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„Der Thüringer Weg“ Gemeinsame Waldbewirtschaftung

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„Der Thüringer Weg“

Gemeinsame Waldbewirtschaftung

Ausgangslage

Realteilungsgebiet

ungeklärte Eigentumsverhältnisse aufgrund nicht

fortgeführter Grundbücher

örtlich nicht auffindbare Grundstücke

extrem schmale, ungünstig geformte Grundstücke

mangelhafte bzw. fehlende Erschließung

Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546),

zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom

19.12.2008 (BGBl. I S. 2794)

Zielstellung

Vereinfachte, schnelle und kostengünstige Neuordnung der

Eigentumsverhältnisse

Beseitigung der Gemengelagen durch Flächentausch

möglichst kein Ausbau gemeinschaftlicher Anlagen

Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung

schaffen

Unterstützung der Eigentümer und der Forstverwaltung bei

der Gründung einer Waldgenossenschaft

Umsetzung

Regelflurbereinigung §§ 1, 4 FlurbG

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren § 86 FlurbG

Unternehmensflurbereinigungsverfahren § 87 FlurbG

Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren § 91 FlurbG

Freiwilliger Landtausch § 103 a FlurbG

Verfahrensarten:

Umsetzung

§ 91 FlurbG

Um die in der Flurbereinigung angestrebte Verbesserung der

Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forst-

wirtschaft möglichst rasch herbeizuführen, kann in Gemarkungen,

in denen die Anlage eines neuen Wegenetzes nicht erforderlich ist,

ein Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren stattfinden.

§ 84 FlurbG

Ländlicher Grundbesitz im Sinne dieses Gesetzes sind auch

Waldgrundstücke.

Beschleunigte Zusammenlegung

die Zusammenlegung erfolgt unter Mitwirkung der

Gesamtheit der beteiligten Grundstückseigentümer

die Vorschriften über die Flurbereinigung sind zum Teil

ausgeschlossen

die Einleitung erfolgt auf Antrag

nach Möglichkeit sollen ganze Grundstücke ausgetauscht

werden => minimiert den Vermessungsaufwand

keine Baumaßnahmen

die Abfindungen sind nach Möglichkeit durch schriftliche

Vereinbarungen mit den Beteiligten zu bestimmen

Umsetzung

Gründung von Waldgenossenschaften

Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2008,

GVBl. S. 327, geändert am 25. Oktober 2011, GVBl. S. 273

§ 52 Gründung von Waldgenossenschaften

(1)Eigentümer von wesentlich zusammenhängenden

Waldgrundstücken können zum Zwecke der gemeinschaftlichen

Bewirtschaftung eine Waldgenossenschaft gründen. …

(2)Der Antrag zur Gründung einer Waldgenossenschaft ist von

allen Eigentümern bei der unteren Forstbehörde zu stellen. …

Gründung von Waldgenossenschaften

§ 52 Gründung von Waldgenossenschaften

(3) Die Waldgenossenschaft entsteht mit der Genehmigung der

Satzung durch die oberste Forstbehörde. …

(4) Mit der Entstehung der Waldgenossenschaft geht das

Eigentum an den eingebrachten Grundstücken auf die

Mitglieder zur gesamten Hand als Gemeinschaftsvermögen

über.

Die Anteile der Mitglieder … bestimmen sich nach dem

forstlichen Ertragswert der einzelnen Grundstücke im

Verhältnis zum Wert aller eingebrachten Grundstücke. …

Gründung von Waldgenossenschaften

§ 54 Grundbucheintragung

(2) Die oberste Forstbehörde ist auf Antrag der

Waldgenossenschaft befugt, das jeweilige Grundbuchamt um

die Eintragung einer neu gegründeten Waldgenossenschaft

sowie deren Mitglieder und ihrer Anteile und die Löschung der

Einzelblätter zu ersuchen.

Gründung von Waldgenossenschaften

in Verbindung mit einem

Beschleunigten Zusammenlegungsverfahren

in Verbindung mit einem

Beschleunigten Zusammenlegungsverfahren

Einleitung eines Beschleunigten

Zusammenlegungsverfahrens nach § 91 FlurbG

Anhörung der Beteiligten

Anordnung der Zusammenlegung

Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft

Gründung von Waldgenossenschaften

Unbekannte Eigentümer

Beantragung der

Vertreterbestellung

(Ziel: Veräußerung an

Waldgenossenschaft)

Erklärung des Beitritts zur Waldgenossenschaft gegenüber

der Unteren Forstbehörde ggf. in einem gemeinsamen

Planwunschtermin

Bekannte Eigentümer

Ermittlung der Beteiligten im Zusammenlegungsverfahren

Berichtigung der

Grundbücher im Alten

Bestand

Gründung einer

Waldgenossenschaft

nach § 52 ThürWaldG

nein ja

Erklärung des Beitritts zur Waldgenossenschaft gegenüber

der Unteren Forstbehörde ggf. in einem gemeinsamen

Planwunschtermin

Berichtigung der

Grundbücher im Alten

Bestand

Zusammenlegung der Grundstücke im

Zusammenlegungsplan

Ausführungsanordnung

Berichtigung der öffentlichen Bücher

Schlussfeststellung

Ausgangslage (Beispiel)

50 m

Wölfershäuser Wälder:

Ausgangslage (Beispiel)

Größe des Zusammenlegungsgebietes ca. 146 ha

Anzahl der Ordnungsnummern ca. 170

Anzahl der Flurstücke ca. 530

durchschnittliche Flurstücksgröße ca. 0,27 ha

148 Flurstücke 0 Ar – 5 Ar

87 Flurstücke > 5 Ar – 10 Ar

43 Flurstücke > 10 Ar – 15 Ar

46 Flurstücke > 15 Ar – 20 Ar

44 Flurstücke > 20 Ar – 30 Ar

132 Flurstücke > 30 Ar – 1 ha

30 Flurstücke > 1 ha

Wölfershäuser Wälder:

Ausgangslage (Beispiel)

Planwunsch (Beispiel)

Wölfershäuser Wälder:

Durchführung im Zeitraum 24.03.-16.04.2014

364 Personen wurden angeschrieben

355 Personen haben einen Planwunsch abgegeben (ca. 98 %)

davon wollen:

ca. 60 % Waldgenosse werden

ca. 36 % Eigentum verkaufen

(Stand: 06.05.2014)

Bodenordnung

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