die elektronische verfahrensführung nach dem avg rechtslage und erste erfahrungen salzburg, 20....
TRANSCRIPT
Die elektronischeVerfahrensführung nach
dem AVGRechtslage und erste Erfahrungen
www.ooe.gv.at
Salzburg, 20. Februar 2003 Wolfgang Steiner
IRIS 2003
3
Die elektronische V
erfahrensführung nach dem A
VG
IRIS2003
schriftliche Anbringenvorhandene technische Möglichkeiten
schriftliche Erledigungen in jeder technisch möglichen Weise
mit Zustimmung der Partei oder
Partei hat das Anbringen in derselben Weise eingebracht und der
Übermittlungsart nicht ausdrücklich widersprochen
e-Kommunikation im AVG B
ehördeP
arte
ien/
Bet
eilig
te
4
Die elektronische V
erfahrensführung nach dem A
VG
IRIS2003Einzelfragen
Programme und Dateiformate Vorschlag: Kundmachung
Vorbild § 13 Abs 5 AVG Eingangs-/ Empfangsbestätigung
Vorbild § 7 FinanzOnline-Verordnung 2002 Beispiel Oberösterreich
E-Mail-Adressen der Behörden persönliche e-Mail-Adressen sorgfältige Verwendung Vorschlag: Kundmachung Hinweis zB in Rechtsmittelbelehrung
5
Die elektronische V
erfahrensführung nach dem A
VG
IRIS2003Personenkennzeichnung
Unterschrift - e-Signatur Bürgerkarte / Personenkennzeichnung keine
notwendige Voraussetzung für e-Government § 13 Abs. 4a AVG: ZMR-Zahl
als Ausgangsbasis für eine »verwaltungsbe-reichsspezifisch unterschiedliche, abgeleitete und verschlüsselte Personenkennzeichung«
darf auf der Sozialversicherungs e-Card gespeichert werden
darf von der Behörde anlässlich der e-Iden-tifikation nicht aufgezeichnet werden
8
Die elektronische V
erfahrensführung nach dem A
VG
IRIS2003E-Government-Portal OÖ
ww
w.o
oe.g
v.at
9
Die elektronische V
erfahrensführung nach dem A
VG
IRIS2003E-Government-Portal BMF
finan
zonl
ine.
bmf.g
v.at
10
Die elektronische V
erfahrensführung nach dem A
VG
IRIS2003Registrierung OÖ
ww
w.ooe.gv.at
11
Die elektronische V
erfahrensführung nach dem A
VG
IRIS2003Registrierung FinanzOnline
finanzonline.bmf.gv.at
12
Die elektronische V
erfahrensführung nach dem A
VG
IRIS2003
Beilagen
Antrag,Erklärung
Einscannen
Erhebungen
Aktenvermerk,Niederschrift
Akteneinsicht,Parteiengehör
ErledigungVerbesserung
Kundmach-ungen
Rechtsbe-lehrung
Einzelne Verfahrensschritte
13
Die elektronische V
erfahrensführung nach dem A
VG
IRIS2003Erledigungen (Bescheide)
§ 18 Abs 4 AVG Privileg hinsichtlich der Unterschrift ua für
Ausfertigungen, die im Wege automationsunterstützter Datenüber-
tragung (e-Mail) übertragen werden, mittels ADV erstellt wurden
Textverarbeitung allein genügt bereits (arg § 14 Abs. 8 AVG)
Genehmigungserfordernis bleibt (§ 18 Abs 2 AVG)
Unterschrift oder sonstige Feststellbarkeit
14
Die elektronische V
erfahrensführung nach dem A
VG
IRIS2003
Beilagen
Antrag,Erklärung
Einscannen
Erhebungen
Aktenvermerk,Niederschrift
Akteneinsicht,Parteiengehör
Zustellung
Verbesserung
Kundmach-ungen
Rechtsbe-lehrung
Einzelne Verfahrensschritte
Erledigung
15
Die elektronische V
erfahrensführung nach dem A
VG
IRIS2003e-Zustellung
Nachweisliche Zustellung technisch (meist) nicht möglich unterschiedliche Übertragungsprotokolle,
Firewalls, ... nach § 22 AVG in vielen Fällen aber angebracht
§ 26a ZustellG elektronischer Verfügungsbereich der Em-
pfängerin/des Empfängers = Einlangen im Mailpostfach
Beweislast bei der Behörde Abwesenheitsregel
17
Die elektronische V
erfahrensführung nach dem A
VG
IRIS2003Elektronische Bereithaltung
§ 17a ZustellG Analogon zur Hinterlegung
aber: keine Subsidiarität zur Übermittlung der Sendung
Aufforderung, die Sendung während der Abholfrist bei der Behörde abzuholen
Zustellwirkung mit erstem Abholtag Ausnahmen
Mitteilung mangelnder Erreichbarkeit auch automatische Abwesenheitsnachricht
Glaubhaftmachung technischer Probleme innerhalb der Abholfrist
18
Die elektronische V
erfahrensführung nach dem A
VG
IRIS2003
Beilagen
Antrag,Erklärung
Einscannen
Erhebungen
Aktenvermerk,Niederschrift
Akteneinsicht,Parteiengehör
Zustellung
Verbesserung
Kundmach-ungen
Rechtsbe-lehrung
Einzelne Verfahrensschritte
Erledigung
19
Die elektronische V
erfahrensführung nach dem A
VG
IRIS2003Resümee
Verwaltungsverfahrensgesetze sind an die technischen Möglichkeiten (technologieun-abhängig) weitgehend angepasst
Einige Ergänzungen und Klarstellungen werden wohl noch nötig werden offizielle e-Mail-Adressen und Formate Übermittlungsbestätigung (§ 7 Abs 3 FonV) nachweisliche Zustellung Aktenvorlage bei Aufsichtsbehörden, UVS, VfGH
und VwGH
Wolfgang SteinerAmt der Oö. Landesregierung - Verfassungsdienst
Oö. Landtagsdirektion(A) 4021 Linz, Klosterstraße 7 - Landhaus
+43(0)732.7720.11708, Fax: .11611e-Mail: [email protected]
© 2003
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!
www.ooe.gv.at
IRIS 2003
Die elektronischeAktenführung nach
dem AVGRechtslage und erste Erfahrungen
www.ooe.gv.at
Salzburg, 20. Februar 2003 Wolfgang Steiner
Ende
IRIS 2003