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Blockiert das Recht digitale Bibliotheksangebote ? Fachtagung „Zukunft der Bibliotheken“ Bad Urach, 13. Juli 2010 Harald Müller

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Blockiert das Recht digitale

Bibliotheksangebote ?

Fachtagung „Zukunft der Bibliotheken“

Bad Urach, 13. Juli 2010

Harald Müller

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Blockiert das Rechtdigitale

Bibliotheksangebote ?

l Öffentliche Internetplätze

l Elektronische „Leseplätze“

l Digitale Kopien

l Filme auf DVD

l Lizenzverträge

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Internetzugang & Recht

l Haftung für Urheberrechtsverletzungen

l Freier Zugriff oder Blockierung von Seiten

l Speicherung von Zugangsdaten

l Recht auf Privatsphäre & Anonymität

Page 4: Blockiert das Recht - lpb-freiburg.de · reflecting the plurality and diversity of society and where facilities are made available for library users to communicate/ express themselves,

Urheberrechtsverletzung durch Bibliotheken ?

l Illegale Downloads

l Rechtsbegriff: „Störerhaftung“

l Fall „Mädchenpensionat“

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Urheberrechtsverletzung durch Bibliotheken ?

l Illegale Downloads

l Rechtsbegriff: „Störerhaftung“

l Fall „Mädchenpensionat“

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Vorratsdatenspeicherung

Urteil Bundesverfassungsgericht 2. März 2010

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Freier Zugang?

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Internet-Zensur

n Freier Zugangn Teilweise zensiert

Überwachtn Zensiert (Staaten

mit totaler Zensur) From: http://de.wikipedia.org/Zensur_im_Internet

Einige Staaten verlangen per Gesetz den Einsatz von Filtersoftware für den Internet-zugang von Minderjährigen, z.B.:l US Children‘s Internet Protection Act (CIPA)

l Deutschland (Jugendmedienschutzrecht)

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§ 5 JMStV Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote

(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugend-

lichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beein-

trächtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass

Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahr-

nehmen.

(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von

Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der

jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit

dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

(3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er

1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder

oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich

erschwert oder

2. ...

Filterprogramm ?

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Handlungsalternativen für Bibliotheken

l Filterprogramm

l Festzugang

l Firewall

l Proxyrechner

--------------------------------------------------l Sichtkontrolle

l Zustimmung oder Benachrichtigung der Eltern

l Verpflichtungserklärung

--------------------------------------------------->>>>> Rolle von Bibliotheken in der Gesellschaft?

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Privatsphäre & Anonymität

Art. 19 Universal Declaration of Human Rights

Art. 19 International Covenant on Civil and Political

Rights

Art. 10 European Convention on Human Rights

garantieren

Informationsfreiheit

Artikel 19Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängensowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Information-en und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

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IFLA/FAIFE Principles of freedom of expression and good librarianship

l Libraries provide access to information, ideas and works ofimagination. They serve as gateways to knowledge, thought and culture.

l Libraries have a responsibility both to guarantee and to facilitatefreedom of expression. To this end, libraries shall acquire, pre-serve and make available the widest variety of materials, reflecting the plurality and diversity of society and where facilities are made available for library users to communicate/ express themselves, this shall not be censored nor restric-ted by political, moral or religious views

l Library users shall have the right to personal privacy andanonymity. Librarians and other library staff shall not disclose the identity of users or the materials they use to a third party.

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2005 EBLIDA position on data protection

EBLIDA believes that the collection of data about the reading, viewing and listening habits of individuals constitutes the collection of sensitive personal data, and as such it should be permitted only after prior authorisation through due process of law in defined circumstances and under defined conditions. It would not be compliant with this legal principle to keep all users data on a general basis just in the possible eventuality of alleged misuse of copyright information by a specific user.

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rund-funk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Art. 5 Grundgesetz

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den ge-setzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

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Art. 10 Grundgesetz

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fern-meldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund einesGesetzes angeordnet werden. Dient die Be-schränkung dem Schutze der freiheitlichendemokratischen Grundordnung oder des Be-standes oder der Sicherung des Bundes odereines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wirdund daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretungbestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

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§ 13 Telemediengesetz (TMG)

Pflichten des Diensteanbieters

…(6) Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Tele-

medien und ihre Bezahlung anonym oder unterPseudonym zu ermöglichen, soweit dies technischmöglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über dieseMöglichkeit zu informieren

(7) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer nach Maß-gabe von § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person oderzu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zuerteilen. Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden.

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„Anonyme Nutzung von Telemedien“

l Softwarelösungen:l CyberGhost VPNl ArchiCrypt Stealthl Internet Anonym VPNl UltraSurf 9.6cl Tor Vidalia

l Internet-Systeme:l Proxifyl StupidCensorship

l Literatur: Ronald J. Deibert: Everyone‘s Guide to By-PassingInternet Censorship. Toronto, 2007

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Rechtliche Probleme an öffentlichenInternetarbeitsplätzen in Bibliotheken

Jugendschutz

Urheberrecht

Datenspeicherung

Meinungsfreiheit

Informationsfreiheit

Fernmeldegeheimnis

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Informationsfreiheit & Bibliothek

Blockierung von Web-Seiten

Haftung für Urheberrechtsverletzungen

Speicherung von Zugangsdaten

Keine Anonymität

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§ 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzenin öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven

Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher

Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar

wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den

Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elek-

tronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich

zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen.

Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den ein-

gerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht

werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglich-

machung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann

nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.NEU

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Merkwürdigkeiten im § 52b

l EG-Richtlinie: Terminals

l § 52b UrhG: Leseplätze

l Gesetzgeber, Börsenverein, Gerichte setzen

gleich Bibliothek = Bücher

l § 52b UrhG: Werke (nicht Bücher!)

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§ 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzenin öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven

Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher

Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar

wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den

Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elek-

tronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich

zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen.

Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den ein-

gerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht

werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglich-

machung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann

nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

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§ 2 UrhG Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Bau-

kunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbild-

werke geschaffen werden;6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke ge-

schaffen werden;7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie

Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Filme, Musik, Bilder, Tondokumente nutzen an Leseplätzen ???

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Bibliotheksterminal oder „remote access“

Rechtsgrundlage:Art. 5 Abs. 3 Buchstabe n der Richtlinie 2001/29/EG vom

22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspektedes Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der InformationsgesellschaftURL: europa.eu.int/comm/internal_market/copyright/copyright-infso/copyright-infso_de.htm#directive

Enthält diese Einschränkung:„ … auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den

Räumlichkeiten der genannten Einrichtungen“.

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Kopierverbot ?

l Gilt § 53 UrhG ?

l Benutzer mit USB-Stick

l Prozeß Ulmer-Verlag ./. UB Darmstadt

l LG und OLG Frankfurt/M.

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Überraschung

l Keine „Abschlußerklärung“ durch UB

l Einstweiliges Rechtsschutzverfahren

l Kläger (Ulmer) muß ins Hauptsacheverfahren

l Eröffnet Rechtsweg BGH, BVerfG, EuGH

l Ulmer Verlag verzichtet darauf

l Rechtsfolge: Urteil wird unwirksam

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Vervielfältigungsrecht

§ 16 UrhG(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Verviel-

fältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleich-viel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

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Fragen an Sie alle:

l Welchen Zweck verfolgen Benutzer Ihrer

Bibliothek?1. Privat, Wissenschaftlich

2. Erwerbszweck?

l Welche Bibliothek stellt auch digitale Kopien

zur Verfügung?

l Wer von Ihnen fragt nach Erwerbszweck?

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Kopieren gemäß § 53 UrhG

Schranke = keine Genehmigung erforderlich

Voraussetzung: bestimmter Gebrauch (Zweck)

Privater Gebrauch (§ 53 Abs. 1)

Wissenschaftlicher Gebrauch (§ 53 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1)

Sonstiger eigener Gebrauch (§ 53 Abs. 2 S. 1 Ziff. 4)

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Kopierrecht § 53 UrhG

Frühere Fassung:

(1) Zulässig ist, einzelne Verviel-fältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen ...

Jetzige Fassung:

(1) Zulässig sind einzelne Ver-

vielfältigungen eines Werkes

durch eine natürliche Person

zum privaten Gebrauch auf

beliebigen Trägern, sofern sie

weder direkt noch indirekt

Erwerbszwecken dienen, so-

weit nicht zur Vervielfältigung

eine offensichtlich rechts-

widrig hergestellte Vorlage

verwendet wird ...

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Wissenschaftlicher Gebrauch§ 53 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 UrhG

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke

eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch,

wenn und soweit die Vervielfältigung zu

diesem Zweck geboten ist und sie keinen

gewerblichen Zwecken dient, ...

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Sonstiger eigener Gebrauch§ 53 Abs. 2 UrhG Ziff. 4

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen ...

4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen

Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,

b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.....

Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer

Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder

3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des

Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.

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Für den Bibliotheksalltag:

l Analoge Kopie:

l Photokopie auf Papier

l Ausdruck aus Internet, E-Journal, Datenbank

l Fax (auch Computerfax) auf Papier

l Digitale Kopie:

l Datei auf USB-Stick, CD, DVD, Diskette

l Datei als E-Mail Anhang

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Digitale oder Papier-Kopie?

Privater Gebrauch = digitale Kopie möglich

Wissenschaftlicher Gebrauch = digitale Kopie

Erwerbszweck (Privater, wissenschaftlicher,

sonstiger eigener Gebrauch) = nur Papierkopie

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Filme auf DVD

§ 15 UrhG Öffentliche Wiedergabe ...(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörper-licher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfaßt insbesondere

1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),3. das Senderecht (§ 20),4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 ),5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher

Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Person-en, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich ge-macht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

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Auswirkungen

§ Begriff „Öffentlichkeit“ ist gesetzlich definiert

§ Mehrzahl von Personen ist erforderlich

§ „Jeder“ ist Angehöriger der Öffentlichkeit -

§ außer man ist „persönlich verbunden“

§ je mehr Leute, desto weniger Verbundenheit

§ Vergütungspflicht gemäß § 52 beachten

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§ 52 Öffentliche Wiedergabe(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine ange-messene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veran-staltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrts-pflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglich-machungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vor-führungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berech-tigten zulässig.

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„Öffentliche Wiedergabe“ ?

Betrifft: l Dichterlesung

l Musikdarbietung (auch Hintergrund)

l Video-/Filmvorführung in Bibliothek

Betrifft nicht:l Computerarbeitsplatz

l Präsenznutzung

l Schulunterricht

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Lizenzverträge

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„Bibliotheken und Universitäten unterstreichen die Komplexität und Fragmentierung des gegenwärtigen Systems der Lizenz-verträge mit Verlegern. Eine europäische Universität müsse üblicherweise Hunderte von Lizenzverträgen über die Nutzung digital vorliegenden Forschungsmaterials mit mehreren Ver-legern schließen. Das Nachforschen, welche Rechte mit jeder dieser Einzellizenzen in Bezug auf Zugang, Drucken, Speichern und Kopieren gewährt werden, sei ein umständliches Verfahren.“

Nächste Schritte

Der Lizenzierungsaufwand einer normalen europäischen Universität sollte verringert werden. Die Kommission wird die Betroffenen zur vorbildlichen Praxis für die Überwindung des fragmentierten Erwerbs von Nutzungsrechten an wissenschaft-lichen Zeitschriften durch Universitäten konsultieren.

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Forderungen an Gesetzgeber

Technische Schutzmaßnahmen § 95a undvertragliche Regelungen (Vertragsfreiheit)

unterlaufen oft Schranken für Bildung und Wissenschaft

Ø Deshalb neuer Satz (Vorbild § 87e):„Vertragliche Regelungen, die urheber-rechtliche Schranken zu Gunsten von Bildung und Wissenschaft ausschließen, sind unwirksam.“

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(1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglich-machung veröffentlichter Werke für Zwecke des eigenen wissenschaftlichen Gebrauchs und für Bildungszwecke an Schulen, Hochschulen und nicht-gewerblichen Einrichtungen der Aus-, Weiter- und Berufsbildung. Die öffent-liche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG ist hierbei nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zulässig. Satz 1 gilt auch für Zwecke der Dokumentation, Bestandssicherung und Bestandserhaltung in Bildung und Wissenschaft, insbesondere auch für die den wissenschaft-lichen Gebrauch und die Bildungszwecke unterstützenden Leistungen von Vermittlungsinstitutionen wie öffentlich finanzierte Bibliotheken, Archive, Dokumentationen und Museen.

(2) Für die nach Abs. 1 zulässige Nutzung steht den Urhebern eine angemes-sene Vergütung zu. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsge-sellschaft geltend gemacht werden.

(3) Vertragliche Regelungen, die Abs. 1 ausschließen oder einschränken, sind unwirksam.

Entwurf

§ 45b Wissenschaftlicher Gebrauch und Bildung

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Informationsfreiheit

F reedom 's just another w ord for nothing' left to lose:

N othin ' ain 't w orth nothin ' but it's free.

Me and Bobby McGee by Kris Kristofferson & Fred Foster

VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT !