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Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel 21. März 2017

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Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und EntsendungAndré Fasel21. März 2017

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▪ 1985 – 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: DeutscheRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium Verwaltungsrecht

▪ seit 1993 Grundsatzdezernat für das Versicherungs- undBeitragsrecht

▪ seit 1995 Teilnahme an Besprechungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung

Referent

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

André FaselDiplom Verwaltungswirt

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Allgemeines 4Nachschlagewerke 8Sozialversicherung 13Grenzgänger 16Einstrahlung 21Ausstrahlung 28Mitgliedstaaten – A1 32Abkommen 47Vertragloses Ausland 54

Inhaltsverzeichnis

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

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Allgemeines

1.

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▪ Internationales Handeln bedeutet für viele Unternehmennicht nur den Austausch von Waren mit dem Ausland,sondern auch von Dienstleistungen und somit von Arbeitskräften.

▪ Sobald deutsche Mitarbeiter im Ausland tätig werden oder ausländische Arbeitnehmer zur Unterstützung nach Deutschland geholt werden, stellt sich die Frage: Das Recht welchen Staates ist anzuwenden?

Allgemeines

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

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AllgemeinesBegriffe

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

Einstrahlung Ausstrahlung

Grenzgänger

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AllgemeinesUnterscheidung nach Staaten

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

Abkommenstaaten

Mitgliedstaaten vertragsloses Ausland

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Nachschlagewerke

2.

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Verordnung (EG) Nr. 883/2004

des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Nachschlagewerke

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

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Nachschlagewerke

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Nachschlagewerke

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Nachschlagewerke

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Sozialversicherung

3.

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SozialversicherungTerritorialprinzip

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

Wird eine Tätigkeit in Deutschland ausgeübt, ist grundsätzlich das deutsche Sozialversicherungsrecht

anzuwenden.

Beschäftigungsort

Terr

itorialp

rinzip

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Sozialversicherung

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

Nationalität des

Arbeitnehmers

Beschäftigungsort

Firmensitz

(des Konzerns)

Wohnort im Ausland

(vorübergehender)

Wohnort in Deutschland

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Grenzgänger

4.

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Grenzgänger

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

Grenzgänger

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Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bestimmt den Begriff des Grenzgängers wie folgt:

Ein "Grenzgänger" ist eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt; ...“

Grenzgänger

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Grenzgänger sind somit Personen, die dauerhaft in Deutschland arbeiten und deren Wohnsitz im Ausland liegt.

Grenzgänger sind häufig in den grenznahen Gebieten Deutschlands (z.B. im Raum Aachen, Frankfurt/Oder oder im Saarland) anzutreffen.

Charakteristisch für diese Arbeitnehmer ist, dass eine tägliche Rückkehr ins Aus- bzw. Heimatland erfolgt.

Grenzgänger findet man in nahezu allen Berufszweigen, da durch den grenznahen Wohnort in der Regel keine Sprachbarrieren bestehen.

Grenzgänger

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Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen richten sich für Arbeitnehmer nach dem Beschäftigungsort.

Da ein Grenzgänger eine Beschäftigung in Deutschland ausübt, unterliegt er dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Dies gilt selbst dann, wenn der Grenzgänger in seinem Wohnland (teilweise) beitragsfrei einem staatlichen Versorgungssystem angehört (z.B. in Dänemark).

Grenzgänger

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

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Einstrahlung

5.

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Einstrahlung

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

Einstrahlung

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§ 3 Nr. 1 SGB IV

Die Vorschriften der Sozialversicherung über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung von Arbeitnehmern gelten grundsätzlich für alle Beschäftigten oder Selbständigen, die in Deutschland tätig sind.

Einstrahlung

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

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Für ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind, gilt:

Einstrahlung

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Territorialprinzip

Beschäftigungsort = Deutschland

Sozialversicherung = deutsches Recht

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Wird ein Arbeitnehmer von einem ausländischen Vertragspartner nur vorübergehend in Deutschland eingesetzt, ist zu prüfen, ob er in Deutschland Sozialversicherungspflichtig wird.

Einstrahlung

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

Beschäftigung im Ausland muss (fort-)bestehen

Weisungsrecht des

ausländischen Arbeitgebers

Entgeltanspruch gegen

ausländischen Arbeitgeber

▪ Zeit,

▪ Dauer,

▪ Ort und

▪ Art der Ausführung

▪ Entgeltabrechnung wie für

ausländischen Mitarbeiter

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Einstrahlung

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▪ keine Meldungen, keine Beiträge, aber auch: keine Leistungsansprüche*

* eventuell Leistungsaushilfe einer deutsche Krankenkasse für den ausländischen Krankenversicherungsträger

Entsendung nach

ausländischem Rechtkein deutsches Sozialversicherungsrecht

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Das Vorliegen einer Einstrahlung ist durch den ausländischen Sozialversicherungsträger zu prüfen und zu bescheinigen.

Einstrahlung

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▪ Es liegt keine Entsendung vor, wenn ein deutscher Arbeitnehmer in Deutschland in der Vertretung bzw. dem Tochterunternehmen eines ausländischen Konzerns arbeitet.

▪ Hinsichtlich einer Entsendung eines Leiharbeitnehmers ist zu beachten, dass das Verleihunternehmen, das einen Arbeitnehmer vorübergehend in Deutschland einsetzt, über die erforderliche Verleiherlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verfügen muss. Ist dies nicht der Fall, liegt keine Entsendung nach Deutschland vor.

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Ausstrahlung

6.

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Ausstrahlung

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

Ausstrahlung

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§ 4 SGB IV

(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.

(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Abs. 1 entsprechend.

Ausstrahlung

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▪ In § 6 SGB IV wird klargestellt, dass abweichende Regelungen des über-und zwischenstaatlichen Rechts unberührt bleiben. Das heißt, dass diese vorrangig zu beachten sind.

▪ Unter überstaatlichem Recht sind in erster Linie die Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts für den Bereich der Sozialen Sicherheit zu verstehen.

▪ Unter zwischenstaatlichem Recht sind die von der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten geschlossenen Sozialversicherungsabkommen zu verstehen.

Ausstrahlung

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Die Verordnung (EG) 883/04 und Durchführungsverordnung (EG) 987/2009

ist

AusstrahlungMitgliedstaaten – A1

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▪ gültig seit 1. Mai 2010.

▪ auf alle vier Sozialversicherungszweige anzuwenden.

▪ gültig für Staatsangehörige der 28 Staaten der Europäischen Union (EU),

des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz sowie für

Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem Mitgliedstaat wohnen.

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Der Nachweis, dass eine soziale Absicherung im Heimatland nach dem dortigen Sozialversicherungsrecht bei einer vorrübergehenden Tätigkeit (Entsendung) als

▪ Arbeitnehmer (auch: Minijobber, Seeleute)

▪ Selbständiger oder

▪ Beamter

besteht, erfolgt innerhalb Europas einschließlich der ERW-Staaten und der Schweiz durch die international gültige Bescheinigung A1 (früher E101).

AusstrahlungMitgliedstaaten – A1

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Wichtig | Durch Vorlage des A1 entfällt die Pflicht im europäischen Beschäftigungsland dem jeweiligen Sozialversicherungssystem des Auslandes anzugehören.

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▪ Wer stellt die Bescheinigung A1 aus?

AusstrahlungMitgliedstaaten – A1

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Minijobversicherungspflichtige

Beschäftigung

Krankenkasse

nicht gesetzlich

Krankenversicherte

Krankenkasse

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▪ Entsprechende Antragsformulare können bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (dvka) heruntergeladen werden auf deren Internetseitehttps://www.dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/antraege_finden/antraege_finden.html

▪ Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer ist der Antrag bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers (Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrages) zu stellen.

AusstrahlungSozialversicherung – Mitgliedstaaten – A1

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Die Krankenschwester Felicitas F. soll für Ihren Arbeitgeber, das Marienhospital Gelsenkirchen, zur Fortbildung an das Hospital de la Santa Creu i Sant Pau in Barcelona entsandt werden. Hierfür benötigt sie die Bescheinigung A1, welche bei der Krankenkasse von Frau F. angefordert werden kann.

Folgender Antrag wird gestellt ...

AusstrahlungBeispiel

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AusstrahlungBeispiel

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AusstrahlungBeispiel

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AusstrahlungBeispiel

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AusstrahlungBeispiel – Lösung

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

Verbindung zum

Ausland

Status

Antrag

Mitgliedstaat

Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer

Entsendung in Mitgliedstaat

Ausstellung einer Bescheinigung A1 durch die Krankenkasse

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Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten

Sofern Arbeitnehmer gewöhnlich in mehrere Mitgliedstaaten entsandt werden, gelten für diese einheitlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates.

Welche Rechtsvorschriften dies sind, regelt Artikel 13 der Verordnung (EG) 883/2004.

Für die Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften ist jeweils der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Lebensmittelpunkt ist (Wohnstaat).

Wohnt der Arbeitnehmer in Deutschland, ist für die Feststellung der GKV-Spitzenverband (DVKA) in Bonn zuständig.

AusstrahlungMitgliedstaaten – A1

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Die zulässige Höchstdauer beträgt bei Entsendung in Mitgliedstaaten 24Monate.

Ist der maximale Zeitraum ausgeschöpft, kann eine weitere Entsendung für

▪ denselben Arbeitnehmer

▪ dasselbe Unternehmen und

▪ denselben Mitgliedstaat

erst nach einer Unterbrechung von mindestens zwei Monaten erfolgen.

AusstrahlungMitgliedstaaten – A1

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Aussetzung oder Unterbrechung des Entsendezeitraums

AusstrahlungMitgliedstaaten – A1

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▪ Die Aussetzung der Tätigkeit während des Entsendezeitraums stellt – gleich aus welchen Gründen (Urlaub, Krankheit, Lehrgänge beim entsendenden Unternehmen usw.) – keine Unterbrechung der Entsendung dar, die eine Verlängerung der Entsendung um einen entsprechenden Zeitraum rechtfertigen würde.

▪ Der Entsendezeitraum endet genau zum geplanten Termin, unabhängig von der Zahl und der Dauer der Ereignisse, die zu einer Aussetzung der Tätigkeit geführt haben.

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Im Falle einer längeren Aussetzung der Arbeiten steht es den Betroffenen frei,

▪ entweder die geplante Entsendedauer beizubehalten oder

▪ die Entsendung zu beenden,

um – unter Berücksichtigung der notwendigen Unterbrechung von mindestens zwei Monaten – eine erneute Entsendung

▪ derselben Person oder

▪ einer anderen Person

zu veranlassen, falls die einschlägigen Voraussetzungen vorliegen.

AusstrahlungMitgliedstaaten – A1

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Beendigung der Ausstrahlung

AusstrahlungMitgliedstaaten – A1

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▪ Wechsel des Arbeitgebers Ausnahme: Es handelt sich um einen Wechsel des Arbeitgebers aufgrund einer Betriebsübergabe nach § 613a BGB.

▪ Unterbrechung der EntsendungAusnahmen:

▪ Krankheits- oder Urlaubsgründe

▪ Kurzzeitige Beschäftigung im Inland (z. B. zur Berichterstattung o. ä.) maximal für zwei Monate.

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Kein Ruhen des deutschen Arbeitsverhältnisses

▪ Organisatorische Eingliederung des entsandten Arbeitnehmers in den in Deutschland ansässigen Betrieb.

▪ Der wirtschaftliche Wert der Arbeit muss dem Betrieb in Deutschland zugeordnet werden können.

▪ Arbeitnehmer ist dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterstellt (ggf. in gelockerter Form).

▪ Der Anspruch auf Arbeitsentgelt muss sich gegen den deutschen Arbeitgeber richten.

▪ „Rumpfarbeitsverhältnis“ erfüllt die Voraussetzungen für eine Entsendung.

▪ Entsendung in eine mit dem deutschen Betrieb verbundene, rechtlich selbständige Konzerngesellschaft möglich.

AusstrahlungMitgliedstaaten – A1

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▪ Deutschland hat mit über 20 Staaten Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen.

▪ Die Abkommen gelten jeweils nur für die vereinbarten Sozialversicherungszweige, z. B. nur für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

▪ Besteht kein Abkommen bzw. werden nicht alle Sozialversicherungszweige erfasst, gelten dann – mangels höherrangigem Recht – die Regelungen zur Ein- oder Ausstrahlung im Sozialgesetzbuch (§§ 3 und 4 SGB IV).

AusstrahlungAbkommen

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▪ Mit einigen Ländern wurde das grenzübergreifende Sozialversicherungsrecht durch Abkommen geregelt.

▪ Abkommen gibt es mit den folgenden Ländern:

AusstrahlungAbkommen

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▪ Australien

▪ Bosnien-Herzegowina

▪ Brasilien

▪ Chile

▪ Indien

▪ Israel

▪ Japan

▪ Kanada und Québec

▪ Kosovo

▪ Marokko

▪ Mazedonien

▪ Montenegro

▪ Philippinen

▪ Republik Albanien

▪ Republik Korea

▪ Serbien

▪ Tunesien

▪ Türkei

▪ Uruguay

▪ USA

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▪ In den Abkommen mit Indien und der Volksrepublik China werden nur doppelte Beitragszahlungen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen. Weitere Regelungen enthalten diese beiden Abkommen nicht.

▪ In Bezug auf Kanada ist zu berücksichtigen, dass mit der Provinz Québec eine Regierungsvereinbarung über Soziale Sicherheit besteht, die bei Entsendungen nach bzw. aus Québec vorrangig gegenüber dem Kanada-Abkommen ist.

▪ Das Abkommen mit China gilt nicht für die Sonderverwaltungsgebiete Hongkong und Macao.

▪ Das Abkommen mit den USA gilt in den Bundesstaaten sowie für den Distrikt Columbia, den Freistaat Puerto Rico, die Jungferninseln, Guam, Amerikanisch-Samoa und den Bund der Nördlichen Marianen.

AusstrahlungAbkommen

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▪ Der maximale Zeitraum einer Entsendung bei Abkommenstaaten ist individuell mit Hilfe des jeweiligen Abkommens zu ermitteln.

▪ Weitere Informationen zu den Abkommen enthalten die Merkblätter der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung –Ausland (dvka www.dvka.de).

AusstrahlungAbkommen

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

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AusstrahlungAbkommen

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Abkommen-staat

Kranken-versicherung

Pflege-versicherung

Renten-versicherung

Unfall-versicherung

Arbeitslosen-versicherung

Höchstdauer

Australien X X 48 Monate

Bosnien und Herzegowina

X X X X ohne Begrenzung

Brasilien X X X 24 Monate

Chile X X 36 Monate

China X X 48 Monate

Indien X X 48 Monate

Israel X X X ohne Begrenzung

Japan X X 60 Monate

Kanada/Quebec X X X 60 Monate

Korea X X 24 Monate

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AusstrahlungAbkommen

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

Abkommen-staat

Kranken-versicherung

Pflege-versicherung

Renten-versicherung

Unfall-versicherung

Arbeitslosen-versicherung

Höchstdauer

Kosovo X X X X ohne Begrenzung

Kroatien X X X X X 24 Monate

Marokko X X X X 36 Monate

Mazedonien X X X X X 24 Monate

Montenegro X X X X ohne Begrenzung

Serbien X X X X ohne Begrenzung

Türkei X X X X ohne Begrenzung

Tunesien X X X 12 Monate

Uruguay X X X X X 24 Monate

USA X 60 Monate

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▪ Zuständigkeit für die Prüfung der Anwendung eines

Sozialversicherungsabkommens:

AusstrahlungAbkommen

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Minijobversicherungspflichtige

Beschäftigung

Krankenkasse

nicht gesetzlich

Krankenversicherte

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▪ Für das vertraglose Ausland gibt es keine zeitlichen Vorgaben, jedoch muss auch hier die Entsendung im Voraus begrenzt sein.

▪ Die Vorschriften über die Ein- und Ausstrahlung (§§ 4 und 5 SGB IV) sind uneingeschränkt nur in solchen Fällen anzuwenden, in denen über- oder zwischenstaatliche Regelungen über das anzuwendende Versicherungsrecht nicht greifen.

▪ Dies ist der Fall, wenn es keine zwischenstaatliche Regelung gibt oder ein Sozialversicherungsabkommen nur für einzelne Teile der Sozialversicherung greift.

AusstrahlungVertragloses Ausland

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

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§ 4 SGB IV

AusstrahlungVertragloses Ausland

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Wichtig | Ein Arbeitnehmer/Selbständiger unterliegt bei der Erfüllung der genannten Voraussetzungen bei einer Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit im Ausland den deutschen Vorschriften über die Sozialversicherung.

▪ Entsendung

▪ Bestehendes Beschäftigungsverhältnis (auch als Beamter) oder selbständige Tätigkeit im Inland

▪ Dauer der Beschäftigung im Ausland zeitlich im Voraus begrenzt

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Die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis:

▪ Beschäftigung in Abhängigkeit und gegen Arbeitsentgelt.

▪ Eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Zeit, Dauer, Ort und Art).

▪ Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Entsendung bei dem entsendenden Arbeitgeber.

AusstrahlungVertragloses Ausland

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▪ Die Beschäftigung/selbständige Tätigkeit im Ausland muss im Voraus, zeitlich durch ihre Eigenart oder einen Vertrag begrenzt sein.

▪ Die Entsendung ist im Rahmen der Höchstdauer verlängerbar.

AusstrahlungVertragloses Ausland

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AusstrahlungVertragloses Ausland

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Entsendung zeitlich begrenzt

vorausschauende Betrachtungsweise

Eigenart der

Beschäftigung

geschlossener

Vertrag

Erreichen der

Altersgrenze für eine

Rente

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Vertragliche Begrenzung

Eigenart der Sache

AusstrahlungVertragloses Ausland

▪ vom 01.03.2017 bis 31.12.2017

▪ für das Jahr 2017

▪ zum Bau eines Staudammes

▪ zur Ernte auf der Plantage

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▪ Zuständigkeit für die Prüfung ob eine Ausstrahlung vorliegt und somit

weiterhin deutsches Recht Anwendung findet:

AusstrahlungVertragloses Ausland

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Minijobversicherungspflichtige

Beschäftigung

Krankenkasse

nicht gesetzlich

Krankenversicherte

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Auch wenn seitens der deutschen Sozialversicherung die Fortgeltung deutschen Sozialversicherungsrechts im Rahmen der Ausstrahlung festgestellt wird, kann es sein, dass

▪ im Ausland gleichwohl Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind und

▪ es hierdurch zu einer Doppelversicherung kommt.

AusstrahlungVertragloses Ausland

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Herzlichen Dank für Ihre Teilnahme

Techniker Krankenkasse

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