don't wait handbuch zur berufsbezogenen beratung von asylwerberinnen und asylwerbern

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Arbeit und Ausbildung für AsylwerberInnen! HANDBUCH ZUR BERUFSBEZOGENEN BERATUNG FÜR ASYLWERBERINNEN UND ASYLWERBER DON’T WAIT

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Das Don't Wait Handbuch ist ein Arbeitsprodukt von "Don't Wait", einem Projekt zur Integration von Flüchtlingen in den österreichischen Arbeitsmarkt. Das Projekt wurde von der EU und vom BMWA als Equal-Maßnahme gefördert. Das Don't Wait-Handbuch zur Arbeitsmarktintegration ist gründlich erarbeitet worden und war unter Professionellen in der Flüchtlingsarbeit ebenso begehrt wie unter Arbeitsmarkt-TrainerInnen und -Coaches. Bald war die gedruckte Auflage vergriffen, leider aber auch die Finanzierung ausgelaufen.Andrea Baldemair, eine Don't Wait-Mitarbeiterin, initierte zusammen mit Rosario Pires [dem Autor dieses Weblogs] ein internetaffines Flüchtlingsprojekt für Diakonie Flüchtlingsdienstes gem GmbH, nämlich fluequal - work iT! , ebenfalls eine engagierte EU- und BMWA-geförderte Maßnahme. Sie fanden es beide schade, dass viele gute Ergebnisse von EU-Projekten nicht mehr verfügbar sind und schlugen vor, das Handbuch im Rahmen ihres Projektes im Internet für das Fachpublikum und für alle Interessierten zugänglich zu machen. Stefan Amann und Christiane Stofner, für das Handbuch verantwortlich, stimmten dem dankenswerterweise zu. Als PDF liegt das Handbuch nun schon seit langem auf den fluequal-Servern. Doch mittlerweile ist auch fluequal - work iT! Vergangenheit. Die Freiheit der zusammengetragenen Infos, ihre Verbreitung geht weiter...

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Page 1: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

Arbeit und Ausbildung für AsylwerberInnen!

HANDBUCH ZUR BERUFSBEZOGENEN BERATUNG FÜR ASYLWERBERINNEN UND ASYLWERBER

DON’TWAIT

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HANDBUCH ZUR BERUFSBEZOGENEN BERATUNG FÜR ASYLWERBERINNEN UND ASYLWERBER

HerausgeberInnen: Stephan Amann und Barbara Götsch Medieninhaber: Volkshilfe Österreich EQUAL-GmbH, 1010 Wien, Auerspergstraße 4, 2004Coverfotos: ProjektteilnehmerInnen von DON'T WAIT, aufgenommen von Annunziata Schmidt-Chiari und Lisi Poller-Frischengruber. Gestaltung:Lisi Poller-Frischengruber. Druck: Friedrich VDV, Linz. Alle Rechte vorbehalten; Nachdruck – auch auszugsweise – nur mit Quellenangaben gestattet.

DON’TWAIT

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Arbeit und Ausbildung für AsylwerberInnen!

HANDBUCH ZUR BERUFSBEZOGENEN BERATUNG FÜR ASYLWERBERINNEN UND ASYLWERBER

VOLKSHILFE Österreich EQUAL-GmbH

DON’TWAIT

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Flüchtlinge, die auf den Ausgang ihres Asylverfahrens warten, sind in Österreich weitgehend zum Nichtstun verur-teilt. Bis ein Asylverfahren abgeschlossen ist, können mehrere Jahre vergehen. Während dieser Zeit dürfen soge-nannte AsylwerberInnen fast keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Besuch von (teuren) Deutschkursenoder anderen Weiterbildungsmaßnahmen scheitert dementsprechend oft an Geldmangel oder externer Finanzie-rung. Dass Nichtstun zermürbt, ist kein Geheimnis; speziell, wenn man traumatische Erfahrungen zu verarbeitenhat. Hier setzte DON’T WAIT – Arbeit und Ausbildung für AsylwerberInnen! an.

WER / WAS WAR DON’T WAIT?

DON’T WAIT war ein Projekt im Rahmen von EQUAL, einer EU-Initiative zur Bekämpfung von Diskriminierung undungleicher Behandlung am Arbeitsmarkt, das zu gleichen Teilen vom Europäischen Sozialfonds und vom Wirt-schaftsministerium finanziert wurde. Es lief von Herbst 2002 bis Dezember 2004. Das Projekt wurde von einerEntwicklungspartnerschaft getragen, die sich aus den Nichtregierungsorganisationen Volkshilfe, Integrationshaus,Diakonie, Caritas, und Superintendentur Kärnten, sowie der Sozialökonomischen Forschungsstelle (SFS) zusam-mensetzte, und durch die SozialpartnerInnen, das Innenministerium, und das Bundesministerium für Wirtschaft-liche Angelegenheiten unterstützt wurde. Das Projekt setzte sich in sieben österreichischen Bundesländern ge-meinsam dafür ein, dass die Fähigkeiten und Kenntnisse von AsylwerberInnen auf dem österreichischen Arbeits-markt für beide Seiten (Firmen und AsylwerberInnen) zielgerecht eingesetzt werden können.

WAS WOLLTE DON’T WAIT?

Die beteiligten NGO’s wissen aus ihrer Arbeit in den Beratungsstellen und Heimen, dass vielen Flüchtlingen diespeziellen Fähigkeiten und Kenntnisse in unterschiedlichen Arbeitsbereichen im Verlauf von (über)langen Warte-zeiten verloren gehen. Sie wissen auch, dass Flüchtlinge enorm gefährdet sind, ihre Lebensenergie, und Initiativezu verlieren, und mitunter in Depression verfallen; zumal viele bereits durch die Flucht und die damit verbundenentraumatischen Erfahrungen psychisch schwer belastet sind. Das Projekt DON’T WAIT zeigte daher einen neuenWeg auf, wie die Zeit des Wartens gut genutzt werden könnte, indem versucht wurde, Flüchtlinge auf die Situationund Erfordernisse des Arbeitsmarktes vorzubereiten – für den Fall, dass sie später Asyl bekommen. Außerdemwollte DON’T WAIT vorhandene Potentiale fördern und der weit verbreiteten De-qualifizierung von AusländerInnenam österreichischen Arbeitsmarkt – d.h. einer Beschäftigung, die weit unter dem Niveau des Bildungsabschlussesder betreffenden Person liegt – entgegenwirken.

WAS TAT DON’T WAIT KONKRET?

Im Oktober 2002 ging es los. In Zusammenarbeit der beteiligten humanitären Organisationen wurde eine detail-lierte Modulstruktur ausgearbeitet, mit dem Hauptziel AsylwerberInnen durch Beratung und Qualifizierung eineberufliche Perspektive zu ermöglichen, sodass die Zeit des Wartens sinnvoll genutzt werden kann.

In sieben Bundesländern wurde „Berufsbezogene Beratung“ angeboten. Dabei wurde an 13 Standorten eine ver-netzte „allgemeine“ Beratung mit Qualifizierungsmöglichkeiten angeboten. Mit diesem (beinahe) österreichweitenBeratungsnetzwerk hatten erwachsene Asylsuchende erstmals die Möglichkeit, sich bei Spracherwerb, bei der Anamnese ihres Berufs- und Bildungshintergrundes, beim Sichtbarmachen ihrer Kompetenzen, bei Arbeitsmarkt-orientierung und Berufszielfindung, beim Erstellen eines Bildungsfahrplanes, bei der Suche nach Qualifizierungs-maßnahmen, bei der Anerkennung von Bildungsabschlüssen und bei der Suche nach Volontariats- und Arbeitsplät-zen beraterisch begleiten zu lassen. AsylwerberInnen erarbeiteten Zukunftsperspektiven, setzten sich Kurz- und

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VORWORT

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Langzeitziele und gingen Schritt für Schritt an deren Umsetzung. Manche von ihnen brachten Berufsausbildungenund Erfahrungen aus ihrem Herkunftsland mit, hatten bis jetzt aber noch keine Möglichkeit, die deutsche Sprachezu lernen; andere wollten ein Universitätsstudium aufnehmen, konnten sich aber nicht im reichhaltigen Studien-angebot orientieren; wieder andere beabsichtigten ihre Ausbildung anerkennen zu lassen oder die Zeit des Asyl-verfahrens dahingehend zu nutzen, eine Schule zu besuchen. Die Vielfalt der Anliegen war groß; die Vielfalt der erreichten Erfolge ebenso.

Parallel zu dieser „allgemeinen“ berufsbezogenen Beratung wurde in Wien eine „spezielle“ Gründungsberatung an-geboten. Leider wurde kurz vor Projektbeginn die Gewerbeordnung novelliert, mit der Folge, dass AsylwerberInnennunmehr keinen Gewerbeschein erhalten können. Die einzig verbleibende Möglichkeit sich selbständig zu machenist seitdem nur die Form der „Neuen Selbständigkeit“. Ziel und Aufgabe der DON’T WAIT Gründungsberatung wares, AsylwerberInnen zu unterstützen als „Neue Selbständige“ tätig zu werden. In den beiden Beratungsmodulenwurden insgesamt etwa 700 ProjektteilnehmerInnen kontinuierlich beraten und qualifiziert.

Neben den beiden Eckpfeilern „berufsbezogene Beratung“ und „Gründungsberatung“, wurde DON’T WAIT von einer Studie und einer Kampagne begleitet. Ein Teil der Studie, und zwar die Ergebnisse einer Befragung der Pro-jektteilnehmerInnen relativ zu Anfang des Projekts, können im Anhang eingesehen werden. Die darin reflektierteeher pessimistische Einschätzung der AsylwerberInnen sollte sich zwar im Laufe des Projekts wandeln, die Abhän-gigkeit von den Entscheidungen der Asylbehörde, sowie die Einschränkungen am Arbeitsmarkt stellten allerdingsweiterhin erhebliche Belastungen für die ProjektteilnehmerInnen dar.

Einen weiteren wichtigen Teil des Projekts bildete eine Öffentlichkeitskampagne zur Sensibilisierung der Bevölke-rung für die Situation von AsylwerberInnen auf dem Arbeitsmarkt. Bisher waren Flüchtlinge nur als schutzbedürf-tige passive Menschen in Kampagnen vertreten. Dass sie aber durchaus berufliche Kompetenzen mitbringen, unddiese auch anwenden wollen, oder gar einen volkswirtschaftlichen Beitrag leisten können, wurde bisher nicht auf-gegriffen. Die Kampagne informierte, und trat an die Bevölkerung für die Probleme von AsylwerberInnen zu sensi-bilisieren und das Image von AsywerberInnen zu verbessern. Nach einer Pressekonferenz im Jänner 2003, demOnline Gehen der Homepage, und einem Foldermailing im Winter/Frühling 2003, fand im Sommer 2003 eine öster-reichweite Plakat- und Inseratenkampagne statt. Im Mai 2004 fand in Wien eine Aktionswoche statt. DON’T WAITführte gemeinsam mit dem Tiroler EQUAL Projekt job shop eine Fachtagung durch, und organisierte einige öffent-liche Veranstaltungen (Pressekonferenzen, Podiumsdiskussion, Aktion im öffentlichen Raum), um das Dilemma derAsylwerberInnen in den Brennpunkt des öffentlichen Interesses zu rücken. Zum Abschluss fand im Dezember 2004 eine Tagung gemeinsam mit der Arbeiterkammer, der Wirtschaftskammer und zahlreichen anderen NGOsstatt, und zu unserer großen Freude schrieb Der Standard eine Weihnachtsgeschicht über einen unserer erfolgrei-chen Projektteilnehmer: der gebürtige Afghane fand nachdem er Asyl erhalten hatte nahtlos eine Anstellung alsSchuhmacher in einer Schuhmanufaktur. Die Kampagne stieß durchwegs auf großes Interesse, was DON’T WAITauch einige Auftritte in Fernsehen und Radio einbrachte. Aufgrund der strengen rechtlichen Rahmenbedingungen,die dem Willen zur Arbeitsleistung entgegenstehen, wurden AsylwerberInnen in der Kampagne als in einem Grund-dilemma gefangen präsentiert: als Menschen, die eine wertvolle Leistung anbieten möchten, das aber nicht dürfen.

Es mag auffallen, dass die Beschreibung unserer zahlreichen Aktivitäten in der Mitvergangenheit formuliert ist.Dies hat seinen (nicht so) guten Grund: Ende 2004 schlossen unsere Beratungsstellen endgültig ihre Pforten. EinFortsetzungsantrag wurde von den zuständigen Behörden leider abgelehnt. Und dies, obwohl das Projekt seitensder EU mehrfach als best practice gelobt worden war und trotz des Engagements der Sozialpartner für die Fort-führung und Weiterentwicklung der in DON’T WAIT gesammelten Erfahrungen ...

WAS STEHT HIER DRIN?

Die Inhalte des Handbuches beruhen auf Recherchen und Ergebnissen des DON’T WAIT Beratungsteams und sollenAnwenderInnen den Weg zu vertiefenden und erweiternden Informationen weisen. Im Idealfall soll das Buch Be-raterInnen von AsylwerberInnen den Einstieg in die Bildungs- und Berufsberatung erleichtern, und zwar durch Hin-tergrundinformation, Fallbeispiele, Kontaktadressen. Das Handbuch ist nicht als ein Kompendium gedacht, da eine

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umfassende Darstellung der Bereiche Beratung, Bildung, Anerkennung, Volontariat und Beschäftigung für Asylwer-berInnen den Rahmen eines Handbuches bei weitem sprengen würde.

DANKE!

Wir möchten uns an dieser Stelle sehr herzlich bei den ausgezeichneten, und extrem engagierten, BeraterInnen imgesamten Beratungsnetz bedanken! Ohne sie wäre ein derartiges Druckwerk nicht möglich gewesen. Vielen Dankan Gülcan Gigl und Alireza Sadegi von der Volkshilfe, Andreas Bärnthaler und Elisabeth Stauder vom Integrations-haus, Andrea Baldemair, Elisabeth Blankenhorn, Andrea Ellek, Daniela Schiefermair, und Silvia Unterberger von derDiakonie, Alexandra Achatz, Marianne Domby, Roswitha Kettl, Josef Lederer, Marianne Pantic und AnnunziataSchmidt-Chiari von der Caritas, sowie Christina Ball-Mitteregger von der Ausländerberatung der SuperintendenturKärnten! Auch der karenzierten Koordinatorin für die Öffentlichkeitsarbeit, Ruth-Schelander-Glaser, Diakonie, undder ausgeschiedenen Koordinatorin für die Studie, Andrea Rosenberg, SFS, sei für ihr Engagement gedankt!

Unser großer Dank gebührt selbstverständlich den AutorInnen der Beiträge in diesem Buch, die außerdem alle-samt großartige KoordinatorInnen der einzelnen inhaltlichen Arbeitsschwerpunkte bei DON’T WAIT waren: Christiane Stofner („Berufsbezogene Beratung“, Integrationshaus), Susanne Schweiger („Gründungsberatung“,Volkshilfe) und Lucie Prochazkova (Studie, SFS) & Co-Autoren!

Viel Vergnügen beim Lesen & alles Gute für die Arbeit mit Flüchtlingenwünschen Stephan Amann (Gesamtkoordinator, Volkshilfe) & Barbara Götsch (Öffentlichkeitsarbeit, Diakonie)

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INHALT

BERUFSBEZOGENE BERATUNG VON ERWACHSENEN

ASYLWERBERINNEN UND ASYLWERBERN

Christiane Stofner

11 1. GRUNDLAGEN DER BERUFSBEZOGENEN BERATUNG11 1.1. DEFINITION 11 1.2. BERATUNGSTHEMEN UND -ZIELE 12 1.3. BESONDERHEITEN EINER BERUFSBEZOGENEN BERATUNG MIT DER ZIELGRUPPE ASYLWERBERINNEN13 1.4. BERATUNGSPHASEN 15 1.5. BERATUNGSINSTRUMENTE IN DON’T WAIT 15 1.5.1. DER BERATUNGSVERLAUF IN DON’T WAIT 16 1.5.2. ANAMNESE DER BERUFS- UND BILDUNGSBIOGRAFIE 19 1.5.3. KOMPETENZBILANZIERUNG UND KOMPETENZEINSCHÄTZUNGSBLATT 24 1.5.4. DER BILDUNGSFAHRPLAN 24 1.6. FALLBEISPIEL: BILDUNGSFAHRPLAN ZUM STUDIUM DER TECHNISCHEN CHEMIE

26 2. QUALITÄTSKRITERIEN 26 2.1. DAS DON’T WAIT-QUALITÄTS-FÜNFECK 26 2.1.1. RAHMENBEDINGUNGEN 27 2.1.2. AUFGABEN 28 2.1.3. KOMPETENZEN: FACH-, METHODEN- UND SOZIALKOMPETENZEN 28 2.1.4. EINSTELLUNGEN UND HALTUNGEN 28 2.1.5. QUALITÄTSSICHERUNG

29 3. BILDUNGSMÖGLICHKEITEN 29 3.1. DER ERSTE BILDUNGSWEG30 3.2. INTERNATIONALE BILDUNGSSYSTEME 31 3.3. DER ZWEITE BILDUNGSWEG32 3.3.1. ÜBERSICHT: BILDUNGSMÖGLICHKEITEN IM ZWEITEN BILDUNGSWEG32 3.3.2. SCHULABSCHLÜSSE 42 3.3.3. BERUFSAUSBILDUNGEN 44 3.4. AUSBILDUNGEN NACH DER MATURA 45 3.4.1. KOLLEG 46 3.4.2. AKADEMIE 46 3.4.3. FACHHOCHSCHULE 46 3.4.4. UNIVERSITÄT

49 4. ANERKENNUNG UND NOSTRIFIKATION49 4.1. BEGRIFFSKLÄRUNG 49 4.2. ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER SCHULZEUGNISSE 50 4.2.1. ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER REIFEZEUGNISSE ZUR WEITERBILDUNG 51 4.2.2. ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER BERUFSREIFEZEUGNISSE ZUR BERUFSAUSÜBUNG 51 4.2.3. BM:BWK-ANSPRECHPARTNERINNEN FÜR DIE NOSTRIFIKATION AUSLÄNDISCHER SCHULZEUGNISSE52 4.3. ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER STUDIENABSCHLÜSSE 52 4.4. ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER BERUFSAUSBILDUNGEN 52 4.4.1. GLEICHHALTUNG EINES AUSLÄNDISCHEN LEHRABSCHLUSSES 52 4.4.2. AUSSERORDENTLICHE ZULASSUNG ZUR LEHRABSCHLUSSPRÜFUNG 53 4.4.3. NOSTRIFIKATION VON IM AUSLAND ABSOLVIERTEN AUSBILDUNGEN IN EINEM GESUNDHEITSBERUF54 4.5. BERATUNGSSTELLE ZU ANERKENNUNG UND NOSTRIFIKATION

55 5. VOLONTARIAT UND PRAKTIKUM55 5.1. DEFINITION VOLONTARIAT55 5.2. VOLONTARIATSNUTZEN

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55 5.3. VOLONTARIATSANZEIGE 56 5.4. VOLONTARIATS-UNFALLVERSICHERUNG 56 5.5. VOLONTARIATE BEI KONVENTIONSFLÜCHTLINGEN 57 5.6. VOLONTARIATSVEREINBARUNG 58 5.7. FALLBEISPIEL: VOLONTARIAT FÜR DIE HERSTELLUNG HANDGENÄHTER SCHUHE 58 5.8. DEFINITION FERIAL- UND BERUFSPRAKTIKUM

59 6. BESCHÄFTIGUNG59 6.1. DER RECHTLICHE RAHMEN 60 6.2. BESCHÄFTIGUNGSZUGANG DURCH EINE BESCHÄFTIGUNGSBEWILLIGUNG 61 6.3. BESCHÄFTIGUNGSZUGANG DURCH BEFRISTETE KONTINGENTE NACH § 5 DES AUSLBG 61 6.4. BESCHÄFTIGUNGSZUGANG DURCH EINE ARBEITSERLAUBNIS 62 6.5. BESCHÄFTIGUNGSZUGANG DURCH EINEN BEFREIUNGSSCHEIN 62 6.6. TÄTIGKEITEN, DIE AUS DEM AUSLBG HERAUSFALLEN62 6.6.1. AUSNAHMEN VOM AUSLBG UND TÄTIGKEITEN INNERHALB DER AUSLBGVO 68 6.6.2. HILFSTÄTIGKEITEN IN BETREUUNGSEINRICHTUNGEN UND GEMEINWESENARBEIT68 6.6.3. BETREUUNG VON PATIENTINNEN 68 6.6.4. NEUE SELBSTÄNDIGKEIT 69 6.6.5. BEWILLIGUNGSFREIE BESCHÄFTIGUNG IM RAHMEN EINER KÜNSTLERISCHEN GESAMTPRODUKTION69 6.6.6. TÄTIGKEITEN ZUM ZWECKE DER FORTBILDUNG VOR ABLEGUNG DER NOSTRIFIKATIONSPRÜFUNG BEI

BERUFEN IM GESUNDHEITSBEREICH

SPEZIALFALL: GRÜNDUNGSBERATUNG

Susanne Schweiger

74 1. EINLEITUNG

75 2. NEUE SELBSTÄNDIGE75 2.1. TÄTIGKEITEN76 2.2. VORAUSSETZUNGEN76 2.3. BEISPIELE77 2.4. BETEILIGUNG AN GESELLSCHAFTEN77 2.4.1. KOMMANDITISTIN IN EINER KOMMANDITERWERBSGESELLSCHAFT (KEG)77 2.4.2. ANDERE BETEILIGUNGEN AN ANDEREN GESELLSCHAFTEN77 2.4.3. BEISPIEL

78 3. WERKVERTRAG UND HONORARNOTE78 3.1. WERKVERTRAG78 3.2. HONORARNOTE

79 4. SOZIALVERSICHERUNG79 4.1. DEFINITION79 4.2. MITVERSICHERUNG80 4.3. FRAGEN ZUR SOZIALVERSICHERUNG80 4.3.1. VERSICHERUNGSANSTALT80 4.3.2. MELDEPFLICHT80 4.3.3. VERSICHERUNGSPFLICHT80 4.3.4. EINKOMMENSGRENZEN81 4.3.5. OPTING IN81 4.3.6. HÖHE DER PFLICHTVERSICHERUNG

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82 5. STEUERN82 5.1. ALLGEMEINES82 5.1.1. EINKOMMEN BERECHNEN82 5.1.2. STEUERN DER „NEUEN SELBSTÄNDIGEN“82 5.2. MELDEPFLICHT82 5.3. STEUERPFLICHTIG82 5.3.1. UMSATZSTEUER83 5.3.2. EINKOMMENSSTEUER

84 6. EINNAHMEN- UND AUSGABENRECHNUNG84 6.1. DAS KASSABUCH

85 7. PLANUNG & KALKULATION85 7.1. DEFINITION85 7.2. PLANRECHNUNG85 7.3. DATEN FÜR DIE PLANRECHNUNG85 7.3.1. SCHÄTZUNG DER MONATLICHEN UMSATZENTWICKLUNG86 7.3.2. SCHÄTZUNG DER ERFORDERLICHEN INVESTITIONEN86 7.3.3. SCHÄTZUNG DER LAUFENDEN ZAHLUNGEN

87 8. ANMELDUNG UND BERATUNG87 8.1. UNTERNEHMENSGRÜNDUNG GENERELL87 8.2. SOZIALVERSICHERUNG87 8.3. FINANZAMT87 8.4. ANDERE INSTITUTIONEN88 8.5. KOOPERATIONEN88 8.6. SPEZIELLE ANGEBOTE FÜR FRAUEN

89 9. LITERATURHINWEISE

90 10. ANHANG90 10.1. BEISPIEL EINES WERKVERTRAGES92 10.2. BEISPIEL EINER HONORARNOTE93 10.3. KASSABUCH OHNE UMSATZSTEUER94 10.4. KASSABUCH MIT UMSATZSTEUER95 10.5. PLANRECHNUNG97 10.6. ENTWICKLUNG MEINER GESCHÄFTSIDEE

ERGEBNISSE EINER ERHEBUNG ZUR LEBENSSITUATION

VON ASYLWERBERINNEN UND ASYLWERBERN ZU

PROJEKTBEGINN

Ken Horvath, Lucie Prochazkova, Tom Schmid

104 1. EINLEITUNG

105 2. GRUNDGESAMTHEIT

106 3. ZUSAMMENSETZUNG DER STICHPROBE

119 4. SCHLUSSFOLGERUNGEN

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BERUFSBEZOGENE BERATUNG VON ERWACHSENEN ASYLWERBERINNEN UNDASYLWERBERNChristiane Stofner

Berufsbezogene Beratung hat die Themenbereiche Bildung, Beruf und Arbeit zum Ziel: Themen, die für eine Integration indie österreichische Gesellschaft von zentraler Bedeutung sind. Aus beiden beziehen AsylwerberInnen und Menschen allgemein einen erheblichen Teil ihres Selbstwertes und oft sind Bil-dung und Arbeit im subjektiven Bewusstsein eines Menschen die einzige Möglichkeit, einen einigermaßen passablen Lebens-standard zu erreichen und damit ein Leben in Würde zu führen.

In Österreich fehlen derzeit für AsylwerberInnen finanzielle Ressourcen und breit gefächerte Angebote zu berufsbezogenerBeratung, ebenso wie zu Spracherwerb und Qualifizierung. Eine Arbeitsaufnahme ist durch die Bestimmungen des Auslän-derbeschäftigungsgesetzes gar nicht oder nur in wenigen Fällen möglich.

Dies, obwohl die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 festlegt, dass jeder Mensch ein Recht auf Arbeit ein-schließlich freier Berufswahl (Artikel 23) sowie ein Recht auf Bildung hat, verbunden mit einem allgemein zugänglichenfachlichen und beruflichen Unterricht sowie mit einem Zugang zu höheren Studien nach Maßgabe der Fähigkeiten und Lei-stungen des Menschen (Artikel 26).Dies, obwohl der Artikel 6 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR 1966)ebenfalls das Recht auf Arbeit als ein Recht für alle festlegt.

Mit 1. Mai 2004 wurde in Österreich für AsylwerberInnen die Grundversorgung eingeführt und damit der Grundstein für einLeben in Existenzsicherung gelegt. Somit ist die Voraussetzung für einen nächsten Schritt geschaffen, einen Schritt in Rich-tung sinnvolle Nutzung der Zeit des Asylverfahrens, in Richtung Bildung und Beschäftigung. Allein aus humanitären undvolkswirtschaftlichen Überlegungen heraus sollte in Zukunft für alle AsylwerberInnen Zugang zu Bildung und Arbeit gege-ben sein. Berufsbezogene Beratung kann dabei orientierend und informierend unterstützen.

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1. GRUNDLAGEN DER BERUFSBEZOGENEN BERATUNG

1.1. DEFINITION

Berufsbezogene Beratung für AsylwerberInnen ist eine prozessorientierte Beratung zu den Themen Bildung, Anerken-nung, Beruf und Beschäftigung.

DON’T WAIT fasst unter dem Begriff der berufsbezogenen Beratung alle Beratungsinhalte zusammen, die in Zu-sammenhang mit Fragen der Aus- und Weiterbildung, der Anerkennung von Ausbildungen, der Berufswahl und derBeschäftigung stehen.

Da jede Beratung zu Bildung auch Konsequenzen für den Beruf impliziert und umgekehrt jede Berufsberatungauch Elemente der Bildung und Qualifizierung beinhaltet, ist aus DON’T WAIT-Sicht eine Beratung zu Bildung nichtvon der Berufsberatung zu trennen.

Zusätzlich ist bei AsylwerberInnen die Beratung zum Spracherwerb wichtig, da die Kenntnis der deutschen Spra-che Grundlage für jeden weiteren Qualifizierungsschritt und für jede entwicklungsorientierte Arbeitsmarktintegra-tion ist.

Kennzeichen der berufsbezogenen Beratung ist, dass sie kein punktuelles und kein einmaliges Ereignis darstellt,sondern ein langfristiger Beratungsprozess ist, der Zeit benötigt. Davon ausgenommen ist eine einmalige Bildungs-information, die als ein bloßes Bereitstellen von Informationen und/oder Informationsmaterial verstanden werdenkann.

Mit der berufsbezogenen Beratung einher geht das Entwickeln von Zukunftszielen und -perspektiven der KlientIn-nen. Entscheidungen durch die KlientInnen, wie z.B. eine Ausbildungsentscheidung, stellen dabei die zentralen Ele-mente des Beratungsvorganges dar. Die Beratung unterstützt AsylwerberInnen somit dabei:

individuelle bildungs- und berufsbezogene Perspektiven und Ziele zu entwickeln. eigene Potenziale, Ressourcen und Begabungen zu erkennen. angestrebte Teilziele zu realisieren. die Wartezeit des Asylverfahrens in eine Zeit der Entwicklung und des Lernens überzuführen. einer Dequalifikation vorzubeugen und arbeitsmarktrelevante Qualifikationen zu erwerben. Kontakte nach außen zu knüpfen und ein soziales Netz aufzubauen. sich in einer von außen bestimmten Situation sich innerhalb der rechtlichen Möglichkeiten wieder

Selbstbestimmung über das eigene Leben anzueignen. das eigene Selbstvertrauen zu stärken.

Insgesamt werden sich AsylwerberInnen, die Krisen und Rückschläge erlebt haben und häufig auch den „Glauben“an ihre eigenen Fähigkeiten, ihre eigene Wirksamkeit „verloren haben“, durch den Prozess einer berufsbezogenenBeratung wieder ihrer Fähigkeiten in Hinblick auf den Arbeitsmarkt bewusst und können sich aktiv am Integra-tionsprozess beteiligen.

1.2. BERATUNGSTHEMEN UND -ZIELE

Hauptthemen und -ziele innerhalb einer berufsbezogenen Beratung für AsylwerberInnen sind:

Kompetenzerhebung und -stärkung Orientierung im österreichischen Bildungssystem und am Arbeitsmarkt, verbunden mit dem Kennen-

lernen von Berufsbildern und -anforderungen in Österreich Erarbeiten von Bildungs- und/oder Berufszielen

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Aus- und Weiterbildung, Studium, das Nachholen von Bildungsabschlüssen, Spracherwerb, interkultu-relle Bildung

Information zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen betreffend Bildungs- und Beschäftigungsmög-lichkeiten sowie Anerkennung von Ausbildungen

Beschäftigungssuche und Vorbereitung auf Bewerbungssituationen

Der Beitrag des Beraters/der Beraterin im Beratungsprozesses besteht im:

KLÄREN DES IST, d.h. im

Sortieren von Fakten, Gedanken und Gefühlen Herausarbeiten von Stärken, Schwächen, Sehnsüchten, Zielvorstellungen und Rahmenbedingungen

GEBEN VON NEUEM durch

Informationen, Feedback, Ideen, Impulse, Erfahrungen, Kontakte und Motivationsarbeit Realitätscheck dem zur Verfügung stellen von Arbeitsmaterialien

ERMÖGLICHEN DER UMSETZUNG DER VOM KLIENTEN/VON DER KLIENTIN DEFINIERTEN ZIELE durch:

das Erleichtern von Entscheidungsprozessen das Erarbeiten konkreter Handlungsschritte die Wertschätzung der Erfolge

UNTERSTÜTZEN BEI DER BEWÄLTIGUNG VON KRISEN

Seitens der KlientInnen ist es hilfreich, wenn:

im Laufe des Beratungsprozesses klare Ziele formuliert werden. eine klare Fokussierung auf das erfolgt, was erreicht werden soll. die Bereitschaft da ist, sich auf Neues, Unbekanntes einzulassen.

1.3. BESONDERHEITEN EINER BERUFSBEZOGENEN BERATUNG MIT DER ZIELGRUPPE ASYLWERBERINNEN

Eine berufsbezogene Beratung für AsylwerberInnen unterscheidet sich von einer allgemeinen Bildungs- und Berufsbera-tung insofern, als die Rechts-, Herkunfts- und Lebenssituation der Asylsuchenden in Österreich andere bzw. ergänzendeBeratungsstrategien und -schwerpunkte mit sich bringen. Erwähnt seien hier:

DIE AUFENTHALTSRECHTLICHE SITUATION

Der zeitlich begrenzte und rechtlich mit Einschränkungen verbundene Aufenthaltsstatus von AsylwerberInnen, dienicht bekannte Dauer des Asylverfahrens und der unbekannte Verfahrensausgang stellen für Asylsuchende im Be-ratungsprozess einen großen Unsicherheitsfaktor dar und führen immer wieder zu Verunsicherung und Verstörung.Zudem unterliegen AsylwerberInnen dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und haben damit zum größtenTeil während des Asylverfahrens keinen oder nur einen begrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt. Dementsprechendwichtig sind ein Realitätscheck bei beruflichen Zielsetzungen bzw. eine Unterscheidung zwischen Kurzzeit- undLangzeitzielen sowie ein ständiger Ausblick nach möglichen Nischen und Ausnahmen vom AuslBG. Die Kenntnis des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gehört zu den Grundvoraussetzungen jedes/jeder berufsbezo-genen Beraters/Beraterin.

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DIE BILDUNGS- UND BERUFSLAUFBAHN

AsylwerberInnen haben schulische und berufliche Ausbildungen in Ländern absolviert, deren Bildungssystem undderen Arbeitsmarktanforderungen sich vom Bildungssystem und Arbeitsmarkt in Österreich zumeist stark unter-scheiden. Zudem fehlen oft Nachweise in Form von Zeugnissen und Arbeitszeugnissen/-büchern. Für eine Einordnung der Ausbildungen und Berufsprofile in das österreichische Bildungssystem und in den öster-reichischen Arbeitsmarkt sind Kenntnisse der BeraterInnen zu länderspezifischen Ausbildungssystemen, Berufs-profilen und Arbeitsmarktstrukturen eine Grundvoraussetzung. Zugleich ist Know-how über Anerkennungsmög-lichkeiten bzw. über darauf spezialisierte Beratungsstellen wichtig. Letztendlich bedingen nicht-österreichischeSchulabschlüsse spezifische Aufnahmevoraussetzungen für schulische und berufliche Qualifizierungen in Öster-reich.

DIE ALLGEMEINEN LEBENSUMSTÄNDE

Aufgrund des nicht oder nur im eingeschränkten Maße vorhandenen Beschäftigungszuganges sind AsylwerberIn-nen zumeist mittellos und auf staatliche Versorgung angewiesen (Grundversorgung bzw. Sozialhilfe). Die vom Staatzur Verfügung gestellten Quartiere liegen oft weit weg von städtischer Infrastruktur, weswegen viele schon reinaus geografischen Aspekten von einem Zugang zu Beratung, Qualifizierung und Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind.Zudem verlieren AsylwerberInnen im Falle eines dennoch möglichen Arbeitseinkommens Leistungen aus derGrundversorgung/Sozialhilfe, was die Selbsterhaltungsfähigkeit oft beeinträchtigt.

DIE FEHLENDEN FINANZIELLEN RESSOURCEN

AsylwerberInnen sind größtenteils von geförderten Bildungsprojekten ausgenommen. Selbst für Spracherwerb fehlen derzeit flächendeckende Angebote und finanzielle Mittel. Berufsbezogene Beratungsangebote für erwachsene AsylwerberInnen gibt es praktisch gar nicht. Dasselbe gilt bezüglich Alternativkonzepten für einen „Einstiegsarbeitsmarkt“ oder für einen „zweiten Arbeitsmarkt“. Ausge-nommen dabei sind

die Möglichkeit einer Gemeinwesenarbeit die Möglichkeit von Hilfstätigkeiten in Betreuungseinrichtungen im Zuge der Grundversorgung sowie Pilotprojekte der Equal-Gemeinschaftsinitiative mit Zielgruppe AsylwerberInnen

Alle diese Rahmenbedingungen gilt es bei der Steuerung eines Beratungsprozesses mit zu berücksichtigen. Trotz der schwierigen Lebensbedingungen ist nach Erfahrungen von DON’T WAIT das Interesse von AsylwerberIn-nen an einer berufsbezogenen Beratung jedoch enorm hoch. Das ist wohl darauf zurückzuführen, dass im Zuge ei-nes jahrelangen Wartens und „Nichts-Tun-Könnens“, wie es derzeit in Österreich der Fall ist, Lebensjahre verlorengehen. Lebensjahre, die später nicht mehr einzubringen sind und die mit zunehmender Dauer des Asylverfahrensin einen Verlust des Selbstbewusstseins, in Hoffnungs- und Sinnlosigkeit münden können.

1.4. BERATUNGSPHASEN IN EINER BERUFSBEZOGENEN BERATUNG

Wie bereits angeführt, ist die berufsbezogene Beratung, sofern es sich nicht um eine einmalige Bildungsinforma-tion handelt, eine prozessorientierte Beratung. Zentrales Moment im Beratungsprozess ist für den Asylsuchen-den/die Asylsuchende das Erkennen der eigenen, informell, formell und durch persönliche Lebenserfahrung erwor-benen Kenntnisse sowie das Erlernen der deutschen Sprache. Das ist die Grundvoraussetzung um eigene Kompe-tenzen in Österreich nach außen transportieren, erweitern und einsetzen zu können.

Von der Anamnese des Bildungs- und Berufshintergrundes über die Orientierung im österreichischen Bildungs-system und Arbeitsmarkt, der Definition eines Beratungszieles, dem Realitätscheck bis zur Zielumsetzung und letz-

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tendlichen Zielerreichung lassen sich in der Beratung mehrere Beratungsphasen unterscheiden:

1. DAS CLEARING zu/zur

Klärung der Erwartungen des Klienten/der Klientin Besprechung der Rahmenbedingungen und möglicher Hindernisse einer ersten Klärung des Aufenthalts- und Betreuungsstatus sowie des Sprachen-, Ausbildungs- und

Berufshintergrundes

2. ANAMNESE UND ORIENTIERUNGmit den zentralen Fragen:

Wer bin ich? Was kann ich? Welche persönlichen und fachlichen Erfahrungen und Kenntnisse bringe ich mit?

Wie lassen sich meine Kompetenzen in einer Kompetenzbilanz zusammenfassen? Wo gibt es für mich während der Zeit meines Asylverfahrens Möglichkeiten meine Kompetenzen zu

erweitern und/oder einzusetzen? Was ist mein Ziel innerhalb der berufsbezogenen Beratung?

3. ZIELPLANUNG UND UMSETZUNGIn dieser Phase wird ein zuvor formuliertes Beratungsziel vom Klienten/von der Klientin Schritt für Schritt umge-setzt. Fragen, die sich auftun, sind:

Wie kann ich mein Bildungs- bzw. Berufsziel erreichen? Welche Schritte muss ich dazu setzen, wie schaut mein Bildungsfahrplan aus? Welchen zeitlichen Rahmen benötige ich? Welche finanziellen Mittel sind notwendig?

Umsetzungsschritte können z.B. eine Qualifizierung, die Anerkennung eines Bildungsabschlusses, ein Volontariatoder die Suche eines Arbeitsplatzes sein.

4. ZIELERREICHUNG UND BERATUNGSABSCHLUSSIst das Beratungsziel erreicht, ist es sinnvoll in einem Abschlussgespräch

im Sinne einer besonderen Wertschätzung der Leistungen des Klienten/der Klientin das Erlernte und Erreichte noch einmal zusammenzufassen und damit sichtbar zu machen.

Feedback von KlientInnen-Seite einzuholen, um die Beratung laufend deren Bedürfnissen anpassen zu können.

eine Beratungsmappe mit dem Kompetenzprofil, mit allen Kursbestätigungen, Zeugnissen, Dokumenten,Kontaktadressen auszugeben, sofern dies nicht bereits während des Beratungsprozesses erfolgt ist.

einen Ausblick in die Zukunft zu werfen. bestehende offene Fragestellungen zu besprechen.

Hilfreich für den Beratungsprozess als Ganzes haben sich innerhalb von DON’T WAIT Beratungsleitfäden und–mindmaps erwiesen. Diese können zur Orientierung eingesetzt werden, ersetzen jedoch keinesfalls das „Bera-tungs-Handwerkzeug“ an sich, also Tools und Methoden der Beratung, Gesprächsführung und Berufsorientierung. Im Anschluss werden einige der in DON’T WAIT verwendeten Orientierungs- bzw. Arbeitsinstrumente vorgestellt.Ein ressourcenorientierter und lösungsfokussierter Beratungsansatz lenkt dabei den Blick auf die Stärken und Fähigkeiten der AsylwerberInnen und unterstützt diese, ihr berufsbezogenes Lebenssetting innerhalb der gesetz-lichen Rahmenbedingungen selbst zu gestalten.

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DON’T WAIT Beratungsaufbau

1. Wer bin ich?Herkunft und Familie

4. Was? Wo? Wie?Möglichkeiten der Umsetzungder eigenen Kompetenzen

5. BildungsfahrplanUmsetzung

Zielformulierung

Realitäts-Check

Innovations-perspektiven

6. Zielerreichung

3. Kompetenzprofil

2. Was kann ich?

formeller Bereich

informeller Bereich

persönliche Lebenserfahrung

1.5. BERATUNGSINSTRUMENTE IN DON’T WAIT

1.5.1. DER BERATUNGSVERLAUF IN DON’T WAIT

BERATUNGSAUFBAU

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16

1.5.2. ANAMNESE DER BERUFS- UND BILDUNGSBIOGRAPHIE

Quelle der drei folgenden DON’T WAIT-Mindmaps ist die Kompetenzbilanz für MigrantInnen des Deutschen Jugend-instituts. Die Mindmaps wurden für BeraterInnen und KlientInnen entwickelt. Sie sind gedacht als eine Orientie-rungshilfe im Anamneseprozess, indem sie Punkt für Punkt zu den verschiedenen Erfahrungsfeldern führen, ausdenen sich Fähigkeiten und Kompetenzen generieren.

HERKUNFT UND LEBENSLAUFSTATIONEN

Wer bin ich?

1. Herkunftsfamilie

7. Persönliches Netzwerk

meine Kontakte und Netzwerke in der Heimat

meine Kontakte und Netzwerke in Österreich

Zeichnen Sie ein Soziogramm Ihrer Kontakte!

meine Kontakte zu Verwandten im Heimatland? (Wie sieht der Kontakt aus? Telefon, e-mail, Pakete, ...)

2. wichtige Bezugs-personen/Vorbilder

3. Sprache

4. Stationen meines Lebenslaufes

Wo bin ich geboren?

Wer sind meine Eltern/Geschwister?

Wo haben wir gelebt? (Wohnung, Haus, Hof)

Wer aus der (weiteren) Familie war mir wichtig?

meine Muttersprache/n

Welche Nachweise gibt es für meine Herkunft und meine Lebenslaufstationen?

Wo habe ich bereits überall gelebt?

Wer ist meine Ehefrau/Ehemann? Wann und wo habe ich geheiratet?

Wie lange bin ich schon in Österreich?

Warum bin ich nach Öster-reich gekommen (Gründe)?

Wie fühle ich mich hier?

Wieviele Kinder habe ich?

Mit wem wohne ich?

Für wen sorge ich noch?

5. eigene Familie

6. Flucht-hintergrund

Was habe ich von dortmitgenommen?

weitere Sprachen, die ich gelernt habe

Warum?

Deshalb habe ich mich angestrengt, um Folgendes tun/leisten zu können...

Vorbilder (ich war inspiriert von / wollte sein wie...)

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ANAMNESE DER FORMELL ERWORBENEN KENNTNISSE

Was kann ich?Tätigkeiten, Erfahrungen,Kenntnisse, Fertigkeiten

Interessen

Herkunftsland

andere Länder

Österreich

formeller Bereich

Welche Schulen habe ich wie viele Jahre besucht? Welche habe ich abgeschlossen?

War ich beim Militär? Welche Auf-gaben habe ich dort ausgeführt?Führungsfunktion? Unterrichten?Anleiten? Anderes?

Habe ich Aus- oder Fortbildungen beimMilitär erhalten? Technische Qualifika-tionen? Logistik? Fahrzeuge? Andere?

Welche beruflichen oder anderen Ausbildungen habe ich? Welche Abschlüsse?

Welche meiner Abschlüsse wurden in Österreich anerkannt?Welche nicht / sind noch offen?

Welche beruflichen Tätigkeitenhatte ich? Wo habe ich bereits gearbeitet?

Was in der Ausbildung / Arbeit hat mich besonders interessiert/begeistert/angeprochen?

Berufserfahrungen am„schwarzen Arbeitsmarkt

Habe ich in Nebenjobs gearbeitet?

Habe ich in Familien-betrieben ausgeholfen?

Schule & Beruf

MilitärBerufserfahrungen

am „schwarzen“ Arbeitsmarkt

Welche Nachweise gibt es für meine formellen Kompetenzen? Welche Fähigkeiten waren für meine Erfahrungen/Tätigkeiten im formellen Bereich notwendig, welche habe ich dadurch erlangt?

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ANAMNESE DER INFORMELL ERWORBENEN KENNTNISSE

Was kann ich?Tätigkeiten, Erfahrungen,Kenntnisse, Fertigkeiten

Interessen

Herkunftsland

andere Länder

Österreich

InformellerBereich

Habe ich zu Hause beim Gartengestalten/-baumitgearbeitet/eigenverantwortlich gearbeitet?Welche Tätigkeiten habe ich da durchgeführt?

Kenntnisse über Krankheiten, Heilen, Pflegen, Heilkräuter, Medizin, Hausmittel

Musik, Tanz, Theater, Musikinstrumente spielenPC-Kenntnisse

FührerscheinUnterrichten/Anleiten

Reiten

Gartenbau

Gemeinschaft

Haushalt

Kochen

Kindererziehung/-betreuung

für Ältere / Kranke sorgen

Fremdsprachen

Handwerkliches Arbeiten

Für wen habe ich gekocht? (Familie,Hochzeiten, Feste, Verwandtschaft)

der eigenen Kinder, Kinder von Verwandten, Nachbarn

Habe ich bereits Altenpflege gemacht? (in Familie, Verwandtschaft, Nachbarschaft)

Welche Sprachen habe ich gelernt? Wie gut beherrsche ich sie?Tätigkeit als ÜbersetzerIn/DometscherIn?

Welche besonderen Aufgaben/Rollenhatte ich?im Heimatland?in der Nachbarschaft?in der Gemeindein Vereinenin der Glaubensgemeinschaftin der Familiein Haus und Hofin ehrenamtlichen Tätigkeiten

Welche Tätigkeiten habe ich ausgeführt?Welche mache ich besonders gut/tue ichgerne?

weitereQualifikationen

Erfahrungen mit Tieren, Haus & Hof,

Landwirtschaft

Welche Nachweise gibt es für meine informellen Kompetenzen? Welche Fähigkeiten waren für meine Erfahrungen/Tätigkeiten im informellen Bereich notwendig, welche habe ich dadurch erlangt?

KreativesMalen, ZeichnenMusik, Tanz, Theater

SchriftstellerischesSport, Hobbys

Reparaturen, Renovierung, Verschönerungin Haus & WohnungNähen/SchneidernWebenKunsthandwerkSchweißen, Zimmern, Arbeiten am BauHolzbearbeitung, z.B. Möbel restaurierenAuto-/FahrradreparaturAnderes

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ANAMNESE DER PERSÖNLICHEN LEBENSERFAHRUNGEN

Was kann ich?Tätigkeiten, Erfahrungen,Kenntnisse, Fertigkeiten

Interessen

1.5.3. KOMPETENZBILANZIERUNG UND KOMPETENZEINSCHÄTZUNGSBLATT

Kompetenzen können indirekt über Befragung oder Beobachtung erschlossen werden. Sie sind nach spezifischenZielen und Interessen erfass- und bewertbar, jedoch nicht messbar. Damit haben sie einen sehr stark subjektivenCharakter.

Im Anamneseprozess sichtbar und bewusst gemachte Kompetenzen können zu einem Kompetenzprofil/einer Kom-petenzbilanz zusammengefasst werden. Nach Erpenbeck und Heyse, zwei führenden Kompetenzforschern, beinhal-tet ein Kompetenzprofil/eine Kompetenzbilanz die Summe aller Fach-, Sozial-, Methoden-, Personal- und Hand-lungskompetenzen einer Person:

FACHKOMPETENZENDazu gehören Sprachkenntnisse, Allgemeinwissen, EDV-Wissen, organisatorische Fähigkeiten, betriebswirtschaftli-che Kenntnisse, fachliche Fähigkeiten und Fertigkeiten, Markt-Know-how, unternehmerisches Denken und Handeln.

SOZIALKOMPETENZEN Dazu zählen Teamfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Kommunikationsfähigkeit, Kooperationsbereitschaft, Konfliktlö-sungsbereitschaft, partnerzentrierte Interaktion, Konsensfähigkeit und Verständnisbereitschaft.

Herkunftsland

andere Länder

Österreich

persönlicheLebenserfahrung

Was hat mich das Leben noch gelehrt? Schwierige Situationen, zuderen Lösung/Bewältigung ich beigetragen habe?

Was hat mein Lebenin verschiedenen Orten/Ländern mich

gelehrt?Andere Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse, die noch nicht angesprochen

wurden

Welche Nachweise gibt es für meine erlangten Kompetenzen im Zuge meiner persönlichen Lebenserfahrung?Welche Fähigkeiten waren für m eine Erfahrungen/ Tätigkeiten in diesen Bereichen notwendig, welche habe ich dadurch erlangt?

Materielle Rückschläge/Unfälle/finanzielle Verluste

Arbeitslosigkeit

auf andere Menschen zugehen, Menschen aus Familie, Nachbarschaftzusammenbringen

etwas Besonderes herstellen/erarbeiten

einen Konflikt schlichten/bewältigen

ein Ziel auch gegen Widerständedurchsetzen, hartnäckig sein, immer wieder ansetzen

Auskommen in der Gemeinschaft;Gastfreundschaft, Hilfsbereitschaft

ich habe ich auf verschiedene Mentalitäten und Sitten eingestellt

Ich habe gelernt, Dinge aus unterschied-lichen kulturellen Perspektiven zu sehen

ich habe gelernt, mich in unterschiedlichenkulturellen Kontexten zu bewegen

ich musste oft neu anfangen,mich neu orientieren

Mittellosigkeit (Geld zusammenhalten, verwalten, mit wenig auskommen)

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METHODENKOMPETENZ Darunter fallen analytisches Denken, konzeptionelle Fähigkeiten, strukturierendes Denken, das Erkennen von Zu-sammenhängen und Wechselwirkungen, das ganzheitliche Denkvermögen, das Gefühl für künftige Entwicklungen,Kreativität und Innovationsfähigkeit.

PERSONALE KOMPETENZEN Dazu gehören Selbstentwicklungs-, Selbstreflexions-, Leistungs-, Risiko- und Lernbereitschaft, Offenheit, Belastbar-keit, Glaubwürdigkeit und Flexibilität.

HANDLUNGSKOMPETENZENDarunter versteht man die Fähigkeiten und die Bereitschaft, die in den vier ersten vorher angeführten Kompetenz-kategorien erlangten Erkenntnisse, Werte und Verhaltensweisen im beruflichen und im persönlichen Lebensbe-reich anzuwenden und zielorientiert umzusetzen.

Aus DON’T WAIT-Sicht fließen in eine Kompetenzbilanz alle erworbenen, formellen und informellen Qualifikationensowie die gesamten Kompetenzen, die im Zuge der persönlichen Lebenserfahrungen gesammelt wurden, ein. Gera-de bei AsylwerberInnen ist informell erworbenes Wissen ein wichtiger Teil eines Kompetenzprofils.

Von FORMELL ERWORBENEN KENNTNISSEN spricht man dabei, wenn diese in strukturierten Lernprozessenerworben wurden und es darüber Nachweise, wie Kursbestätigungen, Zertifikate, Diplome, etc. gibt

INFORMELL ERWORBENES WISSEN BZW. INFORMELL ERWORBENE KENNTNISSEhingegen sind Kenntnisse, die nicht in formell strukturierten Lernprozessen erworben wurden, sondern aus Le-benserfahrungen und situativen Herausforderungen in der täglichen Lebens- und Arbeitspraxis entstanden sind.

BITTE BEACHTEN SIE: Kompetenzen lassen sich nicht einfach abfragen, Kompetenzen müssen als solche erlebtwerden. So z.B. kann eine reflektierte Migrations- und Fluchterfahrung zu einer hohen Ambiguitätstoleranz führen.Dabei handelt es sich um die Kompetenz, mit mehrdeutigen Situationen, die das Leben in zwei Kulturen mit sichbringt, umgehen zu können. Durch ein „Sich-Bewusst-Werden“, dass ein Leben zwischen zwei Kulturen Unsicherheit erzeugt, wird die Voraus-setzung dafür geschaffen, unbekannten Herausforderungen in Zukunft flexibel und offen begegnen zu können. Unsicherheit wird dann nicht mehr als Defizit erlebt sondern als etwas, das mehrdeutige Situationen mit sich bringen.

Ein Verfahren zur Nutzbarmachung nicht formal erworbener Kenntnisse ist der APEL-Ansatz (Accreditation ofprior experimental learning) aus Großbritannien. Zentrales Moment in diesem Prozess ist die Reflexion der eigenenFähigkeiten, das Erkennen von eigenen Kompetenzen.

DON’T WAIT sieht in einem ausführlichen Anamneseprozess des Bildungs- und Berufshintergrundes einen Weg,Kompetenzen sichtbar und erlebbar zu machen. Im Zuge eines solchen Prozesses können sowohl informell alsauch formell als auch durch persönliche Lebenserfahrungen erworbene Kenntnisse reflektiert, aufgezeigt und damit als eigene Kompetenzen bewusst gemacht werden. In der Folge kann der Klient/die Klientin anhand eines Kompetenzeinschätzungsblattes ihre Kompetenzen einschät-zen und dieses Eigenbild um die Einschätzung eines Freundes/einer Freundin oder eines Beraters/einer Beraterinerweitern bzw. diskutieren.

Im Anschluss finden Sie ein Beispiel für den Aufbau eines Kompetenzeinschätzungsblattes.

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KOMPETENZEINSCHÄTZUNGSBLATT

PERSÖNLICHE DATEN

Name Geschlecht

Geburtsdaten Herkunftsland

Familienstand Adresse

Telefon E-mail

SPRACHKENNTNISSE

DEUTSCH in Wort

in Schrift

ENGLISCH in Wort

in Schrift

FRANZÖSISCH in Wort

in Schrift

WEITERE SPRACHEN

in Wort

in Schrift

in Wort

in Schrift

in Wort

in Schrift

in Wort

in Schrift

in Wort

in Schrift

gar nicht gering mittel gut sehr gut

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AUSBILDUNGSHINTERGRUND

Zeitraum Ort/Schultyp Kompetenzen

PERSÖNLICHE LEBENSERFAHRUNGEN

Zeitraum Ort/Art der Erfahrung Kompetenzen

ZUSATZKENNTNISSE

EDV

Führerscheinklassen

BERUFLICHE KOMPETENZENFORMAL (Z.B. VOLONTARIAT, PRAKTIKUM, LEHRE, UNSELBSTÄNDIGE UND SELBSTÄNDIGE BESCHÄFTIGUNG)

Zeitraum Ort/Tätigkeit Kompetenzen

INFORMELL

Zeitraum Ort/Tätigkeit Kompetenzen

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SOZIALE KOMPETENZEN

Kommunikations- und Ausdrucksfähigkeit

Einfühlungsvermögen

Kontaktfähigkeit

Kooperationsbereitschaft

Teamfähigkeit

Konfliktfähigkeit

INTERKULTURELLE KOMPETENZEN

Mehrsprachigkeit

Reflexion des eig. kulturellen Hintergrundes

AmbiguitätstoleranzUmgang mit mehrdeutigen Situationen

Kenntnis kulturell bedingter unterschiedlicherGesprächsstile, Deutungs- und Denkmuster

PERSONALE KOMPETENZEN

Verlässlichkeit

Flexibilität

Initative und Selbständigkeit

Selbstmotivation und Einsatzbereitschaft

Ehrgeiz hinsichtlich Lebensziele

Frustrations- /Misserfolgstoleranz

WEITERE SCHLÜSSELKOMPETENZEN

gar nicht gering mittel gut sehr gut

Page 24: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

24

1.5.4. DER BILDUNGSFAHRPLAN

Hat der Klient/die Klientin ein persönliches Beratungsziel formuliert und sich dieses als realistisch und erreichbarherausgestellt, beginnt die Phase der Planung und Umsetzung, innerhalb derer der Klient/die Klientin dem formu-lierten Ziel Schritt für Schritt entgegen schreitet (z.B. der Aufnahme eines Studiums). Oft ist der Weg bis zum Endziel lang und oft sind dazu mehrere Bildungsschritte zu setzen. Um diese zu veran-schaulichen und um ein realistisches Zeitbild zu erhalten, besteht die Möglichkeit, am Anfang der Umsetzungspha-se einen Bildungsfahrplan zu erstellen. Dieser zeigt die einzelnen Schritte und Meilensteine auf, die zum Erreichendes gesteckten Endzieles notwendig sind. Wird der Bildungsfahrplan grafisch erstellt, kann er bei veränderten Um-ständen sehr schnell an die neuen Anforderungen angepasst werden.

1.6. FALLBEISPIEL: BILDUNGSFAHRPLAN ZUM STUDIUM DER TECHNISCHEN CHEMIE

Dezember 2002:Frau C. sucht zum ersten Mal eine DON’T WAIT Beratungsstelle auf. Sie kommt aus Nigeria, ist Alleinerzieherin einer Tochter und hat in ihrem Heimatland in der Lebensmittelkontrolle gearbeitet. Während der Anamnese kris-tallisieren sich immer mehr ihre Kompetenzen im Berufsfeld Chemie heraus, verbunden mit einem enormen Inter-esse für dieses Fach. Weiters stellt sich heraus, dass Frau C. sich beruflich weiterbilden möchte. Das durch eineWeiterbildung erworbene Wissen wird für sie später – wie auch immer sich ihre Zukunft gestalten wird – einen Wissensbaustein in ihrem Berufsleben darstellen.

März 2003:Frau C. recherchiert zusammen mit ihrer Beraterin, welche Berufsbilder es in Österreich im Bereich Chemie gibt,welche Ausbildungsanforderungen daran geknüpft sind und ob eine Richtung dabei ist, in der sie sich eine beruf-liche Zukunft vorstellen kann. Dazwischen lernt Frau C. Deutsch. Obwohl sie bereits seit drei Jahren in Österreichlebt, hatte sie bis jetzt keine Möglichkeit zu einem intensiven Lernen der Sprache.

September 2003:Frau C. hat sich für das Studium der technischen Chemie entschieden. Es ist kein einfaches Studium, doch Frau C.bringt durch ihre Tätigkeit in Nigeria schon sehr viele Kenntnisse mit. Diese kann sie nun vertiefen, erweitern undaktualisieren. Zur Aufnahme des Studiums braucht Frau C. eine Universitätszulassung. Ihrem diesbezüglichen Antrag wird stattgegeben unter der Voraussetzung des Nachweises der Kenntnis der deutschen Sprache. Frau C.inskribiert daher als außerordentliche Hörerin in den Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten, einem Lehr-gang für internationale Studierende zur intensiven Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung aus Deutsch.

März 2004:Frau C. hat das erste Semester des Vorstudienlehrganges positiv abgeschlossen. Zwei weitere Semester muss sienoch besuchen. Was sie derzeit in der Beratung beschäftigt, sind ihre nicht vorhandenen PC-Kenntnisse. Bei einemtechnischen Studium sind diese aber Grundvoraussetzung. Frau C. besucht daher zusätzlich zum Vorstudienlehr-gang ECDL-Module.

September 2004: Frau C. hat alle ECDL-Prüfungen bestanden und damit das ECDL-Zertifikat erworben. Ein eigener, gebrauchter PC,an dem sie übt, verhindert ein Vergessen der angeeigneten EDV-Kenntnisse. Weiters befindet sich Frau C. bereitsim letzten Semester des Vorstudienlehrganges. Sie ist sich sicher, im Sommersemester 2005 mit dem Studium der technischen Chemie beginnen zu können.

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BILDUNGSFAHRPLAN VON FRAU C.

Dez

Jan

Feb

Mar

Ap

r

Mai

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ni

Ju

li

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Sep

t

Okt

Nov

Dez

Jan

Feb

Mar

Ap

r

Mai

Ju

ni

Ju

li

Au

g

Sep

t

Okt

Nov

Dez

02 2003 2004

PROJEKT-AUFNAHME,ANAMNESE

BERATUNG

DEUTSCH-GRUNDKURS

DEUTSCH-AUFBAUKURS

EDV-EINFÜHRUNG WINDOWS

VORSTUDIEN-LEHRGANG1. SEMESTER

VORSTUDIEN-LEHRGANG2. SEMESTER

ECDL

VORSTUDIEN-LEHRGANG3. SEMESTER

Studium der technischen Chemie ab Sommersemester 2005

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Qualität ist die Gesamtheit der Merkmale, die eine Dienstleistung zur Erfüllung vorgegebener Forderungen geeignet macht. Sie wird gemessen an definierten Standards, deren Einhaltung zu Qualitätssicherung führt.

Für die berufsbezogene Beratung liegt die Bedeutung von Qualitätsstandards in:

der Sicherung von Transparenz und Professionalität der Messbarkeit der Beratungsleistung einem klaren Berufsbild mit klar definierten Kompetenzen und Aufgabenbereichen der Anerkennung als eigenes Berufsbild

Derzeit gibt es für die berufsbezogene Beratung mit Zielgruppe AsylwerberInnen weder definierte Qualitätskrite-rien, noch allgemein gültige Standards.

2.1. DAS DON’T WAIT-QUALITÄTS-FÜNFECK

Das DON’T WAIT-Qualitäts-Fünfeck identifiziert und formuliert für die berufsbezogene Beratung von Asylwerber-Innen Qualitätskriterien und Kernkompetenzen mit dem dahinter liegenden Ziel, Qualität in der Beratung zu ent-wickeln und zu sichern. Es wurde vom Beratungsteam basierend auf zwei Jahren Beratungserfahrung entwickelt.

Grundlegende Voraussetzung für eine berufsbezogene Beratung ist dabei die Existenzsicherung des Klienten/derKlientin! Ist diese nicht gegeben, hat der tägliche Überlebenskampf Priorität. Ein berufsbezogener Beratungspro-zess würde in einem Leben ohne gesicherte Unterkunft nur zusätzlich belasten.

2.1.1. RAHMENBEDINGUNGEN

Die Rahmenbedingungen einer berufsbezogenen Beratung setzen sich zusammen aus:

einer klaren Rollendefinition des Beraters/ der Beraterin gegenüber dem Klienten/der Klientin genügend Zeitressourcen für einzelne Beratungsgespräche

2. QUALITÄTSKRITERIEN

4. Einstellungen und Haltungen in der Beratung

5. Instrumente zurQualitätssicherung

1. Die Rahmenbedingungen einerberufsbezogenen Beratung

2. Die Aufgaben in derberufsbezogenen Beratung

3. Kompetenzen für die berufsbezogene Beratung:Fach-, Methoden und Sozialkompetenzen

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für Recherchen zu Ausbildungen, zu Berufsbildern, zum Thema Arbeitsmarkt für die Beratungsdokumentation

dem Vorhandensein von finanziellen Ressourcen inklusive Budget für Fahrtkosten, damit für den Klienten/die Klientin die Erreichbarkeit der Beratungsstelle und der Bildungsangebote gegeben ist.

einer Sicherung der Kinderbetreuung in den Fällen, in denen auf keine externe Betreuungs-angebote zurückgegriffen werden kann.

entsprechenden räumlichen Ressourcen zum ungestörten Verlauf der Beratungsgespräche.

Eine Rollenvermischung (Wohnungsberatung, Rechtsberatung, usw.) erschwert die Errichtung eines klaren Bera-tungskontrakts sowie eine zielgerichtete Prozessunterstützung. In diesem Zusammenhang gehört es zu den Auf-gaben des Beraters/der Beraterin, den Klienten/die Klientin an die jeweils zuständige Stelle weiter zu verweisen.Sinnvoll ist ein gemischtes Team aus Berufs-, Sozial- und RechtsberaterInnen mit fachbezogenen Zuständigkeiten.

2.1.2. AUFGABEN

Die Aufgaben einer berufsbezogenen Beratung für AsylwerberInnen umfassen:

die Unterstützung im Clearingprozess die Kompetenzstärkung des Klienten/der Klientin die Unterstützung bei der Erstellung eines Kompetenzprofils Informationen zu Berufsbildern, zum österreichischen Arbeitsmarkt und Bildungssystem ressourcen- und zielorientierte Berufsorientierung die Unterstützung bei der Berufswahlentscheidung die Unterstützung bei der Umsetzungsplanung (Dauer und Kosten) die Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Aus- oder Weiterbildungsmöglichkeit,

bei der Studienwahl, beim Nachholen von Bildungsabschlüssen, bei Deutschqualifizierung die Unterstützung und Begleitung bei der Anerkennung von Ausbildungen die Recherche bestehender Projekte als mögliche Förderquellen Informationen zum Ausländerbeschäftigungsgesetz Bewerbungsunterstützung Motivationsarbeit die Dokumentation der Beratungsgespräche in Form von Beratungsprotokollen die Evaluation der Beratungsgespräche und -prozesse die Sicherstellung der Vertraulichkeit aller klientInnenbezogenen Daten und Informationen

DIE BERATUNG SELBST KANN IN FORM VON

Einzelberatung und Gruppenangeboten, wie z.B. eines Berufsorientierungskurses, eines interkulturellen Awareness-

Trainings, eines Workshops zum österreichischen Bildungssystem oder zur Einführung in das Ausländerbeschäftigungsgesetz erfolgen

GRUNDVORAUSSETZUNG VON KLIENTINNENSEITEsind Kenntnisse der deutschen Sprache, wenn als Beratungsziel eine schulische, eine fachliche Qualifizierung, einVolontariat oder ein Arbeitsmarkteinstieg angedacht ist. Bei nicht vorhandenen Deutschkenntnissen gilt es einzuplanen, dass für das Erlernen der deutschen Sprache einlanger Zeitraum (ein bis zwei Jahre) notwendig ist, bis – aufbauend auf den erworbenen Deutschkenntnissen – derKlient/die Klientin z.B. eine schulische Qualifizierung beginnen kann.Für den Beratungsprozess selbst ist eine Beratung in der Muttersprache des Klienten/der Klientin unterstützendund hilfreich.

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2.1.3. KOMPETENZEN: FACH-, METHODEN- UND SOZIALKOMPETENZEN

WICHTIGE FACHKOMPETENZEN FÜR BERUFSBEZOGENE BERATERINNEN SIND:

psychologische, pädagogische und arbeitsmarktspezifische Kenntnisse, die für die berufsberaterischenTätigkeiten relevant sind.

spezifische rechtliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarktzugang für AsylwerberInnen Wissen im Umgang mit traumatisierten Personen Kenntnis des österreichischen Bildungssystems sowie der Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für

AsylwerberInnen Überblick über Berufsfelder und Einzelberufe Kenntnis des regionalen und überregionalen Arbeitsmarktes Kenntnisse über andere Kulturen/Länder und deren Bildungs- und Berufsstrukturen Kenntnis der Anerkennungsmöglichkeiten und -voraussetzungen Kenntnis von Transparenzinstrumenten für die Anerkennung von Bildungs- und Berufsabschlüssen

WICHTIGE METHODENKOMPETENZEN SIND:

Methoden der Gesprächsführung und der grundlegenden Kommunikationstheorien Methoden für die Arbeit mit Gruppen, falls die Beratung nicht nur in Form einer Einzelberatung erfolgt Instrumente in der Berufsorientierung Methoden, um das soziale und kulturelle Umfeld der KlientInnen wahrzunehmen und in die Beratung

mit einzubeziehen

WICHTIGE SOZIALKOMPETENZEN SIND:

Empathie ressourcen- und lösungsorientiertes Denken und Handeln die Fähigkeit, KlientInnen zu ermutigen und zu motivieren der bewusste Umgang mit eigenen Werten und Normen, mit der eigenen Kultur der professionelle Umgang mit Nähe und Distanz (Abgrenzung) Lebenserfahrung die Fähigkeit zu systematischer Selbstreflexion

2.1.4. EINSTELLUNGEN UND HALTUNGEN

Die Einstellungen und Haltungen in der berufsbezogenen Beratung umfassen:

Respekt gegenüber der Eigenverantwortlichkeit des Klienten/der Klientin:die Entscheidungsmacht liegt bei den KlientInnen

Wertschätzung gegenüber dem Klienten/der Klientin die Berücksichtigung der eigenen beraterischen Möglichkeiten und Grenzen sowie das Wissen um

eine möglichen Unterstützung im Außen das Schaffen eines Klimas von Vertrauen und Verlässlichkeit

2.1.5. QUALITÄTSSICHERUNG

Instrumente zur Qualitätssicherung sind:

die kontinuierliche Aktualisierung des Fachwissens durch den Berater/die Beraterin die Möglichkeit einer Einschulung und regelmäßigen Weiterbildung für den Berater/die Beraterin in

den zuvor genannten Kompetenzen eine Perspektivenerweiterung und das Einbringen von Außensichten durch regelmäßige Supervision eine regelmäßige Evaluation der beraterischen Arbeit

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29

Bildung gehört zu den wichtigsten integrationsfördernden Faktoren. Daher ist ein Zugang für AsylwerberInnen beson-ders wichtig. Erwachsene AsylwerberInnen können in Österreich bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen im Zu-ge des zweiten Bildungsweges Schul- und Berufsabschlüsse nachholen. Sie können ein Studium aufnehmen sowie Aka-demien, Kollegs, Fachhochschulen und Kurse von Erwachsenenbildungsanbietern besuchen. Während öffentliche Schu-len dabei kostenlos sind, fallen für eine akademische Ausbildung je nach Herkunftsland und Universität sowie für Kursevon privaten AnbieterInnen Kosten an.

3.1. DER ERSTE BILDUNGSWEG

In Österreich besteht für alle Kinder, die sich dauernd in Österreich aufhalten, eine allgemeine Schulpflicht. Diese beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

Nach Beendigung dieser Pflichtschulzeit können verschiedene Bildungswege gewählt werden:

Der Weg zur Matura über die Oberstufe einer Allgemeinbildenden Höheren Schule (AHS) oder über eine Berufsbildende Höhere Schule (BHS)

Der Besuch einer ein- bis vierjährigen Berufsbildenden Mittleren Schule (BMS) ohne Matura Eine Lehrausbildung, die nach dem dualen System „Lehrbetrieb und Berufsschule“ aufgebaut ist und

mit der Lehrabschlussprüfung endet.

Mit dem erfolgreichen Abschluss einer AHS oder BHS (Matura) oder mit Ablegung der Berufsreifeprüfung steht inFolge der Zugang zu Akademien, Kollegs, Fachhochschulen und Universitäten offen.

3. BILDUNGSMÖGLICHKEITEN

Grafik: Das Bildungssystem in ÖsterreichQuelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und IBW – Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft

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HINWEIS: Eine Kurzdarstellung des österreichischen Bildungssystems können Sie in den Sprachen Deutsch, Chine-sisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Slowenisch, Tschechisch und Ungarisch unter www.berufsinfo.at/03_ausbildung/bildungssystem/bildung.htm downloaden.

www.schule.at ist das österreichische Schulportal für Fragen rund um das Thema Schule.Die Domain www.eduhi.at/edusearch beinhaltet eine österreichische Bildungssuchmaschine, www.bmbwk.gv.at/medien/2290_PDFzuPubID196.pdf die Broschüre „Bildungswege in Österreich. Und unter dem Linkwww.bmbwk.gv.at/medien/9874_PDFzuPubID84.pdf? finden Sie die Broschüre „Bildungswege zur Matura an AHS“.

Adressen von Schulberatungsstellen für AusländerInnen und von außerschulischen Lernhilfeinitiativen sind abruf-bar unter www.integrationsportal.at/icmpd/public/?&.

Rechtliche Informationen über die Zugänglichkeit öffentlicher Schulen, über Schulpflicht, Einstufungs- und Auf-nahmeprüfungen oder muttersprachlichen Unterricht bietet das Informationsblatt Nr.1 „Gesetzliche Grundlagenschulischer Maßnahmen für SchülerInnen mit einer anderen Erstsprache als Deutsch: Gesetze und Verordnungen“des Referats für Interkulturelles Lernen, zu finden unter www.bmbwk.gv.at/medienpool/6416/nr1_2003.pdf.

Ansprechstelle für die schulische Integration von schulpflichtigen Kindern ist das bm:bwk – Referat für Interkultu-relles Lernen Abt. V/12a, in Wien 1, Freyung 1.AnsprechpartnerInnen sind: MinR Mag. Gila Dibaian: Tel.: +43/1/53120 -2553, [email protected] Mag. Elfie Fleck: Tel.: +43/1/53120 -2552, [email protected]

3.2. INTERNATIONALE BILDUNGSSYSTEME

Die Bildungssysteme anderer Länder unterscheiden sich in ihren Ausbildungssystemen oft erheblich von denen inÖsterreich. Daher fällt ein Vergleich, welche Ausbildung bzw. welcher Schultyp einer bestimmten Ausbildungsstufein Österreich entspricht oder am nächsten ist, oft schwer. Weiters ist die Unterschiedlichkeit der Ausbildungssysteme und Ausbildungsinhalte die Ursache, dass Anerkennun-gen von Ausbildungen oft gar nicht oder nur im Zuge langwieriger Nostrifikations- bzw. Nostrifizierungsverfahrenmöglich sind.

HINWEIS: http://bildungssysteme-international.dipf.de ist eine Datenbank mit Informationen zu den Bildungsinfor-mationen von 235 Ländern. Zu finden sind Fakten, Statistiken, Volltexte, Links zu Bildungsministerien, Forschungs-einrichtungen, Fachgesellschaften und zu länderbezogenen Datenbanken.

Das datenbankgestützte Informationssystem http://anabin.de informiert für eine Vielzahl von Ländern über Bil-dungsabschlusstypen und Hochschulabschlüsse und enthält Informationen über die Äquivalenz der ausländischenHochschulabschlüsse und akademischen Grade. Die Datenbank enthält zu jedem Land Angaben betreffend der Bildungsinstitutionen, Institutionstypen, Abschluss-typen, Abschlüsse, Studienrichtungen, sowie über zuständige Stellen und AnsprechpartnerInnen.

Damit unterstützt sie beim Eruieren:

welche Schule/Universität ein Asylwerber/eine Asylwerberin in seinem/ihrem Herkunftsland besucht hat

inwieweit der Bildungsabschluss in Österreich als gleichwertig anzusehen ist welche Stellen AnsprechpartnerInnen zum Nachfordern von Zeugnissen sind

Die Datenbank ist ein deutsches Produkt, das zusammen mit dem Äquivalenzzentrum des österreichischen bm:bwkentwickelt wurde und daher auch auf Österreich abgestimmt ist.

Page 31: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

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3.3. DER ZWEITE BILDUNGSWEG IN ÖSTERREICH

Der zweite Bildungsweg ermöglicht berufstätigen, nicht mehr schulpflichtigen Jugendlichen und Erwachsenen inÖsterreich das Nachholen aller Schulabschlüsse bis zur Universitätsreife sowie das Nachholen von Berufsausbil-dungen. Dieser sog. zweite Bildungsweg kann durch den Besuch einer Schule für Berufstätige oder durch den Besuch einesentsprechenden Kursangebotes bei einem privaten Bildungsinstitut oder durch das Ablegen einer ExternistInnen-prüfung ohne Schulbesuch beschritten werden.Wird dabei eine öffentliche Schule besucht, ist kein Schulgeld zu zahlen. Private Bildungsinstitutionen erheben Gebühren.Je nach Schultyp gelten für die Zulassung unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen.

Prinzipiell steht der zweite Bildungsweg nur Personen offen, die in Österreich berufstätig waren oder sind. Damithätte der Großteil der AsylwerberInnen (alle diejenigen, die keine Berufserfahrung in Österreich nachweisen kön-nen) keinen Zugang zu dieser Ausbildungsform. Schulen agieren in Österreich jedoch autonom und können sich dafür entscheiden, bei einer Schulaufnahme übereine gewesene oder bestehende Berufstätigkeit hinwegzusehen. Dies ist besonders dann der Fall, wenn vor dem eigentlichen Schulbesuch ein zweisemestriger Vorbereitungslehrgang angeboten wird.Nach Erfahrung der DON’T WAIT BeraterInnen sollten AsylwerberInnen in jedem einzelnen Fall mit dem Direktor/der Direktorin der Schule, die sie besuchen möchten, ein persönliches Aufnahmegespräch führen. Dies auch dann,wenn auf der Website Berufstätigkeit als Voraussetzung genannt wird. So gab es innerhalb von DON’T WAIT mehrere AsylwerberInnen, die trotz negativer telefonischer Auskunft nacheinem persönlichen Gespräch in die Schule aufgenommen wurden.

HINWEIS: AsylwerberInnen, die in Wien eine öffentliche Schule im zweiten Bildungsweg besuchen und nicht älterals 26 Jahre sind, können zur Benutzung der Wiener Linien eine Nachmittagsbildungskarte erhalten.Diese Karte besteht aus einer Grundkarte, die im Zentrum der Wiener Linien gegen Vorlage eines SchülerInnen-ausweises (einer Schulbesuchsbestätigung) abgeholt werden kann sowie aus den Monatsmarken, die pro Monat an jeder Vorverkaufsstelle um € 5,50,- gekauft werden können. Die Nachmittagsbildungskarte kostet somit statt € 45,- pro Monat € 5,50,-. Sie gilt immer ab 13:00 Uhr bis Betriebsschluss. Die Kontaktadresse lautet:Wiener Linien GmbH & Co KG1030 Wien, Erdbergstr. 202Tel: +43 (0)1 / 79 09-120 Schülerkartenauskünftewww.wienerlinien.at

www.bmbwk.gv.at/medien/6403_PDFzuPubID197.pdf ist der Link zur Broschüre „Bildungswege nach dem 18. Lebensjahr“. Ein großer Teil davon ist dem zweiten Bildungsweg gewidmet.

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3.3.1. ÜBERSICHT: BILDUNGSMÖGLICHKEITEN IM ZWEITEN BILDUNGSWEG

3.3.2. SCHULABSCHLÜSSE

3.3.2.1. HAUPTSCHULABSCHLUSS

Der Hauptschulabschluss ist Voraussetzung für den Besuch einer weiterführenden Schule.

AsylwerberInnen, die in ihrem Herkunftsland die Pflichtschule nicht abgeschlossen haben oder keine Zeugnissevorweisen können, können bei entsprechenden Deutsch-Kenntnissen in Österreich den Hauptschulabschluss nach-holen. Wenn sie eine weiterführende Schule besuchen möchten und acht Jahre Pflichtschule in ihrem Herkunfts-land abgeschlossen haben, akzeptieren viele weiterführende Schulen für eine Aufnahme das Zeugnis aus dem Her-kunftsland. In solchen Fällen ist es zumeist nicht notwendig den Hauptschulabschluss in Österreich zu machen. Voraussetzungen für eine Aufnahme in einen Hauptschulabschlusskurs sind ein Mindestalter von 16 Jahren undausreichende Deutschkenntnisse. Gegebenenfalls muss ein Einstufungstest gemacht werden.Insgesamt sind zum Erwerb des Pflichtschulabschlusses 13 Prüfungen an einer öffentlichen Schule abzulegen. Inden Hauptgegenständen Deutsch, Englisch und Mathematik finden mündliche und schriftliche Prüfungen statt.Geographie und Wirtschaftskunde, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Biologie und Umweltkunde, Ernährungund Haushalt, Physik/Chemie und Geometrisches Zeichnen enden mit einer mündlichen Prüfung.Die Vorbereitung auf die Prüfungen kann im Selbststudium oder im Rahmen von Kursen und ExternistInnenlehr-gängen, die von Einrichtungen der Erwachsenenbildung angeboten werden, erfolgen.

Grafik: www.biber.salzburg.at/zbw.htm

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Die Kursdauer variiert je nach Vorkenntnissen, erstreckt sich aber mindestens über zwei Semester. Die Angebotereichen von kostenlosen Lehrgängen bis zu Angeboten mit Kosten von € 704,-.

Im Anschluss finden Sie einige Institutionen, bei denen Don’t wait-ProjektteilnehmerInnen Vorbereitungslehrgängefür den Hauptschulabschluss besucht haben.

VORBEREITUNGSLEHRGÄNGE FÜR DEN HAUPTSCHULABSCHLUSS (STAND 2004)

HINWEIS: Adressen zu Hauptschulabschluss-Vorbereitungslehrgängen in ganz Österreich sind unter www.erwach-senenbildung.at nachzulesen.

Links zu außerschulischen Lernhilfeinstituten für (jugendliche) MigrantInnen und Flüchtlinge in ganz Österreichenthält die Plattform www.nachhilfe.at. Dabei handelt es sich um Angebote mit Nachhilfe-Charakter mit dem Zielder Unterstützung bei der Bewältigung des Lehrstoffes.

STEIERMARKISOP – INNOVATIVE SOZIALPROJEKTEEU-Projekt: Externe Hauptschule8010 Graz, Glacisstraße 25Tel.: +43 (0) 316/ 38 13 54www.isop.at

OBERÖSTERREICHVEREIN MAIZ – AUTONOMES INTEGRATIONSZENTRUMFÜR MIGRANTINNEN4020 Linz, Hofgasse 11Tel.: +43 (0) 732/ 77 60 70maiz.at/cms/front_content.php

OTTO-GLÖCKEL-SCHULEkostenpflichtig: € 218,-4020 Linz, Dürnbergerstraße 1-3Tel.: +43 (0) 732/ 65 41 08

VORARLBERGVHS GÖTZISkostenpflichtig6840 Götzis, Wiedengasse 25Tel.: +43 (0) 55 32/ 55 15 00www.vhs-goetzis.at

IFS – INSTITUT FÜR SOZIALDIENSTEkostenpflichtig: € 218,-6800 Feldkirch, Schießstätte 14Tel.: +43 (0) 5522/ 759 02www.ifs.at

WIENBFI WIENkostenlos; für Personen bis 21 Jahre1100 Wien, Gudrunstraße 187Tel.: +43 (0) 1/ 602 05 24 – 16www.bfi-wien.or.at

UKI – UNTERSTÜTZUNGSKOMITEE ZURINTEGRATION VON AUSLÄNDERINNENkostenlos; für Personen zwischen 15 u. 19Jahren vorbereitender Deutschkurs vorKursbeginn1140 Wien, Felbigergasse 38Tel.: +43 (0) 1/914 88 70 – 27 [email protected]

STADTSCHULRAT FÜR WIENkostenlos; für Personen bis 18 Jahre1160 Wien, Richard-Wagner-Platz 19Tel.: +43 (0) 1/491 96 – 16 156 Herr Walter Maitzwww.magwien.gv.at/ssr

VEREIN IBISOKkostenlos; für Personen zwischen 15 u. 20 Jahren1110 Wien, Hugogasse 8Tel.: +43 (0) 699/192 34 561Herr Mag. Michael [email protected]

POLYCOLLEGE STÖBERGASSE kostenpflichtig: € 550,-Für TeilnehmerInnen mit geringerenDeutschkenntnissen wird ein begleiten-der Deutschkurs angeboten1050 Wien, Siebenbrunnengasse 37Tel.: +43 (0) 1/545 32 44 – 11 www.polycollege.ac.at

VHS OTTAKRINGkostenpflichtig: € 508,-1160 Wien, Ludo-Hartmann-Platz 7Tel.: +43 (0) 1/492 08 83www.vhs.at/ottakring

VHS FLORIDSDORFkostenpflichtig: € 508,-1210 Wien, Angererstraße 14Tel.: +43 (0) 1/271 32 36www.vhs21.ac.at

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3.3.2.2. AHS-MATURA

GYMNASIUM, REALGYMNASIUM UND WIRTSCHAFTSKUNDLICHES GYMNASIUM IM ZWEITEN BILDUNGSWEG

Gymnasium, Bundesgymnasium und wirtschaftskundliches Gymnasium für Berufstätige haben die Aufgabe, Perso-nen, die bereits in das Berufsleben eingetreten sind oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, zur Maturazu führen. Hausfrauen und -männer gelten dabei als Berufstätige. Ausnahmen betreffend des Nachweises der Berufstätigkeit sind möglich. In solchen Fällen ist der AHS- Bildungs-weg bei entsprechenden Deutschkenntnissen auch für AsylwerberInnen offen.

Bei einer positiven achten Schulstufe dauert die Schule neun Semester, wobei durch Prüfungen Semester über-sprungen werden können bzw. bei Vorlage von anrechenbaren Zeugnissen eine Einstufung in ein höheres Seme-ster möglich ist.

GYMNASIEN, REALGYMNASIEN UND WIRTSCHAFTSKUNDLICHE REALGYMNASIEN IM ZWEITEN BILDUNGSWEG

HINWEIS: www.abendgymnasium.at ist das Webportal der österreichischen Gymnasien für den zweiten Bildungsweg.

KÄRNTENBUNDESABENDGYMNASIUM, BUNDESREALGYMNASIUM FÜR BERUFSTÄTIGE9020 KlagenfurtFerdinand Jergitsch-Str. 21Tel: +43 (0) 463 / 56 925www.abendgym-klagenfurt.at

BUNDESGYMNASIUM UND BUNDESREALGYMNASIUM ST. MARTIN9500 Villach, St. Martiner Str. 7Tel. +43 (0) 4242 / 56305-0www.it-gymnasium.at

OBERÖSTERREICHBUNDESGYMNASIUM UND BUNDESRE-ALGYMNASIUM FÜR BERUFSTÄTIGE4020 Linz, Spittelwiese 14Tel: +43 (0) 732 / 772637schulen.eduhi.at/abendgym/framesa.htm

SALZBURGBUNDESABENDGYMNASIUM, BUNDESREALGYMNASIUM UND WIRT-SCHAFTSKUNDLICHES BUNDESREAL-GYMNASIUM FÜR BERUFSTÄTIGE5020 Salzburg, Franz-Josef-Kai 41Tel: +43 (0) 662 / 434575www.abendgymnasium.salzburg.at

STEIERMARKBUNDESABENDGYMNASIUM, BUNDESREALGYMNASIUM UND WIRT-SCHAFTSKUNDLICHES BUNDESREAL-GYMNASIUM FÜR BERUFSTÄTIGE8010 Graz, Lichtenfelsgasse 3-5Tel: +43 (0) 316 / 318899www.abendgymnasium.at/graz/abend-gymnasium%20graz.htm

TIROLBUNDESABENDGYMNASIUM, BUNDESREALGYMNASIUM UND WIRT-SCHAFTSKUNDLICHES BUNDESREAL-GYMNASIUM FÜR BERUFSTÄTIGE6020 Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 1Tel: +43 (0) 512 / 584488www.abendgym.tsn.at

WIENBUNDESGYMNASIUM FÜR BERUFSTÄTIGE1150 Wien, Henriettenplatz 6Tel: +43 (0) 1 / 8925433www.henriettenplatz.at

Page 35: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

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3.3.2.3. BHS-MATURA

BERUFSBILDENDE HÖHERE SCHULEN IM ZWEITEN BILDUNGSWEG

Berufsbildende höhere Schulen werden im zweiten Bildungsweg in unterschiedlichen Fachrichtungen angeboten.

Die Schulen dauern vier Jahre. Liegt kein Abschluss einer Lehre, einer einschlägigen Fachschule oder einer Werk-meisterschule vor, muss zusätzlich ein einjähriger Vorbereitungslehrgang absolviert werden.Aufnahmevoraussetzungen sind eine gewesene oder bestehende Berufstätigkeit (Hausfrauen/-männer gelten alsBerufstätige), die positive achte Schulstufe und das vollendete 17. Lebensjahr. Wie bei den AHS-Maturaschulen für Berufstätige sind Ausnahmen für den Nachweis der Berufstätigkeit möglich. In diesen Fällen ist der BHS-Bildungsweg bei entsprechenden Deutschkenntnissen auch für AsylwerberInnen offen.

Es können folgende BHS-Fachrichtungen unterschieden werden:

Fachrichtung Handelsakademie Fachrichtung Bautechnik – Hochbau Fachrichtung Chemie Fachrichtung Datenverarbeitung und Organisation Fachrichtungen Elektronik und Elektrotechnik Fachrichtungen Maschineningenieurs- und Wirtschaftsingenieurswesen

Die berufsbildenden höheren Schulen schließen mit einer Reife-/Diplomprüfung ab, ersetzen je nach Fachrichtungdie Lehrabschlussprüfungen einiger Berufe und ermöglichen den Zugang zu Universitäten und Fachhochschulen.AbsolventInnen technischer Fachrichtungen bekommen nach drei Jahren Berufspraxis die Standesbezeichnung„Ingenieur/in“ verliehen.

HINWEIS: www.berufsbildendeschulen.at/de/default.asp ist das Webportal der berufsbildenden Schulen in Österreich.

Page 36: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

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KÄRNTENBHAK UND BHS II9020 Klagenfurt, Mosteckyplatz 1Tel: +43 (0) 463 / 511770www.hak2.at

NIEDERÖSTERREICHBHAK UND BHS2500 Baden, Mühlgasse 65Tel: +43 (0) 2252 / 88568www.hak-baden.ac.at

BHAK ST. PÖLTEN3100 St. Pölten, Waldstr. 1Tel: +43 (0) 2742 / 71840 oder 71841www.hakstpoelten.ac.at

OBERÖSTERREICHBHAK BRAUNAU5280 Braunau am Inn, Raitfeldstr. 3Tel: +43 (0) 7722 / 63 3 29www.hak-braunau.eduhi.at

BHAK KIRCHDORF AN DER KREMS4560 Kirchdorf, Weinzierlerstraße 22Tel: +43 (0) 7582 / 606 81-0kirchdorf.eduhi.at

BHAK UND BHS LINZ4020 Linz, Rudigierstraße 6Tel: +43 (0) 73 / 77 22 06www.hak-linz.eduhi.at

BHAK STEYR (mit Fernstudium)4400 Steyr, Leopold Werndlstraße 7Tel: +43 (0) 7252 / 52 6 49www.hak-steyr.eduhi.at

BHAK UND BHS VÖCKLABRUCK4840 Vöcklabruck, Englweg 2Tel: +43 (0) 7672 / 23 2 96schulen.eduhi.at/hak-voecklabruck/index.htm

BHAK UND BHAS WELS4600 Wels, Stelzhamerstraße 20Tel: +43 (0) 7242 / 45576www.hak1wels.eduhi.at

SALZBURGABENDAKADEMIE FÜR WIRTSCHAFTS-BERUFE SALZBURG (BHAK UND BHAS)5020 Salzburg, St. Julienstraße 2Tel: +43 (0) 662 / 87 43 37www.abendakademie.salzburg.at

STEIERMARKBHAK UND BHAS GRAZBACHGASSE8010 Graz, Grazbachgasse 71Tel: +43 (0) 316 / 829 456-0www.hak-graz.at

BHAK UND BHAS LIEZEN8940 Liezen, Dr.-Karl-Renner-Ring 40Tel: +43 (0) 316 / 829 456-0

TIROLBHAK UND BHAS INNSBRUCK6020 Innsbruck, Karl-Schönherr Straße 2Tel: +43 (0) 512 / 58 10 07www.abendschulen.at

BHAK UND BHAS WÖRGL6300 Wörgl, Innsbrucker Str.34Tel: +43 (0) 3612 / 22 3 32http://www.bhak-liezen.stsnet.atVORARLBERG:BHAK UND BHAS BREGENZ6900 Bregenz, Hinterfeldgasse 19Tel: +43 (0) 5574 / 71350www.hak-bregenz.ac.at

WIENBHAK UND BHAS PERNERSTORFERGASSE1100 Wien, Pernerstorfergasse 77Tel: +43 (0) 1 / 602 51 91www.bhakwien10.at

BHAK UND BHAS, INTERNATIONALBUSSINESS COLLEGE HETZENDORF1120 Wien, Hetzendorferstr. 66-68Tel: +43 (0) 1 / 804 35 79www.ibc.ac.at

FACHRICHTUNG HANDELSAKADEMIE

In dieser berufsbildenden höheren Schule werden eine höhere kaufmännische Bildung und eine umfassende Allge-meinbildung in integrierter Form vermittelt. Folgende Qualifikationen können erreicht werden:

Nach vier Semestern besteht die Möglichkeit, den Handelsschulabschluss zu machen. Dieser ersetzt diverse Lehrzeiten (z.B.: Bürokaufmann/frau, Industriekaufmann/frau, usw.)

Nach acht Semestern kann die vollwertige Matura (Reife- und Diplomprüfung mit EU-Gültigkeit auf Diplomebene) abgelegt werden.

Abkürzungen: Bundeshandelsakademie = BHAK und Bundeshandelsschule = BHASHINWEIS: www.abendschulen.at ist das Webportal der kaufmännischen Abendschulen.

BUNDESHANDELSAKADEMIEN UND BUNDESHANDELSSCHULEN IM ZWEITEN BILDUNGSWEG

Page 37: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

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FALLBEISPIEL: BESUCH EINER HANDELSSCHULE

September 2003: Frau V. ist gerade in einen Hauptschulabschluss-Vorbereitungslehrgang aufgenommen worden,ohne Zeugnisse; sie besitzt keine. Juni 2004: Ein Jahr später, am 25. Juni, tritt Frau V. zu ihrer letzten Prüfung an und erreicht damit den Haupt-schulabschluss. Dieser ist für sie ein wichtiger Schlüssel auf dem Weg zu einer Ausbildung im Bürobereich, ihremeigentlichen Bildungsziel.September 2004: Frau V. beginnt mit dem Besuch einer dreijährigen Handelsschule mit der Option einer Erweite-rung auf fünf Jahre und damit auf eine Matura.

FACHRICHTUNG CHEMIE

Diese Ausbildung vermittelt die theoretischen und praktischen Grundlagen zur Lösung von Problemen im Berufs-feld CHEMIE. Ausbildungsdauer und Aufnahmevoraussetzungen siehe BHS-Matura im zweiten Bildungsweg.

OBERÖSTERREICHHTL WELS Ausbildungsschwerpunkt Chemische Betriebstechnik4600 Wels, Fischergasse 30, Tel: +43 (0) 7242 / 65 801 www.htl-wels.ac.at

WIENHBLVA ROSENSTEINGASSEAusbildungsschwerpunkt Biochemie und Biochemische Technologie, Molekularbiologie und Gentechnologie1170 Wien, Rosensteingasse 79Tel: +43 (0) 1 / 486 14 80 www.htl17.at

Abkürzungen: HTBLVA = Höhere technische Bundeslehr- und VersuchsanstaltHTL = Höhere technische Lehranstalt

FACHRICHTUNG BAUTECHNIK – HOCHBAU

KÄRNTENHTBLVA VILLACH9500 Villach, Tschinowitscherweg 5Tel: +43 (0) 4242 / 370 61-0www.htl-vil.ac.at

NIEDERÖSTERREICHHTBLVA WIENER NEUSTADT2700 Wiener Neustadt, Dr.-Eckener-Gasse 2Tel: +43 (0) 2622 / 278 71www.htlwrn.ac.at/htlwrn.htm

OBERÖSTERREICHHTL 1 BAU UND DESIGN LINZ4020 Linz, Goethestr. 17Tel: +43 (0) 732 / 66 26 02www.htl-goethe.eduhi.at/page.php

STEIERMARKHTL – ORTWEINSCHULE GRAZ8013 Graz, Körösistraße 157Tel: +43 (0) 316 / 60 84-0www.ortweinschule.at

TIROLHTBLVA, BAU UND KUNST6020 Innsbruck, Trenkwalderstr. 2Tel: +43 (0) 512 / 28 15 25

WIENBAU-HTL – CAMILLO SITTE LEHRANSTALT1030 Wien, Leberstr. 4cTel: +43 (0) 1 / 799 26 31-103www.camillo-sitte-lehranstalt.at

HÖHERE LEHRANSTALTEN FÜR CHEMIE IM ZWEITEN BILDUNGSWEG

HÖHERE TECHNISCHE LEHRANSTALTEN FÜR BAUTECHNIK IM ZWEITEN BILDUNGSWEG

Page 38: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

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FACHRICHTUNGEN ELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK

FACHRICHTUNG DATENVERARBEITUNG UND ORGANISATION

OBERÖSTERREICHHTL LEONDING4060 Leonding, Limesstr. 12-14Tel: +43 (0) 732 / 67 33 68-0 www.htl-leonding.ac.at

WIENHTBLVA WIEN V – FACHBEREICH INFORMATIK1050 Wien, Spengergasse 20Tel: +43 (0) 1 / 546 15-169 www.htl-tex.ac.at

HÖHERE LEHRANSTALTEN FÜR DATENVERARBEITUNG UND ORGANISATION IM ZWEITEN BILDUNGSWEG

HÖHERE LEHRANSTALTEN FÜR ELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK IM ZWEITEN BILDUNGSWEG

KÄRNTENHTL MÖSSINGERSTRAssE: ELEKTRONIKUND ELEKTROTECHNIK9020 Klagenfurt, Mössingerstr. 25Tel: +43 (0) 463 / 379 78www.htblmo-klu.ac.at

NIEDERÖSTERREICHHTBLVA ST. PÖLTEN: ELEKTROTECHNIK3101 St. Pölten, Waldstr. 3Tel: +43 (0) 2742 / 750 51www.htlstp.ac.at

HTBLVA WIENER NEUSTADT: ELEKTROTECHNIK2700 Wiener Neustadt, Dr.-Eckener-Gasse 2Tel: +43 (0) 2622 / 278 71www.htlwrn.ac.at/htlwrn.htm

OBERÖSTERREICHLITEC – LINZER TECHNIKUM: ELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK4020 Linz, Paul-Hahn-Str. 4Tel: +43 (0) 732 / 77 03 01-210www.htl2.asn-linz.ac.at

SALZBURGHTL SALZBURG: ELEKTROTECHNIK 5020 Salzburg, Itzlinger Hauptstr. 30Tel: +43 (0) 662 / 453 61 00www.htl.fh-sbg.ac.at

STEIERMARKHTL UND TECHNOZENTRUM BULMEGRAZ: ELEKTRONIK UND ELEKTRO-TECHNIK8051 Graz-Gösting, Ibererstr. 15-21Tel: +43 (0) 316 / 60 81-0www.htl-bulmegraz.ac.at

HTBL KAPFENBERG: ELEKTROTECHNIK8605 Kapfenberg, Viktor-Kaplan-Str. 1Tel: +43 (0) 3862 / 222 40www.htl-kapfenberg.ac.at

HTBLA WEIZ: ELEKTROTECHNIK8160 Weiz, Dr. Karl-Widdmann-Str. 40Tel: +43 (0) 3172 / 4550www.htbla-weiz.ac.at

TIROLHTL INNSBRUCK: ELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK6020 Innsbruck, Anichstr. 26-28Tel: +43 (0) 512 / 597 17-0www.htlinn.ac.at

WIENTGM – TECHNISCHES GEWERBE-MUSEUM: ELEKTRONIK1200 Wien, Wexstr. 19-23Tel: +43 (0) 1 / 331 26-0www.tgm.ac.at

HTL DONAUSTADT: ELEKTRONIK1220 Wien, Donaustadtstr. 45Tel: +43 (0) 1 / 201 05-0www.htl-donaustadt.at

Page 39: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

HÖHERE LEHRANSTALTEN FÜR MASCHINEN- UND WIRTSCHAFTSINGENIEURINNENWESEN IM ZWEITEN BILDUNGSWEG

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FACHRICHTUNGEN MASCHINEN- UND WIRTSCHAFTSINGENIEURINNENWESEN

Abkürzungen: HTBLVA = Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt

HTL / HTBL / HTBLA = Höhere technische (Bundes)lehranstalt

FALLBEISPIEL: HTL – FACHBEREICH INFORMATIK

Juli 2003: Herr A. hat gerade den Hauptschulabschluss nachgeholt; ein Jahr lang hatte er sich in einem Vorbereitungslehrgang der VHS Ottakring auf die ExternistInnenprüfungen vorbereitet und gerade die letzte Prüfung bestanden. Vor kurzem hat er von DON’T WAIT gehört; er kommt in die Beratung, weil er zwar weiß, er möchtesich schulisch weiterbilden, jedoch noch nicht ganz sicher ist, in welche Richtung es gehen soll.

September 2003: Herr A. hat sich für die einjährige Schule für elektronische Datenverarbeitung des bfi entschie-den. Er besteht den Aufnahmetest und vertieft sich in die theoretischen und praktischen Grundlagen der EDV. Im Juni 2004 schließt er die Schule positiv ab und macht sich sofort auf die Suche nach einer dreimonatigen Volontariatsmöglichkeit im EDV-Support-Bereich. Eine große Bank nimmt Herrn A. als Volontär auf, sodass er dastheoretisch Erlernte nun praktisch vertiefen und erweitern kann.Im September 2004 ist das mittlerweile vier Jahre dauernde Asylverfahren von Herrn A. immer noch nicht abge-schlossen. Beendet hat Herr A. inzwischen aber sein Volontariat. Durch diese Tätigkeit hat er zudem das Selbst-vertrauen bekommen, eine HTL schaffen zu können. Sein Interesse ist die EDV und in diesen Bereich soll auch seine berufliche Zukunft gehen. Herr A. startet daher im September 2004 mit dem Vorbereitungslehrgang einer HTL mit Fachbereich Informatik.

KÄRNTENHTL WOLFSBERG WIRTSCHAFTSINGENIEURWESEN9400 Wolfsberg, Gartenstr. 1Tel: +43 (0) 4352 / 48 44-0www.htl-wolfsberg.at

HTL 1 KLAGENFURT: MASCHINENINGENIEURWESEN9020 Klagenfurt, Lastenstraße 1Tel: +43 (0) 4363 / 316 05www.htl1-klu.at

NIEDERÖSTERREICHHTBLVA ST. PÖLTEN MASCHINENINGENIEURWESENSchwerpunkt: Automatisierungstechnik3101 St. Pölten, Waldstr. 3Tel: +43 (0) 2742 / 750 51

HTBLVA WIENER NEUSTADTMASCHINENINGENIEURWESENSchwerpunkt: Automatisierungstechnik2700 Wiener Neustadt, Dr.-Eckener-Gasse 2Tel: +43 (0) 2622 / 278 71www.htlwrn.ac.at/htlwrn.htm

OBERÖSTERREICHLITEC – LINZER TECHNIKUMWIRTSCHAFTS- UND MASCHINENINGENIEURWESEN

Schwerpunkte: Betriebs- und Qualitätsma-nagement; Automatisierungstechnik4020 Linz, Paul-Hahn-Str. 4Tel: +43 (0) 732 / 77 03 01-210www.htl2.asn-linz.ac.at

HTBL VÖCKLABRUCK MASCHINENINGENIEURWESEN4840 Vöcklabruck, Bahnhofstr. 42Tel: +43 (0) 7672 / 246 05schulen.eduhi.at/htlvoecklabruck

SALZBURGHTL SALZBURGMASCHINENINGENIEURWESENSchwerpunkt: Maschinen- und Anlagentechnik5020 Salzburg, Itzlinger Hauptstr. 30Tel: +43 (0) 662 / 453 61 00www.htl.fh-sbg.ac.at

HTBL HALLEINWIRTSCHAFTSINGENIEURWESEN5400 Hallein, Davisstr. 5Tel: +43 (0) 6245 / 804 62www.htbl-hallein.salzburg.at

STEIERMARKHTL UND TECHNOZENTRUM BULMEGRAZ: WIRTSCHAFTS- UND MASCHINENINGENIEURWESEN

Schwerpunkt: Qualitätsmanagement8051 Graz-Gösting, Ibererstr. 15-21Tel: +43 (0) 316 / 60 81-0www.htl-bulmegraz.ac.at

HTBL KAPFENBERG: WIRTSCHAFTS- UND MASCHINENINGENIEURWESESchwerpunkte: Maschinen- und Anlagentechnik;Betriebsmanagement8605 Kapfenberg, Viktor-Kaplan-Str. 1Tel: +43 (0) 3862 / 222 40www.htl-kapfenberg.ac.at

HTBLA WEIZ WIRTSCHAFTSINGENIEURWESEN8160 Weiz, Dr. Karl-Widdmann-Str. 40Tel: +43 (0) 3172 / 4550www.htbla-weiz.ac.at

WIENTGM – TECHNISCHES GEWERBE-MUSEUMWIRTSCHAFTSINGENIEURWESENSchwerpunkte: Betriebs-, Informations-,Qualitätsmanagement, Umweltökonomie,Europäische/r Umweltbeauftragte/r1200 Wien, Wexstr. 19-23Tel: +43 (0) 1 / 331 26-0www.tgm.ac.at

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3.3.2.4. STUDIENBERECHTIGUNGSPRÜFUNG (SBP)

Die Studienberechtigungsprüfung bietet Erwachsenen die Möglichkeit, ohne Reifeprüfung ein fachbezogenes Studium an einer Universität, Fachhochschule, einem Kolleg oder einer Akademie aufzunehmen. Im Unterschied zur Berufsreifeprüfung ermöglicht die Studienberechtigungsprüfung damit nur den Zugang zu jener Ausbildungsform, für die die Studienberechtigungsprüfung abgelegt wurde.

BITTE BEACHTEN SIE: AsylwerberInnen werden zur universitären Studienberechtigung nur dann zugelassen, wennihr Lebensmittelpunkt seit mindestens fünf Jahren in Österreich liegt. Bei der schulischen Studienberechtigungsprüfung (SBP für eine bestimmte Akademie, ein bestimmtes Kolleg) fälltdiese Bedingung weg.

ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGENUm eine Studienberechtigungsprüfung ablegen zu können, muss an der dafür zuständigen Ausbildungsinstitution(Universität, Akademie, Kolleg) ein Antrag auf Zulassung gestellt werden. Dabei sind drei Voraussetzungen zu erfüllen:

ein Mindestalter von 22 Jahren bzw. bei mindestens vierjähriger Berufsausbildung von 20 Jahren eine studienbezogene, berufliche oder außerberufliche Vorbildung im angestrebten Studium:

Fehlt diese, kann die Vorbildung in den meisten Fällen mittels zusätzlicher Prüfungen nachgeholt werden

Bei der universitären SBP der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder eine studienrecht-liche Gleichstellung im Sinne des Universitäts-Studiengesetzes.

Bei einem Asylwerber/einer Asylwerberin liegt eine studienrechtliche Gleichstellung nur dann vor, wenn er/sie während der letzten fünf Jahre den Lebensmittelpunkt in Österreich hatte.

PRÜFUNGENFür jede Studienberechtigung sind fünf Einzelprüfungen (je nach Fach schriftlich und/oder mündlich) abzulegen:

ein Aufsatz über ein allgemeines Thema ein, zwei oder drei vorgeschriebene Pflichtfächer je nach Studienrichtung ein, zwei oder drei von der Kandidatin/dem Kandidaten zu wählende studienrichtungsbezogene

Fächer (Wahlfächer)

VORBEREITUNGDie Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung kann im Selbststudium, im Fernstudium oder im Rahmenvon Lehrgängen erfolgen, die von Universitäten und Einrichtungen der Erwachsenen-bildung angeboten werdenund kostenpflichtig sind. Durchschnittlich ist mit einer Dauer von einem bis eineinhalb Jahren bis zum Ablegen der Studienberechtigungs-prüfung zu rechnen.

HINWEIS: Die Broschüre „Studienberechtigungsprüfung – Studieren ohne Matura“ enthält eine genaue Übersichtüber die Fächer der Studienberechtigungsprüfung für die verschiedenen Studienrichtungen. Sie ist beim bm:bwkerhältlich. Telefonische Auskunft erhalten Sie unter: Tel: (0) 1/53120-5905, -5906, -6211

Infos zur Studienberechtigungsprüfung sind weiters abrufbar unter: www.erwachsenenbildung.at/default1.htm(Bereich Zweiter Bildungsweg)Dabei handelt es sich um die Broschüre „Erwachsenenbildung in Österreich – Ein Überblick“.

Kontaktadressen zur Beratung und zu Vorbereitungslehrgängen auf die Studienberechtigungsprüfung in Erwach-senenbildungsinstitutionen finden Sie in der Broschüre „Bildungswege nach dem 18. Lebensjahr“. Diese ist unterdem Link www.schulpsychologie.at/download/bwnach18.pdf herunterladbar.

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FALLBEISPIEL: STUDIENBERECHTIGUNG FÜR MEDIZIN

Dezember 2003: Herr F. lernt innerhalb von DON’T WAIT intensiv Deutsch. Im Zuge der beruflichen Orientierunghat er sich entschlossen ein Medizin-Studium zu beginnen. Im ersten Moment scheint dies daran zu scheitern, dassHerr F. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Universitätsstudium nicht erfüllt.

Jänner 2004: Herr F. und seine DON’T WAIT Beraterin überlegen sich Ausweichmöglichkeiten für eine Aufnahmedes Studiums. In der Beratung wird die Studienberechtigungsprüfung zum Thema. Dafür bringt Herr F. alle Vor-aussetzungen mit: die Länge der notwendigen Aufenthaltsdauer sowie eine berufliche Vorbildung im angestrebtenStudium durch seine siebenjährige Tätigkeit als Assistent einer Apotheke in Afghanistan. Zudem ist sich Herr F.ganz sicher, dass er Medizin studieren möchte und sich später nicht für ein anderes Studium entscheiden wird.Dies ist insofern wichtig, als die Studienberechtigungsprüfung den Zugang zur Universität auf ein bestimmtes Studium einschränkt. Ein späteres Wechseln ist gar nicht oder nur sehr schwierig möglich.

Februar 2004: Herr F. hat auf der Universität Wien die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für das Stu-dium der Medizin beantragt. Dem wird stattgegeben. Daraufhin beginnt er auf einer Volkshochschule mit einemVorbereitungslehrgang auf die Studienberechtigungsprüfung. Seine ersten Prüfungen sind Biologie und Physik.

Dezember 2004: Als das Projekt DON’T WAIT endet, ist Herr F. gerade dabei sich für Chemie und Anatomie vorzu-bereiten. Seine anfänglichen Schwierigkeiten in Physik konnte er mit wenigen Nachhilfestunden bewältigen. Sie haben Herrn F. nicht von seinem Langzeitziel, dem Studium der Medizin, abgebracht.

3.3.2.5. BERUFSREIFEPRÜFUNG (BRP)

Die Berufsreifeprüfung ist eine ExternistInnenprüfung im Sinne des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes. Sie entsprichteiner vollwertigen Matura und ermöglicht den Zugang zu Universitäten, Fachhochschulen, Akademien und Kollegs.

Zulassungsvoraussetzungen zur Berufsreifeprüfung sind:

die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung oder einer mindestens dreijährigen mittleren Schule oder einer Krankenpflegeschule oder einer mindestens 30 Monate umfassenden Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst.

AsylwerberInnen erfüllen diese Voraussetzungen dann, wenn z.B. eine Nostrifikation zur dipl. Krankenschwester/zum dipl. Krankenpfleger vorliegt oder wenn z.B. durch das Ablegen einer externen Lehrabschlussprüfung einLehrabschluss erreicht wurde.

Für die Berufsreifeprüfung müssen vier Teilprüfungen abgelegt werden:

Deutsch Mathematik eine lebende Fremdsprache sowie eine Prüfung aus einem Fachbereich des erlenten oder tatsächlich ausgeübten Berufes.

Dieser Prüfungsteil entfällt für Personen mit Meisterprüfung, Werkmeisterschule oder Fachakademie.

Für das Ablegen der ersten Teilprüfung muss man das 17. Lebensjahr vollendet haben, für das Ablegen der letztenTeilprüfung das 19. Lebensjahr.Das Ansuchen um Zulassung ist bei jener Schule einzubringen, vor deren Prüfungskommission der Kandidat/dieKandidatin die Berufsreifeprüfung ablegen möchte.

Zum Lernen des Prüfungsstoffes bieten private Bildungsinstitutionen Vorbereitungslehrgänge an, die gebühren-pflichtig sind und je nach Vorkenntnissen und anrechenbaren Zeugnissen in der Regel ein bis zwei Jahre dauern.

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3.3.3. BERUFSAUSBILDUNGEN (LEHRABSCHLUSS)

3.3.3.1. AUSSERORDENTLICHE ZULASSUNG ZUR LEHRABSCHLUSSPRÜFUNG

Mittels der außerordentlichen Zulassung zur Lehrabschlussprüfung können Personen, die keine Lehrausbildung ab-solviert, sondern ihre Kenntnisse auf andere Weise (z.B. durch Kurse, berufliche Praxis oder Anlerntätigkeit) erwor-ben haben, unmittelbar zur Lehrabschlussprüfung zugelassen werden. Zweck der Lehrabschlussprüfung (LAP) istes, festzustellen, ob sich der Kandidat/die Kandidatin die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeitenund Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die für diesen Beruf notwendigen Tätigkeiten selbst fachge-recht ausführen zu können.

BITTE BEACHTEN SIE: AsylwerberInnen haben in Österreich aufgrund der schlechten Lage des Lehrstellenmarktespraktisch keinen Zugang zu einer Lehrstelle. Die dafür notwendige Beschäftigungsbewilligung wird laut § 4 Abs.2AuslBG für Personen, die unter das AuslBG fallen, nur dann erteilt, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dieszulässt und wichtige Gründe bezüglich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes nicht entgegenste-hen. Dies trifft derzeit nicht zu.

Erwachsene AsylwerberInnen können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zu einer externen Lehrabschlus-sprüfung zugelassen werden und mit dem Bestehen dieser Prüfung den formalen Lehrabschluss erlangen.Die gesetzliche Grundlage dazu ist der § 23 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes. Danach kann die zuständigeBezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer fürArbeiter und Angestellte einen Prüfungswerber/eine Prüfungswerberin ausnahmsweise auch ohne Nachweis einerformalen Ausbildung (Lehre oder Schule) zur Lehrabschlussprüfung zulassen, wenn

HINWEIS: www.erwachsenenbildung.at enthält Links zu Einrichtungen, die Berufsreifeprüfungs-Vorbereitungslehr-gänge anbieten.

Unter www.bmbwk.gv.at/schulen/bw/zb/Berufsreifepruefung1568.xml ist das Bundesgesetz über die Berufsreife-prüfung downloadbar.

Kontaktadressen zur Beratung und zu Vorbereitungslehrgängen auf die Studienberechtigungsprüfung in Erwach-senenbildungsinstitutionen finden Sie in der Broschüre „Bildungswege nach dem 18. Lebensjahr“. Diese ist unterdem Link www.schulpsychologie.at/download/bwnach18.pdf abrufbar.

3.3.2.6. GEGENÜBERSTELLUNG AHS/BHS/BERUFSREIFEPRÜFUNG/STUDIENBERECHTIGUNGSPRÜFUNG

BILDUNGSTYP JAHRE KOSTEN ANZAHL PRÜFUNGS- MATURA HOCHSCHUL-DER GEGENSTÄNDE ZUGANGPRÜFUNGEN

Höhere Schule für 4–5 gebührenfrei wie je nach Schule ja jaBerufstätige: Bei Privatschulen Vollschule (AHS, HAK, HTL)AHS & BHS und Bildungs-

instituten bestehtGebührenpflicht

Studienberechtigungs- 1–1,5 gebührenpflichtig 5 unterschiedlich nein ja,prüfung je nach Studienrichtung eingeschränkt

Berufsreifeprüfung 1–2,5 gebührenpflichtig 4 oder 3 – Deutsch ja ja– Mathematik– lebende Fremdsprache– Fachbereich

Grafik: Broschüre „Zweiter Bildungsweg“ – AK Wien

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diese/r das 20. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis erbringt, dass die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Lehrberufes

durch eine entsprechend lange und einschlägige Anlerntätigkeit oder sonstige praktische Tätigkeit oder durch den Besuch einer entsprechenden Kursveranstaltung erworben wurden.

Dieser Nachweis kann z.B. ein Arbeitsbuch/-zeugnis einer Beschäftigung in einem Betrieb des Herkunftslandes sein.

Um zur Lehrabschlussprüfung zugelassen zu werden, ist somit keine formale Ausbildung (Lehre oder Schule) imHerkunftsland oder in Österreich zwingend notwendig!

Abzulegen ist die Lehrabschlussprüfung vor der Prüfungskommission der örtlich zuständigen Lehrlingsstelle derWirtschaftkammer, wobei die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde diese Lehrlingsstelle von der rechtskräftigenZulassung zur Lehrabschlussprüfung zu verständigen hat.

Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil, wobei sich letzterer am Sachkunde-Lehr-stoff der Berufsschulen orientiert. Soweit es möglich ist, werden InteressentInnen auch eingeladen, bei Prüfungenzuzuhören. Private Bildungsinstitutionen bieten Vorbereitungskurse auf die Prüfung an.

BITTE BEACHTEN SIE: Ein Lehrabschluss für kaufmännische und wirtschaftliche Berufe wird auch durch das Zeug-nis einer Handelsschule ermöglicht. Wer eine solche abgeschlossen hat, kann bei der Wirtschaftskammer zur Lehrab-schlussprüfung antreten.

HINWEIS: www.bmwa.gv.at/BMWA/Service/Lehrlingsservice/default.htm, das Lehrlingsservice des BMWA undwww.berufsinfo.at/lehre/default.htm enthalten Informationen zum Thema Lehre einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen und einer Lehrberufsliste.

Unter www.bmwa.gv.at/NR/rdonlyres/C1E1F973-9778-4638-8A7C-F3CE0293A521/15799/Berufsausbildungsge-setz04.pdf ist das Berufsausbildungsgesetz downloadbar.

www.wkw.at/docextern/abtbipol/lap.htm ist das Portal der Wirtschaftskammer Wien zum Thema Lehrabschluss einschließlich dem Formular für den Antrag auf außerordentliche Zulassung zur Lehrabschlussprüfung.www.wkw.at/docextern/abtbipol/llstell.htm ist der Link zu den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern.

LEHRLINGSSTELLEN DER WIRTSCHAFTSKAMMERN – ANSPRECHPARTNERINNEN FÜR PRÜFUNG UND BERATUNG

BURGENLAND7000 Eisenstadt, Robert-Graf-Platz 1Tel. +43 (0)2682 / 695-160www.wko.at/bgld/lehrlinge

KÄRNTEN 9020 Klagenfurt, Koschutastraße 3Tel. +43 (0 )463 / 5868-850 www.wko.at/ktn/lehrlingsstelle

NIEDERÖSTERREICH1014 Wien, Herrengasse 10Tel. +43 (0)1 / 53466-1314www.wko.at/noe/bildung

OBERÖSTERREICH4024 Linz, Wiener Straße 150

Tel. +43 (0)732 / 7800-301 www.wko.at/ooe/bp

SALZBURG 5027 Salzburg, Faberstraße 18Tel. +43 (0)662 / 8888-318www.wko.at/sbg/lehrlingsstelle

STEIERMARK 8021 Graz, Körblergasse 111-113Tel. +43 (0)316 / 601-327www.wko.at/stmk/lehrlingsstelle

TIROL A-6021 Innsbruck, Egger-Lienz-Straße 116Tel. +43 (0)5 / 90905-7301www.wko.at/tirol/bildung/lehrling

VORARLBERG6800 Feldkirch, Wichnergasse 9Tel. +43 (0)5522 / 305-260www.wko.at/vlbg/ba

WIEN1030 Wien, Rudolf Sallinger-Platz 1Tel. +43 (0)1 / 51450-2421www.wko.at/wien/lehrling

WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH1045 Wien, Wiedner Haupstr. 63, Postfach 108Tel. +43 (0)5 / 90900-4076www.wko.at

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FALLBEISPIEL: HERRENKLEIDERMACHER

Mai 2003: Herr M. lebt seit Dezember 2000 in Österreich. Im Iran hat er den Beruf eines Schneiders erlernt, in derTürkei als solcher mehrere Jahre gearbeitet. Und Herr M. hat schriftliche Nachweise für diese seine Tätigkeit. Da seine Fachkenntnisse in Österreich denen desLehrberufes eines Herrenkleidermachers gleichkommen, sucht Herr M. bei der zuständigen Bezirkshauptmann-schaft um die ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung zum Herrenkleidermacher an.

Im Juni 2003 wird Herr M. zur Prüfung zugelassen. Zusammen mit sechs anderen KandidatInnen tritt er bei derLehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich zu einem vorgegebenen Prüfungstermin an. Drei Kandida-tInnen bestehen die Prüfung, einer davon ist Herr M., der damit in Österreich den formalen Lehrabschluss zumHerrenkleidermacher erlangt hat.

3.3.3.2. LEHRABSCHLUSS DURCH DEN ABSCHLUSS EINER HANDELSSCHULE UND DAS ABLEGEN DER HANDELSKAMMERPRÜFUNG

FALLBEISPIEL: BÜROKAUFMANN

Juni 2003: Herr B. sucht zum ersten Mal eine DON’T WAIT Beratungsstelle auf. Er möchte die Zeit seines Asylver-fahrens dahingehend nutzen, eine Ausbildung als Bürokaufmann zu absolvieren. Dieser Beruf ist jedoch in Öster-reich ein Lehrberuf und damit für Herrn B. als Asylwerber nicht zugänglich. Für eine Lehrstelle würde er eine Be-schäftigungsbewilligung brauchen, die er nicht erteilt bekommt. Seine DON’T WAIT Beraterin weiß jedoch, dass es die Möglichkeit gibt, bei der Wirtschaftskammer die Handels-kammerprüfung zum Bürokaufmann abzulegen. Voraussetzung für die Zulassung ist der Abschluss einer Handels-schule.

September 2003: Herr B. beginnt mit einem einjährigen, sehr komprimierten Office Management Lehrgang in ei-ner Bundeshandelsschule. Im Juni 2004 schließt er den Lehrgang positiv ab. Das ist eine außergewöhnliche Lei-stung. Doch hat Herr B. immer noch keinen formalen Lehrabschluss als Bürokaufmann. Dies zu erreichen wird inder Folge sein nächstes Ziel sein.

Juni 2004: Um den Lehrabschluss zu erreichen, legt Herr B. am 29. Juni bei der Wirtschaftskammer Wien die Handelskammerprüfung zum Bürokaufmann ab und besteht. Herr B. hat sein Ziel erreicht: er hat den formalen Lehrabschluss eines Bürokaufmannes.

3.4. AUSBILDUNGEN NACH DER MATURA

AsylwerberInnen, deren Reifeprüfungszeugnis einem österreichischen Maturazeugnis gleichgestellt ist bzw. die inÖsterreich die Reifeprüfung abgelegt haben, haben die Möglichkeit zum Besuch eines Kollegs, einer Akademie, ei-nes Fachhochschulstudienganges oder eines Universitätsstudiums.

HINWEIS: Informationen zu berufsorientierten Bildungsangeboten nach der Matura finden Sie in:

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Weiters im Internet unter www.bmbwk.gv.at/universitaeten/index.xml bzw. unter www.bmbwk.gv.at/medienpool/10238/postsek04.pdf

3.4.1. KOLLEG

Ein Kolleg ist eine vier bis sechs semestrige berufsqualifizierende Ausbildung, die mit einer Diplomprüfung endet.

Voraussetzung für den Besuch eines Kollegs ist eine Reife-, Berufsreife- oder Studienberechtigungs-prüfung. Beiausländischen Maturazeugnissen entscheidet der Direktor/die Direktorin der jeweiligen Schule, ob eine Kollegauf-nahme erfolgt. In manchen Fällen ist für eine Aufnahme zusätzlich zur Matura der Nachweis eines zweijährigenUniversitätsstudiums notwendig.

Eingerichtet sind die Kollegs in berufsbildenden höheren Schulen. Es werden folgende Fachrichtungen unterschieden:

Bau und Holz Bildung und Erziehung Chemie Datenverarbeitung und Organisation Elektronik und Elektrotechnik Feinwerktechnik Grafik, Druck, Papier, Medien Kaufmännische und wirtschaftliche Berufe Kunstgewerbe, Kunst und Design Maschineningenieurwesen, Metall- und Kunststoffbearbeitung Textil Tourismus Wirtschaftsingenieurwesen, Facility-Management

AbsolventInnen technischer Fachrichtungen können nach mindestens dreijähriger einschlägiger Berufspraxis beimBMWA die Standesbezeichnung Ingenieur/in beantragen.

HINWEIS: Informationen zu den Kollegformen und -standorten finden Sie unter www.berufsbildendeschulen.at sowie unter www.ams.or.at/b_info/ychoice/index.htm.

WEITERBILDUNGSBEREICH BROSCHÜRE HERAUSGEBER

Ausbildungsmöglichkeiten im helfenden Bereich Bildungswege im helfenden Bereich bm:bwk

Ausbildungen zum Lehrer/zur Lehrerin Bildungswege im lehrenden Bereich bm:bwk

Berufsbildende Schulen ABC Berufsbildende Schulen bm:bwk

Fachhochschulen Fachhochschulen. Studiengänge in Österreich bm:bwk

Studienmöglichkeiten an Universitäten und Universitäten, Hochschulen. Studium und Beruf bm:bwk + AMSFachhochschulen

Postsekundäre Bildungseinrichtungen Universitäten, Fachhochschulen, Akademien, bm:bwkKonservatorien, Wirtschaftsschulen

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3.4.2. AKADEMIE

Akademien vermitteln eine gehobene Berufsausbildung und dauern in der Regel drei Jahre.Die Aufnahmevoraussetzungen sind denen eines Kollegs ähnlich. Es werden Personen mit einer Reife-, Berufsreife-oder Studienberechtigungsprüfung aufgenommen. Für AsylwerberInnen mit einem ausländischen Reifezeugnis isteine Hochschulberechtigung im Ausland und eine Gleichwertigkeit der Reifeprüfung Bedingung für eine Zulassung. Zudem sind in einigen Akademien für eine Aufnahme Eignungsprüfungen abzulegen. Dies gilt auch für Österrei-cherInnen.

Die Akademien unterteilen sich in:

Pädagogische Akademien mit dem Ziel, LehrerInnen für Volks-, Haupt- und Sonder- sowie Polytechnische Schulen auszubilden.

Medizinisch-technische Akademien mit den Ausbildungsrichtungen Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst, Physiotherapeutischer-, Radiologisch-technischer-, Ergotherapeutischer-, Logopädisch-phoniatrisch-audiologischer-, Orthoptischer-Dienst, Diätdienst und ernährungs-medizinischer Beratungsdienst

Hebammenakademien Militärische Akademien

HINWEIS: Eine Auflistung aller Akademien mit weiter weisenden Links enthält das Dokument „Postsekundäre Bil-dungseinrichtungen“, downloadbar unter www.bmbwk.gv.at/medienpool/10238/postsek04.pdf.

3.4.3. FACHHOCHSCHULE

Ein Fachhochschulstudium ist ein mindestens dreijähriges, praxisorientiertes Studium auf Hochschulniveau.

Voraussetzung für eine Aufnahme in eine Fachhochschule ist eine Reife-, Studienberechtigungs- oder Berufsreife-prüfung oder eine einschlägige berufliche Qualifikation.

AsylwerberInnen benötigen für eine Aufnahme den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife. Dieser kann z.B.dadurch erbracht werden, dass die Studiengangsleitung der Fachhochschule ihr ausländisches Reifezeugnis einemösterreichischen Reifezeugnis gleich setzt. Die genauen Zulassungsvoraussetzungen sind im Fachhochschulstu-diengesetz (§4) nachzulesen. Dieses ist unter www.fhr.ac.at/fhr_inhalt/03_studium/zugangsvoraussetzungen.htm#allg_universitaetsreife downloadbar.

Je nach Studiengang werden zudem für die Fachhochschul-Studiengangsaufnahme unterschiedliche Auswahlver-fahren eingesetzt. In der Regel umfassen sie:

eine schriftliche Bewerbung einen schriftlichen Test und eine Präsentation sowie zumeist auch ein Aufnahmegespräch

HINWEIS: Informationen über Studiengänge und anbietende Einrichtungen finden Sie unter www.fhr.ac.at sowieunter www.fachhochschulen.at

3.4.4. UNIVERSITÄT

Ein Studium an einer Universität dauert in Österreich seit dem Wintersemester 2001/02, also seit der Einführungvon Bakkalaureatstudien, mindestens drei Jahre. Es ist geplant, dass dieser Studientyp in Zukunft das klassischeDiplomstudium ersetzt.Mit dem Bakkalaureat erwirbt man den akademischen Grad „Bakkalaureaus“ bzw. „Bakkalaurea“. Anschließendkann man sich entscheiden, ob man noch ein Magisterstudium, das zwischen zwei und vier Semestern dauert und

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in dem wie bisher eine Diplomarbeit zu schreiben ist, anhängt. Das Magisterium ist Voraussetzung für ein even-tuelles Doktoratsstudium.

ZULASSUNG ZUM STUDIUMAsylwerberInnen müssen für die Zulassung zu einem Universitätsstudium folgende Nachweise erbringen:

NACHWEIS DER ALLGEMEINEN UNIVERSITÄTSREIFEDieser kann durch ein österreichisches Reifezeugnis oder durch ein gleichwertiges ausländisches Reifezeugnis bzw. durch ein Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung erbracht werden. Für die Bewertung der Gleichwertigkeit ist die Studienabteilung der jeweiligen Universität zuständig. Kapitel 4.2.1 des Handbuches informiert über die Anerkennungsmöglichkeiten und das Anerkennungs-procedere ausländischer Reifezeugnisse.

NACHWEIS DER BESONDEREN UNIVERSITÄTSREIFE Das ist ein Nachweis, dass der Antragsteller/die Antragstellerin für das in Österreich geplante Studiumzu demselben Studium im Ausstellungsland des Reifezeugnisses zugelassen ist. Gibt es das in Öster-reich angestrebte Studium in diesem Land nicht, wird das ähnlichste zum Vergleich herangezogen.

BITTE BEACHTEN SIE: Mit der Aufnahme von AsylwerberInnen in die Personengruppenverordnung (im Jahr 2004)entfallen für AsylwerberInnen der Nachweis der besonderen Universitätsreife sowie die Antragsfristen auf Zulas-sung bis 1. September für das Wintersemester bzw. bis 1. Februar für das Sommersemester. Trotzdem verlangenmanche Universitäten für eine Zulassung weiterhin den Nachweis der besonderen Universitätsreife.

NACHWEIS DER KENNTNIS DER DEUTSCHEN SPRACHEAsylwerberInnen, die die deutsche Sprache nicht nachweislich beherrschen, müssen vor Beginn des ordentlichen Studiums die Universitäts-Sprachprüfung aus Deutsch ablegen. Der Vorstudienlehrgang bietet Kurse zur Vorbereitung auf diese Deutsch-Prüfung sowie für eventuell zusätzlich abzulegende Ergänzungsprüfungen an. Vorstudienlehrgänge können von außerordentlichen HörerInnen besucht werden.

BITTE BEACHTEN SIE: Wenn die Zulassung zu einem Doktoratsstudium von AbsolventInnen ausländischer Uni-versitäten beantragt wird, tritt an die Stelle des gleichwertigen Reifezeugnisses der Nachweis eines geeignetenuniversitären Studienabschlusses.

BEGLAUBIGUNGFür den Antrag auf Zulassung sind alle Dokumente im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen und müssen

mehrstufig beglaubigt werden, wenn es zwischen dem Ausstellungsland des Reifezeugnisses und Österreich kein bilaterales Abkommen gibt. Bei einer mehrstufigen Beglaubigung erfolgt

eine Zwischenbeglaubigung durch die zuständige Stelle des Außenministeriums, eine Überbeglaubigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im Land, in dem das Zeugnis

ausgestellt wurde, oder durch die Botschaft dieses Landes in Wien und eine Letztbeglaubigung durch das Legalisierungsbüro des Bundesministeriums für auswärtige

Angelegenheiten.

BMAA – Legalisierungsbüro, 1014 Wien, Ballhausplatz 2, Herr Zcencic – Tel: +43 (0)1 53115-4425

Ist das Ausstellungsland des Reifezeugnisses Mitgliedsstaat des Haager Beglaubigungsübereinkommens,ist nur ein einfacher Beglaubigungsweg notwendig, d.h. die Beglaubigung erfolgt mittels Apostille.

Bei einem Reifezeugnis aus einem Land mit einem bilateralen Abkommen mit Österreich ist keine Beglaubigung notwendig.

HINWEIS: Eine Länderliste mit der jeweils notwendigen Beglaubigungsform finden Sie unter www.bmbwk.gv.at/medienpool/10639/14018_beglaubigung.pdf

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STUDIENBEITRAGMit dem Jahr 2004 wurden österreichische Universitäten autonom, d.h. jede Universität hat Selbstentscheidungs-charakter. Dies betrifft auch die Regelungen bezüglich der Studiengebühren.Für AsylwerberInnen bedeutet das, dass sie möglicherweise an einer Universität Semesterstudiengebühren von € 726,72 zu entrichten haben, an einer anderen ihnen die Hälfte der Gebühren erlassen wird oder sie an einer dritten von den Studiengebühren befreit sind bzw. diese zur Gänze oder Hälfte rückerstattet bekommen. Eine für alle Universitäten gültige Regelung bezüglich der Höhe der Studiengebühren gibt es nicht mehr!

FALLBEISPIELFrau L. möchte Informatikmanagement studieren, ein Bakkalaureatstudium, das sie sowohl an der TechnischenUniversität Wien (TU) als auch an der Allgemeinen Universität Wien studieren kann. Sie kommt aus Nigeria undhat ein nigerianisches Reifezeugnis. An der Universität Wien ist sie damit derzeit von Studiengebühren befreit, so-fern sie sich nur an dieser immatrikuliert. An der TU würde sie pro Semester, da sie ein ausländisches Reifezeugnisbesitzt, derzeit € 726,72 zahlen. Frau L. entscheidet sich daher, ihr Studium an der Universität Wien aufzunehmen.

HINWEIS: Auskunft über zu entrichtende Studiengebühren erhalten Sie in der zuständigen Studienabteilung oderdem zuständigen AusländerInnenreferat oder auf den Webseiten der jeweiligen Universitäten.www.portal.ac.at ist das Portal zu allen österreichischen Universitäten.

www.studieren.at gibt eine Übersicht aller Studienmöglichkeiten an Österreichs Universitäten inklusive Detailbe-schreibungen.

Das Bundesministerium für Inneres vergibt an AsylwerberInnen,

die eine Zulassung an einer österreichischen Universität erhalten haben und einen auf das ordentlicheStudium vorbereitenden Kurs besuchen oder

sich im ordentlichen Studium befinden und bereits bei den studienvorbereitenden Kursen eine Förde-rung erhalten haben,

Stipendien. Dabei handelt es sich bei AsylwerberInnen um eine einmalige Unterstützung pro Semester. Im außeror-dentlichen Studium beträgt sie € 676,- und im ordentlichen Studium € 319,-. Das Stipendium kann maximal vierSemester lang bezogen werden. In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung um ein Semester möglich.

Zuständig für den Antrag und die Vergabe ist der Österreichische Integrationsfonds1014 Wien, Bräunerstr. 5, Tel.: +43 (0)1 531 26-5224, www.integrationsfonds.at

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AsylwerberInnen können im Ausland erworbene Bildungsabschlüsse und Berufserfahrungen in Österreich unter be-stimmten Voraussetzungen formal anerkennen lassen. Ist dies der Fall, werden mit der Formalanerkennung alle Rechte,die in Österreich mit der entsprechenden Qualifikation verbunden sind, erworben. Lässt ein Asylwerber/eine Asylwerbe-rin z.B. sein/ihr Studium nostrifizieren, kann er/sie den entsprechenden österreichischen akademischen Titel tragen.

4.1. BEGRIFFSKLÄRUNG

Die Formalanerkennung von im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen und Berufserfahrungen ist in Österreichoft die Voraussetzung für die Fortsetzung einer Ausbildung bzw. für eine Tätigkeit im erlernten Beruf. Es wird da-bei zwischen folgenden Begriffen unterschieden:

NOSTRIFIKATION bei der Anerkennung von Schulabschlüssen NOSTRIFIZIERUNG bei der Anerkennung von Studienabschlüssen ANRECHNUNG bei der Anerkennung von Einzelprüfungen GLEICHSTELLUNG bei der Anerkennung von Berufserfahrungen

4.2. ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER SCHULZEUGNISSE

Bei der Nostrifikation ausländischer Schulzeugnisse werden diese österreichischen Zeugnissen gleichgestellt. DieNostrifikation beruht dabei auf einem Vergleich der abgelegten Prüfungen und des besuchten Unterrichtes auf Ba-sis der österreichischen Lehrpläne. Sie ist nur bei Zeugnissen möglich, auf denen die benoteten Unterrichtsgegen-stände aufscheinen. Schulbesuchsbestätigungen sind nicht nostrifizierbar. Keine Nostrifikation ist erforderlich bzw. möglich, wenn ein Antragsteller/eine Antragstellerin die Aufnahme in eineSchule anstrebt und die Ablegung von Einstufungsprüfungen zulässig ist.

Das Schulunterrichtsgesetz, das für alle öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen gilt, aus-genommen für Schulen für Berufstätige und Akademien, legt dazu in § 75 Folgendes fest:Zeugnisse über einen im Ausland abgelegten Schulbesuch oder über im Ausland absolvierte Prüfungen sind mit ei-ner Schule oder mit abgelegten Prüfungen in Österreich dann als gleichwertig anzuerkennen (Nostrifikation),wenn der Antragsteller/die Antragstellerin glaubhaft machen kann, dass die Nostrifikation für das Erlangen einerangestrebten Berechtigung oder eines angestrebten Anspruches erforderlich ist. Sollten einzelne Gegenständenicht ausreichend nachgewiesen sein, wird eine entsprechende Nostrifikationsprüfung vorgeschrieben, welche beieinem der österreichischen Landesschulräte bzw. dem Stadtschulrat für Wien abzulegen ist.Eine Nostrifikation ist nicht erforderlich, wenn die Aufnahme in eine Schule angestrebt wird und die Ablegung vonEinstufungsprüfungen zulässig ist!

BITTE BEACHTEN SIE: Jede Schule kann Zeugnisse bis zur achten Schulstufe selbst anerkennen, wobei sie ein aus-ländisches Zeugnis einer achten Schulstufe genauso behandeln muss wie ein inländisches. Allerdings kann dieSchule den Nachweis von entsprechenden Deutschkenntnissen verlangen, sofern im Zeugnis Deutsch nicht alsUnterrichtsfach angeführt ist. Das bedingt, dass ein Nostrifikationsantrag für einen Hauptschulabschluss mit der Begründung, eine weiterführen-de Schule besuchen zu wollen, bzw. als präventive Vorbereitung für eine Arbeitsplatzsuche abgelehnt wird.

Eine besondere Regelung gilt für weiterführende Schulen zu Gesundheitsberufen. So ist für eine PflegehelferIn-nenausbildung der Nachweis einer positiv abgeschlossenen achten Schulstufe Voraussetzung, für eine Kranken-pflegeschule der einer zehnten Schulstufe. Die Nostrifikations-stelle des bm:bwk stellt in solchen Fällen bei Vorle-gen entsprechender Schulzeugnisse aus dem Herkunftsland eine Bestätigung aus, dass das vorgelegte Zeugnis ei-ner achten bzw. zehnten Schulstufe in Österreich entspricht. Hierbei handelt es sich jedoch um keine Nostrifika-tion, da keine Gleichstellung des Zeugnisses mit dem österreichischen Zeugnis erfolgt!

4. ANNERKENNUNG UND NOSTRIFIKATION

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4.2.1. ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER REIFEZEUGNISSE ZUR WEITERBILDUNG

Die volle Gleichstellung eines ausländischen Reifezeugnisses mit einem österreichischen erfolgt in Form der Nostrifikation durch das bm:bwk. Mit der Nostrifikation werden alle Rechte erworben, die mit dem entsprechenden österreichischen Reifezeugnis verbunden sind.

Die Anerkennung von Reifezeugnissen zum Zwecke der Weiterbildung (z.B. für eine Zulassung zu einem Studium oder zu einer Fachhochschule) erfolgt durch die Studienabteilung der gewählten österreichischen Universität bzw. bei einer Fachhochschule durch die Studiengangsleitung. Mit der Anerkennung erlangt der Antragsteller/die Antragstellerin die Allgemeine Universitätsreife. Die Besondere Universitätsreife, d.h. der Nachweis der unmittelbaren Zulassung zur gewählten Studienrichtung im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses, wird von der Anerkennung nicht erfasst.Als Reifezeugnis gilt dabei jedes ausländische Zeugnis oder Diplom, das im Ausstellungsstaat dazu berechtigt, eine Ausbildung auf einem Kolleg, einer Akademie, einer Fachhochschule und einer Uni-versität zu absolvieren.

Die Gleichhaltung zum Zweck der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt durch das BMWA.

Im Folgenden wird auf die Anerkennung ausländischer Reifezeugnisse zum Zwecke der Weiterbildung eingegan-gen. Je nach Antragsfall gibt es dabei drei Möglichkeiten, durch Anerkennung die Allgemeine Universitätsreife zuerreichen, nämlich durch eine:

1. NOSTRIFIKATION DES REIFEZEUGNISSESMit der Nostrifikation wird die volle Gleichstellung des ausländischen Reifezeugnisses mit einem österreichischenMaturazeugnis erreicht.

2. GLEICHWERTIGKEIT DURCH ABKOMMENDas ausländische Reifezeugnis ist durch ein multilaterales oder bilaterales Abkommen zwischen Österreich unddem Ausstellungsstaat gleichwertig. Daher wird keine weitere inhaltliche Gleichwertigkeitsüberprüfung des Zeug-nisses vorgenommen.

HINWEIS: Eine Liste der Staaten, deren Reifezeugnisse durch Abkommen gleichgestellt sind, finden Sie unterwww.wequam.at/reifezeugnis_weiterbildung.htm#zeugnisse oder www.bmbwk.gv.at/universitaeten/fragen_studrecht/Fragen_zum_Studienrecht_5124.xml

3. GLEICHWERTIGKEIT DURCH ENTSCHEIDUNG DER HOCHSCHULEIst weder eine Nostrifikation des Reifezeugnisses noch eine Gleichwertigkeit möglich/gegeben, kann die Studienab-teilung der Universität oder die Studiengangsleitung einer Fachhochschule ein ausländisches Reifezeugnis zumZweck der Zulassung zum Studium einem österreichischen Reifezeugnis für gleichwertig erklären. Sie kann aller-dings diese Gleichwertigkeit von der Ablegung von Ergänzungsprüfungen abhängig machen (z.B. dem Ablegen vonPrüfungen im Rahmen eines Vorstudienlehrganges) oder von Nachweisen absolvierter Studienzeiten auf einer aus-ländischen Universität.

HINWEIS: Die Universität Wien listet für verschiedene Länder unter www.univie.ac.at/studienabteilung/laenderli-ste.html die Anzahl der nachzuweisenden Studienjahre zur Erlangung der Gleichwertigkeit der Reifeprüfung auf.

Auskunft zu allgemeinen Fragen der Anerkennung von Reifezeugnissen erteilt: NARIC AUSTRIA bm:bwk – Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur1014 Wien Teinfaltstraße 8, Tel.: +43 (0)1 531 20/5921, [email protected]

BITTE BEACHTEN SIE: Als AsylwerberIn ist es nicht immer notwendig das ausländische Reifezeugnis zu nostrifizie-ren. Die Universität, Fachhochschule oder das Ausbildungsinstitut, die/das besucht werden möchte, kann am be-sten Auskunft darüber geben, ob das ausländische Reifezeugnis

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durch Entscheidung der Hochschule gleichwertig gesehen wird, durch ein bilaterales oder multilaterales Abkommen gleichwertig ist oder ob eine Nostrifikation durch das bm:bwk notwendig ist.

ERSATZBESTÄTIGUNGEN FÜR VERLORENE REIFEZEUGNISSE

Ist das Reifezeugnis verloren gegangen, kann beim bm:bwk ein Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung gestellt werden. Der Antragsteller/die Antragstellerin muss dabei glaubhaft machen, dass die Bemühungen um dieWiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein/ihr Verschulden ergebnislos geblieben sind. Mit einer ausgestellten Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis ver-bunden. Die Ersatzbestätigung kann damit auch einer Nostrifikation unterzogen werden.

4.2.2. ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER BERUFSREIFEZEUGNISSE ZUR BERUFSAUSÜBUNG

Es gelten grundsätzlich dieselben Kriterien wie die bei Anerkennung von Reifezeugnissen zur Weiterbildung. Zuständige Stelle für den Antrag auf Nostrifikation der ausländischen Berufsreifeprüfung ist das bm:bwk. Der zuständige Referent/die zuständige Referentin beurteilt die Gleichwertigkeit bzw. fertigt einen Bescheid aus, in dem die für eine Nostrifikation abzulegenden Prüfungen aufgelistet sind. Je nach Typ der Ausbildung sind diePrüfungen an unterschiedlichen Schulen abzulegen.

HINWEIS: Die je nach Schultyp zuständigen Prüfungsstellen finden Sie unter www.wequam.at/matura_beruf.htm#

4.2.3. BM:BWK-ANSPRECHPARTNERINNEN FÜR DIE NOSTRIFIKATION AUSLÄNDISCHER SCHULZEUGNISSE

ARBEITSGEBIET REFERENTINNEN TELEFON

Pflichtschulzeugnisse und Pflichtschulabschlüsse Johannes Baumühlner, I/5, [email protected] +43 (0)1 53120- 4485

Maturazeugnisse und Jahreszeugnisse Amtsdirektor Silvia Bauer, I/2d, [email protected] +43 (0)1 53120- 4484

Höhere technische Lehranstalten Sabine Smutni, II/2d, [email protected] +43 (0)1 53120- 4415

Handelsakademie (HAK) u. Handelsschulen (HAS) Norbert Hanauer, II/3, [email protected] +43 (0)1 53120- 4427

Ausbildungen in den Bereichen Mode, Wirtschaft OR Mag. Gerhard Orth, II/4b, [email protected] +43 (0)1 53120- 4493und Tourismus

Ausbildungen zum/r KindergärtnerIn u. ErzieherIn ADir. Anna Hummel, [email protected] +43 (0)1 53120-2832

Ausbildungen in den Bereichen Mode, Wirtschaft, Mag.a Karin Hainz-Sator, II/4, [email protected] +43 (0)1 53120- 4494Tourismus sowie im Höheren Land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen

Ersatzbestätigungen für Zeugnisse aller Art OR Mag. Erich Rochel, III/A/4b, [email protected] +43 (0)1 53120- 2388

Ersatzbestätigungen für Zeugnisse aller Art OR Dr. Peter Rumpel, Z/A/10a, [email protected] +43 (0)1 53120- 2366

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4.3. ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER STUDIEN-ABSCHLÜSSE

Für Anerkennungsfragen im Hochschulbereich ist in Österreich das National Academic Recognition InformationCentre die offizielle Anlauf- und Kontaktstelle. Arbeitsschwerpunkte sind:

Beratung zur Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse, Diplome und Prüfungen Beratung zu Vergleichsempfehlungen sowie zur Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen Beratung über die Zulassung zu Studien an Universitäten und Fachhochschul-Studiengängen Beratung zur Führung akademischer Grade

Je nach dem Ausstellungsland des ausländischen Studienabschlusses bzw. des Reifezeugnisses stehen für die Beratung verschiedene LänderexpertInnen zur Verfügung. Die Kontaktadresse ist:NARIC AUSTRIAbm:bwk – Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur; Abt: VII/D/31014 Wien Teinfaltstraße 8, Tel.: +43 (0)1 531 20/5921, [email protected]/naric

4.4. ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER BERUFS-

AUSBILDUNGEN

4.4.1. GLEICHHALTUNG EINES AUSLÄNDISCHEN LEHRABSCHLUSSES

Bei der Gleichhaltung eines Lehrabschlusses wird eine im Ausland absolvierte Berufsausbildung einem in Öster-reich einschlägigen Lehrabschluss gleichgestellt.

Voraussetzung für einen Antrag auf Gleichhaltung ist eine im Ausland absolvierte Berufsausbildung mit entspre-chenden Zeugnissen der Berufsschule.

Zuständige Stelle für die Bearbeitung des Gleichhaltungsantrages ist das BMWA – Bundesministerium für Wirtschaft und ArbeitFrau Andrea SPIESZ oder Frau Rosemarie KILLEK1011 Wien, Stubenring 1, Tel: +43 (0)1 711 00 -5613; -2368www.bmwa.gv.at

Ist die volle Gleichwertigkeit laut Bescheid des BMWA nicht gegeben, können in einer Lehrabschlussprüfung feh-lende Prüfungsgegenstände abgelegt und auf diese Weise eine volle Anerkennung des Lehrberufes in Österreicherreicht werden.

Zuständige Stelle für die Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung ist die jeweilige Lehrlingsstelle der Wirtschafts-kammer (Adressen siehe Kapitel 3.3.3.1 „Außerordentliche Zulassung zur Lehrabschlussprüfung“)

HINWEIS: Der Gleichhaltungsantrag ist unter www.wkw.at/docextern/abtbipol/gleichhaltlap.htm downloadbar.

4.4.2. AUSSERORDENTLICHE ZULASSUNG ZUR LEHRABSCHLUSSPRÜFUNG

Eine außerordentliche Zulassung zur Lehrabschlussprüfung kann dann erfolgen, wenn der Antragsteller/dieAntrag-stellerin sich durch entsprechend einschlägige Anlerntätigkeiten, praktische Tätigkeiten oder Kursbesuche die für

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einen bestimmten Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten angeeignet hat.Eine ausführliche Darstellung dazu finden Sie unter dem Kapitel 3.3.3.1 „Außerordentliche Zulassung zur Lehrab-schlussprüfung“

HINWEIS: Der Antrag auf die Zulassung zur außerordentlichen Lehrabschlussprüfung ist bei den Lehrlingsstellender Wirtschaftskammern zu erhalten. Adressen und Websites finden Sie unterwww.wkw.at/docextern/abtbipol/llstell.htm

4.4.3. NOSTRIFIKATION VON IM AUSLAND ABSOLVIERTEN AUSBILDUNGEN IN EINEM GESUNDHEITSBERUF

Für die Nostrifikation von einer im Ausland absolvierten Ausbildung in einem Gesundheitsberuf muss die Gleich-wertigkeit der ausländischen Ausbildung zu der in Österreich gegeben sein, und zwar sowohl in der theoretischenals auch in der praktischen Ausbildung. Fehlen für die Ausübung des Berufes in Österreich notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten, ist eine Ergänzungs-ausbildung zu absolvieren, deren Prüfungsbereiche im Nostrifikationsbescheid aufgelistet sind. Erst mit dem erfol-greichen Ablegen der dort angeführten Prüfungen ist die im Ausland absolvierte Ausbildung in Österreich nostri-fiziert.

Ausbildungen in Gesundheitsberufen beruhen in den einzelnen Ländern auf sehr unterschiedlichen Ausbildungs-konzepten und -systemen. Daher wird die Anerkennung in Österreich im Allgemeinen an die Bedingung geknüpft,dass eine theoretische und/oder praktische Ausbildung an einer Krankenpflegeschule bzw. in einem Ausbildungs-kurs absolviert wird und/oder kommissionelle Ergänzungsprüfungen mit Erfolg abgelegt bzw. Nachweise über erfolgreich absolvierte Praktika erbracht werden.

Zuständige Behörde für die Antragstellung von Staatsangehörigen, die nicht aus EU- oder EWR-Staaten sind, istdas Amt der zuständigen Landesregierung, sofern es sich um folgende Berufe handelt:

Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenschwester/-pfleger Diplomierte/r Kinderkrankenschwester/-pfleger Diplomierte/r psychiatrische/r Gesundheits- und Krankenschwester/-pfleger PflegerhelferIn Sanitätshilfsdienst Medizinische Masseurin/medizinischer Masseur Heilmasseurin/Heilmasseur medizinisch-technischer Fachdienst SanitäterIn Spezial- oder Sonderausbildung im Bereich: Intensivpflege Anästhesiepflege Pflege bei Nierenersatztherapie Pflege im Operationsbereich Krankenhaushygiene

Zuständige Behörde für die Antragstellung von Staatsangehörigen, die nicht aus EU- oder EWR-Staaten sind, istdas Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, sofern es sich um

Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sowie um Hebammen

handelt. Die Kontaktadressen finden Sie im Kapitel 7.6.6: „Tätigkeiten zum Zwecke der Fortbildung“.Für den Nostrifikationsantrag notwendige Unterlagen sind:

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das Abschlusszeugnis oder Diplom einer staatlich anerkannten Ausbildung der detaillierte Lehrplan, aus dem die Dauer der Ausbildung sowie die auf die einzelnen Unterrichts-

fächer entfallenden Lehrstunden – aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis – zu ersehen sind. der Nachweis über bisherige fachspezifische Berufstätigkeiten Heiratsurkunde oder andere Urkunden, falls der derzeitige Name nicht mit jenem auf dem Diplom

oder Zeugnis übereinstimmt. die Übersetzungen aller Urkunden durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher/eine gerichtlich

beeidete Dolmetscherin, wobei die Unterlagen auch im Herkunftsland übersetzt werden können. Bei englischsprachigen Unterlagen ist keine Übersetzung erforderlich.

ein in Deutsch verfasster Lebenslauf Asylkarte und Meldezettel

Sofern es kein zwischenstaatliches Abkommen oder internationale Verträge zwischen Österreich und dem Land, indem die Ausbildung absolviert wurde, gibt, müssen die im Nostrifikationsverfahren vorgelegten Urkunden beglau-bigt werden. D.h. die Echtheit der Unterlagen muss sowohl vom Herkunftsstaat innerstaatlich beglaubigt und durchdie zuständige österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) letztbeglaubigt werden.

4.5. BERATUNGSSTELLE ZU ANERKENNUNG UND NOSTRIFIKATION

Das Equal-Projekt „wequam“ ist auf die Anerkennungsberatung von Personen nicht österreichischer Herkunft spe-zialisiert. Auf der Website finden Sie Rechtsgrundlagen, Antragsformulare, Abkommen, Gesetze und Informationenrund um das Thema Anerkennung.

Kontakt:wequam – Weiterbildungs- und Qualifizierungsberatung für Migranten und Migrantinnen1050 Wien, Grüngasse 9/16, Telefon: +43 (0)1 585 80 [email protected], www.wequam.at

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5.1. DEFINITION VOLONTARIAT

Der Zweck eines Volontariates liegt in der Ausbildung und nicht in einem Arbeitsverhältnis.

Laut § 3 Abs. 5 des AuslBG liegt ein Volontariat dann vor, wenn eine Person

ausschließlich zur Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen oder zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis

ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch bis zu drei Monaten in Österreich beschäftigt wird (Verlängerungsvoraussetzungen siehe § 3 Abs. 9

AuslBG).

BITTE BEACHTEN SIE: Werden Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen verrich-tet, liegt kein Volontariat im Sinne des AuslBG vor. Die verrichteten Tätigkeiten sind keine Hilfsarbeiten, wenn siezumindest in die Qualifikationskategorie „Facharbeit“ fallen.

Ein Volontär/eine Volontärin im Sinne des AuslBG darf kein Entgelt – auch kein Taschengeld – erhalten. Es darf ihmauch kein Naturallohn, wie z.B. unentgeltliche Unterkunft oder unentgeltliche Verpflegung zur Verfügung gestelltwerden (VwGH 93/09/0275, VwGH 89/09/0127), widrigenfalls liegt eine bewilligungspflichtige Beschäftigung vor.

5.2. VOLONTARIATSNUTZEN

Volontariate stellen für AsylwerberInnen eine Brücke zur Arbeitsmarktintegration dar und haben aus arbeits-marktbezogener Sicht eine mehrfache Funktion:

die Vertiefung und Erweiterung praxisbezogener beruflicher Kenntnisse das Kennenlernen von Arbeitsabläufen nach österreichischem Standard das Erlernen und Vertiefen der berufsbezogenen deutschen Fachausdrücke die Möglichkeit eines Trainings ohne den Leistungsdruck eines Arbeitsverhältnisses das Erlangen eines schriftlichen Nachweises (Volontariatszeugnis) über Berufsfertigkeiten

5.3. VOLONTARIATSANZEIGE

VolontärInnen bedürfen laut AuslBG keiner Beschäftigungsbewilligung. Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin muss jedoch das Volontariat spätestens zwei Wochen vor Beginn demzuständigen regionalen Arbeitsamt anzeigen. Das AMS hat binnen zwei Wochen eine Anzeigebestätigung auszu-stellen. Nach Ablauf dieser Frist darf das Volontariat auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommenwerden. Bei einer Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf der Frist muss das bereits begonnene Volontariat umge-hend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung beendet werden. Eine Bescheidausfertigung ist gemäß § 20 Abs. 6 AuslBG auch dem/der Volontär/in zuzustellen. Eine Berufung ge-gen den Bescheid ist zulässig.Laut Gesetz ist die Anzeigebestätigung nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, dass der wahre wirtschaft-liche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates entspricht (BGBl. Nr. 201/1996).

HINWEIS: Das Anzeigebestätigungsformular ist auf den AMS-Webseiten der einzelnen Bundesländer herunterlad-bar oder liegt bei den regionalen Arbeitsmarktservicestellen auf. Über die Website www.ams.or.at können Sie direkt zu den bundesländerspezifischen AMS-Seiten gelangen.

5. VOLONTARIAT UND PRAKTIKUM

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BITTE BEACHTEN SIE: Wer AusländerInnen als VolontärInnen beschäftigt, für die keine Anzeigebestätigung ausge-stellt wurde, begeht gem. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG eine Verwaltungsübertretung und ist pro Person mit einerGeldstrafe von € 1.000,- bis € 5.000,- strafbar.

Viele regionale AMS-Stellen fordern einen Qualifikationsnachweis für die Berufskenntnisse des Volontärs/der Vo-lontärin, andernfalls wird der Feststellungsbescheid negativ ausgestellt. DON’T WAIT BeraterInnen haben in diesemZusammenhang positive Erfahrungen mit Werkstücken und fachbezogenen Vorstellungsgesprächen gesammelt. Der Hintergrund: Der Nachweis über das Beherrschen beruflicher Kenntnisse kann nicht nur über Zeugnisse, son-dern auch über Anschauungsobjekte und Fachfragen erbracht werden. Besonders handwerkliche Berufe bietenhierzu eine gute Möglichkeit.

5.4. VOLONTARIATS-UNFALLVERSICHERUNG

Volontäre sind hinsichtlich ihrer Tätigkeit nur in der Unfallversicherung pflichtversichert (§ 8 Abs.1 Z 3 lit. c ASVG).

HINWEIS: Als unbürokratischer Versicherungspartner hat sich die AUVA – Allgemeine Unfall-versicherungsanstaltbewährt. Zum Abschließen der Volontariatsversicherung muss an die zuständige Landes- bzw. Außenstelle ein aus-gefülltes, vorgefertigtes Formular geschickt bzw. ein formloses Fax mit Name, Geburtsdatum, Adresse der Volontä-rin/des Volontärs, dem Zweck des Volontariates und dem Zeitraum gesendet werden. Die Kosten der Volontariatsversicherung belaufen sich auf 11 Cent pro Tag und Person.

5.5. VOLONTARIATE BEI KONVENTIONSFLÜCHTLINGEN

Auch Konventionsflüchtlinge können ein Volontariat durchführen, sofern sich dieses für einen Arbeitsmarktein-stieg als sinnvoll erweist und folgende Voraussetzungen vorliegen:

Das Volontariat dient ausschließlich dem Kennenlernen von Arbeitsabläufen. Der Volontär/die Volontärin darf nicht für Hilfstätigkeiten eingesetzt werden. Er/sie darf durch keine Formvorschriften (z.B. Arbeitszeiten) eingeschränkt sein. Das Volontariat dauert maximal drei Monate. Der Volontär/die Volontärin erhält vom Volontariatsgeber/von der Volontariatsgeberin kein Entgelt

für erbrachte Leistungen.

Im Gegensatz zu AsylwerberInnen dürfen jedoch VolontärInnen, die nicht unter das AuslBG fallen, ein Taschengeldbeziehen, solange der Betrag nicht darauf schließen lässt, dass es sich um ein Entgelt handelt. Der Betrag des Taschengeldes muss unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen und sollte nach Auskunft der WienerWirtschaftskammer maximal bei € 200,- pro Monat liegen.

AUVAAußenstelle St. Pölten3100 St. PöltenWiener Straße 54Tel: +43(2742)258950

AUVALandesstelle Linz4020 Linz, Blumauer Platz 1Tel: +43(732)6920-0Fax: +43(732)6920-204

AUVA7400 Oberwart, Hauptplatz 11Tel: +43(3352)35356-0 Fax: +43(3352)35356-606

AUVA Außenstelle Klagenfurt9020 KlagenfurtWaidmannsdorfer Straße 35Tel: +43(463)5890-4000Fax: +43(463)5890-4040

AUVALandesstelle für Wien1200 Wien, Webergasse 4Tel: +43(1)33133- 238Fax: +43(1)33133-211

AUVA6850 DornbirnEisengasse 12Tel: +43(5572)26942-0Fax: +43(5572)26942-85

AUVA Landesstelle für Salzburg5020 SalzburgDr.-Franz-Rehrl-Platz 5Tel: +43(662)2120-0Fax: +43(662)2120-4338

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BITTE BEACHTEN SIE: Außer im AuslBG gibt es keine gesetzliche Grundlage für das Volontariat. Als rechtliche Basis wird die Rechtssprechung herangezogen (siehe www.wko.at -> Arbeit und Soziales -> BereichArbeitsrecht -> Thema Ausbildungsverhältnisse).

5.6. VOLONTARIATSVEREINBARUNG

Zum Festlegen der rechtlichen Bedingungen und der Lerninhalte empfiehlt es sich, zwischen dem Volontariats-unternehmen und dem Volontär/der Volontärin eine Volontariatsvereinbarung einzugehen. Diese könnte, wenn essich bei dem Volontär/der Volontärin um einen Asylwerber/eine Asylwerberin handelt, wie folgt lauten:

VOLONTARIATSVEREINBARUNG

abgeschlossen zwischen dem Unternehmen (im Folgenden als „Unternehmen“ bezeichnet)

und Herr/Frau (im Folgenden als „Volontär/in“ bezeichnet)

Das Unternehmen erklärt sich bereit, dem Volontär/der Volontärin ein Volontariat gemäß § 3 Abs. 5 AuslBGin der Zeit von ______________ bis ______________ zu ermöglichen.

Lerninhalt des Volontariats:Das Volontariat dient ausschließlich dem Vertiefen von Arbeitsabläufen in den Bereichen

und dem Kennenlernen von neuen Arbeitsabläufen in den Bereichen

Die Arbeitsabläufe betreffen im Konkreten:

Der Volontär/die Volontärin unterliegt während der Volontariatszeit in unserem Unternehmen keinerlei Weisungsrecht undist nicht durch Formvorschriften eingeschränkt. Er/Sie ist im Interesse der eigenen Sicherheit an die betrieblichen Ord-nungsvorschriften gebunden. Verpflichtungen zu Arbeitsleistungen bestehen nicht. Er/Sie unterliegt nicht den Arbeitszeiten.Es besteht kein Entgeltungsanspruch. Das Volontariat dauert maximal drei Monate.

Das Unternehmen erklärt sich damit einverstanden, den Volontär/die Volontärin in Schadensfällen, die durch geringfügigeFehlleistungen oder leichte Fahrlässigkeit entstanden sind, haftungsfrei zu stellen. In Schadensfällen, die durch schwereFahrlässigkeit oder vorsätzlich entstanden sind, liegt die Haftung beim Volontär/bei der Volontärin.

Wien am _______________________________________________________________________________________________Unternehmen VolontärIn

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5.7. FALLBEISPIEL: VOLONTARIAT FÜR DIE HERSTELLUNG HANDGENÄHTER SCHUHE

Dezember 2003: Herr M. kommt das erste Mal in eine Wiener DON’T WAIT Beratungstelle. Er ist afghanischer Asylwerber und hält sich seit 1999 in Österreich auf. Trotz seines vierjährigen Aufenthaltes in Österreich hatte er bisher noch keine Möglichkeit die deutsche Sprache zu erlernen. Daher lernt er in den folgenden Monaten in einem ersten Schritt intensiv Deutsch. Der Herkunftsberuf von Herrn M. ist das Herstellen handgefertigter Schuhe. In seinem Herkunftsland war er sogar Besitzer eines eigenen, gut gehenden Schuhgeschäftes. In der Beratung erzählt Herr M., dass er Schuster mit Leib und Seele ist und in diesem Berufsfeld bleiben bzw. sobald die rechtliche Möglichkeit dazu besteht, auch arbeiten möchte.

April 2004: Herr M. hat inzwischen in vier Kursen gut Deutsch gelernt und beschließt nach Rücksprache mit sei-nem DON’T WAIT Berater einen Volontariatsplatz bei einem Schuster für handgefertigte Schuhe zu suchen. Er verfolgt das Ziel, seine Fachkenntnisse zu aktualisieren, zu vertiefen und dem österreichischen Standard anzuglei-chen. In kurzer Zeit findet Herr M. einen Volontariatsgeber, einen renommierten Fachbetrieb für handgefertigteSchuhe im ersten Wiener Gemeindebezirk.

Mai 2004: Für den Start des Volontariates gilt es noch eine Hürde zu überwinden: Herr M. verfügt über keineZeugnisse, die seine Qualifikation als Schuster belegen. In einem ersten Anlauf fällt daher die Anzeigebestätigung negativ aus. Der Berater von Herrn M. nimmt Kontaktmit dem zuständigen AMS auf, erklärt die politische Situation in Afghanistan und die Unmöglichkeit für Herrn M.,angesichts der derzeitigen Lage, Zeugnisse vorlegen zu können. Weiters weist er daraufhin, dass Herr M. mittelsWerkstücken und eines Fachgespräches beim Volontariatsunternehmen sein Schuster-Know-how unter Beweis gestellt hat.

Juni 2004: Die Anzeigebestätigung wird ausgestellt. Herr M. beginnt mit einem dreimonatigen Volontariat und erhält währenddessen Asyl.

September 2004: Nach Beendigung des Volontariates stellt der Schuhbetrieb Herrn M. sofort als Mitarbeiter an. Heute hat Herr M. eine eigene Wohnung und einen Job in seinem Herkunftsberuf. Die Brücken hierzu waren dasErlernen der deutschen Sprache und ein Volontariat.

5.8. DEFINITION FERIAL- UND BERUFSPRAKTIKUM

Beim Ferial- und Berufspraktikum steht immer der Ausbildungszweck im Vordergrund.

Laut § 3 Abs. 5 des AuslBG gilt eine Tätigkeit nur dann als Ferial- oder Berufspraktikum, wenn diese TätigkeitSchülerInnen eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlich-keitsrecht als Teil ihrer Ausbildung vorgeschrieben ist. So z.B. beinhaltet die Ausbildung zum Altenfachbetreuer/zur Altenfachbetreuerin ein Pflichtpraktikum.

Wie beim Volontariat ist die Beschäftigung eines/einer AsylwerberIn vom Praktikumsbetrieb anzuzeigen.

Ebenso darf keine Bindung an die betriebliche Arbeitszeit sowie keine Weisungsgebundenheit vorliegen.

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6. BESCHÄFTIGUNG

6.1. DER RECHTLICHE RAHMEN

AsylwerberInnen unterliegen dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und bedürfen daher für jede unselbständigeBeschäftigungsaufnahme einer Beschäftigungsbewilligung.Ausgenommen vom AuslBG sind nur solche Personen und Tätigkeiten, auf welche die Bestimmungen des AuslBG nichtanzuwenden sind.

Einige wichtige Rechtsgrundlagen, die den Beschäftigungszugang für AsylwerberInnen derzeit regeln sind:

die AuslBG-Novelle mit dem EU-Erweiterungsanpassungsgesetz (01. Mai 2004) der Durchführungserlass zum EU-Erweiterungsanpassungsgesetz (01. Mai 2004) die EU-Aufnahmerichtlinie = Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für

die Aufnahme von AsylwerberInnen in den Mitgliedsstaaten (27. Jänner 2003)

AUSLBG-NOVELLE UND EU-ERWEITERUNGSANPASSUNGSGESETZ

In Umsetzung des Artikels 11 der EU-Aufnahmerichtlinie ist mit dem EU-Erweiterungs-anpassungsgesetz und derAuslBG-Novelle vom 01.05.04, § 4 Abs. 3 Z 7 dahingehend geändert worden, dass eine Beschäftigungsbewilligungdann erteilt werden kann, wenn

seit über drei Monaten ein nicht rechtskräftig abgesprochener Asylantrag eingebracht wurde und das Verfahren nicht eingestellt wurde oder

wenn AusländerInnen über eine § 10.4 Aufenthaltserlaubnis verfügen oder über eine befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 15 oder sie aufgrund einer Verordnung gemäß § 29 FrG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind oder der Ausländer/die Ausländerin über eine Niederlassungsbewilligung (ausgenommen nach §19 Abs 5

FrG) verfügt oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt (ausgenommen im Falle eines Antrages auf Ver-

längerung der Beschäftigungsbewilligung oder im Falle des § 27FrG)

Bei der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung werden:

die Arbeitsmarktprüfung nach § 4b Abs.1 (Ersatzkraftverfahren) und das erschwerte Bewilligungsverfahren nach § 4 Abs. 6+7 AuslBG angewendet. Danach muss der

Regionalbeirat den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung einhellig befürworten oder eine Beschäfti-gung muss im Hinblick auf die fortgeschrittene Integration des Ausländers/der Ausländerin geboten erscheinen.

DURCHFÜHRUNGSERLASS ZUM EU-ERWEITERUNGSANPASSUNGSGESETZ

Mittels des Durchführungserlasses zum EU-Erweiterungsanpassungsgesetz wurde der Zugang für AsylwerberInnenmit § 19 (36b) Aufenthaltsberechtigung nach dreimonatiger Wartefrist auf Beschäftigungsbewilligungen im Rah-men von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG eingeschränkt. Damit ist für diese AsylwerberInnen der Eintritt in denArbeitsmarkt auf Saisonbeschäftigungen und auf Tätigkeiten als ErntehelferInnen beschränkt.Gleichzeitig legt der Durchführungserlass fest, dass im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 bei Anträgen auf ei-ne Beschäftigungsbewilligung, solche neuer EU-BürgerInnen bevorzugt zu bewilligen sind (§ 5 Abs 3 -> Gemein-schaftspräferenz).Somit haben derzeit nur AsylwerberInnen mit § 10.4 und § 15 (36c) Aufenthaltserlaubnis Zugang zu einer Beschäf-tigungsbewilligung außerhalb von § 5 Kontingenten. Für AsylwerberInnen mit einer Aufenthaltsberechtigung nach § 29 FrG gibt es zur Zeit keine Aufenthaltsverordnung.

EU-AUFNAHMERICHTLINIE 2003/9/EG

Ihr Zweck ist die Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von AsylwerberInnen in den Mitgliedsstaaten.

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Artikel 11 legt den Zugang zu Beschäftigung fest, wobei in Absatz 1 definiert wird, dass die Mitgliedsstaaten einen mitder Einreichung des Asylantrages beginnenden Zeitraum festlegen, in dem der Asylwerber/die Asylwerberin keinenZugang zum Arbeitsmarkt hat. Österreich hat diesen Zeitraum mit 3 Monaten definiert (AuslBGNovelle 2004).Weiters können nach Absatz 2 die Mitgliedsstaaten beschließen, unter welchen Voraussetzungen AsylwerberInnenZugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird. Für Österreich gelten diesbezüglich die Bestimmungen in der AuslBG-Novelle und des EU-Erweiterungsanpassungsgesetzes.

BITTE BEACHTEN SIE: Dem überwiegenden Teil der AsylwerberInnen ist derzeit der Zugang zum Arbeitsmarkt ver-wehrt. Nischen und Ausnahmen gibt es nur wenige und sie sind immer an die Erfüllung besonderer Voraussetzun-gen gebunden.

6.2. BESCHÄFTIGUNGSZUGANG DURCH EINE BESCHÄFTIGUNGSBEWILLIGUNG

Die Beschäftigungsbewilligung wird vom Unternehmen beantragt, in dem die Ausländerin/der Ausländer beschäf-tigt werden soll. Sie gilt für höchstens ein Jahr, wird für einen Arbeitsplatz erteilt und gilt für den politischen Be-zirk, in dem der Beschäftigungsort liegt. Als ArbeitgeberInnen ausgenommen sind Leasingfirmen.

Die AuslBG-Novelle vom 01.05.04 legt in § 4 fest, unter welchen Bedingungen Personen, die in das AuslBG fallen,eine Beschäftigungsbewilligung erteilt bekommen können. Demnach würden AsylwerberInnen unter Anwendungdes Ersatzkraftstellungsverfahrens nach § 4b Abs.1 des AuslBG und dem erschwerten Bewilligungsverfahren nach§ 4 Abs. 6+7 dann rechtlichen Zugang zu einer Beschäftigungsbewilligung haben, wenn sie über

eine Aufenthaltserlaubnis nach § 10.4 AsylG oder nach § 15 (36c) AsylG oder nach § 29 FrG verfügen oder wenn ihr Asylantrag seit über 3 Monaten eingebracht ist, nicht rechtskräftig abgesprochen wurde

und das Verfahren läuft.

Gemäß diesen Bestimmungen hätten auch AsylwerberInnen mit § 19 (36b) Aufenthaltsstatus drei Monate nachEinreichung des Asylantrages Zugang zu einer Beschäftigungsbewilligung. Der Durchführungserlass zum EU-Erweiterungsanpassungsgesetz schränkt diesen Zugang jedoch wieder – wie bereits erwähnt – auf Beschäftigungsbewilligungen in den Bereichen Saison- und Erntearbeit ein.

BITTE BEACHTEN SIE: Im Zuge des Ersatzkraftstellungsverfahrens werden offene Stellen bevorzugt mit Bezieher-Innen von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – unabhängig von deren Staatsanghörigkeit – besetzt.Weiters werden neue EU-BürgerInnen gegenüber gleichrangig vorgemerkten Drittstaatsangehörigen bevorzugt.

FALLBEISPIEL: BESCHÄFTIGUNGSBEWILLIGUNG MIT § 15 AUFENTHALTSSTATUS

Dezember 2003: Herr A., ein 28jähriger Afghane, ist mittlerweile vier Monate in DON’T WAIT Beratung. In diesenvier Monaten hat er seine Deutschkenntnisse verbessert und die Zeit dahingehend genutzt, eine Anamnese seinesBildungs- und Berufshintergrundes durchzuführen. Herr A. war in Afghanistan Herrenschneider. Im Vergleich zu den Fertigkeiten eines in Österreich ausgebildetenHerrenkleidermachers unterscheidet ihn, dass er zudem ein ausgezeichneter Weißnäher ist. Diese Qualifikationwird am österreichischen Arbeitsmarkt derzeit nur selten gebraucht. Daher gibt es aber auch praktisch keine Weiß-näherInnen, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund beschließt Herr A., der über einen § 15 Aufenthaltsstatus verfügt, zusammen mit seiner DON’TWAIT Beraterin eine Stelle als Weißnäher zu suchen. In wenigen Monaten findet er ein Unternehmen, das seit Mo-naten einen Weißnäher aufnehmen möchte.

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Das Unternehmen stellt einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung. Im Ersatzkaftstellungsverfahren können kei-ne bevorzugten Ersatzkräfte mit den im Antrag formulierten Qualifikationen gefunden werden.

März 2004: Am 1. März 2004 wird vom zuständigen AMS die Beschäftigungsbewilligung erteilt. Herr A. nimmt dieTätigkeit als Weißnäher auf und hat damit als Asylwerber die Integration in den Arbeitsmarkt geschafft, vorerstfür ein Jahr.

6.3. BESCHÄFTIGUNGSZUGANG DURCH BEFRISTETE KONTINGENTE NACH § 5 DES AUSLBG

Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von § 5 Kontingenten, sind zeitlich beschränkt, werden für einen Arbeits-platz erteilt und gelten für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist im Falle eines vorübergehenden Arbeitskräfte-bedarfs ermäch-tigt, per Verordnung Kontingente für die Zulassung zeitlich befristeter Arbeitskräfte (Saisonkräfte) oder für diekurzfristige Zulassung ausländischer ErntehelferInnen festzulegen, insofern die benötigten Arbeitskräfte nicht ausdem zur Verfügung stehenden Arbeitskräftepotenzial abgedeckt werden können.

Erteilt werden dürfen die Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeit für höchstens sechs Monate und für Ent-ehelferInnen für höchstens sechs Wochen. Dabei sind AusländerInnen, die bereits über einen Aufenthaltstitel ver-fügen oder Niederlassungsfreiheit genießen, bei der Bewilligung zu bevorzugen, ebenso wie neue EU-BürgerInnen(§ 5 Abs 3 -> Gemeinschaftspräferenz). Das bedingt, dass AsylwerberInnen zunehmend weniger Chancen sogar auf eine Erteilung einer Beschäftigungs-bewilligung im Rahmen von § 5 Kontingenten haben.

Insgesamt werden befristete Beschäftigungsbewilligungen für höchstens zwölf Monate innerhalb von 14 Monatenerteilt. Im Falle einer durchgehenden Beschäftigung bis zu einem Jahr wird eine neue Beschäftigungsbewilligungfür dieselbe Person frühestens zwei Monate nach Beendigung der letzten bewilligten Beschäftigung erteilt.

HINWEIS: Alle Bundesgesetze, Verordnungen und Kundmachungen sind unter ris1.bka.gv.at abrufbar.

6.4. BESCHÄFTIGUNGSZUGANG DURCH EINE ARBEITSERLAUBNIS

Die Arbeitserlaubnis wird vom Ausländer/von der Ausländerin selbst beantragt, darf für höchstens zwei Jahre ausgestellt werden und ist auf das Bundesland eingeschränkt, für welches sie ausgestellt wird.

Nach § 14a darf einem Ausländer/einer Ausländerin dann eine Arbeitserlaubnis ausgestellt werden, wenndieser/diese in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich desAuslBG unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war. Nicht berücksichtigt werden dabei Tätigkeiten im Rahmen

von Volontariaten, Berufs- oder Ferialpraktika von Entsendebewilligungen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG von Beschäftigungsbewilligungen für Künstler gemäß § 4a AuslBG

§ 4a des AuslBG legt fest, dass einem Ausländer/einer Ausländerin eine unselbständige Tätigkeit, die überwiegend

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aus Aufgaben der künstlerischen Gestaltung besteht, auch bei Fehlen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 bisAbs. 3 des AuslBG zu erteilen ist, außer die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen wiegt schwerer als dieBeeinträchtigung der Kunstfreiheit des Ausländers/der Ausländerin.

Bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung darf weder ein Urteil über den Wert der künstlerischen Tätigkeitnoch über die künstlerische Qualität des Künstlers/der Künstlerin maßgebend sein. Bei begründetem Zweifel mussdas Vorliegen der künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 4a AuslBG glaubhaft gemacht werden.

6.5. BESCHÄFTIGUNGSZUGANG DURCH EINEN BEFREIUNGSSCHEIN

Der Befreiungsschein wird vom Ausländer/von der Ausländerin selbst beantragt. Er ist auf jeweils fünf Jahre auszustellen und gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Nach § 15 AuslB ist der Befreiungsschein auf Antrag des Ausländers/der Ausländerin dann auszustellen, wenn:

er/sie während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre in Österreich erlaubt beschäftigt war, oder

er/sie das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht in Österreich absolviert hat, über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder

er/sie mindestens fünf Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger/einer österreichischen Staats-bürgerIn verheiratet war und seinen/ihren Wohnsitz in Österreich hat oder

er/sie durch ihre/seine Tätigkeit im Rahmen von EU-Aus- und Weiterbildungs- oder EU-Forschungs-programmen nicht dem Geltungsbereich des AuslBG unterliegt und sich während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre in Österreich rechtsmäßig aufgehalten hat.

BITTE BEACHTEN SIE: Die Voraussetzung der fünfjährigen Ehedauer entfällt, wenn der Ehegatte/die Ehefrau verstorben ist. Die Voraussetzung der mindestens dreijährigen Erwerbstätigkeit eines Elternteils entfällt, wenn dererwerbstätige Elternteil verstorben ist.

6.6. TÄTIGKEITEN, DIE AUS DEM AUSLBG HERAUSFALLEN

6.6.1. AUSNAHMEN VOM AUSLBG UND TÄTIGKEITEN INNERHALB DER AUSLBVO(AUSLÄNDERBESCHÄFTIGUNGSVERORDNUNG)

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz definiert in § 1 Absatz 2, in welchen Fällen eine Beschäftigungsaufnahmenicht unter die Bestimmungen des AuslBG fällt. Diese Ausnahmen sind im Folgenden zusammen mit den Ausnahmen durch die Ausländerbeschäftigungsverord-nung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft in Form zweier Mindmaps zusammengefasst.

BITTE BEACHTEN SIE: Sollten AsylwerberInnen Zugang zu einer vom AuslBG ausgenommenen Beschäftigung erhalten bzw. eine Beschäftigung annehmen, die unter die AuslBVO fällt, bedarf es keiner Beschäftigungsbe-willigung.

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TeilnehmerInnen von DON'T WAIT bei der Beratung und bei der Ausübung ihres Berufes. Fotos: Annunziata Schmidt-Chiari.

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AUSLÄNDERBESCHÄFTIGUNGSGESETZ

§ 1.2g AuslBGAusländerInnen hinsichtlich ihrer Tätigkeiten

• als BerichterstatterInnen für ausländische Medien in Wort, Ton und Bild für die Dauer ihrer Akkreditierung als AusländerkorrespondentInnen beimBundeskanzleramt, sowie

• AusländerInnen hinsichtlich ihrer für die Erfüllung der Aufgaben dieser Berichterstatter unbedingt erforderlichen Tätigkeiten für die Dauer ihrer Notifikation beim Bundeskanzleramt

§ 1.2i AuslBGAusländerInnen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als HonorarprofessorInnen, GastprofessorInnen, LektorInnen, InstruktorInnen, Lehrbeauftragte oder VertragsassistentInnen

• an österreichischen Universitäten

• an der Akademie der bildenden Künste

• an Kunsthochschulen

§ 1.2j AuslBGAusländerInnen hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen von

• Aus- und Weiterbildungsprojekten der EU (mit dem Durchführungserlass zum EU-Erweiterungsanpassungsgesetz vom 1.5.04 sind davon EQUAL Projekte ausgenommen)

• Oder Forschungsprogramme der EU

§ 1.2l AuslBG

• EWR BürgerInnen

• Drittstaatsangehörige Ehegatten/-frauen österreichischer StaatsbürgerInnen oderanderer EWR-BürgerInnen sowie

• drittstaatsangehörigen Kindern österreichischer StaatsbürgerInnen oder andererEWR-BürgerInnen (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), wenn diese noch nicht 21Jahre alt sind oder wenn ihnen vom österreichischen oder EWR Elternteil Unterhaltgewährt wird. Der Ehegatte/die Ehefrau bzw. das Kind muss in Österreich aufent-haltsberechtigt sein.

AusländerInnen hinsichtlich Tätigkeiten, die von den Bestimmungen des AuslBG

ausgenommen sind § 1.(2)

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§ 1.2a AuslBGAusländerInnen, denen in Österreich Asyl gewährt wurde

§ 1.2f AuslBGBesondere Führungskräfte (§ 2 Abs. 5a), ihre drittstaatsangehörigen Ehegatten/-frauen und Kinder sowie ihre ausländischen Bediensteten, die seit mindestens einem Jahr in einem direkten und rechtmäßigen Arbeitsverhältnis zur besonderenFührungskraft stehen und deren Weiterbeschäftigung unter Einhaltung der gelten-den Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Unterstützung der Führungskraft erforderlich ist.

§ 1.2d AuslBGAusländerInnen hinsichtlich ihrer seelsorgerischen Tätigkeiten im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften

§ 1.2b AuslBGAusländerInnen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, pädagogischen,kulturellen und sozialen Tätigkeiten an Unterrichtsanstalten oder in Instituten wissenschaftlichen, kulturellen oder sozialen Charakters, dieaufgrund eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens errichtet wurden.

§ 1.2c AuslBGAusländerInnen hinsichtlich ihrer Tätigkeiten

• in diplomatischen oder berufskonsularischen

• in mit diplomatischen Vorrechten ausgestattetenzwischenstaatlichen Organisationen

• in ständigen Vertretungen bei solchen Organisationen

• als Bedienstete solcher AusländerInnen

§ 1.2e AuslBGAusländerInnen hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Besatzungsmitgliedervon See- und Binnenschiffen, es sei denn sie üben eine Tätigkeit bei einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet aus.

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AUSLÄNDERBESCHÄFTIGUNGSVERORDNUNG

§ 1.10 AuslBVOAusländerInnen zwischen 18 und 28 Jahren für eine sechs Monate dauernde Tätigkeit als Au-Pair Kraft, sofern diese Tätigkeit von der Gastfamilie der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit angezeigt wurde und das AMS eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat (BGBl Nr. 124/2001)

§ 1.7 AuslBVOAusländerInnen hinsichtlich ihrer Lehr- und Forschungstätig-keit an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß dem Bundesgesetz über Fachhoch-schulstudiengänge, BGBl Nr. 340/1993 (BGBl Nr. 666/1994)

§ 1.9 AuslBVOAusländerInnen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen oder pädagogischen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer Ausbildung ander Diplomatischen Akademie und an der Sicherheitsakademie(§ 10a SPG) (BGBl Nr. 666/1994 und BGBl Nr. 469/2003)

§ 1.8 AuslBVOAusländerInnen hinsichtlich ihrer militärfach-lichen Tätigkeit an einer Dienststelle desBundesministeriums für Landesverteidigung(BGBl Nr. 666/1994)

§ 1.6 AuslBVOAusländerInnen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in derForschung und Lehre, in der Entwicklung und Erschließung der Künstesowie in der Lehre der Kunst (BGBl II Nr. 469/2003)

Ausnahmen vom AuslBGaufgrund der Ausländerbeschäftigungs-

verordnung (AuslBVO)

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§ 1.1 AuslBVOdas ausländische Personal des aufgrund eines Übereinkommens zwischenden Vereinten Nationen und der österreichischen Bundesregierung errichte-ten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebietder sozialen Wohlfahrt hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, kulturellen undsozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums (BGBl Nr. 609/1990)

§ 1.2 AuslBVOdas ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiteneinschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr ander internationalen Schule in Wien, der Amerikanischen internationalen Schulein Wien, der Danube International School, der Graz International and BilingualSchool, der Linz International School Auhof und der American InternationalSchool Salzburg (BGBl Nr. 609/1990 666//1994und BGBl II Nr. 469/2003

§ 1.3 AuslBVOAusländerInnen hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als AustauschlehrerInnen und Sprach-assistentInnen an Unterrichtsanstalten und Universitäten im Rahmen zwischenstaat-licher Abkommen und Austauschprogramme (BGBl Nr. 729/1993 und BGBl Nr. 469/2003

§ 1.4 AuslBVOAusländerInnen hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeit imRahmen zwischenstaatlicher Abkommen über den Luftverkehr(BGBl Nr. 609/1990)

§ 1.5 AuslBVOausländische StudentInnen oder AbsolventInnen im Rahmen eines aufGegenseitigkeit beruhenden Austauschprogramms, sofern der Austauschüber Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitgliedist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschuletätig sind, abgewickelt wird (BGBl Nr. 609/1990)

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6.6.2. HILFSTÄTIGKEITEN IN BETREUUNGSEINRICHTUNGEN UND GEMEINWESENARBEIT

Bei Hilfstätigkeiten und Gemeinwesenarbeit im Sinne der Definition des § 7 des Bundesbetreuungsgesetzes ent-steht für AsylwerberInnen kein Dienstverhältnis. Daher sind für diese Art von Tätigkeiten die Bestimmungen desAuslBG nicht anzuwenden.

Das Bundesbetreuungsgesetz legt in § 7 fest, dass AsylwerberInnen, die in einer Betreuungseinrichtung von Bundoder Ländern untergebracht sind, mit ihrem Einverständnis

für Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, wie z.B. für Arbeiten in den Bereichen Reinigung, Küchenbetrieb, Transport, Instandhaltung,

und für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land und Gemeinde herangezogen werden können. Letztere Tätigkeiten können z.B. Arbeiten in der Landschaftspflege und -gestaltung, in der Betreuung von Park- und Sportanlagen oder in der Administration sein.

AsylwerberInnen, deren Verfahren gemäß § 24a AsylG zugelassen wurde, können ebenfalls mit ihrem Einverständ-nis zu Hilfstätigkeiten im Sinne einer Gemeinwesenarbeit herangezogen werden, sofern sie von Dritten betreutwerden.

Für diese Hilfstätigkeiten bekommen AsylwerberInnen laut Bundesbetreuungsgesetz eine „angemessene“ Entschä-digung. Entschädigung deswegen, weil kein Dienstverhältnis vorliegt.

Ein Beispiel für praktizierte Gemeinwesenarbeit ist die Gemeinde Hall in Tirol. Dort werden AsylwerberInnen gegenein Taschengeld in gemeinnützige Arbeiten eingebunden, und zwar im Bereich der Altenbetreuung (Begleitung vonSeniorInnen bei Spaziergängen), als Küchenhilfe, in der Friedhofsgärtnerei, beim Laubrechen oder beim Aufräu-men von Müll.

Während der Hilfstätigkeiten im Sinne des § 7 des Bundesbetreuungsgesetzes sind AsylwerberInnen krankenversi-chert.

6.6.3. BETREUUNG VON PATIENTINNEN

Private Vereine vermitteln auf selbständiger Basis AsylwerberInnen als „PatientInnenbetreuerInnen“ an privateHaushalte mit einem Entgelt von circa € 33 pro Nacht (Stand November 2004).Vom Ausbildungshintergrund werden v.a. Personen vermittelt, die dipl. Krankenschwestern/-pfleger, PflegehelferIn-nen, HeimhelferInnen, AbsolventInnen einer MTD-Akademie, einer Sozialakademie und Medizin-StudentInnen sind.

Ganz klar ist die gesetzliche Grundlage dieser selbständigen Tätigkeit aus DON’T WAIT Sicht nicht. Die Tätigkeit„Betreuung für PatientInnen“ ist nicht gewerbescheinpflichtig. Eine neue Selbständigkeit liegt jedoch jedenfallsnur dann vor, wenn mehrere AuftraggeberInnen vorliegen und nicht die Betriebsmittel der AuftraggeberInnen verwendet werden.

6.6.4. NEUE SELBSTÄNDIGKEIT

AsylwerberInnen können aufgrund ihres Aufenthaltstitels keinen Gewerbeschein bekommen. Diese Tatsache be-zieht sich auf den § 14 der Gewerbeordnungs-Novelle 2002, in dem festgehalten wird, dass für die Ausübung einerselbständigen Erwerbstätigkeit die Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderlich ist, der die rechtmäßige Ausübungdieses Gewerbes zulässt. Aufenthaltstitel während eines Asylverfahrens genügen dieser Anforderung aufgrund derungewissen Dauer der Asylverfahren und dem Risiko entstehender Kosten nicht.AsylwerberInnen können jedoch Tätigkeiten ausführen, die in eine Neue Selbständigkeit fallen, da Neue Selbstän-dige von der Gewerbeordnung ausgenommen sind.

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HINWEIS: Eine Beschreibung der möglichen Tätigkeiten als Neue Selbständige finden Sie in dem Abschnitt„Spezialfall: Gründungsberatung“.

6.6.5. BEWILLIGUNGSFREIE BESCHÄFTIGUNG IM RAHMEN EINER KÜNSTLERISCHEN GESAMTPRODUKTION

Laut § 3 Abs. 4 lit b (künstlerische Gesamtproduktion) des Durchführungserlasses zur AuslBG-Novelle vom 01.Jänner 2003 können Konzert-, BühnenkünstlerInnen oder Angehörige der Berufsgruppen Artisten, Film-, Rund-funk-, Radioschaffende oder MusikerInnen bis zu vier Wochen bewilligungsfrei beschäftigt werden, wenn einekünstlerische Veranstaltung oder Produktion sichernde Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtproduktion ausgeübtwird. Das ist z.B. ein Konzert, eine Theateraufführung, eine Konzert-, Theatertournee, Filmaufnahme.

Von dieser Sonderregelung sind alle an der Gesamtproduktion mitwirkenden AusländerInnen erfasst, auch wennderen Tätigkeiten für sich betrachtet keine künstlerischen sind.

6.6.6. TÄTIGKEITEN ZUM ZWECKE DER FORTBILDUNG VOR ABLEGUNG DERNOSTRIFIKATIONSPRÜFUNG BEI BERUFEN IM GESUNDHEITSBEREICH

Gesetzliche Grundlage für diese Form der Beschäftigung sind die Bundesgesetze zur Ausbildung und Berufsaus-übung in den medizinischen Gesundheitsberufen.

Personen/AsylwerberInnen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Ausbildung

im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, im gehobenen medizinisch technischen Dienst, im medizinisch-technischen Fachdienst, als Heilmasseur/in, als Hebamme besitzen,

dürfen bei entsprechenden Voraussetzungen zum Zwecke der Fortbildung arbeiten. Dabei werden diese Personenvon einem Dienstgeber/einer Dienstgeberin angestellt und bekommen monatlichen Lohn ausbezahlt.

Voraussetzungen für die Antragstellung auf Bewilligung einer Tätigkeit zu Fortbildungszwecken sind:

der Nachweis einer im Ausland anerkannten AusbildungAusländische Dokumente bedürfen dabei grundsätzlich der innerstaatlichen Beglaubigung des Her-kunftsstaates. Außerdem ist eine Letztbeglaubigung entweder durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde oder durch das Legalisierungsbüro (Bundesministerium für auswärtige Angele-genheiten) erforderlich. Lediglich Dokumente aus Staaten, mit denen entsprechende bilaterale Ver-träge bestehen, bedürfen keiner Letztbeglaubigung.

die Bestätigung über ein Dienstverhältnis zu einer bestimmten Krankenanstalt oder einer bestimmten sonstigen, unter ärztlicher Aufsicht oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung oder zu einem bestimmten freiberuflich tätigen Arzt.

ANTRAGSTELLUNGDer Antrag ist vom Antragsteller/der Antragstellerin beim jeweiligen Amt der Landesregierung oder beim Bundes-ministerium für Gesundheit und Frauen zu stellen. Die zuständige Stelle ist abhängig von dem zu nostrifizierendenBeruf und gilt für AsylwerberInnen, die nicht aus EU- oder EWR-Ländern kommen.

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ERFORDERLICHE UNTERLAGENDiese sind auf den Websites der zuständigen Stellen nachzulesen bzw. in persönlicher Absprache zu klären. DieKontaktadressen finden Sie auf den nachfolgenden Seiten dieses Kapitels.

BEWILLIGUNGDie Bewilligung wird unter Bedachtnahme der Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung des Heimatlandesvermittelt worden sind, erteilt. Fehlendes Wissen in grundlegenden berufsspezifischen Fächern oder mangelndeKenntnisse der deutschen Sprache schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.

GEBÜHREN

für den Antrag € 43,- für die Beilagen je € 3,60 für den Bescheid € 76,- für Verwaltungsabgaben € 3,20

GESUNDHEITSBERUFE & TÄTIGKEITEN ZUM ZWECKE DER FORTBILDUNG

1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

Sie umfassen die Berufe der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, Kinder- und Jugendlichenpflege sowieder psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege.

Gesetzliche Grundlage ist der § 34 Abs. 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG). Der Antrag auf Tätigkeit zum Zwecke der Fortbildung ist beim Amt der zuständigen Landesregierung

zu stellen. Die Bewilligung wird für die Dauer von einem Jahr mit einer Verlängerungsmöglichkeit auf ein weite-

res Jahr ausgestellt.

2. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

Sie umfassen die Berufe: dipl. Physiotherapeut/in, MTA, RTA, Logopäde/in, Orthopist/in, Ergotherapeut/in, Diät-assistent/in.

Gesetzliche Grundlage ist das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-techni-schen Dienste (§ 9 Abs. 1 des MTD-Gesetzes)

Der Antrag auf Tätigkeit zum Zwecke der Fortbildung ist beim Amt der zuständigen Landesregierung zu stellen. Der Antrag kann schon vor dem Nostrifikationsbescheid gestellt werden, da ein eigener Sachverständiger/eine eigene Sachverständige prüft.

Die Bewilligung wird für die Dauer von zwei Jahren vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau ausgestellt.

BITTE BEACHTEN SIE: Der Nostrifikationsantrag ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu stellen.

3. HeilmasseurInnen

Gesetzliche Grundlage ist das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fach-dienstes und der Sanitätshilfsdienste (§ 44 Abs.1 des MMHm-Gesetzes).

Der Antrag auf Tätigkeit zum Zwecke der Fortbildung ist beim Amt der zuständigen Landesregierung zu stellen.

Die Bewilligung wird für die Dauer von maximal sechs Monaten vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau erteilt mit einer Verlängerungsmöglichkeit auf weitere sechs Monate.

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4. Hebammen

Gesetzliche Grundlage ist das Bundesgesetz über die Regelung des Hebammenberufes (§ 17 des Heb-Gesetzes)

Der Antrag auf Tätigkeit zum Zwecke der Fortbildung ist beim Amt der zuständigen Landesregierung zu stellen.

Die Bewilligung wird vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau für die Dauer eines Jahres erteilt und kann um ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens einem Jahr möglich.

Die Bewilligung ist auf die Ausübung der Tätigkeit in Krankenanstalten beschränkt.

BITTE BEACHTEN SIE: Im Gegensatz zum Antrag auf eine Tätigkeit zum Zwecke der Fortbildung ist der Antrag zurNostrifikation der Hebammenausbildung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu stellen.

5. Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes (MTF)

Gesetzliche Grundlage ist das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fach-dienstes (§ 52a des MTF-SHD-Gesetzes)

Die Bewilligung zu einer Tätigkeit zum Zwecke der Fortbildung wird vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau erteilt und zwar bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren.

Der Antrag ist bei der zuständigen Landesregierung zu stellen.

BITTE BEACHTEN SIE: Bewilligungen für dipl. Krankenschwestern/-pfleger erfolgen nach Erfahrung von DON’T WAIT in Wien und Niederösterreich problemlos, sofern eine entsprechendeAusbildung, mehrjährige Arbeitspraxis im Herkunftsland und gute Deutschkenntnisse vorliegen. In Wien sind als„ArbeitgeberInnen“ nur privat geführte Spitäler und Pflegeheime für eine Tätigkeit zum Zwecke der Fortbildungoffen, da öffentliche Spitäler mit PraktikantInnen eine kostengünstigere Lösung bevorzugen.

BEWILLIGUNGEN FÜR HEILMASSEURINNEN sind insofern schwer zu erhalten, da zumeist die Ausbildungen anderer Länder „nur“ einem medizinischen Mas-seur/einer medizinischen Masseurin gleichwertig gestellt werden und es dafür keine Arbeitsmöglichkeit zumZwecke der Fortbildung gibt.

BEWILLIGUNGEN FÜR HEBAMMENDazu gibt es in Wien laut Auskunft der MA 17 keine Erfahrungen. Einer der Gründe liegt darin, dass es sehr schwie-rig ist ein Krankenhaus zu finden, das einen Antrag auf Tätigkeit zum Zwecke der Nostrifikation stellt. Es gibt der-zeit genügend Hebammen am Arbeitsmarkt.Im Gegensatz zu den anderen Gesundheitsberufen ist die Bewilligung für Hebammen jedoch auf die Ausübung derTätigkeit in Krankenanstalten beschränkt.

HINWEIS: Informationen zu den Voraussetzungen, den erforderlichen Unterlagen und den Antragsformularen sindentweder auf den Websites der jeweils zuständigen Ämter downzuloaden oder dort direkt anzufordern. Anbei die Kontaktadressen für Anträge auf eine Tätigkeit zum Zwecke der Fortbildung, gültig für AntragstellerIn-nen, die keine EU- oder EWR-StaatsbürgerInnen sind.

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HINWEIS: Linkverweise zum Ärzte-Gesetz, GuK-Gesetz, Heb-Gesetz, MTD-Gesetz, MTF-SHD-Gesetz, San-Gesetz finden Sie unter www.pflegerecht.at/Berufsrecht/Berufsrecht.htm

FALLBEISPIEL: TÄTIGKEIT ALS KRANKENSCHWESTER ZUM ZWECKE DER FORTBILDUNG

März 2003: Frau N. kommt aus dem Kosovo und hat dort als diplomierte Krankenschwester gearbeitet. Als sie imMärz zum ersten Mal eine DON’T WAIT Beratungsstelle aufsucht, geht es im Beratungsgespräch um die Frage desLebenssinns: „Wie kann ich in dieser langen Zeit des Wartens mit nicht vorhersehbarem Ausgang Lebenssinn kre-ieren, in einer Situation ohne Betätigungsmöglichkeit, ohne die Möglichkeit einer produktiven Lebensstruktur, ohneverfolgbares Ziel?“ Eine Tätigkeit als Krankenschwester würde Frau N. dabei helfen in ein für sie sinnvolles Leben zu treten, jedoch sieht sie als Asylwerberin keine Möglichkeit dazu. Ihre DON’T WAIT Beraterin macht Frau N. auf dieMöglichkeit der Nostrifikation ihrer Ausbildung aufmerksam und auf eine mögliche Tätigkeit als Krankenschwesterzum Zwecke der Fortbildung. Frau N. beschließt, diesen Weg zu versuchen. Sie lässt ihre Zeugnisse übersetzen undstellt noch im März beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Nostrifikationsantrag.

November 2003: Sechs Monate wartet Frau N. bereits auf ihren Nostrifikationsbescheid und erhält diesen am 11.November zugestellt. Teile ihrer Ausbildung sind anerkannt worden, Teile – sowohl theoretische als auch praktische– muss sie nachholen. Frau N. meldet sich daraufhin bei einer Krankenpflegeschule für die Ergänzungsausbildungzur diplomierten Krankenschwester an. Gleichzeitig sucht sie mit Unterstützung ihrer Beraterin nach einer Einrich-tung, die sie zum Zwecke der Fortbildung beschäftigt.

Mai 2004: Frau N. stellt sich bei einem Pflegeheim vor und beginnt dort, nachdem ihr Antrag auf eine Tätigkeit als Krankenschwester zum Zwecke der Fortbildung bewilligt wurde, zwanzig Stunden pro Woche zu arbeiten. Nach einem Jahr wird Frau N. einen Antrag auf Verlängerung stellen. Inzwischen besucht sie neben ihrer Arbeit die Ergänzungsausbildung zur diplomierten Krankenschwester. Sobald sie ihre letzte Prüfung bestanden hat und ihreArbeitszeiten als Praktikumszeiten anerkannt worden sind, ist ihre Nostrifikation abgeschlossen. Die Zeit des Asylverfahrens konnte Frau N. damit für sich auf sinnvolle Weise nutzen.

AMT DER BURGENLÄNDISCHEN LANDESREGIERUNG7001 Eisenstadt, Europaplatz 1Abteilung 6Tel: +43 (2682) 600-2667www.burgenland.at

AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG9021 Klagenfurt, Arnulfplatz 2Tel: +43 (463) 536-31408Abteilung 14 – Sozial- & Gesundheitsrechtwww.ktn.gv.at

AMT DER VORARLBERGER LANDESREGIERUNG6901 Bregenz, Römerstr. 15Eduard-Wallnöfer-Platz 3Tel: +43 (5574) 511-0www.vorarlberg.at

AMT DER OBERÖSTERREICHISCHENLANDESREGIERUNG4020 Linz, Klosterstr. 7Tel: +43 (732) 7720-0www.ooe.gv.at

AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG5010 Salzburg, Postfach 527Sebastian-Stief-Gasse 2Tel: +43 (662) 8042-0www.land-sbg.gv.at

AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG8010 Graz, Trauttmansdorfgasse 2Tel: +43 (316) 877-4400www.steiermark.at

AMT DER TIROLER LANDESREGIERUNG6020 Innsbruck, LandhausEduard-Wallnöfer-Platz 3Tel: +43 (512) 508-0www.tirol.gv.at

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHENLANDESREGIERUNG3100 St. Pölten, Landhausplatz 1Abteilung Sanitäts- und Kranken-anstaltenrechtTel: +43 (2742) 9005-13479www.noel.gv.at/service/gs/gs4/fortbildung.htm

MAGISTRATSABTEILUNG 151030 Wien, Am Modenapark 1-2Frau Maria DjabbariTel: +43 (1) 53114-87433 oder -87421www.wien.gv.at

BUNDESMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT UND FRAUENAbteilung I/B/61030 Wien, BundesamtsgebäudeRadetzkystr. 28. Stock, Zimmer 8K03, 8K10, 8K12Tel: +43 (1) 71100-4128, -4646, -4686www.bmgf.gv.at

ÄMTER DER LANDESREGIERUNGEN

Page 73: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

SPEZIALFALL:

GRÜNDUNGSBERATUNGSusanne Schweigerunter Mitarbeit von Andreas Bärnthaler, Elisabeth Blankenhorn und Annunziata Schmidt-Chiari

Page 74: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

WARUM ASYLWERBERINNEN ALS „NEUE SELBSTÄNDIGE“ARBEITEN DÜRFEN

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AsylwerberInnen (§ § 7, 8, 36b, 15 bzw. 36c) sind auf dem Arbeitsmarkt in Österreich stark benachteiligt. Die Mög-lichkeiten, einer legalen unselbständigen oder selbständigen Erwerbsarbeit nachzugehen, sind äußerst gering. ImBereich der Selbständigen Erwerbsarbeit ist es den AsylwerberInnen gesetzlich nicht erlaubt, ein Gewerbe anzu-melden bzw. einen Gewerbeschein dafür zu bekommen.Die „Neue Selbständigkeit“ ist die einzige Möglichkeit für AsylwerberInnen, legal einer selbständigen Beschäfti-gung nachzugehen. Weder im Gewerberecht, noch im Ausländerbeschäftigungsgesetz oder im Asylgesetz gibt esZugangsbeschränkungen für AsylwerberInnen.

Die Ausübung der „Neuen Selbständigkeit“ hat keinen Einfluss auf das laufende Asylverfahren undführt auch nicht zu einem (anderen) Aufenthaltsrecht in Österreich!

1. EINLEITUNG

Page 75: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

2.1. TÄTIGKEITEN DER „NEUEN SELBSTÄNDIGEN“

Beispiele:

LEHRTÄTIGKEITENz.B. SporttrainerIn: KaratetrainerIn, AerobictrainerIn, LauftrainerInz.B. SprachlehrerIn: RussischlehrerIn

AUTORINNEN

JOURNALISTINNEN

LITERARISCHE ÜBERSETZERINNNEN

KÜNSTLERINNENz.B. MalerIn, PianistIn, OpernsängerIn

PHYSIOTHERAPEUTINNEN, PSYCHOTHERAPEUTINNEN, HEBAMME, HEILMASSEURINNENfür diese Berufe ist ein Ausbildungsnachweis erforderlich!

MUTTERSPRACHLICHE KINDERBETREUUNG

REISEBEGLEITUNG

MODELS

ERSTELLEN EINES BESTIMMTEN EDV-PROGRAMMS

RESTAURATORINNEN

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2. „NEUE SELBSTÄNDIGE“

Page 76: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

2.2. VORAUSSETZUNGEN FÜR „NEUE SELBSTÄNDIGE“

Folgende Voraussetzungen müssen für das Vorliegen einer „Neuen Selbständigkeit“ erfülltwerden:

Weisungsfreiheit, Marktpräsenz, eigenes wirtschaftliches Risiko, eigene Betriebsmittel, Arbeit nach eigenem Plan, eigene Gewährleistung, Vertretbarkeit, Herstellung eines eigenen Werkes oder Erbringung eines Erfolges.

D.h., auch andere selbständige Berufe, die nicht unter Punkt 2.1. erwähnt sind, aber diese Voraus-setzungen erfüllen, KÖNNEN als „Neue Selbständige“ ausgeübt werden. Voraussetzung dafür ist:

Die Tätigkeiten dürfen nicht unter die Gewerbeordnung fallen: Sind diese Tätigkeiten, trotz der erfüllten Voraussetzungen in der Gewerbeordnung geregelt, liegt automatisch ein Gewerbe vor!

Eine Beschäftigungsbewilligung ist für „Neue Selbständige“ ebenfalls nicht erforderlich, wenn beide Voraussetzungen erfüllt werden, da dann keine unselbständige Erwerbsarbeit vorliegt.

2.3. BEISPIELE

Herr G. ist als Französischlehrer tätig:Er unterrichtet an einem privaten Sprachinstitut mehrmals pro Woche Französisch. Daneben hat er 3 Privatschüler, die er im Einzelunterricht unterrichtet.

Frau M. ist als Sängerin und Stimmbildnerin tätig:Sie tritt in Konzerten auf, singt in einem Chor und gibt Musikstudierenden Unterricht in Stimmbildung.

Herr A. ist als „long distance“-Lauftrainer tätig:Er leitet zweimal pro Woche eine Laufgruppe, und trainiert in Einzeltrainings speziell Lauf-Sportler, diesich auf einen Marathon vorbereiten.

Herr A. ist als Journalist tätig:Er schreibt für drei afrikanische Zeitschriften (Zielpublikum: AfrikanerInnen in Europa), zwei österrei-chische Zeitungen, und ist Mitarbeiter der Redaktion eines Bezirksblattes in Wien.

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Page 77: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

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2.4. BETEILIGUNG AN GESELLSCHAFTEN

Durch die Beteiligung an einer Gesellschaft, kann der/die Beteiligte unter bestimmten Voraussetzungen, zum „Neuen Selbständigen“ werden, auch wenn ein Gewerbe vorliegt.

2.4.1. KOMMANDITISTIN IN EINER KOMMANDITERWERBSGESELLSCHAFT (KEG)

Speziell im Bereich Handwerk werden viele Kleinbetriebe in Österreich als Kommanditerwerbs-gesellschaften, kurz: KEGs, geführt.

Der Hauptverantwortliche, sprich: Komplementär einer KEG, muss einen Gewerbeschein besitzen oder die Voraussetzungen für den Gewerbeschein erfüllen.

AsylwerberInnen können sich als Kommanditisten mit einer Einlage (=finanzielle Beteiligung) an der KEG beteiligen oder eine KEG gründen.

Übt der/die AsylwerberIn „persönlich und tatsächlich einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäfts-führung aus“ (siehe §2.4 AuslBG), kann er/sie als „Neuer Selbständiger“ in dieser KEG arbeiten und legale Einkünfte erwerben.

Ob wirklich alle Voraussetzungen einer „Neuen Selbständigkeit“ erfüllt werden, kann der/die Asyl-werberIn überprüfen, wenn er/sie einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarkt-service stellt.

2.4.2. ANDERE BETEILIGUNGEN AN ANDEREN GESELLSCHAFTEN

Es gibt durchaus noch andere Möglichkeiten der Beteiligung an einer GesmbH (geschäftsführende GesmbH-Gesell-schafter ab einer bestimmten Beteiligung) oder einer anderen Gesellschaftsform. In diesem Fall empfehlen wir die Konsultation eines Steuerberaters/Steuerberaterin.

2.4.3. BEISPIEL

Hr. D. betreibt mit einem Bekannten, der österreichischer Staatsbürger ist und den Gewerbeschein hat,einen Kebab-Stand in Wien.Sie haben eine KEG gegründet. Hr. D. hat sich mit einer Einlage von € 100,– als Kommanditist daran beteiligt. Sie betreiben den Kebab-Stand gemeinsam, d.h. sie arbeiten gemeinsam und entscheiden gemeinsam alle betrieblichen Dinge.

Page 78: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

3. WERKVERTRAG UND HONORARNOTE

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3.1. WERKVERTRAG

Der Werkvertrag bildet die Basis für eine „Neue Selbständigkeit“.

Beispiel eines Werkvertrages befindet sich im Anhang auf Seite 92.

3.2. HONORARNOTE

Der „Neue Selbständige“ (Ausnahme: der Kommanditist in einer KEG!), schreibt nach Erbringung einerLeistung oder vorher festgelegten Zeitabständen (z.B. wöchentlich oder monatlich) eine Rechnung.

Diese Rechnung an den Auftraggeber nennt sich Honorarnote.

Beispiel einer Honorarnote befindet sich im Anhang auf Seite 94.

„Neue Selbständige“ schliessen einen mündlichen oder schriftlichen Werkvertrag mitihren Kunden/AuftraggeberInnen ab.

Es müssen folgende Vorrausetzungen für einen Werkvertrag vorliegen:

Herstellung eines Werkes oder Erbringung eines Werkes

Nach eigenem Plan, auf eigenes Risiko

Auftragsweitergabe an andere muss möglich sein

Verwenden eigener Betriebsmittel

Man kann sich vertreten lassen

Weisungsfrei

Es gibt eine „Marktpräsenz“, d.h. mehrere verschiedene Auftraggeber, Werbung über Homepage, Zeitung etc.

Page 79: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

4. SOZIALVERSICHERUNG

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4.1. DEFINITION

Die Sozialversicherung ist eine VersicherungsleistungDas heisst, dass über das Einkommen regelmässig Versicherungsbeiträge an die Sozial-versicherungsanstalten abgeführt werden. Im Gegenzug ist der/die Versicherte bei Krankheit, Unfall und Pension finanziell abgesichert.

VON DER SOZIALVERSICHERUNG WERDEN FOLGENDE LEISTUNGEN ABGEDECKT:

4.2. WAS IST EINE „MITVERSICHERUNG“ IN DER SOZIALVERSICHERUNG?

Die EhepartnerInnen und Kinder können, wenn sie nicht selbst versichert sind, mitversichert werden, und zwar:

EhepartnerInnen & Kinder & LebensgefährtInnen müssen für den Krankenschutz grundsätzlich einen monatlichen Zusatzbeitrag in Höhe von 3,4 Prozent der Beitragsgrundlage des Versicherten zahlen.

Gratis mitversichert sind:

• Frauen und Männer, die ein Kind erziehen oder sich mindestens vier Jahre der Kindererziehung gewidmet haben.

• Personen, die ihren Partner pflegen

• Personen mit geringem Nettoeinkommen und sozialer Schutzbedürftigkeit.

• Kinder und Enkel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ODER

• bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bzw. Ende der Schul-/Berufsausbildung.

Arztkosten

Krankenhauskosten

Pensionsversicherung

Unfallversicherung

keine Arbeitslosenversicherung!

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4.3. FRAGEN ZUR SOZIALVERSICHERUNG

Welche Versicherungsanstalt ist für die „Neuen Selbständigen“ zuständig? Ab wann muss ich mich bei der Sozialversicherungsanstalt melden? Ab wann muss ich mich pflichtversichern? Ist es überhaupt notwendig sich zu versichern?

4.3.1. VERSICHERUNGSANSTALT

Für die „Neuen Selbständigen“ ist die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (GSVG) zuständig.Die Adresse in Wien: Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 WIEN, Tel.01 54654-0.

4.3.2. MELDEPFLICHT

Grundsätzlich gibt es eine Meldepflicht. Alle „Neuen Selbständigen“ müssen sich innerhalb eines Monats nach Arbeitsaufnahme bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (GSVG) melden (=“Versiche-rungsmeldung“), selbst wenn sie die Einkommensgrenze noch nicht überschritten haben bzw. nicht überschreitenwerden.Eine nicht sofortige Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt ist grundsätzlich nicht mit Strafe bedroht, kann aber zu einer Nachzahlung führen.

4.3.3. VERSICHERUNGSPFLICHT

Ob der/die „Neue Selbständige“ Sozialversicherungsbeiträge bezahlen muss oder nicht, ist abhängig:

4.3.4. EINKOMMENSGRENZEN

Bei Überschreitung der Versicherungsgrenze (I oder II), muss man sich pflichtversichern. Wenn der Gewinn eines Kalenderjahres diesen Betrag nicht überschreitet, besteht keine Versicherungspflicht. Man kann sich freiwillig versichern.

vom Einkommen aus Geschäftstätigkeit

vom Nebeneinkommen, falls vorhanden

und von der eigenen Entscheidung, ob man sich versichern möchte

Versicherungsgrenze 1 = (2004) € 3.794,28, (2005) € 3.881,52

gilt für jene, die in dem betreffenden Kalenderjahr noch ein anderes Einkommen haben (egal wie

hoch dieses ist).

Das könnte auch Arbeitslosenunterstützung sein.

Versicherungsgrenze 2 = (2004) € 6.453,36, (2004) € 6.453,36

gilt für jene, die ausschließlich dieses Einkommen aus Selbständiger Erwerbstätigkeit haben.

Page 81: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

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4.3.5. FREIWILLIGE KRANKENVERSICHERUNG: „OPTING IN“

4.3.6. HÖHE DER PFLICHTVERSICHERUNG

Man kann sich kostengünstig freiwillig krankenversichern, wenn man unter der Versicherungsgrenze (I oder II)liegt. Diese freiwillige Sozialversicherung nennt man „opting in“.

„OPTING IN“:Anlässlich der (Erstan-)Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt kann man erklären, dass man jedenfalls freiwil-lig kranken- und unfallversichert sein möchte. Die Krankenversicherungsbeiträge sind auf Basis der Versicherungs-grenze I zu entrichten:

2004:

GENERELLE BEITRAGSGRUNDLAGE:

Alle Einkünfte bzw. Beitragsgrundlage aus „Neuer Selbständigkeit“ (Einnahmen – Ausgaben) x 24 % = Versicherungsbeitrag

Dieser Betrag ist in Teilbeträgen 4x im Jahr zu bezahlen

Zusätzlich dazu ist die Unfallversicherung zu bezahlen.Sie beträgt € 81,3/Jahr (2005) € 85,08 (1x zu bezahlen)

BEITRÄGE FÜR KÜNSTLERINNEN (KUNSTSCHAFFENDE):

Es gibt eine eigene sozialversicherungsrechtliche Lösung für alle Kunstschaffenden bezüglich Pensionsversicherung. Diese ist geregelt über den Künstler-Sozialversicherungsfonds (K-SVFG). Der Fonds kann einen regelmäßigen Zuschuss zum Pensionsversicherungsbeitrag von max. € 72,67(2005) vorraussichtlich maximal € 85,16 pro Monat gewähren.

„Opting in“ entfällt bei Überschreitung der Versicherungsgrenze

Die Unfallversicherung kostet im Jahr 2005 € 85,08 jährlich

Die Krankenversicherung kostet zum Zeitpunkt des Verfassens € 48,94 monatlich

Man ist nicht pensionsversichert!

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5. STEUERN

5.1. ALLGEMEINES

Die Steuerbelastung stellt eine zusätzliche finanzielle Belastung für den „Neuen Selbständigen“ dar. Es ist wichtig, alle Rechnungen und sonstige Belege gehören gesammelt und mindestens 7 Jahre lang aufgehoben!!! Das errechnete Einkommen ist die Basis für die Höhe der Steuerabgaben

5.1.1. WIE BERECHNET MAN DAS EINKOMMEN?

Wenn man von den Einnahmen alle beruflichen Ausgaben abzieht, bleibt das Einkommen übrig:

5.1.2. WELCHE STEUERN MÜSSEN „NEUE SELBSTÄNDIGE“ ZAHLEN ?

EINKOMMENSSTEUER

UMSATZSTEUER

5.2. MELDEPFLICHT BEIM FINANZAMT

Alle „Neuen Selbständigen“ müssen sich innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit beim Finanzamt melden.Es genügt eine kurze schriftliche Mitteilung. Gleichzeitig sucht man um die Zuteilung einer Steuernummer an. Fürdie Einkommenssteuer und die Umsatzsteuer ist das Betriebsfinanzamt zuständig. Das Finanzamt sendet daraufhineinen Fragebogen zu. Der voraussichtliche Umsatz und Gewinn des Folgejahres muss angegeben werden.

5.3. AB WELCHEM GEWINN MUSS MAN STEUERN ZAHLEN?

5.3.1. UMSATZSTEUER

Grundsätzlich: Die Umsatzsteuer ist gewinnneutral, d.h. die Umsatzsteuer die ich dem Kunden weiterverrechne,muss ich in der gleichen Höhe an das Finanzamt weiterbezahlen.Unternehmer, die in einem Jahr nicht mehr als € 22.000,– Umsatz erzielen, sogenannte „Kleinunternehmer“, sindvon der Umsatzsteuer befreit.Das bedeutet, dass man aber auch keine Umsatzsteuer auf die Rechnung schreiben bzw. weiterverrechnen kann,und kein Recht auf Vorsteuerabzug hat.

EINKOMMEN: EINNAHMEN — AUSGABEN

= GEWINN

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VORTEILE WENN MAN VON DER UMSATZSTEUER BEFREIT IST:

Weniger Arbeit, weil man keine Vorsteuererklärung machen und monatlich nicht die abzuführende Umsatzsteuer errechnen muss.Wenn man nur Endverbraucher als Kunden hat, kann man seine Leistungen billiger anbieten als andere Mitbewerber.

NACHTEIL WENN MAN UNSATZSTEUERBEFREIT IST:

Bei größeren Investitionen kann ich mir vom Staat keine Vorsteuer (=Umsatzsteuer) zurückholen.

5.3.2. EINKOMMENSTEUER (Einkommen = Gewinn)

Achtung: Grundversorgung gilt nicht als Einkommen!

Die Einkommensteuer ist vierteljährlich dem Finanzamt abzuführen. Betriebsgründer müssen im Normalfall erst nach Vorliegen des ersten Steuerbescheides die Einkommensteuer nach-zahlen. Das kann dazu führen, dass für bis zu zwei Jahre die Einkommensteuer nachbezahlt werden muss, und gleich-zeitig die erste vierteljährliche Vorauszahlung fällig wird — was eine äußerst hohe einmalige Belastung des Unternehmens darstellt, und durch laufende Ansparungen des Unternehmens ab Unter-nehmensgründung abgefedert werden sollte.

BESTEUERUNGSGRENZE = € 6.975 EINKOMMEN / JAHR (2004)

Bis zu einem Gewinn von € 6.975 im Jahr (bzw. einem Gewinn von € 8.720 pro Jahr wenn auch Lohneinkünfte vorhan-den sind), muss man keine Einkommensteuer zahlen, bzw. keine Steuererklärung abgeben.

EINKOMMENSTEUER-HÖHE

Sogenannte „Absetzbeträge“ können die Einkommensteuerlast ver-ringern (sie sind in der Steuererklärung anzugeben).Beispiele für Absetzbeträge sind: Alleinerzieherabsetzbetrag, Kinder-absetzbetrag, Allgemeiner Absetzbetrag u.Ä.

STEUERERKLÄRUNG

Jedes Jahr (bis Ende Mai, mit Steuerberater bis Ende September möglich) ist für das Vorjahr eine Steuererklärung beim

Finanzamt abzugeben. In dieser Einkommen-Steuererklärung sind alle in diesem letzten Kalenderjahr erzielten Einkünfte

anzugeben.

Das Ergebnis der Steuerklärung ist die Basis für die zukünftigen vierteljährlichen Einkommensteuerbeiträge und auch

für eine Nachzahlung zuwenig bezahlter Einkommensteuer im Vorjahr oder Rückzahlung durch das Finanzamt für zuviel

bezahlte Einkommensteuer.

EINKOMMEN /JAHR

bis € 3.640 0 %

über € 3.640 bis € 7.270 21 %

über € 7.270 bis € 21.800 31 %

über € 21.800 bis € 50.870 41 %

über € 50.870 50 %

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Die einfachste Form der Buchführung bzw. der Gewinnermittlung, die sich auf die Aufzeichnung von Zahlungsvorgängenbeschränkt, ist die Ein- und Ausgabenrechnung.

Bei der Ein- und Ausgabenrechnung wird der jährliche Betriebsgewinn ermittelt, indem man von den (tatsäch-lichen) Betriebseinnahmen die (tatsächlichen) Betriebsausgaben abzieht. Dieser so ermittelte Betriebsgewinn (oderim schlechtesten Fall „Betriebsverlust“) ist die Basis für die Besteuerung. Diese „baren Aufzeichnungen“ (Kassenaufzeichnungen der Kassaein- und der -ausgänge) sind vollkommen unab-hängig und verschieden vom jeweiligen (Hand-) Kassastand bzw. Kassabuch.

Daneben müssen „unbare Aufzeichnungen“, d.h. Aufzeichnungen über das Geld das auf das Bankkonto überwie-sen oder abgebucht wird, geführt werden.

Gibt es angestellte DienstnehmerInnen oder Warenverkehr, müssen zusätzliche Bücher geführt werden (Lohnkon-ten, Wareneingangsbuch, Anlagekartei).

Eine komplizierte „Doppelte Buchhaltung“ ist erst ab einem Umsatz von € 400.000,— bzw. € 600.000,— gesetz-liche Pflicht.

6.1. DAS KASSABUCH

Im Kassabuch werden alle täglichen Bareingänge und Barausgänge erfasst. Der Saldo der Ein- und Ausgängemuss identisch mit dem (Hand-)Kassensaldo sein.Alle Belege gehören mit Datum und Belegnummer eingetragen und in Ordnern abgelegt. Das Kassabuch wird nicht zur Gewinnermittlung eingesetzt, sondern spiegelt den reellen täglichen Bargeldfluss (egal ob es sich um Geschäfte oder z.B. private Bargeldentnahmen handelt), wider.Je nachdem ob man Umsatzsteuer abführen (und sich Vorsteuer zurückholen) muss, gibt es zwei verschiedene Varianten für das Kassabuch.

Beispiele für das Kassabuch finden Sie im Anhang auf den Seiten 93 und 94.

6. EINNAHMEN- UND AUSGABENRECHNUNG

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7.1. DEFINITION

Was meinen wir mit „Planung und Kalkulation?“

Immer die Finanzplanung (Umsatzplanung, Sachkostenplanung ...), denn das Geld/das Budget steht im Mittel-punkt.

GRUNDSÄTZLICHES

vor der Durchführung der Geschäftsidee:Planrechnung, Produktkalkulation (Deckungsbeitragsrechnung)

Während der Durchführung der Geschäftsidee:Planrechnung, Buchhaltung, Kennzahlenanalyse, Controlling, kurzfristige Erfolgsrechnungen...

7.2. PLANRECHNUNG

Spätestens wenn die Geschäftsidee/Businessplan einstweilen fertig ausgearbeitet ist.

Die Planrechnung ist ein Hilfsmittel, um die praktische Umsetzbarkeit der Geschäftsidee zu überprüfen und realistische Verkaufspreise zu eruieren.

7.3. DATEN FÜR DIE PLANRECHNUNG

7.3.1. SCHÄTZUNG DER MONATLICHEN UMSATZENTWICKLUNG:

Wieviele Leistungseinheiten kann ich verkaufen Gibt es bereits einen Marktpreis?

KONKURRENZ-ORIENTIERTE PREISFESTLEGUNG:

Welche Preise werden auf dem Markt verlangt/bezahlt?Kann ich „add ons“ einbauen, die einen höheren Preis rechtfertigen?(Geschenke, Probierpreis, Einführungspreis, Multipack, Angebot des Monats, incl. Montage, Lieferung, Zugaben, Abverkäufe, Treueprämien, Stammkunden- oder Mengen-Rabatte usw.)

KOSTEN-ORIENTIERTE PREISFESTLEGUNG:

Wie groß ist mein Gewinn bei diesen Preisen bzw. wo ist meine Gewinnschwelle?

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7. PLANUNG UND KALKULATION

Page 86: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

NACHFRAGE-ORIENTIERTE PREISFESTLEGUNG

Gibt es Markt-Trends? Gibt es bereits konkretes Kundeninteresse? Was bringt Werbung? Ab wann sind MitarbeiterInnen notwendig?

7.3.2. SCHÄTZUNG DER ERFORDERLICHEN INVESTITIONEN

7.3.3. SCHÄTZUNG DER LAUFENDEN ZAHLUNGEN

Kapitalbedarf Umsatzerlöse minus laufende Zahlungen

Beispiel einer Planrechnung im Anhang auf S 95.

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Page 87: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

8. ANMELDUNG UND BERATUNG

8.1. UNTERNEHMENSGRÜNDUNG GENERELL

GRÜNDER-SERVICE DER WIRTSCHAFTSKAMMER WIENStubenring 8-10, 1010 WienTel. 514 50/13 47, 514 50/12 65, www.gruenderservice.netHier gibt es kostenlose Kurzberatungen (tel. und persönlich) und Gründer-Workshops zur Unternehmensgründungund Unterstützung beim Anmelden eines Gewerbes. Die einzelnen Sparten der Gewerbekammer (z.B. Gastronomie,Handel, Reisebüros etc.) informieren über alle Einzelheiten betreffend ihrer Sparte, wie z.B. über die genauen Erfor-dernisse zur Erlangung eines Gewerbescheines.

MAGISTRATISCHES BEZIRKSAMT — GEWERBEABTEILUNGIm Magistratischen Bezirksamt in Wien (Bezirk des Firmensitzes) bzw. in den Bundesländern bei der Gewerbeab-teilung der Bezirkshauptmannschaft wird das Gewerbe angemeldet und der Gewerbeschein ausgestellt

8.2. SOZIALVERSICHERUNG

SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT WIENWiedner Hauptstr. 84-86, 1051 Wien, www.sva.or.atHier gibt es kostenlose Beratung bezüglich aller Fragen zur Sozialversicherung.Ansprechpartner bez. „Neuer Selbständigkeit“ ist Herr Paulis Tel. 546 54/34 51

8.3. FINANZAMT

Zuständig ist das Finanzamt im örtlichen Einzugsbereich des Firmensitzes.Hier kann man die Steuernummer beantragen und alle Fragen bez. Steuern klären.

STEUERBERATERDer Steuerberater informiert über Sozialversicherung, Steuern, macht die Einkommensteuererklärung u.Ä. Ab einer gewissen Einkommensgrenze ist es ratsam, einen Steuerberater zu engagieren. Dieser ist dann für den kor-rekten Ablauf der Geschäftsgebarung verantwortlich.

8.4. ANDERE HELFENDE INSTITUTIONEN

BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND ARBEITKostenloses Ständiges „Service für Unternehmensgründung“ von Mo — Fr 08:00 bis 16:00Tel. 0810-01 35 71 (Ortstarif) oder 01-71 100, www.bmwa.gv.at

BERATUNGSFÖRDERMODELLE FÜR WR. JUNGUNTERNEHMER DES WIFI WIENWIFI Wien Tel. 514 50/12 11, 514 50/13 47, www.wifiwien.at

Start Up-Information: 1. mal kostenlos Jungunternehmer-Beratung (themenspezifisch, max. 40 Beratungsstunden innerhalb

von 2 Jahren, rel. günstige Tarife) Jungunternehmer-Coaching (Prozessbegleitend, rel. günstige Tarife)

ÖSTERREICHISCHE NOTARIATSKAMMERZwei kostenlose Rechtsberatungen, außerdem 50 % Tarifermäßigung für Erstgründer bei Abschluss Gesellschafts-vertrag und Firmenbucheintragung www.hqu.at/notar

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Page 88: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

KAMMER DER WIRTSCHAFTSTREUHÄNDERKostenlose Erstberatung für Jungunternehmer und Betriebsübernehmer.Kontakt über die jeweilige Landesstelle oder www.kwt.or.at

ÖSTERREICHISCHE PATENTANWALTSKAMMERFür Jungunternehmer kostenlose Erstberatung zu Themen des gewerblichen Rechtsschutzes (Patente, Marken etc.) www.patentanwalt.at

IG KULTURIst die Interessensvertretung für freie Kulturarbeit und bietet allgemeine Beratung und Rechtsberatung für Künst-lerInnen. Tel. 01-503 71 20, www.igkultur.at

8.5. KOOPERATIONEN

Die Nachfolgebörse der Wirtschaftskammernwww.nachfolgeboerse.at

„rent a rentner“Pensionierte Experten beraten GründerInnen kostenlos(ganz ähnlich: der ASEP Austrian Senior Experts Pool www.iv-net.at/asep)

Sucht man einen Kopperationspartner gibt es dafür eine Internet-Plattform(ganz ähnlich: die Kooperationsbörse des WIFI www.kooperationsbörse.at )

Suchen und Anbieten von Geschäftsräumlichkeiten auf einer Internet-Plattform Persönliche Beratungen hierzu für Wien, NÖ: Fr. Tieber, Tel. 501 05/32 26

8.6. SPEZIELLE ANGEBOTE FÜR FRAUEN

DIE „FRAU IN DER WIRTSCHAFT“mit Internet-Plattform für Kooperationen, Büroflächen-Teilung u.Ä.www.frauinderwirtschaft.at

WWFF-FRAUENSERVICEMag. Sabine PramreiterEbendorferstr. 2/Rathausplatz 2, 1010 Wien Tel. 01-4000/86 160 , Fax 01-4000/79 80, [email protected]

Das Frauenservice des Wiener Wirtschaftsförderungsfonds bietet umfangreiche Hilfe für weibliche GründerInnen:kostenlose Beratung und Büroflächen uvm.www.businessguide.at

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Page 89: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

9. LITERATURHINWEISE

„LEITFADEN FÜR GRÜNDERINNEN UND GRÜNDER“des Gründerservice der Wirtschaftskammer ausführliche kostenlose Broschüre rund ums „Gründen“www.gruenderservice.net

„GRÜNDEN IN ÖSTERREICH“Leitfaden und Ratgeber des BMWA: ausführliche kostenlose Broschürewww.bmwa.gv.at

„GRÜNDUNGSLEITFADEN FÜR KÜNSTLERINNEN“erstellt vom Equal-Projekt „Artworks“. Eine sehr ausführlicher und verständlicher Gründungsleitfaden speziell fürKünstlerInnen, zu beziehen unter: www.frauinderwirtschaft.at

„UNTERNEHMER WERDEN IN WIEN. WICHTIGE ANSPRECHPARTNER UND SERVICESTELLEN“des Gründerservice der WK Wien (dünne Broschüre)

„NEUGRÜNDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ“Alle Regelungen und fast alles Finanzielle rund ums Gründen, aus dem Internet herunterladen unter

89

Page 90: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

10. ANHANG

10.1. BEISPIEL EINES WERKVERTRAGES

90

WERKVERTRAG

NEUE SELBSTÄNDIGE

1. PRÄAMBEL

Herr/Frau

Geboren am

Wohnhaft in

schließt einen Werkvertrag

mit

2. WERKLEISTUNGSVEREINBARUNG

Der Unternehmer verpflichtet sich, für den Besteller folgende Werkleistung zu erbringen:

Der Unternehmer entwickelt diese Tätigkeiten selbständig, ist an keine Arbeitszeit gebunden.

Der Unternehmer hat selbst auf eigene Rechnung für die zur Erfüllung des Vertrages bzw. zur Durchführung

der von ihm übernommenen Tätigkeit erforderlichen wesentlichen Betriebs- und Hilfsmittel zu sorgen.

3. TÄTIGKEITSORT

Der Unternehmer ist an keinen Tätigkeitsort gebunden.

4. HONORAR

Der Besteller bezahlt dem Unternehmer für die von ihm zu erbringende Tätigkeit nach Fälligkeit

einen Betrag von € .

Page 91: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

91

Das Honorar ist fällig, nachdem der Unternehmer die dem Besteller zur Verfügung gestellt

hat. Der Besteller ist verpflichtet, das Honorar für die zu erbringende Leistung nach mangelfreier Fertigstel-

lung der Arbeit und nach Vorlage der Honorarnote unverzüglich zur Auszahlung zu bringen.

5. ABGABEN UND SOZIALVERSICHERUNG

Da es sich bei gegenständlicher Vereinbarung um einen Werkvertrag handelt, unterliegt die Versteuerung

des Honorars dem Unternehmer. Für die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. den Abschluss einer

eventuellen Pflichtversicherung sorgt der Unternehmer selbst.

6. VERTRETUNGSBEFUGNIS

Der Unternehmer ist berechtigt, sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen.

7. WEISUNGSFREIHEIT

Ein Weisungsrecht des Bestellers gegenüber dem Unternehmer besteht nicht.

8. BEENDIGUNG DES WERKVERTRAGES

Der Unternehmer und der Besteller sind beiderseits berechtigt, mit sofortiger Wirkung das Vertragsverhält-

nis für beendet zu erklären.

9. SONSTIGES

Der guten Ordnung halber wird festgehalten, dass arbeitsrechtliche Bestimmungen auf das vorliegende

Vertragsverhältnis keine Anwendungen finden.

Ort, Datum

Unterschriften

Page 92: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

10.2. BEISPIEL EINER HONORARNOTE

92

AUFTRAGNEHMERNameAdresseTel.

HONORARNOTE NR.NEUE SELBSTÄNDIGE

AUFTRAGGEBERNameAdresseTel.

Für die Erstellung des nachstehenden Werkes:

Zeitraum

Bei dessen Erbringung ich mich vereinbarungsgemäß auf eigene Kosten und eigenes Risiko vertreten lassenkonnte bzw. eigener Erfüllungsgehilfen bedienen durfte und die ich weisungsfrei und ohne Bindung an Ord-nungsvorschriften des Auftraggebers wie z. B. über Arbeitsort, Arbeitszeit oder Arbeitsabfolge, sowie inwirtschaftlicher Unabhängigkeit erbracht habe.

Honorar

GESAMTSUMME*

IN WORTEN

* Die Gesamtsumme ist ohne Umsatzsteuer, da Umsatzsteuerbefreit

Ich ersuche um Überweisung auf mein Konto

BLZ Kontonr.

die Summe wurde bereits bar bezahltdie Summe wurde bereits auf mein Konto überwiesen

Ort, Datum Der Rechnungsleger

Page 93: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

93

10.3. BEISPIEL KASSABUCH OHNE UMSATZSTEUER

VOM

BIS

DATUM BELEG-NR. VORGANG EINNAHMEN IN € AUSGABEN IN €

GESAMT — € — €

— Ausgaben

Gesamt — €

= KASSENBESTAND — €

Page 94: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

10.4. BEISPIEL KASSABUCH MIT UMSATZSTEUER

94

VOM

BIS

DATUM BELEG-NR. VORGANG EINNAHMEN IN € AUSGABEN IN €

brutto USt netto brutto Vorst. netto

GESAMT — € — €

— Ausgaben

Gesamt — €

= KASSENBESTAND — €

Page 95: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

95

10.5. BEISPIEL EINER PLANRECHNUNG

MONAT. . . MONAT. . . MONAT. . . MONAT. . . MONAT. . . MONAT. . .

EINNAHMEN

1.

2.

3.

4.

EIGENMITTEL

KREDITAUFNAHME

FÖRDERUNG

SUMME EIN

AUSGABEN

TELEFONKOSTEN

MIETE

PRIVATENTNAHME

BÜROMATERIAL

INVESTITIONEN

1.

2.

WERBEKOSTEN

FAHRTKOSTEN

VERSICHERUNGEN

STEUERBERATER

DIVERSE KOSTEN

1.

2.

3.

4.

5.

TILGUNG KREDIT

ZINSEN KREDIT

SOZIALVERSICHERUNG

EINKOMMENSTEUER

SUMME AUS

SALDO MONAT

KONTOSTAND

Page 96: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

96

ÜBERLEGUNGEN UND HYPOTHESEN

Überlegungen zu „Geld verlangen“...Wieviel Geld/Euros kann ich für meine Leistung verlangen?

Was verlangen meine Mitbewerber?

Welche Zusatzvorteile bietet meine Leistung, mein Produkt?

Welche Zahlungsvereinbarungen sind für mich und meine Kunden sinnvoll?

Welche „Variablen“ (Kosten, Synergieeffekte usw.) kann ich noch positiv verändern?Welche Kosten kann ich wie senken?

Was brauche ich nicht unbedingt?

Was kann jemand anderer erledigen?

Wenn wirklich alles schief geht, was kann ich alles verlieren?Steht meine Existenz auf dem Spiel?

Kann ich weiter in meiner Flüchtlingsunterkunft bleiben?

Bekomme ich Probleme mit den Behörden in Österreich?

Kann ich meine Familie im Herkunftsland nicht mehr versorgen?

Rentiert sich der grosse zeitliche und emotionale Aufwand?Was ist eigentlich mein Stundenlohn – zahlt es sich aus so viel dafür zu arbeiten?

Bin ich in dieser rechtlich so unsicheren Situation bereit für so ein Risiko und so viel Vorbereitungsarbeit?

Page 97: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

97

10.6. HILFE BEI DER ENTWICKLUNG MEINER GESCHÄFTSIDEE

MEINE IDEE

Was ich machen möchte:

Was ist an meiner Geschäftsidee besonders:

Page 98: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

98

„SCHATZ“-SUCHE

Tragen Sie in die folgenden Felder alles ein, was Ihnen zum jeweiligen Themenbereich einfällt. Auch, wenn es

nicht direkt mit Ihrer Geschäftsidee zu tun hat. Ihre Antworten sollten auch die Zeit vor Ihrer Ankunft in

Österreich inkludieren.

Meine Ausbildung:

Meine Berufserfahrung:

Meine Hobbies und Interessen:

Page 99: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

99

Meine Talente:

Arbeiten die ich ohne Bezahlung gemacht habe (zum Beispiel in Vereinen oder Clubs; für Freunde, Verwand-

te oder in der Gemeinde):

Kontakte in Österreich, die mir in irgendeiner Art helfen könnten bei meiner Geschäftsidee (egal ob mit Ma-

terial, Information, anderen Kontakten, gutem Rat oder in einer anderen Art und Weise) :

Page 100: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

100

Beschreiben Sie in ein paar Worten ob und wie diese Begriffe auf Sie zutreffen:

Disziplin:

Selbstorganisation:

Eine Idee präsentieren:

Mit Stress umgehen:

Kompromissfähigkeit:

Ausdauer:

Page 101: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

101

ENTWICKLUNG DER GESCHÄFTSIDEE

Füllen Sie die folgenden Felder aus, indem Sie ausführlich über die generelle Situation in Ihrer Branche

nachdenken. (Zum Beispiel: Maler schreiben über die gesamte Kunstbranche, Fussballtrainer über die ganze

Sportbranche usw...)

Welche MARKTLÜCKE gibt es in dieser Branche? Welche Angebote gibt es hier in Wien NICHT?

Welche besondere Fähigkeiten, Talente, Erfahrungen oder Wissen besitze ich, die andere Leute in dieser

Branche NICHT haben?

Welche Kunden suchen etwas in dieser Branche, was es jetzt noch nicht gibt? Welcher Wunsch oder Bedarf

wird nicht erfüllt?

Was wollen oder brauchen die Kunden in dieser Branche wirklich?

Was fehlt Ihnen?

Page 102: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

102

MEINE NEUE GESCHÄFTSIDEE

Überdenken Sie Ihre Antworten auf den vorherigen Seiten und überlegen Sie, wie Sie Ihre

Geschäftsidee daraufhin verändern und verbessern könnten.

Page 103: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

ANHANG:

ERGEBNISSE EINER ERHEBUNG ZURLEBENSSITUATION VON ASYLWERBER-INNEN UND ASYLWERBERN ZU PROJEKT-BEGINN Ken Horvath, Lucie Prochazkova, Tom Schmid

Page 104: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

104

Teil der Begleitforschung des Equal-Projektes „DON’T WAIT“ war eine schriftliche Befragung der vom Projekt betreutenAsylwerberInnen. Aufgabe dieser Studie war die Darstellung der persönlichen Lebenssituation der AsylwerberInnen inÖsterreich und ihrer Zukunftsperspektiven. Bei dieser Erhebung wurden alle am Projekt beteiligten AsylwerberInnen ersucht, in einem Fragebogen Fragen zu ihrer Herkunft und ihrem persönlichem Umfeld, zur Arbeitsmarktsituation undihren Erfahrungen mit der österreichischen Gesellschaft zu beantworten. Diesen Fragebogen gab es in acht Sprachen.

Insgesamt konnten 185 AsylwerberInnen unterschiedlicher Herkunft befragt werden. Die Auswertung kam zu folgendenzentralen Ergebnissen:

Die sozioökonomische Lebenssituation der AsylwerberInnen ist – unabhängig von Alter, Geschlecht und Herkunft – von Mangel gekennzeichnet. Fast ein Drittel der Befragten gibt an, von einem Euro pro Tag oder weniger leben zu müssen. Eine Minderheit der Befragten konnte in Österreich einer Tätigkeitnachgehen – im Normalfall entsprach die Beschäftigung dabei jedoch nicht der Qualifikation der be-fragten Person.

Die Flucht bedeutet für die Betroffenen in mehrfacher Hinsicht einen bedeutenden Bruch: von der Form des Zusammenlebens mit anderen Menschen bis zur Berufssituation.

Dabei zeigt sich eine paradoxe Dynamik: Jene mit dem besten Berufs- und Bildungshintergrund kommen überproportional aus kulturellen Räumen, die einen vergleichsweise schwierigen Integra-tionsprozess erwarten lassen.

Der kulturelle Hintergrund ist in vielerlei Hinsicht von Bedeutung. Dies wird z.B. daran deutlich, dass das Beherrschen des lateinischen Schriftsystems die Möglichkeiten, Deutsch zu lernen und damit die Arbeitsmarktintegration, deutlich verbessert. Die Bedeutung von Geschlecht, Bildung und Berufsstatusin der Heimat erweist sich gegenüber der Herkunft als untergeordnet.

Über Erfahrungen mit Diskriminierung berichten vor allem Personen aus Regionen der Welt, die kulturell Europa sehr fern sind.

Von besonderer Bedeutung ist der Zugang zu Informationen. Je früher dieser möglich ist, desto weniger werden Diskriminierungserfahrungen berichtet und desto positiver ist das Österreichbild. Auch auf den Erfolg bei der Arbeitsmarktintegration hat der Informationszugang Auswirkungen.

1. EINLEITUNG

Page 105: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

Bis zum Zeitpunkt der Erhebung (~2003) war ein Anstieg der Asylanträge zu vermerken. Die Zahl ist allerdings seit2004 rückläufig. Die für die Studie erhältlichen Daten stammen aus dem Jahr 2002.

Die für 2002 erhältliche Zahl von 30.000 Asylanträgen spiegelt die reale Situation nur unzureichend wider. Im Jahr 2001 wurden bloß 3.642 Asylverfahren tatsächlich abgeschlossen, davon waren 1.114 positiv. Nur auf die abge-schlossenen Verfahren bezieht sich die offizielle Anerkennungsquote, die 2001 entsprechend bei 24,3% lag.Die Chancen, auf längere Sicht in Österreich bleiben zu können, sind unter den Herkunftsgruppen höchst unterschied-lich verteilt. Für AfghanInnen lagen sie 2002 bei 46,1%, GeorgierInnen kamen auf 8,7% und ArmenierInnen auf 4,7%.Die Zahl der abgeschlossenen Verfahren übersteigt dabei mit der Ausnahme von Jugoslawien nie 10% der im selbenJahr eingebrachten Anträge.

Für „DON’T WAIT“ sind vor allem jene Personen interessant, die erstens ein Verfahren bekommen und zweitens eine realistische Aussicht auf Anerkennung haben. Im Jahr 2002 stechen dabei Afghanistan mit 571 abgeschlossenen Verfahren (davon 46,1% positiv) und der Iran (296/54,1%) hervor. Andere Länder haben entweder eine hohe Zahl an abgeschlossenen Verfahren, dafür aber geringe Anerkennungsquoten (Türkei, Armenien, Georgien) oder umgekehrt(Kongo, Kamerun, Syrien ...).

2. GRUNDGESAMTHEIT

1 www.bmi.gv.at

105

Page 106: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

106

3.1. ALTER UND GESCHLECHT

Ähnlich der Grundgesamtheit ist auch die Stichprobe männlich dominiert: 32,6% der Befragten sind weiblich. DieMänner sind dabei etwas gleichmäßiger über die Altersgruppen verteilt: Jeweils rund ein Fünftel der männlichenBefragten fällt in die Altersgruppen „21 bis 25“, „26 bis 30“ bzw. „31 bis 35“. Dagegen dominiert unter den Frauendeutlich die Altersgruppe der 26- bis 30-Jährigen mit einem Anteil von 28%. Der Altersschnitt der Frauen liegt bei30,75, jener der Männer bei 30,92.

3.2. HERKUNFTSREGIONEN

Fast die Hälfte der Befragten kam aus nur zwei Ländern: Afghanistan (41 Befragte bzw. 22,5%) und Iran (35 bzw.19,2%). Jene Nationalitätengruppen, die die Population der anerkannten Flüchtlinge in Österreich dominieren, sinddemnach auch in der Stichprobe stark vertreten. Für die weitere Auswertung wurde der Iran mit Syrien und demIrak (Naher Osten) sowie Pakistan und Bangladesch (Mittlerer Osten) jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst,insgesamt fallen in diese Gruppe 48 Personen (26,4%) der Befragten.

Ebenfalls stark vertreten sind afrikanische Staaten mit einem Anteil von zusammen 24,7%, wobei die zentralafri-kanischen Staaten Nigeria, Kamerun, Angola und Kongo (inkl. Dem. Rep. Kongo) mehr als die Hälfte dieser Gruppeausmachen. Als weiterer großer Bereich zeichnen sich Staaten der ehemaligen UdSSR ab: hier dominieren der Kaukasus (19 Befragte bzw. 10,4%) und Tschetschenien (9 bzw. 4,9%). Im Vergleich zur Bedeutung in der Grund-gesamtheit sind europäische Staaten unterrepräsentiert: die Türkei, Staaten des ehemaligen Jugoslawien etc. kommen zusammen auf gerade einmal 7,1% (13 Personen) – sie wurden in der Folge mit der Ukraine und Moldawienzusammen gefasst.

In der nächsten Tabelle wird eine Übersicht über die Zusammenfassung der Herkunftsstaaten gegeben.

3. ZUSAMMENSETZUNG DER STICHPROBE

ALTERSVERTEILUNG NACH GESCHLECHT

0 0,05 0,1 0,15 0,2 0,25 0,3

Abbildung 1 Altersverteilung nach Geschlecht Anteile; n=184

17 — 20

21 — 25

26 — 30

31 — 35

36 — 40

41 — 45

45 plus

Frauen

Männer

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Im weiteren Beitrag wird vor allem diese grobe Einteilung der Herkunftsregionen verwendet. Fallweise wird auf eine feinere Differenzierung zurückgegriffen. Im Fragebogen wurden neben dem Herkunftsland auch die Staatsbürgerschaft und die Volksgruppenzugehörigkeitabgefragt. Die Angaben der Befragten zu ihrer Staatsbürgerschaft stimmen mit den Angaben zu den Herkunfts-ländern bis auf kleine Abweichungen (russische Staatsbürgerschaft für Personen aus Tschetschenien, ein Iraner,der Deutschland als Herkunftsland angegeben hat...) überein – daher konnte auf eine gesonderte Betrachtung derStaatsbürgerschaften verzichtet werden. Auch die Betrachtung nach Zugehörigkeit zu Volksgruppen musste vor-erst entfallen, da in den wenigen Fällen, in denen eine entsprechende Angabe gemacht wurde, die Streuung aufunterschiedliche Gruppen zu groß und damit die Fallzahlen in den einzelnen Gruppen zu klein waren.

Das Geschlechterverhältnis ist in den einzelnen Herkunftsgruppen der Stichprobe sehr unterschiedlich: Gerade mal9,8% der Personen aus Afghanistan sind weiblich, unter den AfrikanerInnen sind 29,5% Frauen, der Kaukasus bzw.Tschetschenien folgen mit 39,3%, europäische Staaten kommen auf 45%. Der Nahe/Mittlere Osten hat mit einemFrauenanteil von 45,8% das ausgeglichenste Geschlechterverhältnis.

Aufschlussreich ist eine Betrachtung der sozial-räumlichen Herkunft im Heimatland. 67,2% der Befragten wohntenin ihren Herkunftsländern in Großstädten, weitere 20,6% in Kleinstädten. Nur 12,2% gaben eine ländliche Her-kunftsregion an. Damit wächst mit der Distanz (sowohl im geografischen Sinn als auch bezogen auf wirtschaftlicheAspekte) die Bedeutung urbaner Herkunftsräume: Während von den Flüchtlingen aus Europa nur 30% aus Groß-städten kommen, sind es von jenen aus Afghanistan 83% und von jenen aus dem Nahen/Mittleren Osten 81%. Dazwischen liegen die Staaten des Kaukasus/Tschetschenien und die Afrikanischen Staaten mit 57 bzw. 64%.

107

RAUM NACH HERKUNFT

Afghanistan

Naher/Mittlerer Osten

Afrikanische Staaten

Kaukasus, Tschetschenien

Europäische Staaten

0 % 25 % 50 % 75 % 100 %

Ländlich

Kleinstadt

Großstadt

REGION STAATEN HÄUFIGKEIT ANTEIL

Afghanistan

Naher und Mittlerer Osten

Europäische Staaten

Kaukasus, Tschetschenien u.a.

Afrika

Afghanistan

Iran, Irak, Syrien; Pakistan, Bangladesch; außerdem Mongolei

(wegen geringer Fallzahl)

Türkei; Kosovo, Jugoslawien, Mazedonien; Moldawien, Urkraine

Armenien, Aserbeidschan, Georgien; Tschetschenien, Russland

Zentral: Nigeria, Kamerun, Angola, Kongo, Dem. Rep. Kongo; West: Ghana,

Togo, Burkina Faso; Ost: Sudan, Somalia, Äthiopien; Nord: Algerien, Ägypten

41

48

20

28

45

22,5

26,4

11

15,4

24,7

Tabelle 1 Zuordnung einzelner Herkunftsstaaten zu groben Herkunftskategorien

Abbildung 2 Sozialer Raum nach Herkunftsregion; n=177

83 %

81 %

64 %

57 %

30 %

15 %

14 %

18 %

25 %

45 %

18 %

18 %

25 %

2 %

5 %

Page 108: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

108

3.3. AUFENTHALTSDAUER UND -STATUS

Die Mehrzahl der Befragten hatte zum Zeitpunkt der Erhebung bereits zwei Jahre oder mehr in Österreich ver-bracht. Jene, die seit zwei bis drei Jahren in Österreich waren, stellen zusammen 69,1% der Stichprobe dar. EinJahr Aufenthalt geben 11,6% an, ganze 16,1% waren seit vier Jahren oder länger in Österreich. Nach Herkunfts-region aufgeschlüsselt sind AfrikanerInnen und Personen aus dem Kaukasus bzw. Tschetschenien relativ kurz, Personen aus europäischen Staaten relativ lang in Österreich. Afghanistan und der Nahe/Mittlere Osten liegen im Mittelfeld. Das bedeutet, dass das Projekt DON’T WAIT vor allem Personen erfasste, die bereits weitgehend inÖsterreich „angekommen“ sind.

Dabei spiegelt sich die Länge des Aufenthalts auch im Aufenthaltsstatus wider: jene Befragten, die ein Jahr oderkürzer in Österreich sind, befinden sich zu 87,5% in einem laufenden Asylverfahren (nach § 19 des Asylgesetzes).Dieser Anteil geht bei zwei bis drei Jahren Aufenthalt auf 77,4% und bei mindestens vierjährigem Aufenthalt auf57,1% zurück. Parallel dazu steigt der Anteil jener, die über subsidiären Schutz (§ 8 des Fremdengesetzes) oder eine befristete Aufenthaltsberechtigung (§ 15) verfügen: von 12,5% auf 15,7% und 17,9%. Daraus folgt, dass Men-schen aus bestimmten Regionen infolge ihres kürzeren Aufenthalts auch einen weniger sicheren Aufenthaltsstatushaben. 95,1% der AfrikanerInnen und 80,1% der Personen aus Tschetschenien bzw. dem Kaukasus stehen in einemlaufenden Asylverfahren. Dagegen genießen beinahe 40% der AfghanInnen subsidiären Schutz oder eine befriste-te Aufenthaltsgenehmigung.

3.4. FAMILIE

Fast die Hälfte der Befragten (46,2%) ist ledig, 41,2% sind verheiratet. Von den restlichen Personen sind 8,2% geschieden und 3,8% verwitwet. 0,5% geben eine Lebensgemeinschaft an (genauer: ein Befragter). Dabei lässtsich naturgemäß ein enger Zusammenhang mit dem Alter erkennen. Der Anteil der ledigen Personen sinkt von80,8% bei jenen aus der Altersgruppe bis 25 auf 44,9% bei jenen aus der Altersgruppe der 25- bis 35-jährigenund schließlich auf 13,9% bei den über 35 Jahre alten. Im Gegensatz dazu steigt der Anteil der Verheirateten von11,5% auf 62,3% und 69,5%. Auch zwischen Männern und Frauen gibt es erkennbare Unterschiede: Die Hälfte derMänner, aber nur 37,3% der Frauen sind ledig, dafür ist unter den Frauen der Anteil der Geschiedenen und der Verwitweten höher (11,6% gegenüber 6,6% bzw. 8,5 gegenüber 1,6%).

AUFENTHALTSTITEL BIS 1 JAHR 2 BIS 3 JAHRE 4 JAHRE PLUS GESAMT

Subsidärer Schutz/befristete Aufenthaltsberechtigung

Laufendes Asylverfahren

Sonstiges

12,5

87,5

0

15,7

77,4

6,9

17,9

57,1

25

15,6

75,4

9

Tabelle 2 Aufenthaltstitel nach Aufenthaltsdauer, Angaben in Prozent von Aufenthaltsdauer; n=167

MÄNNER FRAUEN BIS 25 26 BIS 35 35 PLUS GESAMT

Ledig

Verheiratet

Geschieden

Verwitwet

Lebensgemeinschaft

50

41

6,6

1,6

0,8

37,3

42,4

11,9

8,5

80,8

11,5

5,8

1,9

44,9

42,3

7,7

5,1

13,5

69,2

11,5

5,8

46,2

41,2

8,2

3,8

0,5

Tabelle 3 Familienstand nach Alter (n=182) und Geschlecht (n=181); Angaben in Prozent von Geschlecht/Alter

Page 109: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

Die Mehrheit der verheirateten Personen hat auch Kinder – von insgesamt 75 verheirateten Befragten haben 63Kinder. Im Schnitt hatten die Befragten – jene ohne Kinder nicht miteinbezogen – 1,95 Kinder, das Durchschnittsal-ter lag bei 7,82 Jahren. Dabei macht die Gruppe jener mit nur einem Kind mit 41,9% den größten Anteil aus, mehrals zwei Kinder haben 24,4%.

Bei 75% der befragten Elternteile waren die Kinder 10 Jahre alt oder jünger.

62,1% der Eltern gaben an, dass ihre Kinder mit ihnen in Österreich seien. Bei den restlichen 37,9% war als Aufent-haltsort der Kinder bis auf wenige Ausnahmen das Herkunftsland der Befragten angegeben. In den meisten Fällenwar eine Trennung von den Kindern mit einer Trennung von der/dem Partner/in verbunden: 85,7% jener, derenPartnerIn in Österreich war, hatten auch ihre Kinder bei sich, aber nur 19% jener, die ohne PartnerIn gekommenwaren. Auch das Alter der Kinder macht einen Unterschied: Während jene, deren Kinder im Schnitt fünf Jahre altoder jünger sind, zu fast drei Vierteln ihre Kinder bei sich haben, sinkt der Anteil bei den im Schnitt älter als10Jährigen auf knapp über 50%.

Während es keine nennenswerten Unterschiede zwischen Männern und Frauen gibt, was die Trennung von ihrer/mPartner/in anbelangt, sind Frauen zu einem weit höheren Anteil mit ihren Kindern gekommen: 51,9% der Männernsind mit ihren Kindern in Österreich, bei Frauen sind es 77,1%.

Das Zurücklassen der Familie kann als eine Facette des vielschichtigen Bruchs im Leben der Flüchtlinge gelten –von dem in der Stichprobe immerhin fast 30% der Verheirateten und beinahe 40% der Eltern betroffen sind.

3.5. BRÜCHE IN DER LEBENSFORM

Mehr als die Hälfte der Befragten (59,7%) lebte im Heimatland in einer Kleinfamilie. In einer Großfamilie lebten15,5% und als Paar 11,6%, alleine lebten 8,3%. Für unterschiedliche Herkunftsregionen zeigen sich dabei auchunterschiedliche Lebensformmuster. Der Anteil der Kernfamilie schwankt zwischen 44,44% (Kaukasus/Tschetsche-nien) und 76,92% (Afghanistan).

Der Bruch, den die Migration bedeutet, wird greifbar, wenn man die aktuelle Lebensform der ursprünglichengegenüberstellt. In Österreich leben nur 27,3% der Befragten in einer der Kleinfamilie vergleichbaren Form. DerAnteil der allein Lebenden steigt auf 35%. Auffällig auch die Steigerung bei jenen, die angeben, mit mehrerennicht verwandten Personen zusammen zu wohnen: er steigt von 5% auf 16,4%.

Jene Personen, die in der Heimat als Paar lebten, schafften es am ehesten, ihre Lebensform aufrecht zu erhalten.Auffällig ist aber in praktisch allen Gruppen der hohe Anteil an jetzt allein oder mit Unbekannten lebenden Personen.

109

LEBENSFORM NACH HERKUNFT

Afghanistan

Europäische Staaten

Naher/Mittlerer Osten

Afrikanische Staaten

Kaukasus, Tschetschenien

0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % 100 %

Kernfamilie

Großfamilie

Als Paar

Allein

Mehrere Nichtverwandte

Abbildung 3 Lebensformen nach Herkunftsregion; n=178

77 %

70 %

60 %

45 %

44 %

Page 110: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

110

In Österreich lebt die Mehrzahl der Befragten in Flüchtlingslagern (39,2%), ein Umstand, den 29,6% als „allein le-ben“ und 22,5% als „mit Unbekannten leben“ wahrnehmen. 26,9% der Personen in Flüchtlingslagern sind dort mitihrer Familie untergebracht. 26,5% der Befragten wohnten zum Zeitpunkt der Erhebung in einer Pension, 19,3%zur Untermiete und 10,5% in Hauptmiete. Woher die Befragten kommen, hat auf die Wohnform in Österreich kei-nen nachweisbaren Einfluss. In Anbetracht dessen, dass die ursprüngliche Lebensform sehr wohl unterschiedlichwar, ein interessanter Umstand.

Vergleicht man den sozio-geografischen Herkunftsraum mit den Orten, an denen die Befragten in Österreich ihreerste Zeit verbrachten, bestätigt sich das Bild vom Bruch der Lebensformen. 20,8% kamen in einen ländlichenRaum, 34,5% in eine Kleinstadt und 44,6% in eine der Landeshauptstädte. 36,3% der Befragten kamen dabei ineine ihrem Herkunftsraum vergleichbare Umgebung. Von den Menschen, die ursprünglich am Land gelebt hatten,kamen 40% in eine Klein- und 45% in eine Großstadt. Ehemalige GroßstädterInnen mussten zu 22,4% mit einerländlichen und zu 35,3% mit einer kleinstädtischen Umgebung Vorlieb nehmen.

3.6. LEBENSSITUATION

Die folgenden Ergebnisse beruhen auf Informationen über die Situation vor dem 1. Mai 2004. Zu diesem Zeitpunktist mit einem neuen Asylgesetz die sogenannte „Grundversorgung“ in Kraft getreten, wodurch die Einkommenssi-tuation und die Wohnsituation von AsylwerberInnen flächendeckend stabilisiert wurde.

3.6.1. EINKOMMEN

Die Einkommenssituation der Befragten ist von Mangel geprägt. Das monatliche Netto-Durchschnittseinkommenliegt bei rund 255 Euro – ein Wert, der durch einige Ausreißer nach oben verzerrt wird. Der Median liegt bei 200Euro. Berücksichtigt man die Anzahl der Personen, die von diesem Einkommen leben müssen, verschärft sich dasBild noch einmal. Zwar müssen 56,2% der Befragten nur sich selbst erhalten, aber immerhin 19,6% haben vieroder mehr Personen zu ernähren. Das Pro-Kopf-Einkommen liegt im Mittel bei 138,13 Euro. 29,2% geben an, von ei-nem Einkommen leben zu müssen, das einen Euro pro Kopf und Tag oder weniger ausmacht.

Die Armutsgefährdung ist dabei für Menschen aus Europa am geringsten, von ihnen kommen zwei Drittel auf über300 Euro Monatseinkommen – ein mehr als doppelt so hoher Anteil als für jene Personen an zweiter Stelle ausdem Kaukasus/Tschetschenien (28,9%). Auch das Alter hat einen signifikanten Einfluss auf die Armutslage, je älterdie Befragten, desto höher das Einkommen. Der Zusammenhang ist allerdings relativ schwach.

EINKOMMEN NACH HERKUNFT

0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % 100 %

bis 100 Euro

100 bis 300 Euro

über 300 Euro

Abbildung 4 Einkommen nach Herkunftsregion

Afrikanische Staaten

Naher/Mittlerer Osten

Afghanistan

Kaukasus, Tschetschenien

Europäische Staaten

Page 111: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

111

80,2% der Befragten erhalten finanzielle Unterstützung. Davon entfallen 46,2% auf Bundesbetreuung und 26,9%auf Unterstützung durch NGOs. 23,4% erhalten Sozialhilfe. Reich wird man durch die Unterstützung aber nicht:46% jener, die Unterstützung bekommen, haben ein Monatseinkommen von 100 Euro oder weniger, weitere 27,3%kommen auf bis zu 300 Euro. Aber jene Befragten, die keine Unterstützung erhalten, stehen noch schlechter da.Die entsprechenden Prozentwerte liegen bei 36,4 und 13,6.

Dabei gehen niedrige Einkommen vorwiegend mit einer Unterstützung durch den Bund einher. 67,2% der Befrag-ten in Bundesbetreuung müssen mit höchstens 100 Euro monatlich auskommen. Bei den durch NGOs Unterstütz-ten liegt der entsprechende Wert bei 41%.

3.6.2. UNTERKUNFT

Eine schlechte Einkommenslage spiegelt sich meist in einer prekären Wohnsituation wider. Von den 40,4% der Befragten, die in Flüchtlingslagern untergebracht sind, kommen 56,9% auf höchstens 100 Euro Monatseinkom-men, weitere 23,1% erhalten bis zu 300 Euro. Personen, die in Untermiete oder Hauptmiete wohnen, sind über-proportional in den oberen Einkommensgruppen zu finden.

Die Bezahlung der Unterkunft (nicht deckungsgleich mit der allgemeinen finanziellen Unterstützung) erfolgt in denmeisten Fällen durch den Bund (47,7%). 27,6% bekommen ihre Unterkunft von NGOs bezahlt, weitere 21,8% bezah-len sie selber. Bezahlung durch den Bund impliziert dabei, dass die Betroffenen entweder im Flüchtlingslager oderin Pensionen untergebracht sind. NGOs kommen vor allem für Personen in Flüchtlingslagern auf. Selbstversorgerwohnen meist in Untermiete.

3.6.3. UNTERSTÜTZUNG BEI KINDERBETREUUNG

Von den Befragten mit Kindern erhalten 65,6% Unterstützung bei der Kinderbetreuung. Die Unterstützung erfolgtdabei zu 97% aus öffentlichen Mitteln – der kleine Rest kommt aus privaten Initiativen bzw. NGOs. Fehlende Unter-stützung bei der Kinderbetreuung wirkt sich dabei auf die Einkommenssituation deutlich negativ aus: jene ohneUnterstützung fielen zu 47,37% in die Einkommensgruppe unter 100 Euro, jene mit Unterstützung hingegen nur zueinem Anteil von 17,95%.

2 Mittelwert

WOHNFORM UND EINKOMMEN

0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % 100 %

bis 100 Euro

100 bis 300 Euro

über 300 Euro

Abbildung 5 Einkommen und Unterkunft

Flüchtlingslager

Pension/Hotel

Untermiete

Hauptmiete

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3.7. QUALIFIKATIONEN

3.7.1. BILDUNGSNIVEAU

Das Bildungsniveau ist in der Stichprobe relativ hoch. 35,9% geben an, einen Uni- oder Fachhochschulabschluss zu haben. Weitere 28,3% schlossen eine höhere Schule ab. Am anderen Ende des Spektrums stehen 14,13% mitkeinem bzw. höchstens einem Grundschulabschluss. 21,74% haben einen mittleren Bildungsabschluss – Personenmit Lehr- und Meisterabschluss mitgerechnet.

Kulturelle und bildungspolitische Unterschiede zwischen den Herkunftsregionen erschweren einen Vergleich.Kreuzt man die Angaben zum Bildungsabschluss mit jenen zu den Bildungsjahren, werden diese Unterschiede offensichtlich: 40,91% der Uni- oder FachhochschulabsolventInnen geben an, 12 oder weniger Bildungsjahre genos-sen zu haben. Dem stehen 53,03% gegenüber, die 15 oder mehr Jahre für denselben formalen Abschluss investierthaben.

Unter Berücksichtigung dieser Interpretationsschwierigkeiten lassen sich Tendenzen zum Bildungsniveau nachHerkunftsregion erkennen. Dem formalen Bildungsabschluss nach kommen Personen aus dem Kaukasus/Tschet-schenien auf das höchste Bildungsniveau: 74,1% geben einen Uni- oder Fachhochschulabschluss an. Damit liegensie deutlich vor den Personen aus afrikanischen (37,8%) und aus europäischen Staaten (30%). EuropäerInnen verfügen überdurchschnittlich häufig über einen mittleren Schul- bzw. einen Lehrabschluss. Der Anteil jener mitkeinem oder nur einem Grundschulabschluss ist unter AfghanInnen mit 24,4% besonders hoch. Auch aus euro-päischen Staaten kommen immerhin 20% mit einem entsprechend niedrigen Bildungsniveau nach Österreich.

Nach Bildungsjahren betrachtet liegen Personen aus europäischen und afrikanischen Staaten – die insgesamt einsehr ähnliches Bildungsprofil aufweisen – voran. Die Mehrzahl (54,7%) der Befragten kommt auf zwischen 9 und 12Jahre Schulbildung, bei Personen aus dem Kaukasus/Tschetschenien sind es 85,2%. Im Durchschnitt kommen dieBefragten auf 11,52 Bildungsjahre.Nach dem Geschlecht betrachtet lässt sich bei Bildungsniveau und -abschlüssen kein Unterschied feststellen.Die formalen Bildungsabschlüsse werden in Österreich insofern entwertet, als eine offizielle Anerkennung (Nostri-fizierung) selten stattfindet. Nur 19,4% der Befragten verfügen über nostrifizierte Zeugnisse.

BILDUNGSABSCHLUSS

0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % 100 %

Uni, Fachhochschule

Höherer Abschluss

Mittlerer Abschluss, Lehre

kein Abschluss, Grundschule

Abbildung 6 Bildungsabschluss nach Herkunftsregion; n=179

Kaukasus, Tschetschenien

Afrikanische Staaten

Europäische Staaten

Afghanistan

Naher/Mittlerer Osten

112

Page 113: Don't Wait Handbuch zur berufsbezogenen Beratung von Asylwerberinnen und Asylwerbern

113

3.7.2. BERUFSSTATUS IM HERKUNFTSLAND

Dem Bildungsniveau entsprechend, hatte ein großer Teil der Befragten im jeweiligen Herkunftsland einen relativguten Berufsstatus. 25,86% waren in leitenden Funktionen oder selbstständig, 40,23% waren anderweitig er-werbstätig, die restlichen 33,91% zum Großteil in Ausbildung. Vor allem die afrikanischen Befragten kamen aus hohen beruflichen Positionen: 41,5% von ihnen geben eine leitende oder selbstständige Position an.

Allerdings wird mit der Selbstständigkeit ein weites Tätigkeitsfeld abgedeckt. In der überwiegenden Zahl der Fällearbeiteten die Selbstständigen als FriseurIn, Lebensmittelhändler, KFZ-Mechaniker – auf österreichische Verhält-nisse umgelegt also typisch kleingewerbliche Tätigkeiten. Ebenso vertreten sind unter den Selbstständigen Künst-lerInnen, SportlerInnen, LehrerInnen und spezialisierte AkademikerInnen. Unter den übrigen „Erwerbstätigen“ finden sich entsprechend viele Personen mit einem ähnlichen Tätigkeitsspektrum. Auffällig ist in dieser Gruppe eine gewisse Häufung von Soldaten. Auch wissenschaftliche MitarbeiterInnen finden sich mehrere. Die häufigstenBerufe sind LehrerInnen und medizinisches Personal.

Während sich beim Bildungsstand keine systematischen Unterschiede zwischen den Geschlechtern nachweisen lassen, kommen die Frauen tendenziell aus niedrigeren beruflichen Positionen. Der Zusammenhang ist allerdingsnicht signifikant.

Ein hoher Berufsstatus im Herkunftsland macht sich allerdings in Österreich nicht unbedingt in einer besseren sozialen Lage bemerkbar. Jene, die eine leitende oder selbstständige Tätigkeit angaben, fallen zu 55,3% in die niedrigste Einkommensklasse (bis 100 Euro) – und erweisen sich damit als einkommensschwächer als jene, die imHerkunftsland nicht erwerbstätig waren – von ihnen fallen 51% in die entsprechende Einkommensgruppe. Auch auf die Art der Unterkunft o.ä. ist kein positiver Effekt festzustellen.

Derselbe Effekt lässt sich für die Bildung zeigen. 61,7% der AbsolventInnen einer höheren Schule und 40,3% derAkademikerInnen fallen in die unterste Einkommensklasse, von jenen ohne Schulabschluss sind es 36,4%, von AbsolventInnen einer mittleren Schule oder Lehre 29%. Auf die Frage, wie weit hohe Bildung und der Berufsstatusin der Heimat generell zur Arbeitsmarktintegration in Österreich beitragen, wird weiter unten eingegangen.

Der negative Zusammenhang von hoher Bildung bzw. hohem Berufsstatus auf die Lebenssituation lässt sich zu-mindest zum Teil durch die unterschiedliche Qualifikationsstruktur in den einzelnen Herkunftsgruppen erklären.Fast 68,1% der Selbstständigen und Personen in Führungspositionen entfallen auf die beiden einkommens-schwächsten Gruppen: afrikanische Staaten und Naher/Mittlerer Osten.

BILDUNGSJAHRE

0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % 100 %

12 Jahre und mehr

9 bis 12 Jahre

bis 8 Jahre

Abbildung 7 Bildungsjahre nach Herkunftsregion; n=179

Afrikanische Staaten

Europäische Staaten

Naher/Mittlerer Osten

Afghanistan

Kaukasus, Tschetschenien

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3.7.3. SPRACH- UND SCHRIFTKENNTNISSE

Ein zentraler Teil der Erhebung war die Erfassung von Sprach- und Schriftkenntnissen. Der überwiegende Teil der Befragten beherrscht zumindest eine Fremdsprache, nur 6,5% sprechen keine Fremdsprache. In den meistenFällen wurde dabei auch die Muttersprache angegeben, bei den tatsächlichen Fremdsprachenkenntnissen sind dieWerte dementsprechend nach unten zu korrigieren.

25,9% der Befragten geben an, zwei Sprachen zu sprechen, 35,1% nennen drei. Immerhin 22,7% kommen auf vierSprachen, 9,4% beherrschen mehr als das.

Neben diversen lokalen Dialekten stechen Englisch, Französisch, Persisch und Russisch als wichtigste Fremdspra-chen heraus. Englisch sprechen 47,6%, Französisch 26,5%. Persisch geben 28,6% an – überwiegend handelt essich dabei um muttersprachliche Personen. Russisch sprechen 11,4% – hauptsächlich Personen aus Staaten derehemaligen Sowjetunion. 17,3% beherrschen eine andere europäische Sprache.

36,5% sprechen zumindest zwei der genannten Sprachen. Nur 12,4% beherrschen keine von ihnen. Immerhin8,6% sprechen sowohl Englisch als auch Französisch; für die Arbeitsmarktintegration scheinen vor allem diese beiden Sprachen von Bedeutung, abgesehen natürlich von Deutsch.

3.7.4. DEUTSCHKENNTNISSE

Ihre Deutschkenntnisse beurteilen die Befragten positiv – berücksichtigt man die relativ kurze Aufenthaltsdauer.Immerhin 78,5% stufen sie als „mittel“ oder besser ein (gut: 23,8%, sehr gut: 12,2%), nur zwei Befragte meinen,über keine Deutschkenntnisse zu verfügen. Dabei lässt sich ein positiver Zusammenhang zwischen den allgemei-nen Fremdsprachenkenntnissen und den Deutschkenntnissen nachweisen. Sehr stark wirken sich Lateinschrift-kenntnisse auf den Spracherwerb aus. Andere spezielle Determinanten des Spracherwerbs lassen sich nicht erken-nen, getestet wurden Aufenthaltsdauer, Herkunftsregion, Geschlecht, Bildungsjahre, höchster Schulabschluss undBerufsstatus.

Der Einfluss von Lateinschriftkenntnissen auf den Spracherwerb lässt deren Relevanz erkennen. Zwar geben72,8% an, gut oder sehr gut Lateinschrift lesen zu können – die restlichen 27,2% schätzen ihre diesbezüglichenFähigkeiten aber als höchstens mittelmäßig ein. Auf die Frage, selbst Lateinschrift schreiben zu können, stufensich 32,8% der Befragten als höchstens mittelmäßig ein. Dafür geben 30,8% an, zumindest eine andere Schriftartzu beherrschen.

ANZAHL SPRACHEN

0 5 10 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65

Häufigkeit

Abbildung 8 Anzahl gesprochener Sprachen; n=184

eine Sprache

zwei Sprachen

drei Sprachen

vier Sprachen

fünf Sprachen

sechs Sprachen

sieben Sprachen

114

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115

3.7.5. ANDERE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN

45,6% der Befragten verfügen über einen Führerschein. Davon entfällt der überwiegende Teil auf PKW-Führer-scheine (41,1% der Befragten), weit abgeschlagen folgen InhaberInnen eines LKW-Führerscheins (6,5%). Nur einBefragter hat einen Kran-Führerschein, fünf geben an, über andere Führerscheine zu verfügen. 13,89% der Führer-scheinbesitzerInnen verfügen über mehr als einen Führerschein. In Österreich umgeschrieben wurden die Führer-scheine von 21,8% der Befragten, weitere 6% haben ihn teilweise umgeschrieben.

Computerkenntnisse haben 49,2% der Befragten. Dabei überwiegen allgemeine Windows-Kenntnisse und Internet-Kenntnisse mit einem Anteil von 34,6% und 35,1% an der Gesamtstichprobe. Spezifischere Kenntnisse haben nurwenige: Excel beherrschen 15,7%, Powerpoint 8,1%. 17,3% geben drei oder mehr spezifische Kenntnisse an.

Computerkenntnisse weisen dabei einen starken Zusammenhang mit Herkunft und Geschlecht auf. Während mehrals zwei Drittel der AfghanInnen über keine Computerkenntnisse verfügen (68,3%), kehrt sich dieses Verhältnis beiEuropäerInnen und AfrikanerInnen um: 60% bzw. 65,1% können mit Computern umgehen. Ebenso lässt sich einstarker Geschlechtereffekt feststellen: 56,1% der Männer, aber nur 34,5% der Frauen haben Computerkenntnisse.

DEUTSCHKENNTNISSE

0 5 10 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 70 75 80

HÄUFIGKEIT

Abbildung 9 Deutschkenntnisse, Häufigkeiten; n=185

keine

gering

mittel

gut

sehr gut

0 % 25 % 50 % 75 % 100 %

Ja

Nein

Abbildung 10 Computerkenntnisse nach Geschlecht; n=178

Frauen

Männer 56,10 % 43,90 %

COMPUTERKENNTNISSE I

34,50 % 65,50 %

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Daneben geben die Befragten eine Reihe weiterer Fertigkeiten an. Dabei dominieren Sport (52,97%) sowie Kochen/Haushalt (43,24%). Auch Unterricht (37,3%), Musik (29,73%) und Pflege (23,78%) werden häufig genannt. NachGeschlecht und Herkunft gibt es keine auffälligen Unterschiede, mit zwei Ausnahmen: Haushalt und Kochen sindwenig überraschend hauptsächlich weibliche Fertigkeiten (61,67% unter den Frauen, 33,87% unter den Männern),Sport eine überwiegend männliche Angelegenheit (33,33% unter den Frauen, 62,1% unter den Männern). Die Be-fragung wurde beim Eintritt in das Projekt Don’t wait vorgenommen und gibt daher keine Auskünfte über jeneKompetenzen, die im Projektverlauf dazu gewonnen wurden.

Soweit dies nachzuvollziehen war, haben die eigenen Fähigkeiten und Interessen natürlich eine Auswirkung auf dieberuflichen Ziele in Österreich. In praktisch allen Fällen entsprachen die beruflichen Ziele den in den Herkunftslän-dern ausgeübten Tätigkeiten.

Die Realität sieht jedoch anders aus.

3.8. TÄTIGKEITEN IN ÖSTERREICH

72,4% der Befragten besuchten in Österreich einige Kurse. In derselben Zeit konnten nicht einmal 30% einer be-zahlten Tätigkeit nachgehen. Auf mehr als eine Tätigkeit kamen gerade einmal 8,6%.

Kassiererin bei McDonalds, Abwäscher, Arbeit im Imbissstand, Zeitungsausträger, Küchenhilfe, Reinigungskraft undMA48: das sind häufig genannte Formen von Tätigkeiten. Daneben geben drei Befragte eine Ausbildung an, die siein Österreich begannen, einige probierten Volontariate. Die Dauer der jeweiligen Tätigkeiten reicht dabei – unab-hängig vom Tätigkeitsprofil – von wenigen Wochen über bis zu drei Jahre, von wenigen Stunden die Woche bis zuVollzeitbeschäftigungen.

Von jenen, die eine Beschäftigung fanden, ist exakt ein Drittel über eine Beschäftigungsbewilligung angestellt – die Tätigkeiten liegen hier vor allem im Küchenbereich (rund ein Drittel der Beschäftigungsbewilligungen) und imReinigungswesen. Eine wirkliche Anstellung haben nur zwei Befragte, 13 sind als TagelöhnerInnen oder auf Werk-vertragsbasis tätig.

Das Tätigkeitsprofil lässt keine besonderen Qualifikationserfordernisse erkennen. Trotzdem ist davon auszugehen,dass gewisse „Schlüsselkompetenzen“ die Jobsuche für Flüchtlinge erleichtern. Eine zu hohe Qualifikation könnte– so die Annahme – allerdings erschwerend wirken. Dieser Effekt wird durch die schon beschriebene Verteilung derQualifikationen auf die verschiedenen Herkunftsgruppen verstärkt.

Als zentrale Schlüsselfertigkeit können Sprachkenntnisse genannt werden, wobei davon ausgegangen wird, dassvor allem Deutsch- und Lateinschriftkenntnisse von Bedeutung sind. Fasst man die entsprechenden Variablen zu-sammen, zeigt sich tatsächlich ein markanter Zusammenhang. Auch mit den allgemeinen Sprachkenntnissen, alsoinklusive der Fremdsprachen, lässt sich ein Zusammenhang nachweisen.

116

COMPUTERKENNTNISSE II

0 % 25 % 50 % 75 % 100 %

Ja

Nein

Abbildung 11 Computerkenntnisse nach Herkunft; n=176

Afghanistan

Kaukasus, Tschetschenien

Naher/Mittlerer Osten

Europäische Staaten

Afrikanische Staaten

32 % 68 %

43 % 57 %

48 % 52 %

60 % 40 %

65 % 35 %

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117

Mitgebrachte Computerkenntnisse und Führerscheine brachten keinen Einfluss auf die Arbeitsmarktintegration.

Nach dem Geschlecht betrachtet, zeigt sich eine etwas bessere Ausgangssituation für Männer: 31,5% der männ-lichen entgegen 25% der weiblichen Befragten gingen mindestens einer bezahlten Tätigkeit nach. Außerdem zeigtsich eine Tendenz, dass Männer länger beschäftigt sind: 50% der Männer, aber 64,3% der Frauen sind ein halbesJahr oder weniger beschäftigt, bei jenen Frauen, die länger als zwei Jahre beschäftigt sind, liegt der Anteil bei7,1%, bei den Männern bei 12,5%.

Auch die Herkunftsregion macht einen gewissen Unterschied: 40% der Personen aus europäischen Staaten warenschon einmal beschäftigt, es folgen der Nahe/Mittlere Osten (33,3%) und Kaukasus (32,1%), schwieriger ist es fürAfghanInnen (22%) und Personen aus afrikanischen Staaten (22,2%).

Mitgebrachte Vorbildung wirkt sich nicht positiv auf die Arbeitsmarktintegration aus: wenn der Zusammenhangauch nicht signifikant ist, zeigt sich doch die Tendenz, dass Personen mit weniger Schuljahren eher einer Tätigkeitnachgingen. In der Gruppe der Personen mit bis zu acht Schuljahren liegt der Anteil bei 32,1%, bei jener mit 12 undmehr Ausbildungsjahren nur mehr bei 24,1%.

Nach dem Schulabschluss betrachtet, ergibt sich dasselbe Bild: 34,6% der GrundschulabsolventInnen und Per-sonen ohne Schulabschluss sind schon einmal einer Tätigkeit nachgegangen, aber nur 28,8% der Uni- oder Fach-hochschulabsolventInnen. Allerdings gibt sich eine schwach ausgeprägte Tendenz, dass sich mehr Bildungsjahrepositiv auf die Art des Beschäftigungsverhältnisses auswirken.Ebenfalls negativ scheint sich ein guter Berufsstatus im Herkunftsland auszuwirken. Während 37,7% jener, dienicht erwerbstätig gewesen waren, in Österreich schon zumindest einer Tätigkeit nachgegangen sind, sind es nur22,2% der Selbstständigen und Personen in leitenden Positionen.

Am Beispiel der Bildung lässt sich das komplexe Wechselverhältnis kultureller und qualifikationsbezogener Fakto-ren für die Arbeitsmarktintegration erkennen. Es sind die Personen aus Europa, die am ehesten Arbeit finden – also jene, mit einem vergleichsweise niedrigen Bildungsniveau.

Das Ausüben einer Tätigkeit in Österreich wirkt sich unmittelbar positiv auf die Lebenssituation aus. Jene, die zumindest einmal einer Tätigkeit nachgingen, verdienen im Mittel 201,67 Euro pro Kopf, jene ohne Beschäftigungkommen auf 110,23 Euro. Auch mit der Wohnsituation zeigt sich ein Zusammenhang: Personen mit Beschäftigungleben fast doppelt so häufig in Unter- oder Hauptmiete als Personen ohne Tätigkeit (27,3% bzw. 16,4% gegenüber15,6% bzw. 8,6%).

Die fehlende Arbeitsmarktintegration schlägt sich unmittelbar in der Tagesgestaltung der Betroffenen nieder. Abge-sehen von Schlaf sind Leerzeiten (98 Nennungen) die am häufigsten genannten Tagesbeschäftigungen der Befrag-ten. Es folgen Kommunikation (87), Behördenwege (81) und Familienbetreuung (77). 35 Befragte gaben an sich mitArbeitssuche zu beschäftigen, 24 mit Wohnungssuche. Bezieht man die Länge der mit den Tätigkeiten verbrachtenZeit mit ein, liegen die Leerzeiten mit 7,34 ebenfalls nur knapp hinter dem Schlaf mit 7,71 Stunden täglich.

Frauen müssen in ihrer Tagesgestaltung deutlich mehr Leerzeit unterbringen als Männer, sie verbringen im Schnitt9,1 Stunden täglich mit Leerzeiten (im Gegensatz zu 6,61 bei den Männern). Abgesehen von der Familienbetreuung,für die Frauen im Schnitt 4,23 Stunden und damit um 1,65 Stunden mehr als die Männer aufwenden und die von51,67% der Frauen, aber nur von 36,29% der Männer als Teil ihrer Tagesgestaltung genannt werden, zeigen sichkeine markanten Unterschiede in der Tagesgestaltung von Frauen und Männern. (Arbeitssuche wird nur von 8,3%der Frauen angegeben, aber von 23,4% der Männer).

3.9. ERFAHRUNG MIT UND EMOTIONALER BEZUG ZU ÖSTERREICH

Die Mehrzahl der Befragten kam nicht gezielt nach Österreich. 80,4% geben an, per Zufall hier gelandet zu sein.Anregungen von Familienmitgliedern (10,6%) und andere Formen von Empfehlungen (9%) spielen dagegen nur eine untergeordnete Rolle. Dementsprechend überrascht es nicht, dass 52% angeben, vor ihrer Migration nichtsüber Österreich gewusst zu haben.

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Wenn, dann wurden Informationen aus Medien oder Schule bezogen – 25,9 bzw. 22,2% geben diese als Informa-tionsquellen an. Auch Verwandte und Freunde spielten für 10,3% eine Rolle, offizielle Stellen (0,5%) und Erzählun-gen (3,2%) sind dagegen wenig relevant. 85,5% hatten aus keiner oder höchstens einer Quelle Informationen.

Äußerst wohlwollend fällt das Urteil über Österreich aus. 48,8% fühlen sich hier willkommen oder gut aufge-nommen, dazu kommen 24,1%, die sich neutral aufgenommen fühlen. Negative Wahrnehmungen werden weniger berichtet: 10,3% fühlen sich gar nicht, 6,3% mit Ablehnung, 10,3% mit Skepsis aufgenommen.

Noch positiver fallen die Antworten auf die Frage, ob Österreich den Befragten gefällt, aus: 5% geben ein negati-ves, 76,1% ein positives Urteil. Die ÖsterreicherInnen werden zu 8,3% als unangenehm, aber zu 68,3% als (sehr)angenehm empfunden.

Auffällig positive Beurteilung Österreichs, seiner EinwohnerInnen und der Aufnahme hier ist bei AfghanInnen zufinden.

Positive Erfahrungen mit ÖsterreicherInnen wirken sich positiv auf den Spracherwerb aus. Zu bedenken ist dabeider zentrale Stellenwert von Sprachkenntnissen für die Arbeitsmarktintegration.Die positive Einschätzung Österreichs wird durch häufige Diskriminierungserfahrungen konterkariert. Nur 31% erfuhren noch nie ablehnende Reaktionen wegen ihrer Herkunft, bei 22,4% war dies selten der Fall. 35,1% gebenan manchmal, 11,5% schon öfter solche Erfahrungen gemacht zu haben. Ablehnungen wegen des Geschlechtesspielen demgegenüber kaum eine Rolle, sie kamen bei 77,9% der Befragten noch gar nicht vor. 7,6% berichten, selten und 5,2% häufig solche Erfahrungen gemacht zuhaben, „Manchmal“ hatten sie 9,3% der Befragten ge-macht.

Die Wahrscheinlichkeit, diskriminierende Erfahrungen zu machen, ist von der Herkunft abhängig. Am ehesten sindAfrikanerInnen betroffen, dementsprechend wird Österreich von AfrikanerInnen auch am negativsten beurteilt.

JedeR sechste Befragte verbrachte in Österreich einige Zeit in Schubhaft. Dabei macht das Geschlecht keinenUnterschied. Die Herkunft allerdings schon: Während nur 5,6% der EuropäerInnen schon in Schubhaft saßen, mussten 21,1% der AfghanInnen, 19,2% der Personen aus Kaukasus/ Tschetschenien, 17,4% jener aus dem Nahen/Mittleren Osten und 14% der AfrikanerInnen eine solche Erfahrung machen.

Schwierig gestaltete sich für die Befragten in Österreich der Zugang zu Informationen. 34,3% empfanden es als„kaum möglich“ an Informationen zu gelangen, 45,3% gaben an, dass ihnen das „nicht so rasch“ gelungen sei. NurjedeR fünfte kam sofort an Informationen. Je besser dabei die Deutschkenntnisse, desto besser auch die Informa-tionsmöglichkeiten – oder umgekehrt: da die Qualität des Informationszugangs in direktem Zusammenhang mitder Beurteilung der Erfahrungen in Österreich steht und diese ihrerseits den Spracherwerb erleichtern, ist auchdie entgegengesetzte Wirkungsrichtung plausibel. Bildung, Berufsstatus, Herkunft und Geschlecht hatten dagegenkeinen nennenswerten Einfluss auf den Informationszugang.

118

DISKRIMINIERUNGSERFAHRUNG NACH HERKUNFT

0 % 25 % 50 % 75 % 100 %

manchmal, öfter

nie, selten

Abbildung 12 Diskriminierungserfahrungen nach Herkunft; n=171

Naher/Mittlerer Osten

Afghanistan

Kaukasus, Tschetschenien

Europäische Staaten

Afrikanische Staaten

37 % 63 %

38 % 62 %

44 % 56 %

47 % 53 %

66 % 34 %

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119

Dabei ist auch in den Fällen, in denen es Informationen gibt, die Anzahl der Informationsquellen in der Regel beschränkt: rund vier Fünftel der Personen, die Zugang zu Informationen hatten, nannten nur eine Informations-quelle, jedeR sechste Befragte mit Informationszugang nannte zwei Beratungsstellen (NGOs, kirchliche Einrich-tungen...) waren dabei die wichtigsten Ansprechpartner: 30,3% der Befragten fanden hier nützliche Informationen.Mit 22,7% folgen an zweiter Stelle informelle Netzwerke wie Bekannte oder andere Personen derselben Herkunft.Nur 10,3% geben an, von Behörden oder Polizei informiert worden zu sein. Dafür bringen Behörden und Polizei ei-nen Zeitvorteil: 44,4% der durch entsprechende Stellen Informierten geben an, sofort Zugang zu Informationen gehabt zu haben. Der Gang zu Beratungsstellen und zu Bekannten ging dagegen eher mit der Einschätzung einher,dass es nicht sehr rasch oder kaum möglich war, an Informationen zu gelangen. (Allerdings ist hier auch auf quali-tative Aspekte zu achten: der Anteil der von Behörden Informierten ist unter Schubhäftlingen doppelt so hoch wieunter jenen, die nicht in Schubhaft waren.)

Die Wirksamkeit der Beratung im Hinblick auf Arbeitsmarktintegration variiert beträchtlich. Am positivsten wirktsich eine Beratung durch NGOs aus: Während jene, die nicht von NGOs beraten wurden, nur zu 22,5% zumindesteiner Tätigkeit nachgehen konnten, steigt der Anteil bei den von NGOs Beratenen auf 46%. Bei Information durchBekannte zeigt sich ein deutlich schwächerer, bei jener durch Behörden und Polizei sogar ein leicht negativer Zu-sammenhang.

Je besser der Zugang zu Informationen insgesamt funktionierte, desto positiver wird die Zeit in Österreich – dasLand, die BewohnerInnen und die Aufnahme hier – bewertet. Diskriminierungserfahrungen werden deutlich sel-tener berichtet.

Der Aufenthalt in Österreich wird von den meisten Befragten mit einer Reihe von Hoffnungen verbunden. 80,5%nennen zumindest drei Zukunftswünsche, bei nur jeder/m Zehnten finden sich dazu keine Angaben. Abgesehenvon relativ allgemeinen Wünschen nach Frieden und Glück dominieren dabei drei Arten von Wünschen: auf die Familie und ihre Gesundheit, auf Arbeit und Ausbildung sowie auf den Aufenthalt in Österreich bezogene. Zwar äußern Frauen und ältere Personen etwas öfter als Männer bzw. Jüngere familienbezogene Wünsche. Abgesehendavon sind die Antwortmuster über Herkunfts-, Geschlechter und Altersgruppen relativ homogen. Die Formulierungen unterscheiden sich – aber die genannte Richtung der Wünsche lässt doch Schlüsse auf aktuelle Problem-lagen zu.

SCHLUSSFOLGERUNGEN

Obwohl die gegenwärtige Rechtslage in Österreich eine Integration in den Arbeitsmarkt für AsylwerberInnen nahe-zu unmöglich macht (unselbständige Erwerbstätigkeit: nur AsylwerberInnen mit befristeter Aufenthaltsbewilligunggem. § 15 AsylG können eine unbefristete Beschäftigungsbewilligung erhalten; AsylwerberInnen im laufenden Verfahren gem § 19 AsylG dürfen nur im Saisonbereich beschäftigt werden; selbständige Erwerbstätigkeit ist imGrunde nur über „Neue Selbständigkeit möglich), zeigt die Erfahrung, dass AusylwerberInnen zumindest nach einer gewissen Aufenthaltsdauer eine umso bessere Integrationschance in den Arbeitsmarkt haben, je besser ihreaktiven und passiven Deutschkenntnisse sind und je effektiver sie durch NGOs beraten werden. Diese Vorbereitungauf eine Arbeitsmarktintegration verbessert die Lage der Menschen in den Monaten nach dem positiven Asylbe-scheid, denn dann bestehen alle Integrationshemmnisse weiter – mit Ausnahme der Arbeitsmarktblockade.

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gefördert durch

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Integrationshaus

Arbeit und Ausbildung für AsylwerberInnen!

DON’TWAIT