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Themengebiet: Wirtschaft Studie Bürokratie- und Regulierungskosten in der chemischen Industrie Potenziale zu ihrer Reduktion

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Verband der Chemischen Industrie e. V.Mainzer Landstraße 5560329 Frankfurt am MainTelefon: +49 69 2556 - 0Telefax: +49 69 2556 -1612E-Mail: [email protected] Informationen auch im Internet:www.vci.de

Autor:Prof. Dr. Günther G. SchulzeInstitut für Allgemeine WirtschaftsforschungWirtschafts- und Verhaltenswissenschaftliche FakultätUniversität Freiburg

Auflage:500 Exemplare Stand:August 2009 Th

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Bürokratie- und Regulierungskostenin der chemischen IndustriePotenziale zu ihrer Reduktion

VCI_09_25_Titel_Wirtschaft_RZ.indd 1-2 31.08.2009 15:54:59 Uhr

Bürokratie- und Regulierungskosten in der chemischen Industrie

Potenziale zu ihrer Reduktion

Prof. Dr. Günther G. SchulzeInstitut für Allgemeine Wirtschaftsforschung

Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaftliche FakultätUniversität Freiburg

Bürokratieabbau betrifft alle: Unterneh-men, Bürgerinnen und Bürger, auch die Ver-waltung selbst. Auf diese Weise Freiräume –„Zeit für das Wesentliche“ – zu schaffen, istkein neues politisches Ziel. Auch frühere Bun-desregierungen haben vielfältige Anstren-gungen unternommen, um unnötige büro-kratische Lasten zu verringern. Ohne eine sy-stematische und transparente Methodeblieben diese jedoch meist Einzelmaßnah-men – eine Erfahrung, die auch viele andereLänder gemacht haben.

Mit dem im April 2006 verabschiedetenRegierungsprogramm „Bürokratieabbau undbessere Rechtsetzung“ hat die Bundesregierung dieses Themazu einem Schwerpunkt ihres Handelns gemacht – auf der Basisdes international anerkannten und mittlerweile weit verbreitetenStandardkosten-Modells (SKM). Dieses Modell ermöglicht, diebürokratischen Lasten und ihren Abbau nach einheitlichen me-thodischen Standards sichtbar und überprüfbar zu machen. ImKabinettbeschluss vom 28. Februar 2007 hat sich die Bundes-regierung neben der Festlegung des Abbauziels von 25 Prozentbis Ende 2011 außerdem zu einem spürbaren Bürokratieabbauverpflichtet: Das Bemühen um eine Verringerung von Bürokra-tiekosten muss neben der gesamtwirtschaftlichen Entlastungauch die bürokratische Belastung einzelner Branchen im Blickhaben.

Denn die Belastung durch gesamtwirtschaftlich besondersschwerwiegende Informationspflichten beruht in der Regel aufder hohen Fallzahl betroffener Unternehmen, weniger auf demzeitlichen Erfüllungsaufwand im Einzelfall. Vereinfachungsmaß-nahmen bei solchen Informationspflichten führen daher zwar zueiner gesamtwirtschaftlichen Entlastung, entlasten das einzelneUnternehmen aber oft nur um wenige Minuten Bearbeitungszeit.Daneben gibt es auch Informationspflichten, die zwar höherenBearbeitungsaufwand erfordern, gesamtwirtschaftlich aber wegengeringer Fallzahlen nicht ins Gewicht fallen. Für die betroffeneBranche verursachen sie aber eine hohe Belastung.

Die Bundesregierung begrüßt daher, dass der VCI mit dervorliegenden Studie einen Beitrag zur branchenspezifischen Be-trachtung von Bürokratiekosten leistet.

Durch die Studie wird darüber hinaus auch die SKM-Methodeeiner Prüfung von unabhängiger wissenschaftlicher Seite unter-zogen. Sie bescheinigt, dass die Methode in zweierlei Hinsichtein wesentlicher Fortschritt ist: Erstens verstärkt das SKM-Verfahrendie Einsicht, dass Regulierungen Kosten verursachen und dieseprinzipiell abschätzbar sind. Dadurch wird Transparenz geschaffenund eine rationale Diskussion über die Kosten von Regulierungenermöglicht. Zweitens können mittels SKM die Kostensenkungs-potentiale im Bereich der Verfahrensregelung erkennbar undnutzbar gemacht werden, ohne dass eine politische Auseinan-dersetzung über das ihr zugrunde liegende materielle Recht zuführen ist.

Diese Einschätzung bestätigt die Bundes-regierung in ihrer Entscheidung für SKM. IhreWertschätzung hoher Transparenz unter-streicht sie außerdem dadurch, dass inDeutschland - als einzigem europäischenLand - sämtliche zur Bürokratiekostenabschät-zung ermittelten Daten der Öffentlichkeit on-line verfügbar gemacht werden: www.bun-desregierung.de/buerokratieabbau

Neben dieser grundsätzlichen Anerken-nung bemängelt die Studie, dass mit demSKM der Querschnitt über sämtliche von einerNorm betroffene und sehr heterogene Ein-zelunternehmen gebildet wird und die Er-

gebnisse damit ungenau seien. Beklagt wird außerdem, dassdie Bürokratiekosten aus EU-Verordnungen nicht gemessen wur-den. Diese Einschränkungen beruhen auf einer bewussten Ent-scheidungen der Bundesregierung. Die gezielte Erhebung vonFallzahlen für jeden Wirtschaftszweig würde das Einsparpotenzialeiner Regelung nicht vergrößern. Der Aufwand stünde damit inkeinem Verhältnis zum Nutzen. Wichtiger als eine hohe Genau-igkeit ist jedoch die Abschätzung des Handlungsbedarfs. Auchdie Erfassung der Belastung durch unmittelbar wirksame EU-Ver-ordnungen erhöhte zwar das Wissen um die Belastungen, eröff-nete aber der Bundesregierung keine eigenen Handlungs- undÄnderungsspielräume, da die Verantwortung für EU-Verordnungenauf europäischer und nicht auf nationaler Ebene liegt. Hier arbeitetdie Bundesregierung deshalb eng mit der Europäischen Kom-mission und anderen Mitgliedstaaten zusammen, um auch aufeuropäischer Ebene Vereinfachungen zu erreichen.

Die Bundesregierung wird ihr Ziel, die Belastungen deutlichzu senken, auch weiterhin engagiert verfolgen. Mit dem Gesetzzur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutz-rechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23. Oktober 2007wurde die Anzahl der mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu geneh-migenden Anlagen reduziert und die Durchführung des Erörte-rungstermins in das Ermessen der Genehmigungsbehörde ge-stellt. Einem wichtigen Anliegen der Studie wurde damit bereitsentsprochen. Eine effektive und sinnvolle Kostensenkung überalle Rechtsbereiche ist auch weiterhin nur im Zusammenwirkenmit den Betroffenen möglich. Denn nur sie haben die notwendigeInnensicht auf die bürokratische Belastung im Einzelfall. Die Bun-desregierung ist daher nicht nur dankbar für jegliche Anregungzur Erschließung weiteren Einsparpotenzials und für konstruktiveKritik, sie ist auch darauf angewiesen.

Hermann Gröhe, MdB,Staatsminister bei der BundeskanzlerinKoordinator der Bundesregierung für Bürokratieabbau undbessere Rechtsetzung

G r u ß ß w o r t

Die vorliegende Studie schätzt die Bürokratiekosten der che-mischen Industrie ab, die sich aus dem Umweltrecht ergeben,und macht Vorschläge zur Reduktion der Belastungen. Darüberhinaus stellt sie die Bemühungen um Reduktion von Bürokra-tiekosten in einen breiteren Kontext. Zunächst wird der Bürokratiekostenbegriff des Standardkosten-modells (SKM) der Bundesregierung verwendet. Dieser zieltnur auf die Kosten der Erfüllung von Informations- und Be-richtspflichten ab, die den Unternehmen auf Grund von Normen(nationale Gesetze und Verordnungen, EU Verordnungen) ent-stehen. Das Standardkostenmodell schätzt alle Kosten ausdiesen Informations- und Berichtspflichten für die Wirtschaft;hierzu werden Standardaktivitäten zur Erfüllung dieser Pflichtenidentifiziert, kostenmäßig erfasst, addiert und mit der Zahl derbetroffenen Unternehmen und der Frequenz der Berichtspflichtmultipliziert. In dieser Studie werden die Kostenansätze desStandardkostenmodells für die chemische Industrie übernom-men und mit abgeschätzten Fallzahlen für die chemische In-dustrie multipliziert. Mit diesem Verfahren ergeben sich „Bü-rokratiekosten“ aus dem Umweltrecht von fast 40 Mio. € fürdie chemische Industrie.Diese Zahl ist jedoch mit erheblichen Unsicherheiten behaftet.Erstens unterstellt das SKM „repräsentative“ Kostenansätze undberücksichtigt damit nicht die Heterogenität der Wirtschafts-zweige. So zeigt z. B. die Überprüfung an konkreten Praxisbei-spielen, dass die Kostenansätze des SKM für die Anlage -genehmigung nach dem Bundesimmisionsschutzrecht – einerder kostenintensivsten Berichtspflichten – wesentlich niedrigersind als die tatsächlichen Kosten für die chemische Industrie.Das SKM lässt auf der Ebene der Berichtspflichten keine Rück-schlüsse auf sektorale Fallzahlen oder sektorale Kostenansätzezu, da der Prozess der Datengenerierung unklar bleibt. Daherlassen sich die Kosten nur hinsichtlich ihrer Größenordnungenabschätzen. Zweitens werden weder EU-Verordnungen gemes-sen noch Regulierungen, die weniger als zwei Jahre in Kraftsind. Damit ist z. B. die Kostenbelastung der chemischen Indu-strie durch das Chemikalienrecht nicht zu ermitteln; insbeson-dere wird REACH (EU-Verordnung zur Registrierung, Bewertung,Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe und Zuberei-tungen) durch das SKM gegenwärtig nicht erfasst. Gerade dieseneue EU-Verordnung verursacht aber erhebliche Kosten für diechemische Industrie. Drittens werden Anpassungs- und Lern-kosten als Reaktion auf die Einführung neuer Regulierungen

nicht gemessen. Es ist also davon auszugehen, dass die ermit-telten Kosten die tatsächlichen Kosten der chemischen Industrieaus Informations- und Berichtspflichten des Umweltrechtes er-heblich unterschätzen. Trotzdem ist die Entwicklung des Stan-dardkostenmodells uneingeschränkt zu begrüßen; es kann dieKostentransparenz verbessern und das Bewusstsein für die Ko-sten von Regulierungen steigern. Die Analyse zeigt, dass ungeachtet der nicht erfassten Kostenfür REACH insbesondere das Bundesimmissionsschutzgesetz(21 Mio. €), der Emissionshandel (2 Mio. €), das Abfallrecht(2,6 Mio. €) sowie das Wasserrecht (9 Mio. €) erhebliche Büro-kratiekosten verursachen. Zudem gehen nationale Regelungenzur Umsetzung von EU-Richtlinien oft über die direkte Umset-zung hinaus. Dies verursacht Kosten in Höhe von 3,4 Mio. €,das sind ca. 8,5 % der gesamten Bürokratiekosten. Die Studieschlägt konkrete Verbesserungen vor; vor allem scheint eineÜberprüfung der besonders teuren Informationspflichten desBImSchG (insbesondere die Anlagegenehmigung) und der dieEU-Vorgaben übersteigenden Regelungen vielversprechend,um Bürokratiekosten zu senken. Ähnliches gilt für die Harmo-nisierung der von der EU und den nationalen Behörden gefor-derten Informationen.Die Bürokratiekosten für Unternehmen, die das Standard -kostenmodell erfasst, bilden nur einen kleinen Teil der Kostendurch Regulierungen ab. Sie erfassen weder die Kosten mög-licher ineffizienter Verwaltungspraxis noch berücksichtigen siedie materiellen Kosten von Regulierungen etwa durch veränderteProduktionsprozesse und damit einhergehende höhere Kapi-tal- und Personalkosten. Die Erfahrungen der Niederlandezeigen aber gerade, dass sich auch diese Kosten systematischerfassen und senken lassen. Dies impliziert sowohl die Suchenach effizienteren Regulierungsmechanismen bei unveränderterumweltpolitischer Zielsetzung als auch eine Kosten-Nutzen-Abschätzung der inhaltlichen Regulierungen. Erst so wird sicheine systematisch bessere Regelsetzung auf wissenschaftlichfundierter Grundlage nachhaltig etablieren lassen. Die gegenwärtigen Bemühungen zur Reduktion der Kostender Informations- und Berichtspflichten stellen dabei einenwichtigen Schritt zu einem umfassenderen Konzept für einebesserer Regelsetzung dar. Schließlich scheint eine Überprüfungauch anderer Rechtsbereiche geboten, da vermutet werdenkann, dass Kostensenkungspotentiale etwa beim Finanz- undSteuerrecht erheblich höher sind als beim Umweltrecht.

E x E c u t i v E ß u m m a r y

Executive ßummary

inhaltsverzeichnis

1. Einleitung 62. Bürokratie- und Regulierungskosten – Begriffsbestimmung und Klassifizierung 63. Erfassung der Bürokratiekosten mithilfe des Standardkosten-Modells 83.1 Erfassungsmethode 83.1.1 Grundsätzliches 83.1.2 Berechnung der Kosten für einzelne IPs 93.2 Aussagekraft 104. Die Bürokratiekosten der deutschen chemischen Industrie 124.1 Vorbemerkung und Eingrenzung 124.2 Die Struktur der chemischen Industrie 134.3 Belastungen aus den Informationspflichten für die chemische Industrie 144.3.1 Übersicht 144.3.2 Datenprobleme und methodisches Vorgehen 164.3.3 Chemikalienrecht 194.3.4 Immissionsschutz 224.3.5 Klimaschutz und Emissionshandel 354.3.6 Wasserrecht 374.3.7 Abfallrecht 394.3.8 Sonstige Rechtsbereiche 474.3.9 Erweitertes EU-Recht 494.3.10 Zusammenschau 515. Bürokratiekosten vs. Regulierungskosten 535.1 Effizientere materielle Regeln reduzieren Regulierungskosten 535.1.1 Allgemeines 535.1.2 Erfahrungen aus den Niederlanden 535.2 Gute Verwaltungspraxis verringert Bürokratiekosten 566. Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen 577. Quellenverzeichnis 597.1 Literatur 597.2 Internetseiten 627.3 Gesetze und Verordnungen 627.3.1 Nationale Gesetze und Verordnungen 627.3.2 EU-Verordnungen 658. Anhänge 679. Danksagung 87

abbildungsverzeichnisAbbildung 1: Die Struktur des Verarbeitenden Gewerbes 13Abbildung 2: Verteilung der Firmen nach Beschäftigtenzahl 14Abbildung 3: Kategorisierung der IPs nach Gesetzgebungsebene 15Abbildung 4: Die niederländische Systematik der Regulierungskosten 55

tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Erhebungsmethode für die IPs im Bereich des BMU 9Tabelle 2 Firmenzahl und -verteilung nach Beschäftigtengröße im Verarbeitenden Gewerbe

und der chemischen Industrie 13Tabelle 3: Überblick über chemiespezifische Informations- und Berichtspflichten 17Tabelle 4: Durchschnittliche Kosten je Fall nach Komplexität der Berichtspflicht 16

i n h a l t

Tabelle 5: Die IPs aus dem Chemiekaliengesetz 20Tabelle 6: Die IPs aus der Biozid-Meldeverordnung 20Tabelle 7: Die IPs aus der EG-Verordnung 304/2003 21Tabelle 8: Sonstige IPs aus dem Chemikalienrecht 23Tabelle 9: Die IPs des Bundesimmisionsschutzgesetzes 24Tabelle 10: Kosten der Anlagegenehmigungen in der chemischen Industrie 26Tabelle 11: Die IPs der 1. BImSchV 28Tabelle 12: Die IPs der 2. Bundesimmissionsschutzverordnung 28Tabelle 13: Die IPs der 5. Bundesimmissionsschutzverordnung 29Tabelle 14: Die IPs der Störfallverordnung (12. BImSchV) 30Tabelle 15: Die IPs der 13. Bundesimmissionsschutzverordnung 31Tabelle 16: Die IPs der 17. Bundesimmissionsschutzverordnung 32Tabelle 17: Die IPs der 31. Bundesimmissionsschutzverordnung 33Tabelle 18: Die IPs der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung 34Tabelle 19: Die IPs der 34. Bundesimmissionsschutzverordnung 34Tabelle 20: Kosten durch IPs des Immissionsschutzrechtes für die chemische Industrie 35Tabelle 21: Die Kosten der IPs aus dem Emissionshandel 37Tabelle 22: Die IPs aus der EU-Verordnung 2037/2000 (Verbot von FCKW) 38Tabelle 23: Die IPs aus dem Wasserrecht (exkl. EU-Verordnungen) 40Tabelle 24: Die IPs der EU-Verordnung 648/2004 über Detergenzien 42Tabelle 25: Die IPs aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und

der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 43Tabelle 26: Die IPs aus der Nachweisverordnung 44Tabelle 27: IPs aus der Deponieverordnung und DepVerwV 46Tabelle 28: Die IPs aus der PCB-Abfallverordnung und der HKWAbfV 47Tabelle 29: Die IPs aus EMAS, EMASPrivilegV und UAG 49Tabelle 30: Die IPs des Bundesbodenschutzgesetzes und des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 50Tabelle 31: Die IPs des Umweltstatistikgesetzes 50Tabelle 32: Übersicht der Bürokratiekosten aus Übererfüllung der EU-Vorgaben (erweitertes EU-Recht) 51Tabelle 33: Die Kosten der Informationspflichten für die chemische Industrie nach Rechtsgebieten 52Tabelle 34: Industriestruktur nach Bruttowertschöpfung 67Tabelle 35: Die Struktur der chemischen Industrie 67Tabelle 36: Bruttoanlageinvestitionen nach Wirtschaftszweigen 68Tabelle 37: Anzahl der Betriebe nach Wirtschaftszweigen 69Tabelle 38: Der Energieverbrauch nach Wirtschaftszweigen 69Tabelle 39: Anzahl der Unternehmen und Bruttoproduktionswert nach Wirtschaftszweigen 72Tabelle 40: Abwassereinleitung 2004 nach Wirtschaftszweigen 73Tabelle 41: Abfallentsorgungsanlagen insgesamt 2006, Input nach Wirtschaftszweig des Anlagenbetreibers 74Tabelle 42: Abfallerzeugung nach Wirtschaftszweigen 75Tabelle 43: Berechnung des Anteil der chemischen Industrie an den IPs der KrW/AbfG 76Tabelle 44: Herkunft der Abfallmengen, die dem Überwachungsverfahren unterliegen,

nach Wirtschaftszweigen, 2005 77Tabelle 45: Abschätzung des Anteils der chemischen Industrie an den IPs des UStatG 78Tabelle 46: Die Anzahl der Betriebe nach Wirtschaftszweigen 2005 78Tabelle 47: Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003, NACE Codes 79Tabelle 48: Abschätzung der Bürokratiekosten aus Übererfüllung der EU-Vorgaben (erweitertes EU-Recht) 81

Fallbeispiel

Box 1: Anlagengenehmigungen in der chemischen Industrie 26

Einleitung

Am 25. April 2006 beschloss die Bundesregierung das Pro-gramm „Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung“.1 Mit demGesetz zur Einsetzung des Nationalen Kontrollrates (NKRG) vom17. August 2006 wurde das Standardkosten-Modell etabliert,welches erlaubt, die sich aus den gesetzlichen Informations-und Berichtspflichten ergebenden Kosten für die Wirtschaft(und in einer späteren Phase für die Bürger und die Verwaltung)abzuschätzen. Gegenwärtig belaufen sich diese Kosten auf 47,9Mrd. €.2 Dieses Programm zum Abbau von Bürokratie soll um-gesetzt werden, indem zunächst die Berichtspflichten systema-tisch erfasst und in ihren Kosten abgeschätzt werden, um soeine empirisch valide Grundlage zur Reduktion der Bürokra-tiekosten zu etablieren (Bundesregierung 2007). Nach der Iden-tifizierung der Informationspflichten und der Bestandsmessungder Bürokratiekosten sollen diese dann bis 2011 um ein Viertelgesenkt werden, wobei bereits Ende 2009 die Hälfte des Re-duktionszieles erreicht sein soll (ibid, S. 25). Dieses Ziel ist in gesamtwirtschaftlichen Größen definiert, wobeidie sektorale Inzidenz der Kosten aus Informationspflichten inDeutschland und mögliche sektorale Auswirkungen von Re-duktionsmaßnahmen bislang nicht thematisiert worden sind.Existierende Untersuchungen zeigen jedoch exemplarisch, dassdie Regulierungskosten stark sektorspezifisch und betriebsgrö-ßenabhängig sind (z.B. Clemens und Schorn 2003, Kitterer1989). Deshalb ist eine sektorale Abschätzung der Kosten durchBürokratie (Melde- und Berichtswesen, Statistiken und Geneh-migungsverfahren) sowie anderer durch Regulierungen ver-ursachter Kosten sehr sinnvoll. Allgemeine Ergebnisse für denUnternehmenssektor können nicht einfach auf die chemischeIndustrie übertragen werden. Zudem werden amtliche Berichts-pflichten, obwohl oft als extrem lästig empfunden, häufig inihrer relativen Bedeutung überschätzt (Stäglin et al. 2006), ma-chen sie doch nur einen geringeren Teil der Bürokratiekostenim weiteren Sinne aus. Die vorliegende Studie soll die Bürokratiekosten, verstandenals die Kosten aus Informations- und Berichtspflichten, für diechemische Industrie abschätzen. Dabei wird zu untersuchensein, inwieweit das Standardkosten-Modell Rückschlüsse aufdie sektorale Inzidenz der Informationspflichten zulässt und inwelcher Weise plausible Abschätzungen für die chemische In-dustrie vorgenommen werden können. Es bildet den Ausgangs-punkt der Untersuchung; in der vorliegenden Studie wurdenkeine eigenen Messungen zur Höhe der Bürokratiekosten vor-genommen. Es wird gezeigt werden, dass das Standardkosten-Modell (SKM) keine einfachen Rückschlüsse auf die sektoraleVerteilung der Lasten aus einzelnen Informationspflichten zu-lässt, sondern aufwändige Abschätzungen erfordert. Da es nicht

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möglich ist, im Rahmen der vorliegenden Studie die 10.407Informationspflichten, der sich die Wirtschaft gegenüber sieht,systematisch in ihrer Wirkung auf die chemische Industrie ab-zuschätzen, konzentriert sich diese Studie auf das Umweltrecht,ist davon die chemische Industrie doch in besonderem Maßebetroffen. So ist etwa das Chemikalienrecht Bestandteil desUmweltrechtes. Es wird gezeigt werden, welche Rechtsbereichefür die chemische Industrie besonders große Belastungen ver-ursachen und welche Normen vom SKM nicht gemessen werden. Die Studie ist wie folgt aufgebaut: Zunächst wird in Kapitel 2der dem SKM zugrunde liegende Bürokratiekostenbegriffkritisch analysiert und in einen breiteren Kontext gestellt. DasSKM misst nur diejenigen Kosten, die den Unternehmen inder direkten Erfüllung ihrer Informationspflichten gegenüberden Behörden und der Öffentlichkeit entstehen, nicht aber an-dere Regulierungskosten. Kapitel 3 beschreibt die Messmethodedes SKM und analysiert seine Aussagekraft. Dabei wird sich zei-gen, dass aufgrund verschiedener grundsätzlicher, aber auchchemiespezifischer Gründe der Erklärungsgehalt des Standard-kosten-Modells sehr eingeschränkt ist. Kapitel 4 schätzt die Bü-rokratiekosten des SKM aus Normen im Ressortbereich desBMU für die Chemie ab. Zunächst wird die Struktur der chemi-schen Industrie skizziert und das methodische Vorgehen erläu-tert. Nachfolgend werden die Kosten nach Rechtsbereichen ab-geschätzt und eine Übersicht über die Bürokratiekosten insge-samt gegeben. Kapitel 5 zeigt anhand von Erfahrungen ausden Niederlanden, dass die Bürokratiekosten nur einen Teilder Regulierungskosten ausmachen. Kapitel 6 gibt Schlussfol-gerungen und Handlungsempfehlungen.

Bürokratie- und regulierungskosten –Begriffsbestimmung und KlassifizierungDie direkten Regulierungskosten für Unternehmen lassen sichunterteilen in die Kosten, die sich aus der Befolgung der ma-teriellen Vorschriften ergeben (substantielle Regulierungs -kosten), die Kosten für Steuern, Abgaben, Zertifikate, Gebührenetc. („finanzielle“ Regulierungskosten), die Kosten der Infor-mationspflichten (administrative oder Bürokratiekosten) undweitere Überwachungskosten.3

Die substantiellen regulierungskosten sind alle Kosten, dieein Unternehmen aufwendet, um den inhaltlichen Vorschriften(etwa hinsichtlich der Emissionshöhe) Folge zu leisten. Sie hän-gen zum einen von der Regulierungshöhe ab und zum anderenvom vorgeschriebenen Regulierungsinstrument. Ist beispiels-weise die Regulierung so signifikant, dass zu ihrer Erfüllung

1 Bundesregierung (2007, Anhang 2, S. 88-91)2 Standardkosten-Modell, Nutzerdatenbank, Version 1.3.13 vom 8. De-zember 2008.

3 Indirekte Regulierungskosten ergeben sich dadurch, dass sich durchdie Regulierung die Wettbewerbssituation, die Produktpalette odermakroökonomische Variablen wie Beschäftigung und Wachstum ver-ändern. Dies kann etwa dann passieren, wenn regulierungsbedingtFirmen aus dem Markt ausscheiden. Diese Regulierungskosten werdenim Folgenden nicht weiter betrachtet.

der Produktionsprozess grundlegend umstrukturiert werdenmuss, so sind die Kosten dieser Umstrukturierung und die er-höhten Produktionskosten regulierungsinduziert und damitsubstantielle Regulierungskosten. Eine klare Zuordnung istdann oftmals schwer, da die Umstrukturierung des Produkti-onsprozesses meist nicht nur mit dem Ziel erfolgt, die Vorgabeneiner neuen oder bestehende Regulierung zu erfüllen, sondernauch, um Produkt- oder Prozessinnovationen zu implementieren.Ist die Vorgabe durch eine klar abzugrenzende Maßnahme wieetwa den Einbau von Filtern oder den Bau und Betrieb einerKläranlage zu erfüllen, so gehören alle daraus entstehendenKosten zu den substantiellen Regulierungskosten. Finanzielle regulierungskosten umfassen alle Zahlungen anBehörden, die sich aus Regulierungen ergeben. Im Bereich derUmweltpolitik beinhaltet das etwa Abgaben bei Einleitung vonAbwässern oder Kosten für die Erstausgabe von Zertifikaten.4

Weitere Beispiele sind Abfallgebühren, Kraftstoffsteuern etc.Obwohl sich diese Regulierungskosten gedanklich klar von densubstantiellen Regulierungskosten abgrenzen lassen, ist of-fensichtlich, dass oftmals eine direkte Interdependenz zwischendiesen beiden Kostenarten besteht. Investiert eine Unterneh-mung beispielsweise in energieeffizientere Technologien mitder Folge, dass die Treibhausgasemissionen zurückgehen, kannsie ggfs. auf die Ersteigerung von Zertifikaten verzichten oderdiese Kosten reduzieren.5 Gleiches gilt mutatis mutandis fürdie Investitionen in einen kraftstoffsparenderen Fuhrpark – inbeiden Fällen bewirkt die Steigerung der substantiellen Regu-lierungskosten die Reduktion der finanziellen. Eine isolierteBetrachtung muss dann zu kurz greifen. Die Bürokratiekosten oder die administrativen Kosten werdenpräziser als die Kosten der Erfüllung von Informations- und Be-richtspflichten gefasst.6 Sie umfassen alle Kosten, die sich darausergeben, dass die Normen (Gesetze, Verordnungen, Erlasseetc.) den Unternehmen diese Informations- und Berichtspflichtenauferlegen. Dazu gehören die Kosten der Informationsüber-mittlung und der Informationsgewinnung (etwa durch Mes-sungen), soweit diese nicht ohnedies im Produktionsprozessgeneriert werden. Dabei können Adressaten der Informationsowohl die Aufsichtsbehörden sein als auch andere durchGesetze und Verordnungen bestimmte Personenkreise, insbe-sondere die betroffene Öffentlichkeit. weitere überwachungskosten ergeben sich durch den Über-wachungsvorgang an sich. Kann beispielsweise ein Produkt

erst produziert werden, nachdem die entsprechende Produk-tionsanlage genehmigt worden ist, so ergibt sich naturgemäßeine Verzögerung, die zu einem Gewinnausfall führt. Auchführen Kontrollen oftmals zu einer Beeinträchtigung des Pro-duktionsprozesses. Diese Kosten sind der Natur nach unver-meidlich; entscheidend ist, dass effiziente Verwaltungsabläufediese auf einem niedrigen Niveau halten. Nicht nur das letzte Beispiel zeigt deutlich, dass Regulierungs-kosten an sich kein Grund zur Besorgnis sind, sind sie docheine direkte Konsequenz einer Regulierung, die im Idealfalldazu führt, dass externe Kosten internalisiert werden und einvolkswirtschaftlich effizientes Maß an Umweltnutzung realisiertwird. Eine effiziente Regulierung ermöglicht es dem einzelnenUnternehmen auch, Umweltschutz zu betreiben, ohne befürch-ten zu müssen, dass sein direkter Konkurrent auf diesen ver-zichtet, um sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil zu Lastender Umwelt zu verschaffen.7 Das entscheidende Kriterium fürdie Beurteilung von Regulierungen ist, ob die Regulierung ef-fizient ist. Eine effiziente Regulierung setzt die Regulierungshöhe so, dassdie marginalen Kosten einer kleinen Verschärfung/Lockerungder Regulierung gleich sind dem marginalen Nutzen, der sichaus dieser kleinen Veränderung ergeben würde. Dabei wirdvorausgesetzt, dass kosteneffizient reguliert wird, das heißt,dass diese Regulierungshöhe nicht durch andere Instrumentebilliger erreicht werden kann. Mit anderen Worten, es werdenkeine Ressourcen verschwendet.8

Im Umkehrschluss bedeutet diese Erkenntnis, dass eine effizienteRegulierung nicht allein durch die Höhe der Kosten beurteiltwerden kann, sondern dass eine Kosten-Nutzen-Analyse einerfundierten Analyse zugrundeliegen muss (Hahn und Tetlock2008). Eine rationale Politikanalyse wird also nicht umhin kön-nen, den (marginalen) Nutzen zu quantifizieren und den (mar-ginalen) Gesamtkosten gegenüberzustellen, trotz aller im kon-kreten Fall damit verbundener methodischer Schwierigkeiten.Eine Fokussierung auf nur eine Kostenart kann dann allenfallsein erster Schritt auf dem Weg zu einer besseren Regelsetzungsein.9

Dennoch lässt sich auch ohne eine solche umfassende AnalyseVerbesserungspotential dort konstatieren, wo ein gegebenesUmweltziel mit geringeren Kosten erreicht werden kann.10

Dabei sollte eine solche Analyse sich aber nicht nur auf eine

7

B ü r o K r a t i E - u n d r E G u l i E r u n G ß K o ß t E n – B E G r i F F ß B E ß t i m m u n G u n d K l a ß ß i F i z i E r u n G

4 Im Aggregat sind nur die mit der Zuteilung verbundenen Zahlungenan die Behörden etwa durch Versteigerungen bedeutsam. Kosten fürnachfolgenden Zertifikatehandel führt zu Ausgaben bei den kaufendenund Einnahmen bei den verkaufenden Unternehmungen.5 Dies setzt natürlich voraus, dass zumindest ein Teil der Zertifikate ver-steigert wird. Dies ist für die dritte Handelsperiode vorgesehen.6 Wenn die Bundesregierung von Bürokratiekosten spricht, sind dieseKosten gemeint, was ein engerer Begriff ist als alle durch die Bürokratieverursachten Kosten (zu denen auch Verwaltungsgebühren etc. gehören).

7 Für international operierende Unternehmen sind natürlich auch dieUmweltregulierungen der Staaten von Bedeutung, in denen die Wett-bewerber ihren Sitz nehmen. Dabei wird die Frage kontrovers diskutiert,inwieweit Regulierungsunterschiede zu Produktionsverlagerungenführen (vgl. Schulze und Ursprung 2001, Levinson und Taylor 2008).8 Dies ist mittlerweile völlig unstrittig in der Umweltökonomie, vgl. bei-spielsweise Perman et al. (2003).9 Zur Praxis der Bewertung von Kosten und Nutzen von Regulierungenvgl. Hahn und Tetlock (2008) sowie die Beiträge in Kirkpatrick undParker (2007).

Kostenart, etwa den aus Informations- und Berichtsplichten re-sultierenden Kosten, beschränken, sondern versuchen, auchbei den substantiellen Regulierungskosten Reduktionspotentialezu identifizieren und zu realisieren.

Erfassung der Bürokratiekosten mithilfe desßtandardkosten-modells

3.1 Erfassungsmethode

3.1.1 GrundsätzlichesZiel des Standardkosten-Modells (SKM) ist die systematische Er-fassung aller Kosten, die aus Informationspflichten entstehen.Dabei werden gegenwärtig nur die Informationspflichten (IP)gemessen, die die Wirtschaft11 durch Bundesrecht begründetgegenüber den Verbrauchern und der Verwaltung und staatlichbeauftragten Stellen hat. Informationspflichten, die die Verwaltungoder die Bürger haben, werden zunächst nicht gemessen. Mitder Fokussierung auf die Kosten von Informationspflichten wähltdas Standardkosten-Modell ein sehr enges Konzept von Büro-kratiekosten. Grundlage des Standardkosten-Modells ist dasGesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates(NKRG) vom 14. August 2006. Dort werden Bürokratiekosten in§ 2 Abs. 1 definiert als:

„(1) Bürokratiekosten im Sinne dieses Gesetzes sind solche,die natürlichen oder juristischen Personen durch Informa-tions pflichten entstehen. Informationspflichten sind aufGrund von Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder Ver-waltungsvorschrift bestehende Verpflichtungen, Datenund sonstige Informationen für Behörden oder Dritte zubeschaffen, verfügbar zu halten oder zu übermitteln. Anderedurch Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder Verwal-tungsvorschrift entstehende Kosten sind nicht umfasst.“

Damit werden Kosten staatlicher Regulierung, die über die Kostender Informations gewinnung, -bereithaltung oder -übermittlunghinausgehen, nicht betrachtet. Also umfassen die Kosten der In-formationspflichten etwa Kosten der Bearbeitung von Anträgen,Formularen, Statistiken und andere Dokumentationspflichteninklusive der Kosten zur Generierung der nötigen Informationenzur Erfüllung von Melde- und Auskunftspflichten, der Pflichtenzur Registrierung oder Genehmigung bestimmter Aktivitäten,Führung von Nachweisen (etwa eines Betriebstagebuches für

Deponien) etc.,12 nicht aber die Kosten der Erfüllung bestimmtermaterieller Vorschriften.13

Das SKM misst alle Informationspflichten, die durch Bundesge-setze und Bundesverordnungen begründet werden, soweit diesemindestens zwei Jahre in Kraft waren. Dadurch soll vermiedenwerden, dass Kosten wegen zu geringer Erfahrungen falsch oderwegen noch zu realisierender Lerneffekte überhöht geschätztwerden. Dabei wird EU-Recht nur insoweit miteinbezogen, alses durch nationale Rechtsetzungsakte in nationales Recht um-gesetzt worden ist. Informationspflichten aus EU-Verordnungenwerden zwar erfasst, aber nicht gemessen.14 Landesrecht wirdin den Messungen des SKM nicht berücksichtigt. Das SKM ermittelt die Kosten der Erfüllung der Informations-pflichten und unterscheidet dabei nicht zwischen den durch dieentsprechende Rechtsvorschrift erzeugten Kosten der Erfüllungder Informationspflicht und denen, die das Unternehmen auchohne die entsprechende Rechtsgrundlage aufgewendet hätte(„Sowieso-Kosten“). Schreibt beispielsweise das Umwelt -statistikgesetz in § 11 die Erhebung laufender Ausgaben für denUmweltschutz vor, so berechnet das SKM die Kosten zu ihrer Er-füllung ohne in Rechnung zu stellen, welcher Anteil der Firmendiese Daten aus anderen Gründen ohnedies erhoben hätte.15

Insofern überschätzt das SKM also die Bürokratiekosten. Ande-rerseits werden Gemeinkosten, die mit der Erfüllung der IPs ver-bunden sind, nicht berücksichtigt. Dazu gehören Kostenfaktorenwie anteilige Kosten für Immobilien (Abschreibung, Miete, In-standhaltung etc.), IT-Ausstattung, Telefon, Heizkosten aber auchGemeinkosten aus den Bereichen Personal, Rechnungs- und Fi-nanzwesen oder allgemeine Organisation. Diese werden in an-deren SKMs mit 25 % (Niederlande) bis 30 % (Großbritannien)angesetzt. Insofern unterschätzt das SKM die tatsächlichen Kosten.

8

10 Dies ist ein Schritt auf dem Weg zu besserer Regelsetzung; es entbindetnicht von der o.g. Kosten-Nutzen-Analyse. 11 Dies umfasst alle Unternehmen und nichtprofitorientierte (karitative)Organisationen, nicht aber Privathaushalte, öffentliche Verwaltungund exterritoriale Organisationen und Körperschaften.

12 Eine Übersicht über die verschiedenen Arten der Informationspflichtengibt Statistisches Bundesamt (2006, S. 9ff). Im Bereich des für die che-mische Industrie relevanten Umweltrechtes führt Kapitel 4.3 diese de-tailliert auf. 13 So legt beispielsweise die 13. BImSchV Grenzwerte für Emissionenvon Großfeuerungsanlagen fest – das SKM erfasst alle Kosten, die sichaus den vorgeschriebenen Messungen ergeben, die für die Informationan die Behörden gemacht werden müssen, aber nicht die Kosten, diedas Unternehmen aufwenden muss, damit die festgelegten Grenzwertenicht überschritten werden. 14 Der Staassekretärausschuss Bürokratieabbau hat am 19. März 2008beschlossen IPs, die durch internationales oder EU Recht begründetsind, aber formal auf nationalen Gesetzen und Verordnungen beruhen,vollständig zu messen. „Andere Informationspflichten aus EU-Rechtund internationalem Recht werden zunächst nur dann gemessen, wenndas federführende Ressort dies wünscht und dem Statistischen Bun-desamt mitteilt.” (Bundesregierung 2008, S. 12). Das BMU hat dies –bislang - nicht getan.15 Eine solche Abschätzung wäre vermutlich mit großen Unsicherheitenbehaftet.

3.1.2 Berechnung der Kosten für einzelne iPs

Das SKM zielt auf einen typischen Verwaltungsablauf zur Erfül-lung der IP ab. Dazu wird der nötige Prozess in i Standardakti-vitäten zerlegt16 und der Zeitbedarf pro Standardaktivität (SAi)ermittelt. Diese Standardaktivität wird nach der erforderlichenQualifikation des Bearbeiters klassifiziert und mit dem durch-schnittlichen Lohnsatz Li des Bearbeiters mit der für diese Stan-dardaktivität erforderlichen Qualifikation multipliziert. Dabeiist dieser Lohnsatz nur dann branchenspezifisch, wenn die IPauf diese Branche beschränkt ist. Sonst gilt ein Durchschnitts-lohnsatz. Es wird unterschieden zwischen internen Lohnsätzen,wenn diese Aktivität im Unternehmen ausgeführt wird und ex-ternen Lohnsätzen, wenn die Tätigkeit an einen Externen ab-gegeben wird. Zu diesen – typischen – Lohnkosten zur Erfüllungeiner IP werden Zusatzkosten Z addiert. Diese können in zu ent-richtenden Gebühren bestehen oder in Anschaffungskosten,allerdings nur insoweit, als sie ausschließlich der Erfüllung derIP dienen. Die typischen Kosten K der Erfüllung einer IP durch ein „typi-sches“ Unternehmen berechnen sich damit zu17

(1)

Um die durch diese IP verursachten Gesamtkosten GK zu er-mitteln, müssen die Kosten mit der Anzahl der betroffenen Be-richtseinheiten (Unternehmen, Betriebe) N und der PeriodizitätP (Meldungen pro Jahr) multipliziert werden.

(2)

Dabei ergibt sich die Periodizität entweder direkt aus gesetzlichenVorgaben, sie kann alle oder einen Teil der von der IP betroffenenUnternehmen umfassen (periodische Informationspflichten,etwa Erstellung eines Abfallkatasters) oder sie ergibt sich fallweise(etwa ein Genehmigungsantrag nach dem BImSchG). Die Men-genkomponente N*P wird damit entweder durch die gesetzlichvorgeschriebene Übermittlungshäufigkeit multipliziert mit der

Anzahl der betroffenen Unternehmen oder durch die Anzahlder Meldefälle (z.B. Anträge auf Vorbescheid nach dem BImSchG)gemessen. Wo die entsprechenden Daten nicht vorhandensind, müssen sie abgeschätzt werden. Hierbei unterstützt dasStatistische Bundesamt die Bundesressorts. Die Messung derPreiskomponente K (vgl. Gleichung (1)) erfordert eine hinrei-chend akkurate Zeitmessung der Standardaktivitäten und dieErmittlung der für die erforderlichen Qualifikationsniveaus ent-sprechenden Lohnsätze. Grundsätzlich lassen sich diese Infor-mationen für unterschiedliche Unternehmensgrößenklasseneinzeln berechnen (vgl. Statistisches Bundesamt 2006, S.57f.);in der Praxis scheint dies jedoch nicht systematisch gemachtworden zu sein. Zur Zeitaufwandsmessung stehen grundsätzlichfolgende Methoden zur Verfügung (vgl. Statistisches Bundesamt2006):

• Telefoninterviews • Interviews vor Ort • Experteninterviews• Fragebögen• Delphibefragung (bei der die Experten mit dem Er-

gebnis der Befragung konfrontiert werden und dieMöglichkeit erhalten, ihr Urteil zu korrigieren)

• Stoppuhrmethode (bei der der zu bewertende Vor-gang nachgestellt und gemessen wird)

Diese Methoden haben unterschiedliche relative Vorteile: Te-lefoninterviews und Fragebogenaktionen sind relativ kosten-günstig, erlauben aber nur wenig Interaktion zwischen Fragen-dem und Befragten (dies ist bei der Delphimethode etwas bes-ser), zudem haben Fragebögen oftmals geringe Rücklaufquotenund es ist gerade bei dieser Methode nicht gewährleistet, dassder Antwortende auch die nötige Kompetenz mitbringt. Inter-views vor Ort und Expertenpanels erlauben mehr Interaktionund sind dafür aufwändiger. Die Stichprobe muss aus Kosten-gründen daher erheblich kleiner ausfallen. Damit stellt sichdas Problem der Repräsentativität der Antworten umso stärker(vgl. Abschnitt 4.2). Für die 975 Informationspflichten im Bereich des Bundesum-weltministeriums verteilen sich die Erhebungsmethoden wiefolgt:

9

E r F a ß ß u n G d E r B ü r o K r a t i E K o ß t E n m i t h i l F E d E ß ß t a n d a r d K o ß t E n - m o d E l l ß

16 Das SKM kennt 16 Standardaktivitäten: 1. Einarbeitung in die IP, 2.Beschaffung der Daten, 3. Formulare ausfüllen, Beschriftungen etc.,4. Berechnungen durchführen, 5. Überprüfen der Daten und Einträge,6. Fehlerkorrektur, 7. Aufbereitung der Daten, 8. Übermittlung an zust.Stellen / Veröffentlichung, 9. Interne Sitzungen, 10. Externe Sitzungen,11. Ausführen von Zahlungsanweisungen, 12. Kopieren, Archivieren,Verteilen, 13. Prüfung durch öffentliche Stellen, 14. Korrekturen, dieaufgrund öffentlicher Prüfung durchgeführt werden müssen, 15. weitereInformationsbeschaffung bei Schwierigkeiten mit den zuständigen Be-hörden, 16. Fortbildungs- und Schulungsteilnahmen. Ergänzungensind möglich. 17 IM SKM wird nur ein Lohnsatz angegeben, dieser ist das mit denZeitanteilen gewichtete arithmetische Mittel der Lohnsätze der ver-schiedenen Qualifikationsstufen:

tabelle 1: Erhebungsmethode für die iPs im Bereich des Bmu

Erhebungsmethode AnzahlTelefoninterview und Telefoninterview / Fragebogen 37Fragebogen 4Expertengespräch (inkl. 4 Expertengespräch/Fragebogen) 101Expertenpanel (inkl. Expertenpanel/Expertengespräch) 353Studie 7Simulation 198Zeitwerttabelle18 17Ergebnis einer Vergleichsrechnung 112Keine Angabe 146insgesamt 975

Quelle: SKM

K SA L Z= +

(

( * )i ii

*

* *GK N P K=

L ( * )SA SA L

(

( ) 1

i i ii i=

Vergleichsrechnungen wurden aus Kostengründen bei denje-nigen IPs durchgeführt, bei denen Daten für ähnlich gelagerteIPs vorhanden waren. Damit sind ca. die Hälfte aller IPs, für dieInformationen über die Erhebung vorliegen und für die Datengeneriert wurden, durch Expertenpanels abgeschätzt wordenund weitere 15 % durch Expertengespräche. Bei der Erfassung der IPs im SKM werden neben den Kostenund ihren Komponenten (Lohnsatz, Zeitbedarf, Zusatzkosten,Periodizität) auch die betroffenen Wirtschaftszweige, zumindestin erster Näherung, erfasst. Dazu kommen Angaben über dieKomplexität der IP (gering – mittel – hoch), Übermittlungsarten,Verweise auf andere Rechtsnormen, den Normenadressat, End-adressat, die Rechtsgrundlage u.v.m.19 Die Rechtsgrundlagenwerden kategorisiert in (1) nationales Recht, das ausschließlichauf bundesrechtliche Vorschriften (Gesetze, Rechtsverordnungen,Verwaltungsvorschriften) zurückgeht, (2) EU- und internationalesRecht, d.h. Normen, die ausschließlich auf EU-Recht oder in-ternationale Regelungen beruhen oder direkt in nationalesRecht umgesetzt worden sind, (3) sog. erweitertes EU- und in-ternationales Recht, also EU- oder internationales Recht, dasbei seiner Umsetzung in nationales Recht um zusätzliche Vor-schriften erweitert wurde. Dies bedeutet eine Verschärfung in-ternationaler oder EU-Standards, die nicht für alle EU-Mitglieds-länder gilt, sondern im Extremfall eine differentielle Kosten-belastung nur für deutsche Unternehmen darstellt.20

3.2 aussagekraftIm Sinne einer effizienten Regulierung ist es ein erheblicherFortschritt, dass die mit der Regulierung verbundenen Büro-kratiekosten, also die durch Informations- und Berichtspflichtenverursachten Kosten, das erste Mal systematisch erhoben wer-den, auch wenn sie nur einen kleinen Teil der gesamten Regu-lierungskosten umfassen. Es ist in Kapitel 2 bereits argumentiertworden, dass eine effiziente Regelsetzung die Kosten gegenden Nutzen einer Regulierung so abwägt, dass der Nettonutzenaus Regulierung nicht nur positiv, sondern maximal ist. Einesolche Abschätzung setzt die monetisierte Bewertung der (Brut-to-)Nutzen aus verbesserten Umweltzuständen genauso voraus

wie eine umfassende Bewertung aller mit der Regulierung ver-bundenen Kosten und nicht nur der Berichts- und Informati-onskosten. Insofern muss natürlich das Standardkosten-Modellzu kurz greifen. Dennoch ist das SKM ein wesentlicher Fortschritt in zweierleiHinsicht. Erstens erhöht es die Einsicht, dass RegulierungenKosten verursachen und diese prinzipiell abschätzbar sind.Damit schafft das SKM Transparenz und ermöglicht eine ratio-nalere Diskussion über die Kosten der Regulierung. Zweitenserlaubt das SKM, im Bereich der Bürokratie liegende Kosten-senkungspotentiale zu identifizieren und zu realisieren, ohnedass damit die inhaltliche Regulierung auf den Prüfstand gestelltwerden muss. Das hat den Vorteil, politisch wenig umstrittenzu sein, beseitigt es nur überflüssige Informationspflichten unddamit Verschwendung und führt so zu effizienterer Regulierung,ohne eine Auseinandersetzung über den Inhalt der Regulierungführen zu müssen. Eine solche Auseinandersetzung ist natürlichletztendlich unvermeidlich, soll eine effiziente Regulierung er-reicht werden.21 Damit ist das SKM uneingeschränkt zu begrüßenals ein wichtiger Schritt zu einer rationaleren und fundierterenAuseinandersetzung über effiziente Regulierungen und alsGrundlage für die Reduzierung bürokratischer Lasten.Aber auch unter diesem eingeschränkten Blickwinkel muss dieAussagekraft der im SKM abgeschätzten Werte allgemein undfür die chemische Industrie im speziellen einer kritischen Re-flexion unterzogen werden. Die wichtigsten Einschränkungenseien kurz erläutert. 1. Zunächst sind in vielen Fällen akkurate Daten nicht vorhan-

den, sondern müssen abgeschätzt werden. Dies gilt selbst-verständlich für die Kostenkomponente, in einigen Fällenaber auch für die Mengenkomponenten. Solche Schätzungensind naturgemäß mit Unsicherheit behaftet.

2. Die Datenerhebung birgt neben der Unsicherheit bei derAbschätzung der Preiskomponente zusätzlich Probleme an-gesichts der Heterogenität der Firmen. Dies kann sowohldie Mengen- als auch die Preiskomponente betreffen. AllenErhebungsmethoden inhärent ist das Problem, die richtigenInterview-, Fragebogenpartner oder Experten zu finden.Dies ist für die vorliegende Studie von besonderer Bedeu-tung, da die Mehrzahl der IPs durch Expertenbefragungenoder Expertenpanels abgeschätzt wurden (vgl. Tabelle 1).Die Partner müssen nicht nur kompetent sein, also den Zeit-aufwand und die Qualifikationsanforderung richtig einschät-zen, sie müssen auch einen repräsentativen Querschnitt fürdie befragten Unternehmen darstellen. Dies ist für eine Viel-

10

18 Die Zeitwerttabelle weist für jeden der 16 Standardaktivitäten stan-dardisierte Zeiten pro Aktivität für die Komplexitätsgrade einfach, mittel,schwer aus, vgl. Wallau et al. (2008). 19 Zusätzlich wurde ermittelt, ob bestimmte Tätigkeiten (etwa Informa-tionsbeschaffung oder Dokumentation) zur Erfüllung mehrerer IPs ge-nutzt werden können, um so Doppelzählungen zu vermeiden. 20 Diese über EU- oder internationale Vorgaben hinausgehenden Re-gulierungen werden bisweilen als „gold-plating“ bezeichnet. Natürlichgibt es diese zusätzlichen Regulierungen auch im Bereich der konkreteninhaltlichen Regulierungen, die über den Bereich der Informations-pflichten hinausgehen. Da aber das SKM die Kosten der Regulierungnur für den Teilbereich der Informationspflichten abschätzt, lässt sichüber den Kosteneffekt der gesamten die EU- und internationale Vorgabenübersteigenden Regulierungen keine Aussage treffen.

21 So ist der Verweis auf eine besonders kostenintensive IP nicht gleich-bedeutend damit, dass diese besonders schädlich ist, da ja nichts überihren Nutzen ausgesagt wird. Umgekehrt muss eine relativ kostengün-stige IP nicht deshalb besser sein als eine teurere; sie mag entbehrlichsein und gehört dann abgeschafft. Verbesserungsvorschläge müssendamit implizit auch immer eine Abschätzung der von einer Abschaffungoder Änderung einer IP ausgehenden Nutzenveränderung vornehmen.

zahl von Informationspflichten ein erhebliches Problem.Gibt es etwa Unterschiede in den Kosten einer Berichtspflichtzwischen Unternehmensgrößenklassen und zwischen Wirt-schaftszweigen und ist die IP so komplex, dass nur Exper-tenpanels zielführend sind, so muss eine repräsentative Zu-sammensetzung des Panels die unterschiedlichen Wirt-schaftszweige und die verschiedenen Unternehmensgrößenfür diese Wirtschaftszweige entsprechend berücksichtigen.So ist beispielsweise nicht davon auszugehen, dass eine An-lagengenehmigung nach § 4 BImSchG für einen Schwei-nemastbetrieb ähnlich umfangreich ist wie die für eine Öl-raffinerie oder eine pharmazeutisch-chemische Produkti-onsanlage (beides nach Anhang I, 4. BImSchV). Schnellergibt sich dort ein Konflikt zwischen repräsentativer Beset-zung des Panels und einer Panelgröße, die effektives undkostengünstiges Arbeiten erlaubt. Zudem muss sichergestelltwerden, dass die Mitglieder des Panels nicht nur kompetent,sondern auch repräsentativ für „ihre“ Gruppe sind, es sichbeispielsweise um ein „typisches“ mittelständiges Unter-nehmen handelt. Davon ist nicht unbedingt auszugehen,da es bei kooperierenden Unternehmen, die einen Expertenabzustellen bereit sind, vermutlich Selektionseffekte gebenwird. Aus den genannten Gründen werden die Abschätz -ungen des SKM also mit erheblicher Unsicherheit behaftetsein. Das SKM lässt damit eher Aussagen über die Größen-ordnungen der durch IPs verursachten Kosten zu, denn ver-lässliche Punktschätzungen im Sinne ökonometrisch validerSchätzungen.22

3. Schließlich stellt sich die Frage der Aggregation. Gibt es eineVerteilung der Kosten über die verschiedenen Unternehmen,so schlägt das Methodenhandbuch vor, den Median der Kosten als repräsentative Größe zu verwenden (StatistischesBundesamt 2006, S. 55f.).23 Der Median ist – anders als derarithmetische Mittelwert – kaum anfällig gegenüber Aus-reißern.24 Allerdings lassen sich dann keine Aussagen mehrtreffen für einzelne Wirtschaftsbereiche, es sei denn, eswürde unterstellt werden, dass die Mediankosten der Ge-samtheit der betroffen Firmen eine gute Approximation für

die betrachtete Branche sind. In dem Maße, in dem die er-mittelten Kosten (Preiskomponente) kleiner sind als diebranchenspezifischen Kosten, würden die Kosten für diebetroffene Branche also unterschätzt. Es gibt Evidenz dafür,dass die Lohnhöhe in der chemischen Industrie deutlichüber dem Durchschnitt für das Produzierende Gewerbe liegt.So betrug 2006 der Bruttojahresverdienst eines Arbeitersin der chemischen Industrie mit 38.765 € 10 % mehr alsder des durchschnittlichen Arbeiters des ProduzierendenGewerbes. Bei Angestellten machte der Unterschied 6,9 %aus.25

4. Leider ist der Prozess der Datengenerierung auf der Ebeneder einzelnen IPs nicht nachvollziehbar. So ist beispielsweisenicht klar, wie genau die Fallzahlen ermittelt wurden. Ins-besondere sind die Fallzahlen nicht durch systematischeAggregation über die Wirtschaftszweige zustande gekom-men. Ein solcher systematischer Bottom-up-Ansatz hätte zu-mindest die Fallzahlen für jeden Wirtschaftszweig transparentgemacht und damit die sektorale Inzidenz der Kosten ausInformationspflichten erleichtert. So müssen die Fallzahlenfür die chemische Industrie anhand plausibler Maßgrößenabgeschätzt werden (vgl. Abschnitt 5.3.2). Dies reduziertzwangsläufig die Genauigkeit der Abschätzung; allerdingsmuss dieser Genauigkeitsverlust in Relation zu der Unschärfebeim ursprünglichen Datengenerierungsprozess gesetztwerden. Eine solche Abschätzung lässt dieses Vorgehen alspragmatische Lösung der Datenprobleme angemessen er-scheinen.

5. Genauso problematisch ist die Aggregation über Unterneh-mensgrößen. Mittelständische Unternehmen werden andereKostenstrukturen haben als Großunternehmen; insbesonderewerden Verbundvorteile und Lerneffekte bei der Erledigungvon Informationspflichten bei mittelständischen Unterneh-men kleiner sein als bei Großunternehmen. Andererseitsgibt es IPs, die erst ab einer bestimmten Betriebsgröße ent-stehen. Gerade die chemische Industrie ist durch eine großeHeterogenität bei den Unternehmensgrößen gekennzeich-net, so dass eine Betrachtung nach Größenklassen besonderswünschenswert gewesen wäre (vgl. Abschnitt 4.2 – Die Struk-tur der chemischen Industrie). Leider erlaubt das SKM nicht,Kostenunterschiede nach Unternehmensgrößen systematischzu analysieren, da auch hier die Opazität des Datengene-rierungsprozesses dem entgegensteht.26

11

E r F a ß ß u n G d E r B ü r o K r a t i E K o ß t E n m i t h i l F E d E ß ß t a n d a r d K o ß t E n - m o d E l l ß

22 Diese Ungenauigkeiten liegen in der Natur des Untersuchungspro-blems und sind nicht dem Statistischen Bundesamt anzulasten. Wiesorgfältig die vom Statistischen Bundesamt beauftragten Firmen inDurchführung der Expertenpanels gearbeitet haben, kann im Rahmendieser Studie nicht untersucht werden. 23 Dies bedeutet, dass die in einer Verteilung enthaltene Informationüber die Kosten reduziert wird auf einen zentralen Wert. Vermutlichwird sich das aus Praktikabilitätserwägungen nicht umgehen lassen.24 Dies ist schon an sich nicht unproblematisch – ist die Verteilung dergeschätzten Kosten bei einer Stichprobe ein unverzerrtes Maß für diezugrunde liegende Verteilung, so unterschätzt bei einer linksschiefenrechtssteilen Verteilung, wie im Methodenhandbuch unterstellt (S.55), dieses Vorgehen die wahren Kosten der IPs. Es ist allerdings robustergegenüber Schätzfehlern.

25 Die Beträge sind für männliche Arbeiter 35.167 € im ProduzierendenGewerbe und 38.765 € in der chemischen Industrie und für männlicheAngestellte 57.665 € im Prod. Gewerbe und 61.632 € in der Chemie,vgl. Statistisches Bundesamt GENESIS-Tabelle: 62351-0001,https://www-genesis.destatis.de/genesis/online/. Natürlich müsste imdirekten Vergleich der Lohnsatz für die durch bestimmte Tätigkeits-merkmale definierte Lohngruppen miteinander verglichen werden.26 Dies ist kein Problem des Standardkosten-Modells an sich, sonderndes spezifischen Datengenerierungsprozesses. Grundsätzlich ließen

6. Besonders nachteilig wirkt sich aus, dass ganze Rechts-bereiche durch das SKM nicht abgeschätzt werden. Es wer-den EU-Verordnungen erfasst, aber nicht gemessen, sodass hier allenfalls sehr grobe Abschätzungen einen erstenEindruck über die Kostenbelastung aus diesen Rechts-grundlagen erlauben. Völlig unbeachtet bleiben landes-rechtliche Regelungen, die neue Informationspflichtenbegründen können. Beispielsweise im Wasser- und imAbfallrecht ergänzen landesrechtliche Bestimmungen dasBundesrecht. Steria Mummert Consulting hat die Ergeb-nisse der Länder-Quick-Scans aus Brandenburg, Hessen,Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland undSachsen ausgewertet und kommt zu dem Schluss, dassdas Wasserrecht mit einem Anteil von 17 % die größtenBürokratiekosten auf Landesebene verursacht (Sigmund2008). Diese Auslassungen haben zur Folge, dass dasStandardkostenmodell nur einen Teil der durch Informa-tionspflichten den Unternehmen tatsächlich entstehendenKosten misst.

7. Das SKM erfasst keine Regulierungen, die jünger als zweiJahre sind. Im Falle der chemischen Industrie ist dies be-sonders folgenreich, da mit REACH Recht gesetzt wurde,das extrem umfangreiche Informationspflichten begründet,die die chemische Industrie mit erheblichen Kosten belegt.Insofern erlaubt das SKM gegenwärtig besonders für diechemische Industrie nur ein eingeschränktes Bild der tat-sächlichen Belastung durch Bürokratie.

Trotz dieser zum Teil gravierenden Mängel und der großenUnsicherheit, mit denen sowohl Fallzahlen als auch Kosten-ansätze behaftet sind, werden im Folgenden die Zahlen desSKM als Ausgangsbasis für die Abschätzung der Kostenbela-stung der chemischen Industrie verwendet. Es werden alsokeine eigenen Kostenschätzungen vorgenommen und auchnicht die Fallzahlen für einzelne Informationspflichten erneutgeschätzt. Dies geschieht aus zwei Gründen: Zum einen würdees den Rahmen dieser Studie bei weitem sprengen, eigeneErhebungen durchzuführen. Zum anderen würden dieseSchätzungen grundsätzlich Objekt ähnlicher methodischerKritik sein – selbst wenn sie im Durchschnitt besser sein könn-ten als die bestehenden, da sie Branchenspezifika adäquatberücksichtigen könnten. Eine Ermittlung von Fallzahlen undKosten kann nie eine Vollerhebung, sondern immer nur eineAbschätzung sein und muss damit von subjektiven Einschät-zungen von Experten beeinflusst sein. Allerdings sollte dieQualität der Ausgangsdaten des SKM berücksichtigt werden,wenn die Abschätzung der Belastung der chemischen Industriebeurteilt wird. Eine solche sekundäre Abschätzung kann nichtbesser sein als die Qualität der Primärdaten, auf denen siefußt.

die Bürokratiekosten der deutschen chemischen industrie 4.1 vorbemerkung und EingrenzungDie Informationspflichten, denen die chemische Industrie un-terworfen ist, sind vielfältiger Natur. Sie bestehen zum einenaus allgemeinen Berichts- und Genehmigungspflichten, denenUnternehmen generell unterworfen sind und die sich etwa ausdem Steuerrecht oder dem Arbeitsrecht ableiten. Dazu gehörenbeispielsweise die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Rech-nungen, zur Abgabe der Steuererklärung und zur Erstellungdes Jahresabschlusses, die Meldungen des Arbeitgebers imRahmen des SGBs, aber auch die Erlaubnis für den Großraum-und Schwerverkehr der StVO. Hiervon sind grundsätzlich alleSparten des Verarbeitenden Gewerbes betroffen, wenngleichim Einzelfall in deutlich unterschiedlichem Maße. Zum anderen gibt es Informationspflichten, die fast ausschließ-lich die chemische Industrie betreffen wie etwa Informations-pflichten, die sich aus dem Chemikalienrecht ergeben. Ein Bei-spiel für solche Informationspflichten ist die Anmeldepflichtdes Herstellers oder Importeurs eines neuen Stoffes bei derBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Eine Zwi-schenstellung nehmen solche Regelungen ein, die zwar diechemische Industrie in besonderem Maße betreffen, aber nichtauf sie beschränkt sind. Hier sind beispielsweise Berichtspflichtenzu nennen, die aus den Bundesimmissionsschutzverordnungenstammen, wie etwa die Erstellung und Aufbewahrung von Mess-berichten sowie ihre Zuleitung an die zuständigen Behörden. Gegenstand dieser Untersuchung sind die chemiespezifischenregulierungen, also solche Informationspflichten, die die che-mische Industrie ausschließlich oder in besonderer Weise be-treffen. Der Fokus der Untersuchung liegt deshalb auf Infor-mationspflichten, die dem Chemikalienrecht und dem Um-

12

sich auch branchenspezifische und größenabhängige Kostenansätzeerheben.

27 Diese Abgrenzung bezieht sich auf die Klassifikation der Wirtschafts-zweige, Ausgabe 2003, und umfasst den WZ 24, vgl. Destatis (2002).Diese Zahlen beziehen sich nur auf Betriebe mit mindestens 20 Be-schäftigten. 28 Die Bruttowertschöpfung bezeichnet den Wert der insgesamt pro-duzierten Güter und Dienstleistungen, bewertet zu Marktpreisen nachAbzug aller Vorleistungen und ist somit der Wert, der den Vorleistungenhinzugefügt worden ist. Die Bruttowertschöpfung zu Marktpreisen be-rechnet sich aus dem Bruttoproduktionswert durch Abzug der Ausgabenfür Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, für eingesetzten Handelsware, derKosten der durch andere Unternehmen ausgeführten Lohnarbeiten,Kosten für sonstige industrielle und handwerkliche Dienstleistungenund für Leiharbeitnehmer sowie gezahlte Mieten und Pachten undsonstige Kosten. Werden von diesem Wert die Differenz aus indirektenSteuern und Subventionen abgezogen sowie die Abschreibungen sub-trahiert, ergibt sich die Nettowertschöpfung zu Faktorkosten. Sie stelltdas Einkommen aller Produktionsfaktoren nach Erhaltung des realenVermögensbestandes dar, wobei die preisverändernde Wirkung vonindirekten Steuern und Subventionen herausgerechnet wird.

weltrecht entstammen und in der Verantwortung des Bundes-ministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit liegen. Dieser Fokus auf chemiespezifische Informationspflichten im-pliziert jedoch keineswegs, dass diese Informationspflichtendie für die chemische Industrie bedeutendsten sein müssen.Der Grund für diese Beschränkung liegt vielmehr darin, dassim Zuge des Entbürokratisierungsprozesses auch derjenigenKosten durch Informationspflichten Rechnung getragen werdensollte, die bedeutsam für die Chemieindustrie sind, aber wegenihres spezifischen Charakters in einer gesamtwirtschaftlichenBetrachtung vielleicht einen eher untergeordneten Stellenwerthätten. Der angestrebte Entbürokratisierungsprozess sollteaber auch die spezifischen Gegebenheiten der chemischen In-dustrie als einer der Schlüsselindustrien des VerarbeitendenGewerbes in Deutschland berücksichtigen und gezielt die Be-lastungen für sie reduzieren. Deshalb sollte eine allgemeineEntlastung der Wirtschaft durch Reduktion von Informations-pflichten, die alle Wirtschaftsbereiche betreffen, etwa im Bereichdes Steuer- oder Arbeitsrechtes, ergänzt werden durch zielge-richtete Entbürokratisierungsmaßnahmen für die chemischeIndustrie.

4.2 die ßtruktur der chemischen industrieDie chemische Industrie ist eine der Schlüsselindustrien desVerarbeitenden Gewerbes in Deutschland. In der Abgrenzungdes Statistischen Bundesamtes erwirtschaftete die chemischeIndustrie im Jahre 2006 eine Bruttowertschöpfung von 46,4Mrd. €; das sind 9,7 % der gesamten Bruttowertschöpfung desVerarbeitenden Gewerbes.27 Die Nettowertschöpfung zu Fak-torkosten betrug 39,8 Mrd. € und stellte damit einen Anteilvon 10,5 % des Gesamtwertes für das Verarbeitende Gewerbedar (Statistisches Bundesamt 2008b, Tab. 1).28 Damit ist sienach dem Kraftfahrzeugbau (14,1 %) und dem Maschinenbau(13,8 %) der drittgrößte Industriezweig Deutschlands (vgl. Ab-bildung 1 und Anhang 1). Im Jahre 2006 waren in der chemischen Industrie (WZ 24)435.554 Arbeitnehmer beschäftigt; das entspricht einem Anteilvon 7,2 % an der Gesamtbeschäftigung des VerarbeitendenGewerbes (ohne Bergbau). 1.404 Betriebe gehören zur chemi-schen Industrie; damit stellt die chemische Industrie einenAnteil von 3,8 % aller Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes(ohne Bergbau), vgl. Statistisches Bundesamt (2008b). Die che-mische Industrie hat also im Durchschnitt größere Betriebe als

der Rest des Verarbeitenden Gewerbes, nicht nur hinsichtlichder Beschäftigtenzahl, sondern auch hinsichtlich der Wertschöp-fung. Allerdings verbirgt sich hinter dieser aggregierten Betrachtungeine erhebliche Heterogenität, wie Tabelle 2 verdeutlicht. Wäh-rend die chemische Industrie signifikant weniger Kleinbetriebemit weniger als 50 Beschäftigten als das Verarbeitende Gewerbeinsgesamt aufweist, hat sie einen deutlich höheren Anteil anBetrieben mit mindestens 100 Beschäftigten. In den Kategorien‚250 bis unter 500 Beschäftigte‘ und ‚500 bis unter 1000 Be-schäftigte‘ ist sie prozentual ungefähr doppelt so stark besetztwie das Verarbeitende Gewerbe insgesamt. Der Anteil der Groß-betriebe ist bei der chemischen Industrie zweieinhalbmal sohoch wie beim Verarbeitenden Gewerbe. Rund 52 % der Ar-beitnehmer sind in den Großunternehmen beschäftigt, dieeinen Anteil an der Bruttowertschöpfung von 61 % haben. Indieser Größenklasse liegt die Bruttowertschöpfung pro Beschäf-tigtem deutlich über den Werten für kleine und mittlere Betriebe(vgl. Anhang 2). Die Verteilung der Firmen nach Größenklassenzeigt Abbildung 2.

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d i E B ü r o K r a t i E K o ß t E n d E r d E u t ß c h E n c h E m i ß c h E n i n d u ß t r i E

tabelle 2 Firmenzahl und -verteilung nach Beschäftigtengröße im verarbeitenden Gewerbe und der chemischen industrie

Beschäftigte Verarbeitendes Gewerbe Chemische Industrie Diff. in %-Punkten20 - 49 16.000 43,6 % 390 27,8 % -15,9 %50 - 99 9.619 26,2 % 373 26,6 % 0,3 %100 - 249 6.956 19,0 % 328 23,4 % 4,4 %250 - 499 2.403 6,6 % 164 11,7 % 5,1 %500 - 999 1.022 2,8 % 85 6,1 % 3,3 %1000 und mehr 661 1,8 % 64 4,6 % 2,8 %Insgesamt 36.661 100 % 1.404 100 % 0,0 %

Quelle: Statistisches Bundesamt (2008b)

14,1%

13,8%

9,5%

8,3%

7,0%

abbildung 1: ßtruktur des verarbeitenden Gewerbes –anteile an der Bruttowertschöpfung in Prozent

Fahrzeugbau h.v. metallerzeugnissen

maschinenbau übriges verarbeitendes Gewerbe

chemische industrie

Kokerei, mineralöl-verarbeitung, h.v. Brutstoffen

Diese Struktur der chemischen Industrie impliziert, dass dieFirmen von Informations- und Berichtspflichten sehr unter-schiedlich betroffen sein werden. Während die 64 Großunter-nehmen aufgrund von Größen- und Verbundvorteilen, aberauch ihrer höheren (Arbeits-)Produktivität – sie ist 64 % höherals die der Firmen der kleinsten Kategorie – wesentlich einfacherin der Lage sein sollten, den durch Informations- und Berichts-pflichten entstehenden Aufwand zu tragen, können diese In-formations- und Berichtspflichten für kleinere Firmen zu einemerheblichen Kostenfaktor werden. 54 % aller Firmen der che-mischen Industrie haben weniger als hundert Beschäftigte, 78% haben weniger als 250 Beschäftigte. Die im Abschnitt 5.3 er-mittelten Kostenbelastungen durch Informations- und Berichts-pflichten müssen deshalb vor dem Hintergrund der extremenGrößenunterschiede gesehen und bewertet werden.

4.3 Belastungen aus den informationspflichten fürdie chemische industrieDie Analyse verwendet das vom Statistischen Bundesamt ver-öffentlichte Standardkostenmodell in der Version_1_3_13vom 1. Dezember 2008. Sie enthält 10.407 Informations- undBerichtspflichten (IP). Für die chemische Industrie besondersrelevanten Informations- und Berichtspflichten des Umwelt-rechtes (siehe unten) stellte das Statistische Bundesamt detail-liertere und aktuellere Daten mit Stand vom 8. August 2008zur Verfügung.29

4.3.1 übersichtObwohl die chemische Industrie von den Bestimmungen desSozial-, Arbeits- und Finanzrechtes in größerem Maße betroffenwird als vom Umweltrecht, konzentriert sich dieses Gutachtenauf die umwelt- und energierechtlichen Regulierungen (soweitsie die chemische Industrie betreffen), weil diese in einem all-gemeinen Diskurs nicht die Bedeutung erlangen mögen, diesie für die chemische Industrie haben. 975 der insgesamt10.407 Berichtspflichten liegen in der Verantwortung des Bun-desministeriums für Umwelt, Reaktorsicherheit und Naturschutz;das sind 9,4 %. 159 dieser Informations- und Berichtspflichten(IP) haben die Fallzahl Null,30 so verbleiben 816 IPs. Aus diesen Informations- und Berichtspflichten werden dieje-nigen ausgesondert, die auf Rechtsgrundlagen basieren, diedie chemische Industrie nicht oder allenfalls am Rande betreffen.Dazu gehören alle atomrechtlichen Regelungen und solche,die Strahlenschutz im weiteren Sinne betreffen,31 aber auchsolche Regelungen, die klar andere Wirtschaftszweige betreffenwie etwa die Altholzverordnung, das Benzinbleigesetz, das Bun-desnaturschutzgesetz 2002, die Kostenverordnung zumBNatSchG, das Bundesartenschutzgesetz 2005 und die EG-Ar-

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29 Die Kostenansätze sind wesentlich vollständiger als in der ursprünglichverwendeten Version_1_3_11. Insbesondere enthalten die Daten An-gaben zu Kosten von Vergleichsmessungen, die in der Version_1_3_11des SKMs fehlen. Dort sind sie auf Null gesetzt und mit dem Hinweis„Kosten kleiner als 100.000 €“ und „Ergebnis einer Vergleichsrechnung“

versehen. Zwar mögen die aus Gründen der Erhebungseffizienz ange-stellten Vergleichsrechnungen nicht die gleiche Präzision aufweisenwie originäre Abschätzungen, dennoch ist es natürlich besser, die soerrechneten Kosten zu berücksichtigen als sie zu vernachlässigen. 30 Dies ist aus der Genese des Standardkostenmodells zu erklären: Zu-nächst wurden alle Rechtsvorschriften durchgesehen hinsichtlich deraus ihnen resultierenden Rechtsvorschriften, danach wurde geklärt,wie oft pro Jahr diesen Informations- und Berichtspflichten Genügegetan werden muss. Es stellte sich heraus, dass eine Reihe von Infor-mationspflichten de facto nicht erfüllt werden müssen. Diese bleibenim Folgenden unbeachtet.

390373

328

164

8564

20 - 49 50 - 99 100 - 249 250 - 499 500 - 999 1000 und mehr

Beschäftigtenzahl

abbildung 2: verteilung der Firmen nach Beschäftigtenzahl – Firmenzahl nach Größenklassen

tenschutzverordnung sowie die Klärschlammverordnung. Alsnicht-chemiespezifische Regulierungen wurden weiterhin dasErneuerbare-Energien-Gesetz, die Altölverordnung, die Gewer-beabfallverordnung und die Entsorgergemeinschaftsrichtlinie(EgRL) ausgeschlossen. Außerdem wurden alle Informations- und Berichtspflichtenausgeschlossen, deren Kosten für die gesamte Volkswirtschaft(nicht die chemische Industrie) unter 500 € liegen, sowie alleIPs eliminiert, deren Zeitaufwand mit Null angegeben ist. Dabeihandelt es sich um „redundante“ IPs, also Informations- undBerichtspflichten, deren Kosten durch andere – in dieser Studiebetrachtete – IPs bereits abgedeckt ist.Es verbleiben 291 Informations- und Berichtspflichten, die be-sonders chemierelevant sind. Sie stammen aus dem Chemika-lienrecht, dem Immissionsschutzrecht, dem Wasserschutzrecht,dem Klimaschutzrecht (inklusive Emissionshandel), dem Ab-fallrecht und weiteren Rechtbereichen. Von diesen 291 IPs ba-sieren 100 Informations- und Berichtspflichten auf nationalemRecht, davon wiederum beruhen 35 IPs auf Gesetzen und 65IPs auf Verordnungen. Die Rechtsgrundlage für weitere 66 IPsist das internationale und EU-Recht. Dieses besteht aus EU-Ver-ordnungen, die direkt im Inland rechtswirksam sind (Grundlagefür 34 IPs) als auch nationale Gesetze und Verordnungen, dieEU- und internationales Recht in deutsches Recht umsetzen(32 IPs). 125 Informations- und Berichtspflichten basieren aufdem sogenannten „erweiterten EU- und internationalen Recht“.Diese Kategorie umfasst EU- und internationale Bestimmungen(insbesondere EU-Richtlinien), die in nationales Recht umgesetztwurden, wobei diese Regelungen ergänzt bzw. erweitert wurden.Damit gehen die resultierenden nationalen Regelungen überdas international oder im EU-Rahmen Vereinbarte hinaus. Vondiesen 125 IPs sind 31 durch Gesetze und 94 durch Verord-nungen begründet.Diese Kategorisierung der Informationspflichten nach Gesetz-gebungsebene ist deshalb besonders wichtig, weil sie die Mög-lichkeiten der Veränderungen von IPs beschreibt. NationalesRecht ist einfacher zu ändern als EU- und internationales Recht,nationale Verordnungen sind wiederum einfacher zu verbessernals nationale Gesetze, da ihre Änderungen kein Gesetzgebungs-verfahren erfordern. Durch eine direkte Umsetzung („eins zueins“) der EU-Normen und den Verzicht auf zusätzliche nationaleRegelung ließen sich die Informations- und Berichtspflichtendes erweiterten EU- und internationalen Rechtes auf das (durchinternationale Vereinbarungen oder EU-Normen) festgeschrie-bene Maß zurückführen. Dies könnte auf nationaler Ebene ohne

Mitwirkung der EU geschehen, so dass in diesem Bereich,ähnlich wie im nationalen Recht, relativ einfach eine Verringe-rung der Belastung durch Informations- und Berichtspflichtenerreichbar ist. Hier ist die Veränderung auf dem Verordnungs-wege wiederum einfacher als durch Gesetzgebungsverfahren. Zunächst hat das SKM die Kosten für die Berichtspflichten deserweiterten EU- und internationalen Rechts insgesamt ausge-wiesen, so dass eine Abschätzung der durch über die EU-Normenhinausgehende nationale Regelungen verursachten Bürokra-tiekosten nicht möglich war. Die Ressorts waren jedoch in einemzweiten Schritt aufgefordert, die IPs in der Kategorie „erweitertesinternationales und EU-Recht“ aufzuspalten. Der direkt aus EURegeln resultierende Teil sollte der Kategorie „EU- und inter-nationales Recht“ zugeordnet werden, der über die Umsetzungder EU- Vorgaben hinausgehende Teil dem nationalen Recht.Diese Aufteilung hat das BMU vorgenommen, jedoch zunächstnicht veröffentlicht, so dass die folgenden Berechnungen sichnoch auf die ursprünglichen kombinierten Kostenansätze be-ziehen. Ende April wurde diese Aufteilung zur Verfügung gestellt,so dass nun die aus der „Übererfüllung“ der EU-Normen resul-tierenden Kosten für die chemische Industrie abgeschätztwerden können. Eine solche Abschätzung findet sich in Abschnitt4.3.9 Erweitertes EU-Recht. Schon jetzt ist bemerkenswert, dassmehr als ein Drittel der Informationspflichten in die Kategorie„erweitertes EU- und internationales Recht“ fällt. Fast die Hälftealler IPs basieren auf Verordnungen, die ohne Gesetzgebungs-verfahren – also relativ zügig – verändert werden können. Dieszeigt Abbildung 3.

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d i E B ü r o K r a t i E K o ß t E n d E r d E u t ß c h E n c h E m i ß c h E n i n d u ß t r i E

31 Nicht weiter betrachtet werden beispielsweise IPs, die auf folgendenRechtsnormen basieren: Röntgenverordnung, Strahlenschutzverord-nung, Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung, Atomgesetz,Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten undüber die Meldung von Störfällen, Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüber-prüfungs-Verordnung, Verordnung über die Deckungsvorsorge nachdem Atomgesetz.

22,4%

31,9%11,9%

22,0%

11,9%

abbildung 3: Kategorisierung der iPs nach Gesetzgebungsebene –informationspflichten nach rechtsgrundlage

Eu-recht

Erweitertes Eu-recht: Erweitertes Eu-recht: verordnungen Gesetze

nationales recht: nationales recht: verordnungen Gesetze

Tabelle 3 gibt einen Aufschluss über die Rechtsbereiche, Rechts-grundlagen, Gesetzgebungsebene und Verfügbarkeit vonKosten ansätzen im Rahmen des SKM (Version 13). Hierbei wur-den weitere 36 IPs ausgeschlossen, die keine inhaltliche Relevanzfür die chemische Industrie besitzen (vgl. nicht behandelte Im-missionsschutzverordnungen).

4.3.2 datenprobleme und methodisches vorgehen

übersichtDie Qualität der Daten des SKM wurde bereits in Kapitel 3 dis-kutiert. Trotz aller einer solchen Messung notwendigerweiseinnewohnenden Schwächen und den erheblichen Auslassungensind die Daten des SKM aussagekräftig und lassen eine Ab-schätzung der Bürokratiekosten der chemischen Industrie zu.Allerdings bleiben zwei wesentliche Datenprobleme: 1. Die Belastungen durch Informationspflichten aus EU-Ver-

ordnungen werden im Rahmen des SKM nicht geschätzt.Damit stehen nur Schätzungen für Belastungen durch IPszur Verfügung, die auf nationalem oder erweiterten EU- undinternationalem Recht beruhen oder auf EU-Recht, das innationales Recht umgesetzt worden ist. EU-Verordnungensind aber ursächlich für ein gutes Achtel der in dieser Studiebetrachteten Informationspflichten.

2. Das SKM erhebt nur Fallzahlen für die gesamte Volkswirt-schaft, nicht aber für einzelne Branchen. Damit müssen Fall-zahlen für die chemische Industrie gesondert abgeschätztwerden, um den Anteil der chemischen Industrie an denGesamtkosten zu ermitteln.

Nachfolgend sind die Strategien zur Abschätzung der Fallzahlenfür die chemische Industrie und zur Abschätzung der erfassten,aber nicht gemessenen IPs aus dem EU- und internationalenRecht kurz beschrieben. Es ist offensichtlich, dass es sich dabeium keine exakten Messungen handeln kann und die ermitteltenWerte eine signifikante Fehlermarge aufweisen können. Diesgilt allerdings auch für die Daten des SKM. Deshalb sind dieermittelten Wert als Abschätzung der Größenordnung zu ver-stehen und nicht als exakte Ermittlung der tatsächlichen Kosten -belastungen.

abschätzung der Kosten von informationspflichtendurch Eu-verordnungenFür 64 von 255 betrachteten Informationspflichten fehlen Daten.Davon haben 22 IPs zumindest Gesamtkosten und Fallzahlen,so dass Durchschnittskosten pro Fall ermittelt werden können,

selbst wenn sich diese nicht aufschlüsseln lassen in die Kom-ponenten durchschnittlicher Lohnsatz multipliziert mit durch-schnittlicher Zeit plus Zusatzkosten. Für acht weitere IPs ausdem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz fehlen die Gesamt-fallzahlen, aber es bestehen Angaben über die Kosten pro Fall.Die restlichen 34 IPs beruhen auf EU-Verordnungen, derenKos ten vom Statistischen Bundesamt nicht gemessen werden.Das sind 13 % aller betrachteten Informations- und Berichts-pflichten. Um wenigstens eine Abschätzung der Größenordnung der Kos -ten dieser 34 Informationspflichten vornehmen zu können,werden für sie Mittelwerte der Kosten der anderen IPs als Nä-herungswert berechnet. Dabei wird nach dem Komplexitätsgradder Informationspflicht differenziert. Das SKM unterscheidetdie Komplexitätsgrade „gering“, „mittel“ und „hoch“. Von den34 durch EU-Verordnungen begründeten IPs sind 13 von ge-ringer Komplexität und die restlichen 21 IP von mittlerer Kom-plexität. Es werden – getrennt für die Komplexitätsgrade „gering“ und„mittel“ – die mit den Fallzahlen gewichteten arithmetischenMittel der Kosten pro Fall (inklusive etwaiger Zusatzkosten) be-rechnet.32 Dazu werden jeweils diejenigen IPs der ursprünglichen312 Informations- und Berichtspflichten herangezogen, für dieGesamtkosten und Fallzahlen vorliegen und die den entspre-chenden Komplexitätsgrad haben. Das Ergebnis dieser Berech-nung findet sich in Spalte 2 der Tabelle 4.Wie erwartet nehmen die Kosten mit dem Komplexitätsgradzu. Allerdings zeigt sich, dass es eine erhebliche Varianz in denKosten pro Fall gibt, so dass Mittelwerte nur eine bedingte Aus-sagekraft haben.33 Allerdings gehen in diese Berechnung nursolche IPs ein, die positive Fallzahlen haben. Eine Reihe der imSKM erfassten IPs haben aber Fallzahlen von Null, da sie zwarals IP aufgelistet wurden, sich jedoch bei der Messung späterherausstellte, dass sie keine Relevanz besaßen (vgl. Fn. 30).Für die 1.035 IPs im Verantwortungsbereich des BMU traf diesauf 148 IPs (oder 14,3 %) zu. Unterstellen wir, dass dieses Ver-hältnis auch für die nicht gemessenen IPs aus EU-Verordnungengilt, so ergeben sich als Erwartungswert der Kosten pro Fall dieWerte der dritten Spalte in Tabelle 4. Im Sinne einer konserva-tiven Schätzung werden jedoch nicht die so berechneten Durch-schnittswerte verwendet, sondern deutlich niedrigere Werte.Für die IPs geringer Komplexität nehmen wir 100 € pro Fall,

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32 Wir berechnen für alle IPs in unserem Datensatz von 312 Informati-onspflichten mit einem gegebenen Komplexitätsgrad (gering“, „mittel“),gegebenen Gesamtkosten Ki und vorhandener Fallzahl Fi, mit i als demIndex für die IPs mit dem jeweiligen Komplexitätsgrad das mit denFallzahlen gewichtete arithmetische Mittel der Kosten pro Fall, nachder Formel: 33 Die Zusatzkosten schwanken relativ stark: Für viele IPs sind sie Null,für andere stellen sie den Löwenanteil der Kosten aus Informations-und Berichtspflichten dar. Nicht zuletzt deshalb wird man sie in einerAbschätzung wie dieser nicht vernachlässigen können.

tabelle 4: durchschnittliche Kosten je Fall nach Komplexität der Berichtspflicht

Komplexitäts- Kosten pro Fall Kosten pro Fall Verwendetergrad (inkl. Zusatzkosten) inkl. Null-Fälle NäherungswertGering (n=119) 157,53 135,00 100Mittel (n=100) 238,90 204,74 150

Quelle: Statistisches Bundesamt, SKM, eigene Berechnungen. Werte in €.

*

ii

ii FKk =

*

k

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d i E B ü r o K r a t i E K o ß t E n d E r d E u t ß c h E n c h E m i ß c h E n i n d u ß t r i E

tabelle 3: überblick über chemiespezifische informations- und BerichtspflichtenRechtsbereich / Rechtsgrundlage Zahl der IPs Gesetzgebungsebene

chemikalienrechtChemikaliengesetz 3 Nationales Recht und EU-

und internat. RechtEG-Verordnung (Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 12 EU-RechtBiozid-Meldeverordnung (ChemBiozidMeldeV) 2 Nationales RechtWasch- und Reinigungsmittelgesetz 1 Nationales RechtEG-Altstoffverordnung 1 EU-RechtEG-Verordnung Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffeund zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG 1 EU-RechtChemikalienrecht insgesamt 20 Vorwiegend EU-Recht

immissionsschutzBundes-Immissionsschutzgesetz 16 Alle Gesetzgebungsebenen1. Bundesimmissionsschutzverordnung 9 Nationales Recht2. Bundesimmissionsschutzverordnung 6 Erweitertes EU- und internat. Recht5. Bundesimmissionsschutzverordnung 7 Nationales Recht13. Bundesimmissionsschutzverordnung 19 Erweitertes EU- und internat. Recht17. Bundesimmissionsschutzverordnung 10 Erweitertes EU- und internat. Recht31. Bundesimmissionsschutzverordnung 7 Erweitertes EU- und internat. Recht32. Bundesimmissionsschutzverordnung 2 Erweitertes EU- und internat. Recht34. Bundesimmissionsschutzverordnung 1 Nationales RechtStörfall-Verordnung (12. BImSchV) 9 EU- und Internat. RechtImmissionsschutz insgesamt 86 Alle Gesetzgebungsebenen

Klimaschutz inkl. EmissionshandelGesetz über den nationalen Zuteilungsplan für TreibhausgasEmissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007und Zuteilungs verordnung 2007 (ZuG 2007, ZuV 2007) 7 Erweitertes EU- und internat. RechtTreibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) 7 Erweitertes EU- und internat. RechtDatenerhebungsverordnung 2012 (DEV 2012) 1 Nationales RechtEG-Verordnung Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 11 EU- und internat. RechtFCKW-Halon-Verbots-Verordnung 3 Nationales RechtKlimaschutz insgesamt 29 v.a. (erw.) EU- und internat. Recht

wasserrecht inkl. abwasserWasserhaushaltsgesetz 15 v.a. nationales Recht, konkretisiert

durch LandesrechtAbwasserabgabengesetz 7 Nationales RechtVerordnung (EG) Nr. 648/2004 vom 31. März 2004 über Detergenzien 6 EU-RechtWasserrecht insgesamt 28 v.a. nationales Recht

abfallrechtKreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) 15 v.a. Erweitertes EU-und internat. RechtNachweisverordnung (NachwV) 35 Erweitertes EU- und internat. RechtDeponieverordnung und Deponieverwertungsverordnung 15 Alle GesetzgebungsebenenVerordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV) 2 Nationales RechtPCB-Abfallverordnunga 2 EU- und internat. RechtVerordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 1 Nationales RechtAbfallrecht insgesamt 35 Alle Gesetzgebungsebenen

ßonstigeBundesbodenschutzgesetz 3 Nationales RechtEMAS 3 EU-RechtEMAS-Privilegierungs-Verordnung 4 Nationales RechtGesetz zur Ausführung der EG-Verordnung Nr. 761/2001über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem (UAG) 2 EU- und internat. RechtUmweltstatistikgesetz (UStatG 2005) 9 v.a. EU- und internat. RechtGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG 1 Erweitertes EU- und internat. RechtSonstige insgesamt 22Insgesamt 255Quelle: SKM, eigene Auswertungena Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane

für die mittlerer Komplexität 150 € pro Fall (vgl. Tabelle 4). Es ist klar, dass eine Abschätzung der Kosten mit Hilfe der ge-wichteten Mittelwerte für die Berichtspflichten gleicher Kom-plexität, für die wir Daten haben, unbefriedigend bleibt. Aller-dings ist angesichts der bestehenden Lücken im SKM die Nicht-berücksichtigung der Informations- und Berichtspflichten, fürdie keine Daten existieren, noch gravierender. Dies würde dieKosten aus Informations- und Berichtspflichten vermutlich starkunterschätzen, handelt es sich zahlenmäßig um mehr als einAchtel der Informations- und Berichtspflichten.

Fallzahlen für die chemische industrieDas Standardkostenmodell weist Fallzahlen für die ganze Volks-wirtschaft aus, nicht aber für einzelne Branchen. Für eine Reihevon Informationspflichten gibt es keine Fallzahlen. Dort wo Fall-zahlen existieren, lassen sich diese nicht auf Branchen zurück-rechnen; der Datengenerierungsprozess scheint keiner ein-heitlichen Methodik gefolgt zu sein, die es erlauben würde,die Fallzahlen der chemischen Industrie systematisch und kon-sistent abzuleiten. Jedenfalls ist der Datengenerierungsprozessfür die Fallzahlen nicht transparent und nicht in einer der Öf-fentlichkeit zugänglichen Weise dokumentiert. Damit ergibtsich die Notwendigkeit, die Fallzahlen für die chemische Industrieabzuschätzen. Nur wenn Schätzungen für die Fallzahlen derchemischen Industrie und für die Kosten pro Fall vorliegen, las-sen sich die durch eine Informations- und Berichtspflicht ent-stehenden Kosten für die chemische Industrie abschätzen. Zur Abschätzung der Fallzahlen für die chemische Industrie ver-wenden wir folgendes Verfahren: Zunächst wird ermittelt, aufwelche Wirtschaftsbranchen sich die Informationspflicht grund-sätzlich bezieht. Diese Information findet sich zum Teil im SKM,das die betroffenen NACE-Bereiche ausweist sowie dem WZ-2003 4-Steller, der die betroffenen Wirtschaftszweige genauerbezeichnet.34 Darüber hinaus gibt das Gesetz bzw. die Verord-nung, die die Informationspflicht begründet, Auskunft überdie zur Informationsübermittlung verpflichteten Wirtschafts-bereiche. Allerdings ist diese Abgrenzung ungenau, da bei-spielsweise die IPs des §17a der 1. BImSchV nur den WZ O alsbetroffen angibt, aber auch die chemische Industrie betreibtFeuerungsanlagen betreibt, die unter die 1. BImSchV fallen.Ähnliches gilt etwa für das Abfallrecht; auch hier betreibt diechemische Industrie eigene Deponien. Danach wird die Fallzahlder chemischen Industrie aus den im SKM angegebenen Ge-samtfallzahlen näherungsweise abgeleitet. Dabei werden dieseund vergleichbare Abschätzungsverfahren verwendet:

abschätzung anhand der relativen Firmenzahl (rFz): Bezieht

sich beispielsweise eine Informationspflicht gleichermaßenauf alle Firmen des Verarbeitenden Gewerbes, so wird derAnteil der chemischen Industrie an der Gesamtzahl der Firmendes Verarbeitenden Gewerbes mit der Fallzahl für die gesamteVolkswirtschaft multipliziert, um so die Fallzahl der chemischenIndustrie abzuschätzen. Analoges gilt für Berichtspflichten,die weitere Wirtschaftsbereiche betreffen. Die relative Zahlder Firmen kann aus Statistisches Bundesamt (2008b) ent-nommen werden.35

abschätzung anhand der relativen Betriebszahl (rBz): Be-zieht sich die Meldepflicht auf die Betriebsstätte, so wird ana-log zum RFZ eine Abschätzung anhand der relativen Betriebs-zahl vorgenommen. Die relative Zahl der Firmen kann Sta-tistisches Bundesamt (2008c) entnommen werden.36

abschätzung anhand des relativen Bruttoinvestitionsvolu-mens (rBi): Beziehen sich Informations- und Berichtspflichtenauf neue oder sonstige Anlagen, so wird das relative Brut-toinvestitionsvolumen für eine Abschätzung zugrundegelegt. abschätzung anhand des relativen Energieverbrauches(rEv): Beziehen sich Regulierungen auf Aktivitäten, die durchden Energieverbrauch maßgeblich bestimmt werden etc.,so lassen sich Abschätzungen vornehmen, indem der relativeEnergieverbrauch zugrunde gelegt wird. Der Energieverbrauchnach Branchen findet sich in Statistisches Bundesamt (2008d,Tabelle 5.2.2.1).37

Für manche Informationspflichten ist die Energieerzeugungrelevant. Auch hier lassen sich abschätzungen anhand derrelativen Energieerzeugung (rEE) vornehmen. Diese findetsich – differenziert nach Energieträgern – in Statistisches Bun-desamt 2007.38

abschätzung anhand der relativen abwassermenge (rav).Diese Approximationsmethode gilt für eine Reihe von IPsdes Wasserrechtes.

Schließlich werden die so für die chemische Industrie ermitteltenFallzahlen Experten aus der chemischen Industrie vorgelegt,um eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Sollte es zu zugroßen Divergenzen zwischen den Schätzungen der Expertenund den abgeschätzten Fallzahlen kommen, werden die Ab-schätzungen entsprechend korrigiert oder darauf hingewiesen,wie die für die chemische Industrie zu erwartenden Fallzahlen

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34 NACE steht für „Nomenclature générale des Activités économiquesdans les Communautés Européennes“, (Industrieklassifikation von Eu-roStat, dem Statistischen Amt der Europäischen Union) und wird imSKM in der Fassung Rev. 1.1 verwendet. Vgl. Anhang 9. WZ 2003 stehtfür „Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003“ herausgegebenvom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden.

35 Kostenstruktur der Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbessowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden 2006,Fachserie 4 Reihe 4.3, Wiesbaden, erschienen am 2. Juni 2008, Arti-kelnummer: 2040430067004.36 Produzierendes Gewerbe, Betriebe, Tätige Personen und Umsatz desVerarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnungvon Steinen und Erden nach Beschäftigtengrößenklassen 2007, Fachserie4 Reihe 4.1.2,37 Umweltnutzung und Wirtschaft, Tabellen zu den UmweltökonomischenGesamtrechnungen 2008, Teil 5: Energie.38 Produzierendes Gewerbe, Stromerzeugungsanlagen der Betriebe imBergbau und im Verarbeitenden Gewerbe 2006, Fachserie 4 Reihe 6.4.

von der vorgenommenen Abschätzung abweichen. Diese Prü-fung stellt sicher, dass die methodisch vorgenommenen Ab-schätzungen nicht in Einzelfällen unrealistische Größen anneh-men. Im Folgenden werden die einzelnen Berichtspflichten nachRechtsbereichen und Rechtsgrundlagen geordnet untersucht.Es wird eine Abschätzung der Belastung der chemischen Indu-strie dort vorgenommen, wo das Datenmaterial dies erlaubt.Außerdem werden Vorschläge zur Vereinfachung der Informa-tions- und Berichtspflichten gemacht, wo dies sinnvoll erscheint,um Bürokratiekosten zu reduzieren, ohne die den Informati-ons- und Berichtspflichten zugrundeliegenden Regulierungendem Wesen nach zu verändern.

4.3.3 chemikalienrecht

rEach REACH steht für registration, Evaluation, authorisation and Re-striction of chemicals (Registrierung, Bewertung, Zulassungund Beschränkung von Chemikalien). Grundlage ist die EU-Chemikalienverordnung, die am 1. Juni 2007 in Kraft getretenist und als solche unmittelbare Gültigkeit in allen Mitgliedstaatenbesitzt (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006). Da sie zum Zeitpunktder Berechnungen noch keine zwei Jahre in Kraft war, wurdesie vom SKM nicht erfasst; als EU Verordnung wäre sie durchdas deutsche SKM auch nicht gemessen worden. Damit bleibtdie Rechtsgrundlage, die vermutlich die höchsten Bürokratie-kosten verursacht, vom Standardkostenmodell unberücksichtigt.Grundsätzlich ließe sich das nun nach Ablauf der zwei Jahre(zumindest teilweise) nachholen, wodurch eine umfassendereDarstellung der chemie-spezifischen Bürokratiekosten erreichtwerden könnte.39

Gegenwärtig gibt es erhebliche Unsicherheit über die tatsäch-lichen Kosten von REACH. Im Vorfeld der Verabschiedung derEU Verordnung gab es eine Reihe von Studien, die zu sehr un-terschiedlichen Ergebnissen kamen. RPA und Statistics Sweden(2002) kamen zu einem Gegenwartwert der Kosten von REACHim Bereich zwischen 1,4 und 7 Mrd € über einen Zeitraum von10 Jahren für Europa; Commission of the European Communities(2003) errechnete den Gegenwartswert der Kosten zwischen2,8 und 5,2 Mrd €. Euroreach (2004) schätzen die direkten Kos -ten auf 3,9 Mrd € für die Unternehmen in der EU.40 Diese Kostenumfassen die Kosten des Testens der Stoffe und der Beschaffungvon Informationen über die Verwendung der Stoffe und Zube-reitungen durch die Kunden und ihrer Risikobewertung. DieseInformationen werden im Registrierungsdossier zusammen-

gefasst und an die Europäische Agentur für chemische Stoffe(ECHA, European Chemicals Agency) übermittelt. Die Datenan-forderungen steigen mit der produzierten Menge. Ebenso kannbei gefährlichen Stoffen ein Stoffsicherheitsbericht erforderlichsein, der Expositionsszenarien detailliert beschreibt. Der Regi-strierung folgt eine Bewertung und ggfs. bei gefährlichenStoffen ein Zulassungsverfahren. Eine Besonderheit besteht inder vorgeschriebenen Informationsübermittlung in der Liefer-kette über die Verwendung der Stoffe oder Zubereitungen mitHilfe des Sicherheitsdatenblatts, damit der Hersteller diese In-formationen (hinsichtlich der Expositionen) in sein technischesDossier aufnehmen kann. Für die Registrierung bei der ECHAwerden Gebühren fällig.41 Ein Großteil der mit diesen Prozedurenverbundenen Kosten sind Bürokratiekosten im Sinne des SKM,aber nicht alle. Nicht zuletzt wegen der großen absoluten Höheder Kosten wäre eine eingehende Prüfung von REACH auf Ein-sparpotenziale besonders vielversprechend.Im Rahmen dieser Untersuchung können diese (und die vielenanderen) Studien keiner genauen Prüfung unterzogen werden,aber es ist schon jetzt klar, dass bei aller Unterschiedlichkeitder Schätzungen die durch REACH verursachten Kosten eineGrößenordnung aufweisen, die keinesfalls vernachlässigt werdendarf, sondern für die chemische Industrie von herausragenderBedeutung ist. Damit stellt die Nichterfassung dieser Kostenein erhebliches Manko in der Messung chemie-spezifischer Bü-rokratiekosten dar.

chemikaliengesetzDas Standardkosten-Modell weist 26 Informations- und Be-richtspflichten aus, die sich aus dem Gesetz zum Schutz vor ge-fährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) ergeben. Vondiesen verursachen nur 13 IPs Kosten, weil bei den anderenentweder die Fallzahl Null ist oder die Zeit zur Erfüllung der In-formationspflicht Null gesetzt wurde, da sie bereits durch andereBerichtspflichten abgedeckt wurden (vgl. Fußnote 30). 10 der13 Informations- und Berichtspflichten verursachen Gesamt-kosten von weniger als 1.000 € und werden deshalb nicht weiterbetrachtet. Die drei verbleibenden IPs beziehen sich auf (1) dieMitteilungspflichten bei von der Anmeldepflicht ausgenom-menen neuen Stoffen, (2) Mitteilungspflicht über das Bundes-institut für Risikobewertung an die Informations- und Behand-lungszentren für Vergiftungen von Gefahren und Behandlungs-möglichkeiten bei Unfällen mit Zubereitungen undBiozid-Produkten42 und (3) Mitteilungspflicht von Ärzten andas Bundesinstitut für Risikobewertung bei Behandlungen von

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39 Allerdings greifen noch nicht alle Regelungen von REACH, so dasseine vollständige Erfassung der durch REACH verursachten Kosten erstzu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden kann. Außerdemmüsste die Europäische Kommission sich entschließen, die Kosten vonREACH zu messen, was bislang noch nicht geschehen ist.

40 Unsicherheit bei der Kostenschätzung entsteht beispielsweise dadurch,dass nicht abzusehen ist, in welchem Umfang Unternehmen Konsortienbilden zur Registrierung der Stoffe.41 Vgl. http://echa.europa.eu/reach_de.asp42 „Wer als Hersteller oder Einführer oder unter Verwendung eines ei-genen Handelsnamens eine Zubereitung nach § 3a Abs. 1 Nr. 6, 7, 9

Unfällen mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. Die che-mische Industrie ist nur von den beiden erstgenannten IPs be-troffen, bei diesen IPs ist davon auszugehen, dass alle Fälle diechemische Industrie betreffen. Tabelle 5 führt die Informati-onspflichten auf.Die gegenwärtig gemessenen Informationspflichten des Che-miegesetzes verursachen Kosten von 540.000 €; allerdingssind darin nicht die im Zuge der Einführung von REACH hinzu-gekommenen Informations- und Berichtspflichten enthalten,die noch nicht gemessen wurden (vgl. § 16d ChemG und Ab-schnitt 1). Deshalb sind diese Zahlenwerte sehr wenig aussa-gekräftig. Verbesserungsmöglichkeiten bestehen in der On-line-Bereitstellung der Unterlagen für die Mitteilungen an dasBundesinstitut für Risikobewertung für die Vergiftungszentralen.

Biozid-meldeverordnungDie Biozid-Meldeverordnung bezieht sich auf Biozid-Produkte,die Wirkstoffe enthalten, die vor dem 14. Mai 2000 im Verkehrwaren und noch nicht in Anhang I oder in Anhang IA der Richt-linie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Pro-dukten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) aufgeführt sind. Für diese Bio-zid-Produkte bestehen Meldepflichten vor dem Inverkehrbrin-gen. Sie sind in Tabelle 6 aufgeführt.Die Gesamtkosten aus diesen beiden Meldepflichten belaufensich auf rund 41.000 €. Die Biozid-Meldeverordnung tritt am14. Mai 2010 außer Kraft; wie schon beim Chemikaliengesetzzeigt sich, dass das SKM beim Chemikalienrecht nur einen

Übergangszustand festhält, der wenig Aufschluss über die zu-künftigen Belastungen aus Informations- und Berichtspflichtengibt.

EG-verordnung nr. 304/2003 über die aus- undEinfuhr gefährlicher chemikalienDie EG-Verordnung 304/2003 schafft ein gemeinsames Noti-fikations- und Informationssystem für Ausfuhren von Chemi-kalien in Drittländer, die in der Gemeinschaft aufgrund ihrerAuswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umweltverboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen.Gleichzeitig wird das in den Londoner Leitlinien für den Infor-mationsaustausch über Chemikalien im internationalen Handeldes Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) (in derFassung von 1989) sowie im Internationalen Verhaltenskodexfür das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pestiziden(in der Fassung von 1990) der Ernährungs- und Landwirtschafts-organisation (FAO) verankerte Prinzip des internationalen Ver-fahrens der „vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung“(„Prior Informed Consent“, PIC) verbindlich gemacht (EG-Ver-ordnung 2003R0304— DE— 14.12.2007 — 004.001— 2). Es setztdamit das Rotterdamer Übereinkommen über das PIC-Verfahrenim internationalen Handel mit bestimmten gefährlichen Che-mikalien sowie Pestiziden um.43

Bei den mit dieser Verordnung verbundenen Informations-pflichten handelt es sich um Ausfuhrnotifikation (nach Art. 7)und das PIC Verfahren nach Art. 16 und den damit verbundenenInformationspflichten der Exporteure in Drittstaaten, aber auch

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tabelle 5:die iPs aus dem chemiekaliengesetz

Ident.Nr. Informationspflicht Paragraf GE Fallzahl Fallzahl Kosten Kosten ChemieGesamt Chemie je Fall (in 1000€)

(in €)2006092614173110 Mitteilungspflichten bei von der § 16a EU 147 147 29,07 4,27

Anmeldepflicht ausgenommenen a)neuen Stoffen

2006092614173119 Mitteilungen über das Bundes-institut für Risikobewertung an die Infor-mations- und Behandlungs-zentren für Vergiftungen § 16e I N 17077 17077 31,63 540,10

chemG insgesamt 544,33

Anmerkungen: Quelle: SKM, eigene Berechnungen, GE: Gesetzgebungsebene, N: nationales Recht, EU: EU- und internationales Recht, EE:erweitertes EU- und internationales Recht; a) mittlerweile aufgehoben.

tabelle 6: die iPs aus der Biozid-meldeverordnung

Ident.Nr. Informationspflicht Paragraf GE Fallzahl Fallzahl Kosten Kosten ChemieGesamt Chemie je Fall (in 1000€)

(in €)200609221410011 Meldung von Biozid-Produkten, §§ 1-3 N 5363 5363 4,31 23,1

die in Deutschland in Verkehr gebracht werden

200609221410014 Nennung der Registriernummerdes Biozid-Produktes § 4 N 5363 5363 3,39 18,2

chemBiozidmeldev insgesamt 41,3

Anmerkungen: Quelle: SKM, eigene Berechnungen, GE: Gesetzgebungsebene, N: nationales Recht, EU: EU- und internationales Recht, EE:erweitertes EU- und internationales Recht.

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tabelle 7: die iPs aus der EG-verordnung 304/2003Ident.Nr. Informationspflicht Paragraf K Fallzahl Kosten Kosten Chemie

Chemie je Fall (in 1000€)(in €)

2006110910062721 Begleitinformationen für auszu-führende Chemikalien in Form von Verpackungs- und Kennzeichnungs-bestimmungen nach bestimmtenEG-Richtlinien 16 Abs. 1 mi 150

2006110910062719 Bei einem Transit durch bestimmteVertrags parteien der Konvention von Rotterdam muss der Exporteur seinerbezeichneten nationalen Behördedie verlangten Informationenübermitteln 15 Abs. 2 mi 150

200611091006278 Bereitstellen zusätzlicher Informa tionen,die zur Anwendung der Verordnung erforderlich sind, durch Exporteur bzw. Importeur an Kommission oder bezeichnete nationale Behörde 9 Abs. 2 mi 150

200611091006273 Erneute Unterrichtung der be-zeichneten nationalen Behörde 7 (3) durch den Exporteur über geplante i.V.m. Ausfuhr einer bestimmten Abs. 1,Chemikalie (Notifikation). U.abs. 1 mi 150

2006110910062710 Exporteur oder Importeur stellt der Kommission zusätzlich Information zur Verfügung, wenn Chemikalie Kandidat für PIC-Notifikation ist, aber nicht genügend Informationen 10 Abs. 3,über sie vorliegen U.abs.2 mi 150

2006110910062717 Exporteure haben sicherzustellen, dass bei Ausfuhr von Pestiziden das Etikett spezifische Informationen über Lagerbedingungen und Lagerstabilität enthält 13 Abs. 8 mi 150

200611091006275 Gewähren zusätzlicher Informationen über die ausgeführte Chemikalie durch Exporteur an Importland 7 Abs. 6 ge 100

200611091006277 Information über die Mengen der im vergan genen Jahr ausgeführten Chemikalien des Exporteurs bzw. 9 Abs. 1, Importeurs an die bezeich nete nationale U.abs. 1 Behörde seine Mitgliedstaats u.2 mi 150

2006110910062723 Sicherheitsdatenblatt als Begleitinformationen für auszu-führende Chemikalien 16 Abs. 3 mi 150

200611091006271 Unterrichtung der bezeichneten nationalen Behörde durch den Exporteur über 7 Abs. 1,geplante Ausfuhr einer bestimmten Unter-Chemikalie (Notifikation) absatz 1 mi 150

2006110910062718 Unterrichtung der bezeichneten nationalen Behörde durch den Exporteur über geplante Ausfuhr von bestimmten Chemikalien und bestimmten Chemikalien enthaltende Artikel (Notifikation) 14 Abs. 1 mi 150

2006110910062722 Verfalls- und Herstellungsdatum als Begleit-informationen für auszuführende Chemikalien in Form von Kennzeichnung auf Etikett 16 Abs. 2 mi 150

insgesamtAnmerkungen: Quelle: SKM, eigene Berechnungen, K: Komplexität, ge: gering, mi: mittel, Gesetzgebungsebene: EU-Recht, * Kosten je Fall approximiert, vgl. Tabelle 4.

der Importeure. Wie bei allen EU-Verordnungen erfasst dasSKM die Informations- und Berichtspflichten, schätzt aber wederFallzahlen noch Kosten je Fall. Es können also keine Abschät-zungen vorgenommen werden.44 Tabelle 7 listet die IPs ausder EG-Verordnung 304/2003 auf.

weitere informationspflichten des chemikalien-rechtesDas SKM listet zwei IPs aus dem Waschmittelgesetz auf, dieüber 1.000 € an Kosten verursachen. Die eine Informations-pflicht besteht in der Verpflichtung des Wasserversorgungs-unternehmens, dem Verbraucher einmal jährlich den Här-tegrad des Wassers mitzuteilen. Damit ist die chemische In-dustrie von dieser IP nicht betroffen.45 Die zweite IP beschreibtdie Verpflichtung des Herstellers zur Information des Ver-brauchers, die geringe Zusatzkosten je Fall (Toner etc.) ver-ursachen, aber aufgrund der hohen Fallzahlen 2,5 Mio. € anKosten verursachen. Dies trifft die chemische Industrie zurGänze, ist aber gemessen an den Gesamtkosten der Verpak-kung ein eher geringfügiger Posten. Die IP aus der EG-Altstoffverordnung 1488/1994 betrifft dieÜbermittlung der Risikobewertung von Altstoffen, allerdingsist sie im Zuge der Einführung von REACH zum 31. Mai 2008aufgehoben worden durch Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.Auch hier zeigt sich, dass SKM nicht den gegenwärtigen Zu-stand der Regulierung im Bereich des Chemikalienrechteswiedergibt. Eine Abschätzung der Kosten wäre wenig aussa-

gekräftig, deswegen wird hier auf sie verzichtet. Die EG-Ver-ordnung Nr. 850/2004 über persistente organische Schad-stoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG bestimmt,dass Besitzer von Lagerbeständen persistenter organischerStoffe jährlich über Beschaffenheit und Größe dieser Beständedie zuständige Behörde unterrichten. Tabelle 8 listet diesons tigen Informationspflichten aus dem Chemikalienrechtauf.

zusammenschau chemikalienrechtÜber die Kosten der Informations- und Berichtspflichten ausdem Chemikalienrecht kann das Standardkostenmodell kei-nen wirklich Aufschluss geben, da es die sich aus REACH er-gebenden Berichtspflichten nicht berücksichtigt, da dieRechtsgrundlagen zum Stichtag noch keine zwei Jahre inKraft waren.46 Diese Berichtspflichten werden aber sehr um-fänglich sein und weit über das bisherige Maß an Berichts-pflichten hinausgehen. Deshalb sind die Kosten aus schonzwei Jahre bestehenden Informationspflichten nicht aussa-gekräftig für die gegenwärtigen Kosten. Eine der gemessenenRechtsgrundlagen, die EG-Altstoffverordnung, ist nicht mehrin Kraft, die zentrale Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nichtberücksichtigt. 14 der 20 im SKM gemessenen Berichtspflich-ten aus dem Chemikalienbrecht mit Kosten von insgesamtmindestens 1.000 € stammen aus EU-Verordnungen, diedurch das SKM nicht gemessen werden und im Rahmen dervorliegenden Studie allenfalls grob abgeschätzt werden kön-nen. Für diesen Rechtsbereich ist das SKM klar unzureichend.

4.3.4 immissionsschutzDer Immissionsschutz basiert auf dem Bundesimmissions-schutzgesetz, das zum Teil EU-Recht umsetzt, zum Teil eigenenationale Bestimmungen und über die EU-Bestimmungenhinausgehende Regelungen kodifiziert. Auf der Grundlagesdieses Gesetzes existieren zahlreiche Verordnungen zurDurchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Davonbetreffen eine ganze Reihe (auch) die chemische Industrie.Im Folgenden werden zunächst die Informationspflichtendes Bundesimmissionsschutzgesetzes und anschließend dieder relevanten Bundesimmissionsschutzverordnungen ana-lysiert.

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und 11 bis 14, die für den Verbraucher bestimmt ist, oder ein Biozid-Produkt in den Verkehr bringt, hat dem Bundesinstitut für Risikobe-wertung 1. den Handelsnamen, 2. Angaben über die Zusammensetzung,3. die Kennzeichnung, 4. Hinweise zur Verwendung, 5. Empfehlungenüber Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und Sofortmaßnahmenbei Unfällen sowie jede spätere Veränderung zu diesen Angaben mit-zuteilen, die für die Behandlung von Erkrankungen, die auf Einwirkungenseiner Zubereitung oder seines Biozid-Produkts zurückgehen können,von Bedeutung sein kann.“ § 16e I ChemG. 43 „The Convention creates legally binding obligations for the imple-mentation of the Prior Informed Consent (PIC) procedure. It built onthe voluntary PIC procedure, initiated by UNEP and FAO in 1989 andceased on 24 February 2006.” www.pic.int. 44 Die Europäische Kommission hat 2007 einen Aktionsplan verab-schiedet, um in ausgewählten Bereichen die Verwaltungslasten durchabzuschätzen. Das schließt IPs aus EU-Verordnungen mit ein. Leidersind die EU-Verordnungen aus dem Chemikalienrecht nicht Bestandteilder untersuchten Politikfelder, vgl. Kommission der Europäischen Ge-meinschaften (2007), bes. Anhang II.45 Da das SKM die Rechtslage zum 30. September 2006 abbildet, geltendie Bestimmungen des WaschMG, das zum 29. April 2007 durch dasneue WRMG abgelöst wurde. Das führt dazu, dass die Rechtsgrundlagefür diese IP im SKM noch mit § 8 angegeben ist; im neuen WRMGjedoch durch § 9 gegeben ist. Ich danke Herrn Blasch, StatistischesBundesamt, für Aufklärung in dieser Sache.

46 Die Motivation für dieses Vorgehen ist verständlich: Zunächst sollenErfahrungen gesammelt und Kosten der Einführung neuer Regelungenerbracht worden sein, um dann die regelmäßig anfallenden Kostenabschätzen zu können. Das soll verzerrte Kostenschätzungen vermeidenhelfen. Bei so wesentlichen Reformen wie der Einführung von REACHjedoch bewirkt dieses Vorgehen, dass die Kosten aus Informations-und Berichtspflichten systematisch erheblich unterschätzt werden unddamit die Verzerrung vermutlich größer ist, als wenn die aus REACHentstehenden Kosten gleich abgeschätzt und dann ggfs. später revidiertworden wären.

Bundesimmissionsschutzgesetz

Die Informations- und Berichtspflichten des Bundesimmissi-onsschutzgesetzes listet Tabelle 9 auf (siehe nächste Seite) . Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) enthält die teu-ersten Informations- und Berichtspflichten im Umweltrecht,insbesondere die der Anlagengenehmigung. Die Regelungendes BImSchG über die Genehmigung von Anlagen können nurin Zusammenhang mit der 4. BImSchV analysiert werden, diedie Bestimmungen des BImSchG konkretisiert und die geneh-migungspflichtigen Anlagen enumeriert. Die Genehmigungs-pflicht bezieht sich im Wesentlichen auf gewerbliche Anlagen,nur im Bereich Luftreinhaltung und Lärmschutz sind auch nicht-gewerbliche Anlagen vom BImSchG betroffen (Jarass 2007, Rn5 zu § 4 BImSchG). Allerdings ist der Umfang der durch dasBImSchG geregelten und im Anhang zur 4. BImSchV aufge -listeten Anlagen sehr umfangreich. Er umfasst die Bereiche (1)Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie,47 (2) Steine und Erden,Glas, Keramik, Baustoffe, (3) Stahl, Eisen und sonstige Metalleeinschließlich ihrer Verarbeitung, (4) Chemische Erzeugnisse,Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung, (5)Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellungvon bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen und andereVerarbeitung von Kunststoffen und Harzen, (6) Holz und Zellstoff,(7) Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftlicheErzeugnisse, (8) Verwertung und Beseitigung von Abfällen undsonstigen Stoffen, (9) Lagerung, Be- und Entladen von Stoffenund Zubereitungen und (10) Sonstiges. Die Genehmigungs-pflicht reicht also beispielsweise von Gasturbinenanlagen zum

Antrieb von Arbeitsmaschinen über Anlagen zur Herstellungvon Stoffen und Stoffgruppen durch chemische Umwandlungbis zu Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut und Abfallde-ponien jeglicher Art. Dabei unterliegen Anlagen mit einer Ka-pazität unterhalb des für den jeweiligen Anlagentyp definiertenSchwellenwertes dem vereinfachten Verfahren nach § 19BImSchG,48 die anderen dem Normalverfahren nach § 10BImSchG (§ 2 der 4.BImSchV). Es ergeben sich naturgemäß zwei erhebliche Probleme für dieAbschätzung der Kosten: Zum einen kann nicht davon ausge-gangen werden, dass die zur Genehmigung vorzulegendenUnterlagen für alle Anlagentypen ähnlichen Umfang habenund damit ähnliche Kosten verursachen – so ist eine Geflügelfarmoder eine Fabrik zur Produktion von Sauerkraut weniger schwie-rig zu dokumentieren als eine Raffinerie oder eine Anlage zurProduktion von Pharmazeutika. Die Zentralwertbildung bei ver-muteter hoher Varianz der Beobachtungen ist ein dem SKM in-newohnendes Problem und kann daher in der in dieser Studievorgenommenen Abschätzung nicht beseitigt werden. Zum anderen müssen die Fallzahlen abgeschätzt werden. Esist anhand der verfügbaren Unterlagen selbst dem statistischenBundesamt – nicht zuletzt wegen des zugesicherten Schutzesder Identität der befragten Experten – nicht nachvollziehbar,wie sich die im SKM geschätzten Fallzahlen auf die Branchenverteilen. Im Rahmen dieser Studie sind also nur Abschätzungender tatsächlichen Fallzahlen für die chemische Industrie möglich. Für die Anlagengenehmigung sind die Regierungspräsidienzuständig; es gibt also keine zentrale Stelle, die Anlagen ge-nehmigt und darüber Statistiken erstellt. Deshalb können die

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d i E B ü r o K r a t i E K o ß t E n d E r d E u t ß c h E n c h E m i ß c h E n i n d u ß t r i E

tabelle 8: ßonstige iPs aus dem chemikalienrecht

Ident.Nr. Informationspflicht Paragraf GE Fallzahl Fallzahl Kosten Kosten ChemieGesamt Chemie je Fall (in 1000€)

(in €)

wasch- und reinigungsmittelgesetz200609221506271 Kennzeichnung von Verpackungen

für den Verbraucher § 7 I N 620 Mill. 620 Mill. 0,0040630 2519

EG-altstoffverordnung200611091008361 Übermittlung von Daten über Alt-

stoffe (Stoffe und Zubereitungen,die vor 1981 in Verkehr waren), die hergestellt oder eingeführt werden Art. 3, an die Europäische Kommission 4 I, 5 EU 150*

verordnung (EG) nr. 850/2004200611091010224 Besitzer von Lagerbeständen von

über 50 kg bestimmter Stoffe unterrichten die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedsstaates über die Beschaffenheit und Größe Art. 5 ,dieser Bestände Abs. 2 EU 150*

insgesamt 2519

Anmerkungen: Quelle: SKM, eigene Berechnungen, GE: Gesetzgebungsebene, N: nationales Recht, EU: EU- und internationales Recht, EE:erweitertes EU- und internationales Recht. * Kosten je Fall approximiert, vgl. Tabelle 4

Fallzahlen nur abgeschätzt werden. Anfragen beim BayerischenLandesamt für Umwelt ergaben, dass rund 4 % der genehmi-gungspflichtigen Hauptanlagen nach der 4. BImSchV der che-mischen Industrie gehörten; die entsprechende Zahl für Nie-dersachsen war 6,4 %. Da besonders Bayern nur in einigen Re-gionen ausgeprägte Chemieindustrie besitzt, scheint die untenvorgenommene Abschätzung eine realistische Größenordnung

zu haben.49 Die Informationspflichten bei genehmigungsbe-dürftigen Anlagen beziehen sich im Wesentlichen auf Geneh-migungen bei neu errichteten oder veränderten Anlagen. Siesind damit eine Konsequenz von Bruttosachanlageinvestitionender betroffenen Sektoren.50 Die weiteren Informationspflichtenergeben sich aus dem Betrieb dieser Anlagen (etwa Emissions-erklärungen, sicherheitstechnische Prüfungen) und beziehen

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tabelle 9: die iPs des Bundesimmisionsschutzgesetzes

Ident.Nr. Informationspflicht Paragraf GE Fallzahl Fallzahl Kosten Kosten ChemieGesamt Chemie je Fall (in 1000€)

(in €)

200610061459551 Antrag auf Genehmigung für Er-richtung und Betrieb genehmigungs-bedürftiger Anlagen (Genehmigungsantrag) § 4 Abs. 1 EE 3.119 271,4 42.302,30 11.478,86

200610061459552 Antrag auf Erweiterung der Genehmigung bei Mehrzweck- und Vielstoffanlagen § 6 Abs. 2 EE 10 0,9 86.976,00 75,67

200610061459553 Antrag auf Teilgenehmigung § 8 Abs. 1 EE 55 4,8 9.140,62 43,74200610061459554 Antrag auf Zulassung

vorzeitigen Beginns § 8a Abs. 1 N 410 35,7 24,57 0,88200610061459555 Antrag auf Vorbescheid § 9 Abs. 1 N 69 6,0 9.140,62 54,87200610061459558 Anzeige der Einstellung des Betriebs

einer genehmigungsbedürftigen Anlage (Einstellungsanzeige) § 15 Abs. EU 209 18,2 2.004,90 36,46

200610061459557 Anzeige der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage (Änderungsanzeige) § 15 Abs. 1 EU 7.077 615,7 3.499,40 2.154,58

200610061459559 Antrag auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage (Änderungsantrag) § 16 Abs. 1 EU 252 21,9 87.683,20 1.922,37

2006100614595510 Antrag auf Unterlassung der § 16 Abs. 2öffentlichen Bekanntmachung Satz 1 N 1.463 127,3 23,35 2,97

2006100614595518 Änderungsantrag vereinfacht § 16 Abs. 2 Satz 3 N 3.146 273,7 15.962,82 4.369,05

200609291307291 Abgabe einer Emissionserklärung (einschließlich Mitteilung etwaiger § 27 Abs. 1Betriebsgeheimnisse) und 3 EU 6.667 580,0 1.220,22 707,76

200609291307292 Durchführung sicherheitstechnischer § 29a Abs. 1Prüfungen und deren Mitteilung und 3 EU 540 47,0 4.165,95 195,72

2006100614595517 Auskunft über auf behördliche Anordnung durch bekannt gegebene Stelle ermittelte Emissionen und Immissionen § 31 EU 19.318 1.680,7 55,33 93,00

200609291307294 Auskunftspflicht ggü. zuständigen § 52 Abs. 2,Überwachungsbehörden ggf. i.V.m.

Abs. 3 EU 14.780 1.285,9 170,80 219,62200609291307295 Mitteilungspflicht über Betriebs-

organisation (Person des Betreibers) bei Kapital- und Personen- § 52a gesellschaften Abs. 1 N 2.765 240,6 17,01 4,09

200609291307297 Anzeigepflicht über die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten § 55 und etwaiger diesbzgl. Änderungen Abs. 1 N 200 17,4 14,60 0,25

insgesamt 21.359,88

Anmerkungen: Quelle: SKM, eigene Berechnungen, GE: Gesetzgebungsebene, N: nationales Recht, EU: EU- und internationales Recht, EE:erweitertes EU- und internationales Recht.

sich daher auf den Bestand an genehmigungsbedürftige An-lagen. Sie sind somit eine Konsequenz aus getätigten Sachan-lageinvestitionen. Deshalb wird in dieser Studie der Anteil derchemischen Industrie an den gesamten Fallzahlen der IPs desBundesimmissionsschutzgesetzes approximiert durch den Anteilder chemischen Industrie an den Bruttosachanlageinvestitionender von dem BImSchG und der 4.BImSchV erfassten Branchen.51

Diese Daten finden sich in der Online-Datenbank „genesis“ desStatistisches Bundesamtes (https://www-genesis.destatis.de).Details zur Berechnung des Anteils der chemischen Industriefinden sich in Anhang 3. Der Anteil der chemischen Industriebeträgt über einen Zeitraum von 2001 bis 2005 gemittelt 8,7 %.So ergeben sich die Fallzahlen der chemischen Industrie in dersechsten Spalte von Tabelle 9. Werden diese mit den Kosten jeFall multipliziert, so ergeben sich die Gesamtkosten der chemi-schen Industrie für jede der betrachteten IP des Bundesimmis-sionsschutzgesetzes. Da es sich um eine Abschätzung handelt,die die Kostengröße erfassen soll, werden die Fallzahlen nichtauf ganze Zahlen gerundet. Die Kosten aus Informationspflichtendes Bundesimmissionsschutzgesetzes werden auf 21,4 mio. €abgeschätzt. Davon entfallen zirka die Hälfte auf den Genehmi-gungsantrag (11,5 Mio. €), die anderen teuren IPs sind der nor-male und der vereinfachte Änderungsantrag (1,9 bzw. 4,4 Mio.€) sowie die Änderungsanzeige (2,2 Mio. €). Die teuersten IPspro Fall sind der Antrag auf Erweiterung der Genehmigung beiMehrzweckanlagen (87.000 €), der Änderungsantrag (88.000€), sowie der Antrag auf Genehmigung (42.000 €). Es liegt in der Logik des Standardkosten-Modells, nur einen –„typischen“ – Wert für die aus einer Informationspflicht resul-tierenden Bürokratiekosten anzugeben; jedoch gibt es geradebei der Anlagengenehmigung diesen typischen Wert nicht, weildie Bandbreite der Anlagentypen so groß ist (s. oben), dassdieser Zentralwert (Median) angesichts der enormen Varianzder Kosten kaum Aussagekraft hat. Entsprechend der Methodo-logie dieser Studie werden die Werte des SKM zur Schätzungder Bürokratiekostenbelastung durchgängig übernommen, dakeine eigene Datenerhebung im Rahmen dieser Studie erfolgenkann. Allerdings scheint bei der Anlagengenehmigung diesesVorgehen potentiell mit großen Unsicherheiten bzw. Fehlernbehaftet, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine„typische“ Anlage der chemischen Industrie bei ihrer Genehmi-gung oder Änderungsgenehmigung die gleichen Kosten ver-ursacht, wie eine „typische“ Anlage der Industrie insgesamt. Um die Aussagekraft des SKM für die aus Sicht der chemischenIndustrie teuersten Informationspflichten des Umweltrechtesnäher zu beleuchten, werden die Kostenansätze des SKM denchemiespezifischen Kostengrößen für Anlagegenehmigungenund Anlagenänderungsgenehmigungen gegenübergestellt.Box 1 enthält Informationen zu den Anlagegenehmigungen

und Anlagenänderungsgenehmigungen in der chemischen In-dustrie.52

vorschläge zur vereinfachung:• Ein Schlüssel zur Verringerung der Bürokratiekosten – wie

sie im SKM verstanden werden – liegt in der verstärkten An-wendung des vereinfachten Verfahrens. Ein vereinfachte Än-derungsantrag kostet 16.000 € laut SKM, der normale Än-derungsantrag 87.000 €. Es ist zu vermuten, dass diese Ko-stendifferenz nicht nur durch das veränderte Prozederebegründet ist – so fallen Kosten der Umweltverträglichkeits-prüfung und der Veröffentlichung weg , sondern auf durchdie unterschiedlichen Eigenschaften der Anlagen. Die Anlagendes vereinfachten Verfahrens sind naturgemäß weniger kom-plex und die zur Dokumentation nötigen Unterlagen wenigerumfangreich. Zudem spart das vereinfachte Verfahren auchan sich Kosten – es ist kürzer und beteiligt die Öffentlichkeitnicht. Damit werden Dokumentationspflichten weniger um-fangreich und Betriebsgeheimnisse besser geschützt. Es fälltauf, dass in Anlage der 4. BImSchV für Spalte 1 (genehmi-gungspflichtige Anlage im Normalverfahren) für die chemi-sche Industrie keine Bagatellgrenzen angegeben sind (Ziffer4.1), wie das etwa bei der Stahl- oder Zementverarbeitungoder der Wärmeerzeugung der Fall ist. Eine solche quanti-tative Grenze für die Produktion von Stoffen, unterhalb dererdas vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommt, könntedie Bürokratiekosten erheblich senken. Dies gilt umso mehrbei den Bagatellgrenzen, unterhalb derer eine Anlage nichtgenehmigungspflichtig ist.

• Wesentlich kostenwirksamer wäre eine Reduktion der An-forderungen an den Detaillierungsgrad der Antragsunter-lagen. Derzeit ist eine in jeder Hinsicht vollständige Darstel-lung verlangt: alle Einzelstoffe nach Art und Menge, alle Ver-fahrensschritte, alle Apparate mit Spezifikationen, dievollständige apparatetechnische Verschaltung und zugehö-

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d i E B ü r o K r a t i E K o ß t E n d E r d E u t ß c h E n c h E m i ß c h E n i n d u ß t r i E

47 Vom BImSchG werden nur oberirdische Anlagen des Bergbaus erfasst. 48 Davon ausgenommen sind Anlagen, für die eine Umweltverträglich-keitsprüfung durchzuführen ist (§ 2, Abs.1 Ziff1 c der 4.BImSchV)

49 Email von Wolfgang Vierling, Abteilungsdirektor des bayerischenLandesamts für Umweltschutz vom 23.10.08, Email von Bernd Reese,Behördenleiter, Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover vom27.10.08. 50 Bruttoinvestitionen sind das geeignetere Konzept als Nettoinvesti-tionen, da Ersatzinvestitionen vermutlich nicht komplett identisch sindund daher einer erneuten Genehmigung bedürfen. 51 Es werden also nur Sachanlageinvestitionen berücksichtigt, nicht In-vestitionen in Bauten oder Ausrüstungen. Dieser engere Investitions-begriff ist damit zielführender als der weitere Begriff der Investitionen,der zudem auch noch Veränderungen der Lagerbestände enthält. Fürdie IPs, die sich aus dem Bestand an genehmigungspflichtigen Anlagenergeben, wäre der Anteil des Kapitalstocks der chemischen Industrieam gesamten Kapitalstock des Verarbeitenden Gewerbes, des Bergbaus,der Landwirtschaft und der Energie- und Wasserversorgung grundsätzlichaussagekräftiger gewesen; dieser Wert ist jedoch insbesondere durchdie Landwirtschaft verzerrt (vgl. Anhang 3) und wird daher nicht weiterverwendet. Er beträgt für die chemische Industrie 7,4 %.

Box 1: anlagengenehmigungen in der chemischen industrie

Für Neuanträge nach § 4 BImSchG für Chemieanlagen gibt es nur das förmliche Verfahren (Spalte 1 der 4.BImSchV), während Änderungsverfahren je nach Umfang des Prüfbedarfs der Behörde auch im vereinfachtenVerfahren durchgeführt werden können, was der weit überwiegende Fall zu sein scheint. Deshalb gilt für diechemische Industrie nicht, dass der Änderungsantrag teurer ist als der Neuantrag (vgl. Tabelle 9).53

Größe und Komplexität einer Anlage beeinflussen die Kosten der Genehmigung erheblich – sie bestimmenUmfang der Antragsunterlagen, aber auch ggf. erforderliche „besondere“ Antragsbestandteile wie: Unterlagengem. § 4b Abs. 2 der 9. BImSchV (sog. Teilsicherheitsbericht für Anlagen in Betriebsbereichen gem. StörfallV)sowie eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) gem. § 1 Abs. 1 der 9. BImSchV bzw.§§ 3b, 3c UVPG.Zu beachten ist weiter, dass das BImSchG in § 13 eine sog. Konzentrationswirkung entfaltet, d.h. gemeinsammit der BImSchG-Genehmigung werden alle weiteren Sachgenehmigungen, z.B. Bau, VAwS, BetrSichVbeantragt. Der anteilige Aufwand für diese weiteren Genehmigungen lässt sich nicht ohne Weiteres separierenund ist in den nachfolgend aufgeführten Gesamtkosten enthalten. Diese Kosten enthalten auch die erheblichenKosten für die Erarbeitung der jeweiligen Antragsinhalte. Dazu zählen die o.g. „besonderen“ Antragsbestandteileinklusive deren Erarbeitung, aber auch der Aufwand für das Anfertigen von Fließbildern, Aufstellplänen undsonstigen Zeichnungen und Lageplänen, der Aufwand für Projektbesprechungen etc. Die Tabelle 10 enthältWerte aus der betrieblichen Praxis.54

Es zeigt sich, dass im Mittel Änderungsanträge billiger sind als Neuanträge, aber dass in beiden Gruppendie Kosten erheblich variieren. Die Kosten der Genehmigung sind für die chemische Industrie – unter Be-rücksichtigung der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG –erheblich höher als die Werte für die Gesamt-wirtschaft im SKM. In der o.a. kleinen Stichprobe sind die Kosten des Neuantrages im Durchschnitt 230 TSD€ (SKM: 42 TSD €), die des Änderungsantrages 180 TSD€ (SKM 88 TSD €).55

Dazu kommen noch die Gebühren für die behördlichen Verwaltungsakte, die ca. 3 Promille der Errichtungskostenbetragen. Bei entsprechendem Investitionsvolumen können sie die Kosten der Erstellung der Antragsunterlagensogar überschreiten.

Somit scheinen die Kosten der Anlagegenehmigung im SKM die tatsächlichen Kosten der chemischen Industrieerheblich zu unterschätzen. Die Höhe dieser Unterschätzung ist nicht genau abschätzbar, einerseits weilnicht nachvollziehbar ist, inwieweit die Konzentrationswirkung des § 13 in der SKM Berechnung berücksichtigtwurde, und andererseits, weil die Repräsentativität der Stichprobe nicht gewährleistet ist.56 Es scheint jedochklar, dass gerade für die Anlagegenehmigung die Kostenansätze des SKM wenig aussagekräftig für diechemische Industrie sind.

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tabelle 10: Kosten der anlagegenehmigungen in der chemischen industrie

Vorhaben Verfahren Gesamtkosten[T€]Neuanlage Containerterminal und -lager § 4 BImSchG inkl. Bau, VAwS u. BetrSichV 216Neuanlage Containerterminal und -lager § 4 BImSchG inkl. Bau, VAwS u. BetrSichV 207Neuanlage Chemie § 4 BImSchG inkl. Bau, VAwS u. BetrSichV 314Neuanlage Chemie § 4 BImSchG inkl. Bau, VAwS u. BetrSichV 323Neuanlage Oberflächenbehandlung § 4 BImSchG inkl. Bau, VAwS u. BetrSichV 90Änderung Chemieanlage § 16 (2) inkl. Bau, VAwS u. BetrSichV 323Änderung Chemieanlage § 16 (2) inkl Bau, VAwS u. BetrSichV 207Änderung Containerlager § 16 (2) BImSchG 233Änderung Chemieanlage § 16 (2) BImSchG inkl. VAwS 99Änderung Chemieanlage § 16 (2) BImSchG inkl. Bau 130Änderung Chemieanlage § 16 (2) BImSchG inkl. Bau u. LWG 135Änderung Chemieanlage § 16 (2) BImSchG inkl. Bau 121Änderung Chemieanlage § 15 (1) BImSchG (Anzeige) 34Änderung Chemieanlage § 15 (1) BImSchG (Anzeige) 24Änderung Chemieanlage § 15 (1) BImSchG (Anzeige) 30Änderung Chemieanlage § 15 (1) BImSchG (Anzeige) 20

rige Darstellung aller Sicherheitsmaßnahmen (auch wennsie gemäß einschlägigen technischen Regelwerks gefordertsind). Es wäre zu prüfen, inwieweit diese Anforderungen ge-senkt werden könnten, ohne das berechtigte Schutzinteresseund die für eine effektive Prüfung erforderliche Informati-onsbereitstellung zu gefährden.

Es ist aber völlig unstrittig, dass Anlagengenehmigungen grund-sätzlich unverzichtbar sind, nicht nur um die Bevölkerung vorGefahren zu schützen, sondern auch, um Betreibern Rechtssi-cherheit zu geben. Die vergleichsweise hohen Bürokratiekostenreflektieren dann – zumindest teilweise – die inhaltliche Kom-plexität des Genehmigungsverfahrens.

1. BundesimmissionsschutzverordnungDie erste Bundesimmissionsschutzverordnung regelt die mitt-leren und kleinen Feuerungsanlagen, die nicht genehmigungs-bedürftig sind, hinsichtlich der zu verwendenden Brennstoffebzw. der zu erreichenden Obergrenzen etwa für den Ausstoßvon Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden oder Abgasverlusten.Sie betrifft in erster Linie den Haushaltssektor, allerdings gibtes auch kleine und mittlere Feuerungsanlagen im Unterneh-menssektor, die von der 1. BImSchV betroffen sind. Tabelle 11(siehe folgende Seite) gibt eine Übersicht über die betroffenenInformationspflichten. Diese Informations- und Berichtspflichten beziehen sich aufmittlere Feuerungsanlagen, die mit Öl oder Gas betrieben wer-den und eine Feuerungswärmeleistung zwischen 10 und 20Megawatt haben. Sie schreiben die Anzeigepflicht vor Inbe-triebnahme sowie den ordnungsgemäßen Einbau der Mess-einrichtung und Vorlegen und Vorhalten der Messberichte vor. Die Abschätzung der Fallzahlen erfolgt auf der Basis der relativenBetriebszahl des Produzierenden Gewerbes. Nachfragen beimBundeszentralverband des Schornsteinfegerhandwerks undbei zwei technischen Landesinnungsmeistern des Schornstein-fegerhandwerks ergaben, dass diese keine Statistik über dieBranchenzuordnung von kleineren und mittleren Feuerungs-anlagen führen, sondern nur über die technische Beschaffenheitder Geräte. Die vorgenommene Abschätzung kann allenfalls

sehr grob sein, da einerseits auch Unternehmen der Dienst -leistungsbranche und der Müllentsorgung über Feuerungsan-lagen verfügen und andererseits die Zahl der Feuerungsanlagennicht proportional sein muss zu der Zahl der Unternehmen, zu-mal sich der Energieverbrauch pro Unternehmen zwischen denBranchen unterschiedlich sein kann. In Ermangelung andererDaten scheint das dennoch die beste verfügbare Abschätzung.57

Details zur Abschätzung anhand der relativen Betriebszahlfinden sich in Anhang 4. Der Anteil der Betriebe der chemischenIndustrie am Produzierenden Gewerbe beträgt 4,1 %. Unterstelltman diese Abschätzung als realistisch, so ergibt sich eine Kosten -belastung von rund 400.000 € pro Jahr für die chemische In-dustrie. vorschläge zur vereinfachung• Die Vorlage der Messberichte für erstmalige, wiederkehrende

Einzelmessungen und für kontinuierliche Messungen könnteentfallen. Prüfberichte für Druckbehälter prüfungen nach §14 der Betriebssicherheitsverordnung werden auch nichteingereicht. Das würde die Kosten um 187.000 € reduzieren.

• Bei Öl- und Gasfeueranlagen kann das bisher jährliche Über-wachungsintervall auf 3 Jahre und bei automatisch kalibrie-renden Anlagen auf 5 Jahre verlängert werden. Das siehtder Referentenentwurf zur Novellierung der 1. BImSchV be-reits vor.58

• Die Pflicht zur Vorhaltung der Messberichte könnte von 5auf 3 Jahre bzw. bis zur nächsten Messung gesenkt werden.

• Die Grenze der mittleren Feuerungsanlagen könnte ange-hoben werden, um die Genehmigungsbedürftigkeit nachder 4. BImSchV zugunsten der Regelung durch die 1.BImSchVfür diese Anlagen abzuschaffen.

2. BundesimmissionsschutzverordnungDie 2. BImSchV begrenzt die Emissionen von leichtflüchtigenhalogenierten organischen Verbindungen. Sie reguliert die Er-richtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, dieLösemitteln verwenden, welche leichtflüchtige Halogenkoh-lenwasserstoffe oder andere halogenierte organische Verbin-dungen enthalten. Darunter fallen (1) Oberflächenbehand-lungsanlagen (insbesondere von Metall, Glas, Keramik, Kunst-stoff oder Gummi), (2) Chemische Reinigungs- und

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d i E B ü r o K r a t i E K o ß t E n d E r d E u t ß c h E n c h E m i ß c h E n i n d u ß t r i E

52 Mein Dank gilt Herrn Dr. Hans-Dieter Schmick, Leiter Genehmigungender Currenta GmbH &Co. OHG, der diese Informationen zur Verfügunggestellt hat. 53 Tabelle 9 gibt an, dass der Änderungsantrag mehr als doppelt soteuer ist wie der Genehmigungsantrag. Leider erlaubt das SKM keineRückschlüsse darauf, warum die Kosten der beiden Antragsarten sounterschiedlich sind. Dieses Resultat in Tabelle 9 ist dann plausibel,wenn man davon ausgeht, dass die Anlagen, für die Neuanträge erfor-derlich sind, im Durchschnitt weniger komplex sind als die Anlagen,für die Änderungen beantragt werden, dass also nur für die komplexenAnlagen Änderungsanträge gestellt werden. Innerhalb einer homoge-neren Anlagengruppe wie den chemischen Anlagen ist das Resultatnicht zu erwarten.

54 Weitere Firmenvertreter haben diese Werte als realistisch bestätigt.Email von Dr. Rothert, Leiter des Bereiches Umwelt im VCI. 55 Der Wert von 180.000 € enthält nicht die Anzeigen nach § 15(1)BImSchG, da es sich dabei um ein signifikant anderes Verfahren mitdeutlich geringerem Aufwand handelt.56 Dies gilt natürlich möglicherweise auch für den Wert des SKM. 57 Eine Abschätzung anhand des Energieverbrauches wäre deshalb ir-reführend, weil Unternehmen mit größerem Energiebedarf, etwa inder Stahlverarbeitung, über wesentlich größere Feuerungsanlagen ver-fügen, die genehmigungsbedürftig sind und deshalb unter die 4.BImSchV fallen. 58 Vgl. http://www.bmu.de/luftreinhaltung/downloads/doc/39616.php

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tabelle 11: die iPs der 1. Bimßchv

Ident.Nr. Informationspflicht Paragraf GE Fallzahl Fallzahl Kosten Kosten ChemieGesamt Chemie je Fall (in 1000€)

(in €)2006100609413816 Inbetriebnahme einer Anlage

anzeigen § 18a N 205 8,4 23,35 0,202006100609413812 Vorlage der Messberichte für die § 17a

erstmalige Messung Abs. 5 (Einzelmessungen) bei der Behörde Satz 1 N 205 8,4 1.384,40 11,64

2006100609413813 Vorlage der Messberichte für die § 17a wiederkehrende Messung Abs. 5(Einzelmessungen) bei der Behörde Satz 1 N 787 32,3 1.384,40 44,67

200610060941388 Bescheinigung über den ordnungs- § 17a gemäßen Einbau einer Abs. 2, Satz 3Messeinrichtung (1.Teils.) N 787 32,3 1.387,45 44,77

2006100609413810 Bericht über das Ergebniss der § 17a wiederkehrenden Kalibrierung Abs. 2 Satz 3einer Messeinrichtung (3.Teils.) N 787 32,3 3.661,40 118,14

200610060941389 Bericht über das Ergebnis § 17a der erstmaligen Kalibrierung Abs 2 Satz 3einer Messeinrichtung (2. Teils. N 787 32,3 5.305,09 171,18

2006100609413814 Vorhalten der § 17a Messberichte Abs. 5 (5 Jahre) Satz 3 N 2.386 97,8 4,73 0,46

2006100609413815 Vorhalten der Messberichte § 17a der kontinuierlichen Messungen Abs. 3 (5 Jahre) Satz 2 N 2.386 97,8 4,73 0,46

2006100609413811 Vorlage der Messberichte § 17a der kontinuierlichen Abs. 3Messungen Satz 1 N 2.386 97,8 126,20 12,35

insgesamt 403,86

Quelle: SKM, eigene Auswertung, GE: Gesetzgebungsebene, N: nationales Recht, EU: EU- und internationales Recht, EE: erweitertes EU- undinternationales Recht.

tabelle 12: die iPs der 2. BundesimmissionsschutzverordnungIdent.Nr. Informationspflicht Paragraf Fallzahl Fallzahl Kosten Kosten Chemie

Gesamt Chemie je Fall (in 1000€)(in €)

200610131615382 Vorhalten von Aufzeichnungen zur Kontrolle der Funktionsfähigkeit von Abscheidern § 11 Abs. 2 20 345,61

200610131615383 Anzeige von nicht genehmigungs-bedürftigen Anlagen § 12 Abs. 1 300 139,04

200610131615385 Berichte über Messungen und Kalibrierung der Messeinrichtung § 12 Abs. 7 2.329 222,38

200610131615381 Vorhalten von Aufzeichnungen der Eigenkontrolle (3 Jahre) § 11 Abs. 1 3.494 1.662,88

200709111523581 Erstellung eines Berichtes über Betriebs- und Anlagenbedingungen sowie Ergebnisse der Einzel messun gen der Eigenüberwachung bei bestehen den Anlagen (wieder keh rende Mes sungen) einschließlich Aufbewahrung § 12 Abs. 6 3.668 287,80

200610131615384 Erstellung eines Berichtes über Betriebs- und Anlagenbedingungen sowie Ergebnisse der Einzel messungen der Eigenüberwachung bei Neuanlagen einschließlich Aufbewahrung(3 Jahre) § 12 Abs. 6 27.375 314,65

insgesamtAnmerkungen: Quelle: SKM, eigene Berechnungen, Gesetzgebungsebene bei allen IPs: erweitertes EU- und internationales Recht.

Textilausrüstungsanlagen und (3) Extraktionsanlagen (die Aro-men, Öle, Fette oder andere Stoffe aus Pflanzen oder Pflanzen-teilen oder aus Tierkörpern oder Tierkörperteilen extrahieren).Dabei gehören einige Oberflächenbehandlungsanlagen derchemischen Industrie an. Die Informationspflichten der 2.BImSchV werden in Tabelle 12 aufgeführt. Nach Auskunft vonHerrn Dr. Bachhausen von der BASF Coatings AG betreffen diein der 2. BImSchV geregelten Sachverhalte i.d.R. nicht Anlagender Lackindustrie bzw. Anlagen von Kunden der Lackindustrie;halogenierte Lösemittel im Sinne der 2. BImSchV werden vonder Lackindustrie auch nicht mehr als Einsatzstoff verwendet.59

Als letztes verwendetes halogeniertes Lösemittel war Methy-lenchlorid (Dichlormethan) in Abbeizern im Einsatz, spielt abermittlerweile keine Rolle mehr. Auch für die chemische Industrieinsgesamt spielt die 2. BImSchV eine untergeordnete Rolle.60

Deshalb wird auf eine Abschätzung der Kosten verzichtet.

5. Bundesimmissionsschutzverordnung Die 5. Bundesimmissionsschutzverordnung schreibt die Be-stellung von Immissions schutzbeauftragten für die in Anhang

I der Verordnung gelisteten Anlagen sowie die Bestellung vonStörfallbeauftragten für genehmigungsbedürftige, unter dieStörfallverordnung fallende Anlagen vor. Dazu gehören inbeiden Fällen auch chemische Anlagen. Sie legt außerdem An-forderungen an die Sachkunde und Zuverlässigkeit der Beauf-tragten fest. Die sich aus der 5. BImSchV ergebenden Informa-tion- und Berichtspflichten sind in Tabelle 13 aufgelistet. Die Abschätzung der Fallzahlen der Chemie folgt der Abschät-zung der Fallzahlen für das Bundesimmissionsschutzgesetz,da Störfallbeauftragte für genehmigungsbedürftige Anlagenbestellt werden und Immissionsschutzbeauftragte für einen inder Struktur ähnliche Gruppe von Anlagen erforderlich sind. Es zeigt sich, dass die auf Basis der Gesamtfallzahlen vorge-nommene Abschätzung ziemlich geringe Bürokratiekosten ausden durch die 5. BImSchV verursachten Informationspflichtenergibt. Dementsprechend ist hier das Einsparungspotential be-grenzt. vorschläge zur vereinfachung• Die Pflicht zum Antrag auf Bestellung (nur) eines Immissi-

onsschutz- oder Störfall beauftragten für den (gesamten)Konzernbereich nach § 4 könnte aufgehoben werden.

• Die Pflicht zum Antrag auf Anerkennung der Voraus setzungder Fachkunde eines Immissions schutz- bzw. Störfallbeauf-tragten nach § 8(1) könnte aufgehoben werden. Stattdessen

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59 Vielmehr werden sowohl die Anlagen der Lackherstellunternehmenals auch der Lackanwender durch die 31. BImSchV definiert.60 Emails vom 3. und 4. Mai 2009.

tabelle 13: die iPs der 5. BundesimmissionsschutzverordnungIdent.Nr. Informationspflicht Paragraf GE Fallzahl Fallzahl Kosten Kosten Chemie

Gesamt Chemie je Fall (in 1000€)(in €)

200609291311261 Antrag auf Befreiung von der Pflichtzur Bestellung eines Störfall -beauf tragten aufgrund offen-sichtlicher Ausschließbarkeit der Störfallgefahr § 1 Abs. 2 N 4 0,3 645,27 0,22

200609291311262 Antrag auf Bestellung (nur) eines Immissionsschutz- oder Störfall-beauftragten für den (gesamten) Konzernbereich § 4 N 80 7,0 42,66 0,30

200609291311263 Antrag auf Bestellung nicht betriebs-angehöriger Immissionsschutz-beauftragter § 5 Abs. 1 N 98 8,5 42,66 0,36

200609291311264 Antrag auf Bestellung nicht betriebs-angehöriger Störfallbeauftragter § 5 Abs. 2 N 160 13,9 40,29 0,56

200609291311265 Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Immissions schutz- oder Störfallbeauftragtenim Einzelfall § 6 N 4 0,3 491,03 0,17

200609291311266 Antrag auf Anerkennung der Voraus setzung der Fachkunde eines Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauftragten § 8 Abs. 1 N 80 7,0 39,06 0,27

200609291311267 Nachweis über die Teilnahme des Beauftragten an im Betrieb durch-geführten Fortbildungs maßnahmenoder an Lehrgängen auf Verlangen der Behörde § 9 Abs. 2 N 100 8,7 10,00 0,09

insgesamt 1,98Anmerkungen: Quelle: SKM, eigene Berechnungen, GE: Gesetzgebungsebene, N: nationales Recht, EU: EU- und internationales Recht, EE:erweitertes EU- und internationales Recht.

für die Öffentlichkeit, kann entfallen. § 11 Abs. 1 und 2, die In-formation potenziell betroffener Einrichtungen mit Publikums-verkehr über Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhaltenim Störfall sowie die dreijährliche Überprüfung dieser Infor-mationen sollten dagegen beibehalten werden.

13. BundesimmissionsschutzverordnungDie 13. BImSchV regelt Großfeuerungs- und Gasturbinenanla-gen.62 Sie schreibt die Emissionsgrenzen für diese Anlagen vorund bestimmt Messverfahren und –intervalle. Die durch sie be-gründeten Informationspflichten finden sich in Tabelle 15.Von der 13. BImSchV ist besonders der Wirtschaftszweig Ener-gieerzeugung (Elektrizitäts-, Gas- und Wärmeerzeugung) be-troffen. Allerdings sind Großfeuerungsanlagen auch in der che-mischen Industrie vorhanden. Die Abschätzung der Fallzahlen für die chemische Industrie er-folgt in zwei Schritten. Zunächst wird davon ausgegangen, dasszwei Drittel der Großfeuerungsanlagen in der Energieerzeugungverwandt werden;63 der Rest wird anhand des relativen Ener-gieverbrauches (REV) auf das Produzierende Gewerbe aufgeteilt.Details zu der Aufteilung anhand des relativen Energieverbrau-

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Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen undKunststoffen (34). Informationen von Thilo Höchst, VCI (Telefonat 19.März 2009).62 Sie gilt u.a. nicht für Feuerungsanlagen in der chemischen Industrie,die der unmittelbaren Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen. § 1 Abs.2 Ziff. 6 . Es sind aber auch Hochöfen, Wärmebehandlungsöfen,Clausöfen etc. ausgenommen.

könnten die Anforderungen auf das in § 8(1) bezeichneteNiveau abgesenkt bzw. die Anlagentypen, für die eine solcheAbsenkung gilt, aufgelistet werden.

ßtörfall-verordnung (12. Bimßchv)Die Störfallverordnung regelt die Pflichten der Betreiber vonBetriebsbereichen, in denen gefährliche Stoffe ab einer be-stimmten Menge vorhanden sind und der Behörden zur Vor-beugung und ggfs. Eindämmung von Störfällen. Die Pflichtender Betreiber werden in Grundpflichten und erweiterte Pflichtenunterteilt. Die sich aus der Störfallverordnung ergebenden In-formationspflichten finden sich in Tabelle 14. Gegenwärtig fallen 996 Betriebsbereiche unter die Grundpflich-ten und 952 Betriebsbereiche unter die erweiterten Pflichten,von denen insgesamt 529 Betriebsbereiche der chemischenIndustrie zuzuordnen sind.61 Das ist ein Anteil von ca. einemViertel; diese Größe dient auch als Abschätzung des Anteils derchemischen Industrie an den Gesamtfallzahlen. Die der chemischen Industrie entstehenden Kosten aus Infor-mationspflichten der Störfallverordnung belaufen sich auf rund950.000 € pro Jahr. Davon entfallen 850.000 € auf Informa-tionen über Sicherheitsmaßnahmen. Die meisten Informationspflichten sind völlig unstrittig undmüssen beibehalten werden. Einzig die Informationspflichtnach § 11 Abs. 3, die Bereithaltung des Sicherheitsberichtes

61 Sie stammen aus den Bereichen Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel,Mineralölraffination und Weiterverarbeitung (495) und Oberflächen-behandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen

tabelle 14: die iPs der ßtörfallverordnung (12. Bimßchv)Ident.Nr. Informationspflicht Paragraf GE Fallzahl Fallzahl Kosten Kosten Chemie

Gesamt Chemie je Fall (in 1000€)(in €)

200609291151134 Anzeige über Änderung des Betriebs oder der Art der Tätigkeit sowie die Stillegung des Betriebs. § 7 Abs. 2 EU 10 2,5 344,98 0,86

200609291151133 Anzeige des Betriebs und seiner Tätigkeit, einschließ-lich ggf. vorhandener gefährlicher Stoffe. § 7 Abs. 1 EU 10 2,5 1.709,61 4,27

200609291151138 Alarm- und § 10 Abs. 1 Gefahrenabwehrpläne Nr. 2, Abs. 2 EU 10 2,5 4.099,20 10,25

200609291151136 Sicherheitsbericht § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 EU 10 2,5 7.018,82 17,55

2006092911511314 Meldeverfahren § 19 Abs. 6 EU 25 6,3 42,70 0,272006092911511313 Meldeverfahren § 19 Abs. 1

u. 2 i.V.m. Abs.4 EU 25 6,3 1.219,467 7,62

2006092911511319 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne § 10 Abs. 4 EU 100 25,0 1.537,20 38,43200609291151137 Änderung Sicherheitsbericht § 9 Abs. 5

i.V.m. Abs. 4 EU 170 42,5 471,617 20,042006092911511310 Informationen über

Sicherheitsmaßnahmen § 11 EU 190 47,5 17.903,60 850,42insgesamt 949,71

Anmerkungen: Quelle: SKM, eigene Berechnungen, GE: Gesetzgebungsebene, N: nationales Recht, EU: EU- und internationales Recht, EE:erweitertes EU- und internationales Recht.

ches finden sich in Anhang 5. Der Anteil der chemischen Industrieam Energieverbrauch des Produzierenden Gewerbes beträgt

28 %, d.h. der Anrechnungsfaktor für die Fallzahlen der che-mischen Industrie beträgt 9,3 %.64

vorschläge zur vereinfachung• Die 13. BImSchV setzt die EGRL 80/2001 in nationales Recht

um, beinhaltet jedoch über die EU-Vorgaben hinausgehendeBestimmungen. Diese über die Richtlinie hinausgehendenVerpflichtungen sollten geprüft werden. Es ließen sich da-

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63 Das SKM gibt die WZ 40.11, 40.13, 40.21 und 40.30 als betroffeneWirtschaftszweige an. Allerdings erscheint dies zu einschränkend, dabeispielsweise größere Firmen/Standorte bzw. Industrieparks der che-mischen Industrie häufig eigene Kraftwerke haben, um den hohenEnergiebedarf bei der Herstellung ihrer Produkte zu decken (Email-Korrespondenz mit Mario Senft, Leiter Umwelt, Sicherheit & Behörden-service bei Sanofi-Aventis).

64 Dies entspricht ziemlich genau dem Anteil von Niedersachsen (9,8 %),nicht jedoch von Bayern. Dort lag er mit 4,2 % tiefer. Vgl. Fn. 47.

tabelle 15: die iPs der 13. Bundesimmissionsschutzverordnung

Ident.Nr. Informationspflicht Paragraf GE Fallzahl Fallzahl Kosten Kosten ChemieGesamt Chemie je Fall (in 1000€)

(in €)2006091909254226 Erklärung über beabsichtigte

Stilllegung § 20 III 1 EE 3 0,3 372,48 0,102006091909254222 Nachweis über die Ausschöpfung

von Emissionsgrenzwerten § 17 IV 2 EE 10 0,9 146,05 0,142006091909254227 Antrag auf Zulassung von

Ausnahmen § 21 I 1 EE 10 0,9 3.060,88 2,852006091909254221 Nachweis über unerhebliche

Auswirkungen § 17 II 1 EE 20 1,9 292,05 0,542006091909254218 Antrag auf alternative

Überwachungsmodalitäten § 15 IX EE 20 1,9 2.333,00 4,34200609190925426 Darlegungspflicht über Maß-

nahmen zur Kraft-Wärme-Kopplungbei Errich tung oder wesentlicher Änderung § 7 EE 40 3,7 5.254,15 19,55

200609190925429 Nachweis über ordnungsgemäßen Einbau von Messeinrichtungen § 14 II EE 46 4,3 3.668,36 15,69

2006091909254215 Nachweis über den Schwefelgehalt und den unteren Heizwert der eingesetzten Brennstoffe § 15 VI 3 EE 50 4,7 40,69 0,19

2006091909254217 Nachweis über die Korrelation von Prüfungen und Emissions-grenzwerten § 15 VIII 2 EE 50 4,7 40,69 0,19

2006091909254211 Bericht über Kalibrierung von § 14 III 2Messeinrichtungen i.V.m 3 EE 67 6,2 3.432,91 21,39

200609190925422 Vorlagepflicht eines Nachweises über die Einhaltung der Betriebszeit § 6 VII 2 EE 100 9,3 429,87 4,00

200609190925424 Vorlagepflicht eines Nachweises über die Einhaltung der Betriebszeit § 6 X 2 EE 100 9,3 429,87 4,00

2006091909254214 Nachweis über den Staubgehalt der eingesetzten Brennstoffe § 15 V 3 EE 100 9,3 5.224,88 48,59

2006091909254225 Zusammenstellung von Berichten über Emissionen § 19 Abs.2 EE 200 18,6 38,70 0,72

2006091909254224 Jährlicher Bericht über Emissionen EE 200 18,6 110,58 2,062006091909254220 Bericht über die Ergebnisse der

kontinuierlichen Messungen § 16 II 1 EE 200 18,6 605,58 11,262006091909254223 Bericht über die Ergebnisse von

Einzelmessungen § 18 I EE 200 18,6 1.962,52 36,502006091909254210 Bericht über Funktionsfähigkeit § 14 III 1

von Messeinrichtungen i.V.m 3 EE 200 18,6 3.437,18 63,93200609190925428 Mitteilung über Störungen § 19 Abs. 1

an Abgasreinigungseinrichtungen S.3 EE 250 23,3 473,41 11,01insgesamt 247,05

Anmerkungen: Quelle: SKM, eigene Berechnungen, GE: Gesetzgebungsebene, N: nationales Recht, EU: EU- und internationales Recht, EE:erweitertes EU- und internationales Recht.

durch die Bürokratiekosten um bis zu einem Viertel reduzieren(vgl. Abschnitt 4.3.9 Erweitertes EU-Recht).

• Das Vorhalten von Messergebnissen könnte auf drei stattfünf Jahre begrenzt werden.

• Der Nachweis über den Staubgehalt der eingesetzten Brenn-stoffe nach § 15 V 3 könnte zweijährlich statt jährlich durch-geführt werden.

• Die Funktionsfähigkeitsprüfung nach § 14 II 1 könnten stattin jährlichem in zweijährlichen Rhythmus vorgenommenwerden. Beide Maßnahmen zusammen würden 55.000 €für die chemische Industrie sparen.

• Die Vorlage von Mess- und Kalibrierungsberichten könnteunterbleiben, da beispielsweise Druckbehälterprüfungengemäß BetrSichV auch nicht vorgelegt werden müssen.

17. BundesimmissionsschutzverordnungDie 17. BImSchV regelt die Errichtung, Beschaffenheit und denBetrieb von Verbrennungsanlagen von Abfällen. Dabei umfassenVerbrennungsanlagen auch Mitverbrennungsanlagen und Py-rolyseanlagen (§ 1). In erster Linie betrifft die 17. BImSchV dieAbfallwirtschaft; die chemische Industrie ist insoweit betroffen,als sie ihre eigene Abfallentsorgung betreibt. Tabelle 16 schlüs-selt die IPs der 17. BImSchV auf. Die chemische Industrie betreibt 12 Drehrohröfen zur Verbren-nung von Abfällen.65 Im Jahr 2006 gab es insgesamt 153 Ver-brennungsanlagen (Statistisches Bundesamt 2008f, Tab. 3.1).Dieses Verhältnis wird zur Abschätzung verwendet – damit ent-

32

fallen 7,84 % der Fälle auf die chemische Industrie. Die Kostenaus der 17. BImSchV belaufen sich nach dieser Abschätzungfür die chemische Industrie auf ca. 600.000 €.66

vorschläge zur vereinfachung• Es sollte geprüft werden, inwieweit die über die EU-Vorgaben

hinausgehenden Bestimmungen wirklich notwendig sind.Sie verursachen ein Viertel der Bürokratiekosten (ca. 150.000€ p.a., vgl. Abschnitt 4.3.9 Erweitertes EU-Recht).

• Aufgrund der behandelten Informationspflichten müssendie Anlagenbetreiber den Behörden viele Berichte bzw. In-formationen vorlegen. Eine Rückmeldung erfolgt von öf-fentlicher Seite nach Aussage der Experten jedoch selten.Dadurch besteht Unklarheit, inwiefern die gemeldeten Datenüberhaupt genutzt werden.

• Es bestehen große Unterschiede hinsichtlich der Überwa-chungspraxis und der Konkretisierung der bundeseinheit-lichen Verordnungen zwischen den verschiedenen Bundes-ländern.

65 Auskunft von Thomas Kullick, VCI (Telefonat vom 20. März 2009).66 Nachfragen ergaben allerdings, dass der Kostenansatz von ca. 3.300€ für die Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau von Mess-einrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung (IP200610050950243) für die chemische Industrie kaum repräsentativsein kann. Experten gehen hier von 12.000 € aus. Email von HerrnZunker, Dow Deutschland vom 11. Mai 2009. Bei den abgeschätztenFallzahlen wären dann die Kosten um ca. 7.000 € zu gering angesetzt.

tabelle 16: die iPs der 17. Bundesimmissionsschutzverordnung

Ident.Nr. Informationspflicht Paragraf GE Fallzahl Fallzahl Kosten Kosten ChemieGesamt Chemie je Fall (in 1000€)

(in €)200709060923531 Bericht über die Funktionsprüfung § 10 Abs. 3 EE 66 5,2 12.343,63 63,87200610050950241 Nachweispflicht über Einhaltung

der festgelegten Mindest tempera tur und der Mindestverweilzeit bei § 4 (2) Inbetriebnahme bzw. § 4(6)* EE 5 0,4 20.805,00 8,16

200610050950243 Bescheinigung über den ordnungs-gemäßen Einbau von Mess-einrichtungen zur kontinuierlichenÜberwachung § 10 Abs.2 EE 10 0,8 3.280,85 2,57

200610050950245 Nachweispflicht für Erleichte rungen bei der Bestimmung von Emissionen § 11 (2) EE 40 3,1 257,50 0,81

200610050950244 Bericht über das Ergebnis der Kalibrierung § 10 Abs. 3 EE 44 3,4 18.343,63 63,28

2006100509502410 Antrag für Ausnahmen von Vor-schrif ten nach dieser Regelung für den Einzelfall § 19 (1) EE 66 5,2 2.631,10 13,61

200610050950246 Auswertung der kontinuierlichen Messungen § 12 (2) EE 132 10,3 266,30 2,76

200610050950249 Unterrichtung der Öffentlichkeit § 18 EE 132 10,3 7.712,12 79,81200610050950247 Auswertung der Einzelmessungen § 14 (1) EE 500 39,2 8.467,30 331,92200610050950248 Meldung von Nichteinhaltung

von Emissionsgrenzwerten § 16 (1) EE 5.000 392,0 74,76 29,30insgesamt 596,09

Anmerkungen: Quelle: SKM, eigene Berechnungen, GE: Gesetzgebungsebene, N: nationales Recht, EU: EU- und internationales Recht, EE:erweitertes EU- und internationales Recht. * gleiche Pflicht, unterschiedliche Adressaten.

• Ebenso wurden große Unterschiede zwischen der üblichenAufbereitung von Daten zur internen Verwendung und dervon öffentlichen Stellen geforderten Aufbereitungsart an-gemerkt.

• Die jährliche Funktionsprüfung im Rahmen von § 10 (3) 17.BImSchV (sowie den entsprechenden Passagen in der 1. und30. BImSchV) könnte nach Aussage einiger Experten abge-schafft werden. Die Wartung der Messgeräte liegt ohnehinim Interesse der Anlagenbetreiber. Außerdem würde einAusfallen der Messgeräte im Rahmen der kontinuierlichenMessungen ohnehin schnell auffallen.

• Die Nachweispflicht über die Einhaltung der festgelegtenMindesttemperatur (§ 4 17. BImSchV) ist nach Aussage ei-niger Experten im Rahmen des Immissionsschutzes aufgrundder nicht vorhandenen Korrelation von Mindesttemperaturund Abgasqualität irrelevant und könnte entfallen.

• Obwohl die meisten Anlagen ihre Emissionswerte kontinu-ierlich telemetrisch an die Behörde übersenden, muss inder Regel noch zusätzlich ein Jahresbericht nach § 12 (2)BImSchV erstellt werden (obwohl die gesetzliche Grundlagedies nicht vorsieht). Dies könnte nach Ansicht der Expertenentfallen.

31. BundesimmissionsschutzverordnungDie 31. BImSchV bezieht sich auf Anlagen zur Beschichtungverschiedener Oberflächen, die zumeist anderen Wirtschafts-zweigen angehören (z.B. der Textil-, Autoindustrie, Holz- und

Gummiverarbeitung sowie Druckindustrie), aber auch auf An-lagen in der Herstellung von Arzneimitteln.67 Die sich aus der31. BImSchV ergebenden Informationspflichten sind in Tabelle17 aufgelistet. Die Abschätzung der Fallzahlen der chemischenIndustrie erfolgt nach dem Anteil am Bruttoproduktionswertund der Firmenanzahl; sie ist detailliert dargelegt in Anhang6. Der Anteil der chemischen Industrie ergibt sich zu 8,4 %.Die abgeschätzten Kosten belaufen sich auf 1,3 Mio. €. Dabeisind die Berichte der Messungen nicht genehmigungspflichtigerAnlagen und der jährlichen Lösemittelbilanz mit 1,2 Mio. € diewesentlichen Kostenverursacher. vorschläge zur vereinfachung• Diese Kosten ließen sich durch verlängerte Intervalle senken:

So könnten die Messungen nach § 5 Abs. 4 und 5 nach dererstmaligen Messung statt alle drei Jahre alle fünf Jahredurchgeführt und die Lösemittelbilanz nur alle zwei Jahreermittelt werden. Außerdem sollte überprüft werden, inwie-weit die über das EU-Recht hinausgehenden Bestimmungenabgebaut werden können. Dadurch ließen sich bis zu 10 %der Bürokratiekosten beseitigen.

32. BundesimmissionsschutzverordnungDie Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung reguliertden Betrieb von lärmverursachenden Geräten (z.B. in empfind-

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67 Anhang II der 31. BImSchV listet 19 Tätigkeiten auf, die von ihrgeregelt werden, u.a. die Herstellung von Arzneimitteln: „Die chemische

tabelle 17: die iPs der 31. Bundesimmissionsschutzverordnung

Ident.Nr. Informationspflicht Paragraf GE Fallzahl Fallzahl Kosten Kosten ChemieGesamt Chemie je Fall (in 1000€)

(in €)2006101608491210 Zulassung von Ausnahmen

auf Antrag § 11 EE 6 0,5 27.096,98 13,66200610160849123 Anzeige einer wesentlichen

Änderung einer nicht § 5 Abs. 2genehmigungsbedürftigen Anlage Satz 4 EE 40 3,4 216,58 0,73

200610160849121 Anzeige vor Inbetriebnahme einer nicht genehmigungsbedürftigenAnlage, sofern Schwellenwerte beim Lösemittel verbrauch regelmäßig § 5 Abs. 2überschritten werden. Satz 1 EE 340 28,6 984,63 28,12

200610160849122 Anzeige vor Inbetriebnahme einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, sofern Schwellenwerte beim Löse mittelverbrauch § 5 Abs. 2überschritten werden. Satz 3 EE 340 28,6 984,63 28,12

200610160849126 Erstellung eines Berichtes über die § 5 Abs. 8durchgeführten Messungen Satz 1 EE 2.710 227,6 5.086,88 1.157,98

200610160849125 Vorhalten des Reduzierungsplanes § 5 Abs. 7im Unternehmen Satz 4 EE 3.950 331,8 237,98 78,96

200610160849127 Vorhalten der Messberichte im § 5 Abs. Unternehmen 8 Satz 2 EE 8.130 682,9 1,74 1,19

insgesamt 6 1.308,75

Anmerkungen: Quelle: SKM, eigene Berechnungen, GE: Gesetzgebungsebene, N: nationales Recht, EU: EU- und internationales Recht, EE:erweitertes EU- und internationales Recht.

lichen oder Wohngebieten) sowie deren Beschaffenheit, diesie vor dem Inverkehrbringen erfüllen müssen.68 Die Informa-tions- und Berichtspflichten der 32. Bundesimmissionsschutz-verordnung finden sich in Tabelle 18. Die chemische Industrie ist von der 32. BImSchV insoweit be-rührt, als die Chemieanlagen Lärm emittieren oder lärmverur-sachende Geräte auf dem Gelände der Chemieanlagen betriebenwerden. Die Zahl der auf die chemische Industrie entfallendenIPs ist nicht einfach zu ermitteln, da sich das Gros der IPs aufdas Inverkehrbringen von lärmverursachenden Maschinen be-zieht und daher vom Hersteller erfüllt werden muss (§§ 3,4der 32.BImSchV). Die chemische Industrie ist dann nur insoweitbetroffen, als sie selbst erstellte oder aus erworbenen Kompo-nenten zusammengebaute Anlagen auf Lärmemissionen hinprüfen und für diese Geräte die Konformitätserklärung ab- undden Schallleistungspegel angeben sowie die CE-Kennzeichnunganbringen muss. Bei den beiden letztgenannten IPs werdenalso die Fallzahlen relativ klein, aber die Kosten höher als dieDurchschnittswerte sein, da es zu keiner Kostendegressiondurch hohe Fallzahlen kommt. Die hohen Fallzahlen, die Tabelle18 für die IPs „Angabe Schallleistungspegel” und „CE-Kenn-zeichnung“ ausweist, kommen durch den Vertrieb standardi-sierter Produkte, die in hoher Zahl abgesetzt werden (z.B. Ket-tensägen, vgl. auch Fn. 66) zustande. Chemische Anlagen ge-hören nicht dazu. Die Fallzahlen für die IP „Übermittlung derEG-Konformitätserklärung“ werden wie folgt abgeschätzt: DieHälfte der Fallzahlen wird den Wirtschaftszweigen „Maschinen-bau“ und „Herstellung anderer Fahrzeuge“ zugeordnet, da

diese v.a. die Maschinen herstellen, die unter die 32. BImSchVfallen. Die andere Hälfte verteilt sich auf die Branchen des Ver-arbeitenden Gewerbes für selbst erstellte Anlagen nach ihrenBruttoanlageinvestitionen. Der Anteil der chemischen Industriebeträgt hier 8,7 % (vgl. Tabelle 36). Da es sich bei den von derchemischen Industrie selbst erstellten Anlagen nicht um Mas-senprodukte handelt, wird die Anzahl der auf die chemischeIndustrie entfallenden Fallzahlen für die Konformitätserklärungauf 200 in etwa verzehnfacht, um die Zahlen für die IPs „AngabeSchallleistungspegel“ und „CE-Kennzeichnung“ abzuschätzen. Insgesamt sind also die Kosten aus den durch die 32. BImSchVbegründeten Informationspflichten für die chemische Industriemit rund 64.000 € eher gering. Deswegen werden hier auchkeine Vereinfachungsvorschläge diskutiert.

34. BundesimmissionsschutzverordnungDiese Verordnung regelt die Lärmkartierung und schreibt Be-treibern von Häfen, Flughäfen, Eisen- und Straßenbahnen, aberauch Trägern der Straßenbaulast und Betreibern von Industrie-anlagen vor, zur Erstellung der Lärmkarten auf Anfrage die er-forderlichen Daten sowie vorhandene Ergebnisdaten unent-geltlich zur Verfügung zu stellen. Die auf die chemische Industrieentfallenden Zahlen werden wie folgt abgeschätzt. Die Hälftealler Fälle entfällt auf Verkehrsinfrastrukturunternehmen (WZ60.10, 60.21, 60.24, 61.10, 62.10), der Rest verteilt sich aufdas Verarbeitende Gewerbe nach dem Anteil an den Bruttoan-lageinvestitionen. Damit entfallen 374 € auf die chemische In-dustrie.

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Synthese, Fermentierung und Extraktion sowie die Formulierung unddie Endfertigung von Arzneimitteln und, sofern an demselben Standort hergestellt, von Zwischenprodukten.“ (Punkt 19 des Anhanges II). 68 Dazu zählen Baumaschinen wie etwa Vibrationswalzen, Betonmischer,

Förderbänder und Muldenfahrzeuge, aber auch Heckenscheren, Ket-tensägen, Müllverdichter, Schneeraupen, Müllfahrzeuge, Rohrleger,Kraftstomerzeuger u.ä.

tabelle 18: die iPs der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung

Ident.Nr. Informationspflicht Paragraf GE Fallzahl Fallzahl Kosten Kosten ChemieGesamt Chemie je Fall (in 1000€)

(in €)20060928104038 Übermittlung der § 4,

EG-Konformitätserklärung § 3 Abs. 1 EE 500 21,75 2,900 63,1200609281040382 Angabe Schallleistungspegel § 3 Abs. 1 EE 180.000 200 1,422 0,3200609281040381 CE-Kennzeichnung § 3 Abs. 1 EE 2500000 200 0,950 0,2insgesamt 63,5

Anmerkungen: Quelle: SKM, eigene Berechnungen, GE: Gesetzgebungsebene, N: nationales Recht, EU: EU- und internationales Recht, EE:erweitertes EU- und internationales Recht.

tabelle 19: die iPs der 34. Bundesimmissionsschutzverordnung

Ident.Nr. Informationspflicht Paragraf GE Fallzahl Fallzahl Kosten Kosten ChemieGesamt Chemie je Fall (in 1000€)

(in €)200609281049181 Datenerhebung und -ermittlung

für die Ausarbeitung von Lärmkarten § 3 Abs. 1 N 570 24,8 15,09 0,37insgesamt 0,37

Anmerkungen: Quelle: SKM, eigene Berechnungen, GE: Gesetzgebungsebene, N: nationales Recht, EU: EU- und internationales Recht, EE:erweitertes EU- und internationales Recht.

nicht behandelte immissionsschutzverordnungenDas SKM weist Informationspflichten aus dem Immissions-schutzrecht aus, die folgende Rechtsgrundlagen haben: BImSchGsowie 1.- 3., 5., 10., 13., 17., 20., 21., 26.-28., 30.-32., 34.BImSchV sowie die Störfallverordnung (12.BImSchV). Im Rahmendieser Studie wird eine Reihe von Bundesimmissionsschutz-verordnungen nicht weiter betrachtet, da sie keine Relevanzfür die Chemieindustrie besitzen. Sie seien kurz genannt: Die3. BImSchV regelt den Schwefelgehalt bestimmter flüssigerKraft- und Brennstoffe; die 10. BImSchV die Beschaffenheit unddie Pflicht zur Auszeichnung der Qualität von Kraftstoffen; beidebetreffen die chemische Industrie nicht. Die 20. BImSchV re-guliert Lager von Ottokraftstoffen sowohl in Tankstellen undTreibstofflagern als auch in Tankzügen und ist damit nicht che-miespezifisch; die 21. BImSchV betrifft Tankstellen. Die 26.BImSchV reguliert die Errichtung und den Betrieb von Hoch-frequenzanlagen und Niederfrequenzanlagen und betrifft damitdie Elektrizitätsversorgung, Rundfunkbetreiber und Fernmel-dedienste. In der 27. BImSchV geht es um Anlagen zur Feuer-bestattung. Die 28. BImSchV gilt für das Inverkehrbringen vonMotoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte; die 30.BImSchV betrifft Anlagen zur biologischen Behandlung von(Siedlungs-) Abfällen.

zusammenschau BundesimmissionsschutzrechtTabelle 20 gibt eine Übersicht über die aus dem Immission-schutzrecht für die chemische Industrie resultierenden Büro-kratiekosten.

4.3.5 Klimaschutz und EmissionshandelIm Rahmen des Kyoto-Protokolls hat sich die Europäische Unionverpflichtet, ihre Emissionen an Kohlendioxid zu verringern.Deutschland hat dabei die Verpflichtung übernommen, seineCO2-Emissionen um 21 % im Vergleich zu dem Wert von 1990zu verringern und leistet damit den größten Beitrag in der Eu-ropäischen Union (DEHSt 2006). Deutschland hat eine Vielzahlvon Instrumenten zur Erreichung des Klimaschutzziels etabliert,darunter die Ökosteuer, das Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG),das Kraftwärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und den Handel mit

Treibhausgasemissionen (Emissionshandel).69 Die rechtlicheGrundlage des Emissionshandels als dem zentralen Klima-schutzinstrument für Energiewirtschaft und Industrie in derBundesrepublik Deutschland ist das Treibhausgas-Emissions-handelsgesetz (TEHG), die Zuteilung der Emissionsberechti-gungen erfolgt auf der Grundlage der Zuteilungsgesetze 2007und 2012 für die Zuteilungsperioden 2005 – 2007 beziehungs-weise 2008 – 2012. 70

In der Zuteilungsperiode 2005 – 2007 waren neben der Ener-giewirtschaft besonders energieintensive Industriezweige emis-sionshandelspflichtig: Eisen/Stahlproduktion und -verarbeitung,Raffinerien, Zementindustrie, Kalk- und Zuckerproduktion, Zell-stoff- und Papierindustrie sowie Glas- und Keramikindustrie.Dabei waren von 1.824 emissionshandelspflichtigen Anlagen,deren Betreiber verifizierte Meldungen abgegeben hatten, ca.zwei Drittel Energieunternehmen (1.206, vgl DEHSt 2009, Seite 10)Durch die Novellierung des TEHGs unterliegen ab dem 1. Januar2008 auch alle Anlagen zur Herstellung von Propylen oderEthylen mit einer Jahresproduktionsleistung von 50.000 Tonnenoder mehr sowie alle Rußerzeugungsanlagen mit einer Feue-rungswärmeleistung von mehr als 20 MW dem TEHG (vgl. TEHG,Anhang 1, Nummer XVI).71 Damit fallen alle Informations- undBerichtspflichten auch für diese Anlagen an. Das SKM erfasstdiese Anlagen noch nicht, da für sie die Regelung noch keinezwei Jahre in Kraft ist. Die chemische Industrie ist von den sich aus dem Emissions-handel ergebenden IPs in zwei Bereichen betroffen: Einerseitsfallen die Anlagen zur Herstellung von Propylen oder Ethylen

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69 Zur fehlenden Konsistenz dieser verschiedenen Instrumente vgl. Re-quate (2009).70 Diese Gesetze setzen die Richtlinie 2003/87/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System fürden Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaftund zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 275S. 32) in nationales Recht um.71 Weitere neu erfasste Anlagen sind Eisenmetallerzeugung und –ver-arbeitung, mineralverarbeitende Anlagen sowie Anlagen zum Abfackeln

tabelle 20: Kosten durch iPs des immissionsschutzrechtes für die chemische industrie

Rechtsgrundlage Kosten (in 1000€)

BImSchG 21.359,881. BImSchV Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 403,862. BImSchV Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen unbedeutend5. BImSchV Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte 1,9812. BImSchV Störfall-Verordnung 949,7113. BImSchV Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen 247,0517. BImSchV Immissionsschutzgesetzes Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen 596,0931. BImSchV Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organi scher Verbindungen

bei der Verwendung organischer Löse mittel in bestimmten Anlagen 1.308,7532. BImSchV Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 63,534. BImSchV Verordnung über die Lärmkartierung 0,37insgesamt 24.931,20

und die Anlagen zur Herstellung von Ruß seit 2008 unter dasTEHG, andererseits sind die von Chemieunternehmen betrie-benen Kraftwerke und andere Energieerzeugungsanlagen miteiner Feuerwärmeleistung von mindestens 20 MW seit Beginndes Emissionshandels davon betroffen.72

Im Gegensatz zu den Informationspflichten aus anderen Be-reichen lassen sich hier die Fallzahlen der chemischen Industrierelativ gut ermitteln. Der Nationale Allokationsplan (NAP) fürdie Zuteilung der Emissionsberechtigungen ist in einer im In-ternet veröffentlichten NAP-Tabelle dokumentiert (DEHSt 2008b),die alle 1.665 emissionshandelspflichtigen Anlagen auflistet.Die chemische Industrie ist durch die sich aus dem Emissions-handel ergebenden Informationspflichten vor allem durch dievon ihnen betriebenen Kraftwerke betroffen. Von den 89 Anlagensind nur 13 Anlagen durch die Novellierung des TEHG neu auf-genommen worden,73 bei dem Rest handelt es um energieer-zeugende Anlagen.74 Insgesamt ist ein Anteil von 5,3 % allerin der NAP-Tabelle erfassten Anlagen der chemischen Industriezuzurechnen. Die IPs des tEhG betreffen den Antrag auf Emissionsgenehmi-gung, Benachrichtigung bei Änderung der Tätigkeiten oder derIdentität oder der Rechtsform des Verantwortlichen, der Ermitt-lung der Emissionen und dem Erstellen und Übermitteln desEmissionsberichtes sowie den Handel mit Emissionsberechti-gungen. Das schließt den Antrag auf Zuteilung ein und enthältdie Übertragung von Emissionsberechtigungen, die in dasEmissionshandelsregister eingetragen werden. Das zuteilungsgesetz (ZuG) regelt neben der Planung der na-tionalen Emissionsmengen die Zuteilung der Emissionsberech-tigungen auf die Unternehmen auf Basis historischer Emissionen(„Grandfathering“) und angemeldeter Emissionen („Benchmar-king“) unter Berücksichtigung frühzeitiger Emissionsreduktionen(vor Einführung des Emissionshandels) und prozessbedingterEmissionen. Auch die Behandlung von Produktionseinstellungbzw. Neuanlagen ist im ZuV 2007 geregelt. Für all diese Fällemüssen die Unternehmen entsprechende Erklärungen abgeben.Die ZuV 2007 regelt die Einzelheiten der Emissionsmessungen.Mittlerweile ist das ZuG 2012 in Kraft; dies ist jedoch nicht imSKM gemessen worden. Die dort geforderten Erklärungen sindder Natur nach sehr ähnlich denen des ZuG 2007; angesichtsder sehr geringen Kosten der IPs aus dem ZuG (vgl. Tabelle 21)

wird darauf verzichtet, die Kostenänderungen durch Einführungdes ZuG 2012 abzuschätzen.75

Für die IPs des TEHG, die alle emissionshandelspflichtigen An-lagen betreffen, wird eine Fallzahl von 90 zugrundegelegt. Diesist ein konservativer Wert, da davon auszugehen ist, dass neueAnlagen in den Emissionshandel aufgenommen werden. Füralle anderen IPs des TEHG und des ZUG 2007 und der ZUV 2007wird unterstellt, dass die chemische Industrie entsprechendihres Anteils von 5,3 % an allen emissionshandelspflichtigenAnlagen davon betroffen ist. Die datenerhebungsverordnung 2012 (DEV 2012) diente derAufstellung des nationalen Zuteilungsplans und der Vorberei-tung der Zuteilungsentscheidungen für die Zuteilungsperiode2008 bis 2012. Sie verlangt die Ermittlung der Kohlendioxid-emissionen in den Jahren 2003 und 2004 und weiterer Angabenim Falle der Weiterleitung von Kuppelgasen, bei Anlagen derKraft-Wärmekopplung und bei Kondensationskraftwerken aufSteinkohle- oder Braunkohlebasis. Auch hier wird die Fallzahlmit 90 abgeschätzt. Die Bürokratiekosten aus dem Emissions-handel schätzt Tabelle 21 ab. Die einzig nennenswerten Kosten -faktoren bestehen in den Ermittlung und Dokumentationender Emissionen; auf diese wird man nicht verzichten können,wenn man ein Emissionshandelssystem etablieren will. Diesgilt sowohl für das TEHG als auch die DEV 2012.76 Die Messungendes DEV 2012 waren der Natur nach einmalig und dienten le-diglich der Ermittlung der Ausgangsbasis für die Zuteilungs-ermittlung. Das Verfahren ist abgeschlossen und hat für dieweitere Administration des Emissionshandels keine Bedeutungmehr. Die verordnung (EG) nr. 2037/2000 über Stoffe, die zumAbbau der Ozonschicht führen, verbietet die Produktion vonFluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW), anderen vollhaloge-nierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlor-kohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan und teilhalogenierten Fluor-bromkohlenwasserstoffen, regelt Ausnahmen und erlässt Über-gangsbestimmungen. Die Informationspflichten sind in Tabelle22 aufgeführt. Sie wird als EU-Verordnung vom SKM nicht ge-messen. Da aber die FCKW-Produktion weitgehend eingestelltwurde, die Fallzahlen nur noch sehr klein sind und der Kom-plexitätsgrad jeder IP gering ist, kann davon ausgegangen wer-den, dass die Kosten vernachlässigbar sind. Die FcKwhalonverbv verbietet bestimmte Halone und ver-wandte Stoffe77 in Druckgaspatronen, Kälte-, Reinigungs- undLösemitteln sowie in Schaumstoffen und Löschmitteln und

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von gasförmigen Stoffen auf See oder in See-/Land-Übergabestationenfür Mineralöl oder Gas. 72 Darüber hinaus ist die chemische Industrie natürlich auch von denIPs der nicht-eigenen Energieerzeuger insoweit betroffen, als die dortentstandenen Kosten preiswirksam werden. Diese indirekten Effektesind schwer zu quantifizieren und werden deshalb hier vernachlässigt.73 Dies betrifft v.a. Ethylenanlagen, Cracker und Rußanlagen. 74 Dies umfasst Heizkraftwerke von Chemieparks, z.B. der CurrentaGmbH& Co. KG, Kraftwerke von Großunternehmen wie das KraftwerkNord der BASF SE in Ludwigshafen, aber auch größere Mittelständler wie die AllessaChemie GmbH mit ihrem Heizwerk Offenbach.

75 Dazu müssten die geänderten IPs identifiziert werden. Dies ist Aufgabeder Fachressorts (hier also des BMU).76 Allenfalls ließe sich die Frequenz der Berichterstattung im TEHG ver-ändern und die Zuteilung und der Handel etwa auf einer Zweijahresbasisdurchführen. Dies verringert jedoch nur die Kosten der Berichterstattung,nicht die Kosten der Messung. Allerdings würde es eine Änderung derEU-Richtlinie erfordern, die gerade erst geändert wurde. Das Kosten-senkungspotenzial wäre begrenzt.

regelt Ausnahmen. Außerdem werden die Rück- und Außerbe-triebnahme geregelt. Die erste Berichtspflicht verlangt, die Auf-zeichnung bei Betrieb, Instandhaltung und Außerbetriebnahmevon Erzeugnissen zu führen, die in Fn. 75 aufgeführte Stoffe inKälte- und Löschmitteln enthalten. Außerdem muss ihre Zu-rücknahme und ihr Verbleib dokumentiert werden. Die Fall-zahlabschätzung ist schwierig, da nicht klar ist, in welchen Pro-dukten diese Stoffe gegenwärtig noch enthalten sind und wiesich die Verwendung und die Rücknahme dieser Stoffe auf dieWirtschaftszweige verteilt. Da jedoch das SKM die Gesamtkostenmit rund 600.000 € angibt, andererseits durch das Verbot dieserStoffe die in der FCKWHalonVerbV enthaltenen IPs zunehmend

an Bedeutung verlieren, ist die Unschärfe der Abschätzungwenig folgenreich. Würde man von einen Anteil der chemischenIndustrie von einem Viertel ausgehen, so hätten zum Zeitpunktder Messung die Kosten 150.000 € betragen und werden inder Zukunft weiter sinken.

4.3.6 wasserrechtDas wasserhaushaltsgesetz (whG) regelt die Wasserbenutzungin deutschen Binnen- und Küstengewässern. Insbesonderewerden die Wasserentnahme und das Ableiten von Wassersowie die Abwassereinleitung in Gewässer und die Nutzungvon Grundwasser geregelt. Diese Benutzungen des Wasserssind genehmigungspflichtig; darüber hinaus unterliegen An-lagen, die besonders wassergefährdende Stoffe produzierenoder durchleiten (Rohrleitungsanlagen), besonderen Auflagen.Das WHG kann durch landesrechtliche Bestimmungen ergänztwerden. Von den 15 IPs aus dem WHG beziehen sich 8 auf denGewässerschutzbeauftragten, dieser ist zu bestellen ab einerAbwassermenge von 750 m3 pro Tag (§ 21a WHG). Für dieseIPs wird der auf die chemische Industrie entfallende Anteil der

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d i E B ü r o K r a t i E K o ß t E n d E r d E u t ß c h E n c h E m i ß c h E n i n d u ß t r i E

77 Trichlorfluormethan (R 11), Dichlordifluormethan (R 12), Chlortriflu-ormethan (R 13), Tetrachlordifluorethan (R 112), Trichlortrifluorethan(R 113), Dichlortetrafluorethan (R 114), Chlorpentafluorethan (R 115), Bromchlordifluormethan (Halon 1211), Bromtrifluormethan (Halon1301), Dibromtetrafluorethan (Halon 2402), Tetrachlormethan (Tetra-chlorkohlenstoff), 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) und der teil-halogenierte Stoff Chlordifluormethan (R 22) in bestimmten Fällen.

tabelle 21: die Kosten der iPs aus dem Emissionshandel

Ident.Nr. Informationspflicht Paragraf GE Fallzahl Fallzahl Kosten Kosten ChemieGesamt Chemie je Fall (in 1000€)

(in €)tEhG200610261053284 Emissionsgenehmigung § 4 Abs.

9 - 10 EE 70 3,7 577,00 2,14200610261053289 Zuteilungsverfahren § 10 Abs. 1 EE 1.698 90 4,12 0,372006102610532813 Übertragung von Berechtigungen § 16 Abs. 1 EE 1.849 90 37,86 3,41200610261053283 Emissionsgenehmigung § 4 Abs. 7 EE 1.849 90 80,19 7,22200610261053282 Emissionsgenehmigung § 4 Abs. 3 EE 1.849 90 88,96 8,012006102610532812 Emissionshandelsregister § 14 Abs. 2 EE 1.849 90 106,75 9,61200610261053281 Ermittlung von Emissionen

und Emissionsbericht § 5 Abs. 1 EE 1.849 90 18.917,20 1.702,55

zuG 2007200610261056007 Zuteilung für zusätzliche § 11 Abs. 1,

Neuanlagen 4 EE 127 6,7 7,874 0,05200610261056002 Zuteilungen für bestehende Anlagen § 8 Abs. 2,3 EE 143 7,6 6,993 0,05200610261056009 Prozessbedingte Emissionen § 13 Abs. 1 EE 261 13,8 3,831 0,05200610261056008 Frühzeitige Emissionsminderung § 12 Abs. 1,

5 EE 396 21,0 5,051 0,112006102610560010 Sonderzuteilungen § 14 Abs. 1

3 EE 497 26,3 4,024 0,11200610261056001 Zuteilungen auf Basis

historischer Emissionen § 7 Abs. 12 EE 512 27,1 3,906 0,11

zuv 2007200610261117212 Anforderungen an Anträge § 3 Abs. 2 EE 512 27,1 25,391 0,69

dEv 2012200610261112441 Berichtspflichten §§ 3-6 N 1849 90 5.553,20 499,79

Summe TEHG 1.733,30Summe ZuG 2007 und ZUV 2007 1,17DEV 2012 499,79insgesamt 2234,25

Anmerkungen: Quelle: SKM, eigene Berechnungen, GE: Gesetzgebungsebene, N: nationales Recht, EU: EU- und internationales Recht, EE:erweitertes EU- und internationales Recht.

Fallzahlen approximiert durch den Anteil der chemischen In-dustrie an der gesamten Abwassermenge. 2004 betrug dieser9,1 %. Die Details der Berechnungen finden sich in Tabelle 40im Anhang. Diese Approximation wird für drei weitere IPs ver-wendet, die sich auf Wasserbenutzung allgemein, Abwasser-behandlungsanlagen und Anlagen zum Umgang mit wasser-gefährdenden Stoffen beziehen. Vier weitere IPs beziehen sichauf Anlagen in Überschwemmungsgebieten und betreffen alleWirtschaftszweige. Es ist nicht zu erwarten, dass Unternehmender chemischen Industrie sich vermehrt in Überschwemmungs-gebieten ansiedeln, daher wird der auf die chemische Industrieentfallende Teil der Fallzahlen durch ihren Anteil an den Be-trieben am Verarbeitenden und Produzierenden Gewerbe ab-geschätzt. Dieser beträgt 4,1 % (vgl. Tabelle 37 im Anhang). Die Kosten aus den durch das WHG begründeten Berichtspflich-ten belaufen sich nach dieser Schätzung auf etwas über 3 Mio.€ pro Jahr. Sechs der 15 IPs begründen den Löwenanteil der

Kosten aus dem WHG; die teuren Berichtspflichten des WHGstammen ausschließlich aus dem § 21bWHG und über die ho-hen Fallzahlen aus § 2 WHG (Erlaubnis aus der Benutzung einesGewässers).Das abwasserabgabengesetz (abwaG) regelt die Abwasser-abgabe, die in Abhängigkeit vom Schadstoffgehalt berechnetwird und vom Abgabepflichtigen zu entrichten ist. Auch hierwird der Anteil der chemischen Industrie an den Fallzahlendes SKM genähert durch den Anteil der chemischen Industriean den gesamten Abwässern, also 9,1 %. Es zeigt sich, dass eine einzelne Berichtspflicht für fast die ge-samten Kosten aus IPs des AbwAG verantwortlich ist. Siebezieht sich auf die Möglichkeit des Einleiters, den im Bescheidfestgelegten Überwachungswert der Schadstoffeinleitungnach unten zu korrigieren, sollte er über drei Monate hinwegeinen niedrigeren Schadstoffwert ermitteln. § 4 Abs. 5 Satz5 besagt:

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tabelle 22: die iPs aus der Eu-verordnung 2037/2000 (verbot von FcKw)

Ident.Nr. Informationspflicht Paragraf GE Fallzahl Fallzahl Kosten Kosten ChemieGesamt Chemie je Fall (in 1000€)

(in €)EG verordnung nr. 2037/2000200611091013002 Antrag auf Ausnahme vom Methyl-

bromid-Produktions verbot für die Verwendung des Stoffes für kritische Art. 3 II ii Verwen dungszwecke Satz 3 EU 1

200611091014046 Berichtspflicht der Verwender geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe Art. 19 IV EU 1

200611091014041 Berichtspflicht Hersteller Art. 19 I EU 12006110910130021 Antrag auf Erteilung einer

Einfuhrlizenz Art. 6 I EU 5200611091014042 Berichtspflicht Einführer Art. 19 I EU 5200611091013001 Antrag auf Ausnahme vom

Produktionsverbot geregelter Stoffe für die Verwendung der geregelten Stoffe für wesent liche Art. 3 I UA 2 Verwendungszwecke Satz 1 EU 7

200611091014045 Berichtspflicht der Verwender geregelter Stoffe für wesent liche Verwendungszwecke Art. 19 III EU 7

2006110910130022 Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz Art. 12 I EU 10

200611091014043 Berichtspflicht Ausführer Art. 19 I EU 102006110910130015 Antrag auf Anpassung des

berechneten Umfangs für Art. 4 II iMethylbromid UA 2 EU

2006110910130014 Antrag auf Ausnahme vom Verwendungsverbot von FCKW im militärischen und medizini schen Art. 4 I Bereich UA 2 EU vermutl. unerheb lich

FcKwhalonverbv200611091009247 Aufzeichnung über Art und Menge

zurückgewonnener Stoffe § 8 I Satz 2 N 170 578,88 siehe Text200610171224086 Kennzeichnungspflicht § 7 Abs. 2 N 1.699 3,18200611091009248 Aufzeichnung über Art und Menge

zurückgewonnener Stoffe § 8 IV Satz 1 N 350.000 1,46

„Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechendden Festlegungen des Bescheides für den Überwachungs-wert durch ein behördlich zugelassenes Messprogrammnachzuweisen; die Mess ergebnisse der behördlichenÜberwachung sind in die Auswertung des Messpro-gramms mit einzubeziehen.“

Die Kosten dieser Messung werden mit 2.300 € angegeben,die Fallzahl beträgt insgesamt über 26.000. Diese Kosten wendetder Einleiter auf, um einen behördlichen Bescheid zu korrigieren.Für die chemische Industrie ergeben sich Kosten in Höhe vonca. 5,5 Mio. €. Einen Überblick über die abgeschätzten Kostenaus den Informations- und Berichtspflichten des Wasserrechtesgibt Tabelle 23. vorschläge zur vereinfachung• Die Kosten aus den IPs des WHG und AbwAG ließen sich

durch folgende Vereinfachungen deutlich reduzieren:• Die jährliche Berichtspflicht an den Benutzer des Wassers

über die vom Gewässerschutzbeauftragten durchgeführtenoder geplanten Maßnahmen nach § 21 b Abs. 3 WHG kannersetzt werden durch eine Berichtspflicht, die nur danneintritt, wenn wesentliche Änderungen der bisherigen Maß-nahmen geplant oder durchgeführt worden sind. Ohnediessieht § 21 b Abs. 2 Nr. 1 WHG vor, dass der Gewässerschutz-beauftragte den Benutzer von Mängeln unterrichten undMaßnahmen zu ihrer Abhilfe vorschlagen muss. Es bleibtalso gewährleistet, dass der Benutzer des Gewässers überalle wesentlichen Veränderungen und etwaigen Handlungs-bedarf informiert bleibt. Diese jährliche Berichtspflicht istmit über 800.000 € die teuerste des WHG.

• Die Unterrichtungspflicht des Benutzers eines Gewässersgegenüber dem Betriebs- oder Personalrats vor Bestellung(u.ä.) eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 21 c Abs. 1a WHG könnte entfallen oder diese Unterrichtung nur aufNachfrage stattfinden.

• Die Erlaubnis- bzw. Bewilligungspflicht für die Benutzungeines Gewässers nach § 2 WHG verursacht Bürokratiekosten,die zu mehr als einem Drittel durch nationale Regelungenverursacht wurden. Es wäre zu prüfen, ob die Bestimmungendes §2 nicht auf das EU-Niveau zurückgeführt werden könn-ten; dadurch ließen sich bis zu 265.000 € einsparen (vgl.Abschnitt 4.3.9 Erweitertes EU-Recht).

Darüber hinaus entstehen Bürokratiekosten aus den Informa-tions- und Berichtspflichten der verordnung (EG) nr. 648/2004des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004über detergenzien. Diese Verordnung wird im SKM nicht ge-messen, es enthält noch nicht einmal Fallzahlen, so dass aucheine nur ungefähre Abschätzung unterbleiben muss.Diese Verordnung regelt die biologische Abbaubarkeit von Ten-siden in Detergenzien, beschränkt oder verbietet Tenside aus

Gründen der biologischen Abbaubarkeit, schreibt die zusätzlicheKennzeichnung von Detergenzien einschließlich Allergie aus-lösender Duftstoffe vor und die Informationen, die die Herstellerfür die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und das me-dizinische Personal bereithalten müssen. Die sich aus dieserVerordnung ergebenden Informationspflichten listet Tabelle24 auf.78 Sie betreffen ausschließlich die Hersteller von Tensidenund Detergenzien und damit nur die chemische Industrie.

4.3.7 abfallrechtDie relevanten Informations- und Berichtspflichten aus demAbfallrecht haben als Rechtsgrundlagen das Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), die Nachweisverordnung(NachwV), die Deponieverordnung (DepV) und Deponiever-wertungsverordnung (DepVerwV), die Verordnung über dieEntsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV),die PCB-Abfallverordnung (PCBAbfallV) sowie die Verordnungüber Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV). Diese werdenim Nachfolgenden in ihrer Wirkung für die chemische Industrieanalysiert. Nicht analysiert werden können landesrechtlicheBestimmungen, die zum Teil einen Andienungszwang vor-schreiben.79

Das Kreislaufwirtschafts- und abfallgesetz regelt die Abfall-vermeidung, -entsorgung und stoffliche und energetische Ver-wertung von Abfällen. Die aus ihr resultierenden Informations-pflichten betreffen zum Teil nur die Entsorger inklusive der zurVerbringung des Abfalls zu Deponien benötigten Transport-dienstleister (also die NACE Bereiche I und O), zum Teil betreffensie das Verarbeitende Gewerbe, den Bergbau und die Gewin-nung von Steinen und Erden, das Baugewerbe und den Handel

39

d i E B ü r o K r a t i E K o ß t E n d E r d E u t ß c h E n c h E m i ß c h E n i n d u ß t r i E

78 Sie beziehen sich auf die Ausnahmegenehmigung für die Verwendungvon Tensiden in der Herstellung von Detergenzien für den industriellenoder institutionellen Bereich, deren Abbaubarkeit unter den gefordertenWerten liegt. Dieses geschieht auf Antrag, der überprüft werden kann,wenn neue Informationen vorliegen, zu denen dann die Hersteller wei-tere Auskünfte liefern müssen. Die anderen IPs betreffen Informati-onspflichten über durchgeführte Tests an die Behörden, auf Anfrageüber die Inhaltsstoffe an medizinisches Personal und in geringeremUmfang an die Öffentlichkeit sowie die Kennzeichnung der Verpackungmit dem Namen des Erzeugnisses und dem Namen und der Adressedes Herstellers. 79 Nicht behandelt wird die Klärschlammverordnung (AbfKlärV), dieauch in das Abfallrecht fällt, da sie nur Betreiber von Abwasserbehand-lungsanlagen betrifft, die Klärschlamm zum Aufbringen auf landwirt-schaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden abgeben und solche Per-sonen, die Klärschlamm in der Landwirtschaft und in Gärten aufbringen.In der chemischen Industrie anfallende Klärschlämme werden in allerRegel verbrannt und fallen daher nicht unter die AbfKlärV (Email vonDr. Golla, VCI, vom 11.5.09). Außerdem wird nicht berücksichtigt dieEU-AbfallverbringungsV (Verordnung (EWG) Nr. 259/1993 zur Über-wachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in dieund aus der Europäischen Gemeinschaft), die als EU Verordnung nicht

40

tabelle 23: die iPs aus dem wasserrecht (exkl. Eu-verordnungen)

Ident.Nr. Informationspflicht Paragraf GE Fallzahl Fallzahl Kosten Kosten ChemieGesamt Chemie je Fall (in 1000€)

(in €)wasserhaushaltsgesetz006102512162819 Zulassung von Maßnahmen, die § 31 b

den Wasserabfluss in Über- Abs. 2 schwemmungsgebieten erheblich Satz 7 verändern können Nr. 3 N 5 0,2 1.321,65 0,27

2006102512162821 Zulassung von Maßnahmen, die § 31 b den Wasserabfluss in vorläufig Abs. 5gesicherten Gebieten erheblich i.V.m. Abs. 2 verändern können Satz 7 Nr. 3 N 10 0,4 1.321,65 0,54

200610251216285 Zulassung der Errichtung, des Betriebs und der Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die UVP-pflichtig ist § 18c EU 15 1,4 2.707,17 3,70

2006102512162817 Pflicht der Geschäftsleitung, den Gewässerschutzbeauftragten über die Gründe zu unterrichten, warum sie vorgeschlagene Maßnahmen nicht durchführen will § 21 e N 40 3,6 52,40 0,19

2006102512162820 Genehmigungspflicht für die Errichtung/Änderung von baulichen Anlagen nach den §§ 30, 34 u. 35 § 31 bBauGB in festgesetzten Abs. 4Überschwemmungsgebieten Satz 3 N 180 7,4 1.321,65 9,75

200610251216289 Eignungsfeststellung oder Bauart-zulassung für Anlagen, Anlagenteile und techn. Schutzvorkehrungen § 19h zum Umgang mit wasser- Abs. 1 gefährdenden Stoffen u. 2 N 190 17,3 511,25 8,84

2006102512162822 Genehmigungspflicht für die Errichtung/Änderung von § 31 b baulichen Anlagen nach Abs. 5 iVm den §§ 30, 34 u. 35 BauGB in Abs. 4 vorläufig gesicherten Gebieten Satz 3 N 240 9,8 1.321,65 13,01

2006102512162815 Anzeige der Bestellung etc. eines Gewässerschutzbeauftragten durch den Benutzer des Gewässers gegen- § 21 c über der zuständigen Behörde Abs. 1 N 760 69,2 20,592 1,42

2006102512162816 Unterrichtungspflicht des Benutzers eines Gewässers gegenüber dem Betriebs- oder Personalrats vor Bestellung (u.ä.) eines Gewässer- § 21 cschutzbeauftragten Abs. 1 a N 760 69,2 32,03 2,21

2006102512162814 Jährliche Berichtspflicht des Gewässerschutzbeauftragten über die von ihm getroffenen und beab sichtigten Maßnahmen gegen- § 21 b über dem Benutzer des Gewässers Abs. 3 N 5.300 482,3 1.708,00 823,77

2006102512162812 Dokumentationspflichten und Berichtspflichten des Gewässer- § 21 b schutzbeauftragten gegenüber Abs. 2 dem Benutzer des Gewässers Nr. 1 WHG N 7.950 723,5 510,11 369,04

2006102512162813 Aufklärungspflícht des Gewässer-schutzbeauftragten gegenüber den Betriebsangehörigen über die vom Betrieb verursachten Gewässer-belastungen sowie Maßnahmen zu § 21 b ihrer Verhinderung (f. große Abs. 2 mittelständische Unternehmen) Nr. 4 N 7.950 723,5 674,72 488,12

und die Instandhaltung von Fahrzeugen und Gebrauchsgütern.Im engen Sinne wird die chemische Industrie also nur von den-jenigen IPs betroffen, die (auch) das Verarbeitende Gewerbebetreffen (NACE Bereich D), allerdings hat die chemische In-dustrie eigene Deponien und besitzt Anlagen zur Abfallbehand-lung. Dies muss entsprechend Berücksichtigung finden. Andersals bei anderen Rechtsbereichen ist die Abschätzung des Anteils

der chemischen Industrie für die einzelnen Informations- undBerichtspflichten des Abfallrechtes unterschiedlich. Die Detailsder relativ umfangreichen Berechnungen finden sich in Anhang8.Die Ergebnisse der in Anhang 8 detaillierten Abschätzung deraus dem KrW/AbfG resultierenden Bürokratiekosten für diechemische Industrie finden sich in Tabelle 25. Es zeigt sich,dass die Kosten aus Informations- und Berichtspflichten desKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes mit rund 15.000 €kaum ins Gewicht fallen. Deshalb wird auf Vorschläge zur Ver-einfachung hier verzichtet. Die verordnung über Betriebsbeauftragte für abfall sieht dieBestellung nichtbetriebsangehöriger Abfallbeauftragter vor,die laut SKM pro Fall Kosten von über 16.000 € verursachen.

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d i E B ü r o K r a t i E K o ß t E n d E r d E u t ß c h E n c h E m i ß c h E n i n d u ß t r i E

durch das SKM gemessen werden wird. Das SKM enthält eine IP „No-tifizierung und Genehmigung der Verbringung von Abfällen“ (Ident.Nr.200608211143021), die 2140 Unternehmen mit einer Gesamtzahlvon 4710 Fällen aus Landwirtschaft, Bergbau, verarbeitendes Gewerbe,Energieerzeugung, Baugewerbe, Handel, Verkehr und Gesundheits-und Sozialwesen betrifft und von mittlerer Komplexität ist.

tabelle 23 Fortsetzung: die iPs aus dem wasserrecht (exkl. Eu-verordnungen)

Ident.Nr. Informationspflicht Paragraf GE Fallzahl Fallzahl Kosten Kosten ChemieGesamt Chemie je Fall (in 1000€)

(in €)200610251216281 Erlaubnis- bzw. Bewilligungspflicht

für die Benutzung eines Gewässers § 2 Abs. 1 EE 31.450 2.862,0 247,15 707,342006102512162811 Auskunftspflichten im Zusammen-

hang mit Anlagen zur Beförderung und zum Umgang mit wasser-gefährdenden Stoffen § 21 Abs. 2 N 39.773 3.619,3 56,93 206,06

2006102512162810 Auskunftspflicht des Gewässer-benutzers im Rahmen der behörd-lichen Überwachung nach Erteilung § 21 Abs. 1 einer Erlaubnis oder Bewilligung Satz 3a N 113.000 10.283,0 42,70 439,08

Summe WHG 3.073,35

abwasserabgabengesetz200610310739064 Erklärung des Einleiters über Schad- § 6 Abs. 1

stoffeinleitung in sonstigen Fällenb Satz 1 N 239 21,7 3.090,81 67,22200610310739061 Schätzung der § 4 Abs. 3

Vorbelastung b Satz 1 N 332 30,2 103,37 3,12200610310739065 Verrechnung von Aufwendungen § 10 Abs. 3

gegen Abgabe Satz 1, Abs. 4 u. 5 N 823 74,9 459,30 34,40

200610310739062 Erklärung des Einleiters über § 4 Abs. 5 einen niedrigeren Satz 1 Schadstoffgehaltb und 3 N 6.640 604,2 316,59 191,30

200610310739066 Berechnung von Schadeinheiten § 11 Abs. 2und Vorlage von Unterlagen Satz 1 N 7.950 723,5 34,65 25,07

200610310739067 Berechnung der Schadeinheiten des Abwassers durch Einleiter und § 11 Abs. 2Übermittlung an Abgabepflichtigen Satz 2 N 11.470 1.043,8 30,65 31,99

200610310739063 Möglichkeit, die Abgabenerhebung zu senken, Eigenkontrolle durch ein behördlich zugelassenes Mess-programm nach § 4 Abs. 5 § 4 Abs. 5Satz 5 AbwAG Satz 5 N 26.560 2.417,0 2.301,73 5.563,18

Summe AbwAG 5.916,27insgesamt 8.989,63

Anmerkungen: Quelle: SKM, eigene Berechnungen, GE: Gesetzgebungsebene, N: nationales Recht, EU: EU- und internationales Recht, EE:erweitertes EU- und internationales Recht. a i.V.m. Satz 1 erste Alternativeb Für einige IPs des AbwAG gibt das SKM als Beschreibung der IP an“ Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Ab-wasserabgabengesetz - AbwAG)“ In diesen Fällen wurde Beschreibung der IP von mir anhand der Rechtsgrundlage gewählt, G.S.

Dies scheint extrem hoch und sollte daher überprüft werden.Es ist im eigenen Interesse der Unternehmen schon aus Haf-tungsgründen, einen kundigen Abfallbeauftragten zu bestellen.Überflüssige kostspielige Verwaltungsprozeduren könntendaher entfallen. Abfallbeauftragte müssen von Entsorgungs-unternehmen, chemischen Unternehmen, Schmelzereien, Raf-finerien, und ölverarbeitende Unternehmen, Anlagen zur Be-handlung von Kunststoff-oder Metalloberflächen sowie Klinikenbestellt werden. Da die Zahlen der Betriebe, die zur Bestellungvon Abfallbeauftragten verpflichtet sind, nicht vorliegen, wirddie Abschätzung anhand der Zahl der Betriebe, die dem Über-wachungsverfahren unterliegen, vorgenommen. Diese Betriebemüssen die Entsorgung ihrer gefährlichen Abfälle mit Hilfe vonBegleitscheinen den Behörden (i.d.R. Umweltämtern der Kreis-verwaltung) nachweisen. Von den 25.795 Abfallerzeugern, diedem Überwachungsverfahren unterliegen, gehören 1.142 derchemischen Industrie an. Das entspricht einem Anteil von 4,4% (Statistisches Bundesamt 2008f, Tabelle 19.1). vorschläge zur vereinfachung• Eine Verbesserung wäre die Abschaffung von § 3a KrW/ AbfG

und die generelle Erlaubnis der elektronischen Kommuni-kation.

• Vereinfachung des Verfahrens zur Bestellung von betriebs-fremden Abfallbeauftragten nach § 4 AbfBeauftrV. Mit über16.000 € sind die damit verbundenen Kosten zu hoch. Al-lerdings ist bei größeren Unternehmen ein betriebsinternerAbfallbeauftragter der Regelfall, so dass das Kosteneinspa-rungspotenzial begrenzt sein dürfte.

Die nachweisverordnung (nachwv) regelt Art und Umfangdes Nachweises der Entsorgung von Abfällen. Sie ist eine Aus-führungsbestimmung zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzund wurde 2007 novelliert, um das deutsche Abfallrecht an dieVorgaben der Abfallrahmenrichtlinie 2006/12/EG anzupassen.

Nach dieser Novellierung unterscheidet die NachwV nach derGefährlichkeit der Abfälle. So müssen Erzeuger, Besitzer undEinsammler nach der Novellierung Abfallregister für gefährlicheund nicht gefährliche Abfalle führen. Erzeuger, Besitzer, Ein-sammler, Beförderer und Entsorger haben entsprechende Ent-sorgungsnachweise zu führen. Die Registrierpflicht für Abfällewird durch sog. Begleitscheine und Entsorgungsnachweiseerfüllt (Knäpple 2007). Für gefährliche Abfälle ist ab dem 1.April 2010 eine elektronische Nachweisführung vorgeschrieben,für nicht-gefährliche Abfälle ist diese Art der Nachweisführungoptional (Koß 2007). Die Informationspflichten der NachwVsind in Tabelle 26 aufgeführt. Die Abschätzung der Fallzahlen der chemischen Industrie erfolgtentsprechend der Abschätzung für das KrW/ AbfG (vgl. Anhang8).80 Die auf die chemischen Industrie entfallenden Bürokra-tiekosten berechnen sich damit zu 1,9 Mio. €. Nicht berück-sichtigt in diesen Kosten sind etwaige landesrechtliche Regu-lierungen (insbesondere der Andienungszwang in einigen Län-dern), die vom SKM nicht erfasst werden und im Rahmen dieserStudie keine Berücksichtigung finden können. Dazu kommendie Investitionskosten für das elektronische Nachweisverfahren– hier ist noch nicht klar, inwieweit sich diese Investitionendurch geringere laufende Kosten amortisieren.81

42

80 Dies ist ausführlich in Anhang 8 beschrieben (vgl. Tabelle 43). DerAnteil der gefährlichen Abfälle (alle IPs aus § 24 Abs. 2 NachwV) wirdmit 4,4 % abgeschätzt, das entspricht dem Anteil der chemischen In-dustrie an Abfällen, die dem Überwachungsverfahren unterliegen. DerAnteil der chemischen Industrie an den alle Wirtschaftszweige betref-fenden IPs wird mit 2 % abgeschätzt, das entspricht dem Anteil am Ge-samtabfallaufkommen. Die IPs, die vorrangig die Abfallbetriebe betreffen,werden mit 2,5 % abgeschätzt; das ist der Anteil der Abfallentsorgung,den die chemische Industrie selbst betreibt.

tabelle 24: die iPs der Eu-verordnung 648/2004 über detergenzien

Ident.Nr. Informationspflicht Artikel K Fallzahl Fallzahl Kosten Kosten ChemieGesamt Chemie je Fall (in 1000€)*

(in €)*

200611091008121 Antrag auf Erteilung einer Aus- Art. 4 II iVm. nahmegenehmigung Art. 5 I mi

200611091008123 Bereithaltung von Unterlagen durch die Hersteller für die zuständige Landesbehörde Art. 9 I mi

200611091008125 Kennzeichnung auf Verpackungen Art. 11 II mi200611091008122 Überprüfung einer

Ausnahmegenehmigung Art. 5 V 3 mi200611091008126 Veröffentlichung eines Ver-

zeichnisses von Inhaltsstoffen Anh. VII Absch.D mi200611091008124 Zurverfügungstellung eines

Datenblatts für medizinisches Personal Art. 9 III

Unter abs. 1 miinsgesamt

Anmerkungen: Quelle: SKM, eigene Berechnungen, K: Komplexität, ge: gering, mi: mittel, Gesetzgebungsebene: EU-Recht, * Kosten je Fall approximiert, vgl. Tabelle 4.

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d i E B ü r o K r a t i E K o ß t E n d E r d E u t ß c h E n c h E m i ß c h E n i n d u ß t r i E

tabelle 25: die iPs aus dem Kreislaufwirtschafts- und abfallgesetz und der verordnung über Betriebsbeauftragte für abfall

Ident.Nr. Informationspflicht Paragraf GE Fallzahl Fallzahl Kosten Kosten ChemieGesamt Chemie je Fall (in 1000€)

(in €)Kreislaufwirtschafts- und abfallgesetz2006100909145310 Anzeige derjenigen Person einer

Kapital- oder Personengesell schaft,die die Pflichten des Betreibers einer genehmigungs bedürftigen Anlage i.S.d. § 4 BImSchG oder des Besitzers i.S.d. § 26 wahrnimmt § 53 Abs. 1 EE 120 10,4 17,01 0,18

2006100909145314 Erstellung von Abfallwirtschafts -konzepten und Abfallbilanzena § 19 Abs. 5 EE 429 0,0 4,66 0,00

200610090914531 Nachweis des gewerblichen Einsam-mlers ggü öff.rechtl. Entsorgungs-träger, dass die überwachungs-bedürftigen und nicht über -wach ungsbedürftigen Abfälle zur Verwer tung einer ordnungs-gemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. § 13 Abs. 3 EE 500 12,5 4,00 0,05

200610090914537 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Vermittlungs-geschäfte § 50 Abs. 1 EE 540 13,5 90,47 1,22

200610090914536 Antrag auf Erteilung einer §§ 49 Abs. 1,Transportgenehmigung 50 Abs.2c EE 770 15,4 228,41 3,52

2006100909145312 Bestellung eines Betriebs-beauftragten für Abfall § 54 Abs.1b EE 1.500 66,0 34,40 2,27

200610261455004 Auskunft zu Überwachungs-objekten § 40 Abs. 2 EE 2.400 60,0 105,57 6,33

200610261512154 Mitteilung von Angaben aus § 44 Abs. 1 fakultativen Registern Satz 1 Nr. 1 EE 34 0,9 31,07 0,03

200610261455001 Antrag auf Freistellung von Überwachungspflichten § 25 Abs. 3 N 20 0,4 202,78 0,08

2006102614550011 Vorlage von Registern § 42 Abs. 4 EE 155 3,1 28,50 0,09200610261512153 Vorlage fakultativer Register § 44 Abs.1

Satz 1 Nr.1 EE 300 7,5 28,50 0,21200610261455002 Anzeige Rücknahme von

Produktabfällen § 25 Abs. 2 N 380 9,5 22,52 0,212006102614550012 Vorlage von Registern der

Entsorger und Beförderer § 42 Abs. 4 EE 422 8,4 29,10 0,25200610261455009 Mitteilungspflichten zu

bestimmten Angaben aus Registern der Erzeuger/Besitzer § 42 Abs. 4 EE 422 8,4 31,07 0,26

2006102614550010 Mitteilungspflichten zu bestimmten Angaben aus Registern der Entsorger und Beförderer § 42 Abs. 4 EE 505 12,6 31,67 0,40

verordnung über Betriebsbeauftragte für abfall200610091045111 Bestellung eines oder mehrerer § 54 KrW-

nicht betriebsangehöriger Betriebs- /AbfG i.V.m.beauftragter für Abfall § 4 N 100 4,4 16.145,85 71,04

insgesamt 86,14

Anmerkungen: Quelle: SKM, eigene Berechnungen, GE: Gesetzgebungsebene, N: nationales Recht, EU: EU- und internationales Recht, EE:erweitertes EU- und internationales Recht. a betrifft nur öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerb i.V.m. § 1 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfallc i.V.m. § 1 Abs. 1 Transportgenehmigungsverordnung

44

tabelle 26: die iPs aus der nachweisverordnung

Ident.Nr. Informationspflicht Paragraf Fallzahl Fallzahl Kosten Kosten ChemieGesamt Chemie je Fall (in 1000€)

(in €)200610261512158 Führung Entsorgungsnachweis

durch Entsorger § 3 Abs. 3 41500 830 22,04 18,29200610261512159 Übersendung Ablichtung der

Annahmeerklärung an Erzeuger § 3 Abs. 3 Satz 1 41500 830 3,43 2,85200610271530523 Nachweisführung durch Dritte,

Verbände, Körperschaften § 14 5 0,1 268,62 0,03200610271530524 Führung der Begleitscheine bei

Einsammlung § 13 Abs.1 738000 14760 10,16 150,02200610271530525 Quittierung der Übergabe

von Abfällen § 12 Abs. 3 Satz 1 4000000 100000 2,83 283,15200610271530527 Übersendung der Begleitschein-

ausfertigungen § 9 Abs. 4 3542400 70848 2,60 184,14200806201032194 Antrag auf Befreiung von Nachweis

und Registerpflichten § 26 Abs. 1 460 9,2 233,58 2,15200806201032195 Vergabe von Kennnummern

auf Antrag § 28 Abs. 1 20900 418 5,14 2,152006102614422017 Quittierung der Übergabe von

Kleinmengen § 16 738000 14760 3,38 49,912006102614422010 Widerlegung des Verdachts eines

Pflichtenverstoßes § 8 Abs. 2 15 0,3 179,08 0,052006102615121511 Zusätzliche Unterlagen des

Erzeugers § 4 Satz 3 7800 156 13,09 2,042006102615121518 Zusätzliche Unterlagen

des Entsorgers § 4 Satz 3 3000 75 13,43 1,012006102615121517 Übersendung Kopie Entsorgungs-

nachweis § 6 Abs. 1 Satz 2 10760 215,2 3,50 0,752006102615121515 Übergabe Entsorgungsnachweis

Beförderer § 6 Abs. 3 Satz 1 36160 723,2 0,85 0,622006102615121510 Ergänzung der Nachweiserklärung

durch Erzeuger § 4 Satz 3 1900 38 12,02 0,462006102615121512 Ergänzung der Nachweis-erklärung

durch Entsorger § 4 Satz 3 1800 45 12,68 0,572006102615121514 Übersendung Kopie Entsor gungs-

nachweis nach Fristablauf § 6 Abs. 2 Satz 2 240 4,8 5,60 0,032006102615121520 Vorlagepflichten Transportpapiere § 6 Abs. 3 Satz 2 21822 436,44 5,91 2,582006102615121527 Übersendung der Nachweis-

erklärungen § 7 Abs. 4 Satz 1 30550 611 3,43 2,102006102615121528 Übersendung Kopie der Nachweis-

erklärungen § 7 Abs. 4 Satz 2 30550 611 3,43 2,102006102615121522 Antrag auf Freistellung von

Bestätigungspflicht § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 73 1,46 257,58 0,382006102615121521 Übergabe Transportpapiere in

anderer Weise § 6 Abs. 4 Satz 2 5100 102 0,79 0,082006102615214217 Führung von Entsorgerregistern

über nicht nachweispflichtige Abfälle § 24 Abs. 4 und 5 44000000 1100000 0,40 440,002006102615214218 Führung von Register über Klein-

mengen und Sammelnachweisen(Übernahme scheine) § 24 Abs. 3 3542400 70848 0,76 53,51

2006102615214219 Führung von Beförderer registern über gefährliche Abfälle § 24 Abs. 2 1400000 61600 0,54 33,09

2006102615214214 Aufbewahrung der Register § 25 Abs. 1 Satz 1 100000 2000 1,10 2,202006102615214215 Führung von Beförderer registern

über nicht nachweispflichtige Abfälle § 24 Abs. 7 100000 2000 0,54 1,072006102615214216 Führung von Erzeugerregistern über

nicht nachweispflichtige Abfälle § 24 Abs. 6 100000 2000 0,54 1,072006102615214222 Führung von Erzeugerregistern über

gefährliche Abfälle § 24 Abs. 2 41500 1826 36,09 65,89

deponieverordnung und deponieverwertungsverordnung:Wie in Anhang 8 ausgeführt betreibt die chemische Industriezirka 20 eigene Deponien, das sind ein Fünftel der Deponienfür chemischen Abfall und ca. 1,15 % aller Deponien. DieserWert wird als Abschätzung des Anteils der chemischen Industrieverwendet bis auf die Fälle, in denen offensichtlich ist, dasseine entsprechende IP nur jeweils einmal pro Deponie anfällt.Dort wird der Wert 20 angesetzt als Fallzahl. Tabelle 27 gibt einen Überblick über die Informationspflichtenaus der Deponieverordnung und der Deponieverwertungsver-ordnung.82 Die Kosten belaufen sich auf ca. 550.000 €, davonentfallen über 90 % auf drei Informationspflichten, die Erstellungund Fortschreibung einer Betriebsordnung und eines Betriebs-handbuches sowie der Führung eines Betriebstagebuchs. Dabeifällt auf, dass die beiden erstgenannten IPs pro Fall relativ teuersind, während für die drittgenannte hohe Kosten über hoheFallzahlen erreicht werden. Es wäre zu prüfen, inwieweit dieersten beiden Berichtspflichten so reduziert werden könnten,dass die Kosten gesenkt werden könnten.83

vorschläge zur vereinfachung• Möglichkeiten zur Optimierung der Anforderungen an das

Erstellen und Fortschreiben einer Betriebsordnung und einesBetriebshandbuches sollten geprüft werden.

• Dabei sollte geprüft werden, inwieweit die über die EU-Vor-

gaben hinausgehenden Regelungen reduziert werden kön-nen, da diese o.g. IPs dem erweiterten EU-Recht angehören;bis zu 67.000 € ließen sich so einsparen (vgl. Abschnitt 4.3.9Erweitertes EU-Recht).

Die PcB-abfallverordnung behandelt die Entsorgung von po-lychlorierten Biphenylen, polychlorierten Terphenylen sowiehalogenierten Monomethyldiphenylmethanen, die seit 1983nicht mehr in der Bundesrepublik produziert werden. Sie wurdenv.a. als Transformatorenöle und Hydraulikflüssigkeiten verwen-det. Werden Geräte, die diese Stoffe noch beinhalten, umgerüstetoder stillgelegt, sind strenge Entsorgungsrichtlinien zu beach-ten.84Die Verordnung betrifft das Verarbeitende Gewerbe undv.a. die Entsorgungsbetriebe, die diese Stoffe beseitigen. DieIPs der PCBAbfallV werden zu der Hälfte dem Entsorgungssektorzugeordnet und zur anderen Hälfte dem Verarbeitenden Ge-werbe, entsprechend dem Anteil an den Bruttoanlageinvesti-tionen (vgl. Tabelle 36). Auf die Chemie entfallen damit 4,4 %.Die Kosten sind gering. Die erste IP des hKwabfv betrifft die Hersteller von haloge-nierten Lösemitteln, die ihre Ware kennzeichnen müssen unddamit ausschließlich die chemische Industrie. Die zweite IP ent-

45

d i E B ü r o K r a t i E K o ß t E n d E r d E u t ß c h E n c h E m i ß c h E n i n d u ß t r i E

81 Vgl. Koß (2007) für eine positive Prognose; siehe auch Gröschen(2009). Die chemische Industrie schätzt mit Anlauf- und Beschaffungs-kosten von bis zu 100.000 € in größeren Unternehmen und in derFolge mit jährlichen Betriebskosten für das EDV-System und spezifischemZubehör (u.a. Signaturkarten) von mehreren Tausend Euro. Dazu kämennoch Schulungs- und Projektkosten (Emails von Dr. Golla, Bereich Um-weltmedien, Abfall, Anlagen im VCI vom 11. Mai 2009 und 30. Juni09). 82 Die DepVerwV wird am 16. Juli 2009 außer Kraft treten und durchdie „Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechtes“ ersetzt werden.

83 Lt. Aussagen von Herrn Dr. Golla, Bereich Umweltmedien, Abfall, An-lagen und dem Vorsitzenden des Arbeitskreises „Abfall“ des VCI, HerrnDr. Korn, BASF, unterschätzen die im SKM ausgewiesenen Kosten für„Jahresübersichten“ die Kosten in der chemischen Industrie; dagegenwerden die Kosten für das „Betriebshandbuch“ überschätzt (Email vonDr. Golla, 11. Mai 2009). Wie schon in Abschnitt 3.2 ausgeführt, sinddie Werte des SKM über alle Wirtschaftszweige ermittelte „typische“Werte, die für einzelne Industrien nur begrenzte Aussagekraft haben. O.g. Aussage exemplifiziert dies anschaulich. Trotzdem werden dieWerte des SKM durchgängig zugrundegelegt, da im Rahmen dieserStudie keine eigene Datenerhebung durchgeführt werden kann. 84 Begründung zum Entwurf der Verordnung über die Entsorgung po-lychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter

tabelle 26 (Fortsetzung): die iPs aus der nachweisverordnung

Ident.Nr. Informationspflicht Paragraf Fallzahl Fallzahl Kosten Kosten ChemieGesamt Chemie je Fall (in 1000€)

(in €)2006102615214220 Führung von Einsammler register

über gefährliche Abfälle inklusive Übernahme scheine § 24 Abs. 2 3542400 155865,6 0,36 56,73

2006102615214221 Führung von Entsorgerregistern über gefährliche Abfälle § 24 Abs. 2 738000 32472 1,60 52,00

2006102715305210 Quittierung der Übergabe von Abfällen § 11 Abs. 1 Satz 1 1476000 36900 9,74 359,44

2006102715305211 Bescheinigung der Übergabe § 10 Abs. 2 Satz 3 41500 830 23,37 19,402006102715305212 Übersendung von Nachweisen § 9 Abs. 4 4700 94 3,43 0,32200610261512156A Führung Entsorgungs- § 3 Abs. 1 Satz 1

nachweis mit Deklarations- und 2 i.V.m.analyse § 3 Abs. 2 Satz 1 41500 830 151,07 125,39

insgesamt 1915,57

Anmerkungen: Quelle: SKM, eigene Berechnungen, Gesetzgebungsebene der NachwV ist für alle IPs das erweiterte EU- und internationaleRecht.

steht bei den Verwendern der Lösemittel, wenn sie diese anden Hersteller zurückgeben wollen, also v.a. Anlagen zur Be-schichtung von Glas, Kunststoff, Keramik oder Metall, Anlagenzur Reinigung von Leder, Fellen etc., Tierkörperextraktionsan-lagen und Anlagen zur Herstellung von Zubereitungen undStoffen mit Hilfe dieser Lösemitteln. Die Gesamtkosten von

22.000 € werden mangels besserer Informationen zu einemDrittel der chemischen Industrie und zu zwei Dritteln den End-verwendern zugerechnet. Der Bürokratieaufwand ist mit wenigerals 10.000 € zu klein, um Verbesserungsvorschläge zu disku-tieren.

46

tabelle 27: iPs aus der deponieverordnung und depverwv

Ident.Nr. Informationspflicht Paragraf GE Fallzahl Fallzahl Kosten Kosten ChemieGesamt Chemie je Fall (in 1000€)

(in €)deponieverordnung200609281445403 Antrag auf Abnahme der Deponie-

einrichtungen vor Inbetriebnahme § 5 EE 50 0,6 1.443,75 0,83200609281445408 Information über nachteilige

Umweltauswirkungen während der Betriebs- und Nachsorgephase sowie Aufstellung von Maßnahme- § 9 Abs. 2 plänen i.V.m. § 13 EU 100 1,2 1.332,37 1,53

200609281445407 Informationspflicht über nichtzugelassene Abfälle § 8 Abs. 10 EU 120 1,4 49,16 0,07

200609281445402 Anzeige des Baubeginns eines Barrieresystems § 3 Abs. 7 EE 195 2,2 43,59 0,10

200708031337542 Antrag eines Betreibers einer Mono-deponie bei Behörde auf Zulassung von Ausnahmen § 8 Abs. 7nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Satz 2 N 350 4,0 38,87 0,16

200609281445406 Vorlage der Dokumentation derAnnahmekontrolle auf Verlangen § 8 Abs. 1 EE 350 4,0 46,54 0,19

200708031337541 Antrag bei Behörde auf § 8 Abs. 4 Reduzierung der Kontrollanalyse Satz 3 N 500 5,8 28,86 0,17

200708031337543 Antrag eines Deponiebetreibers bei Behörde auf Zulassung von § 8 Abs. 8Ausnahmen nach § 8 Abs. 8 Satz 1 Satz 2 N 500 5,8 36,23 0,21

200708161546231 Deponiebetreiber hat bei Ein-lagerung stabiler, nicht reaktiver besonders überwachungsbedürftiger Abfälle die Anforderungen nach § 8 Abs. 1-5 einzuhalten. § 8 Abs. 6 N 1.000 11,5 20,43 0,23

2006092814454012 Erstellen und Übermittlung von Jahresübersichten und Erklärungen § 10 Abs. 1zum Deponieverhalten , Abs. 3 N 1.999 20,0 1.186,33 23,73

200609281445409 Erstellung und Fortschreibung einer Betriebsordnung § 10 Abs. 1 EE 1.999 20,0 4.457,40 89,15

2006092814454010 Erstellung und Fortschreibung eines Betriebshandbuches § 10 Abs. 1 N 1.999 20,0 8.504,80 170,10

2006092814454013 Aufstellung eines Abfallkatasters § 10 Abs. 2 EE 7.830 90,0 44,22 3,982006092814454011 Führung eines § 10 Abs.

Betriebstagebuchs 1 DepVa EE 400.000 4.600,0 55,493 255,27

deponieverwertungsverordnung200610310924472 Betreiber von Anlagen zur Her-

stel lung von Deponieersatzbaustoffen hat die Annahme sowie die Abgabe von erzeugten Deponieersatz-baustoffen zu dokumentieren § 6 Satz 2 N 7.830 90 71,627 6,45

insgesamt 552,15

Anmerkungen: Quelle: SKM, eigene Berechnungen, GE: Gesetzgebungsebene, N: nationales Recht, EU: EU- und internationales Recht, EE:erweitertes EU- und internationales Recht. a §§ 5, 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 11, § 11 Abs. 2, § 17.

4.3.8 ßonstige rechtsbereicheDie EG-Verordnung 761/2001 etabliert das freiwillige Systemfür Europäische Umweltmanagement- und Umweltbetriebs-prüfung EMAS.85 Es sieht eine Umweltprüfung (environmentalreview), die anschließende Einführung eines Umweltmanage-mentsystems vor, eine Umweltbetriebsprüfung (environmentalaudit), die das Umweltmanagementsystem auf Übereinstim-mung mit den Regularien von Emaß und den gesetzlichen Be-stimmungen überprüft und schließlich eine Umwelterklärung.86

Die teilnehmenden Unternehmen und Institutionen erhaltenErleichterungen im Immissions- und Abfallrecht, die in derEMAS-Priviligierungsverordnung (EMASPrivilegV) festgelegtsind. Darüber hinaus können die Länder weitere Erleichterungenim Wasserrecht beschließen.87 Wesentliche Teile der EMAS Ver-ordnung werden in Deutschland durch das Umweltauditgesetz(UAG) umgesetzt; dieses regelt beispielsweise das Zulassungs-und Aufsichtssystem für die Umweltgutachter.

In Deutschland sind gegenwärtig 1.419 Unternehmen und Or-ganisationen mit 1.858 Standorten EMAS registrierte (STAND:28. Januar 2009), davon gehören 114 der chemischen Industriean.88 Das sind 8,03 % aller teilnehmenden Unternehmen undOrganisationen; mit diesem Anteil werden auch die Fallzahlender chemischen Industrie für die EU-Verordnung, die EMASPri-vilegV und das UAG abgeschätzt. Tabelle 29 listet alle Informa-tions- und Berichtspflichten sowie deren Kosten aus den Rechts-grundlagen für EMAS auf. Die abgeschätzten Kosten belaufen sich auf 8.000 € für die che-mische Industrie; bei 114 teilnehmenden Unternehmen ent-fallen im Durchschnitt 70 € pro Jahr auf jedes Unternehmen.Dieses steht in deutlichem Gegensatz zu den nicht unerheblichenKosten für den Beitritt zum EMAS. Die Kosten auf der EMASHomepage werden beziffert zu:

„Der durchschnittliche finanzielle Aufwand für die Teil-nahme von Organisationen an EMAS und der Umsetzungder Systemelemente betrug 1998 umgerechnet rund59.300 EUR. Auch hier war die Spannbreite, wie bei denpersonellen und zeitlichen Aufwendungen, beträchtlich.Kleinere Organisationen konnten die Teilnahme mit rund2.600 EUR verwirklichen. Als größten Betrag gab ein gro-

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d i E B ü r o K r a t i E K o ß t E n d E r d E u t ß c h E n c h E m i ß c h E n i n d u ß t r i E

Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicherVorschriftenvom 4. Mai 2000 (Bundestag-Drucksache 14/3286 vom08. Mai 2000), online http://www.katumwelt.de/icheck/dokumente/pcbabfall.htm85 EMAS steht für „Eco-Management and Audit Scheme“; seine Rechts-grundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des EuropäischenParlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Be-teiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für dasUmweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS). Es isteine Novellierung für 2010 geplant, der Entwurf der Kommission findetsich hier: http://ec.europa.eu/environment/emas/pdf/com_2008_402_draft.pdf. 86 Vgl. http://ec.europa.eu/environment/emas/about/summary_en.htm(Zugriff 12.2.09)

87 Vgl. http://www.emas.de/unterrubrik-13.html (Zugriff 12.2.09).88 Vgl. http://ec.europa.eu/environment/emas/pdf/sites/germany_en.pdfund http://www.emas.de/unterrubrik-38.html für alle teilnehmendenUnternehmen und Organisationen, für eine Liste Unternehmen derder chemischen Industrie vgl.http://www.emas-register.de/Selektion/Treffer.aspx?NeueSuche=true&IHKNr=&RegNr=&Name=&Bundesland=0&EDatumVon=&EDa-tumBis=&Handwerkszweig=0&Ort=&PLZ=&NACE=24&Anzahl=(Zugriffe 12.2.09)

tabelle 28: die iPs aus der PcB-abfallverordnung und der hKwabfv

Ident.Nr. Informationspflicht Paragraf GE Fallzahl Fallzahl Kosten Kosten ChemieGesamt Chemie je Fall (in 1000€)

(in €)PcBabfallv200609280933122 Übermittelung des Registers § 4 Abs. 1

Satz 2 EU 576 25,3 2,63 0,07200609280933123 Ausstellung einer Bescheinigung § 4 Abs. 1 EU 940 41,4 7,33 0,30

verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter lösemittel (hKwabfv)200609181521332 Kennzeichnungspflicht für

Lösemittel § 5 S. 1 N 5.418 5.418 0,37 2200609181521331 Erklärungspflicht des Betreibers

einer in § 1 Abs. 1 genannten Anlage über die Art und Verwendungder Lösemittel ggü. dem Vertreiber oder dem von ihn bestimmten Dritten bei Inanspruchnahme auf Rück-nahme gebrauchter Lösungsmittel nach § 3 Abs. 1. § 4 S. 1 N 8.668 2889 2,54 7,33

insgesamt 9,67

Anmerkungen: Quelle: SKM, eigene Berechnungen, GE: Gesetzgebungsebene, N: nationales Recht, EU: EU- und internationales Recht, EE:erweitertes EU- und internationales Recht.

ßes Unternehmen umgerechnet 690.000 EUR als Um-setzungskosten für EMAS an.

Die durchschnittlichen Aufwendungen betrugen:

• externe Beraterkosten (ca. 18.900 EUR)

• Umwelterklärung (ca. 11.250 EUR)

• Schulung und Information (ca. 8.700 EUR)

• Validierung (ca. 7.150 EUR)

• Eintragung IHK (ca. 500 EUR)

• Sonstiges (ca. 12.800 EUR)

Der durchschnittliche finanzielle Aufwand zur Aufrecht-erhaltung des Umweltmanagementsystems wurde aufrund 16.000 EUR jährlich geschätzt.“(http://www.emas.de/unterrubrik-13.html , Zugriff 11.März 2009)

Wenn diese Angaben und die des SKM stimmen, so bedeutetdies, dass die tatsächlichen laufenden Kosten mehr als zwei-hundert Mal so hoch sind wie die durch das SKM erfassten Bü-rokratiekosten! Das lässt Zweifel darüber angebracht erscheinen,ob die Fokussierung des Bürokratieabbaus auf Reduzierungder Kosten der Informations- und Berichtspflichten adäquat istoder ob die Entlastungsbemühungen nicht einen wesentlichbreiteren Ansatz verfolgen sollten, der die Kosten der Regulie-rung insgesamt erfasst. Das EMAS hat in den letzten Jahren an Attraktivität verloren fürdie Unternehmen der Chemieindustrie. Während im Dezember1999 noch 245 Unternehmen der chemischen Industrie amEMAS System teilnahmen, waren es im Dezember 2008 nurnoch 116 Unternehmen.89 Das mag daran liegen, dass mit ISO14001 ein alternatives Zertifizierungssystem zur Verfügungsteht, dass geringere Anforderungen stellt und weltweit aner-kannt wird während EMAS auf die EU-beschränkt ist; es magauch daran liegen, dass die mit EMAS verbundenen Hoffnungenetwa auf Erleichterungen bei den Berichtspflichten sich nichterfüllt haben.90

Ziel des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) ist die Ver-hinderung von Schädigungen des Bodens sowie die Beseitigungvon Altlasten. Die Informationspflichten betreffen die Untersu-chung von Altlasten bzw. die Sanierung von Böden. Hier habendie zur Untersuchung bzw. Sanierung Verpflichteten den be-troffenen Eigentümern der Grundstücke Auskunft über die vonihnen zu ergreifenden Maßnahmen zu geben bzw. den Behör-den Auskunft über die von ihnen ergriffenen Kontrollmaßnah-men zu erteilen. Altlasten werden verursacht durch Gewerbe,Industrie, Bergbau, Militär und Abfallwirtschaft (SRU 2008/Tab.6-1, S. 266), allerdings konnte keine systematische Statistik zu

der relativen Bedeutung der verschiedenen Verursachergruppenvon Bodenschäden gefunden werden.91 Eine Abschätzung istfür diese IPs daher mit großer Unsicherheit behaftet. Die Abschätzung wird anhand der sektoralen Aufteilung desGefahrgutabfalls vorgenommen unter der Hypothese, dass dierelative Produktion gefährlichen Abfalls ein Maß für die relativeBodengefährdung ist und damit für den Anteil der verursachtenBodenbelastungen und Altschäden. Dies kann nur ein grobesMaß sein, aber in Ermangelung besserer Statistiken scheintdiese Näherung sinnvoll.92 Der Anteil der chemischen Industriebeträgt rund 6 %. Für eine detaillierte Aufstellung vgl. Tabelle44 im Anhang. Die Informations- und Berichtspflichten desBundesbodenschutzgesetzes finden sich in Tabelle 30. Es zeigt sich, dass die Benachrichtigung der betroffenen Eigen-tümer und Anwohner hohen Komplexitätsgrad aufweisen undteuer sind. Es wäre zu prüfen, inwieweit die Anforderungen andie Informationspflichten verringert werden können. Grund-sätzlich sind diese Informationspflichten jedoch sinnvoll, dadie Betroffenen ein berechtigtes Interesse an Informationenüber die beabsichtigten Maßnahmen haben. Die Bürokratie-kosten für die chemische Industrie aus dem Bundesboden-schutzgesetz betragen etwas über 400.000 € pro Jahr.Das Gesetz über die umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)begründet eine Informationspflicht, die Planfeststellung/Plan-genehmigung für Leitungsanlagen. Sie betrifft in erster Liniedie Energie und Wasserversorgung (NACE E), also die Gaser-zeugung und –verteilung, die Wärme- und Wasserversorgung,inkludiert aber in Anhang I zum UVPG auch „Errichtung undBetrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Stoffenim Sinne von § 3a des Chemikaliengesetzes…“ soweit sie überdas Werksgelände hinausgeht.Eine Abschätzung des Anteils der chemischen Industrie an denGesamtfallzahlen ist nicht möglich, da nicht bekannt ist, zu wel-chem Teil Rohrleitungsanlagen der chemischen Industrie und

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89 Quelle DIHK. Email von Herrn Racke, Geschäftsführer der DeutschenAkkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbHvom 14. Mai 2009. Im selben Zeitraum nahm die Zahl der teilnehmen-den Unternehmen insgesamt von 2.638 auf 1.778 ab.

90 Telefonat mit Herrn Köhler, VCI, am 12. Mai 2009. Am 2. April 2009hat das Europäische Parlament eine Entschließung zur Novellierungvon EMAS verabschiedet; es ist aber nicht zu erwarten, dass die be-schlossenen Änderungen die Attraktivität von EMAS erhöhen werden.http://www.europarl.europa.eu/ sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//T E X T + T A + P 6 - T A - 2 0 0 9 - 0 2 1 0 + 0 + D O C + X M L + V 0 / /DE&language=DE#BKMD-42 . Die wichtigsten Neuerungen findensich hier: http://www.bmu.de/wirtschaft_und_umwelt/ unternehmens-verantwortung_csr/emas/doc/43721.php .91 Es gibt eine Vielzahl von regionalen Statistiken zur Schadstoffbelastungund eine große Reihe von Studien zur Messung spezieller Bodenbe-lastungen (z.B. http://www.labo-deutschland.de/, http://www.umwelt-bundesamt.de/uba-info-medien/mysql_medien.php?anfrage=Be-reich&Suchwort=Boden% 20und%20Altlasten, http://www.bmu.de/alt-lasten/sitemap/sitemap/5213.php), jedoch keine, die Belastung nachVerursachern systematisch aufgliedert.92 Insbesondere umfasst diese Statistik alle Wirtschaftsbereiche inklusiveMilitär und öffentliche Hand. Vermutlich überschätzt sie allerdings die

den anderen Wirtschaftszweigen in der Bundesrepublik gehö-ren.93

Das umweltstatistikgesetz (UStatG) schreibt statistische Erhe-bungen für Umweltschutzzwecke vor und betrifft je nach Erhe-bung unterschiedliche Wirtschaftszweige und Unternehmen.Die Abschätzung der Fallzahlen für die chemische Industrie istdaher je nach IP unterschiedlich. Details dazu finden sich inAnhang 9. Tabelle 31 listet die IPs des UStatG und die darausresultierende Kostenbelastung auf. Der Anteil der chemischenIndustrie wird zu 53.000 € pro Jahr abgeschätzt.

4.3.9 Erweitertes Eu-rechtGrundsätzlich unterscheidet das Standardkosten-Modell dreiTypen von Rechtsgrundlagen, das nationale Recht, das EU- undinternationale Recht sowie das erweiterte EU- und internationaleRecht. Dabei werden diejenigen IPs vom SKM gemessen, derenbegründende Normen durch ein nationales Normensetzungs-verfahren entstanden sind (also keine EU-Verordnungen). DiesesNormensetzungsverfahren setzt entweder EU- oder internatio-nales Recht in nationales Recht um oder es begründet nationalesRecht unabhängig von internationalen Normen. Die dritte Ka-tegorie bildet das „erweiterte EU- oder internationale Recht“,bei dem der nationale Gesetzgeber die EU-Vorgaben umsetzt,aber darüber hinausgehende Regelungen beschließt (vgl. Ab-schnitt 4.3.1 Übersicht).

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Bedeutung des Sektors O (der die Abfallbeseitigung beinhaltet) undunterschätzt damit alle anderen Sektoren. 93 Auskunft von Thilo Höchst, VCI (Telefonat vom 19. März 2009).

tabelle 29: die iPs aus Emaß, EmaßPrivilegv und uaG

Ident.Nr. Informationspflicht Paragraf GE Fallzahl Fallzahl Kosten Kosten ChemieGesamt Chemie je Fall (in 1000€)

(in €)

Emaß (EG-verordnung 761/2001)200610231147211 Übermittlung der jährlichen

Aktualisierung der Umwelterklärung an die Registrierungsstelle und Art. 3 Abs. 3öffentliches Zur-Verfügung-Stellen Buchst. b) EU 100 8 150a 1,2

200610231151151 Übermittlung der Umwelterklärungan die Registrierungsstelle und Art. 3 Abs. 2öffentliches zur Verfügung stellen Buchst. e) EU 100 8 150a 1,2

200610231155051 Notifizierung der Tätigkeitsauf-nahme durch Umweltgutachter in anderen Mitgliedstaaten gegenüber der dortigen Aufsichtsstelle Art. 4 Abs. 5 EU Keine Angabe 100a ?

EmaßPrivilegv200610191345311 Antrag auf Gestattung eigener

wiederkehrender Funktions-prüfungen § 5 Abs. 2 N 9 0,7 1.026,22 0,74

200610191343171 Antrag auf Gestattung eigener wiederkehrender Messungen § 5 Abs. 1 N 18 1,4 1.026,22 1,48

200610191335421 Antrag auf Gestattungeigener sicherheitstechnischer Prüfungen § 6 S. 1 N 23 1,8 1.026,22 1,90

200610191401411 Information der Öffentlichkeit mittels aktueller Umwelterklärung nach Anzeige an Behörde § 9 N 1.384 111,1 7,60 0,84

uaG200610171012071 Übermittlung des deutschen

EMAS-Registers an EU-Kommission § 32 Abs. 2und BMU S. 1 und 2 EU 12 1,0 88,80 0,09

200609281234141 Umweltgutachter/-organisationen u. Fachkenntnisbescheinigungs -inhaber machen der Zulassungs-stelle die für die Vorbereitung der Auf sichtsverfahren notwendigen § 15 Abs. 6Angaben. Nr. 4 EU 141 11,3 47,81 0,54

insgesamt 7,99Anmerkungen: Quelle: SKM, eigene Berechnungen, GE: Gesetzgebungsebene, N: nationales Recht, EU: EU- und internationales Recht, EE:erweitertes EU- und internationales Recht. a Die Kosten werden im SKM nicht abgeschätzt, da sie durch eine EU-Verordnung begründet werden. Abschätzung anhand des Komplexi-tätsgrades gem. Tabelle 4.

Im Folgenden soll für die aus Normen des erweiterten EU- oderinternationalen Umweltrechtes resultierenden IPs, die die che-mische Industrie betreffen, abgeschätzt werden, wie hoch dieKostenbelastung aus den über die EU-Vorgaben hinausgehen-den Regelungen sind. Die Bundesministerien waren aufgefor-dert, die Bürokratiekosten der Kategorie „Erweitertes EU- und

internationales Recht“ in einen nationalen und einen interna-tionalen Teil aufzuspalten; diese Informationen liegen nunvor.94 Es ist nicht nachvollziehbar, wie diese Aufspaltung vor-genommen wurde; da aber der Datengenerierungsprozess fürdas SKM insgesamt im Dunklen liegt, erscheint das als ein nach-rangiges Problem.

50

tabelle 30: die iPs des Bundesbodenschutzgesetzes und des umwelt verträglich keits prüfungs gesetzes

Ident.Nr. Informationspflicht Paragraf GE Fallzahl Fallzahl Kosten Kosten ChemieGesamt Chemie je Fall (in 1000€)

(in €)Bundes-Bodenschutzgesetz200610261154243 Die Verpflichteten haben die Eigen-

tümer der betroffenen Grund stückevon der bevorstehenden Durch-führung der geplanten Maß nahmenzu informieren. § 12 Satz 1 N 130 7,8 42.632,60 332,53

200610261154242 Wer nach Abs. 1 einen Sanierungs-plan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen zu informieren. § 13 Abs. 3 N 250 15,0 4.784,40 71,77

200610261154245 Die Ergebnisse der Eigenkontroll-maßnahmen sind v. den nach § 4 Abs. 3, 5 od. 6 Verpflichteten § 15, Abs. 3der zust. Beh. mitzuteilen. , Satz 1 N 880 52,8 10,62 0,56

BBodSchG insgesamt 404,86

Gesetz über die umweltverträglichkeitsprüfung uvPG200610231346171 Planfeststellung/Plangenehmigung

für Leitungsanlagen § 20 EE 68 45.245,04 Nicht möglich

Anmerkungen: Quelle: SKM, eigene Berechnungen, GE: Gesetzgebungsebene, N: nationales Recht, EU: EU- und internationales Recht, EE:erweitertes EU- und internationales Recht.

tabelle 31: die iPs des umweltstatistikgesetzes

Ident.Nr. Informationspflicht Paragraf GE Fallzahl Fallzahl Kosten Kosten ChemieGesamt Chemie je Fall (in 1000€)

(in €)200608311702056 Erhebung der Einsammlung und

Rücknahme von Verpackungen § 5 Abs. 2 EU 1.000 0,0 69,54 0,00200608311702055 Erhebung über die Aufbereitung

und Verwertung von Bau- und Abbruch abfällen § 5 Abs. 1 EU 1.250 0,0 5,48 0,00

2006083117020512 Erhebung der laufenden Auf-wen dungen für den Umweltschutz § 11 Abs. 1 Nr. 2 EU 3.333 133,3 71,84

9,582006083117020510 Erhebung bestimmter klima-

wirk samer Stoffe § 10 Abs. 1 EU 4.000 100,0 41,55 4,15200608311702053 Erhebung über die Abfallerzeugung § 3 Abs. 3 EU 4.858 121,5 6,82 0,832006083117020511 Erhebung der Investitionen § 11 Abs. 1

für den Umwelt- Nr. 1 u.schutz Abs. 2 EU 6.000 192,0 48,95 9,40

200608311702051 Erhebung der Abfallentsorgung § 3 Abs. 1 EU 8.300 207,5 53,71 11,152006083117020513 Erhebung der Waren und Dienst-

leistungen für den Umweltschutz § 12 N 15.000 54,9 44,58 2,45200608311702058 Erhebung der nicht-öffentlichen

Wasserversorgung und Abwasser-beseitigung (Langbogen) § 8 EU 17.562 1.053,7 14,75 15,54

insgesamt 53,09

Anmerkungen: Quelle: SKM, eigene Berechnungen, GE: Gesetzgebungsebene, N: nationales Recht, EU: EU- und internationales Recht, EE:erweitertes EU- und internationales Recht.

Diese Kostenabschätzung in einen nationalen und einen inter-nationalen Teil ist deshalb besonders interessant, weil sich na-tionale Regelungen leichter ändern lassen als EU-Vorgaben.95

Tabelle 32 fasst die Ergebnisse übersichtsartig zusammen,wobei nur jene Rechtsgrundlagen aufgeführt werden, die auserweitertem EU- und internationalem Recht resultierende IPsausweisen.96 Eine Tabelle mit der Auflistung aller IPs des er-weiterten EU- und internationalen Rechts und ihrem jeweiligennationalen Kostenanteil findet sich im Anhang (Tabelle 48).Bei dieser Übersicht ist zu beachten, dass Überschreitungender EU-Vorgaben nur insoweit erfasst werden, als sie eine vonder EU- vorgesehene Informations- oder Berichtspflicht zusätzlichverteuern. Begründet das nationale Recht, das EU-Vorgabenumsetzt, neue, zusätzliche Berichtspflichten, werden diese alsnationales Recht kategorisiert. Obwohl diese IPs dann über EU-Vorgaben hinausgehen, werden sie – da nicht als erweitertes

EU-Recht klassifiziert – in diesem Abschnitt nicht weiter betrachtet. Es zeigt sich, dass die „Übererfüllung“ der EU-Vorgaben zusätz-liche Bürokratiekosten in Höhe von 3,4 Mio. € verursachen.Dies entspricht 11 % der Kosten, die von Rechtsgrundlagen miterweitertem EU-Recht insgesamt verursacht wurden. Gemessenan den Gesamtbürokratiekosten für die chemische Industriestellt dies einen Anteil von 8,5 % dar. Es sollte deshalb überprüftwerden, inwieweit die chemische Industrie dadurch entlastetwerden kann, dass die EU-Vorgaben genau umgesetzt werden,ohne dass es zu zusätzlichen Regulierungen seitens des natio-nalen Gesetzgebers kommt.97

4.3.10 zusammenschauDie verschiedenen oben analysierten Rechtsgrundlagen desUmweltrechts verursachen sehr unterschiedliche Bürokratie-kosten – verstanden als die Kosten aus Informations- und Be-richtspflichten. Allerdings sind auch die Lücken in den Mes-sungen des SKM für die verschiedenen Rechtsbereiche sehrunterschiedlich. Tabelle 33 gibt einen Überblick. Es zeigt sich, dass der Immissionsschutz der größte Kostenver-

51

d i E B ü r o K r a t i E K o ß t E n d E r d E u t ß c h E n c h E m i ß c h E n i n d u ß t r i E

94 Mein Dank gilt dem Statistischen Bundesamt und der GeschäftsstelleBürokratieabbau im Bundeskanzleramt, die mir diese Daten April 2009zugänglich gemacht haben. 95 “To avoid gold-plating, EU regulations may be a powerful simplificationtool. The use of a (directly applicable) regulation removes the scope forMember States to elaborate on the EU rules, enables immediate ap-plication and guarantees that all actors are subject to the same rulesat the same time. The National Reform Programmes in the MemberStates are part of the new governance structure of the EU Lisbon strategy.They set out the economic reform policies at national level on the basis of EU guidelines. They are, therefore, of key importance in creating abetter business environment in the EU. All Member States have includedmeasures to promote Better Regulation in their national programmes.The national programmes should also ensure that the advantages ofa lighter EU regulation are not cancelled out by new national rules ortechnical barriers.” (http://ec.europa.eu/governance/better_regulation/simplification_en.htm, Zugriff 16.8.08).96 Eine Besonderheit stellt die 32. BImSchV dar; sie wird zwar als er-weitertes EU- und internationales Recht klassifiziert, jedoch wird derKostenanteil des nationalen Rechtes mit 0 angegeben; damit wäre es

EU-Recht und somit ursprünglich fehlklassifiziert. Dies trifft auch aufdas ZuG und die ZuV zu sowie auf die IP 200610091045111 des Abf-BeauftrV und der DepVerwV. Dies ist aus der Genese des SKM zu erklären:Die Festlegung der Gesetzgebungsebene wurde von den Ressorts zuBeginn des Projekts vor ca. drei Jahren getroffen; häufig wurde hierbeidie Gesetzgebungsebene „Erweitertes EU- und internationales Recht“ausgewählt. Im letzten Jahr nahmen die Ressorts die Aufteilung derKosten dieser Kategorie auf nationales und EU-Recht vor. Im Rahmendieser Aufteilung hatten die Ressorts Gelegenheit, sich den jeweiligenKostenanteil zu überlegen und revidierten in einigen Fällen ihre anfangsgetroffene Entscheidung hinsichtlich der Gesetzgebungsebene. Dieursprünglich getroffene Einschätzung der Gesetzgebungsebene wurdejedoch im Nachhinein nicht geändert. (Email von Frau Kunze, StatistischesBundesamt vom 5. Mai 2009).97 Dies bedeutet nicht, dass jede „Übererfüllung“ zwangsläufig ineffizientist; es könnte ja sein, dass die EU unterreguliert hat. Allerdings hat eine

tabelle 32: übersicht der Bürokratiekosten aus übererfüllung der Eu-vorgaben (erweitertes Eu-recht)

Rechtsgrundlage Betroffene IPs Anteil nationales Recht Kosten Chemie (bei den betroffenen IPs) (in 1000€)

Gesamt Gesamt Nationaler Teil (alle IPS) (betroffene IPS)

BImSchG 3 von 16 7,82 % 21.359,88 11.598,26 906,982. BImSchV 6 von 6 10 %13. BImSchV 19 von 19 25 % 247,05 247,05 61,7617. BImSchV 10 von 10 25 % 596,09 596,09 149,0231. BImSchV 7 von 7 10 % 1.308,75 1.308,75 130,88TEHG 7 von 7 75 % 1.733,30 1.733,30 1.299,97WHG 1 von 15 37,47 % 3.073,35 707,34 265,04KrW-/AbfG 6 von 15 22,81 % 86,14 14,81 3,38NachwV 35 von 35 25 % 1915,57 1915,57 478,89DepV 6 von 14 19,41 % 545,7 349,51 67,84ßumme (ohne 2. Bimßchv) 17,4 % 30.865,83 18.470,68 3.363,77

Anmerkungen: Quelle: Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen.

52

tabelle 33: die Kosten der informationspflichten für die chemische industrie nach rechtsgebieten Rechtsbereich / Rechtsgrundlage Kosten in 1000€* Bemerkungenchemikalienrecht Chemikaliengesetz 544EG-Verordnung (Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien ??? EU-Verordnung, nicht gemessen!Biozid-Meldeverordnung (ChemBiozidMeldeV) 41Wasch- und Reinigungsmittelgesetz 29EG-Altstoffverordnung ??? EU-Verordnung, nicht gemessen!

Bereits aufgehobenEG-Verordnung Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG ??? EU-Verordnung, nicht gemessen!REACH Hoch Nicht gemessen !Chemikalienrecht insgesamt 614 Deutliche UnterschätzunimmissionsschutzBundes-Immissionsschutzgesetz 21.360 unterschätzt tatsächl. Kosten!98

1. Bundesimmissionsschutzverordnung 4042. Bundesimmissionsschutzverordnung - Von untergeordneter Bedeutung5. Bundesimmissionsschutzverordnung 213. Bundesimmissionsschutzverordnung 24717. Bundesimmissionsschutzverordnung 59631. Bundesimmissionsschutzverordnung 1.30932. Bundesimmissionsschutzverordnung 6434. Bundesimmissionsschutzverordnung 0Störfall-Verordnung (12. BImSchV) 950Immissionsschutz insgesamt 24.931Klimaschutz inkl. EmissionshandelGesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 und Zuteilungsverordnung 2007 (ZuG 2007, ZuV 2007) 1Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) 1.733Datenerhebungsverordnung 2012 (DEV 2012) 500EG-Verordnung Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen ??? EU-Verordnung, nicht gemessen!FCKW-Halon-Verbots-Verordnung 150 Sehr unsichere Schätzung - Gesamtk. 600 TSD €Klimaschutz insgesamt 2.384wasserrecht inkl. abwasserWasserhaushaltsgesetz 3.073Abwasserabgabengesetz 5.916Verordnung (EG) Nr. 648/2004 vom 31. März 2004 über Detergenzien ??? EU-Verordnung, nicht gemessen!Wasserrecht insgesamt 8.990abfallrechtKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) 15Nachweisverordnung (NachwV) 1916Deponieverordnung und Deponieverwertungsverordnung 552Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV) 9PCB-Abfallverordnungb 0Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 71Abfallrecht insgesamt 2564ßonstigeBundesbodenschutzgesetz 405EMAS (EG-Verordnung 761/2001) ??? EU-Verordnung, nicht gemessen!EMAS-Privilegierungs-Verordnung 5Gesetz zur Ausführung der EG-Verordnung Nr. 761/2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem (UAG) 1Umweltstatistikgesetz (UStatG 2005) 53Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG ??? Fallzahlen nicht abschätzbarSonstige insgesamt 464insgesamt 39.797 nur die gemessenen rechts grundlagen,

z.B. ohne rEachQuelle: SKM, eigene Auswertungen, *Zahlen gerundet auf ganze Werte

ursacher ist; hierfür ist v.a. das BImSchG mit seinen teuren An-lagegenehmigungen verantwortlich. Allerdings darf bei dieserÜbersicht nicht vergessen werden, dass die durch das Chemi-kalienrecht– insbesondere REACH – verursachten Kosten nichtangemessen erfasst wurden. Das Wasserrecht mit fast 9 Mio.€, das Abfallrecht mit 2,6 Mio. € und der Klimaschutz mit 2,4Mio. € rangieren auf den Plätzen. Allerdings ist gerade beimEmissionszertifikatehandel augenfällig, dass die wesentlichenKosten aller Voraussicht nach in der dritten Handelsperiodenicht durch die Berichtspflichten, sondern durch die Kosten fürZertifikate verursacht werden werden.

Bürokratiekosten vs. regulierungskosten

5.1 Effizientere materielle regeln reduzieren regulierungskosten

5.1.1 allgemeinesEs wurde schon mehrfach argumentiert, dass der Bürokratie-kostenbegriff des Standardkosten-Modells sehr eingeschränktist, fokussiert er doch nur auf die Kosten, die Unternehmendurch die Erfüllung ihrer Informations- und Berichtspflichtenentstehen. Zweifelsohne sind die Messung dieser Kosten unddie Identifizierung von Potenzialen zu ihrer Senkung wichtigeSchritte auf dem Weg zu einer effizienteren Normengebung;allerdings darf dabei nicht vergessen werden, dass die Inhalteder Regulierungen genauso einer Überprüfung unterzogenwerden sollten mit dem Ziel ihrer Messung und der Identifikationvon Kostensenkungspotenzialen. Ähnliches gilt mutatis mutandisfür den Vollzug der Regulierungen – auch hier können Effizienz-steigerungen in der Verwaltung oder der Aufbau von admini-strativen Kapazitäten dazu führen, dass die Unternehmen er-heblich entlastet werden. Schließlich hat die Ausgestaltung derinhaltlichen Regelungen Auswirkungen auf die Verwaltungs-praxis – einfachere Regeln setzen regulative Kapazitäten frei,die sich auf Wesentliches effizient konzentrieren können. Es besteht der begründete Verdacht, dass die materiellen Re-gelungen weit höhere Kosten nach sich ziehen als die Rege-lungen zu den Informationspflichten. So sind die annuisiertenAnschaffungskosten und Betriebskosten einer Abgasreinigungs-anlage sicherlich um ein Vielfaches höher als die Kosten derdreijährlichen externen Emissionsmessung, Emissionserklärungund der Übermittlung der Daten an die Behörden. Eine syste-matische Überprüfung der materiellen Regulierungen könntedaher Kostensenkungspotenziale realisieren, die diejenigen

bei den Informationspflichten weit übertreffen. Natürlich im-pliziert eine solche Überprüfung der materiellen Regulierungendie systematische Analyse von Kosten und Nutzen dieser Re-gelungen – die Tatsache, dass sie teu(r)er sind, impliziert natürlichnicht, dass sie deshalb zuerst geändert oder abgeschafft werdenmüssen. Anders als für die Kosten der Informationspflichten gibt es inDeutschland keine statistischen Modelle, die die Kosten derBefolgung der materiellen Regelungen („compliance costs“)oder die Kosten ineffizienter Verwaltungsabläufe systematischerfassen. Deshalb können diese Kosten auch (noch) nicht sys -tematisch erfasst werden und somit im Rahmen dieser Studieauch nicht für die chemische Industrie abgeschätzt werden. Allerdings haben die Niederlande bereits Erfahrungen mit derAbschätzung der Kosten der Befolgung inhaltlicher Regulie-rungen („compliance costs“) gemacht, auf die rekurriert werdenkann. Ihnen widmet sich der nächste Abschnitt. Ein besonderes Augenmerk sollte darauf gelegt werden, obsich einzelne Regulierungen nicht flexibler gestalten ließen.So schreibt die 4. BImSchV vor, dass Anlagen zur Herstellungvon Bautenschutzmitteln genehmigungspflichtig sind, wennsie mehr als 20 Tonnen organischer Lösungsmittel pro Tag ein-setzen (Anhang zur 4. BImSchV, Anlage nach Ziff. 10.8). DieseGenehmigungspflicht gilt dabei unabhängig davon, wie oftdie Grenze des Lösungsmitteleinsatzes überschritten wird (§ 1Satz 4).99 Hier stellt sich die Frage, ob nicht Unternehmen mitstark saisonaler Produktion, die diese Grenze an nur wenigenTagen überschreiten, unter die weniger restriktive 31. BImSchVfallen könnten. Darüber hinaus lassen sich grundsätzliche In-kompatibilitäten in der Verwendung umweltpolitischer Instru-mente identifizieren, die hier jedoch nicht weiter thematisiertwerden sollen; für eine Analyse siehe Requate (2009).

5.1.2 Erfahrungen aus den niederlandenDie Niederlande begannen den Prozess der Reduktion der re-gulierungsinduzierten Kosten im Jahre 2003.100 Zunächstmaßen sie die Kosten von Informations- und Berichtspflichtenmit Hilfe eines Standardkosten-Modells, dem das SKM des Sta-tistischen Bundesamtes nachempfunden ist, wenngleich dasdeutsche SKM einige signifikante Unterschiede aufweist.101Siereduzierten in der Folgezeit die Kosten der Informationspflichtengegenüber dem Staat um fast 25 %.102

Im Jahr 2007 beschloss die niederländische Regierung, denFokus ihrer Bemühungen um bessere Regelsetzung deutlichzu erweitern und nicht nur die Kosten der Informations- undBerichtspflichten zu reduzieren, sondern einen wesentlich brei-teren Ansatz zur besseren Regelsetzung zu wählen (de Boer

53

B ü r o K r a t i E K o ß t E n v ß . r E G u l i E r u n G ß K o ß t E n

solche Überprüfung den Charme, dass die Regelsetzung auf EU-NiveauWettbewerbsnachteile gegenüber den anderen Mitgliedsstaaten be-seitigen würde und dass umweltpolitische Ziele nicht wesentlich be-einträchtigt würden, wenn man davon ausgeht, dass der Regelset-zungsprozess auf EU-Ebene rational ist. Es lohnt sich also, eine solcheÜberprüfung vorzunehmen. 98 Vgl. Box 1.

99 „Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der im Anhang genannten Anlagen vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungs-grenze oder Anlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlichmöglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenenAnlage abzustellen.“ (§ 1, Satz 4 der 4. BImSchV)

2008, Regulatory Reform Group 2008a). Insbesondere wurdebeschlossen, die Kosten der Befolgung inhaltlicher Regulie-rungen („substantive compliance costs“) spürbar zu senken.Das Programm der Regierung unter MinisterpräsidentenBalkenende in der folgenden Legislaturperiode umfasst folgendeElemente:103

1. Die Reduktion der Kosten von Informations- und Berichts-pflichten („administrative burdens“) gegenüber dem Stichtag1. März 2007 um (weitere) netto 25 % bis 2011. Am Endedes ersten Quartals 2009 war eine Nettoentlastung von 10,5% erreicht worden. Beispiele der Maßnahmen im Bereichder Umweltpolitik umfassen ein verändertes Raumplanungs-gesetz, die Vereinheitlichung der Bauvorschriften für alleStädte und Gemeinden und Abschaffung des Feuerschutz-zertifikates in 80 % der Fälle. Geplant ist die Zusammenfas-sung von 25 Genehmigungen in eine einzige Umweltge-nehmigung; bereits umgesetzt ist die Abschaffung der Um-weltgenehmigung für 37.000 Unternehmen, die jetztallgemeinen Umweltregulierungen unterliegen. Außerdemsollen sechs wasserrechtliche Genehmigungen in eine ein-zige zusammengefasst werden (Regulatory Reform Group2008a, 2009). Zu diesen Maßnahmen gehört auch eine Aus-dehnung des „lex silencio positivo“ auf weitere Genehmi-gungen, die danach automatisch erteilt werden, wenn nichtbis zu einer festgesetzte Frist anders entschieden wurde.

2. Die Kosten inhaltlicher Regulierungen („substantive com-pliance costs“) sollen spürbar gesenkt werden. Da dies einqualitativ neuer Ansatz zur Senkung von Regulierungskostenist, wird er unten ausführlicher dargestellt.

3. Die Kosten der Überwachung („supervisory burdens“) sollenin ausgewählten Bereichen um 25 % gesenkt werden. Sosollen beispielsweise die Inspektionen von kleinen undmittleren Unternehmen auf zwei pro Jahr beschränkt wer-den.104

4. Die mit Subventionen verbundenen Verwaltungskosten sol-len soweit wie möglich gesenkt werden; dabei ist ein Zielvon 30 % ins Auge gefasst worden (Regulatory Reform Group2008a: 41). Dies soll u.a. durch die Vereinheitlichung undVereinfachung der Implementierung und der Rechenschafts-pflichten erreicht werden.

5. Prävention von unnötigen Bürokratiekosten bei neuen Re-gelsetzungen. Dazu wurde ein zeitlich befristetes Ratge-

bergremium ins Leben gerufen (ACTAL, „Advisory Board onAdministrative Burdens“) und ein Verfahren zur Gesetzes-folgenabschätzung implementiert („Regulatory Impact As-sessment“). Dies beinhaltet auch die Messung von substan-tiellen Regulierungskosten, also Kosten, die über die Be-richtspflichten hinausgehen (s.o.).105

6. Der niederländische Ministerpräsident hat dem Präsidentender Europäischen Kommission 62 Vorschläge zur Reduzie-rung der Verwaltungslasten gemacht, die auf EU-Regulie-rungen basieren und deshalb nur auf EU-Ebene erreichtwerden können (Balkenende 2009). Im Bereich der Um-weltpolitik macht das Dokument fünf Vorschläge, die sichauf vier Normen beziehen, deren Umsetzung die Niederlandegeschätzte Kosten von 3,4 bis 4,1 Mio. € sparen würde.106

Da die niederländische Regierung eine spürbare Entlastungder Unternehmen von Regulierungskosten erreichen möchte,ist es nur folgerichtig, dass auch substantielle Regulierungs-kosten auf Entlastungspotential hin untersucht und sich nichtauf die Kosten der Erfüllung von Informationspflichten be-schränkt. In ihrem Papier „Approach to Regulatory Reform forBusinesses 2007-2011”, das sie dem Unterhaus am 22. Juli2008 zuleitete, formuliert die Regierung der Niederlande einZiel so: „To reduce compliance costs with rules in cases wherethe costs prove to be disproportionately high for businesses inrelation to the general interest that is served by these rules.”

54

100 Mein Dank gilt Brian Huijts von der Regulatory Reform Group derniederländischen Regierung für wertvolle Hinweise zum Stand der Re-formbemühungen in den Niederlanden. 101 So werden etwa im deutschen SKM keine ‚overhead‘ Kosten berück-sichtigt. 102 In dem Zeitraum 2003 - 2007 reduzierten sich nach offiziellen Zahlen,die die niederländische Regierung dem Parlament vorlegte, die Kostender Informationspflichten um 23,9 % (Djankov und Ladegaard (2009),vgl. auch http://www.doingbusiness.org/featuresBurdenReductionProgramme.aspx.

103 Die bisher erreichten Reduktionen werden in den Anhängen in Re-gulatory Reform Group (2008a) beschrieben.104 So wurden 17 Bereiche gemessen in denen sich die Kosten durchÜberwachungsmaßnahmen auf insgesamt 180 Mio. € belaufen. Davonsind ca. 100 Mio. € durch staatliche Inspektionen verursacht (inkl. Steu-er- und Zollinspektionen). Diese Kosten sollen um 25 Mio. € gesenktwerden. 105 Vgl. Nijsen et al. (2007). Da die Methodologie der Messung der sub-stantiellen Kosten neuer Regulierungen sehr ähnlich ist der für exi-stierende Regulierungen, wird darauf verzichtet, sie im Einzelnen dar-zustellen.106 Die Vorschläge beziehen sie sich auf (i) die Berichtspflichten der Di-rektive 2008/1/EC on the Integrated Pollution Prevention and Control(IPPC Directive), die risikobasiert ausgestaltet werden sollte, und denAnhang I, der die betroffenen industriellen Aktivitäten auflistet: Hiersollten sich die Maßnahmen auf die Bereiche beziehen, bei denen diegrößten Umweltwirkungen zu erwarten sind. (ii) Historische Autos (älterals 25 Jahre) sollen grundsätzlich von der Directive 2004/42/EC of theEuropean Parliament and of the Council of 21 April 2004 on the limitationof emissions of volatile organic compounds due to the use of organicsolvents in certain paints and varnishes and vehicle refinishing productsand amending Directive 1999/13/EC (OJ L 143) (VOC Directive) aus-genommen werden, so dass sie für die dort verwendeten Farben undLacke keine Ausnahmegenehmigung beantragen müssen. (iii) die Be-richtspflichten sollen vereinfacht und Genehmigungsprozeduren be-schleunigt werden im Rahmen der Waste Shipment Regulation (Re

(S.5, zitiert nach Regulatory Reform Group 2008b, S. 1). Abbildung 4 zeigt die von der niederländischen Regierung ver-wendete Systematik der Regulierungskosten. Die Primärkosten(„direct compliance costs“) bestehen (i) aus den Verwaltungs-kosten, also den Kosten der Erfüllung der Informationspflichten(„administrative burden“), (ii) den Gebühren, Steuern und Ab-gaben („financial costs“) und (iii) den Kosten der Befolgungder inhaltlichen Regulierung („substantive compliance costs“).Diese werden aber nur insoweit berücksichtigt, als sie regulie-rungsinduziert sind, d.h. in dem Maße, in dem sie die Kostendes normalen Geschäftsbetriebes übersteigen. Diese „Sowie-so-Kosten“ („business as usual costs“) müssen also identifiziertwerden, um die zusätzlichen Kosten (in Abbildung 4 als „mar-ginal costs“ bezeichnet) richtig quantifizieren zu können. Nurdiese können durch eine veränderte Regulierung gesenkt wer-den. Der Fokus der niederländischen Bemühungen um bessereRegelsetzung liegt auf der Reduktion der administrativen undder substantiellen Regulierungskosten, nicht der finanziellenoder der Sekundärkosten. Letztgenannte Kosten sind etwa Wir-kungen von Regulierungen auf die Wettbewerbssituation, dieBeschäftigung oder das Wachstum. Genauso werden die Nutzender Regulierungen nicht erfasst, auch nicht solche, die den Un-ternehmen direkt zugute kommen (Regulatory Reform Group2008b).

Ein Baseline-Szenario für substantielle Regulierungskosten,das als Ausgangspunkt zur Formulierung von Reduktionszielendienen kann, muss also zwischen Sowieso-Kosten und regu-lierungsinduzierten Mehrkosten unterscheiden. Da eine solcheDifferenzierung nicht einfach durchzuführen ist, hat sich dieRegierung darauf verständigt, diejenigen Bereiche mit Hilfeder Wirtschaft zu identifizieren, die überproportional hohe oderkontraproduktive substantielle Regulierungskosten aufweisen.Dieser „Quick Scan“ hat zunächst alle Gesetze und Verordnungenauf substantielle Regulierungen überprüft und schrittweisediejenigen Normen aussortiert, die keine Auswirkungen aufden Unternehmenssektor haben, die nur direkte finanzielleAuswirkungen auf die Unternehmen haben (also Steuern, Ge-bühren etc. auferlegen), die nach Gesprächen mit Wirtschafts-vertretern als von der „Gesellschaft als unkontrovers angesehen“identifiziert werden konnten und schließlich diejenigen, dienur kleine Teilbereiche des Unternehmenssektors betreffenoder nach Auskunft der Wirtschaftsvertreter nur geringe sub-stantielle Regulierungskosten enthalten. Die verbleibenden68 Gesetze wurden in Telephoninterviews mit 1.000 Firmendaraufhin geprüft, ob sie außergewöhnlich hohe substantielleRegulierungskosten verursachen (Boog et al. 2008). Die 30 Ge-setze mit dem höchsten Prozentsatz von bejahenden Antwortender Firmen wurden ausgewählt und 87 Handlungsfelder iden-tifiziert. Zunächst wurde in sieben Pilotstudien die Messmethodikgetestet,107 danach wurden die 87 Bereiche gemessen (Frühjahr2009). In diesen Bereichen wird eine Reduktion von 15 % dersubstantiellen Regulierungskosten angestrebt (Regulatory Re-form Group 2009, S. 9).108

Das Standardkostenmodell für substantielle Regulierungskostenfolgt in seinem Ansatz wesentlich dem Standardkostenmodellfür Informations- und Berichtspflichten.109 Zunächst werden

55

B ü r o K r a t i E K o ß t E n v ß . r E G u l i E r u n G ß K o ß t E n

gulation (EC) No. 1013/2006 of the European Parliament and of theCouncil of 14 June 2006 on shipments of waste). (iv) Die Bestimmungdass Autos und Anhänger zu 95 % wiederverwertbar sind, sollte abge-schafft werden (Council Directive 70/156/EEC of 6 February 1970 onthe approximation of the laws of the Member States relating to thetype-approval of motor vehicles and their trailers and changed throughDirective 2005/64), weil sie nicht praktizierbar ist.

Business Effects of regulations

Secondarycompliance effects

Competition

Direct compliance costs

Financial costsAdministrative burden

Substantive compliance costs

Business as usual costs

Marginal costs

Information obligations direct to

government

Retributions, taxes, premiums,

legal dues, fines

Social-economic effects

abbildung 4: die niederländische ßystematik der regulierungskostenQuelle: übernommen aus regulatory reform Group (2008b, ß. 4)

die Normen, die Normenadressaten und die Regulierung iden-tifiziert. Dann wird für jede homogene Teilgruppe von Normen-adressaten festgestellt, welche Lösung diese Gruppe wählt, umder Regulierung zu entsprechen. Es können also mehrere Teil-gruppen in ihren Lösungsstrategien beschrieben werden, umder Heterogenität der Normenadressaten gerecht zu werden.Dazu werden die Aktivitäten und Investitionen identifiziert unddie daraus resultierenden Kosten ermittelt.110 Dabei hat jedeLösung eine Preis- und Mengenkomponente (vgl. Abschnitt3.1.2 Berechnung der Kosten für einzelne IPs). Für zusätzlichesPersonal werden also die für diese Tätigkeit anzusetzendenLohnkosten je Stunde (inkl. Gemeinkostenzuschlag) multipliziertmit dem Arbeitseinsatz oder bei externen Beratern die Kostender Dienstleistung und diese Kosten für alle Teilschritte auf-summiert; die Investitionskosten berechnen sich als Abschrei-bungskosten oder bei geringfügigen Wirtschaftsgütern als An-schaffungskosten. Die Mengenkomponente berechnet sich alsAnzahl der betroffenen Unternehmen oder Betriebsstätten malder jährlichen Frequenz der Lösung. Diese Kosten werden überalle Lösungen der unterschiedlichen Teilgruppen addiert. Beiden Kostenansätzen wird das tatsächliche Maß der Regulie-rungsbefolgung zugrundegelegt. Die Datengenerierung solldurch Kontakte mit den zuständigen Überwachungsbehörden,Konsultationen mit Experten, Statistikbehörden, Treffen mitbetroffenen Firmen und Feldarbeit stattfinden, wobei die Fir-menvertreter nach Verbesserungsvorschlägen gefragt werdensollen (vgl. Regulatory Reform Group 2008b: Abschnitt 3.6).Der wesentliche methodische Unterschied zum Standard -kostenmodell für Informationspflichten besteht in der Messungdes Baseline-Szenarios. Hier wird auf die typischen, regulie-

rungsinduzierten Mehrkosten abgestellt. Bei neu einzuführen-den Regulierungen besteht das Baseline-Szenario in den Re-gulierungskosten der schon bestehenden Regulierungen bzw.die durchschnittliche Geschäftspraxis; die Mehrkosten derneuen Regulierung sind dann alle Kosten, die diese Werteüberschreiten.111

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die niederländischeErfahrung zeigt, dass nicht nur die Kosten der Informations-und Berichtspflichten gemessen und in der Folge gesenkt wer-den können, sondern dass sich die anderen Kostenarten (vgl.Kapitel 2) auch für eine solche Überprüfung eignen. Auch ohneumfängliche Kosten-Nutzen-Analysen, die der Bestimmungder optimalen Höhe der Umweltregulierung vorausgehen müs-sen, lassen sich Kostensenkungspotentiale unter Beibehaltungdes bestehenden Umweltzieles identifizieren und nachfolgendrealisieren.

5.2 Gute Verwaltungspraxis verringert BürokratiekostenDas Standardkosten-Modell misst nur die Kosten, die den Un-ternehmen typischerweise durch die Erledigung von Informa-tionspflichten entstehen, die ihnen der Gesetzgeber oder Ver-ordnungsgeber auferlegt hat. Dies geschieht mit Hilfe von Stan-dardaktivitäten, deren Kosten ermittelt werden. UnterschiedlicheVerwaltungspraxen kann das SKM naturgemäß nicht erfassen.Insbesondere die Kosten, die durch ineffiziente Verwaltungs-abläufe verursacht werden, indem sie den Unternehmen nurverzögertes Handeln erlauben, werden vom Standardkosten-Modell nicht berücksichtigt.Anekdotische Evidenz zeigt aber, dass die Verwaltungspraxisregional sehr unterschiedlich ist. Insbesondere bei Genehmi-gungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (An-lagengenehmigung nach § 4 BImSchG und Änderungsantragnach § 16 BImSchG) reicht die Bandbreite der Erfahrungen voneiner gut funktionierenden Regulierungspartnerschaft bis zuunnötig aufwendigen und zeitraubenden Verfahren. Da unter-schiedliche Verwaltungspraxis im Rahmen dieser Studie nichtsystematisch erfasst und ihre Auswirkungen somit nicht quan-tifiziert werden können, wird an dieser Stelle verzichtet, dieKosten belastung unnötig aufwendiger Verwaltungspraxis ab-zuschätzen. Dies mindert jedoch in keiner Weise die Bedeutung einer ef-fizienten Umsetzung der rechtlichen Vorgaben für die Kosten-belastung der Unternehmen: die entgangenen Gewinne, diedurch ungebührlich lange Genehmigungsprozesse verursachtwerden, stellen für die Unternehmen klar bürokratieinduziertKosten dar. Damit scheint ein wichtiges Element in einer um-fassenden und nachhaltigen Strategie zur Reduzierung der Bü-rokratiekosten in der Effizienzsteigerung der Verwaltungsabläufe

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107 Diese Studien wurden Frühjahr 2008 durchgeführt. Es handelt sichum substantielle Regulierungskosten im Alkohol- und Gaststättengesetz,bei Prospekten für Finanzprodukte bei Banken, Versicherungen undInvestment-Institutionen, Identitätsfeststellung bei Zeitarbeitsfirmen,der Gesetzeslage zu Legionella-Stäbchenbakterien im Zusammenhangmit Schwimmbadwasser, dem Messwesen bei Tankstellen, dem Brand-schutz bei Kinderbetreuungsstätten und der Verschmutzung von Ober-flächengewässern in Zusammenhang mit Betonmörtelbetrieben. 108 Diese Reduktionen sollen sich auf ca. 274 Mill. € summieren, Emailvon Brian Huijts, Regulatory Reform Group, The Hague vom 13. Juli2009. 109 Das Vorgehen ist beschrieben in Regulatory Reform Group (2008b,Kapitel 3). Die folgenden Ausführungen fassen das dort beschriebeneVorgehen zusammen. 110 Zu den Aktivitäten gehören beispielsweise Informationsbeschaffung,Konsultationen mit Zulieferern und Baufirmen, das Einholen von An-geboten, Kosten für externe Berater, Schulungsmaßnahmen etc., In-vestitionen können Anschaffungs- und Installationskosten von Kapi-talgütern und Einrichtungen und Kosten der strukturellen Anpassungsein; die Kostenkategorien umfassen Kosten für zusätzliches Personal,zusätzliche Energie und Vorprodukte, Roh- und Hilfsstoffe sowie Kostenfür Wartung und Erhalt der Anlagen.

111 Natürlich muss eine umfassendere Kosten-Nutzen Analyse berück-sichtigen, dass der Abbau materieller Regelungen oftmals andere Kon-sequenzen haben wird als der Abbau von Berichtspflichten.

zu liegen. Dies betrifft natürlich nicht nur die Anlagengeneh-migung, sondern alle Bereiche der Verwaltung.

ßchlussfolgerungen und handlungs-empfehlungenDas Standardkosten-Modell (SKM) ist das erste Instrument, dases erlaubt, systematisch die Kosten der Bürokratie zu erfassen,wobei diese verstanden werden als die durch Informations-undBerichtspflichten verursachten Kosten. Das SKM ist sehr zu be-grüßen, einerseits, weil es die Aufmerksamkeit darauf lenkt,dass Regelsetzung Kosten verursacht, andererseits, weil es er-möglicht, diese Bürokratiekosten abzuschätzen und Kosten-senkungspotentiale zu identifizieren. Die Analyse hat jedoch auch gezeigt, dass die Aussagekraft desSKM sehr eingeschränkt ist, besonders im Falle der chemischenIndustrie. Die Bürokratiekostenmessung des SKM erfasst keineEU-Verordnungen. Da EU-Verordnungen jedoch unmittelbargeltendes Recht setzen und Informations- und Berichtspflichtenbegründen, zeigt das SKM nur einen Ausschnitt der tatsächlichenBürokratiekosten. Dieses Manko ließe sich durch eine konse-quente Anwendung des SKM auch auf die EU-Verordnungenbeseitigen, die sich durch das SKM genauso messen lassen wienationale Rechtsgrundlagen. Es läge nahe, dass die EuropäischeKommission diese Messung durchführte, wobei sichergestelltwerden müsste, dass sowohl Kostenansätze als auch Fallzahlennational ermittelt werden um der Heterogenität der LänderRechnung zu tragen. Messwerte eines Landes dürften nur dannauf ein anderes übertragen werden, wenn methodisch fundiertfestgestellt werden kann, dass die beiden Länder strukturähnlichsind. Eine solche Ausweitung der Bürokratiekostenmessungüber das thematisch wesentlich engere EU Aktionsprogrammhinaus würde zu einem rationaleren Diskurs über Bürokratie-kostenbelastungen auf Grund von EU Rechtsetzung führen.Grundsätzlich ließen sich diese Kosten auch durch die nationalenRegierungen messen.Landesrechtliche Bestimmungen werden ebenso durch dasSKM nicht erfasst, diese sind aber gerade im Umweltrecht be-deutsam. Bürokratiekosten werden überdies nur für diejenigenGesetze und Verordnungen gemessen, die mindestens zweiJahre in Kraft sind. Damit fällt REACH gegenwärtig aus demSKM heraus. Bestehende Abschätzungen seitens der EU-Kom-mission zeigen jedoch, dass die durch REACH verursachten Bü-rokratiekosten für die chemische Industrie höher als die jederanderen Norm im Bereich des Umweltrechtes sind. Ein weiteres inhärentes Problem des SKM ist seine statischeNatur– es misst typische Kosten für ein repräsentatives Unter-nehmen. Damit vernachlässigt es die hohen Anpassungskosteninfolge von Setzung neuer Normen. Auch hier ist REACH eintreffendes Beispiel: Die geforderten Stoffregistrierungen ver-ursachen einen extrem hohen bürokratischen Aufwand; sinddie Stoffe jedoch registriert, sollten die laufenden Belastungenaus Informations- und Berichtspflichten deutlich niedriger aus-

fallen. Eine Vernachlässigung dieser Anpassungskosten unter-schätzt systematisch die Bürokratiekosten neuer Gesetze; einintertemporaler dynamischer Ansatz würde einen solchen Fehlervermeiden. Im Zuge der Analyse stellte sich heraus, dass die Bürokratiekostenfür einzelne Wirtschaftszweige allenfalls grob abgeschätztwerden können. Das liegt an der Opazität des Datengenerie-rungsprozesses, der nicht in einem Bottom-up-Prozess die Fall-zahlen und Kostenansätze einzelner Branchen ermittelt undsie zu gesamtwirtschaftlichen Größen in transparenter Weiseaggregiert. Es bleibt unklar, auf welcher konkreten Grundlagedie Daten generiert wurden. Aus diesem Grunde ist auch dieBürokratiekostenlast für unterschiedliche Unternehmensgrößennicht zu ermitteln. Die Fokussierung auf ein „typisches“ Unter-nehmen muss die Heterogenität der von bestimmten Informa-tionspflichten betroffenen Unternehmen vernachlässigen. Diesist im Falle der chemischen Industrie besonders bedauerlich,da einige Großunternehmen einer Vielzahl von mittelständischenUnternehmen gegenüberstehen und es zu erwarten ist, dasssich die Lasten sehr unterschiedlich verteilen. So mögen größereUnternehmen Verbund- und Größenvorteile leichter realisierenkönnen, während kleine und mittelständische Unternehmenrelativ (und ggf. absolut) stärker belastet sein mögen.Eine Abschätzung der Berichtspflichten aus nationaler Recht -setzung (die z.T. EU-Richtlinie in nationales Recht umsetzt)ergab für die chemische Industrie eine Bürokratiekostenlastresultierend aus Normen des Umweltrechtes in der Größen-ordnung von knapp 40 Mio. €. Wie oben erwähnt unterschätztdiese Zahl systematisch die tatsächliche Last, die der chemischenIndustrie aus Informationspflichten erwächst. Konkrete Vorschläge zur Verbesserung einzelner Informations-pflichten wurden an entsprechender Stelle gemacht. Grund-sätzlich lassen sich folgende Handlungsempfehlungen zur Re-duzierung der Bürokratiekosten machen. Erstens sollten beinationalen Regulierungen, die über die direkte Umsetzungdes EU-Rechtes hinausgehen, überprüft werden ob diese zu-sätzlichen Regulierungen entfallen können. So könnten fürdiese Normen die Bürokratiekosten auf EU-Niveau abgesenktwerden. Gegenwärtig liegt das Kostensenkungspotential indiesem Bereich für die chemische Industrie bei ca. 3,4 Mio. €.Diese Zahl berücksichtigt nur die IPs aus dem Umweltrecht; inanderen Regulierungsbereichen sind selbstverständlich weitereKostensenkungspotenziale zu erwarten. Zweitens wäre eine Überprüfung der besonders teuren Infor-mationspflichten angebracht, um durch Vereinfachungen improzeduralen Ablauf Kostensenkungspotenziale zu realisieren.Hier sind vor allem die Anlagengenehmigungen des BImSchGzu nennen. Drittens sollten die geforderten Informationen seitens der EU-und nationaler Behörden inhaltlich aufeinander abgestimmtwerden. Damit würde erreicht, dass bei ähnlichem Informati-onsbedürfnis nationaler und europäischer Behörden die gleichenInformationen, die dann nur einmal erhoben werden müssten,

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ß c h l u ß ß F o l G E r u n G E n u n d h a n d l u n G ß - E m P F E h l u n G E n

an beide Stellen übermittelt werden könnten. UmständlichenNeuberechnungen wegen nicht abgestimmter Informations-pflichten würden entfallen. Trotzdem scheint das Potential zur Bürokratiekostensenkungim Bereich des durch das SKM gemessenen Umweltrechtesbegrenzt. Es steht zu vermuten, dass dies in ausgewählten an-deren Rechtsbereichen – etwa dem Steuerrecht oder dem Ar-beitsrecht – und in den (noch) nicht gemessenen Teilen desUmweltrechtes (insbesondere bei REACH) größer ausfallendürfte. Desweiteren sollte die Vollzugspraxis überprüft werden mitdem Ziel, durch Effizienzsteigerung in den VerwaltungsprozessenWartezeiten zu verringern, um auch auf diesem Wege die Un-ternehmen effektiv von bürokratieinduzierten Kosten zu ent-lasten. Da die Verwaltungspraxis regional unterschiedlich istund in der Hoheit der Länder und Gebietskörperschaften liegt,lassen sich keine einheitlichen Aussagen zum Kostensenkungs-potential treffen. Große Erträge würde das Standardkosten-Modell jedoch be-sonders dann abwerfen, wenn die Diskussion um Bürokratie-kosten zu einem Bestreben um bessere Regelsetzung insgesamtführen würde. Es ist offensichtlich, dass Bürokratiekosten nur

ein kleiner Teil der Gesamtkosten aus Regulierung sind unddass die Fokussierung auf diesen Teilbereich zwar politisch op-portun und ein gelungener erster Schritt sein mag, aber letzt-endlich eine ökonomisch fundierte Diskussion mit dem Zielguter Regelsetzung alle Aspekte der Regulierungen in Betrachtziehen muss. Dazu müssten die Kosten der Regulierung um-fassend erfasst und dem Nutzen aus Regulierung gegenübergestellt werden, mit dem Ziel den Nettonutzen aus Regulierungnicht nur positiv, sondern so groß wie möglich werden zu lassen. Eine solche umfassende Perspektive macht deutlich, dass dieHöhe der Bürokratiekosten an sich nicht entscheidend ist. Ent-scheidend ist vielmehr der Nettonutzen, der sich aus der zu-grundeliegenden Regulierung ergibt, auch wenn es den be-gründeten Verdacht gibt, dass Regulierungen mit hohen Bü-rokratiekosten in einer umfassenderen Analyse sich oft alswenig effizient herausstellen. Deswegen ist eine empirisch fundierte, methodisch wohldurch-dachte Gesetzes folgen abschätzung, die auch alternative Re-gulierungshöhen und –methoden in die Analyse einbeziehtund Potenziale zur Effizienzsteigerungen im Vollzug identifiziert,letztendlich unabdingbar, will man zu einer effizienten Nor-mensetzung und Normenumsetzung kommen.

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http://www.jusline.de/Chemikaliengesetz_(ChemG)_Langversion.html• http://www.labo-deutschland.de/ Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO)• http://www.pic.int/home.php Webseite der Rotterdamer Übereinkunft, Vereinte Nationen, UNEP, FAO (Zugriff 22.08.08). • http://www.reach-info.de/ Umweltbundesamt REACH Informationsportal (Zugriff 05.08.08)• http://www.rr.nl/ Internetauftritt Regiegroep Regeldruk der niederländischen Regierung, engl. Version:

http://www.ez.nl/english/Subjects/Reducing_the_regulatory_burden (letzter Zugriff 15.05.09)• http://www.umweltrat.de/ Sachverständigenrat für Umweltfragen• http://www.vrom.nl Internetauftritt des Ministerie van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer (nieder-

ländisches Ministerium für Wohnungswesen, Raumplanung und Umwelt), letzter Zugriff 14.07.09).

7.3 Gesetze und verordnungen

7.3.1 nationale Gesetze und verordnungen112

• 1. verordnung zur durchführung des Bundes-immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungs-anlagen, 1.BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614)

• 2. verordnung zur durchführung des Bundes-immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leicht-flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen, 2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändertdurch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758)

• 3. verordnung zur durchführung des Bundes-immissionsschutzgesetzes (Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter

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112 Abrufbar über http://bundesrecht.juris.de/index.html

flüssiger Kraft- oder Brennstoffe) (3. BImSchV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243)• 4. verordnung zur durchführung des Bundes-immissionsschutzgesetzes (Art. 1 d. V zur Neufassung und Änderung von

Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,4.BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 3 desGesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470)

• 5. verordnung zur durchführung des Bundes-immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Stör-fallbeauftragte - 5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9.September 2001 (BGBl. I S. 2331)“

• 10. verordnung zur durchführung des Bundes-immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und dieAuszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen, 10. BImSchV) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1342)

• 13. verordnung zur durchführung des Bundes-immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gastur-binenanlagen, 13. BImSchV) vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717 (2847)), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni2007 (BGBl. I S. 1002)

• 17. verordnung zur durchführung des Bundes-immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und dieMitverbrennung von Abfällen, 17. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633)

• 20. verordnung zur durchführung des Bundes-immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionenflüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen, 20. BImSchV) vom 27. Mai 1998(BGBl. I S. 1174), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247)

• 21. verordnung zur durchführung des Bundes-immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwas-serstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen, 21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730), geändertdurch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566)

• 26. verordnung zur durchführung des Bundes-immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder- 26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966)

• 27. verordnung zur durchführung des Bundes-immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattungvom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)

• 30. verordnung zur durchführung des Bundes-immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur biologischenBehandlung von Abfällen - 30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 317)

• 31. verordnung zur durchführung des Bundes-immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionenflüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen, 31. BImSchV)vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758)

• 32. verordnung zur durchführung des Bundes-immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung,32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung vom 6. März2007 (BGBl. I S.261)

• 34. verordnung zur durchführung des Bundes-immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung, 34.BImSchV) vom 6. März 2006 (BGBl. I S. 516)

• Gesetz über abgaben für das Einleiten von abwasser in Gewässer („Abwasser abgabengesetz“ - AbwAG) in der Fassung derBekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114)

• Gesetz über die umweltverträglichkeit von wasch- und reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz) vom 29.April 2007 (BGBl. I S. 600)

• Gesetz über den handel mit Berechtigungen zur Emission von treibhausgasen („Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz“)vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074)

• Gesetz über den nationalen zuteilungsplan für treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der zuteilungsperiode 2008bis 2012 („Zuteilungsgesetz 2012 - ZuG 2012“) vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788)

• Gesetz über den nationalen zuteilungsplan für treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der zuteilungsperiode 2005bis 2007 („Zuteilungsgesetz 2007 - ZuG 2007“) vom 26. August 2004 (BGBl. I S. 2211), geändert durch Artikel 8 des Gesetzesvom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704)“

• Gesetz über die umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. IS. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986)

• Gesetz zum ßchutz vor gefährlichen ßtoffen (Chemikaliengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008(BGBl. I S. 1146)“, Neufassung durch Bek. v. 2.7.2008 I 1146.

• Gesetz zum ßchutz vor schädlichen umwelteinwirkungen durch luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen undähnliche vorgänge („Bundes-Immissionsschutzgesetz“ – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470)

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Q u E l l E n v E r z E i c h n i ß

• Gesetz zum ßchutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur ßanierung von altlasten („Bundes-Bodenschutzgesetz“)vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214)

• Gesetz zur ausführung der verordnung (EG) nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des rates vom 19. märz2001 über die freiwillige Beteiligung von organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das umweltmanagementund die umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Umweltauditgesetz - UAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September2002 (BGBl. I S.3490), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S.399)

• Gesetz zur Einsetzung eines nationalen normenkontrollrates (NKRG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1866)• Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und ßicherung der umweltverträglichen Beseitigung von abfällen („Kreis-

laufwirtschafts- und Abfallgesetz“ – KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 5der Verordnung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986)

• Gesetz zur ordnung des wasserhaushalts („Wasserhaushaltsgesetz“ - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986)

• Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnungvom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)

• umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März2008 (BGBl. I S. 399)

• verordnung über anlagen zum umgang mit wassergefährdenden ßtoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung– VAwS) vom 18. Januar 2006 geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2008, Landesrecht aufgrund des BayrischenWassergesetzes, online http://www.lfu.bayern.de/wasser/fachinformationen/ doc/vaws.pdf

• verordnung über Betriebsbeauftragte für abfall (AbfBeauftrV) vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1913)• verordnung über deponien und langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), zuletzt

geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860).• verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter lösemittel (HKWAbfV) vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S.

1918), geändert durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)• verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter terphenyle und halogenierter monomethyl-

diphenylmethane (PCB/ PCT-Abfallverordnung - PCBAbfallV) vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), zuletzt geändert durchArtikel 3 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)

• verordnung über die Erhebung von daten zur aufstellung des nationalen zuteilungsplans für die zuteilungsperiode2008 bis 2012 (Datenerhebungsverordnung 2012 – DEV 2012) vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1572)“

• verordnung über die meldung von Biozid-Produkten nach dem chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung) vom 24.Mai 2005 (BGBl. I S. 1410), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1575 Die V tritt gem. §6 Satz 2 am 14.5.2010 außer Kraft.)“

• verordnung über die nachweisführung bei der Entsorgung von abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) vom 20. Oktober2006 (BGBl. I S. 2298), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)“

• verordnung über die verwertung von abfällen auf deponien über tage („Deponieverwertungsverordnung“ - DepVerwV)vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252)

• verordnung über ßicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von arbeitsmitteln und deren Benutzung beider arbeit, über ßicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger anlagen und über die organisation des betrieblichenarbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändertdurch Artikel 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261)

• verordnung über die zuteilung von treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der zuteilungsperiode 2005 bis 2007(„Zuteilungsverordnung 2007“ - ZuV 2007) vom 31. August 2004 (BGBl. I S. 2255)

• verordnung zum verbot von bestimmten die ozonschicht abbauenden halogenkohlenwasserstoffen (FCKW Halonver-botsverordnung, FCKWHalonVerbV) vom 6. Mai 1991, BGBl I 1991, 1090, zuletzt geändert durch Art. 398 V v. 29.10.2001I 2785

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Q u E l l E n v E r z E i c h n i ß

7.3.2 Eu-verordnungen (chronologisch sortiert)

• verordnung (EG) nr. 1488/1994 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertungder von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (EG-Altstoffverordnung) ABl. L 161 vom 29.6.1994, S. 3–11, Ende der Gültigkeit: 31/05/2008; Aufgehoben durch 32006R1907.

• verordnung (EG) nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbauder Ozonschicht führen, ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1 – 24.

• verordnung (EG) nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligungvon Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)(ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1) zuletzt berichtigt am 27.2.2007 ABl. L 60, S. 1 (761/2001).

• verordnung (EG) nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhrgefährlicher Chemikalien, (ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1376/2007 derKommission vom 23. November (ABl L 307, S. 14).

• verordnung (EG) nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl.L 104 vom 8.4.2004, S. 1–35).

• verordnung (EG) nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organischeSchadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7–49.

• verordnung (EG) nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung,Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemischeStoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, derVerordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG,93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1–851.

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a n h ä n G E

anhänge

anhang 1: die industriestruktur deutschlands 2006Die nachfolgende Tabelle gibt die Industriestruktur Deutschlands nach Bruttowertschöpfung zu Marktpreisen in Millionen € an.

tabelle 34: industriestruktur nach Bruttowertschöpfung

Wirtschaftszweig BWS AnteilBergbau 12577 2,6 %Ernährungsgewerbe 31242 6,4 %Tabakverarbeitung 12139 2,5 %Textilgewerbe 4038 0,8 %Bekleidungsgewerbe 2253 0,5 %Ledergewerbe 717 0,1 %Holzgewerbe (ohne Möbel) 4385 0,9 %Papiergewerbe 9584 2,0 %Verlags- und Druckgewerbe 15989 3,3 %Kokerei, Mineralölverarbeitung, H. v. Brutstoffen 40401 8,3 %H.v. chemischen Erzeugnissen 46433 9,5 %H.v. Gummi- und Kunststoffwaren 20314 4,2 %Glasgewerbe, Keramik, Steinen und Erden 12119 2,5 %Metallerzeugung und -bearbeitung 21787 4,5 %Herstellung von Metallerzeugnissen 34080 7,0 %Maschinenbau 67336 13,8 %H.v. Büromaschinen u Datenverarbeitungsgeräten 3611 0,7 %H.v. Geräten der Elektrizitätserzeugung und -verteilung 32774 6,7 %Rundfunk-und Nachrichtentechnik 10439 2,1 %Medizin-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Optik, H.v. Uhren 16503 3,4 %H.v. Kraftwagen und Kraftwagenteilen 68518 14,1 %Sonstiger Fahrzeugbau 10265 2,1 %H.v. Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten, Sportgeräten usw. 8853 1,8 %Recycling 900 0,2 %

Quelle: Statistisches Bundesamt (2008b), Tab. 1 und eigene Berechnung

anhang 2: die ßtruktur der chemischen industrie

tabelle 35: die ßtruktur der chemischen industrie

Größe nach Beschäftigtenzahl Anz. Firmen Beschäftigte in % BWS in % BWS pro Beschäftigten20 - 49 390 13.138 3,0 % 993.212 2,1 % 75.59850 - 99 373 26.489 6,1 % 2.207.379 4,8 % 83.332100 - 249 328 51.526 11,8 % 3.871.893 8,3 % 75.145250 - 499 164 58.248 13,4 % 5.417.421 11,7 % 93.007500 - 999 85 57.457 13,2 % 5.547.695 11,9 % 96.5541000 und mehr 64 228.697 52,5 % 28.395.389 61,2 % 124.162Insgesamt 1.404 435.554 100,0 % 46.432.990 100,0 % 106.607

Quelle: Statistisches Bundesamt (2008b), Tab. 3 u. eig. Berechnungen. BWS (Bruttowert schöpfung) in 1000 €; BWS pro Beschäftigten in €.

anhang 3: ßachanlageinvestitionen nach wirtschaftszweigenAls Approximation des Anteils der chemischen Industrie an den Fallzahlen der Gesamtwirtschaft bei den Informationspflichtendes Bundesimmissionsschutzgesetzes bietet sich der Anteil der chemischen Industrie an den Bruttoanlageinvestitionen derbetroffenen Wirtschaftszweige an. Das BImSchG kennt genehmigungsbedürftige Anlagen des Verarbeitenden Gewerbes (ohnedie Herstellung von Brutstoffen) und des Bergbaus (mit Ausnahme der unterirdischen Anlagen), die im Anhang zur 4. Bundes-immissions schutzverordnung aufgelistet werden. Die Bruttoanlageinvestitionen sind deshalb für eine Approximation besondersgeeignet, weil sie weder Investitionen in Bauten, Ausrüstungen noch in Lagerbestände enthalten und damit eine wesentlichengere Kategorisierung als die Bruttoinvestitionen darstellen. Um Effekte von branchenspezifischen Sonderkonjunkturenweitgehend auszuschalten, wird die Summe der Anlageinvestitionen je Branche über einen Zeitraum von fünf Jahren ermittelt(2001-2005). Dies ist der jüngste Zeitraum, für den für alle Wirtschaftszweige konsistent Daten online vorhanden sind. Aus diesenDaten werden branchenspezifische Investitionsquoten gebildet, indem die Summe aller getätigten Bruttoanlageinvestitionen

im Untersuchungszeitraum in einer Branche dividiert wird durch die Summe dieser Anlageinvestitionen in diesem Zeitraumaggregiert über alle betroffenen Branchen. Die betroffenen Branchen wurden anhand des Anhangs der vierten Immissions-schutzverordnung abgegrenzt – es werden nur solche Wirtschaftszweige erfasst, die die dort aufgelisteten Anlagen verwenden.113

Tabelle 36 gibt Auskunft über die branchenspezifischen Investitionsquoten der betroffenen Wirtschaftszweige:

tabelle 36: Bruttoanlageinvestitionen nach wirtschaftszweigen

Bruttoanlageinvestitionen (Mrd €, in jeweiligen Preisen), nur AnlagenWirtschaftbereiche (WZ2003) 2001 2002 2003 2004 2005 Summe Anteil

WZ-A Land- und Forstwirtschaft 6,13 6,20 5,67 5,88 6,42 30,30 0,077WZ-B Fischerei und Fischzucht 0,05 0,05 0,05 0,05 0,05 0,25 0,001WZ-C Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 0,93 1,04 1,02 1,20 1,24 5,43 0,014WZ-DA Ernährungsgewerbe und Tabakverarbeitung 5,15 5,36 5,19 5,34 5,17 26,21 0,067WZ-DB Textil- und Bekleidungsgewerbe 0,87 0,64 0,62 0,66 0,61 3,40 0,009WZ-DC Ledergewerbe 0,09 0,09 0,09 0,07 0,07 0,41 0,001WZ-DD Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln) 0,98 0,66 0,55 0,59 0,72 3,50 0,009WZ-DE Papier-, Verlags- und Druckgewerbe 5,62 5,19 5,04 5,48 5,15 26,48 0,068WZ-DF Kokerei, Mineralölverarbeitung, H.v. Brutstoffen 0,71 0,65 0,82 0,65 0,74 3,57 0,009wz-dG herstellung von chemischen Erzeugnissen 7,44 7,26 6,92 6,20 6,16 33,98 0,087WZ-DH Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren 2,99 2,67 2,62 2,70 2,47 13,45 0,034WZ-DI Glasgew., H.v. Keramik, Verarb. V.Steinen u.Erden 2,29 1,86 1,68 1,72 1,86 9,41 0,024WZ-DJ Metallerzeugung u.-bearb., H.v. Metallerzeugnissen 8,01 6,84 6,30 6,21 6,15 33,51 0,085WZ-DK Maschinenbau 6,42 5,60 5,16 5,32 5,49 27,99 0,071WZ-DL H.v. Büromasch.,DV-Geräte u.-Einr.,Elektrotechnik 10,84 7,50 6,30 6,82 6,92 38,38 0,098WZ-DM Fahrzeugbau 14,01 14,00 15,43 14,34 12,71 70,49 0,180WZ-DN H.v. Möbeln, Schmuck, Musikinstr. Usw., Recycling 1,24 1,11 0,98 1,00 1,04 5,37 0,014WZ-E Energie- und Wasserversorgung 12,30 12,09 11,37 11,89 12,17 59,82 0,153

Summe 391,95 1,000

Quelle: Statistisches Bundesamt Wiesbaden, https://www-genesis.destatis.de (Zugriff 30.08.08), eigene Berechnungen.

Der Anteil der chemischen Industrie beträgt 8,7 % und ist damit nach dem Fahrzeugbau, der Energie- und Wasserversorgungund der Elektrotechnik (inkl. EDV) der viertgrößte Branchenwert. Auf ähnliche Weise lässt sich auch der Anteil der chemischenIndustrie am Bruttoanlagevermögen derselben Branchen berechnen. Er beträgt zu Wiederbeschaffungspreisen für das Jahr2006 7,4 %. Dieser etwas geringere Wert lässt sich v.a. durch den höheren Wert für die Landwirtschaft erklären – sie hält 16 %des Bruttoanlagevermögens der betroffenen Branchen, tätigt aber nur 8 % der Bruttoanlageinvestitionen. Ähnliches gilt für dieEnergie- und Wasserversorgung mit 23 % des Anlagevermögens, aber nur 15 % der Anlageinvestitionen. Da die Landwirtschaftnicht im Zentrum des BImSchG steht (wohl aber das Ernährungsgewerbe, das gesondert erfasst wird), scheint der hier berechneteWert von 8,7 % realistischer und wird im Folgenden verwendet.

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113 Damit fehlen beispielsweise die Bruttoanlageinvestitionen des Dienstleistungsbereiches, etwa des Kreditgewerbes, des Grundstück- undWohnungswesens; es werden aber auch Investitionen der Energieerzeugung und der Landwirtschaft erfasst, die nicht dem VerarbeitendenGewerbe angehören. Die Investitionen der Herstellung von Brutstoffen (WZ 23.3) müssten eigentlich unberücksichtigt bleiben, da diese Anlagennicht durch das BImSchG geregelt sind. Leider gibt die Datenbank nur die Gesamtinvestitionen für die WZ 23 („Kokerei, Mineralölverarbeitung,Herstellung von Brutstoffen“) an, nicht aber die der Unterkategorien. Lediglich die Firmenzahl wird mit 49 angegeben, davon 4 in der Herstellungvon Brutstoffen. Gemessen am Investitionsanteil des WZ 23 von weniger als einem Prozent sollte der Fehler vernachlässigbar sein. Ähnlichesgilt für die unterirdischen Anlagen des Bergbaus, die abgezogen werden müssten; auch hier scheint der Fehler angesichts des Investitionsanteilsdes gesamten Bergbaus von 1,4 % vernachlässigbar.

anhang 4: Betriebszahlen nach wirtschaftszweigen

Die nachfolgende Tabelle 37 zeigt die Anzahl der Betriebe (nicht Unternehmen!) und ihren relativen Anteil nach Wirtschaftszweigenfür das Produzierende Gewerbe (Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und der Gewinnung von Steinen und Erden). Der Anteilder chemischen Industrie an den Betrieben des Produzierenden Gewerbes beträgt 4,1 %.

tabelle 37: anzahl der Betriebe nach wirtschaftszweigen

WZ 2003 Wirtschaftszweig Anzahl Betriebe Anteil10 Kohlenbergbau,Torfgewinnung- 80 0,00211 Gew.v.Erdöl u.Erdgas, Erbrg.verb.Dienstleistg. 42 0,00114 Gew.v.Steinen u.Erden, sonst.Bergbau 826 0,01815 Ernährungsgewerbe 5608 0,12516 Tabakverarbeitung 32 0,00117 Textilgewerbe 883 0,02018 Bekleidungsgewerbe 392 0,00919 Ledergewerbe 184 0,00420 Holzgewerbe (oh.H.v.Möbeln) 1070 0,02421 Papiergewerbe 951 0,02122 Verlags-, Druckgewerbe, Vervielfältigung 2615 0,05823 Kokerei,Mineralölverarbeitung,H.v.Brutstoffen 73 0,00224 h. v. chemischen Erzeugnissen 1853 0,04125 H.v.Gummi-u.Kunststoffwaren 3037 0,06826 Glasgewerbe,H.v.Keramik, Verarb.v.Steinen u.Erden 3014 0,06727 Metallerzeugung u.-bearbeitung 1060 0,02428 H.v.Metallerzeugnissen 6740 0,15129 Maschinenbau 7121 0,15930 H.v.Büromasch.,DV-Gerät u.-einr. 180 0,00431 H.v.Geräten d.Elektriz. erzg.,-verteilung u.ä. 2437 0,05432 Rundfunk-u.Nachrichtentechnik 692 0,01533 Medizin-, Mess-, Steuer- u. Regelungstechnik, Optik 2304 0,05134 H.v.Kraftwagen u. Kraftwagenteilen 1281 0,02935 Sonst.Fahrzeugbau 421 0,00936 H.v.Möbeln, Schmuck, Musikinstr., Sportger.usw 1599 0,03637 Recycling 256 0,006

insgesamt 44751 1,000

Quelle: Statistisches Bundesamt (2008e) Produzierendes Gewerbe, Beschäftigte, Umsatz und Investitionen der Unternehmen und Betriebedes Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden 2006, eigene Berechnungen. Die Erhebungs-gesamtheit umfasst alle Unternehmen mit 20 Beschäftigten und mehr und deren Betriebe.

anhang 5: der relative Energieverbrauch nach wirtschaftszweigenDer Anteil der chemischen Industrie am Energieverbrauch des Produzierenden Gewerbes wird anhand der untenstehendenTabelle 38 abgeschätzt. Für den Kontext der 13. BImSchV wird davon ausgegangen, dass Großfeuerungsanlagen im Dienstlei-stungsgewerbe und in der Landwirtschaft nicht existieren.

tabelle 38: der Energieverbrauch nach wirtschaftszweigen

Energieverbrauch: Deutschland, Jahre, Produktionsbereiche (TJ)Produktionsbereiche Jahr

2001 2002 2003 2004 2005 Summe AnteilLandwirtschaft, gewerbliche Jagd 171413 167295 165317 165587 167477Forstwirtschaft 5509 5357 4828 4396 4310Fischerei und Fischzucht 2451 2489 2355 1966 1948Kohlenbergbau, Torfgewinnung 46222 47667 51347 43079 43047 231362 0,008Gew. v. Erdöl u.Erdgas, Erbringung verb.Dienstleistg. 22070 19787 20186 22031 22836 106910 0,004Erzbergbau 318 301 331 361 339 1650 0,000Gewinnung v. Steinen u. Erden, sonst. Bergbau 33401 31956 32772 36083 34418 168630 0,006Ernährungsgewerbe 364151 366202 388061 391843 390504 1900761 0,063Tabakverarbeitung 5453 5398 5930 6483 6323 29587 0,001Textilgewerbe 83326 76781 78375 79388 78430 396300 0,013Bekleidungsgewerbe 14082 12871 13209 12079 12165 64406 0,002

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tabelle 38 (Fortsetzung): der Energieverbrauch nach wirtschaftszweigen

Energieverbrauch: Deutschland, Jahre, Produktionsbereiche (TJ)Produktionsbereiche Jahr

2001 2002 2003 2004 2005 Summe AnteilLedergewerbe 7322 6742 6302 6146 6262 32774 0,001Holzgewerbe (ohne Herst. v. Möbeln) 67609 64115 63823 63813 65699 325059 0,011Papiergewerbe 320010 314166 319629 347197 372977 1673979 0,055Verlags- und Druckgewerbe, Vervielfältigung 95987 91882 90885 86439 85567 450760 0,015Kokerei, Mineralölverarbeitung, Herst v.Brutstoffen 337985 350161 383837 391468 381187 1844638 0,061Chemische Industrie 1705666 1727863 1703560 1683448 1684417 8504954 0,282Herst.v. Gummi- u. Kunststoffwaren 197172 193010 200770 217653 205498 1014103 0,034Glasgewerbe, Keramik, Verarb. v. Steinen u. Erden 409641 383705 402124 362176 369233 1926879 0,064Metallerzeugung u. -bearbeitung 1022505 1008721 1045765 1099119 1066330 5242440 0,174Herst.v. Metallerzeugnissen 186053 184837 206105 201015 196272 974282 0,032Maschinenbau 175744 167751 188428 190557 187211 909691 0,030Herst.v. Büromasch., DV-Gerät. u. -einrichtungen 12157 11628 10751 10685 10672 55893 0,002Herst.v.Geräten d. Elektriz.erzg.,-verteilung u.ä. 81956 74975 84404 85296 86924 413555 0,014Rundfunk-, Fernseh- u.Nachrichtentechnik 38302 35694 36663 37329 37596 185584 0,006Medizin-, Mess-, Steuer- u.Regelungstechnik, Optik 38170 36542 38583 39912 39654 192861 0,006Herst.v. Kraftwagen u. Kraftwagenteilen 236844 237584 245627 265343 262791 1248189 0,041Sonstiger Fahrzeugbau 37223 37855 37475 39414 38919 190886 0,006Herst. v. Möbeln, Schmuck, Musikinstr., Sportgerät.usw. 51809 47123 48257 45774 49341 242304 0,008Recycling 9757 9340 9111 9211 9137 46556 0,002Energieversorgung 15363 15308 14727 14891 14469 74758 0,002Wasserversorgung 40702 41421 38623 38366 37140 196252 0,007Baugewerbe 299487 285558 270509 268078 255819 1379451 0,046Kfz-Handel, Instandh. u. Rep. v. Kfz, Tankstellen 136448 135639 131185 127266 126498Handelsvermittlung u. Großhandel (ohne Kfz) 161819 152673 142266 144143 144601Einzelhandel (o.Kfz u.Tankst.), Rep. v.Gebrauchsg. 359919 351846 335444 322935 309952Gastgewerbe 169483 170467 161035 156463 152920Landverkehr, Transport in Rohrfernleitungen 365620 361427 357719 363904 373120Schifffahrt 57583 56760 57131 48033 49649Luftfahrt 360424 357313 362747 395094 435511Hilfs- / Nebentätigk. f. d. Verkehr, Verkehrsverm. 147123 142612 144749 152452 163916Nachrichtenübermittlung 63926 67884 66170 68858 66301Kreditgewerbe 70752 69885 65236 60213 57781Versicherungsgewerbe 23945 25124 22729 21331 19651Kredit- und Versicherungshilfsgewerbe 15251 12597 17688 17460 18683Grundstücks- und Wohnungswesen 47010 47880 44190 43849 42682Vermietung bewegl. Sachen o. Bedienungspersonal 32145 31550 30281 30830 30388Datenverarbeitung und Datenbanken 33201 33508 32037 31913 31217Forschung und Entwicklung 32743 35315 35225 34491 35591Erbrg. v. Dienstleistungen überw. f. Unternehmen 182956 179196 173794 174632 170887Öffentl. Verw., Verteidigung, Sozialversicherung 300025 290966 284433 268954 258858Erziehung u. Unterricht 187155 186732 184438 181272 176248Gesundheits-, Veterinär- u. Sozialwesen 233310 239309 238732 237694 230086Abwasser-, Abfallbeseitigung u. sonst. Entsorgung 32283 33063 32294 30802 34333 162775 0,005Interessenvertr., kirchl. u. sonst. relig. Verein. 21200 19962 19218 18420 18006Kultur, Sport und Unterhaltung 146691 150783 146582 152097 147388Erbringung v. sonst. Dienstleistungen 71394 71779 65938 64454 64391Konsum der privaten Haushalte im Inland 5039118 4899056 4908085 4864302 4717666Summe 30188229 1

Quelle: Destatis (2008), Genesis Datenbank, eigene Berechnungen, (C)opyright Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2008

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anhang 6: unternehmenszahlen nach wirtschaftszweigen

Die nachfolgende Tabelle 39 zeigt die Struktur des Produzierenden Gewerbes hinsichtlich der Unternehmenszahlen und desBruttoproduktionswertes. Für die Analyse des Anteils der chemischen Industrie an den gesamten Fallzahlen der 31. BImSchV schätzen wir den Anteil derchemischen Industrie an den von der 31. BImSchV betroffenen Wirtschaftszweigen sowohl hinsichtlich der Unternehmenszahlals auch des Bruttoproduktionswertes. Diese Form der Abschätzung geschieht aus folgendem Grund: Die Zahl der Anlagen zurBeschichtung richtet sich nach dem Bedarf der Industrie nach Beschichtungen; dieser wird mit dem Bruttoproduktionswert ab-geschätzt.114 Gleichzeitig werden Verbundvorteile dazu führen, dass in größeren Unternehmungen weniger Anlagen zurBeschichtung relativ zum Bruttoproduktionswert vorgehalten werden als in kleineren Unternehmungen. Die dadurch notwendigeKorrektur der Abschätzung wird erreicht, indem die relative Unternehmenszahl in die Abschätzung einbezogen wird.Die in der 31. BImSchV erfassten Tätigkeiten sind:

1. Reproduktion von Text oder von Bildern2. Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten3. Textilreinigung4. Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen5. Fahrzeugreparaturlackierung6. Beschichten von Bandblech7. Beschichten von Wickeldraht8. Beschichten von sonstigen Metall oder Kunststoffoberflächen9. Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen10. Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien oder Papieroberflächen11. Beschichten von Leder12. Holzimprägnierung13. Laminierung von Holz oder Kunststoffen14. Klebebeschichtung15. Herstellung von Schuhen16. Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln,

Klebstoffen oder Druckfarben17. Umwandlung von Kautschuk18. Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl19. Herstellung von Arzneimitteln

Es werden also nur solche Wirtschaftszweige zur Abschätzung des Anteils der chemischen Industrie herangezogen, in denensolche Tätigkeiten in nennenswertem Umfang auftreten.

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114 Eine solche Abschätzung impliziert, dass das Verhältnis des Bedarfs an Beschichtungen zum BPW annähernd konstant über alle Wirtschaftszweigeist. Dies mag für die Druckindustrie nicht gelten.

tabelle 39: anzahl der unternehmen und Bruttoproduktionswert nach wirtschaftszweigen

Beschäftigte, Umsatz, Produktionswert und Wertschöpfung der Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe: Deutschland, Wirtschaftszweige(WZ2003 2-Steller)Kostenstrukturerhebung im Verarbeitenden Gewerbe, BergbauWZ2003 (2-Steller): Kostenstruktur Verarbeitenden Gewerbe

Unternehmen BruttoproduktionswertAnzahl Anteil Tsd. EUR Anteil

WZ-10 Kohlenbergbau, Torfgewinnung 32 4.193.371WZ-11 Gew. v. Erdöl u. Erdgas, Erbrg. verb. Dienstleist. 17 3.954.310WZ-12 Bergbau auf Uran- und Thoriumerze - -WZ-13 Erzbergbau - -WZ-14 Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau 359 4.429.048WZ-15 Ernährungsgewerbe 4980 0,156 138.589.794 0,104WZ-16 Tabakverarbeitung 24 20.862.697WZ-17 Textilgewerbe 798 0,025 13.183.419 0,010WZ-18 Bekleidungsgewerbe 359 0,011 9.253.895 0,007WZ-19 Ledergewerbe 164 0,005 3.021.857 0,002WZ-20 Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln) 987 0,031 17.556.756 0,013WZ-21 Papiergewerbe 808 0,025 34.921.797 0,026WZ-22 Verlags-, Druckgewerbe, Vervielfältigung 2397 0,075 42.403.194 0,032WZ-23 Kokerei, Mineralölverarbeitung, H.v. Brutstoffen 49 124.639.339wz-24 herstellung von chemischen Erzeugnissen 1404 0,044 163.599.924 0,123WZ-25 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren 2602 0,081 65.614.069 0,049WZ-26 Glasgew., H.v.Keramik, Verarb. v. Steinen u.Erden 1544 0,048 36.685.470 0,028WZ-27 Metallerzeugung und -bearbeitung 896 0,028 99.069.843 0,074WZ-28 Herstellung von Metallerzeugnissen 6135 0,192 93.834.017 0,070WZ-29 Maschinenbau 5951 0,186 198.389.739 0,149WZ-30 H.v. Büromaschinen, DV- Geräten u. -Einrichtungen 158 0,005 16.517.447 0,012WZ-31 H.v. Geräten d. Elektriz.erzeug., -verteilung u.Ä. 1917 104.748.040

WZ-32 Rundfunk- und Nachrichtentechnik 537 49.451.114

WZ-33 Medizin-, Mess-, Steuertechnik, Optik, H.v. Uhren 2028 39.753.174

WZ-34 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen 993 0,031 337.516.499 0,253WZ-35 Sonstiger Fahrzeugbau 311 0,010 33.761.473 0,025WZ-36 H.v. Möbeln, Schmuck, Musikinstr., Sportger. usw. 1455 0,046 27.515.159 0,021WZ 37 Recycling 164 5.569.934

Quelle: Destatis, genesis-online, Beschäftigte, Umsatz, Produktionswert und Wertschöpfung der Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe:Deutschland, Wirtschaftszweige (WZ2003 2-Steller) Kostenstrukturerhebung im Verarb. Gewerbe, Bergbau, eigene Berechnungen (Zugriff11.9.08). Nur für die zur Anteilsberechnung herangezogenen Wirtschaftszweige werden Anteile ausgewiesen. Die anderen WZ haben Wertenur für BWS und Unternehmenszahl.

Der zur Abschätzung der Fallzahlen verwendete Anteil der chemischen Industrie wird als Mittelwert aus dem Anteil an den Un-ternehmen und dem Anteil am Bruttoproduktionswert gebildet. Er beträgt 8,4 %.

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anhang 7: wasserbenutzung nach wirtschaftszweigen

Die sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz ergebenden Berichtspflichten sind im Wesentlichen an die Wasserbenutzung gekoppelt.Die Wasserbenutzung umfasst das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, das Aufstauen undAbsenken von oberirdischen Gewässern, das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den Zustanddes Gewässers oder auf den Wasserabfluss einwirkt, das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer, in Kü-stengewässer, oder in das Grundwasser und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (§ 3WHG). Die teuersten IPs betreffen den Gewässerschutzbeauftragten und seine Aufgaben. Die Einrichtung eines Gewässerschutz-beauftragten ist aber an die Einleitung von Abwasser im Umfang von mindestens 750 Kubikmeter gebunden. Daher ist der Anteilder Abwassermenge der chemischen Industrie am gesamten Abwasser ein guter Näherungswrt für den Anteil der Fallzahlen fürdie IPs aus dem WHG, der auf die Chemie entfällt. Das Statistische Jahrbuch 2008 des Statistischen Bundesamtes gibt Auskunftüber die Abwassermengen nach Wirtschaftszweigen für das Jahr 2004. Nachfolgende Tabelle 40 ist ein Auszug aus derentsprechenden Tabelle 12.3.6 des Statistischen Jahrbuchs 2008.

tabelle 40: abwassereinleitung 2004 nach wirtschaftszweigen

Wirtschaftszweig Mio. m3 Anteil in %Insgesamt 39.185 100,0davon Öffentliche Abwasserbeseitigung 9.410 24,0C Bergbau u. Gewinnung v. Steinen u. Erden 1.969 5,0D Verarbeitendes Gewerbe 5.758 14,7

DA Ernährungsgewerbe u. Tabakverarbeitung 367 0,9DB Textil- und Bekleidungsgewerbe 31 0,1DC Ledergewerbe 2 0,0DD Holzgewerbe (ohne H. v. Möbeln) 6 0,0DE Papier-, Verlags- und Druckgewerbe 504 1,3DF Kokerei, Mineralölverarbeitung, H. u. Verarbeitung v. Spalt- u. Brutstoffen 172 0,4dG chemische industrie 3.582 9,1DH H. v. Gummi- u. Kunststoffwaren 77 0,2DI Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung v. Steinen u. Erden 124 0,3DJ Metallerzeugung u. -bearbeitung, H. v. Metallerzeugnissen 675 1,7DK Maschinenbau 61 0,2DL H v Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten u. -einrichtungen; Elektrotechnik, Feinmechanik u Optik 85 0,2DM Fahrzeugbau 68 0,2DN H v. Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spielwaren u. sonst. Erzeugnissen; Recycling 4 0,0

Wärmekraftwerke für die öffentliche Versorgung 22.048 56,3

Quelle: Statistisches Jahrbuch 2008, Tabelle 12.3.6., eigene Berechnungen.

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anhang 8: Berechnung des anteils der chemischen industrie an den iPs des abfallrechtes

Nach Auskunft des Verbandes der Chemischen Industrie betreibt die chemische Industrie ca. 20 werkseigene Deponien.115 Esgab 2006 insgesamt 1.740 Deponien, davon waren 72 Deponien für Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen und 28Deponien für Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen (Statistisches Bundesamt 2008f, Tab. 2). Damit betreibt die chemischeIndustrie ein Fünftel ihrer Deponien selbst. Die Deponien für chemischen Abfall machen somit 5,8 % aller Deponien aus, die 20von der chemischen Industrie selbst betriebenen Deponien entsprechen 1,1 % aller Deponien. Informationen über die Anteileder chemischen Industrie an anderen Anlagentypen, z.B. Abfallbehandlungsanlagen stehen nicht zur Verfügung.116 Allerdingsgibt das Statistisches Bundesamt (2008f, Tabelle 1.3) Aufschluss über die Verteilung der Abfallentsorgungsanlagen insgesamt.Diese Informationen sind in Tabelle 41 aufgeführt. Abhängig davon, ob die Anlagenzahl oder die Abfallmenge als relevanterachtet werden entfällt auf die chemische Industrie ein Anteil zwischen 2 % und 3,4 %. Insoweit also die NACE Klassifikation O(Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen, hier Abfallbeseitigung und sonstige Entsorgung)und I (entsprechende Transportdienstleistungen) angegeben sind, wird von den Fallzahlen 2,5 % der chemischen Industriezugeordnet. Dies ist eine sehr konservative Abschätzung, da ja der gesamte Abfall an chemischen Produkten letztendlich bei derchemischen Industrie kostenwirksam wird in dem Maße, in dem die Entsorger diesen Kostenfaktor an ihre Kunden weitergebenkönnen.117

tabelle 41: abfallentsorgungsanlagen insgesamt 2006, input nach wirtschaftszweig des anlagenbetreibersNACE Wirtschaftszweig Entsorgungs- Input davon Anteil

anlagen aus Produk- angelie- angelie - der Ent- Inputinsgesamt tion im fert aus fert aus sorgungs-

gleichen dem In- dem Aus- anlagenBetrieb land land

Alle WZ Alle WZAnzahl In 1000 t Anteil

Insgesamt 8398 154666,6 20978,4 129623,1 4065,0 1,000 1,000A Land- und Forstwirtschaft 279 677,5 109,9 539,9 27,6 0,033 0,004C Bergbau und Gewinnung von

Steinen und Erden 86 8008,4 5373,1 2559,0 76,3 0,010 0,052D Verarbeitendes Gewerbe 1931 35812,7 12773,3 21593,0 1446,3 0,230 0,232

darunterDD Holzgewerbe (ohne

Herstellung von Möbeln) 176 1906,5 956,9 910,1 39,5 0,021 0,012DE Papier-, Verlags- und

Druckgewerbe 37 2804,6 2448,3 354,9 1,4 0,004 0,018dG herstellung von

chemischen Erzeugnissen 171 5238,6 3111,2 1948,8 178,7 0,020 0,034DI Glasgewerbe, Herstellung von

Keramik,Verarbeitung von Steinen und Erden 100 4049,9 419,1 3401,2 229,5 0,012 0,026

DM Fahrzeugbau. 41 310,6 244,6 66,0 - 0,005 0,00237 Recycling 806 13057,2 38,1 12318,7 700,4 0,096 0,084E Energie- und Wasser-

versorgung 195 9856,6 694,8 8785,4 376,4 0,023 0,064F Baugewerbe 157 1511,9 288,2 1209,0 14,7 0,019 0,010G Handel; Instandhaltung und

Reparatur von Kraftfahrzeugenund Gebrauchsgütern 1126 5958,9 14,0 5806,2 138,7 0,134 0,039

L Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung 765 3507,3 44,3 3451,8 11,1 0,091 0,023

O Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen 3623 87710,6 1634,9 84107,0 1968,7 0,431 0,567darunter

90 Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstige Entsorgung 3599 87620,4 1628,4 84023,3 1968,7 0,429 0,567Sonstige WZ 236 1622,8 45,9 1571,7 5,1 0,028 0,010

37, 90 NachrichtlichRecycling und Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstige Entsorgung zusammen 4405 100677,7 1666,5 96342,1 2669,1 0,525 0,651

Quelle: Statistisches Bundesamt (2008f, Tabelle 1.3), eigene Berechnungen.a bezieht sich auf alle Anlagen, d.h. alle Anlagen sind rd. 1,5 mal die Zahl der Anlagen in den WZ C, D, F und O.

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Schwieriger wird eine Abschätzung bei denjenigen IPs des KrW/AbfG, die sich auf alle Wirtschaftszweige oder das VerarbeitendeGewerbe und andere Wirtschaftzweige beziehen. Hier wird eine Abschätzung anhand der erzeugten Abfallmenge vorgenommen.Diese wird in einer Erhebung des Statistischen Bundesamtes abgeschätzt, das allerdings Kleinbetriebe nicht befragt (StatistischesBundesamt 2008g). Außerdem werden die Abfälle der Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht, Baugewerbe, Bergbauund Gewinnung von Steinen und Erden sowie die Siedlungsabfälle aus privaten Haushalten in die Erhebung nicht einbezogen.

tabelle 42: abfallerzeugung nach wirtschaftszweigen

Wirtschaftszweig Erzeugte Abfallmenge in 1000 t Anteilin %insgesamt 61 538,0 100Produzierendes Gewerbe (da - dn) 47842,8 78Metallerzeugung/-bearbeitung, Herstellung von Metallerzeugnissen (DJ) 12545,0 20Papier-, Verlags- und Druckgewerbe (DE) 7240,1 12Ernährungsgewerbe und Tabakverarbeitung (DA) 6456,3 10herstellung von chemischen Erzeugnissen (dG) 5898,7 10Fahrzeugbau (DM) 4443,7 7Glasgewerbe, Herstellung v. Keramik, Verarb v. Steinen u. Erden (DI) 3002,7 5Maschinenbau (DK) 2481,2 4Holzgewerbe, ohne Herstellung von Möbeln (DD) 2477,1 4Sonstige Branchen (DB, DC, DF, DH, DL, DN ohne 37) 3297,9 5Energie- und wasserversorgung (Ea) 5104,9 8dienstleistungen (Ga – Qa) 8590,3 14Darunter Verkehr- und Nachrichtenübermittlung (IA) 3 931,1 6Kredit- und Versicherungsgewerbe (JA) 118,3 0

Quelle: Statistisches Bundesamt (2008g, S. 5)

Allerdings ist dies nur ein Teil des gesamten Abfallaufkommens. Die Abfallbilanz 2006 weist folgende Größen aus.

Art des Abfalls Abfallaufkommen in 1000 t Anteil (%)Siedlungsabfälle insgesamt 46 426 13,6Bergematerial aus dem Bergbau 41 954 12,3Abfälle aus Produktion und Gewerbe 54 785 16,1Bau- und Abbruchabfälle 197 735 58,0Zusammen (Nettoaufkommen) 340 899 100

Quelle: Statistisches Bundesamt (2009)

Ein Teil des Bau- und Abbruchabfalls ist gewerblich bedingt, wird aber in der Abfallbilanz nicht unter der Rubrik „Abfälle ausProduktion und Gewerbe“ geführt. Der Bericht „Erzeugung von Abfall“ (Statistisches Bundesamt 2008g) weist Ergebnisse einerBefragung von 20.000 Unternehmen aus, die ergibt, dass 19,5 % der gesamten gewerblichen Abfallmenge der erfassten Wirt-schaftszweige (vgl. Tabelle 42) aus Bau- und Abbruchabfällen bestand. Also wird die Zahl des Abfalls aus Produktion und Gewerbeum 20 % erhöht, so dass rund 20 % des Gesamtabfalls aus Abfällen aus Produktion und Gewerbe besteht. Davon entfallenwiederum ca. 10 % auf die chemische Industrie. Damit wird, wenn alle Sektoren (inklusive des Abfallbeseitigungssektors unddes Bausektors NACE F) von einer IP erfasst werden, der Anteil der chemischen Industrie mit 2 % abgeschätzt. Tabelle 43 listetdie IPs aus dem KrW/AbfG mit den jeweiligen NACE Bereichen auf und gibt den so ermittelten Anteil der chemischen Industriewieder.

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115 Email von Herrn Dr. Arno Rothert vom 27.7.2008. 116 Im Jahre 2006 gab es insgesamt 599 chemisch/physikalische Behandlungsanlagen (die natürlich den Abfall auch aus anderen Wirtschaftszweigenbehandeln und aufnehmen), von denen 95 Anlagen Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen behandelten und 132 Abfälle aus orga-nisch-chemischen Prozessen behandelten (Statistischen Bundesamt 2008f, Tabelle 5).117 Ist das Verhältnis der chemischen Industrie zugeordneten Abfallentsorgungsanlagen zu den Abfallentsorgungsanlagen für Chemieabfälleinsgesamt genauso wie bei den Deponien – es liegen hierzu keine Angaben vor – so könnten im Fall vollständiger Kostenüberwälzung also dieKosten aus den IPs des KrW/AbfG fünfmal so hoch ausfallen wie hier angegeben.

tabelle 43: Berechnung des anteil der chemischen industrie an den iPs der Krw/abfGIdent.Nr. Informationspflicht Paragraf NACE Anteil Begründung

ChemieKreislaufwirtschafts- und abfallgesetz2006100909145310 Anzeige derjenigen Person einer Kapital- oder Entspricht der Abschätz-

Personengesell schaft, die die Pflichten des zung für das BImSchG, Betreibers einer genehmigungs bedürftigen auf den § 53(1) rekur-Anlage i.S.d. § 4 BImSchG oder des Besitzers riert. Anteil an Brutto-i.S.d. § 26 wahrnimmt § 53 Abs. 1 alle 8,7 % anlage investitionen,

vgl. Tabelle 362006100909145314 Erstellung von Abfallwirtschafts konzepten Betrifft nur öffentlich-

und Abfallbilanzena § 19 Abs. 5 -O 0 rechtliche Entsorgungs-träger

200610090914531 Nachweis des gewerblichen Einsammlers Entspricht dem Anteil ggü öff.rechtl. Entsorgungsträger, dass die der chemischen Induüberwachungsbedürftigen und nicht über strie an der Abfallentsorwach ungsbedürftigen Abfälle zur Verwer tung gung, die von ihr selbst einer ordnungsgemäßen und schadlosen betrieben wird

200610090914537 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung Betrifft “Müll-Makler”für Vermittlungsgeschäfte § 50 Abs. 1 -D-G-O 2,5 % Entspricht dem Anteil

der chemischen Industrie an der Abfallentsorgung, die von ihr selbst betrieben wird

200610090914536 Antrag auf Erteilung einer §§ 49 Abs. 1, Entspricht dem Anteil Transportgenehmigung 50 Abs.2c -C-D-F-O 2 % des Abfallaufkommens

2006100909145312 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Entspricht Anteil an Abfall § 54 Abs.1b -C-D-F-O 4,4 % überwachungspflichti

gem Abfall, vgl. Begründung für IP der AbfBeauftrV

200610261455004 Auskunft zu Überwachungsobjekten § 40 Abs. 2 2 % Entspricht dem Anteil des Abfallaufkommens

200610261512154 Mitteilung von Angaben aus fakultativen § 44 Abs. 1 Entspricht dem Anteil Registern Satz 1 Nr. 1 -O 2,5 % der chemischen Indu

strie an der Abfallentsorgung, die von ihr selbst betrieben wird

200610261455001 Antrag auf Freistellung von Überwachungs- Entspricht dem Anteil pflichten § 25 Abs. 3 alle 2 % des Abfallaufkommens

2006102614550011 Vorlage von Registern § 42 Abs. 4 alle 2 % Entspricht dem Anteil des Abfallaufkommens

200610261512153 Vorlage fakultativer Register § 44 Abs.1 Entspricht dem Anteil Satz 1 Nr.1 -O 2,5 % der chemischen Indu

strie an der Abfallentsorgung, die von ihr selbst betrieben wird

200610261455002 Anzeige Rücknahme von Produktabfällen § 25 Abs. 2 -I-O 2,5 % Entspricht dem Anteil der chemischen Industrie an der Abfallentsorgung, die von ihr selbst betrieben wird (vgl. obigen Text)

2006102614550012 Vorlage von Registern der Entsorger Entspricht dem Anteil und Beförderer § 42 Abs. 4 alle 2 % des Abfallaufkommens

200610261455009 Mitteilungspflichten zu bestimmten Angaben Entspricht dem Anteil aus Registern der Erzeuger/Besitzer § 42 Abs. 4 alle 2 % des Abfallaufkommens

2006102614550010 Mitteilungspflichten zu bestimmten Angaben Entspricht dem Anteil aus Registern der Entsorger und Beförderer § 42 Abs. 4 -I-O 2,5 % der chemischen Indu

strie an der Abfallentsorgung, die von ihr selbst betrieben wird

Die nachfolgende Tabelle 44 schlüsselt die Abfallmengen, die dem Überwachungsverfahren unterliegen, nach Wirtschaftszweigenauf. Hierbei handelt es sich um gefährliche Stoffe. Tabelle 44 ist ein Auszug aus Tabelle 19.1 des Statistischen Bundesamts(2008f).

76

tabelle 44: herkunft der abfallmengen, die dem überwachungsverfahren unterliegen, nach wirtschaftszweigen, 2005

WZ Wirtschaftszweig Abfallerzeuger Menge MengenanteilAnzahl in 1000t in %

insgesamt 25 795 22 144,2 1A, B Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht 185 26,0 0,001C Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 240 248,8 0,011D Verarbeitendes Gewerbe 9 605 5 588,9 0,252DA Ernährungsgewerbe und Tabakverarbeitung 203 37,8 0,002DB Textil- und Bekleidungsgewerbe 74 25,9 0,001DC Ledergewerbe 10 0,3 0,000DD Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln) 241 53,4 0,002DE Papier-, Verlags- und Druckgewerbe 430 35,8 0,002DF Kokerei, Mineralölverarbeitung, Herstellung und

Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen 90 265,5 0,012DG Herstellung von chemischen Erzeugnissen 1 142 1 253,9 0,057DH Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren 520 84,2 0,004DI Glasgewerbe, Herstellung v. Keramik,

Verarbeitung v. Steinen u. Erden 337 191,3 0,009DJ Metallerzeugung und -bearbeitung,

Herstellung von Metallerzeugnissen 2 766 1 485,9 0,067DK Maschinenbau 1 367 247,0 0,011DL Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten

und -einrichtungen; Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik 797 136,9 0,006DM Fahrzeugbau 720 448,3 0,020DN Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten,

Sportgeräten, Spielwaren und sonst. Erzeugnissen; Recycling 908 1 322,6 0,060E Energie- und Wasserversorgung 804 817,1 0,037F Baugewerbe 3 391 1 580,3 0,071G Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

und Gebrauchsgütern 2 869 1 073,9 0,048I Verkehr und Nachrichtenübermittlung 1 214 1 459,9 0,066K Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung

beweglicher Sachen, Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen, a. n. g. 1 449 1 812,7 0,082

L Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung 2 305 2 114,0 0,095O Erbringung von sonstigen öffentlichen und

persönlichen Dienstleistungen 2 987 6 806,5 0,307Übrige Wirtschaftszweige 746 616,0 0,028

Quelle: Statistisches Bundesamt (2008f, Tab. 19.1), eigene Berechnungen.

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anhang 9: Berechnung des anteils der chemischen industrie an den iPs des umweltstatistikgesetzes

Die nachfolgende Tabelle 45 zeigt die Abschätzung des Anteils der chemischen Industrie an den Informations- und Berichtspflichtendes Umweltstatistikgesetzes auf. Die IPs betreffen z.T. sehr unterschiedliche Wirtschaftszweige.

tabelle 45: abschätzung des anteils der chemischen industrie an den iPs des ußtatG

Ident.Nr. Informationspflicht Paragraf NACE Anteil BegründungChemie

200608311702056 Erhebung der Einsammlung und Betrifft nur Handel und Abfallentsorger Rücknahme von Verpackungen § 5 Abs. 2 -G-O 0 für Verpackungen

200608311702055 Erhebung über die Aufbereitung Betrifft nur Betreiber von Anlagen zur und Verwertung von Bau- und Aufbereitung und Verwertung von Bau- Abbruch abfällen § 5 Abs. 1 -F-O 0 und Abbruchabfällen

2006083117020512 Erhebung der laufenden Auf- § 11 Abs. 1wen dungen für den Umweltschutz Nr. 2 -C-D-E 4,0 % Abschätzung nach Anzahl der Betriebe

2006083117020510 Erhebung bestimmter klimawirk samer Stoffe § 10 Abs. 1 A-B-C-D- 2 % Abschätzung nach Anzahl der Betriebe,

F-G-I-K Zuschlag wegen der Art der Stoffe: statt 0,05 % ca. 2 %

200608311702053 Erhebung über die C-D-E-F- Abschätzung nach Anteil derAbfallerzeugung § 3 Abs. 3 -G-H-I-J 2,5 % chemischen Industrie an

-K-M-N der Abfallentsorgung, die von ihr selbst betrieben wird vgl. Anhang 8

2006083117020511 Erhebung der Investitionen für § 11 Abs. 1den Umweltschutz Nr. 1, Abs. 2-C-D-E-O 3,2 % Abschätzung nach Anzahl der Betriebe

200608311702051 Erhebung der Abfallentsorgung § 3 Abs. 1 -D-O 2,5 % Abschätzung nach Anteil der chemischen Industrie an der Abfallentsorgung, dievon ihr selbst betrieben wird vgl. Anh. 8

2006083117020513 Erhebung der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz § 12 -C-D-F-K 1,9 Abschätzung nach Anzahl der Betriebe

200608311702058 Erhebung der nicht-öffentlichen Abschätzung Anteil an AbwassereinleiWasserversorgung und Abwasser tung, vgl. Tabelle 40, Reduktion, da beseitigung (Langbogen) § 8 A-C-D-E 6 % Tab. 40 die Landwirtschaftnicht enthält

Abschätzung nach Anzahl der Betriebe: Die chemische Industrie hat mit 1.853 Betrieben einen Anteil von 4,23 % aller Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes (dies sind43.803), vgl. Tabelle 37, die das Produzierende Gewerbe aufschlüsselt, NACE Bereiche C und D. Da die restlichen Sektoren inder Publikation des Statistischen Bundesamts (2008e) nicht enthalten sind, verwenden wir folgendes Verfahren: Die folgende Tabelle gibt die Anzahl der Betriebe nach Wirtschaftszweigen mit mindestens zehn sozialversicherungspflichtigBeschäftigten an. Aus ihr wird jeweils der Anteil des Verarbeitenden Gewerbes an den betroffenen NACE Bereichen (vgl. Tabelle45) berechnet und dann mit dem Anteil der chemischen Industrie (0,0423) multipliziert.

tabelle 46: die anzahl der Betriebe nach wirtschaftszweigen 2005

NACE Wirtschaftszweig Anzahl der Betriebe Anteil an GesamtheitC Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 865 0,002D Verarbeitendes Gewerbe 72044 0,199E Energie- und Wasserversorgung 2428 0,007F Baugewerbe 33005 0,091G Handel, Instandh. u. Rep. v. Kfz u.Gebrauchsgütern 81563 0,225H Gastgewerbe 15371 0,042I Verkehr und Nachrichtenübermittlung 24539 0,068J Kredit- und Versicherungsgewerbe 9424 0,026K Grundst.-, Wohnungswesen, Vermietung bewegl. Sachen usw. 53679 0,148M Erziehung und Unterricht 16578 0,046N Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen 34430 0,095O Erbringung sonst. öffentl. u.persönl. Dienstleistungen 18720 0,052

insgesamt 362646 1,000

Als Zahl für die landwirtschaftlichen Betriebe werden die landwirtschaftlichen Betriebe im Haupterwerb mit mindestens 10 halandwirtschaftlich genutzter Fläche verwendet; das sind 217.200.

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anhang 10: Klassifikation der wirtschaftszweige

tabelle 47: Klassifikation der wirtschaftszweige 2003, nacE codes

WZ Code 2003 Bezeichnunga land- und ForstwirtschaftB Fischerei und Fischzuchtc Bergbau und Gewinnung von ßteinen und Erden

CA Kohlenbergbau, Torfgewinnung, Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Bergbau auf Uran- und ThoriumerzeCB Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau

d verarbeitendes GewerbeDA Ernährungsgewerbe und TabakverarbeitungDB Textil- und Bekleidungsgewerbe17 Textilgewerbe18 BekleidungsgewerbeDC Ledergewerbe19 LedergewerbeDD Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln)20 Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln)DE Papier-, Verlags- und Druckgewerbe21 Papiergewerbe22 Verlagsgewerbe, Druckgewerbe, Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und DatenträgernDF Kokerei, Mineralölverarbeitung, Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen23 Kokerei, Mineralölverarbeitung, Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und BrutstoffenDG Herstellung von chemischen Erzeugnissen24 herstellung von chemischen Erzeugnissen

24.1 Herstellung von chemischen Grundstoffen24.11 Herstellung von Industriegasen24.11.0 Herstellung von Industriegasen24.12 Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten24.12.0 Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten24.13 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien24.13.0 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien24.14 Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien24.14.0 Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien24.15 Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen24.15.0 Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen24.16 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen24.16.0 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen24.17 Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen24.17.0 Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen24.2 Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmitteln24.20 Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmitteln24.20.0 Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmitteln24.3 Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten24.30 Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten24.30.0 Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten24.4 Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen24.41 Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen24.41.0 Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen24.42 Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen

Erzeugnissen24.42.0 Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen

Erzeugnissen24.5 Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Körperpflegemitteln sowie von Duftstoffen24.51 Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Poliermitteln24.51.0 Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Poliermitteln24.52 Herstellung von Duftstoffen und Körperpflegemitteln24.52.0 Herstellung von Duftstoffen und Körperpflegemitteln24.6 Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen24.61 Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen24.61.0 Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen24.62 Herstellung von Klebstoffen und Gelatine

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tabelle 47 (Fortsetzung): Klassifikation der wirtschaftszweige 2003, nacE codes

WZ Code 2003 Bezeichnung24.62.0 Herstellung von Klebstoffen und Gelatine24.63 Herstellung von etherischen Ölen24.63.0 Herstellung von etherischen Ölen24.64 Herstellung von fotochemischen Erzeugnissen24.64.0 Herstellung von fotochemischen Erzeugnissen24.65 Herstellung von unbespielten Ton-, Bild- und Datenträgern24.65.0 Herstellung von unbespielten Ton-, Bild- und Datenträgern24.66 Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen, anderweitig nicht genannt24.66.0 Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen, anderweitig nicht genannt24.7 Herstellung von Chemiefasern24.70 Herstellung von Chemiefasern24.70.0 Herstellung von Chemiefasern

DH Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren25 Herstellung von Gummi- und KunststoffwarenDI Glasgewerbe, Herstellung von Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden26 Glasgewerbe, Herstellung von Keramik, Verarbeitung von Steinen und ErdenDJ Metallerzeugung und -bearbeitung, Herstellung von Metallerzeugnissen27 Metallerzeugung und -bearbeitung28 Herstellung von MetallerzeugnissenDK Maschinenbau29 MaschinenbauDL Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen; Elektrotechnik,

Feinmechanik und Optik30 Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen31 Herstellung von Geräten der Elektrizitätserzeugung, -verteilung u.Ä.32 Rundfunk- und Nachrichtentechnik33 Medizin-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Optik, Herstellung von UhrenDM Fahrzeugbau34 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen35 Sonstiger FahrzeugbauDN Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spielwaren und sonstigen

Erzeugnissen; Recycling36 Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spielwaren und sonstigen Erzeugnissen37 Recycling

E Energie- und wasserversorgung40 Energieversorgung41 Wasserversorgung

F Baugewerbe45 Baugewerbe

G handel; instandhaltung und reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern50 Kraftfahrzeughandel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; Tankstellen51 Handelsvermittlung und Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)52 Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und ohne Tankstellen); Reparatur von Gebrauchsgütern

h Gastgewerbe55 Gastgewerbe

i verkehr und nachrichtenübermittlung60 Landverkehr; Transport in Rohrfernleitungen61 Schifffahrt62 Luftfahrt63 Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr; Verkehrsvermittlung64 Nachrichtenübermittlung

J Kredit- und versicherungsgewerbeJA Kredit- und Versicherungsgewerbe65 Kreditgewerbe66 Versicherungsgewerbe67 Mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Tätigkeiten

K Grundstücks- und wohnungswesen, vermietung beweglicher ßachen, Erbringung von wirtschaftlichen dienstleistungen, anderweitig nicht genannt

70 Grundstücks- und Wohnungswesen71 Vermietung beweglicher Sachen ohne Bedienungspersonal

80

tabelle 47 (Fortsetzung): Klassifikation der wirtschaftszweige 2003, nacE codes

WZ Code 2003 Bezeichnung72 Datenverarbeitung und Datenbanken73 Forschung und Entwicklung74 Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen, anderweitig nicht genannt

l Öffentliche verwaltung, verteidigung, ßozialversicherung75 Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung

m Erziehung und unterricht80 Erziehung und Unterricht

n Gesundheits-, veterinär- und ßozialwesen85 Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen

o Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen dienstleistungen90 Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstige Entsorgung91 Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige Vereinigungen (ohne Sozialwesen, Kultur und Sport)92 Kultur, Sport und Unterhaltung93 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

P Private haushalte mit hauspersonal95 Private Haushalte mit Hauspersonal

Q Exterritoriale organisationen und Körperschaften

Quelle: Destatis (2002) Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), Statistisches Bundesamt, Wiesbaden.Hinweis: Mittlerweile gibt es die Klassifikation 2008 (Destatis 2008), da allerdings das SKM mit der Klassifikation 2003 arbeitet, ist diesehier angegeben.

anhang 11: der nationale anteil der Bürokratiekosten für iPs des erweiterten Eu-rechtesIn der nachfolgenden Tabelle 48 werden alle Informationspflichten des erweiterten EU- und internationalen Rechts aufgelistet,die die chemische Industrie betreffen. Dabei werden die für die Chemie abgeschätzten Gesamtkosten aus den IPs angegebensowie der Anteil und die Summe der Kosten, die durch über die direkte Umsetzung der EU-Vorgaben hinausgehende Regelungenentstehen.

tabelle 48: abschätzung der Bürokratiekosten aus übererfüllung der Eu-vorgaben (erweitertes Eu-recht)Rechtsgrund- Ident.Nr. IP Paragraf Anteil Kosten Chemie (in 1000€)lage nat.

Recht Gesamt Nationaler TeilBImSchG 200610061459551 Antrag auf Genehmigung

für Errichtung und Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen (Genehmigungs-antrag) § 4 Abs. 1 7,82 % 11.478,86 897,65

200610061459552 Antrag auf Erweiterung der Genehmigung bei Mehrzweck- und Vielstoffanlagen § 6 Abs. 2 7,82 % 75,67 5,92

200610061459553 Antrag auf Teilgenehmigung § 8 Abs. 1 7,82 % 43,74 3,42ßumme BimßchG (nur EE-iPs) 11.598,26 906,982. BImSchV 200610131615382 Vorhalten von Aufzeichnungen

zur Kontrolle der Funktions-fähigkeit von Abscheidern § 11 Abs. 2 10 %

200610131615383 Anzeige von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen § 12 Abs. 1 10 %

200610131615385 Berichte über Messungen undKalibrierung der Mess-einrichtung § 12 Abs. 7 10 %

200610131615381 Vorhalten von Aufzeichnungen der Eigenkontrolle (3 Jahre) § 11 Abs. 1 10 %

81

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tabelle 48 (Fortsetzung): abschätzung der Bürokratiekosten aus übererfüllung der Eu-vorgaben (erweitertes Eu-recht)Rechtsgrund- Ident.Nr. IP Paragraf Anteil Kosten Chemie (in 1000€)lage nat.

Recht Gesamt Nationaler Teil

200709111523581 Erstellung eines Berichtes über Betriebs- und Anlagen-bedingungen sowie Ergebnisse der Einzelmessungen der Eigenüberwachung bei bestehen den Anlagen (wieder keh rende Mes sungen) einschließlich Aufbewahrung § 12 Abs. 6 10 %

200610131615384 Erstellung eines Berichtes über Betriebs- und Anlagen-bedingungen sowie Ergebnisse der Einzelmessungen der Eigenüberwachung bei Neuanlagen einschließlich Aufbewahrung (3 Jahre) § 12 Abs. 6 10 %

ßumme 2. Bimßchv13. BImSchV 2006091909254226 Erklärung über beabsichtigte

Stilllegung § 20 III 1 25 % 0,10 0,032006091909254222 Nachweis über die Aus-

schöpfung von Emissionsgrenz-werten § 17 IV 2 25 % 0,14 0,03

2006091909254227 Antrag auf Zulassung von Ausnahmen § 21 I 1 25 % 2,85 0,71

2006091909254221 Nachweis über unerhebliche Auswirkungen § 17 II 1 25 % 0,54 0,14

2006091909254218 Antrag auf alternative Überwachungsmodalitäten § 15 IX 25 % 4,34 1,08

200609190925426 Darlegungspflicht über Maßnahmen zur Kraft-Wärme-Kopplung bei Errich tung oder wesentlicher Änderung § 7 25 % 19,55 4,89

200609190925429 Nachweis über ordnungs-gemäßen Einbau von Messeinrichtungen § 14 II 25 % 15,69 3,92

2006091909254215 Nachweis über den Schwefel-gehalt und den unteren Heizwert der eingesetzten Brennstoffe § 15 VI 3 25 % 0,19 0,05

2006091909254217 Nachweis über die Korrelationvon Prüfungen und Emissionsgrenzwerten § 15 VIII 2 25 % 0,19 0,05

2006091909254211 Bericht über Kalibrierung § 14 III 2 von Messeinrichtungen iVm 3 25 % 21,39 5,35

200609190925422 Vorlagepflicht eines Nachweises über die Einhaltung der Betriebszeit § 6 VII 2 25 % 4,00 1,00

200609190925424 Vorlagepflicht eines Nachweises über die Einhaltung der Betriebszeit § 6 X 2 25 % 4,00 1,00

2006091909254214 Nachweis über den Staub-gehalt der eingesetzten Brennstoffe § 15 V 3 25 % 48,59 12,15

2006091909254225 Zusammenstellung von Berichten über Emissionen § 19 Abs.2 25 % 0,72 0,18

2006091909254224 Jährlicher Bericht über Emissionen 25 % 2,06 0,51

82

tabelle 48 (Fortsetzung): abschätzung der Bürokratiekosten aus übererfüllung der Eu-vorgaben (erweitertes Eu-recht)Rechtsgrund- Ident.Nr. IP Paragraf Anteil Kosten Chemie (in 1000€)lage nat.

Recht Gesamt Nationaler Teil2006091909254220 Bericht über die Ergebnisse

der kontinuierlichen Messungen § 16 II 1 25 % 11,26 2,822006091909254223 Bericht über die Ergebnisse

von Einzelmessungen § 18 I 25 % 36,50 9,132006091909254210 Bericht über Funktionsfähigkeit § 14 III 1

von Messeinrichtungen iVm 3 25 % 63,93 15,98200609190925428 Mitteilung über Störungen an § 19 Abs. 1

Abgasreinigungseinrichtungen S.3 25 % 11,01 2,75ßumme 13. Bimßchv 247,05 61,76

17. BImSchV 200709060923531 Bericht über die Funktionsprüfung § 10 Abs. 3 25 % 63,87 15,97

200610050950241 Nachweispflicht über Ein-haltung der festgelegten Mindest tempera tur und der Mindestverweilzeit bei § 4 (2) bzw. Inbetriebnahme § 4(6)* 25 % 8,16 2,04

200610050950243 Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau von Messeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung § 10 Abs.2 25 % 2,57 0,64

200610050950245 Nachweispflicht für Er-leichte rungen bei der Bestimmung von Emissionen § 11 (2) 25 % 0,81 0,20

200610050950244 Bericht über das Ergebnis der Kalibrierung § 10 Abs. 3 25 % 63,28 15,82

2006100509502410 Antrag für Ausnahmen von Vor schrif ten nach dieser Regelung für den Einzelfall § 19 (1) 25 % 13,61 3,40

200610050950246 Auswertung der kontinuierlichen Messungen § 12 (2) 25 % 2,76 0,69

200610050950249 Unterrichtung der Öffentlichkeit § 18 25 % 79,81 19,95200610050950247 Auswertung der

Einzelmessungen § 14 (1) 25 % 331,92 82,98200610050950248 Meldung von Nichteinhaltung

von Emissionsgrenzwerten § 16 (1) 25 % 29,30 7,33ßumme 17. Bimßchv 596,09 149,02

31. BImSchV 2006101608491210 Zulassung von Ausnahmen auf Antrag § 11 10 % 13,66 1,37

200610160849123 Anzeige einer wesentlichen Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen § 5 Abs. 2Anlage. Satz 4 10 % 0,73 0,07

200610160849121 Anzeige vor Inbetriebnahme einer nicht genehmigungs-bedürftigen Anlage, sofern Schwellenwerte beim Lösemittel verbrauch regelmäßig § 5 Abs. 2 überschritten werden. Satz 1 10 % 28,12 2,81

200610160849122 Anzeige vor Inbetriebnahme einer nicht genehmigungs-bedürftigen Anlage, sofern Schwellenwerte beim Löse mittel-§ 5 Abs. 2verbrauch überschritten werden. Satz 3 10 % 28,12 2,81

200610160849126 Erstellung eines Berichtes über § 5 Abs. 8 die durchgeführten Messungen Satz 1 10 % 1.157,98 115,80

83

a n h ä n G E

tabelle 48 (Fortsetzung): abschätzung der Bürokratiekosten aus übererfüllung der Eu-vorgaben (erweitertes Eu-recht)Rechtsgrund- Ident.Nr. IP Paragraf Anteil Kosten Chemie (in 1000€)lage nat.

Recht Gesamt Nationaler Teil200610160849125 Vorhalten des Reduzierungs- § 5 Abs. 7

planes im Unternehmen Satz 4 10 % 78,96 7,90200610160849127 Vorhalten der Messberichte § 5 Abs. 8

im Unternehmen Satz 2 10 % 1,19 0,12ßumme 31. Bimßchv 1.308,75 130,88

TEHG 200610261053284 Emissionsgenehmigung § 4 Abs. 9 - 10 75% 2,141,61

200610261053289 Zuteilungsverfahren § 10 Abs. 1 75 % 0,37 0,282006102610532813 Übertragung von

Berechtigungen § 16 Abs. 1 75 % 3,41 2,56200610261053283 Emissionsgenehmigung § 4 Abs. 7 75 % 7,22 5,41200610261053282 Emissionsgenehmigung § 4 Abs. 3 75 % 8,01 6,002006102610532812 Emissionshandelsregister § 14 Abs. 2 75 % 9,61 7,21200610261053281 Ermittlung von Emissionen

und Emissionsbericht § 5 Abs. 1 75 % 1.702,55 1.276,91ßumme tEhG 1.733,30 1.299,97

WHG 200610251216281 Erlaubnis- bzw. Bewilligungs-pflicht für die Benutzung eines Gewässers § 2 Abs. 1 37,47 % 707,34 265,04

KrW-/AbfG 2006100909145310 Anzeige derjenigen Person einer Kapital- oder Personen-gesell schaft, die die Pflichten des Betreibers einer genehmigungsbedürftigen Anlage i.S.d. § 4 BImSchG oder des Besitzers i.S.d. § 26 wahrnimmt § 53 Abs. 1 22,81 % 0,18 0,04

2006100909145314 Erstellung von Abfallwirtschafts konzepten und Abfallbilanzena § 19 Abs. 5 22,81 % 0,00 0,00

200610090914531 Nachweis des gewerblichen Einsammlers ggü öff.rechtl. Entsorgungsträger, dass die überwachungsbedürftigen und nicht über wach ungsbedürftigen Abfälle zur Verwer tung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. § 13 Abs. 3 22,81 % 0,05 0,01

200610090914537 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Vermittlungs-geschäfte § 50 Abs. 1 22,81 % 1,22 0,28

200610090914536 Antrag auf Erteilung einer §§ 49 Abs. 1,Transportgenehmigung 50 Abs.2c 22,81 % 3,52 0,80

2006100909145312 Bestellung eines Betriebsbeauf-tragten für Abfall § 54 Abs.1b 22,81 % 2,27 0,52

200610261455004 Auskunft zu Überwachungs-objekten § 40 Abs. 2 22,81 % 6,33 1,44

200610261512154 Mitteilung von Angaben aus § 44 Abs. 1 fakultativen Registern Satz 1 Nr. 1 22,81 % 0,03 0,01

2006102614550011 Vorlage von Registern § 42 Abs. 4 22,81 % 0,09 0,02200610261512153 Vorlage fakultativer § 44 Abs.1

Register Satz 1 Nr.1 22,81 % 0,21 0,052006102614550012 Vorlage von Registern der

Entsorger und Beförderer § 42 Abs. 4 22,81 % 0,25 0,06200610261455009 Mitteilungspflichten zu

bestimmten Angaben aus Registern der Erzeuger/Besitzer § 42 Abs. 4 22,81 % 0,26 0,06

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tabelle 48 (Fortsetzung): abschätzung der Bürokratiekosten aus übererfüllung der Eu-vorgaben (erweitertes Eu-recht)Rechtsgrund- Ident.Nr. IP Paragraf Anteil Kosten Chemie (in 1000€)lage nat.

Recht Gesamt Nationaler Teil2006102614550010 Mitteilungspflichten zu

bestimmten Angaben aus Registern der Entsorger und Beförderer § 42 Abs. 4 22,81 % 0,40 0,09

ßumme Krw-/abfG 22,81 % 14,81 3,38

DepV 200609281445403 Antrag auf Abnahme der Deponie-einrichtungen vor Inbetriebnahme § 5 19,41 % 0,83 0,16

200609281445402 Anzeige des Baubeginns eines Barrieresystems § 3 Abs. 7 19,41 % 0,10 0,02

200609281445406 Vorlage der Dokumentation der Annahmekontrolle auf Verlangen § 8 Abs. 1 19,41 % 0,19 0,04

200609281445409 Erstellung und Fort-schreibung einer Betriebsordnung § 10 Abs. 1 19,41 % 89,15 17,30

2006092814454013 Aufstellung eines Abfallkatasters § 10 Abs. 2 19,41 % 3,98 0,77

2006092814454011 Führung eines § 10 Abs. 1 Betriebstagebuchs DepVa 19,41 % 255,27 49,55

ßumme depv 349,51 67,84insgesamt 16.555,11 2.884,87

Anmerkungen: Quelle: Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen. EE: erweitertes EU und internationales Recht

Hinweis: Die Gesamtsumme der Kosten für die Chemie bezieht sich nur auf die angegebenen IPs des erweiterten EU- und in-ternationalen Rechtes. So belaufen sich beispielsweise die Bürokratiekosten für die chemische Industrie aus dem BImSchG auf21,4 Mio. €, aber die durch die IPs des erweiterten EU- und internationalen Rechts des BImSchG verursachten Kosten für diechemische Industrie betragen nur 11,6 Mio. €. Nur letztere sind in Tabelle 48 angegeben.118

85

a n h ä n G E

118 Insbesondere der nationale Teil des TEHG schien so erheblich, dass eine Anfrage über das Statistische Bundesamt an das BMU gestellt wurdemit der Frage, wie es zu einem solch hohen Anteil kommen könne. Die Antwort des BMU: „Das BMU hat nach Vorliegen der Messergebnissefür die zum Stichtag der Bestandsmessung geltenden Informationspflichten eine Abschätzung zur Aufteilung der - bezogen auf den Stichtag -gemessenen Kosten nach Verursachungsebenen vorgenommen. Die Abschätzung beruhte auf einem Expertenurteil und bezog sich nicht aufeinzelne Informationspflichten, sondern auf die jeweiligen Rechtsgebiete. Die Aufteilung auf einzelne Informationspflichten wurde vomStatistischen Bundesamt vorgenommen. Bei seiner Abschätzung wertete das BMU Kostenanteile als national verursacht, bei denen nach Abschluss der Bestandsmessung ein Potenzialfür Kostensenkungen durch Maßnahmen auf nationaler Ebene gesehen wurde bzw. die bereits Gegenstand von nationalen Vereinfachungs-maßnahmen waren. Speziell im Hinblick auf das Treibhausgasemissionshandelsrecht konnten durch das Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandelim Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 7. August 2007 erhebliche Einsparungen realisiert werden. Diese Einsparungen sindnicht darauf zurückzuführen, dass die Rechtslage zum Stichtag der Bestandsmessung über die EG-rechtlichen Anforderungen hinausgegangenwäre, sondern darauf, dass mit dem Übergang zur zweiten Emissionshandelsperiode die faktische Möglichkeit einer effizienteren Regulierungeröffnet wurde (konkret: Verzicht auf die erneute Vorlage von Angaben, die der DEHST schon aus der ersten Handelsperiode vorlagen).Das bedeutet, dass aus dem Umstand, dass bei der Aufteilung der Messergebnisse auf Verursacherebenen für ein Rechtsgebiet ein nationalerKostenanteil ausgewiesen wurde, weder gefolgert werden kann, dass in diesem Rechtsgebiet zusätzliche nationale Berichtspflichten „aufgesattelt“wurden, noch dass dort heute noch ein Vereinfachungspotenzial bestünde.“ (Email von Frau Silvia Kunze vom 5.Juni 09 mit dem wörtlichenZitat der Antwort des BMU). Es scheint also bei der Aufteilung des TEHG eine missverständliche Interpretation hinsichtlich der Aufteilung derKosten auf die verschiedenen Ebenen vorzuliegen, die den hohen nationalen Anteil erklärt.

86

anhang 12: abkürzungsverzeichnis

AbfBeauftrV Verordnung über Betriebsbeauftragte für AbfallAbfKlärV KlärschlammverordnungAbwAG AbwasserabgabengesetzAMG ArzneimittelgesetzBBodSchG Bundes-BodenschutzgesetzBetrSichV BetriebssicherheitsverordnungBfArM Bundesinstitut für Arzneimittel und MedizinprodukteBImSchG BundesimmissionsschutzgesetzBImSchV BundesimmissionsschutzverordnungBMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und ReaktorsicherheitBNatSchG BundesnaturschutzgesetzBPI Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V.BWS BruttowertschöpfungDCP Decentralized Procedure (Dezentrales Verfahren bei der Arzneimittelzulassung)DepV Deponieverordnung DepVerwV Deponieverwertungsverordnung DEV 2012 Datenerhebungsverordnung 2012 ECHA European Chemicals Agency (Europäische Chemikalienagentur)EEG Erneuerbare Energien GesetzEMAS Eco-Management and Audit Scheme EMASPrivilegV EMAS-PrivilegierungsverordnungFCKWHalonVerbV FCKW-HalonverbotsverordnungGE GesetzgebungsebeneHKWAbfV Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter LösemittelIP Informations- und BerichtspflichtKrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und AbfallgesetzNACE Nomenclature générale des Activités économiques dans les Communautés

Européennes (Industrieklassifikation von EuroStat, dem Statistischen Amt der Europäischen Union)

NAP Nationaler Allokationsplan (für die Zuteilung der Emissions berechtigungen)NKRG NormenkontrollratgesetzPCBAbfallV PCB/PCT-AbfallverordnungPIC Prior Informed Consent (vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung)REACH registration, Evaluation, authorisation and restriction of chemicals

(Registrierung, Evaluierung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien)Rn RandnummerSCM Standard Cost Model (Standardkosten-Modell)SKM Standardkosten-ModellTEHG Treibhausgas-EmissionshandelsgesetzesUAG Umweltauditgesetz UStatG UmweltstatistikgesetzUVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung VAwS Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

und über Fachbetriebe VCI Verband der Chemischen Industrie e.V.WaschMG WaschmittelgesetzWHG WasserhaushaltsgesetzWRMG Wasch- und ReinigungsmittelgesetzWZ WirtschaftszweigZuG Zuteilungsgesetz ZuV Zuteilungsverordnung

87

danksagung

Mein Dank gilt den Mitgliedern des Begleitkreises zur Studie „Bürokratieabbau in der chemischen Industrie“ und allen anderen,die mir beim Erstellen der Studie geholfen haben. Ich bedanke mich bei Leiter des Begleitkreises, Herrn Georg van Bracht vonder Lanxess AG, Herrn Hans-Leo Dirks, Leiter der Geschäftsstelle Bürokratieabbau im Bundeskanzleramt, Herrn Dr. Jochen Gebauerund Herrn Joachim Smend von der Geschäftsstelle Bürokratieabbau im Bundeskanzleramt, Herrn Jochen Puth-Weissenfels vomBundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Herrn Wilfried Koeplin von Bayer MaterialScience, Herrn RA Mario Senftvon der Sanofi-Aventis Deutschland GmbH, Herrn Dr. Klaus-Jürgen Niemitz von der Clariant Produkte (Deutschland) GmbH undHerrn Dr. Nils Hesse, ehemals Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. Zu großem Dank verpflichtet bin ich auch den Mitarbeitern des Verbandes der chemischen Industrie Herrn Christian Bünger,Herrn Dr. Winfried Golla, Herrn Thilo Höchst, Herrn Herrmann Köhler, Herrn Dr. Henrik Meincke, Herrn Dr. Jörg Rothermel, HerrnDr. Arno Rothert, Herrn Norbert Theihs, Herrn Dr. Thomas Kullick und nicht zuletzt Frau Kathrin Falk. Ich bedanke mich außerdembei Frau Britta Ginnow und Herrn Dr. Norbert Gerbsch vom Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. Ohne dietatkräftige Hilfe der Mitarbeiter des Statistischen Bundesamtes wäre diese Studie nicht möglich gewesen. Mein Dank giltinsbesondere Herrn Dr. Daniel Vorgrimler, Herrn Dr. Frank Blasch, Frau Sylvia Kunze, Frau Dr. Anja Nimmergut und Frau ChristianeStute. Auch von den Landesumweltbehörden habe ich wertvolle Hinweise erhalten: Ich bedanke mich bei Herrn Bernd Reesevom Gewerbeaufsichtsamt Hannover, Dr. Johannes Suhlmann vom Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim und Herrn WolfgangVierling vom Bayrischen Landesamt für Umwelt. Wesentliche Einsichten in die Praxis haben mir Firmenvertreter vermittelt; nebeno.g. Damen und Herren möchte ich mich bei Herrn Dr. Peter Bachhausen von der BASF Coatings AG, Herrn Peter Kalisch vonMEDICE Arzneimittel Pütter GmbH & Co. KG, Herrn Dr. Erwin Pfleging von der Dr. Willmar Schwabe GmbH & Co. KG, Herrn Dr.Hans-Dieter Schmick von Currenta GmbH & Co. OHG, Frau Julia Szincsak von der Follmann AG, und Herrn Kurz Zunker von derDow Deutschland Anlagengesellschaft mbH sehr bedanken. Darüber hinaus bin ich Herrn Markus Racke von der Deutschen Ak-kreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH zu Dank verpflichtet. Last, but not least bedanke ich michbei Herrn Brian Huijts von der Regiegroep Regeldruk / Regulatory Reform Group der niederländischen Regierung für sehrwertvolle Hinweise zum niederländischen Programm für bessere Regelsetzung.

d a n K ß a G u n G

Verband der Chemischen Industrie e. V.Mainzer Landstraße 5560329 Frankfurt am MainTelefon: +49 69 2556 - 0Telefax: +49 69 2556 -1612E-Mail: [email protected] Informationen auch im Internet:www.vci.de

Autor:Prof. Dr. Günther G. SchulzeInstitut für Allgemeine WirtschaftsforschungWirtschafts- und Verhaltenswissenschaftliche FakultätUniversität Freiburg

Auflage:500 Exemplare Stand:August 2009 Th

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Bürokratie- und Regulierungskostenin der chemischen IndustriePotenziale zu ihrer Reduktion

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