der staat als unternehmer (2) begriff des Öffentlichen unternehmens

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Der Staat als Unternehmer (2) Begriff des Öffentlichen Unternehmens SS 2009 Kurt Reindl Kurt Reindl, Der Staat als Unternehmer, SS 2009, 09.03.2009 1

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Der Staat als Unternehmer (2) Begriff des Öffentlichen Unternehmens. SS 2009 Kurt Reindl. Kurt Reindl, Der Staat als Unternehmer, SS 2009, 09.03.2009. 1. Gliederung. Allgemeiner Teil Allgemeine Informationen Begriff des Öffentlichen Unternehmens - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Der Staat als Unternehmer (2) Begriff des Öffentlichen Unternehmens

Der Staat als Unternehmer (2)

Begriff des Öffentlichen Unternehmens

SS 2009Kurt Reindl

Kurt Reindl, Der Staat als Unternehmer, SS 2009, 09.03.20091

Page 2: Der Staat als Unternehmer (2) Begriff des Öffentlichen Unternehmens

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Gliederung

Allgemeiner Teil

Allgemeine Informationen

Begriff des Öffentlichen Unternehmens

Öffentliche Unternehmen und EG-Wettbewerbsrecht

Rechtliche Grundlagen in Ö: Privatwirtschaftsverwaltung

Beweggründe für unternehmerisches Tätigwerden

Eigenunternehmen

Ausgliederungen

Verstaatlichung/Privatisierung

Rechtsschutz und Kontrolle

Regulierungsbehörden

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Unternehmensbegriff

Öffentliche Unternehmen im funktionalen Sinn

Erfüllung eines öffentlichen Zwecks im Rahmen der Daseinsvorsorge

— besorgen Verwaltungsaufgaben

— sind ein Gestaltungsmittel der Verwaltung

Umfasst sind:

— Gemeinwirtschaftliche Unternehmungen

— Nicht: erwerbswirtschaftliche Unternehmungen

— Nicht-hoheitlich (privatwirtschaftlich) tätig werdende Unternehmungen

— Hoheitlich – etwa schlichthoheitlich – tätig werdende Unternehmungen

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Unternehmensbegriff

Öffentliche Unternehmen im funktionalen Sinn

Wenger: Einsatz des Unternehmens als Gestaltungsmittel der Verwaltung(Wenger, Die öffentliche Unternehmung, 1969, 154)

— Idealtypische öffentliche Unternehmung (aaO, 569)

• auf Dauer angelegte, kaufmännisch organisierte Wirtschaftseinheit;

• fachliche Leitung ist in Angelegenheiten der primären Betriebsführung zu selbstständigen, aber rechtlich zu verantwortenden

Entscheidungen berechtigt;

• wird von Gebietskörperschaft, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von privatrechtlicher Körperschaft mit

maßgeblicher finanzieller oder organmäßiger Beteiligung einer Gebietskörperschaft betrieben;

• dazu bestimmt, wirtschaftlich werthafte Güter zum Angebot an die Allgemeinheit zu erstellen;

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Unternehmensbegriff

Öffentliche Unternehmen im funktionalen Sinn• durch dieses Leistungsangebot an die Allgemeinheit soll ein der Sozialgestaltung dienendes Ziel der öffentlichen

Daseinsvorsorge oder der staatlichen Wirtschaftslenkung verwirklicht werden;

• zur rechtlichen Sicherung dieses öffentlichen Zwecks und der in Anspruch genommenen öffentlichen Vermögenswerte sind

den zuständigen Organen der öffentlich-rechtlichen Verwaltung Befugnisse einer organisatorischen Beherrschung des

Unternehmens eingeräumt;

• die Organe der öffentlich-rechtlichen Verwaltung unterliegen hinsichtlich ihrer das Unternehmen treffenden Entscheidungen

derselben rechtlich oder politisch sanktionierten Verantwortung gegenüber den Institutionen der öffentlich-rechtlich geregelten

Verwaltungskontrolle durch die allgemeinen Vertretungskörper wie für ihr sonstiges Verwaltungshandeln.

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Unternehmensbegriff

Öffentliche Unternehmen im organisatorischen Sinn

Heute herrschende Auffassung stellt auf Trägerschaft am Unternehmen ab:

— qualifizierte Beteiligung der öffentlichen Hand; bzw

— entsprechendes Naheverhältnis zwischen Unternehmen und „Staat“.

Umfasst sind:

— Gemeinwirtschaftliche Unternehmungen

— Erwerbswirtschaftliche Unternehmungen

— Nicht-hoheitlich (privatwirtschaftlich) tätig werdende Unternehmungen

— Hoheitlich – etwa schlichthoheitlich – tätig werdende Unternehmungen

Page 7: Der Staat als Unternehmer (2) Begriff des Öffentlichen Unternehmens

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Unternehmensbegriff

„Unternehmung“ gem B-VG

VfGH:

— in bestimmter Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit

— auf Vermögenswerte gestützt

— mit Einnahmen und Ausgaben verbunden

— Nicht maßgeblich: Organisationsform, Rechtspersönlichkeit, besondere Berechtigungen,

Gewinnerzielungsabsicht

Vgl VfSlg 10.609/1985 (Pkt. III.1.; mit Verweis auf 3.296/1957) in Bezug auf die Art 126b Abs2, 127 Abs 3 und 127a Abs 3 B-VG

(Zuständigkeit des Rechnungshofs)

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Europarechtl. UnternehmensbegriffUnternehmen gem EGV

EuGH:

— „Jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer

Finanzierung“ (EuGH Rs C-41/90, Höfner)

• wirtschaftliche Tätigkeit: „jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter und Dienstleistungen auf einem

bestimmten Markt anzubieten“ (Rs C-180/98 Pavlov)

• Einheit: Minimum an organisatorischer Selbstständigkeit

• Irrelevant: Rechtsform, Eigentumsverhältnisse; aber auch Rechtspersönlichkeit,

Gewinnerzielungsabsicht

— Umfasst auch Öffentliche Unternehmen

• Relevant für Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Öffentliche Unternehmen

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Europarechtl. Unternehmensbegriff

Unternehmen gem EGV

Beispiel: EuGH Rs C-41/90, Höfner

— Leitsatz 1: „Eine öffentlich-rechtliche Anstalt für Arbeit, die Arbeitsvermittlung betreibt, lässt sich als

Unternehmen im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln qualifizieren, da im Rahmen des

Wettbewerbsrechts diese Qualifizierung für jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig

von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, gilt.“

— Gilt insbes für Tätigkeiten zur Vermittlung von Führungskräften der Wirtschaft

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Europarechtl. Unternehmensbegriff

Unternehmen gem EGV

Beispiel: EuGH Rs C-55/96, Job Centre

— Leitsatz: „Eine staatliche Arbeitsvermittlungsstelle kann für die Anwendung der gemeinschaftlichen

Wettbewerbsregeln als Unternehmen qualifiziert werden, da diese Qualifizierung im Wettbewerbsrecht für

jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit gilt, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer

Finanzierung.“

— Rz 22: „Daß die Vermittlungstätigkeit gewöhnlich öffentlich-rechtlichen Anstalten übertragen ist, spricht nicht

gegen die wirtschaftliche Natur dieser Tätigkeit. Die Arbeitsvermittlung ist nicht immer von öffentlichen

Einrichtungen betrieben worden und muß nicht notwendig von solchen Einrichtungen betrieben werden.“

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Europarechtl. Unternehmensbegriff

Unternehmen

Beispiel: EuGH Rs C-180/98 Pavlov

— Tenor 2: „Ein von einer Standesvertretung eines freien Berufes eingerichteter, mit der Verwaltung eines

Zusatzrentensystems betrauter Rentenfonds …, der die Höhe der Beiträge und der Leistungen selbst

bestimmt und nach dem Kapitalisierungsprinzip arbeitet und in dem die Pflichtmitgliedschaft vom Staat für alle

Angehörigen des betreffenden Berufes vorgeschrieben worden ist, ist ein Unternehmen.“

— Rz 74: „Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des

Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform

und der Art ihrer Finanzierung.“

— Rz 75: „Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin

besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten.“

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Europarechtl. Unternehmensbegriff

Keine Unternehmen

EuGH: keine Anwendung des europ. Wettbewerbsrechts, weil keine wirtschaftliche Tätigkeit

— Hoheitliche Tätigkeiten

— Ausschließlich sozialen und kulturellen Zwecken dienende und keinen Erwerbszweck verfolgende Tätigkeiten

— Tätigkeiten im Rahmen nationaler Bildungssysteme

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Europarechtl. Unternehmensbegriff

Keine Unternehmen

Beispiel: EuGH Rs C-364/92 Eurocontrol

— Hoheitliche Tätigkeiten

• Flugsicherungseinrichtung Eurocontrol: Ausübung von Vorrechten, die die Kontrolle und die Überwachung

des Luftraums betreffen und die typischerweise hoheitliche Vorrechte sind

• Weisen keinen wirtschaftlichen Charakter auf, der die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWG-

Vertrags rechtfertigen würde.

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Europarechtl. Unternehmensbegriff

Keine Unternehmen

Beispiel: EuGH Rs 159/91 Poucet und Pistre (Rz 18 f)

— Einrichtungen, die bei der Verwaltung der öffentlichen Aufgabe der sozialen Sicherheit mitwirken

• Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter

• Grundsatz der nationalen Solidarität

• Ohne Gewinnzweck

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Europarechtl. Unternehmensbegriff

Keine Unternehmen

Beispiel: EuGH Rs 218/00 Cisal di Battistello (Leitsatz 2)

— „Eine Einrichtung, die durch Gesetz mit der Verwaltung eines Systems der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten betraut ist, fällt nicht unter den Begriff des Unternehmens im Sinne der Artikel 81 EG und 82

EG (ex-Artikel 85 und 86 EG-Vertrag ), wenn die Höhe der Leistungen und der Beiträge staatlicher Aufsicht

unterliegt und die Pflichtmitgliedschaft, die für ein solches Versicherungssystem kennzeichnend ist, für dessen

finanzielles Gleichgewicht sowie für die Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität, der verlangt, dass die dem

Versicherten gewährten Leistungen nicht proportional zu den von ihm entrichteten Beiträgen sind,

unerlässlich ist.“

— „Eine solche Einrichtung nimmt eine Aufgabe rein sozialer Natur wahr. Ihre Tätigkeit ist daher keine

wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Wettbewerbsrechts.“

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Europarechtl. Unternehmensbegriff

Keine Unternehmen

Beispiel: EuGH Rs C-109/92 Wirth

— Unterricht, der im Rahmen eines nationalen Bildungssystems erteilt wird

• Sofern im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert.

• Wesensmerkmal des Entgelts fehlt: der Staat will durch die Errichtung und Erhaltung eines solchen Systems

keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen; vielmehr erfüllt er dadurch auf sozialem, kulturellem und

bildungspolitischem Gebiet seine Aufgaben gegenüber seinen Bürgern.

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Europarechtl. Unternehmensbegriff

Keine Unternehmen

Mitteilung der Kommission – Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa

— KOM(2000)580endg, Rz 28 ff

— Lt EK keine Anwendung des europ. Wettbewerbsrechts auf nichtwirtschaftliche Tätigkeiten bestimmter

Einrichtungen:

• Tätigkeit der Gewerkschaften

• Politische Parteien

• Kirchen und religiöse Gemeinschaften

• Verbraucherverbände

• Wissenschaftliche Gesellschaften

• Wohlfahrtseinrichtungen

• Schutz- und Hilfsorganisationen

• etc

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Europarechtl. Unternehmensbegriff

Öffentliche Unternehmen

Art 2 lit b TransparenzRL 2006/111/EG

— Unmittelbarer oder mittelbarer beherrschender Einfluss durch die öffentliche Hand aufgrund von

• Eigentum

• finanzieller Beteiligung

• Satzung oder

• sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln

— Vermutung eines beherrschenden Einflusses durch öffentliche Hand, wenn unmittelbar oder mittelbar

• Mehrheit des gezeichneten Kapitals; oder

• Mehrheit der mit den Anteile am Unternehmen verbundenen Stimmrechte; oder

• Bestellungsmöglichkeit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans

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Europarechtl. Unternehmensbegriff

Öffentliche Unternehmen— Öffentliche Hand

• alle Bereiche der öffentlichen Hand, inklusive Staat sowie regionale, lokale und alle anderen

Gebietskörperschaften