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Behinderung und Arbeit Rechtsgrundlage: Steiermärkisches Behindertengesetz (StBHG) Menschen mit Behinderung haben einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistungen

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Behinderung und Arbeit. Rechtsgrundlage: Steiermärkisches Behindertengesetz (StBHG) Menschen mit Behinderung haben einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistungen. StBHG Behinderung und Arbeit. § 8 Berufliche Eingliederung § 13 Lohnkostenzuschuss - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Behinderung und Arbeit

Behinderung und Arbeit

Rechtsgrundlage: Steiermärkisches Behindertengesetz

(StBHG)

Menschen mit Behinderung haben einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistungen

Page 2: Behinderung und Arbeit

StBHG Behinderung und Arbeit

§ 8 Berufliche Eingliederung § 13 Lohnkostenzuschuss § 14 a Berufliche Eingliederung

durch betriebliche Arbeit

Page 3: Behinderung und Arbeit

Voraussetzung der Hilfeleistungen

Staatsbürgerschaft eines dem EWR angehörenden Staates

Aufenthalterlaubnis bzw. Niederlassungsbewilligung nach dem NAG (Niederlassungs- u. Aufenthaltsgesetz)

Hauptwohnsitz in einer Gemeinde d. Landes Steiermark

FA 11 A Fachbereich:

Behindertengesetz

Page 4: Behinderung und Arbeit

Allgemeine Antragstellung

FA 11 A Fachbereich:

Behindertengesetz

Page 5: Behinderung und Arbeit

Als Beeinträchtigung im Sinne des StBHG gelten insbesondere

FA 11 A Fachbereich:

Behindertengesetz

die nicht vorwiegend altersbedingt sind oder im Ausmaß und Schweregrad eine erhebliche Abweichung vom Gesundheitszustand der gleichaltrigen Bevölkerung darstellen.

Page 6: Behinderung und Arbeit

Gewährung der beruflichen Eingliederung (EG) gem. § 8 StBHG

Ausbildung Weiterbildung Um- u. Nachschulungen in

Schulen, Betrieben und Lehrwerkstätten

Erprobung auf einem Arbeitsplatz Erreichung eines Arbeitsplatzes

FA 11 A Fachbereich:

Behindertengesetz

Page 7: Behinderung und Arbeit

Voraussetzung

Anerkennung im Sinne des § 2 StBHG i.V.m. der Hilfeleistung „berufliche Eingliederung“ § 8 StBHG

FA 11 AFachbereich:

Behindertengesetz

Page 8: Behinderung und Arbeit

Maßnahmen in der berufl. EG LEVO

Berufl. EG Arbeitstraining (EGH-AT BHG) II.C Berufl. EG in Werkstätten:

Vorbereitung-Ausbildung-Umschulung (EGH-WS BHG II.D

Berufl. EG durch betriebliche Arbeit (EGH-Betr) II.E Berufl. EG für psychisch beeinträchtigte Personen

Diagnostik (EGH-DI PSY) V.B Berufl. EG für psychisch beeinträchtigte Personen

arbeitsrelevante Kompetenzförderung (EGH-KF PSY) V.C

FA 11 A Fachbereich:

Behindertengesetz

Page 9: Behinderung und Arbeit

Maßnahmen in der berufl. EG mit Sondervertrag (BBRZ u. Team

Styria)

Perspektivenentwicklung 1 + Folgemaßnahmen am BBRZ Perspektivenentwicklung 2 + Folgemaßnahmen am BBRZ Integrative Ausbildung 18 Monate (Team Styria) Teilqualifizierungslehre (TQL) nach § 8 BABG (Team Styria)

FA 11 AFachbereich:

Behindertengesetz

Page 10: Behinderung und Arbeit

Gewährung eines Lohnkostenzuschusses gem. § 13

StBHG

Zweck der Hilfe durch Lohnkostenzuschuss ist die Sicherung des

kollektivvertraglichen und betriebsüblichen Entgeltes

Erhaltung des Arbeitsplatz Erlangen eines Arbeitsplatzes

FA 11 A Fachbereich:

Behindertengesetz

Page 11: Behinderung und Arbeit

Voraussetzung

Anerkennung im Sinne des § 2 StBHG i.V.m. der Hilfeleistung „Lohnkostenzuschuss“ gem. § 13 StBHG

FA 11 A Fachbereich:

Behindertenhilfe

Page 12: Behinderung und Arbeit

Berufl. Eingliederung durch betriebliche Arbeit § 14a StBHG

Betriebsbewilligung des Landes Gemeinnütziger Beschäftigungsbetrieb Dauerhafte Sicherung eines

kollektivvertraglichen oder betriebsüblichen Entgeltes

Sozialpädagogische Unterstützung durch geeignetes Personal

Erlangung, Förderung und Erhaltung arbeitsrelevanter Kompetenzen und persönlicher Fähigkeiten

Förderung nach LEVO II E Tagessatz + Lohnkostenzuschuss

FA 11 A Fachbereich:

Behindertengesetz

Page 13: Behinderung und Arbeit

Voraussetzung

Anerkennung im Sinne des § 2 StBHG i.V.m. der Hilfeleistung „berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit“ § 14a Stmk. BHG

FA 11 AFachbereich:

Behindertengesetz

Page 14: Behinderung und Arbeit

Verwaltungsvereinbarung zwischen AMS – Land Steiermark

Ziel dieser Vereinbarung ist eine nachhaltige verstärkte berufliche Integration von arbeitslosen Menschen mit Behinderung in den allgemeinen (1.) Arbeitsmarkt.

FA 11 A Fachbereich:

Behindertengesetz

Page 15: Behinderung und Arbeit

Voraussetzung

Anerkennung im Sinne des § 2 i.V.m. § 13 (Lohnkostenzuschuss) des StBHG

Ausmaß der Beschäftigung: mindestens 50%

Dauer der AMS-Förderung: 9 Monate Dauer der Landesförderung: 27 Monate Weiterförderung seitens des Landes

Steiermark möglich

Page 16: Behinderung und Arbeit

Einstellung des Lohnkostenzuschusses

Der Klient ist der geschützten Arbeit nicht mehr gewachsen

Der Klient kann die volle Arbeitsleistung trotz seiner Behinderung leisten

Der Klient hat Anspruch auf die gesetzliche Altersversorgung (Pension)

FA 11 A Fachbereich:

Behindertengesetz

Page 17: Behinderung und Arbeit

Aufgaben des Gutachterteams

Prüfen der Voraussetzungen Überprüfung des Arbeitsplatzes und

Feststellung einer Minderleistung Festsetzung der Höhe und Dauer des

Lohnkostenzuschusses Koordination zwischen den

Kooperationspartnern (AMS, PVA, AUVA, BASB)

Koordination zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden

BeratungFA 11 A

Fachbereich: Behindertengesetz

Page 18: Behinderung und Arbeit

Das Gutachterteam

FA 11 A Fachbereich:

Behindertengesetz