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Krane in Industrie und Gewerbe(z. B. Brückenkrane, Portalkrane)

Technisches Merkblatt

Sicher arbeiten

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SuvaSchweizerische UnfallversicherungsanstaltArbeitssicherheitPostfach, 6002 Luzern

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Krane in Industrie und GewerbeTechnisches Merkblatt

Autoren: Jean-Michel Emch, Beat Wegmüller

Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.1. Auflage – Juni 2006 – (nur als PDF-Datei erhältlich)

Nummer: 66120.d (ersetzt früheres Merkblatt 22018.d)

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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung 3

2 Dokumentation 4

2.1 Betriebsanleitung 42.2 Kranbuch 42.3 Konformitätserklärung 4

3 Bau und Ausrüstung 5

3.1 Sicherheitsabstände 53.1.1 Sicherheitsabstand über und unter dem Kran 53.1.2 Seitlicher Sicherheitsabstand 53.1.3 Sicherheitsabstände bei Wartungspodesten am Kran und an der Laufkatze 6

3.2 Zugänglichkeit 63.2.1 Sicherung bewegter Anlageteile 63.2.2 Zugänglichkeit für Bedienung und Instandhaltung 63.2.3 Zutrittsverbot für Unbefugte 63.2.4 Zugänglichkeit im Notfall 63.2.5 Zugang zu Steuerständen an Kranen 73.2.6 Zugang zu Steuerständen bei weniger als 5 m über Flur 83.2.7 Arbeitsstandorte für die Instandhaltung 83.2.8 Begehbare Kopfträger 93.2.9 Instandhaltung von Gebäudeeinrichtungen von Podesten an Kranen aus 10

3.3 Kollision 103.3.1 Sicherung gegen Windeinfluss 103.3.2 Geleise und Unterbau 103.3.3 Begrenzungen von Fahrbahnen 113.3.4 Kranfahrt über Trennwände und durch Tore 113.3.5 Mehrere Krane auf derselben Fahrbahn 12

3.4 Anschriften, Bezeichnung 123.4.1 Tragfähigkeit 123.4.2 Eigenlast schwerer Lastaufnahmemittel 123.4.3 Markierungen 12

3.5 Steuerung 123.5.1 Zulässige Fahrgeschwindigkeit 123.5.2 Betätigungsorgane 123.5.3 Mehrere Steuerstationen 133.5.4 Kabellose Steuerungen 133.5.5 Kranschalter 133.5.6 Notaus-Schalteinrichtung 133.5.7 Modernisierung oder Ersatz der Steuerung 13

3.6 Hub- und Senkbegrenzer 133.6.1 Allgemeines 133.6.2 Zweiter Begrenzer (Not-Begrenzer) für Hubbewegungen 14

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3.7 Überlastsicherung 143.7.1 Notwendigkeit der Überlastsicherung 143.7.2 Schaltung der Überlastsicherung 14

3.8 Lasthaken 143.8.1 Sicherung gegen Aushängen 14

3.9 Lastaufnahmemittel 153.9.1 Nenntragfähigkeit 153.9.2 Sicherung gegen ungewolltes Öffnen 153.9.3 Kraftschlüssige Lastaufnahmemittel 15

4 Betrieb 16

4.1 Benützungsregeln 16

5 Instandhaltung 17

5.1 Grundsätze 175.2 Dokumentation 175.3 Generalüberholung 17

6 Instruktion und Ausbildung 18

6.1 Kranführer 186.1.1 Auswahl 186.1.2 Ausbildung 18

6.2 Lastanbinder 196.2.1 Instruktion 19

7 Personentransport mit Kran und Arbeitskorb 20

8 Weitere Informationen 21

8.1 Bei der Suva erhältliche Publikationen 218.2 Weitere Publikationen zum Thema 218.3 Bezugsquellen 21

9 Bilder 22

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1 Einleitung

Das vorliegende Merkblatt befasst sich mitder Sicherheit von fest installierten Kran-anlagen wie Portalkranen, Brückenkranen,Auslegerdrehkranen usw. Die Ausführungengelten in erster Linie für ältere Krananlagen,die vor dem 1.1.1997 in Verkehr gebrachtwurden. Das Merkblatt richtet sich deshalbvor allem an Sicherheitsverantwortliche vonBetrieben mit älteren Krananlagen. Es enthältaber auch nützliche Angaben für Architektenund Ingenieure, die Werkhallen planen undbauen, in denen neue Krananlagen eingebautwerden, zum Beispiel Angaben über Schnitt-stellen zum Gebäude, Sicherheitsabständeund Zugänglichkeiten.

Nicht Gegenstand dieser Publikation sind diemobilen Krane wie Lastwagenkrane (Lade-krane), Fahrzeugkrane (Autokrane, Mobilkrane)und Turmdrehkrane (Baukrane).

Das Merkblatt konkretisiert und ergänzt dieKranverordnung (Suva-Bestell-Nr. 1420.d).Es ersetzt das Merkblatt «Brückenkrane»(frühere Suva-Bestell-Nr. 22018.d) und enthält zahlreiche Erläuterungen und Bestim-mungen der aufgehobenen Suva-Richtlinieüber Laufkrane und Portalkrane (frühereSuva-Bestell-Nr. 1845.d).

Für die Durchführungsorgane der Arbeitssi-cherheit ist das Merkblatt ein Hilfsmittel zurÜberprüfung der Konformität von Krananla-gen, die vor dem 1. Januar 1997 in Verkehrgesetzt wurden.

Für Krananlagen, die nach dem 31.12.1996in Verkehr gesetzt wurden, gelten die grund-legenden Sicherheits- und Gesundheitsan-forderungen nach Artikel 3 der Verordnungüber die Sicherheit von technischen Einrich-tungen und Geräten STEV. Diese Anforde-rungen sind im Anhang 1 der Maschinen-richtlinie 98/37/EG und den entsprechendenNormen konkretisiert. Mit der Konformitäts-erklärung bestätigt der Hersteller oder Liefe-rant, dass die grundlegenden Sicherheits-und Gesundheitsanforderungen, die in dengeltenden Richtlinien und Normen festgehal-ten sind, erfüllt werden.

Zudem ist die Verordnung über die sichereVerwendung von Kranen zu beachten (Suva-Bestell-Nr. 1420).

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2 Dokumentation

Zu jedem Kran gehört eine Dokumentation.Diese besteht aus der Betriebsanleitung, demKranbuch (technisches Dokument und Proto-koll über den «Lebenslauf» des Krans) undder Konformitätserklärung (für Krane, die nachdem 31.12.1996 in Verkehr gebracht wordensind).

Der Hersteller der Krananlage ist verpflichtet,die Dokumentation bereitzustellen. Der Be-treiber der Krananlage seinerseits ist verpflich-tet, sich an die entsprechenden Vorgaben zuhalten.

2.1 Betriebsanleitung

In der Betriebsanleitung macht der Herstellerdie erforderlichen Angaben über Aufstellung,Betrieb und Instandhaltung der Krananlage.Wichtig ist, dass darin aufgezeigt wird, wiedie Krananlage genutzt werden darf und wasnicht zulässig ist.

Die Betriebsanleitung muss je nach Bedürfnisdes Betreibers in Deutsch, Französisch oderItalienisch verfasst sein.

Die Betriebsanleitung muss auch die folgen-den, zur Identifizierung der Krananlage erfor-derlichen Angaben enthalten:

■ Name und Anschrift des Herstellers

■ Bezeichnung der Serie oder des Typs

■ Seriennummer

■ Baujahr

■ grundlegende technische Daten, insbeson-dere Masse, Gewichte und Traglasten

2.2 Kranbuch

Im Kranbuch dokumentiert der Betreiber inchronologischer Reihenfolge und mit Datum,Name und Unterschrift versehen, alle am Krandurchgeführten Instandhaltungsarbeiten(Inspektion/Kontrolle, Wartung, Instandset-zung) sowie allfällige aussergewöhnlicheEreignisse, welche die Sicherheit des Kransbetreffen.

2.3 Konformitätserklärung

Bei Kranen, die nach dem 31.12.1996 in Ver-kehr gebracht wurden, muss eine Konformi-tätserklärung beiliegen. Mit der Konformitäts-erklärung bestätigt der Hersteller oder Lie-ferant, dass die grundlegenden Sicherheits-und Gesundheitsanforderungen erfüllt sindund der verkaufte Kran gemäss dem Standder Technik gebaut wurde.

Die Konformitätserklärung muss in einer derschweizerischen Amtssprachen abgefasstsein.

Die Mindestanforderungen an den Inhalt derKonformitätserklärung sind in der schweizeri-schen Verordnung über die Sicherheit vontechnischen Einrichtungen und Geräten STEV,Anhang 2 enthalten. Dieser Anhang stimmtinhaltlich überein mit den Anforderungen inder EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG.

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3 Bau und Ausrüstung

3.1 Sicherheitsabstände

3.1.1 Sicherheitsabstand über und unterdem Kran

Um zu verhindern, dass Personen zwischenfesten Bauwerkteilen und bewegten Krantei-len eingeklemmt werden, muss ein Sicher-heitsabstand von mindestens 0,5 m einge-halten werden. Bei Kranen mit motorisch an-getriebenem Fahrwerk ist es der senkrechteAbstand zwischen obersten oder unterstenAnlageteilen und festen Bauteilen, bei überei-nander laufenden Kranen oder Kranteilen derAbstand zwischen den Teilen, die sich amnächsten kommen (Bilder 1, 2, 3). Diesersenkrechte Sicherheitsabstand ist immer einzuhalten, sofern nicht gleichwertige Mass-nahmen getroffen wurden, die Unfälle durchEinklemmen verhindern.

Für den senkrechten Sicherheitsabstandmüssen folgende Teile nicht berücksichtigtwerden:

■ Lastaufnahmemittel (z. B. Kranhaken)

■ Stützen der Stromzuleitung zu den Lauf-katzen und Stromabnehmerarme auf denLaufkatzen, sofern diese sich nicht im Ver-kehrs- und Arbeitsbereich von Personenbefinden

■ Leuchtstoffröhren oder andere wenig wider-standsfähige schmale Bauteile am Gebäu-de, deren Achsen parallel zur Fahrtrichtungdes Krans verlaufen

■ flexibel aufgehängte Leuchten, die auch inausgependeltem Zustand keine Einklemm-gefahr bilden

Der senkrechte Sicherheitsabstand nach obenmuss bei folgenden Kranen nicht eingehaltenwerden:

■ Krane, die unter ebenen und glattenDecken laufen, die im ganzen Fahrbereichgeschlossen und genügend widerstands-fähig sind (Bilder 4, 5, 6)

■ Krane bis max. 16 t Tragfähigkeit ohne festangebaute Podeste für die Instandhaltung.Diese Krane müssen im Stillstand vonPodesten unter dem Kran aus instandgehalten werden können (am Gebäudefest angebaute Podeste, Gerüste,Arbeitshebebühnen) oder von Leitern mitEinhakvorrichtung (bis max. 5 m Höhezulässig) (Bild 7). Die Apparateschränke ansolchen Kranen müssen so angeordnetsein, dass Instandhaltungspersonal, dasvor dem Apparateschrank steht, weder beieiner Bewegung des Krans noch bei einerBewegung der Laufkatze eingeklemmtwerden kann.

Solche Krane sind z. B.:– Einträgerlaufkrane mit an den Unter-

flanschen laufenden Katzen– Zweiträgerkrane mit an den Unterflan-

schen laufenden Katzen– Einträgerkrane mit Winkelkatzen, an

denen die Hubwerke hängend oder seitlich angebaut sind

3.1.2 Seitlicher Sicherheitsabstand

Bei schienengebundenen Kranen mit moto-risch angetriebenem Fahrwerk muss im Ver-kehrs- und Arbeitsbereich bis auf eine Höhevon 2,5 m ab Boden bzw. 1,8 m über demjeweiligen Standort zwischen den äusserstenAnlageteilen und festen Bauteilen wie Mauern,Säulen, Geländer, deponiertem Material usw.ein lichter Abstand von mindestens 0,5 mverbleiben (Bilder 1, 5, 6, 8, 9, 10).

Der seitliche Sicherheitsabstand ist im Ver-kehrs- und Arbeitsbereich immer einzuhalten,wenn nicht andere geeignete Massnahmenverhindern, dass Personen zwischen beweg-ten Kranteilen und festen Bauteilen einge-klemmt werden. Andere geeignete Massnah-men sind z. B. das Anbringen glatter, ebenerund ausreichend widerstandsfähiger Wände

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entlang des Fahrbereichs oder das Anbringenvon Stillsetzeinrichtungen wie Scanner, Bum-per usw.

Definition Verkehrsbereich: Der Verkehrs-bereich umfasst den Raum, der für jedermannfrei zugänglich ist oder zum Betreiben desKrans begangen wird. In Reichweite des Ver-kehrsbereichs (in der Höhe bis 2,5 m) sind allebewegten Teile des Krans, von denen eineUnfallgefahr ausgeht, zu sichern oder so zugestalten, dass diese Gefahr ausgeschlossenist.

Definition Arbeitsbereich: Der Arbeitsbereichumfasst den Raum, der nur von berechtigtenPersonen (Instandhaltungspersonal, Kranfüh-rer) betreten werden darf. Im Arbeitsbereich(in der Höhe bis 1,8 m) sind alle bewegtenTeile, von denen eine Unfallgefahr ausgeht,zu sichern oder so zu gestalten, dass dieseGefahr ausgeschlossen ist. Das Gleiche giltfür alle bewegten Teile in Reichweite desArbeitsbereichs, von denen erhebliche odernicht ohne weiteres erkennbare Unfallgefah-ren ausgehen.

3.1.3 Sicherheitsabstände bei Wartungspodesten am Kran und an der Laufkatze

Die senkrechten und seitlichen Sicherheits-abstände sind unter allen Umständen einzu-halten (Bilder 6, 10).

3.2 Zugänglichkeit

3.2.1 Sicherung bewegter Anlageteile

Alle zugänglichen bewegten Anlageteile sindso zu sichern, dass eine Personengefährdungausgeschlossen ist.

Offene Zahnradantriebe, vorstehende Wellen-enden und dgl., die z. B. an einem für dieWartung zu begehenden Weg liegen, müssenvollständig verschalt sein.

3.2.2 Zugänglichkeit für Bedienung und Instandhaltung

Alle Anlageteile, die bedient und/oder instandgehalten werden müssen, sollen leicht undgefahrlos zugänglich sein (Treppen, Podesteusw.).

3.2.3 Zutrittsverbot für Unbefugte

Bei den Kranaufstiegen sind Hinweise anzu-bringen, die Unbefugten das Betreten derKranfahrbahn und des Krans verbieten.

3.2.4 Zugänglichkeit im Notfall

Für das sichere Verlassen oder Betreten desSteuerstandes in Notfällen sind die nötigenEinrichtungen bereitzustellen (z. B. Abseil-und Rettungsgeräte nach EN 341, Leitern,Arbeitshebebühnen).

Das Vorgehen bei einem Notfall muss schrift-lich festgehalten und das betroffene Personalentsprechend instruiert sein.

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3.2.5 Zugang zu Steuerständen an Kranen

Steuerstände müssen bei allen möglichenStellungen des Krans gefahrlos erreicht undverlassen werden können. Dafür sind in derRegel Treppenaufstiege vorzusehen (Bild 11).

Treppen müssen eine Mindestbreite von 60 cmhaben und sicher begangen werden können.Bei grossen Höhenunterschieden (über 15Stufen) sind Zwischenpodeste anzubringen.Nicht umwandete Treppen und Podeste sindauf jeder Seite mit Geländern zu versehen.Umwandete Treppen müssen mindestens aneiner Seite einen Handlauf aufweisen. Überden Treppenstufen muss jederzeit eine freieHöhe von mindestens 2 m bestehen.

Für die Überwindung geringer Höhenunter-schiede und bei Vorliegen besonderer Ver-hältnisse sind ausnahmsweise auch ortsfesteLeitern zulässig.

Bei ungeschützten Aufstiegen, z. B. Leiternohne Rückenschutz, muss zwischen beweg-ten und festen Teilen allseitig ein Abstand vonmindestens 0,5 m gegen das Einklemmenvorgesehen werden. Auch im Bereich desÜberstiegs auf den Kran ist der seitliche Sicher-heitsabstand von 0,5 m einzuhalten (Bild 5).

Bei Kranen, die auf hoch liegenden Fahrbah-nen laufen und bei denen der Boden desSteuerstandes höher als 5 m über Flur liegt,ist auf der ganzen Länge des Fahrbereichsein Fahrbahnlaufsteg anzubringen. Dieserkann neben, oberhalb oder unterhalb derKranfahrbahn verlaufen (Bilder 1, 6, 10, 11).Vom Steuerstand aus muss der Fahrbahn-laufsteg bei jeder Position des Krans erreichtwerden können.

Der Fahrbahnlaufsteg muss mindestens diefolgenden Anforderungen erfüllen:

■ seitlicher Sicherheitsabstand von mindes-tens 0,5 m

■ Durchgang von mindestens 1,8 m Höheund 0,4 m Breite an jeder Stelle

■ gleitsicherer Belag, im Freien muss dasWasser ablaufen können, der Fahrbahn-laufsteg muss im Winter auch bei Vereisungbegangen werden können

■ Handlauf in mindestens 1,1 m* Höhe überdem Laufsteg an der Gebäudewand (Bild 12). Befinden sich auf der vom Kranabgewandten Seite des FahrbahnlaufstegsSturzstellen, so sind Geländer von mindes-tens 1,1 m* Höhe mit Zwischenleiste undBordleiste anzubringen.

Vorzuziehen ist ein beidseitig umwehrterFahrbahnlaufsteg (Bild 13). Ein Geländer zwi-schen Kran und Fahrbahnlaufsteg muss diefolgenden Anforderungen erfüllen:

■ Der Abstand zwischen Kran undFahrbahnlaufsteg muss mindestens 0,1 mbetragen. Dieser Abstand bezieht sich aufdie bewegten Kranteile, die dem Geländeram nächsten kommen.

■ Der Handlauf des Geländers muss mindes-tens 1,1 m* über dem Fahrbahnlaufstegverlaufen.

■ Die zwei waagrechten Zwischenleistensind so anzubringen, dass zwischen ihnenein Abstand von höchstens 0,35 m besteht(Bild 14).

Bei langen Fahrbahnlaufstegen sind mehrereZugänge oder Aufstiege einzurichten, wenndies zur Sicherstellung des Fluchtweges ausdem Steuerstand notwendig ist.

* Die Norm SN ISO 14122-3 «Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen – Treppen, Treppenleitern und Geländer» fordert eine Geländerhöhe von mindestens 1,1 m. Bei Anlagen, die vor 2007 installiert wurden, wird eine Geländerhöhe von mindestens 1,0 m weiterhin toleriert.

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3.2.6 Zugang zu Steuerständen bei weniger als 5 m über Flur

Bei Kranen, deren Boden des Steuerstandes5 m oder weniger über Flur liegt, genügt es,wenn der Steuerstand in einer Stellung desKrans über einen fest eingebauten Zuganggefahrlos erreicht werden kann.

3.2.7 Arbeitsstandorte für die Instandhaltung

Im Schadenfall muss sich jeder Kran in jederStellung erreichen lassen. Zu diesem Zweckdürfen Behelfsmittel verwendet werden(Arbeitshebebühne, Gerüst, zweiter Kran aufder gleichen Fahrbahn, über den der schad-hafte Kran erreicht oder mit dem dieser weg-gestossen werden kann). Besteht keine dergenannten Möglichkeiten, ist ein Fahrbahn-laufsteg vorzusehen.

Instandhaltungsarbeiten (Inspektion, Wartung,Instandsetzung) an Kranen müssen von siche-ren Arbeitsstandorten aus gemacht werdenkönnen. Wenn Hilfsmittel wie Arbeitshebe-bühnen und dergleichen nicht zu jeder Zeitsicher aufgestellt werden können, müssendie nötigen Einrichtungen am Kran selbstangebracht sein.

Sichere Arbeitsstandorte zur Ausführung vonInstandhaltungs- und Reparaturarbeiten anKranen sind:

■ fest am Kran angebaute Podeste

■ am Gebäude fest angebaute Podeste

■ mobile Arbeitsstandorte(Arbeitshebebühnen, Gerüste usw.)

Der Belag der Wartungslaufstege und Podestemuss gleitsicher sein. Bei Krananlagen imFreien muss das Wasser ablaufen könnenund der Belag muss so ausgeführt sein (z. B.mit Gitterrosten), dass er auch im Winter beiVereisung sicher begangen werden kann.

Am Kran fest angebaute Podeste sinderforderlich bei Zweiträger-Laufkranen,Laufkranen mit Winkelkatzen und ähnlichenKranen mit

■ einer Tragfähigkeit von mehr als 16 t oder

■ einer Schienenhöhe (Kran- oderKatzschiene) von mehr als 9,0 m über demmöglichen Wartungsstandort.

Solche Krane sind mit einem Laufsteg amHauptträger sowie Podesten auf der Lauf-katze auszurüsten. Über den Laufsteg undvon den Podesten aus müssen alle Bauteileerreicht werden können, die eine regelmässi-gen Instandhaltung benötigen. Der Kran mussan mindestens einer Stelle über einen festenAufstieg (Treppe oder Leiter) erreicht werdenkönnen.

Katzen von begehbaren Kranen müssen, wenndas Hubwerk nicht vom Laufsteg am Brücken-träger aus gefahrlos gewartet werden kann,so gebaut sein, dass sie begangen, gewartetund revidiert werden können. Der begehbareTeil auf der Katze muss – quer zur Katzfahr-bahn gemessen – mindestens eine Breite von0,3 m aufweisen. Wo eine Absturzgefahrbesteht, muss ein Geländer mit Zwischen-leiste und Bordleiste angebracht werden.

Sind die höchsten auf der Katze aufgebautenTeile von der Plattform aus gemessen wenigerals 1,0 m hoch, kann die Höhe des Geländersauf minimal 0,8 m reduziert werden. Wenn bei0,8 m Geländerhöhe die Gebäudehöhe ver-grössert werden müsste, können die Kopfträ-ger des Krans als Wartungspodeste verwendetwerden. In diesem Fall muss die Katze nichtbegehbar sein, jedoch die Kopfträger desKrans auf einer Breite von mindestens 0,3 m.Ausklappbare Wartungslaufstege sind zuläs-sig. Allfällige offene Stellen im Katzrahmen sindsoweit wie möglich abzudecken. Bordleistenmüssen an allen Sturzseiten, auch dort wo keinGeländer vorhanden ist, angebracht werden.Sie müssen in der Regel 0,1 m hoch sein.

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Werden am Kran feste Wartungslaufstegeangebracht, sollen diese jederzeit ein freiesDurchgangsprofil von 1,8 m Höhe und 0,4 mBreite gewährleisten und wenigstens einseitigmit einem mindestens 1,1 m* hohen Geländermit Zwischenleisten und Bordleisten versehensein. Fahrwerkantriebe dürfen im Durchgangs-profil liegen, wenn sie verdeckt sind und dasBegehen nicht behindern.

Besteht Absturzgefahr, sind die fest am Kranangebrachten Wartungslaufstege auch stirn-seitig mit Geländern abzuschliessen. Befindetsich ein Geländer zwischen dem Wartungs-laufsteg und bewegten Teilen der Krananlage,so dürfen die bewegten Teile bis auf 0,1 m andas Geländer heranreichen, wenn dieses mitzwei Zwischenleisten versehen ist; andern-falls ist ein Abstand von 0,5 m einzuhalten.

Am Gebäude fest angebaute Podeste sinderforderlich bei Einträgerkranen mit

■ Unterflanschlaufkatze und

■ einer Schienenhöhe (Katzfahrbahn) vonmehr als 9,0 m über dem möglichenWartungsstandort.

Von gebäudeseitigen Podesten aus müssendie nötigen Instandhaltungsarbeiten an Hub-werk, Katzfahrantrieb und Steuerung ausge-führt werden können. Die Podeste (Bilder 15,16) müssen die folgenden Anforderungenerfüllen:

■ mindestens 1,8 m unterhalb möglicherGefahrenstellen

■ alle zu wartenden Teile müssen gefahrloserreicht werden können (wenn zum Errei-chen einzelner Teile des Krans Tritte oderLeitern benützt werden müssen, darf keineAbsturzgefahr über die Umwehrung desPodestes bestehen)

■ umwehrt an allen nicht umwandeten Seiten,z.B. mit einem mindestens 1,1 m* hohenGeländer mit Zwischenleiste und mindes-tens 0,1 m hoher Bordleiste

■ an allen Stellen muss sowohl der vertikaleals auch der horizontale Sicherheitsab-stand gegenüber dem Kran eingehaltensein

■ erreichbar über einen festen Aufstieg(Treppe oder Leiter)

Mobile Arbeitsstandorte wie z. B. Arbeits-hebebühnen, Gerüste und Leitern dürfen ein-gesetzt werden, wenn die zu wartendenAnlageteile problemlos erreicht werden kön-nen und wenn die Schienenhöhe (Kran- oderKatzschiene) höchstens 9,0 m über demmöglichen Wartungsstandort liegt.

3.2.8 Begehbare Kopfträger

Bei begehbaren Kopfträgern ist der Laufstegeinseitig mit einem mindestens 1,1 m* hohenGeländer zu versehen. Sind an beiden Brü-ckenträgern feste Laufstege angebracht,muss der eine vom andern aus über einenmindestens einseitig mit einem Geländergesicherten Durchgang erreichbar sein.Dieser muss eine lichte Höhe von 1,5 m undeine lichte Breite von mindestens 0,3 m auf-weisen.

Der Zugang zu einem zweiten Laufsteg amBrückenträger kann in Fällen, wo die Katzeüber den Kopfträger des Krans fährt, auchüber die Katze erfolgen.

* Die Norm SN ISO 14122-3 «Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen – Treppen, Treppenleitern und Geländer» fordert eine Geländerhöhe von mindestens 1,1 m. Bei Anlagen, die vor 2007 installiert wurden, wird eine Geländerhöhe von mindestens 1,0 m weiterhin toleriert.

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3.2.9 Instandhaltung von Gebäude-einrichtungen von Podesten an Kranen aus

Technische Einrichtungen und Geräte amGebäude (Oblichter, Heizlüfter, Beleuchtungs-körper, Torantriebe usw.) können von Podes-ten an Kranen aus instand gehalten werden,soweit sie in Reichweite von diesen Podestenliegen. Die erforderlichen Sicherheitsabständemüssen in jedem Fall eingehalten werden.

Müssen mit Kranen ohne fest angebaute War-tungspodeste ausnahmsweise Gebäudeunter-haltsarbeiten ausgeführt werden, so könnenmobile Podeste angebaut werden. Diesesind so zu gestalten, anzubringen und zu ver-wenden, dass Personen nicht eingeklemmtwerden können. Die erforderlichen Sicher-heitsabstände sind einzuhalten oder es sindandere gleichwertige Ersatzmassnahmen zutreffen (Bild 17). Diese Podeste müssen vongeeigneten Standorten aus montiert und ge-fahrlos bestiegen werden können.

Für den Einsatz mobiler Podeste muss eineAusnahmebewilligung gemäss Art. 69 derVerordnung über die Verhütung von Unfällenund Berufskrankheiten VUV vorliegen. DerArbeitgeber hat vor dem ersten Einsatz einenschriftlichen Antrag mit allen erforderlichenAngaben bei der Suva einzureichen.

3. 3 Kollision

3.3.1 Sicherung gegen Windeinfluss

Dem Wind ausgesetzte Krane müssen mitEinrichtungen ausgerüstet sein, mit denenein Abtreiben des Krans in und ausser Betriebsicher verhindert werden kann.

Beispiele von Systemen zur Sicherung sind:

■ Feststellvorrichtungen am Kran

Ausser Betrieb: Feststellvorrichtungen, dieeine selbsttätige Bewegung des Krans beieinem Staudruck von 800 N/m2 (80 kg/m2)verunmöglichen. Die Sicherungen müssen sobemessen sein, dass unter Berücksichtigungder Bremskraft der Fahrwerkbremsen der1,5-fache Winddruck gehalten werden kann.Sie müssen an jeder Stelle der Fahrbahn ein-gelegt werden können.

In Betrieb: Betriebsbremsen und zu diesenzusätzliche Fahr- und/oder Drehwerkbrem-sen, die den Kran und dessen Teile bei einemStaudruck von 250 N/m2 (25 kg/m2) aus derBetriebsgeschwindigkeit anzuhalten vermö-gen.

■ Feststellvorrichtungen an der Fahrbahn

Ausser Betrieb: Feststellpunkte entlang derFahrbahn (im Abstand von max. 40 m), andenen der Kran ausser Betrieb und bei Sturmverankert werden kann. Die Verankerungenmüssen für einen Staudruck von 1200 N/m2

ausgelegt sein.

In Betrieb: Betriebsbremsen und zu diesenzusätzliche Fahr- und/oder Drehwerkbrem-sen, die den Kran und dessen Teile bei einemStaudruck von 450 N/m2 (45 kg/m2) aus derBetriebsgeschwindigkeit anzuhalten vermö-gen.

Bei fahrbaren Kranen mit drehbarem Auslegerdarf die Drehwerkbremse ausser Betrieb nichtgeschlossen werden.

3.3.2 Geleise und Unterbau

Geleise müssen auf einem tragfähigen Unter-bau so verlegt und befestigt sein, dass einerschütterungsfreier Lauf gewährleistet istund die Krane standsicher betrieben werdenkönnen. Die Spurweite der Geleise muss

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sichergestellt sein. Schienen und deren Ver-ankerungen für Krane, die eine Sicherunggegen Kippen benötigen, müssen in der Lagesein, die auftretenden Kräfte aufzunehmen.

3.3.3 Begrenzungen von Fahrbahnen

An den Enden von Fahrbahnen (gemeint sinddie Fahrbahnen für den Kran und für die Katze)müssen das Überfahren der Endstellungensowie Gefährdungen, die durch das Auffahrenvon Kranen oder Katzen auf Endanschlägeentstehen können, sicher verhindert werden.

Es sind u. a. folgende Lösungen möglich:

■ Feste Anschläge, wenn der Fahrantrieb desKrans in genügendem Abstand vor demAnschlag sicher abgeschaltet wird. BeimAuffahren des Krans auf die Anschläge mitder durch den Auslauf entsprechend herab-gesetzten Geschwindigkeit darf keinSchaden an Kranfahrbahn, Gebäude oderKran verursacht werden (Bild 18). Ein Ab-sturz von Kran, Kranteilen oder Gebäude-teilen darf auch bei Auffahrt mit voller Ge-schwindigkeit auf die festen Anschlägenicht eintreten.

■ Fahrtbegrenzung in den Endstellungendurch Auflaufkurven oder Puffer (Bild 19).Die Puffer müssen, wenn keine Fahrbahn-Endschaltvorrichtungen vorhanden sind,im Stande sein, die gesamte Bewegungs-energie des Krans aufzunehmen, ohnedass Schäden entstehen.

Bei Fahrgeschwindigkeiten von mehr als 60 m/min oder wenn bei niedrigeren Ge-schwindigkeiten Gefahren für Personen be-stehen, sind in jedem Fall Endabschaltein-richtungen vorzusehen. Diese müssen dieKran- oder Katzfahrgeschwindigkeit auf eineungefährliche Geschwindigkeit reduzieren.Für Geschwindigkeiten bis 60 m/min genügtes, wenn für die Abschalteinrichtung sicher-heitstechnisch bewährte Bauteile und Prinzi-

pien verwendet werden. Bei Geschwindigkei-ten von mehr als 60 m/min ist hingegen eineAbschalteinrichtung zu verwenden, bei derein einzelner Fehler in der Steuerung nichtzum Verlust der Sicherheitsfunktion führt.Fahrbahn-Endschaltvorrichtungen müssenso gestaltet sein, dass nach deren Ansprechendie entgegengesetzte Bewegung noch mög-lich ist.

3.3.4 Kranfahrt über Trennwände und durch Tore

Führt die Kranfahrbahn über Trennwändeoder durch Tore, so ist Folgendes zu beach-ten:

■ Wenn Trennwände überfahren werden, sosind die Sicherheitsabstände einzuhalten.Gegebenenfalls kann der Fahrbereich einerUnterflanschlaufkatze überwacht und dieFahrantriebe können so verriegelt werden,dass mit der Unterflanschlaufkatze durcheine definierte Öffnung in der Trennwandgefahren werden kann.

■ Wenn Tore oder Kranklappen vorhandensind, darf eine Durchfahrt nur möglich sein,wenn sie gefahrlos erfolgen kann. EineFahrbahn-Endabschaltung vor dem Torbzw. der Kranklappe muss gewährleisten,dass mit dem Kran nicht in das Tor oder dieKranklappe gefahren werden kann (Bilder20, 21).

■ Endschalter, die als Überwachungsorganefür die Verriegelung von Krandurchfahrtenund Endabschaltungen verwendet werden,müssen ein sicheres Abschalten gewähr-leisten.

■ Solange sich der Kran im Bewegungsbe-reich von motorisch betriebenen Gebäude-abschlüssen (Tore, Klappen usw.) befindet,dürfen diese nicht geschlossen werdenkönnen.

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3.3.5 Mehrere Krane auf derselben Fahrbahn

Laufen zwei oder mehrere Krane auf dersel-ben Fahrbahn, sind Massnahmen zu treffen,um heftige Stösse bei Kollisionen zu verhin-dern. Bei Anlagen mit Steuerstand ist ausser-dem für besonders gute gegenseitige Sicht-verhältnisse zu sorgen.

Die Bedingung gilt als erfüllt, wenn bei einerKollision zweier Krane mit der vollen Geschwin-digkeit durch energieverzehrende Puffer oderspezielle Kollisionssicherungen ein Abstürzender Krane oder Teilen davon verhindert ist.

3.4 Anschriften, Bezeichnung

3.4.1 Tragfähigkeit

Die zulässige Nenntragfähigkeit des Krans ist anzuschreiben. Sie soll vom Standort desLastanbinders aus gut lesbar sein. Die An-schrift muss an der Unterflasche und bei kabinengesteuerten Kranen zusätzlich imSteuerstand angeschlagen sein.

Sind mehrere Hubwerke vorhanden, so mussfür jedes Hubwerk die Nenntragfähigkeit an-gegeben sein. Die Anschriften müssen ent-sprechend den äusseren Einflüssen in dauer-hafter Form ausgeführt sein.

3.4.2 Eigenlast schwerer Lastaufnahmemittel

An schweren Lastaufnahmemitteln wie Traver-sen, Gabeln usw. sind deren Nenntragfähig-keit und deren Eigenlast anzuschreiben. Ausder Anschrift muss deutlich hervorgehen, dassdie Nenntragfähigkeit des Krans um dieseEigenlast reduziert werden muss.

Werden Lastaufnahmemittel dauernd mit demHubwerk fest verbunden eingesetzt, ist amKran die um die Eigenlast dieser Hilfsmittelreduzierte Nenntragfähigkeit anzuschreiben.

3.4.3 Markierungen

Unterflaschen sind farblich auffällig zu mar-kieren. Bewährt hat sich eine gelb-schwarzeMarkierung.

Bei übereinander laufenden Kranen sind diesich nähernden Kranteile an den Aussenkan-ten ebenfalls auffällig zu markieren (beispiels-weise gelb-schwarz).

3.5 Steuerung

3.5.1 Zulässige Fahrgeschwindigkeit

Krane und Katzen mit einer Geschwindigkeitvon mehr als 31,5 m/min müssen auch miteiner zweiten, kleineren Geschwindigkeit fah-ren können (Pendelbewegungen werdenreduziert).

Die Fahrgeschwindigkeit flurbedienter Kraneund Katzen, bei denen sich die Steuerstationmitbewegt, darf 63 m/min (Schrittgeschwin-digkeit) nicht überschreiten.

3.5.2 Betätigungsorgane

Betätigungsorgane von Schaltvorrichtungenwie Schaltergriffe, Hebel oder Knöpfe müs-sen so gestaltet, angeordnet und gesichertsein, dass ein ungewolltes Verändern derSchaltstellung und ein unbeabsichtigtes Be-tätigen des Krans nicht möglich ist.

Betätigungsorgane von Schaltvorrichtungensind in der Regel sinngemäss zur gesteuertenBewegungsrichtung anzuordnen und sie müs-sen unmissverständlich beschriftet sein.

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3.5.3 Mehrere Steuerstationen

Bei Kranen mit mehreren Steuerstationenmüssen diese so gestaltet sein, dass gleich-zeitig nur eine Steuerstation verwendet wer-den kann.

3.5.4 Kabellose Steuerungen

Kabellose Steuerungen müssen den Anforde-rungen von Ziffer 9.2.7 der EuropäischenNorm EN 60204-32 «Elektrische Ausrüstungvon Maschinen – Teil 32: Anforderungen fürHebezeuge» entsprechen.

Zusammenfassend gilt:

■ Die serielle Datenkommunikation musssicher sein (mittels Fehlererkennungs-methode müssen bis zu drei Fehlerbit ineiner Befehlsfolge erkannt werden).

■ Es muss ein Stopp eingeleitet werden,wenn – ein Stopp-Signal empfangen wird– im System ein Fehler entdeckt wird– kein gültiges Signal innerhalb von 0,5 bis

2 Sekunden empfangen wird.

■ Alle elektronischen Auswerteeinheitenmüssen der Kategorie 2 von EN 954-1entsprechen.

■ Die Notaus-Funktion muss der Kategorie 3von EN 954-1 entsprechen.

3.5.5 Kranschalter

Kranschalter sind abschliessbare Schalter, mitdenen alle Antriebsorgane des Krans gemein-sam sicher stillgelegt werden können. Kran-schalter müssen sich bei Kranen mit ange-bautem Steuerstand im Steuerstand befin-den, bei Kranen mit einer Steuerstation fürFlurbedienung an einer gut zugänglichen Stel-le innerhalb des Fahrbereichs (z. B. an derSäule oder Gebäudewand). Sie sind klar undunmissverständlich zu beschriften.

3.5.6 Notaus-Schalteinrichtung

Jede Steuerstation muss mit einer Notaus-Schalteinrichtung ausgerüstet sein.

3.5.7 Modernisierung oder Ersatz der Steuerung

Wird die Steuerung eines alten Krans moder-nisiert oder ersetzt (z. B. Einbau einer SPS-Steuerung anstelle einer konventionellenSchützen- und Relaissteuerung), so sind dieAnforderungen der Europäischen NormenEN 60204-32 «Elektrische Ausrüstung vonMaschinen – Teil 32: Anforderungen für Hebe-zeuge» und EN 954-1 «SicherheitsbezogeneTeile von Steuerungen – Teil 1: AllgemeineGrundsätze» zu beachten.

Alle sicherheitsbezogenen Teile der Steue-rung müssen der Kategorie 1 von EN 954-1entsprechen, alle elektronischen Auswerte-einheiten müssen der Kategorie 2 von EN 954-1 entsprechen.

3.6 Hub- und Senkbegrenzer

3.6.1 Allgemeines

Hubwerke müssen mit Hub- und Senkbegren-zern versehen sein.

Zu Hub- und Senkbegrenzern zählen bei-spielsweise elektrische Grenzschalter, ein-stellbare Rutschkupplungen und Druckbe-grenzungsventile. Elektrische Begrenzermüssen ein zwangsöffnendes System haben.

Nach Auslösung der Begrenzer muss eineBewegung in die entgegengesetzte Richtungnach wie vor möglich sein.

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3.6.2 Zweiter Begrenzer (Not-Begrenzer)für Hubbewegungen

Dem Hubbegrenzer muss ein zweiter, direktauf die Antriebsenergie wirkender Hubbegren-zer (Not-Begrenzer) nachgeschaltet sein,wenn

■ feuerflüssige oder andere gefährlicheStoffe transportiert werden

■ der Hubbegrenzer betriebsmässig verwen-det wird.

Der zweite Begrenzer kommt zur Wirkung,wenn wegen Versagens des Hubbegrenzersdie Hubbewegung nicht stillgesetzt wurde.Die Betätigung des zweiten Begrenzers mussvon der Betätigung des Hubbegrenzers unab-hängig sein. Zulässig ist die gemeinsameBetätigung lediglich, wenn das Betätigungs-element direkt von der Hubseiltrommel ange-trieben wird.

Im Gegensatz zum Hubbegrenzer darf derzweite Begrenzer die Bewegung in der ent-gegengesetzten Richtung nicht mehr zulassen.

3.7 Überlastsicherung

3.7.1 Notwendigkeit der Überlast-sicherung

Krane mit einer maximalen Tragfähigkeit vonmindestens 1000 kg bzw. einem Lastmomentvon mindestens 40’000 Nm müssen mitÜberlastsicherungen versehen sein. Diesewarnen den Kranführer und verhindern eineGefahr bringende Bewegung der Last bei

■ Überlastung der Krane durch Überschreitender maximalen Tragfähigkeit

■ Überschreiten der zulässigen Lastmomente.

Diese Forderung wurde 1995 in das schwei-zerische Regelwerk aufgenommen. Auf einegenerelle Nachrüstung der damals bereits in

Betrieb stehenden Krananlagen wurde bisherverzichtet. Eine solche ist aber gefordert,wenn eine alte Krananlage umgebaut oderweiterverkauft wird.

Wenn bei Kranarbeiten das Gewicht der Lastnicht feststellbar ist, z. B. bei Kranen mitGreiferbetrieb in gewachsenem Boden oderKehrichtbunkern, müssen diese in jedem Fall– auch wenn ihre Tragfähigkeit weniger als1000 kg beträgt – mit Überlastsicherungenausgerüstet sein.

3.7.2 Schaltung der Überlastsicherung

Nach dem Ansprechen der Überlastschalt-vorrichtung sollen nur noch solche Bewe-gungen eingeschaltet werden können, diedas Lastmoment verkleinern oder ein Abset-zen der Last ermöglichen, ohne das Lastmo-ment zu vergrössern.

3.8 Lasthaken

3.8.1 Sicherung gegen Aushängen

Lasthaken für Transportarbeiten, bei deneneine erhebliche Gefahr für das Aushängendes Lastaufnahmemittels besteht, müssenmit einer selbsttätigen Sicherung gegen un-gewolltes Aushängen versehen sein. Erheb-liche Gefahr für das Aushängen des Lastauf-nahmemittels besteht bei

■ besonderen Lastaufnahmemitteln wieLastmagneten, Greifern, Sonderträgernusw.

■ dem Bewegen von Lasten durch enge Öffnungen und

■ Kollisionen, bei denen mit dem Aushängender Last gerechnet werden muss.

Lasthakensicherungen, für deren Montageder tragende Teil des Hakens angebohrt wer-den muss, sind nicht zulässig.

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3.9 Lastaufnahmemittel

Als Lastaufnahmemittel werden im Folgendenalle Gehänge und Vorrichtungen bezeichnet,mit denen Lasten an Lasthaken angehängtwerden.

3.9.1 Nenntragfähigkeit

An jedem Lastaufnahmemittel ist die zulässigeNenntragfähigkeit gut lesbar und dauerhaftanzuschreiben. Wo dies nicht möglich ist,sind entsprechende Tabellen anzubringen.

3.9.2 Sicherung gegen ungewolltes Öffnen

Schliessbare Lastaufnahmemittel wie Greifer,Zangen usw. sind mit Sicherungen gegenungewolltes Öffnen zu versehen. Müssenschliessbare Lastaufnahmemittel von Handgeführt werden, sind entsprechende Hand-griffe vorzusehen.

3.9.3 Kraftschlüssige Lastaufnahme-mittel

Kraftschlüssige Lastaufnahmemittel wie Last-magnete, Vakuumheber und dergleichenmüssen entsprechend dem Fördergut sokonstruiert sein, dass die Haltekraft die Lastsicher festhält. Allfällige Energiezuleitungenzum Mittel, das die Haltekraft bewirkt, müs-sen so gestaltet und angebracht sein, dasssie im normalen Betrieb nicht beschädigtwerden können. Lastmagnete und Vakuum-heber, die in Bereichen verwendet werden,wo Personen gefährdet sind, müssen mitVorrichtungen versehen sein, die gut erkenn-bar anzeigen, wenn die Antriebsenergie bzw.das -medium, das die Haltekraft bewirkt, ab-nimmt oder ausfällt.

Damit die Last sicher festgehalten wird, mussunter Umständen nicht nur das Lastaufnah-memittel selbst entsprechend gestaltet wer-den.

Batterielastmagnete sollen eine Sicherungaufweisen, die verhindert, dass Lasten beiungenügend geladener Batterie aufgenom-men werden können.

Bei Elektro-Lastmagnetbetrieb kann einsicheres Halten auch bei Ausfall der Antriebs-kraft mit einer Notstrombatterie währendeiner gewissen Zeit gewährleistet werden. Indiesem Fall müssen, wenn die Notstrombat-terie nicht auf dem Lastmagneten selberangebracht ist, die Zuleitungen so gestaltetund angeordnet werden, dass sie im norma-len Betrieb nicht beschädigt werden können.

Bei Vakuumhebern mit motorisch angetrie-benen Pumpen müssen die Zuleitungen zurPumpe und zu den Saugern analog gestaltetund angeordnet sein.

Die Leckverlustanzeige bei Vakuumhebernbzw. die analoge Vorrichtung bei Elektro-Last-magneten muss so gestaltet sein, dass beiBeginn der Anzeige noch genügend Reservevorhanden ist, damit die Last sicher und ge-fahrlos abgestellt werden kann.

Lastaufnahmemittel wie Klauenklemmen,Greifer usw. müssen so gestaltet sein, dasssie das Fördergut sicher halten, so dass die-ses auch beim Anstossen oder bei entlaste-ter Haltevorrichtung nicht abfallen kann.

Schraubzwingen sind ungeeignete Lastauf-nahmemittel.

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4 Betrieb

Krane und ihr Zubehör dürfen nur in betriebs-sicherem Zustand benützt werden. Mängel,die die Sicherheit beeinträchtigen, sind vorWeiterverwendung des Krans zu beheben.

Werden bei Umbauten oder Erneuerungendes Krans Änderungen vorgenommen, dieneue Gefährdungen verursachen, hat derBetreiber dafür zu sorgen, dass die erforderli-chen Schutzmassnahmen getroffen werdenund der Kran den Regeln der Technik ent-spricht. Beispiele: Leistungserhöhung, Ände-rung der bestimmungsgemässen Verwen-dung (z. B. Einsatz in einem Umfeld, woHitze, Kälte und korrosive Gase oder Stoffeauftreten).

4.1 Benützungsregeln

Wenn dauernd besetzte Arbeitsplätze mit derLast überfahren werden müssen, sind techni-sche Schutzmassnahmen, z. B. Unterfangender Last, zu treffen.

Das Unterschreiten schwebender Lasten unddas Arbeiten an schwebenden Werkstückensind zu verbieten.

Die angeschriebene Nenntragfähigkeit darfnicht überschritten werden.

Im Regelfall soll der Kranführer zum Lastan-binder und zur Abladestelle direkte Sichtver-bindung haben. Muss der Kranführer mit derLast Bewegungen ausführen, die er von sei-nem Standort aus nicht überschauen kann,ist eine Person zu bestimmen, die ihm Ein-weisungszeichen gibt, falls erforderlich unterVerwendung optischer oder akustischerHilfsmittel.

Die folgenden Verwendungsarten sind nichtzulässig:

■ der Transport von Personen am oder imLastaufnahmemittel, ohne dass dafür eineAusnahmebewilligung vorliegt (siehe dazuKapitel 7, «Personentransport mit Kranund Arbeitskorb»)

■ das Losreissen von Lasten (Fahrzeuge,Werkstücke usw.) aus Schlaffseil, auchwenn der Kran mit einer Überlastschaltvor-richtung ausgerüstet ist

■ das Schleppen und Schrägziehen vonLasten (Fahrzeuge, Werkstücke usw.)

■ das Beschweren der Last durch loseGewichte oder Personen

Vor der Inbetriebnahme eines Krans odernach einem längeren Betriebsunterbruchmuss sich der Kranführer durch eine sogenannte Leerfahrt (Fahrt ohne Last) in alleBewegungsrichtungen über das sichereFunktionieren des Krans vergewissern.

Bei aufkommendem Sturm sind im Freienaufgestellte Krane sofort stillzusetzen und zusichern.

Die Handlüftvorrichtung der Hubwerksbrem-sen darf nicht zum betriebsmässigen, motor-losen Absenken der Last verwendet werden.

Lasten, deren Gewicht vom Kranführer odervom Lastanbinder nicht abgeschätzt werdenkann, müssen mit dem Gewicht angeschrie-ben sein. Dazu ist das Gewicht zu berechnenoder mittels Wägung zu ermitteln.

Die Lasten müssen so bereitgestellt werden,dass die Lastaufnahmemittel zweckmässigund verlässlich angelegt werden können.

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5 Instandhaltung

Eine mangelhafte oder gar fehlende Instand-haltung führt auch bei robusten Krananlagenzu Verschleisserscheinungen an Bauteilenund mechanischen Einrichtungen, an elektri-schen und elektronischen Ausrüstungen so-wie an Lastaufnahmemitteln. Häufig resultie-ren daraus Stillstände, Sachschäden undUnfälle.

Um diesen unerwünschten Ereignissen ent-gegenzuwirken, braucht es eine systematischeInstandhaltung der Krananlagen und der Last-aufnahmemittel. Zur Instandhaltung gehörendie Inspektion (Messen, Prüfen, Erfassen),die Wartung (Reinigung, Pflege) und dieInstandsetzung (Austauschen, Ausbessern,Erneuern).

5.1 Grundsätze

Alle Krananlagen inklusive der Lastaufnahme-mittel müssen regelmässig instand gehaltenwerden.

Der Kranbetreiber ist für die Instandhaltungverantwortlich (Schutzmassnahmen treffen,die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügungstellen usw.).

Die Instandhaltung muss gemäss Angabendes Herstellers erfolgen (Betriebsanleitung,Kranbuch).

Die Instandhaltung darf nur von Personenausgeführt werden, die über die erforderlichenFachkenntnisse verfügen. Diese «Kranfach-leute» sind angemessen ausgebildet, wennsie beispielsweise Aus- und Weiterbildungs-kurse bei Kranherstellern besucht haben, dieSicherheitsvorschriften beim Verwenden vonKranen kennen und diese in der Praxis anwen-den können. Es kann sich dabei um eigenequalifizierte Mitarbeiter, Mitarbeiter der Her-stellerfirma oder von Fachfirmen für Kran-Instandhaltung handeln.

Stellt das Instandhaltungspersonal fest, dassdie Betriebssicherheit der Krananlage oderder Lastaufnahmemittel nicht mehr gewähr-leistet ist, muss es den Betreiber schriftlichüber den Mangel und die damit verbundenenRisiken informieren.

5.2 Dokumentation

Die technischen Daten und die Instandhaltungeines Krans müssen im Kranbuch (s. auchKapitel 2.2) dokumentiert sein (Art. 32b Abs. 1der Verordnung über die Unfallverhütung undArt. 3 der Kranverordnung).

In welcher Form die Dokumentation (dasKranbuch) geführt wird, bleibt dem Kranbe-treiber bzw. dem Kraneigentümer überlassen.Vom gedruckten Heft bis zur EDV-Lösung istalles erlaubt, sofern es übersichtlich undzweckmässig ist.

5.3 Generalüberholung

Krananlagen sind für eine begrenzte Nut-zungsdauer ausgelegt. Auch bei regelmässigerfolgter Instandhaltung ist nach Ablauf die-ser Nutzungsdauer eine Generalüberholungvorzunehmen (Prüfung und Austausch ge-schädigter Bauteile).

Die Nutzungsdauer ist abhängig von denLaufzeiten und der Gesamtheit der Belastun-gen, denen die Krananlage ausgesetzt ist.Liegen bezüglich Nutzungsdauer keineAngaben vor und kann der Hersteller nichtbefragt werden, sind für die Einschätzungder verbleibenden Nutzungsdauer Sachver-ständige beizuziehen.

Die Generalüberholung von Krananlagen istzu dokumentieren.

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6 Instruktion und Ausbildung

6.1 Kranführer

Kranführer brauchen für ihre Tätigkeit spe-zielle Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie müssensorgfältig ausgewählt und gezielt ausgebildetwerden.

Verantwortlich für Auswahl und Ausbildungder Kranführer ist der Arbeitgeber. Die Aus-bildung muss dokumentiert sein.

6.1.1 Auswahl

Zukünftige Kranführer bringen idealerweisefolgende Voraussetzungen mit:

■ körperliche Eignung (gutes Seh- und Hör-vermögen, Schwindelfreiheit, körperlicheBeweglichkeit, gutes Reaktionsvermögen)

■ Verständnis für technische und physikali-sche Zusammenhänge

■ zuverlässige, verantwortungsbewusste undumsichtige Handlungsweise

■ die Fähigkeit, sich sprachlich klar und unmissverständlich zu verständigen

Von einer Kranführertätigkeit auszuschliessensind Personen, welche die oben genanntenEigenschaften und Fähigkeiten nicht mitbrin-gen oder bei denen schwere Erkrankungenvorliegen wie z. B. Herz- oder Kreislaufschä-den, Epilepsie oder eine Neigung zu plötzli-chen Ohnmachtsanfällen.

Zur Beurteilung der körperlichen Vorausset-zungen empfiehlt sich eine Untersuchungdurch Fachpersonen (Arbeitsarzt, Hausarzt).

6.1.2 Ausbildung

Die Ausbildung soll aus theoretischen Erläu-terungen und praktischen Übungen beste-hen und mit einer Lernzielkontrolle (Prüfung)abgeschlossen werden. Sie muss von Per-

sonen mit dem erforderlichen Fachwissenvermittelt werden.

Grundlage für die Ausbildung bilden die Her-stellerangaben (Betriebsanleitung).

Der Inhalt und die Dauer der Ausbildung sindgrundsätzlich von folgenden Faktoren abhän-gig:

■ geforderter Ausbildungsstand

■ Auffassungsgabe der auszubildendenPerson

■ Schwierigkeitsgrad des zu steuerndenKrans (Kleinkran oder Spezialkran, kabel-gebundene oder kabellose Steuerung,Kabinensteuerung)

■ auszuführende Kranarbeiten einschliess-lich dem Anschlagen von Lasten

■ betriebliches Umfeld (bspw. in Giessereien,Kraftwerken, auf dem Schrottplatz)

Erfahrungsgemäss sind für die Dauer derAusbildung die folgenden Richtwerte zuberücksichtigen:

■ 1 Tag bei kleinen Krananlagen und einfachenRahmenbedingungen

■ 2 bis 5 Tage bei grossen Krananlagenund/oder komplexen Rahmenbedingungen

Die folgenden Inhalte sind zu vermitteln:

■ Bedienung von Kranen in Theorie undPraxis (Einsatzmöglichkeiten, Fahrweise,Handzeichen für Einweiser, Sicherheits-kontrolle vor Arbeitsaufnahme, Verhaltenbei Störungen, Kranarbeiten im Freien usw.)

■ Anschlagen von Lasten in Theorie undPraxis (Abschätzen von Lastschwerpunk-ten, Auswahl und Einsatz geeigneter Last-aufnahme- und Anschlagmittel, Kennzeich-nung der Anschlagmittel, Anschlagen vonLasten, Absetzen und Lagern von Lasten,Ablegereife usw.)

■ Regeln der Arbeitssicherheit und des Ge-sundheitsschutzes im Zusammenhang mit

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dem Bedienen von Kranen (persönlicheSchutzausrüstung, Sicherheitshinweiseaus der Betriebsanleitung, erste Hilfe,Brandbekämpfung usw.)

■ Rechte und Pflichten des Kranführers

■ Instandhaltung (nur dann, wenn dieseArbeiten – Kontrolle, Wartung, Instand-setzung – vom Kranführer übernommenwerden müssen)

Falls die Ausbildung ausserbetrieblich erfolgt(beispielsweise bei einer Kranführerschule),ist zusätzlich eine betriebliche Instruktion be-züglich des zu führenden Krans vorzunehmen.

Bei Änderungen der Einsatzbedingungen(beispielsweise anderer Krantyp, Personen-beförderung, Änderung der Steuerung) isteine ergänzende Instruktion erforderlich.

6.2 Lastanbinder

Personen, die Lasten anschlagen (anbinden),müssen so instruiert sein, dass sie sich undandere nicht gefährden. Bei dieser Instruktiongeht es um das korrekte Befestigen vonLasten sowie um die Auswahl der richtigenAnschlagmittel und die elementare Beurtei-lung bezüglich ihrer Betriebssicherheit.

Verantwortlich für die Instruktion der Lastan-binder ist der Arbeitgeber. Die Instruktion mussdokumentiert sein.

6.2.1 Instruktion

Die Instruktion soll vor allem aus praktischenÜbungen bestehen, unterstützt durch kurzetheoretische Erläuterungen. Sie soll mit einerLernzielkontrolle abschliessen. Die Instruktionmuss von Personen mit dem erforderlichenFachwissen vermittelt werden.

Eine Instruktion dauert in der Regel ca. 2 bis3 Stunden.

Die folgenden Inhalte sind zu vermitteln:

■ Verantwortung des Lastanbinders

■ Abschätzen von Lasten (Schwerpunkt,Stabilität)

■ Lastaufnahme- und Anschlagmittel (Kenn-zeichnung, Auswahl, Anwendung, Prüfung,Ablegereife)

■ Sicherheitsmassnahmen beim Anschlagenvon Lasten, beim Transportieren mit Kranenund beim Lagern und Stapeln

■ Persönliche Schutzausrüstungen

■ Praktische Übungen: Anschlagen, Zeichengeben, Transportieren, Stapeln

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7 Personentransport mit Kran und Arbeitskorb

Arbeitsmittel, die ausschliesslich für den Wa-rentransport bestimmt sind, dürfen nicht zumTransport von Arbeitnehmern benützt werden(gemäss Art. 42 der Verordnung über die Un-fallverhütung und Art. 4 Abs. 5 der Kranver-ordnung). Dieses Verbot gilt auch für Krane,ausser der Kranhersteller hat diesen Einsatz-zweck vorgesehen und in der Betriebsanlei-tung entsprechend beschrieben.

Die Suva kann im Einzelfall Abweichungenvon diesem Verbot bewilligen. Dafür stellt sieeine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 69 der Verordnung über die Unfallverhü-tung aus. Der Arbeitgeber muss vorgängigeinen schriftlichen Antrag mit allen erforderli-chen Angaben einreichen. EntsprechendeAntragsformulare sind bei der Suva erhältlich.

In der Regel müssen die folgenden Voraus-setzungen erfüllt sein, damit Personentrans-porte mit Kran und Arbeitskorb bewilligt wer-den:

■ Der Einsatz von Arbeitsmitteln, die vomHersteller für Personentransporte gebautwurden (wie z. B. Arbeitshebebühnen), istnicht möglich.

■ Die Arbeiten dauern nur kurz, z. B. einigeMinuten bis einige Stunden, und das Tref-fen anderer Massnahmen (z. B. das Auf-stellen eines Gerüstes, das Verwendeneiner Leiter) würde ein höheres Risikobedeuten.

■ Die Arbeiten können trotz sorgfältiger Pla-nung und Arbeitsvorbereitung nicht andersausgeführt werden.

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8 Weitere Informationen

8.1 Bei der Suva erhältliche Publikationen

Verordnung über die sichere Verwendungvon Kranen, 8 S., A5, Bestell-Nr. 1420.d

Checkliste «Krane in Industrie und Gewerbe(z. B. Brückenkrane, Portalkrane)», 4 S., A4,Bestell-Nr. 67159.d

Checkliste «Anschlagmittel (Anbindemittel)»,4 S., A4, Bestell-Nr. 67017.d

Lerneinheit «Anschlagen von Lasten»,Instruktionsmappe, 14 S., A4, Bestell-Nr. 88801.d

Lerneinheit «Wahl der Anschlagmittel»,Instruktionsmappe, 21 S., A4, Bestell-Nr. 88802.d

8.2 Weitere Publikationen zum Thema

STEG, Bundesgesetz über die Sicherheit vontechnischen Einrichtungen und Geräten, SR 819.1

STEV, Verordnung über die Sicherheit vontechnischen Einrichtungen und Geräten, SR 819.11

VUV, Verordnung über die Verhütung vonUnfällen und Berufskrankheiten, SR 832.30

Norm EN 60204-32 Sicherheit vonMaschinen – Elektrische Ausrüstung vonMaschinen – Teil 32: Anforderungen fürHebezeuge

Norm EN 954-1 Sicherheitsbezogene Teilevon Steuerungen – Teil 1: AllgemeineGestaltungsleitsätze

8.3 Bezugsquellen

Suva-Publikationen:Suva, Gesundheitsschutz, Postfach, 6002 Luzernwww.suva.ch/waswo, Fax 041 419 59 17,Telefon 041 419 58 51

Publikationen mit SR-Nummern: www.bundespublikationen.ch

Normen: www.snv.ch

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9 Bilder

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Bild 2:Zweiträgerkran ohne angebaute Wartungspodeste.Die Decke ist nicht durchgehend glatt. Die Wartung des Kranswird mit Hilfe einer Arbeitshebebühne von einem Wartungs-podest am Gebäude oder von einer Leiter (bis 5 m Höhe) ausdurchgeführt.

1 Hauptträger2 Laufkatze3 Kranfahrbahn4 feste Gebäudeteile5 Stromabnehmer6 senkrechter Sicherheitsabstand über und unter dem Kran

(mindestens 0,5 m)

Bild 3:Einträgerkran mit Unterflanschlaufkatze ohne angebauteWartungspodeste.

1 Hauptträger2 Kranfahrbahn3 Unterflanschlaufkatze mit Elektrokettenzug4 Kettenkasten5 Maschine6 senkrechter Sicherheitsabstand unter dem Kran

(mindestens 0,5 m)

Bild 4:Zweiträgerkran ohne angebaute Wartungspodeste.Der Kran läuft unter einer durchgehenden, glatten, ebenen undwiderstandsfähigen Decke.Der Kran wird von einer Arbeitshebebühne, von einem Podestam Gebäude oder von einer Leiter (bis 5 m Höhe) aus gewartet.

1 Hauptträger2 Laufkatze3 Kopfträger4 Kranfahrbahn5 kein Sicherheitsabstand notwendig6 glatte Decke

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Bild 5:Zweiträgerkran mit Steuerstand am Kran, ohne angebaute Wartungspodeste.Der Kran läuft unter einer durchgehenden, glatten, ebenen und widerstandsfähigen Decke. Zugang zumSteuerstand nur an einer Stelle (Höhe ab Boden weniger als 5 m). In den Bereichen des Zustiegs und desPodestes vor dem Steuerstand ist der Sicherheitsabstand von 0,5 m eingehalten.

1 Hauptträger2 Laufkatze3 Kranfahrbahn4 Steuerstand5 Zugang zum Steuerstand6 kein Sicherheitsabstand notwendig7 glatte Decke8 Abschlüsse mit nach innen öffnenden, selbstschliessenden Geländertüren9 senkrechter Sicherheitsabstand unter dem Kran (mindestens 0,5 m)

10 seitlicher Sicherheitsabstand im Verkehrs- und Arbeitsbereich (mindestens 0,5 m)

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Bild 6:Zweiträgerkran mit Steuerstand und Wartungspodest am Kran und auf der Laufkatze.Kran und Steuerstand sind vom Fahrbahnlaufsteg auf der Höhe des Kopfträgers aus zugänglich.

1 Hauptträger2 Laufkatze mit Wartungspodest3 Kranfahrbahn4 Wartungspodest am Kran5 Steuerstand6 Fahrbahnlaufsteg7 Abstieg zum Steuerstand8 Kopfträger9 kein Sicherheitsabstand unter durchgehend glatter Decke notwendig

10 senkrechter Sicherheitsabstand unter dem Kran (mindestens 0,5 m)11 seitlicher Sicherheitsabstand im Verkehrs- und Arbeitsbereich (mindestens 0,5 m)

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Bild 7:Einträgerkran mit Unterflanschlaufkatze ohne angebautes Wartungspodest.Der Kran wird von einer Arbeitshebebühne, von einem Podest am Gebäude oder von einer Leiter (bis 5 mHöhe) aus gewartet. Zwischen Unterzügen der Decke und Kran muss kein Sicherheitsabstand eingehal-ten werden.1 Hauptträger2 Kopfträger3 Kranfahrbahn4 Unterflanschlaufkatze5 kein Sicherheitsabstand vorgeschrieben6 senkrechter Sicherheitsabstand unter dem Kran (mindestens 0,5 m)

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4

Bilder 8a), b), c):Seitliche Sicherheitsabstände bei Fahrwerken vonPortalkranen.

1 Kopfträger mit Kranfahrwerk2 Kranfahrbahn3 über den ganzen Fahrbereich durchgehende, glatte,

ebene widerstandsfähige Wand4 kein seitlicher Sicherheitsabstand vorgeschrieben5 2,5 m Höhe ab Boden im Zugangsbereich bzw. 1,8 m

Höhe ab Standorten, die nur für Wartung und Unterhalt betreten werden

6 seitlicher Sicherheitsabstand im Verkehrs- und Arbeitsbereich (mindestens 0,5 m)

a)

b)

c)

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Bild 9: Zweiträgerkran in einer Fabrikationshalle. Die Fahrbahn des Krans ist vom zugänglichen Dach eines Bürosaus erreichbar. Zur Sicherung der Klemmstellen zwischen Gebäudestützen und Kran ist im Zugangsbereicheine glatte, durchgehende Wand eingezogen.

1 Zweiträgerkran2 zugängliches Dach3 Gebäudestützen4 glatte Wand

1

2

3

4

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Bild 10:Zweiträgerkran mit Steuerstand und Wartungspodest am Kran und Wartungspodest auf derLaufkatze. Der Zugang erfolgt von einem Fahrbahnlaufsteg unter der Kranfahrbahn aus.

1 Hauptträger2 Laufkatze mit Wartungspodest3 Kranfahrbahn4 Wartungspodest am Kran5 Steuerstand6 Fahrbahnlaufsteg7 Geländer, über dessen Zwischenleisten zum Steuerstand aufgestiegen werden kann8 Podest vor Steuerstand mit nach innen aufgehender, selbstschliessender Geländertüre9 senkrechter Sicherheitsabstand über und unter dem Kran (mindestens 0,5 m)

10 seitlicher Sicherheitsabstand im Verkehrs- und Arbeitsbereich (mindestens 0,5 m)

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Bild 11: Treppenaufstieg zu Steuerstand und Wartungspodesten auf Zweiträgerkran.

Bild 12:Fahrbahnlaufsteg mit gebäudeseitigem Handlauf.

1 Hauptträger des Krans2 Geländer des Wartungspodestes am Kran3 Kranfahrbahn4 Fahrbahnlaufsteg5 Handlauf an Gebäudewand6 lichte Höhe über Fahrbahnlaufsteg7 seitlicher Sicherheitsabstand im Verkehrs- und Arbeitsbereich

(mindestens 0,5 m)

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Bild 14:Fahrbahnlaufsteg mit Geländer zwischen Kran und Laufsteg.

1 Hauptträger des Krans2 Geländer am Wartungspodest des Krans3 Kranfahrbahn4 Fahrbahnlaufsteg5 Geländer zwischen Kran und Fahrbahnlaufsteg6 lichte Höhe über Fahrbahnlaufsteg

Bild 13: Mustergültig ausgeführter Fahrbahnlaufsteg.

1 Fahrbahnlaufsteg2 Steuerstand3 Podest vor dem Steuerstand4 Leiter zum Wartungspodest am Kran

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Bild 15: Zweiträgerkran, der von einer grossen Bühne aus unter Ver-wendung von Leitern mit Einhakvorrichtung und Bockleiterngewartet werden kann.

Bild 16: Einträgerkran mit Unterflanschlaufkatze. Zur Wartung der Unter-flanschlaufkatze und des Hubwerks ist am Gebäude ein Podestangebaut. Von diesem aus können alle zu wartenden Teile erreichtwerden. Der Abstand zwischen untersten festen Teilen an derUnterflanschlaufkatze und dem 1,1 m* hohen Geländer beträgt0,5 m. Der Aufstieg auf das Podest erfolgt über eine Leiter mitRückenschutz.

1 Einträgerkran mit Unterflanschlaufkatze2 Wartungspodest am Gebäude

(zum Warten der Unterflanschlaufkatze)3 Leiter mit Rückenschutz4 Wartungspodest am Kran (zum Warten von Beleuchtungs-

körpern und Plastikvorhang beim Gebäudeabschluss)

* Die Norm SN ISO 14122-3 «Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen – Treppen, Treppenleitern und Geländer» fordert eine Geländerhöhe von mindes-tens 1,1 m. Bei bestehenden Anlagen wird eine Geländerhöhe von mindestens 1,0 m weiterhin toleriert.

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Bild 17:Wartungspodest zum Anhängen an Einträgerkran.Es dient zur Wartung der Beleuchtung an derDecke. Der Abstand von 0,7 m bis zum Kranträgerverhindert, dass das Wartungspersonal zwischenUnterzügen und Kranträger eingeklemmt werdenkann. Der Boden des Wartungspodestes befindetsich 1,8 m unter den Unterzügen. Ein schmaler Trittim Wartungspodest ermöglicht, höherliegendeTeile zwischen den Unterzügen zu erreichen.

1 Hauptträger des Kranes2 Aufhängung des Wartungspodestes3 Wartungspodest4 schmaler Tritt5 Abstand min. 100 mm, sofern sich die Klemm-

stelle zwischen Unterzug und Kran innerhalb der Reichweite von Personen auf dem Podest befindet

Bild 18:Abschalten des Kranfahrantriebes mit einerFahrbahnendschaltvorrichtung.

1 Kranfahrbahn2 Kran3 Endanschlag4 Puffer5 Betätigungskurve für Endschalter6 Endschalter

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Bild 19:Begrenzung der Kranfahrbahn mit Puffer.

1 Kranfahrbahn2 Kran3 Endanschlag4 Puffer

Bild 20:Tor und motorisch angetriebene Kranklappe im Fahrbereicheines Zweiträgerkrans.

Funktionsbeschreibung– Endschalter 7 signalisiert die Stellung der Kranklappe.– Endschalter 8 unterbrechen die Fahrbewegungen des

Krans gegen das Tor, wenn die Kranklappe nicht offen ist (Endschalter 7 betätigt).

– Endschalter 9 unterbrechen die Steuerung der Kranklappe,wenn der Kran im Bereich des Tors ist.

1 Kranfahrbahn2 Kran3 Kranklappe4 Kranklappenantrieb5 Betätigungskurve am Gebäude für die Endschalter 86 Betätigungskurve am Kran für die Endschalter 97 Endschalter, betätigt durch Kurvenscheibe an der Kranklappe8 Endschalter am Kran9 Endschalter am Gebäude

10 senkrechter Sicherheitsabstand über und unter dem Kran (mindestens 0,5 m)

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Bild 21:Trennwand und Kranklappe im Fahrbereich eines Einträgerkrans.

Betätigung der Kranklappe mit Handwinde.

Funktionsbeschreibung– Endschalter 8 signalisiert die Stellung der Kranklappe– Endschalter 9 unterbrechen die Fahrbewegungen des Krans

gegen die Trennwand, wenn die Kranklappe nicht offen (Endschalter 8 betätigt) oder die Unterflanschlaufkatze nicht im Durchgang ist (Endschalter 10 betätigt).

– Endschalter 10 signalisiert die Stellung der Unterflanschlaufkatze

1 Kranfahrbahn2 Kran3 Unterflanschlaufkatze4 Kranklappe5 Durchgang6 Betätigungskurve am Gebäude für die Endschalter 97 Betätigungskurven am Kranträger für die Endschalter 108 Endschalter, betätigt durch Kurvenscheibe an der

Kranklappe9 Endschalter am Kran

10 Endschalter an der Unterflanschlaufkatze11 kein Sicherheitsabstand vorgeschrieben12 senkrechter Sicherheitsabstand unter dem Kran

(mindestens 0,5 m)13 zulässiger Raum für den Einbau des Stromabnehmers

innerhalb des senkrechten Sicherheitsabstandes

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Nummer: 66120.d


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