einnahmen aus Übungsleitertätigkeit § 3 nr. 26 estg · für wen gibt es keine...

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Aktualisiert 21.10.2016 Einnahmen aus Übungsleitertätigkeit § 3 Nr. 26 ESTG 2.400 steuerfrei © Heinz Broy, Finanzamt Bitburg--Prüm bis 2012=2.100

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Aktualisiert 21.10.2016

Einnahmen aus

Übungsleitertätigkeit

§ 3 Nr. 26 ESTG

2.400 €

steuerfrei

© Heinz Broy, Finanzamt Bitburg--Prüm

bis 2012=2.100

Beispiele:

• Trainer der Fußballmannschaft

• Dirigent des Musikvereins

• Chorleiter

• Ausbilder der Ersten Hilfe

• Übungsleiter Feuerwehr

• Erzieher und Betreuer

• Jugendleiter, Ferienhelfer

• nebenberufliche Pflegetätigkeit Alter, Kranker, Behinderter

• Mannschaftsbetreuer- z.B. Jugendmannschaften usw.

• nebenberufliche künstlerische Tätigkeit

für wen gibt es keine

Übungsleiterpauschale?

• Vorstandsmitglieder

• Schiedsrichter

• Vereinskassierer

• Hausmeister, Platzwarte

• Geräte- und Zeugwarte

• Pflege und Ausbildung von Tieren

Beispiele:

die Freigrenze bei den Sonstigen Einkünften

in Höhe von

256 €

Für diese Gruppe gibt es jedoch....

und

bei Auszahlung einen Freibetrag von

720 € (bis 2012=500)

für nebenberufliche, ehrenamtliche

Betätigungen (Ehrenamtspauschale, soweit

die Satzung des Vereins dies zulässt)

Achtung - dieser Freibetrag kann nicht zusätzlich zur

Übungsleiterpauschale in Anspruch genommen werden.

Besonderheiten bei Feuerwehren

Führungskräfte der Feuerwehren erhalten Entschädigungen

die teilweise für Ausbildertätigkeiten und teilweise für

andere Tätigkeiten geleistet werden. Die Verteilwerte wurden

wie folgt bestimmt:

•Kreiswehrführer 40 % Ausbildertätigkeit 60 % Rest

•Stadtwehrführer 60 % Ausbildertätigkeit 40 % Rest

•VG Wehrführer 80% Ausbildertätigkeit 20 % Rest

•Ortswehrführer 80% Ausbildertätigkeit 20 % Rest

Erhalten stellvertretende Wehrführer ebenfalls eine

Entschädigung erhöht sich der Ausbildungsanteil beim

Wehrführer um weitere 20 %.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

nicht mehr als

1/3 der wöchentlichen

Regelarbeitszeit

Beispiel:

40 geteilt durch 3

= 13,33 Stunden

kein

Zusammenhang mit

dem Hauptberuf

Nebenberuflich

begünstigte

Tätigkeit

für öffentlich-

rechtliche

Körperschaft

oderfür

gemeinnützige

Körperschaft

Die Tätigkeit muss der Förderung

gemeinnütziger, mildtätiger oder

kirchlicher Zwecke dienen.

Einkunftsarten beim Übungsleiter

nichtselbständige Arbeit

= Arbeitnehmer des

Vereins

Selbständige Tätigkeit

Lohnkonto

Bestätigung über weitere

Übungsleiter- Einnahmen

Indiz weniger als 6 Wochenstunden

keine Weisungsgebundenheit

oder

1. Arbeitnehmer des Vereins

nichtselbständige Tätigkeit

• Hier besteht ein schriftlicher Arbeitsvertrag

• Für den Mitarbeiter wird ein steuerliches Lohnkonto geführt

• Ein Indiz für ein Arbeitsverhältnis ist auch der Umfang der Tätigkeit (mehr als 6 Wochenstunden).

• Der Arbeitnehmer erhält einen fest vereinbarten Arbeitslohn – in der Regel Monatslohn

• Der Arbeitnehmer ist gegenüber seinem Arbeitgeber weisungsgebunden, d.h. der Arbeitgeber bestimmt die Einsatztätigkeit seines Mitarbeiters (zeitlich, räumlich, inhaltlich usw.)

Besteuerung des Übungsleiters, wenn

Arbeitnehmer des Vereins?bis 2.400 € Einnahmen

steuerfrei

Vorsicht - auch Einnahmen

bei anderen gemeinnützigen

Körperschaften einbeziehen

bei Überschreitung von 2.400 €

ggf. Pauschalierung der LoSt

20% LoSt, 5,5 % Soli und 7%

Kist + Sozialversicherung

oder nach

Lohnsteuerklasse

mit Lohnsteuerkarte

+ Sozialversicherung

oder Minijobregelung

Obergrenze beachten!

(bis 450 € mtl. zzgl. FB +.

pauschalierte Fahrtk.+Reisek)

zusätzlich können nur bei

Arbeitnehmern

Dienstreisekosten steuerfrei bis

zu den geltenden Pauschalsätzen

erstattet werden.

steuerfreier Ersatz Fahrten

Wohnung/Übungsraum ist

auf FB anzurechnen, außer

bei Pauschalierung durch den

Arbeitgeber (15 %, 5,5%,7%)

Was ist mit den Werbungskosten des

Arbeitnehmers?

kein weiterer Beruf

ausgeübt

Arbeitnehmertätigkeit

neben

Übungsleitertätigkeit

zusätzlich

Arbeitnehmerpauschbetrag 1000 €Arbeitnehmerpauschbetrag

insgesamt nur 1 x

wenn WK höher als 2400 € und die Ü-Leiter

Einnahmen mehr als 2400 € betragen, kommt

Abzug in Frage - sonst mit FB abgegolten

bei WK aus Ü-Leiter Tätigkeit müssen

auch die WK aus dem Hauptberuf

berechnet werden.Kein ANPauschbetrag.

Abzug daher erst ab

3.400 € WK möglich

(2400 +1000)

Beispiel Herr Müller ist angestellter Trainer der Fußballmannschaft und

hat bei 3.000 € Einnahmen

folgende Aufwendungen (Werbungskosten):

Fahrtkosten 500 €

Trainingsanzug 150 €

Telefonkosten 25 €

Sonstige 25 €

Summe = 700 €

Da Herr Müller mit seinen Kosten

unterhalb des Freibetrages von 2400 €

bleibt, ist ein Abzug nicht möglich. Alle

Aufwendungen sind mit dem Freibetrag

abgegolten.

Die Einnahmen über 2400 € unterliegen

der Besteuerung.

(Minijob, Lohnsteuerkarte oder

Pauschalierung)

Beispiel Herr Müller ist angestellter Trainer der Fußballmannschaft

und hat bei 8.000 € Einnahmen

folgende Aufwendungen (Werbungskosten):

Fahrtkosten 2.500 €

Trainingsanzug 150 €

Telefonkosten 25 €

Sonstige 25 €

Summe = 2.700 €

Da Herr Müller mit seinen Kosten

oberhalb des Freibetrages von 2.400 €

liegt, ist ein Abzug grundsätzlich

möglich.Er muss jedoch auch die

beruflich bedingten WK ermitteln da

er keinen Pauschbetrag mehr erhält.

WK Hauptberuf

150 €

In der Summe ergeben

sich 2.850 € Werbungs-

kosten. Es lohnt sich

dennoch nicht!

2400 € Freibetrag und 1000 €AN- Pauschbetrag sind günstiger

3.400 €

2. Selbständige Tätigkeit § 18

Einkommensteuergesetz

= häufigste Form der Übungsleitertätigkeit

• Hier liegt kein Arbeitsverhältnis vor.

• Ein Indiz dafür ist eine wöchentliche Tätigkeitszeit von weniger als6 Stunden und die Art der Tätigkeit

• Vertraglich ist kein Arbeitsverhältnis vereinbart – ggf. besteht ein schriftlicher Übungsleiter-/Honorarvertrag oder festgelegte Entgelte

• Es wird kein fester Monatslohn gezahlt sondern fallbezogene Leistungen –z.B. ein Entgelt für eine Kursveranstaltung

• Der Übungsleiter kann mit-/bestimmen, wann und wo er seine vereinbarte Leistung erbringt – z.B. Sprachkurs der VHS

• Er ist nicht wie der Arbeitnehmer in das „Unternehmen“ eingebunden.

Und wie ist dies bei Selbständiger Tätigkeit mit

dem Betriebsausgabenabzug???

hier gilt die Regelung entsprechend. Im § 3c Absatz 1

Einkommensteuergesetzt heißt es:

Ausgaben dürfen, soweit sie mit

steuerfreien Einnahmen in

unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht als

Betriebsausgaben oder Werbungskosten

abgezogen werden......

der ausländische Übungsleiter

Arbeitnehmer Selbständige Tätigkeit

Lohnsteuer-

abzug nach

§ 39 d EStG

Minijob

bis 450 €bis 30 %

pauschaliert20%LSt +7%Kist

+5,5% Soli

+ Soz.Vers??

bei mehreren AV

Steuerklasse VI

(EU) Antragsveranlagung möglich,

wenn mehr als 90 % der Eink. im Inland

WK als Freibetrag

Steuer § 50 a EStG

f.bestimmte Gruppen

15% ESt

+ 5,5% Soli

+ Umsatzsteuer

§ 13 b UStG

Freibetrag 2.400 € gilt auch für ausländische Übungsleiter

Unterschiedliche Besteuerung des

Reisekostenersatzes

• Zahlt die steuerbegünstigte Körperschaft (z.B. gemeinnütziger Verein) Reisekostenersatz (Kilometergeld, Verpflegungspauschalen usw.) wird dieser unterschiedlich behandelt:

Arbeitnehmer Übungsleiter

(Nichtselbständige Tätigkeit) (Selbständige Tätigkeit)

Steuerfreier Ersatz nach § 3 Nr. 16 Reisekostenersatz

Einkommensteuergesetz zusätzlich gehört zu den Gesamt-

zum Ü-Leiter Freibetrag möglich einnahmen.

(Höchstbeträge sind zu beachten) (keine Steuerbefreiung, Ausnahme

. – Zahlung aus öffentlichen Kassen )

Beispiel 1 –Selbständigkeit :

• Der in selbständiger Tätigkeit aktive Übungsleiter Herr Schmidt erhält für durchgeführte Erste- Hilfe Schulungen im Auftrag eines gemeinnützigen Vereins im Kalenderjahr folgende Zahlungen:

• Seminarerstattungen für 25 Seminare 2.625 €

• Tagegeld/Verpflegungsgeld 25 X 6 € 150 €

• Fahrtkostenersatz hierzu 1250 km x0,24 € 300 €

• In Rechnung gestellte Sachkosten (Folien, Stifte,

Ausdrucke für die Teilnehmer usw. ) 50 €

________

Summe 3.125 €Ergebnis:

Beim selbständig tätigen Übungsleiter sind die gesamten Einnahmen in der Steuererklärung anzugeben. Von den Gesamteinnahmen können der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € oder die tatsächlichen Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden. Oft ist der Freibetrag günstiger.

3125 € Gesamteinnahmen minus Freibetrag 2.400 € = steuerpflichtiger Anteil 725 €.

Beispiel 2 –Arbeitnehmertätigkeit :

• Der im Arbeitsverhältnis stehende Chorleiter Herr Schmidt erhält für wöchentliche Chorproben und Auftritte im Auftrag seines gemeinnützigen Vereins (Arbeitgeber) im Kalenderjahr folgende Zahlungen:

• Arbeitslohn monatlich 200 € = 2.400

zuzüglich 225 € Weihnachtsgratifikation = 2.625 €

• Tagegeld bei mehr als 8 Std. Seminaren

25 X 6 € 150 €

• Fahrtkostenersatz 1250 km x 0,24 € 300 €* * (Reisekostenanteil 750x0,24=180)

-davon 500 Entfernungskilometer (nicht

(tatsächlich gefahrene Kilometer) für

Fahrten Wohnung/1. Tätigkeitsstätte * (1.Tätigkeitsst.500 x0,24 = 120 €)

• In Rechnung gestellte Sachkosten

(Ausdrucke für die Chormitglieder usw. ) 50 €

________

Summe 3.125 €Ergebnis:

Bei nicht selbständig tätigen Übungsleitern sind einige Einnahmen zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag steuerfrei. Nach § 3 Nr. 16 EStG können Reisekostenerstattungen (Höchstbeträge im Steuerrecht beachten) zusätzlich steuerfrei gezahlt werden. Im Beispiel 150 € plus 180 €. Für die Fahrten zur 1. Tätigkeitsstätte kann der Arbeitgeber eine Pauschalbesteuerung vornehmen. Dann bleibt der Wert für den Arbeitnehmer steuerfrei. Außerdem kann der Arbeitnehmer Kostenersatz für Auslagen im Auftrag des Arbeitgebers steuerfrei ersetzt bekommen. Im Beispiel 50 €Auslagenersatz § 3 Nr. 50 EStG.

Gesamteinnahmen 3.125 € minus steuerfreie Teile 500 € = 2.625 € abzüglich Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € = steuerpflichtiger Arbeitslohn des Arbeitnehmers in Höhe von 225,00 €.

Übungsleitertätigkeit

Für weitere Fragen stehen wir gerne zur

Verfügung.