beilage: gesetze und verordnungen

16
Gesetze und Verordnungen sowie Gerichtsentscheidungen betr. Lebensmittel Beilage zur Zeitsehrilt ~itr Lebensmittei- Untersuehung und -Forsehuny, Bd. 130, Heft 5 SCHRIFTLEITUNG E. CODUI{0, MOlqCHEN Gesetze und Verordnungen* Allgemeines Bundesrepublik Deutschland )~nderung der Verordnung fiber di~itetische Lebensmittel Dritte Verordnung des Bundesministeriurns [iir Gesundheitswesen zur ~nderung der Verordnung iiber didtetische Lebensmittei vont 22. Dezember 1965. --(BGB1. I s. 2140) Auf Grund des § 5 Hr. 1, 2, 4, 5 und 7 des Lebensmittelgese.t.zes yore 17. Januar 1936 (l~eichs- gesetzb]. I S. 17), zuletzt ge~ndert durch das Gesetz fiber den Ubergang yon Zust~ndigkeiten auf dem Gebiete des t{echts des Gesundheitswesens yore 29. Juli 1964 (Bundesgesetzbh I S. 560), in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes wird gemeinsam mit dem Bundesminister fiir Ern~hrung, Landwirtschaft und Forsten sowie auf Grund des § 5a Abs. 1 h'r. I, 2 und 6, Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern ffir Ern~hrung, Landwirtschaft und Forsten und ffir Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artilsel 1 Die Verordnung fiber dii~tetische Lebensmitte] vom 20. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 415), zuletzt geiindert durch die Zweite Verordnung zur Xnderung der Verordnung fiber dii~tetische Lebensmittel yore 6. August 1964 (Bundesgesetzbh I S. 616), wird wie folgt ge~ndert: 1. In § 1 Abs. 4 Hr. 4 werden die Worte ,,Ma~gabe des" gestriehen. 2. § 2 Abs. 2 erhMt fo]gende Fassung: ,,(2) Als Hinweis auf einen digtetischen Zweek gilt es nieht, wenn nur die ehemisehe Analyse yon Lebensmitteln oder einzelne Analysenwerte, ihr physiologiseher Brennwert oder die in dem Lebensmittel enthaltenen Broteinheiten angegeben werden." 3. In § 3 wird hinter den Worten ,,di&tetisehe Lebensmittel" eingefiigt ,,(§ 1 Abs. 1 bis 4)". 4. In § 4 Abs. 2 werden hinter dem Wort ,,Fleischerzeugnisse" ein Komma und die Worte ,,frische Baekwaren ffir Diabetiker" eingeffigt. 5. § 8 Abs. 2 erh&It folgende Fassung: ,(2) Als Zusatz zu di~tetisehen Lebensmitteln fiir Diabetiker oder S~uglinge sowie zu di~- tetischen Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, die Zufuhr yon Kohlenhydraten, Fetten oder Eiweil~stoffen (Hghrstoffen) zu verringern, werden Ms SfiBungsmittel die SfiBstoffe Saccharin (Benzoesi~uresulfimid und seineVerbindung mitNatrium oder Xalium) sowie Cyclohexylsulfamin- s~nre und Hatrium- und Ka]ziumcyclamat (eyelohexylsulfaminsaures Hatrium nnd Kalzium) zugelassen." 6. In § 12 Abs. 1 wird das Wort ,,Gehalt" jeweils durch das Wort ,,Gewiehtsanteil" ersetzt; ferner erh~lt die Hummer 1 folgende Fassung: ,,1. in backfertigen Mischungen yon Getreidemahlerzeugnissen, Brot, anderen Baekwaren and in Teigwaren insgesamt mindestens um drei Zehntel,". 7. § 13 Abs. 3 erhi~lt folgende Fassung: ,(3) Werden Lebensmittel gewerbsm~l~ig in den Verkehr gebracht, die in genu~fertigem Zu- stand fiber 120 Milligramm Hatrium in 100 Gramm enthalten, so darf auf ihren Gehalt an Hatrium oder Chlorid nur im Rahmen einer vollstgndigen chemischen Analyse hinge-~Jesen werden nnd das Wort ,,Salz" aueh in Wortverbindungen oder in abgeleiteter Form weder zur Besehreibung eines milden Geschmaeks noeh in anderen Angaben verwendet werden, die auf einen niedrigen Salzgehalt hindeuten." 8. § 14 wird wie folgt gei~ndert: a) Absatz 1 wird wie folgt gegndert: aa) In Nummer 3 werden die Worte ,,ihr Rohfasergehalt 1,0 Hundertteil, bei Vol]kornerzeug- nissen 2,0 Hundertteile des Getreideanteils oder des Anteils an Getreideerzeugnissen" gestriehen. * EinschlieBlich amtlicher Verlautbarungen, Richtlinien yon Verbgnden u. dgl. z. Lebensmitt.-Untersuch., Band 130 11

Post on 14-Aug-2016

221 views

Category:

Documents


6 download

TRANSCRIPT

Page 1: Beilage: Gesetze und Verordnungen

Gesetze und Verordnungen sowie Gerichtsentscheidungen betr. Lebensmittel

Bei lage zur Ze i t s eh r i l t ~itr L e b e n s m i t t e i - Un te r suehung und - F o r s e h u n y , Bd. 130, Heft 5

SCHRIFTLEITUNG E. CODUI{0 , MOlqCHEN

Gesetze und Verordnungen* Allgemeines

Bundesrepublik Deutschland

)~nderung der V e r o r d n u n g fiber di~itetische Lebensmi t t e l

D r i t t e V e r o r d n u n g des B u n d e s m i n i s t e r i u r n s [ i ir G e s u n d h e i t s w e s e n zur ~ n d e r u n g de r V e r o r d n u n g i iber d id t e t i s che L e b e n s m i t t e i von t 22. D e z e m b e r 1965. - - (BGB1. I

s. 2140)

Auf Grund des § 5 Hr. 1, 2, 4, 5 und 7 des Lebensmittelgese.t.zes yore 17. Januar 1936 (l~eichs- gesetzb]. I S. 17), zuletzt ge~ndert durch das Gesetz fiber den Ubergang yon Zust~ndigkeiten auf dem Gebiete des t{echts des Gesundheitswesens yore 29. Juli 1964 (Bundesgesetzbh I S. 560), in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes wird gemeinsam mit dem Bundesminister fiir Ern~hrung, Landwirtschaft und Forsten sowie auf Grund des § 5a Abs. 1 h'r. I, 2 und 6, Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern ffir Ern~hrung, Landwirtschaft und Forsten und ffir Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

Artilsel 1 Die Verordnung fiber dii~tetische Lebensmitte] vom 20. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 415),

zuletzt geiindert durch die Zweite Verordnung zur Xnderung der Verordnung fiber dii~tetische Lebensmittel yore 6. August 1964 (Bundesgesetzbh I S. 616), wird wie folgt ge~ndert:

1. In § 1 Abs. 4 Hr. 4 werden die Worte ,,Ma~gabe des" gestriehen. 2. § 2 Abs. 2 erhMt fo]gende Fassung: ,,(2) Als Hinweis auf einen digtetischen Zweek gilt es nieht, wenn nur die ehemisehe Analyse

yon Lebensmitteln oder einzelne Analysenwerte, ihr physiologiseher Brennwert oder die in dem Lebensmittel enthaltenen Broteinheiten angegeben werden."

3. In § 3 wird hinter den Worten ,,di&tetisehe Lebensmittel" eingefiigt ,,(§ 1 Abs. 1 bis 4)". 4. In § 4 Abs. 2 werden hinter dem Wort ,,Fleischerzeugnisse" ein Komma und die Worte

,,frische Baekwaren ffir Diabetiker" eingeffigt. 5. § 8 Abs. 2 erh&It folgende Fassung: ,(2) Als Zusatz zu di~tetisehen Lebensmitteln fiir Diabetiker oder S~uglinge sowie zu di~-

tetischen Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, die Zufuhr yon Kohlenhydraten, Fet ten oder Eiweil~stoffen (Hghrstoffen) zu verringern, werden Ms SfiBungsmittel die SfiBstoffe Saccharin (Benzoesi~uresulfimid und seineVerbindung mitNatr ium oder Xalium) sowie Cyclohexylsulfamin- s~nre und Hatrium- und Ka]ziumcyclamat (eyelohexylsulfaminsaures Hatrium nnd Kalzium) zugelassen."

6. In § 12 Abs. 1 wird das Wort ,,Gehalt" jeweils durch das Wort ,,Gewiehtsanteil" ersetzt; ferner erh~lt die Hummer 1 folgende Fassung:

,,1. in backfertigen Mischungen yon Getreidemahlerzeugnissen, Brot, anderen Baekwaren and in Teigwaren insgesamt mindestens um drei Zehntel,".

7. § 13 Abs. 3 erhi~lt folgende Fassung: ,(3) Werden Lebensmittel gewerbsm~l~ig in den Verkehr gebracht, die in genu~fertigem Zu-

stand fiber 120 Milligramm Hatrium in 100 Gramm enthalten, so darf auf ihren Gehalt an Hatrium oder Chlorid nur im Rahmen einer vollstgndigen chemischen Analyse hinge-~Jesen werden nnd das Wort ,,Salz" aueh in Wortverbindungen oder in abgeleiteter Form weder zur Besehreibung eines milden Geschmaeks noeh in anderen Angaben verwendet werden, die auf einen niedrigen Salzgehalt hindeuten."

8. § 14 wird wie folgt gei~ndert: a) Absatz 1 wird wie folgt gegndert: aa) In Nummer 3 werden die Worte ,,ihr Rohfasergehalt 1,0 Hundertteil, bei Vol]kornerzeug-

nissen 2,0 Hundertteile des Getreideanteils oder des Anteils an Getreideerzeugnissen" gestriehen.

* EinschlieBlich amtlicher Verlautbarungen, Richtlinien yon Verbgnden u. dgl. z. Lebensmitt.-Untersuch., Band 130 11

Page 2: Beilage: Gesetze und Verordnungen

138 Gesetze nnd Verordnungen

bb) Nummer 4 erh~l~ folgende Fassung: ,,4. in Backwaren dar~ naeh dem B~ekprozeB der Gehalt an wasserl6sliehen Kohlenhydraten,

die durch den St~rkeabb~u im Back- und l~SstprozeB sowie dutch enzymatischen Abbau ent- st~nden sind, nieht weniger als 12 Hundertteile betragen."

b) In Absatz 2 werden die Worte ,,Nr. 3 bis" dureh die Worte ,,Nr. 4 und" ersetzt. 9. In § 20 wird folgender Absatz 1 a eingeffigt: ,,(la) Abweichend yon Absatz 1 diirfen die Angaben nach§ 19 auch an anderer Stelle der

Paekungen und Beh/~ltnisse angebraeht werden, wenn auf diese Angaben in der in Absatz 1 vor- geschriebenen Weise besonders hingewiesen wird."

10. In § 22 wird folgender S~tz 2 angeffigt: ,,Der Angabe bedarf es nicht bei einem Gehalt yon weniger als einem Hundertteil." 11. In § 26 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte ,,§§ 19, 20 Abs. 1 oder 2" dureh die Worte ,,§§ 19,

20 Abs. 1, l a oder 2" ersetzt. 12. § 30 Abs. 2 wird gestriehen. 13. Anlage 1 (zu § 6) wird wie folgt ge/~ndert: a) Ziffer I wird wie folgt ge/~ndert: an) In Nummer 1 werden hinter dem Wort ,,Koh]enstoffzahlen" das Formelzeichen ,,C12"

und ein Komma eingeiiigt. bb) Nummer 2 erh/~lt folgende Fassung: ,2. Natrium-, Kalium- und Kalziumverbindungen der Essigs/~ure, Milchs/~ure, Weinsaure

und Zitronens~ure ;". ce) In Nummer 4 werden die Worte ,,Ka]ium- und" gestrichen. dd) In Nummer 5 werden die Worte ,,neutrale Natrium- und K~lziumverbindungen der

Sehwefels~ure" ersetzt durch die Worte ,,Natrium-, Kalium- und Kalziumverbindungen der Propions£ure ffir die Herstellung yon Getreidemahlerzeugnissen und unter Verwendung yon Getreidemah]erzeugnissen hergestellten Lebensmitte]n,".

ee) Nummer 7 wird gestrichen. if) In Nummer 9 werden hinter dem Wort ,,Lezithine" die Worte eingeiiigt ,,~us Sojabohnen,

Erdniissen, Sonnenblumenkernen, l~apssaat oder Eigelb". gg) In Nummer 10 werden die Worte ,,und Sperm61" gestrichen. b) Ziffer II wird wie folgt ge/~ndert: aa) Nummer 1 wird gestrichen. bb) In Nummer 2 werden hinter dem Wort ,,Bratwurst" die Worte eingeffigt ,,und Erzeug-

nisse ~fir S/~uglinge und Kleinkinder". ce) In Nummer 5 werden hinter dem Wort ,,Zitronens/~ure" die Worte ,,sowie Kalziuml~ktat"

eingeffigt. e) Hinter Ziffer IV wird fo]gende Ziffer V angefiigt:

,V. Friseh entwickelter Rauch ~us naturbelassenen H61zern und Zweigen, ~eidekraut und Nadel-

holzsamenst/~nden, auch unter Mitverwendung yon Gewfirzen, zum R/~uchern yon Fleisch nnd Fleiseherzeugnissen, Fischen und Fischerzeugnissen, K/~se und Pflanzenpasten."

14. Anlage 2 (zu § 7) wird wie folgt ge~ndert: a) Ziffer I wird wie ~olgt ge/~ndert: aa) Nummer 1 erh/~lb folgende 1%ssung: ,,1, a) Natrium-, Kalium- und Kalziumverbindungen der Glukons~ure und Glukurons~ure,

Kalziumlaktat, Kalziumzitrat, Kalziumorthophosphat, Verbindungen des Kaliums und Kalziums mit Kohlens/~ure,

b) Tokopherolazetat, c) Obstpektine, Pektins/~ure, Algins/~ure sowie deren Natrium- und Kalziumverbindungen,

Carrageen-Sehleim, Agar-Agar, Trag~nth (~us Astr~g~lus-Arten), Gummi arabicum, Johannis- brotkernmehl und Guarmehl ;".

bb) In Nummer 2 werden hinter dem Wort ,,Lezithine" die Worte eingeffigt ,,aus Sojabohnen, Erdnfissen, Sonnenblumenkernen, l~apssa~t oder Eigelb".

cc) In Nummer 3 werden die Worte ange~figt ,,Cystin ~fir Lebensmitte], die unter Mitverwen- dung yon Milch, Mileherzeugnissen oder Milchbestandteilen zur Ern~hrung yon S/~uglingen be- stimmt sind;".

dd) In Nummer 4 werden die Worte ,,sowie der unverzweigten aliphatischen Fetts/~uren der Kohlenstoffzahlen C~, C~ und C~s" gestrichen.

ee) In Nummer 6 werden hinter den Worten ,,aueh mit Ammoniumzitrat (ferrum phospho- ricum cum ammonio citrico)" ein Komma sowie das Wort ,,Natrium-Eisenpyrophosphut" ein-

Page 3: Beilage: Gesetze und Verordnungen

Fleisch und FMscherzeugnisse 139

geffigt, das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der sich daran anschliel3ende Satzteil ge- striehen.

b) In Ziffer I I und in Ziffer H I Nr. 1 werden die Worte ,,naeh MM~gabe der dortigen Besehr~n- kungen" gestrichen.

15. In der Anlage 3 (zu § 9) werden in Nummer ! die Worte angefiigt ,,MonokMiumphosphat; Adipins~ure ;".

16. Anlage 4 (zu § 14) wird wie folgt geSmdert: a) Der Absehnitt ,,Zu Absatz 1 Nr. 3" wird gestrichen. b) In Absehnitt ,,Zu Absatz 1 Nr. 5 Buehstabe b" werden im ersten Absatz die Worte ,,w~Brige

O / " ~ Chinablaul6sung (stand. Bayer) 1 /olg ersetzt durch die Worte ,,Anilinblau-Chinablau (Merck, Art. 1275) 1%ige w~Brige L6sung".

Artikd 2 Diese Verordnung gilt nach§ 14: des Dritten ~dberleitungsgesetzes yore 4. Jannar 1952 (Bundes-

gesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Xnderung und Ergi~nzung des Lebensmittelgesetzes yore 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. l S. 950) aueh im Land Berlin.

Arti~el 3 (1) Diese Verorchlung tr i t t am 31. Dezember 1965 in Kraft. (2) Di~tetisehe Lebensmittel und Lebensmittel, die unter Hinweis auf einen di~tetischen

Zweck in den Verkebr gebracht werden sollen, dfirfen noeh his zum 30. Juni 1966 nach den Vor- schriften, die his zum Inkrafttreten dieser Verordnung gegolten haben, hergestellt, bezeichnet, gekennzeiehnet, kenntlichgemacht und in den Verkehr gebracht werden. Bis zum 30. Juni 1966 yore I-Iersteller, Einfuhr- oder Verpackungsbetrieb in Packungen oder Behgltnissen abgegebene Lebensmittel im Sinne des Satzes 1 dfirfen noch bis zum 31. Dezember 1966 in diesen Packungen oder BeMltnissen in den Verkehr gebracht werden.

Ausnahmegenehmigung nach § 20a des Lebensmittelgesetzes Be~annD~utchung des Bu~esministeriums /iZr Gesundheitswesen ( I I B 6-48760-5358 111/65) betr. die Verliingerung yon Ausnahmegenehmigungen nach § 20a Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittelgesetzes

yore 16. Dezember 1965. - - [GMinB1. 17, Nr. 3 S. 53 (1966)]

Die Geltungsdauer der in den Bekanntmachungen vom 19. I. 1962 [diese Z. (Ges. u. VO) 117/118, 57 (1962)] und 3. I IL 1964 [diese Z. (Ges. u. VO) 125/126, 35 (1964/65)] bek~nntgegebenen Ausnahmen ffir die Herstellung und Ausgabe yon Sonderverpflegung ffir die AngehSrigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes ist unter Beschr/~nkung auf die unter Nr. 2 und 3 der Bekanntmachung yore 19. I. 1962 bezeichneten Lebensmittel bis zum 19. I. 1967 verl~ngert worden. E. Coduro (Mfinehen)

Fleisch und Fleischerzeugnisse Bundesrepublik Deutschland

/~nderung tier Verordnung' fiber Handelsklassen fiir gesehlaehtetes Gefliigel Verordnung des Bundesministeriums /iir Erniihrung, Landwirtscha/t und Forsten zur Jt'nderung der

Verordnung iiber gesetzliche Handels~lassen /i~r geschlachtetes Ge/liigel und Gefli;gelteile vom 23. Dezember 1965. - - (BGB1. I S. 2146)

Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes fiber gesetzliche Itandelsklassen ffir Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei vom 17. Dezember 1951 (Bundesgese~zbl. I S. 970), gei~ndert durch das Gesetz zur Xnderung des Gesetzes fiber gesetzliche Handelsklassen ffir Erzeugnisse der Land- wirtschaft und Fischerei yore 8. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 266), in Verbindung mit dem Gesetz fiber den IJbergang yon Zust~ndigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des Gesundheits- wesens yore 29. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 560) wird yore Bundesminister ffir Erni~hrung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister ffir Gesundheitswesen und auf Grund der §§ 4 und 5 dieses Gesetzes yon der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesr~tes verordnet :

§1 Die Verordnung fiber gesetzliche H~ndelsklassen ffir gescMachtetes Geflfigel und ffir Geflfigel-

teile yore 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1368) wird wie folgt gei~ndert: 1. In § 3 Abs. 1 werden die Worte ,1. Januar 1966" durch die Worte ,,1. Juli 1966" ersetzt.

11"

Page 4: Beilage: Gesetze und Verordnungen

140 Gesetze und Verordnungen

2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gegndert: a) Nummer 4 erh/~lt folgende Fassung: ,,4. Name und Anschrift des Betriebes, der die Ware gekennzeichnet hat oder hat kennzeichnen

lassen; dies gilt nicht ffir unverpaekte Ware." b) Es wird folgende Nnmmer 5 angeffigt: ,,5. Angabe des Herstellungslandes; bei inl~ndischer Ware kann start dessen das engere Her-

stellungsgebiet angegeben werden." 3. Die Anlage wird wie folgt gei~ndert: a) Abschnitt I Buchstabe A Nr. 3 erhglt folgende Fassung: ,,3. Soweit dem Tierk6rper beigelegt werden: Muskehnagen gesch~lt (yon der ttornschicht

befreit). Herz, Leber und Hals ges~ubert." b) Absehnitt I Buchstabe B Nr. 1 Buchstabe d erhi~lt folgende Fassung: ,,d) Federkiele (Stoppeln und Stoppelhiilsen): Frei yon hervorstehenden und nieht hervor-

stehenden Federkielen und yon I-Iaaren. An Bfirzel, FuB-(TarsaL)gelenken und Halslappen diirfen vereinzelt hervorstehende und nieht hervorstehende Federkiele und Haare vorhanden sein.

Bei Wassergeflfigel dfirfen vereinzelt hervorstehende und nicht hervorstehende Federkiele nnd Haare aueh an anderen KSrperteilen vorhanden sein."

e) Abschnitt I Buehstabe B Nr. 2 Buehstabe d erh~lt folgende Fassung: ,,d) Federkiele (Stoppeln und Stoppelhiilsen): Prei yon hervorstehenden Federkielen and

Haaren. An Bfirzel, FuB-(Tarsal-)gelenken und Halslappen diirfen vereinzelt hervorstehende Federkiele und Haare vorhanden sein. Nicht hervorstehende Federkiele dfirfen am ganzen KSrper vereinzelt vorhanden sein.

Bei Wassergeflfigel dfirfen vereinzelt hervorstehende und nieht hervorstehende Federkiele und Haare aueh an anderen KSrperteilen vorhanden sein."

d) In Abschnitt I Buchstabe B Nr. 2 wird folgender Buehstabe g angefiigt: ,,g) Frostbrand: Nut mgBiger Frostbrand zuli~ssig. Keine ausgetroeknete Stelle darf grSger

als 15 mm im Durehmesser sein. Fiir Ggnse mad Puten gelten die doppelten Abmessungen."

§2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten UberMtungsgesetzes yore 4. Januar 1952 (Bundes-

gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes fiber gesetzliche Handelsklassen fiir Erzeug- nisse der Landwirtschaft und Fischerei auch im Land Berlin.

§3 Diese Verordnung tritt am Tage naeh der Verkiindung in Kraft.

Milch und Milcherzeugnisse Bundesrepublik Deutschland

Milehstatistik Verordnung der Bundesregierung iiber eine Milchstatistik vom 5. Januar 1966. - - [Bundesanz. 18,

Nr. 5, S. 1 (1966)]

~ber die Verwendung und Erzeugung von Kuhmilch wird eine Bundesstatistik geffihrt. Sie besteht aus mon~tlichen Sch~tzungen. Erhoben werden die Erzeugung yon Kuhmilch in den den Kontrollverbi~nden ffir Milchleistungspriifungen angeschlossenen Betrieben sowie die An- lieferung yon Kuhmilch bei den Milchsammelstellen und ~olkereien. Geschi~tzt werden die Er- zeugung yon Kuhmilch und ihre Verwendung durch die Erzeuger. Auskunftspflichtig sind die Gesch~ftsffihrer der Kontrollverb~nde ffir Milchleistungsprfifungen sowie die Leiter der Milch- sammels~ellen und der Molkereien.

Die VO gilt vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 1968. E. Coduro (Mfinchen)

Milchvitaminierung durch UV-Bestrahlung Bekanntmachung des Bundesministeriums /i~r Gesundheitswesen ( I I A 2-266-2198 111/65) betr. die Milchvitaminierung durch UV-Bestrahlung vom 6. Dezember 1965. - - [GMinB1. 16, Nr. 40,

S. 470 (1965)]

Der Gemeinniitzigen Gesellscha~t mbtt liir l~aehitisbek~mpfung durch Milchbestrahlung, Franldurt/MMn, ist uuf ihren Antrag fo]gende Ausnahmegenehmigung erteilt worden:

Page 5: Beilage: Gesetze und Verordnungen

Zucker, Zuckerwaren, Honig 141

Auf Grund des § 20a Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 560) lasse ich im Einvernehmen mit den I-~erren Bundesministern fiir Er- n/~hrung, Landwirtschaft und Forsten und ffir Wirtschaft ausnahmsweise zu, dab in den nach- stehend bezeichneten milchwirtschaftlichen Betrieben - - abweichend yon § 4 c Abs. 1 des Lebens- mittelgesetzes - - Trinkmilch durch die nachstehend n/~her bezeichnete Ultraviolett-Bestrahlung zur Durchffihrung eines Versuches unter amtlicher Beobachtung behandelt werden daft.

Durch diesen Versuch sollen die UV-Hochdruckbrenner in ver~nderter Halterung und Anzahl in GroBversuchen in ihrer Leistungsf~higkeit erprobt werden.

Die ultraviolett bestrahlte Milch darf in den Verkehr bebracht werden, sofern bei der Dm'ch- fiihrung des Versuches fo]gende Bedingungen beachtet werden:

I. Die UV-Milchbestrahlung daft nur in den nachstehend benarmten Betrieben durchgeffihrt wer den:

1. l~olkerei Rieser, Auringen, 2. Molkerei-Genossenschaft eGmbH, Babenhausen, 3. Molkerei-Genossenschaft eGmbH, Bad Homburg, 4. Molkerei Jakob Benz, Bad Schwalbach, 5. Starkenburger Milchlieferung eGmbH, Darmstadt, 6. Moha Milchversorgungsbetrieb Frankfurt und Wiesbaden eGmbH, 7. Zentra-Mo]kereigenossenschaft eGmbH, Frankfurt, 8. Milchzentrale eGmbH, Hanau, 9. Milchversorgung eGmbH, Wetzlar,

10. Wiesbadener Molkereigesellschaft GmbH, Wiesbaden, I i . Milcbabsatzgenossenschaft Bremen. Das Inverkehrbringen der ultrahocherhitzten Milch ist auf die Trinkmilchabsatzgebiete der

genannten Molkereien nach dem Stand yore 1. November 1965 beschr/~nkt. In den Trinkmilch- absatzgebieten der genannten Betriebe ist sicherzustellen, dab dem Verbraucher die WahlmSglich- keit zwischen UV-bestrahlter und nicht bestrahlter Trinkmilch verbleibt.

IL Zur UV-Milchbestrahlung sind nur die o.a . UV-Hoehdruckbrenner zu verwenden, die einen Gehalt yon 400 bis 600, im Mittel 500 internationMe Einheiten Vitamin D~ pro Liter be- strahlter Milch gew/~hrleisten. Die einwandfreie Arbeitsweise der UV-Brenner ist sti~ndig zu iiber- ~vachen.

IIX. Auf den Packungen, in die UV-bestrahlte Milch abgeffillt nnd in denen sic an den Ver- braucher abgegeben wird, ist deutlich sichtbar zusi~tzlich anzugeben:

400 his 600 IE Vit. D3/L (UV-Bestrahlung). IV. Die amtliche Beobachtung des Versuches oblieg~, soweit Laboratoriumsuntersuchungen

in Betracht kommen, zu I Nr. 1 bis 10 dem Staatlichen Chemischen Untersuchungsamt, Wies- baden, und dem Staatlichen Veterin~runtersuchungsamt, Frankfurt/Main, sowie zu I Nr. 11 dem Staatlichen Chemischen Untersuchungsamt, Bremen, und dem Staatlichen Veterin/irunter- suchungsamt, Bremen.

Im/ ibr igen erfolgt die amtliche Beobachtung nach n~herer Weisung der zust~ndigen Gesund- heitsbehSrde,

Die Kosten der amtlichen Beobachtung sind yon Ihnen zu tragen. Die Versuchsgenehmigung gilt ffir die Dauer eines Jahres, beginnend mit dem 1. November

1965. Sic kann aus wichtigem Grund vor Ablauf der einj/~hrigen Frist widerrufen werden. Die Versuchsgenehmigung gew~hrt keinen geehtsansloruch auf Anerkenntmg des unter Ziffer IX ge- nannten Ultraviolettbestrahlungsveffahrens ffir Milch.

Zucker, Zuckerwaren, Honig Luxemburg

Etikettierung yon Honig

Luxemburgischer ~rinisterialerla/3 i~ber die Ein/i~hrung eines 8taatlich eingetragenen Etiketts /iir luxemburgischen Honig vom 18. Mai 1965. - - [Curt. Food Additives Legislat. 87, 5 (1965)]

Durch die Verwendung eines staatlich eingetragenen Etiketts wird yore Verk/~ufer Gew/~hr daffir geleistet, dab der in einem so gekennzeichneten Beh~ltnis verpackte Honig keine Fremd- stoffe und keinen Zusatz yon Im10orthonig enth~lt. E. Tell (Miinehen)

Page 6: Beilage: Gesetze und Verordnungen

142 Gesetze und Verordnungen

Speiseeis Deutsche Demokratische Republik

Verkehr mR Speiseeis A n o r d n u n g d e s M i n i s t e r i u m s ~iir G e s u n d h e i t s w e s e n d e r D e u t s c h e n D e ~ n o k r a t i s c h e n R e p u b l i k i~ber d e n V e r k e h r m i t S p e i s e e i s v o m 30 . S e p t e ~ n b e r 1 9 6 5 . - - [GBI. ])DR II S.

725 (1965)]

§1 Begriifsbestimmung

Speiseeis ist eine unter Verwendung bestimmter Stoffe durch Gefrieren in einen starren Zu- stand gebrachte Zubereitung.

Rohstofie, Zubereitungsmittel und Halberzeugnisse §2

(1) Zur Herstellung yon Speiseeis diirfen nur die nach dieser Anordnung zugelassenen Roh- stoffe, Zubereitungsmittel und Halberzeugnisse Verwendung finden.

(2) Rohstoffe und Halberzeugnisse kSnnen auch als Zubereitungsmittel Verwendung finden. (3) Bei bestimmten Speiseeissorten ist die Verwendung yon Pflanzenfetten zulassig.

§3 Rohstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 sind: l. Weil~zucker bzw. Raffinade; 2. Milch und Milcherzeugnisse: Sahne, Sahnepulver, Trinkvo]lmilch, entrahmte Frischmilch,

Kondensvollmilch, Kondensvollmilch gezuckert, Kondensmagermilch, Vollmilchpulver und Magermilchpu]ver;

3. Obst und Obsterzeugnisse: Obstfruchtfleisch, Obstsaft, Obstmark, Obstkonserven, Obst- saftkonzentrate, Fruchtpulver, desgleichen zuckerhaltige Obsterzeugnisse wie gesiiBtes Obst- mark und gesfil~te Obstkonserven, Konfitiire, Marmelade, Obstgelee und Obstsirup.

§4 (1) Zubereitungsmittel im Sinne des § 2 Abs. ] sind: 1. aus frisehen Eiern oder Kfihlhauseiern im eigenen Betrieb gewonnenes Vollei, Eidotter und

Eiklar; 2. Trockenvollei, Trockeneige]b, TrockeneiweiB, KristalleiweiB; 3. Trinkwasser; 4. Butter, ausgenommen Koch- und Molkenbutter; 5. MilcheiweiB ; 6. natfirliche Geschmaeksstoffe, wie Kaffee, Kakao, Schokolade, Kuvertfire, Vanille, Mandeln,

Nfisse und andere 5]haltige Samenkerne, Marzipan, Persipan, Nougat, alkoholhaltige Getr~nke u. a. ; 7. natiirliehe Essenzen; 8. Vanillin und J~thylvanillin; 9. Glucose, Fruktose, Lactose; 10. St~rkesirup; 11. Wein-, Zitronen-, Milch- und Adipinsi~ure; 12. Speisesalz; 13. Speiseeisbindemitte]: a) Zellu]ose~ther, Obstpektin, Agar-Agar, Algins~ure sowie deren ~atrium- und Calcium-

verbindungen, C~rrageen-Sch]eim oder Mono- und Dig]yceride tier natiirlichen Fettsg~uren, b) Guarmehl, e) Gelatine, Tragant oder Johannisbrotkernmehl, d) St~rkemeh], Quellst£rke oder Amylopektin. (2) Bei bestimmten Speiseeissorten kSnnen als Zubereitungsmittel Verwendung finden: 1. kakaohaltige Fettglasurea als ~berzug fiir Speiseeis mit Pflanzenfett; 2. kiinstliche oder kiinstlich verstarkte Essenzen fiir Speiseeis einfach; 3. Lebensmitte]farbstoffe fiir Speiseeis einfach. (3) Bei Verwendung der im Abs. 1 Ziffern 10 und 13 aufgefiihrten Zuhereitungsmitte] dfirfen

folgende Mengen, bezogen anf 100 g Speiseeis, nicht iiberschritten werden: St~rkesirup 5,0 g

Page 7: Beilage: Gesetze und Verordnungen

Speiseeis 143

Zellulose/ither, Obstpektin (berechnet als Calciumpektat), Agar-Agar, Algins/~ure sowie deren Natrium- und Calciumverbindungen, Carrageen-Schleim oder Mono- und Diglyceride der natiir- lichen Fetts/£uren 0,3 g

Guarmehl 0,4 g Gelatine, Tragant oder Johannisbrotkernmehl 0,6 g St/~rkemehl, Quellst/~rke oder Amylopektin 1,0 g. (4) Bei Verwendung einer Kombination yon Speiseeisbindemittein dih'fen yon jedem einzelnen

zur Verwendung kommenden Speiseeisbindemittel nut soviel Prozent der jeweils zul/~ssigen HSchst- menge verwendet werden, da$ die Summe dieser Prozente 100 nicht fibersteigt*.

(5) Speiseeisbindemittel und Speiseeisbindemittel-Kombinationen sind als solche zu kenn- zeiehnen, desgleichen die hSchstzul/issige Menge fiir eine bestimmte Speiseeismenge.

§5 Halberzeugnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 sind: 1. Fertig-Speiseeiskonserven, die dureh Erhitzen in luftdicht versehlossenen Beh~Itnissen halt-

bar gemaeht sind und aus dem ffir die betreffende Speiseeissorte festgelegten vollen Anteil an Rohstoffen und Speiseeisbindemitteln sowie anderen Zubereitungsmitteln bestehen und zur Speiseeisherstellung direkt geeignet sind oder lediglich einen Zusatz an Trinkwasser erfordern;

2. Speiseeiskonserven, die dureh Erhitzen in ]uftdicht verschlossenen Beh~Itnissen haltbar gemaeht sind und aus dem ffir die betreffende Speiseeissorte festgelegten vollen Anteil an Roh- stoffen und Speiseeisbindemitteln sowie anderen Zubereitungsmitteln bestehen und zur Speise- eisherstellung eine zus~tz]iehe Verwendung yon ~nderen Rohstoffen oder Zubereitungsmitteln erfordern;

3. Fertig-gpeiseeispulver, die aus dem ffir die betreffende Speiseeissorte festge]egten vollen Anteil an ~ohstoffen und Zubereitungsmitteln bestehen und zur Speiseeisherstellung ]ediglich einen Zusatz an Trinkwasser erfordern;

4. Speiseeispulver, die aus mindestens einem fiir die betreffende Speiseeissorte festgelegten vo[len Anteil an Rohstoffen und dem vollen Anteil an Speiseeisbindemitteln sowie gegebenenfalls anderen Rohstoffen oder Zubereitungsmitteln bestehen und zur SpeiseeishersteUung eine zus/itz- liehe Verwendung yon anderen Rohstoffen oder Zubereitungsmitteln erfordern.

§6 Speiseeiss0rten

(1) Speiseeis daft in folgenden Sorten hergestellt werden:

1. Vollmilchei8 ,,Vollmilcheis" besteht aus WeiSzueker bzw. Raffinade, Trinkvollmilch oder der entspreehen-

den Menge Mileherzeugnisse, Zubereitungsmitteln gem/~l~ § 4 Abs. 1 und gegebenenfalls Obst oder Obsterzeugnissen.

Dieses Speiseeis muB mindestens 10% Saceharose und 70% Trinkvollmileh oder die dem ent- sprechende Menge an Milcherzeugnissen enthalten;

2. Kremeis , ,Kremeis" besteht aus WeiBzucker bzw. Raffinade, Trinkvollmilch oder der entsprechenden

~enge Mileherzeugnisse, Zubereitungsmitteln gem/~$ § 4 Abs. 1 und gegebenenfalls Obst oder Obsterzeugnissen.

Dieses Speiseeis mul~ mindestens 10% Saccharose, 60% Trinkvollmilch oder die dem ent- spreehende Menge an Milcherzeugnissen, 17 % Vollei (bzw. 4,5 % Volleipulver) oder 6% Eidotter bzw. 3% Troekeneigelb) enthalten;

* Zum Beispieh

Gewfinschte Kom- bination yon Speise-

eisbindemitteln

Zellulose/ither Gelatine Amylopektin

5eweils zulS, ssige ]~6chstmenge Speiseeis-

bindemittel in 100 g Speiseeis

0,3g 0,6g 1,0 g

Gewiinschte prozentu- I ale Antefle der einzelnen] ~r~eehnete zul~ssige Speiseeisbindemittel yon H6chstmenge der einzel-

der jewefls zul/issigen nen Speiseeisbindemittel in 100 g Speiseeis HOchstmenge [

20 % 30% 50%

0,06 g 0,18 g 0,50 g

100% 0,74 g

Page 8: Beilage: Gesetze und Verordnungen

144 Gesetze und Verordnungen

3. Fruchteis ,,Fruchteis" bcsteht aus WeiBzucker bzw. Raffinade, Obst oder der en~sprechendcn Menge

Obsterzeugnisse, Zuberei~ungsmitteln gemi~B § 4 Abs. 1 und gegcbenenfMls Milch oder Milch- erzeugnissen.

Dieses Speiseeis muB mindostens 15% Saccharose und 20% Fruchtbestandteile, Apfelsinen- fruchteis mindestens 10%, Zitrenenfruchteis mindestens 5% l~¥uchtbcstand~eile enthalten. Die zusitzliche Verwendung yon chemisch nicht konservierten bzw. ungewachs~en Schalen yon Citrus- frfichten ist erlaubt;

4. Speiseeis ein/ach ,,Speiseeis einfaeh" besteh~ aus WeiBzucker bzw. Raffin~de, entrahmter Frischmilch oder der

entsprechenden Menge Milcherzeugnisse, Zubereitungsmitteln gemiB § 4 Abs. 1 sowie Abs. 2 Ziffern 2 und 3 und gegebenenfMls Obs~ odor Obsterzeugnisscn.

Dieses Speiseeis muB mindestens 10% Saccharose un4 70% en~rahmte Frischmilch eder die dem entsprechende 5Ienge an Milcherzeugnissen enthMten;

5. Eislcrem ,,Eiskrem" besteht aus WeiGzucker bzw. Raffinade, Milch oder Milcherzeugnissen, Zuberei-

tungsmitteln gem~B § 4 Abs. 1 und gegebenenfMls Obst oder Obsterzeugnissen. Dieses Speiseeis mug mindestcns 10% S~ccharose und 10% Mi]ckfett en~hal~en;

6. Eiskrem mit P]lanzen/ett ,,Eiskrem mit Pfl~nzenfett" ist ein Eiskrem, bei dem d~s Milchfe~t durch Pflunzenfett ersetzt

worden ist. Dieses Speiseeis muB mindestens 10% Saccharose und 10% Fett enthM~en;

7. Eiskrem ein/ach ,,Eiskrem einfach" besteht aus WeiBzucker bzw. Raffinade, Milch eder Milcherzeugnissen,

Zubereitungsmitteln gem~l~ § 4 Abs. 1 und gegebenenfMls Obs~ oder Obsterzeugnissen. Dieses Speiseeis muB mindestens 10% S~ceharose und 3% Milehfett enthMten;

8. Eiskrem ein/ach mit P/lanzen/ett ,,Eiskrem einfach mi~ Pflanzenfett" is~ ein Eiskrem einfach, bei dem das Milchfet~ durch

Pflanzenfett erse~zt worden ist. Dieses Speiseeis muI~ mindestens 10% Saccharose und 3% Fe~t enthMten;

9. Halbge/rorenes (Sahne- bzw. t~ahmeis) ,,t{albgefrorenes" bcst~eht aus WeiBzueker bzw. ~affinade, Schlagsahne, Zubereitungsmitteln

gem~B § 4 Abs. 1 und gegebenenfalls Obst oder Obs~erzeugnissen. Dieses Speiseeis muB mindestens 10% Saccharose und 60% Schlagsahne (18% Milchfett)

enthalten;

10. Halbge/rorenes mit P/lanzen]ett ,,~albgefrorenes mit Pfianzenfett '° ist ein Halbgefrorenes, bei dem die Schlagsahne durch

eine aus Pflanzenfet~ und Milch oder Milcherzeugnissen hergcstell~e Emulsion ersetz~ worden is~. Diese Speiseeissorte mug mindestens 10% Saccharose und 18% Fett enthalten. (2) Die Speiseeissor~en Eiskrem und Eiskrem einfach k6nnen als Soft-Eis, Soft-Eis mi~ Pflanzenfet~, Sof~-Eis einfach, Soft-Eis einf~ch mit Pflanzenfe~t

in den Verkehr gebrach~ werden, sofern die Iterstellung gem~l~ Abs. 4 Ziff. 2 erfolgL (3) Die mi~ Pflanzenfett hergestellten Speiseeissorten kSnnen mit kukaohaltiger Fettglasur

fiberzogen und ohne entsprechende Kcnnzeichnung in den Verkehr gebrach~ werden. (4) Die im Abs. 1 genannten Speiseeissorten dfirfen nur wie folgt hergestellt und in den Ver-

kehr gebracht werden: 1. Streicheis, Ms Vollmilcheis, Kremeis, Fruchteis und Speiseeis einfach - - gefroren im Speise-

eisbereiter - - ; 2. So/t-Eis, Ms homogenisiertes, gereif~es, im Freezer hoeh luftaufgeschlagenes gefrorenes

Speiseeis; 3. Eiskrem, Ms homogenisiertes, gereiftes, im Freezer hoch luftaufgeschlagenes gefrorenes - -

zusitzlich in Formen oder Beh~l~nissen tiefgefrorenes (geh/~rtetes) - - Speiseeis;

Page 9: Beilage: Gesetze und Verordnungen

Speiseeis 145

4. Halbge/rorenes, als hoch luft~ufgesclflagenes, in Formen oder Beh~ltnissen tiefgefrorenes (geh~r~etes) Speiseeis.

§7 tIygienisehe Anforderungen an Speiseeis

(1) Speiseeis darf keine loathogenen Keime enthalten. (2) Die Keimzahl des Speiseeises darf 150000 je ml nich~ fibersteigen. (3) Speiseeis d~rf nicht mehr als 10 Kolikeime je ml enthalten. (4) Sloeiseeis daft nicht 1. ganz oder teilweise aufgetaut sein; 2. nach Herstellung in Kohlens~ure-K~Itemaschinen unvergastes Kohlendioxid enthalten. (5) Streicheis - - ausgenommen in Formen oder BehMtnissen, z. B. als ,,Eisbomben", tief-

gefrorenes (geh~rtetes) Streicheis - - und Soft-Eis sind nicht mehr verkehrsf~hig, wenn nach dem GeffierprozeB 24 Stunden fiberschritten sind.

(6) Speiseeis, das ganz oder teilweise aufgetuut ist bzw. aufgelbaut war, darf nicht weiter- ver~rbeitet oder neu gefroren werden.

§s ttygienische An~orderungen an die lterstellung yon Speiseeis

(1) Sahne, Trinkvollmilch und entrahmte Frischmilch dfirfen zur Herste]lung yon Speiseeis nur verwandt werden, wenn diese molkereim~Big bearbeitet sind. ])iese Rohstoffe mfissen bei einer Temperatur yon unter 7 ° C aufbewahr~ und innerhalb yon 12 Stunden nach der Anlieferung verarbeitet werden.

(2) Die Herstellung und Weiterverarbeitung yon Speiseeisansgtzen mR Ausnahme yon An- si~tzen ffir Eiskrem, Eiskrem einfach, Soft-Eis und Soft-Eis einfach - - einschlie$lich der ent- sprechenden mit Pflanzenfett hergestellten - - darf nur im eigenen Betrieb erfolgen.

(3) Ans~tze ffir Eiskrem, Eiskrem einfach, Soft-Eis und Soft-Eis einfach - - einschliel~lich der entsprechenden mit Pitanzenfett hergestellten - - miissen, wenn die Weiterverarbeitung aul]er- hMb des Herstellerbetriebes erfolgen soil, bei einer Temperatur unter 7 ° C in ausschlie~lich daffir bestimmten Transportbeh~ltern und -fahrzeugen transportiert und bei dieser Temloeratur auf- bewahrt werden.

(4) AufgelSste l~ohstoffe und Zubereitungsmittel sowie Ans~tze sind umgehend der Hitze- behandlung g e m ~ Abs. 5 zu nnterziehen. Sofern diese ttitzebehandlung innerha]b yon 1 Stunde nicht mSglich ist, mfissen aufgelSs~e Rohstoffe, Zubereitungsmittel oder Ans~tze auf eine Tempe- ratur unter 7°C abgekiihlt, bei dieser Temperatur aufbewahrt und Sl0iitestens innerhalb yon 4 Stunden verarbeitet werden.

(5) Die Ansatze oder samtliche Einzelbestandteile sind so anzusetzen, dal~ eine einheitliche Mischung entsteht. Sie sind under Umriihren aufzukochen bzw. 30min auf mindestens 65°C oder 15 rain auf mindestens 72 ° C zu erhitzen. Der Inhalt von Sterilkonserven braucht nicht erhitzt zu werden. Kontinuierlich arbeitende Gerate, die hinsicht]ich der Erhi~zung in der Temperatur und Zeit yon vorstehenden Festlegnngen aus techrdschen Griinden abweichen, bediirfen der Ge- nehmigung des Ministers fiir Gcsundheitswesen.

(6) Jeglicher Zusatz nach der ttitzebehandlung ist unzulgssig. (7) Hitzebehandelte Ansa~ze sind nmgehend dem GefrierprozeI~ zuzufiihren oder innerhalb

yon 90 Minuten auf Temperaturen nnter 7°C abzukiihlen und bei dieser Temloera~ur his zur Verarbeitung aufzubewahren.

(8) Hitzebehandelte Ansatze miissen innerhalb yon 4 Stunden zu Speiseeis verarbeite~ werden. Ausgenommen sind Ansgtze der Speiseeissorten Eiskrem, Eiskrem einfach, Soft-Eis sowie Soft- Eis einfach einsehliel~lich der entsprechenden mit Pflanzenfett hergestellten Speiseeissorten, die einem ReifungsprozeI~ unterliegen. Diese Ansatze mttssen innerhMb yon 24 Stunden dem Gefrier- proze$ unterzogen werden.

(9) Speiseeis darf nicht mit dem verwendeten K~ltemittel in Beriihrung kommen, aul~er bei Verwendung yon Kohlensaurekaltemaschinen.

~9 Hygienische Anforderungen an Produktionsr~iume, -get,ire und -gef~lte

(i) Ans/~tze fiir Speiseeis dfirfen nur in speziell daf/ir bestimm~en R/~umen herges~ellt bzw. weiterverarbeitet werden, lkTeben diesen R/~umen miissen mindestens je ein gesonderter Spiil- und Lagerraum vorhanden sein.

(2) Die Herstellung yon Speiseeis in Ri~umen, die der Herstellung yon Back- und Konditorei- waren, yon Milcherzeugnissen und der Zubereitung yon Speisen in Gemeinschaftskiichen dienen, sowie das Gefrieren des Speiseeises i~ Verkaufsr/~umen ist nur in berei~s bestehenden Be~rieben zulassig, sofern dem keine hygienischen Bedenken entgegenstehen.

Page 10: Beilage: Gesetze und Verordnungen

146 Gesetze und Verordnungen

(3) Die Produktionsr/~ume miissen kiihl, geniigend grog, trocken, gegen direkte Sonnenein- strahlungen geschiitzt, Meht zu liiften, zu reinigen und ausreiehend, jedoch nicht farbig, beleuch- tet sein. Nicht genutzte Masehinen, Gergte und Gef/ige sowie alle artfremden Gegenst~nde, z. B. abgelegte Xleidungsstiicke, dfirfen in don im Abs. 1 genannten Rgumen nieht vorhanden sein.

(4) Im Produktionsraum mug eine leieht zuggngliehe Wasehgelegenheit mit flieBendem Was- set, Seife and Desinfektionsmittel some eine geeignete AbtrocknungsmSgliehkeit vorhanden sein.

(5) Im Spfilraum mug zum Reinigen und Desinfizieren der Ger/~te ein dreiteiliges Abwasch- beeken vorhanden sein.

(6) Gergte und Gef/~ge miissen in einem hygienisch einwandfreien Zustand sein. (7) Die Verwendung yon Ger/~ten und Gef/~Ben aus unverzinntem oder mangelhaft verzinn-

tern Kupfer, Mossing, Eisen (ausgenommen niehtrostendem Stahl), mit sehadhafter Emaillierung und Glasur soMe aus Holz ist unzul/~ssig. Zul/~ssig ist jedoeh die Verwendung yon Hartholz- spateln, die bei Niehtbenutzung in zweiprozentiger Chloraminl6sung oder in einer anderen ge- eigneten keimt6tenden LSsung aufzubewahren und vor t lenutzung griindlieh mit Wasser ab- zusptilen sind.

(8) Zum Verschliegen der Gefrierkessel und der Ansatzgefi~ge diirfen nur Deckel verwendet werden, die aus glattem, leieht zu reinigendem Material bestehen. Die Verwendung yon Holz- deekeln ist unzulgssig.

§ l0

Hygienisehe Anforderungen an den Handel mit nieht verpaektem Spelseeis (1) Nieht verpacktes Speiseeis darf nur in bzw. aus festen, allseitig geschlossenen l~umen ,

Verkaufsst/~tten, Kiosken u. dgl. verkauft werden. Beim Verkauf aus diesen gaumen ist die AusgabeSffnung so zu gestalten, dab eine Beeintr/~ehtigung des Speiseeises ausgesehlossen ist.

(2) Die Verkaufsstatten miissen mit fliel?endem Wasser ausgestattet sein. Es mug neben einer H~ndwaseheinriehtung mit Seife, Desinfektionsmittel und geeigneter Abtroeknungsm6glichkeit eine getrennte Abwaschvorrichtung ffir die geinigung der Geri~te, Gef~tge und dos Geschirrs vor- handen sein.

(3) Die Transport-, Vorrats- und Verk~ufsgefgBe miissen mit einem gut schliegenden iiber- greifenden Deckel versehen sein.

(4) Gef~ge for Speiseeis sind gesehlossen zu halten. Sie diirfen nu t entsprechend den Erforder- nissen beim Verkauf geSffnet werden.

(5) ~iir die Portionierer ist ein Beh/~Iter mit kontinuierliehem Wasserweehsel erforderlieh. (6) Ffir den Verkauf yon Soft-Eis gelten lediglieh die Festlegungen gemi~g Abs. 1.

§11

Hygienische Anforderungen an den Handel mit verpaektem Speiseeis (l) i n verpaektem Zustand d~rf nur Speiseeis der Sorten Halbgefrorenes, Eiskrem, Eiskrem

einfaeh einschlieglieh der entspreehenden mit Pflanzenfett hergestellten Sorten in den Verkehr gebracht werden.

(2) Die Verpaekung mug hygieniseh einwandfrei und so beschaffen sein, da$ jede Beeintr~ehti- gung des Speiseeises ausgesehlossen ist.

(3) Beim Transport, bei der Aufbewahrung und beim Verkauf yon verpaektem Speiseeis mul~ eine ausreiehende Kiihlhaltung gew~hrleistet sein.

(4) Verpaektes Speiseeis darf zum Verkauf nur in Eisdielen, Gastst~tten, Konditoreien oder Milehbars geteilt werden, wenn die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 eingehalten werden.

§ 12

Allgemeine hygienisehe Anforderungen an die Beseh~iftlgten (1) Ftir die gesundheitliehe l'~berwaehung der im Verkehr mit Speiseeis Besch~ftigten gelten

die Bestimmungen der Vierten Durehfiihrungsbestimmung vom 31. Dezember 1964 zum Lebens- mittelgesetz - - Voraussetzungen fiir die T/~tigkeit im Verkehr mit Lebensmitteln in hygieniseher Hinsieht - - (GB1. I I ]965 S. 129).

(2) Um jede n~ehteilige Beeinflussung des Speiseeises zu vermeiden, haben Mle im Verkehr mit Speiseeis BeseMftigten die yon der Staatliehen Hygiene-Inspektion zugelassene IIygiene- kleidung gem~g dem ,,Bildkatalog I-Iygienekleidung" zu tragen.

(3) Vor Beginn der Arbeit, naeh jedem Verlassen der Produktionsri~ume, der Verkaufsst/~tte oder des Verkaufsstandes sowie bei Versehmutzung sind die H/~nde und Unterarme unter fliegen- dem Wasser mit Seife griindlieh zu wasehen.

(4) :Die in Speiseeisproduktionsbetrieben und im Speiseeishandel T~tigen diirfen nur Toilet~en benutzen, die ffir geseh/£fgigte im Lebensmittelverkehr bestimmt sind.

Page 11: Beilage: Gesetze und Verordnungen

Speiseeis 147

§ 13 Ausnahmegenehmigungen

(1) Soweit in begriindeten Einzelfgllen vertretbare Ansnahmen zu den §§ 9 bis 11 erforderlich werden, k5nnen diese durch die zust~ndigen Bezirks-ttygiene-Inspektionen n~ch Stellungnahme durch die Kreis-Hygiene-Inspektion bzw. die zustgndige Verkehrs-Itygiene-Inspektion genehmigt werden.

(2) ~ber die weitere Verwendung yon verpaektem 8peiseeis, das mehr als 150000 Keime je ml und/oder mehr als 10 Kolikeime je ml enthglt, entscheidet die zustgndige Bezirks-Hygiene- Lnspektion bzw. die zustgndige Verkehrs-Hygiene-Inspektion.

(3) 8treieheis und Soft-Eis, das nach dem Gefrierprozel~ lgnger ~ls 24 8tunden aufbewahrt wurde, nicht aufgetaut und zu keiner Zeit die Temperatur yon - -2 ° C iiberschritten hatte, kann wieder aufgdSst, neu pasteurisiert und gefroren werden. Es mul~ dann innerhalb yon 12 Stunden verkau~t sein. Die zustgndige Kreis-Hygiene-Inspektion bzw. die zustgndige Verketn's-Hygiene- Inspektion ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen.

Kennzeichnung § 14

(1) Beim Verkauf yon Speiseeis miissen auf Aushgngetafe]n oder Preisschildern deutlich lesbar und fiir den Kgufer an gut sichtbarer 8telle angegeben sein:

1. die Speiseeissorte (§ 6 Abs~tze 1 und 2); 2. die Geschmacksrichtung a) bei Verwendung yon natiirlichen gesehmacksbestimmenden Zubereitungsmitteln gemgB § 4

Abs. 1 Ziffern 6, 7 und 8 und/oder Obst bzw. Obsterzeugnissen hat die Kennzeichnung der Ge- schmacksrichtung vor der Sortenbezeichnung zu erfolgen:

z. B. ,,ErdbeerFruchteis", ,,Kaffee-Vo]hnilcheis", ,,Kakao-Speiseeis einfach °', ,,Erdbeer-Speise- eis einfach",

b) bei Verwendung yon kiinst]ichen bzw. kiinstlich verst~rkten Essenzen gemgl~ § 4¢ Abs. 2 Ziff. 2 f/ir ,,Speiseeis einfach" (§ 6 Abs. 1 Ziff. 4) hat die Kennzeichnung der Geschmacksrichtung nach der Sortenbezeichnung zu erfo]gen:

z. B. ,,Speiseeis einfach mit Kokosgeschmack", c) bei zusgtzlicher Verwendung yon Lebensmittelfarbstoffen gemgl~ § 4 Abs. 2 Ziff. 3 oder

gefiirbten kiinstlichen bzw. kiinstlich verstgrkten Essenzen oder anderen gef~rbten Zubereitungs- mitteln ftir ,,8peiseeis eilffach" (§ 6 Abs. 1 Ziff. 4) hat die Kennzeichnung der F~trbung nach der Sortenbezeichnung und Geschmacksrichtung zu erfo]gen:

z. B. ,,Sloeiseeis einfach mit Himbeergeschmack, gefgrbt", ,,Vanille-Speiseeis einfach, gef~rbt"; 3. der Preis Iiir eine angegebene Masse. (2) Die Kennzeictmung einer bestimmten Geschmacksrichtung darf nur dann erfolgen, veenn

die geschmacksbestimmenden Zubereitungsmittel in ausreichendem Mal~e wahrnehmbar sind. (3) Soweit in Eisdielen, Gaststgtten, Konditoreien, Milchbars und ghrdichen Objekten eine

Speisekarte geftihrg wird, ist die Kennzeichnung auf der Speisekarte gemgB Abs. 1 durchzuftihren. (4) Zusgtzliche Phantasiebezeichnungen sind zulgssig, sofern hierdurch eine Tguschung oder

Irrefiihrung des Verbrauchers nicht erfolgt. (5) Auf den Packungen und Behglgnissen der Halberzeugnisse mtissen, unbeschadet sonstiger

Kennzdchnungsvorschriften, folgende Angaben enthalten sein: 1. Art des H~]berzeugnisses gemgB § 5; 2. die Speiseeissorte, zu deren Herstellung das betreffende Halberzeugnis bestimmt ist; 3. die zur Erzielung der angegebenen 8peiseeissorte erforderliche Masse des Halberzeugnisses

und die zusgtzlich erforderlichen Rohstoffe und Zubereitungsmittel nach Art und Masse; 4. das tterstellungsdatum und die Verbrauchsfrist bei sachgemal~er Lagerung; 5. Hinweis auf die Notwendigkeit der Pasteurisierung des Speiseeisansatzes. (6) Halberzeugnisse, die lediglich fiir die Verwendung im Haushalt bestimmt sind, mfissen in

der Kennzeichnung den zusgtzlichen Hinweis ,,ftir die Verwendung im Haushalt" enth~lten.

§ 15 (1) Wird nicht verpacktes Speiseeis an Wiederverkiiufer abgegeben, so sind die Behgltnisse

entsprechend den Festlegungen des § 14 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 zu kennzeichnen. In diesem Fall ist zusiitzlich der Tag und Zeitpunkt des Gefrierprozesses anzugeben.

Page 12: Beilage: Gesetze und Verordnungen

148 Gesetze und Verordilungen

(2) Verpacktes Speiseeis ist entspreehend den Festlegungen des § 14 Abs. 1 auf der Verpackung zu kennzeichnen. Ferner sind der Hersteller, der InhMt naeh Masse, das Herstellungsdatum und die Verbrauchsfrist anzugeben sowie sonstige gesetzliche Festlegungen fiir die Kennzeichnung zu berficksiehtigen.

§ 16

Zulassungsveriahren

(1) Die Herstellung yon Speiseeis und der Handel mit Speiseeis bedfirfen der Zustimmung der zust/~ndigen Hygiene-Inspektion bzw. der zust~tndigen Verkehrs-Hygiene-Inspektion.

(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn 1. der ffir die Herstellung und den Handel Verantwortliehe sowie sein Vertreter eine aus-

reiehende Saehkunde fiber die hygienischen Forderungen im Verkehr mit Speiseeis nachweisen kann;

2. die erforderliehen Raume, Einriehtungen und Gegenstgnde vorhanden sind und diese den Mlgemeinen gesetzlichen Anforderungen und insbesondere den speziellen Bestimmungen g e m ~ den §§ 9 bis 11 entspreehen.

(3) Jeder Wechsel der Betriebsrgume und abe wesentliehen Xnderungen im Betrieb sowie die Aufnahme tier Produktion naeh sMsonbedingten Stillegungen oder Stillegungen aus anderen Grfinden bedfirfen der Zustimmung der zustgndigen Hygiene-Inspektion bzw. der zust~ndigen Verkehrs-Hygiene-Inspektion.

(4) Der Naehweis einer ausreiehenden Sachkunde - - der ffir die Herstellung yon Speiseeis Verantwortliehen - - fiber die hygienischen Forderungen im Verkehr mit Speiseeis wird dureh die Teilnahme an einem Lehrgang, der yon dem zustgndigen Bezirks-Hygiene-Institut durchgeffihrt wird, erworben. Die Teilnahme an dem Lehrgang ist schriftlich zu bestgtigen.

(5) Der Naehweis der Saehkunde fiir den Verkauf yon Streieheis ist nicht erforderlieh, jedoeh muir eine ausreichende Belehrung tier Verkaufskr~fte dnrch die zustgndige Kreis-Hygiene-Inspek- tion bzw. zust~ndige Verkehrs-Hygiene-Inspektion erfolgen.

(6) Der Nachweis der Saehkunde ist ffir den Verkauf yon abgepaektem Speiseeis aus Kiihl- truhen oder ghnlichem nieht erforderlich, jedoch mug eine ausreiehende Belehrung der Verkaufs- krgfte dutch die ffir den Handel mit diesem Speiseeis Verantwortlichen erfolgen.

§ 17

Strafhinweis

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung werden nach den §§ 22 bis 25 des Lebensmittelgesetzes bestraft.

§ 18

Sehlultbestimmungen

(1) Diese Anordnung tr i t t am 1. Januar 1966 in Kraft.

Alkaloid- (oder purin-) haltige Lebensmittel Bundesrepublik Deutschland

Zusatz yon Traubenzueker zu Tafelsehokolatle

Bekanntmachung des Bundesministeriums /i~r Gesundheitswesen ( I I B 6-49610-6398 11/65) betr. den Zusatz yon Traubenzucker (Dextrose) zu Ta/el.Schokolade vom 15. Dezember 1965. - - [GMinB1.

17, Iqr. 3, S. 53 (1966)]

Der Kakao-, Schokoladen- und Zuekerwarenfabrik Ph. Kneisl in Gartenberg/Obb. ist eine Ausnahmegenehmigung fiir die Herstellung und das Inverkehrbringen einer Tafel-Schokolade erteilt worden, deren ZuckergehMt anstelle yon technisch reinem weiBem Verbrauchszucker zu hSchstens 20 v. H. aus Traubenzucker (Dextrose), bezogen auf das Gewicht einer Tafel yon 100 g, besteht. ]:)as Erzeugnis ist beim Inverkehrbringen zus~tzlich durch die Angabe ,,hergestellt unter Mitverwendung yon Dextrose" auf den Packungen kenntlich zu machen.

Die Versuchsgenehmigung gilt bis zum 31. Dezember 1967; der Versuch steht unter amtlicher Beobachtung. E. Coduro (Mfinchen)

Page 13: Beilage: Gesetze und Verordnungen

Bedarfsgegenstiinde, technische 1)rodukte u. dgl. 149

Madagaskar ]~ennzeiehnung von Kaffee

Madegassische Verordnung i~ber die Kennzeichnung von Kaffee vom 3. J u n i 1965. - - [Curr. Food Additives Legislat. 87, 6 (1965)]

Die Bezeichnung ,,Kaffee" kommt nur dem aus gebranntem Kaffee hergestellten Getr~nk zu. Die Benennungen ,flfissiger Kaffee-Extrakt" und ,pulverisier6er Kaffee-Extrakt" sind fiir Er- zeugnisse zu verwenden, die ausschlieBlich die 16slichen Geschmackskomponenten dos Kaffees enthalten. E. Tell (Miinchen)

Bedarfsgegenst~inde, technische Produkte u. dgl. Bundesrepublik Deutschland

Kunststoffe im Rahmen des Lebensmittelgesetzes Achtundzwanzigste Mitteilu~g aus dem Bundesgesundheitsamt i~ber die gesundheitliche Beurteilung yon Kunststoffen im Rahmen des Lebensmittelgesetzes.* - - [BGesundhB1. 9, Nr. 1, S. 11 (1966)]

X X X I V . VinylicIenchlorid-Mischpolimerisate mit i~berwlegendem Gehalt an Polyvinylidenchlorid

Gegen die Verwendung yon Vinylidenchlorid-Mischpolymerisaten mit iiberwiegendem Geha]t an Polyvinylidenchlorid bei der Herstellung yon Bedarfsgegenst~nden im Sinne yon § 2 Nr. 1 des Lebensmittelgesetzes yore 17.1. 1936 (l~eiehsgesetzbl. I S. 17), zuletzt ge~ndert durch das Gesetz fiber den Ubergang yon Zust~ndigkeiten auf dem Gebiete des l~eehts des Gesundhei~s- wesens yore 29.7. 1964 [Bundesgesetzbl. I S. 560; vgl. Bundesgesundhbl. 7 (1964) Nr. 17, S. 266] bestehen keine Bedenken, sofern die Bedarfsgegenst/~nde sich ffir den vorgesehenen Zweck eignen und folgende Voraussetzungen erfiillt sind:

1. Als Monomere d/irfen verwendet werden: a) Vinylidenehlorid b) Vinylchlorid c) Aerylnitril d) Ester der Aerylsi~ure, ~ethaeryls~ure und Itakons~ure mit einwertigen aliphatisehen ge-

s~ttigten Alkoholen C~--C~s e) S~yrol oder Vinylsulfonsi~ure, hSehstens 2,0% Y) Maleins~ure, Acrylsi~ure, Acryl- und Meflmcrylamid, Methylolacrylamid, Methylolmetha-

crylamid, insgesam~ h6chstens 3,0%.

2. Als Fabrikationshilfsstoffe diirfen verwendet werden:

a) Katalysatoren: Azoisobutters~uredinitril, hSehstens 0,2%, bereehnet auf das Fertigerzeugnis ] insgesamt Benzoy]peroxyd hSchstens Diisopropylpercarbonat } 0,5%, be- Lauroy]peroxyd Kaliumpersulfat rechnet auf Natriumbisulfit das 1%rtig- Wasserstoffperoxyd ) erzeugnis

b) Emulgatoren: Natrium-, Kalium- und Ammoniumsalze yon geradkettigen und verzweigten

gesattigten aliphatisehen Carbonsi~uren der Kettenl~nge C12--C20 | ttydroxy-octadeean-sulfosaures Natrium [ Natrium-, Kalium- und Ammoniumsalze yon Oxyfetts~uren der Kettenl~,nge | insgesamt

Cx:--C~o und ihre Sulfierungs- und Acetylierungsprodukte | hSehstens Alky]sulfate C~2--C2o ( 3,0%, be- Alkylsu]fonate C12--C2o ( rechnet auf Alkyl-arylsulfonate das Fertig- Alkyl-, Alkyl-aryl- und Acyl-ox~thylate und ihre Sulfieru..ngsprodukte erzeugnis Polyoxy/~thylensorbitanmonooleat und -pa]mitat mit 20 Athylenoxydgruppen Natrium-, Kallum- und Ammoniumsalze yon Sulfobernsteins/~ureestern mit

einwertigen a]iphatischen ges~ttigten Alkoholen C~--C~G

* 27. Mitteilung diese Z. (Ges. u. VO) 129/180, 133 (1966).

Page 14: Beilage: Gesetze und Verordnungen

150 Gesetze und Verordnungen

c) Sehutzkolloide: Methylcellulose Hydroxypropylcellulose Hydroxyathyleellulose Hydroxymethylpropylcellulose insgesamt

hSchstens Polyvinylalkohol (Viseosit~t der 4%igen wi~l]rigen LSsung bei 20 ° C min- destens 5 cP) 1,0%, be-

reehnet auf Polyvinylpyrrolidon (Visoosit~t der 5%igen w/~l~rigen LSsung bei 20 ° C 34--38 cP) das Fertig-

Mischpolymerisate des ¥inylpyrrolidons mit Vinylacetat und/oder Vinylpro- erzeugnis pionat mit einem mittleren Molekulargewicht yon fiber 20000

N~trium- und KMiumsMze der Alginsi~ure

d) St~bilis~toren: Natriumphosphate KMiumstereat und/oder chemisch artverw~ndte physiologiseh unbedenkliche Stoffe Epoxydiertes Soj~51, dessen EpoxydsauerstoffgehMt weniger Ms 8% betragt, h6chstens 1,0%,

berechnet aui das ~ertigerzeugnis sonstige Stabilisatoren, deren Zusammensetzung dem Bundesgesundheitsamt mitgeteilt und

deren gesundheitliche Unbedenklichkeit yon diesem anerkannt wurde. 3. Folien aus Vinylidenchlorid-Misehpolymerisaten diirfen Ms Weichmaeher bis zu 5,0 % Ace-

tyltributylcitrat enthalten. 4. Die Fertigerzeugnisse dfirfen keine positive ~eaktion auf Peroxyd geben und hSchstens

0,3% flfichtige Anteile enthMten. Monomeres Acrylnitril sowie unzersetztes Azoisobutters~ure- dinitril diirfen in den Fertigerzeugnissen nicht nachweisbar sein.

5. Die Fertigerzeugnisse diirfen die Lebensmittel weder geruchlich noch geschm~cklich be- einflussen.

I D. Weichmacherhaltige Hochpolymere (Zweite Ergi~nzung bzw. J~nderung der Empfehlung I B.*)

Die im Bundesgesundhbl. 7 (1964) Nr. 26, S. 407 bekanatgegebene Empfehlung I B wird wie folgt gei~ndert bzw. ergi~nzt:

1. In Nr. 3 Buchst. c) a) wird hinter ,,Di-2-/ithylhexylphthMat" eingefiigt: ,,Butylbenzyl- phthMat".

2. In Nr. 3 Buehst. d) wird der letzte Absatz gestrichen.

Gesundheitliche Beurteilung yon Haarspriihmitteln

Mitteilung aus dem Bundesgesundheitsamt betr. die gesundheitliche Beurteilung von Haarspr~h- mitteln. - - [BGesundhB1. 8, Nr. 26, S. 369 (1965)]

Die Kunststoff-Kommission des Bundesgesundheitsamtes hat in Zusammenarbeit mit den Herstellern aufsprfihbarer Haarver~estigm~gsmittel und der hierfiir verwendeten Rohstoffe eine vorli~ufige Liste yon Stoffen aufgestellt, die Ms Bestaadteile yon Haarsprfihmittela (Haarsprays) naeh den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich aater bestimmten Voraus- setzuagen Ms duldbar angesehen werden k6nnen. Insbesondere wird dabei auf jeder Packung ein Hinweis vorausgesetzt, dM] das Einatmen yon Sprfihtr6pfchen zu vermeiden und bei der Anwendung yon Haarsprfihmitteln im Friseurgewerbe fiir eine uusreichende Belfiftung des Arbeits- platzes zu sorgen ist.

Die folgende Liste berficksichtigt zun~chst nut die unmittelbaren Einwirkungen der auf- geffihrten Stoffe auf den menschlichen KSrper. Da der Umgang mit Haarspriihmitteln ~ber auch sonst gewisse Gefahren in sich birgt (bei einigen Treib- und L6sungsmitteln Feuergefahr und Bildung giftiger Zersetzungsprodukte beim Verspriihen in der N~he yon Fl~mmen, Heizplatten, Glfihspiralen und dgl.; Explosionsgefahr durch Aufbewahren bei erhOhter Temperatur), sind besondere Vorschriften ffir die Zus~mmensetzung zu erlassen (BegTenzung des GehMts an brenn- baren Bestandteilen and Treibmitteln). Aul~erdem wird vorzusehreiben sein, dab jede Packung einen warnenden Hinweis auf die Brand- uad ExplosionsgefMlr zu tragen hat. Mit der Vorberei- tung entsprechender Empfehlungen beschi~ftigen sich zur Zeit der Gewerbetechnische Beirut des Bundesverkehrsministers und der Deutsche Druckgas-Ausschul~ in Zusammenarbeit mit der BundesanstMt Ifir M~teriMpriifung. Die ~qennung der Stoffe unter Nr. 1 und 2 der Liste erfolgt daher vorbehMtlieh der sich aus der Zus~mmenarbeit dieser Stellen ergebenden Regelung.

* Erste Erg~nzung diese Z. (Ges. u. VO) 127/128, 149 (1965).

Page 15: Beilage: Gesetze und Verordnungen

Zeits chrif~enrefer a~e 151

Vortgiufige Liste der duldbaren Stoffe

1. Treibgase und Treibgasverschnittmittel DifluordichlormeT~han; Triclflormonofluormethan; Tetrafluordich]or~than sym.; Octyfluor-

cyclobutan; Vinylchlorid; 1)ropan; n-]Butan; Isobutan; Kohlendioxid; Stickstoff.

2. Lgsungsmittel Wasser; J~thanol; n-Propanol; Isopropanol; Methylenchlorid, nicht mehr Ms 25%.

3. Filmbildner (Haarver/estiger) Schellack, raffinier~, gebleicht; Athylcellulose; Umsetzungsprodukte yon Kolophonium mi~

Acrylsaure; Po]yvinylpyrrolidon (K-Werg I5--90) ; Polyvinylacetat; Vinylpyrrolidon-Vinylacetat- Mischpolymerisate in allen MischungsverhMtnissen (K-Weft 20--50); PhthMatharze, rein, nicht mig Fetts~uren modifiziert, Alkylester der Acrylsi~ure, teilverseift, polymerisiert; Dimethyl- hydantoin-FormMdehyd-Kondensat; Der An?~eil der Filmbildner soll nich~ mehr als 6 % betragen.

4. Zusatzstoffe (FettkSrper, Glanzmitte], Weichmacher) Glycerin; Glycerintriacetat; 1)oly~thylenglykole DAB; 1,2-Propandiol; Dimethylph~hMat/

Dii~thylph?~halat (zusammen nicht mehr als 25 % bezogen auf den Anteil der l~ilmbildner); Woll- waehsalkohole DAB; Wollfe%, wasserfrei, DAB; Wollfett, ox~ithyliert; Isopropylester der Myri- stin-, Palmitin-, Stearin- oder Adipins~ure; ~yristinMkohol; Oleylalkoho]; Bugyls6eara~; Mono- ~6hanolamin, hSchstens 0,2%; Entenbiirzeldriiseufet6, synth. (Pur-Cellin-01); SiliconSle aus Organopolysiloxanen mi6 Methyl- und/oder Phenyl- und/oder Hydroxy]gruppen am Siliciumatom; Pflanzliehe und tierische Fet~e; RizinusS1, oxy~ithyliert; Soja61, epoxidier~ (Elooxidsaaers~offgehM6 < 8%); Paraffin, fliissig, DAB; Duftstoffe, hSchstens 0,5%.

Soweit fiir die Stoffe unter Nr. 1--4 im Deutschen Arzneibuch keine Reinheitsanforderungen festgeleg~ sind, mfissen sie in einem Reinhei~sgrad vorliegen, der ihre gesundheitliche Unbedenk- lichkeit bei bestimmungsgem~Bem Gebrauch der Haarspriihmi~tel gewahrleis6et.

Es wird empfohlen, bei der Herstellung yon I-Iaarsprfihmitteln andere Ms die in der vorstehen- den Liste aufgeffihrten Stoffe nur dann zu verwenden, wenn sie dem Bundesgesundheitsamt mit- geteilt und yon ihm keine Bedenken ge~iuBert wurden.

Zeitschriftenreferate H. Gemmer: Zur Frage des zul~ssigen Bindegewebsgehaltes fiir Haekfleisch aus der Sicht der

durch die Haekfleischverordnung gegebenen Rechtssituation. (Frankfurt a. M., Staatl. Veterirdir- untersuchungsamt u. Inst. f. Zoonosenfomch.) Arch. Lebensmi~tel-Hyg. 16, 199--203 (1965).

Die Hackfleisehverordnung (HVO) enthMt auch in der neuen Fassung vom 16. VII. 1965 keine Legalinterpretation fiber den ffir Haekfleiseh noeh zulKssigen Anteil an Fet?~ und GesamL- bindegewebe. Fiir die Beurteilung miissen daher der reelle Handelsbrauch und die Verbraueher- erwartung herangezogen werden. Auch naeh Meinung des Verf. sollte Hackfleiseh mindestens die QuMit~t yon ,,Fleisch wie gewachsen" aufweisen. Nach Untersuchungen yon LINKE U. Mitarb. ist hierffir ein H6chstanteil yon 29,2 Vol.- % zu erwarten. In Anlehnung an K~E~ fordert BEUTLEI~ einen Grenzwer~ yon 30 Vol.-%. Verf. emlofiehlt nach histometrischer Auswertung yon 97 Hack- fleischproben in (Jbereinstimmung mit Sr~nLL einen Grenzwert yon 35 Vol.-% und bezeichnet diesen Ms groBzfigig gegenfiber dem reellen Handelsbraueh und mit den berechtigten Verbraucher- interessen vereinbar. Die Verwendung yon l%inder- und Schweinekopffleisch zu Itackfleisch wird abgeIehn~. A. Gerl (Mfinchen)

W. Zipfel: Brotaufstrieh ,,Delikat" aus Quark und Margarine - - ein naehgemaehtes Milch- erzeugnis. Dtsch. Lebensmittel-l~dsch. 62, 21--22 (1966).

Verf. stellg Be~raehtungen zum Urteil des OLG Celle yore 16. Januar 1964 (1 Ss 450/63) (LI~E 4, 163) an, vor Mlem im Hinblick auf die Begriffe ,,nachgemachtes ~Iilcherzeugnis" und ,,ausreiehende Kenntlichmachung". E. Coduro (Miinehen)

G. Klein: Die Verwendung yon Natrinm- und Caleiumeyelamat fiir die Herstellung di~tetischer Erfrisehungsgetr~inke. MinerMwasser-Ztg. 18, 766--770 (1965).

Cyclamate dfirfen auf Grund des Verbots yon § 4a LMG normMen Erfrischungsgetr~nken nicht zugesetz~ werden; hier sind nur Saccharin und Dulcin gem. § 5 Ziff. 1 SiigstoffVO fiir ge- wisse Getr~nke zul£ssig. Naeh § 8 Abs. 2 Di~tVO sind Natrium- und CMcinmcyclamat jedoch

Page 16: Beilage: Gesetze und Verordnungen

152 Gesetze und Verordnungen

ffir bestimmte diatetisehe Lebensmittel zugelassen. Des Lebensmittel, dem Cyclamate zugesetzt werden, mug zu den in § 8 Abs. 2 DiatVO genarmten di~tetischen Zweeken hergestellt sein. Nur auf Grund der Tatsache, dab ein Lebensmittel geeignet ist, dem in § 8 Abs. 2 Di~tVO genannten diatetisehen Zweek zu dienen, wird es jedoch noch nieht zum di~tetischen Lebensmittel i. S. der Di~tVO. Dazu mug es vielmehr der in § 1 Di&tVO niederge]egten Definition des diatetischen Lebensmittels entsprechen. Es ist nicht erforderlich zu prfifen, ob ein mit Cyclamat hergestelltes Lebensmittel eine diatetische Wh'kung i. S. yon § 1 Abs. 1 Satz 1 DiatVO hat, weil die Zulassung yon Cyclamat in § 8 DiatVO yon einer di~tetischen Wirkung dieses Stoffes ausgeht.

~ i t Sicherheit kann ein mit Cyelamat hergeste]]tes Getrank nicht als Schlankheitskost in Verkehr gebraeht werden. Des Bediirfnis eines info]ge zu geringer K6rperbewegung und zu reich- haltiger Kost ~fillig gewordenen Menschen nach weniger reichhaltiger, kalorienarmer Ern~hrung ist kein besonderes Ernahrungser~ordernis. Eine solehe Person ist gesund und kann sich yon nor- malen Lebensmitteln ernahren. Speziell ~iir diesen Kreis hergestellte Lebensmittel dienen keinen di&tetischen Zwecken und sind daher auch keine diatetisehen Lebensmittel. Sic diirfen desh~lb nieht unter Verwendung yon Cyclamat hergestellt werden.

Ein di~tetisches Lebansmittal mug sieh gemag § 1 Abs. 1 Sa~z 2 Diet VO yon anderen Lebens- mitteln vergleichbarer Art maBgeblich unterseheiden. Des vergleiehbare Lebensmittel mug dabei unter den normalerweise ffir den Gesundan, nicht auf Di~tkost angewiesenen Verbraueher, be- stimmten Lebensmitteln gesucht werden. Dabei miissen aber tatsaehlich hergestellte Lebensmittel herangezogen warden und nicht solche, die bei Aussch6pfung aller m5glichen gesetzlichen Vor- schriften fiktiv herstellbar w~ren. D~s ergibt sich ~us der Ges~mtkonzeption der DiatVO.

Zucker kann in techniseh verschieden starkem MaBe durch Cyelamat ersetzt werden. Um jedoch einen Magstab zu gewinnen, sell ~ngenommen werden, dal] in einem Getrank der Zucker v6]lig dutch Cyclam~t ersetzt ist, da ein diatetisches Getr~nk ffir Diabetiker in keiner andaren Zusammensetzung denkbar wgre. Es ist nicht ohne weiteres m5glich, jade Art eines Erfrisehungs- getrankes mit Sfigstoff als vergleichbar mit dem nut Cyclamat enth~ltenden Getrank zu bezeich- hen. Diese naeh der Begriffsbestimmung ~]s Brausen zu bezeichnenden Getranke k5nnen sehr unterschiedlich besch~ffen sein. Sie k6nnen z. B. aueh ohna Siigstoff aber mit kiinstlichen Essen- zen oder mit Zuekar und gleichzeitig Siigstoff hargestellt worden sein. Wirklich verglaichbar ist lediglieh die nur mit Saccharin als SfiBungsmittel hargestellte grouse. Saccharin ist wie Cyelam~t zu denselben di&tetischen Zwecken zuge]assen. Es besteht Mso zwischen Saccharin und Cyel~mat in di~tetischer Hinsicht kein Unterschied. Da die Saecharin-Brause kein diatetisches Lebansmittel sein kann, ist demnach auch ein mit Cyclamat hergestelltes Erfrischungsgetrank kein diatetisches Lebensmittel, weft es sieh yon der ffir gesunde Menschen bestimmten Saecharin-Brause in diate- tiseher ttinsicht nieht nnterscheidet. Die Herstellung eines di~tetischen Erfrisehungsgetr~nks unter ~ussehliefilicher Verwendung yon Cyclamat an Stelle yon Zucker ist damnach unzulassig. Auch ein Getr&nk in dem der Zucker zu mehr als der tt~lfte durch Cyclamat ersetzt ware - - ein solches Getrank ist zwar nicht ffir Di~betiker, aber m6glicherweise ffir Personen mit irgand- welehen anderen Funktionsanomalien denkb~r - - miigte mit der ihm am meisten ~hnelnden Saccharin-Brause vargliehen werden. Ein Getr~nk, bei dem der Zucker zu weniger Ms 50 Prozent dureh Cyclamat arsetzt wurde, wiirde in seiner Zusammensetzung mehr einer Limonade als einer Saceharin-Brause ahneln. Sein garinger Zuekergehalt wiirde dieses Getr~nk aueh in di~tetisch m~ggeblieher Weise yon einar Limonade unterscheiden. Diesa ~berlegung erschaint Mlerdings wieder zweifelhaft, wenn bed~cht wird, dab des diatetisch wertvollera Getrank, bei dem Zucker vSllig durch Cyelamat arsetzt wurde, nieht hergestellt werden darf. Es ist aber nach dem Wort- laut von§ 1 Abs. 1 Satz 2 DiatVO durchaus mSglich, einen Vergleieh nicht mit dam in Zusammen- setzung und Eigensch~ften absolut ahnlichsten Lebensmittel vergleichbarer Art zu suehen, sondern in dem in di~tetiseher Hh~sicht ahnlichsten. Des ware hier abet wiederum die Saccharin- Brause. Des Getrank w~re dann aber gem&B § 1 Abs. 1 Satz 2 DiatVO kein diatetisehes Erfri- sehungsgetrank, well es sich auf Grund sainer Zusammensetzung und seiner Eigensehaften in di~tetischer Hinsicht nicht positiv yon der Saecharin-Brause unterscheidet.

Alle diese MiBhelligkeiten in der Anwendung der Di~tVO sind im Grunde darauf zuriiek- zuf~ihren, d~g der in der DiatVO zugelassene SiiBstoff Saccharin auch liir normale Erfrischungs- getranke zugel~ssen ist. Es arseheint fraglich, ob der Gesetzgeber die Absicht hatte, dadurch die Verwendung yon Cyclamat ffir die Herstellung diatetischer Erfrischungsgatranka auszuschliegen. Verf. ~iihrt abschliegend mit tIilfe einiger Baispiele vet Augen, wie sehr die tats~chlichen Umstande der Pr~xis, die d~uernden ~nderungen unterwor~en sind, die Eiganschaften eines Lebensmittels als diatetisches Lebensmittel bestimmen und meint, d~g es zweife]ha~t erscheint, ob die mit Kriminalstraftatbest~nden verknfipfte Definition des diatetischen Lebensmittels in ihrer auf der Bezugnahme ~uf tatsaeh]iehe, veranderliehe Gegebenheiten beruhanden L~bilitat raehtst~at- lichen Anspriichen gen~igt. E. Tell (!VIfinchen)