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NEUFASSUNG DER

ERNEUERBARE-ENERGIEN-RICHTLINIE (RED II)

Leistungscheck Batterie, Brennstoffzelle und grüner Wasserstoff | Berlin | 12. April 2018 |

Jan Wegener | Programm Manager Europa, NOW GmbH

„Saubere Energie für alle Europäer“

Einordnung Winterpaket

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WINTERPAKET – ZIELE

12. April 2018 Jan Wegener

- 80-95 %

THG-

Emissionen 2050

2020

2030

Neues Governancesystem

20% Erneuerbare

Energien

-20% THG-Emissionen

≥ 30% Energie-effizienz

20% Energie-effizienz

15% Vernetzung

≥ 27% Erneuerbare

Energien

10% Vernetzung

≤ -40%THG-Emissionen

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WINTERPAKET – INHALT

12. April 2018 Jan Wegener

• Die Energieunion ist eine der zehn Prioritäten der Juncker-Kommission

• Im Rahmen des „Saubere Energie für alle Europäer”-Pakets hat die Kommission

am 30.11.2016 gesetzgeberische Vorschläge für folgende Bereiche gemacht:

Energieeffizienz

[Zwei Richtlinien]

Erneuerbare Energien

[Eine Richtlinie]

Strommarktdesign

[Eine Richtlinie,

drei Verordnungen]

Governance-Regeln

[Eine Verordnung]

Die Neufassung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie

Allgemeine Einordnung

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• Titel: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von

Energie aus erneuerbaren Quellen

• Erhöhung des unionsweiten Zieles für den Anteil erneuerbarer Energien am

Bruttoendenergieverbrauch über alle Sektoren hinweg auf 27% bis 2030

• Setzt Rahmen für die nächsten zehn Jahre

• Keine nationalen Ziele mehr Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Oktober 2014

„Europäischer Klima- und Energierahmen 2030“

• Nationale Umsetzung insb. durch EEG und BImmSchG sowie daraus erwachsenden Verordnungen

ZIEL DER RICHTLINIE

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EINORDNUNG ALS POLITIKMASSNAHME

12. April 2018 Jan Wegener

CO2-Flottenemissions-

&

Typengeneh-migungs-

Verordnungen

AFID

&

CVD

RED

&

FQD

Kraftstoffanbieter

Verwaltung und öffentliche

Beschaffung

Fahrzeughersteller

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ZEITPLAN

12. April 2018 Jan Wegener

• Allgemeiner Zeitplan

• Beendigung der Verhandlungen bis Ende der bulgarischen Ratspräsidentschaft (1. Halbjahr 2018)

• Vier Triloge vorgesehen: 2. Trilog am 21. März, Daten für 3. und 4. Trilog unbekannt

• Rat:

• Erste Ratsarbeitsgruppe (RAG) zum Verkehrsartikel 25 am 8. Februar 2018

• Intensive Behandlung des Art. 25 in den späteren Trilogen

18. Dezember 2017:

Allgemeine Ausrichtung im Rat

17. Januar 2018:

Abstimmung im Plenum (EP)

27. Februar 2018:

1. Trilog

27. März 2018:

2. Trilog

Ende April 2018:

3. Trilog

Ende Juni 2018:

Ende der

Verhandlungen

Strom und Wasserstoff in der RED II

Stand und Bedeutung für den Verkehrssektor

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Wesentliche Definitionen

RED II, ART. 2 – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

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• „Kraftstoffanbieter“: eine Rechtsperson, die für die Abgabe von Kraftstoff oder Energie an einer

Verbrauchsteuerstelle zuständig ist oder, falls keine Verbrauchsteuer anfällt, eine andere von einem

Mitgliedstaat benannte Rechtsperson

• „im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen

Ursprungs“: flüssige oder gasförmige Kraftstoffe mit Ausnahme von Biokraftstoffen, deren

Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt und die für

den Verkehr verwendet werden

Kommissionsvorschlag Ratsposition

RED II, ART. 25 – BEIMISCHVERPFLICHTUNG

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• Beimischverpflichtung für Erneuerbare Energien im Verkehrssektor von 14% bis 2030

• Zielpfad durch Mitgliedsstaaten festzulegen

• Unterschiedliche Mittel zur Erreichung der Quote (auf Volumen, Energiegehalt- oder Treibhausgasminderungen bezogen)

• Höchstens 7% konventionelle Biokraftstoffe, niedrigere Deckelung möglich (auch bezogen auf bestimmte Biokraftstoffe) Gesamtquote kann dann dementsprechend angepasst werden

• Optional: Ausnahmen für bestimmte Kraftstoffanbieter

RED II, ART. 25 – ANRECHNUNGSREGELN (1/3)

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Energiegehalt aller Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen die für den

gesamten Verkehrssektor bereitgestellt werden, und für den Straßen- und den

Schienenverkehr bereitgestellte Elektrizität aus erneuerbaren Quellen

(Wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe)

Gesamtenergie im Schienen- und Straßenverkehr, die auf dem Markt für den

Verbrauch oder die Nutzung bereitgestellt wird, werden Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff,

Erdgas, Biokraftstoff, Biogas, im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige

erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und Elektrizität im Straßen- und

Schienenverkehr

0,14

(2030)

Kommissionsvorschlag Ratsposition

RED II, ART. 25 – ANRECHNUNGSREGELN (2/3)

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• Einfügung des Schienenverkehrs im Zähler

• Optional: Wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe im Zähler

• Faktor von 5 für Elektrizität im Straßenverkehr

• Faktor von 2 für Elektrizität im Schienenverkehr

• Optional: Doppelte Anrechnung von modernen Biokraftstoffen

• Es wird nur Elektrizität für den Straßenverkehr

gezählt

• Anrechnungsfaktor von 1,2 für Biokraftstoffe

(Anhang IX, Teil B) in Luft- und Seeverkehr

• Bestimmung des Anteils erneuerbarer

Elektrizität nach durchschnittlichem Anteil

von EE-Strom am Strommix der Union

oder

durchschnittlichem Anteil von EE-Strom am

Strommix des Mitgliedsstaates zwei Jahre

vor dem fraglichen Jahr

Kommissionsvorschlag Ratsposition

RED II, ART. 25 – ANRECHNUNGSREGELN (3/3)

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• Anrechnung als komplett erneuerbar bei

Anschluss der Anlage an das Netz bei

• Nachweis, dass keine Strom vom Netz zur

Produktion des Kraftstoffs verwandt wurde

• Erzeugung mittels sonst abgeregeltem EE-

Strom

• Nachweis erneuerbarer Eigenschaften

Durchführungsrechtsakt zur Bestimmung

der Methode

• Bestimmung des Anteils von im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs Elektrizität zur Produktion

• Elektrizität nach durchschnittlichem Anteil von EE-Strom am Strommix der Union oder durchschnittlichem Anteil von EE-Strom am Strommix des Mitgliedsstaates zwei Jahre vor dem fraglichen Jahr

• Volle Anrechnung nur ohne Netzkopplung + bei neuer Anlage

AMBITIONSNIVEAU DER MITGLIEDSSTAATEN

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14%-Ziel für EE im Verkehr

Höheres Ziel für EE im Verkehr

Niedrigeres Ziel für EE im Verkehr

Ambitionsniveaus

Keine Position bekannt

RED II, ART. 25 – ANRECHNUNGSFAKTOREN (2/3)

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Quelle: JEC 2014

RED II, ART. 25 – ANRECHNUNGSFAKTOREN (3/3)

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RES-E share of 45 % in 2030 Electrification of road

transport: 3,0 % in 2030

Jan Wegener

Programm Manager Europa

NOW GmbH – Nationale Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie

Fasanenstr. 5 | D-10623 Berlin | Deutschland

Telefon: +49 30 311 61 16-56 | Mobil: +49 173 186 233 6 | Fax: +49 30 311 61 16-88

E-Mail: [email protected]

Internet: www.now-gmbh.de

Für etwaige Rückfragen:


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