datenschutz 19. november 2008 lena metz behördliche datenschutzbeauftragte
TRANSCRIPT
Datenschutz19. November 2008
Lena Metz
Behördliche Datenschutzbeauftragte
Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 2
Datenschutz
I. Grundlagen des Datenschutzes
II. Grundzüge des Landesdatenschutzgesetzes
III. Stellung, Aufgaben und Befugnisse der behördlichen
Datenschutzbeauftragten
IV. Links für die Internetrecherche
Inhaltsübersicht
Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 3
Datenschutz
I. Grundlagen des Datenschutzes
Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 4
Datenschutz
I. Grundlagen des Datenschutzes
Personenbezogene Daten ?
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen.
(§ 3 Abs. 1 LDSG / § 3 Abs. 1 BDSG)
Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 5
Datenschutz
„Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus […].
Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.
Dieses Recht auf ‚informationelle Selbstbestimmung‘ ist nicht schrankenlos gewährleistet. […] Grundsätzlich muß […] der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen.“
Auszug aus dem Volkszählungsurteil des BVerfG vom 15.12.1983 (BVerfG 65, 1 ff.)
I. Grundlagen des Datenschutzes
Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 6
Datenschutz
Volks-zählungs-
urteil
EU-Daten-schutz-richtline
Allgemeines
Persönlich-keitsrecht
Art. 4 a LVerf R-P
Verfassungsrechtliche undeuroparechtliche Grundlagen
DatenschutzGrundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
I. Grundlagen des Datenschutzes
Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 7
Datenschutz
I. Grundlagen des Datenschutzes
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Datenschutz
Schutz des Menschen und seiner persönlichen Daten vor Miss-brauch durch Andere.Nicht der Schutz der Daten, sondern der Schutz der Personen, über die die Daten etwas aussagen.
Rechtliche Komponente
Datensicherheit
Absicherung der rechtlichen Vorgaben. Insbesondere Schutz vor unbefugten und unberechtigten Zugriffen.
Technische Komponente
Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 8
Datenschutz
Schutz sonstiger Daten (Geschäfts-, Finanz-, Planungs-
daten etc.)
Sicherstellung desDV-Betriebs (Gebäude, Leitungen)
Schutz personen-bezogener
Daten
Ziele
Datenschutz-maßnahmen
Maß-nahmen
DatenschutzErgeb-nisse
Datensicherung(technisch-organisatorische Maßnahmen)
Datensicherheit
I. Grundlagen des Datenschutzes
Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 9
Datenschutz
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung(öffentliche Stelle)
Bund
Bundesdatenschutzgesetz(BDSG)
Land
Landesdatenschutzgesetz(LDSG)
II. Grundzüge des Landesdatenschutzgesetzes
Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 10
Datenschutz
II. Grundzüge des Landesdatenschutzgesetzes
DATENVERARBEITUNG§ 3 Abs. 2 LDSG
erheben nutzen
über-mitteln
löschen
speichern
sperren
Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 11
Datenschutz
II. Grundzüge des Landesdatenschutzgesetzes
Die Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten
ist prinzipiell verboten.
Grundsatz § 5 Abs.1 LDSG
Zulässigkeit der Datenverarbeitung?
Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 12
Datenschutz
II. Grundzüge des Landesdatenschutzgesetzes
§ 5 LDSG
Einwilligung durch den Betroffenen
Wirksamkeitsvoraussetzungen
•Freiwilligkeit•informierte Einwilligung•Widerrufsbelehrung•Schriftform
Erlaubnisvorschrift
• Gesetze• Rechtverordnungen• Autonome Satzungen• Verwaltungsvorschriften• Richterrecht• Tarifverträge/Betriebsverein-
barungen• Dienstvereinbarungen soweit
gesetzlich vorgesehen (§ 76 LPersVG)
Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 13
Datenschutz
II. Grundzüge des Landesdatenschutzgesetzes
Erlaubnisvorschriften
Spezialvorschriften
Beispiele:•§ 54 Abs. 3 DHVG, §§ 21 ff. EinschreibeO•§ 16 BibliotheksO•§ 67 ff SBG X•§ 102 LBG
LDSG
• §§ 12 ff• § 30 (Forschungs-
einrichtungen)• § 31 (Dienst- und Arbeits-
verhältnisse)
Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 14
Datenschutz
Eine Information ist dann zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erforderlich, wenn die Aufgabe ohne diese Information nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden könnte.
II. Grundzüge des Landesdatenschutzgesetzes
Grundsatz der Erforderlichkeit:
Datenverarbeitung ist zulässig, wenn dies zur Aufgabenerfüllung der verantwortlichen Stelle erforderlich ist.
Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 15
Datenschutz
II. Grundzüge des Landesdatenschutzgesetzes
Ausnahme:
Die Nutzung zu einem anderen Zweck ist gesetzlich erlaubt, oder es liegt eine wirksame Einwilligung des Betroffenen vor.
Regel:
Daten dürfen nur zu dem Zweck genutzt oder sonst verarbeitet werden, zu dem sie erhoben worden sind.
Zweckbindungsgrundsatz
Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 16
Datenschutz
Fallprüfung
Personenbezogene Daten?
Anonymisierung möglich?
Form der Datenverarbeitung ?
Erhebung Nutzung Übermittlung
Rechtgrundlage ?
Spezialvorschrift LDSG Einwilligung
Liegen deren Voraussetzungen vor ?
Datenschutzverstoß
nein
nein
ja
ja
Datenschutz nicht betroffen
bzw. eingehalten
Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 17
Datenschutz
Fallprüfung
Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 18
Datenschutz
III. Stellung, Aufgaben und Befugnisse der behördlichen Datenschutzbeauftragten
Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 19
Datenschutz
III. Stellung, Aufgaben und Befugnisse der behördlichen Datenschutzbeauftragten
Öffentliche Stelle
§ 2 Abs.1 LDSG
Mindestens 10 Personen verarbeiten regelmäßig
personenbezogene Daten
§ 11 Abs. 1 Satz 1 LDSGEin behördlicher Datenschutzbeauftragter ist schriftlich zu bestellen.
Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 20
Datenschutz
III. Stellung, Aufgaben und Befugnisse der behördlichen Datenschutzbeauftragten
Angehöriger der verantwortlichen
Stelle
Person außerhalb der verantwortlichen
Stelle
Bedienstete anderer öffentlichen Stellen
oder oder
Erforderliche Sachkunde
Erforderliche Zuverlässigkeit
und
Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 21
Datenschutz
III. Stellung, Aufgaben und Befugnisse der behördlichen Datenschutzbeauftragten
Organisatorische Anbindung der behördlichen Datenschutzbeauftragten
§ 11 Abs. 1 LDSG
Organisa-torisch keiner Verwaltungs-
einheit zugeordnet
Keine beruflichen
Nachteile bei der Ausübung der Aufgaben
Auf dem Gebiet des
Datenschutzes weisungsfrei
Direktes Vortragsrecht
ggü. dem Dienststellen-
leiter
Unmittelbar der Behörden-
leitung unterstellt
Mitbestimmung des Personalrates bei der Bestellung und Abberufung
Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 22
Datenschutz
III. Stellung, Aufgaben und Befugnisse der behördlichen Datenschutzbeauftragten
Unterstützung der öffentlichen Stelle bei der
Ausführung der Datenschutz-vorschriften
Beteiligungspflicht und Unterrichtungs-
anspruch bei der Einführung von
automatisierten DV
Durchführung von Vorabkontrollen
Beratungspflicht Verschwiegenheits-pflicht
Führung des Verfahrens-verzeichnisses
Schulungspflicht
Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 23
Datenschutz
III. Stellung, Aufgaben und Befugnisse der behördlichen Datenschutzbeauftragten
Betroffene können sich jederzeit an die behördliche Datenschutzbeauftragte wenden !
Lena Metz, Lehrgebäude Zimmer 04, [email protected], Tel.: 428- vormittags -
Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 24
Datenschutz
IV. Links für die Internetrecherche
www.datenschutz.rlp.de Landesbeauftragter für den Datenschutz
www.datenschutz.de Virtuelles Datenschutzbüro
Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 25
Datenschutz
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!