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Duplik RA C. Zumtauqwald Berufungsverfahren lgnaz Walker und Kosheva Walker Peteers Ich möchte meine angefangenen Gedanken in Bezug auf die Aussage von Walker Paul lgnaz vom 12.01.2010 (act. P2/8) noch zu Ende führen. Im Zusammenhang mit der Frage, ob sämtliche belastenden Zeugen zu einer Konfrontationsbefragung mit den Angeschuldigten eingeladen werden müssen, habe ich aufgeführt, dass Herr Walker lgnaz an dieser polizeilichen Befragung auf die Frage: "Frage 7, bleiben Sie bei Ihrem, beim Verhör abgegebenen Aussage':", wonach Sie nicht mehr vor dem Eingang der Bar Taverne waren, nachdem john diese verlassen hatte?", aufgeführt habe, dass Herr Walker lgnaz, die weitere Befragung abgeblockt hat. Er wurde aggressiv und warf der Polizei vor, dass sie ohnehin nicht daran interessiert ist, die Wahrheit zu finden. Aussage-psychologisch ist dieses Verhalten und diese Aussage symptomatisch und sehr interessant. Richter, Polizisten und Rechtsanwälte haben die Möglichkeit, im Rahmen der beruflichen Tatigkeit sich weiterzubilden und z.B. sich eben auch aussage-psychologisch schulen zu lassen. Man braucht also nicht für jeden Zeugen oder für jeden Beschuldigten ein aussage- psychologisches Gutachten, damit man sich selber eine Meinung über ein gewisses Aussageverhalten machen kann. Das Aussageverhalten von lgnaz Walker ist tätersymptomatisch. jeder Nichttäter hätte gesagt: "Nein, ich war nicht mehr vor der Türe." Er wehrt ab. Er weicht aus, dass er bei der Polizei keine weiteren Angaben mehr mache. Er wirft vor, dass es sich offensichtlich nicht um die Wahrheit gehe. Es ginge darum, ihm etwas anzuhängen. Dieses Verhalten ist im Gesamtzusammenhang mit den übrigen Sachbeweisen und Zeugenaussagen mitzuberücksichtigen. ln der Replik hat die Verteidigung noch einmal das Thema aufgeworfen, dass Peteers offensichtlich die Absicht gehabt hat, den Strafantrag zurückzuziehen (sinngemässe Darstellung). Es war Walker lgnaz selber wichtig, dass der Verteidiger noch einmal darauf hinwies, dass eigentlich Peteers etwas von Walker wollte und nicht umgekehrt (vgl. auch seine ersten Plädoyer-Notizen, S. 32). Die Verteidigung geht davon aus, dass die Aktennotizen von Walker lgnaz ein wichtiges Indiz sind, dass Peteers. ihm bekanntgab, er hätte einen Fehler gemacht. Ich möchte zu den staatsanwältischen Ausführungen noch folgendes ergänzen, da mir es scheint, dass auch dieses Verhalten charaktertypisch für den Angeschuldigten ist und wie folgt eingefangen werden kann. lgnaz Walker ist gewieft, intelligent und auch verwegen. Auch wenn er dem Verhöramt angerufen hat, gemäss deren Aktennotiz, und auch tatsächlich und wie ich in meinem ersten Redevortrag auch hinwies, dass er dies auch so gegenüber seinem ersten Verteidiger bekanntgab, schliesse Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin 1

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Duplik RA C. Zumtauqwald

Berufungsverfahren lgnaz Walker und Kosheva Walker

Peteers

Ich möchte meine angefangenen Gedanken in Bezug auf die Aussage von Walker Paul

lgnaz vom 12.01.2010 (act. P2/8) noch zu Ende führen. Im Zusammenhang mit der Frage,

ob sämtliche belastenden Zeugen zu einer Konfrontationsbefragung mit den

Angeschuldigten eingeladen werden müssen, habe ich aufgeführt, dass Herr Walker lgnaz

an dieser polizeilichen Befragung auf die Frage: "Frage 7, bleiben Sie bei Ihrem, beim

Verhör abgegebenen Aussage':", wonach Sie nicht mehr vor dem Eingang der Bar Taverne

waren, nachdem john diese verlassen hatte?", aufgeführt habe, dass Herr Walker lgnaz, die

weitere Befragung abgeblockt hat. Er wurde aggressiv und warf der Polizei vor, dass sie

ohnehin nicht daran interessiert ist, die Wahrheit zu finden. Aussage-psychologisch ist

dieses Verhalten und diese Aussage symptomatisch und sehr interessant. Richter,

Polizisten und Rechtsanwälte haben die Möglichkeit, im Rahmen der beruflichen Tatigkeit

sich weiterzubilden und z.B. sich eben auch aussage-psychologisch schulen zu lassen. Man

braucht also nicht für jeden Zeugen oder für jeden Beschuldigten ein aussage­

psychologisches Gutachten, damit man sich selber eine Meinung über ein gewisses

Aussageverhalten machen kann. Das Aussageverhalten von lgnaz Walker ist

tätersymptomatisch. jeder Nichttäter hätte gesagt: "Nein, ich war nicht mehr vor der Türe."

Er wehrt ab. Er weicht aus, dass er bei der Polizei keine weiteren Angaben mehr mache. Er

wirft vor, dass es sich offensichtlich nicht um die Wahrheit gehe. Es ginge darum, ihm

etwas anzuhängen. Dieses Verhalten ist im Gesamtzusammenhang mit den übrigen

Sachbeweisen und Zeugenaussagen mitzuberücksichtigen.

ln der Replik hat die Verteidigung noch einmal das Thema aufgeworfen, dass Peteers

offensichtlich die Absicht gehabt hat, den Strafantrag zurückzuziehen (sinngemässe

Darstellung). Es war Walker lgnaz selber wichtig, dass der Verteidiger noch einmal darauf

hinwies, dass eigentlich Peteers etwas von Walker wollte und nicht umgekehrt (vgl. auch

seine ersten Plädoyer-Notizen, S. 32). Die Verteidigung geht davon aus, dass die

Aktennotizen von Walker lgnaz ein wichtiges Indiz sind, dass Peteers. ihm bekanntgab, er

hätte einen Fehler gemacht. Ich möchte zu den staatsanwältischen Ausführungen noch

folgendes ergänzen, da mir es scheint, dass auch dieses Verhalten charaktertypisch für

den Angeschuldigten ist und wie folgt eingefangen werden kann. lgnaz Walker ist gewieft,

intelligent und auch verwegen. Auch wenn er dem Verhöramt angerufen hat, gemäss

deren Aktennotiz, und auch tatsächlich und wie ich in meinem ersten Redevortrag auch

hinwies, dass er dies auch so gegenüber seinem ersten Verteidiger bekanntgab, schliesse

Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin 1

ich wie folgt: es ist viel eher seinen intellektuellen Fähigkeiten zuzuschreiben, dass er

Peteers um den Rückzug bat oder wie es er jetzt neu darstellt, dass Peteers zu ihm kam

und ihm wohl auch etwas mitteilen wollte, als dass sich dieses Gespräch tatsächlich so

abgespielt hat. Aus dem belegbaren Umstand, dass sie sich später trafen, hatte er diese

zugunsten sich selber sprechende Version entwickelt und auch alles unternommen, damit

sie glaubhaft erscheint. Auf jeden Fall erwähnt Peteers im Gespräch mit Kosheva dieses

Ansinnen nicht. Auch sagt Peteers ihr gegenüber nicht, dass er sich überlegte, den Antrag

zurückzuziehen und dass er aus einem bestimmten Bedürfnis heraus den Angeschuldigten

wieder aufsuchte (vgl. act K.2/110/l Frage 51).

ln der Replik gaben die DNA-Spuren auf der Patronenhülse noch einmal zu reden. Hier

kann ich ergänzend noch einmal feststellen lassen, dass die DNA-Spuren gefunden worden

sind. Das ist ein Fakt. Zum Wort angeblich möchte ich selbst mitteilen, dass ich damals, als

ich den Bericht vom 26.06.2013 des forensischen Instituts in ZH gelesen habe, auch bei

diesem Wort angeblich mich aufgehalten habe. ln der Juristensprache ist das Wort

vermeintlich und angeblich derart negativ belastet, dass es einem sofort in den Kopf

springt. Ich habe mir überlegt, was ist der Grund, dass jemand so etwas schreibt, weil es ja

grundsätzlich einen Befund gibt. Es kann aus einem gewissen Konkurrenzdenken heraus

sein. Es kann aber auch sein, dass man damit zum Ausdruck geben wollte, dass es eben

nicht möglich wäre, was von der Verteidigung natürlich des langen und des breiten so

ausgewalzt worden ist. Es ist nicht Aufgabe des Forensischen Instituts einem Befund von

einem anderen Institut oder von einer Stelle, die damit täglich damit zu tun hat, wie die

Kriminalpolizei mit dem Wort angeblich zu disqualifizieren. Es wird Aufgabe des Gerichtes

sein, festzustellen, dass es nicht willkürlich wäre, nicht auf die Berichte des Forensischen

Instituts abzustellen. Das Gericht müsste also variable Gründe finden. Es ist ein Fakt und

an diesem Fakt gibt es nun einmal nichts zu rütteln. Die Vermutungen, dass die Spur

gelegt werden könnte, können von der Hand gewiesen werden. Vielmehr ist es so

gewesen, dass die Patronenhülse eben am Standort des Abschusses nach rechts

abgesprungen ist und vermutungsweise lgnaz Walker berührte, welcher die Patronenhülse

dann aufheben wollte. Diese Patronenhülse bleibt eine gewisse Zeit sicherlich noch heiss,

mind. 30Sek., sodass es nicht unwahrscheinlich ist, dass er sie versuchte aufzuheben.

Kleinkalibrige Hülsen haben ein anderes Pulver, die zur gleichen Erhitzung der Hülse

führen, wie eine grosskalibrige Hülse.

Zum Einwand, dass Karin Berchtold eigentlich lgnaz hätte erkennen müssen, ist

einzuwenden, dass dies auch unsere Einschätzung ist. Sie durfte es nicht sagen, da sie auf

jeden Fall angesichts des Bekanntheitsgrades und Wirkens von lgnaz Walker mit

Repressionen rechnen musste. Die Körperfigur vermag nicht darüber hinwegzutäuschen,

Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin 2

wie gross eine Person ist. Karin Berchtold hat sich mit Sicherheit nicht versehen. Im

Zusammenhang mit dem Konfrontationsanspruch möchte ich noch auf einen neuen

Leitentscheid des EGMR hinweisen. Der EGMR (grosse Kammer) hat einen weiteren

wichtigen Entscheid und Konfrontationsanspruch nach Art. 6, Ziff. 3, lit. d, EMRK erlassen

(EGMR NR. 26766/05 und 22228/06 vom 15.12.2011 AI-Khawaja und Taheray v. UK). Ich

lege den zusammenfassenden Bericht des Bearbeites bei. Konkret ging es im Fall AI­

Khawaja darum, ob die Aussage einer mittlerweile verstorbenen unkonfrontierten

Augenzeugin unter Rückgriff auf ihre Bestätigung verwertbar war oder nicht. Massgeblich

war hier, dass das Abstellen auf diese Bestätigung unter Beizug weiterer Beweismittel

gestattet war. Im Fall Tahery wurde die Verwertung der Aussage eines wegen seiner

starken Furcht unkonfrontierten Augenzeugen trotz der Belehrung der Jury über eine

gebotene vorsichtige Beweiswürdigung als Verletzung eingestuft. Wesentlich ist also, wie

sich ein Beweismittel in einem vorliegenden Fall präsentiert. Unkonfrontierte

Zeugenaussagen sollen deshalb nicht geschehen, weil dies ein Ausfluss des Rechtes auf

Fairness ist. Der EGMR hat hier noch einmal deutlich festgehalten, dass die entscheidende

Bedeutung einer Zeugenaussage nicht schon dann anzunehmen ist, wenn das Urteil auf

ihr beruht. Eine entscheidende Bedeutung für ein Beweismittel ist dann anzunehmen,

wenn dieses für den Ausgang des Verfahrens absehbar oder nach dem vorliegendem Urteil

besonders massgeblich ist. Diese Karin Berchtold ist eine wichtige Zeugin, aber nicht

ausschliesslich. Wir haben den Sachbeweis, dass sich DNA-Spuren auf der Patronenhülse

befunden haben und es haben sich noch weitere Zeugen sich dazu äussern können, die

allerdings nicht konfrontiert worden sind. Das täter-symptomatische Verhalten, wie ich es

eingangs meiner Duplik dargestellt habe, ist eben auch in diesem Zusammenhang zu

sehen und auch sein Ansinnen, das sich mit Akribie liest, dass er diesbezüglich nicht

verurteilt wird. Ich spreche hier auf den Besuch von Peteers im Restaurant Fisch an.

Kosheva

Viel Zeit wurde von der Verteidigung auch auf die einzelnen Motive, resp. Beweggründe

aufgewendet. Von der Seite der Privatklägerschaft ist Folgendes festzuhalten:

Bevor ich im Einzelnen auf die replikweise Einwendungen eingehe, möchte ich noch eine

Ergänzung zu lryna Schmid machen, was ich bei meinem ersten Parteivortrag ausführte.

lryna Schmidt I Befragung vom 28.06.2011 Frage 15 -> act. 2/96/1

Zwar hat Schwester lryna Schmid ausgeführt, dass sie entgegen meiner Darstellung die

Familienverhältnisse doch nicht so gut kannte, aber sie dies doch vom Hören, Sagen

Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin 3

wusste, dass Walker lgnaz zu Hassgefühlen gegenüber Kosheva neigt. Damit ist belegt,

dass der mutmassliche Hass gegenüber seiner Frau doch auch ausgesprochen wurde. ln

dieses Kapitel fällt auch der Umstand, dass nicht einmal dem Kind Unterhaltsbeiträge

bezahlt wurden, was nur so verstanden werden kann, dass es darum geht, der Mutter zu

schaden, sie in existenzielle Ängste zu bringen, sie letztlich wohl auch zu erniedrigen und

zu demütigen.

ln meinem ersten Redevortrag habe ich dargelegt, dass es verschiedene Motive gibt. Eines

von diesen vielen Motiven könnte eben auch der ausgeprägte Hass sein, den lgnaz Walker

gegenüber seiner Frau entwickelte. Der Hass alleine ist es aber nicht gewesen, sondern

Quelle war sein ausgeprägtes monetäres Denken. ln allem was er tat, ging es eigentlich

nur ums Geld; ganz speziell in der Beziehung zu seiner Gattin, aber es ging ihm auch

darum, wie ich das schon gesagt habe, sie zu erniedrigen und auch zu demütigen. Er hat

alles unternommen, dass sie kämpfen muss, dass es ihr schlecht ging, nicht nur finanziell,

sondern dass sie auch der Gefahr ausgesetzt war, zurück in die Ukraine gehen muss (Ich

komme darauf zurück).

Der Erbverzicht hatte unter anderem zum Ziel, dass bei der Scheidung keine

Anwaltsschatten zur Verfügung standen. Der Erbverzicht hatte tatsächlich zwei Aspekte im

Auge, die ich schon das Letzte mal ausgeführt habe. Walker lgnaz sagt dazu, dass es

einerseits ihm darum ging, dass nicht alle auf dieses Erbe spekulieren können und er

wollte auch, dass dieses Land nicht verkauft wird. Er gibt aber auch freimütig auch zu,

dass er mit dem Erbverzicht auch den Zugriff der Forderungen der Gemeinde umgehen

wollte (vgl. act. K 2/112 S.24/57 Frage 89). Es fällt auf, dass der Erbverzichtsvertrag

bereits am 26.11.2007 zugunsten seines Sohnes Pawel gemacht worden ist. Dass er nicht

angeben kann, dass er den Erbverzicht auch gemacht hat, damit er bei der Scheidung

über keine Anwaltsscharten verfügte, liegt auf der Hand. Die ersten Zänkereien in der Ehe

begannen im Herbst 2007. Die Trennung war im April 2008. Der Erbverzicht ist also sehr

früh gemacht worden, bevor der Kampf um das Sorgerecht losging. Es ist dem

Beschuldigten also zu glauben, dass dieser Erbverzicht verschiedene Blickwinkel im Auge

hatte. Wenn man die Frage 90 der Einvernahme von lgnaz Walker liest, kommt man nicht

darum herum, zu mutmassen, dass vom Erbverzicht nur deshalb zurückgetreten worden

ist, da im damaligen Zeitpunkt der Steuerwert noch CHF 20'000 betrug und es nun zur

Diskussion stand, dass dieses Landwirtschaftsland in Industrieland umgezont werden soll.

Es scheint mir doch, dass lgnaz Walker am Geld teilhaben wollte, den ein möglicher

Verkauf dieses Landes, wenn es dann einmal eingezont sein wird, beteiligt sein möchte.

Bei Frage 89 geht aber auch hervor, dass lgnaz Walker wusste, dass ein Beistand bestellt

wird. Walker lgnaz hat von seinem Vater sehr viel Geld hinter dem Rücken von seinen

Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin 4

übrigen Geschwistern bezogen (vgl. dazu die Befragung von Elisabeth Walker act. K

2/113/1 Frage 72). Der Widerruf des Erbverzichtsvertrages steht eindeutig im

Zusammenhang, dass er über die Gewinnbeteiligungsklausel, die sich im

Schenkungsvertrag befindet, auch an einem potenziellen Erlös gerne beteiligt sein möchte.

Nachdem der Mordanschlag auf seine Gattin nicht gelungen ist, wollte er doch von seinen

ursprünglichen Ansinnen auf das mögliche Erbe zu verzichten, absehen. lryna Schmidt hat

ausgeführt, dass der Hass Gespräch gewesen ist, den lgnaz Walker gegenüber seiner Frau

entwickelt hatte. Ausfluss dieses Hasses ist sicherlich sein Verhalten in Bezug auf den

Widerruf der Erbverzichtvertrages. Er könnte es nicht zulassen, dass seinem Sohn, den er

kaum sieht und auch nicht sehen möchte, über den Erbverzicht dermassen viel Geld

zufliessen würde. Man muss hier etwas abstrahieren. lgnaz Walker ist zu attestieren, dass

er wusste, dass die Mutter über dieses Geld nicht verfügen kann. Er ist aber auch

intelligent genug, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Unterhaltsbeiträge

auf das Kindesvermögen gegriffen werden kann. Es geht nicht um das Kind. Es geht um

die Mutter. lgnaz Walker ist intelligent genug, dass er weiss, gerade vor dem Hintergrund,

dass er wusste, dass die Vormundschaft auf die Liegenschaft eine Hand halten würde, dass

unter bestimmten Voraussetzungen auch auf das Kindesvermögen gegriffen werden kann,

wenn keine Unterhaltsbeiträge bezahlt werden. Es geht darum, die Mutter bis auf ihre Haut

auszuziehen und sie auszubluten. Das hat er mit dem Widerruf des Erbverzichtvertrages

erreicht. Der Hass nimmt nach der misslungenen Tat seine Fortsetzung. Er muss seine

Fortsetzung nehmen, da lgnaz Walker sein Ziel sich seiner Gattin zu entledigen nicht

erreicht hat. Bei Müttern, die sich nicht um ihre Kinder kümmern, spricht man von

Rabenmüttern, man müsste hier von einem Rabenvater sprechen oder von einer nicht

ausgereiften Persönlichkeit, denn mit diesem Vorgehen schadet er letztlich seinem Kind

und dürfte auch, wenn das Kind einmal älter ist, nicht wirklich gut dastehen. Das Letzte ist

eine Mutmassung. Der Widerruf des Erbverzichts ist eine Fortsetzung seiner

Machenschaften, die er angesetzt hat, um gegen die Privatklägerin vorzugehen.

Sorgerecht. Der Kampf um das Sorgerecht begann schon sehr früh, nachdem die ersten

Zänkereien in der Ehe begangen. Ich komme nicht darum herum, Ihnen ein Dokument aus

den Eheschutzakten vom 08.09.2008 aufzulegen. Es handelt sich dabei um ein Schreiben

von lgnaz Walker an die Volkswirtschafts-Direktion Amt für Arbeit und Migration. ln Frage

13, Wie sehen Sie die weitere Zukunft mit Ihrer Frau und der Familie, antwortet lgnaz

Walker wie folgt: "Die Anwälte sowie das Gericht haben mir unmissverständlich

klargemacht, dass ich keine Chance auf das Sorgerecht meines Sohnes habe."Die einzige

Möglichkeit für ihn sei, wenn sich das Kind in unmittelbarer in Gefahr befinden würde. Er

fügt dann ein, dass es gelogen wäre, wenn er sagte, dass Kind wäre in Gefahr. lgnaz

Walker ist natürlich ein gewiegter Schreiber und verfügt auch über die intellektuellen

Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin 5

Fähigkeiten, um sich bei den Behörden gutzuverkaufen. An dieser Stelle könnte ein Ansatz

gefunden werden, weshalb es zum Mordanschlag kam. Denn, wenn die Mutter nicht mehr

lebt, wäre das Sorgerecht ihm anheimgefallen. Das Amt für Migration bedeutete ihn, dass

die Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau und seine Tochter, resp. seine Stieftochter

nicht mehr verlängert werden würde, weshalb die Mutter und die Stieftochter die Schweiz

verlassen müssten. Er wurde dann gefragt, was dies in Bezug auf seinen gemeinsamen

Sohn bedeute. Als Antwort gab er: "Solange ich lebe, werde ich um das Sorgerecht für

meinen Sohn kämpfen. Meine Chance in der Schweiz dieses Sorgerecht zu bekommen ist

nahezu gleich 0. Das zu akzeptieren war für mich ein grosser Schock. Meine Gesundheit

hat auch darunter massiv gelitten." Es wurde ihm dann weiter auch noch gernäss der

damaligen Praxis die Frage unterbreitet, dass sein Sohn noch in einem anpassungsfähigen

Alter sein würde, weshalb es ihm zuzumuten wäre, dass er seiner Mutter in die Ukraine

folgt. Nach der damaligen Praxis war es so, und das ist es heute noch für Nichtschweizer,

dass eine Ehe gelebt werden muss, ansonsten die Wegweisung droht. Da gab er zur

Antwort: "Die einzige Chance, die ich besitze, meinen Sohn nicht zu verlieren ist, wenn

meine Ehefrau in die Ukraine zurückgeht. Ein Gericht in ihrem Heimatland wird die

Sachlage hoffentlich anders beurteilen". Dieser Stelle entnehme ich, dass er es darauf

abgesehen hat, dass sie die Aufenthaltsbewilligung verliert. Seine Mutmassung war, dass

das Gericht in der Ukraine die Sachlage anders gewichten würde. Inzwischen war ein

neuer Bundesgerichtsentscheid gefällt worden, sodass meine Mandantin die

Aufenthaltsbewilligung nicht verloren hatte (BGE 2C_353/2008 v. 27.03.2009): Ich zitiere:

Liegt gegen den ausländischen sorgeberechtigten Elternteil eines Schweizerkindes aber

nichts vor, was ihn als unerwünschten Ausländer erscheinen lässt oder auch auf ein

missbräuchliches Vorgehen zum Erwerb der Aufenthaltsbewilligung hinweist, ist

regelmässig davon auszugehen, dass dem schweizerischen Kind nicht zugemutet werden

darf, dem sorgeberechtigten, ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen und im

Rahmen der lnteressenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein privates Interesse des

öffentlichen an einer restriktiven Zuwanderungspolitik überwiegt.

Zur Frage des angeblich nicht gewollten Sorgerechts von lgnaz bitte ich Sie auch die Befragung der

Kantonspolizei vom 12.Nov. 2010 (Tatnacht 02:55 Uhr) beachten. Act. K 2 I 2 Frage 30 und 31 Antwort

auf Frage 31. Somit habe ich die Hoffnung, dass sie nach der Scheidung die Ausweisungsverfügung

bekommt, damit ich in der Urkaine um das Sorgerecht meines Sohnes kämpfen kann. Es kam

anders.

Mit Entscheid vom 13.05.2009 der Volkswirtschafts-Direktion ist das Gesuch um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gutgeheissen worden und die Begründung liest

sich wie folgt: Feststeht, dass aus der Ehe ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist,

Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin 6

welches das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Nach der Rechtspsrechung des Bundesgerichts

des Bundesgerichts rechtfertigt sich eine Wegweisung nur dann, wenn dem ausländischen

sorgeberechtigten Elternteil eines schweizerischen Kindes schuldhaftes Verhalten

angelastet werden muss (z.B. fehlende lntegrationsbindung, selbstverchuldete

Abhängigkeit von der Sozialhilfe oder gar ein straffälliges Verhalten). Dann wird weiter

zitiert, dass der Ehemann seine Verpflichtungen, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen noch

nicht nachgekommen ist, was die teilweise Abhängigkeit vom Sozialamt begründet. Die

Rechnung von lgnaz Walker ging also nicht auf. Ich möchte Ihnen auch noch diesen

Entscheid vom 13.05.2009 auflegen. Ich habe mich bis heute gewehrt, diese

aufenthaltsrechtliche Situation breitzuschlagen. Da aber hier offenbar mit sehr scharfen

Klingen gekämpft wird, sehe ich mich doch veranlasst, Ihnen diesen Entscheid zu den

Akten zu geben, da es die Position meiner Mandantin wesentlich stärkt.

Im Zusammenhing mit den Ausführungen zu lglesias ist auch die Frage des

Besuchsrechtes- mindestens andeutungsweise angesprochen worden, wenn lglesias

sagt, dass er ihn über alles liebt und vermisst. Es ist nötig, dass hier die Fakten richtig

gestellt werden. Der Verteidiger hat auch ausgeführt, dass der Angeschuldigte das Kind

nicht sieht, resp. keine Möglichkeit hat, das Kind zu sehen, resp. die Mutter es vereitelt.

Das muss entschieden bestritten werden. Pia Tresch, die Schwester von lgnaz hätte lgnaz

Walker beistehen sollen, wenn er das Gesuch hätte ausüben sollen. Auch hier geht es

einmal mehr um das Geld und lgnaz wurde empfindlich getroffen. Der Mitarbeiter

Bachmann der es brachte CHF 25'000 zum Vater von lgnaz Walker. Das Geld war für lgnaz

Walker bestimmt. Frau Walker (die Mutter der Privatklägerin) pflegte zu dieser Zeit den

verstorbenen Vater und hörte ihn am Telefon sprechen, dass CHF 25'000 gebracht werden

sollen. Franz Walker hat dann das Bargeld auch zu Gesicht bekommen. Der Vater lebte

damals noch in seinem Hause im unteren Stock Parterre. Franz Walker sprach Pia Tresch

an, welche ihrerseits lgnaz Walker ansprach, wofür er denn schon wieder Geld brauche.

Seit diesem Tag hatte lgnaz Walker kein Interesse mehr an Besuch seines Kindes. Es ist

einzuräumen, dass zwischen Pia Tresch und Nataliya Kosheva auch Zänkereien des

Schwarzgeldes wegen stattgefunden haben, die aber nicht auflösend für das Abbrechen

für des Besuches waren. Zwar liegt irgendwo in den Scheidungsakten ein Schreiben von

Pia Tresch, dass sie sich von der Begleitung des Besuches distanziere und verunglimpft die

Privatklägerin. Wie das Schreiben zustande kam ist nicht erhärtet. Frau lnglesias hat sich

also nicht verhört und es ist sicher nicht eine Kopfleerete gewesen, sondern das Thema

Besuchsrecht und Sorgerecht hat ihn tatsächlich beschäftigt und das schon sehr lange

Elisabeth lglesias gibt dazu ohne Umschweife Auskunft und erzählt auch, dass er das Kind

nicht sehen kann, weil sie ihm den Buben vorenthält. Er hätte das sehr viel gesagt

Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin 7

{Eiisabeth lglesias vor Schranken am 08.10.2012 Frage 157). Also auch gegenüber lglesias

macht lgnaz Walker die Mutter seines Kindes schlecht und log, sie würde ihm das Kind

vorenthalten. Frau lnglesias hatte keinen Grund etwas anzugeben, was nicht zutreffen

würde. Sie wurde schlicht gefragt, was der Grund des Mordanschlages sein könnte. Auch

sie bestätigt wie lryna Schmidt, dass er nie gut über sie geredet hatte. Die Aussage von

lryna Schmidt, dass sie gehört hat, dass er sie besonders hasst, dürfte deshalb auch

zutreffend sein, die beiden Frauen kennen sich nicht (Plädoyer Replik RA jaeggi s.26).

Glaubwürdigkeit von lqlesias zu diesem Fraqenkomplex: ln meinem ersten Redevortrag

habe ich noch ausgeführt, dass es Frau lglesias sehr beschäftigte, dass sie an sich hätte

merken müssen, dass ein Anschlag geplant ist. Ich möchte noch die dazu wesentliche

Stelle zitieren (vor Schranken Frage 98 FF). Sie hat es nicht ganz so gesagt, sondern führt

nur aus, dass es ihr mies gewesen ist, dass sie nicht zur Polizei gegangen ist. Wenn es

nicht so gewesen wäre, hätte es sie es sicherlich nicht so dargestellt. Ich bin aber

überzeugt, dass Frau lglesias ihre Gedanken hatte, mit diesen sie immer wieder

konfrontiert wird. ln Frage 103 gibt sie auch zu, dass sie es bereut, dass sie nicht zur

Polizei gegangen ist. Die Ausführungen von Frau lglesias sind in allen Aspekten

glaubwürdig und konsistent und auch sehr natürlich.

Es wird der Privatklägerin vorgeworfen, dass sie im Eheschutzverfahren über ihre

Arbeit gelogen hat. Es ist zweimal vorgebracht worden, sodass ich es nicht einfach

so stehen lassen kann. ln den Akten sind diesbezüglich die Erklärungen vorhanden. Ich

liess damals Elisabeth Walker den Kalender vorlegen, auf welchen man genau sieht, dass

die Namen von anderen Pflegefrauen des roten Kreuzes durchgestrichen und mit Nataliya

überschrieben worden sind (act. K 2/113/8). Auf Frage gab sie an, dass diese Anpassungen

durch Frank gemacht worden sind. Sie konnte nicht in Abrede stellen, dass sie die

Lohngelder überwiesen hat, dass sie das Sozialamt kontaktierte bzw. Kosheva dort des

Betruges versuchte zu bezichtigen. Sie brauchte einfach einen Sündenbock, wer den

Kalender abgeändert hat. Das Vorgehen ist ein solches, das man wohl häufig antrifft, wenn

man einen Fehler nicht zugeben kann. Meine Mandantin hat nie gelogen. Klar und deutlich

schreibt Herr RA Näf vom 13.08. 2008; Diese Lohnabrechnung entbehrt jeglicher

Grundlage. Ich muss davon ausgehen, dass es sich bei der Lohnabrechnung um eine

konzentrierte Aktion handelt, die im Zusammenhang mit dem laufenden

Eheschutzverfahren meiner Klientin steht, und die lediglich darauf abzielt, meiner Klientin

Schaden zuzufügen. Die betreffenden Lohnkonto-Angaben die für eine solche Ueberweisung

notwendig sind hatte nur lgnaz und der Sinn dieser Uberweisung lag nur darin sie beim Sozial-und

Migrationsamt anzuschwärzen. Nataliya musste 2mal diesen angeblichen Lohn zurück

überweisen und diese perfide Taktik konnte nur unterbrochen werden, indem sie Ihre

Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin 8

Kontonummer

Dies ist eine kleine Episode, wie

änderte.

hinterhältig versucht wurde alles Mögliche zu

unternehmen um Nataliya da Leben zu erschweren, oder sie abzuschieben, oder eben, als

dann effektiv alles nichts erbracht hat, sie ultimativ und für immer los zu werden. Also

bitte schön, das ist keine Paranoya meiner Mandantin, das ist ein weiterer Akt, dass mit

allen Mitteln versucht wurde Frau Kosheva anzuschwärzen, auch das Ausdruck eines

ungebrochenes Hasses, wenn auch in der Familie.

Die mediale Vorverurteilung ist nicht ernst zu nehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte

dafür.

Abschliessend noch eine Korrektur zu unseren ersten Vortrag. Wir haben aus welchen

Gründen auch immer die pol. EV von lglesias nicht finden können. Nach Einsicht in diese

act. stelle auch ich fest, dass sie vom Auftrag von Walker über Sindelic wusste. Sie hat das

in der ersten Befragung gesagt, was in der Regel sehr für eine authentische

Berichterstattung spricht.

Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin 9

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~onlrdrytatl~nsanspruch nac~A~. 6 Z~l .. 3 1~. d EMAk ·eil~.sen (E~MR Nr. 2Q766/ci5 l,lnd , ·~6100 vo~ 15; Dezlirhber 2011, AI-Khawaja· unctT~ery .it. U.K.). Der Bearbeiter von

· ' · HRRS f~stdeh Entscheid i,~ tolg~pde Lelts.ätze:' .

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··1. Wenn eine Verurteilung nur oder ln,entscheldendem Apsmaß auf elner.Aussage

~ ' beruht, die. von einem Zeugen·gE!~acl)t worden Ist. hinsichtlich derer der Angeklagte

unverschuldet ~ed;r'w~hrend der Ermlttl~~g~n· n~ch wahrend des gerichtlichen·

· ·. Hauptverfahrens elne ~elegenhelt hatte, sie zu prOfan oder' prOfan zu lassen, sind die

. Verteldlg~ng~rectite ln der Reg~l in einem 'Umfang beschranllt, der mit den von Art. 6

1 EMI'IK gewahrten Gara~tlen. unvereinbar ist. Anderes k~nn' aber- aucn ln Abhängigkeit I . , : . r ~

von den Besonderheiten des jewe.ll!gen nationalen Strafverfahrenss.ystems - Im

Einzelfall tiel der•anzustellenden GesamtprQfung der Fairness gelten, wenn hinreichende

)lomperislerende'FBk~?reri vorliegen, die Insbesandans elrie faire und angemessene

Beurteilung des Bewelswens der Aussage ermöglichen mossen. Die PrOtung. ob .

de!arllge prozessuale Ausgleichsmaßnahmen ln el,nem Verfahrery tais~chllch vorlagen,

nimmt dar. EGMR mit der größt(ilögllchen Grandlichkelt vor.

2. Eine Verletzung des M. 'e' 111' 11\. d.'l 1 EM,RK Ist nicht nur dann ~ögllch, wenn eine ' • . • _I , • • ' • •· • ~ • ' .' f , . • • . '

unkonfrontlerte Aussage das einzige oder das entsqheldende. Beweismittel war. E;lne

Verletzung kann auch d~nn flnzuneli,l)l~n sein, wenn kel~ Oberzeugender Grund fOr eine .

" 'Einschränkung des Korif~ontalionsrechts ,bestand. Ob eine Elnschrankung durch

, ObEmz~ugende GrOhde Im :Elnzelfali gerechlf~rtlgt war, Ist vorrangig zu prOfan. Eine

v611stäridige Verwahrung des Konfro'ntationsrech\s muss hierbei gegenober milderen

! 'Etnschränkungen ais Ultima ratio .l:fahandelt Werden; . ···L•r·:··

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daraus, dass m~ einer grÖßeren Bedeutung des Beweismittels, das .von

Einschränkungen der Verteidigungsrechte betroffen Ist, auch die Gefahr einer insgesamt

Im Verfahren ~lntretenden Unfairnass wachst. Die Erfahrung zeigt, dass die·

Überzeugungskialt eines Beweismittels' nur in Abhängigkeit von den Möglichkelten zu

seiner kritischen Qberprbtyng b~S!eht. Zudem oarf dem Ang~klagten nicht das Recht

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diese zu verteidigen. Der P,ngeklag1e muss effektiv am Verfahren tellhaben können .

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\ ' . . CAS Strafprozessrecht

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Die zweite Durchfahrurig des . . ' '

universitären Zertifikatslehrgangs

. CAS "Stratproz~sr~cht" erfoigt in

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Februar 2015.

''. 13. Tagung'a~r KrimG

vcim 26. Septemberbis zum l!a . ' '; .J.; : ••

September 2013 wird an der ·

Universität FöbOurg ~~ 13. Tagung

der Kriminologischen Gesellschaft

stattfinden. Diese Tagung der

deutschsprachigen Kriminologen

8!JS der Schweiz, Deutschland' und

Österreich'wird unter dem Thema ..

Risiken der Sicherheitsgesellschaft

-Sicherheit; Risiko & Krimin~itäl"

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22.08.2013 1

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Konf~ontationsanspruch: Neuer' Leitentsche,id des ... -... _. .

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6. Die Frage, ob ein-Verfahren fair war, hängt nicht aHeln davon ab, ob die vorgelegten

Bewei_se prima fa~le verlassUch erscheinen.

7. Zur Beurteilung in zwei ElnzelfäiiQn, _In denen der EGMR In eine_m erste.n Fall

(AI·Khawaja) die Verwe.itung der Aussage einer mittl~eiJe verstorbenen

unkonfrontlerten Augenzeugin unter ROckgriff '!juf Ihre Bestatlgun~ ~r<iti. weitere·

BeWeismittel gestattete, und In einem zweiten Fall (Tahery) die Verwertung der ' . i 1

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Aussage eines wegen seiner starken Furcht unkonlrontlerten Augenzeugen trotz der

Belehrung der jury Ober elrie gebotene vorsichtige Bewelswärdlgung ~:~Is Verletzung

einstufte.

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Posted ln: EGMR, Konlr~m;uion I Tagged: EMRK 6 ' ·

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Korrirhehfar.verhi.ssen

Deine E-Maii-Adressewlrd nicht veröftenilicht.

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22.08.2013 11

·1·\.'' j.'

lgnaz Walker Gottbardstrasse 88 6472 Erstfeld

Erstfeld 08.September 2008

Volkswirtschaftsdon Amt für Arbeit und Migration Klausenstrasse 4 6460 Altdorf

Ich beziehe mich auf Ihren Brief vom 26.August 2008 und beantworte Ihre _Fragen wie folgt:

1. Frage: Weshalb kam es zu dieser freiwilligen Trennung?

Antwort: Die Trennung wurde von meiner Frau gewählt Sie hat den gemeinsamen Haushalt verlassen.

2. Frage: . Beabsichtigen Sie, sich von Ihrer Ehefrau scheiden zii lassen oder halten Sie an der Ehe weiterhin fest.

Antwort: Meine Frau hat die Trennung verlangt. Ich habe immer lange Zeit versucht mit verschiedenen Mitteln unsere Ehe zu retten (Ehe Therapie usw.) Sie hat alle Versuche abgeblockt und spricht praktisch nur noch über Ihren Anwalt mit mir. Im Juli habe ich Ihr dann die Scheidung vorgeschlagen. Ihr Anwalt teilte mir mit, dass die an einer Scheidung zurzeit nicht interessiert sei. Sie beabsichtige die zwei jährige Trennung die Ihr von Gesetz her zustehen würde. Nach Ablauf dieser Frist werde dann über Scheidung verhandelt. Mit

'-?· grossem Bedauern musste ich mir zugestehen, dass diese Ehe keinesfalls mehr gerettet werden kann.

3. Frage: Wenn Sie an der Ehe festhalten wollen;weshalb?

Antwort: Ich werde an der Ehe nicht festhalten.

4. Frage: Wenn Sie sich scheiden lassen wollen, haben Sie diesbezüglich bereits etwas unternommen und wann?

Antwort: Wie bereits erwähnt, brauche ich für die Scheidung innerhalb der zwei jährigen Trennungsfrist das Einverständnis meiner Ehefrau. Da sie an der Ehe oder an der Weiterführung unserer Bezie~ung nicht interessiert ist, sind wohl einzig finanzielle Gründe ausschlaggebend, dass meine Frau an der Scheidung nicht zustimmen will. Die Scheidung wurde Ihr offiziell von meinem Anwalt vorgeschlagen. Ihr Anwalt hat uns dann mitgeteilt, dass Sie von Ihrem Recht gebrauch mache, der Scheidung nicht einzuwilligen und die zwei jährige Trennung ohne Angabe von Gründen beantrage.

5. Frage: Geben Sie Ihrer Ehe noch eine Chance und wenn nein, weshalb nicht?

Antwort: Die Ehe und der Versuch der Rettung dieser Beziehung haben mich finanziell ·nahezu ruiniert. Der Konkurs meiner Firma erscheint wahrscheinlich. Ich habe offenbar die Notbremse zu spät gezogen. In meinem. Bemühen meiner Familie alles zu ermöglichen und den geforderten Wünschen zu entsprechen, habe ich die Situation und meine finanziellen Möglichkeiten wohl manchmal auch falsch eingeschätzt. Dazu _lcani, dass meine Frau in dieser Zeit praktisch sämtliches Geld dass Sie in die Finger bekam in die· Ukraine überwies. Manchmal wusste ich nicht, wie ich die Rechnungen bezahlen konnte; in der gleichen Zeit finanzierte meine Frau z.B. Ihrem ex Mann ein Auto und bezahlte sein erneutes Hochzeitsfest. Ausserdem hatte für Sie die Fertigstellung Ihres Hauses in der Ukraine immer oberste finanzielle Priorität. Ihr Lebensmittelpunkt war nie die Schweiz sondern immer die Ukraine. So lange Ihre Tochter noch in der Ukraine lebte, hatte ich dafür auch Verständnis. Wenn ich ehrlich bin, sage ich Ihnen, dass ich diese Frau heute noch sehr liebe und ich dass ich wohl nie damit aufhören kann. Zum Gluck habe ich mir aber eine realistische Betrachtungsweise meiner Beziehung angeeignet, und stellte dabei fest, dass diese Liebe wohl immer einseitig gewesen war und immer sein wird Diese Ehe hatte von Beginn her kaum eine Chance und meine Hoffnung, dass sich daran etwas ändern würde, habe ich inzwischen auch aufgegeben.

6. Frage: Aus unseren Akten geht hervor, dass in der Beziehung zwischen Ihnen und Threr Ehegattin Schwierigkeiten bezüglich häusliche Gewalt ( Drohung ) bestanden haben. Deswegen musste sogar die Kantonspolizei Uri intervenieren. Äussern Sie sich bitte dazu.

Antwort: Ich sende ihnen eine Kopie der bezüglichen Akten. ( Einstellungsverftigung) Eine solche Verfügung hat meine Frau als Angeschuldigte und eine ich als Angeschuldigter erhalten. Wie Sie daraus ersehen können wurde die Kantonspolizei das erste Mal am 10. Juni 2007 wegen unseren Eheproblemen ausrücken. Meine Frau hat einen sehr impulsiven Charakter. Diese Probleme verstärkten sich nach der Geburt unseres Kindes (02.Mai 2007) und nach dem Tötungsdelikt Ali Septi. (04.Mai 2007.) Innert kürzester Zeit demolierte meine Frau drei Mal die gesamte Wohnung indem sie einfach alles was sie in die Hände bekam zusammenschlug. Zehn Minuten später tat ihr dann alles wieder sehr leid und sie ve1:fiel dann weinend in Ihr Selbstmitleid Auch bei mir gingen diese Vorfälle nicht spurlos vorbei. Ich

~ schliefnie länger als zwei Stunden aneinander. Diese Vorfälle interpretierte ich keineswegs als harmlos, ich musste in dieser Zeit aber auch aufpassen, da ich auch meiner grossen psychischen Belastung bewusst war. Beim Ausrücken der Polizei am 1 O.Juni hatten die anwesenden Polizisten auf Ihren Oberarmen Druckstellen (blaue und gelbe Flecken) und bei mir Kratzverletzungen am Gesicht und am Hals festgestellt. Später bekam ich daniz auch noch ein blaues Auge. Anband der vorgefundenen Indizien wurde die Situation von den eintreffenden Polizisten wohl richtig interpretiert. Meine Frau hatte wieder einen Ihrer Wutanflille. Ich versuchte sie zu beruhigen. Ihre blauen Flecken waren Druckstellen als ich sie festhalten und beruhigen wollte. Die Polizisten haben mir dann geraten sie beim nächsten Mal nicht mehr anzufassen und die Polizei fraher zu benachrichtigen. Dementsprechend habe ich mich am 14. Juni verhalten. Einen Streit wegen einer Bagatelle schaukelte sich hock Als sie mir ins Gesicht spuckte, habe ich der Polizei telefoniert. Ihre Aussage ich hätte sie mit dem Fuss in den Hintern geschlagen als sie die Wohnung verlassen wollte war reine Eljindung. Niemals solange ich sie kenne ist sie bei einem Streit weggela'!fon. Im Juli 2007 besuchten wir dann beide den Sozialpsychologischen Dienst Uri und Iiessen uns von verschiedenen Psychologen beraten. Nach einer Sitzung wurde mir mitgeteilt, dass er das Gefühl habe ich würde mir der angespannten Situation zurechtkommen, dass er aber nach Beendigung der Einzeltherapien von seinem Kollegen mit meiner Frau eine

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Partnerschaftsberatung vorschlage. Ich war damit einverstanden. Nach drei Sitzungen von meiner Frau habe ich dann telefonisch erfahren, dass sie, obwohl sie noch offine Termine hatte, nicht mehr hinging. In einem Gespräch mit ihr teilte sie mir mit, dass sie nicht mehr hingehen wolle, weil der Psychiater spinnen würde. Auch für ein begleitetes Partnergespräch konnte ich sie nicht gewinnen weil sie der Meinung war, ich wolle sie .filr psychisch krank erlclären. Nach mehreren Telefongesprächen mit ihrem Psychiater wurde die Behandlung als -geschlossen erklärt, weil nach Aussagen es Psychiaters man ihr nicht gegen ihren Willen helfen könne. Wie gesagt, ich hatte grosses Verständnis ftir Ihre Probleme. Mein Versuch mehr Zeit mit meiner Familie zu verbringen war_ auch nicht immer erfolgreich. Die Umsätze in unseren Betrieben gingen nach dem Doppelmord massiv zurück In genau dieser Zeit habe ich Personal aufgestockt, um eben mehr Zeit für mich und meine Familie zu haben. Dieses Personal musste eingeschult werden. Zudem wurde ich zusehends auch familiär massiv unter Druck gesetzt. Die Forderung nach einem eigenen Haus hatte ich bereits erfrillt. Das Haus musste jetzt nach den Wünschen meiner Frau umgebaut (z.B. neue Küche) und eingerichtet werden. Ich hatte die Hoffnung, dass mit dem Familiennachzug ihrer Tochter Viktoria, mit dem zeitlichen Abstand des Doppelmordes und mit dem Älterwerden von Pawel (nach der Geburt eines Kindes wird wohl jede Partnerschaft in gewisser Weise belastet,) dass sich unsere Probleme verkleinern würden. Jeglichem Streit ging ich aus dem Weg, indem ich einfach weglief, bevor eine Eskalation stattfinden konnte. Meine Frau reagierte darauf mit erheblichem Alkoholkonsum. Sicher einmal pro Woche (meistens am Samstag) war sie total besoffin. Da ich am Samstag sowieso immer im Geschäft war, das sich ja nur ein POO:r Meter von unserem Wohnhaus entfernt befindet, nahm ich jeweils das Bebefon mit, wenn ich das Haus verliess. So konnte ich auf ]'awel aufpassen und arbeiten. Ich wusste nie wann meine Frau nach Hause kommen würde. Meistes erschien sie in den frühen Morgenstunden und war oft stark alkoholisiert. In einer Freitag oder Samstagnacht im Februar 2008 war sie auch abwesend Um ca. 6. 00 Uhr am Morgen habe ich Pawel den Schoppen gegeben und ging dann schlafon. Etwas später hörte ich meine Frau nach Hause kommen. Sie wollte unbedingt mit mir über etwas diskutieren. Da habe ich geantwortet, dass ich zu müde sei und dass sie sowieso zuviel getrunken habe. Daraufhin verliess sie das Schlaftimmer und ich schlief wieder ein. Plötzlich erwachte ich und ich sah meine Frau mit einem Messer in der Hand vor dem Bett stehen. Als pure Reflexreaktion drehte ich mich und genau da, wo ich vorher geschlafen hatte, steckte das Messer in der Matratze. Ich drehte mich erneut und schlug Ihr mit der Faust einen Schlag von oben auf den Kopf Sie sackte zusammen wie ein Stein. Ich nahm sie und steckte sie unter die kalte Dusche. Daraufhin umarmte sie mich, weinte, und sagt~ mir sie wisse genau, ich hätte sie nicht mehr gern. Trotz ihres starken Alkoholkonsums ging es ihr nun etwas besser da sie in der Dusche auch kotzen konnte. Ich legte sie ins Bett und teilte ihr mit, dass wir jetzt wirklich externe Hilft benötigen würden. Am nächsten Tag verfärbte sich die eine Gesichtshälfte grün und blau und sie klagte über starke KopfSchmerzen. Mein Bruder fohr sie dann ins Spital wo sie eine Nacht zur Beobachtung bleiben musste. Sie sah wirklich schrecklich aus. Am Mittag des nächsten Tages kam sie vom Spital zurück und das erste, was sie mir mitteilte war, sie würde mich nun fortig machen. Ein normales Gespräch konnte ich nicht mehr mit ihr führen. Ich suchte erneut das Gespräch mit Ihrem Psychiater was mich aber auch nicht weiterbrachte. Ihre Mutter kam in dieser Zeit für drei Monate in die Schweiz und ich hoffte, dass sie dadurch etwas entlastet würde. Im Mai 2008, am zweitletzten Tag des Aufonthaltes ihrer Mutter stand ich am Mittag al{{. Ich zog mich an und begab mich in die Küche. Die ganze Familie war bereits am Essen. Leider konnte ich nicht dazusitzen, weil ich einen Geschäftstermin in meinem Restaurant wahrnehmen musste. Ich teilte meiner Frau mit, dass ich dieses Mal in meinem Restaurant zusammen mit diesem Geschäftsmann essen würde und verlies das Haus. Mein Nachbar sah, dass meine Frau und meine Schwiegermutter zusammen auf der Terrasse unserer Wohnung Wäsche aufhängte und die dabei lachten. Fünf Minuten später sei die Polizei eingetroffen.

Mein Nachbar kam ins Restaurant und fragte nach mir. Ich war immer noch an dieser Sitzung im Restaurant. Er teilte mit trotzdem mit, dass die Polizei in meinem Haus sei. Ich beendete den Termin und wollte in mein Haus gehen, um nachzuschauen was los sei. Ich sah die zwei Autos der Polizei mit meiner Frau und den Kindern gerade noch wegfahren. Sofort telefonierte ich der Polizei um nachzt{fragen, warum sie meine Familie mitgenommen haben. Man gab mir keine Auskunft. Als ich nicht locker lies, wurde mir am Abend um ca. 20.00 Uhr mitgeteilt, meine Frau hätte der Polizei telefoniert und Ihnen mitgeteilt, ich würde sie mit Leib und Leben bedrohen. Man hätte sie deshalb an einen sicheren Ort gebracht. Es entzieht sich meiner Kenntnis was meine Frau den Polizisten alles vorgelogen hat. Auf jeden Fall hatte ich an diesem Tag keinen Streit mit meiner Frau. Später stellte ich dann fest, dass alles terminlieh genau vorbereitet war. Einen Tag später bekam ich bereits einen Briefvon Ihrem Anwalt und drei Tage später bereits einen Brief vom Gericht. Die Anwaltsvollmacht datierte rückwirkend auf Februar. Sie wollte das alles noch vor der Ausreise Ihrer Mutter geschehen lassen.

7. Frage: Beanspruchen Sie und Ihre Ehefrauwegen dessen Schwierigkeiten professionelle Hilfe?

Antwort: Ich weiss, dass meine Frau professionelle Hilfe in Anspruch genommen hat. Das Tragische dabei ist, dass man als Mann kaum Hilfe bekommen kann und auch keine Chance bekommt, Geschehnisse den Tatsachen entsprechend darzulegen. Die Aussagen der Frau bei angeblicher Häuslicher Gewalt werden sofort als Grundlage der weiteren Verhandlung angesehen. Ich habe mich um Gespräche mit dem Arzt, der Opferhilfe, dem Fürsorgeamt usw. bemüht. Man teilte mir mit, dass man an einem für ein solches Gespräch die falsche Stelle sei oder man kein Interesse oder keine Zeit habe for ein Gespräck Sie würden nur die ihnen aufgetragenen Pflichten erfüllen. Dabei würde ein Gespräch mit dem Ehemann nichts ändern. Ich musste akzeptieren dass ich als Ehemann nichts zu sagen habe. Die anfallenden Kosten (z.B. Ihre Anwaltslrosten) werden mir in Rechnung gestellt Wenigstens zahlen darf ich noch

8. Frage: Pflegen Sie den Kontakt zu Ihrem Sohn Pawel und wenn ja wie oft?

Antwort: Das Besuchsrecht wurde vom Gericht auf jeden Donnerstagnachmittag festgelegt. Gerne würde ich meinen Sohn öfters sehen, meine Frau lässt das aber nicht zu.

9. Frage: Wie wird diese Beziehung zu Pawel gelebt?

Antwort: Wenn meine Schwester zuhause ist, nehmen wir bei Ihr gemeinsam das Mittagessen ein. Am Nachmittag unternehmen wir zwei dann meistens etwas, z.B. wir gehen ins Schwimmbad oder sonst wohin oder wir spielen ganz einfach auf der grossen Terrasse unseres Hauses. Um 18.00 Uhr muss ich Ihn dann jeweils wieder zurückbringen.

10. Frage: Pflegen Sie auch Kontakt zur Tochter Ihrer Frau und wenn ja wie oft?

Antwort: Sei Mai 2008 habe ich mit Viktoria ein einziges Mal kurz gesprochen. Auf meine Frage ob es Ihr gut gehe hat sie geantwortet: "Meine Mutter hat mir gesagt ich dürfe nicht mehr mit dir sprechen so lange du uns kein Geld gibst. "

11. Frage: Wie wird diese Beziehung gelebt?

Antwort: Es gibt keine Beziehung mehr zu Viktoria. Sie hatte im April Geburtstag. An Ihrem Geburtstag habe ich Ihr die Mitgliedschaft im Pony Club (Journal) für ein Jahr bezahlt und

Ihr versprochen mit Ihr eine Reitschule zu besuchen. Sie liebt Pferde über alles. Mit der Reitschule in Seedorf hatte ich bereits gesprochen und einen Besuchstermin vereinbart Einen Reitkurs habe ich ihr in Aussicht gestellt, wenn sie gute Schulnoten nach Hause bringen würde. Leider sehe ich sie nur noch manchmal auf ihrem Schulweg und von we_item. Ich glaube aber es geht Ihr gut.

12. Frage: Bezahlen Sie für die Ehefrau und fiir die beiden Kinder Unterhalt oder bezahlen Sie nur Unterhalt fiir den gemeinsamen Sohn?

Antwort: Wir hatten bis anhin nur einen Gerichtstermin. Dabei ging es nur um die Regtdung des Besuchsrechts. Der Termin um die finanziellen Forderungen wurde auf den 25.September festgelegt. Ihr Anwalt fordert fiir Sie eine monatliche Zahlung von Fr. 3480.00. Um einer gerichtlichen Auseinandersetzung aus dem Weg zu gehen habe ich Ihr eine Einmalige Zahlung von Fr. 20000.00 plus Fr.2000.00 jeden Monat angeboten. Ich hätte dafür ein Darlehen bei meinem Schwager von Fr. 20000.00 aufgenommen. Sie hat diesen Vorschlag abgelehnt. Kurz gesagt, das Gericht muss sich am 25.September damit auseinandersetzen. Jeden Beschluss, den über meinen Vorschlag hinaus geht, bedeutet mein sicherer finanzieller Ruin. Seit unserer Trennung habe ich weder für meinen Sohn, meine Frau oder für Viktoria direkt etwas bezahlt. Die Krankenkasse für meinen Sohn sowie die beiden Fondssparversicherungen für meine Frau und Pawel von je Fr. 100.00 pro Monat habe ich weiterhin beglichen.

13. Frage: Wie sehen Sie die weitere Zukunft mit Ihrer Frau und mit der Familie?

Antwort: Ich weis nicht wie sich die Zukunft mir meiner Frau und mit meiner Familie gestalten wird Im Moment kiimpfe ich mit aller Kraft um mein Geschäft. Die Anwälte sowie das Gericht haben mir unmissverstiindlich klar gemacht, dass ich keine Chance auf das Sorgerecht meines Sohnes habe. Die einzige Möglichkeit für mich sei, wenn sich unser Kind in unmittelbare Gefahr befinden würde. Das zu behaupten wiire ganz einfach gelogen. Meine Frau vergöttert Pawel. Sie hat die Ukraine verlassen um in der Schweiz Geld zu verdienen. Ihre Tochter hat sie dabei jeweils Acht Monate nicht gesehen. Sie hat darunter immer sehr gelitten. Vielleicht möchte sie bei Pawel etwas gut machen. Ich habe ftinf ältere Geschwister von denen drei Schwestern Kinder haben. Es gehörte früher manchmal zu meinen Aufgaben

~ als Jüngster auf diese Kinder aufzupassen. Ich habe die Erziehungsmethoden der Eltern erlebt und mitgetragen. Obwohl meine Frau Ausländerin ist und deshalb eine andere Erziehungsstruktur als gegeben betrachtet werden kann, bin ich äusserst skeptisch ob das der richtige Weg ist ein Kind zu erziehen.

14. Frage: Falls wir die Aufenthaltsbewilligung für ihre Ehefrau und fiir Ihre Tochter resp. Stieftochter Viktoria nicht mehr verlängern werden, bedeutet es, dass diese Personen die Schweiz verlassen müssen. Was würde das für Sie bedeuten? Im Bezug auf Ihren gemeinsamen Sohn?

Antwort~· So lange ich lebe werde ich um das Sorgerecht für meinen Sohn lriimpfen. Meine Chancen in der Schweiz dieses Sorgerecht zu bekommen ist nahezu gleich Null. Das zu akzeptieren war fiJr mich ein grosser Schock. Meine Gesundheit hat auch darunter massiv gelitten. Nach einem Hörsturz (nach Angaben der .A"rzte hervorgerufen durch eine Stresssituation) hörte ich zeitweise nur noch zehn Prozent am linken Ohr. Ich wurde notfallmässig im Kantonsspital Luzern behandelt. Mittlerweile hat sich durch regelmässige Medikamenteneinnahme das Gehör etwas erholt auf ca. vierzig Prozent. Ich habe mich aber in erneute psychiaterische Behandlung begeben vor allem weil ich sehr schnell ermilde und

meine Leistung bei meiner Arbeit mit wiederholenden Aussetzern verbunden ist. Das äusserl sich z.B. so, dass ich überzeugt bin. etwas bereits erledigt zu haben, es liegt aber immer noch aufmeinem Tisch. Dieses Mal gehe ich regelmässig nach Ziirich Frau Vallati, die sich auf: traumazentrierte Psychotherapie spezialisiert hat. Wenn ich meinen Sohn plötzlich über längere Zeit nicht mehr sehen würde, wäre das für mich sicherlich sehr schmerzhaft. So weiterzumachen ist aber auch keine Lösung. Meine Frau ist drei Wochen in die Ferien in die Ukraine gereist ohne dies mir vorher mitzuteilen. Als ich das Besuchsrecht am Donnerstag nicht wahrnehmen konnte, habe ich zuerst schon vermutet, meine Frau sei definitiv in die Ukraine zurückgereist. Wissen Sie meine Frau .konnte sich in der Schweiz nie richtig integrieren. Nach über vier Jtihren Aufenthalt spricht sie nur sehr schlecht Deutsch Mein Russisch ist bald besser als Ihr Deutsch. Nach langem Zusprechen konnte ich Sie dazu bewegen einen Deutsch Integrationskurs zu besuchen. Den Fortsetzungskurs jedoch hat sie dann auch abgebrochen. Es liegt auch nicht daran, dass ihr niemand bei der Integration behilflich sein wollte, sie wollte einfach nicht. Überall spricht sie z.B. mit Viktoria und Pawel konsequent nur russisch. Sie kocht immer russisch (was übrigens auch sehr gut ist), sie liest praktisch nur russische Bücher, sie hört nur russische Musik, sie schaut wenn immer möglich russisches TV oder DVD usw. Persönlich hatte ich eigentlich gar nichts dagegen. Im

~ Gegenteil, es erweiterte meinen Horizont und bei vielen Sachen z.B. die Musik musste ich neidlos zugeben, dass es besser war als das bisher gekannte. Meiner Meinung nach haben auc;h Kinder die mit zwei Sprachen und zwei Kulturen aufwachsen bedeutend grössere Zukunftschancen

IS. Frage: Gernäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung muss u.a. die familiäre Beziehung gelebt werden und intakt sein, damit die involvierten Personen sich auf den Schutz des Familienlebens berufen können. Wie sehen ·Sie es bezogen auf ihr Familienleben? !.~~~®m..·

Antwort: Diese Frage kann nicht so einfach beantwortet werden. Als Ehemann und Vater juhlte ich mich eigentlich immer verantwortlich für meine Familie. Dazu gehörten auch das Beschützen und das Heraushalten und/oder das Lösen von Problemen. So war es ftir mich z.B. selbstverstiindlich als Geschäftsführer der Night Bar Nach dem Tötungsdelilet auch der Presse Auskunft zu geben. Ebenso klar waren die Spielregeln die gegenseitig einzuhalten waren. Wenn man etwas von mir wollte, machte ich es davon abhängig dass keine Fotos oder Berichte über meine Familie gezeigt werden. Alles was sie veröffontlichen durften. war das wenige das ich ihnen gab. So wie in diesem Beispiel hielt ich es in meinem ganzen Leben. Persönlich habe ich mich nie vor externen Auseinandersetzungen versteckt. Hinter der Familie zu stehen gehörte eben auch dazu. Oder glauben Sie etwa. dass alle applaudierten als sie fostgestellt haben, dass ich eine ukrainische Tänzerin heiraten werde? Mit meinen Eltern z. B. führte ich lange Gespräche. Schlussendlich habe ich auf jegliche Erbschaft notariell verzichtet und versprochen mein ganzer Einfluss geltend zu machen, dass unsere Kinder katholisch getauft und nach unseren Grundwerten erzogen werden. Mein Vater ist jetzt 87 Jahre alt, meine Mutter ist letztes Jahr im Alter von 82 Jahren gestorben. Sie sind in genau der Zeit aufgewachsen, in dem der Mythos des bösen kommunistischen Russen mit der ganzen westlichen Medienwelt aufrechterhalten wurde. Niemand aus meiner Verwandtschaft oder aus meinem Bekanntenkreis haben meiner Frau diese Skepsis jedoch gezeigt. Im Gegenteil, alle wollten ihr helfon und sie integrieren. Sie wurde mit Einladungen geradezu überhduft. Unsere Familienmitglieder sind und waren gegenüber Neuern immer sehr aufgeschlossen und wir akzeptieren die Entscheidungen Anderer. Selbstverständlich tragen wir auch Konflikte innerhalb unserer Familie aus. Als Charaktereigenschaft von uns darf ich sicherlich eine gesunde Skepsis gegenüber Entscheidungen von uns Selber und auch von anderen Personen nennen. Der Zusammenhalt unserer Familie hält sich deshalb auch in Grenzen.

Also erzählen Sie mir nichts von einem intalcten geschützten Familienleben. Das war mein Traum für den ich bereit war alles zu riskieren. den ich aber nun verlieren werde. ·

16. Frage: Bei einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung Ihrer Ehefrau aus der Schweiz ist es ohne weiteres als zumutbar zu erachten, dass ihr gemeinsamer Sohn zusammen mit der Mutter ausreist, da das Kind sich in einem anpassungsfähigen Alter ( 1 Jahr) befindet. Bitte äussem Sie sich dazu.

Antwort: Am letzten Donnerstag habe ich meinen Sohn bei meiner Frau abgeholt. Er wollte zuerst gar nicht zu mir kommen. weinte und wollte zurück in die Arme seiner Mutter. Später haben wir dann viel gelacht und hatten einen super Nachmittag zusammen. Mir wurde aber schlagartig bewusst, dass ich keine gesunde Beziehung zu meinem Sohn aufbauen kann. wenn ich ihn nur an einem Nachmittag pro Woche sehe. Ausserdem bin ich auf die Mithilft von meiner noch Ehefrau angewiesen um auf längere Zeit eine intalcte Beziehung wahrnehmen zu können. Wie diese Hilfe aussehen wird, habe ich im Beispiel von Vilctoria bereits fostgestellt. Einem von einem Gericht festgelegtes Besuchsrecht, dass dazu meine Frau jederzeit umgehen kann. hilft mir auch nicht alles in eine vernütifiige Richtung zu leiten. Daif ich Ihnen Beispiele als Erklärung für diese Aussagen darlegen. An einem Mittwoch wurde mir mitgeteilt, dass mein Sohn die Windpocken habe und er deshalb die Wohnung der Mutter nicht verlassen dürft. Nachmittags um 15.00 Uhr an genau diesem Donnerstag wurde meine Frau aber mit Pawel in einem Geschäft in Altdoif gesehen. Oder der bereits angesprochene Ferienaufenthalt. Sie hielt es nicht für nötig mich zu informieren dass sie mit Pawel für drei Wochen die Schweiz verlassen würde. Ich habe weder für einen Passfür meinen Sohn noch für ein Verlassen der Schweiz unterschrieben. Auf Umwegen habe ich dann später eifahren mit wem sie in diese Ferien fuhr und wann Ihre Rückkehr geplant sei. Stundenlang habe ich meine Situation realistisch zu analysieren versucht. Fragen wie: Was sind eigentlich meine noch möglichen Ziele und welche Möglichkeiten stehen mir als Vater eigentlich noch zur Verfügung, waren ausschlaggebend für diese von Ihnen gestellte Frage beantworten zu können. Die einzige Chance die ich besitze meinen Sohn nicht zu verlieren ist, wenn meine Ehefrau in die Ukraine zurückgeht. Ein Gericht in Ihrem Heimatland wird die Sachlage hoffentlich anders gewichten. Das Urteil in der Schweiz betreffend dem Sorgerecht ist ja bereits gefallen bevor überhaupt eine Gerichtsverhandlung stattgefunden hat. Eine gerichtliche Auseinandersetzung betreffend der Scheidung kann auch ohne Probleme in der Ukraine stattfinden. Unsere Ehe wurde ausserdem international gar nicht angemeldet. Ob das jemand (z.B. Ihr Anwalt) in der Zwischenzeit seit Mai 2008 gemacht hat, ist zu bezweifeln. Tatsache ist, dass Pawel Schweizer Bürger ist, einen Schweizer Pass besitzt, und somit spätestens bei seiner Volljährigkeit das Recht hat in die Schweiz zurüclrzukehren.

Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen zum voraus.

Freundliche Grüsse

Ignaz Walker

Beilage erwähnt

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Einschreiben via Rechtsvertreter Frau Nataliya Kosheva Walker Wilerstrasse 53 6472 Erstfeld

Altdorf, 13. Mai 2009 Mi/Af

ZEMIS 4719033.1 UR 61836

VOLKSWIRTSCHAFTS­DIREKTION

EINGEGANGEN

Nataliya Kosheva Walker, geb. 30. Dezember 1978, Ukrain.e, Wilerstrasse 53, 6472 Erst­feld; Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B Entscheid Einsprache

Sehr geehrte Frau Kosheva Walker

Mit der Verfügung vom 11. März 2009 hat die Abteilung Migration Uri ·Ihr Gesuch um Verlän­gerung der Aufenthaltsbewilligung B abgelehnt und die Wegweisung angeordnet. Gegen diesen Entscheid erheben Sie bzw. Ihre Rechtsvertreterin Claudia Zumtaugwald, Rechtsan­wältin, Hertensteinstrasse 28, Postfach 6582, 6000 Luzern 6, mit Schreiben vom 14. April 2009 Einsprache und stellt folgende Anträge:

1. Die Verfügung vom 11. März 2009 sei aufzuheben und es sei der Einsprecherin die Auf­enthaltsbewilligung zu verlängern.

2. Von der Erhebung einer Gebühr für das Einspracheverfahren sei abzusehen.

3. Der Einsprecherin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

A) Formelles

Die Einsprache wurde fristgerecht eingereicht. Somit ist darauf einzutreten.

Volkswirtschaftsdirektion Amt fOr Arbeit und Migration Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf Internet: www.ur.ch

Telefon: 041 875 24 04 Telefax: 041 875 24 37 Sachbearbeiter/ in: Markus lndergand E-Mail: [email protected]

2

B) Materielles und Rechtliches

1. Sie heirateten am 2. Dezember 2005 Walker Paul lgnaz, Schweizer Bürger, wohnhaft in Erstfeld. Gestatzt hierauf erhielten Sie die Aufenthaltsbewilligung B. Am 2. Mai 2007 kam Ihr gemeinsamer Sohn ZL!r Welt und am 16. Februar 2008 reiste Ihre Tochter im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Laut Entscheid des Landgerichts­präsidiums Uri vom 23. Januar 2009 erfolgte die Trennung am 13. Mai 2008.

Gernäss Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 Ober die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Ar­tikeln 42 und 43 weiter, wenn:

a) die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche In­tegration besteht;

b) wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.

Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen wohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG).

Die Trennung erfolgte knapp 2 Y2 Jahre nach der Heirat. Somit besteht kein Anspruch im Sinne von Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a AuG. Zu prüfen bleibt, ob wichtige persönli­che Gründe im Sinne von Buchstabe b gegeben sind.

2. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer· ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Her­kunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt geltend gemacht, können die zuständigen Behörden nach Artikel 77 Absatz 5 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) entsprechende Nachweise verlangen. Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbe-

( sondere: Arztzeugnis, Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen im Sinne von Artikel 28b des Zivilgesetzbuches; oder entsprechende strafrechliehe Verurteilungen (Art. 77 Abs. 6 VZAE).

Vor dem Erreichen der zeitlichen Grenze komme es entscheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzelfall zukommt, das heisst der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf schweizerischem Territorium, der Existenz gemeinsamer Kinder, den Umständen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und -im letzteren Zusammenhang - allfällige Gewalterfahrung in der Ehe. Je mehr diese Ele­mente ins Gewicht fallen, umso mehr wird man von einer hinreichend schweren Betrof­fenheit ausgehen können. (C-4302/2007 BVG v. 20.12.07). Liegt gegen den ausländi­schen, sorgeberechtigten Elternteil eines Schweizer Kindes nichts vor, was ihn als un­erwünschten Ausländer erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen zum Erwerb der Aufenthaltsbewilligung hinweist, ist regelmässig davon auszugehen, dass dem schweizerischen Kind nicht zugemutet werden darf, dem sorgeberechtigten, aus­ländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen, und dass im Rahmen der Interessen­abwägung von Artikel 8 Ziffer 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

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sein privates Interesse das öffentliche an einer restriktiven Zuwanderungspolitik über­wiegt (BGE 2C_353/2008 v. 27. März 2009).

Die Ehe dauerte bis zur Trennung knapp 2 % Jahre. Aus der Ehe ist ein gemeinsames Kind hervorgegangen. Aus den Akten ist zu entnehmen, dass ein Verfahren i.S. häusli­cher Gewalt vom Juni 2007 von der Staatsanwaltschaft Uri mit Verfügung vom 16. Janu­ar 2008 eingestellt wurde. Am 13. Mai 2008 wurde ein Strafverfahren i.S. häuslicher Gewalt bzw. eine Strafanzeige wegen Drohung gegen den Ehemann eingeleitet und gleichzeitig ein Eheschutzgesuch beim Landgericht Uri eingereicht. Ein Urteil im Straf­verfahren liegt noch nicht vor.

Laut Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 23. Januar 2009 wurde das Ehe­schutzgesuch vom 13. Mai 2008 damit begründet, dass der Gesuchsgegner gegenüber Ihnen wiederholt tätlich geworden sei und Sie aufgefordert habe, die Wohnung am 13. Mai 2008 zu verlassen, was Sie offensichtlich auch taten. Dass häusliche Gewalt wie­derholt vorgekommen ist,_ bestätigen die Polizeirapporte in den Akten. Es kann allerdings nicht zweifelsfrei festgestellt werden, welche Rolle Sie dabei gespielt haben. Klarheit darüber, ·ob tatsächlich häusliche Gewalt vorlag, wonach Ihnen die Weiterführung der Ehe nicht mehr zugemutet werden konnte, wird das noch hängige zivilrechtliche Verfah­ren bringen.

Fest steht, dass aus der Ehe ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist, welches das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Laut neuester Rechtssprechung des Bundesgerichts (Ur­teil vom 27. März 2009) rechtfertigt sich eine Wegweisung nur dann, wenn dem auslän­dischen, sorgeberechtigten Elternteil eines schweizerischen Kindes schuldhaftes Verhal­ten angelastet werden muss (z.B. fehlende lntegrationsbemühungen, selbstverschuldete Abhängigkeit von der Sozialhilfe oder gar straffälliges Verhalten. Wie bereits oben er­wähnt, ist ein strafrechtliches Verfahren bezüglich häuslicher Gewalt bzw. Drohung noch am Laufen. Zudem kommt der Ehemann seinen Verpflichtungen, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen noch nicht nach, was die teilweise Abhängigkeit vom Sozialamt begründet. Laut Entscheid des Landgerichtspräsidiums des Kantons Uri ist der Ehemann verpflich­tet, rückwirkend auf den 1. Mai 2008 und künftig jeweils auf den ersten des Monats ei­nen Kinderunterhalt von CHF 765.-- sowie einen ehelichen Unterhaltsbeitrag CHF 875.-­zu bezahlen. Zusammen mit der Teilzeitarbeit (laut Ihren Angaben drei Teilzeitstellen), welcher Sie nachgehen, ist hinsichtlich der wirtschaftlichen Unabhängigkeit eine positive Prognose auszustellen, was jederzeit bei einer allfälligen Verlängerung des Aufenthaltes überprüft und auch mit Auflagen versehen werden kann.

3. Gernäss Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV; RB 2.2345) vom 23. März 1994 werden im Verfahren vor den erstinstanzliehen Behör­den keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Die in der Einsprache vorgebrachten Gründe lassen eine andere Einschätzung zu.

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Demnach wird erkannt:

1. Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen.

2. Die Aufenthaltsbewilligung B für Sie und Ihre Tochter wird bis zum Abschluss des hängi­gen Verfahrens verlängert. Falls Ihnen kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden muss, sind künftige Verlängerungsentscheide gegebenenfalls mit Auflagen bezüglich In­tegration (Nachweis Ober den Erwerb der deutschen Sprache, wirtschaftliche Unabhän­gigkeit) zu versehen.

3. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wird abgelehnt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach Erhalt beim Obergericht Uri, ver­waltungsrechtliche Abteilung; Rathausplatz 2, 6460 Altdorf, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein Begehren und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Einspracheentscheid und allfällige Beweismittel sind genau zu be-

·. ( zeichnen und soweit möglich beizulegen. Die 20-tägige Frist steht jeweils still vom sieb­ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, und vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.

Freundliche GrOsse

Amt für Arbeit und Migration

Kopie: Frau Claudia Zumtaugwald, Postfach 6582, 6000 Luzern 6 Bundesamt fOr Migration; Abteilung Aufenthalt Abteilung Migration

Zustellung am 1 3. M A 1 2009