bürger- & kommunalbeteiligungsgesetz. a. ziele ziele des gesetzes 2
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Bürger- & Kommunalbeteiligungsgesetz
A. Ziele
Ziele des Gesetzes
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Ziele der Teilhabe
Mehr Akzeptanz für Windparks „vor der Haustür“:„Wer betroffen ist, muss auch etwas davon haben“
Mehr regionale Wertschöpfung bzw. Einkommendurch Beteiligung von Bürgern an den Gewinnen der Betreibergesellschaft
Aber:Beteiligung an einem Unternehmen in guten wir in schlechten Zeiten:
auch an unternehmerischem Risiko beteiligt
B. bisher
bisherige Arbeit
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bisherige Arbeitsschritte (1)
Einsetzen einer abteilungsübergreifenden Steuerungsgruppe mit personeller Unterstützung aus der Staatskanzlei
Auswertung vorliegender Gutachten:
- Gutachten insbesondere mit öffentlich-rechtlichen Fragestellungen befasst
- bei weiterer Diskussion kamen viele neue zivilrechtliche Fragen hinzu, zudem: wie wirkt sich das EEG aus?
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bisherige Arbeitsschritte (2)
Einholung weiterer Gutachten zu einigen Rechtsfragen, die aufgrund der bisher in Deutschland einmaligen Vorgehensweise zu klären waren.
bisher gibt es EU-weit nur in Dänemark ein Gesetz zur Beteiligung von Bürgern an Windenergieanlagen an Land
Gespräche mit den Ressorts zu spezifischen Fragen des Gesetzentwurfs
Gespräch mit dem Städte- und Gemeindetag
Gespräche mit Projektentwicklern und Banken
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C. Gesetzgebungszuständigkeit
Gesetzgebungskompetenz des Landes
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Konkurrierende Gesetzgebung
1. Grundgesetz:
- die Raumordnung befindet sich in der konkurrierenden Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern (nach Wegfall der Rahmengesetzgebung).
2. Noch Raum für Landesregelungen?
- Der Bund hat Raum für landesgesetzgeberische Regelungen gelassen.
3. „Kombimodell“
- Es wird die Raumordnungsgesetzgebungszuständigkeit des Landes genutzt.
Kombinationsmodell
= Beteiligungsgesetz + Landesplanungsgesetz + Ziele der Raumordnung
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Kombinationsmodell
1. Bürger- und Kommunalbeteiligungsgesetz an Windenergieanlagen in MV
- wird für (beinahe) jede neu im Land zu errichtende Windkraftanlage an Land die Pflicht für ein Angebot zur wirtschaftlichen Beteiligung an die „Nachbarn“ und die „Sitzgemeinde“ vorsehen
2. Änderung des Landesplanungsgesetzes (LPlG MV)
- Einfügung eines neuen Grundsatzes „finanzielle Teilhabe ist vorzusehen...“ Näheres regelt das Beteiligungsgesetz
3. Ergänzung des Landesraumentwicklungsprogrammes (LEP)
- Beteiligungspflicht als verbindliches Ziel der Raumordnung.
D. Gesetzesinhalt
Die geplanten Regelungen im Einzelnen
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Wer ist in der Pflicht?
1. Wer ist in der Pflicht?
Alle Investoren von Windenergieanlagen, die einer Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) unterliegen (d.h. ab 50m Höhe)
11Schwerin, September 2014
Ausnahmen:Derzeit: Windenergieanlagen im Küstenmeer
Prototypen gemäß Raumordnungsgesetz (Prototypenausnahmeregelung in den regionalen Raumordnungsprogrammen) oder nach Landesplanungsgesetz (Zielabweichungsverfahren)
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Wer profitiert?
2. Wer ist Kaufberechtigter?
Nachbarn im 5-Kilometer-Radius um die Anlage (nur: natürliche Personen; nur: Erstwohnsitzler; mind.: seit 3 Monat)
UND
Sitzgemeinde sowie Nachbargemeinden im 5-Kilometer-Radius
ODER
statt einer berechtigten Gemeinde: Ein kommunaler Zweckverband, dessen Mitglied die Gemeinde ist und zu dessen Gunsten die Gemeinde verzichtet.
3. Was ist anzubieten?
insgesamt sind Bürgern und Kommune 20% der Anteile an dem Projekt anzubieten
dafür muss nach dem Gesetz extra eine haftungsbeschränkende Gesellschaft gegründet werden
Schutz der Bürger und Kommunen durch Risikobegrenzung auf das einzuzahlende Kapital (= Kaufpreis der Bürger bzw. Kommune), also eine auf den Einlagebetrag beschränkte Haftung ohne Nachschusspflichten.
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Umfang der Pflicht und des Angebotes?
4. Vorfahrt für maßgeschneiderte Lösungen vor Ort
Selbst vor Ort verhandelte und maßgeschneiderte Lösungen sollen möglich bleiben
Dies entscheiden aber Bürger und Kommune – nicht der Investor
Deshalb kann neben der Offerte durch den Vorhabenträger den Kaufberechtigten eine alternative Möglichkeit wirtschaftlicher Teilhabe angeboten werden (bspw. auch verbilligter Stromtarif).
Wer sich dafür entscheidet, kann die gesetzliche Offerte nicht (mehr) annehmen.
Keine Nachweispflicht wirtschaftlicher Gleichwertigkeit.
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Freiwillig sticht Pflicht
6. Zur Offerte gehören unter anderem:
Bezeichnung des Projektes mit Angabe des Standortes und des Vorhabenträgers,
Benennung der Anlageform, Angabe des Anteilspreises, Angabe des Gesamtinvestitionsvolumens,
Beteiligung am Zuteilungsverfahren und sein Ablauf,
Kontaktdaten des Vorhabenträgers,
Mitteilung über den Zeitpunkt und den Ort der öffentlichen Informationsveranstaltung zum Inhalt der Offerte
Die Offerte des Vorhabenträgers unterliegt den Prospekt – und Informations-pflichten nach dem Vermögensanlagengesetz.
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Inhalt der Offerte
7. Maximal-Kaufpreis & Stückelung der Anteile
Kaufpreis darf max. 500 € pro Anteil betragen.
Ein Kaufberechtigter kann einen, aber auch mehrere Anteile erwerben.
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Maximal-Preis und Anteilsgröße
8. Kaufpreisbildung
Die Gesellschaftsanteile werden nach einem modifizierten Sachwertverfahren bewertet.
Dadurch kann sich der Kaufberechtigte zu den anteiligen Herstellungs-kosten beteiligen. Allerdings werden marktuntypisch erhöhte tatsächlich angefallene Kostenanteile nicht berücksichtigt.
Daraus ergibt sich im Regelfall für die Kaufberechtigten ein geringerer Wert und ein niedrigerer Kaufpreis als üblich. Das ist der Vorteil der Kaufberechtigten.
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Preis pro Anteil
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10. Wie kommen Bürger und Kommunen zu ihren Anteilen?
Ausübung des Beteiligungsrechtes: Mit der Zeichnung der offerierten Anteile und der Benennung der gewünschten Anzahl wird dem Vorhabenträger ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages unterbreitet. (muss schriftlich passieren!)
Zeichnungsfrist: Dafür haben Bürger und Kommune 4 Monate ab der öffentlichen Informationsveranstaltung Zeit.
Abschlusspflicht des Investors: Der Vorhabenträger hat den Vertrag abzuschließen, wenn die Angebotserklärungen der Kaufberechtigten form- und fristgerecht eingegangen sind und genügend Anteile vorhanden sind.
Eins, zwei, drei, meins
11. Das Zuteilungsverfahren:
Für den Fall, dass Bürger und Kommune mehr Anteile wollen, als zur Verfügung stehen, bekommt zunächst die Kommune (bzw. bei Ausüben der Ersetzungsbefugnis durch die Kommune: der kommunale Zweckverband) die Hälfte der Gesamtzahl der offerierten Anteile zugeteilt.
Die andere Hälfte der Anteile wird dann unter den kaufberechtigten natürlichen Personen verteilt.
Jeder erhält zunächst jeweils einen Anteil.
Alle diejenigen, die mindestens einen weiteren Anteil gezeichnet haben, bekommen einen weiteren Anteil.
Diese Art der Verteilung wird beibehalten, bis alle Anteile zugewiesen wurden.
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Zuteilung der Anteile
E. Gesetzesinhalt
Ausblick
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Wie weiter?
Auswertung der Ressortanhörung und Vorbereitung Kabinettsvorlage
Kabinettsbeschluss und Freigabe für Verbändeanhörung
Verbändeanhörung
Kabinettsbeschluss
Überweisung in den Landtag MV
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weiteres Prozedere
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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