, ohne

daß dies im Titel oder in den Suchbegriffendeutlich würde.

l Das Technische Komitee CEN/TC 151„Bau- und Baustoffmaschinen – Sicherheit“befaßt sich in drei Normen (prEN 474−1,EN ISO 6682, EN 25353) mit der ergo-nomischen Gestaltung, ohne sie explizit zuerwähnen. Auch die Norm EN 60900über handgeführte Werkzeuge behandeltdie Ergonomie inhaltlich, ohne sie wörtlichzu nennen.

13. Bei der Recherche wurden in vielenNormentwürfen Fehler festgestellt, die aufdie Übersetzung zurückzuführen sind; inden endgültigen Fassungen ist die Fehler-zahl geringer. Übersetzungsfehler treten vorallem auf, wenn die Fachsprache und dieUmgangssprache identische Wörter mitunterschiedlicher Bedeutung verwenden(z.B. in EN 60204−1 ist „grip“ nicht mit„Handhabe“, sondern mit „Stellteil“ oder„Griff“ zu übersetzen). Die dreisprachigeFassung einer Norm mit einer Liste gleich-bedeutender Begriffe (z.B. in ENV 1070)kann dazu beitragen, ähnlichen Fehlern vor-zubeugen.

14. In vielen Normen finden sich Aus-sagen zur Kategorie „Belastbarkeit“, ohnedaß definiert wird, was unter den einzel-nen Belastbarkeiten zu verstehen ist. Durchdie Angabe der Belastbarkeitswerte wirdeine indirekte Definition mit angegeben,explizit wird die Belastbarkeit jedoch nichtgenormt.

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Lücken der Ergonomie-Normung

15. Nicht alle Felder des Klassifikations-schemas konnten bereits mit Fundstellenergonomiebezogener Normen belegtwerden. Eine Leerstelle im Klassifikations-schema, also das Fehlen von EuropäischenNormen in einem Feld, wird als „Lücke“ imSystem der Ergonomie-Normen verstanden.Ein „Defizit“ ist eine Lücke dann, wenn dortein Regelungsbedarf besteht (siehe 2.).Folgende Normungslücken werden in derStudie besonders erwähnt:

l Einzelne Normen behandeln Anfor-derungen für spezielle Werkzeuge. All-gemeine Anforderungen an die ergo-nomische Gestaltung von Werkzeugen ineiner übergeordneten Norm fehlen.

l Die ergonomische Gestaltung vonArbeitsmitteln im Bereich „Land- und Forst-maschinen“ weist Lücken auf.

l Zu den Gestaltungsgegenständen„Hautschutz“ und „Westen, Jacken“ sindbisher keine Europäischen Normen vor-handen.

l Dem Gestaltungsgegenstand „Textilien“konnten keine ergonomierelevantenNormen zugeordnet werden, allerdingswerden teilweise an die Materialiender persönlichen Schutzausrüstung Anforde-rungen gestellt, die sich auch auf Textilienbeziehen können (z.B. keine Haut-reizungen).

l Im Bereich der „menschlichen Eigen-schaften“ fehlt eine Definition für die„Körperkräfte“.

l Für die „Belastbarkeit“ werden häufignur Merkmalsaussagen zu einer bestimmtenBelastung, aber kein Orientierungswertfür eine akzeptable Belastung angegeben.Meßverfahren für die Belastbarkeit imGestaltungsbereich „menschliche Eigen-schaften“ werden nur für die „Körpermaße“und die „Bestimmung der Wärme-erzeugung im menschlichen Körper“(EN 28996) genormt.

Empfehlungen der KAN

Gesamteinschätzung

1. Die KAN schließt sich den Ergebnissender Studie an und beschließt, sie als KAN-Bericht zu veröffentlichen. Die KAN teiltdie Ansicht der Autoren, daß unter Ergo-nomie nicht nur die Gestaltung von tech-nischen Erzeugnissen, Arbeitsstätten u.ä.nach gegebenen menschlichen Eigen-schaften zu verstehen ist, sondern auch dieAspekte der Arbeit und der Arbeitsorgani-sation. Als „Ergonomie-Normen“ werdenhier Normen betrachtet, in denen Defi-nitionen, Festlegungen und Aussagen zurErgonomie in diesem Sinne enthalten sind.

2. Die Veröffentlichung des KAN-Berichtserfolgt insbesondere für zwei Zielgruppen:

Zu diesem Bericht

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l zur Information der Normer über dasüber viele Fachgebiete verteilte Normungs-geschehen zur Ergonomie,

l zur Information von Konstrukteuren undfür Arbeitsgestaltung und Arbeitsschutz zu-ständigen Personen und Institutionen überexistierende Ergonomie-Normen, die derergonomischen Gestaltung und Bewertungvon Arbeitssystemen (Arbeitsmittel, Arbeits-plätze, Arbeitsumgebung) bereits zugrundegelegt werden können.

Handlungsbedarf für das DIN

3. Die KAN stellt dem DIN die Datenbank„Ergonomie-Normen“ zur Verfügung undbietet dem FNErg damit die Möglichkeit,die über eine Vielzahl von TechnischenKomitees verteilte Normung im BereichErgonomie zu verfolgen. Das DIN wird ge-beten, die Datenbank „Ergonomie-Nor-men“ weiterhin zu ergänzen und zu aktua-lisieren.Die KAN bietet dem DIN an, die Daten-bank „Ergonomie-Normen“ mit der CD„Perinorm“ oder über Internet dem An-wender zugänglich zu machen. Fallsdieses Angebot nicht angenommen wird,soll die KAN-Geschäftsstelle andere Ver-breitungswege in Absprache mit dem DINaufzeigen.

4. Die KAN empfiehlt dem DIN, die Daten-bank der Kommission Sicherheitstechnikzu arbeitsschutzbezogenen Normvorhaben

und andere DIN-interne Informationenauszuwerten, die es ermöglichen,festzustellen, welche Normungsgremienaußerhalb von FNErg, CEN/TC 122 undISO/TC 159 Ergonomie-Projekte be-arbeiten. Bei Optimierung des Informations-flusses zwischen den Normungsgremien istnach Auffassung der KAN eine noch ziel-gerichtetere Steuerung von Normungs-aktivitäten bei gleichzeitiger Verbesserungder von der Praxis geforderten Umsetzungwissenschaftlicher Ergebnisse in Ergonomie-Normen möglich.

5. Die Sicherheits-B-Normung zur Aus-füllung der Maschinenrichtlinie mußpraxisgerecht konkrete Orientierungswertefür Belastungen unter Beachtung desGemeinsamen Deutschen Standpunktsentsprechend den Bedürfnissen derC-Normung setzen.

6. Ähnlich der Einteilung der Sicherheits-normen zur Maschinenrichtlinie in Typ-A-,-B- und -C-Normen sollten auch Ergonomie-Normen zu speziellen Gestaltungsgegen-ständen (z.B. Industrienähmaschinen) vonsolchen zu allgemeinen (z.B. Schallpegel,Gestaltungsleitsätze, Stellteile) abgegrenztwerden. Eine an die Maschinennormungangelehnte Typologie der Ergonomie-Normen wird empfohlen, da sie die Struktu-rierung der Ergonomie-Normen und dasAuffinden erleichtern würde. In diesemZusammenhang wird die von CEN/BTS 4vorgeschlagene Einteilung der Ergonomie-Normen in „Generic standards“,

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„Application standards“ und „Productsstandards“ von der KAN befürwortet. AlleErgonomie-Normen des Bereichs „Persön-liche Schutzausrüstungen“ könnten dannden „Products standards“ zugeordnetwerden, und die in diesen Normenangegebenen menschlichen Eigenschaftenließen sich in einer übergeordneten Norm(„Generic Standard“, einem anthropome-trischen Datenatlas oder einer Sammlungvon Orientierungswerten akzeptablerBelastungen des Menschen) zusammen-fassen. Für derartige Normungsvorhabenkönnte die in der Studie vorgenommeneGliederung der menschlichen Eigen-schaften als Ordnungskriterium dienen.

Die KAN empfiehlt folgende strukturelleVerbesserungen:

l Zusammenfassen von menschlichenEigenschaften und ergonomischen Anfor-derungen in übergeordneten Normen,

l (Quellen-) Angaben oder zumindestErläuterungen zur Herleitung der in denNormen behandelten menschlichen Eigen-schaften in informativen Anhängen,

l Darstellung der Zusammenhängezwischen ergonomischen Anforderungenund zugrundeliegenden menschlichenEigenschaften,

l Verbreitung einer allgemeinen Auf-fassung zum Begriff „Ergonomie“ im Sinnedieser Studie, insbesondere für die Ver-gabe von Schlagworten in PERINORM.

7. Unter Berücksichtigung der Tatsache,daß in der Europäischen Normung bishervon wenigstens 74 unterschiedlichenNormungsgremien Ergonomie-Normenerarbeitet wurden, hält es die KAN fürdringend geboten, daß FNErg undCEN/TC 122 einen Leitfaden für dieErstellung von Ergonomie-Normenentwickeln, der es den anderen Normungs-gremien ermöglicht, inhaltlich abgestimmteFestlegungen, zum Beispiel zur Berück-sichtigung von

l geschlechtsspezifischen und altersab-hängigen anthropometrischen Daten,

l Teilpopulationen (Perzentilen), für diedie Auslegung und Dimensionierung vonProdukten erfolgen soll, und zu

l kombinierten Belastungen

vorzunehmen. Insofern kommt FNErg,CEN/TC 122 und ISO/TC 159 einekoordinierende Aufgabe zu, die bislangnoch nicht wahrgenommen wird.

8. Die KAN hält es für erforderlich, daßFNErg und CEN/TC 122 eine dreispra-chige Terminologie-Norm zu allgemeinenBegriffsbestimmungen in der Ergonomie er-arbeiten, die zu einer besser koordiniertenund strukturierten Ergonomie-Normung bei-tragen wird und die Qualität der Normen-übersetzungen steigern kann.

9. Die KAN ersucht das DIN, die Projekt-begleitung des Folgeprojekts „Ergonomie –Bestandsaufnahme der ISO- und DIN-Nor-

Zu diesem Bericht

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men in Ergänzung zur KAN-Projektstudie6/94“ durch aktive Beteiligung zu unter-stützen.

Handlungsbedarffür die KAN-Geschäftsstelle

10. Mit der Datenbank „Ergonomie-Normen“ hat die Studie ein Instrumentbereitgestellt, das es erlaubt, die Normenzu identifizieren, die hinsichtlich desGemeinsamen Deutschen Standpunkts alsproblematisch einzuordnen sind. Die KAN-Geschäftsstelle wird beauftragt, diesesErkennungsverfahren in Umsetzung derKAN-Studie „Normung im Bereich von

Sicherheit und Gesundheitsschutz amArbeitsplatz“ (KAN-Bericht 2) zu erprobenund weiterzuentwickeln.

11. Die KAN-Geschäftsstelle wird beauf-tragt, in Absprache mit dem DIN für eineBereitstellung der Ergonomie-Datenbank andie unter 2. genannten Zielgruppen zusorgen.

12. Die KAN-Geschäftsstelle wird beauf-tragt, die unter 5. aufgezeigte Problematikder Setzung von Orientierungswerten zuergonomischen Belastungen im Bereich derProduktnormung unter Berücksichtigung desGDS aufzubereiten, damit der KAN-Aus-schuß „Normung im Bereich von Richtliniennach Artikel 118a EG-Vertrag“ hierzu einePositionsbestimmung vornehmen kann.

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This ReportThe Commission for Occupational Health,Safety and Standardization (KAN) wasfounded in 1994 to assert German inter-ests in OH & S matters, especially with re-gard to European standardization. KAN iscomposed of representatives of the socialpartners, the federal state and the Laender,the Hauptverband der gewerblichen Berufs-genossenschaften (HVBG, Federation ofthe Statutory Accident Insurance Institutionsof the Industrial Sector) and the GermanStandards Institute (DIN). One of KAN’stasks is to focus the public interests in thefield of occupational health and safety andto exert influence on current and future stan-dardization projects by delivering opinionson specific subjects.

KAN procures studies and expert opinionsin order to analyse occupational healthand safety aspects in standardization andto reveal deficiencies or erroneous develop-ments in standardization work.

This study was based on the following taskin hand:

As to the planning and design of workingequipment and the working environment,ergonomic considerations are increasinglygaining in importance. Especially the ECDirectives on the improvement of the work-ing environment tend to stress explicitly theapplication of ergonomic principles at theworkplace. This development has an influ-ence on standardization in several ways.Firstly, there is a need for genuine ergo-

nomic standards (e.g. physiological param-eters) and secondly, ergonomic instructionsfor the workplace layout have to be inte-grated into standards on working equip-ment (e.g. interface worker/machine).

1. Existing and future EC directives relat-ing to the application of ergonomic princi-ples and their national implementation areto be identified.

2. Standards dealing with ergonomic as-pects are to be identified and an analysisof the further need for standardization is tobe made, including

l a list of the controllable features (e.g.interface worker/machine, working equip-ment, aspects of the working environment)

l the consideration of the “ConsensusStatement on standardization in the field ofdirectives based on Article 118a of theEC Treaty”

l a list of the controllable features with aneed for regulation in practice.

3. Current standardization projects in ergo-nomics as well as the need for additionalstandards from the perspective of occupa-tional health and safety are to be exam-ined.

4. A report on the established deficienciesconcerning the access to information(issues 1−3) is to be given.

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KAN thanks both the authors for carryingout the study and presenting the report andthe following experts for their critical assis-tance and support throughout the evalua-tion of the study:

Hans-Jürgen Bieneck, Bundesministerium fürArbeit und SozialordnungMarianne Giesert, DGB-BildungszentrumBad KreuznachDr. Fritz-Jürgen Kador, Bundesvereinigungder Deutschen ArbeitgeberverbändeProf. Dr. Jürgen Kupfer, Berufsgenossen-schaftliches Institut für ArbeitssicherheitProf. Dr. Hans Munker, Mannesmann AGMargot Pilz, Siemens AGDr. Klaus-Peter Scheuermann, Berufsgenos-senschaft Nahrungsmittel und GaststättenWolfgang Schultetus, Institut fürangewandte Arbeitswissenschaft e.V.Bruno Zwingmann, Deutscher Gewerk-schaftsbund

On April 16, 1996 KAN adopted the fol-lowing summary of the study and recom-mendations.

Summary

of the KAN study “European standards onergonomics – status review and systematisa-tion”

Introductory standpoints

1. The term “ergonomics” is interpretedbroadly in the study and treated as equiva-lent to the term “industrial science” (incl.occupational health and safety) as far ascontent is concerned. It refers not only tothe design of technical products, work-places etc. in accordance with givenhuman characteristics, but also to theaspects work and work organisation.

2. The study assesses and systematicallyprocesses the current range of Europeanstandards containing definitions, ascertain-ments and statements concerning ergonom-ics (hereafter referred to as “ergonomicstandards”) (see point 4.). In addition, theareas of ergonomics in which there is apossible need for standardisation arepresented. Standards were classified withthe help of key words; this did not takeaccount of whether or not the standards’statements in terms of content meet thetechnical requirements of ergonomics(e.g. with regard to completeness oraccuracy).

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3. The results obtained can be used in anumber of ways. The main areas of empha-sis are as follows:

l to provide information about standardswith ergonomic relevance using an informa-tion system which can be searched throughby subject and statement forms,

l to point out gaps which can possiblybe filled with the help of further regulations(need for standardisation) provided thatthis appears useful in view of the spirit ofthe “German Consensus Statement” onEuropean standardisation,

l to find areas containing repeated men-tions,

l to consult information for ergonomicdesign and for assessing work equipment,workplaces and working environments.

In this way, the information system providesa useful addition and extension to the PERI-NORM data bank, the general informationsystem for standards, in the field of ergo-nomics.

Analysis system, method

4. The European standards relating to er-gonomics – including draft standards andseveral standard proposals – which wereavailable by the qualifying date (1.8.95)were analysed and organised with thehelp of a two-dimensional classification sys-

tem according to their thematic dimension(in the three areas working conditions, ef-fects and human characteristics) and theirstatement (e.g. terms and definitions, pro-tection and design objectives, test meth-ods, measuring and sampling procedures).

5. The German Consensus Statement wasincluded in the classification system inorder to find out in which areas stand-ardisation can be regarded as problematicdue to the fact that it is subject to the bind-ing regulations of the member states. Thisrevealed that criteria in the annex of theGerman Consensus Statement can be inter-preted in different ways. Accordingly, cate-gorisation in the classification system is vari-able. The means of categorisation used inthis study should therefore be conceived asa basis for discussion and/or work.Resulting contradictions and uncertaintiescould result in further development of theGerman Consensus Statement.

6. The list of standards presented in the“Ergonomics” section of the DIN cataloguedoes not provide a comprehensive pictureof ergonomics standardisation in the spiritof this study. The majority of European stan-dards to be found there have the word“ergonomics” or „body measurements” intheir title (e.g. ENV 26385 “Ergonomicprinciples of the design of work systems”,EN 28996 “Ergonomics; determination ofmetabolic heat production”). Conversely,not all standards with the words “ergo-

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nomics” or “ergonomic” in their title are al-located to this section.

7. A search profile combining suitable in-dustrial scientific and ergonomic terms wasdeveloped and researched in PERINORM.Of the around 1200 European standards(EN and EN ISO), including drafts, tracedin this way, around 250 standards wereaccepted as being relevant to ergonomicsfollowing an assessment of content andwere included in the classification system.As far as their titles were concerned, someof the ergonomic standards discovered didnot appear to have anything to do withergonomics.

Structure and content of standards

8. One of the key results of research is anindication that basic or generic standardsand a suitable system are largely lacking.By contrast, in the field of machinery thereis a structured set of standards clearly di-vided into generic A and B-type standardsand machinery-specific C standards. In thiscase, B standardisation could deal with theergonomic machinery requirements in gen-eral, especially as the Machinery Directivedefinitely calls for ergonomics or ergo-nomic principles to be observed. Due tothe lack of comprehensive ergonomic Bstandardisation, the subject of ergonomicsis, in some cases, dealt with in C-typestandards which therefore contain mostlyspecific questions.

9. Examples of structural shortcomings

l Due to a lack of generic standards,basic requirements are dealt with in individ-ual C-type standards (e.g. prEN 474−1“General requirements – operator’s seat”)or divided between a number of differentstandards (e.g. human resistance levels ortemperatures of touchable surfaces inEN 563, prEN 461, prEN 521), whichcould be grouped together at a singlepoint.

l While repetition is avoided in sectionson machinery by referring to generic stan-dards, C-type standards in other areas,which can be assigned to the same designarea, often contain the same or only slight-ly modified ergonomic considerations(e.g. EN 140).

All three clauses of prEN 894 “Ergonomicrequirements for the design of displays andcontrol actuators” and both parts of prEN50099 “Principles for indicating, operat-ing parts (control actuators) and marking”deal with terms and definitions. A separateclause on “definitions” or listing terminol-ogy in the first part of each standardwould improve clarity and prevent defini-tions from being repeated.

l Requirements which do not refer to asingle design feature only (e.g. tempera-tures for “touchable surfaces” in prEN521) should be laid down in a more gen-eral, generic standard.

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10. It is often unclear on what require-ments in standards relating to human char-acteristics are based. In other words, it isnot made clear whether values can bescientifically justified, if they wereevaluated based on tests carried out withthe help of workers, fixed more or lessarbitrarily or not derived from human char-acteristics at all, despite the fact that thiswould have been appropriate in certaincases (e.g. EN 441−2 “Refrigerateddisplay cabinets”).

11. A good example of lacking coordina-tion within standards is prEN 711 “Inlandnavigation vessels – Railings for decks –requirements, types”. This includes, forexample, different dimensions for theheight of the railings in passenger andworking areas.

12. In many of the standards classified inthe study, the ergonomic requirements arenot understood or distinguishable as such.In some cases, no reference to ergonomicsis apparent at all, in others there are directreferences to ergonomics at several points.By contrast, in the case of other equallyergonomic requirements in the same stan-dard, no reference is made to ergonomics.

l DIN EN 25353 “Earth-moving machin-ery”, a C-type standard, contains informa-tion on the seat index point which is alsonecessary for other machinery without mak-ing this clear in its title or the descriptors.

l The Technical Committee CEN/TC151 on “Machines for the building andbuilding material industries” deals withergonomic design in three standards(prEN 474−1, EN ISO 6682,EN 25353) without mentioning it explic-itly. Standard EN 60900 on hand-guidedtools deals with ergonomics in content with-out mentioning it by name.

13. During research, errors were found inmany draft standards which can be attri-buted to the translation; there are fewererrors in the final versions. Translatingerrors occur above all when technical termi-nology and colloquial speech use identicalwords with different meanings (e.g. inEN 60204−1 „grip” does not mean“Handhabe”, but “Stellteil” or „Griff”).A trilingual version of a standard with a listof terms with the same meaning (e.g. inENV 1070) could help to avoid similarerrors.

14. Many standards contain statementson the category „stress resistance” withoutdefining what individual stress resistancelevels actually mean. An indirect definitionis provided by stating stress resistancevalues, but stress resistance is not stand-ardised explicitly.

Gaps in ergonomic standardisation

15. Not all areas of the classification sys-tem have been filled with standards relat-ing to ergonomics. An empty section of the

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classification system, in other words thelack of European standards in a certainarea, is considered a “gap” in the ergo-nomic standards system. A gap is de-scribed as a “deficit” if there is need forregulation (see 2.). The following stand-ardisation gaps are given a special men-tion in the study:

l Individual standards deal with require-ments for special tools. There is a lack ofgeneral requirements made of the ergo-nomic design of tools in a generic stan-dard.

l The ergonomic design of work equip-ment in the field of “Agricultural and for-estry machinery” contains gaps.

l There are no European standards onthe design objects „Skin protection” and“Waistcoats, jackets”.

l No ergonomically related standardscould be assigned to the design object“Textiles”; however, in some cases require-ments are made of the materials used forpersonal protective equipment which couldalso refer to textiles (e.g. no skin irritation).

l There is no definition for “physicalstrength” in the section on “human charac-teristics”.

l As far as „stress resistance” is con-cerned, statements are often made about acertain stress resistance without providinga guide value for an acceptable stress

resistance level. Measuring methods forstress resistance in the “human characteris-tics” design are only standardised for„body measurements” and “Ergonomics;determination of metabolic heat produc-tion” (EN 28996).

KAN’s recommendationsbased on the study

Overall assessment

1. KAN endorses the results of the studyand has decided to publish them as aKAN report. KAN shares the authors’ opin-ion, namely that the term ergonomics doesnot only refer to the design of technicalproducts, workplaces etc. in accordancewith given human characteristics, but alsoto the aspects work and work organisa-tion. Standards containing definitions,ascertainments and statements concerningergonomics in this sense are consideredhere as “ergonomic standards”.

2. The KAN report is being published fortwo target groups in particular:

l to inform the standardisers about theergonomics standardisation which coversmany different specialist areas,

l to inform designers and those peopleand institutions responsible for industrialdesign and occupational health and safetyabout existing ergonomic standards on

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which ergonomic design and the assess-ment of work systems (work equipment,workplaces, working environment) can bebased.

Need for DIN to take action

3. KAN is to make the “ErgonomicStandards” data bank available to DINthereby offering its committee “ergonom-ics” (FNErg) the chance to pursue standardi-sation in the field of ergonomics, which isdivided up among a number of TechnicalCommittees. DIN is requested to continueto add to and update the “Ergonomic Stan-dards” data bank. KAN offers to make the“Ergonomic Standards” data bank accessi-ble to the user via the “PERINORM” CD oron the Internet. If DIN does not accept thisoffer, the KAN secretariat is to demonstrateother means of distribution in discussionwith DIN.

4. KAN recommends that DIN analyse thedata bank of the “Kommission Sicherheits-technik” on standardisation projects relatedto occupational health and safety andother internal DIN information which ma-kes it possible to establish which standardsbodies apart from FNErg, CEN/TC 122and ISO/TC 159 operate ergonomicsprojects. According to KAN, by optimisingthe flow of information between standardsbodies it is possible to control stand-ardisation activities even more closely, at

the same time improving the way in whichscientific results are converted into ergo-nomic standards.

5. Safety-related B-type standards for com-pleting the Machinery Directive must setpractical, concrete guide values for stress,taking account of the German ConsensusStatement in accordance with the needs ofC-type standardisation.

6. Similar to the way in which safetystandards for the Machinery Directive aredivided into A, B and C-type standards,ergonomic standards for special designobjects (e.g. industrial sewing machines)should also be distinguished from thosethat are too general (e.g. noise levels,basic design principles, control actuators).A typology of the ergonomic standardsbased on machinery standardisation isrecommended since this would make iteasier to structure the ergonomic standardsand the search process. In this context,CEN/BTS 4’s suggestion of dividing ergo-nomic standards into “Generic standards”,“Application standards” and “Productsstandards” is supported by KAN. All ergo-nomic standards in the field of “Personalprotective equipment” could then beassigned to “Products standards” and thehuman characteristics given in these stan-dards could be combined in a “Genericstandard” (an anthropometric data atlas ora collection of guide values for acceptablestress to which people can be subjected).As far as this type of standardisation pro-

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ject is concerned, the way in which humancharacteristics are divided up in the studycould serve as an classification criterion.

KAN recommends the following structuralimprovements:

l combining human characteristics andergonomic requirements in generic stan-dards,

l (source) information or at least explana-tions in informative annexes on the deriva-tion of the human characteristics dealt within the standards,

l presenting the connections betweenergonomic requirements and the humancharacteristics on which they are based,

l disseminating a general opinion of theterm “ergonomics” as perceived by thisstudy, especially with regard to the allocat-ion of headwords in PERINORM.

7. Taking account of the fact that in Euro-pean standardisation ergonomic standardshave so far been prepared by at least74 different standards bodies, KANbelieves that it is essential for FNErg andCEN/TC 122 to develop a guide fordrawing up ergonomic standards whichallows other standards bodies to coordi-nate the contents of their work. This in-cludes consideration of

l anthropometric data specific to sexand dependent on age,

l parts of the population (percentiles) forwhom the design and dimensioning ofproducts is intended and

l combined stress.

In this way, FNErg, CEN/TC 122 andISO/TC 159 would take on a coordi-nating role which is yet to be perceived.

8. KAN considers it necessary for FNErgand CEN/TC 122 to compile a trilingualterminology standard for general defini-tions in the field of ergonomics whichwould help to produce better coordinatedand structured ergonomics standardisationand improve the quality of translations ofstandards.

9. KAN requests DIN to support the follow-up project “Ergonomics – status review ofISO and DIN standards as a continuationof the KAN study 6/94“ by means ofactive participation.

Need for the KAN secretariatto take action

10. In the form of the “Ergonomic Stan-dards” data bank, the study has providedan instrument which makes it possibleto identify standards which, as far as the“German Consensus Statement” is con-cerned, can be categorised as problem-atic. The KAN secretariat is instructedto test and develop this identification

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procedure in the implementation of theKAN study “Standardisation in the field ofhealth and safety at the workplace” (KANReport 2).

11. The KAN secretariat is instructed toconsult DIN to make sure that the ergonom-ics data bank is made available to thetarget groups listed at point 2.

12. The KAN secretariat is instructed toaddress the problems mentioned atpoint 5. concerning setting guide valuesfor ergonomic stress in the field of productstandardisation based on the GermanConsensus Statement so that the KAN com-mittee for “Standardisation in the field ofdirectives based on Article 118a of theEC Treaty” can determine its position onthis matter.

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A ce proposLa Commission pour la sécurité et la santéau travail et la normalisation (KAN) a étéfondée en 1994 pour représenter les inté-rêts allemands en matière de sécurite et desanté au travail surtout dans la normalisa-tion européenne. Elle est composée desreprésentants des partenaires sociaux, del’état fédéral et des Laender, du Hauptver-band der gewerblichen Berufsgenossen-schaften (HVBG, Fédération des orga-nismes d’assurance accident de l’industrie)et de l’Institut allemand de normalisation(DIN). La KAN a pour mission de réunir lesintérêts publics quant à la sécurité et lasanté au travail et d’influer sur les projetsde normalisation en cours d’élaboration etde planification en soumettant des avis.

La KAN commissionne des études et exper-tises pour l’analyse des questions qui tou-chent à la sécurité et la santé au travaildans la normalisation et pour révéler desdéficits ou développements érronés dans letravail de normalisation.

La présente étude a été fondée sur lamission suivante:

Dans la planification et la conception deséquipements et de l’environnement du tra-vail, les aspects ergonomiques prennent deplus en plus d’importance. C’est surtoutdans le cadre des directives européennesportant sur l’amélioration du milieu du tra-vail que l’application des principes ergono-miques concernant l’aménagement despostes de travail est demandée explicite-

ment. La normalisation est concernée deplusieurs manières par ce développement.D’un côté, il y a un besoin en normes ergo-nomiques originaires (paramètres physiolo-giques par exemple) et de l’autre, il faut in-troduire des aspects ergonomiques d’amé-nagement dans les normes relatives auxéquipements de travail (interface em-ployé/machine par exemple).

1. inventaire des directives communau-taires existantes ou en préparation stipulantl’application de principes ergonomiquesainsi que leur réalisation au niveau national

2. inventaire de l’ensemble des normesrelatives à des aspects ergonomiques etanalyse du besoin supplémentaire ennormes, comprenant

l une liste d’éléments d’aménagement(exemples: interface employé/machine,équipement de travail, facteurs ambiantsau travail)

l la prise en compte de la «Déclarationcommune allemande sur la normalisationdans le domaine des directives basées surl’article 118a du Traité CE»

l indication des éléments d’aménage-ment devant faire l’objet d’un règlement dupoint de vue pratique

3. évaluation des projets de normesactuels dans le domaine de l’ergonomieainsi que du besoin en normes nouvellesfavorisant la sécurité et la santé au travail

A ce propos

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4. rapport sur les déficits d’informationétablis (points 1, 2 et 3).

Les remerciements de la KAN vont auxauteurs de l’étude pour leur travail et la pré-sentation du rapport ainsi qu’aux expertssuivants pour leurs appréciations critiqueset leur apport aux conclusions de l’étude:

Hans-Jürgen Bieneck, Bundesministerium fürArbeit und SozialordnungMarianne Giesert, DGB-BildungszentrumBad KreuznachDr. Fritz-Jürgen Kador, Bundesvereinigungder Deutschen ArbeitgeberverbändeProf. Dr. Jürgen Kupfer, Berufsgenossen-schaftliches Institut für ArbeitssicherheitProf. Dr. Hans Munker, Mannesmann AGMargot Pilz, Siemens AGDr. Klaus-Peter Scheuermann, Berufsgenos-senschaft Nahrungsmittel und GaststättenWolfgang Schultetus, Institut fürangewandte Arbeitswissenschaft e.V.Bruno Zwingmann, Deutscher Gewerk-schaftsbund

Le 16 avril 1996, la KAN a adopté le ré-sumé et les recommandations suivants.

Résumé

de l’étude de la KAN «Normes euro-péennes sur l’ergonomie – Inventaire etsystématique»

Introduction

1. Dans l’étude, le terme d’ergonomie aune signification très large et recouvre lascience du travail (à l’inclusion de la sécu-rité du travail). Cela comprend non seule-ment l’agencement des produits techniquesou autres, du lieu de travail, etc. en fonc-tion des caractéristiques humaines, maiségalement les aspects du travail et de sonorganisation.

2. L’étude dresse l’inventaire des normeseuropéennes actuelles qui définissent, déter-minent et énoncent des points concernantl’ergonomie (nommées «normes ergonomi-ques» dans ce qui suit) et organise un clas-sement systématique (cf. 4.). De plus, ellementionne les domaines de l’ergonomiequi requièrent éventuellement un travail denormalisation. Les normes ont été classéespar mots-clés sans tenir compte si le con-tenu de la norme répond aux exigences er-gonomiques (par exemple en termes d’inté-gralité ou d’exactitude).

3. Les résultats disponibles peuvent être uti-lisés de plusieurs façons. L’accent est missur les points suivants:

A ce propos

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l Informer à propos des normes qui tou-chent l’ergonomie; il faut mentionner quela consultation du système d’informationpeut se faire par thèmes et par formesd’énoncé.

l Attirer l’attention sur les lacunes qui peu-vent éventuellement être comblées par desréglementations ultérieures (besoin ennormes) dans la mesure où, du point devue allemand, cela va dans le sens de la«Déclaration commune allemande» sur lanormalisation européenne.

l Trouver les passages qui se recoupent.

l Recourir aux informations sur l’agence-ment ergonomique et l’évaluation deséquipements de travail, des postes de tra-vail et l’environnement de travail.

Le système d’information complète et élar-git ainsi judicieusement en ergonomie labanque de données PERINORM, systèmed’information général sur les normes.

Analyse systématique et méthodologie

4. Les normes européennes liées à l’ergo-nomie existant à la date du 01/08/1995ont été analysées et classées en s’ap-puyant sur un schéma de classification àdeux dimensions: d’une part, la dimensionthématique (dans les trois domaines condi-tions de travail, impact et caractéristiqueshumaines), d’autre part, leur énoncé

(termes et définitions, objectifs de protec-tion et d’agencement, procédés de me-sure, d’essai et d’échantillonnage, parexemple).

5. La Déclaration commune allemande(GDS) a été intégrée au schéma de classi-fication afin de pouvoir identifier lesdomaines qui sont problématiques pour lanormalisation, parce qu’ils sont réservés àla législation obligatoire établie dans lesétats membres. On constate ici que lescritères annexés au GDS peuvent être inter-prétés de façon différente. Un classementd’après le schéma en question peut doncvarier en conséquence. Celui entreprisdans cette étude est donc à considérercomme base de discussion ou de travail.L’apparition de contradictions ou de confu-sions pourrait conduire à revoir le GDS.

6. La liste des normes qui se trouvent dansla classe «Ergonomie» du catalogue DINne fournit aucune représentation globalede la normalisation en ergonomie qui soitdans le sens de cette étude. On y trouveavant tout des normes européennes dont letitre comprend soit le mot «ergonomie»,soit l’expression «dimensions corporelles»(ENV 26385 «Principes ergonomiques dela conception des systèmes de travail» ouENV 28996 «Ergonomie; déterminationde la production de chaleur métabolique»,par exemple). Par contre, toutes les normesdont le titre comprend le mot «ergonomie»ou «ergonomique» ne sont pas ordonnéesdans cette classe.

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7. Un profil de recherche a été établi àpartir de termes propres à l’ergonomie etutilisé dans PERINORM. Sur 1200 normeseuropéennes environ (EN et EN ISO), pro-jets de normes compris, 250 normes àpeu près sont sélectionnées comme étantliées à l’ergonomie et sont intégrées auschéma de classement. Certaines normessont ici retenues bien que leur titre ne ré-vèle aucun lien avec l’ergonomie.

Structure et contenu des normes

8. L’un des principaux résultats de la re-cherche est qu’il n’existe pratiquement pasde normes générales ou génériques ni desystématique correspondante. Si l’on éta-blit la comparaison avec le domaine desmachines, il existe une série de normes clai-rement ordonnées en normes génériquesde type A et B et en normes spécifique demachines de type C. La normalisation detype B pourrait ici couvrir les exigencesergonomiques générales concernant lesmachines, d’autant plus que la directivemachines demande de façon explicite detenir compte de l’ergonomie ou desprincipes ergonomiques. A défaut d’unenormalisation complète de type B sur l’ergo-nomie, celle-ci est traitée en partie par desnormes de type C qui, la plupart du temps,couvrent donc des questions spécifiques.

9. Exemples illustrant le manque de struc-ture :

l Faute de normes génériques, les exi-gences essentielles sont réglementées pardes normes de type C (prEN 474−1 «Exi-gences générales – siège de l’opérateur»,par exemple) ou bien réparties entreplusieurs normes (charges admissibles pourl’individu ou températures des surfacestangibles chauffées dans l’EN 563, leprEN 461 et le prEN 521 par exemple)qui pourraient être résumées en un seulpoint.

l Alors que dans le cas des machines,les répétitions sont évitées grâce aux réfé-rences à des normes génériques, dansd’autres domaines, les normes de type Cqui sont à classer dans le même groupecomportent souvent des définitions ergono-miques identiques ou légèrement diffé-rentes (EN 140, par exemple).

Les trois parties du prEN 894 «Principesergonomiques pour la conception des dis-positifs de signalisation et de commande»ainsi que dans les deux parties du prEN50099 «Principes pour les dispositifs designalisation, de commande et de mar-quage» traitent de termes et de définitions.Une partie propre aux définitions ou bienla mention de définitions dans chaquepremière partie seulement contribuerait àla clarté et éviterait la réitération de défini-tions.

l Il serait judicieux de fixer les exigencesqui ne concernent qu’un seul aspect spéci-fique de l’agencement (indications de tem-

A ce propos

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pérature pour les surfaces tangibles dans leprEN 521, par exemple) dans une normegénérale et générique.

10. Souvent, il est difficile de connaîtrel’origine des exigences concernant lescaractéristiques humaines qui sont men-tionnées dans les normes. Ainsi, on ne saitpas si les valeurs proviennent d’un travailscientifique ou d’une évaluation au moyend’essais avec individus, ou bien si elles ontété établies plus ou moins arbitrairement etne découlent aucunement des caractéris-tiques humaines, bien que cela devrait êtreici le cas (EN 441−2 «Meubles frigori-fiques de vente», par exemple).

11. Un exemple du manque de coordina-tion entre les normes est le prEN 711«Bateaux de navigation intérieure – garde-corps – exigences, types». On y indiquedifférentes hauteurs de garde-corps pourles zones passagers et les autres zones.

12. Dans beaucoup de normes classéesdans l’étude, les exigences ergonomiquesqui sont mentionnées ne sont pas consi-dérées ou identifiées comme telles. Parfois,aucun lien n’est établi avec l’ergonomie,parfois il y a à certains endroits des réfé-rences directes à l’ergonomie. Dans d’au-tres exigences de la même norme qui con-cernent également l’ergonomie, aucun lienn’est établi avec l’ergonomie.

l La norme DIN EN 25353 «Engins deterrassement» qui est de type C contientdes indications sur le point repère du siège

qui sont également requises pour d’autresmachines sans que cela soit précisé dansle titre ou dans les descripteurs.

l Le comité technique CEN/TC 151«Machines pour l’industrie du bâtiment, tra-vaux publics et matériaux de construction»s’occupe des questions d’ergonomie danstrois normes (prEN 474−1, EN ISO 6682et EN 25353) sans le mentionner defaçon explicite. Le contenu de la normeEN 60900 sur les outils à commandemanuelle traite également de l’ergonomiesans que celle-ci soit nommée.

13. Lors de la recherche, de nombreuseserreurs qui proviennent de la traduction ontété constatées dans les projets de norme;le nombre d’erreurs est plus réduit dans lesversions finales. Les erreurs de traductionsurgissent surtout lorsque la languecourante et le langage technique utilisentles mêmes mots avec une significationdifférente (exemple: dans la normeEN 60204−1, le mot «grip» ne doit pasêtre traduit par «Handhabe» mais par «Stell-teil» ou «Griff»). La version trilingue d’unenorme avec une liste de mots équivalents(comme dans la ENV 1070, par exemple)peut contribuer à éviter de telles erreurs.

14. Des déclarations concernant la«charge admissible» sont faites dans beau-coup de normes sans qu’il y soit défini ceque cela recouvre. Les valeurs limites decharge qui sont indiquées donnent unedéfinition indirecte. Toutefois, la chargeadmissible n’est pas normalisée.

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Lacunes de la normalisation en matièred’ergonomie

15. Toutes les catégories du schéma declassification n’ont pu être remplies par desnormes se rapportant à l’ergonomie. Unvide dans le schéma correspond donc àl’absence de norme européenne sur lesujet et est considéré comme une «lacune»du système qui régit les normes ergono-miques. Une «carence» est alors lacunelorsqu’il y a un besoin de réglementation(cf. 2). L’étude mentionne en particulier leslacunes suivantes en normalisation :

l Certaines normes traitent des exi-gences concernant des outils particuliers. Iln’y a pas de norme générique sur les exi-gences générales concernant l’ergonomiedes outils.

l L’agencement ergonomique des équip-ements de travail dans le domaine «maté-riel agricole et forestier» a des lacunes.

l Il n’existe jusqu’à présent aucunenorme européenne sur les éléments de «pro-tection cutanée» et les «vestes et gilets».

l Aucune norme touchant à l’ergonomien’a pu être classée sous l’élément «tex-tiles». Toutefois, des exigences sont parfoisrequises à propos de matériaux d’équipe-ment de protection individuelle qui pourrai-ent se rapporter aux textiles (pas d’irrita-tions de la peau, par exemple).

l Le domaine «caractéristiques hu-maines» ne contient pas de définition surles «forces physiques».

l En ce qui concerne la «charge admissi-ble», on donne souvent seulement desindications concernant une charge précisemais pas de valeur repère pour unecharge acceptable. Les procédés demesure de la charge admissible pour les«caractéristiques humaines» ne sont norma-lisés que pour les «dimensions du corps»et la «détermination de la production dechaleur métabolique» (EN 28996).

Recommandations de la KANsuite aux résultats de l’étude

Evaluation globale

1. La KAN se rallie aux résultats de l’étudeet décide de les publier en tant que rapportKAN. Elle partage l’opinion des auteursselon laquelle l’ergonomie recouvre nonseulement l’agencement des produits tech-niques, des lieux de travail, etc. en fonctiondes caractéristiques humaines, mais égale-ment les aspects du travail et de son organi-sation. Sont ici considérées «normes ergono-miques» les normes qui contiennentdéfinitions, énoncés et descriptions relatifsà l’ergonomie dans ce sens du terme.

2. La publication du rapport KAN visedeux publics; l’objectif est à fois:

A ce propos

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l d’informer le normalisateur de la norma-lisation ergonomique dans les nombreuxdomaines spécialisés et

l d’informer les fabricants et les per-sonnes et institutions responsables del’agencement du travail et de la sécurité autravail des normes existantes en la matièreet qui peuvent servir de base à l’agence-ment et à l’évaluation ergonomiques de sys-tèmes professionnels (équipements, postes,environnement).

Ce que doit faire l’Institut allemandde normalisation (DIN)

3. La KAN met la banque de données«Normes ergonomiques» à la dispositiondu DIN et offre ainsi au FNErg1) la possibi-lité de suivre la normalisation réalisée en er-gonomie au sein de nombreux comités tech-niques. Le DIN est prié d’entretenir, c’est-à-dire de compléter et d’actualiser cettebanque de données. La KAN propose auDIN de donner accès à l’utilisateur à labanque de données «Normes ergonomi-ques» sur disque optique compact PERI-NORM ou bien sur internet. Dans le casoù le DIN refuserait cette proposition, le se-crétariat de la KAN se verrait dans l’obliga-tion de chercher d’autres moyens de diffu-sion en accord avec le DIN.

4. La KAN recommande au DIN d’effec-tuer une évaluation de la banque de don-nées de la «Kommission Sicherheitstechnik»dans les projets de normalisation relatifs àla sécurité et la santé au travail ainsi quedes autres informations internes au DINdans le but d’identifier les organes de nor-malisation, outre les FNErg, CEN/TC 122et ISO/TC 159, qui travaillent à des pro-jets concernant l’ergonomie. Selon laKAN, si l’on optimise l’échange d’informa-tions entre les organes de normalisation, ilest possible de mieux gérer les travaux denormalisation et d’améliorer en mêmetemps l’application des résultats scienti-fiques disponibles dans les normes rela-tives à l’ergonomie qui est requise dans lapratique.

5. La normalisation de type B sur la sécu-rité qui vise à concrétiser la directive ma-chines doit fixer des valeurs repères decharges concrètes en tenant compte de la«Déclaration commune allemande» et con-formément aux besoins de la normalisationde type C.

6. De même que les normes sur la sécuritéqui font suite à la directive machines sontréparties en types A, B et C, les normesergonomiques relatives à des élémentsspécifiques d’agencement (machines àcoudre industrielles par exemple) devraientse distinguer de celles concernant les

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1) FNErg = Comité de normalisation «Ergonomie» du DIN.

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éléments plus généraux (niveau sonore,principes directeurs pour l’agencement,commandes de l’opérateur, par exemple).Il est recommandé d’adopter une classifi-ction des normes ergonomiques similaire àcelle des machines, vu que cela faciliteraitla mise en place d’une structure et la recher-che de ces normes. Dans ce contexte, laKAN approuve la répartition des normesrelatives à l’ergonomie en 3 groupes «géné-riques», «d’application» et «de produits»proposée par le CEN/BTS 4. Toutes lesnormes ergonomiques du secteur «équipe-ment de protection individuelle» pourraientêtre alors classées comme normes deproduits; les caractéristiques humaines indi-quées dans ces normes pourraient êtreaussi rassemblées dans une normegénérale («norme générique», recueil dedonnées anthropométriques ou ensemblede valeurs repères de charges acceptablespour l’individu). De tels projets de normali-sation pourraient reprendre la classificationdes caractéristiques humaines entreprisedans l’étude.

La KAN recommande d’en améliorer lastructure de la façon suivante :

l regrouper les caractéristiques humaineset les exigences ergonomiques dans unenorme générique,

l indiquer dans des annexes informativesla source des/les caractéristiques hu-maines traitées dans les normes, ou dumoins en expliquer l’origine,

l démontrer le lien entre les exigencesergonomiques et les caractéristiques hu-maines qui en sont à la base,

l diffuser un concept général du terme«ergonomie» qui aille dans le sens de cetteétude, en particulier lorsqu’il faut détermi-ner les descripteurs de recherche dans PERI-NORM.

7. Si l’on tient compte du fait qu’en nor-malisation européenne, 74 organes denormalisation au moins ont traité desnormes ergonomiques jusqu’à présent, laKAN considère urgent que le FNErg et leCEN/TC 122 élaborent un guide pour larédaction de normes ergonomiques qui per-mettrait aux autres organes d’entreprendrela détermination de points au contenuégal, tels que par exemple:

l les données anthropométriques rela-tives au sexe et à l’âge des individus,

l les groupes de population (centiles)pour lesquels il faut fixer les dimensions etles caractéristiques de produits, et

l les charges combinées.

Dans cette mesure, le FNErg, le CEN/TC 122 et l’ISO/TC 159 ont un rôle decoordination à jouer qui, jusqu’à présent,n’a pas été rempli.

8. La KAN considère nécessaire que leFNErg et le CEN/TC 122 élaborent unenorme terminologique trilingue sur lestermes généraux de l’ergonomie, ce qui

A ce propos

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contribuerait à améliorer la coordination etla structuration de la normalisation concer-nant l’ergonomie et accroîtrait la qualitédes traductions de normes.

9. La KAN demande au DIN d’apporterun soutien actif aux mesures d’accompa-gnement du projet consécutif «Ergonomie –Inventaire des normes ISO et DIN, complé-ment de l’étude KAN 06/94».

Ce que doit faire le secrétariat de la KAN

10. La banque de données «Normes ergo-nomiques» constitue un instrument que l’étu-de met à disposition et qui permet d’identi-fier les normes à considérer comme problé-matiques au regard de la «Déclarationcommune allemande». Le secrétariat de laKAN est chargé de tester ce procédéd’identification lors de la mise en applica-

tion de l’étude KAN «La normalisationdans le domaine de la sécurité et de lasanté sur le lieu de travail» (rapport KANn82) et d’en maintenir le développement.

11. Le secrétariat de la KAN est chargéd’assurer, en accord avec le DIN, la diffu-sion de la banque de données sur l’ergono-mie auprès des institutions nommées auparagraphe 2.

12. Le secrétariat de la KAN est chargéde se pencher sur le problème que posel’établissement de valeurs repères pour lescharges ergonomiques dans le domainede la normalisation de produits, en tenantcompte de la «Déclaration commune alle-mande». Cela afin que le Comité de laKAN «Normalisation dans le domaine desdirectives fondées sur l’article 118a duTraité CE» puisse déterminer sa position àcet égard.

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1 EinleitungIn den letzten Jahren ist der Stellenwert derErgonomie bei der Gestaltung von Arbeits-systemen stark gestiegen. Die Gestaltungbeschränkt sich nicht nur auf die Berücksich-tigung von Körpermaßen und Körper-haltung, sondern bezieht sich auch auf dieKörperkräfte, die Körperbewegungen, dieWahrnehmung und weitere menschlicheEigenschaften.

Das „Handbuch Maschinensicherheit“(Handbuch …, 1992) widmet z.B. einganzes Kapitel den ergonomischen Anfor-derungen an Maschinen. Dort heißt es inder Einführung (4.10 Ergonomische Anfor-derungen an Maschinen) (in Anlehnung anDIN EN 614):

„Die Beachtung ergonomischer Grundsätzebei der Gestaltung von Maschinen erhöhtdie Sicherheit, verbessert die Arbeitsbe-dingungen und wirkt nachteiligen Auswir-kungen auf die Gesundheit und dieLeistungsfähigkeit entgegen. Durch einegute ergonomische Gestaltung werdensowohl das gesamte Arbeitssystem alsauch die Zuverlässigkeit der menschlichenLeistung günstig beeinflußt.“

Ausdrücklich werden dort Maschinen als„Komponenten eines Arbeitssystems“gesehen, wodurch die förderliche Wirkungeiner ergonomischen Gestaltung vonArbeitsmitteln als Bestandteil des Arbeits-systems auf dieses übertragen wird.

Der positiven Wirkung auf die Sicherheitam Arbeitsplatz durch die Beachtung ergo-nomischer Prinzipien wird in der Europä-ischen Union Rechnung getragen, indemdie Anwendung dieser Prinzipien in EG-Richtlinien gefordert wird.

Diese Forderung erzwingt aufgrund der„neuen Konzeption“ (Entschließung …,1985) die Berücksichtigung der Ergonomiein harmonisierten Normen. Die als „neueKonzeption“ bezeichnete Entschließungdes Rates vom 7. Mai 1985 legt alsviertes Grundprinzip in Anhang IIAbschnitt 4 fest, daß – für nach harmo-nisierten Normen hergestellte Erzeugnisse –„eine Übereinstimmung mit den in derRichtlinie aufgestellten grundlegendenAnforderungen anzunehmen ist“.

Richtlinien und Normen, welche die Berück-sichtigung ergonomischer Prinzipien for-dern, tragen somit zur Verwirklichung derin Artikel 118a Abs.1 EG-Vertrag beschrie-benen Bemühung der Mitgliedstaaten bei,die Arbeitsumwelt zu verbessern, „um dieSicherheit und Gesundheit der Arbeit-nehmer zu schützen“.

Hierzu hat die Kommission Arbeitsschutzund Normung (KAN) eine Studie zur Be-standsaufnahme der Europäischen Normenzur Ergonomie in Auftrag gegeben, derenErgebnisse hier vorgelegt werden.

Für eine Betrachtung der EuropäischenNormen zur Ergonomie aus deutscher Sicht

1 Einleitung

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soll dabei auch der sogenannte Gemein-same Standpunkt (1993) berücksichtigtwerden.

Die folgende Zusammenstellung von ergo-nomisch relevanten Europäischen Normenkann zugleich aber auch eine Hilfe bieten,um Normen und ihre Inhalte zu diesemThemengebiet leichter auffinden zu können.

Beschreibungder Aufgabenstellung

In dieser Studie soll der derzeitige Bestandan Europäischen Normen im Bereich derErgonomie festgestellt und systematisch auf-bereitet werden. Darüber hinaus soll damitauch ein möglicher Normungsbedarf er-kennbar gemacht werden.

Normen sind hier die von anerkanntenStellen herausgegebenen Informationen,z.B. vom CEN (Comité Européen deNormalisation) oder vom DIN (DeutschesInstitut für Normung), welche der Praxis alseindeutige und leicht zugängliche Quellenfür ihre Arbeit dienen sollen. In dieserStudie werden nur die EuropäischenNormen (EN) betrachtet, soweit sie sichmit ergonomischen Aspekten befassen.

Der Begriff „Ergonomie“ wird hier mit demin Deutschland sonst üblichen Begriff„Arbeitswissenschaft“ inhaltlich gleich-gesetzt. Im internationalen Bereich kenntman nur den englischen Begriff „er-

gonomics“, der bei direkter Übersetzungins Deutsche meist als „Ergonomie“ über-nommen wird. In Deutschland versteht manunter „Ergonomie“ häufig allerdings nur dieGestaltung von technischen Erzeugnissen,Produkten, Arbeitsplätzen u.ä. nachmenschlichen Gesichtspunkten, nichtjedoch die Aspekte der Arbeit und derArbeitsorganisation.

Die Ergonomie (= Arbeitswissenschaft)befaßt sich mit der menschlichen Arbeit(Luczak/ Volpert, 1987), und zwar alsgrundsätzliche Aufgaben mit der Be-urteilung und Gestaltung der menschlichenArbeit (Kirchner, 1993).

Die Gleichsetzung von „Ergonomie“ mit„Arbeitswissenschaft“ für diese Studie er-gibt sich auch aus der Analyse der Inhalteder Normen, die unter „Ergonomie“ geführtwerden bzw. die von entsprechend be-nannten Ausschüssen bei den Normen-Insti-tutionen – z.B. CEN oder DIN – betreutwerden. In der ENV 26385 „Prinzipiender Ergonomie in der Auslegung vonArbeitssystemen“ wird dazu in der Ein-leitung auch von der „Anwendung arbeits-wissenschaftlicher Erkenntnisse“ gespro-chen.

Die Frage nach einem Normungsbedarfder Ergonomie im Rahmen der Europä-ischen Normung stellt sich einerseits ausden Aufgaben, die man mit Normen ausdem Bereich der Ergonomie bearbeitenkann und will, und andrerseits aus der

1 Einleitung

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Frage, wie weit man mit Normen Fest-legungen mit einem besonderen Anspruchs-charakter für bestimmte Bereiche treffen will.

Die Europäischen Normen erhalten ihrenbesonderen Anspruchscharakter dadurch,daß sie zur Konkretisierung der Richtliniender Europäischen Union dienen sollen. Da-bei muß unterschieden werden zwischensolchen Richtlinien, die direkt der Verwirk-lichung des gemeinsamen Marktes dienensollen (nach Artikel 100a des EG-Ver-trags), und solchen Richtlinien, die sich aufdie Verbesserung der Arbeitsbedingungen –mit dem Ziel, die Gesundheit undSicherheit der Arbeitnehmer zu schützen –beziehen (nach Artikel 118a desEG-Vertrags).

Während die Richtlinien für den gemein-samen Markt feste Bedingungen formu-lieren, werden für Arbeitsbedingungendurch die entsprechenden Richtlinien nurMindestbedingungen festgelegt, die vonden einzelnen Mitgliedstaaten in ihremLand auch höher gesetzt bzw. überschritten

werden können. Gemeinsame EuropäischeNormen in diesem letzteren Bereich könn-ten also zur Festschreibung der Mindest-bedingungen als Normalbedingungenführen, auch wenn Normen grundsätzlichnicht verbindlich sind. Dieses Problemwurde für Deutschland in einem soge-nannten Gemeinsamen Standpunktformuliert, auf den sich das Bundesarbeits-ministerium, die Arbeitsschutzbehörden derLänder, die Berufsgenossenschaften, dieSozialpartner und das Deutsche Institut fürNormung geeinigt haben (siehe Kap. 4).

Für die Systematisierung des Normen-bestandes im Bereich der Ergonomie undauch für die Beurteilung eines Normungs-bedarfes muß man zunächst einmal fest-stellen, was es an Normen in diesem Be-reich bereits gibt. Hierzu benötigt man alsGrundlage ein Konzept zur Ergonomiebzw. Arbeitswissenschaft um festzustellen,um welche Fragen es geht und welcheArten von Beiträgen in Normen dazu ge-geben werden können.

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2 Ein Grundkonzept für dieErgonomieErgonomie (von hier ab nur noch „Ergo-nomie“ genannt, jedoch als identisch mit„Arbeitswissenschaft“ angesehen –siehe: Kap. 1) befaßt sich für die Praxis mitder Beurteilung und Gestaltung mensch-licher Arbeit. Dazu muß die Beurteilung anWirkungen ansetzen, wobei sie zur Erklä-rung auf die diese Wirkungen hervorbrin-genden Bedingungen schließt; die Gestal-tung muß dagegen Bedingungen setzen fürgewünschte bzw. zu vermeidende uner-wünschte Wirkungen (Kirchner, 1993).

Interessierende Wirkungen sind dannsolche, die sich einerseits auf das Arbeits-ergebnis beziehen, für welches eine Arbeitüberhaupt durchgeführt wird, und anderer-seits solche, die für den arbeitendenMenschen als Ausführenden und zugleichBetroffenen von Bedeutung sind. Diese Wir-kungen lassen sich nach einem Vorschlagvon Kirchner (1993) einteilen in:

l für die Arbeitsperson:

— Beanspruchungen — Gesundheitszustand — Einstellung zur Arbeit — Persönlichkeitswirkung der Arbeit — eingesetzte Qualifikationen

l für das Arbeitsergebnis – oftmals alsmenschlicher Beitrag in einem Arbeits-system:

— Mengenleistung der Arbeit — Qualität der Arbeit

— Zuverlässigkeit/Verfügbarkeit — Sicherheit/Schadensfreiheit

Diese Beurteilungskriterien für menschlicheArbeit – und auch Zielaspekte für dieGestaltung menschlicher Arbeit – sind natür-lich nicht unabhängig voneinander; siestehen in vielfältigen gegenseitigen Bezie-hungen untereinander. Für die Beurteilungsind sie allerdings in sich eigenständigeKriterien von jeweils eigenem Wertund werden deshalb hier unterschieden(Kirchner, 1993).

Die Arbeitsbedingungen sind damit die Ur-sachen für diese Wirkungen und zugleichauch die gestaltbaren Bedingungen, mitdenen man bestimmte Wirkungen errei-chen kann. Man kann die Arbeitsbedin-gungen danach zweckmäßigerweise ein-teilen in (Kirchner, 1993):

l Technische Arbeitsbedingungen mit

— Arbeitsobjekt (Arbeitsgegenstand) — eingesetzter Technologie — verwendeten Arbeitsmittel — (mit ihrer Technisierung – — Mechanisierung/Automatisierung) — Arbeitsplatz und Arbeitsraum in — seinem Gestaltungszustand — physikalisch-chemischer — Arbeitsumgebung in ihrem Zustand — eingesetzten persönlichen — Schutzmitteln

2 Ein Grundkonzept für die Ergonomie

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l Organisatorische und arbeitswirtschaft-liche Arbeitsbedingungen mit

— Arbeitsinhalt bzw. die Tätigkeit — Disposition der Arbeit und formale — Führung und Zusammenarbeit — Arbeitsmethode einschließlich — Arbeitsablauf — verlangter Ausbildung einschließlich — Weiter- und Fortbildung — Arbeitsdauer einschließlich Pausen — und Urlaub — Arbeitszeitlage, auch Schichtarbeit — verlangtem Arbeitspensum — (z.B. als Leistungs-, Zeit- oder — Terminvorgabe) — Entlohnungsgrundsatz

l Psycho-soziale Arbeitsbedingungen mit

— „Betriebsklima“ — Mitbestimmung als Möglichkeit und — Realisierung — Unternehmensimage — Berufs- oder Tätigkeitsimage — sozialer Sicherheit der Beschäftigung

l Materiell-finanzielle Arbeitsbedin-gungen mit

— Entlohnungshöhe — weiteren materiellen oder — finanziellen Arbeitsentgelten

Zu diesem Grundkonzept für die Ergo-nomie gehört für die Betrachtung der Wir-kungsbeziehungen noch als wesentlichesMerkmal, daß der arbeitende Mensch mitseinen individuellen Eigenschaften (Fähig-

keiten/Fertigkeiten) einerseits die Wir-kungen beeinflußt und andererseits durchdie Wirkungen wiederum seine Eigen-schaften negativ oder positiv verändert wer-den – kurzfristig (z.B. durch Ermüdung)oder langfristig (z.B. durch Erfahrung).Dieses Konzept der Betrachtung mensch-licher Arbeit erweitert und verallgemeinertdas allgemein anerkannte „Belastungs-Bean-spruchungs-Konzept“ (Rohmert, 1984) inein „Arbeitsbedingungen/Arbeitsfaktoren-Wirkungen-Konzept“ (Kirchner, 1993). Esläßt sich damit auf alle Arten menschlicherArbeit anwenden. Mit den Kategorien derArbeitsbedingungen, der Wirkungen undder menschlichen Eigenschaften hat manein allgemeines Konzept zur Beurteilungund Gestaltung menschlicher Arbeit (Bild 1).

Die Beurteilung menschlicher Arbeit fragtnach den Wirkungen der Arbeit bzw. derArbeitsbedingungen auf den Menschenund wertet diese als akzeptabel oder nicht– bzw. als relativ besser oder schlechter ineinem Wertungsprozeß. Durch die Verbin-dung der Wirkungen mit den Bedingun-gen – möglichst auf der Grundlage eineswissenschaftlichen Nachweises – könnendie Wirkungen aus den Bedingungen er-klärt werden, was einen ersten Ansatz fürVeränderungen als Verbesserungen enthält.

Bei der Gestaltung müssen die Bedin-gungen gesetzt werden, um die gewünsch-ten Wirkungen zu erreichen und ggf. uner-wünschte Wirkungen zu vermeiden; des-halb muß man sich fragen, was überhaupt

2 Ein Grundkonzept für die Ergonomie

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Bild 1: Menschliche Arbeit – Einflußfaktoren und Wirkungsbeziehungen

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direkt beeinflußbar ist. Neben den eigent-lichen Arbeitsbedingungen sind dies in ge-wissem Maße auch die menschlichenEigenschaften z.B. durch Ausbildung undÜbung oder durch Auswahl.

Hiervon ausgehend kann man sich nunfragen, inwieweit die bisher vorliegendenEuropäischen Normen Beiträge zu diesenBereichen geben und welcher Art dieseBeiträge sind. Hieraus entsteht eine zwei-dimensionale Matrix, einerseits nach denAussageinhalten und andrerseits nach denAussageformen bzw. Aussagearten (sieheKap. 3).

Für die Aussageinhalte entfällt dabei sofortder Bereich der „Materiellen und finan-ziellen Arbeitsbedingungen“, weil dieser in

Europäischen Normen wegen der Tarif-hoheit nicht festlegbar ist. Es verbleibensomit die Bereiche der „MenschlichenEigenschaften“, der „Arbeitsbedingungen“und der „Wirkungen“. Ihre weitere Aufglie-derung muß davon abhängig gemachtwerden, wie differenziert sie in den zubetrachtenden Europäischen Normen auf-treten (siehe Kap. 3.1).

Mit diesem Klassifikationsschema kannman zugleich ein sinnvolles und praktischbrauchbares Informationssystem aufbauen,in welchem dann die an solchen Informatio-nen Interessierten wie Konstrukteure, Arbeits-gestalter oder Sicherheitsfachkräfte gezieltnach den für sie wichtigen Informationen inden einzelnen Europäischen Normensuchen können.

2 Ein Grundkonzept für die Ergonomie

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3 Beschreibung desKlassifikationsschemasDie bisher vorliegenden EuropäischenNormen mit Aussagen zur Ergonomie –einschl. Normentwürfen und Normvorlagen(letztere nur nach Titel und soweit be-kannt) – werden anhand eines zweidimen-sionalen Klassifikationsschemas geordnetaufgelistet und analysiert (siehe Anhänge11.4 und 11.5 sowie Kap. 6.3). DiesesSchema wird im folgenden erläutert undbasiert auf dem zuvor dargestellten Kon-zept für die Ergonomie.

3.1 Inhaltliche Dimension desKlassifikationsschemas

Die erste Dimension des Klassifikations-schemas für Normen zur Ergonomie umfaßtdie menschlichen Voraussetzungen –Menschliche Eigenschaften –, die Vorausset-zungen des Arbeitssystems – Arbeitsbedin-gungen – und die aus dem Zusammen-wirken der Voraussetzungen bei der Arbeitresultierenden Wirkungen auf den Men-schen – Auswirkungen/Effekte – als inhalt-liche Dimension zusammengefaßt in folgen-den Klassen (Bild 2 – in Klammern Abkür-zungen).

Menschliche Eigenschaften

Die „Menschlichen Eigenschaften“ (mensch-liche Voraussetzungen) gliedern sich in dieBereiche „Körpermaße“, „Körperhaltung“,„Körperkräfte“, „Körperbewegung“, „Kogni-tive Eigenschaften“ und „Belastbarkeit“.

Unter dem Begriff „Körpermaße“ soll aus-schließlich die Bemaßung des mensch-lichen Körpers („Geometrie“) verstandenwerden – also z.B. die Körperhöhe oderdie Armlänge; nicht darunter fallen z.B.die Temperaturbelastbarkeit der Haut oderdie maximalen Bestrahlungswerte der Horn-haut des Auges, welche zwar auch mensch-liche Eigenschaften sind, aber hier unterdem Begriff „Belastbarkeit“ zusammen-gefaßt werden sollen.

Die Begriffe „Körperhaltung“, „Körper-kräfte“ und „Körperbewegung“ beziehensich auf die entsprechenden Eigenschaftenvon Menschen in diesen Bereichen. Dar-unter sind nicht nur die maximal oder mini-mal möglichen Kräfte und Bewegungen zuverstehen, sondern auch Bequemlichkeits-bereiche oder eine ergonomisch günstigeHaltung.

Unter „Kognitive Eigenschaften“ wird dieWahrnehmung des Menschen zusammen-gefaßt, also z.B. das Hörvermögen oderdie Unterscheidbarkeitsgrenzen beimSehen.

„Belastbarkeit“ steht für die Bereiche Erträg-lichkeit, Schädigungsfreiheit und Bewältig-barkeit. Dieser Bereich faßt diejenigenErgonomie-Normen zusammen, welche dieentsprechenden menschlichen Eigen-schaften behandeln. Neben den bei denKörpermaßen bereits erwähnten Beispielenseien noch die Quetschgrenzen zur Erläu-terung angegeben.

3 Beschreibung des Klassifikationsschemas

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menschlicheEigenschaften[mE]

Körpermaße [Km] Bemaßung des Menschen, „Geometrie“

Körperkräfte [Kk]

Körperhaltung [Kh]

Körperbewegung [Kb]

kognitive Eigenschaften [kE] Wahrnehmung

Belastbarkeit [Be]

technischeArbeitsbedin-gungen [tA]

Arbeitsobjekte [Ao] Werkstücke; Arbeitsstoffe (Gefahrstoffe); …

Arbeitsmittel [Am] Maschinen; Werkzeuge; Geräte; Anlagen; Stellteile;Fahrzeuge; Software; Anzeigen; im Arbeitssystem be-nutzte Gegenstände; Verfahren; technische Schutzaus-rüstungen; …

Arbeitsumgebung [Au] Luftbeschaffenheit/Raumklima; akustische Arbeitsum-gebung; optische Arbeitsumgebung/Lichtverhältnisse;mechanische Schwingungen und Stöße; …

Arbeitsplatz [Apl] (räumlicher Bereich)

Bildschirmarbeitsplatz; Warten; Möbel; Einrichtungen; …

persönliche Schutzaus-rüstung [pSA]

Kopfschutz; Hand-/Armschutz; Fußschutz; Schutzkleidung;Absturzsicherung; …

organi-satorischeArbeitsbedin-gungen [oA]

Arbeitsinhalt [Ai], auchArbeitsaufgabe

Führung/Zusammenarbeit[FZ]

Arbeitsablauf [Aa] Tätigkeitsstruktur (Abwechslung); Verhaltensregeln; Unfallverhütung; …

Ausbildung/Unterweisung[Ab]

Arbeitszeit/-lage [Az] Heimarbeit; Arbeitspausen; …

Arbeitspensum [Ap]

psycho-sozialeArbeitsbedin-gungen [pA]

Mitbestimmung [Mb]

Rationalisierungs-/Alters-schutz [RA]

Bild 2: Inhaltliche Dimension des Klassifikationsschemas für Normen der Ergonomie

3 Beschreibung des Klassifikationsschemas

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Arbeitsbedingungen

Im Klassifikationsschema sind die vier Be-reiche der Arbeitsbedingungen – als diedas Arbeitssystem beschreibenden Vor-aussetzungen für die menschliche Arbeit –der Vollständigkeit halber alle aufgeführt.Die Frage, ob in allen Bereichen Normengefunden werden bzw. eine Normung alssinnvoll erachtet wird, wird später behan-delt (siehe Kap. 6).

Die „Technischen Arbeitsbedingungen“ glie-dern sich in die Bereiche „Arbeitsobjekte“,„Arbeitsmittel“, „Arbeitsumgebung“,„Arbeitsplatz“ und „Persönliche Schutzaus-rüstungen“.

Zu den „Arbeitsobjekten“ zählen nebenden bei der Arbeit hergestellten oder zu-sammenzufügenden Objekten (z.B. Mau-erstein) auch die Arbeits- und Gefahrstoffe.

Die „Arbeitsmittel“ beinhalten nicht nurMaschinen, Geräte, Anlagen und Werk-zeuge, sondern ihnen werden hier auchdie Arbeitsverfahren und die Software zu-geordnet. Ein Arbeitsmittel ist also nicht nurals ein greifbarer Gegenstand zu verstehensondern auch als ein bei der Arbeit be-nutztes Objekt, um die Arbeitsaufgabe zuerfüllen. Eine technische Schutzausrüstung– wie z.B. Schallschutzkapseln – gehörthier ebenfalls zu den Arbeitsmitteln.

Als „Arbeitsumgebung“ werden die aku-stische und die optische Arbeitsumgebung(Lichtverhältnisse) bezeichnet sowie das

Raumklima (Luftbeschaffenheit) und diemechanischen Schwingungen und Stöße(Vibrationen). In Artikel 118a des EG-Ver-trages wird die Verbesserung der Arbeits-umwelt verlangt. Die Arbeitsumwelt und dieArbeitsumgebung sind allerdings nichtgleichzusetzen; vielmehr ist die Arbeits-umgebung nur ein Teil der Arbeitsumwelt,welche die gesamten Arbeitsbedingungenumfaßt.

Mit dem „Arbeitsplatz“ ist hier der räum-liche Bereich gemeint, in dem sich dieArbeitsperson aufhält. Deshalb werdenz.B. Stühle und Arbeitstische (Möbel/Einrichtungen) zum Arbeitsplatz gezählt.Unter dem Begriff Arbeitsplatz sind auchArbeitsstätten einschl. der Gänge undWege (Verkehrswege) zu verstehen.

Die „Persönlichen Schutzausrüstungen“fassen alle am Körper getragenen Aus-rüstungen zusammen, die ein bestimmtesSchutzziel erfüllen. Hierzu zählen u.a.Schutzhelme, -handschuhe und -schuhe,aber auch die Textilien, aus denen sie her-gestellt werden, und auch Sicherheitsaus-rüstungen gegen Absturz.

Auswirkungen und Effekte

Zu der Betrachtung der Arbeit gehörenneben den Arbeitsbedingungen (als sach-liche Voraussetzungen) und den Eigen-schaften des Menschen (als persönlicheVoraussetzungen) auch die Auswirkungenund Effekte, die aus dem Zusammenwirken

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der Arbeitsbedingungen und der Mensch-lichen Eigenschaften resultieren. Eine Zuord-nung zu „Auswirkungen/Effekte“ erfolgtjedoch nur, wenn explizit auf die mög-lichen Wirkungen oder Folgen für den Men-schen hingewiesen wird. Die Zuordnungerfolgt jedoch unabhängig davon, ob inder Norm positive (erwünschte) oder nega-tive (schädliche) Auswirkungen und Effekteauf den Menschen behandelt werden.

3.2 Formale Dimension desKlassifikationsschemas

Die Aussagen in den zu betrachtendenNormen haben eine unterschiedliche Form.Deshalb wird die inhaltliche Dimension des

Klassifikationsschemas von einer zweiten,formalen Dimension überlagert – z.B.Maschinen als inhaltliches Objekt, Gestal-tungsleitsätze als Form (Bild 3 – in Klam-mern Abkürzungen).

In die Klasse „Begriffe und Definitionen“[BD] werden Norminhalte eingeordnet,wenn diese Wortdefinitionen, Begriffs-bestimmungen, Größenklassen oder an-dere Benennungen beinhalten, um eine ein-heitliche Begriffsauffassung zu erzielen.

Im Laufe der Studie hat sich gezeigt, daßdie ursprünglich getrennt betrachteten Klas-sen „Eindeutige Merkmalsaussagen“ sowie„Kataloge/Sammlungen“ sich stark ähneln.Der Unterschied besteht hauptsächlich in

Begriffe und Definitionen [BD] Größenklassen; Vereinheitlichung; …

Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen [MKS] Aufzählungen; Auswahlkriterien; Schablonen;Diagramme; Gesichtsfeld; Hörbereich; Details (z.B.Tischhöhe; Pausenzeiten; Durchreichöffnungen); …

Schutz-/Gestaltungsziele [SGz] Anforderungen; Vermeidung vonGefahr/Gefährdung; Auflistung von zu beach-tenden Gefahren; …

Vorgehensweisen bei der Gestaltung [Vw] Methoden; Maßnahmen; allgemein: „Wie könnendie Ziele erreicht werden“

Leitsätze/-linien und Prinzipien [LP] Grundsätze/Hinweise für die Gestaltung; allgemeine Regeln; prinzipielle Gestaltungsalter-nativen; …

Prüf-, Meß- und Probenahmeverfahren [PMv] inklusive Meß-/Kenngrößen

Beispiele/Vorlagen [Bs] (in informativen Anhängen)

Bild 3: Formale Dimension des Klassifikationsschemas für Normen der Ergonomie

3 Beschreibung des Klassifikationsschemas

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der äußeren Form der zuzuordnenden Aus-sagen: Entweder erfolgt die Nennung vonAussagen tabellarisch und bildlich oder ineinzelnen Sätzen. Deshalb wurden diesebeiden Punkte zu der einen Klasse „Merk-malsaussagen/Kataloge/Sammlungen“[MKS] zusammengefaßt.

Zu der Klasse „Schutz- und Gestaltungs-ziele“ [SGz] erfolgt eine Zuordnung der-jenigen Abschnitte einer Norm, die Anfor-derungen an den in dieser Norm behan-delten Gestaltungsgegenstand stellen. DieErfüllung der Anforderungen kann dannggf. mit Hilfe der „Prüf- und Meßverfahren“(siehe dort) kontrolliert werden.

Unter „Vorgehensweisen bei der Gestal-tung“ [Vw] sind Methoden oder Maß-nahmen zu verstehen, mit deren Hilfe Kon-strukteure die Gestaltung der Gestaltungs-gegenstände entsprechend den Schutz-und Gestaltungszielen durchführen können.

Die „Leitsätze und Prinzipien“ [LP] besitzeneinen sehr allgemeinen Charakter undgeben grundlegende Anweisungen für dieAnwender der Normen. Als Beispiel hierfürkann ENV 26385 „Prinzipien der Ergo-nomie“ genannt werden.

Die „Prüf-, Meß- und Probenahmever-fahren“ [PMv] dienen u.a. zur Überprüfungder Einhaltung der Schutz- und Gestaltungs-ziele (siehe dort). Dieser Klasse werden Ver-fahren zugeordnet, die häufig zusammenmit den Anforderungen in einer Norm be-

schrieben werden. Eine ausschließlich einPrüf-, Meß- oder Probenahmeverfahren be-schreibende Norm soll nur dann dieserKlasse zugeordnet werden, wenn ent-weder ein Bezug zur Ergonomie direkt ge-nannt wird oder wenn das Verfahren aus-schließlich dem Zweck dient, eine men-schengerechte Arbeitsumgebung zuschaffen (z.B. akustische Meßverfahren).

In informativen Anhängen zu Normenwerden teilweise Beispiele und Vorlagenfür die Gestaltung gegeben, ohne derenVerbindlichkeit festzuschreiben. Die Ab-schnitte einer Norm mit möglichen beispiel-haften Ausführungen der Gestaltungsgegen-stände werden in die Klasse „Beispiele undVorlagen“ [Bs] eingeordnet.

3.3 Darstellung desKlassifikationsschemas

Das zweidimensionale Klassifikations-schema läßt sich grafisch als Matrix dar-stellen, in der die Bereiche der ersten,inhaltlichen Dimension die Spalten und dieKlassen der zweiten, formalen Dimensiondie Zeilen repräsentieren (Bild 4).

Die Schnittbereiche von Bereichen und Klas-sen sollen als Felder bezeichnet werden.Diese Felder werden durch die Abkür-zungen der Bereiche und Klassen eindeutigbenannt. Zum Beispiel wird für das Feld, indem sich der Bereich „Arbeitsmittel“ mit der

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48 3 Beschreibung des Klassifikationsschemas

Bild 4: Klassifikationsschema für europäische N

ormen zur Ergonom

ie

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Klasse „Begriffe und Definitionen“ kreuzt,die Abkürzung „[Am-BD]“ verwendet.

Eine Einordnung der Normen in die Felderdes Klassifikationsschemas geschiehtaufgrund des genormten Objektes(Gestaltungsgegenstandes) und der Norm-inhalte unter Angabe der Kapitel, die zuder Einordnung in das Feld führen. ImAbschnitt 6.3 wird das Klassifikations-schema mit der Anzahl der jedem Feld zu-geordneten Normen ausgefüllt. Die Betrach-tung und Interpretation des ausgefülltenKlassifikationsschemas erfolgt in den Ab-schnitten 6.4 bis 6.6. Im Anhang 11.4werden alle gefundenen Normen mit ergo-nomischem Bezug in ihren Inhalten be-reichsbezogen und nach den enthaltenenAussageformen einzeln beschrieben. ImAnhang 11.5 werden dann nach Be-reichen die Aussagen aller Normen mit

ergonomischem Bezug dargestellt. Letzteresergibt damit ein Informationssystem, in demman nach Aussagen in Normen zu be-stimmten Bereichen suchen kann.

Dieses zweidimensionale Klassifikations-schema läßt eine Zuordnung der Normenzu mehreren Klassen beider Dimensionenzu. Werden z.B. in einer Norm über einenbestimmten Gestaltungsgegenstand (z.B.„Persönliche Schutzausrüstungen“) auchmenschliche Eigenschaften (z.B. „Belastbar-keit“) behandelt, so erfolgt eine Zuordnungzu beiden Bereichen. Entsprechend ist eineZuordnung einer Norm z.B. zu „Schutz-/Gestaltungszielen“ und zu „Prüf-, Meß- undProbenahmeverfahren“ möglich – sowieKombinationen aus beiden Beispielen.Diese Norm wird in solchen Fällen meh-reren Feldern zugeordnet.

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4 Gemeinsamer Standpunkt4.1 Entscheidungshilfen zur

Bewertung vonNormungsvorhaben

In einem „Gemeinsamen Standpunkt zureuropäischen Normung im Bereich des be-trieblichen Arbeitsschutzes“ sind dasBundesarbeitsministerium, die Arbeitsschutz-behörden der Länder, die Berufsgenossen-schaften, die Sozialpartner und dasDeutsche Institut für Normung überein-gekommen, daß im Regelungsbereichdes Artikel 118a des EG-Vertrags nur in

Ausnahmefällen Normung erfolgen soll(Gemeinsamer Standpunkt …, 1993).Die Aussagen dieses Gemeinsamen Stand-punkts wurden in einer Tabelle zusammen-gefaßt (siehe Bild 5).

Bei der Ermittlung des Normungsbedarfsim Bereich der Ergonomie soll auf diesenGemeinsamen Standpunkt Bezug genom-men werden. Es wurde daher der Versuchunternommen, den Gemeinsamen Stand-punkt in dem vorgeschlagenen Klassi-fikationsschema abzubilden.

1 Regelungsbereiche der auf Art. 118a EG-Vertrag gestützten Richtlinien

2 Bereiche, in denen abweichend vom Grundsatz Normung möglich/sinnvoll ist

3 ausgenommen davon sind in jedem Fall folgende Bereiche

1.1 Betriebsorganisation 2.1 Betriebsorganisation 3.1 Betriebsorganisation

1.1.1 Vorschriften über den Betrieb und sicherheits- technische Kontrollen1.1.2 Verhaltensanweisungen1.1.3 Unterweisung der Arbeitnehmer Organisation der Ersten Hilfe

2.1.1 Verständigungsnormen (Begriffe, Definitionen)2.1.2 Verfahren zur Sicherung der Vergleichbarkeit eines bestimmten Arbeitsschutz- niveaus (Prüf-, Meß-, Analyse-, Probenahmever- fahren, Statistische Methoden, Meßplanung, Datenaustausch)2.1.3 Eigenmerkmale von Sicherheitszeichen, Hand- zeichen, Notsignale2.1.4 Anforderungen an Gebrauchsanleitungen/ Betriebsanleitungen für den Hersteller einschl. allge- meiner Regeln für Instand- haltung und Handhabung

3.1.1 verbindliche Festschreibung bestimmter Meßverfahren3.1.2 Einstufung oder Bewertung von Prüf-, Meß- oder Analyseergebnissen i.S. des Arbeitnehmerschutzes3.1.3 Klassifikation der Gesund- heitsgefährdung von Arbeits- stoffen (biologische Agenzien) im Sinne einer Risikofestlegung3.1.4 Vorschriften über das Anbringen von Sicherheits- zeichen3.1.5 betriebliche Vorschriften für die Instandhaltung3.1.6 Betreibervorschriften für den Betrieb von Maschinen und Anlagen

Bild 5: Entscheidungshilfen zur Bewertung von Normungsvorhaben im Bereich der auf Artikel 118a EG-Vertrag gestützten Richtlinien (Nummern zur Zuordnung ergänzt)

4 Gemeinsamer Standpunkt

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1.2 Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Gewähr- leistung der Arbeitssicherheit

2.2 Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit

3.2 Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit

1.2.1 Bereitstellung sicherer und ergonomischer Arbeitsmittel1.2.2 Anwendung sicherer und ergonomischer Arbeits- verfahren1.2.3 Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung1.2.4 Unterrichtungspflichten gegenüber den Arbeit- nehmern1.2.5 Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen, Wetterschutzkleidung1.2.6 Abstimmung der Unternehmer untereinander

2.2.2 Module als Zusammen- fassung von Merkmalen zur Auswahl von Arbeitsmitteln, Arbeitsverfahren2.2.2 Beschaffenheitsanforde- rungen an Arbeitsmittel, sofern keine 100a-Richt- linien bestehen und die Normen den Stand von Wissenschaft und Technik repräsentieren (entwicklungs- begleitende Normung)2.2.3 Berechnungsverfahren (z.B. für die Standsicherheit)

3.2.1 Aufstellungsbedingungen für Maschinen und Anlagen3.2.2 Ausstattung der Arbeitsplätze mit sekundärer Sicherheits- technik, Sicherheitszeichen3.2.3 Untersuchungszyklen (arbeits- medizinische Betreuung)3.2.4 Beschäftigungsbeschrän- kungen (außer Ziffer 4)3.2.5 Unternehmerische Pflichten zur Gestaltung von Tätigkeiten (Organisation und Inhalte)3.2.6 Festlegung von Einsatz- zeiten für Sicherheitsfach- kräfte und Betriebsärzte

1.3 Gestaltung der Arbeitsumwelt 2.3 Gestaltung der Arbeitsumwelt 3.3 Gestaltung der Arbeitsumwelt

1.3.1 Gestaltung der Arbeitsstätte und der Arbeitsplätze1.3.2 Gesundheitsschutz/Arbeits- hygiene1.3.3 Grenzwerte für pathogene Faktoren, Einsatzbeschrän- kungen1.3.4 spezielle Anforderungen (z.B. Belüftung, Beleuchtung, Lärmschutz)

2.3.1 Module als Zusammen- fassung von Merkmalen zur Auswahl technischer Ausrüstungen2.3.2 Beschaffenheitsanforde- rungen bezüglich des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung (Ergonomie)2.3.3 Emissionswerte2.3.4 Herstellerinformationen für die sichere Aufstellung

3.3.1 Betriebsvorschriften für die Aufstellung von Geräten, Anlagen, Ausrüstungen3.3.2 Ausstattung der Arbeits- plätze mit sekundärer Sicherheitstechnik3.3.3 Immissionsgrenzwerte

1.4 Aus- und Fortbildung 2.4 Aus- und Fortbildung 3.4 Aus- und Fortbildung

1.4.1 inhaltliche und organi- satorische Anforderungen

2.4.1 berufsspezifische Anforde- rungen, wenn durch sie die Sicherheit entscheidend determiniert ist (Schweißer, Elektriker)2.4.2 Kriterien für die Zertifizie- rung von Personen (Qualifikationskriterien)2.4.3 Anforderungen an Prüf- personal

3.4.1 Qualifikationsanforderungen für die in der Aufsicht (Vollzug) tätigen Personen3.4.2 Qualifikationsanforde- rungen für Sicherheitsfach- kräfte und Betriebsärzte

4 Gemeinsamer Standpunkt

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Bei der Kennzeichnung des GemeinsamenStandpunktes im Klassifikationsschemazeigte sich, daß die einzelnen Punkte derTabelle „Entscheidungshilfen zur Bewertungvon Normungsvorhaben im Bereich der aufArtikel 118a EWG-Vertrag gestützten Richt-linien“ des Gemeinsamen Standpunktesunterschiedlich interpretiert werden können.Eine Einordnung in das Klassifikations-schema ist dementsprechend variabel. Diein dieser Studie vorgenommene Einord-nung ist daher als Diskussions- bzw. Arbeits-grundlage aufzufassen.

Für die Kennzeichnung des GemeinsamenStandpunktes wurde eine Numerierung derTabelle vorgenommen. Die drei Spaltender Tabelle werden durchnumeriert:

1. Regelungsbereiche der auf Arti-kel 118a EG-Vertrag gestützten Richtlinien(im folgenden „Regelungsbereiche“)2. Bereiche, in denen abweichend vomGrundsatz Normung möglich/sinnvoll ist(„mögliche/sinnvolle Bereiche“)3. ausgenommen davon sind in jedem Fallfolgende Bereiche („ausgenommene Be-reiche“).

Die vier Regelungsbereiche:

1. Betriebsorganisation2. Pflichten der Arbeitgeber und Arbeit-nehmer zur Gewährleistung derArbeitssicherheit3. Gestaltung der Arbeitsumwelt4. Aus- und Fortbildung

und die zugehörigen Spiegelstrichewerden ebenfalls aufsteigend numeriert, sodaß diese in der Tabelle eine dreistelligeNumerierung erhalten.

Prinzipiell ist bei der Erstellung dieserKennzeichnung zu beachten, daß dieSpiegelstriche auf den zugehörigen Rege-lungsbereich bezogen werden, da sonstteilweise eine grundlegend andere Ein-ordnung erfolgen würde.

Betrachtet man nur die vier Regelungs-bereiche, so wird die „Betriebsorgani-sation“ den „Organisatorischen Arbeits-bedingungen [oA]“, die „Gestaltung derArbeitsumwelt“ den „Technischen Arbeits-bedingungen [tA]“ und die „Aus- und Fort-bildung“ dem Bereich „Ausbildung/Unter-weisung [Ab]“ zugeordnet. Der Regelungs-bereich „Gestaltung der Arbeitsumwelt“kann auf die beiden Bereiche „Arbeitsumge-bung [Au]“ und „Arbeitsplatz [Apl]“ inner-halb der „technischen Arbeitsbedingungen[tA]“ beschränkt werden. Der Regelungs-bereich „Pflichten der Arbeitgeber undArbeitnehmer zur Gewährleistung derArbeitssicherheit“ kann sowohl den „Schutz-und Gestaltungszielen [SGz]“ als auch den„Leitsätzen/-linien und Prinzipien [LP]“ zu-gerechnet werden, je nachdem wie all-gemein die Pflichten aufgefaßt oder for-muliert werden.

Für jede der drei Spalten in Bild 5 ist dieEinordnung in das Klassifikationsschema inden Bildern 6 bis 8 graphisch dargestellt.

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Hierbei ist auf die erste Ziffer der Numerie-rung verzichtet worden, da durch die ge-trennte Darstellung der logische Zusammen-hang zu den drei Spalten (Regelungs-bereiche; mögliche/sinnvolle Bereiche;ausgenommene Bereiche) gegeben ist. ImText wird jedoch die dreistellige, eindeu-tige Numerierung verwendet.

4.2 Regelungsbereiche

Betriebsorganisation

Die „Vorschriften über den Betrieb undsicherheitstechnische Kontrollen“ (1.1.1)werden den Bereichen „Arbeitsinhalt [Ai]“und „Arbeitsablauf [Aa]“ zugeordnet.

Die „Verhaltensanweisungen“ (1.1.2)haben einen Einfluß auf den Ablauf derArbeit und werden nur dem „Arbeitsablauf[Aa]“ zugeordnet.

Die „Unterweisung der Arbeitnehmer/Orga-nisation der Ersten Hilfe“ (1.1.3) kann sichsowohl auf die „Ausbildung/Unterweisung[Ab]“ als auch auf die „Führung/Zusam-menarbeit [FZ]“ beziehen. Dieses hängtdavon ab, ob die Gewichtung des Punktes1.1.3 der Betriebsorganisation mehr aufder Organisation oder mehr auf der Ausbil-dung liegt.

Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmerzur Gewährleistung der Arbeitssicherheit

Die Bereiche „Bereitstellung sicherer undergonomischer Arbeitsmittel“ (1.2.1) und„Anwendung sicherer und ergonomischerArbeitsverfahren“ (1.2.2) werden denFeldern „Arbeitsmittel [Am] – Schutz-/Gestaltungsziele [SGz]“ und „Arbeitsmittel[Am] – Leitsätze/-linien und Prinzipien [LP]“zugeordnet. Die Punkte 1.2.1 und 1.2.2entsprechen beide der in Kap. 3.1 ge-gebenen Definition der Arbeitsmittel. Eineprinzipiell mögliche weitere Zuordnung deszweiten Regelungsbereichs zu den „Schutz-/Gestaltungszielen [SGz]“ und den „Leit-sätzen/-linien und Prinzipien [LP]“ wurdeschon erläutert (siehe oben).

Die Bereiche „Sicherheitstechnische undarbeitsmedizinische Betreuung“ (1.2.3),„Unterrichtungspflichten gegenüber denArbeitnehmern“ (1.2.4) und „Abstimmungder Unternehmer untereinander“ (1.2.6)werden den Feldern „Führung/Zusammen-arbeit [FZ] – Schutz-/Gestaltungsziele[SGz]“ und „Führung/Zusammenarbeit[FZ] – Leitsätze/-linien und Prinzipien [LP]“zugeordnet. Der Punkt 1.2.3 berührt auf-grund der Betreuung auch die Bereiche„Arbeitsinhalt [Ai]“ und „Arbeitsablauf[Aa]“. Da hier hauptsächlich aber diePflicht zur Betreuung und nicht die Gestal-tung der Betreuung gemeint ist, wird eineZuordnung zum Bereich „Führung/Zusammenarbeit“ vorgenommen.

4 Gemeinsamer Standpunkt

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Bild 6: Zu „1 Regelungsbereiche der auf Artikel 118a EG-Vertrag gestützten Richtlinien“

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Der Regelungsbereich „Bereitstellung per-sönlicher Schutzausrüstungen, Wetterschutz-kleidung“ (1.2.5) wird den Feldern „Persön-liche Schutzausrüstungen [pSA] – Schutz-/Gestaltungsziele [SGz]“ und „PersönlicheSchutzausrüstungen [pSA] – Leitsätze/-linien und Prinzipien [LP]“ zugeordnet, dadie persönlichen Schutzausrüstungen direktgenannt werden.

Gestaltung der Arbeitsumwelt

Der Regelungsbereich „Gestaltung derArbeitsstätte und der Arbeitsplätze“ (1.3.1)wird dem Bereich „Arbeitsplatz [Apl]“ dertechnischen Arbeitsbedingungen zugeord-net, da die unter Punkt 1.3.1 erwähntenArbeitsstätten und Arbeitsplätze im Klassi-fikationsschema unter Arbeitsplatz zu-sammengefaßt werden.

Der Regelungsbereich „Gesundheits-schutz/Arbeitshygiene“ (1.3.2) wird als„Schutz-/Gestaltungsziel [SGz]“ ver-standen und dem Bereich „Arbeitsplatz[Apl]“ zugeordnet.

Der Regelungsbereich „Grenzwerte fürpathogene Faktoren, Einsatzbeschrän-kungen“ (1.3.3) könnte aufgrund der patho-genen Faktoren dem Bereich „Belastbarkeit[Be]“ zugeordnet werden. Der Punkt 1.3.3wird aber, weil der Regelungsbereich 3„Gestaltung der Arbeitsumwelt“ den tech-nischen Arbeitsbedingungen zugeordnetwurde, dem Bereich „Arbeitsumgebung[Au]“ – eventuell auch dem Bereich

„Arbeitsplatz [Apl]“ – zugeordnet. Ob derPunkt 1.3.3 eher den „Schutz-/Gestaltungs-zielen [SGz]“ oder den „Merkmalsaus-sagen/Katalogen/Sammlungen [MKS]“ zu-zurechnen ist, muß im konkreten Einzelfallentschieden werden.

Der Bereich „spezielle Anforderungen(z.B. Belüftung, Beleuchtung, Lärmschutz)“(1.3.4) wird dem Bereich „Arbeitsumge-bung [Au]“ zugeordnet, da die Bezeich-nung des Punktes 3.4 der Begriffs-bestimmung der Arbeitsumgebung im Klassi-fikationsschema stark ähnelt.

Aus- und Fortbildung

Der Regelungsbereich „inhaltliche und orga-nisatorische Anforderungen“ (1.4.1) wirdals „Schutz-/Gestaltungsziel [SGz]“ inner-halb des Bereichs „Fortbildung/Unter-weisung [FZ]“ verstanden, weil die Begriffs-bestimmung der Klasse „Schutz-/Gestal-tungsziele [SGz]“ die Anforderungen anden Gestaltungsgegenstand mit einschließt.

4.3 Mögliche bzw. sinnvolleBereiche für eine Normung

Betriebsorganisation

Die Regelungsbereiche „Verständigungs-normen (Begriffe, Definitionen)“ (2.1.1),„Verfahren zur Sicherung der Vergleichbar-keit eines bestimmten Arbeitsschutzniveaus(Prüf-, Meß-, Analyse-, Probenahmever-

4 Gemeinsamer Standpunkt

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Bild 7: Zu „2 Bereiche, in denen abweichend vom

Grundsatz N

ormung m

öglich/sinnvoll ist“

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fahren, Statistische Methoden, Meßpla-nung, Datenaustausch)“ (2.1.2) und „Eigen-merkmale von Sicherheitszeichen, Hand-zeichen, Notsignale“ (2.1.3) werden je-weils den gesamten „OrganisatorischenArbeitsbedingungen [oA]“, entsprechenddem Regelungsbereich Betriebsorgani-sation, zugeordnet.

Der Regelungsbereich „Verständigungs-normen (Begriffe, Definitionen)“ (2.1.1)wird den „Begriffen und Definitionen [BD]“zugeordnet, so daß sich die Feldbezeich-nung „[oA-BD]“ ergibt.

Die „Verfahren zur Sicherung der Vergleich-barkeit eines bestimmten Arbeitsschutz-niveaus (Prüf-, Meß-, Analyse-, Probenahme-verfahren, Statistische Methoden, Meßpla-nung, Datenaustausch)“ (2.1.2) werdenden „Prüf-, Meß- und Probenahmeverfahren[PMv]“ zugeordnet. In Verbindung mit den„Organisatorischen Arbeitsbedingungen[oA]“ ergibt sich das Feld „[oA-PMv]“.

Die „Eigenmerkmale von Sicherheits-zeichen, Handzeichen, Notsignale“(2.1.3) werden als eindeutige Merkmals-aussage verstanden und folglich unter„Merkmalsaussagen/Kataloge/Samm-lungen [MKS]“ eingeordnet mit der Feld-zuordnung „[oA-MKS]“.

Für den Regelungsbereich „Anforderungenan Gebrauchsanleitungen/Betriebs-anleitungen für den Hersteller einschl. all-gemeiner Regeln für Instandhaltung und

Handhabung“ (2.1.4) wird eine Zuord-nung zu den „Schutz-/Gestaltungszielen[SGz]“ aufgrund der Anforderungen vor-genommen. Die Zuordnung des Punktes2.1.4 hinsichtlich der ersten Dimensionlegt aufgrund der Nennung „Gebrauchs-anweisungen/Betriebsanleitungen“ nahe,diese den Arbeitsmitteln zuzuschreiben.Die Nennung der „allgemeinen Regeln fürInstandhaltung und Handhabung“ befaßtsich mit dem „Arbeitsablauf [Aa]“, was zuden „Organisatorischen Arbeitsbedin-gungen“ des Regelungsbereichs Betriebs-organisation paßt. Deshalb werden die„Anforderungen an Gebrauchsanlei-tungen/Betriebsanleitungen für den Her-steller einschl. allgemeiner Regeln fürInstandhaltung und Handhabung“ (2.1.4)dem Feld „[Aa-SGz]“ zugeordnet.

Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmerzur Gewährleistung der Arbeitssicherheit

Die „Module als Zusammenfassung vonMerkmalen zur Auswahl von Arbeitsmitteln,Arbeitsverfahren“ (2.2.1) können sowohlals „Schutz-/Gestaltungsziel [SGz]“, alsauch als „Leitsatz/-linie und Prinzip [LP]“ fürdie „Arbeitsmittel/-verfahren [Am]“ auf-gefaßt werden. Die Unterschiede beruhenauf dem Grad der Allgemeingültigkeit derunter diesem Punkt gemachten Aussagenund sind ohne weitere Informationen nichteindeutig zuzuordnen. Da aber wörtlichein Bezug zu „Merkmalen“ hergestellt

4 Gemeinsamer Standpunkt

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wird, wird angenommen, daß mit diesemPunkt „Schutz-/Gestaltungsziele [SGz]“ ge-meint sind.

Die „Beschaffenheitsanforderungen anArbeitsmittel, sofern keine 100a-Richtlinienbestehen und die Normen den Stand vonWissenschaft und Technik repräsentieren(entwicklungsbegleitende Normung)“(2.2.2) werden wegen der Nennung von„Beschaffenheitsanforderungen“ eindeutigdem Feld „Arbeitsmittel [Am] – Schutz-/Gestaltungsziele [SGz]“ zugeordnet. Mitdiesem Punkt sind konkrete Anforderungenan Arbeitsmittel gemeint, so daß eine Zu-ordnung zu den „Leitsätzen/-linien und Prin-zipien [LP]“ nicht angenommen wird.

Die „Berechnungsverfahren (z.B. für dieStandsicherheit)“ (2.2.3) werden als „Vor-gehensweise [Vw]“ aufgefaßt entgegender prinzipiellen Zuordnung des Regelungs-bereiches 2 zu den „Schutz-/Gestaltungs-zielen [SGz]“ und den „Leitsätzen/-linienund Prinzipien [LP]. Eine Zuordnung zumBereich „Arbeitsmittel [Am]“ erfolgt auf-grund der Annahme, daß mit dem Punkt2.2.3 Berechnungsverfahren für Arbeits-mittel gemeint sind.

Gestaltung der Arbeitsumwelt

Die „Module als Zusammenfassung vonMerkmalen zur Auswahl technischer Aus-rüstungen“ (2.3.1) werden analog zu Punkt2.2.1 als „Schutz-/Gestaltungsziel [SGz]“für „Arbeitsmittel [Am]“ aufgefaßt. Der Be-

reich „Herstellerinformationen für die siche-re Aufstellung“ (2.3.4) wird demselbenFeld „[Am-SGz]“ zugeordnet.

Die „Beschaffenheitsanforderungen be-züglich des Arbeitsplatzes und der Arbeits-umgebung (Ergonomie)“ (2.3.2) behan-deln die „Arbeitsumgebung [Au]“ undden „Arbeitsplatz [Apl]“. Unter denAnforderungen können „Schutz-/Gestal-tungsziele [SGz]“ verstanden werden,es können aber auch „Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen [MKS]“ mit demPunkt 2.3.2 gemeint sein, falls die Be-schaffenheitsanforderungen einenspeziellen Charakter besitzen.

Die Nennung der Ergonomie in Klammernlegt die Vermutung nahe, daß unter diesemPunkt im wesentlichen ergonomische Gestal-tung von Arbeitsmitteln und Arbeitsplätzenverstanden werden soll. Im Rahmen dieserStudie wird die Ergonomie jedoch wesent-lich umfassender aufgefaßt.

Die „Emissionswerte“ (2.3.3) sind eindeutigeMerkmalsaussagen (Grenzwerte) undgehören zu der Klasse „Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen [MKS]“. Da eineEmission im wesentlichen von den „Arbeits-mitteln [Am]“ ausgeht, wird der Punkt 2.3.3dem Feld „[Am-MKS]“ zugeordnet.

Aus- und Fortbildung

Die Regelungsbereiche „berufsspezifischeAnforderungen, wenn durch sie die Sicher-heit entscheidend determiniert ist (Schwei-

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ßer, Elektriker)“ (2.4.1), „Kriterien für dieZertifizierung von Personen (Qualifikations-kriterien)“ (2.4.2) und „Anforderungenan Prüfpersonal“ (2.4.3) werden alle als„Schutz-/Gestaltungsziele [SGz]“ der „Aus-bildung/Unterweisung [Ab]“ aufgefaßt unddem entsprechenden Feld im Klassifikations-schema zugeordnet.

4.4 Von der Normungauszunehmende Bereiche

Betriebsorganisation

Die „verbindliche Festschreibung bestimm-ter Meßverfahren“ (3.1.1) und die„Einstufung oder Bewertung von Prüf-,Meß- oder Analyseergebnissen i.S. desArbeitnehmerschutzes“ (3.1.2) werdeneinerseits den „organisatorischen Arbeits-bedingungen [oA]“ und andrerseits derKlasse der „Prüf-, Meß- und Probenahme-verfahren [PMv]“ zugeschrieben. Die voll-ständige Überschneidung der Punkte 3.1.1und 3.1.2 mit dem Punkt 2.1.2 bei der Zu-ordnung wird in der Diskussion behandelt(siehe Kap. 4.5).

Der Regelungsbereich „Klassifikation derGesundheitsgefährdung von Arbeitsstoffen(biologische Agenzien) i.S. einer Risikofest-legung“ (3.1.3) wird aufgrund der „Risiko-festlegung“ als „Schutz-/Gestaltungsziel[SGz]“ aufgefaßt. Die Arbeitsstoffe ge-

hören zu den „Arbeitsobjekten [Ao]“,wodurch sich eine Zuordnung zu dem Feld„[Ao-SGz]“ ergibt. Dieses steht jedoch derprinzipiellen Zuordnung der Betriebsorgani-sation zu den „organisatorischen Arbeits-bedingungen [oA]“ entgegen.

Die Regelungsbereiche „Vorschriften überdas Anbringen von Sicherheitszeichen“(3.1.4), „betriebliche Vorschriften für dieInstandhaltung“ (3.1.5) und „Betreibervor-schriften für den Betrieb von Maschinenund Anlagen“ (3.1.6) werden den organi-satorischen Arbeitsbedingungen zugeord-net. Dieses ist nur möglich, wenn man dieVorschriften als die Anleitung bzw. dieAuswahlkriterien dazu auffaßt, daß etwasund wann etwas angebracht werden muß.Andernfalls erfolgt eine prinzipielle Zuord-nung der Betriebsorganisation zu den„Organisatorischen Arbeitsbedingungen[oA]“ entgegen der Zuordnung zu den„Arbeitsmitteln [Am]“, und/oder dem„Arbeitsplatz[Apl]“, die der prinzipiellenZuordnung der Betriebsorganisation zu den„organisatorischen Arbeitsbedingungen[oA]“ entgegensteht.

Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmerzur Gewährleistung der Arbeitssicherheit

Die prinzipielle Zuordnung zu „Schutz-/Gestaltungsziele [SGz]“ und „Leitsätze/-linien und Prinzipien [LP]“ gilt für allePunkte dieses Abschnitts (3.2.1 bis 3.2.6).

4 Gemeinsamer Standpunkt

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Bild 8: Zu „3 ausgenomm

en davon sind in jedem Fall folende Bereichet“

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Die „Aufstellungsbedingungen für Maschi-nen und Anlagen“ (3.2.1) werden denBereichen „Arbeitsmittel [Am]“, „Arbeits-umgebung [Au]“ und „Arbeitsplatz [Apl]“zugeordnet, da sich die Aufstellungsbedin-gungen auf alle drei Bereiche beziehenkönnen.

Der Regelungsbereich „Ausstattung derArbeitsplätze mit sekundärer Sicherheitstech-nik, Sicherheitszeichen (3.2.2) nennt direktdie „Arbeitsplätze [Apl]“, weshalb der Punkt3.2.2 diesem Bereich zugeordnet wird.

Die „Untersuchungszyklen (arbeitsmedizi-nische Betreuung)“ (3.2.3) werden als „Ver-meidung von unerwünschten Auswirkungenund Effekten [AE]“ auf die Arbeitspersonenaufgefaßt und entsprechend in das Klassi-fikationsschema eingeordnet.

Der Bereich „Beschäftigungsbeschrän-kungen (außer Ziffer 4)“ (3.2.4) könntesich auf die „Arbeitszeit/-lage [Az]“ oderdas „Arbeitspensum [Ap]“ beziehen. Eineweitere Zuordnung zu „Ausbildung/Unter-weisung [Ab]“ ist aufgrund des Verweisesauf Ziffer 4 (Punkte 3.4.1, 3.4.2) zu über-legen.

Der Bereich „Unternehmerische Pflichtenzur Gestaltung von Tätigkeiten (Organi-sation und Inhalte)“ (3.2.5) bezieht sich so-wohl auf den „Arbeitsinhalt [Ai]“, als auchaufgrund der Nennung der Organisationauf die „Führung und Zusammenarbeit[FZ]“.

Die „Festlegung von Einsatzzeiten für Sicher-heitsfachkräfte und Betriebsärzte“ (3.2.6)beinhaltet hingegen nur die Organisationder „Führung und Zusammenarbeit [FZ]“der Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte.

Gestaltung der Arbeitsumwelt

Der Regelungsbereich „Betriebsvorschriftenfür die Aufstellung von Geräten, Anlagen,Ausrüstungen“ (3.3.1) erhält die gleiche Zu-ordnung wie der Punkt 3.2.1.

Für die „Ausstattung der Arbeitsplätze mitsekundärer Sicherheitstechnik“ (3.3.2) er-gibt sich die identische Zuordnung wie fürdie Punkte 3.1.4 und 3.2.2.

Unter dem Punkt „Immissionsgrenzwerte“(3.3.3) sind entweder „Schutz-/Gestal-tungsziele [SGz]“ oder „Merkmalsaus-sagen/Kataloge/Sammlungen [MKS]“ fürdie Gestaltung der „Arbeitsumgebung[Au]“ zu verstehen.

Aus- und Fortbildung

Die Regelungsbereiche „Qualifikations-anforderungen für die in der Aufsicht(Vollzug) tätigen Personen“ (3.4.1) und„Qualifikationsanforderungen für Sicherheits-fachkräfte und Betriebsärzte“ (3.4.2)befassen sich mit der „Ausbildung undUnterweisung [Ab]“ und verfolgen mit denentsprechenden Anforderungen an dieArbeitspersonen ein „Schutz-/Gestaltungs-ziel [SGz]“.

4 Gemeinsamer Standpunkt

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4.5 Überschneidungen undmögliche Widersprüche

Legt man die Bilder 6−8 zu den „Rege-lungsbereichen“, den möglichen bzw. sinn-vollen Bereichen zur Normung und denvon der Normung auszunehmendenBereichen übereinander, so ergeben sichÜberschneidungen von einzelnen Feldern.Diese führen zu möglichen Widersprüchen.In einigen Fällen können die möglichenWidersprüche durch eine genauereBetrachtung der einzelnen Punkte aufgelöstwerden.

Ein auffälliges Beispiel ist die vollständigeÜberschneidung des Punktes 2.1.2 mit denPunkten 3.1.1 und 3.1.2. Der Unterschiedzwischen einem möglichen/sinnvollen Be-

reich zur Normung 2.1.2 und den von derNormung auszunehmenden Bereichen3.1.1 und 3.1.2 liegt in der genauen Be-stimmung: Während die Punkte 3.1.1 und3.1.2 eine „verbindliche Festschreibung“und eine „Bewertung“ als Regelungs-bereich ausnehmen, gibt der Punkt 2.1.2die Möglichkeit, „Verfahren zur Sicherungder Vergleichbarkeit eines bestimmtenArbeitsschutzniveaus“ im Rahmen der Be-triebsorganisation zu normen.

Weitere Widersprüche und Unklarheitenmüssen von den Interessierten diskutiertwerden. Der „Gemeinsame Standpunkt“zur Normung im ergonomischen Bereichkann dann auf der Grundlage dieser Über-legungen und der Ergebnisse der Studiesinnvoll weiterentwickelt werden.

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5 Richtlinien derEuropäischen Union zurErgonomieDie Europäische Union – früher „Europä-ische Gemeinschaft“ bzw. „EuropäischeWirtschaftsgemeinschaft“ – hat eine Reihevon Richtlinien erlassen, die sich auf dieHarmonisierung der Arbeitsbedingungen inden Mitgliedsländern beziehen. Diese Richt-linien müssen von den Mitgliedsländern je-weils in landeseigene Vorschriften – Geset-ze, Verordnungen – umgesetzt werden.

Mit Inkrafttreten der „Einheitlichen Europä-ischen Akte“ (EEA) am 01. Juli 1987wurden die Artikel 100a und 118a in denEWG-Vertrag eingefügt. Bis zu diesem Zeit-punkt bezogen sich die hier behandeltenRichtlinien der Europäischen Union auf dieArtikel 100 und 118 des EWG-Vertragesvon 1985.

Die wirtschaftliche Dimension des Europä-ischen Binnenmarktes wird durch – auf Arti-kel 100/100a des EG-Vertrages basie-rende – Richtlinien der Europäischen Unionfestgelegt. Sie regeln die Angleichung derRechts- und Verwaltungsvorschriften füreinen freien Warenverkehr innerhalb desBinnenmarktes. Diese produktbezogenenRichtlinien beziehen sich auch auf Betriebs-und Arbeitsmittel und bestimmen damitauch die Arbeitsbedingungen. Ausge-nommen von der Angleichung sind dabeiBestimmungen über Rechte und Interessender Arbeitnehmer.

Die auf Artikel 100/100a basierendenRichtlinien der Europäischen Union werden

im folgenden „Binnenmarkt-Richtlinien“ ge-nannt.

Die Richtlinie über die CE-Kennzeichnungfür Maschinen zur Bestätigung der Konfor-mität mit den verlangten Anforderungen tratam 1. Januar 1995 in Kraft mit einem Über-gangszeitraum bis 31. Dezember 1996;ab dem 1. Januar 1997 ist die Kennzeich-nung dann verpflichtend (RL 93/68/EWG).

Die Kommission der Europäischen Uniongeht bei der Erstellung der Richtlinien-Vor-schläge bereits von einem hohen Schutz-niveau im Bereich der Gesundheit, derSicherheit, des Umweltschutzes und desVerbraucherschutzes aus (Artikel 100aAbsatz 3 EG-Vertrag).

Neben der wirtschaftlichen Dimensionerhält der Binnenmarkt durch die Einheit-liche Europäische Akte auch eine sozialeDimension. Diese wird durch – aufArtikel 118/118a des EG-Vertrages basie-rende – Richtlinien der Europäischen Unionfestgelegt. Damit wird eine Harmonisierungdes Arbeits- und Umweltschutzesangestrebt. Hierzu werden vom Rat derEuropäischen Union Richtlinien zur Ver-besserung der Arbeitsumwelt sowie derSicherheit und des Gesundheitsschutzesdes arbeitenden Menschen erlassen. Durchdiese Richtlinien werden Mindestvor-schriften gesetzt, welche durch die natio-nale Umsetzung erfüllt werden müssen oderauch überschritten werden können, solan-ge hieraus keine Handelsbeschränkungen

5 Richtlinien der Europäischen Union zur Ergonomie

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(nach Artikel 100/100a) resultieren.Diese Richtlinien werden im folgenden als„Arbeitsschutz-Richtlinien“ bezeichnet.

Im Anhang werden EG-Richtlinien miteinem wörtlichen (expliziten) und/oderinhaltlichen (impliziten) Bezug zur Ergo-nomie aufgelistet (Anhänge 11.1 und11.2).

Neben der Umsetzung der ergonomischrelevanten EG-Richtlinien in deutschesRecht – als Gesetze und Verordnungen –werden die aus Rahmenrichtlinien folgen-den Einzelrichtlinien aufgeführt. Für Einzel-richtlinien, die gemeinsam mit der zugehö-rigen Rahmenrichtlinie in deutsches Rechtumgesetzt wurden, wird die Umsetzung nurbei der Rahmenrichtlinie angegeben.

Wenn die Umsetzung in deutsches Rechtnoch nicht erfolgt ist, so wird ein entspre-chender Hinweis gegeben und die Frist fürdie Umsetzung benannt; diese Frist ist ineinigen Fällen schon überschritten.

Der Rat der Europäischen Union hat am28. März 1983 eine

„Richtlinie über ein Informationsverfahrenauf dem Gebiet der Normen und tech-nischen Vorschriften“

erlassen (RL 83/189/EWG). Diese Richt-linie verzeichnet in der aktuellen Fassungvon 1992 im Anhang eine Liste der Nor-mungsgremien in Europa und der natio-nalen Normungsgremien. Diese werden

bis spätestens zum 31. Januar eines jedenJahres über die Normungsprogramme unter-richtet. Für Deutschland sind in dieser Listedas DIN (Deutsches Institut für Normunge.V.) und die DKE (Deutsche Elektrotech-nische Kommission im DIN und VDE) ver-zeichnet.

5.1 Binnenmarkt-Richtlinien nachArtikel 100a EG-Vertrag

Von den im Anhang 11.1 aufgelistetenBinnenmarkt-Richtlinien beziehen sich die„Maschinenrichtlinie“, die „Richtlinie Persön-liche Schutzausrüstungen“ und die „Richt-linie über Geräte und Schutzsysteme zurbestimmungsgemäßen Verwendung inexplosionsgefährdeten Bereichen“ wörtlichauf die Ergonomie.

In der „Maschinenrichtlinie“ heißt es im An-hang I 1.1.2 „Grundsätze für die Integra-tion der Sicherheit“ Punkt d)

„Bei bestimmungsgemäßer Verwendungmüssen Belästigung, Ermüdung und psy-chische Belastung (Streß) des Bedienungs-personals unter Berücksichtigung der ergo-nomischen Prinzipien auf das möglicheMindestmaß reduziert werden“;

in Anhang I 3.2.1 „Fahrerplatz“:

„Der Fahrerplatz ist nach ergonomischenGrundsätzen anzulegen“

5 Richtlinien der Europäischen Union zur Ergonomie

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und in Anhang I 3.2.2 „Sitz“:

1. „Der Fahrersitz einer Maschine mußdem Fahrer Halt bieten und nach ergo-nomischen Grundsätzen konstruiert sein.“

Vor allem im Anhang I der Maschinenricht-linie „Grundlegende Sicherheits- undGesundheitsanforderungen bei Konzipie-rung und Bau von Maschinen und Sicher-heitsbauteilen“ wird neben dem wörtlichenBezug zur Ergonomie auch inhaltlich eineergonomische Gestaltung gefordert – ohnediese direkt zu benennen. Im Anhang I „Vor-bemerkungen“ Absatz 2 heißt es ausdrück-lich

„Die in dieser Richtlinie aufgeführten grund-legenden Sicherheits- und Gesundheitsanfor-derungen sind bindend“;

hierzu gehört auch die ergonomischeGestaltung, welche im Anhang I angespro-chen wird.

Die Verpflichtung des Herstellers, eineGefahrenanalyse vorzunehmen, unterstütztdie Verbindlichkeit der obigen Forderung.Eine zielgerichtete Gestaltung der tech-nischen Umwelt des Menschen, um dessenSicherheit und den Schutz seiner Gesund-heit zu erreichen, bedeutet eine Überein-stimmung mit den Zielen ergonomischerGestaltung.

Inhaltliche Verweise auf die Ergonomie, vorallem mit sicherheitstechnischem Charakter,finden sich in der gesamten Maschinenricht-

linie – z.B. im Abschnitt 1.1.3 „Materia-lien und Erzeugnisse“:

„Die für den Bau der Maschine ein-gesetzten oder die bei ihrer Benutzung ver-wendeten und entstehenden Produktedürfen nicht zur Gefährdung der Sicherheitund der Gesundheit der betroffenen Personführen.“

Dieses festgelegte Schutzziel gehört in denBereich Arbeitsobjekte und kann im Klassi-fikationsschema entsprechend eingeordnetwerden.

Ein weiteres Beispiel findet sich in Ab-schnitt 1.1.4 „Beleuchtung“, in dem die op-tische Arbeitsumgebung als Gestaltungs-gegenstand behandelt wird.

In der Richtlinie Persönliche Schutzaus-rüstungen (PSA) wird wörtlich auf die Ergo-nomie im Anhang II „Grundlegende Anfor-derungen für Gesundheitsschutz und Sicher-heit“ Abschnitt 1.1 „Grundsätze derGestaltung“ unter Punkt 1.1.1 „Ergonomie“Bezug genommen:

„Die PSA müssen so konzipiert und her-gestellt werden, daß der Benutzer unterden bestimmungsgemäßen und vorherseh-baren Einsatzbedingungen die mit Risikenverbundene Tätigkeit normal ausüben kannund dabei über einen möglichst hohen undden Risiken entsprechenden Schutz verfügt.“

In den weiteren Abschnitten 1.2 „Unschäd-lichkeit der PSA“ und 1.3 „Bequemlichkeit

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und Effizienz“ wird jedoch eine ergo-nomische Gestaltung behandelt, ohne aus-drücklich darauf hinzuweisen, daß hierZiele der ergonomischen Gestaltung behan-delt werden. Als Beispiel sei Punkt 1.2.1.1„Geeignete Ausgangswerkstoffe“ zitiert,der direkt die Auswirkungen auf den Men-schen behandelt:

„Die Ausgangswerkstoffe der PSA oderihre möglichen Zersetzungsprodukte dürfenkeine schädlichen Auswirkungen auf dieHygiene oder Gesundheit des Benutzershaben“.

Die im Anhang II der Schutzausrüstung-Richt-linie festgelegten Anforderungen an dieGestaltung von PSA könnten unter der Über-schrift „Ergonomie“ oder „ergonomischeGestaltung“ zusammengefaßt werden. Hier-für ist allerdings eine umfassendere Begriffs-bestimmung der Ergonomie erforderlichund nicht eine ausschließlich auf denSchutz der Arbeitsperson bezogene Sichtder Ergonomie (siehe Kap. 2).

Als dritte Binnenmarkt-Richtlinie mit einemwörtlichen Verweis auf Ergonomie wird die„Richtlinie über Geräte und Schutzsystemezur bestimmungsgemäßen Verwendung inexplosionsgefährdeten Bereichen“ hier an-gegeben und deshalb in die Liste derBinnenmarkt-Richtlinien aufgenommen. ImAnhang II Abschnitt 1.5.4 „Bedienungs-und Anzeigevorrichtungen“ der Richtlinieheißt es:

„Werden Bedienungs- und Anzeigevorrich-tungen verwendet, so sind diese hinsicht-lich der Explosionsgefahr nach ergo-nomischen Grundsätzen zu gestalten, umein Höchstmaß an Bedienungssicherheit zuerreichen.“

Der Anhang II dieser Richtlinie befaßt sichmit den „Grundlegenden Sicherheits- undGesundheitsanforderungen für die Konstruk-tion und den Bau von Geräten und Schutz-systemen zur bestimmungsgemäßen Verwen-dung in explosionsgefährdeten Bereichen“und behandelt ausschließlich in dem zitier-ten Abschnitt 1.5.4 die ergonomischeGestaltung. An die Kennzeichnung (An-hang II Abschnitt 1.0.5) werden nur inhalt-liche Anforderungen gestellt. Bei den Anfor-derungen an die Betriebsanleitung (An-hang II Abschnitt 1.0.6) besteht ebenfallsein inhaltlicher Bezug zur Ergonomie, ohnedaß dieser wörtlich genannt wird.

Die Liste der ergonomisch relevanten„Binnenmarkt-Richtlinien“ enthält aber auchRichtlinien, in denen die Kennzeichnung be-handelt wird. Diese Richtlinien werdengrundsätzlich hier mit aufgenommen, dadie Kennzeichnung immer unter ergo-nomischen Gesichtspunkten – wie z.B.Wahrnehmbarkeit und Selbsterklärbarkeit –zu betrachten und zu gestalten ist. Obdabei auch auf eine ergonomische Gestal-tung der Kennzeichnung in der RichtlinieBezug genommen wird oder nicht, ist fürdie Aufnahme in die Liste nicht von Bedeu-tung.

5 Richtlinien der Europäischen Union zur Ergonomie

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5.2 Arbeitsschutz-Richtlinien nachArtikel 118a EG-Vertrag

Die Arbeitsschutz-Richtlinien der Europä-ischen Union (siehe Anhang 11.2) gliedernsich in zwei Hauptbereiche: die „Richtlinieüber gefährliche Agenzien“ und die Rah-men-“Richtlinie über die Sicherheit und denGesundheitsschutz der Arbeitnehmer beider Arbeit“. Beide Rahmenrichtlinien for-dern die Erarbeitung von Einzelrichtlinienfür ausgewählte Bereiche.

Die Umsetzung der Arbeitsschutz-Rahmen-richtlinie in deutsches Recht steht derzeitnoch aus. Für Teilbereiche gab es bereitsvor Erlaß der EG-Richtlinie deutsche Rege-lungen, z.B. im Arbeitssicherheitsgesetz,im Betriebsverfassungsgesetz, in der Arbeits-stätten-Verordnung, in den Bergverord-nungen, in Unfallverhütungsvorschriften, inTechnischen Regeln und anderen. DasBundesministerium für Arbeit und Sozialord-nung hat für die Umsetzung den Entwurfeines „Gesetzes zur Umsetzung der EG-Rah-menrichtlinie Arbeitsschutz und weiterenArbeitsschutz-Richtlinien“ vorgelegt. Die Um-setzung der Einzelrichtlinien soll durch natio-nale Verordnungen erfolgen.

In der Arbeitsschutz-Rahmenrichtliniewerden in Artikel 1 „Ziel der Richtlinie“Absatz 2 die Inhalte wie folgt zusammen-gefaßt:

„Sie [Anmerkung: Die Richtlinie] enthält zudiesem Zweck [Anmerkung: Mit dem

Zweck ist hier das Ziel der Richtlinie ausAbsatz 1 gemeint: Die „Verbesserung derSicherheit und des Gesundheitsschutzesder Arbeitnehmer am Arbeitsplatz“] all-gemeine Grundsätze für die Verhütung be-rufsbedingter Gefahren, für die Sicherheitund den Gesundheitsschutz, die Ausschal-tung von Risiko- und Unfallfaktoren, die In-formation, die Anhörung, die ausgewo-gene Beteiligung nach den nationalenRechtsvorschriften bzw. Praktiken, die Unter-weisung der Arbeitnehmer und ihrer Vertre-ter sowie allgemeiner Regeln für die Durch-führung dieser Grundsätze.“

Ein wörtlicher Bezug zur Ergonomie wird indieser Rahmenrichtlinie nicht hergestellt.Inhaltlich behandelt praktisch die gesamteRahmenrichtlinie ergonomische Aspekte. InArtikel 6 „Allgemeine Pflichten des Arbeit-gebers“ Absatz 2 wird dieses unter denBuchstaben d) und g) besonders deutlich:

„Der Arbeitgeber setzt Maßnahmen … aus-gehend von folgenden allgemeinen Grund-sätzen der Gefahrenverhütung um: …

d) Berücksichtigung des Faktors ,Mensch‘bei der Arbeit, insbesondere bei derGestaltung von Arbeitsplätzen sowie beider Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits-und Fertigungsverfahren, vor allem im Hin-blick auf eine Erleichterung bei eintönigerArbeit und bei maschinenbestimmtemArbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwä-chung ihrer gesundheitsschädlichen Auswir-kungen; …

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g) Planung der Gefahrenverhütung mitdem Ziel einer kohärenten Verknüpfung vonTechnik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedin-gung, sozialer Beziehungen und Einflußder Umwelt auf den Arbeitsplatz“.

Auf einen nicht zu unterschätzenden organi-satorischen Aspekt wird in Artikel 6 Absatz3 hingewiesen:

„Die vom Arbeitgeber aufgrund dieser Be-urteilung getroffenen Maßnahmen zurGefahrenverhütung sowie die von ihm an-gewendeten Arbeits- und Produktionsver-fahren müssen erforderlichenfalls … in alle

Tätigkeiten des Unternehmens und aufallen Führungsebenen einbezogenwerden;“

da nur somit ein positiver Effekt bei der Um-setzung eher erzielt werden kann.

Als weiteres Beispiel können auch die inArtikel 12 „Unterweisung der Arbeit-nehmer“ festgelegten Zeitpunkte und Inhal-te für die Unterweisung als organi-satorische Arbeitsbedingungen in den Be-reich der Ergonomie und Arbeitssicherheiteingeordnet werden.

5 Richtlinien der Europäischen Union zur Ergonomie

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6 Ergonomie-Normen –Beschreibung und DiskussionEuropäische Normen (EN) sollen helfen,die Europäischen Richtlinien zu konkre-tisieren. Normen haben nur empfehlendenCharakter, sind also keine Vorschriften.Ihre Einhaltung unterstützt jedoch die Ver-mutung, daß damit auch die zugrunde-liegenden Vorschriften – Europäische Richt-linien bzw. entsprechende nationale Ge-setze – eingehalten sind.

In diesem Abschnitt werden alle als ergo-nomisch relevant eingestuften, also in dasKlassifikationsschema (siehe Kap. 3) ein-geordneten Europäischen Normen be-schrieben und in bezug auf die Aufgaben-stellung diskutiert. Hierzu werden eineGliederung erstellt und in Abschnitt 6.1 diehierfür verwendeten Bezeichnungen an-gegeben.

6.1 Begriffsbestimmungen

6.1.1 Ergonomie-Norm

„Ergonomie“ wird hier als Synonym für„Arbeitswissenschaft“ (einschl. Arbeitssicher-heit) aufgefaßt. Die Anzahl der Normen,welche dem Begriff „Ergonomie“ zuzuord-nen sind, wird infolgedessen sehr groß.„Ergonomie“ – aufgefaßt als menschen-gerechte Gestaltung der Arbeit zum Schutzder Gesundheit und Sicherheit des Men-schen – führt dazu, daß annähernd jedeNorm als ergonomisch relevant zu bezeich-nen wäre.

Beim Studium der Normen finden sich unter-schiedliche Qualitäten von Normen, diedem Bereich Ergonomie zugeordnetwerden können. Die umfassende Qualität(bzw. die weiteste Begriffsauffassung) istoben beschrieben. Die engste Begriffsauf-fassung von Ergonomie ergibt sich ausdem ersten Gliederungspunkt „MenschlicheEigenschaften“. In diesem Sinne wärenErgonomie-Normen mit einem „Datenatlasdes Menschen“ gleichzusetzen. Dieser um-faßt z.B. die Nennung menschlicher Eigen-schaften von den geometrischen Ab-messungen (Körpermaße) bis hin zur Wahr-nehmung (kognitive Eigenschaften) oder zuSchmerzgrenzen (Belastbarkeit).

Zwischen diesen beiden Begriffsauf-fassungen existieren mehrere Abstufungen –verschiedene Qualitäten. Bei der Erstellungvon Normen erfolgt gelegentlich ein Rück-griff auf andere Normen, in denen mensch-liche Eigenschaften angegeben werden.Die Anforderungen an Arbeitsmittel bzw.die Ziele der Gestaltung leiten sich vomMenschen ab. In der Praxis werden teil-weise die menschlichen Eigenschaften unddie abgeleiteten und umgesetzten Anfor-derungen in einer Norm zusammengefaßt.

Als Beispielpaare wären eine Normüber die Belastungsgrenzwerte für Tempe-raturen der Haut (EN 563) und eine Normüber die Gestaltung von Maschinen be-züglich der berührbaren Oberflächen(z.B. EN 521) zu nennen, oder eineNorm über das Gewicht von Menschen

6 Ergonomie-Normen – Beschreibung und Diskussion

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und eine über die Gestaltung von Gelän-dern (z.B. EN 711).

Bei der Abstufung der Begriffsauffassungspielt der Gestaltungsgegenstand mit Blickauf die Abgrenzung eine Rolle. Ähnlich derEinteilung der Sicherheitsnormen in Typ-A-,Typ-B- und Typ-C-Normen (siehe 6.1.2)muß der Grad der allgemeinen Verwen-dung beachtet werden. Hiermit kanneine Abgrenzung der Ergonomie-Normenerzielt werden, welche die Normen überspezielle Gestaltungsgegenstände(z.B. Industrienähmaschinen) ausgrenzt unddie allgemeineren (z.B. Schallpegel,Gestaltungsleitsätze, Stellteile) beinhaltet.Eine Möglichkeit für die Abgrenzung derErgonomie-Normen im Bereich der Arbeits-mittel wäre damit der Ausschluß von Sicher-heitsnormen für spezifische Maschinen unddie Integration von Sicherheitsgrund- undSicherheitsgruppennormen.

Werden z.B. allgemein Anforderungen anDurchgangsöffnungen in einer Norm behan-delt, so soll diese zu den Ergonomie-Nor-men gezählt werden; wird hingegen dieAusstiegsöffnung aus einem Tank genormt,soll diese nicht zu den Ergonomie-Normenzählen.

Ergonomie-Norm

Unter dem Begriff „Ergonomie-Norm“sollen im Rahmen dieser Studie solcheNormen verstanden werden, die

1. menschliche Eigenschaften beinhalten,also alle unter dem ersten Gliederungs-punkt des Klassifikationsschemas eingeord-neten Normen,

2. Gestaltungsleitsätze oder Vorgehens-weisen für eine menschengerechte (ergo-nomische) Gestaltung ausdrücklich be-nennen und als wesentlichen Punkt auf-führen,

3. aus menschlichen Eigenschaften ab-geleitete Anforderungen an die Gestaltungvon Arbeitssystemen oder ihren Elementenenthalten und einen grundlegenden Charak-ter besitzen,

4. einen der obigen drei Punkte enthalten,auch wenn sie zu den Typ-C-Normenzählen (z.B. DIN EN 25 353 Erdbauma-schinen sowie Traktoren und Maschinen fürLand- und Forstwirtschaft; Sitzindexpunkt).

Unter dem Begriff „Ergonomie-Norm“sollen hier nicht solche Normen verstandenwerden, die

1. zu den Typ-C-Normen zählen, es seidenn, in ihnen wird einer der obigenPunkte behandelt (z.B. DIN EN 25353Erdbaumaschinen sowie Traktoren undMaschinen für Land- und Forstwirtschaft;Sitzindexpunkt),2. sich ausschließlich mit Prüf-/Meßver-fahren befassen, also der Kontrolle dienenund nicht der Gestaltung, es sei denndie Verfahren dienen ausschließlich demSchutz des Menschen (z.B. akustische Meß-verfahren),

6 Ergonomie-Normen – Beschreibung und Diskussion

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3. sich ausschließlich mit der technischenGestaltung befassen.

Zur Verdeutlichung der Abgrenzung soll alsBeispiel die NOT-AUS-Einrichtung herange-zogen werden. Dieser Gestaltungsgegen-stand als Teil der elektrischen Ausrüstungvon Arbeitsmitteln (technische Seite) zähltzu dem Bereich technische Arbeitssicher-heit und gehört somit nicht zu den Ergo-nomie-Normen.

Das Griffteil der NOT-AUS-Einrichtung mußAnforderungen hinsichtlich der Gestaltungerfüllen, u.a. die, daß das Griffteil selbstkeine Gefahr darstellt und eine Gefähr-dung der Arbeitsperson beim Betätigen ver-mieden wird. Eine solche die NOT-AUS-Ein-richtung betreffende Norm wird zu denErgonomie-Normen gezählt, da sie nebenden menschbezogenen Anforderungenauch einen grundlegenden Charakter be-sitzt. Der grundlegende Charakter kommtdarin zum Ausdruck, daß die NOT-AUS-Ein-richtung in unterschiedlichen Anwendungenverwendet werden kann.

Beinhaltet aber eine Norm über Stellteiledie Anforderungen an einen Schalter (Ele-ment der Gestaltung), auf den die Normüber NOT-AUS-Einrichtungen verweist, sozählt die Stellteile-Norm zu den Ergonomie-Normen und die spezielle Norm über dieNOT-AUS-Einrichtung nicht; es sei denn,es werden noch andere Elemente der NOT-AUS-Einrichtung in dieser Norm mensch-bezogen gestaltet (z.B. die Farbgebungdes Griffteils).

6.1.2 Typologie von Ergonomie-Normen

Für Sicherheitsnormen wurde eine Ein-teilung nach Typen eingeführt (EN 292−1):

l Typ-A-Norm

l Typ-B-Norm

l Typ-C-Norm.

„Typ-A-Normen“ sind Sicherheitsgrund-normen für Grundbegriffe, Gestaltungs-leitsätze und allgemeine Aspekte; „Typ-B-Normen“ sind Sicherheitsgruppennormenfür spezielle Sicherheitsaspekte und Sicher-heitseinrichtungen; „Typ-C-Normen“ sindMaschinensicherheitsnormen für spezielleMaschinen.

Für Ergonomie-Normen wurde vomCEN/TC 122 „Ergonomie“ in Anlehnungan die Einteilung der Sicherheitsnormeneine Einteilung vorgeschlagen in

l Generic Standards

l Application Standards

l Product Standards.

Die „Generic Standards“ entsprechen etwaden „menschlichen Eigenschaften“. Die„Application Standards“ (Anwendungs-Normen) und die „Product Standards“(Produkt-Normen) gehören im hierbenutzten Klassifikationsschema zu den„Technischen Arbeitsbedingungen“, jenachdem ob die Form ihrer Aussage mehrauf das Vorgehen oder mehr auf denGegenstand bezogen ist.

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Diese beiden Typ-Zuordnungen der Ergo-nomie-Normen und Sicherheitsnormenwerden in Anhang 11.4 mit angegeben.

6.1.3 Lücke – Defizit – Bedarf

Lücke

Unter dem Begriff „Lücke“ im Normen-system soll im Rahmen dieser Studie eineLeerstelle in dem Klassifikationsschemaverstanden werden, also das Fehlen vonEuropäischen Normen in einem Feld(z.B. „Körperbewegung – Merkmals-aussagen/Kataloge/Sammlungen“). DieLücken werden in den Abschnitten 6.4 bis6.6 im einzelnen behandelt.

Defizit

Unter dem Begriff „Defizit“ im Normen-system soll eine Lücke verstanden werden,für die ein Regelungsbedarf besteht. Dieserkann sich ggf. auch auf die nationale (deut-sche) Ebene beschränken und muß dannan anderer Stelle als in EuropäischenNormen ausgefüllt werden.

Bedarf

Unter dem Begriff „Bedarf“ im Normen-system soll im Rahmen dieser Studie ver-standen werden:

1. der Normungsbedarf aufgrund vonnicht vorhandenen europäischen Normen(Ausfüllen von Lücken im Klassifikations-schema),

2. der Bedarf der Harmonisierung vonNormen auf europäischer Ebene,

3. die Möglichkeit, vorhandene DIN-Normen als Grundlage für europäischeNormen zu verwenden, um festgestellteLücken zu schließen,

4. die Vermeidung von Mehrfach-nennungen durch die Erstellung einer ent-sprechenden, übergeordneten Norm.

Die Studie beschränkt sich darauf, Lückenzu ermitteln, da die Ermittlung des Bedarfsnach Punkt 1 und 2 weitere Ziele ein-schließt, nach Punkt 3 eine Recherche aufdem Gebiet der deutschen Normen er-forderlich ist und nach Punkt 4 ein umfang-reicher Vergleich der in Normen definiertenBegriffe erforderlich ist.

Inwieweit die im Bericht 1994 desFNErg/Lenk Nr. 5−95 aufgeführtenNormungsvorhaben (siehe 6.3) zumSchließen der festgestellten Lücken dienenkönnen, wird in den Abschnitten 6.4 bis6.6 behandelt.

Die Ermittlung des Bedarfs entsprechendden genannten Punkten 1 und 2 könnte ineiner projektauswertenden Arbeitsgruppeerfolgen.

6 Ergonomie-Normen – Beschreibung und Diskussion

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6.1.4 Gliederung der Ergonomie-Normen

Im Anhang 11.4 werden die als Ergo-nomie-Normen eingestuften EuropäischenNormen mit den für die Zuordnung rele-vanten Abschnitten angegeben. Als Glie-derung für die Liste wird die erste Dimen-sion des Klassifikationsschemas verwendet,wobei die einzelnen Klassen (z.B. Arbeits-mittel) weiter unterteilt werden (z.B. Maschi-nen, Stellteile, Geräte, Werkzeuge). Inner-halb jeder Klasse bzw. jedes Gliederungs-punktes sind die Normen nach DIN-Nummern sortiert. Die gesamte Gliederungist dem Anhang nochmals vorangestellt.

6.1.5 Datensatzfür die bearbeiteten Normen

Für die in das Klassifikationsschema ein-geordneten Normen wurde zur Bearbei-tung ein Datensatz erstellt. Dieser Daten-satz ist wie folgt aufgebaut:

l EN-Nummer

l Veröffentlichungsdatum

l Titel (deutsch)

l Referenzen

l normative Verweisungen

l Zuordnung

l Inhalte

l Bemerkungen.

Unter „EN-Nummer“ sind die Bezeich-nungen der Europäischen Normen (EN,EN ISO), Normentwürfe (prEN, prEN ISO)und Vornormen (ENV, ENV ISO) an-gegeben.

Die bearbeiteten Europäischen Normenwerden in ihrer deutschen Fassung zitiert;der Titel wird in der offiziellen deutschenÜbersetzung der EN angegeben. DieZuordnung zum deutschen Normensystemals DIN EN bzw. DIN EN ISO kannAnhang 11.3 entnommen werden.

Die beiden Dimensionen des Klassifikations-schemas werden mit ihren Abkürzungenunter dem Absatz „Zuordnung“ in eckigenKlammern und in Fettschrift aufgeführt.Darauf folgen die für die Zuordnungrelevanten Kapitel der Normen mit ihrenÜberschriften.

Es müssen nicht bei jeder Norm alle Ele-mente des Datensatzes vorhanden sein,wohl aber die EN-Nummer, das Veröffent-lichungsdatum, der Titel und die Zuordnung.

Falls eine Zuordnung zu mehreren Glie-derungspunkten (erste Dimension) erfolgt,wird ein entsprechender Verweis unter demAbsatz „Inhalt“ angegeben.

Eine Begründung für die Zuordnung oderFehler in der Norm werden z.B. unter demAbsatz „Bemerkungen“ aufgeführt.

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6.2 Vorgehen bei der Recherche

Im deutschen Normen-Katalog (DIN-Kata-log …) findet man im Abschnitt 13.180„Ergonomie“ nur diejenigen EuropäischenNormen, bei denen im Titel entweder dasWort „Ergonomie“ oder „Körpermaße“ vor-kommt. Dabei wurde auch festgestellt, daßnicht einmal alle Normen, in deren Titel„Ergonomie“ oder „ergonomisch“ wörtlichgenannt wird, dem Abschnitt 13.180 desNormen-Katalogs zugeordnet sind undauch nicht alle Ergonomie-Normen auf-grund des Titels als solche erkannt werdenkönnen. Dies führte dazu, daß eine andereSuchstrategie für diese Studie erforderlichwar, um einen möglichst umfassenden Über-blick über die Normen zur Ergonomie zuerhalten.

Da eine Untersuchung aller EuropäischenNormen aufgrund des zu großen Umfangsnicht möglich ist, wurde ein Vorgehen ge-wählt, bei dem über Suchworte eine Vor-auswahl von Normen getroffen werdenkann. Hierzu wurde eine Recherche in derCD-ROM Datenbank PERINORM des DINdurchgeführt mit den Suchworten und Präfi-xen „Ergonom* (-ie)“, „Bedien* (-teil)“,„Stell* (-teil)“, „Schutz*“, „Gefahr*“,„Arbeit*“, „Körper*“ – der „*“ bedeuteteinen Platzhalter für weitere Buchstaben,z.B. „Ergonomie“, „ergonomisch“ –, umsich auf die Bereiche von Normenbeziehen zu können, bei denen das Auf-finden von Ergonomie-Normen zu vermuten

ist bzw. eine Behandlung ergonomischerAspekte in den Normen vermutet wird.

Insgesamt wurden ca. 1200 EuropäischeNormen (EN und EN ISO) einschl. Ent-würfen durchsucht. 700 davon wurdenwegen einem vermuteten Bezug zur Ergo-nomie genauer untersucht. Davon wie-derum verblieben rund 250 Normen, dieals Ergonomie-Normen aufgenommen undanalysiert werden konnten.

Die bei der Recherche gefundenen Europä-ischen Normen wurden in bezug auf ergo-nomische Gesichtspunkte untersucht. Außer-dem wurden die normativen Verweisungender sich aus der Recherche ergebendenNormen weiterverfolgt, d.h. die in dennormativen Verweisungen aufgeführtenNormentitel wurden ebenfalls durch-gesehen. Alle im Hinblick auf Ergonomiemöglicherweise interessanten Normenwurden herausgesucht und bearbeitet, fallsnicht anhand des Titels ein Bezug zur Ergo-nomie ausgeschlossen werden konnte. Aufdiese Weise wurden alle mit den Such-begriffen in Verbindung stehenden Normenin die Untersuchung einbezogen.

Auf gleiche Weise wurde bei als ergo-nomisch eingestuften Normen vor-gegangen, wodurch alle zu einem Gestal-tungsgegenstand/-aspekt gehörendenNormen ermittelt und untersucht wurden.Dieses Vorgehen ermöglicht eine sehrumfassende Bestandsaufnahme des im

6 Ergonomie-Normen – Beschreibung und Diskussion

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Hinblick auf ergonomische Gesichtspunkterelevanten europäischen Normenwerks.

Die für die Recherche in der DatenbankPERINORM verwendeten Begriffe habeneine sehr weit gefaßte Begriffsauffassungaufgrund der Suche mit Präfixen (Grass,1995). Somit wird (über die Suchworte)ein sehr weitreichender Bereich untersucht,was zur Folge hat, daß einerseits über dieSuchworte eine große Anzahl an Normenermittelt wurde, darunter auch viele, diekeine ergonomischen Aspekte enthalten. An-dererseits wurden hierbei auch Ergonomie-Normen in Bereichen entdeckt, die anhanddes Titels zunächst keinen Bezug zur Ergo-nomie vermuten lassen.

Die im Rahmen der Recherche untersuchtenNormen und auch weitere Normen, dieaufgrund ihres Titels oder aufgrund der Zu-gehörigkeit zu einem insgesamt ergono-mischen Gestaltungsgegenstand/-aspektuntersucht wurden und keine ergo-nomischen Aspekte enthalten, sind denVerfassern bekannt und wurden in einer ge-sonderten Datei – zum Teil mit Begründungzur Einstufung als Nicht-Ergonomie-Norm –aufgeführt.

Bei einem exemplarischen vollständigenDurcharbeiten einiger Ordner, in denen dieEuropäischen Normen nach steigendenNummern abgelegt und nicht nach Anwen-dungsbereichen oder Gestaltungsgegen-ständen geordnet sind, wurden fast keineweiteren Europäischen Normen gefunden,

die ergonomische Aspekte enthalten. Daszeigt, daß bei der Recherche in der Daten-bank PERINORM praktisch alle Europä-ischen Ergonomie-Normen ermittelt werdenkonnten.

Eine Suche im Normen-Katalog (DIN-Kata-log …) unter Oberbegriffen, die einenBezug zur Ergonomie vermuten lassen,bestätigt ebenfalls, daß mittels der Recher-che in der Datenbank PERINORM nachentsprechenden Suchbegriffen schon einesehr weitreichende Bestandsaufnahmeerfolgt ist, da auch hier nur noch sehrwenige zusätzliche Ergonomie-Normengefunden wurden.

Bei der Normen-Recherche zeigte sich,daß viele der Ergonomie-Normen nicht,wie zunächst vermutet, entsprechend derTypologie von Sicherheitsnormen Typ-A-oder Typ-B-Normen sind, sondern Typ-C-Normen, also spezifische Anwendungenenthalten. Auch lassen die Titel derNormen häufig kaum vermuten, welcheNormen wichtige ergonomische Gesichts-punkte enthalten. So enthält beispielsweisedie DIN EN 25353 „Erdbaumaschinen …“,die eine Typ-C-Norm ist, Angaben überden Sitzindexpunkt.

Des weiteren wurde festgestellt, daß Typ-C-Normen, die dem gleichen Gestaltungs-bereich zuzuordnen sind, häufig gleicheoder nur leicht modifizierte ergonomischeFestlegungen enthalten, die auch gut ineiner übergeordneten Norm zusammen-

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gefaßt werden könnten. Dies gilt z.B. fürdie Normen aus dem Bereich Atemschutz-geräte (z.B. EN 140).

Aber auch in bezug auf unterschiedlicheGestaltungsgegenstände werden häufigdie gleichen ergonomischen Festlegungengetroffen. Hier seien z.B. Temperatur-angaben bei „berührbaren Oberflächen“(z.B. prEN 521) genannt. Diese nicht nurauf einen speziellen Gestaltungsgegen-stand bezogenen Festlegungen sollten sinn-vollerweise in einer allgemeineren, über-geordneten Norm festgelegt werden.

Als Problem zeigte sich auch, daß in vielenim Rahmen dieser Studie als Ergonomie-Normen eingestuften Normen die in derNorm enthaltenen ergonomischen Anfor-derungen vom jeweiligen Verfasser nichtals solche aufgefaßt oder kenntlich ge-macht werden. Teilweise wird von denVerfassern der Normen gar kein Bezug zurErgonomie gesehen, teilweise sind aneinigen Stellen direkte Ergonomie-Verweiseenthalten; bei anderen ebenfalls ergo-nomischen Anforderungen in der gleichenNorm wird hingegen kein Bezug zur Ergo-nomie hergestellt.

Als ein großes Defizit stellte sich heraus,daß bei Normen, die Anforderungen in be-zug auf menschliche Eigenschaften ent-halten, häufig nicht hervorgeht, wovon dieAnforderungen abgeleitet wurden, also aufwelcher Grundlage sie beruhen. So wirdhäufig nicht klar, ob die Werte wissen-

schaftlich ermittelt, durch Versuche mitArbeitspersonen evaluiert, mehr oder weni-ger willkürlich festgelegt oder gar nicht vonmenschlichen Eigenschaften abgeleitetwurden, obwohl dies an entsprechenderStelle angemessen wäre (siehe z.B.EN 441−2 „Verkaufskühlmöbel“).

Das gleiche Problem trifft für ergonomischeAnforderungen zu, die direkt von Men-schen ableitbar sind. Hier fehlt häufig derentsprechende Verweis auf die zugrundelie-genden menschlichen Eigenschaften undeine Erläuterung der Zusammenhänge zwi-schen den ergonomischen Anforderungenund den menschlichen Eigenschaften.

Es zeigt sich damit, daß folgende Verbesse-rungsmöglichkeiten interessante Aspektebieten:

l Zusammenfassen von menschlichenEigenschaften und ergonomischen Anfor-derungen in übergeordneten Normen

l ausführliche Erläuterungen zur Her-leitung der in den Normen behandeltenmenschlichen Eigenschaften

l Darstellung der Zusammenhänge zwi-schen ergonomischen Anforderungen undzugrundeliegenden menschlichen Eigen-schaften

l Verbreitung einer allgemeinen Auffas-sung zum Begriff „Ergonomie“.

6 Ergonomie-Normen – Beschreibung und Diskussion

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6.3 Europäische Normen zurErgonomie

In Bild 9 ist die Anzahl der den Feldern zu-geordneten Normen in das Klassifikations-schema als Zahl eingetragen. Für diemenschlichen Eigenschaften, die organi-satorischen und die psycho-sozialen Arbeits-bedingungen sowie für die Auswirkungenund Effekte wurden alle eingeordnetenNormen gezählt.

Bei den technischen Arbeitsbedingungenwurden die Normen der Arbeitsumgebung,des Arbeitsplatzes und der persönlichenSchutzausrüstungen ebenfalls vollständig ge-zählt. Im Bereich der Arbeitsmittel wurdendie Gliederungspunkte „Maschinen, spezi-elle“, „Geräte, spezielle“, „Werkzeuge“und „Arbeitsmittel Sonstige“ nicht mit-gezählt, wenn Normen aus einem dieserGliederungspunkte auch anderen Be-reichen zugeordnet wurden.

Die Arbeitsobjekte erhalten keine Ein-tragungen, da außer den in der KAN-Studie „Ermittlung des Normungsbedarfszur Festlegung von Kennwerten für Staubund andere gesundheitsschädliche Stoffebeim Betrieb von Maschinen“ (1994)behandelten und aus dieser Studie aus-geschlossenen Arbeits- und Gefahrstoffenkeine Normen diesem Gestaltungsgegen-stand zugeordnet werden konnten.

Die Zahl hinter den Bereichen der erstenDimension des Klassifikationsschemas in

Bild 9 gibt die Summe der jeweils zugeord-neten Normen an. Zum Beispiel wurdender Belastbarkeit 15 Normen zugeordnet.

Im Bericht 1994 des Lenkungsausschussesdes Normenausschusses Ergonomie (Be-richt 1994) werden die im CEN/TC 122„Ergonomie“, im ISO/TC 159 „Ergo-nomie“ und im Normenausschuß „Ergo-nomie“ (FNErg) bearbeiteten Normen auf-geführt. Diese können wenn erwünscht ineinigen Fällen zur Ausfüllung festgestellterLücken herangezogen werden, weshalbsie in die weitere Betrachtung mit ein-bezogen wurden.

Als Normungsvorhaben werden hier nurNormen bezeichnet, die auf europäischerEbene noch nicht veröffentlicht sind. Auf-geführte ISO-Normen können teilweisebereits veröffentlicht sein, sollen hier aberals Vorhaben gelten. Dieses erscheint sinn-voll, weil festgestellte Lücken mit Hilfe vonISO-Normen möglicherweise geschlossenwerden können.

Die Normungsvorhaben werden entspre-chend ihrem Titel ausschließlich der erstenDimension des Klassifikationsschemas undnur einem Bereich zugeordnet (Bild 10),weil der Titel in den überwiegenden Fälleneine genauere inhaltliche Zuordnung nichtgestattet und die Normentexte für dieStudie nicht vorlagen. Bei der Einordnungder Vorhaben wird versucht, möglichstviele Normen den menschlichen Eigen-schaften zuzuordnen.

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6 Ergonomie-N

ormen -

Beschreibung und Diskussion

Bild 4: Klassifikationsschema für europäische N

ormen zur Ergonom

ie

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Bild 10: Norm

ungsvorhaben im FN

Erg/Lenk Bericht 1994

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Zum Beispiel wird das Normungsvorhaben„Sicherheit von Maschinen – Anthropome-trische Anforderungen für die Gestaltungvon Arbeitsplätzen an Maschinen“ nur demBereich „Körpermaße“ zugeordnet, obwohleine Einordnung unter „Technische Arbeits-bedingungen/Arbeitsplatz“ ebenfalls mög-lich wäre.

6.4 Normen zu MenschlichenEigenschaften

Dem Bereich „menschliche Eigenschaften“wurden insgesamt 48 Normen zugeord-net. Diese Anzahl ergibt sich aus der Zäh-lung aller innerhalb der „menschlichenEigenschaften“ einfach zugeordnetenNormen und aller mehrfach zugeordnetenNormen, welche jedoch nur einmal ge-zählt wurden.

In diesem Abschnitt werden für jeden Teil-bereich der „menschlichen Eigenschaften“die zugeordneten Normen beschrieben.

Für die sechs Teilbereiche der „mensch-lichen Eigenschaften“ sind alle Lücken imKlassifikationsschema in Bild 9 zu er-kennen. Dieses gilt nicht für andereBereiche, die weiter unterteilt sind als derBereich „menschliche Eigenschaften“ (z.B.„Technische Arbeitsbedingungen/Arbeits-mittel“).

6.4.1 Körpermaße

Dem Bereich „Körpermaße“ wurden ins-gesamt 25 Normen zugeordnet.

Begriffe und Definitionen

Der Klasse „Begriffe und Definitionen“wurden acht Normen zugeordnet; diesedefinieren ein Größensystem für Schutz-kleidung (EN 340), allgemeine Begriffeund das Gesichtsfeld bei Feuerwehrhel-men (prEN 443), Durchgangsöffnungenfür Ganzkörper-Zugänge (prEN 547−1),Zugangsöffnungen (prEN 547−2),das Gesichtsfeld bei optischen Gefahren-signalen (prEN 842), Maße amMenschen (prEN 979), Begriffe für diemenschliche körperliche Leistung(prEN 1005−1), Begriffe und Anatomiefür Metallringgeflechthandschuhe undArmschützer (prEN 1082) sowie Bequem-lichkeits- und Reichweitenbereiche fürErdbaumaschinen (EN ISO 6682).

Das Gesichtsfeld wird in den beidenNormen prEN 443 „Feuerwehrhelme“ undprEN 842 „Optische Gefahrensignale“definiert und in den Normen prEN 136„Atemschutzgeräte“ sowie weiteren Atem-schutzgeräte-Normen, prEN 894−2 „An-zeigen und Stellteile“ und EN 207, 208„Persönliche Schutzausrüstungen – Augen-schutz“ behandelt. Für eine bessere Über-schaubarkeit könnte die Erarbeitung einer„Gesichtsfeld-Norm“ sinnvoll sein, zumal in

6 Ergonomie-Normen – Beschreibung und Diskussion

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EN 207 „Persönliche Schutzausrüstungen –Augenschutz“ in Abschnitt 3.8 „Gesichts-feld“ Bild 1: „Beispiel für eine Prüfanord-nung zur Messung des Gesichtsfeldes“auch eine mögliche Meßanordnung an-gegeben ist.

Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen

Der Klasse „Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen“ wurden 22 Normen zugeord-net. Direkte Angaben zu Körpermaßdatenwerden in prEN 547−3 „Körpermaße desMenschen“ tabellarisch aufgeführt. DerTitel der Norm benennt diese mit„Körpermeßdaten“, wogegen im Text von„Körpermaßdaten“ gesprochen wird.

Weitere direkte Angaben zu Körper-maßdaten – speziell zu Unterarmgrößenund -proportionen sowie zu Handgrößenund -breiten – werden in EN 420 „All-gemeine Anforderungen für Handschuhe“und prEN 1082 „Metallringgeflechthand-schuhe und Armschützer“ aufgeführt.

Außerdem werden Bemaßungen von Prüf-köpfen (Kopfmaße), des Gesichtsfeldesund dem Gesicht beim Atemschutz(prEN 136; prEN 269), beim „persön-lichen Augenschutz“ (prEN 168), bei„Feuerwehrhelmen“ (prEN 443), bei „opti-schen Gefahrensignalen“ (prEN 842), bei„Anzeigen und Stellteilen“ (prEN 894−2)und bei „Prüfköpfen“ (EN 960) angegeben.

Das Gesichtsfeld wird außer in prEN 136„Atemschutzgeräte“ in den „Atemschutz-geräte-Normen“ EN 140, 146, 250,269, 1827 und 1835 angeben. Andieser Stelle wird nur prEN 136 stellvertre-tend für die hinsichtlich des Gesichtsfeldesanalogen „Atemschutzgeräte-Normen“ ein-geordnet. Für die Gesichtsmaße gilt fürdie EN 140, 405 und 1827 das gleichewie für das Gesichtsfeld und für den Shef-field-Prüfkopf für die EN 140, 145, 269,270, 400, 402, 403, 405, 1827,1835 ebenfalls.

In mehreren Normen werden Prüfköpfeder EN 960 abgebildet (z.B. prEN 397),ohne auf diese zu verweisen. Lediglichder Sheffield-Prüfkopf ist nicht in EN 960angegeben und sollte der Vollständigkeithalber vielleicht aufgenommen werden,auch wenn er für den „Atemwiderstand“verwendet wird. Der Prüfkopf in prEN 168entspricht dem 50. Perzentil und kann füreinen „Anthropometrischen Datenatlas“ ver-wendet werden, genauso wie die anderengenormten Prüfobjekte „Prüffinger“ und „Prüf-torso“.

Ein Prüffinger wird in EN 60309−1„Stecker und Steckdosen“ und EN 61011„Elektrozaungeräte“, ein Prüftorso inEN 269 „Atemschutzgeräte“ und EN 364„persönliche Schutzausrüstungen gegen Ab-sturz“ genormt. Auch über den „Prüffinger“und den „Prüftorso“ lassen sich aufgrundder Bemaßung Rückschlüsse auf Körper-maße des Menschen ziehen.

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Angaben über Intervalle der Körpergrö-ßen und des Umfangs von Körpermaßensind in EN 340 „Schutzkleidung“ innerhalbeines Größensystems für Schutzkleidunggemacht. Neben dem „Größensystem fürSchutzkleidung“ gibt EN 420 „AllgemeineAnforderungen für Handschuhe“ „Hand-schuhgrößen“ in Tabelle 2 des Abschnitts5.1 „Größen“ an.

Ein Handmodell wird in EN 511 „Schutz-handschuhe gegen Kälte“ abgebildet, wel-ches möglicherweise für Normungsvor-haben im Bereich der Körperbewegung zuverwenden ist oder weiterentwickeltwerden kann.

Die Normung von Durchgangs- und Zu-gangsöffnungen erfolgt in prEN 547−1und prEN 547−2. Weil die Definition der„Öffnungen“ und ihrer Maße mit Hilfe vonBildern durchgeführt wird, sind die beidenTeile von prEN 547 hier eingeordnetworden.

Die Normung der Durchblicköffnungendurch Drahtgewebe in prEN 1731„Augen- und Gesichtsschutzgeräte ausDrahtgewebe“ legt Mindestmaße für dieDurchblicköffnungen fest, so daß davonausgegangen wird, daß bei kleinerenWerten der Mensch nicht mehr genugsieht. Die Größe ist sicherlich ein Kompro-miß zwischen gutem Hindurchsehen undgutem „Schutz gegen mechanische Gefähr-dung und/oder Hitze“. Die Einordnungdieser Norm unter Körpermaße ist nicht

eindeutig, da kein echtes Körpermaß(Bemaßung) behandelt wird. Eine Einord-nung unter kognitiven Eigenschaften wäremöglich und vielleicht sinnvoll.

Angaben über Stellbereiche, Bequemlich-keits- und Reichweitenbereiche gibtEN ISO 6682 „Erdbaumaschinen – Stell-teile“. Für den Gestaltungsgegenstand„Erdbaumaschinen“ ergibt sich ausergonomischer Sicht ein positives Bild, daeinige spezielle „Erdbaumaschinen-Normen“ (Typ-C-Normen) Anregungen füreine übergeordnete Normung geben.Neben der hier aufgeführten istEN 25353 „Sitzindexpunkt“ und prEN474−1 „Allgemeine Anforderungen –Fahrerplatz“ zu nennen. Allgemeinbeziehen sich die Normen für Erdbau-maschinen häufig auf den Menschen undteilweise direkt auf die Ergonomie.

Der Benutzerbereich für handgeführteGeräte wird in prEN 836 „Land- und Forst-maschinen – Motorbetriebene Rasenmäherund andere“ bildlich festgelegt.

Das Blickfeld des Menschen wird inprEN 50099−1 „Grundsätze für Anzeiger,Bedienteile (Stellteile) und Kennzeichnung“beschrieben.

Leitsätze/-linien und Prinzipien

Dem Feld „Körpermaße – Leitsätze/-linienund Prinzipien“ wurde nur prEN 1082„Metallringgeflechthandschuhe“ zugeord-

6 Ergonomie-Normen – Beschreibung und Diskussion

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net aufgrund des Anhangs A (informativ)A.4 „Hand- und Unterarmgrößen und-proportionen“, weil dort prinzipiell fest-gelegt wurde, welche Maße an Händengemessen werden müssen. Diese Fest-legungen basieren auf Untersuchungen,aus denen hervorgeht, welche Maße mit-einander korrelieren und welche sinnvolleHinweise auf die übrigen Maße geben.

Prüf-, Meß- und Probenahmeverfahren

Die Klasse „Prüf-, Meß- und Probenahmever-fahren“ wurde mit drei Normen ausgefüllt.Angaben über die Meßbedingungen fürdie Maße am Menschen gibt prEN 979„Definitionsgrundlagen menschlicher Körper-maße“.

In EN 207 „Persönliche Schutzaus-rüstungen – Augenschutz“ wird bildlicheine Prüfanordnung zur Messung desGesichtsfeldes genormt (keine Fest-schreibung). prEN 1082 „Metallring-geflechthandschuhe“ befaßt sich iminformativen Anhang A.3 mit der Messungvon Hand- und Unterarmgrößen und-proportionen.

Den Feldern „Körpermaße – Schutz- undGestaltungsziele“; „Vorgehensweisen“ konn-ten keine Europäische Normen der Ergo-nomie zugeordnet werden. Es handelt sichalso um Lücken im Klassifikationsschema(siehe Bild 9).

Den Körpermaßen wurden sieben Nor-mungsvorhaben (Bericht 1994) zugeordnet:

1. EN xxx Sicherheit von Maschinen –Anthropometrische Anforderungen für dieGestaltung von Arbeitsplätzen an Maschi-nen.

2. EN xxx Sicherheit von Maschinen; Kör-permaße des Menschen; Grundlagen undAbmessungen für Computer-Manikins zurGestaltung und Auslegung von Arbeits-plätzen an Maschinen.

3. EN xxx Anthropometrischer Datenatlasfür alle relevanten Altersgruppen.

4. Erarbeitung der Grundnorm über:Greifräume.

5. Erarbeitung der Grundnorm über:Sehbereich.

6. Erarbeitung der Grundnorm über: Inter-nationale Körpermaße des Menschen.

7. EN xxx Sicherheit von Maschinen –Temperaturen von berührbaren Ober-flächen – Ergonomische Daten zum Er-stellen von Temperatur-Grenzwerten fürkalte Oberflächen.

Die Normungsvorhaben 1. „Anthropo-metrische Anforderungen für die Gestaltungvon Arbeitsplätzen an Maschinen“ und2. „Computer-Manikins“ können auch demArbeitsplatz (Technische Arbeitsbedin-gungen/Arbeitsplatz allgemein) zugeord-net werden.

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Für das Normungsvorhaben 4. „Greifräu-me“ könnte EN ISO 6682 „Erdbaumaschi-nen; Stellteile; Bequemlichkeitsbereicheund Reichweitenbereiche“, die sich imAbschnitt 5 „Stellbereiche“ 5.2 Bild 1:„Bequemlichkeitsbereiche und Reichweiten-bereiche, Seitenansicht“, Bild 2: „Bequem-lichkeitsbereiche und Reichweitenbereiche,Draufsicht“ und Bild 3: „Bequemlichkeits-bereiche und Reichweitenbereiche, Vorder-ansicht“ mit Greifräumen befaßt, als Hilfefür die Erarbeitung dienen.

Für das Normungsvorhaben 5. „Seh-bereich“ könnten als Hilfe auch dieNormen prEN 136 „Atemschutzgeräte“,prEN 842 „Optische Gefahrensignale“und prEN 894−2 „ErgonomischeAnforderungen – Anzeigen und Stellteile“herangezogen werden, da diese sich mitdem Gesichtsfeld in den Bildern 12 „Aper-tometer“ und 13 „Apertometer-Diagramm“(prEN 136) sowie in den Abschnitten4.2.3 „Lage und Gesichtsfeld“ (prEN 842)und 4 „optische Anzeigen“ Bild 1 „ver-tikales Gesichtsfeld“, Bild 2 „horizontalesGesichtsfeld“ (prEN 894−2) befassen.Unter der Bezeichnung Sehbereich kannauch der spektrale Sehbereich verstandenwerden; die Bezeichnung „Sehwinkel“oder „Gesichtsfeld“ erscheint jedoch ein-deutiger.

6.4.2 Körperhaltung

Dem Bereich „Körperhaltung“ wurden ins-gesamt 3 Normen zugeordnet.

Begriffe/Definitionen und Merkmalsaus-sagen/Kataloge/Sammlungen

Die Körperhaltung wird in prEN 1005−1„Menschliche körperliche Leistung“ im Ab-schnitt 4.4 „Tätigkeit“ (4.4.11 Körperhal-tung) definiert. Zur Erläuterung werdenKörperhaltungen in bezug auf Maschinenim Bild 3 abgebildet. Aufgrund von Bild 3„Beispiele für Körperhaltungen in bezugauf die Maschine“ erfolgte die Zuordnungzu „Merkmalsaussagen/Kataloge/Samm-lungen“.

Schutz- und Gestaltungsziele

In prEN 1005 „Menschliche körperlicheLeistung“ Teile 2 und 3 wird in Ab-schnitt 4.3.2.4 „Körperhaltung bei derArbeit“ des Teils 2 die Vermeidung vonunbequemen Haltungen gefordert; inAbschnitt 4.7.1 „Körperhaltung“ des Teils 3wird der Rat gegeben, Bewegungen mitextremen Positionen zu vermeiden.

Die restlichen vier Teilfelder zum Bereich„Körperhaltung“ – „Vorgehensweisen“; „Leit-sätze/- linien und Prinzipien“; „Prüf-, Meß-und Probenahmeverfahren“; „Beispiel/Vor-lagen“ sind Lücken im Klassifikations-schema.

6 Ergonomie-Normen – Beschreibung und Diskussion

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Eine Betrachtung der Körperhaltung erfolgtnur im Zusammenhang mit der Gestaltungvon Maschinen (prEN 1005−1, −2, −3).Für sich alleine wird die Körperhaltungnicht betrachtet, weder hinsichtlich dermenschlichen (natürlichen) noch einer all-gemein günstigen oder ungünstigenHaltung.

Dem Bereich Körperhaltung wurden zweiNormungsvorhaben (Bericht 1994) zu-geordnet:

1. Erarbeitung der Grundnorm über:Körperhaltung bei der Arbeit/Konstruktions-bezugspunkte.

2. prEN 1005−4 Sicherheit von Maschi-nen – Menschliche körperliche Leistung –Teil 4: Evaluierung von Körperhaltung inRelation zur Maschine.

Ob die zuvor genannten Lücken durch diebeiden Normungsvorhaben 1. „Körper-haltung bei der Arbeit/Konstruktions-bezugspunkte“ (Erarbeitung einer Grund-norm) und 2. prEN 1005−4 „Menschlichekörperliche Leistung – Evaluierung vonKörperhaltung in Relation zur Maschine“geschlossen werden können, müßte geprüftwerden.

Die beiden Normungsvorhaben könntenmöglicherweise auch Hinweise geben füreine allgemein günstige Körperhaltung.

Das Normungsvorhaben 1. „Körperhal-tung – Konstruktionsbezugspunkte“ kann

auch den Arbeitsmitteln oder dem Arbeits-platz zugeordnet werden (TechnischeArbeitsbedingungen/Arbeitsmittel oderTechnische Arbeitsbedingungen/Arbeits-platz)

6.4.3 Körperkräfte

Dem Bereich „Körperkräfte“ wurden ins-gesamt 5 Normen zugeordnet.

Die sechs Felder „Körperkräfte“ – „Begriffeund Definitionen“; „Schutz- und Gestaltungs-ziele“; „Vorgehensweisen“; „Leitsätze/-linien und Prinzipien“; „Prüf-, Meß- undProbenahmeverfahren“; „Beispiele undVorlagen“ sind Lücken im Klassifikations-schema. Besonders wird auf das Fehleneiner Definition der Körperkräfte hin-gewiesen, die es auf deutscher Ebenedurchaus gibt (DIN 33411).

Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen

In prEN 1005−3 „Empfohlene Kraft-grenzen für Maschinenbetätigung“ werdenKraftgrenzen (Maximalkräfte) für die Greif-kraft, für Schieben und Ziehen sowie fürdie Armarbeit genormt. Außerdem werdenmaximale Arbeitsfrequenzen angegeben.

Die Werte für das Schieben und Ziehen inTabelle 2 in prEN 1005−3 sind nicht iden-tisch mit den Werten für das „Gewicht vonLadebrücken, die von einem Mann bewegtwerden sollen“ in prEN 1398 „Lade-

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brücken“. Diese darf nach Abschnitt 6.2.2„Handbetätigung“ 300 N (30 kg) nichtüberschreiten.

In prEN 1494 „Hubgeräte und verwandteEinrichtungen“ werden Kraftgrenzen fürHandkräfte zum Pumpen sowie Druck-und Zugkräfte zum Verschieben des un-beladenen Hubgerätes angegeben. Diemaximale „Bedienkraft darf bei Nennlastbei einer Umgebungstemperatur von 20Grad Celsius +/− 5 Grad Celsius 400 Nnicht überschreiten“ (5.14.1) und „400 Nzum Starten der Bewegung, 300 N zumAufrechterhalten der Bewegung“ (5.14.2)höchstens betragen. Ein normativer Ver-weis auf prEN 1005−3 „empfohlene Kraft-grenzen für Maschinenbetätigung“ wirdnicht angegeben.

Außerdem verweist prEN 1494 „Hub-geräte und verwandte Einrichtungen“ wört-lich auf die Ergonomie in Abschnitt 4.8„Gefährdung durch Vernachlässigung ergo-nomischer Prinzipien bei der Maschinen-gestaltung“.

Im Anhang von prEN 1005−2 „ManuelleHandhabung von Gegenständen in Verbin-dung mit Maschinen“ wird ein „Zusammen-hang zwischen der Definition der berufs-tätigen Bevölkerung und der Lastgewichte“tabellarisch dargestellt.

prEN 1459 „Stapler mit veränderlicherReichweite“ wird aufgrund der Angabeeiner Kraftgrenze für die Drehung des

Lenkrades in Abschnitt 5.3.3.5 „Stellkraft“in den Bereich „Körperkräfte“ eingeordnet(„in 8 Sekunden von einem Endanschlagbis zum anderen mit einer maximalen Kraftvon 250 N“). Ein normativer Verweis aufprEN 1005−3 „Empfohlene Kraftgrenzenfür Maschinenbetätigung“ wird nicht an-gegeben.

6.4.4 Körperbewegung

Dem Bereich „Körperbewegung“ wurdenur eine Norm zugeordnet: prEN 999„Hand-/Arm-Geschwindigkeiten – An-näherungsgeschwindigkeiten an Schutzein-richtungen“.

prEN 999 „Hand-/Arm-Geschwindig-keiten – Annäherunggeschwindigkeiten anSchutzeinrichtungen“ wird aufgrund vonAbschnitt 3 dem Feld „Körperbewegun-gen – Begriffe und Definitionen“ zugeord-net. Diese Zuordnung erfolgt nur, weil unterPunkt 3.1 „Auslösen“ auf das körperliche In-gangsetzen der Schutzausrüstung – „wennsie die Bewegung des Körpers odereines Körperteiles erkennt“ – eingegan-gen wird.

Eine Zuordnung von prEN 1005−3 „Emp-fohlene Kraftgrenzen für Maschinenbetä-tigung“ zu diesem Bereich könnte ggf. auf-grund von Tabelle 5 „Maximalkräfte für dieArmarbeit“ erfolgen, da dort das Schiebenund Ziehen, das Heben und Senkensowie die Adduktion und Abduktion be-

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handelt werden. Hierfür müßte die Arm-arbeit (Bewegung) allerdings als Teil derKörperbewegung aufgefaßt werden.

Alle restlichen Felder „Körperbewegung“ –„Merkmalsaussagen/Kataloge/Samm-lungen“; „Schutz- und Gestaltungsziele“;„Vorgehensweisen“; „Leitsätze/-linien undPrinzipien“; „Prüf-, Meß- und Probenahme-verfahren“; „Beispiele und Vorlagen“ sindLücken im Klassifikationsschema. Inwieweitdiese Lücken von den Normungsvorhabengeschlossen werden, bleibt zu überprüfen.

Dem Bereich „Körperbewegung“ wurdensechs Normungsvorhaben (Bericht 1994)zugeordnet:

1. Erarbeitung der Grundnorm über:Biomechanik (Gelenkwinkel/Komfortwinkel).

2. Erarbeitung der Grundnorm über:Motorik.

3. Erarbeitung der Grundnorm über:Dynamische Körpermaße des Menschen.

4. ISO/WD 10228−1 Ergonomie –Manuelles Handhaben von Lasten – Teil 1:Heben und Tragen (ISO/WD 10228−1).

5. ISO 10228−2 (Vorhaben) Ergonomie –Manuelles Handhaben von Lasten – Teil 2:Schieben und Ziehen (ISO/WD 10228−2).

6. ISO 10228−3 (Vorhaben) Ergonomie –Manuelles Handhaben von Lasten – Teil 3:Handhaben von kleinen Lasten bei hoherFrequenz (Vorhaben ISO 10228−3).

Das Normungsvorhaben 3. „DynamischeKörpermaße des Menschen“ könnte auchunter „Körpermaße“ eingeordnet werden.

Für das Normungsvorhaben 4. „ManuellesHandhaben von Lasten“ könnte EN 1005−2„Sicherheit von Maschinen; Menschlichekörperliche Leistung; Teil 2: Manuelle Hand-habung von Gegenständen in Verbindungmit Maschinen“ aufgrund der Abschnitte4.3.1.1 „Masse“, 4.3.1.3 „Größe“,4.3.1.4 „Eingriff/Handgriffe“ als Hilfe beider Erarbeitung dienen.

6.4.5 Kognitive Eigenschaften

Dem Bereich „Kognitive Eigenschaften“wurden insgesamt 6 Normen zugeordnet.

Hauptsächlich befassen sich diese Normenmit taktilen, akustischen (hören) und opti-schen Eigenschaften. – Die Sprachkommu-nikation wird in dem unter Normungsvor-haben aufgeführten ISO working draft9921 Teil 1, 2 und 3 behandelt.

Begriffe und Definitionen

Die hier eingeordneten Normen definierennicht kognitive Eigenschaften, sondernbefassen sich mit Definitionen von Gestal-tungsgegenständen, für die kognitiveEigenschaften verwendet werden. EinBeispiel hierfür ist EN 272 „Verpackung –tastbare Gefahrenhinweise“. Außerdemwerden EN 27029 „Akustik; Luftleitungs-

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hörschwellen in Abhängigkeit von Alterund Geschlecht otologisch normaler Per-sonen“ und EN 60645−1 „Audiometer –Teil 1: Reinton-Audiometer“ der Klasse„Begriffe und Definitionen“ zugeordnet.

Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen

Direkt auf das Hörvermögen des Men-schen bezogene Werte gibt EN 27029„Luftleitungshörschwellen in Abhängigkeitvon Alter und Geschlecht otologisch norma-ler Personen“ in Form von Tabellen an.

Indirekt werden in EN 60645−1 „Reinton-Audiometer“ die Frequenz- und Hörpegel-bereiche des Menschen behandelt, daein akustisches Meßgerät für die vom Men-schen hörbaren Bereiche ausgelegt seinmuß.

In prEN 475 „Medizinische Geräte –elektrisch erzeugte Alarmsignale“ werdenAussagen über die Lesbarkeit und Erkenn-barkeit von Sichtanzeigen und über dieImpulsfolgen akustischer Signale verschie-dener Priorität (Dringlichkeit des Handelns)gemacht. Sowohl für optische als auch fürakustische Anzeigen werden mit prEN894−2 „Ergonomische Anforderungen fürStellteile“ Anforderungen an Anzeigengenormt, wobei in Abschnitt 5.1 „Anfor-derungen für die Entdeckung akustischerAnzeigen“ formuliert werden.

Mit der optischen Erkennbarkeit undUnterscheidbarkeit von Gefahren-

signalen befaßt sich prEN 842 „OptischeGefahrensignale“.

Die kognitiven Eigenschaften des Men-schen werden in Normen verschiedensterBereiche behandelt, was die Überlegungnahelegt, ob eine übergeordnete Normzu den einzelnen kognitiven Eigenschaftenerstellt werden sollte.

Schutz- und Gestaltungsziele

Der Klasse „Schutz- und Gestaltungsziele“werden EN 272 „Verpackungen – tastbareGefahrensignale“ und prEN 475 „Medi-zinische Geräte – elektrisch erzeugte Alarm-signale“ zugeordnet, weil beide Normendirekt ein Schutzziel verfolgen und Anfor-derungen an die Gestaltung stellen.

Beispiele und Vorlagen

In EN 27029 „Luftleitungshörschwellenin Abhängigkeit von Alter und Geschlechtotologisch normaler Personen“ wird imAnhang A („kein integraler Bestandteil derNorm“) ein Zahlenbeispiel zur Erläuterungdes Verfahrens abgedruckt. – WeitereBeispiele finden sich für die Klasse derkognitiven Eigenschaften nicht.

Die restlichen Felder „Kognitive Eigen-schaften“ – „Vorgehensweisen“; „Leitsätze/-linien und Prinzipien“; „Prüf-, Meß- undProbenahmeverfahren“ sind Lücken imKlassifikationsschema. Inwieweit die dreiTeile der ISO/WD 9921 „Ergonomie –

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Abschätzung der Sprachkommunikation“diese schließen können, müßte überprüftwerden.

Dem Bereich „Kognitive Eigenschaften“wurden drei Normungsvorhaben (Bericht1994) zugeordnet:

1. ISO/DIS 9921−1 Ergonomie – Ab-schätzung der Sprachkommunikation –Teil 1: Sprachstörpegel und Kommu-nikationsabstände für Personen mit norma-lem Hörvermögen in direkter Kommu-nikation (SIL-Methode). Ausgabe:September 1992

2. ISO/WD 9921−2 Ergonomie –Abschätzung der Sprachkommunikation –Teil 2: Abschätzung der Sprachkommu-nikation mit Hilfe des modifiziertenArtikulations-Index (MAI-Methode).

3. ISO/WD 9921−3 Ergonomie –Abschätzung der Sprachkommunikation –Teil 3: Beurteilung elektro-akustischerSysteme hinsichtlich Sprachkommunikation.

6.4.6 Belastbarkeit

Dem Bereich „Belastbarkeit“ wurden ins-gesamt 15 Normen zugeordnet.

Begriffe und Definitionen

In EN 481 „Festlegung der Teilchengrößen-verteilung zur Messung luftgetragenerPartikel“ werden neben dem Abschnitt

„Definitionen“ noch Konventionen über diethorakale Fraktion, die alveolengängigeFraktion und die extra thorakale undtracheobronchiale Fraktion sowie einetracheobronchiale Fraktion festgelegt. InEN 563 werden in Abschnitt 3 „Defi-nitionen“ berührbare heiße Oberflächengenormt.

Obwohl relativ viele Normen der Belastbar-keit zugeordnet werden können, definierennur wenige, was unter den einzelnen Be-lastbarkeiten zu verstehen ist. Durch dieAngabe der Belastbarkeitswerte wird eineindirekte Definition mit angegeben, explizitwird die Belastbarkeit jedoch nicht ge-normt.

Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen

Alle der Belastbarkeit zugeordnetenNormen enthalten „Merkmalsaus-sagen/Kataloge/Sammlungen“. Angabenzu verschiedenen menschlichen Eigen-schaften werden häufig tabellarisch ge-macht, wodurch sich die hohe Anzahl vonNormen in diesem Feld erklärt.

Es werden Aussagen über den Kohlen-dioxidgehalt der Einatemluft und derenTemperatur und Feuchte bei Atemschutz-geräten (prEN 136, 145), die Bestrah-lungswerte auf der Hornhaut des Auges(Laserstrahlung) bei „Laser-Einrichtungensowie Laserschutz- und -justierbrillen“(EN 207, 208, 60825−1), die Tempe-raturen verschiedener Geräteteile bei

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Flüssiggasgeräten (prEN 461, 521) bezie-hungsweise Temperaturen berührbarerOberflächen für Maschinen (EN 563), dieTeilchengrößenverteilungen luft-getragener Partikel (EN 481), denEnergieumsatz des Menschen beiwarmem Umgebungsklima und allgemeinim menschlichen Körper (EN 27243,28996), die Schwingungseinwirkungenauf den Menschen (ENV 28041), dieMaximaldauer von transienten berühr-baren Spannungen bei Meß-, Steuer-,Regel- und Laborgeräten (EN 61010−1)und den maximalen Ableitstrom beiElektrozaungeräten (EN 61011) in dender Belastbarkeit zugeordneten Normenaufgeführt.

Diese Sammlung von Belastbarkeitswertendes Menschen ergibt einen Grundstockund legt die Überlegung nahe, dieseWerte an einer Stelle zu sammeln undsomit leicht zugänglich zu machen.

Im Bereich berührbare heiße Ober-flächen existiert als übergeordnete NormEN 563; neben dieser geben die NormenprEN 461 und prEN 521 über Flüssiggas-geräte ebenfalls Temperaturgrenzwerte an.Eine solche Doppelnennung ohne Verweisauf die übergeordnete Norm könnte dannverhindert werden.

Bei den Grenzwerten für Laserstrahlungauf der Hornhaut ist in EN 208 „Persön-licher Augenschutz – Brillen für Justier-arbeiten“ ein Vergleich angegeben

zwischen den Werten von EN 207„Persönlicher Augenschutz – Filter undAugenschutz gegen Laserstrahlung“ undEN 60825−1 „Sicherheit von Laser-anlagen“. EN 60825−1 führt außerdemdie Wirkungen von Laserstrahlung aufbiologisches Gewebe und pathogeneEffekte auf, weshalb diese Norm auch derKlasse „Auswirkungen und Effekte“ zugeord-net wird.

Für den Kohlendioxidgehalt der Atemluftwird prEN 136 stellvertretend für alle Atem-schutzgeräte-Normen aufgeführt, weildiese Norm für diesen Gestaltungsgegen-stand als übergeordnet anzusehen ist.

In beiden Normen zum Energieumsatz(EN 27243, EN 28996) erfolgte die Zu-ordnung zu „Merkmalsaussagen/Kata-loge/Sammlungen“ aufgrund der tabella-risch angegebenen Klassifikation des Ener-gieumsatzes. EN 28996 „Bestimmung derWärmeerzeugung im menschlichenKörper“ gibt außerdem noch Tabellen zur„Bestimmung des Energieumsatzes ausseinen Komponenten“ und eine Klassi-fikation nach Berufen sowie Daten einerStandardperson an.

ENV 28041 „Schwingungseinwirkungenauf den Menschen“ wird zusätzlich auchdem Bereich „Technische Arbeitsbedin-gungen/Arbeitsumgebung/MechanischeSchwingungen und Stöße (Vibrationen)“zugeordnet.

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Für den maximalen Ableitstrom von Elek-trozaungeräten in EN 61011 wird dasZiel der Schädigungsfreiheit des Menschenvorausgesetzt und die angegebenenWerte von 25 mA für berührbare Metall-teile und Metallfolien sowie von 35 mA fürMetallteile, die von unter Spannung stehen-den Teilen nur durch Basisisolierung ge-trennt sind, als vom Menschen abgeleitetangenommen.

Die Angabe von Grenzwerten für berühr-bare Teile in EN 61010−1 „Meß-, Steuer-,Regel- und Laborgeräten“ begründet die Zu-ordnung zur Belastbarkeit, weil hier einezeitliche Begrenzung für die Berührungtransienter Spannungen mittels eines Bildesfestgelegt wird.

Vorgehensweisen; Prüf-, Meß- und Probenahmeverfahren; Beispiele und Vorlagen

EN 28996 „Bestimmung der Wärmeerzeu-gung im menschlichen Körper“ wurdediesen drei Klassen zugeordnet, weil dasVorgehen zur Bestimmung des Energie-umsatzes in Abschnitt 4 „Tabellen zurAbschätzung des Energieumsatzes“, dieBestimmung selber als Meßverfahren inAbschnitt 5.1 „Bestimmung des Energie-umsatzes“ und 5.2 „Bestimmung des Ener-gieumsatzes mit Hilfe der Herzfrequenz“sowie ein Beispiel zur Berechnung des Ener-gieumsatzes in Anhang G „Beispiel für die

Berechnung des Energieumsatzes aufgrundgemessener Daten“ behandelt werden.

Die beiden Felder „Belastbarkeit“ – „Schutz-und Gestaltungsziele“; „Leitsätze/-linienund Prinzipien“ sind Lücken im Klassi-fikationsschema.

Dem Bereich „Belastbarkeit“ wurde ein Nor-mungsvorhaben (Bericht 1994) zugeordnet:

EN xxx Schutzmaßnahmen bezüglichQuetschstellen durch eine Begrenzung deraktiven Kräfte.

Das Normungsvorhaben könnte einen Bei-trag zum Feld „Schutz- und Gestaltungs-ziele“ leisten.

6.4.7 Mehrfach zugeordnete Normen zuMenschlichen Eigenschaften

In diesem Abschnitt werden nur dieNormen betrachtet, welche dem Bereich„menschliche Eigenschaften“ und min-destens einem anderen Bereich der erstenDimension des Klassifikationsschemas (z.B.„Arbeitsplatz“) zugeordnet werden können.Diese Darstellung wurde erstellt, um einenÜberblick zu bekommen, in welchen Be-reichen menschliche Eigenschaften inNormen noch behandelt werden.

Aus Bild 11 ist zu erkennen, daß vor allemNormen aus den Bereichen „PersönlicheSchutzausrüstungen“ und „Arbeitsmittel“auch menschliche Eigenschaften behan-

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94 6 Ergonomie-N

ormen -

Beschreibung und Diskussion

Bild 11: Mehrfach zugeordnete N

ormen des Bereichs „M

enschliche Eigenschaften“

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deln. Für beide Bereiche liegt dieses nahe,da die persönlichen Schutzausrüstungenvom Mensch getragen werden, die Arbeits-mittel von ihm bedient werden und somitbeide dem Menschen angepaßt werdenmüssen.

Teilt man die Arbeitsmittel in einzelne Be-reiche weiter auf, so erkennt man, daßnur die drei Normen prEN 563 „Tempera-turen berührbarer heißer Oberflächen“,prEN 842 „Optische Gefahrensignale“und prEN 1005−2 „Sicherheit von Maschi-nen – menschliche körperliche Leistung –Teil 2: manuelle Handhabung von Gegen-ständen in Verbindung mit Maschinen“aus dem Bereich „Technische Arbeits-bedingungen/Arbeitsmittel/Maschinenallgemein“ stammen. Alle anderen Normendes Bereichs „Technische Arbeitsbedin-gungen/Arbeitsmittel/Maschinen“werden entweder den „nicht-elektrischenhandgeführten Maschinen“ bzw. den„elektrische handgehaltene Maschinen“oder den „Maschinen, spezielle“ (Laser-Einrichtungen, Erdbaumaschinen undTraktoren, Land- und Forstmaschinen sowieFlurförderzeugen) zugeordnet. Es handeltsich also überwiegend um Typ-C-Normen.

Ähnliches gilt für den Bereich „TechnischeArbeitsbedingungen/Arbeitsmittel/Ge-räte“, in dem die Normen mit menschlichenEigenschaften alle aus dem Bereich „Son-stige“ (Einrichtungen der Informationstech-nik, Flüssiggasgeräte, Meß-, Steuer-, Regel-

und Laborgeräte, medizinische elektrischeGeräte sowie Elektrozaungeräte) stammen.

Weitere Normen finden sich im Bereich„Technische Arbeitsbedingungen/Arbeits-mittel“ unter „Arbeitsbühnen“, „Lade-brücken“ und „Arbeitsmittel/Sonstige/Stek-ker und Steckdosen“, „Verpackungen; Pack-mittel; Säcke“. Es handelt sich alsoüberwiegend um Normen zu sehr spezi-ellen Gebieten, in denen auch menschlicheEigenschaften behandelt werden – entspre-chend schwierig sind diese Daten auf-zufinden.

Ausgehend von diesen Schwierigkeitenwird eine an der Sicherheitsnormung an-gelehnte Typologie der Ergonomie-Normenals sinnvoll angesehen (siehe 6.1.2), mitder dann die Erstellung übergeordneterErgonomie-Normen einfacher zu struktu-rieren ist und das Auffinden erleichtert wird.

Alle Normen des Bereichs „PersönlicheSchutzausrüstungen“ würden dann zu den„Products Standards“ zählen, und eineZusammenfassung der in diesen Normenangegebenen menschlichen Eigenschaftenin übergeordneten Normen („GenericStandards“) wäre teilweise in einem anthro-pometrischen Datenatlas oder einer „Samm-lung der Belastbarkeit des Menschen“möglich. Für derartige Normungsvorhabenoder vorherige Datensammlungen könntedie hier vorgenommene Gliederung der„Menschlichen Eigenschaften“ dann alsOrdnungskriterium dienen.

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6.5 Normen zu TechnischenArbeitsbedingungen

Dem Bereich „Technische Arbeitsbedin-gungen“ wurden insgesamt 162 Normenzugeordnet. Hierbei wurden alle innerhalbdieses Bereiches mehrfach zugeordnetenNormen nur einmal gezählt.

6.5.1 Allgemein

Dem Bereich „Technische Arbeitsbedin-gungen/Allgemein“ wurden 2 Normenzugeordnet: prEN 414 „Regeln für dieAbfassung und Gestaltung von Sicherheits-normen“ und prEN 26385 „Prinzipien derErgonomie“.

Beide Normen sind den „Begriffen undDefinitionen“ zuzuordnen, wobei prEN26385 „Prinzipien der Ergonomie“ dieBegriffe des Arbeitssystems definiert undprEN 414 „Regeln für die Abfassung undGestaltung von Sicherheitsnormen“ sich aus-schließlich mit der Gestaltung von Sicher-heitsnormen befaßt.

prEN 414 „Regeln für die Abfassung undGestaltung von Sicherheitsnormen“ wurdeaufgrund der im normativen Anhang Atabellarisch aufgelisteten Gefährdungen nachEN 292 Teil 1 und Anhang des Teils 2auch den „Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen“ zugeordnet.

In prEN 414 wird in Abschnitt 5 „Grund-sätze der Dialoggestaltung“ eine Vor-gehensweise für die Erstellung/Gestal-tung einer Sicherheitsnorm beschrieben.

Der Abschnitt 4 „Allgemeine Grundsätze“in prEN 414 begründet die weitere Zuord-nung zur Klasse „Leitsätze/-linien und Prinzi-pien“.

Auch prEN 26385 wird der Klasse „Leit-sätze/-linien und Prinzipien“ zugeordnetaufgrund der Abschnitte 4.1 „Gestaltungvon Arbeitsplatz und Arbeitsmittel“,4.2 „Gestaltung der Arbeitsumgebung“und 4.3 „Gestaltung des Arbeitsab-laufes“. An den Titeln der Abschnitte wirddeutlich, daß prEN 26385 allgemein dentechnischen und organisatorischen Arbeits-bedingungen zugeordnet wird, weil dasArbeitssystem als Ganzes behandelt wirdund nicht nur einzelne Gestaltungsgegen-stände herausgegriffen werden.

In prEN 414 Anhang E „Beispiel für dieGestaltung des Abschnittes ,Sicherheits-anforderungen und/oder -maßnahmen’“wird beispielhaft ein Teil einer Sicherheits-norm gestaltet und diese deshalb derKlasse „Beispiele und Vorlagen“ zugeord-net.

Die Felder „Arbeitsmittel/Allgemein“ –„Schutz- und Gestaltungsziele“; „Prüf-, Meß-und Probenahmeverfahren“ sind Lücken imKlassifikationsschema.

6 Ergonomie-Normen – Beschreibung und Diskussion

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6.5.2 Arbeitsobjekt/Arbeits- und Gefahrstoffe

Dem Bereich „Arbeitsobjekt/Arbeits- undGefahrstoffe“ konnten ausschließlichNormen zu Arbeits- und Gefahrstoffen zu-geordnet werden. Die Klasse der „Arbeits-und Gefahrstoffe“ ist jedoch von der Be-arbeitung im Rahmen dieser Studie aus-genommen, weil eine ausführliche Behand-lung bereits in anderen Studien der Kommis-sion Arbeitsschutz und Normung (KAN)erfolgt ist.

Der gesamte Bereich der „Arbeitsobjekte“– mit der obigen Ausnahme der Arbeits-und Gefahrstoffe – ist als Lücke im Klassi-fikationsschema anzusehen.

Eine ergonomische Gestaltung von Arbeits-objekten folgt aus der Forderung nacheiner sicheren Gestaltung von Produkten inallen Lebensphasen, zu denen auch dieHerstellung gehört. Daß eine entspre-chende Gestaltung von Arbeitsobjektendurchaus nützlich und der Sicherheit förder-lich sein kann, zeigt das Beispiel einesgroßformatigen Mauersteins mit Griff-mulden für eine bessere Handhabung undgünstigere Körperhaltung beim Hand-haben. Inwieweit eine derartige Gestal-tung in Normen in Form von Anforde-rungen behandelt werden sollte, bleibt zuklären.

6.5.3 Arbeitsmittel

Dem Bereich „Arbeitsmittel“ wurden ins-gesamt 61 Normen zugeordnet. Davon ent-fallen 26 auf den Bereich „Maschinen all-gemein“, vier auf den Bereich „elektrischehandgeführte Maschinen“ und zwei aufden Bereich „nicht-elektrische handgehal-tene Maschinen“. Für einige Bereiche wirdeine weitere Unterteilung z.B. in entspre-chende Maschinengruppen bzw. -typen vor-genommen.

Die weitere Unterteilung der „Arbeitsmittel“wird in Bild 9 nicht dargestellt, so daß dieLücken daraus nicht ersichtlich sind. Für dieeinzelnen Arbeitsmittel werden sie im fol-genden Abschnitt benannt und, fallsNormungsvorhaben in den entsprechendenKlassen bekannt sind, wird auf diese eben-falls verwiesen.

6.5.3.1 Arbeitsmittel allgemein

Dem Bereich „Arbeitsmittel allgemein“wurde eine Norm zugeordnet: EN 45020„Allgemeine Fachausdrücke und deren Defi-nitionen betreffend Normung und damit zu-sammenhängende Tätigkeiten“ (dreispra-chige Fassung), die u.a. den Begriff„Norm“ definiert. Als reine Begriffsnormwird sie nur der Klasse „Begriffe und Defi-nitionen“ zugeordnet, weshalb die rest-lichen Felder des Bereichs „Arbeitsmittel all-gemein“ Lücken im Klassifikationsschemasind.

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6.5.3.2 Maschinen allgemein

Dem Bereich „Arbeitsmittel/Maschinen all-gemein“ wurden insgesamt 26 Normenzugeordnet, von denen 19 „Begriffe undDefinitionen“ festlegen. Alle diesemBereich zugeordneten Normen besitzeneinen allgemeinen, auf die Sicherheit vonMaschinen bezogenen Charakter und be-handeln für die Gestaltung von Maschinenwesentliche Gestaltungsgegenstände(Mensch-Maschine-Schnittstelle, Gefahren-signale), ohne sich auf ein speziellesProdukt zu beschränken.

Die diesem Bereich zugeordneten Normenkönnen als Einstieg in die Normung aufdem Gebiet der Maschinensicherheit ver-wendet werden, da alle zu Typ-A- (Sicher-heitsgrundnormen) oder Typ-B-Normen(Sicherheitsgruppennormen) zählen.

Begriffe und Definitionen

Die grundlegenden Definitionen auf demGebiet der „Sicherheit von Maschinen“ lie-fert EN 292−1 „Grundbegriffe, allgemeineGestaltungsleitsätze“ und ENV 1070„Terminologie, dreisprachige Fassung“.

Beim Studium der Normen und Norment-würfe für dieses Projekt wurde die Proble-matik der Übersetzung von Normen deut-lich. Übersetzungsfehler treten vor allemauf, wenn die „Fachsprache“ und die „Um-gangssprache“ identische Wörter mit unter-schiedlicher Bedeutung verwenden. Bei-

spiele hierfür sind dem Anhang 11.4 unterdem Punkt Bemerkungen zu entnehmen(z.B.: In EN 60204−1 ist „grip“ nicht mit„Handhabe“, sondern mit „Stellteil“ oder„Griff“ zu übersetzen).

Die dreisprachige Fassung mit einer Listegleichbedeutender Begriffe in ENV 1070kann dazu beitragen, ähnlichen Fehlern vor-zubeugen, und kann auch einer besserenVerständigung zwischen verschieden-sprachigen Personen dienen.

Definitionen zu speziellen Gestaltungs-gegenständen auf diesem Gebiet werdengegeben in EN 294 für „Sicherheitsab-stände gegen das Erreichen von Gefahr-stellen mit den oberen Gliedmaßen“,in EN 349 für „Mindestabstände zurVermeidung des Quetschens von Körper-teilen“, in EN 418 für „NOT-AUS-Einrich-tungen“, in EN 457 für „AkustischeGefahrensignale“, in prEN 574 für„Zweihandschaltungen“, in EN 614−1für „ergonomische Gestaltungsgrund-sätze“, in prEN 811 für „Sicherheitsab-stände gegen das Erreichen von Gefahr-stellen mit den unteren Gliedmaßen“,in prEN 842 für „optische Gefahren-signale“, in prEN 953 für „trennendeSchutzeinrichtungen“, in prEN 954−1 für„sicherheitsbezogene Teile von Schutz-einrichtungen“, in prEN 1037 für die„Trennung von der Energiezufuhr“, inprEN 1050 für die „Risikobeurteilung“,in prEN 1088 für „Verriegelungsein-richtungen mit und ohne Zuhaltung“, in

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prEN 50100 Teil 1 und 2 für „berührungs-los wirkende Schutzeinrichtungen“, inEN 60204 Teil 1 für die „elektrische Aus-rüstung von Maschinen“ und inEN 60447 für „Bedienungsgrundsätzeder Mensch-Maschine-Schnittstelle“.

Außer in dem Abschnitt Definitionen oderBegriffe werden in prEN 1088 „Verrie-gelungseinrichtungen“, in prEN 50100−1„Berührungslos wirkende Schutzeinrich-tungen – allgemeine Anforderungen undPrüfung“ und in EN 60447 „Mensch-Maschine-Schnittstelle“ noch in weiterenAbschnitten Begriffe definiert (siehe An-hang 11.4).

Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen

Die Liste der Gefährdungen in EN 292−1„Sicherheit von Maschinen – Grundsätze,Terminologie, Methodik“ führt zu einer Zu-ordnung zur Klasse „Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen“. Der Teil 2 „Tech-nische Leitsätze und Spezifikation“ wirdebenfalls dieser Klasse zugeordnet undgibt im informativen Anhang C „Wichtigeterminologische Unterschiede zwischenEN 292 und der Maschinenrichtlinie(89/392/EWG)“ an.

Eine Zuordnung aufgrund von tabella-rischen Angaben (teilweise mit Bildern ver-knüpft) über Gestaltungsgegenständeerfolgt in EN 294 (mit Bildern) für dasHerum-, Hinüber- und Hindurchreichen,in EN 349 für Mindestabstände zur Ver-

meidung des Quetschens, in prEN 811für Werte von „Sicherheitsabständengegen das Erreichen von Gefahrenstellenmit den unteren Gliedmaßen“.

Eine tabellarische „Zusammenstellung vonNormen, die Anforderungen an charakte-ristische Eigenschaften von Sicherheits-funktionen enthalten“, wird in prEN 954−1aufgelistet.

ENV 1070 „Sicherheit von Maschinen –Terminologie“ besteht zum größten Teil ausder dreisprachigen Tabelle der Definitionen.

Eine Auflistung von „in Vorbereitung befind-lichen Europäischen Normen, die bei derGestaltung und Ausrüstung von trennendenSchutzeinrichtungen hilfreich sein könn-ten“ existiert in prEN 953 „Gestaltung undKonstruktion von trennenden Schutzeinrich-tungen“.

In prEN 1050 „Risikobeurteilung“ werdenAnforderungen an die „Nachweisdokumen-tation“ und „Informationen für die Risiko-beurteilung“ aufgelistet.

Eine bildliche Darstellung der Umgehungs-möglichkeiten von Zweihandschaltungenführt prEN 574 „Zweihandschaltungen“auf.

Merkmalsaussagen über NOT-AUS-Einrich-tungen werden genormt in prEN 418„NOT-AUS-Einrichtungen“, über akustischeGefahrensignale in EN 457, über Ein-griffe/Handgriffe und Benutzerinfor-

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mationen in prEN 1005−2, über die Zu-haltung von Verriegelungseinrichtungenin prEN 1088, über zusätzliche Anfor-derungen und die Kennzeichnung vonberührungslos wirkenden Schutzein-richtungen in 50100−1, über die elek-trische Ausrüstung von Maschinen inEN 60204−1 und über Bedienteile undFunktionstasten für Bedienungsgrundsätzeder Mensch-Maschine-Schnittstelle inEN 60447.

Eine übergeordnete Norm über die An-forderungen an Benutzerinformationenexistiert nicht; prEN 1005−2 legt in Ab-schnitt 4.4 „Benutzerinformation“ nur fest,welche inhaltlichen Anforderungen gestelltwerden; auf eine ergonomische Gestaltungwird auch bei der Kennzeichnung nichtwörtlich eingegangen.

prEN 1837 „Sicherheit von Maschinen;Maschinenintegrierte Beleuchtung“ behan-delt für die maschinenintegrierte Beleuch-tung Merkmalsaussagen, weswegen eineZuordnung hier erfolgt. Außerdem wirddiese Norm auch noch der „OptischenArbeitsumgebung“ zugeordnet.

Schutz- und Gestaltungsziele

Die in EN 292−1 „Sicherheit von Maschi-nen – Grundbegriffe, allgemeine Gestal-tungsleitsätze“ in Abschnitt 6 beschriebeneRisikobewertung wird hier den „Schutz-und Gestaltungszielen“ zugeordnet, eine

Zuordnung unter „Vorgehensweise“ wäreallerdings ebenfalls denkbar.

In EN 292−2, prEN 418, EN 457,prEN 574, prEN 626−1, prEN 842,prEN 953, prEN 1005−2, prEN 1088,prEN 50100−1, EN 60204−1 undEN 60447 werden Anforderungen anden jeweiligen Gestaltungsgegenstandgestellt, so daß diese Normen den Schutz-und Gestaltungszielen zugeordnet werden.

In EN 614−1 werden in Abschnitt 4.2„Gestaltung unter Berücksichtigung menta-ler Fähigkeiten“ Anforderungen formuliert,die die Fähigkeiten des Benutzers hinsicht-lich der Informationsaufnahme mit ein-beziehen, ohne die Fähigkeiten oder ihreGrenzen genauer zu erläutern.

In prEN 954−1 werden die „charakte-ristischen Eigenschaften von Sicherheits-funktionen“ als Schutz- und Gestaltungszielaufgefaßt.

Die in prEN 1837 „MaschinenintegrierteBeleuchtung“ gestellten Anforderungen andie Beleuchtungsstärke, Blendung, Licht-richtung, Farbeigenschaften, Stroboskop-effekte stellen „Schutz- und Gestaltungs-ziele“ dar, aufgrund derer die Norm dieserKlasse zugeordnet wird.

Vorgehensweisen

Zu den „Vorgehensweisen“ werden dieStrategie für die Auswahl von Sicherheits-maßnahmen in EN 292−1 und die Risiko-

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minderung in EN 292 Teil 2 gezählt. Die„Methodik zur Anwendung“ der EN 349„Mindestabstände zur Vermeidung desQuetschens von Körperteilen“ ist ebenfallsals Vorgehensweise aufzufassen, genausowie der Abschnitt 5 „Anwendung“ inEN 563 „Temperaturen berührbarerheißer Oberflächen“.

Die beiden Teile von EN 626 „Reduzie-rung des Gesundheitsrisikos durch Gefahr-stoffe“ beschreiben eine Gefahrenana-lyse, ein Vorgehen zur „Beseitigungund/oder Reduktion des Risikos“ sowieeine „Methodologie“ und in Tabelle A.1die schematische Darstellung der „einzuhal-tenden Reihenfolge“.

Die mit „Leitsätze“ betitelten Anhänge Aund B von prEN 953 „Anforderungen andie Gestaltung und Konstruktion von tren-nenden Schutzeinrichtungen“ werdentrotz der Überschrift den Vorgehensweisenzugeordnet, weil in ihnen Ablaufschematabeschrieben werden.

In prEN 1050 „Risikobeurteilung“ wird inAbschnitt 4.1 „Grundprinzip“ eine Vor-gehensweise beschrieben, deren einzelneSchritte in den Abschnitten 5 bis 8 ausfor-muliert werden. Die Anhänge A „Risiko-minderung“ und B „Verfahren zurEinschätzung von Risikofaktoren“ gebenebenfalls Vorgehensweisen an.

Aufgrund der Angaben über Auswahl-kriterien in prEN 1088 „Verriegelungsein-

richtungen“ und über Maßnahmen fürberührungslos wirkende Schutzeinrich-tungen in prEN 50100−1 sowie in Teil 2von prEN 50100 werden diese der Klasse„Vorgehensweisen“ zugeordnet.

Die „Auswahlkriterien“ des Abschnitts 16.6in EN 60204−1 „Elektrische Ausrüstungvon Maschinen“ und die Maßnahmenzum „Schutz der Ausrüstung“ des Ab-schnitts 7 führen zu einer Zuordnung vonprEN 60204−1 zu den Vorgehensweisen.

Leitsätze/-linien und Prinzipien

Die in EN 292−2 Tabelle 2 „Grund-begriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze“genormten Leitsätze für die Auswahl vonSchutzeinrichtungen führen zu dieser Zu-ordnung. Ähnlich grundlegend werden dieHinweise für die Gestaltung akustischerGefahrensignale und die Dauer aku-stischer Gefahrensignale in EN 457 auf-gefaßt, weshalb die Zuordnung zu derKlasse „Leitsätze/-linien und Prinzipien“erfolgt.

Für Zweihandschaltungen werden im Ab-schnitt 9 „Vermeiden von versehentlicherBetätigung und von Umgehungen“ inprEN 574 prinzipielle Angaben zurGestaltung genormt, so daß diese als Leit-satz oder Prinzip gelten können. Ähnlichverhält es sich mit der Berücksichtigung dermenschlichen Aspekte in Abschnitt 6.2von prEN 953 „Trennende Schutzeinrich-tungen“.

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In EN 60447 werden im Abschnitt 4.1„Grundprinzipien“ (vor allem in 4.1.1,4.1.7, 4.1.8) Prinzipien für die Gestal-tung der Mensch-Maschine-Schnittstellebeschrieben.

Prüf-, Meß- und Probenahmeverfahren

In EN 457 „Akustische Gefahren-signale“, in prEN 574 „Zweihandschal-tungen“, in prEN 842 „Optische Gefah-rensignale“, in prEN 50100−1 „Berüh-rungslos wirkende Schutzeinrichtungen“und in EN 60204−1 „Elektrische Aus-rüstung von Maschinen“ wird jeweils einAbschnitt direkt mit „Prüfung/-en“ oder„Prüfmethoden“ bezeichnet, was zu einerZuordnung zu dieser Klasse führt.

Nur in EN 563 „Temperaturen berühr-barer heißer Oberflächen“ wird der fürdie Zuordnung zur Klasse „Prüf-, Meß- undProbenahmeverfahren“ relevante Abschnittmit „Anwendung“ benannt.

Beispiele und Vorlagen

Beispiele für Mindestabstände zur Ver-meidung des Quetschens von Körperteilenwerden angegeben in EN 349, zur Be-rechnung der Mithörschwelle in EN 457,für Maßnahmen zur Expositionsminderunggegenüber Gefahrstoffen in EN 626−1,für Arten von Emissionen – und wie diesebewertet werden – sowie für relevante Fak-toren und ihre anzeigenden Eigenschaftenin prEN 626−2, für die Dokumentation

über die Risikobeurteilung in prEN 1050,für verschiedene Ausführungen von trennen-den Schutzeinrichtungen in prEN 1088und für maschinenintegrierte Beleuchtungan Bohr-, Schleif- und Drehmaschinen inprEN 1837. Diese Beispiele beschreibennur Möglichkeiten der Gestaltung und sindnicht bindend, vor allem ist zu beachten,daß der technische Fortschritt durch sienicht behindert werden soll.

Dem Bereich „Arbeitsmittel/Maschinen all-gemein“ wurden sechs Normungsvorhaben(Bericht 1994) zugeordnet:

1. EN xxx Allgemeine Grundlagen derergonomischen Prüfung von anthropo-metrischen Aspekten von Produktentwürfenund Industrieerzeugnissen. EuropäischerNorm-Entwurf: 1995−10

2. EN 614−2 Sicherheit von Maschinen –Ergonomische Gestaltungsgrundsätze –Teil 2: Wirkzusammenhänge zwischen derGestaltung von Maschinen und den Arbeits-aufgaben. Europäischer Norm-Entwurf:1995−12

3. prEN 981 Sicherheit von Maschinen –System optischer und akustischer Gefahren-signale und anderer Signale. Ausgabe:Dezember 1992 (siehe ISO/DIS 11429)

4. ISO 7731 Gefahrensignale für Arbeits-plätze – Akustische Gefahrensignale. Aus-gabe: Dezember 1986; in Überarbeitung

5. ISO/DIS 11428 Ergonomie – Opti-sche Gefahrensignale – Allgemeine Anfor-

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derungen – Gestaltung und Prüfung. Aus-gabe: September 1992

6. ISO/DIS 11429 Ergonomie – Systemoptischer und akustischer Gefahrensignaleund anderer Signale. Ausgabe: September1992 (siehe prEN 981)

Das Normungsvorhaben 3. „Sicherheit vonMaschinen – System optischer und aku-stischer Gefahrensignale“ und das Nor-mungsvorhaben 6. „Ergonomie – Systemoptische und akustischer Gefahrensignaleund anderer Signale“ könnten zur gegen-seitige Unterstützung verwendet werden.Die Erstellung eines Systems von Gefahren-signalen baut auf den schon bestehendeneuropäischen Normen/NormentwürfenEN 457 und prEN 842 auf.

Für das Normungsvorhaben 4. kann mitEN 457 „Akustische Gefahrensignale“und für das Normungsvorhaben 5. mitprEN 842 „Optische Gefahrensignale“eine Abstimmung bei der Erarbeitungvorgenommen werden, da sie sich mit dengleichen Inhalten beschäftigen.

Eine Einordnung der Normungsvorhaben3. und 6. unter „Kognitive Eigenschaften“ist ebenfalls möglich, jedoch von dem ge-nauen Inhalt abhängig.

Bezieht man die Normungsvorhaben mit indie Diskussion ein, so wird auf dem Gebietder Vermeidung von Quetschen EN 349„Mindestabstände zur Vermeidung desQuetschens von Körperteilen“ durch ein

Normungsvorhaben über „Schutzmaß-nahmen bezüglich Quetschen durch eineBegrenzung der aktiven Kräfte“ ergänzt(siehe 6.4.6).

Die Gefahrensignale erhalten durch das3. Normungsvorhaben prEN 981 „Systemoptischer und akustischer Gefahrensignaleund anderer Signale“ und die gleichbetitelte ISO/DIS 11429 eine systema-tische Ordnung. Optische Gefahren-signale werden in prEN 842 und inISO/DIS 11428 behandelt. Als Hilfe fürdie Erstellung von Normen über Gefah-rensignale kann vielleicht auch prEN 475„Medizinische Geräte; elektrisch erzeugteAlarmsignale“ dienen, vor allem aufgrundder Überlegungen hinsichtlich derWirkungen von Alarmsignalen und dendaraus abgeleiteten Anforderungen.

In der Klasse der „Schutz- und Gestaltungs-ziele“ ergänzt Teil 2 von EN 614 „Ergo-nomische Gestaltungsgrundsätze – Wirk-zusammenhänge zwischen der Gestaltungvon Maschinen und der Arbeitsaufgabe“den ersten Teil dieser Norm und gibt derergonomischen Gestaltung von Arbeits-mitteln eine wesentliche Erweiterung.

Die Prüfverfahren erhalten durch das Nor-mungsvorhaben „Allgemeine Grundlagender ergonomischen Prüfung von anthro-pometrischen Aspekten von Produktent-würfen und Industrieerzeugnissen“ eineReferenz, auf die sie sich für eine men-

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schengerechte Prüfung – zumindest hinsicht-lich der Körpermaße – beziehen können.

Deutlich ist der positive Einfluß der Glie-derung der Sicherheitsnormen in Typ-A-,Typ-B- und Typ-C-Normen auf die Ordnunginnerhalb dieses Bereichs zu erkennen.Die Normungsvorhaben ergänzen bzw. ver-vollständigen das bestehende Normenwerkder Sicherheitsnormen an wesentlichenStellen.

Die Erstellung einer übergeordneten Normaus untergeordneten Normen, die inverschiedenen Bereichen ähnliche Anfor-derungen stellen, wird durch diese Glie-derung ebenfalls erleichtert. Der Bereichder „Maschinen, spezielle“ kann hierfüreinen Grundstock bilden. Als Beispielkönnen die Temperaturen berührbarerheißer Oberflächen dienen, für welcheprEN 461 und prEN 521 über „Flüssiggas-geräte“ Grenzwerte angeben, die jedochbis heute nur als Entwurf veröffentlicht sind,und EN 563 „Temperaturen berührbarerheißer Oberflächen“, die bereits als Euro-päische Norm veröffentlicht ist. Es wärealso möglich, aus bestehenden Typ-C-Normen für häufiger genormte Gestaltungs-aspekte übergeordnete Normen zu er-arbeiten.

Der Unterschied zum Bereich „menschlicheEigenschaften“, in der offiziell noch keineGliederung der Normen ähnlich den Norm-typen bei den Sicherheitsnormen existiert,wird hiermit deutlich (siehe 6.4).

6.5.3.3 Stellteile, Anzeigen, Kennzeichnungen

Dem Bereich „Stellteile, Anzeigen, Kenn-zeichnungen“ wurden 5 Normen zugeord-net.

Begriffe und Definitionen

In den drei Teilen von prEN 894 „Ergo-nomische Anforderungen für die Gestaltungvon Anzeigen und Stellteilen“ werden „Be-griffe und Definitionen“ behandelt — ge-nauso wie in beiden Teilen von prEN50099 „Grundsätze für Anzeiger, Bedien-teile (Stellteile) und Kennzeichnung“. Teil 1von prEN 50099 wird auch unter „mensch-liche Eigenschaften“ eingeordnet.

Vor allem für prEN 894, aber auch fürprEN 50099 wird vorgeschlagen, eineneigenen Teil „Begriffsbestimmungen“ zu er-arbeiten oder zumindest nur im jeweilsersten Teil Definitionen zu normen. Diesesdient der Übersichtlichkeit im Bereich der„Definitionen und Begriffe“ und vermeidetzumindest in Teilbereichen Mehrfachdefi-nitionen. Ein prinzipieller Vorteil der Auf-teilung von Normen in Teile ist die bessereÜberschaubarkeit, da die einzelnen Teileeinen geringeren Umfang besitzen, unddie Möglichkeit einer besseren Gliede-rung. Die Hemmschwelle, seitenstarkeNormen zu lesen, wird für Normen gerin-geren Umfangs herabgesetzt.

6 Ergonomie-Normen – Beschreibung und Diskussion

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Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen

Den „Merkmalsaussagen/Kataloge/Samm-lungen“ wurden ebenfalls alle fünf Normenzugeordnet.

In den Teilen 1 und 2 von prEN 894 „Ergo-nomische Anforderungen für die Gestaltungvon Anzeigen und Stellteilen“ werden Merk-malsaussagen für Stellteile und Anzeigenhinsichtlich der Erwartungskonformitätund analoger Skalen bezüglich der Wahr-nehmungsaufgaben angegeben, in Teil 3eine bildliche Darstellung zur Bewertungder Stellkraft und des Stellmoments sowievon Greifarten für handbetätigte Stellteile.

In prEN 50099−1 „Grundsätze für An-zeiger, Bedienteile (Stellteile) und Kenn-zeichnung; Teil 1: Sichtbare, hörbare undtastbare Signale“ werden – teilweisetabellarisch – Angaben zur Helligkeit undzum Farbkontrast, sichtbaren, hörbarenund tastbaren Signalen, graphischenSymbolen, Sicherheitszeichen, Zusatz-zeichen und Sicherheitszeichen genormt.Teil 2 „Kennzeichnungsgrundsätze“ behan-delt die Anwendung der Kennzeichnung.

Schutz- und Gestaltungsziele

Die Teile 2 „Anzeigen“ und 3 „Stellteile“von prEN 894 wurden aufgrund der Anfor-derungen an die jeweiligen Gestaltungs-gegenstände den „Schutz- und Gestaltungs-zielen“ zugeordnet.

Für prEN 50099−1 „Sichtbare, hörbareund tastbare Signale“ erfolgte die Zuord-nung wegen der genormten Anforderungenan die Darstellung von Sicherheitsinfor-mationen und die Kodierung von Infor-mationen sowie die Sicherheitszeichen.Teil 2 „Kennzeichnungsgrundsätze“ stelltAnforderungen an eine Kennzeichnungzur Identifizierung und für sicherenGebrauch und die Anwendung der Kenn-zeichnung.

Vorgehensweisen

Ausschließlich in prEN 894−3 „Ergo-nomische Anforderungen für die Gestaltungvon Anzeigen und Stellteilen, Teil 3: Stell-teile“ wird eine „Vorgehensweise“ für dieAuswahl handbetätigter Stellteile be-schrieben. – Beide Teile von prEN 50099„Sicherheit von Maschinen; ErgonomischeAnforderungen für die Gestaltung von An-zeigen und Stellteilen“ machen hierzukeine Angaben.

Leitsätze/-linien und Prinzipien

Die in prEN 894−1 „Ergonomische Anfor-derungen für die Gestaltung von Anzeigenund Stellteilen, Teil 1: Operator-Interaktionmit Anzeigen und Stellteilen“ beschrie-benen „Gestaltungsgrundsätze für Benutzer-Aufgaben-Beziehungen“ besitzen einengrundlegenden Charakter und wurdendeshalb der Klasse „Leitsätze/-linien undPrinzipien“ zugeordnet.

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Beispiele und Vorlagen

Lediglich prEN 50099−1 „Sichtbare,hörbare und tastbare Signale“ gibt eineAuswahl von Gestaltungsbeispielen fürSignale in Tabelle 1: „Beispiele vonSignalen“ des Abschnitts 5.1 „AllgemeineAnforderungen“.

Das Feld „Stellteile und Anzeigen – Prüf-,Meß- und Probenahmeverfahren“ ist eineLücke im Klassifikationsschema. Inwieweitdas Normungsvorhaben prEN 894−4„Sicherheit von Maschinen; ErgonomischeAnforderungen für die Gestaltung vonAnzeigen und Stellteilen; Teil 4: Anforde-rungen und Zuordnung“ diese Lückeschließen kann, ist noch zu prüfen. Wahr-scheinlich wird zumindest eine Zuordnungzu den Schutz- und Gestaltungszielen er-folgen können.

Außer in den hier behandelten Normendes Bereichs „Stellteile und Anzeigen“werden diese auch noch behandelt inprEN 836 „Sicherheitsanforderungen fürLand- und Forstmaschinen; Motorgetrie-bene Rasenmäher, Rasentraktoren, Rasen-und Gartentraktoren, gewerbliche Mäherund Rasen- und Gartentraktoren mit An-baumähwerken“, EN ISO 6682 „Erd-baumaschinen; Stellteile; Bequemlichkeits-bereiche und Reichweitenbereiche“,prEN 1459 „Sicherheit von Maschinen –Stapler mit veränderlicher Reichweite“,prEN 418 „Sicherheit von Maschinen;NOT-AUS-Einrichtung, funktionelle Aspekte;

Gestaltungsleitsätze“, EN 68 „Hand-geführte, motorgetriebene Schleifmaschi-nen; Mechanische Sicherheit“, prEN 786„Sicherheitsanforderungen für Land- undForstmaschinen; Elektrisch betriebene hand-geführte Rasentrimmer und Rasenkanten-trimmer“, prEN 500−1 „BeweglicheStraßenbaumaschinen; Sicherheit; Teil 1:Allgemeine Anforderungen“, prEN 474−1„Erdbaumaschinen; Sicherheit; Teil 1:Allgemeine Anforderungen“, prEN 1553„Land- und Forstwirtschaftliche Maschinen –Gemeinsame Anforderungen – Sicherheit“,EN 1552 „Bergbaumaschinen unter Tage;Mobile Abbaumaschinen im Streb, Sicher-heitsanforderungen; Walzenlader,Trepanner, Kettenschräm- und Aufhauen-maschinen sowie Hobelanlagen“ undprEN 815 „Sicherheit von Tunnelbohr-maschinen ohne Schild und gestängelosenSchachtbohrmaschinen zum Einsatz inFels“. Teilweise werden dort neben denAnforderungen aus den Normen desBereichs „Stellteile und Anzeigen“ nochzusätzliche Anforderungen gestellt.

Dem Bereich „Stellteile, Anzeigen, Kenn-zeichnungen“ wurde ein Normungsvor-haben (Bericht 1994) zugeordnet:

prEN 894−4 Sicherheit von Maschinen –Ergonomische Anforderungen für dieGestaltung von Anzeigen und Stellteilen –Teil 4: Anforderung und Zuordnung.

Eine Zuordnung zum Bereich „KognitivenEigenschaften“ ist auch möglich, aber vondem genauen Inhalt abhängig.

6 Ergonomie-Normen – Beschreibung und Diskussion

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6.5.3.4 Nicht-elektrische handgehaltene Maschinen

Dem Bereich „Nicht-elektrische hand-geführte Maschinen“ wurden 2 Normenzugeordnet: Teile 1 und 2 von prEN 792„In der Hand gehaltene nicht-elektrischeMaschinen – Sicherheitsanforderungen“.

Sowohl prEN 792 Teil 1 „AllgemeineSicherheitsanforderungen für alle nicht elek-trisch betriebenen Handmaschinenarten“als auch Teil 2 „Sicherheitsanforderungenin bezug auf die Energieversorgung derHandmaschinen“ wird den Klassen „Be-griffe und Definitionen“ sowie „Schutz- undGestaltungsziele“ zugeordnet.

Die Zuordnung zu „Schutz- und Gestaltungs-zielen“ erfolgt für Teil 2 aufgrund der Auf-listung von sicherheitstechnischen Anfor-derungen an verschiedene Handmaschi-nen (Abschnitte 4, 5 und 6). Teil 1 führteine „Liste der für handgehaltene kraftbetrie-bene Maschinen spezifischen Gefährdun-gen“ und sicherheitstechnische „Anfor-derungen und Maßnahmen für alle Artenvon Handmaschinen“ auf.

In prEN 792 Teil 1 werden „Merkmals-aussagen/Kataloge/Sammlungen“ bei der„thermischen Sicherheit“, den „Bedie-nungsanleitungen“ und im Anhang bei„Etiketten, Zeichen und Symbole“ behan-delt.

Abschnitt 6 „Benutzerinformationen“ führtzu einer Zuordnung zu den „Vorgehens-

weisen“ sowie der Abschnitt 7 „Prüfung“zu „Prüf-, Meß- und Probenahmeverfahren“.

Das Feld „Nicht-elektrische handgehalteneMaschinen – Leitsätze/-linien und Prinzi-pien“ ist eine Lücke im Klassifikations-schema.

prEN 792 „Nicht-elektrische handgehal-tene Maschinen“ besteht insgesamt derzeitaus 13 Teilen, von denen nur die Teile 1und 2 eingeordnet werden, weil die folgen-den sich mit einzelnen Maschinentypen be-fassen und häufig die Teile 1 und 2 zitie-ren.

6.5.3.5 Elektrische handgeführte Maschinen

Dem Bereich „Elektrische handgeführteMaschinen“ wurden 4 Normen zugeordnet.

Begriffe und Definitionen

In prEN 774 „Land- und Forstmaschinen –tragbare Motorheckensäge“ undprEN 786 „Land- und Forstmaschinen –elektrisch betriebene handgeführte Rasen-trimmer und Rasenkantentrimmer“werden Definitionen für entsprechendeMaschinen genormt.

Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen

Die bildlichen und tabellarischen Angabenzu Stellteilen in EN 68 „Handgeführte,motorbetriebene Schleifmaschinen“, zu „An-forderungen an Griffe und Schneideein-

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richtungen“ in prEN 774 „Tragbare Motor-heckensägen“ und zu „allgemeinen Anfor-derungen an die Konstruktion“ sowie zurHandhabung in prEN 786 „Elektrisch be-triebene Rasentrimmer und Rasenkanten-trimmer“ begründen eine Zuordnung derdrei Normen zu dieser Klasse.

Schutz- und Gestaltungsziele

Dieselben drei Normen wurden auch auf-grund der Anforderungen an Stellteile(prEN 68, prEN 786), der Anforderungenan „Griffe und Schneideeinrichtungen“,den Handschutz, das Haltemoment, dieInbetriebnahme und den Hitzeschutz(prEN 774) sowie der allgemeinen Anfor-derungen an die Konstruktion und dieHandhabung (prEN 786) den Schutz- undGestaltungszielen zugeordnet.

Beispiele und Vorlagen

In prEN 68 „Handgeführte, motorbetrie-bene Schleifmaschinen“ werden im An-hang E „Beispiele für Schutzhauben“ alsHilfe für den Konstrukteur beschrieben.

Die Felder „Elektrische handgeführteMaschinen – Vorgehensweisen/Leitsätze/-linien“/„Prinzipien – Prüf-, Meß- und Probe-nahmeverfahren“ sind Lücken im Klassi-fikationsschema.

6.5.3.6 Maschinen, spezielle

Im Bereich „Maschinen, spezielle“ wurdenan dieser Stelle nur die Maschinen-gruppen/-typen behandelt, von denenmindestens eine Norm der Klasse„menschliche Eigenschaften“ zugeordnetwurde. Dieses sind die Einrichtungen derInformationstechnik, die Laser-Einrichtungenund -anlagen, die Erdbaumaschinen undSchlepper, die Land- und Forstmaschinensowie die Flurförderzeuge. Darüber hinauswurden noch Ergonomie-Normen in denBereichen Holzbearbeitungsmaschinen,bewegliche Straßenbaumaschinen, Berg-baumaschinen unter Tage, Gummi- undKunststoffmaschinen, Gießereimaschinen,Tunnelbohrmaschinen, Schuhmaschinen,Maschinen der Papierherstellung, Pressen,Kompressoren und Vakuumpumpen,Industrieroboter und Fahrtreppen und Fahr-steige eingeordnet, die in den Anhängen11.4 und 11.5 einzeln aufgelistet sind.

Typ-C-Normen gehören hier größtenteilsnicht zu den Ergonomie-Normen(siehe 6.1), so daß die hier aufgeführtenNormen Ausnahmen darstellen. In diesenTyp-C-Normen wird häufig auf die Gefähr-dungsliste von EN 292−2 und EN 414 ver-wiesen und eine Liste der relevantenGefährdungen mit unter Umständen zusätz-lichen Gefährdungen aufgeführt. DieseListen reichen für eine Zuordnung i.S. derBegriffsbestimmung der Ergonomie-Normennicht aus. Darüber hinaus werden jedochauch andere Gestaltungsgegenstände be-

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handelt (z.B. Stellteile, Fahrersitz, Sicht),weshalb diese Normen dann doch in dasKlassifikationsschema an der jeweils ent-sprechenden Stelle eingeordnet werdenkönnen.

Analoges gilt für den Bereich „TechnischeArbeitsbedingungen/Arbeitsmittel/Geräte,spezielle“ (siehe 6.5.3.8).

Einrichtungen der Informationstechnik

Dem Bereich „Einrichtungen der Infor-mationstechnik“ wurde eine Norm zugeord-net: EN 60950 „Sicherheit von Einrich-tungen der Informationstechnik einschl. elek-trischer Büromaschinen“. Die Zuordnung zudiesem Bereich erfolgt aufgrund der imTitel explizit genannten Büromaschinen; zuden Einrichtungen der Informationstechnikgehören laut dem Anwendungsbereich derNorm auch Geräte, weshalb eine Zuord-nung zu der Klasse Geräte/Sonstige eben-falls möglich ist. Diese wird hier nicht vor-genommen, um die doppelte Auflistung deridentischen Information zu vermeiden.

EN 60950 „Sicherheit von Einrichtungender Informationstechnik“ wird den Klassen„Begriffe und Definitionen“, „Merkmalsaus-sagen/Kataloge/Sammlungen“, „Schutz-und Gestaltungsziele“ zugeordnet. Begriffeund Definitionen werden im Abschnitt 1.2„Begriffe“ behandelt. Aus der Numerierungist zu erkennen, daß die Norm nicht ent-sprechend EN 414 „Regeln für die Ab-

fassung und Gestaltung von Sicherheits-normen“ gegliedert ist.

Für die Zuordnung zu „Merkmalsaus-sagen/Kataloge/Sammlungen“ werdendie tabellarische Angabe von Temperatur-grenzwerten für die Erwärmung, die An-gaben über Aufschriften und Anleitungensowie über Stellvorrichtungen und An-zeigen als Begründung angeführt. Diesedrei Abschnitte der Norm führen auch zueiner Zuordnung zu den Schutz- und Ge-staltungszielen.

Die Felder „Einrichtungen der Informations-technik“ – „Vorgehensweisen“; „Leitsätze/-linien und Prinzipien“; „Prüf-, Meß- undProbenahmeverfahren“; „Beispiele und Vor-lagen“ sind Lücken im Klassifikations-schema, da EN 60950 keine Angaben zuden entsprechenden Klassen macht.

Normungsvorhaben in diesem Bereich führtder Bericht 1994 des LenkungsausschussesFNErg/Lenk Nr. 5−95 nicht auf.

Laser-Einrichtungen und -anlagen

Dem Bereich „Laser-Einrichtungen und -an-lagen“ wurden zwei 2 Normen zugeord-net: EN 60825 „Sicherheit von Laser-Einrichtungen“ Teil 1 und Teil 2. Teil 1„Klassifizierung von Anlagen, Anforde-rungen und Benutzer-Richtlinien“ wurdeauch der Klasse „menschliche Eigen-schaften/Belastbarkeit“ zugeordnet.

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Den „Merkmalsaussagen/Kataloge/Samm-lungen“ wurde Teil 2 „Sicherheit von Licht-wellenleiter-Kommunikationssystemen“zugeordnet aufgrund der angegebenenMerkmalsaussage in Abschnitt 4.2„Kennzeichnung“.

Beide Teile wurden den „Schutz- undGestaltungszielen“ zugeordnet, da Teil 2sich mit dem Bereitstellen von Informatio-nen befaßt und Teil 1 die additive Wir-kung der Laserstrahlung behandelt.

Ein im informativen Anhang A von Teil 1durchgeführtes „Berechnungsbeispiel“ führtzu einer Zuordnung zu der Klasse „Beispie-le und Vorlagen“.

Die Felder „Laser-Einrichtungen und -an-lagen“ – „Begriffe und Definitionen“;„Vorgehensweisen“; „Leitsätze/-linien undPrinzipien“; „Prüf-, Meß- und Probenahme-verfahren“ sind Lücken im Klassifikations-schema, da beide Teile von EN 60950keine Angaben hierzu machen und keineweiteren Normen über Laser-Einrichtungengefunden wurden.

Normungsvorhaben in diesem Bereich führtder Bericht 1994 des LenkungsausschussesFNErg/Lenk Nr. 5−95 nicht auf.

Es gibt weitere Normen über Laser undLaseranlagen (EN ISO 11145 „Optik undoptische Instrumente; Laser und Laser-anlagen; Begriffe und Formelzeichen“;EN 31252 „Laser und Laseranlagen; Laser-geräte; Mindestanforderungen an die Doku-

mentation“), die möglicherweise als Hilfefür die Erstellung weiterer Normen verwen-det werden können.

Erdbaumaschinen und Schlepper

Dem Bereich „Erdbaumaschinen undSchlepper“ wurden drei Normen zugeord-net.

EN ISO 6682 „Erdbaumaschinen; Stell-teile; Bequemlichkeitsbereiche und Reich-weitenbereiche“ wurde auch dem Bereich„menschliche Eigenschaften/Körpermaße“zugeordnet.

In prEN 474−1 „Erdbaumaschinen –Sicherheit; Teil 1: Allgemeine Anfor-derungen“ und EN ISO 6682 werden„Begriffe und Definitionen“ über Erdbau-maschinen genormt. Beide Normenwerden auch den „Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen“ sowie den „Schutz-und Gestaltungszielen“ zugeordnet.

Die Zuordnung zu „Merkmalsaus-sagen/Kataloge/Sammlungen“ erfolgt fürprEN 474−1 aufgrund tabellarischerAngaben oder Merkmalsaussagen überMindestfreiräume am Fahrerplatz,Zugänge, Sitze, Kontrollanzeigen, Sicht,Warn-/Signaleinrichtungen undLärmschutz und über Sitzmaße und Ein-stellungen im Anhang. Im Anhang A„Bedienung“ von EN ISO 6682 werdendie Stellbereiche dargestellt.

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In Kapitel 5 von EN ISO 6682 „Erdbauma-schinen; Stellteile; Bequemlichkeitsbereicheund Reichweitenbereiche“ werden dieStellbereiche als Schutz- und Gestaltungs-ziel behandelt. Der Abschnitt 4 vonprEN 474−1 „Erdbaumaschinen – Sicher-heit; Teil 1: Allgemeine Anforderungen“befaßt sich mit „Sicherheitsanforderungenund/oder Maßnahmen“ und begründet dievorgenommene Zuordnung.

In EN 25353 „Erdbaumaschinen – Sitz-indexpunkt“ wird die „Einstellung desSitzes zur Bestimmung des Sitzindexpunk-tes (SIP)“ beschrieben und als „Vorgehens-weise“ aufgefaßt, ebenso wie die „Be-stimmung der drei Bezugsachsen“ des Sitz-indexpunktes.

Die Felder „Erdbaumaschinen und Schlep-per“ – „Leitsätze/-linien und Prinzipien“;„Prüf-/Meß- und Probenahmeverfahren“;„Beispiele und Vorlagen“ sind Lücken imKlassifikationsschema.

Normungsvorhaben in diesem Bereich führtder Bericht 1994 des LenkungsausschussesFNErg/Lenk Nr. 5−95 nicht auf.

Das Technische Komitee CEN/TC 151„Bau- und Baustoffmaschinen – Sicherheit“,welches für die Normen der Erdbaumaschi-nen zuständig ist, befaßt sich in den dreihier genannten Normen mit der ergo-nomischen Gestaltung, ohne sie explizit zuerwähnen. Vor allem EN 25353 „Erdbau-maschinen – Sitzindexpunkt“ legt die Über-

legung nahe, ob hieraus eine übergeord-nete Norm erarbeitet werden sollte.

Land- und Forstmaschinen

Dem Bereich „Land- und Forstmaschinen“wurden 7 Normen zugeordnet. Hierzugehören die auch unter „menschliche Eigen-schaften/Körpermaße“ eingeordneteprEN 836 „Sicherheitsanforderungen fürLand- und Forstmaschinen; Motorgetrie-bene Rasenmäher, Rasentraktoren, Rasen-und Gartentraktoren, gewerbliche Mäherund Rasen- und Gartentraktoren mit Anbau-mähwerken“ und die beiden unter „Tech-nische Arbeitsbedingungen/Arbeitsmittel/Maschinen/Elektrische handgeführteMaschinen“ eingeordneten prEN 774„Sicherheitsanforderungen für Land- undForstmaschinen; Tragbare Motorhecken-scheren“ und prEN 786 „Sicherheitsanfor-derungen für Land- und Forstmaschinen;Elektrisch betriebene handgeführte Rasen-trimmer und Rasenkantentrimmer“.

Den „Begriffen und Definitionen“ wurdenzugeordnet prEN 774 „Tragbare Motor-heckensägen“ und prEN 786 „Elektrischbetriebene handgeführte Rasentrimmerund Rasenkantentrimmer“ aufgrund ihrerAbschnitte 3 „Definitionen“.

In beiden Normen werden auch „Merkmals-aussagen/Kataloge/Sammlungen“ behan-delt. In prEN 774 erfolgt die Normungvon Anforderungen und Merkmalsaussagenin Abschnitt 4 „Anforderungen an Griffe

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und Schneideinrichtungen“, in Ab-schnitt 4.4 „Haltemoment“ und Abschnitt 9„Anforderungen an den Hitzeschutz“.prEN 786 normt Merkmalsaussagen beiden allgemeinen „Anforderungen an dieKonstruktion“ und bei der Handhabung.

Weiterhin wird prEN 1553 „Land- undForstmaschinen; gemeinsame Anfor-derungen – Sicherheit“ aufgrund des Ab-schnitts „Sicherheitsanforderungen und/oder Maßnahmen“ dieser Klasse zugeord-net. Dabei werden Stellteile, der Fahrer-platz bei beweglichen Maschinen, beson-deren Aufstiege und Wartungsplätzesowie der Schutz gegen mechanischeGefahren behandelt. prEN 31806„Sicherheitsanforderungen – Freischneiderund Trimmer“ befaßt sich mit Handgriffenund der Gasbetätigung, so daß eineZuordnung zu den „Merkmalsaussagen/Katalogen/Sammlungen“ erfolgte.

„Schutz- und Gestaltungsziele“ werden inallen sieben dem Bereich „Land- und Forst-maschinen“ zugeordneten Normen behan-delt. Für EN 608 „Tragbare Motorsägen“,prEN 774 „Tragbare Motorhecken-scheren“, prEN 786 „Elektrisch betriebenehandgeführte Rasentrimmer und Rasenkan-tentrimmer“, prEN 836 „MotorgetriebeneRasenmäher“, prEN 1374 „Stationäre Ent-nahmegeräte für Rundsilos“, prEN 1553„Land- und Forstmaschinen – gemeinsameAnforderungen“ und prEN 31806 „Frei-schneider und Trimmer“ erfolgte die Zuord-nung jeweils aufgrund des Abschnitts

„Anforderungen“ oder „Sicherheitsanforde-rungen“. In diesen Abschnitten werden dieKennzeichnung, Stellteile, der Fahrer-platz, der Schalldruckpegel, Tragegurteund anderes behandelt.

In prEN 31806 „Freischneider und Trim-mer“ wird ein bildliches Beispiel für dieSitzabmessung und Höhenlage des Fah-rersitzes abgebildet, was die Zuordnungzu der Klasse „Beispiele und Vorlagen“ be-gründet.

Die Felder „Land- und Forstmaschinen“ –„Vorgehensweisen“; „Leitsätze/-linien undPrinzipien“; „Prüf-, Meß- und Probenahme-verfahren“ sind Lücken im Klassifikations-schema.

Normungsvorhaben in diesem Bereich führtder Bericht 1994 des LenkungsausschussesFNErg/Lenk Nr. 5−95 nicht auf.

Flurförderzeuge

Dem Bereich „Flurförderzeuge“ wurdenzwei Normen zugeordnet: prEN 1459„Stapler mit veränderlicher Reichweite“und prEN 1551 „Flurförderzeuge – kraft-betriebene Flurförderzeuge“.

prEN 1459 gibt „Merkmalsaussagen/Kata-loge/Sammlungen“ in Abschnitt 5.3.3.5„Stellkraft“ an.

In beiden Normen werden „Schutz- undGestaltungsziele“ hinsichtlich der Stellteile,

6 Ergonomie-Normen – Beschreibung und Diskussion

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des Fahrersitzes, der Sicht und der An-leitungen behandelt.

Die Felder „Flurförderzeuge“ – „Begriffeund Definitionen“; „Vorgehensweisen“; „Leit-sätze/-linien und Prinzipien“; „Prüf-, Meß-und Probenahmeverfahren“; „Beispiele undVorlagen“ sind Lücken im Klassifikations-schema.

Normungsvorhaben in diesem Bereich führtder Bericht 1994 des LenkungsausschussesFNErg/Lenk Nr. 5−95 nicht auf.

6.5.3.7 Geräte allgemein

Dem Bereich „Geräte allgemein“ wurdenkeine Normen zugeordnet, weil sich keineNormen – ähnlich denen dem Bereich„Maschinen allgemein“ – übergeordnetmit Geräten befassen und als Ergonomie-Norm eingestuft wurden. Die hier auf-geführten Normen zählen demnach allezu den Typ-C-Normen. Für sie gelten diefür den Bereich „Maschinen, spezielle“(siehe 6.5.3.6) gemachten Aussagen.

Eine nicht ergonomische Norm, die sich all-gemein mit Geräten befaßt, ist prEN 956„Zerstörungsfreie Prüfung; Eindringprüfung;Geräte“.

6.5.3.8 Geräte, spezielle

Der Bereich „Geräte, spezielle“ gliedertsich auf in die Bereiche „Flüssiggas-geräte“, „Meß-, Steuer-, Regel- und Labor-geräte“, „medizinische elektrische Geräte“

sowie „Elektrozaungeräte“, welche gleich-zeitig jeweils auch eine Zuordnung min-destens einer Norm zu den „menschlichenEigenschaften“ aufweisen.

Außerdem wurden in den Bereichen „Bild-schirmgeräte“, „Mehrfachstellgeräte fürGasverbrauchseinrichtungen“, „Regalbe-diengeräte“, „Bohrgeräte“, „Stromversor-gungsgeräte für Niederspannung“ und„Widerstandsschweißgeräte“ Ergonomie-Normen gefunden. Die Normen der Bild-schirmgeräte (alle Teile von EN 29241)wurden dem Bereich „Bildschirmarbeits-platz“ zugeordnet und dort behandelt. EineZuordnung zum Bereich „menschlicheEigenschaften“ erfolgt nicht, so daß dieNormen an dieser Stelle nicht behandeltwerden.

Flüssiggasgeräte

Dem Bereich „Flüssiggasgeräte“ wurden 2Normen zugeordnet: prEN 461 „Kleinenicht für den Haushalt bestimmte Raumheiz-geräte“ und prEN 521 „Tragbare, aus derDampfphase von Flüssiggasbehältern direktbetriebene Geräte“, welche auch beideden „menschlichen Eigenschaften“ zugeord-net wurden. prEN 449 „Flüssiggasgeräte;Abzugslose Haushaltsraumheizer (einschl.Heizer mit katalytischer Verbrennung)“ wirdaufgrund des Geltungsbereichs (Haushalts-raumheizer) hier nicht aufgenommen.

Beide Normen wurden den drei Klassen„Begriffe und Definitionen“, „Merkmalsaus-

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sagen/Kataloge/Sammlungen“, „Schutz-und Gestaltungsziele“ zugeordnet. DieZuordnung zu den „Begriffen und Defi-nitionen“ erfolgt aufgrund der Abschnitte1.3 „Begriffe“ beziehungsweise „Begriffs-bestimmungen“.

Die Angaben von Temperaturen diverserTeile und verschiedener Bauteile des Ge-rätes ist nicht nur für die Zuordnung zuden „menschlichen Eigenschaften“,sondern auch zu den „Merkmalsaus-sagen/Kataloge/Sammlungen“ innerhalbder Flüssiggasgeräte ausschlaggebend.Dieselben Abschnitte führen auch zu einerZuordnung zu den „Schutz- und Gestal-tungszielen“.

Auf eine ausführlichere Behandlung wirdan dieser Stelle verzichtet, da beideNormen im Kapitel 6.4.6 behandeltwerden.

Die Felder „Flüssiggasgeräte“ – „Vorgehens-weisen“; „Leitsätze/-linien und Prinzipien“;„Prüf-, Meß- und Probenahmeverfahren“;„Beispiele und Vorlagen“ sind Lücken imKlassifikationsschema.

Normungsvorhaben in diesem Bereich führtder Bericht 1994 des LenkungsausschussesFNErg/Lenk Nr. 5−95 nicht auf.

Meß-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte

Dem Bereich „Meß-, Steuer-, Regel- undLaborgeräte“ wurde eine Norm zugeord-net: EN 61010−1 „Sicherheitsbestimmun-

gen – Allgemeine Anforderungen“, die denKlassen „Begriffe und Definitionen“, „Merk-malsaussagen/Kataloge/Sammlungen“,„Schutz- und Gestaltungsziele“ zugeordnetwurde. Die Zuordnung erfolgt aufgrunddes Abschnitts 3 „Begriffe“, den tabella-rischen Angaben zu „Aufschriften“ (5.1)sowie den Anforderungen zum Schutzgegen gefährliche Körperströme – mitden zulässigen Grenzwerten – und den Vor-richtungen zum Anheben und Tragen.

Die Felder „Meß-, Steuer-, Regel- und Labor-geräte“ – „Vorgehensweisen“; „Leitsätze/-linien und Prinzipien“; „Prüf-, Meß- undProbenahmeverfahren“; „Beispiele und Vor-lagen“ sind Lücken im Klassifikations-schema.

Normungsvorhaben in diesem Bereich führtder Bericht 1994 des LenkungsausschussesFNErg/Lenk Nr. 5−95 nicht auf.

Medizinische elektrische Geräte

Dem Bereich „Medizinische elektrischeGeräte“ wurde eine Norm zugeordnet:prEN 475 „Medizinische Geräte – elek-trisch erzeugte Alarmsignale“, die auchden „menschlichen Eigenschaften“ zugeord-net wurde; sie wird den Klassen „Begriffeund Definitionen“, „Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen“, „Schutz- undGestaltungsziele“ zugeordnet.

Die Zuordnung erfolgt aufgrund des Ab-schnitts 3 „Begriffe“, der tabellarischen An-

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gabe von Merkmalen bestimmter Signalemit verschiedenen Prioritäten sowie ver-schiedener Anforderungen an die Signale,wie z.B. Lesbarkeit und Erkennbarkeit.

Die Felder „Medizinische elektrischeGeräte“ – „Vorgehensweisen“; „Leitsätze/-linien und Prinzipien“; „Prüf-, Meß- undProbenahmeverfahren“; „Beispiele und Vor-lagen“ sind Lücken im Klassifikations-schema.

Normungsvorhaben in diesem Bereich führtder Bericht 1994 des LenkungsausschussesFNErg/Lenk Nr. 5−95 nicht auf.

Elektrozaungeräte

Dem Bereich „Elektrozaungeräte“ wurdeeine Norm zugeordnet: EN 61011„Sicherheitsbestimmungen für Elektrozaun-geräte mit Netzanschluß“, die wegen derAngabe von maximalen Stromstärken vonberührbaren Teilen auch den „mensch-lichen Eigenschaften“ zugeordnet wurde.

Die Zuordnung zu den Klassen „Begriffeund Definitionen“, „Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen“, „Schutz- undGestaltungsziele“, „Prüf-, Meß- und Probe-nahmeverfahren“ erfolgt aufgrund desAbschnitts 2 „Begriffe“, der Angabe vonAufschriften und der tabellarischenAngabe der Erwärmung, der allgemeinenAnforderungen und Aufschriften und demSchutz gegen elektrischen Schlag sowieden allgemeinen Angaben zur Prüfung.

Die Felder „Elektrozaungeräte“ – „Vor-gehensweisen“; „Leitsätze/-linien und Prinzi-pien“; „Beispiele und Vorlagen“ sindLücken im Klassifikationsschema.

Normungsvorhaben in diesem Bereich führtder Bericht 1994 des LenkungsausschussesFNErg/Lenk Nr. 5−95 nicht auf.

Feuerlöscher

Dem Bereich „Feuerlöscher“ wurde eineNorm zugeordnet: prEN 3−5 „Abwehren-der Brandschutz; Tragbare Feuerlöscher:Teil 5: Zusätzliche Anforderungen und Prü-fungen“. Die Zuordnung zu der Klasse„Merkmalsaussagen/Kataloge/Samm-lungen“ erfolgt aufgrund der tabellarischenAngabe von Arten der Betätigung einesKnopfes und Merkmalsaussagen bezüglichder Kennzeichnung des Feuerlöschers(Farbe, Beschriftung).

Der Abschnitt 4 „Anforderungen an dieBauteile“ beschreibt verschiedene „Schutz-und Gestaltungsziele“, zu denen die schonbehandelte Kennzeichnung gehört, sowieAnforderungen an Auslöse- und Unterbre-chungseinrichtungen und die Druckanzeige.

Die Felder „Feuerlöscher“ – „Begriffe undDefinitionen“; „Vorgehensweisen“; „Leit-sätze/-linien und Prinzipien“; „Prüf-, Meß-und Probenahmeverfahren“; „Beispiele undVorlagen“ sind Lücken im Klassifikations-schema.

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Normungsvorhaben in diesem Bereich führtder Bericht 1994 des LenkungsausschussesFNErg/Lenk Nr. 5−95 nicht auf.

Einrichtungen zum thermischen Schneiden

EN ISO 7287 „Bildzeichen für Einrich-tungen zum thermischen Schneiden“ wurdeals Ergonomie-Norm eingestuft, obwohl sienur eine Übersicht über die Bildzeichennach ISO 7000 und IEC 417 angibt.Diese Übersicht wird den „Merkmalsaus-sagen/Katalogen/Sammlungen“ zugeord-net. Im informativen Anhang A werden „Bei-spiele für die Anwendung der Bildzeichenauf einer Bedienungstafel eines Schalt-pultes an einer Brennschneidmaschine“ bild-lich dargestellt und der Klasse „Beispieleund Vorlagen“ zugeordnet.

Die Bildzeichen sind nicht selbsterklärendgestaltet, weshalb eine Überarbeitung über-legt werden sollte.

6.5.3.9 Anlagen

Für den Bereich „Anlagen“ gilt ebenfalls,daß nur spezielle Anlagen in Normenbehandelt werden, jedoch keine Norm all-gemein für Anlagen existiert. Es wurdejeweils eine Ergonomie-Norm für Brand-meldeanlagen, Metall-Druckgießanlagenund industrielle Thermoprozeßanlagengefunden.

prEN 869 „Sicherheitsanforderungen fürMetall-Druckgießanlagen“ verweist wörtlich

auf die Ergonomie in den Abschnitten 4.8„Ergonomie“, 5.8 „Ergonomie“ (5 „Sicher-heitsanforderungen, Schutzmaßnahmen“)und 7.3 „Technische Daten und Beschrei-bung bezüglich Sicherheit und Ergonomie“(7 „Benutzerinformationen“). Der Ab-schnitt 4.8 wurde aufgrund der Liste derGefährdungen nach EN 292−2 behandelt.

In prEN 746−1 „Industrielle Thermoprozeß-anlagen; Teil 1: Allgemeine Sicherheits-anforderungen“ wird Ergonomie wörtlichbenannt im Abschnitt 5.8 „Ergonomie“.Diese Verweisungen sind sehr allgemein ge-halten und beschränken sich auf die Berück-sichtigung ergonomischer Aspekte: „DerProjektierende muß die ergonomischenAspekte der Benutzung, Instandhaltung undBedienung der Anlage berücksichtigen.“

6.5.3.10 Werkzeuge

In Normen werden Werkzeuge nur fürspezielle Anwendungen behandelt, abernicht allgemein Anforderungen an Werk-zeuge in einer übergeordneten Normformuliert. Ergonomie-Normen wurden zu„Handgeführten Werkzeugen“ und „Werk-zeugen für Holzbearbeitungsmaschinen“gefunden.

Handgeführte Werkzeuge werden inEN 60900 „Handwerkzeuge zum Arbei-ten an unter Spannung stehenden Teilen bisAC 1000 V und DC 1500 V“ behandelt.Die Norm behandelt die Ergonomie inhalt-lich, ohne sie wörtlich zu nennen, in Ab-

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schnitt 3.1 „Allgemeine Anforderungen“einerseits für den Griff: „Der isolierendeGriff muß rutschhemmend sein.“ und ande-rerseits für die Aufschriften: „Die Auf-schriften müssen lesbar und dauerhaft aufjedem Werkzeug bzw. Werkzeugteil an-gebracht sein“.

Die Norm über Werkzeuge für Holz-bearbeitungsmaschinen wurde auch demBereich „Technische Arbeitsbedingungen/Arbeitsmittel/Maschinen/Sonstige/Holzbe-arbeitungsmaschinen“ zugeordnet und dortbehandelt.

Aus der Zuordnung zu den Klassen „Be-griffe und Definitionen“, „Merkmalsaus-sagen/Kataloge/Sammlung“ sowie„Schutz- und Gestaltungsziele“ folgt, daßdie Felder „Werkzeuge für Holz-bearbeitungsmaschinen“ – „Vorgehens-weise“; „Leitsätze/-linien und Prinzipien“;„Prüf-, Meß- und Probenahmeverfahren“;„Beispiel und Vorlagen“ Lücken im Klassi-fikationsschema sind.

Normungsvorhaben in diesem Bereich führtder Bericht 1994 des LenkungsausschussesFNErg/Lenk Nr. 5−95 nicht auf.

6.5.3.11 Arbeitsbühnen

Dem Bereich „Arbeitsbühnen“ wurden 4Normen zugeordnet: prEN 280 „FahrbareHubarbeitsbühnen“; prEN 1493 „Fahrzeug-hebebühnen“; prEN 1494 „Fahrbare oderortsveränderliche Hubgeräte und ver-

wandte Einrichtungen“, die auch den„menschlichen Eigenschaften“ zugeordnetwurde; prEN 1495 „Hebebühnen – Mast-kletter-Arbeitsbühnen“.

Alle vier Normen wurden jeweils den Klas-sen „Begriffe und Definitionen“, „Merkmals-aussagen/Kataloge/Sammlungen“,„Schutz- und Gestaltungsziele“ zugeordnet.

Der Klasse „Begriffe und Definitionen“wurden die vier Arbeitsbühnen-Normen auf-grund der Abschnitte „Definitionen“ zu-geordnet, in denen für die Arbeitsbühnenrelevante Begriffe definiert werden.

Die Zuordnung zu den „Merkmalsaus-sagen/Kataloge/Sammlungen“ erfolgt inprEN 280 „Fahrbare Hubarbeitsbühnen“wegen der Angabe von Quetsch- undScherstellen. In prEN 1493 „Fahrzeug-hebebühnen“ werden Sicherheitsab-stände, in prEN 1494 „Fahrbare undortsveränderliche Hubgeräte“ werdenHandkräfte sowie Druck- und Zugkräfteund in prEN 1495 „Hebebühnen“ werdenebenfalls Handkräfte und Aussagen überGeländer angegeben.

Eine Zuordnung von prEN 280 „FahrbareHubarbeitsbühnen“ zu den „Schutz- undGestaltungszielen“ erfolgt aufgrund der inAbschnitt 7 genormten Sicherheitsanfor-derungen an Arbeitsbühnen und z.B.Quetsch- und Scherstellen. In prEN 1493„Fahrzeughebebühnen“ werden neben zu-sätzlichen Anforderungen an ortsveränder-

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liche und fahrbare Fahrzeug-Hebebühnenauch Sicherheitsabstände und die Siche-rung gegen unbefugtes Benutzen behan-delt.

Wegen der verschiedenen in prEN 1494„Fahrbare und ortsveränderliche Hub-geräte“ genormten Kräfte sowie der Trans-port- und Befestigungseinrichtungen wirddiese Norm den „Schutz- und Gestaltungs-zielen“ zugeordnet. Für prEN 1495 „Hebe-bühnen“ ist ebenfalls die Behandlung derBelastungen und Kräfte sowie der Gelän-der und Zugänge oder der Notbefreiungausschlaggebend.

Bis auf prEN 280 „fahrbare Hubarbeitsbüh-nen“ enthalten alle drei Normen einen Ab-schnitt, der sich mit der „Gefährdung durchVernachlässigung ergonomischer Prinzipienbei der Maschinenkonstruktion“ befaßt. prEN1493 enthält den Abschnitt 4.14„ungeeignete/unergonomische Gestaltungdes Fahrer-/Bedienerplatzes“, der dieErgonomie direkt behandelt. Außerdementhält prEN 1494 einen Abschnitt 5.13„Ergonomie“, der jedoch nur auf EN 292−1verweist. In prEN 1495 wird imAbschnitt 4.14 „ungeeigneter/nicht-ergo-nomischer Steuerstand“ die Ergonomie eben-falls direkt behandelt.

Bei den Arbeitsbühnen wird die Beachtungergonomischer Prinzipien gefordert und beider Erstellung der Normen berücksichtigt –ähnlich wie bei den Erdbaumaschinen.Diese Beachtung der Ergonomie geht über

die in prEN 292−1 und prEN 414 auf-geführten Abschnitte hinaus, da nicht nurdie Beachtung ergonomischer Prinzipiengefordert wird, sondern noch weitere Ab-schnitte die Ergonomie behandeln.

Die Felder „Arbeitsbühnen“ – „Vorgehens-weisen“; „Leitsätze/-linien und Prinzipien“;„Prüf-, Meß- und Probenahmeverfahren“,„Beispiele und Vorlagen“ sind Lücken imKlassifikationsschema.

Normungsvorhaben in diesem Bereich führtder Bericht 1994 des LenkungsausschussesFNErg/Lenk Nr. 5−95 nicht auf.

6.5.3.12 Ladebrücken

Dem Bereich „Ladebrücken“ wurde eineNorm zugeordnet: prEN 1398 „Lade-brücken“ – die auch den „menschlichenEigenschaften“ zugeordnet wurde.

Diese Norm wurde den Klassen „Begriffeund Definitionen“, „Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen“, „Schutz- undGestaltungsziele“ zugeordnet.

Die Zuordnung erfolgte aufgrund derDefinitionen, der Merkmalsaussagen fürdie Erkennbarkeit hochgestellter oderabgesenkter Ladebrücken und des NOT-AUS-Schalters sowie der Sicherheitsanfor-derungen, der Anforderungen an die Hand-betätigung und an die Steuerungen.

Die Felder „Ladebrücken“ – „Vorgehens-weisen“; „Leitsätze/-linien und Prinzipien“;

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„Prüf-, Meß- und Probenahmeverfahren“;„Beispiele und Vorlagen“ sind Lücken imKlassifikationsschema.

Normungsvorhaben in diesem Bereich führtder Bericht 1994 des LenkungsausschussesFNErg/Lenk Nr. 5−95 nicht auf.

6.5.3.13 Leitern

Dem Bereich „Leitern“ wurden 3 Normenzugeordnet: EN 131 „Leitern“ Teil 1 und2; prEN 1147 „Tragbare Leitern für dieFeuerwehr“.

Begriffe und Definitionen

Die Festlegung der „Begriffe und Defi-nitionen“ erfolgt in EN 131−1 „Leitern;Benennung Bauarten Funktionsmaße“ imAbschnitt 3 „Terminologie“ durch die bild-liche Darstellung verschiedener Leitern undin prEN 1147 „Tragbare Leitern für dieFeuerwehr“ im normativen Anhang A„Benennungen und Begriffsbestimmungen“.prEN 1147 ist nicht nach EN 414 geglie-dert, was an der Anordnung der Begriffs-bestimmungen im Anhang zu erkennen ist.

Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen

Alle Normen wurden der Klasse „Merkmals-aussagen/Kataloge/Sammlungen“ zuge-ordnet. In EN 131−1 werden neben denschon genannten Bildern noch bildlicheDarstellungen von verschiedenen Leitern

gezeigt. Für Teil 2 „Leitern; AnforderungenPrüfung Kennzeichnung“ erfolgt die Zu-ordnung aufgrund der Darstellung vonSprossen und Stufen, genauso wie fürprEN 1147, die außerdem noch die Kenn-zeichnung für Ein- und Mehr-Personen-leitern normt.

Schutz- und Gestaltungsziele

Auch dem Feld „Schutz- und Gestaltungs-ziele“ wurden alle drei Normen zugeord-net. EN 131−1 wurde aufgrund der an-gegebenen allgemeinen Anforderungenan Funktionsmaße, EN 131−2 aufgrundder Anforderungen hinsichtlich der Ausfüh-rung, der Oberflächen, der Gelenk-bolzen, der Spreizsicherungen und derSprossen und Stufen sowie der Kennzeich-nung zugeordnet. Neben den Anfor-derungen an Sprossen, Auszugsseile,Stützen und die Kennzeichnung werden inprEN 1147 im informativen Anhang D„Informationen und Empfehlungen zurSicherheit der Benutzer“ als Schutz- undGestaltungsziel eingeordnet.

Prüf-, Meß- und Probenahmeverfahren

In EN 131−2 werden verschiedenePrüfungen für Leitern mit bildlicher Be-schreibung genormt (z.B. Festigkeits-, Durch-biegeprüfung). Für die Feuerwehrleiternwerden in prEN 1147 im normativen An-hang A Anforderungen an eine zerstörungs-freie Prüfung und im normativen Anhang C

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Vorschläge für die Prüfhäufigkeit an-gegeben.

Die Felder „Leitern“ – „Vorgehensweisen“;„Leitsätze/-linien und Prinzipien“; „Beispie-le und Vorlagen“ sind Lücken im Klassi-fikationsschema.

Normungsvorhaben in diesem Bereich führtder Bericht 1994 des LenkungsausschussesFNErg/Lenk Nr. 5−95 nicht auf.

6.5.3.14 Arbeitsmittel Sonstige

Verpackungen; Packmittel; Säcke

Dem Bereich „Verpackungen; Packmittel;Säcke“ wurde eine Norm zugeordnet:EN 272 „Verpackung; Tastbare Gefahren-hinweise; Anforderungen“, die auch den„menschlichen Eigenschaften/KognitiveEigenschaften (Wahrnehmung)“ zugeordnetwurde. Die Benennung des Bereichs wurdegewählt, obwohl nur eine „Verpackungs-Norm“ eingeordnet wurde, weil weitereNormen zu „Packmitteln und Säcken“ gefun-den wurden und durch die Zusammen-fassung auf die Schaffung eines weiterenBereichs verzichtet werden konnte.

EN 272 wird der Klasse „Begriffe undDefinitionen“ aufgrund der in Abschnitt 2„Definitionen“ und in Abschnitt 4 „Anforde-rungen an das tastbare Symbol“ genorm-ten Begriffsbestimmungen zugeordnet.

„Merkmalsaussagen/Kataloge/Samm-lungen“ über das tastbare Symbol werden

hinsichtlich der Maße und Größe an-gegeben, wobei neben der Form auch dieErhebung über die Bezugsebene behan-delt wird.

Die Anforderungen an das tastbareSymbol begründen die Zuordnung zu derKlasse „Schutz- und Gestaltungsziele“.

Die Felder „Verpackungen/Packmittel/Säcke“ – „Vorgehensweisen“; „Leitsätze/-linien und Prinzipien“; „Prüf-, Meß- undProbenahmeverfahren“; „Beispiele und Vor-lagen“ sind Lücken im Klassifikations-schema.

Normungsvorhaben in diesem Bereich führtder Bericht 1994 des LenkungsausschussesFNErg/Lenk Nr. 5−95 nicht auf.

Wasserheizer;Heizkessel für gasförmige Brennstoffe

Dem Bereich „Wasserheizer und Heiz-kessel für gasförmige Brennstoffe“ wurden2 Normen zugeordnet: prEN 303 Teil 2„Heizkessel; Heizkessel mit Gebläse-brenner“ und Teil 3 „Heizkessel fürgasförmige Brennstoffe; Zusammenbau ausKessel und Gebläsebrenner“, welchebeide auch den „menschlichen Eigen-schaften/Belastbarkeit“ zugeordnet wurdenaufgrund der Angabe von Oberflächen-temperaturen.

In prEN 303−3 „Heizkessel für gasförmigeBrennstoffe; Zusammenbau aus Kesselund Gebläsebrenner“ werden „Begriffe

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und Definitionen“ in Abschnitt 1.3 „Defini-tionen“ festgelegt.

Beide Teile von prEN 303 behandeln„Merkmalsaussagen/Kataloge/Samm-lungen“; Teil 2 normt Oberflächentempera-turen, Teil 3 behandelt darüber hinaus dieFunktionssicherheit, weshalb dieser gleich-zeitig der Klasse „Schutz- und Gestaltungs-ziele“ zugeordnet wurde. Der Abschnitt 3„Heiztechnische Anforderungen“ vonprEN 303−2 „Spezielle Anforderungen anHeizkessel mit Ölzerstäubungsbrennern“wird als „Schutz- und Gestaltungsziel“ auf-gefaßt.

Die restlichen Felder des Bereichs „Wasser-heizer; Heizkessel für gasförmige Brenn-stoffe“ sind Lücken im Klassifikationsschema.

Normungsvorhaben in diesem Bereich führtder Bericht 1994 des LenkungsausschussesFNErg/Lenk Nr. 5−95 nicht auf.

Stecker und Steckdosen

Dem Bereich „Stecker und Steckdosen“wurde eine Norm zugeordnet:EN 60309−1 „Stecker, Steckdosen undKupplungen für industrielle Anwendungen;Teil 1: Allgemeine Festlegungen“, die auchden „Menschlichen Eigenschaften/Körper-maße“ (Prüffinger) zugeordnet wurde.

Werden die Stecker und Steckdosen alsArbeitsmittel aufgefaßt, so erfolgt eine Zu-ordnung zu der Klasse „Schutz- und Gestal-tungsziele“ aufgrund der Anforderungen

an die Aufschriften und die Temperatur-erhöhung.

Die restlichen Felder des Bereichs „Steckerund Steckdosen“ sind Lücken im Klassi-fikationsschema.

Normungsvorhaben in diesem Bereich führtder Bericht 1994 des LenkungsausschussesFNErg/Lenk Nr. 5−95 nicht auf.

In-vitro-Diagnostik; Diagnostika

Dem Bereich „In-vitro-Diagnostik und Dia-gnostika“ wurde eine Norm zugeordnet:EN 591 „In-vitro-Diagnostik/Diagnostika –Anforderungen an Benutzerhandbücher fürIn-vitro-Diagnostika-Geräte zum Gebrauchdurch Fachpersonal“. Dieser Bereichkann auch unter „Technische Arbeitsbedin-gungen/Arbeitsmittel/Geräte, spezielle“eingefügt werden, da im Titel der Bezugzu den Geräten hergestellt wird.

EN 591 wird der Klasse „Schutz- undGestaltungsziele“ zugeordnet, weil beiallen anderen Normen – im Gegensatz zuEN 591 – Anforderungen an Benutzer-anweisungen/-anleitungen sich nur aufden Inhalt, nicht aber auf die Form be-ziehen. Diese in Abschnitt 3 „Form undGestalt des Benutzerhandbuchs“ beschrie-benen Anforderungen fordern, daß derText leicht verständlich sein sollte undfolgende Möglichkeiten der Gestaltungbeachtet werden sollten: Übersicht überdie Funktionseinheiten, Fließschemata und

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Blockdiagramme, Ergänzung und Anord-nung des Textes/der Abbildungen,graphische Hervorhebungen von Warn-hinweisen, Beispiele, Diagramme fürwesentliche Arbeitsabschnitte sowie Litera-turhinweise. Für EN 592 „ … zumGebrauch zu Hause“ werden bis auf dieLiteraturhinweise dieselben Anforderungenan die Gestaltung gestellt.

EN 591 kann als Anregung dienen, Anfor-derungen an die Informationsdarbietung inNormen zu stellen.

6.5.4 Arbeitsumgebung

Der Bereich „Technische Arbeitsbedin-gungen/Arbeitsumgebung“ gliedert sich indie vier Teilbereiche: „Luftbeschaffenheit;Raumklima“, „Akustische Arbeitsumge-bung“, „Optische Arbeitsumgebung; Licht-verhältnisse“ und „Mechanische Schwin-gungen und Stöße (Vibrationen)“. Ins-gesamt beinhaltet die Arbeitsumgebung,wenn alle innerhalb der „TechnischenArbeitsbedingungen/Arbeitsumgebung“mehrfach zugeordneten Ergonomie-Normen nur einmal gezählt werden, 27Normen.

6.5.4.1 Luftbeschaffenheit; Raumklima

Dem Bereich „Luftbeschaffenheit; Raum-klima“ wurden 3 Normen zugeordnet:prEN 1540 „Arbeitsplatzatmosphäre –Terminologie“, EN 27243 „Warmes Um-

gebungsklima – Ermittlung der Wärmebela-stung des arbeitenden Menschen mit demWBGT-Index“, EN 27726 „Umgebungs-klima – Instrumente und Verfahren zurMessung physikalischer Größen“.

Begriffe und Definitionen

In allen drei Normen werden „Begriffe undDefinitionen“ für die Arbeitsplatzatmo-sphäre oder für das Umgebungsklima be-handelt. prEN 1540 definiert u.a. denAtembereich und führt eine Liste gleich-bedeutender Benennungen (Abschnitt 4)auf, weshalb eine Zuordnung zu derKlasse „Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen“ erfolgte.

Eine „Vorgehensweise“ wird in EN 27243„Warmes Umgebungsklima“ in Abschnitt 2„Definitionen und allgemeine Grundlagen“beschrieben, genauso wie Prüf-, Meß- undProbenahmeverfahren in Abschnitt 3„Messung der Klimagrößen“, 4 „Messungoder Schätzung des Energieumsatzes“ und5 „Meßbedingungen“. Weiterhin normtEN 27726 Eigenschaften von Meßinstru-menten und gibt Werte für die räumlicheund zeitliche Schwankung von Klima-größen an, die ebenfalls zu den „Prüf-,Meß- und Probenahmeverfahren“ gezähltwerden. EN 27243 wird als Ergonomie-Norm eingeordnet, da das beschriebeneVerfahren „Wet bulb globe temperature“(WBGT-Index) sich ausschließlich auf denMenschen bezieht.

6 Ergonomie-Normen – Beschreibung und Diskussion

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Die Felder „Luftbeschaffenheit; Raumklima“– „Schutz- und Gestaltungsziele“; „Leit-sätze/-linien und Prinzipien“; „Beispieleund Vorlagen“ sind Lücken im Klassifika-tionsschema. Inwieweit die Normungsvor-haben zu „Luftbeschaffenheit und Raum-klima“ diese Lücken ausfüllen, muß nachderen Erscheinen geprüft werden.

Dem Bereich „Arbeitsumgebung/Luft-beschaffenheit; Raumklima“ wurden neunNormungsvorhaben (Bericht 1994) zu-geordnet:

1. prEN 27730 Gemäßigtes Umgebungs-klima – Ermittlung des PMV und des PPDund Beschreibung der Bedingungen für ther-mische Behaglichkeit (ISO/DIS7730:1992).

2. prEN 27933 Warmes Umgebungs-klima – Analytische Beschreibung und Be-urteilung der Wärmebelastung durch Be-rechnung der erforderlichen Schweißrate(modifizierte Fassung ISO 7933:1989).

3. ISO 9886 Ergonomie – Ermittlung derthermischen Belastung durch physio-logische Messungen. Ausgabe: November1992

4. ISO/DIS 9920 Ergonomie des Um-gebungsklimas – Schätzung der ther-mischen Isolation und des Verdunstungs-widerstandes einer Bekleidungskombi-nation. Ausgabe: Mai 1991

5. ISO/DIS 10551 Ergonomie des Um-gebungsklimas – Abschätzung des Ein-flusses des Umgebungsklimas mittels subjek-tiver Beurteilungs-Skalen.Ausgabe: Mai 1993

6. ISO/TR 11079 Ergonomie des kaltenUmgebungsklimas – Bestimmung der er-forderlichen Bekleidungsisolation.Ausgabe: Dezember 1993

7. ISO/DIS 11399 Ergonomie des Um-gebungsklimas – Grundlagen und Anwen-dung der Internationalen Normen.Ausgabe: Juli 1994

8. ISO/CD 12894 Ergonomie des Um-gebungsklimas – Medizinische Auswahlvon Personen, die einem heißem oderkaltem Umgebungsklima ausgesetzt sind.Ausgabe: Februar 1993

9. Bewertung des Umgebungsklimas inFahrzeugen.

6.5.4.2 Akustische Arbeitsumgebung

Dem Bereich „Akustische Arbeitsumge-bung“ wurden 18 Normen zugeordnet.Die Normen wurden trotz der ausschließ-lichen Behandlung von Meßverfahren alsErgonomie-Normen eingestuft, weil die aku-stische Arbeitsumgebung nur für denZweck gemessen wird, die Arbeitsbedin-gungen zu verbessern.

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Begriffe und Definitionen

„Begriffe und Definitionen“ werden in denfolgenden Normen in den Abschnitten „Be-griffe“, „Definitionen“ oder „Bezeich-nungen“ angegeben:

prEN ISO 140−8 „Akustik; Messung derSchalldämmung in Gebäuden und vonBauteilen; Teil 8: Messung der Trittschall-minderung durch eine Deckenauflage aufeiner massiven Bezugsdecke in Prüfständen“

prEN 255−7 „Akustik; Messung derSchalldämmung in Gebäuden und vonBauteilen; Teil 8: Messung der Trittschall-minderung durch eine Deckenauflage aufeiner massiven Bezugsdecke in Prüfständen“

EN 21680−1 „Akustik; Verfahren zurMessung der Luftschallemission von um-laufenden elektrischen Maschinen; Teil 1:Verfahren der Genauigkeitsklasse 2 für Frei-feldbedingungen über einer reflektierendenEbene“

EN 21680−2 „Teil 2: Verfahren derGenauigkeitsklasse 3“

EN 26189 „Akustik; Reinton-Luftleistungs-Schwellenaudiometrie für die Gehörvor-sorge“

prEN 31200 „Akustik; Geräuschab-strahlung von Maschinen und Geräten;Leitlinien zur Anwendung der Rahmen-normen zur Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und ananderen festgelegten Orten“

prEN 31201 „Akustik; Geräuschab-strahlung von Maschinen und Geräten;Messung von Emissions-Schalldruckpegelnam Arbeitsplatz und an anderen fest-gelegten Orten; Verfahren der Genauig-keitsklasse 2 für ein im wesentlichen freiesSchallfeld über einer reflektierenden Ebene“

prEN 31202 „Akustik; Geräuschab-strahlung von Maschinen und Geräten;Messung von Emissions-Schalldruckpegelnam Arbeitsplatz und an anderen fest-gelegten Orten; Verfahren der Genauig-keitsklasse 2 für Messungen unter Einsatz-bedingungen“

prEN 31203 „Akustik; Geräuschab-strahlung von Maschinen und Geräten;Bestimmung von Emissions-Schalldruck-pegeln am Arbeitsplatz und an anderenfestgelegten Orten“

prEN 31204 „Akustik; Geräuschab-strahlung von Maschinen und Geräten;Messung von Emissions-Schalldruckpegelnam Arbeitsplatz und an anderen fest-gelegten Orten; Verfahren mit Umgebungs-korrekturen“

prEN 31546−1 „Akustik; Bestimmung derSchalldämmung von Schallschutzkapseln;Teil 1: Bestimmung der Schalldämmungvon kleinen Schallschutzkapseln unter Labor-bedingungen“

prEN 31546−2 „Teil 2: Bestimmung derSchalldämmung von Schallschutzkapselnim Einzelfall (für Abnahme und Prüfzwecke)“

6 Ergonomie-Normen – Beschreibung und Diskussion

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prEN 31689 „Akustik; SystematischeZusammenstellung und Vergleich von Ge-räuschemissionsdaten für Maschinen undAnlagen“

prEN 31690−1 „Akustik; Richtlinien fürdie Gestaltung lärmarmer Arbeitsstätten;Teil 1: Allgemeine Grundlagen“

prEN 31690−2 „Teil 2: Lärmminderungs-maßnahmen“

prEN 31957 „Akustik; Bestimmung derSchalldämmung von Schallschutzkabinen;Messung im Labor und im Einzelfall“

Außerdem werden in prEN 31690−1noch im Abschnitt „Konzepte der Lärm-minderung, Lärmemission, Lärmimmissionund Lärmexposition“ Begriffsbestimmungengenormt.

Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen

In prEN 31200 wird ein tabellarischerÜberblick „über die internationalenNormen zur Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz undan anderen festgelegten Orten“ und im nor-mativen Anhang A Inhaltsangaben zudiesen Normen aufgeführt.

prEN 31200 behandelt die Anwendungder Normen zur „Messung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und ananderen festgelegten Orten“ (prEN 31201bis prEN 31204).

Diese vier Normen geben denselbentabellarischen Überblick an und werdendeshalb alle den „Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen“ zugeordnet.

In prEN 31690−2 werden sowohl konstruk-tive Lärmminderungsmaßnahmen, alsauch die Lärmminderung durch schallabsor-bierende Materialien behandelt. Darüberhinaus wird die Klasse „Merkmalsaus-sagen/Kataloge/Sammlungen“ in deninformativen Anhängen A, B und C in Formvon Aussagen über lärmarme Arbeitsver-fahren, Änderungen und Austausch vonMaschinen-Komponenten sowie Anord-nungen der Schallquellen behandelt.

Schutz- und Gestaltungsziele

Beide Teile von prEN 31690 „Akustik,Richtlinien für die Gestaltung lärmarmerArbeitsstätten“ normen als einzige Normenin diesem Bereich „Schutz- und Gestaltungs-ziele“. In Teil 1 „Allgemeine Grundlagen“erfolgt die Behandlung in dem schon er-wähnten Abschnitt über die Konzepte zurLärmminderung, -emission, -immissionund -exposition und außerdem die Fest-legung von Lärmminderungszielen sowiedem Zweck von Geräuschemissions-werten und den Anforderungen anLärmimmissionspegel. Für Teil 2 „Lärm-minderungsmaßnahmen“ erfolgt die Zu-ordnung nur aufgrund des Abschnitts„technische Aspekte der Lärmminderung“.

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Vorgehensweisen

Beide Teile von prEN 31690 wurdenebenfalls der Klasse „Vorgehensweisen“zugeordnet, weil die schon genanntenLärmminderungsmaßnahmen beschriebenund als Vorgehen eingestuft werden und inTeil 1 außerdem noch Planungsgrund-sätze in „neuen und existierenden Arbeits-stätten“ behandelt werden.

prEN 31200 „Leitlinien zur Anwendungder Rahmennormen zur Bestimmung vonEmissions-Schalldruckpegeln am Arbeits-platz und an anderen festgelegten Orten“behandelt ein Vorgehen zur Auswahl dergeeigneten internationalen Norm zur Be-stimmung der Emissions-Schalldruckpegelund wird deshalb als dritte Norm derKlasse „Vorgehensweisen“ zugeordnet.

Prüf-, Meß- und Probenahmeverfahren

Alle 18 dem Bereich „Akustische Arbeits-umgebung“ zugeordneten Normen be-schreiben auch Meßverfahren.

Außer den unter „Begriffen und Defi-nitionen“ genannten Normen sind diesesauch noch prEN ISO 140−1 „Akustik;Messung der Schalldämmung in Gebäu-den und von Bauteilen; Teil 1: Anforderungan Prüfstände mit unterdrückter Flankenüber-tragung“ und EN 27182 „Akustik;Messung des von Handkettensägenabgestrahlten Luftschalls am Ohr des Benut-zers“.

Die Felder „akustische Arbeitsumgebung“ –„Leitsätze/-linien und Prinzipien“; „Bei-spiele und Vorlagen“ sind Lücken im Klassi-fikationsschema.

Normungsvorhaben in diesem Bereich führtder Bericht 1994 des LenkungsausschussesFNErg/Lenk Nr. 5−95 nicht auf.

6.5.4.3 Optische Arbeitsumgebung; Lichtverhältnisse

Dem Bereich „Optische Arbeitsumgebung“wurden 4 Normen zugeordnet:prEN 614−1 „Ergonomische Gestaltungs-grundsätze; Teil 1: Begriffe und allgemeineLeitsätze“, die auch den „MenschlichenEigenschaften/Kognitive Eigenschaften(Wahrnehmung)“ zugeordnet wurde;prEN 894−2 „Ergonomische Anforde-rungen für die Gestaltung von Anzeigenund Stellteilen; Teil 2: Anzeigen“;prEN 1837 „Sicherheit von Maschinen;Maschinenintegrierte Beleuchtung“;prEN 50172 „Die Anwendung von Sicher-heitsbeleuchtungsanlagen“, die auch den„Psycho-sozialen Arbeitsbedingungen“zugeordnet wurde.

prEN 50172 legt „Begriffe und Defini-tionen“ für Sicherheitsbeleuchtungsanlagenfest; daraus folgt, daß eine genormteBegriffsbildung im Bereich der „OptischenArbeitsumgebung und Lichtverhältnisse“noch nicht existiert. Dieses Feld des Klassi-fikationsschemas ist in diesem Sinne eben-falls eine Lücke.

6 Ergonomie-Normen – Beschreibung und Diskussion

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In prEN 894−2 „Ergonomische Anfor-derungen für die Gestaltung von Anzeigenund Stellteilen; Teil 2: Anzeigen“ werdenin Abschnitt 4.1.4 „Umgebungsfaktoren“für Anzeigen behandelt, die hier wegender Angabe von Beleuchtungswerten derKlasse „Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen“ zugeordnet werden.prEN 1837 gibt Beleuchtungswerte fürmaschinenintegrierte Beleuchtungen an.

Der Klasse „Schutz- und Gestaltungsziele“werden prEN 614−1 aufgrund der Beein-flussung der Lichtverhältnisse von An-zeigen, Signalen und Stellteilen undprEN 50172 wegen der Projektierungder Sicherheitsbeleuchtung und derAnbringung zusätzlicher Fluchtbeleuch-tungen sowie prEN 1837 wegen derAnforderungen hinsichtlich der Blendungzugeordnet.

In prEN 50172 wird die Notwendigkeitder Sicherheitsbeleuchtung behandelt unddiese deshalb der Klasse „Leitsätze/-linienund Prinzipien“ zugeordnet.

In prEN 1837 werden Beispiele fürMaschinen mit integrierter Beleuchtungangegeben und wie diese zu gestalten ist,weshalb die Zuordnung zu der Klasse„Beispiele und Vorlagen“ erfolgt.

Die Felder „Optische Arbeitsumgebungund Lichtverhältnisse“ – „Vorgehens-weisen“; „Prüf-, Meß- und Probenahme-

verfahren“ sind Lücken im Klassifikations-schema.

Normungsvorhaben in diesem Bereich führtder Bericht 1994 des LenkungsausschussesFNErg/Lenk Nr. 5−95 nicht auf.

6.5.4.4 Mechanische Schwingungen und Stöße (Vibrationen)

Dem Bereich „Mechanische Schwingungenund Stöße (Vibrationen)“ wurden zweiNormen zugeordnet: ENV 28041 „Schwin-gungseinwirkungen auf den Menschen;Meßeinrichtung“, die auch den „Mensch-lichen Eigenschaften/Belastbarkeit“zugeordnet wurde; EN 30326−1„Mechanische Schwingungen; Laborver-fahren zur Bewertung der Schwingungenvon Fahrzeugsitzen; GrundlegendeAnforderungen“. Dieser Bereich wurde nurgrundlegend behandelt, da die KAN--Studie „Ermittlung des Normungsbedarfszur Festlegung von Kennwerten für Vibra-tionen“ (1994) diese ausführlich behandelt.

Außer den hier aufgeführten Normenwurden EN 28662−1 „Handgehaltenemotorbetriebene Maschinen; Messungmechanischer Schwingungen am Hand-griff; Allgemeines“ mit der ersten Änderungund die Änderungen weiterer Teile hinsicht-lich ihrer Relevanz für die Ergonomie über-prüft. Für EN 28662−1 beantwortet sichdie Frage der Relevanz aus dem Inhalt desAbschnitts 1 „Zweck und Anwendungs-bereich“: „Diese Norm ist nicht für die Be-

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urteilung der Schwingungseinwirkungenauf den Menschen geeignet. Die Messungund Beurteilung der Einwirkungen vonSchwingungen auf das Hand-Arm-Systemdes Menschen am Arbeitsplatz wird inISO 5349 behandelt.“

In EN 30326−1 werden zulässige Wertefür die Schwingungen von Fahrzeug-sitzen angegeben, weswegen diese Normden „Schutz- und Gestaltungszielen“ zu-geordnet wird. Sie wird auch in die Klasse„Prüf-, Meß- und Probenahmeverfahren“ ein-geordnet aufgrund der Angaben zur Aus-wahl der Versuchsperson.

ENV 28014 „Schwingungseinwirkung aufden Menschen; Meßeinrichtung“ befaßtsich mit einer Meßeinrichtung, für dieausdrücklich gesagt wird, daß sie „Anfor-derungen an die Meßeinrichtung für eineMethode der Schwingungsmessung ineinem geeigneten Frequenzbereich“ fest-legt. Außerdem wird wörtlich darauf ver-wiesen, daß wegen „der Komplexität derUmstände, unter denen Menschen Schwin-gungen ausgesetzt sind“ es manchmal not-wendig sein kann „eine Meßeinrichtungmit anderen Eigenschaften zu verwenden“.Es besteht also kein Widerspruch zu demGemeinsamen Standpunkt (siehe Kap. 4),der eine Festschreibung von Meßverfahrennicht vorsieht.

Die Felder „mechanische Schwingungenund Stöße (Vibrationen)“ – „Begriffe undDefinitionen“; „Merkmalsaussagen/Kata-

loge/Sammlungen“; „Vorgehensweisen“;„Leitsätze/-linien und Prinzipien“; „Bei-spiele und Vorlagen“ sind Lücken im Klassi-fikationsschema.

Normungsvorhaben in diesem Bereich führtder Bericht 1994 des LenkungsausschussesFNErg/Lenk Nr. 5−95 nicht auf.

6.5.5 Arbeitsplatz (räumlicher Bereich)

Der Bereich „Technische Arbeitsbedin-gungen/Arbeitsplatz (räumlicher Bereich)“gliedert sich in die Teilbereiche „Arbeits-platz, allgemein“, „Bildschirmarbeitsplatz“,„Warten“, „Möbel und Einrichtungen“,„Geländer (Binnenschiffahrt)“ und „Fahr-zeugsitz“. Insgesamt werden dem Bereich„Technische Arbeitsbedingungen/Arbeits-platz“ 14 Normen zugeordnet.

EN 61219 „Arbeiten unter Spannung –Erdungs- oder Erdungs- und Kurzschließ-vorrichtung mit Stäben als kurzschließendesGerät – Staberdung“ wurde nicht als ergo-nomisch relevant eingestuft, weshalb dieserBereich nicht weiter behandelt wurde.

6.5.5.1 Arbeitsplatz, allgemein

Dem Bereich „Technische Arbeitsbedin-gungen/Arbeitsplatz (räumlicher Bereich)/Arbeitsplatz allgemein“ wurden insgesamt5 Normen zugeordnet.

6 Ergonomie-Normen – Beschreibung und Diskussion

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Begriffe und Definitionen

In die Klasse „Begriffe und Definitionen“wurde außer den auch unter „MenschlicheEigenschaften/Körpermaße“ eingeord-neten prEN 547−1 und prEN 547−2noch EN 25353 „Erdbaumaschinen sowieTraktoren und Maschinen für Land- undForstwirtschaft; Sitzindexpunkt“ eingeord-net. Die beiden Teile von prEN 547 defi-nieren „Durchgangs-“ und „Zugangsöff-nungen“, EN 25353 „Sitzindexpunkt“ defi-niert außer in Abschnitt 3 „Begriffe“ nochim Anhang A.1 „Begriffsbestimmungen desHüftpunktes (H) und Geräte zu seiner Fest-stellung“.

Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen

Alle fünf Normen des Bereichs „Arbeits-platz allgemein“ behandeln „Merkmalsaus-sagen/Kataloge/Sammlungen“. BeideTeile von prEN 547 „Sicherheit vonMaschinen; Körpermaße des Menschen“legen tabellarisch die Bemaßungen vonÖffnungen fest (siehe auch 6.4.1).

Die ebenfalls auch unter „MenschlicheEigenschaften“ eingeordnete prEN 999„Hand/Arm-Geschwindigkeit; An-näherungsgeschwindigkeit von Körperteilenfür die Anordnung von Schutzeinrich-tungen“ wurde, da durch Angaben überdie Anordnung der räumliche Bereichgestaltet wird, den „Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen“ zugeordnet.

prEN 1005−3 „Menschliche körperlicheLeistung; Teil 3: Empfohlene Kraftgrenzenfür Maschinenbetätigung“ befaßt sich inAbschnitt 4.7.3 mit der Raumgestaltungund ist deshalb dieser Klasse zugeordnet.

Schutz- und Gestaltungsziele

Die allgemeinen Anforderungen an Durch-gangs- und Zugangsöffnungen derbeiden Teile von prEN 547 begründen dieZuordnung zu der Klasse „Schutz- undGestaltungsziele“, der keine weiterenNormen zugeordnet wurden.

Vorgehensweisen

Eine „Vorgehensweise“ zur Bemessungvon Durchgangs- und Zugangsöffnungenwird in den Anhängen A.1 der beidenTeile von prEN 547 behandelt.

prEN 999 normt bildlich eine Methodo-logie und zusätzlich Methoden zur Berech-nung von Mindestabständen sowie Min-destsicherheitsabständen. Eine Methodezur Berücksichtigung von Schutzeinrich-tungen wird ebenso wie Tippschaltungenbehandelt.

Als weitere Norm in diesem Bereich be-handelt EN 25353 das Vorgehen zur Ein-stellung des Sitzes zur Bestimmung desSitzindexpunktes.

Die Felder „Arbeitsplatz/Allgemein“ –„Leitsätze/-linien und Prinzipien“; „Prüf-, Meß- und Probenahmeverfahren“;

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„Beispiele und Vorlagen“ sind Lücken imKlassifikationsschema.

Normungsvorhaben in dieser Klasse führtder Bericht 1994 des LenkungsausschussesFNErg/Lenk Nr. 5−95 nicht auf.

6.5.5.2 Bildschirmarbeitsplatz

Dem Bereich „Technische Arbeitsbedin-gungen/Arbeitsplatz/Bildschirmarbeits-platz“ wurden insgesamt 3 Normenzugeordnet: prEN 29241 „ErgonomischeAnforderungen für Bürotätigkeit mit Bild-schirmgeräten“ Teile 1 bis 3.

Begriffe und Definitionen

prEN 29241 Teil 2 „Anforderungen andie Arbeitsaufgabe; Leitsätze“ und Teil 3„Anforderungen an visuelle Anzeigen“wurden beide der Klasse „Begriffe und Defi-nitionen zugeordnet. Beide Normen behan-deln Begriffsbestimmungen in den Ab-schnitten „Definitionen“ beziehungsweise„Begriffe“.

Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen

Teil 2 von prEN 29241 führt Merkmalegut gestalteter Arbeitsaufgaben auf undTeil 3 Gestaltungsanforderungen undEmpfehlungen, die den „Merkmalsaus-sagen/Katalogen/Sammlungen“ zugeord-net werden, da sich die Empfehlungen aufdie Merkmale der visuellen Anzeigen be-ziehen.

Schutz- und Gestaltungsziele

Alle drei Teile von prEN 29241 „Ergo-nomische Anforderungen für Bürotätigkeitmit Bildschirmgeräten“ wurden der Klasse„Schutz- und Gestaltungsziele“ zugeordnet:Teil 1 aufgrund der Angabe von Grund-sätzen der benutzungsqualitätsorien-tierten Herangehensweise, weil durch dieBeachtung des Herangehens sich Anfor-derungen für die Gestaltung ergeben undsomit ein sicheres Arbeiten gefördert wird;Teil 2 aufgrund von Gestaltungsanfor-derungen und der Bewertung und Pflegedes Systems; Teil 3 aufgrund vonLeistungs-, Gestaltungsanforderungen undEmpfehlungen.

Vorgehensweisen

In prEN 29241−1 „Allgemeine Einfüh-rung“ wird eine Anleitung hinsichtlich derAnwendung von ISO 9241 tabellarischaufgeführt, die als „Vorgehensweise“ fürdie Anwendbarkeit der ersten sechs Teileangenommen wird. In Teil 2 „Anforde-rungen an die Arbeitsaufgabe“ wird diePlanung der Einführung behandelt.

Leitsätze/-linien und Prinzipien –Prüf-, Meß- und Probenahmeverfahren

Teil 3 von prEN 29241 „Anforderungenan visuelle Anzeigen“ wird den Klassen„Leitsätze/-linien und Prinzipien“ und„Prüf-, Meß- und Probenahmeverfahren“zugeordnet aufgrund der Abschnitte „Leit-

6 Ergonomie-Normen – Beschreibung und Diskussion

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sätze“ und „Konformität“, die als Prinzipaufgefaßt werden, und aufgrund desAbschnitts „Meßverfahren“.

Das Feld „Bildschirmarbeitsplatz“ –„Beispiele und Vorlagen“ ist eine Lücke imKlassifikationsschema.

Dem Bereich „Arbeitsplatz/Bildschirm-arbeitsplatz“ wurden 18 Normungsvor-haben (Bericht 1994) zugeordnet:

1. prEN 29241−4 Ergonomische An-forderungen für Bürotätigkeit mit Bildschirm-geräten – Teil 4: Anforderungen anTastaturen (ISO/DIS 9241−4:1993).

2. prEN 29241−5 Ergonomische An-forderungen für Bürotätigkeit mit Bildschirm-geräten – Teil 5: Anforderungen an dieArbeitsplatzgestaltung (ISO/DIS 9241−5:1993).

3. ISO/CD 9241−6 Ergonomische An-forderungen für Bürotätigkeit mit Bildschirm-geräten – Teil 6: Anforderungen an dieArbeitsumgebung.

4. ISO/CD 29241−7 ErgonomischeAnforderungen für Bürotätigkeit mit Bild-schirmgeräten – Teil 7: Anforderungen anvisuelle Anzeigen bezüglich Reflexion.

5. prEN 29241−8 Ergonomische Anfor-derungen für Bürotätigkeit mit Bildschirm-geräten – Teil 8: Anforderungen an Farb-darstellungen (ISO/DIS 9241−8:1993).

6. ISO/WD 9241−9 ErgonomischeAnforderungen für Bürotätigkeit mit Bild-schirmgeräten – Teil 9: Anforderungen anEingabegeräte — außer Tastaturen.

7. prEN 29241−10 Ergonomische Anfor-derungen für Bürotätigkeit mit Bildschirm-geräten – Teil 10: Grundsätze der Dialog-gestaltung (ISO/DIS 9241−10:1993).

8. ISO/CD 9241−11 ErgonomischeAnforderungen für Bürotätigkeit mit Bild-schirmgeräten – Teil 11: Anforderungen andie Benutzbarkeit – Leitsätze.

9. ISO/CD 9241−12 Ergonomische An-forderungen für Bürotätigkeit mit Bildschirm-geräten – Teil 12: Informationsdarstellung.

10. ISO/CD 9241−13 ErgonomischeAnforderungen für Bürotätigkeit mit Bild-schirmgeräten – Teil 13: Benutzerführung.

11. ISO/DIS 9241−14 Ergonomische An-forderungen für Bürotätigkeit mit Bildschirm-geräten – Teil 14: Dialogführung mittelsMenue.

12. ISO/CD 9241−15 Ergonomische An-forderungen für Bürotätigkeit mit Bildschirm-geräten – Teil 15: Dialogführung mittelsKommandosprachen.

13. ISO/CD 9241−16 Ergonomische An-forderungen für Bürotätigkeit mit Bildschirm-geräten – Teil 16: Dialogführung mittelsdirekter Manipulation.

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14. ISO/CD 9241−17 Ergonomische An-forderungen für Bürotätigkeit mit Bildschirm-geräten – Teil 17: Dialogführung mittelsBildschirmformularen.

15. Vorhaben: Ergonomische Anforde-rungen für das Gestalten und Handhabenvon tragbaren Computern.

16. Vorhaben: Ergonomische Anforde-rungen für das Gestalten und Handhabenvon 3D-Graphiken.

17. Vorhaben: Ergonomische Anforde-rungen für das Gestalten und Handhabenvon Verbraucher-Elektronik.

18. Vorhaben: Ergonomische Gestaltungvon interaktiven Systemen.

Die Normungsvorhaben können auch unter„Technische Arbeitsbedingungen/Arbeits-mittel/Geräte/Bildschirmgeräte“ einge-ordnet werden. Eine Zuordnung des Nor-mungsvorhabens 3. „Anforderungen an dieArbeitsumgebung“ zur Arbeitsumgebungerscheint bei Kenntnis des Inhalts ebenfallsmöglich.

6.5.5.3 Warten

Dem Bereich „Technische Arbeitsbedin-gungen/Arbeitsplatz/Warten“ wurdenkeine Normen zugeordnet.

Alle Felder dieses Bereiches sind Lücken imKlassifikationsschema. Die Aufnahme derWarten ins Klassifikationsschema erfolgte

nur wegen der im Bericht 1994 des Len-kungsausschusses FNErg/Lenk Nr. 5−95aufgeführten Normungsvorhaben(ISO/WD/CD 11064−1 bis 8) zudiesem Gestaltungsgegenstand. Inwieweitdiese Normungsvorhaben die Lücken schlie-ßen können, muß nach Erscheinen derNormen geprüft werden.

Dem Bereich „Arbeitsplatz/Warten“wurden 8 Normungsvorhaben (Bericht1994) zugeordnet:

1. ISO/WD 11064−1 ErgonomischeGestaltung von Warten – Teil 1: Gestal-tungsprinzipien.

2. ISO/WD 11064−2 ErgonomischeGestaltung von Warten – Teil 2: Anord-nung der Wartenräume.

3. ISO/CD 11064−3 ErgonomischeGestaltung von Warten – Teil 3: Gestal-tung des Wartenraums.

4. ISO/WD 11064−4 ErgonomischeGestaltung von Warten – Teil 4: Aus-legung und Abmessungen des Leitstandes.

5. ISO/WD 11064−5 ErgonomischeGestaltung von Warten – Teil 5: Anzeigenund Stellteile (Anordnung von Anzeigenund Stellteilen sowie Gestaltung vonBildern zur Wiedergabe auf Bildschirm-geräten).

6. ISO/WD 11064−6 ErgonomischeGestaltung von Warten – Teil 6: Anfor-derungen an die Arbeitsumgebung.

6 Ergonomie-Normen – Beschreibung und Diskussion

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7. ISO/WD 11064−7 ErgonomischeGestaltung von Warten – Teil 7: Evalu-ierungsprinzipien.

8. ISO 11064−8 (Vorhaben) Ergo-nomische Gestaltung von Warten – Teil 8:Ergonomische Anforderungen für bestimmteAnforderungsbereiche (z.B. Flugüber-wachung, Prozeßführung, Leitzentralen).

Für die Erarbeitung des Normungsvor-habens 5. „Anordnung von Anzeigen undStellteilen – Bilder zur Wiedergabe aufBildschirmgeräten“ könnten auch die Nor-mungsvorhaben des Bildschirmarbeits-platzes hilfreich sein.

Für die Anordnung hinsichtlich der Greif-räume und der Bequemlichkeitsbereichekönnte EN ISO 6682 herangezogenwerden.

6.5.5.4 Möbel, Einrichtungen

Dem Bereich „Technische Arbeitsbedin-gungen/Arbeitsplatz/Möbel, Einrich-tungen“ wurden 4 Normen zugeordnet:EN 107 „ Prüfverfahren für Fenster; Mecha-nische Prüfung“; EN 441 „Verkaufskühl-möbel“ Teile 1 und 2; prEN 1023−1„Büromöbel; Raumgliederungselemente;Teil 1: Maße“.

Begriffe und Definitionen

Der Klasse „Begriffe und Definitionen“wurden EN 107 „Prüfverfahren für Fenster“und EN 441 „Verkaufskühlmöbel; Teil 1:

Begriffe und Definitionen“ zugeordnet, weilin beiden Normen die Begriffsbestim-mungen für die jeweiligen Gestaltungs-gegenstände genormt werden.

Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen

EN 441 „Verkaufskühlmöbel; Teil 2: All-gemeine mechanische und physikalischeAnforderungen“ wurde der Klasse „Merk-malsaussagen/Kataloge/Sammlungen“zugeordnet, weil dort Reichweiten in dieVerkaufskühlmöbel hinein und Maße an-gegeben werden, damit nicht von außenin die Möbel gegriffen werden kann.

Eine Betrachtung der Temperatur in denVerkaufskühlmöbeln erfolgt ebenfalls.

Als zweite Norm wird prEN 1023−1„Büromöbel; Raumgliederungselemente;Teil 1: Maße“ dieser Klasse zugeordnet,da in Abschnitt 2 „Höhe“ die Raumglie-derungselemente bildlich dargestellt undMaße für die Höhe angegeben werden.

Schutz- und Gestaltungsziele

Ausschließlich EN 441−2 „Verkaufskühl-möbel; Teil 2: Allgemeine mechanischeund physikalische Anforderungen“ wurdeden „Schutz- und Gestaltungszielen“ auf-grund der Anforderungen an die Konstruk-tion und der geforderten technischen Datenund Grenzwerte sowie der Anforderungenan geschlossene Kühlmöbel zugeordnet.

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Leitsätze/-linien und Prinzipien

EN 107 „Prüfverfahren für Fenster; mecha-nische Prüfung“ wurde der Klasse „Leit-sätze/-linien und Prinzipien“ zugeordnet.Diese Norm wurde als Ergonomie-Normeingestuft, obwohl sie ein reines Prüfver-fahren behandelt, weil die Prüfung sichauch auf vom Menschen abgeleitete Eigen-schaften bezieht (Gewicht, das vom Fen-ster ohne Schaden gehalten werden muß).Die Abschnitte 8.1 „Prüfung der Bedien-kräfte“ und 8.2 „Prüfung der Beanspru-chung bei Mißbrauch“ beziehen sichdirekt auf den Menschen und seine Eigen-schaften, weshalb diese Zuordnung erfolgt.

Die Felder „Möbel und Einrichtungen“ –„Vorgehensweisen“; „Prüf-, Meß- und Probe-nahmeverfahren“; „Beispiele und Vorlagen“sind Lücken im Klassifikationsschema.

Normungsvorhaben in dieser Klasse führtder Bericht 1994 des LenkungsausschussesFNErg/Lenk Nr. 5−95 nicht auf.

6.5.5.5 Geländer (Binnenschiffahrt)

Dem Bereich „Technische Arbeitsbedin-gungen/Arbeitsplatz/Geländer der Binnen-schiffahrt“ wurde eine Norm zugeordnet:prEN 711 „Fahrzeuge und Binnen-schiffahrt; Geländer für Decks; Anfor-derungen, Bauarten“.

Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen

prEN 711 wird der Klasse „Merkmalsaus-sagen/Kataloge/Sammlungen“ zugeord-net aufgrund der Angabe von Sicherheits-maßen und den zugehörigen Bildern undTabellen sowie den Festigkeitsanfor-derungen. Für den Fahrgastbereich undden Arbeitsbereich werden unterschied-liche Maße für die Höhe der Geländerangegeben.

Schutz- und Gestaltungsziel

Ein „Schutz- und Gestaltungsziel“ wird vorallem im Abschnitt 4.4 „ Ausführung“gegeben, wobei die schon behandeltenAnforderungen ebenfalls als „Schutz- undGestaltungsziele“ anzusehen sind.

Die Felder „Geländer der Binnenschiffahrt“– „Begriffe und Definitionen“; „Vorgehens-weisen“; „Leitsätze/-linien und Prinzipien“;„Prüf-, Meß- und Probenahmeverfahren“sind Lücken im Klassifikationsschema.

Normungsvorhaben in dieser Klasse führtder Bericht 1994 des LenkungsausschussesFNErg/Lenk Nr. 5−95 nicht auf.

6.5.5.6 Fahrzeugsitz

Dem Bereich „Technische Arbeitsbedin-gungen/Arbeitsplatz/Fahrzeugsitz“ wurdeeine Norm zugeordnet: EN 30326−1„Mechanische Schwingungen; Laborver-fahren zur Bewertung der Schwingungen

6 Ergonomie-Normen – Beschreibung und Diskussion

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von Fahrzeugsitzen; Grundlegende Anfor-derungen“, die auch dem Bereich „Arbeits-umgebung/Mechanische Schwingungenund Stöße (Vibrationen)“ zugeordnet wurde.

Die Aussagen des Abschnitts 10 „Zu-lässige Werte“ führt zu einer Zuordnungvon EN 30326−1 zur Klasse der „Schutz-und Gestaltungsziele“ und die Angabenüber die Versuchsperson zu einer Zuord-nung zu den „Prüf-, Meß- und Probenahme-verfahren“.

Die Felder „Fahrzeugsitz“ – „Begriffe undDefinitionen“; „Merkmalsaussagen/Kata-loge/Sammlungen“; „Vorgehensweisen“;„Leitsätze/-linien und Prinzipien“; „Beispie-le und Vorlagen“ sind Lücken im Klassifi-kationsschema.

Normungsvorhaben in dieser Klasse führtder Bericht 1994 des LenkungsausschussesFNErg/Lenk Nr. 5−95 nicht auf.

6.5.6 Persönliche Schutzausrüstungen

Dem Bereich „Technische Arbeitsbedin-gungen/Persönliche Schutzausrüstungen“wurden insgesamt 71 Normen zugeord-net. Dieser Bereich teilt sich weiter auf indie Teilbereiche: Kopfschutz, Gehörschutz,Augenschutz, Atemschutz, Hand-, Arm-schutz, Fußschutz, Schutzschürzen, Schutz-und Warnkleidung, Rettungswesten;Schwimmhilfen, Rettungsausrüstung, Absturz-schutz.

Während der Bearbeitung wurden nochzwei weitere Bereiche (Hautschutz,Westen und Jacken) in die Überlegung miteinbezogen; weil aber diesen Bereichenkeine Normen zugeordnet werden konn-ten, wurden sie nicht weiter behandelt. Siekönnen daher als Lücken im Klassifikations-schema angesehen werden.

Dem Bereich „Technische Arbeitsbedin-gungen/Persönliche Schutzausrüstungen“werden fünf Normungsvorhaben (Bericht1994) zugeordnet:

1. Persönliche Schutzausrüstungen –Ergonomie – Anthropometrie

2. Persönliche Schutzausrüstungen –Ergonomie – Biomechanik

3. Persönliche Schutzausrüstungen –Ergonomie – Thermische Merkmale

4. Persönliche Schutzausrüstungen –Ergonomie – Biologische Aspekte

5. Persönliche Schutzausrüstungen –Ergonomie – Sensorische Aspekte

Diese Normungsvorhaben behandelnkeine speziellen Ausrüstungen sondernpersönliche Schutzausrüstungen allgemeinhinsichtlich der Ergonomie, so daß indiesem Abschnitt nicht wie in den voran-gegangenen auf die Möglichkeit einge-gangen werden kann, Lücken im einzelnendurch die Vorhaben zu schließen.

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6.5.6.1 Kopfschutz

Dem Bereich „Persönliche Schutzaus-rüstung/Kopfschutz“ wurden insgesamtdrei Normen zugeordnet: prEN 397„Industrieschutzhelme“; prEN 443 „Feuer-wehrschutzhelme“; prEN 812 „Industrie-Anstoßkappen“.

Begriffe und Definitionen – Schutz- und Gestaltungsziele

Alle drei Normen werden der Klasse „Be-griffe und Definitionen“ aufgrund des je-weiligen Abschnitts 3 „Begriffe“ zugeord-net, ebenso wie der Klasse „Schutz- undGestaltungsziele“. Für diese Klasse erfolgtdie Zuordnung aufgrund der Normung vonallgemeinen Anforderungen in prEN 397und prEN 443. Diese Anforderungen um-fassen Werkstoffe und Ausführungen, Frei-räume und Innenausstattung, die Helm-einstellung und den Kinnriemen sowiedas Zubehör. prEN 812 stellt ähnliche An-forderungen und außerdem wird die Durch-dringungsfestigkeit und die Stoßdämp-fung sowie die Kennzeichnung behandelt.

Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen

Der Klasse „Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen“ wird nur prEN 812 zugeord-net, da im informativen Anhang A„Empfehlungen zu den Werkstoffen undder Konstruktion für Industrieanstoßkappen“aufgeführt werden.

Die Felder „Kopfschutz“ – „Vorgehens-weisen“; „Leitsätze/-linien und Prinzipien“;„Prüf-, Meß- und Probenahmeverfahren“;„Beispiele und Vorlagen“ sind Lücken imKlassifikationsschema.

6.5.6.2 Gehörschutz

Dem Bereich „Persönliche Schutzaus-rüstung/Gehörschutz“ wurde eine Normzugeordnet: EN 458 „Gehörschützer;Empfehlungen für Auswahl, Einsatz,Pflege und Instandhaltung; Leitfaden Doku-ment“.

Eine Begriffsbestimmung für Gehörschützerwird in der prEN 458 in Abschnitt 3„Definitionen“ gegeben, woraus sich eineZuordnung zu der Klasse „Begriffe undDefinitionen“ ergibt.

Die in Abschnitt 4 „Klassifikation“ behan-delte Einteilung wird den „Merkmalsaus-sagen/Kataloge/Sammlungen“ zugeord-net, sie teilt sich u.a. in Kapselgehörschüt-zer, Gehörschutzstöpsel und spezielleBauarten auf.

Die Felder „Gehörschutz“ – „Schutz- undGestaltungsziele“; „Vorgehensweisen“;„Leitsätze/-linien und Prinzipien“; „Prüf-,Meß- und Probenahmeverfahren“; „Beispie-le und Vorlagen“ sind Lücken im Klassi-fikationsschema.

6 Ergonomie-Normen – Beschreibung und Diskussion

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6.5.6.3 Augenschutz

Dem Bereich „Persönliche Schutzaus-rüstung/Augenschutz“ wurden insgesamt9 Normen zugeordnet.

Begriffe und Definitionen

Der Klasse „Begriffe und Definitionen“ wirdnur EN 172 „Persönlicher Augenschutz –Sonnenschutzfilter für den betrieblichen Ge-brauch“ zugeordnet, die sowohl in Ab-schnitt 3 „Bezeichnungen und Kennzeich-nung“ als auch im informativen Anhang A„Begriffe“ Begriffsbestimmungen aufführt.

Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen

EN 172 „Persönlicher Augenschutz –Sonnenschutzfilter für den betrieblichenGebrauch“ behandelt im informativenAnhang F bildlich den Transmissionsgradwärmeabsorbierender Filter und wirddeshalb der Klasse „Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen“ zugeordnet.

Weiterhin wird EN 207 „PersönlicherAugenschutz; Brillen für Justierarbeiten anLasern und Laseraufbauten (Laser-Justier-brillen)“ aufgrund der tabellarischen An-gabe „vereinfachter maximal zulässigerBestrahlungswerte auf der Hornhaut desAuges“ und EN 208 „Anforderungen anSchweißerschutzfilter mit umschaltbaremLichttransmissionsgrad und Schweißerschutz-filter mit zwei Lichttransmissionsgraden“ auf-grund des Vergleichs der Werte von

EN 208 und von EN 60825 „Sicherheitvon Laser-Einrichtungen“ dieser Klasse zu-geordnet.

Als weitere Norm wird prEN 1731„Augen- und Gesichtsschutzgeräte ausDrahtgewebe für den gewerblichen undnichtgewerblichen Gebrauch zum Schutzgegen mechanische Gefährdung und/oder Hitze“ wegen der in Abschnitt 4.2.2„Durchblicköffnung des Drahtgewebes“gemachten Maßangaben hier zugeordnet.

Schutz- und Gestaltungsziele

Den „Schutz- und Gestaltungszielen“werden 8 Normen zugeordnet, von denendie folgenden 6 aufgrund der jeweiligenTransmissionsanforderungen eingeordnetwerden: prEN 168 „Persönlicher Augen-schutz – Filter für das Schweißen und ver-wandte Techniken; Transmissionsanfor-derungen und empfohlene Verwendung“,EN 170 „Persönlicher Augenschutz; Ultra-violettschutzfilter; Transmissionsanfor-derungen und empfohlene Verwendung“,EN 171 „Persönlicher Augenschutz – Infra-rotschutzfilter; Transmissionsanforderungenund empfohlene Verwendung“, EN 172„Persönlicher Augenschutz – Sonnenschutz-filter für den betrieblichen Gebrauch“,EN 207 „Persönlicher Augenschutz; Brillenfür Justierarbeiten an Lasern und Laserauf-bauten (Laser-Justierbrillen)“, EN 208 „An-forderungen an Schweißerschutzfilter mitumschaltbarem Lichttransmissionsgrad und

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Schweißerschutzfilter mit zwei Lichttrans-missionsgraden“.

Außerdem wird EN 379 „Anforderungenan Schweißerschutzfilter mit umschaltbaremLichttransmissionsgrad und Schweißerschutz-filter mit zwei Lichttransmissionsgraden“aufgrund der „Zusatzanforderungen fürSchweißerschutzfilter mit umschaltbarerSchutzstufe“, die als Schutz- und Gestal-tungsziele aufgefaßt werden, dieser Klassezugeordnet.

Die Behandlung der „Reizung der Haut“ inEN 1731 „Augen- und Gesichtsschutz-geräte aus Drahtgewebe für den gewerb-lichen und nichtgewerblichen Gebrauchzum Schutz gegen mechanische Gefähr-dung und/oder Hitze“ wird ebenfalls als„Schutz- und Gestaltungsziel“ aufgefaßt.

Prüf-, Meß- und Probenahmeverfahren

Der Klasse „Prüf-, Meß- und Probenahme-verfahren“ wird nur EN 172 „Sonnenschutz-filter für den betrieblichen Gebrauch“wegen des im normativen Anhang Dgenormten Gerätes „zur Bestimmung derPolarisationsebene“ und dem iminformativen Anhang E angegebenen „Testzur Bestimmung der Ermüdung von photo-optischen Materialien“ .

Die Felder „Augenschutz“ – „Vorgehens-weisen“; „Leitsätze/-linien und Prinzipien“;„Beispiele und Vorlagen“ sind Lücken imKlassifikationsschema.

6.5.6.4 Atemschutz; Atemgeräte

Dem Bereich „Persönliche Schutzaus-rüstung/Atemschutz; Atemgeräte“ wurdeninsgesamt 23 Normen zugeordnet.

Begriffe und Definitionen

Von diesen 23 Normen werden 19 derKlasse „Begriffe und Definitionen“ zugeord-net: EN 132 „Atemschutzgeräte; Defini-tionen“, EN 134 „Atemschutzgeräte; Be-nennungen von Einzelteilen“ und EN 135„Atemschutzgeräte; Liste gleichbedeutenderBegriffe“, welche sich alle drei mit derBegriffsbestimmung befassen und als„Einstiegsnormen“ für die Atemschutzgerätedienen.

Die restlichen 16 Normen behandelnTypen von Atemschutzgeräten und definie-ren spezielle Begriffe. Diese sind die –hier nur mit ihrem verkürzten Titel aufgezähl-ten Normen (vollständiger Titel siehe:Anhang 11.3) – EN 136 „Vollmasken“,EN 139 „Druckluft-Schlauchgeräte“,EN 140 „Halbmasken und Viertelmasken“,EN 145 „Regenerationsgeräte“, EN 146und EN 147 „Gebläsefiltergeräte“,EN 269 „Frischluft-Druckschlauchgeräte“,EN 270 und EN 271 „Druckluft-Schlauch-geräte“, EN 405 „Filtrierende Halb-masken“, EN 1827 Halbmasken“,EN 1835 „Druck-Schlauchgeräte“ und diezu der Normengruppe „Atemschutzgerätefür Selbstrettung“ gehörenden EN 400„Regenerationsgeräte“, EN 402 „Behälter-

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geräte“, EN 403 „Filtergräte“ undEN 404 „Filterselbstretter“.

Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen

Ähnlich wie bei der Klasse „Begriffe undDefinitionen“ läßt sich für die Klasse „Merk-malsaussagen/Kataloge/Sammlungen“eine Gruppierung der Atemschutzgeräte-Normen vornehmen. Ein Großteil von Atem-schutzgeräte-Normen befaßt sich mit derAtemluft (Kohlendioxid-Gehalt, Temperaturund Feuchte) und/oder mit dem Atem-widerstand (EN 132, 136, 138, 139,269, 271, 400, 403, 404, 405, 1827,1835). Außerdem werden in der EN 402„Atemschutzgeräte für Selbstrettung, Rege-nerationsgeräte“ Merkmalsaussagen überdie Masse, die Einatem- und Ausatem-ventile und die physiologischen Anforde-rungen gemacht.

In den Normen werden neben dem Atem-widerstand und der Atemluft noch Merk-malsaussagen über Baugruppen und Ein-zelteile gemacht.

Schutz- und Gestaltungsziele

In den verschiedenen Atemschutzgeräte-Normen werden Anforderungen an dieKopfbänderung, den Atemwiderstand,die Kennzeichnung, die Gebrauchs-anweisung (inhaltliche Anforderungen),den Kohlendioxid-Gehalt der Einatemluft,an das Gesichtsfeld, die Masse, die Ver-bindungen einzelner Teile der Atem-

schutzgeräte, die Werkstoffe, die Haut-verträglichkeit und an einige spezielleBauteile verschiedener Atemschutzgerätegestellt. Diese 19 der Klasse „Schutz- undGestaltungsziele“ zugeordneten Normensind im Anhang 11.5 unter Angabe der fürdie Zuordnung relevanten Abschnitte auf-geführt und werden an dieser Stelle ausPlatzgründen nicht wiederholt.

Prüf-, Meß- und Probenahmeverfahren

Bei den Normen des Bereiches „Persön-liche Schutzausrüstungen/Atemschutz“wird häufig ein Prüfverfahren mit an-gegeben, um die Anforderungen zu testen,dieses führt zur Zuordnung von 14 Nor-men zu der Klasse „Prüf-, Meß- und Probe-nahmeverfahren“. In den 14 zugeordnetenAtemschutzgeräte-Normen werden die rele-vanten Abschnitte als „Prüfung“ bezeichnetund schließen häufig eine praktischeLeistungsprüfung mit ein.

Die Felder „Atemschutz; Atemgeräte“ –„Vorgehensweisen“; „Leitsätze/-linien undPrinzipien“; „Beispiele und Vorlagen“ sindLücken im Klassifikationsschema.

6.5.6.5 Hand-, Armschutz

Dem Bereich „Persönliche Schutzaus-rüstung/Hand- und Armschutz“ wurden ins-gesamt 7 Normen zugeordnet.

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Begriffe und Definitionen

In EN 420 „Allgemeine Anforderungen fürHandschuhe“, die auch als übergeordneteEinstiegsnorm gelten kann, werdenaußer in dem Abschnitt „Definitionen“noch in dem Abschnitt „Hand-, Handschuh-messungen für Handschuhe“ und iminformativen Anhang A Begriffe für Hand-schuhe allgemein festgelegt.

prEN 381−7 „Schutzkleidung für die Benut-zer von handgeführten Kettensägen; Teil 7:Anforderungen an Kettensägen-Schutzhand-schuhe“ und prEN 1082 „Metallring-geflechthandschuhe und Armschützer beimGebrauch von Handmessern“ liefernweitere Definitionen für spezielle Gebiete.

Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen

Die vier der Klasse „Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen“ zugeordnetenNormen EN 388 „Schutzhandschuhegegen mechanische Risiken“, prEN 455−2„Medizinische Einmalhandschuhe“,prEN 1082 „Metallringgeflechthand-schuhe und Armschützer beim Gebrauchvon Handmessern“ und EN 60903 „Hand-schuhe aus isolierendem Material zumArbeiten an unter Spannung stehenderTeile“ behandeln alle tabellarisch Angabenüber spezielle Handschuhe, weshalb dieZuordnung hier erfolgt.

Schutz- und Gestaltungsziele

Eine Zuordnung zu den „Schutz- und Ge-staltungszielen“ aufgrund der Angabe vonAnforderungen erfolgt für prEN 381−7„Teil 7: Anforderungen an Kettensägen-Schutzhandschuhe“, EN 388 „Schutzhand-schuhe gegen mechanische Risiken“ undprEN 1082 „Handschuhe aus isolieren-dem Material zum Arbeiten an unter Span-nung stehender Teile“.

EN 420 „Allgemeine Anforderungen fürHandschuhe“ normt Gestaltungsgrund-sätze, die verschiedene Gestaltungszielebeinhalten, und deshalb dieser Klasse zu-geordnet wird.

Die fünfte Norm, die den „Schutz- undGestaltungszielen“ zugeordnet wird, istEN 511 „Schutzhandschuhe gegen Kälte“aufgrund des Abschnitts „KonvektiveKälte“, in dem Schutzziele formuliertwerden.

Vorgehensweisen

Zwei Normen geben jeweils in eineminformativen Anhang eine „Vorgehens-weise“ an. prEN 381−7 „Teil 7: Anfor-derungen an Kettensägen-Schutzhand-schuhe“ behandelt Auswahlkriterien fürKettensägen-Schutzhandschuhe undprEN 1082 „Metallringgeflechthand-schuhe und Armschützer beim Gebrauchvon Handmessern“ führt Angaben überdie Größe und Paßform sowie die Länge

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der Stulpen und Armschützer auf und gibtanschließend in Anhang A.8 „RichtigeWahl und richtiges Anpassen“ eine Vor-gehensweise für die Auswahl an.

Die Felder „Hand-, Armschutz“ – „Leit-sätze/-linien und Prinzipien“; „Prüf-, Meß-und Probenahmeverfahren“; „Beispiele undVorlagen“ sind Lücken im Klassifikations-schema.

6.5.6.6 Fußschutz

Dem Bereich „Persönliche Schutzaus-rüstung/Fußschutz“ wurde eine Norm zu-geordnet: EN 344 „Anforderungen undPrüfverfahren für Sicherheits-, Schutz- undBerufsschuhe für den gewerblichen Ge-brauch“, die auch als Einstiegsnorm in derKlasse „Fußschutz“ zu betrachten ist.

Diese Norm legt „Begriffe und Defini-tionen“ in Abschnitt 3 fest und definiertu.a. die drei im Titel aufgeführten Artenvon Schuhen. Die tabellarische Angabevon Maßen für die Schuhe werden derKlasse „Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen“ zugeordnet.

Die in Abschnitt 4 „Anforderungen“ behan-delten Angaben an die Form und an dieSchuhe im zusammengebauten Zustandwerden der Klasse „Schutz- und Gestal-tungsziele“ zugeordnet.

EN 345 „Spezifikation der Sicherheits-schuhe für den gewerblichen Gebrauch“,EN 346 „Spezifikation der Schutzschuhefür den gewerblichen Gebrauch“ und

EN 347 „Spezifikation der Berufsschuhefür den gewerblichen Gebrauch“ wurdennicht zugeordnet, da in diesen Normen zu-sätzliche Anforderungen an den jeweiligenSchuhtyp gestellt werden und eine Be-schränkung auf die Einstiegsnorm für dieseStudie sinnvoll erschien. Gleiches giltfür die Normen prEN 191, prEN 192 undprEN 193, die „zusätzliche Spezi-fikationen“ für die jeweiligen Schuhtypenbehandeln.

Eine weitere spezielle (nicht zugeordnete)Norm, die zu der Gruppe von Normenüber „Schutzkleidung für die Benutzer vonhandgeführten Kettensägen“ (EN 381)gehört, behandelt Stiefel und Schutz-gamaschen.

Die Felder „Fußschutz“ – „Vorgehens-weisen“; „Leitsätze/-linien und Prinzipien“;„Prüf-, Meß- und Probenahmeverfahren“;„Beispiele und Vorlagen“ sind Lücken imKlassifikationsschema.

Der Klasse „Prüf-, Meß- und Probenahmever-fahren“ kann auch prEN 190 „ZusätzlicheAnforderungen und Prüfverfahren für Sicher-heits-, Schutz- und Berufsschuhe für den ge-werblichen Gebrauch“ zugeordnetwerden, so daß damit diese Lücke ge-schlossen werden könnte.

6.5.6.7 Schutzschürzen

Dem Bereich „Persönliche Schutzaus-rüstung/Schutzschürzen“ wurde eine Normzugeordnet: EN 412 „Schutzschürzen

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beim Gebrauch von Handmessern“ (sieheauch unter 6.5.6.5: prEN 1082 „Metall-ringgeflechthandschuhe und Armschützerbeim Gebrauch von Handmessern“).

EN 412 behandelt „Begriffe und Defini-tionen“ für Schutzschürzen in Abschnitt 2„Definitionen“. Aufgrund des Abschnitts 3„Anforderungen“ erfolgt eine Zuordnung zuden Klassen „Merkmalsaussagen/Kata-loge/Sammlungen“ und „Schutz- undGestaltungsziele“, da hierin sowohl Merk-malsaussagen, z.B. über die Mindest-breite der Schutzschürze, genormtwerden als auch Anforderungen an dieKonstruktion gestellt werden.

Eine „Vorgehensweisen“ wird in Form vonInformationen über das richtige Vermesseneinzelner Beschäftigter im informativen An-hang A dargestellt. Dieses führt auch zueiner Zuordnung zu der Klasse „Prüf-, Meß-und Probenahmeverfahren“.

Die Felder „Schutzschürzen“ – „Leitsätze/-linien und Prinzipien“; „Beispiele undVorlagen“ sind Lücken im Klassifikations-schema.

6.5.6.8 Schutz-, Warnkleidung

Dem Bereich „Persönliche Schutzaus-rüstung/Schutz-, Warnkleidung“ wurden ins-gesamt 8 Normen zugeordnet. Hierzugehört die als übergeordnet anzusehendeEN 340 „Schutzkleidung; Allgemeine An-forderungen“.

Begriffe und Definitionen

Begriffsbestimmungen für Schutzkleidungwerden in EN 340 „Schutzkleidung all-gemeine Anforderungen“ genormt.

Für spezielle Gebiete werden „Begriffe undDefinitionen“ in prEN 343 „Schutzkleidunggegen schlechtes Wetter“, prEN 381−5„Schutzkleidung für die Benutzung vonhandgeführten Kettensägen“, prEN 469„Schutzkleidung für die Feuerwehr“,EN 471 „Warnkleidung hochsichtbare“und für den Gestaltungsgegenstand „Che-mikalienschutzkleidung“ in prEN 465„Schutz gegen flüssige Chemikalien;Leistungsanforderungen; Ausrüstung Typ 4“und EN 466 „Schutz gegen flüssigeChemikalien; Leistungsanforderungen; Aus-rüstung Typ 3“ genormt.

Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen

In EN 340 „Schutzkleidung; AllgemeineAnforderungen“ führt das schon in Kapi-tel 6.4.1 behandelte tabellarisch auf-geführte Größensystem zu einer Zuord-nung zu der Klasse „Merkmalsaus-sagen/Kataloge/Sammlungen“.

Die tabellarische Angabe der maximalenTragezeit in prEN 343 „Schutzkleidunggegen schlechtes Wetter“ begründet fürdiese Norm die Zuordnung zu dieserKlasse.

Teil 5 von prEN 381 „Schutzkleidung fürdie Benutzung von handgeführten Ketten-

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sägen“ legt Schnittschutzbereiche fest undwird deshalb dieser auch zugeordnet.

Als weitere Norm behandelt prEN 531„Schutzkleidung für hitzeexponierte Indu-striearbeiter“ im informativen Anhang B„Merkmalsaussagen/Kataloge/Samm-lungen“.

Schutz- und Gestaltungsziele

Den „Schutz- und Gestaltungszielen“werden alle acht Normen des Bereiches„Schutz- und Warnkleidung“ zugeordnet.

EN 340 „Schutzkleidung; AllgemeineAnforderungen“ behandelt neben derErgonomie noch die Kennzeichnung derSchutzkleidung.

Die vier Normen prEN 343 „Schutz-kleidung gegen schlechtes Wetter“,prEN 381−5 „Teil 5: Anforderungen anden Beinschutz“, prEN 465 und prEN466 „Chemikalienschutzkleidung, Schutzgegen flüssige Chemikalien“ behandeln„Schutz- und Gestaltungsziele“, indem sieAnforderungen an die jeweilige Schutz-kleidung stellen.

In prEN 469 „Schutzkleidung für die Feuer-wehr“ wird eine allgemeine Gestaltung fürdie Ausführung der Kleidung behandelt, auf-grund der die Norm dieser Klasse zugeord-net wurde.

In EN 471 „Warnkleidung hochsichtbare“werden Ausführungen der Warnkleidung

behandelt hinsichtlich der Arten und Klas-sen, der speziellen Anforderungen andas Design, der Größe, Farbe, Farbecht-heit, Wasserdurchgangsgeschwindigkeitund einiger weiterer Gestaltungsmerkmale,weshalb eine Zuordnung zu der Klasse„Schutz- und Gestaltungsziele“ erfolgte.

prEN 531 „Schutzkleidung für hitzeex-ponierte Industriearbeiter“ stellt wiederumallgemeine Anforderungen und zusätzlicheKleidungsanforderungen, weshalb auchdiese Norm hier eingeordnet wurde.

Leitsätze/-linien und Prinzipien

Die Behandlung der Kennzeichnung inprEN 531 „Schutzkleidung für hitzeex-ponierte Industriearbeiter“ hat einen sogrundlegenden Charakter, daß sie derKlasse „Leitsätze/-linien und Prinzipien“ zu-geordnet wurde.

Beispiele und Vorlagen

Die übergeordnete Schutzkleidungs-NormEN 340 „Schutzkleidung; Allgemein Anfor-derungen“ führt im informativen Anhang A„Beispiele der Größenbezeichnung fürSchutzkleidung“ auf und im informativen An-hang B von prEN 471 „Warnkleidunghochsichtbare“ werden Beispiele mög-licher Ausführungen angegeben; deshalbwurden beide Normen der Klasse „Beispie-le und Vorlagen“ zugeordnet.

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Die Felder „Schutz-, Warnkleidung“ – „Vor-gehensweisen“; „Prüf-, Meß- und Probe-nahmeverfahren“ sind Lücken im Klassi-fikationsschema.

6.5.6.9 Rettungswesten; Schwimmhilfen

Dem Bereich „Persönliche Schutzaus-rüstung/Rettungswesten; Schwimmhilfen“wurden insgesamt 5 Normen zugeordnet.

Alle fünf Normen wurden der Klasse „Be-griffe und Definitionen“ zugeordnet.EN 394 „Rettungswesten und Schwimm-hilfen; Zubehörteile“ definiert Begriffe fürdie verschiedenen Typen von Rettungs-westen und Schwimmhilfen und Zubehör-teile. In den restlichen identisch auf-gebauten Normen der Klasse „Rettungs-westen und Schwimmhilfen“ werdenRettungswesten für 50 N, 100 N, 150 Nund 275 N (EN 393, EN 395, EN 396und EN 399) behandelt.

Die tabellarische Angabe des Mindestauf-triebs der einzelnen Rettungswesten begrün-det die Zuordnung zu der Klasse „Merk-malsaussagen/Kataloge/Sammlungen“ fürEN 393 „Rettungswesten 50 N“, EN 395„Rettungswesten 100 N“, EN 396„Rettungswesten 150 N“ und EN 399„Rettungswesten 275 N“. Außerdemwerden noch Merkmalsaussagen u.a. fürdie Farbe und den Werkstoff (retroreflektie-rend) genormt.

EN 394 „Zubehörteile“ behandelt ineinem Abschnitt Spezifikationen und Prüfver-

fahren für die Zubehörteile und wird des-halb den beiden Klassen „Schutz- undGestaltungsziele“ und „Prüf-, Meß- undProbenahmeverfahren“ zugeordnet.

Die vier Rettungswesten-Normen behan-deln neben allgemeinen Anforderungenauch Anforderungen an den Mundauf-blasschlauch, die Aufblasvorrichtung,das Aufblassystem, die Gebrauchs-anweisung und die Kennzeichnung undwerden ebenfalls der Klasse „Schutz- undGestaltungsziele“ zugeordnet.

Diese vier Normen geben in Abschnitt 8„Kennzeichnung“ jeweils ein Beispiel fürein Etikett für Rettungswesten, weshalb dieZuordnung zu der Klasse „Beispiele undVorlagen“ erfolgte.

Die Felder „Rettungswesten; Schwimm-hilfen“ – „Vorgehensweisen“; „Leitsätze/-linien und Prinzipien“ sind Lücken im Klassi-fikationsschema.

6.5.6.10 Rettungsausrüstung

Dem Bereich „Persönliche Schutzaus-rüstung/Rettungsausrüstungen“ wurden ins-gesamt 3 Normen zugeordnet. Es wurdennur die beiden sehr ähnlich aufgebautenNormen prEN 1497 „Rettungsausrüstung;Rettungsgurte“ und prEN 1498 „Rettungs-ausrüstung; Rettungsschlaufen“ behandelt,da prEN 1496 „Rettungsausrüstung –Rettungshubgeräte“ nicht für die Bearbei-tung vorlag.

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prEN 1497 „Rettungsgurte“ undprEN 1498 „Rettungsschlaufen“ wurdender Klasse „Begriffe und Definitionen“ auf-grund der in Abschnitt 3 „Definitionen“ fest-gelegten Begriffsbestimmungen zugeordnet.

Außerdem wurden die beiden Normenwegen der in Abschnitt 4 „Anforderungen“genormten „Schutz- und Gestaltungsziele“nur noch dieser Klasse zugeordnet. DieAnforderungen beziehen sich auf die Aus-führung und Konstruktion und behandelnin einem eigenen Abschnitt die Ergonomie.

Die Felder „Rettungsausrüstung“ –„Merkmalsaussagen“; „Kataloge/Sammlungen“; „Vorgehensweisen“;„Leitsätze/-linien und Prinzipien“; „Prüf-,Meß- und Probenahmeverfahren“;„Beispiele und Vorlagen“ sind Lücken imKlassifikationsschema.

6.5.6.11 Absturzschutz

Dem Bereich „Persönliche Schutzaus-rüstung/Absturzschutz“ wurden insgesamt9 Normen zugeordnet.

Begriffe und Definitionen

In den Normen EN 358 „PersönlicheSchutzausrüstung für Haltefunktionen undzur Verhinderung von Abstürzen; Halte-systeme“, prEN 359 „Persönliche Schutz-ausrüstung für Arbeitsplatz-Rückhalte-systeme“, EN 361 „Persönliche Schutzaus-rüstung gegen Absturz; Auffanggurte“,

EN 362 „Persönliche Schutzausrüstunggegen Absturz; Verbindungselemente“,EN 363 „Persönliche Schutzausrüstunggegen Absturz; Auffangsysteme“, EN 364„Persönliche Schutzausrüstung gegen Ab-sturz; Prüfverfahren“, prEN 813 „Persön-liche Schutzausrüstung zur Verhinderungvon Abstürzen; Sitzgurte und Zubehör“ undprEN 1868 „Persönliche Schutzaus-rüstungen gegen Absturz; Liste gleichbedeu-tender Benennungen“ (dreisprachige Fas-sung) werden „Begriffe und Definitionen“für die jeweiligen Persönlichen Schutzaus-rüstungen genormt.

Schutz- und Gestaltungsziele

In EN 341 „Persönliche Schutzaus-rüstungen gegen Absturz; Abseilgeräte“werden die Haltekraft, die Abseilarbeit,die Erwärmung und die Abseilgeschwindig-keit als Gestaltungsziel für Abseilgeräteaufgefaßt und der Klasse „Schutz- undGestaltungsziele“ zugeordnet.

EN 358 „Haltesysteme“ normt ergo-nomische Anforderungen (Abschnitt 4.1„Ergonomie“) und Anforderungen an denHaltegurt. In dem Abschnitt 4 „Sicherheits-technische Anforderungen“ von prEN 359„Persönliche Schutzausrüstung für Arbeits-platz-Rückhaltesysteme“ werden u.a. auchergonomische Anforderungen festgelegt.

Die drei Normen EN 361 „Auffanggurte“,EN 362 „Verbindungselemente“ undEN 363 „Auffangsysteme“ sind ähnlich

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strukturiert und behandeln alle in dem Ab-schnitt „Anforderungen“ die Konzeptionund Ergonomie, so daß auch dieseNormen den „Schutz- und Gestaltungs-zielen“ zugeordnet wurden.

Als weitere Norm wird prEN 813 „Sitz-gurte und Zubehör“ dieser Klasse aufgrundder Behandlung der Bestandteile unddessen Prüfung zugeordnet, mit der die„Schutz- und Gestaltungsziele“ indirekt fest-gelegt werden. Zusätzlich wird die Kenn-zeichnung, Beschriftung und Verpackungbehandelt, die zu einem sicheren Ge-brauch beiträgt.

Prüf-, Meß- und Probenahmeverfahren

prEN 813 „Sitzgurte und Zubehör“ wurdeaufgrund des in Abschnitt 5.1.1.2 „Ver-fahren“ angegebenen „Prüf-, Meß- undProbenahmeverfahren“ dieser Klasse zu-geordnet.

Die zweite Norm in dieser Klasse istEN 364 „Persönliche Schutzausrüstunggegen Absturz; Prüfverfahren“, die in Ab-schnitt 4 „Anforderungen an die Prüfeinrich-tungen“ zwar kein Verfahren, jedoch eineEinrichtung für die Prüfung von PersönlichenSchutzausrüstungen gegen Absturz darstellt.

Die Felder „Absturzschutz“ – „Merkmals-aussagen/Kataloge/Sammlungen“;„Vorgehensweisen“; „ Leitsätze/-linien undPrinzipien“; „Beispiele und Vorlagen“ sindLücken im Klassifikationsschema.

6.5.7 Allgemeine Schutzausrüstungen

Dem Bereich „Technische Arbeitsbedin-gungen/Allgemeine Schutzausrüstungen“wurde eine Norm zugeordnet:prEN 1263−1 „Schutznetze; Teil 1:Produktfestlegungen, Prüfverfahren“.

Sie enthält neben den Angaben über „Be-griffe und Definitionen“ ein Prüfverfahrenfür Schutznetze, was diese bestehenmüssen, um die notwendigen Anforde-rungen zu erfüllen. Eine Zuordnung zu derKlasse „Schutz- und Gestaltungsziele“ wärealso zusätzlich möglich.

Die Felder „Allgemeine Schutzaus-rüstungen“ – „Merkmalsaussagen/Kata-loge/Sammlungen“; „Schutz- und Gestal-tungsziele“; „Vorgehensweisen“; „Leit-sätze/-linien und Prinzipien“; „Prüf-, Meß-und Probenahmeverfahren“; „Beispiele undVorlagen“ sind – mit der Einschränkungfür die „Schutz- und Gestaltungsziele“ –Lücken im Klassifikationsschema.

6.6 Normen zu OrganisatorischenArbeitsbedingungen

Die Organisatorischen Arbeitsbedingungenwerden in die Bereiche „Allgemein“,„Arbeitsinhalt“, „Arbeitsablauf“ und „Ausbil-dung und Unterweisung“ unterteilt. Eineweitere Aufteilung in Teilbereiche ähnlichwie bei den „Arbeitsmitteln“ erscheint hiernicht sinnvoll.

6 Ergonomie-Normen – Beschreibung und Diskussion

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6.6.1 Allgemein

Dem Bereich „Organisatorische Arbeits-bedingungen/Allgemein“ wurde eineNorm zugeordnet: prEN 414 „Sicherheitvon Maschinen; Regeln für die Abfassungund Gestaltung von Sicherheitsnormen“,die auch den „Technischen Arbeitsbedin-gungen/Allgemein“ zugeordnet wurde.

Die im normativen Anhang A aufgeführte„Liste der Gefährdungen nach EN 292 Teil1 und Anhang A des Teils 2“ wird derKlasse „Merkmalsaussagen/Kata-loge/Sammlungen“ wegen ihrer tabella-rischen Form zugeordnet. Für deninformativen Anhang D „Genereller Aufbauvon CEN/CENELEC-Normen“ gilt das-selbe.

In Abschnitt 5 „Grundsätze der Dialog-gestaltung“ wird eine Vorgehensweise fürdie Erstellung einer Europäischen Norm be-schrieben und dem Klassifikationsschemaentsprechend zugeordnet.

Der Anhang D „Beispiel für die Gliederungdes Abschnittes ,Sicherheitsanforderungenund/oder -maßnahmen’“ wurde der Klasse„Beispiele und Vorlagen“ zugeordnet.

Die Felder „Organisatorische Arbeits-bedingungen/Allgemein“ – „Begriffe undDefinitionen“; „Schutz- und Gestaltungs-ziele“; „Leitsätze/-linien und Prinzipien“;„Prüf-, Meß- und Probenahmeverfahren“sind Lücken im Klassifikationsschema.

Normungsvorhaben zu diesem Bereichführt der Bericht 1994 des Lenkungsaus-schusses FNErg/Lenk Nr. 5−95 nicht auf.

6.6.2 Arbeitsinhalt

Dem Bereich „Organisatorische Arbeits-bedingungen/Arbeitsinhalt“ wurde eineNorm zugeordnet: prEN 29241−2 „Ergo-nomische Anforderungen für Bürotätigkeitenmit Bildschirmgeräten; Teil 2: Anforde-rungen an die Arbeitsaufgaben; Leitsätze“,die auch unter „Technische Arbeitsbedin-gungen/Arbeitsplatz/Bildschirmarbeits-platz“ eingeordnet wurde.

prEN 29241−2 „Anforderungen an dieArbeitsaufgabe“ legt „Begriffe und Defini-tionen“ für die Bürotätigkeit mit Bildschirm-geräten fest.

In Abschnitt 4.2 werden Merkmale gutgestalteter Arbeitsaufgaben aufgeführt,die der Klasse „Merkmalsaussagen/Kata-loge/Sammlungen“ zugeordnet werden.

Die ebenfalls in Abschnitt 4 behandelten„Ziele“ und „Festlegung der Gestaltungs-anforderungen“ werden ebenso wie dieBewertung und Pflege des Systems als„Schutz- und Gestaltungsziele“ aufgefaßt.

„Vorgehensweisen“ im Bereich Bürotätig-keit an Bildschirmgeräten werden inprEN 29241−2 in dem Abschnitt „Planungder Einführung“ behandelt.

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Die Felder „Arbeitsinhalt“ – „Leitsätze/-linien und Prinzipien“; „Prüf-, Meß- undProbenahmeverfahren“; „Beispiele und Vor-lagen“ sind Lücken im Klassifikations-schema.

Normungsvorhaben zu diesem Bereichführt der Bericht 1994 des Lenkungsaus-schusses FNErg/Lenk Nr. 5−95 nicht auf.

6.6.3 Arbeitsablauf

Dem Bereich „Organisatorische Arbeits-bedingungen/Arbeitsablauf“ wurden 3Normen zugeordnet.

Der Klasse „Begriffe und Definitionen“wurde prEN 29241−10 „ErgonomischeAnforderungen für Bürotätigkeiten mit Bild-schirmgeräten; Teil 10: Grundsätze derDialoggestaltung“ zugeordnet aufgrund dergenormten Definitionen für die Bürotätigkeitmit Bildschirmgeräten.

prEN 1005−2 „Manuelle Handhabungvon Gegenständen in Verbindung mitMaschinen“ wurde wegen der Behandlungder Betätigungsfrequenz der Klasse „Merk-malsaussagen/Kataloge/Sammlungen“ zu-geordnet. Der Teil 3 „Empfohlene Kraft-grenzen für Maschinenbetätigung“ dieserNormengruppe listet die Grenzwertetabellarisch auf, weswegen ebenfalls eineZuordnung erfolgt.

Im informativen Anhang A von prEN1005−2 „Manuelle Handhabung vonGegenständen in Verbindung mit Maschi-nen“ werden Anforderungen an die System-gestaltung in bezug auf den Menschengestellt und deshalb der Klasse „Schutz-und Gestaltungsziele“ zugeordnet.Dieser Klasse wird auch der Teil 10 vonprEN 29241 „Ergonomische Anforde-rungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirm-geräten; Teil 10: Grundsätze der Dialog-gestaltung“ zugeordnet aufgrund derBehandlung von Anforderungen an dieDialoggestaltung. Der Inhalt desselbenAbschnitts 3 „Grundsätze der Dialoggestal-tung“ wird als „Leitsätze/-linien undPrinzipien“ aufgefaßt, genauso wie die all-gemeinen Bemerkungen in der Einleitung(Abschnitt 0).

Die Felder „Arbeitsablauf“ – „Vorgehens-weisen“; „Prüf-, Meß- und Probenahmever-fahren“; „Beispiele und Vorlagen“ sindLücken im Klassifikationsschema.

Normungsvorhaben zu diesem Bereichführt der Bericht 1994 des Lenkungsaus-schusses FNErg/Lenk Nr. 5−95 nicht auf.

6.6.4 Ausbildung und Unterweisung

Dem Bereich „Organisatorische Arbeits-bedingungen/Ausbildung und Unter-weisung“ wurden keine Normen zugeord-net; es handelt sich also um eine Lücke imKlassifikationsschema.

6 Ergonomie-Normen – Beschreibung und Diskussion

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Die Aufnahme dieses Bereichs erfolgte,weil das Normungsvorhaben (Manuskript)„Eignungsanalyse für Personen; Merkmal-katalog; Personenbeschreibende, schu-lische und berufliche Merkmale; PhysischeMerkmale; Psychische Merkmale“ ihr zu-geordnet wurde. Inwieweit das Normungs-vorhaben einige der Lücken dieses Be-reiches schließen kann, muß noch geprüftwerden. Vielleicht kann bei der Erstellungversucht werden, einzelne Felder gezieltauszufüllen.

6.7 Normen zu Psycho-sozialenArbeitsbedingungen

Dem Bereich „Psycho-soziale Arbeitsbedin-gungen“ wurde eine Norm zugeordnet:prEN 50172 „Die Anwendung von Sicher-heitsbeleuchtungsanlagen“, die auch der„Optischen Arbeitsumgebung; Lichtverhält-nisse“ zugeordnet wurde.

prEN 50172 wurde aufgrund der Ab-schnitte 6 „Projektierung der Sicherheits-beleuchtung“ und 6.7 „Anbringen zusätz-licher Fluchtbeleuchtung“ den „Schutz- undGestaltungszielen“ zugeordnet.

Eine Zuordnung zur Klasse „Leitsätze/-linien und Prinzipien“ wurde aus den Ab-schnitten 4 „Notwendigkeit der Sicherheits-beleuchtung“ und 4.2 „Sicherheitsbeleuch-tung“ abgeleitet. Die Notwendigkeit leitetsich aus den Problemen ab, die Menschenin kleinen Räumen in der Dunkelheit haben

und den daraus möglicherweise resultie-renden Gefährdungen.

Die restlichen Felder der „Psycho-sozialenArbeitsbedingungen“ sind Lücken im Klassi-fikationsschema.

Dem Bereich „Psycho-soziale Arbeitsbedin-gungen“ werden zwei Normungsvorhaben(Bericht 1994) zugeordnet:

1. ISO 10075 Ergonomische Grundlagenin bezug auf psychische Belastung – Teil 1:Allgemeine Begriffe.

2. Grundlagen in bezug auf psychische Be-lastung – Teil 2: Gestaltungsleitsätze.

Beide ISO-Normen sollen auf europäischerEbene übernommen werden.

Inwieweit die Normungsvorhaben (Über-nahme der ISO Dokumente) diese Lückenschließen können, muß nach deren Ver-öffentlichung geprüft werden.

6.8 Normen zuAuswirkungen/Effekte

Dem Bereich „Auswirkungen und Effekte“wurden 2 Normen zugeordnet:ENV 25349 „Mechanische Schwin-gungen; Leitfaden zur Messung und Beur-teilung der Einwirkungen von Schwin-gungen auf das Hand-Arm-System desMenschen“; EN 60825−1 „Sicherheit vonLaser-Einrichtungen; Teil 1: Klassifizierung

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von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien“, in denen ausdrücklich dieAuswirkungen auf den Menschen erwähntwerden.

Beide Normen wurden nur den „Merkmals-aussagen/Kataloge/Sammlungen“ zu-geordnet. Im informativen Anhang A „Leit-faden zur Bewertung der Einwirkungen vonSchwingungen auf das Hand-Arm-System“von ENV 25349 werden tabellarisch undbildlich Einwirkdauern bei verschiedenenBeschleunigungen und Perzentile exponier-

ter Personen für den Beginn der Weiß-färbung der Finger angegeben.

EN 60825−1 behandelt im informativenAnhang B „Wirkungen von Laserstrahlungauf biologisches Gewebe“ auf der Basispathologischer Effekte.

Die restlichen Felder sind Lücken im Klassi-fikationsschema.

Normungsvorhaben zu diesem Bereichführt der Bericht 1994 des Lenkungsaus-schusses FNErg/Lenk Nr. 5−95 nicht auf.

6 Ergonomie-Normen – Beschreibung und Diskussion

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7Gestaltungsgegenstände/-aspekteGestaltungsgegenstände bzw. Gestaltungs-aspekte sind diejenigen Objekte oderZustände, die durch gestalterische Maß-nahmen einschl. organisatorischer Maß-nahmen i.S. gewünschter Eigenschaften be-einflußt werden können bzw. sollen. DieZiele bzw. Anforderungen für die Gestal-tungsaufgabe ergeben sich aus den ge-wünschten Wirkungen bzw. aus den zuvermeidenden unerwünschten Wirkungender neuen Objekte oder Zustände(Kirchner, 1993; siehe Kap. 2).

Die hier durch europäische Normen zurErgonomie belegten Gestaltungsgegen-stände/-aspekte ergeben sich aus denmit Eintragungen versehenen Gliederungs-punkten (Bereichen) der Arbeitsbedin-gungen.

Bei einigen Gliederungspunkten – wiez.B. „Maschinen/Allgemein“ – müssenteilweise die Gestaltungsgegenstände ausden Normen direkt abgeleitet werden.Diese Gestaltungsgegenstände/-aspektesind folgende: Mensch-Maschine-Schnitt-stelle, Gefahrensignale (optische,akustische, taktile), Sicherheitsabstände,Mindestabstände zur Vermeidung desQuetschens, NOT-AUS-Einrichtungen,Oberflächentemperaturen, Zweihandschal-tungen, Schutzeinrichtungen (trennende,berührungslos wirkende), Risikobeurteilung,Terminologie und Verriegelungseinrich-tungen.

Die nachfolgende Auflistung beinhaltet alleGestaltungsgegenstände, denen Ergonomie-Normen zugeordnet werden konnten.

Eine zweite, zusätzliche Liste enthält Gestal-tungsgegenstände, für die Normen geprüft,jedoch nicht als Ergonomie-Norm ein-gestuft wurden. Dieses sind Gestaltungs-gegenstände, für die eine ergonomischeGestaltung überlegt werden könnte.

7.1 TechnischeArbeitsbedingungen

Die Verknüpfung der hier aufgelistetenGestaltungsgegenstände mit den mensch-lichen Eigenschaften ist aus Ab-schnitt 6.4.7 zu ersehen.

Arbeitsobjekt/Arbeits- und Gefahrstoffe

Die „Arbeitsobjekte“ werden hier der Voll-ständigkeit halber als Gestaltungsgegen-stände aufgeführt, weil dem Bereich„Arbeits- und Gefahrstoffe“ Normen zuge-ordnet, aber nicht weiter behandeltwerden (siehe 6.5.2).

Arbeitsmittel

Für den Gestaltungsgegenstand „Maschi-nen“ existiert ein übersichtliches Normen-werk auf übergeordneter Ebene (Typ-A-, Typ-B-Normen). Dieses ist wegen der Klassifizie-rung der Sicherheitsnormen gut strukturiertund fordert ausdrücklich die Beachtung der

7 Gestaltungsgegenstände/-aspekte

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Ergonomie oder ergonomischer Prinzipien.In Typ-C-Normen wird die Ergonomie teil-weise behandelt, ohne diese wörtlich zubenennen, so daß durchaus Inhalte vonTyp-C-Normen für die Erstellung weitererübergeordneter Normen herangezogenwerden können. Dieses ist für den Bereichder „menschlichen Eigenschaften“ inKapitel 6.4 ausführlich behandelt worden.Die Vielzahl von speziellen Maschinen beiGestaltungsgegenständen unterstützt dieseAussage. Viele dieser Typ-C-Normen sindzugeordnet worden, weil sie neben den inden Gefährdungslisten der EN 292 undder EN 414 angegebenen Anforderungennoch weitere durchaus für eine Zuordnungausreichende Anforderungen stellen.

Die aus der Gliederung und aus obigerallgemeiner Darstellung (siehe Kap. 2) zuentnehmenden Gestaltungsgegenständedes Bereichs „Technische Arbeitsbedin-gungen/Arbeitsmittel“ sind folgende:

Arbeitsmittel:

l Norm (Sicherheitsnorm)

l Arbeitsmittel allgemein

— Mensch-Maschine-Schnittstelle — Stellteile, Anzeigen, Kennzeich- — nungen — Gefahrensignale (optische, — akustische, taktile) — Sicherheitsabstände

— Mindestabstände zur Vermeidung — des Quetschens — NOT-AUS-Einrichtungen — Oberflächentemperaturen — Zweihandschaltungen — Schutzeinrichtungen (trennende, — berührungslos wirkende) — Risikobeurteilung — Terminologie — Verriegelungseinrichtungen

l Maschinen allgemein

l Nicht-elektrische handgehaltene Maschinen

l Elektrische handgeführte Maschinen

l Motorbetriebene handgehaltene Maschinen

l Maschinen, spezielle

— Einrichtungen der Informationstechnik — (Büromaschinen) — Laser-Einrichtungen und -anlagen — Erdbaumaschinen und Traktoren — Land- und Forstmaschinen — Flurförderzeuge — Laser und Laseranlagen — Holzbearbeitungsmaschinen — Bewegliche Straßenbaumaschinen — Bergbaumaschinen unter Tage — Gummi- und Kunststoffmaschinen — Gießereimaschinen — Tunnelbohrmaschinen — Schuhmaschinen — Maschinen der Papierherstellung

7 Gestaltungsgegenstände/-aspekte

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— Pressen — Kompressoren und Vakuumpumpen — Industrieroboter — Fahrtreppen und Fahrsteige

l Geräte allgemein

l Geräte, spezielle

— Flüssiggasgeräte — Meß-, Steuer-, Regel- und Labor- — geräte — Medizinische elektrische Geräte — Elektrozaungeräte — Feuerlöscher — Bildschirmgeräte — Mehrfachstellgeräte für — Gasverbrauchseinrichtungen — Regalbediengeräte — Bohrgeräte — Stromversorgungsgeräte für — Niederspannung — Widerstandsschweißgeräte — Einrichtungen zum thermischen — Schneiden

l Anlagen

— Brandmeldeanlagen — Metall-Druckgießanlagen — Industrielle Thermoprozeßanlagen — Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

l Werkzeuge

— Handgeführte Werkzeuge — Werkzeuge für — Holzbearbeitungsmaschinen

l Arbeitsbühnen

l Ladebrücken

l Leitern

l Arbeitsmittel Sonstige

— Verpackungen; Packmittel; Säcke — Armaturen und Schutzkappen — Wasserheizer; Heizkessel für — gasförmige Brennstoffe — Stecker und Steckdosen — In-vitro-Diagnostik; Diagnostika.

Weitere Gestaltungsgegenstände/-aspek-te, für die keine Ergonomie-Normen gefun-den wurden, jedoch denkbar wären, dasie bereits in Normen behandelt werden:

Weitere Gestaltungsgegenstände/-aspekte:

l Maschinen, spezielle

— Bodenbehandlungs- und — Schrubbmaschinen — Industrienähmaschinen — Blasformmaschinen — Spritzgießmaschinen — Gerbereimaschinen — Aufgabe-, Brech-, Mahl-, Klassier-- — und Sortiermaschinen

l Maschinen Sonstige

— Pumpen — Bauaufzüge

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l Geräte, spezielle

— Niederspannungsgeräte — Gasschweißgeräte — Elektrische Geräte (Hausgebrauch) — Haushalts-Kochgeräte — Geräteschutzschalter — Niederspannungs-Schaltgeräte — Medizinische implantierbare Geräte

l Anlagen

— Sicherheitsbeleuchtungsanlagen — Starkstromanlagen — Kälteanlagen und Wärmepumpen — Flüssigerdgas-Verbindungen

l Werkzeuge

— Werkzeuge allgemein — Bürstenwerkzeuge

l Gerüste

l Sonstige

— Schallschutzkapseln — Gehäuse — Motoren — Geländer — Fahrzeuge — Software — Vorschriften und Anleitungen — Im Arbeitssystem benutzte Gegen- — stände — Elektrische Betriebsmittel (Ex-Bereich) — Elektrische Bauteile — Bauelemente — (elektrostatisch gefährdet) — Ölheizöfen

— Trockner und Öfen — Rohre/Rohrleitungen — Dunkelstrahlersysteme — Kabelverteilsysteme — (Ton- und Fernsehrundfunk-Signale) — Zugriffskontrollsysteme — Bahnanwendungen/Eisenbahntechnik — Überspannungsableiter/Erder/ — Kurzschließer — Blitzschutzbauteile — Elektrostatische Sprühanlagen — Luft- und Raumfahrt

Arbeitsumgebung

Die Gestaltungsgegenstände/-aspekte desBereichs „Technische Arbeitsbedin-gungen/Arbeitsumgebung“ teilen sich auf in:

l Luftbeschaffenheit und Raumklima

l Akustische Arbeitsumgebung

l Optische Arbeitsumgebung und Lichtverhältnisse

l Mechanische Schwingungen und Stöße (Vibrationen).

Für den Gestaltungsaspekt „AkustischeArbeitsumgebung“ werden ausschließlichNormen mit Prüfverfahren zugeordnet. DerGestaltungsaspekt „Optische Arbeitsumge-bung und Lichtverhältnisse“ wird entwederim Zusammenhang mit der ergonomischenGestaltung von Maschinen oder als Sicher-heitsbeleuchtung behandelt, die einenweiteren Gestaltungsgegenstand darstellt.

7 Gestaltungsgegenstände/-aspekte

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Arbeitsplatz (räumlicher Bereich)

Der Bereich „Technische Arbeitsbedin-gungen/Arbeitsplatz“ teilt sich auf in dieGestaltungsgegenstände:

l Arbeitsplatz allgemein

l Arbeitsplätze, spezielle

— Bildschirmarbeitsplatz

— Warten

— Arbeiten unter Spannung

— Möbel und Einrichtungen

• Büromöbel • Raumgliederungselemente • Fenster • Verkaufskühlmöbel

— Geländer

— Fahrzeugsitz

Der Gestaltungsgegenstand „Warten“ wirdangegeben, da er in Normungsvorhabenbehandelt wird, auch wenn noch keineEuropäischen Normen dazu erschienensind.

Als möglicher Gestaltungsaspekt wird derBereich „Arbeiten unter Spannung“ auf-gelistet, da hierzu Normen vorhandensind, aber nicht als Ergonomie-Norm ein-geordnet wurden.

Persönliche Schutzausrüstung undSchutzausrüstung allgemein

Für die Bereiche „Technische Arbeitsbedin-gungen/Persönliche Schutzausrüstungen“(PSA) und „Technische Arbeitsbedin-gungen/Schutzausrüstung allgemein“werden alle Gestaltungsgegenstände auf-gelistet, denen Ergonomie-Normen zugeord-net werden konnten und alle, für dieNormen vorhanden sind, die aber nicht alsergonomisch relevant eingestuft werdenkonnten.

Die Gestaltungsgegenstände für die Be-reiche „Persönliche Schutzausrüstungen“und „Schutzausrüstungen allgemein“ sind:

l Kopfschutz

l Gehörschutz

l Augenschutz

l Hautschutz

l Atemschutz; Atemgeräte

l Hand-, Armschutz

l Fußschutz

l Schutzschürzen

l Schutz-, Warnkleidung

l Westen, Jacken

l Textilien

l Rettungswesten; Schwimmhilfen

l Rettungsausrüstung

l Absturzschutz

l Schutznetze

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Zu den Gestaltungsgegenständen „Haut-schutz“ und „Westen, Jacken“ sind bisherkeine Europäischen Normen vorhanden.Dem Gestaltungsgegenstand „Textilien“wurden keine ergonomisch relevantenNormen zugeordnet, allerdings werden teil-weise an die Materialien der persönlichenSchutzausrüstungen Anforderungen gestellt,die sich auch auf Textilien beziehenkönnen (keine Hautreizungen), weshalbdieser Gestaltungsgegenstand mit an-gegeben wird.

7.2 OrganisatorischeArbeitsbedingungen

Die Gestaltungsaspekte des Bereiches„Organisatorische Arbeitsbedingungen“sind:

l Allgemein

l Arbeitsinhalt

l Arbeitsablauf

l Ausbildung und Unterweisung

Alle weiteren Teilbereiche der „Organi-satorischen Arbeitsbedingungen“ werdenin Europäischen Normen nicht behandelt.

7.3 Psycho-sozialeArbeitsbedingungen

Der Bereich „Psycho-soziale Arbeitsbedin-gungen“ wird hier nur aufgrund der Normüber Sicherheitsbeleuchtung aufgeführt.

7 Gestaltungsgegenstände/-aspekte

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8 Nutzung der ErgebnisseDie vorliegenden Ergebnisse über den der-zeitigen Bestand an Europäischen Normenmit ergonomischen Inhalten können mehr-fach genutzt werden. Zum einen ergibt sichdamit ein Überblick über die vorhandenenRegelungen durch Europäische Normen fürdie Bereiche der Ergonomie, was zugleichals Informationssystem hierüber genutztwerden kann. Zum anderen werden hiermitauch die Lücken erkennbar, die ggf. durchweitere Regelungen durch EuropäischeNormen gefüllt werden können (Normungs-bedarf), wenn dies im Sinne des „Gemein-samen Standpunkts“ zur Europäischen Nor-mung aus deutscher Sicht (siehe Kap. 4)sinnvoll erscheint.Einen ersten Überblick über die durch Euro-päische Normen ausgefüllten Felder derErgonomie – und damit zugleich auch überdie Lücken – bietet die Darstellung der denFeldern des Klassifikationsschemas zugeord-neten gesamten Anzahl von EuropäischenNormen (siehe Kap. 3, Bild 9). Diese Aus-sagen gelten für die technischen Arbeits-bedingungen allerdings nur sehr allgemein,da diese weiter unterteilt werden müssenund z.B. die Arbeitsmittel in TeilbereichenLücken aufweisen, die in diesem zusammen-gefaßten Überblick nicht dargestellt werdenkönnen.In den Abschnitten 6.4 bis 6.8 werden dieeinzelnen Bereiche nach der inhaltlichenDimension des Klassifikationsschemas undinnerhalb dieser nach der formalen Dimen-sion – also für alle Felder des Klassifikations-schemas – für alle untersuchten Europä-

ischen Normen und auch für bekanntgewor-dene Normungsvorhaben im einzelnen be-schrieben. Die Teilabschnitte in diesen Ab-schnitten entsprechen den jeweiligen Fel-dern des Klassifikationsschemas. In diesenAbschnitten findet man also die detaillier-ten Erläuterungen zu der Überblicksdarstel-lung (Bild 9). Hier wird auch auf Lücken imderzeitigen Normenbestand hingewiesen.Zum Beispiel weist der Bereich „Land- undForstmaschinen“ Lücken auf, die in derÜberblicksdarstellung nicht zu erkennensind. In Abschnitt 6.5.3.6 erhält man alleNormen mit den relevanten Abschnittsüber-schriften des Bereichs „Land- und Forst-maschinen“ nach der formalen Dimensiongegliedert. Die Lücken des Bereichswerden benannt, und falls Normungsvor-haben im Bericht 1994 des FNErg/Lenkvorkommen, werden diese anschließendaufgelistet. In einigen Fällen werden dortauch Verknüpfungen zwischen den Nor-mungsvorhaben und existierenden Europä-ischen Normen diskutiert.Im Anhang 11.5 erhält man in einer Listedetaillierte Informationen über die einzel-nen Inhalte in den Europäischen Normenzu den jeweiligen Feldern des Klassi-fikationsschemas mit genauer Angabe derBezeichnung in der jeweiligen Norm undAngabe des Abschnitts der Norm. Manerhält damit ein Informationssystem für dieInhalte der Europäischen Normen mit Be-zug zur Ergonomie, das man an Handder Gliederung des Klassifikationsschemaszuerst nach der inhaltlichen Dimension

8 Nutzung der Ergebnisse

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und dann als Untergliederung nach derformalen Dimension durchsuchen kann.Lücken im Klassifikationsschema, wo bisherkeine Europäischen Normen vorhandensind, können in diesem Anhang ebenfallsim Detail erkannt werden, da alle Felder inbeiden Dimensionen als Zwischenüber-schriften angegeben sind; somit weisenleere Bereiche auf diesbezügliche Lückenbei den Normen.Die einzelnen Europäischen Normen sindim Anhang 11.3 als Liste nach ihren Num-mern zusammengestellt mit Hinweisen aufdie deutsche Umsetzung in DIN-EN-Nor-men, Referenzen auf die jeweils zugrunde-liegenden Europäischen Richtlinien und An-merkungen auf den Harmonisierungsstatus.Im Anhang 11.4 werden die EuropäischenNormen nach der inhaltlichen Dimensiondes Klassifikationsschemas beschrieben.Dieser Datensatz für jede untersuchte Euro-päische Norm enthält alle Informationenüber die Inhalte der Norm mit Bezug zurErgonomie und deren Einordnung in dieformale Dimension. Weiterhin werden andieser Stelle auch die normativen Ver-weisungen in den jeweiligen Normen ge-nannt. Auf mögliche Mehrfachzuordnungender Normen zu weiteren Feldern des Klassi-fikationsschemas wird im einzelnen hin-gewiesen. Bemerkungen zu besonderenAspekten der Norm ergänzen dieInformation. Dieser Anhang enthält somitausführliche Informationen zu den jeweilsbestimmten Gestaltungsgegenständen/-aspekten zugeordneten Normen.

Für das Aufsuchen von Lücken im der-zeitigen Europäischen Normenwerk und füreine Beurteilung, inwieweit die vorhan-denen Normen das Feld tatsächlich ab-decken, läßt sich daher zunächst der Über-blick in Bild 9 betrachten, dann im Detailder Anhang 11.5 und zu den Inhalten dereinzelnen Normen der Anhang 11.4.

Als Informationssystem über die Inhalte dervorhandenen Normen für deren Nutzungbei der ergonomiegerechten Gestaltungvon Arbeitsplätzen (Arbeitsgestaltung) undProdukten (Konstruktion) oder bei der ergo-nomischen Beurteilung läßt sich der An-hang 11.5 i.V.m. 11.3 einsetzen. DiesesInformationssystem schafft damit eine sinn-volle Ergänzung und Erweiterung derPERINORM als allgemeines Informations-system über Normen in Deutschland für dasspezifisches Gebiet der Ergonomie.

Als für die Praxis brauchbares Informations-system muß ein Aktuellhalten der Informatio-nen und ihre laufende Ergänzung mit neuhinzukommenden Informationen dringendgewährleistet werden; ggf. sollte auch eineweitere Vervollständigung durch andereBereiche angestrebt werden.

Hierzu ist die Hilfe der Benutzer besonderserwünscht. Die Verfasser und Herausgeberfreuen sich auf Hinweise und Anregungender Benutzer. Es soll dann versucht werden,hieraus ein gut zugängliches, aktuell zu hal-tendes Informationssystem zu schaffen.

8 Nutzung der Ergebnisse

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9 ZusammenfassungAus einem Grundkonzept für die Ergonomie –hier gleichgesetzt mit Arbeitswissenschaft –wurde ein Klassifikationsschema abgeleitet,in das Normen hinsichtlich ihres Inhalts undihrer Form eingeordnet werden können.Dieses Schema ist generell für die Ordnungvon Normen verwendbar und beschränktsich nicht auf die Ergonomie, auch wenn eshierfür im Rahmen der vorliegenden Studieentwickelt wurde.

In diesem Klassifikationsschema wurde der„Gemeinsame Standpunkt“ (1993) auf derGrundlage des Anhangs „Entscheidungs-hilfen zur Bewertung von Normungsvor-haben im Bereich der auf Artikel 118aEWG-Vertrag gestützten Richtlinien“ kennt-lich gemacht, um erkennen zu können, inwelchen Bereichen Normung für sinnvolloder nicht sinnvoll erachtet wird.

Alle ergonomisch relevanten EG-Richtlinienwerden mit ihrer Umsetzung in deutschesRecht aufgeführt und dahingehend über-prüft, ob die Beachtung der Ergonomiewörtlich (explizit) oder ergonomischeAspekte nur inhaltlich (implizit) behandeltwerden (Kap. 5). Benennt eine Richtliniedie Ergonomie wörtlich, so wird diese kurzdargestellt, andernfalls erfolgte nur eineAufnahme der Richtlinie in die Auflistung.

Die in das Klassifikationsschema eingeord-neten Normen werden nach den Felderndes Schemas geordnet behandelt, so daßein Überblick über die Normung in den Be-reichen „Menschliche Eigenschaften“, „Tech-nische Arbeitsbedingungen“, „Organisato-

rische Arbeitsbedingungen“ und „Psycho-soziale Arbeitsbedingungen“ sowie „Auswir-kungen und Effekte“ entsteht und gleich-zeitig die Lücken der Normung im Klassi-fikationsschema zu erkennen sind (Kap. 6).Aus der Gliederung (inhaltliche Dimensiondes Klassifikationsschemas) und aus den inden Europäischen Normen behandeltenGegenständen sind die Gestaltungsgegen-stände/-aspekte ersichtlich (Kap. 7).Die wesentlichen Probleme bei der Infor-mationsgewinnung entstanden dadurch,daß Normen mit ergonomischem Inhaltnicht immer anhand des Titels zu erkennensind. Die Liste der im DIN-Katalog im Ab-schnitt 13.180 „Ergonomie“ aufgeführtenNormen ergibt kein umfassendes Bild derErgonomie-Normen, da schon die dem Be-reich „Menschliche Eigenschaften“ zugeord-neten Normen den Inhalt des Abschnitts13.180 übersteigen. Diesem Bereich „Ergo-nomie“ werden bisher nur wenige Normendurch ihren Titel zugeordnet (z.B. ENV26385 „Prinzipien der Ergonomie in derAuslegung von Arbeitssystemen“,EN 28996 „Ergonomie; Bestimmung derWärmeerzeugung im menschlichenKörper“). Dagegen ist beispielsweise derBereich „Sicherheit von Maschinen“ durchdie Strukturierung der Maschinen-Sicher-heitsnormen besser überschaubar. Des-wegen wird die Einteilung der Ergonomie-Normen in „Generic standards“, „Appli-cation standards“ und „Products standards“als hilfreich angesehen und befürwortet(siehe 6.1).

9 Zusammenfassung

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In den beiden Bereichen „Arbeitsmittel/Maschinen“ und „Persönliche Schutzaus-rüstungen“ wurden Normen harmonisiert.Für beide Bereiche gilt, daß sie eine besse-re Gliederung aufweisen als andere. Beiden Maschinen wirkt sich hier die Ein-teilung der Sicherheitstechnik als Typ-A-, Typ-B- und Typ-C-Normen positiv aus, da vieleWiederholungen durch Verweise auf über-geordnete Normen vermieden werden.

Bei den persönlichen Schutzausrüstungenfällt auf, daß in einigen Bereichen Begriffs-Normen existieren (z.B. EN 132 „Atem-schutzgeräte“), die teilweise aus denNormen des jeweiligen Bereiches vonpersönlichen Schutzausrüstungen erstelltwurden. Hierdurch wird eine doppelteDefinition von Begriffen vermieden.

Dem Feld „Persönliche Schutzausrüstungen“– „Prüf-, Meß- und Probenahmeverfahren“wurden relativ viele Normen zugeordnet,weil häufig die Anforderungen nicht expli-zit genormt werden, sondern diese nurdurch einen Verweis auf das Bestehen derPrüfung indirekt angegeben werden.

Im Bereich der „Menschlichen Eigenschaf-ten“ fehlt eine Definition für die „Körper-kräfte“. Bei der „Körperbewegung“ fehlenAngaben zu „Merkmalsaussagen/ Kata-loge/Sammlungen“, wogegen für die „Be-lastbarkeit“ häufig nur „Merkmalsaussagen/Kataloge/Sammlungen“ zu einer be-stimmten Belastung angegeben werden,aber nicht direkt gesagt wird, was unter derjeweiligen Belastung verstanden werden soll.

Meßverfahren werden bei den „Mensch-lichen Eigenschaften“ für die „Belastbar-keit“ nur für die „Körpermaße“ und im Fallder „Bestimmung der Wärmeerzeugung immenschlichen Körper“ (EN 28996) ge-normt.

Während der Recherche wurden in vielenNormentwürfen Fehler festgestellt, diehäufig auf die Übersetzung zurückzuführensind; in den endgültigen Fassungen istihre Zahl dann geringer. In Anhang 11.4sind diese Fehler teilweise für die ent-sprechenden Normen und Normentwürfeunter dem Abschnitt „Bemerkungen“ mitverzeichnet.

Die im Rahmen dieser Studie zusammen-gestellten Ergonomie-Normen erleichterndas Auffinden der ergonomisch relevantenNormen und zeigen die Lücken auf, indenen keine Normen mit einem Bezug zurErgonomie vorhanden sind. Die Darstellungsoll als Grundlage für eine Diskussiondienen, welche der Lücken durch Normunggeschlossen werden sollen. Die Zusammen-stellung ermöglicht ebenfalls einen Über-blick darüber, welche vorhandenen Nor-men für in Bearbeitung befindliche Normenals zusätzliche Hilfe herangezogen werdenkönnen.

Die in dieser Studie erstellten Normenlistenkönnen auch als Grundlage für ein Informa-tionssystem auf dem Gebiet der Ergonomie-Normen dienen, wozu sie aber unbedingtauf einem aktuellen Stand gehalten werdenmüssen.

9 Zusammenfassung

160

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10 SchrifttumBericht 1994, CEN/TC 122 „Ergonomie“,NA Ergonomie (FNErg), ISO/TC 159„Ergonomie“, FNErg/Lenk Nr. 5−95. DIN,1995

DIN-Katalog für technische Regeln. Deut-sches Institut für Normung e.V.; DeutschesInformationszentrum für Technische Regeln(DITR), Berlin: Beuth

Entschließung des Rates vom 07. Mai1985 über eine neue Konzeption auf demGebiet der technischen Harmonisierungund Normung. ABl. EG Nr. C 136 vom04. Juni 1985

Ermittlung des Normungsbedarfs zur Fest-legung von Kennwerten für Staub undandere gesundheitsschädliche Stoffe beimBetrieb von Maschinen. KommissionArbeitsschutz und Normung – KAN,Studie 12/94, Sankt Augustin, 1994

Ermittlung des Normungsbedarfs zur Fest-legung von Kennwerten für Vibrationen.Kommission Arbeitsschutz und Normung –KAN, Studie 09/94, Sankt Augustin,1994

Gemeinsamer Standpunkt des Bundes-ministers für Arbeit und Sozialordnung, derobersten Arbeitsschutzbehörden der Län-der, der Träger der gesetzlichen Unfallver-sicherungen, der Sozialpartner sowie desDIN Deutsches Institut für Normung e.V. zur

Normung im Bereich der auf Artikel 118ades EWG-Vertrages gestützten Richtlinien.In: Bundesarbeitsblatt (1993), 1, S. 37−39

Grass, K.-H.: Normung im Bereich vonSicherheit und Gesundheitsschutz amArbeitsplatz (Art. 118 a EG-Vertrag).Kommission Arbeitsschutz und Normung –KAN-Bericht 2, Sankt Augustin, 1995

Handbuch Maschinensicherheit. Berufs-genossenschaft Nahrungsmittel und Gast-stätten (Hrsg.). Heidelberg: Jedermann-Verlag, 1992ff. (Loseblattsammlung)

Kirchner, J.-H.: Arbeitswissenschaft –Entwicklung eines Grundkonzepts.In: Z.Arb.wiss., 47 (1993), S. 85−92

Luczak, H.; Volpert, W.; Raeithel, A. u.a.:Arbeitswissenschaft; Kerndefinition, Gegen-standskatalog, Forschungsgebiete. Rationa-lisierungs-Kuratorium der Deutschen Wirt-schaft, Eschborn (Hrsg.), Edingen-Neckar-hausen, 1987

PERINORM: CD-ROM Datenbank desDIN. Berlin: Beuth

Rohmert, W.: Das Belastungs-Bean-spruchungs-Konzept. In: Z. Arb.wiss. 38(1984), S. 193−200

10 Schrifttum

161

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Anhang 11.1Richtlinien der Europäischen Unionzur Gebrauchssicherheit und zur Ergonomiemit Hinweisen zur Umsetzung in deutschesRechtAnmerkungen

Hier sind die Binnenmarkt-Richtlinien derEuropäischen Union zu Artikel 100a desEG-Vertrages aufgeführt, die einen direktenBezug zur Ergonomie besitzen. Weiterhinwird eine Auswahl von Binnenmarkt-Richt-linien mit indirektem Bezug zur Ergonomieangegeben.

Die Richtlinien sind entsprechend ihremInhalt gruppiert und nach aufsteigendenDokument-Nummern geordnet.

Die Auflistung enthält alle Richtlinien derEuropäischen Union, welche einen wört-lichen (expliziten) oder inhaltlichen (impli-ziten) Bezug zur Ergonomie aufweisen.

Die Umsetzung der Richtlinien in deutschesRecht wird bei jeder Richtlinie mit an-gegeben. Wenn die Umsetzung von Richt-linien gemeinsam mit einer übergeordnetenRichtlinie erfolgt ist, so wird die deutsche

Umsetzung nur bei der übergeordnetenRichtlinie angegeben.

Inzwischen aufgehobene oder ab einemfeststehenden Datum zukünftig aufgeho-bene Richtlinien sind in der folgenden Auf-listung nicht verzeichnet!

Änderungs- und Anpassungs-Richtlinien sindnicht in jedem Fall aufgeführt!

Die EG-Richtlinien sind veröffentlicht imAmtsblatt der Europäischen Gemein-schaften Teil L; die Nummer der Richtliniesetzt sich zusammen aus der Jahreszahl derVeröffentlichung und einer fortlaufendenNummer.

Die meisten Richtlinien können auchgefunden werden in: Fritze, A.: EG-Rechtzu Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz undProduktsicherheit. Augsburg: WEKA Fach-verlag für technische Führungskräfte,1992ff. (Loseblattsammlung).

Anhang 11.1

Richtlinien der Europäischen Unionzur Gebrauchssicherheit und zur Ergonomiemit Hinweisen zur Umsetzung in deutsches Recht

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Binnenmarkt-Richtlinien(nach Artikel 100ades EG-Vertrages)mit Bezug zur Ergonomie

RL 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni1967 zur Angleichung der Rechts- undVerwaltungsvorschriften für die Einstufung,Verpackung und Kennzeichnung gefähr-licher Stoffe. (Gefährliche-Stoffe-Richtlinie) –umgesetzt durch: Chemikaliengesetz undGefahrstoffverordnung (mit Gefahrstoffno-velle 26.Oktober 1993); Zweites Gesetzzur Änderung des Chemikaliengesetzesvom 25. Juli 1994; Prüfnachweisverord-nung – ChemPrüfV (6. Anpassungs-RL);Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahr-stoffverordnung (11. Anpassungs-RL)

RL 93/67/EWG der Kommission vom20. Juli 1993 zur Festlegung von Grund-sätzen für die Bewertung der Risiken fürMensch und Umwelt von gemäß derRichtlinie 67/548/EWG des Rates noti-fizierten Stoffen. (Die Richtlinie stützt sichallgemein auf den Vertrag zur Gründungder Europäischen Wirtschaftsgemein-schaft, aber nicht direkt auf den Arti-kel 100a, und auf die Richtlinie67/548.)

RL 88/379/EWG des Rates vom 07. Juni1988 zur Angleichung der Rechts- und Ver-waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten fürdie Einstufung, Verpackung und Kennzeich-nung gefährlicher Zubereitungen. (Gefähr-liche-Zubereitungen-Richtlinie) – umgesetzt

durch: Gefahrstoffverordnung vom26. Oktober 1993 – Quelle: BMA „Fund-stellen für Normung“, Einführung einesSicherheitsdatenblattes, das beim Inverkehr-bringen der Zubereitung mitzuliefern ist.

Ausfüllung einzelner Artikel durch dieRichtlinien:

RL 90/35/EWG des Rates vom19. Dezember 1990 zur Festlegunggemäß Artikel 6 der Richtlinie88/379/EWG der Kategorie von Zu-bereitungen, deren Verpackungen mitkindergesicherten Verschlüssen versehensein und/oder ein fühlbares Waren-zeichen tragen müssen.

RL 91/155/EWG des Rates vom05. März 1991 zur Angleichung derRechts- und Verwaltungsvorschriftender Mitgliedstaaten zur Festlegung einesbesonderen Informationssystems fürgefährliche Zubereitungen.

RL 91/442/EWG der Kommission vom23. Juli 1991 über gefährliche Zube-reitungen, deren Verpackungen mitkindergesicherten Verschlüssen versehensein müssen.

RL 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni1989 zur Angleichung der Rechtsvor-schriften der Mitgliedstaaten für Maschi-nen. (Maschinen-Richtlinie) – Maschinen-Richtlinie und 1. Änderungs-Richtlinieumgesetzt durch: Neunte Verordnung zumGerätesicherheitsgesetz (Maschinenverord-nung – 9. GSGV) vom 12. Mai 1993

Anhang 11.1

Richtlinien der Europäischen Unionzur Gebrauchssicherheit und zur Ergonomiemit Hinweisen zur Umsetzung in deutsches Recht

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Änderungs-Richtlinien der Maschinen-Richtlinie (nicht erschöpfende Liste):

RL 91/368/EWG des Rates vom20. Juni 1991 zur Änderung der Richt-linie 89/392/EWG zur Angleichungder Rechtsvorschriften der Mitglied-staaten für Maschinen.

RL 93/44/EWG des Rates zur Ände-rung der Richtlinie 89/392/EWG zurAngleichung der Rechtsvorschriften derMitgliedstaaten für Maschinen.

RL 89/686/EWG des Rates vom21. Dezember 1989 zur Angleichung derRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fürpersönliche Schutzausrüstungen. (Persön-liche-Schutzausrüstungen-Richtlinie) –umgesetzt durch: Achte Verordnung zumGerätesicherheitsgesetz (Verordnung überdas Inverkehrbringen von persönlichenSchutzausrüstungen – 8. GSGV) vom10. Juni 1992

Änderungs-Richtlinie zur Richtlinie fürpersönliche Schutzausrüstungen:

RL 93/95/EWG des Rates vom29. Oktober 1993 zur Änderung der

Richtlinie 89/686/EWG für persön-liche Schutzausrüstungen.

RL 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli1993 zur Änderung der Richtlinien87/404/EWG (einfache Druckbehälter),88/378/EWG (Sicherheit von Spiel-zeugen), 89/106/EWG (Bauprodukte),89/336/EWG (elektromagnetische Ver-träglichkeit), 89/392/EWG (Maschinen),89/686/EWG (persönliche Schutzaus-rüstungen), 90/384/EWG (nichtselbst-tätige Waagen), 90/385/EWG (aktiveimplantierbare medizinische Geräte),90/396/EWG (Gasverbrauchseinrich-tungen), 91/263/EWG (Telekommu-nikationsendeinrichtungen), 92/42/EWG(mit flüssigen oder gasförmigen Brenn-stoffen beschickte neue Warmwasserheiz-kessel) und 73/23/EWG (elektrischeBetriebsmittel zur Verwendung innerhalbbestimmter Spannungsgrenzen).

RL 94/9/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 23. März 1994 zurAngleichung der Rechtsvorschriften der Mit-gliedstaaten für Geräte und Schutzsystemezur bestimmungsgemäßen Verwendung inexplosionsgefährdeten Bereichen.

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Binnenmarkt-Richtlinien(nach Artikel 100ades EG-Vertrages)zu einigen weiteren Gebietenmit Bezug zur Ergonomie(Auswahl)

RL 73/23/EWG des Rates vom 19. Feb-ruar 1973 zur Angleichung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-staaten betreffend elektrische Betriebsmittelzur Verwendung innerhalb bestimmterSpannungsgrenzen. (Niederspannungs-Richtlinie) – umgesetzt durch: Erste Verord-nung zum Gesetz über technische Arbeits-mittel vom 11. Juni 1979

RL 73/361/EWG des Rates vom19. November 1973 zur Angleichung derRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-gliedstaaten über Bescheinigungen undKennzeichnungen für Drahtseile, Ketten undLasthaken. (nur Artikel 4 und 5 noch inKraft) – umgesetzt durch: Bekanntmachungdes Bundesministers für Arbeit und Sozial-ordnung (BArbBl. 4/1978, S. 118)

RL 74/150/EWG des Rates vom04. März 1974 zur Angleichung derRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten überdie Betriebserlaubnis für land- und forstwirt-schaftliche Zugmaschinen auf Rädern.(Forstwirtschaftliche-Zugmaschinen-Richt-linie) – Forstwirtschaftliche Zugmaschinen-Richtlinie und Einzel-Richtlinien – umgesetzt

durch: § 19 Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)

Einzelrichtlinien zur RL 74/150/EWG(nicht erschöpfende Liste):

RL 74/347/EWG des Rates vom25. Juni 1974 zur Angleichung derRechtsvorschriften der Mitgliedstaatenbetreffend das Sichtfeld und dieScheibenwischer von land- und forstwirt-schaftlichen Zugmaschinen auf Rädern.

RL 76/763/EWG des Rates vom27. Juni 1974 zur Angleichung derRechtsvorschriften der Mitgliedstaatenüber die Beifahrersitze von land- oderforstwirtschaftlichen Zugmaschinen aufRädern.

RL 77/311/EWG des Rates vom29. März 1977 zur Angleichung derRechtsvorschriften der Mitgliedstaatenüber den Geräuschpegel in Ohrenhöheder Fahrer von land- und forstwirtschaft-lichen Zugmaschinen auf Rädern.

RL 78/764/EWG des Rates vom25. Juli 1978 zur Angleichung derRechtsvorschriften der Mitgliedstaatenüber den Führersitz von land- oder forst-wirtschaftlichen Zugmaschinen aufRädern.

RL 80/720/EWG des Rates vom24. Juni 1980 zur Angleichung derRechtsvorschriften der Mitgliedstaatenüber Betätigungsraum, Zugänge zum

Anhang 11.1

Richtlinien der Europäischen Unionzur Gebrauchssicherheit und zur Ergonomiemit Hinweisen zur Umsetzung in deutsches Recht

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Fahrersitz sowie Türen und Fenster vonland- und forstwirtschaftlichen Zugmaschi-nen auf Rädern.

RL 86/297/EWG des Rates vom26. Mai 1986 zur Angleichung derRechtsvorschriften der Mitgliedstaatenüber die Zapfwellen und ihre Schutz-vorrichtungen von land- und forstwirt-schaftlichen Zugmaschinen auf Rädern.

RL 86/415/EWG des Rates vom24. Juli 1986 zur Angleichung derRechtsvorschriften der Mitgliedstaatenüber Einbau, Position, Funktionsweiseund Kennzeichnung der Betätigungs-einrichtungen von land- und forstwirt-schaftlichen Zugmaschinen auf Rädern.

RL 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli1976 zur Angleichung der Rechts- undVerwaltungsvorschriften der Mitgliedstaatenüber gemeinsame Vorschriften für Druck-behälter sowie über Verfahren zu derenPrüfung. (Druckbehälter-Richtlinie) –umgesetzt durch: Druckbehälterverord-nung; Dampfkesselverordnung (beide vom27. Februar 1980)

Auf Artikel 2 der RL 76/767/EWGbasierende Einzelrichtlinien (erschöp-fende Liste, Stand 07. März 1995):

RL 75/324/EWG des Rates vom20. Mai 1975 zur Angleichung derRechts- und Verwaltungsvorschriftender Mitgliedstaaten über Aerosol-packungen. (Aerosolpackungen-Richt-

linie) – umgesetzt durch: Gefahrstoffver-ordnung; Technische Regeln Druckgase(TRG 300) – Druckgaspackungen

RL 84/525/EWG des Rates vom17. September 1984 zur Angleichungder Rechts- und Verwaltungsvorschriftender Mitgliedstaaten über nahtloseGasflaschen aus Stahl. (Nahtlose-Stahl-Gasflaschen-Richtlinie) – umgesetztdurch: Erste Verordnung zur Änderungder Druckbehälterverordnung vom21. April 1989

RL 84/526/EWG des Rates vom17. September 1984 zur Angleichungder Rechts- und Verwaltungsvorschriftender Mitgliedstaaten über nahtlose Gas-flaschen aus unlegiertem Aluminiumund Aluminiumlegierungen. (Nahtlose-Aluminium-Gasflaschen-Richtlinie) –umgesetzt durch: Erste Verordnung zurÄnderung der Druckbehälterverordnungvom 21. April 1989

RL 84/527/EWG des Rates vom17. September 1984 zur Angleichungder Rechts- und Verwaltungsvorschriftender Mitgliedstaaten über geschweißteGasflaschen aus unlegiertem Stahl.(Geschweißte-Stahl-Gasflaschen-Richtlinie)– umgesetzt durch: Erste Verordnung zurÄnderung der Druckbehälterverordnungvom 21. April 1989

RL 87/404/EWG des Rates vom25. Juli 1987 zur Angleichung der

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Rechts- und Verwaltungsvorschriften derMitgliedstaaten für einfache Druckbehäl-ter. (Einfache-Druckbehälter-Richtlinie) –umgesetzt durch: Sechste Verordnungzum Gerätesicherheitsgesetz – Verord-nung über das Inverkehrbringen voneinfachen Druckbehältern (6. GSGV)vom 25. Juni 1992

RL 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni1978 zur Angleichung der Rechtsvor-schriften der Mitgliedstaaten für die Ein-stufung, Verpackung und Kennzeichnungvon gefährlichen Zubereitungen(Schädlingsbekämpfungsmittel). (Schädlings-bekämpfungsmittel-Richtlinie) – umgesetztdurch: Gefahrstoffverordnung

RL 79/113/EWG des Rates vom19. Dezember 1978 zur Angleichungder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaatenbetreffend die Ermittlung des Geräusch-emissionspegels von Baumaschinen undGeräten. (Baumaschinen-Geräusch-emissionspegel-Richtlinie) – umgesetztdurch: Bekanntmachung des Bundes-ministers für Arbeit und Sozialordnungs(Bundes-Anzeiger Nr. 135 vom 23. Juli1983)

RL 83/189/EWG des Rates vom28. März 1989 über ein Informations-verfahren auf dem Gebiet der Normenund technischen Vorschriften. (Normen-Informationsverfahren-Richtlinie)

Änderungs-Richtlinie der RL83/189/EWG:

RL 88/182/EWG des Rates vom22. März 1988 zur Änderung derEWG-Richtlinie 83/189 über ein In-formationsverfahren auf dem Gebiet derNormen und technischen Vorschriften.

RL 84/528/EWG des Rates vom 17. Sep-tember 1984 zur Angleichung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-staaten über gemeinsame Vorschriften fürHebezeuge und Fördergeräte. (Förder-geräte-Hebezeuge-Richtlinie) – umgesetztdurch: Erste Verordnung zur Änderung derAufzugsverordnung vom 17. August 1988

Einzelrichtlinien zur RL 84/528/EWG:

RL 84/529/EWG des Rates vom17. September 1984 zur Angleichungder Rechts- und Verwaltungsvorschriftender Mitgliedstaaten über elektrisch betrie-bene Aufzüge. (Aufzug-Richtlinie)

RL 86/663/EWG des Rates vom22. Dezember 1986 zur Angleichungder Rechtsvorschriften der Mitglied-staaten über kraftbetriebene Flurförder-fahrzeuge. (Flurförderfahrzeuge-Richtlinie)

Flurförderfahrzeuge-Richtlinie und An-passungsrichtlinie – umgesetzt durch:Fünfte Verordnung zum Gerätesicherheits-gesetz (Verordnung über kraftbetriebeneFlurförderfahrzeuge – 5 GSGV) vom06. Dezember 1991

Anhang 11.1

Richtlinien der Europäischen Unionzur Gebrauchssicherheit und zur Ergonomiemit Hinweisen zur Umsetzung in deutsches Recht

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Anpassungsrichtlinie zur RL86/663/EWG:

RL 89/240/EWG der Kommission zurAnpassung der Rechtsvorschriften derMitgliedstaaten über kraftbetriebene Flur-förderfahrzeuge.

RL 84/532/EWG des Rates vom17. September 1984 zur Angleichungder Rechts- und Verwaltungsvorschriften derMitgliedstaaten betreffend Baugeräte undBaumaschinen: Gemeinsame Bestimmungen.(Baumaschinen-/-geräte-Richtlinie) – um-gesetzt durch: Fünfzehnte Verordnung zurDurchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (Baumaschinenlärm-Verordnung –15. BImSchV) vom 10. November 1986

Auf Artikel 3 Absatz 2 der RL 84/532/EWG basierende Einzelrichtlinien(erschöpfende Liste, Stand 07. März1995):

RL 84/533/EWG des Rates vom17. September 1984 zur Angleichungder Rechts- und Verwaltungsvorschriftender Mitgliedstaaten über den zulässigenSchalleistungspegel von Motorkom-pressoren.

RL 84/534/EWG des Rates vom17. September 1984 zur Angleichungder Rechts- und Verwaltungsvorschriftender Mitgliedstaaten betreffend den zu-lässigen Schalleistungspegel von Turm-drehkränen.

RL 84/535/EWG des Rates vom17. September 1984 zur Angleichungder Rechts- und Verwaltungsvorschriftender Mitgliedstaaten über den zulässigenSchalleistungspegel von Schweißstrom-erzeuger.

RL 84/536/EWG des Rates vom17. September 1984 zur Angleichungder Rechts- und Verwaltungsvorschriftender Mitgliedstaaten über den zulässigenSchalleistungspegel von Kraftstromer-zeugern.

RL 84/537/EWG des Rates vom17. September 1984 zur Angleichungder Rechts- und Verwaltungsvorschriftender Mitgliedstaaten über den zulässigenSchalleistungspegel handbedienter Be-tonbrecher und Abbau-, Aufbruch- undSpatenhämmer.

RL 84/538/EWG des Rates vom 17. Sep-tember 1984 zur Angleichung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-staaten über den zulässigen Schalleistungs-pegel von Rasenmähern. – umgesetztdurch: Achte Verordnung zur Durchführungdes Bundes-Immissionsschutzgesetzes(Rasenmäherlärm-Verordnung – 8.BImSchv) in der Fassung der Bekannt-machung vom 13. Juli 1992

RL 86/662/EWG des Rates vom22. Dezember 1986 zur Angleichung derRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-gliedstaaten zur Begrenzung des Geräusch-

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emissionspegels von Hydraulikbaggern,Seilbaggern, Planiermaschinen, Ladernund Baggerladern.

RL 88/378/EWG des Rates vom03. Mai 1988 zur Angleichung der Rechts-vorschriften der Mitgliedstaaten über dieSicherheit von Spielzeug. (Spielzeug-Richt-linie) – umgesetzt durch: Verordnung überdie Sicherheit von Spielzeug vom21. Dezember 1989

RL 89/106/EWG des Rates vom27. Dezember 1988 zur Angleichung derRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-gliedstaaten über Bauprodukte. (Baupro-dukte-Richtlinie)

RL 89/173/EWG des Rates vom21. Dezember 1988 zur Angleichung derRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-gliedstaaten über bestimmte Bauteile undMerkmale von forstwirtschaftlichen Zug-

maschinen auf Rädern. (Zugmaschinen-Bauteile-Richtlinie) – umgesetzt durch:§ 21a der Straßenverkehrs-Zulassungs-ordnung (StVZO)

RL 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni1990 zur Angleichung der Rechtsvor-schriften der Mitgliedstaaten für Gasver-brauchseinrichtungen. (Gasverbrauchsein-richtungen-Richtlinie) – umgesetzt durch:Siebte Verordnung zum Gerätesicherheits-gesetz (Gasverbrauchseinrichtungsverord-nung – 7. GSGV) vom 26. Januar 1993

RL 91/263/EWG des Rates vom29. April 1991 zur Angleichung derRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten überTelekommunikationsendeinrichtungen ein-schließlich der gegenseitigen Anerkennungihrer Konformität. (Telekommunikationsende-inrichtungen-Richtlinie)

Stand: 12/1995

Anhang 11.1

Richtlinien der Europäischen Unionzur Gebrauchssicherheit und zur Ergonomiemit Hinweisen zur Umsetzung in deutsches Recht

170

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Anhang 11.2Richtlinien der Europäischen Unionzum Arbeitsschutz und zur Ergonomiemit Hinweisen zur Umsetzung in deutschesRecht

Arbeitsschutz-Richtlinien(nach Artikel 118a des EG-Vertrags)

RL 78/610/EWG des Rates zur An-gleichung der Rechts- und Verwaltungs-vorschriften der Mitgliedstaaten überden Schutz von Arbeitnehmern, die Vinyl-chloridmonomer ausgesetzt sind. (Vinyl-chlorid-Richtlinie) – umgesetzt durch:Gefahrstoffverordnung1)

RL 80/1107/EWG des Rates vom27. November 1980 zum Schutz derArbeitnehmer vor der Gefährdung durchchemische, physikalische und biologischeArbeitsstoffe bei der Arbeit. (Gefährliche-Agenzien-Richtlinie) – Gefährliche-Agenzien-Richtlinie und einige Einzel-Richtlinien –umgesetzt durch: Gefahrstoffverordnung

Auf Artikel 8 dieser Richtlinie basierendeEinzelrichtlinien (inklusive Festsetzungvon Richtgrenzwerten):

RL 82/605/EWG des Rates vom28. Juli 1982 über den Schutz derArbeitnehmer gegen Gefährdung durchmetallisches Blei und seine Ionenverbin-dungen am Arbeitsplatz. (Blei-Richtlinie)

RL 83/477/EWG des Rates vom19. September 1983 über den Schutzder Arbeitnehmer gegen Gefährdung

durch Asbest am Arbeitsplatz. (Asbest-Richtlinie)

RL 86/188/EWG des Rates vom12. Mai 1986 über den Schutz derArbeitnehmer gegen Gefährdung durchLärm. (Lärm-Richtlinie) – umgesetztdurch: Dritte Verordnung zum Ge-rätesicherheitsgesetz (3. GSGV) vom18. Januar 1991; Unfallverhütungs-vorschrift „Lärm“ (VBG 121)

RL 88/364/EWG des Rates vom09. Juni 1988 zum Schutz der Arbeit-nehmer durch ein Verbot bestimmterArbeitsstoffe und/oder Arbeitsverfahren.(Verbot-bestimmter-Stoffe-Richtlinie)

RL 91/322/EWG der Kommission vom29.Mai 1991 zur Festsetzung von Richt-grenzwerten zur Durchführung der Richt-linie 80/1107/EWG über den Schutzder Arbeitnehmer vor der Gefährdungdurch chemische, physikalische und bio-logische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.(Richtgrenzwerte-Richtlinie)

RL 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni1989 über die Durchführung von Maß-nahmen zur Verbesserung der Sicherheitund des Gesundheitsschutzes der Arbeit-nehmer bei der Arbeit. (Arbeitsschutz-Rah-menrichtlinie) – Umsetzungsfrist Rahmenricht-linie und der ersten 6 Einzelrichtlinien:31. Dezember 1992

1)

Anhang 11.2

Richtlinien der Europäischen Unionzum Arbeitsschutz und zur Ergonomiemit Hinweisen zur Umsetzung in deutsches Recht

171

1) Anmerkungen vgl. Anhang 11.1.

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In Artikel 16 werden Einzelrichtlinien fürbestimmte Bereiche gefordert. Hierausergaben sich bis heute 13 Einzel-Richt-linien und ein Richtlinien-Vorschlag:

RL 89/654/EWG des Rates vom30. November 1989 über Mindestvor-schriften für Sicherheit und Gesundheits-schutz in Arbeitsstätten. (Arbeitsstätten-Richtlinie)

RL 89/655/EWG des Rates vom30. November 1989 über Mindestvor-schriften für Sicherheit und Gesundheits-schutz bei Benutzung von Arbeitsmittelndurch Arbeitnehmer bei der Arbeit.(Arbeitsmittel-Benutzungs-Richtlinie)

RL 89/656/EWG des Rates vom30. November 1989 über Mindestvor-schriften für Sicherheit und Gesundheits-schutz bei Benutzung persönlicherSchutzausrüstungen durch Arbeitnehmerbei der Arbeit. (Persönliche-Schutzausrü-stungen-Benutzungs-Richtlinie)

RL 90/269/EWG des Rates vom29. Mai 1990 über die Mindestvor-schriften bezüglich der Sicherheit unddes Gesundheitsschutzes bei der manu-ellen Handhabung von Lasten, die fürdie Arbeitnehmer insbesondere eineGefährdung der Lendenwirbelsäule mitsich bringt. (Manuelle-Handhabung-von-Lasten-Richtlinie)

RL 90/270/EWG des Rates vom29. Mai 1990 über die Mindestvor-

schriften bezüglich der Sicherheit unddes Gesundheitsschutzes bei der Arbeitan Bildschirmgeräten. (Bildschirm-Richt-linie)

RL 90/394/EWG des Rates vom28. Juni 1990 über den Schutz derArbeitnehmer gegen Gefährdung durchKarzinogene bei der Arbeit. (Krebserzeu-gende-Stoffe-Richtlinie)

RL 90/679/EWG des Rates vom26. November 1990 über den Schutzder Arbeitnehmer gegen Gefährdungdurch biologische Arbeitsstoffe bei derArbeit. (Biologische-Stoffe-Richtlinie) –Umsetzungsfrist: 29. November 1993

RL 92/57/EWG des Rates vom 24. Ju-ni 1992 über die auf zeitlich begrenzteoder ortsveränderliche Baustellen an-zuwendenden Mindestvorschriften fürdie Sicherheit und den Gesundheits-schutz. (Baustellen-Richtlinie) – Um-setzungsfrist: 31. Dezember 1993

RL 92/58/EWG des Rates vom 24. Ju-ni 1992 über Mindestvorschriften fürdie Sicherheits- und/oder Gesundheits-schutzkennzeichnung am Arbeitsplatz.(Kennzeichnungs-Richtlinie) – Um-setzungsfrist: 24. Juni 1994

RL 92/85/EWG des Rates vom19. Oktober 1992 über die Durchfüh-rung von Maßnahmen zur Verbesserungder Sicherheit und des Gesundheits-schutzes von schwangeren Arbeitnehme-

Anhang 11.2

Richtlinien der Europäischen Unionzum Arbeitsschutz und zur Ergonomiemit Hinweisen zur Umsetzung in deutsches Recht

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rinnen, Wöchnerinnen und stillendenArbeitnehmerinnen. (Gesundheitsschutz-Schwangeren-Richtlinie) – Umsetzungs-frist: 28. November 1994

RL 92/91/EWG des Rates vom03. November 1992 über Mindestvor-schriften zur Verbesserung der Sicherheitund des Gesundheitsschutzes der Arbeit-nehmer in den Betrieben, in denendurch Bohrungen Mineralien gewonnenwerden. (Bohrungen-nach-Mineralien-Richtlinie) – Umsetzungsfrist: bis 24 Mo-nate nach ihrer Annahme

RL 92/104/EWG des Rates vom03. Dezember 1992 über Mindestvor-schriften zur Verbesserung der Sicherheitund des Gesundheitsschutzes der Arbeit-nehmer in übertägigen oder unter-tägigen mineralgewinnenden Betrieben.(Bergwerke-/Steinbrüche-Richtlinie) Um-setzungsfrist: bis 24 Monate nach ihrerAnnahme

RL 93/103/EWG der Kommission vom23. November 1993 über Mindestvor-schriften für Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Arbeit an Bord von Fische-reifahrzeugen. (Fischereifahrzeug-Arbeit-Richtlinie)

Vorschlag RL 93/C77/02 des Ratesvom 08. Februar 1993 über Mindestvor-schriften zum Schutz von Sicherheit undGesundheit der Arbeitnehmer vor derGefährdung durch physikalische Einwir-kungen. (Physikalische-Gefährdung-Richt-linie)

RL 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zurVerbesserung der Sicherheit und desGesundheitsschutzes von Arbeitnehmernmit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leih-arbeitsverhältnis. (Leiharbeiter-Richtlinie) –Umsetzungsfrist: 31. Dezember 1992

RL 93/104/EWG des Rates vom23. November 1992 über bestimmteAspekte der Arbeitszeitgestaltung. (Arbeits-zeitgestaltung-Richtlinie) – umgesetzt durch:Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibi-lisierung des Arbeitszeitrechts vom 6. Juni1994

RL 94/33/EWG des Rates vom 22. Juni1994 über den Jugendarbeitsschutz.(Jugendarbeit-Richtlinie) – umgesetzt durch:Die Vorgaben der Richtlinie sind im deut-sche Jugendarbeitsschutzgesetz bereits weit-gehend berücksichtigt.

Stand: 12/1995

173

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Anhang 11.3Liste der europäischen Normen zur Ergo-nomiemit Referenzen zu Europäischen Richtlinien

Vorbemerkungen

In dieser Liste sind alle Normen aufgeführt,die sich direkt auf Ergonomie beziehenoder ergonomische Aspekte enthalten.

EN-Normen und EN-ISO-Normen sind ingetrennten Listen aufgeführt; prEN bzw.prEN ISO sind Normentwürfe; ENV Vor-normen.

Die in geschweiften Klammern {} genann-ten DIN-Normen sind die deutschen Fassun-gen der Europäischen Normen mit dem ent-

sprechenden Datum für die deutsche An-erkennung.

Referenzen zu Europäischen Richtliniensind nur angegeben, wenn sie im DIN-Kata-log ausdrücklich genannt sind.

Harmonisierte Normen – nach dem Amts-blatt der Europäischen Gemeinschaften nurfür die Maschinenrichtlinie(89/392/EWG) – sind mit einer hoch-gestellten Eins (1) hinter der Normen-bezeichnung gekennzeichnet.

Anhang 11.3

Liste der europäischen Normen zur Ergonomiemit Referenzen zu Europäischen Richtlinien

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EN (mit prEN)

prEN 3–5: 1993 {E DIN EN 3 Teil 5:1993−05. (Entwurf)}Abwehrender Brandschutz; Tragbare Feuer-löscher: Zusätzliche Anforderungen undPrüfungen.

prEN 54–2: 1989 {E DIN EN 54 Teil 2:1990−01 (Entwurf)}Bestandteile automatischer Brandmelde-anlagen; Brandmeldezentralen.

EN 68: 1977 {DIN EN 68:1982−04}Handgeführte, motorgetriebene Schleif-maschinen; Mechanische Sicherheit.– Referenz: Gerätesicherheitsgesetz.

EN 107: 1980 {DIN EN107:1982−02}Prüfverfahren für Fenster; MechanischePrüfungen.

EN 115: 1983 {E DIN EN 115 Ber 1:1995−06}Sicherheitsregeln für die Konstruktionund den Einbau von Fahrtreppen undFahrsteigen. (Typ-C-Norm) – Referenz:RL 89/392/EWG, 91/368/EWG,93/68/EWG.

prEN 126: 1991 {E DIN EN 126:1991−12 (Entwurf)}Mehrfachstellgeräte für Gasverbrauchsein-richtungen; (Typ-C-Norm) – Referenz:RL 90/396/EWG, 93/68/EWG.

EN 131–1: 1993 {DIN EN 131 Teil 1:1993−04 (Entwurf)}

Leitern; Benennung Bauarten Funktions-maße.

EN 131–2: 1993 {DIN EN 131 Teil 2:1993−04}Leitern; Anforderungen Prüfung Kennzeich-nung.

EN 132: 1990 1 {DIN EN 132:1991−05}Atemschutzgeräte; Definitionen –Referenz: Gerätesicherheitsgesetz,RL 89/686/EWG, 93/68/EWG,93/95/EWG.

EN 134: 1990 1 {DIN EN 134: 1991−05}Atemschutzgeräte; Benennungen von Einzel-teilen – Referenz: Gerätesicherheitsgesetz,RL 89/686/EWG, 93/68/EWG,93/95/EWG.

EN 135: 1990 1 {DIN EN 135: 1991−05}Atemschutzgeräte; Liste gleichbedeutenderBegriffe.

prEN 136: 1994 1 {DIN 58646 Teil 1:1995−05 (Entwurf)}Atemschutzgeräte; Vollmasken; Anfor-derungen, Prüfung und Kennzeichnung.

EN 136–10: 1992 {DIN 58646 Teil 10:1992−10}Atemschutzgeräte; Vollmasken für spezi-ellen Einsatz; Anforderungen, Prüfung,Kennzeichnung.

Anhang 11.3

Liste der europäischen Normen zur Ergonomiemit Referenzen zu Europäischen Richtlinien

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EN 137: 1993 1 {DIN EN 137:1993−05}Atemschutzgeräte; Behältergeräte mit Druck-luft (Preßluftatmer); Anforderungen, Prüfung,Kennzeichnung – Referenz:RL 89/686/EWG, 93/68/EWG,93/95/EWG.

prEN 138: 1989 {DIN 58649 Teil1:1994−12 (Entwurf)}Atemschutzgeräte – Frischluft-Schlauch-geräte in Verbindung mit Vollmaske,Halbmaske oder Mundstückgarnitur –Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung –Referenz: RL 89/686/EWG,93/68/EWG, 93/95/EWG.

prEN 139: 1993 {DIN 58648 Teil 1:1993 (Entwurf)}Atemschutzgeräte – Druckluft-Schlauch-geräte in Verbindung mit Vollmaske, Halb-maske oder Mundstückgarnitur – Anfor-derungen, Prüfung, Kennzeichnung.

EN 140: 1989 {DIN EN 140: 1992−10}Atemschutzgeräte; Halbmasken und Viertel-masken; Anforderungen, Prüfung und Kenn-zeichnung (enthält Änderung A1:1992) –Referenz: RL 89/686/EWG,93/68/EWG.

prEN 145: 1994 1 {E DIN EN 145:1994−11 (Entwurf)}Atemschutzgeräte; Regenerationsgeräte mitDrucksauerstoff und Drucksauerstoff/-stick-stoff; Anforderungen, Prüfung, Kennzeich-nung – Referenz: RL 89/686/EWG.

prEN 146: 1994 {E DIN EN 146:1994−11 (Entwurf)}Atemschutzgeräte; Gebläsefiltergeräte mitAtemschutzhelm oder Atemschutzhaube;Anforderungen, Prüfung und Kennzeich-nung.

prEN 147: 1990 {E DIN EN 147:1994−11 (Entwurf)}Atemschutzgeräte; Gebläsefiltergeräte mitVollmasken, Halbmasken oder Viertel-masken; Anforderungen, Prüfung und Kenn-zeichnung.

prEN 168: 1994 {E DIN EN 168:1991−12 (Entwurf)}Persönlicher Augenschutz – NichtoptischePrüfverfahren.

EN 169: 1992 1 {DIN EN 169:1992−12}Persönlicher Augenschutz – Filter für dasSchweißen und verwandte Techniken;Transmissionsanforderungen und empfoh-lene Verwendung.

EN 170: 1992 1 {DIN EN 170:1992−12}Persönlicher Augenschutz; Ultraviolettschutz-filter; Transmissionsanforderungen und emp-fohlene Verwendung – Referenz: RL89/686/EWG, 93/68/EWG,93/95/EWG.

EN 171: 1992 1 {DIN EN 171:1992−12}Persönlicher Augenschutz – Infrarotschutz-

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filter; Transmissionsanforderungen und emp-fohlene Verwendung.

EN 172: 1994 {E DIN 58217:1995−02}Persönlicher Augenschutz – Sonnenschutzfil-ter für den betrieblichen Gebrauch.

EN 200: 1989 {DIN EN 200: 1990−07}Sanitärarmaturen; Allgemeine Anforderun-gen an Auslaufventile und Mischbatterien1/2 PN 10 Mindestflußdruck 0,05 MPa(0,5 bar).

EN 207: 1993 {DIN EN 207: 1993−12}Persönlicher Augenschutz; Filter und Augen-schutz gegen Laserstrahlung (Laserschutz-brillen) – Referenz: RL 89/686/EWG,93/68/EWG, 93/95/EWG.

EN 208: 1993 1 {DIN EN 208:1993−12}Persönlicher Augenschutz; Brillen für Justier-arbeiten an Lasern und Laseraufbauten(Laser-Justierbrillen) – Referenz:RL 89/686/EWG, 93/68/EWG,93/95/EWG.

EN 250: 1993 1 {DIN EN 250:1993−05}Atemgeräte; Autonome Leichttauchgerätemit Druckluft; Anforderungen, Prüfung, Kenn-zeichnung – Referenz: RL 89/686/EWG,93/68/EWG, 93/95/EWG.

prEN 255–7: 1992 {E DIN EN 255Teil 7: 1992}Wärmepumpen; Anschlußfertige Wärme-

pumpen mit elektrisch angetriebenen Ver-dichtern: Anschlußfertige Wärmepumpenund Wärmepumpen zum Erwärmen vonTrink- und Betriebswasser; Messung derLuftschallemissionen; Bestimmung desSchalleistungspegels.

EN 269: 1989 1 {DIN 58649 Teil 2:1994−12}Atemschutzgeräte – Frischluft-Druckschlauch-geräte mit Motorgebläse in Verbindung mitHaube – Anforderungen, Prüfung, Kenn-zeichnung.

EN 270: 1993 {DIN 58648 Teil 2:1994−12}Atemschutzgeräte – Druckluft-Schlauch-geräte in Verbindung mit Haube – Anfor-derungen, Prüfung, Kennzeichnung.

EN 271: 1995 {DIN 58650: 1995−03}Atemschutzgeräte; Druckluft-Schlauchgeräteoder Frischluft-Schlauchgeräte mit Luftför-derer mit Haube für Straharbeiten; An-forderungenm Prüfung, Kennzeichnung.

EN 272: 1989 {DIN EN 272: 1990−09}Verpackung; Tastbare Gefahrenhinweise;Anforderungen.

prEN 280: 1988 {E DIN EN 280:1988−09 (Entwurf)}Fahrbare Hubarbeitsbühnen; Berechnung,Standsicherheit, Bau; Sicherheitsanfor-derungen und Prüfung – Referenz:RL 89/392/EWG, 93/44/EWG,93/68/EWG.

Anhang 11.3

Liste der europäischen Normen zur Ergonomiemit Referenzen zu Europäischen Richtlinien

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EN 292–1: 1991 1 {DIN EN 292 Teil 1:1991−11}Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe,allgemeine Gestaltungsleitsätze: Grund-sätze Terminologie, Methodik – Referenz:Gerätesicherheitsgesetz,RL 89/392/EWG, 91/368/EWG,93/68/EWG.

EN 292–2: 1991 1 {DIN EN 292 Teil 2:1991−11}Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe,allgemeine Gestaltungsleitsätze: Tech-nische Leitsätze und Spezifikationen –Referenz: Gerätesicherheitsgesetz,RL 89/392/EWG, 91/368/EWG,93/68/EWG.

EN 294: 1992 1 {DIN EN 294:1992−08}Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsab-stände gegen das Erreichen von Gefahr-stellen mit den oberen Gliedmaßen Refe-renz: RL 89/392/EWG,91/368/EWG, 93/68/EWG.

prEN 303–2: 1994 {E DIN EN 303Teil 2: 1994−12}Heizkessel; Heizkessel mit Gebläse-brenner: Spezielle Anforderungen an Heiz-kessel mit Ölzerstäubungsbrennen.

prEN 303–3: 1993 {E DIN EN 303Teil 3: 1993−12}Heizkessel für gasförmige Brennstoffe;Zusammenbau aus Kessel und Gebläse-brenner.

EN 340: 1993 1 {DIN EN 340:1993−09}Schutzkleidung; Allgemeine Anforde-rungen; Referenz: RL 89/686/EWG,93/68/EWG, 93/95/EWG.

EN 341: 1992 1 {DIN EN 341 Ber 1:1994−08}Berichtigung 1 Berichtigung zu DIN EN341:1993−02. Persönliche Schutzaus-rüstungen gegen Absturz; Abseilgeräte

EN 341: 1992 {DIN EN 341: 1993−02}Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ab-sturz; Abseilgeräte – Referenz:RL 89/686/EWG, 93/68/EWG,93/95/EWG.

prEN 343: 1993 {E DIN EN 343:1990−08 (Entwurf)}Schutzkleidung gegen schlechtes Wetter –Referenz: RL 89/686/EWG,93/68/EWG, 93/95/EW.

EN 344: 1992 1 {DIN EN 344: 1993−01}Anforderungen und Prüfverfahren für Sicher-heits-, Schutz- und Berufsschuhe für dengewerblichen Gebrauch – Referenz:RL 89/686/EWG, 93/68/EWG,93/95/EWG.

EN 349: 1993 1 {DIN EN 349:1993−07}Sicherheit von Maschinen; Mindestab-stände zur Vermeidung des Quetschensvon Körperteilen.

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EN 358: 1992 {DIN EN 358: 1993−02}Persönliche Schutzausrüstung für Haltefunk-tionen und zur Verhinderung von Ab-stürzen; Haltesysteme.

prEN 359: 1990 {E DIN EN 359:1990−09 (Entwurf)}Persönliche Schutzausrüstung für Arbeits-platz-Rückhaltesysteme.

EN 361: 1992 1 {DIN EN 361:1993−02}Persönliche Schutzausrüstung gegen Ab-sturz; Auffanggurte.

EN 362: 1992 1 {DIN EN 362:1993−02}Persönliche Schutzausrüstung gegen Ab-sturz; Verbindungselemente – Referenz:RL 89/686/EWG.

EN 363: 1992 1 {DIN EN 363:1993−02}Persönliche Schutzausrüstung gegen Ab-sturz; Auffangsysteme – Referenz:RL 89/686/EWG.

EN 364: 1992 1 {DIN EN 364:1993−02}Persönliche Schutzausrüstung gegenAbsturz; Prüfverfahren – Referenz:RL 89/686/EWG.

EN 379: 1994 1 {DIN EN 379:1994−06}Anforderungen an Schweißerschutzfilter mitumschaltbarem Lichttransmissionsgrad undSchweißerschutzfilter mit zwei Lichttrans-

missionsgraden – Referenz:RL 89/686/EWG, 93/68/EWG,93/95/EWG.

prEN 381–5: 1990 {E DIN EN 381Teil 5: 1990−11 (Entwurf)}Schutzkleidung für die Benutzer von hand-geführten Kettensägen: Anforderungen anBeinschutz – Referenz: RL 89/686/EWG,93/68/EWG, 93/95/EWG.

prEN 381–7: 1992 {E DIN EN 381Teil 7: 1992−10 (Entwurf)}Schutzkleidung für die Benutzer von hand-geführten Kettensägen: Anforderungen anKettensägen-Schutzhandschuhe – Referenz:RL 89/686/EWG, 93/68/EWG,93/95/EWG.

EN 388: 1994 1 {DIN EN 388:1994−08}Schutzhandschuhe gegen mechanischeRisiken – Referenz: RL 89/686/EWG.

EN 393: 1993 1 {DIN EN 393:1994−05}Rettungswesten und Schwimmhilfen;Rettungswesten 50 N – Referenz:RL 89/686/EWG, 93/68/EWG,93/95/EWG.

EN 394: 1993 1 {DIN EN 394:1994−05}Rettungswesten und Schwimmhilfen; Zu-behörteile – Referenz: RL 89/686/EWG,93/68/EWG, 93/95/EWG.

Anhang 11.3

Liste der europäischen Normen zur Ergonomiemit Referenzen zu Europäischen Richtlinien

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EN 395: 1993 1 {DIN EN 395:1994−05}Rettungswesten und Schwimmhilfen;Rettungswesten 100 N – Referenz:RL 89/686/EWG, 93/68/EWG,93/95/EWG.

EN 396: 1993 1 {DIN EN 396:1994−05}Rettungswesten und Schwimmhilfen;Rettungswesten 150 N – Referenz:RL 89/686/EWG, 93/68/EWG,93/95/EWG.

prEN 397: 1993 {E DIN EN 397:1990−11 (Entwurf)}Industrieschutzhelme.

EN 399: 1993 1 {DIN EN 399:1994−05}Rettungswesten und Schwimmhilfen;Rettungswesten 275 N – Referenz:RL 89/686/EWG, 93/68/EWG,93/95/EWG.

EN 400: 1993 1 {DIN EN 400:1993−06}Atemschutzgeräte für Selbstrettung; Regene-rationsgeräte; Drucksauerstoffselbstretter;Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung –Referenz: RL 89/686/EWG,93/68/EWG, 93/95/EWG. –normative Verweisung: DIN EN 132,134, 136.

EN 402: 1993 1 {DIN EN 402:1993−07}Atemschutzgeräte für Selbstrettung; Behälter-

geräte mit Druckluft (Preßluftatmer) mitVollmaske oder Mundstückgarnitur;Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung –Referenz: RL 89/686/EWG,93/68/EWG, 93/95/EWG.

EN 403: 1993 {DIN EN 403: 1993−09}Atemschutzgeräte für Selbstrettung; Filter-geräte mit Haube für Selbstrettung bei Brän-den; Anforderungen, Prüfung, Kennzeich-nung – Referenz: RL 89/686/EWG,93/68/EWG, 93/95/EWG.

EN 404: 1993 {DIN EN 404: 1993−09}Atemschutzgeräte für Selbstrettung; Filter-selbstretter; Anforderungen, Prüfungen,Kennzeichnung – Referenz:RL 89/686/EWG, 93/68/EWG,93/95/EWG.

EN 405: 1992 {DIN EN 405: 1993−02}Atemschutzgeräte; Filtrierende Halbmaskenzum Schutz gegen Gase oder Gase undPartikeln; Anforderungen, Prüfung, Kenn-zeichnung – Referenz: RL 89/686/EWG,93/68/EWG, 93/95/EWG.

EN 412: 1993 1 {DIN EN 412:1993−02}Schutzschürzen beim Gebrauch von Hand-messern – Referenz: RL 89/686/EWG,93/68/EWG, 93/95/EWG.

prEN 414: 1991 {1992: DIN EN 414:1991−04 (Entwurf)}Sicherheit von Maschinen; Regeln für dieAbfassung und Gestaltung von Sicherheits-normen.

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prEN 418: 1992 1 {DIN EN 418:1993−01}Sicherheit von Maschinen; NOT-AUS-Ein-richtung, funktionelle Aspekte; Gestaltungs-leitsätze – Referenz: RL 89/392/EWG,91/368/EWG, 93/68/EWG.

EN 420: 1994 1 {DIN EN 420:1994−06}Allgemeine Anforderungen für Handschuhe– Referenz: RL 89/686/EWG,93/68/EWG, 93/95/EWG.

prEN 441–1: 1994 {E DIN EN 441Teil 1: 1995−01}Verkaufskühlmöbel: Begriffe und Defi-nitionen.

prEN 441–2: 1994 {E DIN EN 441Teil 2: 1995−01}Verkaufskühlmöbel: Allgemeine mecha-nische und physikalische Anforderungen.

prEN 443: 1990 {E DIN EN 443:1991−04 (Entwurf)}Feuerwehrhelm – Referenz:RL 89/686/EWG, 93/68/EWG,93/95/EWG.

prEN 449: 1991 {E DIN EN 449:1991−05 (Entwurf)}Flüssiggasgeräte; Abzugslose Haushalts-raumheizer (einschließlich Heizer mit kataly-tischer Verbrennung) – Referenz: RL90/396/EWG, 93/68/EWG.

prEN 455–2: 1994 {E DIN EN 455Teil 2: 1991−11 (Entwurf)}

Medizinische Einmalhandschuhe; Anfor-derungen und Prüfungen der physikalischenEigenschaften;– Referenz:RL 93/42/EWG, 93/68/EWG.

EN 457: 1992 1 {DIN EN 457:1992−04}Sicherheit von Maschinen; AkustischeGefahrensignale; Allgemeine Anfor-derungen, Gestaltung und Prüfung(ISO 7731:1986, modifiziert) (Typ-B-Norm) – Referenz: RL 89/392/EWG,91/368/EWG, 93/68/EWG.

EN 458: 1993 1 {DIN EN 458:1994−03}Gehörschützer; Empfehlungen für Auswahl,Einsatz, Pflege und Instandhaltung; Leit-faden Dokument – Referenz:RL 89/686/EWG, 93/68/EWG,93/95/EWG.

prEN 461: 1991 {E DIN EN 461:1991−06 (Entwurf)}Flüssiggasgeräte; Kleine nicht für den Haus-halt bestimmte Raumheizgeräte – Referenz:RL 90/396/EWG, 93/68/EWG.

prEN 465: 1991 {E DIN EN 465:1991−06 (Entwurf)}Chemikalienschutzkleidung; Schutz gegenflüssige Chemikalien; Leistungsanforderun-gen; Ausrüstung Typ 4; Schutzanzüge mitspraydichten Verbindungen zwischen denverschiedenen Teilen des Schutzanzuges –Referenz: RL 89/686/EWG,93/68/EWG, 93/95/EWG.

Anhang 11.3

Liste der europäischen Normen zur Ergonomiemit Referenzen zu Europäischen Richtlinien

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prEN 466: 1991 {E DIN EN 466:1991−06 (Entwurf)}Chemikalienschutzkleidung; Schutz gegenflüssige Chemikalien (einschließlich Flüssig-keitsaerosole); Leistungsanforderungen; Aus-rüstung Typ 3; Chemikalienschutzkleidungmit flüssigkeitsdichten Verbindungenzwischen den verschiedenen Teilen derKleidung – Referenz: RL 89/686/EWG,93/68/EWG, 93/95/EWG.

prEN 469: 1991 {E DIN EN 469:1991−06 (Entwurf)}Schutzkleidung für die Feuerwehr – Refe-renz: RL 89/686/EWG, 93/68/EWG,93/95/EWG.

EN 471: 1994 1 {EN 471: 1994−08}Warnkleidung hochsichtbare – Referenz:RL 89/686/EWG.

prEN 474–1: 1994 1 {E DIN EN 474Teil 1: 1991−07 (Entwurf)}Erdbaumaschinen; Sicherheit: AllgemeineAnforderungen – Referenz: RL91/368/EWG, 93/68/EWG.

pr EN 475: 1991 {E DIN EN 475:1991−06 (Entwurf)}Medizinische Geräte; Elektrisch erzeugteAlarmsignale – Referenz: RL90/385/EWG, 93/42/EWG,93/68/EWG.

EN 481: 1993 {DIN EN 481: 1993−09}Arbeitsplatzatmosphäre; Festlegung der Teil-chengrößenverteilung zur Messung luft-getragener Partikel.

prEN 500−1: 1991 {E DIN EN 500Teil 1: 1991−11(Entwurf)}Bewegliche Straßenbaumaschinen; Sicher-heit: Allgemeine Anforderungen (Typ-C-Norm) – Referenz: RL 91/368/EWG,93/68/EWG.

EN 511: 1994 {DIN EN 511: 1994−11}Schutzhandschuhe gegen Kälte – Referenz:RL 89/686/EWG.

prEN 521: 1991 {E DIN EN 521:1991−11 (Entwurf)}Flüssiggasgeräte; Tragbare, aus der Dampf-phase von Flüssiggasbehältern direkt betrie-bene Geräte.

prEN 528: 1991 {E DIN EN 528:1991−11 (Entwurf)}Regalbediengeräte; Sicherheit – Referenz:RL 89/392/EWG, 91/368/EWG,93/68/EWG.

prEN 531: 1994 {E DIN EN 531:1991−11 (Entwurf)}Schutzkleidung für hitzeexponierte Industrie-arbeiter (mit Ausnahme von Schutzkleidungfür die Feuerwehr und für Schweißer) –Referenz: RL 89/686/EWG,93/68/EWG, 93/95/EWG.

EN 540: 1993 {DIN EN 540: 1993−07}Klinische Prüfung von Medizinprodukten anMenschen – Referenz: RL 90/385/EWG,93/42/EWG, 93/68/EWG.

prEN 547–1: 1991 {E DIN EN 547Teil 1: 1991−12 (Entwurf)}

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Sicherheit von Maschinen; Körpermaßedes Menschen: Grundlagen zur Be-stimmung von Abmessungen für Ganzkör-per-Zugänge an Maschinenarbeitsplätzen.– Referenz: RL 89/392/EWG,91/368/EWG, 93/68/EWG.

prEN 547–2: 1991 {E DIN EN 547Teil 2: 1991−12 (Entwurf)}Sicherheit von Maschinen; Körpermaßedes Menschen: Grundlagen für dieBemessung von Zugangsöffnungen –Referenz: RL 89/392/EWG,91/368/EWG, 93/68/EWG.

prEN 547–3: 1995 {E DIN EN 547Teil 3: 1995−04 (Entwurf)}Sicherheit von Maschinen; Körpermaßedes Menschen: Körpermeßdaten.

EN 563: 1994 {DIN EN 563: 1994−08}Sicherheit von Maschinen – Temperaturenberührbarer Oberflächen – ErgonomischeDaten zur Festlegung von Temperaturgrenz-werten für heiße Oberflächen. –ReferenzRL 89/392/EWG.

EN 574: 1991 {E DIN EN 574:1992−01 (Entwurf)}Sicherheit von Maschinen; Zweihandschal-tungen.

EN 591: 1994 {DIN EN 591: 1994−11}In-vitro-Diagnostik/Diagnostika – Anforde-rungen an Benutzerhandbücher für In-vitro-Diagnostika-Geräte zum Gebrauch durchFachpersonal.

EN 608: 1994 1 {E DIN EN 608:1994−12}Land- und Forstmaschinen – TragbareMotorsägen – Sicherheit.

EN 614–1: 1995 {DIN EN 614 Teil 1:1995−04}Sicherheit von Maschinen; ErgonomischeGestaltungsgrundsätze: Begriffe und all-gemeine Leitsätze; (Typ-B-Norm) – Refe-renz: RL 89/392/EWG,91/368/EWG, 93/68/EWG.

EN 626–1: 1994 {DIN EN 626−1:1994−11}Sicherheit von Maschinen – Reduzierungdes Gesundheitsrisikos durch Gefahrstoffe,die von Maschinen ausgehen: Grundsätzeund Festlegungen für Maschinenhersteller –Referenz: RL 89/392/EWG.

prEN 626–2: 1994 {E DIN EN 626−2:1994−06 (Entwurf)}Sicherheit von Maschinen; Reduzierungdes Gesundheitsrisikos durch Gefahrstoffe,die von Maschinen ausgehen: Methodikbeim Aufstellen von Überprüfungsver-fahren; Referenz: RL 89/392/EWG,91/368/EWG, 93/68/EWG.

EN 656: 1992 {E DIN EN 656:1992−07 (Entwurf)}Heizkessel für gasförmige Brennstoffe; Heiz-kessel des Typs B mit einer Nennbelastungüber 70 kW bis 300 kW – Referenz:RL 90/396/EWG, 93/68/EWG.

Anhang 11.3

Liste der europäischen Normen zur Ergonomiemit Referenzen zu Europäischen Richtlinien

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prEN 677: 1992 {E DIN EN 677:1992−08 (Entwurf)}Heizungskessel für gasförmige Brennstoffe;Besondere Anforderungen an Brennwert-Heizkessel mit einer Nennbelastung bis70 kW – Referenz: RL 90/396/EWG,93/68/EWG.

prEN 692: 1992 {E DIN EN 692:1992−07 (Entwurf)}Mechanische Pressen; Sicherheit (Typ-C-Normen).– Referenz RL 89/392/EWG.

prEN 693: 1992 {E DIN EN 693:1992−07 (Entwurf)}Hydraulische Pressen; Sicherheit (Typ-C-Norm).– Referenz RL 89/392/EWG.

prEN 711: 1993 {E DIN EN 711:1992−07 (Entwurf)}Fahrzeuge und Binnenschiffahrt; Geländerfür Decks; Anforderungen, Bauarten.

prEN 721: 1992 {E DIN EN 721:1992−07 (Entwurf)}Bewohnbare Freizeitfahrzeuge; Anforde-rungen an die Lüftung.

prEN 740: 1992 {E DIN EN 740:1992−12 (Entwurf)}Medizinische elektrische Geräte; Anästhe-sie-Arbeitsplätze und deren Module;Besondere Anforderungen– Referenz:RL 93/42/EWG, 93/68/EWG.

prEN 746–1: 1992 {E DIN EN 746Teil 1: 1992−09 (Entwurf)}Industrielle Thermoprozeßanlagen:

Allgemeine Sicherheitsanforderungen anindustrielle Thermoprozeßanlagen –Referenz: RL 89/392/EWG,91/368/EWG, 93/68/EWG.

prEN 774: 1992 {E DIN EN 774:1992−08 (Entwurf)}Sicherheitsanforderungen für Land- undForstmaschinen; Tragbare Motorhecken-scheren – Referenz: RL 89/392/EWG,91/368/EWG, 93/68/EWG.

EN 775: 1992 1 {DIN EN 775:1993−08}Industrieroboter; Sicherheit (Typ-C-Norm)(ISO 10218:1992, modifiziert) – Refe-renz: RL 89/392/EWG,91/368/EWG, 93/68/EWG.

prEN 786: 1992 {E DIN EN 786:1992−10 (Entwurf)}Sicherheitsanforderungen für Land- undForstmaschinen; Elektrisch betriebene hand-geführte Rasentrimmer und Rasenkanten-trimmer – Referenz: RL 89/392/EWG,91/368/EWG, 93/68/EWG.

prEN 791: 1992 {E DIN EN 791:1992−11 (Entwurf)}Bohrgeräte; Sicherheit – Referenz:RL 89/392/EWG, 91/368/EWG,93/68/EWG.

prEN 792–1: 1992 {E DIN EN 792−1:1992−11 (Entwurf)}In der Hand gehaltene nicht-elektrischeMaschinen; Sicherheitsanforderungen: All-gemeine Sicherheitsanforderungen für alle

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nicht elektrisch betriebenen Handmaschi-nenarten – Referenz: RL 89/392/EWG.

prEN 792–2: 1992 {E DIN EN 792Teil 2: 1992−11 (Entwurf)}In der Hand gehaltene nicht-elektrischeMaschinen; Sicherheitsanforderungen:Sicherheitsanforderungen in bezug auf dieEnergieversorgung der Handmaschinen –Referenz: RL 89/392/EWG.

prEN 811: 1992 {E DIN EN 811:1992−10 (Entwurf)}Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsab-stände gegen das Erreichen von Gefahr-stellen mit den unteren Gliedmaßen (Typ-B1-Norm) – Referenz: RL 89/392/EWG,91/368/EWG, 93/68/EWG.

prEN 812: 1992 {E DIN EN 812:1992−11 (Entwurf)}Industrie-Anstoßkappen – Referenz:RL 89/686/EWG, 93/68/EWG,93/95/EWG.

prEN 813: 1992 {E DIN EN 813:1992−10 (Entwurf)}Persönliche Schutzausrüstung zur Verhin-derung von Abstürzen; Sitzgurte undZubehör – Referenz: RL 89/686/EWG,93/68/EWG, 93/95/EWG.

prEN 815: 1992 {E DIN EN 815:1992−11}Sicherheit von Tunnelbohrmaschinen ohneSchild und gestängelosen Schachtbohr-maschinen zum Einsatz in Fels (Typ-C-

Norm) – Referenz: RL 91/368/EWG,93/68/EWG.

prEN 836: 1992 {E DIN EN 836:1992−11 (Entwurf)}Sicherheitsanforderungen für Land- undForstmaschinen; Motorgetriebene Rasen-mäher, Rasentraktoren, Rasen- und Garten-traktoren, gewerbliche Mäher und Rasen-und Gartentraktoren mit Anbaumähwerken– Referenz: RL 91/368/EWG,93/68/EWG.

prEN 842: 1992 {E DIN EN 842:1992−12 (Entwurf)}Sicherheit von Maschinen; Optische Gefah-rensignale; Allgemeine Anforderungen,Gestaltung und Prüfung – Referenz:RL 89/392/EWG, 91/368/EWG,93/68/EWG.

prEN 847–1: 1994 {E DIN EN 847Teil 1: 1994−06 (Entwurf)}Maschinenwerkzeuge für Holzbearbeitung;Sicherheitstechnische Anforderungen: Fräs-und Hobelwerkzeuge, Kreissägeblätter(Typ-C-Norm).

prEN 869: 1992 {E DIN EN 869:1993−01 (Entwurf)}Sicherheitsanforderungen für Metall-Druck-gießanlagen – Referenz: RL89/392/EWG, 91/368/EWG,93/68/EWG.

prEN 894–1: 1992 {E DIN EN 894Teil 1: 1993−01 (Entwurf)}Sicherheit von Maschinen; Ergonomische

Anhang 11.3

Liste der europäischen Normen zur Ergonomiemit Referenzen zu Europäischen Richtlinien

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Anforderungen für die Gestaltung von An-zeigen und Stellteilen: Operator-Interaktionmit Anzeigen und Stellteilen (Typ-B-Norm) –Referenz: RL 89/392/EWG,91/368/EWG, 93/68/EWG.

prEN 894–2: 1992 {E DIN EN 894Teil 2: 1993−01 (Entwurf)}Sicherheit von Maschinen; ErgonomischeAnforderungen für die Gestaltung vonAnzeigen und Stellteilen: Anzeigen –Referenz: RL 89/392/EWG,91/368/EWG, 93/68/EWG.

prEN 894–3: 1992 {E DIN EN 894Teil 3: 1993−01 (Entwurf)}Sicherheit von Maschinen; ErgonomischeAnforderungen für die Gestaltung vonAnzeigen und Stellteilen: Stellteile (Typ-B-Norm) – Referenz: RL 89/392/EWG,91/368/EWG, 93/68/EWG.

pr EN 930: 1992 {E DIN EN 930:1993−03}Sicherheitsanforderungen für Schuhmaschi-nen; Aufrauh-, Ausglas- und Kanten-bearbeitungsmaschinen (Typ-C-Norm) –Referenz: RL 89/392/EWG,91/368/EWG, 93/68/EWG.

prEN 931: 1992 {E DIN EN 931:1993−03}Sicherheitsanforderungen für Schuhmaschi-nen; Zwickmaschinen (Typ-C-Norm) – Refe-renz: RL 89/392/EWG,91/368/EWG, 93/68/EWG.

prEN 953: 1992 {E DIN EN 953:1993−03 (Entwurf)}Sicherheit von Maschinen; Anforderungenan die Gestaltung und Konstruktion von tren-nenden Schutzeinrichtungen (feststehende,bewegliche).

prEN 954–1: 1992 {E DIN EN 954Teil 1: 1993−03 (Entwurf)}Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezo-gene Teile von Steuerungen: AllgemeineGestaltungsleitsätze.

EN 960: 1994 {EN 960: 1993−02}Prüfköpfe zur Prüfung von Schutzhelmen; –Referenz: „unterstützt grundlegende Anfor-derungen der EG-Richtlinien“ (Anmerkungder Verfasser: welcher?).

prEN 979: 1992 {E DIN EN 979:1993−03 (Entwurf)}Definitionsgrundlagen menschlicher Körper-maße für die Gestaltung technischer Erzeug-nisse – Referenz: RL 89/392/EWG,91/368/EWG, 93/68/EWG.

prEN 999: 1993 {E DIN EN 999:1993−04 (Entwurf)}Sicherheit von Maschinen; Hand-/Arm-Geschwindigkeit; Annäherungsgeschwin-digkeit von Körperteilen für die Anordnungvon Schutzeinrichtungen – Referenz: RL89/392/EWG, 91/368/EWG,93/68/EWG.

prEN 1005–1: 1993 {E DIN EN 1005Teil 1: 1993−04 (Entwurf)}Sicherheit von Maschinen; Menschliche

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körperliche Leistung: Begriffe – Referenz:RL 89/392/EWG, 91/368/EWG,93/68/EWG.

prEN 1005–2: 1993 {E DIN EN 1005Teil 2: 1993−04 (Entwurf)}Sicherheit von Maschinen; Menschliche kör-perliche Leistung: Manuelle Handhabungvon Gegenständen in Verbindung mitMaschinen – Referenz: RL89/392/EWG, 91/368/EWG,93/68/EWG.

prEN 1005–3: 1993 {E DIN EN 1005Teil 3: 1993−04 (Entwurf)}Sicherheit von Maschinen; Menschliche kör-perliche Leistung: Empfohlene Kraftgrenzenfür Maschinenbetätigung (Typ-B-Norm) –Referenz: RL 89/392/EWG,91/368/EWG, 93/68/EWG.

prEN 1012–1: 1993 {E DIN EN 1012Teil 1: 1993−07 (Entwurf)}Kompressoren und Vakuumpumpen; Sicher-heitsanforderungen: Kompressoren (Typ-C-Norm) – Referenz: RL 89/392/EWG,91/368/EWG, 93/68/EWG.

prEN 1012–2: 1993 {E DIN EN 1012Teil 2: 1994−04 (Entwurf)}Kompressoren und Vakuumpumpen; Sicher-heitsanforderungen: Vakuumpumpen (Typ-C-Norm) – Referenz: RL 89/392/EWG,91/368/EWG, 93/68/EWG.

prEN 1023–1: 1993 {E DIN EN 1023Teil 1: 1993−06 (Entwurf)}

Büromöbel; Raumgliederungselemente:Maße.

prEN 1034: 1993 {E DIN EN 1034:1993−07 (Entwurf)}Sicherheitstechnische Anforderungen anKonstruktion und Bau von Maschinen derPapierherstellung und Ausrüstung (Typ-C-Norm).

prEN 1037: 1993 {E DIN EN 1037:1993−07 (Entwurf)}(Keine Ergonomie-Norm i.e.S.) Sicherheitvon Maschinen; Trennung von der Energie-zufuhr und Energieabbau; Vermeidung vonunerwartetem Anlauf (Typ-B1-Norm). –Referenz: RL 89/392/EWG,91/368/EWG, 93/68/EWG.

prEN 1050: 1992 {E DIN EN 1050:1993−06 (Entwurf)}Sicherheit von Maschinen; Risikobeur-teilung – Referenz: RL 89/392/EWG,91/368/EWG, 93/68/EWG.

ENV 1070: 1993 {DIN V ENV 1070:1993−06}Sicherheit von Maschinen; Terminologie.–Referenz RL 89/392/EWG.

prEN 1082: 1993 {E DIN EN 1082:1993−08 (Entwurf)}Metallringgeflechthandschuhe und Arm-schützer beim Gebrauch von Handmessern– Referenz: RL 89/686/EWG,93/68/EWG, 93/95/EWG.

Anhang 11.3

Liste der europäischen Normen zur Ergonomiemit Referenzen zu Europäischen Richtlinien

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prEN 1088: 1993 {E DIN EN 1088:1993−08 (Entwurf)}Sicherheit von Maschinen; Verriegelungs-einrichtungen mit und ohne Zuhaltung;Allgemeine Gestaltungsleitsätze und-festlegungen (Typ-B-Norm) – Referenz:RL 89/392/EWG, 91/368/EWG,93/68/EWG.

prEN 1106: 1993 {E DIN EN 1106:1993−08 (Entwurf)}Handbetätigte Einstellgeräte für Gasver-brauchseinrichtungen.

prEN 1114–1: 1993 {E DIN EN 1114Teil 1: 1993−10}Gummi- und Kunststoffmaschinen; Sicher-heit; Extruder und Extrusionsanlagen;Anforderungen für Konzipierung und Bau:Extruder – Referenz: RL 89/392/EWG,91/368/EWG, 93/68/EWG.

prEN 1114–2: 1994 {E DIN EN 1114Teil 2: 1994−11}Gummi- und Kunststoffmaschinen, Sicher-heit – Extruder und Extrusionsanlagen;Anforderungen für Konzipierung und Bau:Kopfgranulatoren – Referenz:RL 89/392/EWG.

prEN 1147: 1993 {E DIN EN 1147−1:1994−01(Entwurf)}Tragbare Leitern für die Feuerwehr.

prEN 1263–1: 1993 {E DIN EN 1263Teil 1: 1994−03 (Entwurf)}Schutznetze: Produktfestlegungen, Prüfver-fahren.

prEN 1268: 1993 {E DIN EN 1248:1994−04}Gießereimaschinen; Sicherheitsanfor-derungen für Strahlanlagen (Typ-C-Norm) –Referenz: RL 89/392/EWG,91/368/EWG, 93/68/EWG.

prEN 1374: 1994 {E DIN EN 1374:1994−05 (Entwurf)}Landmaschinen; Stationäre Entnahme-geräte für Rundsilos; Sicherheit – Referenz:RL 89/392/EWG, 91/368/EWG,93/68/EWG.

prEN 1398: 1994 {E DIN EN 1398:1994−06 (Entwurf)}Ladebrücken – Referenz: RL91/368/EWG, 93/68/EWG.

EN 1454: 1994 {E DIN EN 1454:1994−09 (Entwurf)}Tragbare, handgeführte Trennschleifmaschi-nen mit Verbrennungsmotor – Sicherheit –Referenz: RL 89/392/EWG.

prEN 1459: 1994 {E DIN EN 1459:1994−08 (Entwurf)}Sicherheit von Maschinen – Stapler mitveränderlicher Reichweite (Typ-C-Norm) –Referenz: RL 91/368/EWG.

prEN 1493: 1994 {E DIN EN 1493:1994−10 (Entwurf)}Fahrzeughebebühnen – Referenz:RL 91/368/EWG.

prEN 1494: 1994 {E DIN EN 1494:1994−10 (Entwurf)}

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Fahrbare oder ortsveränderliche Hubgeräteund verwandte Einrichtungen – Referenz:RL 91/368/EWG.

prEN 1495: 1994 {E DIN EN 1495:1994−10 (Entwurf)}Hebebühnen – Mastkletter-Arbeitsbühnen; –Referenz: RL 93/44/EWG.

prEN 1496: 1994 {E DIN EN1496:1994. 1994−08 (Entwurf)}Rettungsausrüstung – Rettungshubgeräte –Referenz: RL 89/686/EWG.

prEN 1497: 1994 {E DIN EN 1497:1994−08 (Entwurf)}Rettungsausrüstung – Rettungsgurte –Referenz: RL 89/686/EWG.

prEN 1498: 1994 {E DIN EN 1498:1994−08 (Entwurf)}Rettungsausrüstung – Rettungsschlaufen –Referenz: RL 89/686/EWG.

prEN 1540: 1994 {E DIN EN 1540:1994−10 (Entwurf)}Arbeitsplatzatmosphäre – Terminologie.

prEN 1551: 1994 {E DIN EN 1551:1994−12 (Entwurf)}Sicherheit von Maschinen – Flurförder-zeuge -Kraftbetriebene Flurförderzeugeüber 10000 kg Tragfähigkeit (Typ-C-Norm)– Referenz: RL 91/368/EWG.

prEN 1552: 1994 {E DIN EN 1552:1994−11}Bergbaumaschinen unter Tage; Mobile Ab-baumaschinen im Streb, Sicherheitsanfor-

derungen; Walzenlader, Trepanner, Ketten-schräm- und Aufhauenmaschinen sowieHobelanlagen.

prEN 1553: 1994 {E DIN EN 1553:1994−12 (Entwurf)}Land- und Forstwirtschaftliche Maschinen –Gemeinsame Anforderungen – Sicherheit(Typ-C-Norm) – Referenz:RL 91/368/EWG.

prEN 1731: 1994 {prEN 1731:1995−04 (Entwurf)}Augen- und Gesichtschutzgeräte aus Draht-gewebe für den geweblichen und nicht-gewerblichen Gebrauch zum Schutzgegen mechanische Gefährdungund/oder Hitze.

EN 1827: 1995 {DIN 1827: 1995−05}Atemschutzgeräte; Halbmasken ohneEinatemventile zum Schutz gegen Gase,Gase und Partikeln oder nur Partikeln;Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung.

EN 1835: 1995 {EN 1835: 1995−05}Atemschutzgeräte; Druckluft-Schlauchgerätefür leichte Einsätze mit Helm oder Haube;Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung.

prEN 1837: 1995 {EN 1837: 1995−05(Entwurf)}Sicherheit von Maschinen; Maschineninte-grierte Beleuchtung – Referenz: RL89/392/EWG, 91/368/EWG.

pr EN 1868: 1995 {EN 1868:1995−06}

Anhang 11.3

Liste der europäischen Normen zur Ergonomiemit Referenzen zu Europäischen Richtlinien

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Persönliche Schutzausrüstungen gegenAbsturz; Liste gleichbedeutender Be-nennungen.

EN 21680–1: 1991 {DIN EN 21680Teil 1: 1991−11.}Akustik; Verfahren zur Messung der Luft-schallemission von umlaufenden elek-trischen Maschinen: Verfahren der Genau-igkeitsklasse 2 für Freifeldbedingungenüber einer reflektierenden Ebene(ISO 1680−1: 1991).

EN 21680–2: 1991 {DIN EN 21680Teil 2:1991}Akustik; Verfahren zur Messung der Luft-schallemission von umlaufenden elek-trischen Maschinen: Verfahren der Genau-igkeitsklasse 3 (ISO 1680−2:1991).

EN 25353: 1988 {DIN EN 25353:1992−01}Erdbaumaschinen sowie Traktoren undMaschinen für Land- und Forstwirtschaft;Sitzindexpunkt (ISO 5353:1978,A1:1981, A2:1984).

EN 26189: 1991 {DIN EN 26189:1992−03}Akustik; Reinton-Luftleistungs-Schwellen-audiometrie für die Gehörvorsorge (Iden-tisch ISO 189:1983).

ENV 26385: 1990 {DIN V ENV26385:1990−12}Prinzipien der Ergonomie in der Auslegungvon Arbeitssystemen (ISO 6385:1981).

EN 27029:1991 {DIN EN 27029:1992−03}Akustik; Luftleitungshörschwellen in Abhän-gigkeit von Alter und Geschlecht otologischnormaler Personen (Identisch mitISO 7029:1984).

EN 27182: 1991 {DIN EN27182:1991}Akustik; Messung des von Handketten-sägen abgestrahlten Luftschalls am Ohr desBenutzers (ISO 7182:1984).

EN 27243: 1993 {DIN EN 27243:1993−12}Warmes Umgebungsklima; Ermittlung derWärmebelastung des arbeitenden Men-schen mit dem WBGT-Index (wet bulbglobe temperature) (ISO 7243:1989).

EN 27286: 1991 {DIN EN 27286:1991−12}Bildzeichen für Widerstandsschweißgeräte(ISO 7286:1986).

EN 27726: 1993 {DIN EN 27726:1993−12}Umgebungsklima; Instrumente und Ver-fahren zur Messung physikalischer Größen(ISO 7726:1985).

EN 28996: 1993 {DIN EN 28996:1993−12}Ergonomie; Bestimmung der Wärmeerzeu-gung im menschlichen Körper(ISO 8996:1990).

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ENV 28041: 1993 {DIN V ENV 28041:1993−06}Schwingungseinwirkungen auf den Men-schen; Meßeinrichtung (ISO 8041:1991)– Referenz: RL 89/392/EWG,91/368/EWG, 93/68/EWG.

EN 29241–1: 1993 {DIN EN 29241Teil 1: 1993−06}Ergonomische Anforderungen für Bürotätig-keiten mit Bildschirmgeräten: AllgemeineEinführung (ISO 9241−1:1992) – Refe-renz: RL 89/391/EWG, 90/270/EWG.

prEN 29241–10: 1993 {prEN 29241−10: 1994−01 (Entwurf)}Ergonomische Anforderungen für Büro-tätigkeiten mit Bildschirmgeräten:Grundsätze der Dialoggestaltung(ISO/DIS 9241−10:1993).

EN 29241–2: 1993 {DIN EN 29241Teil 2: 1993−06}Ergonomische Anforderungen für Bürotätig-keiten mit Bildschirmgeräten: Anfor-derungen an die Arbeitsaufgaben;Leitsätze (ISO 9241−2:1992) – Referenz:RL 89/391/EWG, 90/270/EWG.

EN 29241–3: 1993 {DIN EN 29241Teil 3: 1993−08}Ergonomische Anforderungen für Büro-tätigkeiten mit Bildschirmgeräten:Anforderungen an visuelle Anzeigen(ISO 9241−3:1992) – Referenz:RL 89/391/EWG, 90/270/EWG.

EN 30326–1: 1994 {DIN EN 30326Teil 1: 1994−06}Mechanische Schwingungen; Laborver-fahren zur Bewertung der Schwingungenvon Fahrzeugsitzen: Grundlegende Anfor-derungen (ISO 10326−1:1992) –Referenz: RL 89/392/EWG,91/368/EWG, 93/68/EWG.

prEN 31200: 1993 {E DIN EN 31200:1993−06 (Entwurf)}Akustik; Geräuschabstrahlung von Maschi-nen und Geräten; Leitlinien zur Anwen-dung der Rahmennormen zur Bestimmungvon Emissions-Schalldruckpegeln amArbeitsplatz und an anderen festgelegtenOrten (ISO/DIS 11200:1993) –Referenz: RL 89/392/EWG.

prEN 31201: 1993 {E DIN EN 31201:1993−06 (Entwurf)}Akustik; Geräuschabstrahlung von Maschi-nen und Geräten; Messung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und ananderen festgelegten Orten; Verfahren derGenauigkeitsklasse 2 für ein im wesent-lichen freies Schallfeld über einer reflektie-renden Ebene (ISO/DIS 11201:1993) –Referenz: RL 89/392/EWG,91/368/EWG, 93/68/EWG.

prEN 31202: 1993 {E DIN EN 31202:1993−06 (Entwurf)}Akustik; Geräuschabstrahlung von Maschi-nen und Geräten; Messung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und ananderen festgelegten Orten; Verfahren der

Anhang 11.3

Liste der europäischen Normen zur Ergonomiemit Referenzen zu Europäischen Richtlinien

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Genauigkeitsklasse 2 für Messungen unterEinsatzbedingungen (ISO/DIS11202:1993).

prEN 31203: 1993 {E DIN EN 31203:1993−06 (Entwurf)}Akustik; Geräuschabstrahlung von Maschi-nen und Geräten; Bestimmung von Emissi-ons-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz undan anderen festgelegten Orten (ISO/DIS 11203:1993).

prEN 31204: 1993 {E DIN EN 31204:1993−06 (Entwurf)}Akustik; Geräuschabstrahlung von Maschi-nen und Geräten; Messung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und ananderen festgelegten Orten; Verfahren mitUmgebungskorrekturen (ISO/DIS11204:1993).

EN 31252: 1994 1 {DIN EN 31252:1994−11}Laser und Laseranlagen; Lasergeräte; Min-destanforderungen an die Dokumentation(ISO 11252:1993).

prEN 31546–1: 1992 {E DIN EN31546 Teil 1: 1993−03 (Entwurf)}Akustik; Bestimmung der Schalldämmungvon Schallschutzkapseln: Bestimmung derSchalldämmung von kleinen Schallschutz-kapseln unter Laborbedingungen –Referenz: RL 89/392/EWG,91/368/EWG, 93/68/EWG.

DIN EN 31546–2: 1992 {E DIN EN31546 Teil 2: 1993−03−00 (Entwurf)}

Akustik; Bestimmung der Schalldämmungvon Schallschutzkapseln: Bestimmung derSchalldämmung von Schallschutzkapselnim Einzelfall (für Abnahme und Prüf-zwecke);– Referenz: RL 89/392/EWG,91/368/EWG, 93/68/EWG.

prEN 31689: 1993 {E DIN EN 31689:1994−02}Akustik; Systematische Zusammenstellungund Vergleich von Geräuschemissionsdatenfür Maschinen und Anlagen (ISO/DIS 11689:1993).

prEN 31690–1: 1992 {E DIN EN31690 Teil 1: 1993−03 (Entwurf)}Akustik; Richtlinien für die Gestaltung lärm-armer Arbeitsstätten: Allgemeine Grund-lagen.

prEN 31690–2: 1992 {E DIN EN31690 Teil 2: 1993−03 (Entwurf)}Akustik; Richtlinien für die Gestaltung lärm-armer Arbeitsstätten: Lärmminderungsmaß-nahmen.

prEN 31806: 1992 {E DIN EN 31806:1992−12 (Entwurf)}Sicherheitsanforderungen für Land- undForstmaschinen; Freischneider und Trimmer(Typ-C-Norm) – Referenz: RL89/392/EWG, 91/368/EWG,93/68/EWG.

prEN 31957: 1993 {E DIN EN 31957:1993−09}Akustik; Bestimmung der Schalldämmungvon Schallschutzkabinen; Messungen im

193

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Labor und im Einsatzfall (ISO/DIS 11957:1993).

EN 45020: 1993 {DIN EN 45020:1994−04}Allgemeine Fachausdrücke und deren Defi-nitionen betreffend Normung und damit zu-sammenhängende Tätigkeiten.

prEN 45502–1: 1993 {E DIN EN45502 Teil 1/VDE 0750 Teil 10:1994−06 (Entwurf)}Aktive implantierbare medizinische Geräte:Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit,Markierung und Auskunft für den Kliniker.

prEN 50099–1: 1992 {E DIN EN50099 Teil 1: 1992−07 (Entwurf)}Sicherheit von Maschinen; Grundsätze fürAnzeiger, Bedienteile (Stellteile) und Kenn-zeichnung: Sichtbare, hörbare und tast-bare Signale – Referenz:RL 89/392/EWG, 91/368/EWG,93/68/EWG.

prEN 50099–2: 1992 {E DIN EN50099 Teil 2: 1992−07 (Entwurf)}Sicherheit von Maschinen; Grundsätze fürAnzeiger, Bedienteile (Stellteile) und Kenn-zeichnung: Kennzeichnungsgrundsätze –Referenz: RL 89/392/EWG.

prEN 50100–1: 1994 {E DIN EN50100 Teil 1/VDE 0113 Teil 201:1994−08 (Entwurf)}Sicherheit von Maschinen – Berührungsloswirkende Schutzeinrichtungen: Allgemeine

Anforderungen und Prüfungen (Typ-B2-Norm).

prEN 50100–2: 1994 {E DIN EN50100 Teil 2/VDE 0113 Teil 202:1994−08 (Entwurf)}Sicherheit von Maschinen – Berührungsloswirkende Schutzeinrichtungen: BesondereAnforderungen an Einrichtungen, welchenach dem aktiven opto-elektronischen Prin-zip arbeiten.

prEN 50115: 1993 {E DIN EN50115/VDE 0750 Teil 223: 1993−06(Entwurf)}Medizinische elektrische Geräte: Be-sondere Festlegungen für die Sicherheitvon Operationstischen.

prEN 50126–0: 1994 {E DIN EN50126 Teil 0/VDE 0115 Teil 103−0:1994−10 (Entwurf)}Bahnanwendungen – Spezifikation undNachweis der Funktionsfähigkeit, Verfügbar-keit, Instandhaltbarkeit, Sicherheit (RAMS):Zuverlässigkeit.

prEN 50126–1: 1994 {E DIN EN50126 Teil 1/VDE 0115 Teil 103−1:1994−10 (Entwurf)}Bahnanwendungen – Spezifikation undNachweis der Funktionsfähigkeit, Verfügbar-keit, Instandhaltbarkeit, Sicherheit (RAMS):RAM.

prEN 50126–2: 1994 {E DIN EN50126−2/VDE 0115 Teil 103−2:1994−10 (Entwurf)}

Anhang 11.3

Liste der europäischen Normen zur Ergonomiemit Referenzen zu Europäischen Richtlinien

194

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Bahnanwendungen – Spezifikation undNachweis der Funktionsfähigkeit, Verfügbar-keit, Instandhaltbarkeit, Sicherheit (RAMS):Sicherheit.

prEN 50172: 1993 {E DIN EN 50172:1994−04 (Entwurf)}Die Anwendung von Sicherheitsbeleuch-tungsanlagen.

EN 60204–1: 1992 1 {E DIN EN 60204Teil 1/VDE 0113 Teil 1: 1993−06}Sicherheit von Maschinen; Elektrische Aus-rüstung von Maschinen: Allgemeine Anfor-derungen (IEC 204−1:1991, modifiziert)(Typ-B1-Norm).

EN 60309–1: 1992 {E DIN EN 60309Teil 1/VDE 0623 Teil 1: 1993−06}Stecker, Steckdosen und Kupplungen fürindustrielle Anwendung: Allgemeine Fest-legungen (IEC 309−1:1988, modifiziert).

EN 60447: 1993 {DIN EN 60447:1994−04}Mensch-Maschine-Schnittstelle (MMI);Bedienungsgrundsätze (IEC 447:1993)(Typ-B-Norm).

EN 60645–1: 1994 {DIN EN 60645Teil 1: 1994−09}Audiometer: Reinton-Audiometer(IEC645−1:1992 + Corrigendum 1993).

EN 60825–1: 1994 {DIN EN 60825Teil 1: 1994−07}Sicherheit von Laser-Einrichtungen: Klassi-

fizierung von Anlagen, Anforderungen undBenutzer-Richtlinien; (IEC 825−1:1993) .

EN 60825–2: 1994 {DIN EN 60825Teil 2: 1994−07}Sicherheit von Laser-Einrichtungen: Sicher-heit von Lichtwellenleiter-Kommunikations-systemen; (IEC 825−2:1993).

EN 60900: 1993 {DIN EN 60900/VDE 0682 Teil 201:1993}Handwerkzeuge zum Arbeiten anunter Spannung stehenden Teilen bisAC 1000 V und DC 1500 VC(IEC 900:1987, modifiziert)Für Erzeugnisse, die vor dem 1. August1995 DIN VDE 0680−2 (1978.03)sowie den ermächtigten EntwürfenDIN VDE 0680−201 (1983.07) undDIN VDE 0680−2/A2 (1987.01) ent-sprochen haben, dürfen diese vorher-gehenden Normen für die Fertigung bis1. August 1999 noch weiter angewendetwerden. 1994−08).

EN 60903: 1992 {DIN EN 60903/VDE 0682 Teil 311: 1994−10}Handschuhe aus isolierendem Materialzum Arbeiten an unter Spannung stehen-den Teilen (IEC 903:1988, modifiziert).

EN 60950: 1992 + A1 1993 {DIN EN 60950: 1993−11}Sicherheit von Einrichtungen der Infor-mationstechnik einschließlich elektrischerBüromaschinen.

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EN 61010–1: 1993 {DIN EN 61010−1/VDE 0411 Teil 1: 1994−03} Sicherheits-bestimmungen für elektrische Meß-, Steuer-,Regel- und Laborgeräte: Allgemeine Anfor-derungen (IEC 1010−1:1990 + A 1:1992, modifiziert).

EN 61011: 1992 {DIN EN 61011/VDE 0667 Teil 1: 1993−11}Elektrozaungeräte; Sicherheitsbestim-mungen für Elektrozaungeräte mit Netz-anschluß (IEC 1011:1989, modifiziert).

EN 61011–1: 1992 {DIN EN 61011Teil 1/VDE 0667 Teil 2: 1993−11}Elektrozaungeräte; Sicherheitsbestim-mungen für Elektrozaungeräte für Netz-anschluß und Batteriebetrieb (IEC 1011−1: 1989, modifiziert).

EN 61011–2: 1992 {DIN EN 61011Teil 2/VDE 0667 Teil 3: 1993−11}Elektrozaungeräte; Sicherheits-bestimmungen für batteriebetriebene Elektro-zaungeräte, die nicht für Netzanschluß vor-gesehen sind (IEC 1011−2:1990,modifiziert).

prEN 61204: 1994 {E DIN EN61204/VDE 0557 Teil 1: 1994−10(Entwurf)}Stromversorgungsgeräte für Nieder-spannung mit Gleichstromausgang – Eigen-schaften und Sicherheitsanforderungen(IEC 1204:1993, modifiziert).

EN ISO (mit prEN ISO)

prEN ISO 140–1: 1994 {DIN EN ISO 140−1: 1995−04}Akustik; Messung der Schalldämmung inGebäuden und von Bauteilen: Anforderungan Prüfstände mit unterdrückter Flankenüber-tragung (ISO/DIS 140−1:1994).

prEN ISO 140–8: 1995 {DIN EN ISO 140−8: 1995−04}Akustik; Messung der Schalldämmung inGebäuden und von Bauteilen: Messungder Trittschallminderung durch eine Decken-auflage auf einer massiven Bezugsdecke inPrüfständen (ISO/DIS 140−8:1995).

EN ISO 6682: 1995 {DIN EN ISO 6682: 1995−04}Erdbaumaschinen; Stellteile; Bequemlich-keitsbereiche und Reichweitenbereiche(ISO 6682:1986, einschließlich Ände-rung 1:1989) (Typ-C-Norm).

EN ISO 7287: 1995 {DIN EN ISO 7287: 1995−05}Bildzeichen für Einrichtungen zum ther-mischen Schneiden (ISO 7287:1992).

EN ISO 11145: 1995 {DIN EN ISO 11145: 1995−02}Optik und optische Instrumente; Laser undLaseranlagen; Begriffe und Formelzeichen(ISO 11145:1994).

Stand: 12/1995

Anhang 11.3

Liste der europäischen Normen zur Ergonomiemit Referenzen zu Europäischen Richtlinien

196

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Anhang 11.4Ergonomie-Normennach der inhaltlichen DimensionVorbemerkungen

Die Normen sind nach ihren Inhalten nachdem nachfolgend dargestellten Glie-derungsschema aufgelistet (mit Abkür-zungen). – Es wurden nur die Bereiche auf-genommen, zu denen es derzeit Normenmit Ergonomie-Bezug gibt.

Innerhalb der einzelnen Gebiete wirdweiter gegliedert nach der Form des Inhalts(siehe Anhang 11.5 – mit Abkürzungen).

Die einzelnen Inhalte der Normen werdennach der inhaltlichen und zugleich nachder formalen Dimension eingeordnet. DieBeschreibung der Inhalte erfolgt jeweils nureinmal an der Stelle der Einordnung mitdem Hauptinhalt. Auf mögliche Mehrfach-zuordnungen wird hingewiesen.

Wenn in der Norm Referenzen zu Europä-ischen Richtlinien genannt werden, werdendiese angegeben. – Zu den EuropäischenRichtlinien siehe Anhänge 11.1 und 11.2.

Normative Verweise, die in den Normenselbst genannt werden, werden an-gegeben; hierbei auch normative Verweise

auf DIN-Normen, die nur zu den in deut-sche DIN-EN-Normen umgesetztenNormen gehören. – Für die Umsetzung derEuropäischen Normen in deutsche Normen(EN) siehe Anhang 11.3.

Ob eine Norm den Status einer „harmo-nisierten Norm“ trägt, kann man unter ihrerNummer dem Anhang 11.3 entnehmen.

Neben der Zuordnung wird der Inhalt auchkurz allgemein beschrieben. Zusätzlichwerden ggf. Bemerkungen zum Inhalt undzur Form der jeweiligen Norm angegeben.

Eine weitere Zuordnung der Normen er-folgt nach einem Vorschlag des CEN nachden Gruppen

l Generic standard

l Products standard

l Application standard

und für Sicherheitsnormen entsprechendEN 292 nach

l Typ-A-Norm

l Typ-B-Norm

l Typ-C-Norm.

Anhang 11.4

Ergonomie-Normennach der inhaltlichen Dimension

197

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Gliederung der Inhalte ergonomischer Normen

Originäre menschliche Eigenschaften [omE] . . . . . . . . . . . . . . . . . 5Körpermaße [Km] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5Körperhaltung [Kh] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19Körperkräfte [Kk] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20Körperbewegung [Kb] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23Kognitive Eigenschaften (Wahrnehmung) [kE] . . . . . . . . . . . . . . . . . 24Belastbarkeit [Be] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

Technische Arbeitsbedingungen [tA] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36Allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36Arbeitsobjekt/Arbeits- und Gefahrstoffe [Ao] . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36Arbeitsmittel [Am] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

Arbeitsmittel allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37Maschinen allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37Stellteile, Anzeigen, Kennzeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51Nicht-elektrische handgehaltene Maschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . 53Elektrische handgeführte Maschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55Motorbetriebene handgehaltene Maschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . 56Maschinen, spezielle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57

Einrichtungen der Informationstechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57Laser-Einrichtungen und -Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57Erdbaumaschinen, Schlepper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58Land- und Forstmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59Flurförderzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62Holzbearbeitungsmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62Straßenbaumaschinen (bewegliche) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63Bergbaumaschinen unter Tage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63Gummi- und Kunststoffmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64Gießereimaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65Tunnelbohrmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65Schuhmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66Maschinen der Papierherstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67

Anhang 11.4

Ergonomie-Normennach der inhaltlichen Dimension

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Pressen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67Kompressoren und Vakuumpumpen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68Industrieroboter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69Fahrtreppen und Fahrsteige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70

Geräte, spezielle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70Flüssiggasgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70Meß-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71Medizinische elektrische Geräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71Elektrozaungeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71Feuerlöscher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72Bildschirmgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72Mehrfachstellgeräte für Gasverbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . . . 73Regalbediengeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74Bohrgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74Stromversorgungsgeräte für Niederspannung . . . . . . . . . . . . . . . 75Widerstandsschweißgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75

Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76Brandmeldeanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76Metall-Druckgießanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76Industrielle Thermoprozeßanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76Sicherheitsbeleuchtungsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77

Werkzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77Handgeführte Werkzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77Werkzeuge für Holzbearbeitungmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . 78

Arbeitsbühnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78Ladebrücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80Leitern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80Arbeitsmittel Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82

Verpackungen; Packmittel; Säcke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82Wasserheizer; Heizkessel für gasförmige Brennstoffe . . . . . . . . . . . 82Stecker und Steckdosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83In-vitro-Diagnostik; Diagnostika . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83

Arbeitsumgebung [Au] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84Luftbeschaffenheit; Raumklima . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84Akustische Arbeitsumgebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84

199

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Optische Arbeitsumgebung; Lichtverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . 92Mechanische Schwingungen und Stöße (Vibrationen) . . . . . . . . . . . . . 93

Arbeitsplatz (räumlicher Bereich) [Ap] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94Arbeitsplatz allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94Bildschirmarbeitsplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95Möbel, Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96Geländer (Binnenschiffahrt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97Fahrzeugsitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98

Persönliche Schutzausrüstung [pSA] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98Kopfschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98Gehörschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99Augenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100Atemschutz; Atemgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103Hand-, Armschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112Fußschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114Schutzschürzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115Schutz-, Warnkleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115Rettungswesten; Schwimmhilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118Rettungsausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120Absturzschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121

Allgemeine Schutzausrüstungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124Schutznetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124

Organisatorische Arbeitsbedingungen [oA] . . . . . . . . . . . . . . . . . 124

Allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125

Arbeitsinhalt [Ai] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125

Arbeitsablauf allgemein [Aa] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125

Psycho-soziale Arbeitsbedingungen [pA] . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126

Auswirkungen/Effekte [AE] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128

Anhang 11.4

Ergonomie-Normennach der inhaltlichen Dimension

200

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Anhang 11.5Ergonomie-Normen nach InhaltenVorbemerkungen

Die Normen sind nach ihren Inhalten nachdem nachfolgend dargestellten Glie-derungsschema aufgelistet (mit Abkür-zungen). – Es wurden nur die Bereiche auf-genommen, zu denen es derzeit Normenmit Ergonomie-Bezug gibt.

Innerhalb der einzelnen Gebiete wirdweiter gegliedert nach der Form des Inhalts(siehe unten – mit Abkürzungen). – LeereFelder (wozu es bisher keine Norm-aussagen gibt) werden dabei angezeigt.

Die Auflistung innerhalb der einzelnenFelder erfolgt dann nach aufsteigendenNummern der Normen. Die einzelnenNormaussagen werden jeweils durch einSchlagwort charakterisiert.

Weitere Angaben zu den einzelnenNormen siehe Anhang 11.3 – deutsche

Ausgabe, Referenz zu Europäischen Richt-linien, „harmonisiert“. – Angaben zu nor-mativen Verweisen innerhalb der einzelnenNormen siehe Anhang 11.4.

Gliederung nach der Form des Inhalts

Begriffe und Definitionen [BD]Merkmalaussagen/Kataloge/Sammlungen[MKS]Schutz-/Gestaltungsziele [SGz]Vorgehensweisen [Vw]Leitsätze/-linien und Prinzipien [LP]Prüf-, Meß- und Probenahmeverfahren [PMv]Beispiele/Vorlagen [Bs]

Anhang 11.5

Ergonomie-Normen nach Inhalten

201

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Gliederung der Inhalte ergonomischer Normen

Originäre menschliche Eigenschaften [omE] . . . . . . . . . . . . . . . . . 5Körpermaße [Km] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5Körperhaltung [Kh] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10Körperkräfte [Kk] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10Körperbewegung [Kb] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11Kognitive Eigenschaften (Wahrnehmung) [kE] . . . . . . . . . . . . . . . . . 12Belastbarkeit [Be] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

Technische Arbeitsbedingungen [tA] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18Allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19Arbeitsobjekt/Arbeits- und Gefahrstoffe [Ao] . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20Arbeitsmittel [Am] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

Arbeitsmittel/Maschinen allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20Stellteile, Anzeigen, Kennzeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34nicht-elektrische handgeführte Maschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37elektrische handgeführte Maschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39motorbetriebene handgehaltene Maschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . 41Maschinen, spezielle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

Einrichtungen der Informationstechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41Laser-Einrichtungen und -anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42Erdbaumaschinen, Schlepper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44Land- und Forstmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45Flurförderzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49Holzbearbeitungsmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50Straßenbaumaschinen (bewegliche) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50Bergbaumaschinen unter Tage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51Gummi- und Kunststoffmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52Gießereimaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53Tunnelbohrmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54Schuhmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55Maschinen der Papierherstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56Pressen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57

Anhang 11.5

Ergonomie-Normen nach Inhalten

202

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Kompressen und Vakuumpumpen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58Industrieroboter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59Fahrtreppen und Fahrsteige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59

Geräte, spezielle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60Flüssiggasgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60Meß-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62Medizinische elektrische Geräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62Elektrozaungeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63Feuerlöscher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64Bildschirmgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65Mehrfachstellgeräte für Gasverbrauchseinrichtungen . . . . . . . . . . . . 66Regalbediengeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67Bohrgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68Widerstandsschweißgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68Einrichtungen zum thermischen Schneiden . . . . . . . . . . . . . . . . 69

Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70Brandmeldeanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70Metall-Druckgießanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71Industrielle Thermoprozeßanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71Sicherheitsbeleuchtungsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72

Werkzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73handgeführte Werkzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73Werkzeuge für Holzbearbeitungsmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . 74Werkzeuge Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75

Arbeitsbühnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75Ladebrücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77Leitern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78Technische Schutzeinrichtungen; Schallschutzkapseln . . . . . . . . . . . . . 80Arbeitsmittel Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80

Verpackungen; Packmittel; Säcke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81Wasserheizer; Heizkessel für gasförmige Brennstoffe . . . . . . . . . . . 81Stecker und Steckdosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82In-vitro-Diagnostik/Diagnostika . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83

Arbeitsumgebung [Au] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84Luftbeschaffenheit/Raumklima . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84

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Akustische Arbeitsumgebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85Optische Arbeitsumgebung; Lichtverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . 94Mechanische Schwingungen und Stöße (Vibrationen) . . . . . . . . . . . . . 95

Arbeitsplatz (räumlicher Bereich) [Ap] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96Arbeitsplatz allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96Bildschirmarbeitsplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99Möbel, Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100Geländer (Binnenschiffahrt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101Fahrzeugsitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102

Persönliche Schutzausrüstung [pSA] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103Kopfschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103Gehörschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104Augenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105Atemschutz; Atemgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108Hand-, Armschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121Fußschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123Schutzschürzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124Westen; Jacken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125Schutz-, Warnkleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126Rettungswesten; Schwimmhilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128Rettungsausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133Absturzschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134

Allgemeine Schutzausrüstungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136Schutznetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136

Organisatorische Arbeitsbedingungen [oA] . . . . . . . . . . . . . . . . . 138

Allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138

Arbeitsinhalt [Ai] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139

Arbeitsablauf allgemein [Aa] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140

Psycho-soziale Arbeitsbedingungen [pA] . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142

Auswirkungen/Effekte [AE] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143

Anhang 11.5

Ergonomie-Normen nach Inhalten

204