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Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 Prof. Dr. Martina Benecke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-, Arbeits- und Wirtschaftsrecht 1

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Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016

Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im

Wintersemester 2015/2016

Prof. Dr. Martina BeneckeLehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-,

Arbeits- und Wirtschaftsrecht

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Frage 1: Erfolgsaussichten der Klage H gegen B auf Rückzahlung des Kaufpreises iHv 1.700 Euro

„Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.“

A) Zulässigkeit I. Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 495, 253 I ZPOII. Gerichtsbezogene Voraussetzungen

1. Sachliche Zuständigkeit gem. §§ 1 ZPO, 23 Nr. GVG2. Örtliche Zuständigkeit

• Allgemeiner Gerichtsstand gem. §§ 12, 13 ZPO• § 29c I ZPO (-) mangels „außerhalb von Geschäftsräumen“• Besonderer Gerichtsstand gem. 29 I ZPO vertretbar• Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung gem. § 21 ZPO• Jedenfalls AG Augsburg zuständig

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III. Parteibezogene Voraussetzungen, §§ 50 ff. ZPOIV. Streitgegenstandsbezogene Voraussetzungen

• Keine entgegenstehende Rechtskraft, §§ 322 ff. ZPO• Keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1 ZPO

V. Zwischenergebnis

„Die Klage des H ist zulässig.“

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B. Begründetheit„Die Klage des H ist begründet, wenn H einen Anspruch gegen B auf Rückzahlung des Kaufpreises iHv 1.700 Euro hat.“

I. Aus §§ 346 I, 323, 437 Nr. 2 Var.2, 434 BGB

1. Voraussetzungen des Mängelgewährleistungsrechts gem. § 437 BGB:a) KV gem. § 433 BGB zwischen H und F, vertreten durch E gem. § 164 I 1 BGB• (P) Umgehungsgeschäft gem. § 475 I 2 BGB?

• Vor.: Unternehmer ist dann eigentlicher Vertragspartner, wenn er Nutzen und Risiken des Vertrages trägt, insb. bei Mindestpreisgarantie und Stundung des Kaufpreises für Neufahrzeug

• Hier (+) B verspricht fixen Mindestgeldbetrag und er trägt das wirtsch. Risiko

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• Rechtsfolgen eines Umgehungsgeschäfts:

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1. Ansicht F ist Vertragspartner Haftungsausschluss gem. § 475 I 1 BGB

unwirksam F muss sich also Unternehmereigenschaft

des B zurechnen lassen, so dass der Anwendungsbereich des VGK gem § 474 I 1 BGB eröffnet ist

Folglich KV zwischen H und B (-), damit auch kein Rückzahlungsanspruch

2. Ansicht (BGH)

Fiktion eines Vertragsschlusses zwischen H und B

Dann würde KV zwischen B und H bestehen

Argumente: Umgehungsverbot soll Verbraucher nicht vor

bestimmten Vertragspartnern, sondern vor bestimmten Vertragsinhalten schützen

Händler muss sich nicht persönlich verpflichten Art. 2 I GG

§ 475 BGB soll Verbraucher nicht weiteren Vertragspartner geben, Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse

Telos des § 475 I 2 BGB ist, dass sich Unternehmer den Bestimmungen über den VGK nicht entziehen darf

Aus Wortlaut ersichtlich, dass Unternehmer im Falle von Umgehung „bestraft“ werden soll

§ 475 I 2 BGB nicht darauf gerichtet, den Vertragspartner eines Verbrauchers, der selber Verbraucher ist, als Unternehmer zu behandeln

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• Streitentscheid: bessere Argumente sprechen für 2. Ansicht:

• Deshalb ist wegen § 475 I 2 BGB ein wirksamer KV zwischen B und H fiktiv zustande gekommen

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b) Sachmangel bei Gefahrübergang, § 434 BGB

Mangel Umweltplakette gem. §§ 434 I 1, 166 (-) mangels (konkludenter) Beschaffenheitsvereinbarung Gem. §§ 434 I 2 Nr. 1, 166 I (+) vertraglich vorausgesetzte Verwendung

Mangel am Motor, §§ 434 I 1, 155 I BGB (+)

Wirksamer Haftungsausschluss (-) § 444 Var. 1 BGB (-) keine Arglist bzgl. Umweltplakette § 444 Var. 1 BGB (+) Arglist bzgl. Unfallfreiheit § 444 Var. 2 BGB (-) mangels Beschaffenheitsvereinbarung Haftungsausschluss im Übrigen wegen § 475 I 2 BGB unwirksam

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2. Voraussetzungen des Rücktritts, §§ 346 I, 323 BGBa) Rücktrittserklärung, § 349 BGB

b) Rücktrittsrecht Vertragliches Rücktrittsrecht gem. § 346 I Var. 1 BGB (-) Gesetzliches Rücktrittsrecht gem. §§ 346 I Var. 2, 323 BGB

(1) Vorrang der Nacherfüllung• (P) Aufforderung die Mängel spätestens innerhalb einer Woche zu reparieren = Fristsetzung? Nach BGH ausreichend, wenn Gläubiger deutlich macht, dass er dem Schuldner begrenzten

Zeitraum für Nacherfüllung zur Verfügung stellt(2) Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 323 II Nr. 1 BGB (+)(3) Kein Ausschluss gem. § 323 V, VI BGB (+)

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(4) Unwirksamkeit gem. § 218 I 1 BGB Anspruch auf Nacherfüllung verjährt + Schuldner B muss Einwendung geltend

machen, §§ 218 I 1, 438 IV 1, 438 I Nr.3 BGB Verjährungsfrist des Anspruchs auf Nacherfüllung grds. Gem. §§ 437 nr. 1, 438 I Nr. 3

BGB zwei Jahre Bzgl. Umweltplakette Fristbeginn §§ 438 II BGB, 187 I ff. BGB mit Übergabe: 09.05.2013, 00.00 Uhr; Ende 08.05.2015, 24:00 Uhr Anspruch auf Nacherfüllung verjährt, damit Rücktritt gem § 218 I BGB unwirksam

Bzgl. Mangel am Motor Arflist: regelmäßige Verjährungsfrist gem §§ 438 III 1, 195 BGB drei Jahre

Fristbeginn gem. §§ 199 I, 438 III 1 BGB mit Schluss des Jahres in dem Anspruch entstanden + Gläubiger Kenntnis erlangt: hier 31.12. 2015; Ende 31.12.2018

Rücktritt noch rechtzeitig erklärt, nicht gem. § 218 I 1 BGB unwirksam

c) Zwischenergebnis: Wirksamer Rücktritt vom KV, Entstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses gem. § 346 I BGB

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C. Ergebnis

„Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, da sie zulässig und begründet ist.“

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Frage 2: Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage des H sowie der Widerklage

der G-GmbH&Co. KG

„Die Kündigungsschutzklage des hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.“

A) KündigungsschutzklageI. Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen, § 2 I Nr. 3b ArbGG

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II. Zulässigkeit1. Auslegung des Klageantrags2. Örtliche Zuständigkeit, §§ 46 II 1 ArbGG iVm §§ 12, 17 ZPO bzw. §

48 Ia ArbGG3. Ordnungsgemäße Klegeerhebung, § 46 II 1 ArbGG iVM §§ 495, 253

ff. ZPO4. Feststellungsinteresse, §§ 46 II 1 ArbGG iVm §§ 495, 256 I ZPO

Kündigungsschutzklage = punktuelle Feststellungsklage (bestimmte Kündigung wird angegriffen) Besonderes Interesse ist Wahrung der (materiellen!) Präklusionsfrist gem. §§ 4, 7 KSchG (iVM § 13 I

2 KSchG)

5. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen, §§ 50 ff. ZPO6. Zwischenergebnis:„ Die Klage des H ist zulässig.“

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III. Begründetheit

„Die Kündigungsschutzklage ist begründet, wenn der Arbeitsvertrag mangels wirksamer Anfechtung im Kündigungstermin noch bestand und die Kündigung vom 01.07.2015 unwirksam ist.“

1. Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Beendigungstermin der Kündigung

a) Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 123 BGB• Anfechtungserklärung, § 143 I, II BGB• Anfechtungsfrist, § 124 BGB (+), keine Anwendung von § 626 II BGB• Anfechtungsgrund, § 123 I Alt. 1 BGB durch positives Tun (-)

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(P) Rechtswidrigkeit der Täuschung „Recht zur Lüge“, wenn unzulässige Frage

Bei Vorstrafen Pflicht zur wahrheitsmäßigen Antwort NUR auf Fragen bzgl. Obj. Einschlägiger Vorstrafen, keine pauschalen Fragen

Hier: konkrete Frage nach spezifischer Vorstrafe (Verhalten im Straßenverkehr für Kraftfahrer entscheidend)

Einschränkung des Fragerechts auf Rechtsgedanken gem. § 53 BZRG? §§ 53 I Nr. 2b, 51 BZRG: Strafe war jedenfalls tilgungsreif, §§ 46 I Nr. 2a, 45 I, II BZRG Damit kein schutzwürdiges Interesse des AG, Schutz des APR des AN geht vor, Art. 2 I

GG Keine rechtswidrige Täuschung

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b) Täuschung durch Unterlassen/Offenbarungspflicht (-) Keine Offenbarungspflicht, §§ 53, 51 BZRG

c) Anfechtung wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaft, § 119 II BGB (-) Anfechtungsfrist, § 121 I BGB „ unverzüglich“

Heranziehen der Zweiwochenfrist des § 626 II BGB wegen der Vergleichbarkeit von Anfechtung und außerordentlicher Kündigung

Fristberechnung gem. §§ 187 ff. BGB Fristende hier 19.5.2015, damit verfristet

d) Zwischenergebnis: AV besteht, keine wirksame Anfechtung

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2. Wirksamkeit der Kündigunga) Ordnungsgemäße Kündigungserklärung, §§ 623, 130 BGB (+)b) Keine Unwirksamkeit nach § 174 S.1 BGB (+): gilt nur für

rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreterc) Kein Eintritt materieller Präklusion, §§ 13 I 2 iVm 4, 7 KSchG (+)

Fristlauf drei Wochen nach Zugang der Kündigung Fristbeginn gem. §§ 46 II 1 ArbGG, 222 I ZPO, 187 I BGB: 02.07.2015, 00.00 Uhr Fristende gem. §§ 46 II 1 ArbGG, 222 I ZPO, 188 II BGB: 22.07. 2015,

24.00 Uhr Zustellung: 03.08.2015 eigentlich verfristet Aber § 167 ZPO iVm § 46 II 1 ArbGG anwendbar, Zustellung erfolgte hier „demnächst“

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d) Bestehen von Sonderkündigungsschutz (-)e) Mangels BR keine Betriebsratsanhörung erforderlichf) Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung, § 626 BGB

Wichtiger Grund „an sich“ (-); gleiche Argumentation wie oben iRd §123 I BGB Kündigungserklärungsfrist, § 626 II BGBFristbeginn gem. § 187 I BGB 06.05.2015 00.00 UhrFristende gem. § 188 II BGB 19.05.2015 24.00 UhrDamit verfristet

g) Hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung Anwendbarkeit des KSchG§ 1 I KSchG (+)§ 23 I 3 KSchG (+), Leiharbeitnehmer werden mitgezählt, sofern Beschäftigung „Regelzustand“Bzgl. I nicht entscheidend, da Erlaubnis gem. § 1 AÜG fehlt;Fiktion eines AV gem. § 10 I AÜG

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Einhaltung einer Kündigungsfrist, § 622 II BGB (P) Auswirkung einer zu kurz bemessenen Frist Durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB bzw. Umdeutung gem. §140 BGB

Beendigungstermin: 31.08. 2015

Sozialwidrigkeit, § 1 II KSchG Verhaltensbedingte Kündigung (-) mangels vorvertraglicher Aufklärungspflicht gem. §§

51, 53 BZRG (s.o.) Personenbedingte Kündigung wegen außerdienstlicher Begehung von Straftaten (-),

keine besonderen Erwartungen der Öffentlichkeit + Straftat liegt lange zurück

3. Zwischenergebnis: Kündigung des AV unwirksam

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IV. Ergebnis

„Die Kündigungsschutzklage ist zulässig und begründet und hat somit Aussicht auf Erfolg.“

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B) Widerklage

„Die Widerklage der G-GmbH&Co. KG hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.“

I. Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen, § 2 I Nr. 3a ArbGGII. Zulässigkeit1. Örtliche Zuständigkeit, §§ 46 II 1 ArbGG, 12, 13 ZPO bzw. 48 Ia ArbGG,

Augsburg2. Sonstige Voraussetzungen für die Widerklage (+)

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3. (P) Konnexität gem. § 33 ZPO

Streit kann hier offen bleiben; H will sich rügelos darauf einlassen, BGH gem. §§ 46 II 1 ArbGG, 495, 295 ZPO/ nach Lit. gem. §§ 46 II 1 ArbGG, 39 ZPO

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III. Begründetheit1. Nichteingreifen der Klausel im konkreten Fall Anspruch gem. VI. § 4 des AV (-) Kündigung unwirksam + Klausel

unwirksam

2. Unwirksamkeit der Klausel im Übrigen Anwendbarkeit im Arbeitsrecht, § 310 IV 1 BGB (+) Vorliegen von AGB, § 305 I 1, 2 iVm § 310 III Nr. 1, 2 BGB (+) Wirksame Einbeziehung, § 310 IV 1 aE BGB (§ 305 II, III BGB nicht

anwendbar)

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Inhaltskontrolle: Anwendbarkeit § 307 III BGB (+) Kein Verstoß gegen Transparenzgebot gem. § 307 I 2 BGB (+) Betrag der Rückzahlung

erkennbar Verstoß gegen § 307 I 1 BGB (+)

unangemessene Benachteiligung des AN?Rückzahlungspflicht entsteht für jeden Fall der Beendigung des AV mit

Ausnahme betriebsbedingter Kündigungen und nicht nur für arbeitnehmereigene Kündigungen

Grund der Beendigung muss aus Sphäre des AN stammenDauer der auferlegten Rückzahlungsklausel nicht im angemessenen

Verhältnis zur Fortzahlungsdauer Rechtsfolge

§ 306 I BGB Klausel ist unwirksam Verbot der geltungserhaltenden Reduktion Blue-pencil-test scheidet mangels mehrerer Aussagen aus

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3. Zwischenergebnis: Kein Rückzahlungsanspruch

IV. Ergebnis

„Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und hat damit keine Erfolgsaussichten.“

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