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Kurzumtriebsplantagen in der Praxis rechtliche Rahmenbedingungen, Anbautechnik, Artenvielfalt Derzeitige rechtliche Rahmenbedingungen für Greening und Möglichkeiten der Investitionsförderung bei KUP Versuchsgut Stifterhof, Odenheim, 22. Januar 2015 Alexander Möndel Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Klaus Mastel Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg

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Kurzumtriebsplantagen

in der Praxis – rechtliche Rahmenbedingungen,

Anbautechnik, Artenvielfalt

Derzeitige rechtliche Rahmenbedingungen

für Greening und Möglichkeiten der

Investitionsförderung bei KUP

Versuchsgut Stifterhof,

Odenheim, 22. Januar 2015

Alexander Möndel

Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

Klaus Mastel

Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg

Gliederung

Rechtliche und förderpolitische Rahmenbedingungen

- Bundeswaldgesetz

- Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz

- Nachbarrechtsgesetz

- Investitionsförderung

- Wassergesetz BW

- Gemeinsame Agrarpolitik (2014 - 2020): Direktzahlungen und

Greening mit ÖVF

Zusammenfassung und Ausblick

22. Januar 2015

§ 2 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (gültig seit 06.08.2010):

Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. Grundflächen, auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen KUP)

2. Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung)

22. Januar 2015

Rechtliche und förderpolitische

Rahmenbedingungen

Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG)

(gültig ab 17.12.2011)

Seit der Novellierung gilt:

eine generelle Genehmigungspflicht für KUP (> 20 Ar)

für KUP (< 20 Ar) gilt eine Anzeigepflicht

auf Dauergrünland ist auf Grund eines generellen Umwandlungsverbots seit 2011 in Baden-Württemberg Anbau von KUP nicht mehr möglich

nicht als Umwandlung gilt die Umwandlung von Dauergrünland auf Flächen von bis zu 20 Ar

Infos/Formulare unter: https://www.landwirtschaft-bw.info/pb/MLR.LEL,Lde/Startseite/Laendliche+Entwicklung+und+Landschaft/Agrarstruktur

22. Januar 2015

Rechtliche und förderpolitische

Rahmenbedingungen

Nachbarrecht: § 16 Nachbarrechtsgesetz (NRG) Sonstige Gehölze: Bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen sind

[…] folgende Grenzabstände einzuhalten:

Weidenanpflanzungen, nicht jährlich genutzt, bis 4 m Wuchshöhe: 2 m

über 4 m Wuchshöhe 3 m

Pappelanpflanzungen

Mit Pappeln in Kurzumtriebsplantagen (§ 2 Abs. 2 (1) des Bundeswaldgesetzes) mit einer Umtriebszeit von höchstens zehn Jahren und bis max. 12 m Wuchshöhe 4 m

…. bei Umtriebszeiten über zehn Jahren 8 m

22. Januar 2015

Fördermöglichkeiten von KUP nach den Richtlinien der einzelbetrieblichen Förderung

landw. Unternehmen

(AFP Teil B, Investitionen zur Diversifizierung)

Die Förderung/Zuwendung beträgt einmalig max. 1.200,- € je Hektar bzw. bis zu 40% der Anlagekosten

Die Mindestinvestitionssumme des Landwirtes beträgt 7.500,- € Maximal können 10 Hektar KUP je Betrieb gefördert werden.

Die Mindestbaumzahl liegt bei 3.000 Bäumen/ha

Mindeststandzeit der Anlage 12 Jahre

Ausgeschlossen sind KUP, deren Biomasse für die Vergütung nach EEG in Anspruch genommen wird.

22. Januar 2015

Weiterhin: zinsgünstige Darlehen über das Förderprogramm „Nachhaltigkeit“

der Rentenbank. www.rentenbank.de

28./29./30.01.2014 Wassergesetz (WG) für Baden-Württemberg

Gewässerrandstreifen, MLR/Referat23/Dölz

Der 5 m-Bereich ab Böschungsoberkante für das Verbot des Ein-

satzes und der Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln

neben einem Gewässer von wasserwirtschaftlicher Bedeutung.

Gewässerrandstr. (WG § 29): Verbot bei Düngung u. Pflanzenschutz

Bild: MLR

28./29./30.01.2014 Wassergesetz (WG) für Baden-Württemberg

Gewässerrandstreifen, MLR/Referat23/Dölz

Gewässerrandstr. (WG § 29): eingeschränkte Ackernutzung ab 2019

ab 1. Januar

2014

ab 1. Januar

2019

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EU-Agrarpolitik (GAP) nach 2014: Erste Säule

Direktzahlungen (Flächenprämie):

= Basisprämie + Greening-Prämie + Prämie für Junglandwirte

+ Prämien für die ersten 46 ha eines Betriebes

Klaus Mastel KUP-Tag, 220115, Stifterhof

Greening-Auflagen:

- Schaffung ökologischer Vorrangflächen (= Flächen im Umweltinteresse)

- Anbaudiversifizierung

- Erhaltung von Dauergrünland

Bei Nichteinhaltung wird Flächenprämie mind. um Greening-Prämie gekürzt.

public money for public goods

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EU-Agrarpolitik (GAP) nach 2014: Zweite Säule

EU-Mittel auf Grund der VO zur „Förderung der Entwicklung des ländlichen

Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung

des ländlichen Raumes“ (ELER-VO)

+ Bundesmittel aus Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung

der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)

+ Landesmittel

Klaus Mastel KUP-Tag, 220115, Stifterhof

In BW: „aus MEKA wird FAKT“ !!

(Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl)

Landesprogramm : „Maßnahmen- und Entwicklungsplan

Ländlicher Raum BW 2014 – 2020“ (MEPL III)“

u. a. Förderung von Agrarumweltmaßnahmen, in BW

bisher der „MEKA“

• Wert: rd. 44 €/ha auf Basis aktivierter ZA

• bis 90 ha

• „Anforderung“ an Person

• Wert: 50 €/ha (Hektar 1 -30) 30 €/ha (Hektar 31-46) auf Basis aktivierter ZA

• bis zu 46 ha • CC-Verpflichtung

• Wert: rd. 87 €/ha (2015)

• alle aktivierten beihilfefähigen Flächen

• CC-Verpflichtung

• Anforderung: Greening

• Wert in BW: rd. 161 €/ha (2015)

• alle aktivierten beihilfefähigen Flächen

• CC-Verpflichtung Basis-prämie

Greening-prämie

Jungland-wirte-prämie

Umver-teilungs-prämie

22.01.2015

Was sind Direktzahlungen?

KUP-Flächen sind beihilfefähigen Flächen,

für die Direktzahlungen gewährt werden ! = VO (EG) 1120/2009 mit Definition/Bestimmungen zu KUP

a) „Niederwald im Kurzumtrieb“ = Flächen mit mehrjährigen Gehölzarten, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und in der nächsten Saison wieder austreibt (Erntezyklus < 20 Jahre, Quelle: DirektZahlDurchfV)

b) Verpflichtung der EU-MS, ab 2010 KUP-Liste zu erstellen In D (nach Bekanntmachung der BLE Nr. 05/10/31 u. 15/10/31) nur: Weiden, Pappeln, Robinien, Birken, Erlen, Gem. Esche, Stieleiche, Traubeneiche und Roteiche

Es handelt sich weder bei Miscanthus, Silphie, Sudangras oder Malven um Gehölzarten. Diese sind daher weder unter „KUP“ noch unter „öVF-fähige KUP“ zu subsummieren.

22. Januar 2015

22. Januar 2015

Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen und deren maximale Erntezyklen

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rg Anbaudiversifizierung

• 10 - 30 ha Ackerfläche:

mind. zwei Kulturen

1. Kultur < 75%

• > 30 ha Ackerfläche:

mind. drei Kulturen

1. Kultur < 75%; 1. + 2. Kultur < 95%

Ausnahmen

• < 10 ha Ackerfläche

• > 75% der LF Dauergrünland

(Rest max. 30 ha Ackerfläche)

• > 75% der AF Grasanbau, Grünfutter-

pflanzen, Brache oder Kombination

(Rest max. 30 ha Ackerfläche)

Erhaltung von Dauergrünland

Ökologische Vorrangflächen

• auf 5% der Ackerfläche (2018 ggf. 7%)

• Verschiedene Maßnahmen mit

unterschiedlichen Gewichtungs-

faktoren möglich

Ausnahmen

• < 15 ha Ackerfläche

• > 75% der LF Dauergrünland

(Rest max. 30 ha Ackerfläche)

• > 75% der AF Grasanbau, Grünfutter-

pflanzen, Brache oder Kombination

(Rest max. 30 ha Ackerfläche)

Klaus Mastel KUP-Tag, 220115, Stifterhof

Zs.-fassung GREENING (freigestellt sind Ökobetriebe und Betriebe mit Dauerkulturen)

Dauergrünland-

umwandlungsverbot

nach § 27a LLG

ist in BW zu beachten.

Umweltsensibles Dauergrünland in FFH-Gebieten

Grünland, das am 1. Januar 2015 als

FFH-Gebiet ausgewiesen ist:

absolutes Umwandlungs- und Pflügeverbot

Ausnahme für Flächen, die im Rahmen von

Agrarumweltmaßnahmen umgewandelt werden.

Verbesserung der Grasnarbe möglich

(solange diese nicht beschädigt wird)

22. Januar 2015

Beibehaltung Dauergrünland-Anteil außerhalb FFH-Gebieten (I)

Einzelbetrieb

• Umwandlung nach Genehmigung (ab dem ersten m²)

i.d.R. mit Pflicht zur Anlage von Ersatzgrünland

• Genehmigung, sofern keine Versagungsgründe vorliegen

• Versagungsgründe:

andere Rechtsvorschriften stehen entgegen

Verpflichtungen gegenüber Öffentlichen Stellen

Dauergrünland hat gegenüber Referenzjahr (2012) um mehr als

5 % abgenommen.

• Ersatzgrünland muss im selben Bundesland angelegt werden,

• Neuanlage kann auch auf Flächen anderer Antragsteller erfolgen.

• Ersatzgrünland muss mindestens 5 Jahre erhalten werden

22. Januar 2015

Beibehaltung Dauergrünland-Anteil außerhalb FFH-Gebieten (I)

Einzelbetrieb

• Umwandlung nach Genehmigung (ab dem ersten m²)

i.d.R. mit Pflicht zur Anlage von Ersatzgrünland

• Genehmigung, sofern keine Versagungsgründe vorliegen

22. Januar 2015

Fazit:

KUP auf Dauergrünland ist unter bestimmten Voraussetzungen theoretisch möglich, in der Praxis jedoch keine Option!

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rg Anbaudiversifizierung

• 10 - 30 ha Ackerfläche:

mind. zwei Kulturen

1. Kultur < 75%

• > 30 ha Ackerfläche:

mind. drei Kulturen

1. Kultur < 75%; 1. + 2. Kultur < 95%

Ausnahmen

• < 10 ha Ackerfläche

• > 75% der LF Dauergrünland

(Rest max. 30 ha Ackerfläche)

• > 75% der AF Grasanbau, Grünfutter-

pflanzen, Brache oder Kombination

(Rest max. 30 ha Ackerfläche)

Erhaltung von Dauergrünland

Ökologische Vorrangflächen

• auf 5% der Ackerfläche (2018 ggf. 7%)

• Verschiedene Maßnahmen mit

unterschiedlichen Gewichtungs-

faktoren möglich

Ausnahmen

• < 15 ha Ackerfläche

• > 75% der LF Dauergrünland

(Rest max. 30 ha Ackerfläche)

• > 75% der AF Grasanbau, Grünfutter-

pflanzen, Brache oder Kombination

(Rest max. 30 ha Ackerfläche)

Klaus Mastel KUP-Tag, 220115, Stifterhof

Zs.-fassung GREENING (freigestellt sind Ökobetriebe und Betriebe mit Dauerkulturen)

Dauergrünland-

umwandlungsverbot

nach § 27a LLG

ist in BW zu beachten.

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Greening - Ökologische Vorrangflächen

– Brachliegende Flächen (keine lw. Erzeugung,

Begrünung/Blühmischung ohne Nutzung im Antragsjahr erlaubt)

– Terrassen

– Landschaftselemente

– Pufferstreifen (Gewässerrandstreifen)

– Agroforstflächen

– Flächen entlang von Waldrändern

– Kurzumtriebsplantagen (ohne Pflanzenschutzmittel und mineralische

Düngung )

– Aufforstungsflächen

– Flächen mit Zwischenfrüchten

– Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen

Klaus Mastel KUP-Tag, 220115, Stifterhof

(0,3)

Die Maßnahmen werden unterschiedlich gewichtet.

(1)

(0,7)

(1)

(1,5)

(je nach Element)

(1,5)

(1)

(0,3)

Mögliche Maßnahmen (Art. 46 (1) Nr. 2 der VO (EU) Nr. 1307/2013 vom 17.12.2013

und Delegierte VO (EU) Nr. 639/214 vom 11.03.2014 und Durchführungs-VO (EU) Nr. 641/2014

vom 16.6.2014:

22. Januar 2015

Die gängigen Pappel- und Weidenkreuzungen sind als ÖVF geeignet

Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen und deren maximale Erntezyklen

Berechnungsbeispiel:

Auf 5% des Ackerlandes einschließlich ÖVF Flächen sind Maßnahmen durchzuführen, die als ÖVF anerkannt werden.

Beispiel: Betrieb mit 100 ha Ackerland einschl. 2 ha ÖVF-KUP

muss 5% von 100 ha = 5 ha als ÖVF bereitstellen.

Die 2 ha KUP werden mit 2 ha * 0,3 (Gewichtungsfaktor)

= 0,6 ha ÖVF angerechnet,

d. h. der Betrieb muss noch 4,4 ha als ÖVF zur Verfügung stellen z. B. über Zwischenfrüchte, Eiweißpflanzen oder Blühmischungen.

22. Januar 2015