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  • Landtag von Baden-Wrttemberg16. Wahlperiode

    Drucksache 16 / 3067

    1

    Beschlussempfehlungen und Berichte

    des Petitionsausschusses

    zu verschiedenen Eingaben

    Ausgegeben: 14. 12. 2017

    1. 16/1205 Auslnder- und Asylrecht IM

    2. 16/1355 Lehrer KM

    3. 16/1360 Bodenwertermittlung MLR

    4. 16/1393 Hochschul-angelegenheiten MWK

    5. 16/1159 Bausachen WM

    6. 16/602 Kommunale Angelegenheiten IM

    7. 16/740 Beamtenversorgung IM

    8. 16/1069 Bausachen WM

    9. 16/1099 Bausachen WM

    10. 16/1148 Bausachen WM

    11. 16/584 Besoldung/Tarifrecht FM

    12. 16/920 Beschwerde ber Be-hrden (Dienstaufsicht) IM

    13. 16/790 Beihilfe IM

    14. 16/802 Justizvollzug JuM

    15. 16/876 Kommunale Angelegenheiten IM

    16. 16/991 Verfassungsschutz IM

    17. 16/1377 Verkehr VM

    18. 16/1380 Medienrecht,Rundfunkwesen StM

    I n h a l t s v e r z e i c h n i s

    Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internetabrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente

    Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich-net mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel.

  • Landtag von Baden-Wrttemberg Drucksache 16 / 3067

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    1. Petition 16/1205 betr. Aufenthaltstitel

    Die Petenten begehren die Aussetzung der Abschie-bung sowie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Bun-desgebiet.

    Bei den Petenten handelt es sich um Eheleute sowiederen Tochter. Die Petenten sind kosovarische Staats-angehrige mit Volkszugehrigkeit der Roma undsunnitischen Glaubens.

    Sie reisten zusammen mit dem bereits volljhrigenSohn, der keine Petition erhoben hat, im August 2014in das Bundesgebiet ein und stellten im Mrz 2016Asylantrge. Diese wurden mit Bescheid des Bundes-amtes fr Migration und Flchtlinge (BAMF) vonApril 2017 als offensichtlich unbegrndet abgelehnt,Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wurden nicht festge-stellt.

    Gegen den Bescheid des BAMF wurde Klage erhobenund ein Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO auf vorlufi-gen Rechtsschutz gestellt. Letzterer wurde mit Be-schluss des Verwaltungsgerichts von Ende Mai 2017abgelehnt. Die Petenten sind seit diesem Zeitpunktvollziehbar ausreisepflichtig. Die Klage ist noch an-hngig.

    Die Petenten werden derzeit aufgrund des anhngigenPetitionsverfahrens geduldet.

    Fr keinen der Petenten liegt ein gltiges Rckreise-dokument vor. Fr die Eheleute liegt eine Heiratsur-kunde sowie jeweils eine Geburtsurkunde vor, fr diePetentin zudem ein alter jugoslawischer Personalaus-weis, der im Jahr 1989 ausgestellt wurde. Fr dieTochter der Petenten, die in Serbien geboren wurde,liegt ein nicht nher bekanntes serbisches Dokumentvor.

    Die Petition bezieht sich fast ausschlielich pauschalauf die allgemeine Lebenssituation im Kosovo unddie Lage der Roma in Serbien. Daneben wird eine er-folgte Integration der Tochter der Petenten vorgetra-gen.

    Den Eheleuten wurden whrend des anhngigen Asyl-verfahrens jeweils Erlaubnisse fr die Beschftigungals Reinigungskraft erteilt. Der Petent erwirtschaftetnach Auskunft der unteren Auslnderbehrde jedochseit mindestens November 2016 kein Einkommenmehr. Die Petentin bt seit Mrz 2017 keine Beschf-tigung mehr aus. In der Duldungsanweisung des Re-gierungsprsidiums an die untere Auslnderbehrdevon Mitte Juni 2017 wurde eine Erwerbsttigkeit imHinblick auf 60 a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG ausln-derrechtlich nicht mehr erlaubt.

    Die Prfung der Petition hat Folgendes ergeben:

    Die Petenten haben keinen Anspruch auf Erteilung ei-ner Duldung gem 60 a Abs. 2 S. 1 AufenthG auf-grund der fehlenden Reisedokumente. Die Petentenverfgen ber eine Heiratsurkunde sowie ber Ge-burtsurkunden. Diese gengen gem Art. 2 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 des Abkommens zwischen derRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der

    Regierung der Republik Kosovo ber die bernahmeund Durchbefrderung von Personen (Rckbernah-meabkommen) zur Glaubhaftmachung der Staatsan-gehrigkeit, auch wenn sie durch Zeitablauf ungltiggeworden sind. Das Regierungsprsidium wird daherzeitnah ein Rckbernahmeersuchen gem Art. 3 desRckbernahmeabkommens an die Republik Kosovorichten.

    Ein Duldungsanspruch ergibt sich darber hinausauch nicht aus 60 a Abs. 2 S. 3 AufenthG. Gem 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann eine Abschiebungaus dringenden humanitren oder persnlichen Grn-den ausgesetzt werden. Dringende persnliche Grn-de in diesem Sinne liegen vor, wenn sich bei der er-forderlichen Interessenabwgung ergibt, dass demprivaten Interesse des Auslnders an einem vorber-gehenden Aufenthalt im Bundesgebiet ein deutlichhheres Gewicht zukommt als der sofortigen Durch-setzung der gesetzlichen Ausreisepflicht.

    Das BAMF hat mit Bescheid vom April 2017 dieAsylantrge der Petenten deren Heimatland Kosovoein sicheres Herkunftsland ist als offensichtlich un-begrndet abgelehnt. Diese Entscheidung ist vomVerwaltungsgericht mit Beschluss vom Mai 2017 be-sttigt worden.

    Es wurde auch keine Reiseunfhigkeit vorgetragen oderentsprechende qualifizierten rztlichen Bescheinigun-gen vorgelegt, sodass gem 60 a Abs. 2 c AufenthGdie gesetzliche Vermutung gilt, dass einer Abschiebunggesundheitliche Grnde nicht entgegen stehen.

    Insgesamt sind daher keine dringenden humanitrenoder persnlichen Grnde ersichtlich, die dem priva-ten Interesse der Petenten am Verbleib im Bundesge-biet ein hheres Gewicht als der umgehenden Aus -reise verleihen wrden.

    Die Petenten werden derzeit lediglich aufgrund desanhngigen Petitionsverfahrens geduldet. Andere Ab-schiebungshindernisse bestehen nicht.

    Die Petition bezieht sich fast ausschlielich pauschalauf die allgemeine Lage im Kosovo sowie die geltendgemachte Diskriminierung der Roma in Serbien. DieBeurteilung dieser Fragen ist der Zustndigkeit desLandes entzogen. Die Entscheidung hierber ist beimBAMF konzentriert. Nach dem Asylgesetz (AsylG)entscheidet dieses auch ber das Vorliegen von Ab-schiebungsverboten nach 60 Abs. 5 und 7 AufenthGund erlsst die Abschiebungsandrohung. Die Ent-scheidung des BAMF bindet gem 42 AsylG dieAuslnderbehrden des Landes. Das Land hat inso-fern keine Prfungs- und Entscheidungskompetenz.Im brigen ist dieses Vorbringen der Petenten bereitsim Asylverfahren sowie im Verfahren des vorlufigenRechtsschutzes vom Verwaltungsgericht bercksich-tigt worden.

    Die Petenten knnen auch kein asylunabhngigesAufenthaltsrecht erhalten.

    Vor dem bestandskrftigen Abschluss des Asylver-fahrens kann ihnen als abgelehnten Asylbewerberngem 10 Abs. 1 AufenthG ein Aufenthaltstitelauer in den Fllen eines gesetzlichen Anspruchs nur

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    Landtag von Baden-Wrttemberg Drucksache 16 / 3067

    mit Zustimmung der obersten Landesbehrde und nurdann erteilt werden, wenn wichtige Interessen derBundesrepublik Deutschland es erfordern. Beides istvorliegend nicht der Fall.

    Da die Petenten bereits vollziehbar zur Ausreise ver-pflichtet sind, kann ihnen vor der Ausreise auer imFalle eines Anspruchs auerdem nur ein Aufenthalts -titel nach Magabe des Abschnitts 5 des Aufenthaltsge-setzes aus vlkerrechtlichen, humanitren oder politi-schen Grnden erteilt werden ( 10 Abs. 3 Satz 1, Satz 3AufenthG).

    In Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaub-nis nach 25 Abs. 3 AufenthG besteht die Bindungs-wirkung an die Feststellungen des BAMF ber dasVorliegen von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5und 7 AufenthG. Die Erteilung einer Aufenthaltser-laubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG scheidet daher aus.

    Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25Abs. 5 AufenthG kommt ebenfalls nicht in Betracht.Den Petenten ist eine Ausreise weder aus rechtlichennoch aus tatschlichen Grnden unmglich.

    Eine Reiseunfhigkeit aus gesundheitlichen Grndenwurde nicht vorgetragen und ist auch nicht anderwei-tig ersichtlich.

    Zwar verfgen die Petenten nicht ber gltige Rei-sepsse. 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG stellt jedoch klar,dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur inBetracht kommt, wenn der Auslnder unverschuldetan der Ausreise gehindert ist. Der Besitz eines glti-gen Passes gehrt gem 3 Abs. 1 AufenthG zu denObliegenheiten eines Auslnders. Daher hat ein aus-reisepflichtiger Auslnder alle zur Erfllung der Aus-reisepflicht erforderlichen Manahmen zur Klrungseiner Identitt und zur Beschaffung eines gltigenPasses oder Passersatzpapiers einschlielich der Be-schaffung von Dokumenten in seinem Heimatlandgrundstzlich ohne besondere Aufforderung durch dieAuslnderbehrde unverzglich einzuleiten. Die Pe-tenten wurden hierauf mit Schreiben des Regierungs-prsidiums von Juni 2017 hingewiesen. Von den Pe-tenten wurde jedoch bislang weder vorgetragen nochwurden entsprechende Nachweise dafr vorgelegt,dass sie sich um die Beschaffung von Pssen bemhthtten oder eine solche unmglich wre.

    Darber hinaus stehen die fehlenden Reisepsse einerRckfhrung in den Kosovo, wie bereits ausgefhrtnicht entgegen. Nach dem Rckbernahmeabkommensind die vorliegenden Geburtsurkunden zur Glaub-haftmachung der Staatsangehrigkeit ausreichend.

    Auch ein rechtliches Abschiebungshindernis aus demSchutz von Ehe und Familie gem Art. 6 GG unddem Schutz des Familienlebens gem Art. 8 der Eu-ropischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kommtnicht in Betracht. Es liegen im Bundesgebiet keinedurch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK schtzenswertenfamiliren Bindungen vor.

    Die Petenten haben auch keine schtzenswerten so-zialen Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK. DerSchutzbereich des Art. 8 EMRK erfasst d