LWL-Behindertenhilfe Westfalen
Hilfen zum Besuch einer
Hochschule
Hilfen zum Besuch einer
Hochschule
Werner Ossenbeck
Vortrag am 22.11.2008 an der Universität Bielefeld
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I. LWL – überörtlicher Träger der Sozialhilfe
Überörtliche SH-Tr. sind entweder die Länder oder höhere Kommunalverbände wie bspw. die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe.
Grundlage allen Handelns ist vor allem das SGB XII, das den Trägern Aufgaben von überregionaler Bedeutung und / oder besonderer finanzieller Tragweite zuweist.
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Die LWL-Behindertenhilfe Westfalen
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II.1 Wer ist anspruchsberechtigt?
Behinderungsbegriff SGB XII
wesentlich dauernd
NachweiseÄrztliche Gutachten
Gesundheitsamt Versorgungsamt Facharzt
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Voraussetzungen
Zielerreichung
Erforderlichkeit
Studiumsbeginnnach Abitur !
Lebensgrundlage
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II.2 Welche Hilfen gibt es?
Nur solche die behinderungsbedingt
notwendig sind, also keine zum Lebensunterhalt,
Studien- und Semestergebühren !
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Für behinderte Menschen, die trotz techn. Hilfen Unterstützung benötigen.
A) Studienhelfer:
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B) Hilfsmittel
Technische Hilfen vor persönlichen Hilfen
Nachranggrundsatz der Sozialhilfe- Krankenkasse- Haftpflichtversicherung- Berufsgenossenschaft
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C) Kfz-Versorgung
Öffentliche Verkehsmittel
Behindertenfahrdienst
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C) Kfz-Versorgung
KFZ-Haftpflicht
Betriebskosten
Reparaturen
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III. AntragsstellungErstantrag:
Sozialhilfe-Grundantrag
Immatrikulation
Abizeugnis
Ärztliche Unterlagen
Ggf. Kostenvoranschläge
Nach jedem Semester:
Leistungsnachweise /
Übersicht erworbener Scheine
Aktuelle Semesterbescheinigungen
WO?
Stadt- oder Kreisverwaltung
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IV. Kostenbeteiligung
a) Einkommensgrenze: 702,00 € + Kaltmiete246,00 € (Ehegatte/in, Kinder)
b) Vermögensgrenze: 2.600,00 € 614,00 € / 256,00 € (Ehegatte/in, Kinder)
c) Elternunterhalt: in der Regel ca. 100,00 €
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